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20090924_d_zh_o_01

24. September 2009 Zürich Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2009-09-24 · Deutsch CH
Sachverhalt

1., geboren 1958, war bis Mitte September 2006 iiber seine damalige Arbeitgeberin im Rahmen einer KoUektiv-Taggeldversicherung bei der

fiir krankheitsbedingten Er- werbsausfall versichert. Mit Beendigung des Arbeitsverhàltnisses trat er in die Einzelversicherung iiber (Urk. 7/2-5). Am 8. Januar 2007 meldete der Versicherte der, wegen eines Burnouts bestehe seit 28. September 2006 eine Arbeitsunfàhigkeit (Urk. 7/14). Dies besta- tigte die behandelnde Arztin Dr. med. in verschiedenen Arzt- zeugnissen (Urk. 7/1, Urk. 7/6, Urk. 7/17, Urk. 7/23). Ab 27. November 2006 richtete die Taggelder aus (Urk. 2/4).. Ende Januar 2007 beschloss die die Durchfiihrung einer arztlichen (psychiatrischen) Exploration beim Psychiater Dr. med., Psy- chiatrie und Psychothérapie FMH (Urk. 7/25). Diesen lehnte der Versicherte ab (Urk. 7/26-27). Die Exploration erfolgte schliesslich bei Dr. med.

am Schweizerischen Institut fiir Versicherungsmedizin AG (SFVM; Urk. 7/35). Dr. erstattete sein Gutachten am 27. April 2007 (Urk. 7/44). Gestutzt auf das Ergebnis der Begutachtung stellte die die Taggeldzahlungen per

16. August 2007 ein (Urk. 7/52). Am 27. August 2007 meldete Dr. einen Riickfall. Ûber den 16. August 2007 hinausgehend attestierte sie eine vollstândige Arbeitsunfàhigkeit bis

15. Oktober 2007 (Urk. 7/54, 7/63). Die blieb bei der Leistungseinstel- lung per 16. August 2007. Am 25. Oktober 2007 liess sie ihre Vertrauensârztin Dr. med. Stellung nehmen (Urk. 7/73). Mit der Leistungseinstellung erklarte sich der Versicherte nicht einverstanden (Urk. 7/70, Urk. 7/76). 2. Am 16. Januar 2008 erhob der Versicherte gegen die Klage mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, fiir die Zeit vom 17. August bis

14. Oktober 2007 Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 17'400.— zu bezahlen, zuziiglich 5 % Zins seit 15. Oktober 2007 (Urk. 1). Eventualiter sei die Angele- genheit an die zuriickzuweisen, zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens iiber die Arbeitsunfàhigkeit vom 9. August bis 14. Oktober 2007 (Urk. 1). Die beantragte in der Klageantwort vom 30. Januar 2008 die Abweisung der Klage (Urk. 6). In Replik (Urk. 11) und Duplik (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Antràgen fest. Am 9. April 2008 wurde der Schriften- wechsel geschlossen (Urk. 15). A. X. Versicherungen X. B. X. B. X. X. C. D. D. X. E. X. X. X.

KK.2008.00003 / Seite 3 von 11 Der Einzelrichter zieht in Erwagung: 1. 1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge- setz iiber die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz iiber den Versicherungsvertrag (WG). Streitigkeiten im Be- reich dieser Zusatzversicherungen sind privatrechtlicher Natur; strittige Ansprti- che dariiber sind in einem zivilprozessualen Verfahren geltend zu machen, das die Kantone unter Beachtung der Verfahrensgrundsàtze von Art. 85 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht iiber die privaten Versicherungs- einrichtungen (VAG) zu regeln haben. Im Kanton Ziirich ist das Sozialversi- cherungsgericht sachlich zustàndig fur die Behandlung der Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (vgl. den Beschluss des Kantonsrates vom 27. November 1995 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes iiber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; ab 1. Januar 2005: § 2 lit. b GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des GSVGer, wobei ergàn- zend das Gesetz iiber den Zivilprozess (ZPO) sinngemàss Anwendung fmdet (§ 28 GSVGer). 1.2 Auch die ortliehe Zustândigkeit ist zu bejahen. Diese richtet sich im Bereich der Zusatzversicherungen zur Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz iiber den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG). Gemâss Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG ist fiir die Behandlung von Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zustàndig. Es steht den Parteien nach Art. 9 GestG allerdings frei, fur einen bestehenden oder fiir einen kiinftigen Rechtsstreit einen Gerichtsstand zu vereinbaren. Dies haben die Parteien vorliegend getan. Gemàss Art. 8.5 der All- gemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) fiir die Einzel-Krankentaggeldver- sicherung nach W G steht dem Klager bei Streitigkeiten wahlweise das Gericht am Sitz der Beklagten oder dasjenige an seinem eignen Wohnort offen (Urk. 7/91 S. 8). Von letzterem machie der Klager als anspruchsberechtigte Person Gebrauch. Er ist in Ziirich wohnhaft. Das hiesige Gericht als im Kanton Ziirich einziges sachlich zustàndiges Gericht (vgl. vorstehende Erwagung 1.1) ist damit ortlich zustàndig. 2. 2.1 Fiir Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sehen die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem das Gericht

KK.2008.00003/Seite 4 von 11 den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Er- messen wiirdigt (Art. 85 Abs. 2 VAG). Das Verfahren ist daher einerseits vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach das Gericht von Amtes wegen fiir die richtige und vollstândige Abklà- rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschrânkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs- pflichten der Parteien. Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwir- ken (BGE 125 III 238 f Erw. 4a). Sie haben die fiir die Beurteilung des An- spruchs notwendigen Auskiinfte zu erteiien und zur Beschaffung der erforderli- chen Unterlagen Hand zu bieten (vgl. BGE 116 V 27). 2.2 Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen iiberzeugt ist (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts,

4. Aufl., Bem 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofem das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be- weisgrad der iiberwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fallen. Die blosse Moglich- keit eines bestimmten Sachverhalts geniigt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu fol- gen, die sie von alien moglichen Geschehensablàufen als die wahrscheinlichste wiirdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Dieser im Sozialversicherungsprozess allgemein giiltige Beweisgrad der iiberwiegenden Wahrscheinlichkeit gelangt auch im Klageverfahren betreffend Leistungen aus der Zusatzversichemng zur Anwendung (Christine Griinig, Verfahrensfragen in der Krankenversicherung, in: Aktuelles im Sozialversichemngsrecht, Hrsg. Hans-Jakob Mosimann, Ziirich 2001, S. 193 mit Hinweisen). 2.3 Der Untersuchungsgmndsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfiih- rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts ist, fiir die Zusam- mentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversichemngsrecht, Bd. I, 2. unverànderte Aufl., Bem 1983,

5. 438 Ziff. 7a). Die Parteien tragen mithin in der Regel eine Beweislast nur in- sofem, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfâllt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten woUte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmoglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgmndsatzes aufgmnd einer Beweiswiirdigung einen Sachverhalt zu emiitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit fiir sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).

KK.2008.00003 / Seite 5 von 11 2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswiirdigung hat das Sozialversiche- mngsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an formliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemâss zu wiirdigen. Dies bedeutet, dass das Sozi- alversichemngsgericht alle Beweismittel, unabhàngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu priifen und danach zu entscheiden hat, ob die verfiigba- ren Unterlagen eine zuverlàssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspmches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wiirdigen und die Griinde anzugeben, wamm es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe- richtes ist entscheidend, ob der Bericht fiir die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be- riicksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhânge und in der BeurteUung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgemngen des Experten begrundet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. Ic). 3.1 Das gmndsatzlich anwendbare Versichemngsvertragsgesetz (WG) enthâlt aus- ser in Art. 87 W G keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind deshalb vorab die vertraglichen Vereinbamngen der Parteien massgebend. Einschlâgig sind die Allgemeinen Bedingungen (AVB) fiir die Einzel-Kranken- taggeldversichemng, giiltig ab 2007 (Urk. 7/91). 3.2 Die Einzel-Krankentaggeldversichemng nach W G ist als Erwerbsausfallver- sichemng konzipiert, indem Versichemngsschutz gegen die wirt-schaftlichen Folgen (Erwerbsausfall) von Krankheit gewàhrt wird (Art. 3 AVB; Urk. 7/91). Als Krankheit gilt jede unfreiwillige Beeintrâchtigung der korperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles, einer unfallâhnlichen Kòr- perschàdigung oder einer Bemfskrankheit ist (Art. 3.4 AVB). Gemâss Art. 3.2 Abs. 2 AVB bezahit die Versichemng das Taggeld fiir eine Dauer von hochstens 730 Tagen. Der Taggeldanspmch wird entsprechend dem Grad der Arbeitsunfàhigkeit bemessen. Der Anspmch entsteht bei einer Arbeits- unfàhigkeit von mindestens 25 %. Bei einer Arbeitsunfàhigkeit von mindestens 66 2/3 o/o werden die Leistungen zu 100 % ausgerichtet (Art. 3.2 Abs. 4 AVB).

KK.2008.00003 / Seite 6 von 11 4. 4.1 Strittig und zu priifen ist der Taggeldanspmch ab 17. August bis 14. Oktober

2007. Zur Begriindung fiihrte der Klager aus, der psychiatrische Gutachter Dr. habe im Zeitpunkt der Begutachtung im Màrz 2007 eine vollstân- dige Arbeitsunfàhigkeit attestiert. Ab 1. April 2007 habe er eine vollzeitliche bemfliche Tàtigkeit als mòglich und zumutbar erachtet. Die Bekiagte habe dar- aufhin unter Beriicksichtigung einer Umgewohnungsphase von 3 Monaten die Einstellung der Leistungen per 16. August 2007 in Aussicht gestellt. Im Mai 2007 habe er sich intensiv mit der Aufnahme einer bemflichen Tàtigkeit befasst. Er habe ein Arbeitsprojekt lanciert und gehofft, ab Mitte August 2007 mit der Arbeit beginnen zu konnen. Das Projekt sei aber am 9. August 2007 ab- gelehnt worden. Dieses Ereignis habe ihn in eine Depression gestiirzt. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. dessen Beurteilung nicht zu beanstanden sei, sei die von Dr. festgestellte psychische Beeintrâchtigung vom 9. August 2007 nicht absehbar gewesen. Die Ablehnung des Arbeitspro- jektes habe zu einer tiefgreifenden Krise mit Suizidgedanken gefuhrt. Die Alko- holproblematik habe keinen Einfluss darauf gehabt. Es sei ihm iiber làngere Zeit gelungen, Alkohol in kontroUierten Einheiten zu geniessen. Ab 16. August 2007 waren die Voraussetzungen fur die Aufnahme einer Erwerbstàtigkeit erfiillt ge- wesen, wenn nicht das Ereignis vom 9. August 2007 zu einer drastischen Ver- schlechtemng der Erwerbsfàhigkeit gefuhrt hâtte. Die Vertrauensârztin Dr. med. FMH Psychiatrie und Psychothéra- pie, habe keine persònliche Untersuchung durchgefuhrt. Als Angestellte inner- halb der Versichemng sei sie keine unbefangene und neutrale Expertin. Hinzu komme, dass Dr. ihre Stellungnahme erst am 25. Oktober 2007 und somit im Hinblick auf den Prozess verfasst habe, um den bereits zuvor gefassten ab- schlâgigen Standpunkt der Beklagten zu untermauem (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 5, Urk. 11 S. 2 ff.). 4.2 Die Bekiagte fiihrte aus, der Gutachter Dr. habe sich mit der vorliegen- den Problematik ausfiihrlich auseinandergesetzt. Sein Bericht vom 27. April 2007 erfiille alle Anfordemngen, die an ein Gutachten eines extemen Spezial- arztes zu stellen seien. Es kònne darauf abgestellt werden. Der Gutachter habe eine gute Prognose gestellt und habe ab April 2007 eine voile Arbeitsfàhigkeit attestiert, unter Vorbehalt einer geringen Leistungsmin- demng. Es habe somit davon ausgegangen werden konnen, der Klager sei unter Einbezug einer Ubergangsfrist wieder ins Erwerbsleben integriert. Als dem Kla- ger bewusst geworden sei, dass die Leistungspflicht bald zu Ende sein werde. D. D. B. E. E. D.

KK.2008.00003 / Seite 7 von 12 habe Dr. wiedemm eine Arbeitsunfàhigkeit attestiert. Die Gesellschafts- àrztin Dr. habe die medizinischen Unterlagen studiert und sei zum Schluss gekommen, an der Leistungseinstellung sei festzuhalten. Der Klager habe auf Mitte Oktober 2007 eine Stelle antreten konnen. Dies setzte eine aktive Stellensuche voraus. Die Vermittelbarkeit sei daher gegeben gewesen (Urk. 6 S. 2 f, Urk. 14 S. 2). 5. 5.1 Dr. fiihrte im Gutachten vom 27. April 2007 gestiitzt auf die Vorakten sowie eine Exploration mit dem Klager am 6. Màrz 2007 aus, der Klager leide an einer Anpassungsstorung, Angst und depressiven Reaktion, gemischt (ICD-10 F43.22), einer Alkoholabhàngigkeitserkrankung (ICD-10 F 10.24), einem schâd- lichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) und einer narzisstischen Persòn- lichkeitsstòmng (ICD-10 F60.8). Diese Diagnose stimmt im Wesentlichen mit derjenigen der behandelnden Psychiaterin Dr. iiberein (vgl. Urk. 7/17 Ziff. 1). Weiter fiihrte Dr. aus, in der Erscheinung sei der seit Jahren HIV-posi- tive Klager stark vorgealtert, kòrperlich abgebaut, das Gesicht sei aufgedunsen und er erscheine miide. Zum Konsum von Suchtmitteln habe der Klager ange- geben, eine Alkoholabstinenz wolle er nicht einhalten, jedoch versuche er, kon- trolliert zu trinken (nicht vor 17.00 Uhr, 15 Standarteinheiten verteilt auf 4 Tage). Zigaretten rauche er keine mehr. Cannabis konsumiere er tàglich mittels Wasserpfeife. Vor einigen Jahren habe er auch Kokain konsumiert, in jiingeren Jahren auch LSD und Ecstasy. Aniâsshch der Untersuchung sei der Klager be- wusstseinsklar und auf alien Ebenen (Ort, Zeit, Person, Situation) voli orientiert gewesen. Die Schildemng der Lebenssituation sei ausfiihrlich gewesen, ohne Tendenz zur Dramatsiemng. Aufmerksamkeit. Auffassung und Konzentration seien nicht eingeschrânkt und das formale Denken kohàrent gewesen. Anhalts- punkte fiir wahnhafte, phobische oder zwanghafte Gedanken hâtten nicht vor- gelegen. Die Stimmungslage sei leicht gedriickt gewesen. Psychomotorisch seien deutlich eine innere Unruhe (symmetrischer feinschlagiger Fingertremor) sowie eine ve- getative Hyperaktivitât (Schwitzen) aufgefallen. Auf Nachfrage habe der Klager angegeben, am Vortag 5 dl Wein getmnken zu haben. Suizidgedanken seien nicht geàussert worden. Die innere Unruhe und die Hyperaktivitât liessen in erster Linie an eine leichte korperliche Entzugssymptomatik denken. B. E. D. B. D.

KK.2008.00003 / Seite 8 von 11 Die klinisch manifeste Alkoholproblematik werde vom Klager deutlich bagatelli- siert und beschònigt respektive unterschàtzt. Eine alkoholabstinente Lebens- fiihmng sei dringend angezeigt und mit Blick auf die Schadenmindemngspflicht auch zumutbar. Fiir den Untersuchungszeitpunkt sei von einer vollstàndigen Arbeitsunfàhigkeit auszugehen. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstàtigkeit sei aus psychiatrischer Sieht mòglich. Es kònne nicht zuveriâssig festgestellt wer- den, wie gross der Anteil der Suchtproblematik, der depressiven Restsymptoma- tik und der korperlichen Stoning am gesamten Beschwerdebild sei. Unter Ein- haltung einer alkoholreduzierten respektive abstinenten Lebensfiihmng sei dem Klager ab 1. April 2007 eine voile Erwerbstàtigkeit zumutbar (Urk. 7/38-43). 5.2 Die behandelnde Arztin Dr. berichtete am 27. August 2007, wegen der Ablehnung eines Arbeitsprojekts sei der Klager psychisch zusammen gebrochen. Am 9. August 2007 sei er in erschreckend schlechtem Zustand in der Praxis er- schienen. Er sei verzweifelt und suizidal gewesen. Unter medikamentòser Be- handlung sowie dank der Hilfe von Freunden gehe es ihm inzwischen besser, indessen sei er noch nicht arbeitsfàhig (Urk. 7/54). Am 25. September 2007 informierte Dr. unter Psychothérapie und mit medikamentòser Unterstiitzung habe der Klager Abstand von den traumatischen Belastungen nehmen konnen. Sein Ziel, Alkohol nur noch kontrolliert zu kon- sumieren (maximal 3 Einheiten pro Tag), kònne er problemlos einhalten. Eine Hospitalisation sei nicht nòtig. Nach einer weiteren Erholungsphase werde der Klager bis Mitte Oktober wieder vol! arbeitsfàhig sein (Urk. 7/63). 5.3 Die Vertrauensârztin Dr. kam in der gutachteriichen Stellungnahme vom

25. Oktober 2007 zum Schluss, beim Klager bestiinden schwere soziale Prob- lème. Die erlittene Kiindigung habe eine starke Krânkung bewirkt. Es sei eine Verarbeitungszeit nòtig gewesen. In der Folge habe sich der Klager laufend mit seiner bemflichen Zukunft befasst und angenommen, eines seiner Projekte lasse sich verwirklichen. Im Oktober 2007 sei dies schliesslich der Fall gewesen. Wenn sich eine Person mit ihrer beruflichen Zukunft auseinandersetzen kònne, konkrete Plane mache und diese schliesslich auch umsetzen kònne, so sei sie vermittelbar. Diese Vermittelbarkeit habe bereits im Zeitpunkt der Begutachmng im Friihjahr 2007 bestanden. Bis zum Gutachten habe der Klager keine medikamentòse Behandlung nòtig gehabt, was aus versichemngspsychiatrischer Sieht etwas iiber das Ausmass der Einschrânkungen durch eine psychische Stoning aussage. Die im August 2007 beschriebene Suizidalitàt habe nach Auskunft von Dr. medikamentos rasch behandelt werden konnen. Es habe sich hierbei um eine Reaktion auf psy- B. B. E. B.

KK.2008.00003 / Seite 9 von 11 chosoziale Belastungen im Umfeld des Beschwerdefiihrers gehandelt. Aus psy- chiatrischer Sieht sei die Reaktion der narzisstischen Stòmng zuzuordnen (Uberempfindlichkeit gegeniiber Einschâtzungen von anderen, instabUes Selbst- wertgefiihl). Es handle sich nicht um eine depressive Episode mit Auswirkungen auf die Arbeitsfàhigkeit (Urk. 7/72 f). 6.1 Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. das der Klager ausdriick- lich nicht beanstandete, ergibt sich, dass in erster Linie die vom Beschwerde- fiihrer in ihrer Tragweite zu wenig emst genommene Suchtproblematik (Alko- hol, Cannabis) im Vordergmnd steht, und weniger die Persònlichkeitsstòmng (narzisstische- und Anpassungsstòmng, Angst und depressive Reaktion). Daneben besteht ein durch eine HlV-Infektion deutlich abgebauten und rasch erschopfbaren kòrperlicher Zustand, der fiir die vorliegend zu beurteilende Ar- beitsunfàhigkeit jedoch unbestrittenermassen nicht relevant ist. Psychische Auffàlligkeiten, zum Beispiel Stomngen bei der Orientiemng, im . Ausdmcksvermogen, beim Denken und in den Affekten, bestehen nicht, einzig eine leicht labile Stimmungslage - jedoch ohne Vermindemng der psychischen Modulationsfàhigkeit - mit gewisser Einengung auf die psychosoziale (bemfli- che) Situation. Auffàllig war jedoch eine psychomotorische Unruhe, wahmehmbar anhand ei- nes Fingertremors, verbunden mit vegetativer Hyperaktivitât (Schwitzen), was der Gutachter nachvollziehbar als Entzugssymptomatik eingestuft hat. Anzei- chen fiir eine Suizidalitàt stellte Dr. anlàsslich der Begutachtung keine fest. Der Klager selber vemeinte eine Suizidalitàt anlàsslich der Exploration ausdriicklich. 6.2 Dr. berichtete am 27. August 2007 und am 25. September 2007, ohne dies nâher zu begriinden, von Suizidalitàt und einem Trauma im Zusammen- hang mit dem Scheitem des Arbeitsprojekts des Klàgers anfangs August

2007. Zum Projekt machten weder Dr. noch der Klager selber nâhere An- gaben. Fest steht nur, dass infolge des Riickschlags im Rahmen der bemflichen Neuorientiemng eine in der Folge rasch ansprechende medikamentòse Behand- lung eingeleitet wurde. Eine stationàre oder (wie bereits im Winter 06/07; vgl. Urk. 7/40) eine tagesklinische Behandlung erachtete Dr. ausdriicklich nicht als notwendig (Urk. 7/63 S. 1). D. D. B. B. B.

KK.2008.00003 / Seite 10 von 11 Fest steht femer, dass der Riickschlag den Klager nicht daran hinderte, in der fraglichen Zeit seine bemfliche Zukunft weiter konkret zu planen. Die Bemii- hungen trugen rasch Friichte. Im Oktober 2007 nahm der Klager wieder eine Erwerbstàtigkeit auf Nach Auskunft von Dr. gelang es ihm in der Zeit nach der Ablehnung seines Projekts auch problemlos, trotz der manifesten Al- koholproblematik seinen Alkoholkonsum zu kontrollieren (Urk. 7/63 S. 1). 6.3 Zusammenfassend deutet allés darauf hin, dass der Klager mit der Ablehnung seines Arbeitsprojekts zwar eine empfmdliche Krânkung in seinem Selbstwert- gefiihl erlebte, eine dadurch bedingte Suizidalitàt oder ein Trauma mit an- schliessender Arbeitsunfàhigkeit ist indessen nicht mit iiberwiegender Wahr- scheinlichkeit dargetan. Dr. Ausftihmngen hierzu sind zu wenig sub- stantiiert. Zudem wies sie selber darauf hin, dass eine medikamentòse Interven- tion in Kiirze zu einer Restabilisiemng des Klàgers fiihrte und eine Reaktivie- mng der Alkoholproblematik nicht eintrat. Aus den genannten Griinden gelangte die Vertrauensârztin Dr. zu Recht zum Schluss, dass eine émeute Arbeitsunfàhigkeit nicht ausgewiesen sei. Eine Priifung der beweisrechtlichen Verwertbarkeit ihrer Beurteilung im Detail kann unterbleiben. Zum einen legte Dr. in seinem Gutachten schliissig dar, dass der Klager ab Mitte August wieder arbeitsfàhig war. Zum anderen ist es durch die eingereichten Zeugnisse von Dr. nicht nachgewiesen, dass der anfangs August 2007 erlittene kurzfristige Riickschlag im Rahmen der bemfli- chen Reintegration zu einer fortdauemden Arbeitsunfàhigkeit iiber den

16. August 2007 hinaus gefiihrt hat, weshalb ein weiterer Taggeldanspmch nicht ausgewiesen ist. Die Beurteilung von Dr. ist demnach nicht ent- scheiderheblich. Ebenso wenig sind weitere Beweiserhebungen nòtig. Die ent- sprechenden Antrâge des Klàgers sind abzuweisen. Da ein weiterer Taggeldanspmch ab 17. August 2009 zu vemeinen ist, ist die Klage abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschadigungen zugesprochen. B. Bs E. D. B. E.

KK.2008.00003 / Seite 11 von 11 4. Zustellung gegen Empfangschein an:

- Rechtsanwaltin Claudio Giusto -

- Bundesamt fiir Privatversicherungen 5. Da der Streitwert unter Fr. SO'OOO.— liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes iJber das Bundesgerichtsgesetz (BGG) eingereicht wer- den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsatzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulassig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun- desgericht die subsidiare Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff BGG erhoben wer- den. Gerijgt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmassigen Rechten. Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiare Verfassungsbe- schwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Die Fristen stehen wâhrend folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrùndung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthaiten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hànden hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich Der Einzelrichter Der Qerichtssi .sslkretar iiiU. Mè^er / / Wilhelm (y BM/WG/BS versandt 1 X. Versicherungen

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 , geboren 1958, war bis Mitte September 2006 iiber seine damalige Arbeitgeberin im Rahmen einer KoUektiv-Taggeldversicherung bei der

fiir krankheitsbedingten Er- werbsausfall versichert. Mit Beendigung des Arbeitsverhàltnisses trat er in die Einzelversicherung iiber (Urk. 7/2-5). Am 8. Januar 2007 meldete der Versicherte der, wegen eines Burnouts bestehe seit 28. September 2006 eine Arbeitsunfàhigkeit (Urk. 7/14). Dies besta- tigte die behandelnde Arztin Dr. med. in verschiedenen Arzt- zeugnissen (Urk. 7/1, Urk. 7/6, Urk. 7/17, Urk. 7/23). Ab 27. November 2006 richtete die Taggelder aus (Urk. 2/4).. Ende Januar 2007 beschloss die die Durchfiihrung einer arztlichen (psychiatrischen) Exploration beim Psychiater Dr. med., Psy- chiatrie und Psychothérapie FMH (Urk. 7/25). Diesen lehnte der Versicherte ab (Urk. 7/26-27). Die Exploration erfolgte schliesslich bei Dr. med.

am Schweizerischen Institut fiir Versicherungsmedizin AG (SFVM; Urk. 7/35). Dr. erstattete sein Gutachten am 27. April 2007 (Urk. 7/44). Gestutzt auf das Ergebnis der Begutachtung stellte die die Taggeldzahlungen per

16. August 2007 ein (Urk. 7/52). Am 27. August 2007 meldete Dr. einen Riickfall. Ûber den 16. August 2007 hinausgehend attestierte sie eine vollstândige Arbeitsunfàhigkeit bis

15. Oktober 2007 (Urk. 7/54, 7/63). Die blieb bei der Leistungseinstel- lung per 16. August 2007. Am 25. Oktober 2007 liess sie ihre Vertrauensârztin Dr. med. Stellung nehmen (Urk. 7/73). Mit der Leistungseinstellung erklarte sich der Versicherte nicht einverstanden (Urk. 7/70, Urk. 7/76).

E. 1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge- setz iiber die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz iiber den Versicherungsvertrag (WG). Streitigkeiten im Be- reich dieser Zusatzversicherungen sind privatrechtlicher Natur; strittige Ansprti- che dariiber sind in einem zivilprozessualen Verfahren geltend zu machen, das die Kantone unter Beachtung der Verfahrensgrundsàtze von Art. 85 Abs. 2 und

E. 1.2 Auch die ortliehe Zustândigkeit ist zu bejahen. Diese richtet sich im Bereich der Zusatzversicherungen zur Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz iiber den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG). Gemâss Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG ist fiir die Behandlung von Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zustàndig. Es steht den Parteien nach Art. 9 GestG allerdings frei, fur einen bestehenden oder fiir einen kiinftigen Rechtsstreit einen Gerichtsstand zu vereinbaren. Dies haben die Parteien vorliegend getan. Gemàss Art. 8.5 der All- gemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) fiir die Einzel-Krankentaggeldver- sicherung nach W G steht dem Klager bei Streitigkeiten wahlweise das Gericht am Sitz der Beklagten oder dasjenige an seinem eignen Wohnort offen (Urk. 7/91 S. 8). Von letzterem machie der Klager als anspruchsberechtigte Person Gebrauch. Er ist in Ziirich wohnhaft. Das hiesige Gericht als im Kanton Ziirich einziges sachlich zustàndiges Gericht (vgl. vorstehende Erwagung 1.1) ist damit ortlich zustàndig. 2.

E. 2 Am 16. Januar 2008 erhob der Versicherte gegen die Klage mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, fiir die Zeit vom 17. August bis

14. Oktober 2007 Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 17'400.— zu bezahlen, zuziiglich 5 % Zins seit 15. Oktober 2007 (Urk. 1). Eventualiter sei die Angele- genheit an die zuriickzuweisen, zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens iiber die Arbeitsunfàhigkeit vom 9. August bis 14. Oktober 2007 (Urk. 1). Die beantragte in der Klageantwort vom 30. Januar 2008 die Abweisung der Klage (Urk. 6). In Replik (Urk. 11) und Duplik (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Antràgen fest. Am 9. April 2008 wurde der Schriften- wechsel geschlossen (Urk. 15). A. X. Versicherungen X. B. X. B. X. X. C. D. D. X. E. X. X. X.

KK.2008.00003 / Seite 3 von 11 Der Einzelrichter zieht in Erwagung: 1.

E. 2.1 Fiir Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sehen die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem das Gericht

KK.2008.00003/Seite 4 von 11 den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Er- messen wiirdigt (Art. 85 Abs. 2 VAG). Das Verfahren ist daher einerseits vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach das Gericht von Amtes wegen fiir die richtige und vollstândige Abklà- rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschrânkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs- pflichten der Parteien. Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwir- ken (BGE 125 III 238 f Erw. 4a). Sie haben die fiir die Beurteilung des An- spruchs notwendigen Auskiinfte zu erteiien und zur Beschaffung der erforderli- chen Unterlagen Hand zu bieten (vgl. BGE 116 V 27).

E. 2.2 Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen iiberzeugt ist (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts,

E. 2.3 Der Untersuchungsgmndsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfiih- rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts ist, fiir die Zusam- mentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversichemngsrecht, Bd. I, 2. unverànderte Aufl., Bem 1983,

E. 2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswiirdigung hat das Sozialversiche- mngsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an formliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemâss zu wiirdigen. Dies bedeutet, dass das Sozi- alversichemngsgericht alle Beweismittel, unabhàngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu priifen und danach zu entscheiden hat, ob die verfiigba- ren Unterlagen eine zuverlàssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspmches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wiirdigen und die Griinde anzugeben, wamm es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe- richtes ist entscheidend, ob der Bericht fiir die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be- riicksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhânge und in der BeurteUung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgemngen des Experten begrundet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. Ic).

E. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht iiber die privaten Versicherungs- einrichtungen (VAG) zu regeln haben. Im Kanton Ziirich ist das Sozialversi- cherungsgericht sachlich zustàndig fur die Behandlung der Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (vgl. den Beschluss des Kantonsrates vom 27. November 1995 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes iiber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; ab 1. Januar 2005: § 2 lit. b GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des GSVGer, wobei ergàn- zend das Gesetz iiber den Zivilprozess (ZPO) sinngemàss Anwendung fmdet (§ 28 GSVGer).

E. 3.1 Das gmndsatzlich anwendbare Versichemngsvertragsgesetz (WG) enthâlt aus- ser in Art. 87 W G keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind deshalb vorab die vertraglichen Vereinbamngen der Parteien massgebend. Einschlâgig sind die Allgemeinen Bedingungen (AVB) fiir die Einzel-Kranken- taggeldversichemng, giiltig ab 2007 (Urk. 7/91).

E. 3.2 Die Einzel-Krankentaggeldversichemng nach W G ist als Erwerbsausfallver- sichemng konzipiert, indem Versichemngsschutz gegen die wirt-schaftlichen Folgen (Erwerbsausfall) von Krankheit gewàhrt wird (Art. 3 AVB; Urk. 7/91). Als Krankheit gilt jede unfreiwillige Beeintrâchtigung der korperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles, einer unfallâhnlichen Kòr- perschàdigung oder einer Bemfskrankheit ist (Art. 3.4 AVB). Gemâss Art. 3.2 Abs. 2 AVB bezahit die Versichemng das Taggeld fiir eine Dauer von hochstens 730 Tagen. Der Taggeldanspmch wird entsprechend dem Grad der Arbeitsunfàhigkeit bemessen. Der Anspmch entsteht bei einer Arbeits- unfàhigkeit von mindestens 25 %. Bei einer Arbeitsunfàhigkeit von mindestens 66 2/3 o/o werden die Leistungen zu 100 % ausgerichtet (Art. 3.2 Abs. 4 AVB).

KK.2008.00003 / Seite 6 von 11 4.

E. 4 Aufl., Bem 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofem das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be- weisgrad der iiberwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fallen. Die blosse Moglich- keit eines bestimmten Sachverhalts geniigt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu fol- gen, die sie von alien moglichen Geschehensablàufen als die wahrscheinlichste wiirdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Dieser im Sozialversicherungsprozess allgemein giiltige Beweisgrad der iiberwiegenden Wahrscheinlichkeit gelangt auch im Klageverfahren betreffend Leistungen aus der Zusatzversichemng zur Anwendung (Christine Griinig, Verfahrensfragen in der Krankenversicherung, in: Aktuelles im Sozialversichemngsrecht, Hrsg. Hans-Jakob Mosimann, Ziirich 2001, S. 193 mit Hinweisen).

E. 4.1 Strittig und zu priifen ist der Taggeldanspmch ab 17. August bis 14. Oktober

2007. Zur Begriindung fiihrte der Klager aus, der psychiatrische Gutachter

Dr.

habe im Zeitpunkt der Begutachtung im Màrz 2007 eine vollstân-

dige Arbeitsunfàhigkeit attestiert. Ab 1. April 2007 habe er eine vollzeitliche

bemfliche Tàtigkeit als mòglich und zumutbar erachtet. Die Bekiagte habe dar-

aufhin unter Beriicksichtigung einer Umgewohnungsphase von 3 Monaten die

Einstellung der Leistungen per 16. August 2007 in Aussicht gestellt.

Im Mai 2007 habe er sich intensiv mit der Aufnahme einer bemflichen Tàtigkeit

befasst. Er habe ein Arbeitsprojekt lanciert und gehofft, ab Mitte August 2007

mit der Arbeit beginnen zu konnen. Das Projekt sei aber am 9. August 2007 ab-

gelehnt worden. Dieses Ereignis habe ihn in eine Depression gestiirzt.

Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr.

dessen Beurteilung nicht zu

beanstanden sei, sei die von Dr.

festgestellte psychische Beeintrâchtigung

vom 9. August 2007 nicht absehbar gewesen. Die Ablehnung des Arbeitspro-

jektes habe zu einer tiefgreifenden Krise mit Suizidgedanken gefuhrt. Die Alko-

holproblematik habe keinen Einfluss darauf gehabt. Es sei ihm iiber làngere Zeit

gelungen, Alkohol in kontroUierten Einheiten zu geniessen. Ab 16. August 2007

waren die Voraussetzungen fur die Aufnahme einer Erwerbstàtigkeit erfiillt ge-

wesen, wenn nicht das Ereignis vom 9. August 2007 zu einer drastischen Ver-

schlechtemng der Erwerbsfàhigkeit gefuhrt hâtte.

Die Vertrauensârztin Dr. med.

FMH Psychiatrie und Psychothéra-

pie, habe keine persònliche Untersuchung durchgefuhrt. Als Angestellte inner-

halb der Versichemng sei sie keine unbefangene und neutrale Expertin. Hinzu

komme, dass Dr.

ihre Stellungnahme erst am 25. Oktober 2007 und somit

im Hinblick auf den Prozess verfasst habe, um den bereits zuvor gefassten ab-

schlâgigen Standpunkt der Beklagten zu untermauem (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 5,

Urk. 11 S. 2 ff.).

E. 4.2 Die Bekiagte fiihrte aus, der Gutachter Dr. habe sich mit der vorliegen- den Problematik ausfiihrlich auseinandergesetzt. Sein Bericht vom 27. April 2007 erfiille alle Anfordemngen, die an ein Gutachten eines extemen Spezial- arztes zu stellen seien. Es kònne darauf abgestellt werden. Der Gutachter habe eine gute Prognose gestellt und habe ab April 2007 eine voile Arbeitsfàhigkeit attestiert, unter Vorbehalt einer geringen Leistungsmin- demng. Es habe somit davon ausgegangen werden konnen, der Klager sei unter Einbezug einer Ubergangsfrist wieder ins Erwerbsleben integriert. Als dem Kla- ger bewusst geworden sei, dass die Leistungspflicht bald zu Ende sein werde. D. D. B. E. E. D.

KK.2008.00003 / Seite 7 von 12 habe Dr. wiedemm eine Arbeitsunfàhigkeit attestiert. Die Gesellschafts- àrztin Dr. habe die medizinischen Unterlagen studiert und sei zum Schluss gekommen, an der Leistungseinstellung sei festzuhalten. Der Klager habe auf Mitte Oktober 2007 eine Stelle antreten konnen. Dies setzte eine aktive Stellensuche voraus. Die Vermittelbarkeit sei daher gegeben gewesen (Urk. 6 S. 2 f, Urk. 14 S. 2).

E. 5 Da der Streitwert unter Fr. SO'OOO.— liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes iJber das Bundesgerichtsgesetz (BGG) eingereicht wer- den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsatzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulassig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun- desgericht die subsidiare Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff BGG erhoben wer- den. Gerijgt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmassigen Rechten. Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiare Verfassungsbe- schwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Die Fristen stehen wâhrend folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrùndung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthaiten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hànden hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich Der Einzelrichter Der Qerichtssi .sslkretar iiiU. Mè^er / / Wilhelm (y BM/WG/BS versandt 1 X. Versicherungen

E. 5.1 Dr. fiihrte im Gutachten vom 27. April 2007 gestiitzt auf die Vorakten sowie eine Exploration mit dem Klager am 6. Màrz 2007 aus, der Klager leide an einer Anpassungsstorung, Angst und depressiven Reaktion, gemischt (ICD-10 F43.22), einer Alkoholabhàngigkeitserkrankung (ICD-10 F 10.24), einem schâd- lichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) und einer narzisstischen Persòn- lichkeitsstòmng (ICD-10 F60.8). Diese Diagnose stimmt im Wesentlichen mit derjenigen der behandelnden Psychiaterin Dr. iiberein (vgl. Urk. 7/17 Ziff. 1). Weiter fiihrte Dr. aus, in der Erscheinung sei der seit Jahren HIV-posi- tive Klager stark vorgealtert, kòrperlich abgebaut, das Gesicht sei aufgedunsen und er erscheine miide. Zum Konsum von Suchtmitteln habe der Klager ange- geben, eine Alkoholabstinenz wolle er nicht einhalten, jedoch versuche er, kon- trolliert zu trinken (nicht vor 17.00 Uhr, 15 Standarteinheiten verteilt auf 4 Tage). Zigaretten rauche er keine mehr. Cannabis konsumiere er tàglich mittels Wasserpfeife. Vor einigen Jahren habe er auch Kokain konsumiert, in jiingeren Jahren auch LSD und Ecstasy. Aniâsshch der Untersuchung sei der Klager be- wusstseinsklar und auf alien Ebenen (Ort, Zeit, Person, Situation) voli orientiert gewesen. Die Schildemng der Lebenssituation sei ausfiihrlich gewesen, ohne Tendenz zur Dramatsiemng. Aufmerksamkeit. Auffassung und Konzentration seien nicht eingeschrânkt und das formale Denken kohàrent gewesen. Anhalts- punkte fiir wahnhafte, phobische oder zwanghafte Gedanken hâtten nicht vor- gelegen. Die Stimmungslage sei leicht gedriickt gewesen. Psychomotorisch seien deutlich eine innere Unruhe (symmetrischer feinschlagiger Fingertremor) sowie eine ve- getative Hyperaktivitât (Schwitzen) aufgefallen. Auf Nachfrage habe der Klager angegeben, am Vortag 5 dl Wein getmnken zu haben. Suizidgedanken seien nicht geàussert worden. Die innere Unruhe und die Hyperaktivitât liessen in erster Linie an eine leichte korperliche Entzugssymptomatik denken. B. E. D. B. D.

KK.2008.00003 / Seite 8 von 11 Die klinisch manifeste Alkoholproblematik werde vom Klager deutlich bagatelli- siert und beschònigt respektive unterschàtzt. Eine alkoholabstinente Lebens- fiihmng sei dringend angezeigt und mit Blick auf die Schadenmindemngspflicht auch zumutbar. Fiir den Untersuchungszeitpunkt sei von einer vollstàndigen Arbeitsunfàhigkeit auszugehen. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstàtigkeit sei aus psychiatrischer Sieht mòglich. Es kònne nicht zuveriâssig festgestellt wer- den, wie gross der Anteil der Suchtproblematik, der depressiven Restsymptoma- tik und der korperlichen Stoning am gesamten Beschwerdebild sei. Unter Ein- haltung einer alkoholreduzierten respektive abstinenten Lebensfiihmng sei dem Klager ab 1. April 2007 eine voile Erwerbstàtigkeit zumutbar (Urk. 7/38-43).

E. 5.2 Die behandelnde Arztin Dr. berichtete am 27. August 2007, wegen der Ablehnung eines Arbeitsprojekts sei der Klager psychisch zusammen gebrochen. Am 9. August 2007 sei er in erschreckend schlechtem Zustand in der Praxis er- schienen. Er sei verzweifelt und suizidal gewesen. Unter medikamentòser Be- handlung sowie dank der Hilfe von Freunden gehe es ihm inzwischen besser, indessen sei er noch nicht arbeitsfàhig (Urk. 7/54). Am 25. September 2007 informierte Dr. unter Psychothérapie und mit medikamentòser Unterstiitzung habe der Klager Abstand von den traumatischen Belastungen nehmen konnen. Sein Ziel, Alkohol nur noch kontrolliert zu kon- sumieren (maximal 3 Einheiten pro Tag), kònne er problemlos einhalten. Eine Hospitalisation sei nicht nòtig. Nach einer weiteren Erholungsphase werde der Klager bis Mitte Oktober wieder vol! arbeitsfàhig sein (Urk. 7/63).

E. 5.3 Die Vertrauensârztin Dr. kam in der gutachteriichen Stellungnahme vom

25. Oktober 2007 zum Schluss, beim Klager bestiinden schwere soziale Prob- lème. Die erlittene Kiindigung habe eine starke Krânkung bewirkt. Es sei eine Verarbeitungszeit nòtig gewesen. In der Folge habe sich der Klager laufend mit seiner bemflichen Zukunft befasst und angenommen, eines seiner Projekte lasse sich verwirklichen. Im Oktober 2007 sei dies schliesslich der Fall gewesen. Wenn sich eine Person mit ihrer beruflichen Zukunft auseinandersetzen kònne, konkrete Plane mache und diese schliesslich auch umsetzen kònne, so sei sie vermittelbar. Diese Vermittelbarkeit habe bereits im Zeitpunkt der Begutachmng im Friihjahr 2007 bestanden. Bis zum Gutachten habe der Klager keine medikamentòse Behandlung nòtig gehabt, was aus versichemngspsychiatrischer Sieht etwas iiber das Ausmass der Einschrânkungen durch eine psychische Stoning aussage. Die im August 2007 beschriebene Suizidalitàt habe nach Auskunft von Dr. medikamentos rasch behandelt werden konnen. Es habe sich hierbei um eine Reaktion auf psy- B. B. E. B.

KK.2008.00003 / Seite 9 von 11 chosoziale Belastungen im Umfeld des Beschwerdefiihrers gehandelt. Aus psy- chiatrischer Sieht sei die Reaktion der narzisstischen Stòmng zuzuordnen (Uberempfindlichkeit gegeniiber Einschâtzungen von anderen, instabUes Selbst- wertgefiihl). Es handle sich nicht um eine depressive Episode mit Auswirkungen auf die Arbeitsfàhigkeit (Urk. 7/72 f). 6.1 Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. das der Klager ausdriick- lich nicht beanstandete, ergibt sich, dass in erster Linie die vom Beschwerde- fiihrer in ihrer Tragweite zu wenig emst genommene Suchtproblematik (Alko- hol, Cannabis) im Vordergmnd steht, und weniger die Persònlichkeitsstòmng (narzisstische- und Anpassungsstòmng, Angst und depressive Reaktion). Daneben besteht ein durch eine HlV-Infektion deutlich abgebauten und rasch erschopfbaren kòrperlicher Zustand, der fiir die vorliegend zu beurteilende Ar- beitsunfàhigkeit jedoch unbestrittenermassen nicht relevant ist. Psychische Auffàlligkeiten, zum Beispiel Stomngen bei der Orientiemng, im . Ausdmcksvermogen, beim Denken und in den Affekten, bestehen nicht, einzig eine leicht labile Stimmungslage - jedoch ohne Vermindemng der psychischen Modulationsfàhigkeit - mit gewisser Einengung auf die psychosoziale (bemfli- che) Situation. Auffàllig war jedoch eine psychomotorische Unruhe, wahmehmbar anhand ei- nes Fingertremors, verbunden mit vegetativer Hyperaktivitât (Schwitzen), was der Gutachter nachvollziehbar als Entzugssymptomatik eingestuft hat. Anzei- chen fiir eine Suizidalitàt stellte Dr. anlàsslich der Begutachtung keine fest. Der Klager selber vemeinte eine Suizidalitàt anlàsslich der Exploration ausdriicklich. 6.2 Dr. berichtete am 27. August 2007 und am 25. September 2007, ohne dies nâher zu begriinden, von Suizidalitàt und einem Trauma im Zusammen- hang mit dem Scheitem des Arbeitsprojekts des Klàgers anfangs August

2007. Zum Projekt machten weder Dr. noch der Klager selber nâhere An- gaben. Fest steht nur, dass infolge des Riickschlags im Rahmen der bemflichen Neuorientiemng eine in der Folge rasch ansprechende medikamentòse Behand- lung eingeleitet wurde. Eine stationàre oder (wie bereits im Winter 06/07; vgl. Urk. 7/40) eine tagesklinische Behandlung erachtete Dr. ausdriicklich nicht als notwendig (Urk. 7/63 S. 1). D. D. B. B. B.

KK.2008.00003 / Seite 10 von 11 Fest steht femer, dass der Riickschlag den Klager nicht daran hinderte, in der fraglichen Zeit seine bemfliche Zukunft weiter konkret zu planen. Die Bemii- hungen trugen rasch Friichte. Im Oktober 2007 nahm der Klager wieder eine Erwerbstàtigkeit auf Nach Auskunft von Dr. gelang es ihm in der Zeit nach der Ablehnung seines Projekts auch problemlos, trotz der manifesten Al- koholproblematik seinen Alkoholkonsum zu kontrollieren (Urk. 7/63 S. 1). 6.3 Zusammenfassend deutet allés darauf hin, dass der Klager mit der Ablehnung seines Arbeitsprojekts zwar eine empfmdliche Krânkung in seinem Selbstwert- gefiihl erlebte, eine dadurch bedingte Suizidalitàt oder ein Trauma mit an- schliessender Arbeitsunfàhigkeit ist indessen nicht mit iiberwiegender Wahr- scheinlichkeit dargetan. Dr. Ausftihmngen hierzu sind zu wenig sub- stantiiert. Zudem wies sie selber darauf hin, dass eine medikamentòse Interven- tion in Kiirze zu einer Restabilisiemng des Klàgers fiihrte und eine Reaktivie- mng der Alkoholproblematik nicht eintrat. Aus den genannten Griinden gelangte die Vertrauensârztin Dr. zu Recht zum Schluss, dass eine émeute Arbeitsunfàhigkeit nicht ausgewiesen sei. Eine Priifung der beweisrechtlichen Verwertbarkeit ihrer Beurteilung im Detail kann unterbleiben. Zum einen legte Dr. in seinem Gutachten schliissig dar, dass der Klager ab Mitte August wieder arbeitsfàhig war. Zum anderen ist es durch die eingereichten Zeugnisse von Dr. nicht nachgewiesen, dass der anfangs August 2007 erlittene kurzfristige Riickschlag im Rahmen der bemfli- chen Reintegration zu einer fortdauemden Arbeitsunfàhigkeit iiber den

16. August 2007 hinaus gefiihrt hat, weshalb ein weiterer Taggeldanspmch nicht ausgewiesen ist. Die Beurteilung von Dr. ist demnach nicht ent- scheiderheblich. Ebenso wenig sind weitere Beweiserhebungen nòtig. Die ent- sprechenden Antrâge des Klàgers sind abzuweisen. Da ein weiterer Taggeldanspmch ab 17. August 2009 zu vemeinen ist, ist die Klage abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschadigungen zugesprochen. B. Bs E. D. B. E.

KK.2008.00003 / Seite 11 von 11 4. Zustellung gegen Empfangschein an:

- Rechtsanwaltin Claudio Giusto -

- Bundesamt fiir Privatversicherungen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Meyer als Einzelrichter Gerichtssekretar Wilhelm KK.2008.00003 Urteil vom 24. September 2009 in Sachen

Klager vertreten durch Rechtsanwaltin Claudia Giusto Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwalte gegen

Bekiagte

Lagerhausstrasse 19 • Postfach ■ 8401 Winterthur-Telefon 052 268 10 10-Fax 052 268 10 09 A. X. Versicherungen

KK.2008.00003 / Seite 2 von 11 Sachverhalt: 1., geboren 1958, war bis Mitte September 2006 iiber seine damalige Arbeitgeberin im Rahmen einer KoUektiv-Taggeldversicherung bei der

fiir krankheitsbedingten Er- werbsausfall versichert. Mit Beendigung des Arbeitsverhàltnisses trat er in die Einzelversicherung iiber (Urk. 7/2-5). Am 8. Januar 2007 meldete der Versicherte der, wegen eines Burnouts bestehe seit 28. September 2006 eine Arbeitsunfàhigkeit (Urk. 7/14). Dies besta- tigte die behandelnde Arztin Dr. med. in verschiedenen Arzt- zeugnissen (Urk. 7/1, Urk. 7/6, Urk. 7/17, Urk. 7/23). Ab 27. November 2006 richtete die Taggelder aus (Urk. 2/4).. Ende Januar 2007 beschloss die die Durchfiihrung einer arztlichen (psychiatrischen) Exploration beim Psychiater Dr. med., Psy- chiatrie und Psychothérapie FMH (Urk. 7/25). Diesen lehnte der Versicherte ab (Urk. 7/26-27). Die Exploration erfolgte schliesslich bei Dr. med.

am Schweizerischen Institut fiir Versicherungsmedizin AG (SFVM; Urk. 7/35). Dr. erstattete sein Gutachten am 27. April 2007 (Urk. 7/44). Gestutzt auf das Ergebnis der Begutachtung stellte die die Taggeldzahlungen per

16. August 2007 ein (Urk. 7/52). Am 27. August 2007 meldete Dr. einen Riickfall. Ûber den 16. August 2007 hinausgehend attestierte sie eine vollstândige Arbeitsunfàhigkeit bis

15. Oktober 2007 (Urk. 7/54, 7/63). Die blieb bei der Leistungseinstel- lung per 16. August 2007. Am 25. Oktober 2007 liess sie ihre Vertrauensârztin Dr. med. Stellung nehmen (Urk. 7/73). Mit der Leistungseinstellung erklarte sich der Versicherte nicht einverstanden (Urk. 7/70, Urk. 7/76). 2. Am 16. Januar 2008 erhob der Versicherte gegen die Klage mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, fiir die Zeit vom 17. August bis

14. Oktober 2007 Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 17'400.— zu bezahlen, zuziiglich 5 % Zins seit 15. Oktober 2007 (Urk. 1). Eventualiter sei die Angele- genheit an die zuriickzuweisen, zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens iiber die Arbeitsunfàhigkeit vom 9. August bis 14. Oktober 2007 (Urk. 1). Die beantragte in der Klageantwort vom 30. Januar 2008 die Abweisung der Klage (Urk. 6). In Replik (Urk. 11) und Duplik (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Antràgen fest. Am 9. April 2008 wurde der Schriften- wechsel geschlossen (Urk. 15). A. X. Versicherungen X. B. X. B. X. X. C. D. D. X. E. X. X. X.

KK.2008.00003 / Seite 3 von 11 Der Einzelrichter zieht in Erwagung: 1. 1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge- setz iiber die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz iiber den Versicherungsvertrag (WG). Streitigkeiten im Be- reich dieser Zusatzversicherungen sind privatrechtlicher Natur; strittige Ansprti- che dariiber sind in einem zivilprozessualen Verfahren geltend zu machen, das die Kantone unter Beachtung der Verfahrensgrundsàtze von Art. 85 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht iiber die privaten Versicherungs- einrichtungen (VAG) zu regeln haben. Im Kanton Ziirich ist das Sozialversi- cherungsgericht sachlich zustàndig fur die Behandlung der Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (vgl. den Beschluss des Kantonsrates vom 27. November 1995 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes iiber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; ab 1. Januar 2005: § 2 lit. b GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des GSVGer, wobei ergàn- zend das Gesetz iiber den Zivilprozess (ZPO) sinngemàss Anwendung fmdet (§ 28 GSVGer). 1.2 Auch die ortliehe Zustândigkeit ist zu bejahen. Diese richtet sich im Bereich der Zusatzversicherungen zur Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz iiber den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG). Gemâss Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG ist fiir die Behandlung von Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zustàndig. Es steht den Parteien nach Art. 9 GestG allerdings frei, fur einen bestehenden oder fiir einen kiinftigen Rechtsstreit einen Gerichtsstand zu vereinbaren. Dies haben die Parteien vorliegend getan. Gemàss Art. 8.5 der All- gemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) fiir die Einzel-Krankentaggeldver- sicherung nach W G steht dem Klager bei Streitigkeiten wahlweise das Gericht am Sitz der Beklagten oder dasjenige an seinem eignen Wohnort offen (Urk. 7/91 S. 8). Von letzterem machie der Klager als anspruchsberechtigte Person Gebrauch. Er ist in Ziirich wohnhaft. Das hiesige Gericht als im Kanton Ziirich einziges sachlich zustàndiges Gericht (vgl. vorstehende Erwagung 1.1) ist damit ortlich zustàndig. 2. 2.1 Fiir Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sehen die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem das Gericht

KK.2008.00003/Seite 4 von 11 den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Er- messen wiirdigt (Art. 85 Abs. 2 VAG). Das Verfahren ist daher einerseits vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach das Gericht von Amtes wegen fiir die richtige und vollstândige Abklà- rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschrânkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs- pflichten der Parteien. Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwir- ken (BGE 125 III 238 f Erw. 4a). Sie haben die fiir die Beurteilung des An- spruchs notwendigen Auskiinfte zu erteiien und zur Beschaffung der erforderli- chen Unterlagen Hand zu bieten (vgl. BGE 116 V 27). 2.2 Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen iiberzeugt ist (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts,

4. Aufl., Bem 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofem das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be- weisgrad der iiberwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fallen. Die blosse Moglich- keit eines bestimmten Sachverhalts geniigt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu fol- gen, die sie von alien moglichen Geschehensablàufen als die wahrscheinlichste wiirdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Dieser im Sozialversicherungsprozess allgemein giiltige Beweisgrad der iiberwiegenden Wahrscheinlichkeit gelangt auch im Klageverfahren betreffend Leistungen aus der Zusatzversichemng zur Anwendung (Christine Griinig, Verfahrensfragen in der Krankenversicherung, in: Aktuelles im Sozialversichemngsrecht, Hrsg. Hans-Jakob Mosimann, Ziirich 2001, S. 193 mit Hinweisen). 2.3 Der Untersuchungsgmndsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfiih- rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts ist, fiir die Zusam- mentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversichemngsrecht, Bd. I, 2. unverànderte Aufl., Bem 1983,

5. 438 Ziff. 7a). Die Parteien tragen mithin in der Regel eine Beweislast nur in- sofem, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfâllt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten woUte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmoglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgmndsatzes aufgmnd einer Beweiswiirdigung einen Sachverhalt zu emiitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit fiir sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).

KK.2008.00003 / Seite 5 von 11 2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswiirdigung hat das Sozialversiche- mngsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an formliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemâss zu wiirdigen. Dies bedeutet, dass das Sozi- alversichemngsgericht alle Beweismittel, unabhàngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu priifen und danach zu entscheiden hat, ob die verfiigba- ren Unterlagen eine zuverlàssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspmches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wiirdigen und die Griinde anzugeben, wamm es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe- richtes ist entscheidend, ob der Bericht fiir die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be- riicksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhânge und in der BeurteUung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgemngen des Experten begrundet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. Ic). 3.1 Das gmndsatzlich anwendbare Versichemngsvertragsgesetz (WG) enthâlt aus- ser in Art. 87 W G keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind deshalb vorab die vertraglichen Vereinbamngen der Parteien massgebend. Einschlâgig sind die Allgemeinen Bedingungen (AVB) fiir die Einzel-Kranken- taggeldversichemng, giiltig ab 2007 (Urk. 7/91). 3.2 Die Einzel-Krankentaggeldversichemng nach W G ist als Erwerbsausfallver- sichemng konzipiert, indem Versichemngsschutz gegen die wirt-schaftlichen Folgen (Erwerbsausfall) von Krankheit gewàhrt wird (Art. 3 AVB; Urk. 7/91). Als Krankheit gilt jede unfreiwillige Beeintrâchtigung der korperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles, einer unfallâhnlichen Kòr- perschàdigung oder einer Bemfskrankheit ist (Art. 3.4 AVB). Gemâss Art. 3.2 Abs. 2 AVB bezahit die Versichemng das Taggeld fiir eine Dauer von hochstens 730 Tagen. Der Taggeldanspmch wird entsprechend dem Grad der Arbeitsunfàhigkeit bemessen. Der Anspmch entsteht bei einer Arbeits- unfàhigkeit von mindestens 25 %. Bei einer Arbeitsunfàhigkeit von mindestens 66 2/3 o/o werden die Leistungen zu 100 % ausgerichtet (Art. 3.2 Abs. 4 AVB).

KK.2008.00003 / Seite 6 von 11 4. 4.1 Strittig und zu priifen ist der Taggeldanspmch ab 17. August bis 14. Oktober

2007. Zur Begriindung fiihrte der Klager aus, der psychiatrische Gutachter Dr. habe im Zeitpunkt der Begutachtung im Màrz 2007 eine vollstân- dige Arbeitsunfàhigkeit attestiert. Ab 1. April 2007 habe er eine vollzeitliche bemfliche Tàtigkeit als mòglich und zumutbar erachtet. Die Bekiagte habe dar- aufhin unter Beriicksichtigung einer Umgewohnungsphase von 3 Monaten die Einstellung der Leistungen per 16. August 2007 in Aussicht gestellt. Im Mai 2007 habe er sich intensiv mit der Aufnahme einer bemflichen Tàtigkeit befasst. Er habe ein Arbeitsprojekt lanciert und gehofft, ab Mitte August 2007 mit der Arbeit beginnen zu konnen. Das Projekt sei aber am 9. August 2007 ab- gelehnt worden. Dieses Ereignis habe ihn in eine Depression gestiirzt. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. dessen Beurteilung nicht zu beanstanden sei, sei die von Dr. festgestellte psychische Beeintrâchtigung vom 9. August 2007 nicht absehbar gewesen. Die Ablehnung des Arbeitspro- jektes habe zu einer tiefgreifenden Krise mit Suizidgedanken gefuhrt. Die Alko- holproblematik habe keinen Einfluss darauf gehabt. Es sei ihm iiber làngere Zeit gelungen, Alkohol in kontroUierten Einheiten zu geniessen. Ab 16. August 2007 waren die Voraussetzungen fur die Aufnahme einer Erwerbstàtigkeit erfiillt ge- wesen, wenn nicht das Ereignis vom 9. August 2007 zu einer drastischen Ver- schlechtemng der Erwerbsfàhigkeit gefuhrt hâtte. Die Vertrauensârztin Dr. med. FMH Psychiatrie und Psychothéra- pie, habe keine persònliche Untersuchung durchgefuhrt. Als Angestellte inner- halb der Versichemng sei sie keine unbefangene und neutrale Expertin. Hinzu komme, dass Dr. ihre Stellungnahme erst am 25. Oktober 2007 und somit im Hinblick auf den Prozess verfasst habe, um den bereits zuvor gefassten ab- schlâgigen Standpunkt der Beklagten zu untermauem (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 5, Urk. 11 S. 2 ff.). 4.2 Die Bekiagte fiihrte aus, der Gutachter Dr. habe sich mit der vorliegen- den Problematik ausfiihrlich auseinandergesetzt. Sein Bericht vom 27. April 2007 erfiille alle Anfordemngen, die an ein Gutachten eines extemen Spezial- arztes zu stellen seien. Es kònne darauf abgestellt werden. Der Gutachter habe eine gute Prognose gestellt und habe ab April 2007 eine voile Arbeitsfàhigkeit attestiert, unter Vorbehalt einer geringen Leistungsmin- demng. Es habe somit davon ausgegangen werden konnen, der Klager sei unter Einbezug einer Ubergangsfrist wieder ins Erwerbsleben integriert. Als dem Kla- ger bewusst geworden sei, dass die Leistungspflicht bald zu Ende sein werde. D. D. B. E. E. D.

KK.2008.00003 / Seite 7 von 12 habe Dr. wiedemm eine Arbeitsunfàhigkeit attestiert. Die Gesellschafts- àrztin Dr. habe die medizinischen Unterlagen studiert und sei zum Schluss gekommen, an der Leistungseinstellung sei festzuhalten. Der Klager habe auf Mitte Oktober 2007 eine Stelle antreten konnen. Dies setzte eine aktive Stellensuche voraus. Die Vermittelbarkeit sei daher gegeben gewesen (Urk. 6 S. 2 f, Urk. 14 S. 2). 5. 5.1 Dr. fiihrte im Gutachten vom 27. April 2007 gestiitzt auf die Vorakten sowie eine Exploration mit dem Klager am 6. Màrz 2007 aus, der Klager leide an einer Anpassungsstorung, Angst und depressiven Reaktion, gemischt (ICD-10 F43.22), einer Alkoholabhàngigkeitserkrankung (ICD-10 F 10.24), einem schâd- lichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) und einer narzisstischen Persòn- lichkeitsstòmng (ICD-10 F60.8). Diese Diagnose stimmt im Wesentlichen mit derjenigen der behandelnden Psychiaterin Dr. iiberein (vgl. Urk. 7/17 Ziff. 1). Weiter fiihrte Dr. aus, in der Erscheinung sei der seit Jahren HIV-posi- tive Klager stark vorgealtert, kòrperlich abgebaut, das Gesicht sei aufgedunsen und er erscheine miide. Zum Konsum von Suchtmitteln habe der Klager ange- geben, eine Alkoholabstinenz wolle er nicht einhalten, jedoch versuche er, kon- trolliert zu trinken (nicht vor 17.00 Uhr, 15 Standarteinheiten verteilt auf 4 Tage). Zigaretten rauche er keine mehr. Cannabis konsumiere er tàglich mittels Wasserpfeife. Vor einigen Jahren habe er auch Kokain konsumiert, in jiingeren Jahren auch LSD und Ecstasy. Aniâsshch der Untersuchung sei der Klager be- wusstseinsklar und auf alien Ebenen (Ort, Zeit, Person, Situation) voli orientiert gewesen. Die Schildemng der Lebenssituation sei ausfiihrlich gewesen, ohne Tendenz zur Dramatsiemng. Aufmerksamkeit. Auffassung und Konzentration seien nicht eingeschrânkt und das formale Denken kohàrent gewesen. Anhalts- punkte fiir wahnhafte, phobische oder zwanghafte Gedanken hâtten nicht vor- gelegen. Die Stimmungslage sei leicht gedriickt gewesen. Psychomotorisch seien deutlich eine innere Unruhe (symmetrischer feinschlagiger Fingertremor) sowie eine ve- getative Hyperaktivitât (Schwitzen) aufgefallen. Auf Nachfrage habe der Klager angegeben, am Vortag 5 dl Wein getmnken zu haben. Suizidgedanken seien nicht geàussert worden. Die innere Unruhe und die Hyperaktivitât liessen in erster Linie an eine leichte korperliche Entzugssymptomatik denken. B. E. D. B. D.

KK.2008.00003 / Seite 8 von 11 Die klinisch manifeste Alkoholproblematik werde vom Klager deutlich bagatelli- siert und beschònigt respektive unterschàtzt. Eine alkoholabstinente Lebens- fiihmng sei dringend angezeigt und mit Blick auf die Schadenmindemngspflicht auch zumutbar. Fiir den Untersuchungszeitpunkt sei von einer vollstàndigen Arbeitsunfàhigkeit auszugehen. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstàtigkeit sei aus psychiatrischer Sieht mòglich. Es kònne nicht zuveriâssig festgestellt wer- den, wie gross der Anteil der Suchtproblematik, der depressiven Restsymptoma- tik und der korperlichen Stoning am gesamten Beschwerdebild sei. Unter Ein- haltung einer alkoholreduzierten respektive abstinenten Lebensfiihmng sei dem Klager ab 1. April 2007 eine voile Erwerbstàtigkeit zumutbar (Urk. 7/38-43). 5.2 Die behandelnde Arztin Dr. berichtete am 27. August 2007, wegen der Ablehnung eines Arbeitsprojekts sei der Klager psychisch zusammen gebrochen. Am 9. August 2007 sei er in erschreckend schlechtem Zustand in der Praxis er- schienen. Er sei verzweifelt und suizidal gewesen. Unter medikamentòser Be- handlung sowie dank der Hilfe von Freunden gehe es ihm inzwischen besser, indessen sei er noch nicht arbeitsfàhig (Urk. 7/54). Am 25. September 2007 informierte Dr. unter Psychothérapie und mit medikamentòser Unterstiitzung habe der Klager Abstand von den traumatischen Belastungen nehmen konnen. Sein Ziel, Alkohol nur noch kontrolliert zu kon- sumieren (maximal 3 Einheiten pro Tag), kònne er problemlos einhalten. Eine Hospitalisation sei nicht nòtig. Nach einer weiteren Erholungsphase werde der Klager bis Mitte Oktober wieder vol! arbeitsfàhig sein (Urk. 7/63). 5.3 Die Vertrauensârztin Dr. kam in der gutachteriichen Stellungnahme vom

25. Oktober 2007 zum Schluss, beim Klager bestiinden schwere soziale Prob- lème. Die erlittene Kiindigung habe eine starke Krânkung bewirkt. Es sei eine Verarbeitungszeit nòtig gewesen. In der Folge habe sich der Klager laufend mit seiner bemflichen Zukunft befasst und angenommen, eines seiner Projekte lasse sich verwirklichen. Im Oktober 2007 sei dies schliesslich der Fall gewesen. Wenn sich eine Person mit ihrer beruflichen Zukunft auseinandersetzen kònne, konkrete Plane mache und diese schliesslich auch umsetzen kònne, so sei sie vermittelbar. Diese Vermittelbarkeit habe bereits im Zeitpunkt der Begutachmng im Friihjahr 2007 bestanden. Bis zum Gutachten habe der Klager keine medikamentòse Behandlung nòtig gehabt, was aus versichemngspsychiatrischer Sieht etwas iiber das Ausmass der Einschrânkungen durch eine psychische Stoning aussage. Die im August 2007 beschriebene Suizidalitàt habe nach Auskunft von Dr. medikamentos rasch behandelt werden konnen. Es habe sich hierbei um eine Reaktion auf psy- B. B. E. B.

KK.2008.00003 / Seite 9 von 11 chosoziale Belastungen im Umfeld des Beschwerdefiihrers gehandelt. Aus psy- chiatrischer Sieht sei die Reaktion der narzisstischen Stòmng zuzuordnen (Uberempfindlichkeit gegeniiber Einschâtzungen von anderen, instabUes Selbst- wertgefiihl). Es handle sich nicht um eine depressive Episode mit Auswirkungen auf die Arbeitsfàhigkeit (Urk. 7/72 f). 6.1 Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. das der Klager ausdriick- lich nicht beanstandete, ergibt sich, dass in erster Linie die vom Beschwerde- fiihrer in ihrer Tragweite zu wenig emst genommene Suchtproblematik (Alko- hol, Cannabis) im Vordergmnd steht, und weniger die Persònlichkeitsstòmng (narzisstische- und Anpassungsstòmng, Angst und depressive Reaktion). Daneben besteht ein durch eine HlV-Infektion deutlich abgebauten und rasch erschopfbaren kòrperlicher Zustand, der fiir die vorliegend zu beurteilende Ar- beitsunfàhigkeit jedoch unbestrittenermassen nicht relevant ist. Psychische Auffàlligkeiten, zum Beispiel Stomngen bei der Orientiemng, im . Ausdmcksvermogen, beim Denken und in den Affekten, bestehen nicht, einzig eine leicht labile Stimmungslage - jedoch ohne Vermindemng der psychischen Modulationsfàhigkeit - mit gewisser Einengung auf die psychosoziale (bemfli- che) Situation. Auffàllig war jedoch eine psychomotorische Unruhe, wahmehmbar anhand ei- nes Fingertremors, verbunden mit vegetativer Hyperaktivitât (Schwitzen), was der Gutachter nachvollziehbar als Entzugssymptomatik eingestuft hat. Anzei- chen fiir eine Suizidalitàt stellte Dr. anlàsslich der Begutachtung keine fest. Der Klager selber vemeinte eine Suizidalitàt anlàsslich der Exploration ausdriicklich. 6.2 Dr. berichtete am 27. August 2007 und am 25. September 2007, ohne dies nâher zu begriinden, von Suizidalitàt und einem Trauma im Zusammen- hang mit dem Scheitem des Arbeitsprojekts des Klàgers anfangs August

2007. Zum Projekt machten weder Dr. noch der Klager selber nâhere An- gaben. Fest steht nur, dass infolge des Riickschlags im Rahmen der bemflichen Neuorientiemng eine in der Folge rasch ansprechende medikamentòse Behand- lung eingeleitet wurde. Eine stationàre oder (wie bereits im Winter 06/07; vgl. Urk. 7/40) eine tagesklinische Behandlung erachtete Dr. ausdriicklich nicht als notwendig (Urk. 7/63 S. 1). D. D. B. B. B.

KK.2008.00003 / Seite 10 von 11 Fest steht femer, dass der Riickschlag den Klager nicht daran hinderte, in der fraglichen Zeit seine bemfliche Zukunft weiter konkret zu planen. Die Bemii- hungen trugen rasch Friichte. Im Oktober 2007 nahm der Klager wieder eine Erwerbstàtigkeit auf Nach Auskunft von Dr. gelang es ihm in der Zeit nach der Ablehnung seines Projekts auch problemlos, trotz der manifesten Al- koholproblematik seinen Alkoholkonsum zu kontrollieren (Urk. 7/63 S. 1). 6.3 Zusammenfassend deutet allés darauf hin, dass der Klager mit der Ablehnung seines Arbeitsprojekts zwar eine empfmdliche Krânkung in seinem Selbstwert- gefiihl erlebte, eine dadurch bedingte Suizidalitàt oder ein Trauma mit an- schliessender Arbeitsunfàhigkeit ist indessen nicht mit iiberwiegender Wahr- scheinlichkeit dargetan. Dr. Ausftihmngen hierzu sind zu wenig sub- stantiiert. Zudem wies sie selber darauf hin, dass eine medikamentòse Interven- tion in Kiirze zu einer Restabilisiemng des Klàgers fiihrte und eine Reaktivie- mng der Alkoholproblematik nicht eintrat. Aus den genannten Griinden gelangte die Vertrauensârztin Dr. zu Recht zum Schluss, dass eine émeute Arbeitsunfàhigkeit nicht ausgewiesen sei. Eine Priifung der beweisrechtlichen Verwertbarkeit ihrer Beurteilung im Detail kann unterbleiben. Zum einen legte Dr. in seinem Gutachten schliissig dar, dass der Klager ab Mitte August wieder arbeitsfàhig war. Zum anderen ist es durch die eingereichten Zeugnisse von Dr. nicht nachgewiesen, dass der anfangs August 2007 erlittene kurzfristige Riickschlag im Rahmen der bemfli- chen Reintegration zu einer fortdauemden Arbeitsunfàhigkeit iiber den

16. August 2007 hinaus gefiihrt hat, weshalb ein weiterer Taggeldanspmch nicht ausgewiesen ist. Die Beurteilung von Dr. ist demnach nicht ent- scheiderheblich. Ebenso wenig sind weitere Beweiserhebungen nòtig. Die ent- sprechenden Antrâge des Klàgers sind abzuweisen. Da ein weiterer Taggeldanspmch ab 17. August 2009 zu vemeinen ist, ist die Klage abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschadigungen zugesprochen. B. Bs E. D. B. E.

KK.2008.00003 / Seite 11 von 11 4. Zustellung gegen Empfangschein an:

- Rechtsanwaltin Claudio Giusto -

- Bundesamt fiir Privatversicherungen 5. Da der Streitwert unter Fr. SO'OOO.— liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes iJber das Bundesgerichtsgesetz (BGG) eingereicht wer- den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsatzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulassig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun- desgericht die subsidiare Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff BGG erhoben wer- den. Gerijgt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmassigen Rechten. Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiare Verfassungsbe- schwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Die Fristen stehen wâhrend folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrùndung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthaiten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hànden hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich Der Einzelrichter Der Qerichtssi .sslkretar iiiU. Mè^er / / Wilhelm (y BM/WG/BS versandt 1 X. Versicherungen