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20090619_d_zh_o_01

19. Juni 2009 Zürich Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2009-06-19 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. 1.1 Ursula Schnurrenberger, geboren 1966, war als seibstàndig erwerbende Naturarztin seit 1. Februar 2005 im Rahmen der KoUektiv-Krankentaggeldversi- cherung der VERBANDS-Versicherung AG bei der „Ztirich" Versicherungsge- sellschaft (nachfolgend Zurich) gegen Erwerbsausfall taggeldversichert (Urk. 2/3 und Urk. 10/4-46). Das versicherte Taggeld betrug 80 % des festen Jahreslohns von Fr. 62'500.~ und war nach einer Wartefrist von 60 Tagen fiir eine maxi- male Dauer von 730 Tagen zu leisten (Urk. 2/3). 1.2 Am 21. Màrz 2006 eriitt die Versicherte als Autolenkerin bei einem Auffahmn- fall mit Heck- und Frontkollision etne Distorsion der Halswirbelsaule (HWS) und war in der Folge zu 80% arbeitsunfàhig (vgl. Polizeirapport vom 21. Màrz 2006, Urk. 14/1; ambulanter Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom

23. Màrz 2006, Urk. 2/4 = Urk. 12/ZM2, und Unfallschein, Urk. 2/5). Die Zurich, bei der die Versicherte auch gegen Unfall versichert war (vgl. 11/18), richtete bis 31. Dezember 2006 Unfalltaggelder aus (vgl. Urk. 13/1-6). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 teilte die Zurich der Versicherten mit, die Taggeldleis- tungen aus der Unfallversicherung wurden mangels natiirlicher und adaquater Kausalitàt per 1. Januar 2007 eingestellt (Urk. 12/Z47). 1.3 Mit Schreiben vom 6. Màrz 2007 machte die Versicherte gegeniiber der Ziirich ab 1. Januar 2007 fur eine krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit von 80 °/o Taggeldleistungen aus der Krankentaggeldversicherung geltend (Urk. 12/Z67), worauf die Zurich mit Schreiben vom 23. Màrz 2006 den Versicherungsvertrag wegen Verletzung der Anzeigepflicht durch die Versicherte kiindigte und fur die Arbeitsunfahigkeit ab 1. Januar 2007 die Erbringung von Leistungen aus der Taggeldversicherung ablehnte (Urk. 12/Z68). 2. 2.1 Mit Eùigabe vom 27. Juli 2007 reichte Ursula Schnurrenberger gegen die Ziirich Klage ein und steUte folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klàgerin die vertraglich geschuldeten Leistungen aus der KrankentaggeldpoUce Nr. 13.626.718 (ehemals 9.644.492) zu erbringen. X., B. A. A. A., A. A. X. A. A.

KK.2007.00022 / Seite 3 von 19 a) insbesondere Taggeldleistungen nach Massgabe der ausgewiesenen Arbeitsunfahigkeit ab 20. November 2006;

b) vom 20. November bis 31. Dezember 2006 sind die Taggeldleistungen abziig- lich der bereits erfolgten Leistungen aus der ebenfalls bei der Klàgerin (richtig Bekiagten) abgeschlossenen Unfallversicherungspolice Nr. 13.368.766 (ehemals 9.644.490) zu erbringen.

2. Es sei festzustellen, dass der Versicherungsvertrag nicht rechtsgiiltig gekiin- digt wurde.

3. Alles unter Kosten- und Entschadigungsfolgen zu Lasten der Bekiagten." Die Ziirich beantragte in der Klageantwort vom 13. November 2007 (Urk. 9 S. 2), in teilweiser Gutheissung der Klage sei der Klàgerin Fr. 1'232.90 zuzuspre- chen, im Ubrigen sei die Klage abzuweisen. In der Replik vom 28. Februar 2008 hielt die Klàgerin an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte ergânzend, die Klageantwort sei aus dem Recht zu weisen und die Beklagte sei zu verpflichten, die Taggeldleistung mit 5 % ab FâUigkeit zu verzinsen (Urk. 17 S. 2). Die Beklagte hielt m der Duplik vom 27. Juni 2008 (Urk. 25) an ihren Antràgen fest, worauf mit Verfligung vom 9. JuU 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 27). 2.2 Am 25. Februar 2009 wurde am hiesigen Gericht eine Referentenaudienz durch- gefiihrt, die zu keiner Einigung fiihrte (Protokoll S; 5). Mit Verfiigung vom

25. Februar 2009 zog das Gericht die Akten der Eidgenossischen Invalidenversi- cherung in Sachen der Klàgerin bei (Urk. 32-34). Dazu reichten die Parteien am

31. Màrz 2009 (Urk. 38) und 12. Mai 2009 (40) SteUungnahmen ein, die am

13. Mai 2009 jeweUs der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 42). Auf die Ausfiihrungen der Parteien und die eingereichten Unteriagen wird, soweit erforderlich, in der Erwagungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwâgung: 1. Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge- setz iiber die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz iiber den Versicherungsvertrag (WG). Streitigkeiten im Bereich dieser Zusatzversicherungen sind privatrechtlicher Natur; strittige Anspriiche dariiber sind in ehiem zivUprozessualen Verfahren geltend zu machen, das die Kantone unter Beachtung der Verfahrensgrundsàtze von A.

KK.2007.00022 / Seite 4 von 19 Art. 85 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht iiber die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG) zu regein haben. Im Kanton Ziirich ist das Sozialversicherungsgericht zustândig fiir die Behandlung der Streitig- keiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (vgl. den Beschluss des Kantonsrates vom 27. November 1995 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes iiber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; ab 1. Januar 2005: § 2 lit. b GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des GSVGer, wobei ergânzend das Gesetz iiber den Zivllprozess (ZPO) sinngemàss Anwen- dung findet (§ 28 GSVGer). 2.1 Fiir Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sehen die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststeUt und die Beweise nach freiem Ennessen wiirdigt (Art. 85 Abs. 2 VAG). Das Verfahren ist daher einerseits vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach das Gericht von Amtes wegen fur die richtige und vollstandige Abkla- rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gUt indessen nicht uneingeschrânkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs- pflichten der Parteien. Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der ErsteUung des Sachverhalts mitzuwir- ken (BGE 125 m 238 f Erw. 4a). Sie haben die flir die BeurteUung des Anspruchs notwendigen Auskiinfte zu erteUen und zur Beschaffling der erfor- deriichen Unteriagen Hand zu bieten (vgl. BGE 116 V 27). 2.2 Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen iiberzeugt ist (Kummer, Grundriss des ZivUprozessrechts,

4. Aufl., Bem 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofem das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der iiberwiegenden Wahrscheinlichkeit zu faUen. Die blosse Mog- lichkeit eines bestimmten Sachverhalts geniigt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben viehnehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von alien môglichén Geschehensablàufen als die wahrschein- lichste wiirdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hmweisen). Dieser im Sozialversicherungsprozess aUgemein giiltige Beweisgrad der iiber- wiegenden Wahrscheinlichkeit gelangt auch im Klageverfahren betreffend Leistungen aus der Zusatzversichemng zur Anwendung (Christine Griinig, Ver-

KK.2007.00022 / Seite 5 von 19 fahrensfragen in der Krankenversichemng, in: Aktuelles im Sozialversiche- rungsrecht, Hrsg. Hans-Jakob Mosimann, Ziirich 2001, S. 193 mit Hinweisen). 2.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfiih- mngslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts ist, flir die Zusam- menfragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversichemngsrecht, Bd. 1, 2. unverânderte Aufl., Bem 1983, S. 438 Ziff. 7a). Die Parteien fragen mithin in der Regel eine Beweislast nur insofem, als im FaUe der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfaUt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmôglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgmndsatzes aufgmnd einer Beweiswiirdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit flir sich hat, der Wirkiichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b). 2.4 Nach dem Gmndsatz der freien Beweiswiirdigung hat das Sozialversiche- rungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an formliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemâss zu wiirdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht aUe Beweismittel, unabhangig davon, von wem sie stammen, objektiv zu priifen und danach zu entscheiden hat, ob die verfiigbaren Unteriagen eine zuveriàssige BeurteUung des sfreitigen Rechtsan- spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wldersprechenden medizi- nischen Berichten den Prozess nicht eriedigen, ohne das gesamte Bewelsmate- rial zu wiirdigen und die Griinde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These absteUt. Hinsichtiich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht fiir die sfreitigen Belange umfas- send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den beriicksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dariegung der medizinischen Zusammenhânge und in der BeurteUung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgemngen des Experten begriindet smd (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. Ic). 2.5 In Bezug auf Berichte von Hausàrztinnen und Hausàrzten darf und soU das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung fragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtiiche VerfrauenssteUung in Zweifelsfàllen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

KK.2007.00022 / Seite 6 von 19 3. 3.1 In prozessualer Hinsicht ist zunachst davon Vormerk zu nehmen, dass die Klàgerin anlàssUch der Referentenaudienz vom 25. Febmar 2009 Un Rechtsbe- gehren dahingehend pràzisierte, dass - nach Ablauf der Wartefrist von 60 Tagen

- ab 2. Màrz 2007 ein Krankentaggeld fur die Dauer von 670 Tagen gefordert wird. In diesem Sinne ist auf die Klage einzufreten, auch wenn bei einer Leistungsklage die geforderte Leistung iiblicherweise genau zu beziffem ist. 1st

- wie hier - eine Leistungsklage môglich und vom Bestand eines Verfrages abhângig, bleibt kein Raum fiir eine zusâtziiche FeststeUungsklage hinsichtiich der Giiltigkeit des Verfrages (Frank/SfrauU/Messmer, Kommentar zur ziircheri- schen ZivUprozessordnung [ZPO], Ziirich 1997, § 59 N 15). Bel einer Taggeldhôhe von 80 % und einem Jahreslohn von Fr. 62*500.— befragt das voUe Taggeld Fr. 136.98 (Fr. 62'500 : 365). Bel der geltend gemach- ten Arbeitsunfahigkeit von 80 % belauft sich das anteUmàssige Taggeld auf Fr. 109.58, was fiir 630 Tage eine Fordemng von Fr. 73'418.60 ergibt. 3.2 Die Klàgerin anerkannte anlàssUch der Referentenaudienz, dass die Klageant- wort rechtzeitig beim Gericht eingegangen ist. Dies ergibt sich auch aus den von der Bekiagten eingereichten Unteriagen (vgl. Urk. 26/1-2). 3.3 Die Beklagte beanfragte die teUweise Gutheissung der Klage im Befrag von Fr. r232.90, was prozessual einer teUweisen Klageanerkennung entspricht und zu einer entsprechenden Verfahrenserledigung fiihrt (vgl. § 188 Abs. 2 ZPO). Strittig ist demnach noch ein Befrag von Fr. 72'185.70 (Fr. 73'418.60 - Fr. 1'232.90). 4.1 Das grundsâtziich anwendbare Versicherungsvertragsgesetz (WG) enthalt ausser in Art. 87 W G keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind deshalb vorab die verfraglichen Vereinbamngen der Parteien massge- bend. Einschlâgig sind die AUgemeinen Bedingungen (AVB) flir KoUektiv Kranken-Taggeldversichemng, Ausgabe 1/1997 (Urk. 2/2). 4.2 Die KoUektiv-Taggeldversichemng nach W G ist als Erwerbsausfallversicherung konzipiert, indem Versichemngsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen (Erwerbsausfall) von Krankheit gewahrt wfrd (Art. 10 AVB, Urk. 2/2).

KK.2007.00022 / Seite 7 von 19 Als KrarJcheit gUt jede vom WUlen des Versicherten unabhângige, medizinisch wahrnehmbare Stômng der Gesundheit, die nicht auf einen Unfall zuriickzu- fiihren ist (Art. 4 lit. a AVB). Gemàss Art. 10 lit. e AVB bezahlt die Versicherung bei teUweiser Arbeits- unfahigkeit von mindestens 25 % und bei verdienstabhângigen Taggeldern das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfahigkeit. 5.1 Strittig und zu priifen ist, ob und in welchem Umfang die Klagerin ab 1. Januar 2007 krarUcheitsbedingt arbeitsunfàhig war. Nicht mehr strittig ist der Bestand des Versichemngsverfrages, nachdem die Beklagte in der Klageantwort aner- kannt hat, dass bei der Kiindigung wegen aUfàUiger Anzeigepflichtverietzung die vierwôchige Frist gemàss Art. 6 Abs. 2 W G nicht eingehalten wurde (Urk. 9 S.4). 5.2 Unbestrittenermassen richtete die Beklagte (als Unfallversicherer) der Klàgerin nach dem UnfaU vom 21. Màrz 2006 bis 31. Dezember 2006 aufgmnd einer attestierten Arbeitsunfahigkeit von 80 % UnfaUtaggelder aus und steUte die UnfaUversichemngsleistungen wegen nicht mehr gegebener UnfaUkausalitàt per

31. Dezember 2006 em. Die Klàgerin macht nun im WesentUchen geltend, sie sei seit ab 1. Januar 2007 krankheitsbedingt weiterhin zu 80 % arbeitsunfàhig, weshalb Un nach Ablauf der Wartefrist von 60 Tagen ab 2. Màrz 2007 ein entsprechendes Taggeld zustehe (Urk. 1 S. 6 f, Urk. 17 S. 4 f). Die Beklagte steUt sich demgegeniiber auf den StandpurUct, die Arbeitsunfahig- keit der Klagerin habe sich ab November 2006 von 70 % monatiich um 10 % verringert, und ab Aprii 2007 sei von einer Arbeitsunfahigkeit von 20 % auszu- gehen, was keinen Anspruch auf Taggeldleistungen mehr gebe. Fiir die Zeit vom

2. bis 31. Mârz 2007 seien aufgmnd einer Arbeitsunfahigkeit von 30% Krankentaggelder im Befrag von Fr. 1'232.90 (Taggeld 100 % = Fr. 136.99, 30 Tage x Fr. 136.99 x 0,3; Urk. 8 f, Urk. 25 S. 4) zu leisten. 6. 6.1 Fiir die BeurteUung des medizinischen Sachverhalts und der Arbeitsfàhigkeit der Klàgerin ab 1. Januar 2007 sind die nachfolgend genannten Akten relevant, wobei anzumerken ist, dass den nicht nâher begriindeten àrztìichen Attesten auf

KK.2007.00022 / Seite 8 von 19 dem UnfaUschein iiber eine Arbeitsunfahigkeit von 80 % vom 21. Màrz 2006 bis 1. Febmar 2008 (vgl. Urk. 2/5 und 18/16) keine massgebliche Bedeutung zukommt. 6.2 Die Àrzte des Kantonsspitals Winterthur nannten im Bericht vom 23. Màrz 2006 (Urk. 2/4 = Urk. 12/ZM2) iiber die ambulante Behandlung der Klàgerin vom gleichen Tag die Diagnose einer HWS-Distorsion bei Status nach Commotio cerebri am 21. Màrz 2006. Die Klàgerin habe am Mittag des 21. Mârz 2006 einen Auffahmnfall eriitten und sei kurzzeitig bewusstios gewesen. Eine Amnesie habe nicht bestanden und es sei zu keinem Erbrechen gekommen. Die Klàgerin beklage Kopfschmerzen und Drehschwindel. Die rontgenologischen Abkiârungen zeigten bei der Hals- wfrbelsâule (HWS) und beim Schâdel keine ossàren Làsionen. Zur Arbeitsfàhig- keit âusserten sich die Àrzte nicht. 6.3 Im àrztìichen Zwischenbericht vom 30. Juni 2006 (Urk. 12/ZM3) nannte Dr. med. Elionor Schwab, prakt. Àrztin, (kein FMH) als endgiiltige Diagnose ein zervikales Beschleunigungsfrauma mit Commotio. Nach beinahe zwei Monaten stiinden weiterhin eine starke Miidigkeit und schneUe Erschôpfung im Vorder- gmnd. Die vegetativen Symptôme wie Schwindel und Schweissausbriiche sowie Tachykardie wifrden abklingen. Die Beweglichkeit der HWS bei Blickrichtung rechts sei weiterhin eingeschrânkt. Die Arbeitsunfahigkeit befrage 80 % vom

21. Màrz bis 15. JuU 2006. Dr. med. Jiirg ZoUikofer, AUgemeine Medizin FMH, bestâtigte im Bericht vom

6. Juli 2006 (Urk. 12/ZM4) im Wesentiichen die BeurteUung seiner PraxiskoUe- gin Dr. Schwab. 6.4 Dr. med. Eva Giitiing, Neurologie FMH, flihrte am 12. September 2006 eine MRI-Untersuchung durch (Urk. 12/ZM9). Das MRI lasse eine zerebrale Lâsion oder eine Lâsion im Bereich des Myelons ausschliessen. AuffàUig sei im MRI der HWS die exfreme SteUsteUung, wie sie oft nach Schleudertrauma erkennbar sei. 6.5 Im Auftrag der Bekiagten untersuchte Dr. med. Manuel Jaques, Facharzt flir Innere Medizin, spezieU Rheumatologie, die Klàgerin am 18. September 2006 (Urk. 12/ZMll) und wies in seinem Bericht vom 19. September 2006 daraufhin, dass anamnestisch keine sicheren Hinweise fiir eine eriittene Commotio bestiin- den. Aktuell klage die Versicherte noch iiber Konzenfrationsstômngen, Schwankschwindel, Miidigkeit mit Verspannung und vegetative Missempfln- dung. Das MRI der HWS sei bis auf eine Sfreckhaltung unauffaUig gewesen. Bei der klinischen Untersuchung habe er eine freie segmentale, nicht eingeschràiUcte und schmerzlose HWS-Beweglichkeit ohne Hinweise fiir HypermobUitàt oder E., F., E. G., H.,

KK.2007.00022 / Seite 9 von 19 InstabUitât, mit minim ausgeprâgten WeichteUdysbalancen im Bereiche hoch- parathorakal beidseits, bei sonst unauffàUigem rheumatologischen und neurolo- gischen Untersuch vorgefunden. Die Arbeitsfàhigkeit beurteUte Dr. Jaques nicht. 6.6 Vom 25. Oktober bis 18. November 2006 weUte die Klàgerin zu einem Erholungsaufenthalt im Kurhaus Cademario, Kanton Tessin. PD Dr. med. Guido Zanoni, Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 10. November 2006 (Urk. 12/ZM18) folgende Diagnosen:

- Status nach einfachem HWS-Beschleunigungsfrauma (ohne zusâtziiches Kontusions- und/oder Schemngsfrauma) leichtgradig bis mittelgradig

- beginnende heUungshemmende Zwischenphase mit Anpassungsstorung, phobischer Komponente, àngstìicher Vermeidungshaltung, sozialer Leidens- druck

- noch Zeichen vegetativer DestabUisierung

- noch anhaltendes nevtropsychisches Defizit

- Angststômng mit Vermeidungshaltung

- leichtgradige Commotio cerebri Beim Kurantritt habe die Klàgerin als aktuelles subjektives BeschwerdebUd migràneartige Kopfschmerzen mit Schwindel, massive Lârmempfindlichkeit und linksseitig mehr als rechtsseitig ausgepràgte Nackenverspannungsempflndung angegeben. Beim Therapieverlauf habe sich gezeigt, dass bei der Klàgerin aktu- eU nur minimste àussere Aktivitàt realisierbar sei. Es habe sich der Eindruck ergeben, dass weder die psychische noch die somatische Unterstiitzung wesent- lich zur Vermindemng des BeschwerdebUdes beifragen konnten. Hieraus habe sich die Erkenntnis ergeben, dass bei der aktueUen Vemnsichemng der Patientin hinsichtUch ihrer weiteren beruflichen Aussichten in kurzer Zeit weder die psychische noch die somatische Blockiertheit leicht aufgelóst werden konnten, da diese nicht zuletzt auch als Angstteaktion auf das flnanzielle existentielle Problem bei allfàUigem Ausfall von Versichemngsleistungen bei bereits vor- gângig des UnfaUs vorhanden gewesener schmaler Erwerbsbasis zu sehen sei. Beim Austritt habe sich die Klagerin in gutem AUgemeinzustand befunden. Die beschriebene Symptomatologie werde von der Klàgerin subjektiv deutiich zu- riickgedràngt wiedergegeben, sei jedoch unverandert vorhanden. Die aktueUe Arbeitsunfahigkeit befrage bei anhaltender Beschwerdesymptoma- tik im bisherigen Bemf zunachst noch 70 %, anschliessend sollte eine Steige- I., H.

KK.2007.00022 / Seite 10 von 19 rung der Arbeitsfàhigkeit paraUel zum Riickgang der aktueUen Symptôme um 10 o/o pro Monat môglich sem (Urk. 12/ZM18 S. 10). 6.7 Dr. med. Elizabeth Steinmann, AUgemeinmedizin FMH, iiberwies die Klàgerin am 28. Aprii 2007 (Urk. 2/6) zu einem neurolgischen KonsUium an Dr. med. John Hayek, Facharzt fiir Neurologic. Bel Status nach Beschleunigungsfrauma am 21. Mârz 2006 sei die Klàgerin seit dem Unfall zu 80 % arbeitsunfàhig und kônne angeblich nicht mehr als 20 % arbeiten. Sie habe der Klagerin nahe gelegt, sich seibstàndig zu fordern, um eine Erhôhung der Arbeitsfàhigkeit zu eriangen. Darauf habe sie immer wieder die gleiche Antwort erhalten, es sei ihr nicht môgUch mehr zu arbeiten, da sie sich sehr rasch erschôpfe. Die Patientin klage iiber Konzenfrationsschwierigkeiten und rasche korperiiche Erschôpfung bei Ansfrengung. 6.8 Gemâss Bericht von Dr. Hayek vom 9. Mai 2007 (Urk. 18/17) nannte die Klage- rin als aktueUe Beschwerden die BewegUchkeit vom Kopf bis in die Endexkursi- onen, Kopfschmerzen im ganzen Kopf, schwankend beziehungsweise belas- tungsabhângig, mit migrâniformen Komponenten wie Licht- und Lârmempflnd- lichkeit, ohne Ubelkeit und Erbrechen. Femer ermiide sie rasch. Bei seiner Untersuchung erhob Dr. Hayek als Hauptbefund eine Blockierung der Rotation nach rechts, maximal bei 45°, wobei diese nach links bis 60° rotieren kônne. Die kombinierten Rotationen mit IiUdination und Reklination seien ebenfalls nach rechts nach halber Exkursion blockiert. Es bestehe eine Dmckdolenz der Mus- kulatur auf der linken Seite, im Bereich der nuchalen Muskelansâtze und des Trapezius pars horizontales und ascendens. Die Processus fransversi der oberen mittleren HWS seien ebenfalls auf der liiUcen Seite druckdolent. Die Réflexe der oberen und unteren Exfremitâten seien lebhaft und symmetrisch. Die Motorik sei ohne AusfàUe. Es bestehe kein Nystagmus und keine Abnormitàt im Augen- hintergmnd. Das mit Finger perimetrisch gepriifte Gesichtsfeld zeige einen Ausfall auf der rechten Seite lateral. Gang und komplizierte Gangarten seien unauffaUig. Nach der BeurteUung von Dr. Hayek eriitt die Klàgerin im Màrz 2006 eine zwei zeitige KolUsion mit Commotio cerebri bzw. kurzer Bewusstiosigkeit und kurzer Amnesic. In der Folge habe sich eine musculo-skelettale, neurovegetative und neuropsychologische Symptomatik (Tinnitus, Sehstômngen, Konzenfrations- stômngen, abnorme Ermiidbarkeit, Schwindel etc.) entwickelt. Femer bestehe ein GesichtsfeldausfaU rechts. Die Klàgerin sei in ihrer Tâtigkeit als HeUprakti- kerin eingeschràiUct und leiste maximal 20 %. Er erachte eine neuropsycholo- gische Untersuchung fur notwendig, um Konzenfration, Ausdauer und Belast- barkeit zu objektivieren und quantifizieren. J., K., K. K. K.

KK.2007.00022 / Seite 11 von 19 6.9 Die Àrzte des Kantonsspitals Winterthur, Augenklinik, diagnostizierten am

18. Mai 2007 (Urk. 18/18) bei der Klàgerin einen GesichtsfeldausfaU rechts temporal unklarer Aetiologie. Im Ubrigen wurde ein unauffalUger ophtalmolo- gischer Status, insbesondere PupUlen und Makula beidseits altersentsprechend, erhoben. 6.10 Am 3. Juli 2007 berichtete Dr. med. Karen Wachter, Neurologie FMH, iiber die von ihr am 20. und 29. Juni 2007 durchgefuhrte Untersuchung (Urk. 18/19). Sie SteUte folgende Diagnosen: Status nach zweizeitigem VerkehrsunfaU mit Heck-Frontal-KoUision mit

- Commotio cerebri

- Konsekutiv: Verminderte psychophysische Belastbarkeit mit eingeschrankter kognitiver Leistungsfâhigkeit, migâmiforme Kopfschmerzen sowie zerviko- zephales Syndrom

- Schàdel-MRI 2006: unauffaUig Neuropsychologisch fànden sich bis auf ein leichte Beeinfrâchtigung der Kon- zenfrationsleistungen in aUen untersuchten Bereichen unauffàUige Befunde. Insbesondere liessen sich keine fokalen und damit auf strukturelle Làsionen zuriickzufiihrenden FuiJctionsstôrungen nachweisen. Die anlâsslich der ersten Untersuchung gezeigten visuo-konstruktiven Schwierigkeiten seien am 29. Juni 2009 nicht reproduzierbar gewesen. Im Rahmen der Erstuntersuchung sei es unter zunehmender Belastung zu massiver Schmerzentwicklung gekommen, weshalb die Untersuchung abgebrochen worden sei. Die Normalisiemng der Befunde unter der Bedingung eines geringen BeschwerdebUdes anlâsslich der Verlaufsuntersuchung weise auf massgebUche, die kognitive Leistungsfâhigkeit beeinflussende Schmerz- und Sfresskomponenten hin, die sich damit auch auf die Belastbarkeit und die Arbeitsfàhigkeit der Patientin einschrànkend auswfr- ken diirften. Eine BeurteUung der Arbeitsfàhigkeit durch Dr. Wachter erfolgte nicht. 6.11 Mit Bericht vom 7. Januar 2008 (Urk. 18/20) beantwortete Dr. Hayek Fragen des KraiUcenversicherers der Klàgerin. Er wlederholte im Wesentiichen die bekann- ten Diagnosen und als Beschwerden nannte er zerviko-zephale Schmerzen, Minderbelastbarkeit wegen Schmerzen, erhôhte Ermiidbarkeit und Konzenfrati- onsschwâche. Die Erstuntersuchung bei ihm sei am 30. Aprii 2007 erfolgt und er habe eine Arbeitsunfahigkeit von 80 % attestiert. 6.12 PD Dr. med. Andreas WUle, Facharzt flir Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychothérapie, der die Klàgerin ab 20. Màrz 2007 behandelte, steUte im àrztii- L., L. K. M.,

KK.2007.00022 / Seite 12 von 19 chen Zeugnis vom 24. Oktober 2007 (Urk. 34/14) zuhanden von deren Rechts- verfreterin die Diagnose einer Anpassungsstorung mit vorwiegender Beein- frâchtigung von andem Gefuhlen nach AuffahrunfaU mit Schleuderfrauma (ICD-10: F43.23). Anamnestisch sei es nach der massiven kôrperiichen Beeinfrâchtigung durch das Schleuderfrauma (Kopfschmerzen, Konzenfrationsstômngen, Sehstômngen, Schlafstômngen, Verwirmngszustânde, Schwindel, Erschôpfung, Herzrasen, Schweissausbriiche) zunehmend zu einer emotionalen Beeinfrâchtigung gekommen. Im Verlauf der halbjâhrigen Behandlung hâtten sich die Symptôme nicht wesentiich gebessert, was aber von der Behandlung anderer Schleu- derfraumapatienten bekannt sel. Nur Herzrasen und Schweissausbriiche fràten nicht mehr auf Das Befmden der Patientin, die Beschwerden zu erfragen, habe sich jedoch verândert: sie ertrage ihre Beeinfrâchtigung in der Regel leichter. In der Thérapie wiirden jeweUs die aktueUen Themen bearbeitet und anderseits mit kôrpertherapeutischen Methoden Kopfweh und Verspannungen behandelt, was helfe, aber nicht nachhaltig sel. Die Patientin habe ein Jahr vor dem Unfall eine eigene Praxis als HeUpraktike- rin eroffnet, in der sie mit Freude gearbeitet habe und die bereits gut besucht gewesen sel. Dass sie jetzt nur noch 10-20 % zu arbeiten imstande sei, sei eine herbe Enttâuschung. Dadurch, dass die Ziirich ihr die seit dem 1. Januar 2007 zustehenden Gelder nicht auszahle und durch die verminderte Berufstâtigkeit wenig hereinkomme, lebe sie von ihren Erspamissen. Diese wiirden zu Jahres- ende aufgebraucht sein. Dass in dieser Situation existentieUe Àngste auffrâten, liège auf der Hand. Die Patientin habe aber eine erstaunUche psychische Starke, die ihr helfe, die Àngste jeweUs zu iiberwinden. Fiir die jetzigen physischen und psychischen Problème gebe es keine Vorbelastungen. Diese seien auf das Unfallfrauma und seine Auswfrkungen zuriickzufiihren. 6.13 Am 2. September 2008 erstatteten die Àrzte des Àrztìichen Begutachtungsinsti- tuts (ABI) im Auffrag der eidgenossischen Invalidenversichemng (IV) ein inter- disziplinâres Gutachten (Urk. 34/23). Es wurden nach persônlicher Untersu- chung der Klàgerin vom 23. und 24. Juni 2008 sowie psychiatrischen und neu- rologischen TeUgutachten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfà- higkeit gestellt (Urk. 34/23 S. 14):

- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit Konzenfrationsstômngen und autonomer Symptomatik

- Status nach HWS-Distorsionsfrauma am 21. Mârz 2006 A.

KK.2007.00022 / Seite 13 von 19 Bel der psychiatrischen Untersuchung habe die altersentsprechend aussehende Explorandin einen gepflegten Eindruck gemacht, sei freundlich und kooperativ gewesen und habe ausfuhrlich iiber ihren AUtag berichtet. Die Stimmung sei ausgeglichen und der affektive Kontakt zum Gutachter gut gewesen. Die Explorandin sei aUseits orientiert und bewusstseinsklar. Die Wahmehmung, die Auffassung und das Gedâchtnis seien nicht beeinfràchtigt. Das Denken sei formal und inhaltiich unauffaUig. Wahnhafte Stôrungen, Sinnestàuschungen, Halluzinationen und Ich-Stômngen seien nicht vorhanden. Die Explorandin leide seit dem Unfall unter Nacken- und Kopfschmerzen und flihle sich nur noch in der Lage, wâhrend maximal 20 % zu arbeiten. Neben ihrer Arbeit unternehme sie regelmâssig Spaziergânge in die freie Natur, was sie geniesse. Sie gehe auch zweimal pro Woche tanzen und pflege regelmâssig Kontakte zu Bekannten. Seit einem Jahr befinde sie sich in psychologischer Behandlung und habe dabei gelemt, mit den Einschrânkungen besser umzugehen. Eine psycho- pharmakologische Thérapie sei nie durchgefiihrt worden. Der Gutachter hielt fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose gesteUt werden kônne. Die Explorandin leide unter ihren Einschrânkungen, ihrer verminderten Leistungs- fâhigkeit und unter den wirtschaftlichen Folgen, gestalte aber den Alltag nach wie vor aktiv und pflege regelmâssige soziale Kontakte. Bei der psychiatrischen Untersuchung hâtten keine psychopathologischen Symptôme festgestellt werden kônnen. Die Explorandin selbst fuhle sich aufgmnd der Nackenbeschwerden und Kopfschmerzen nur noch in der Lage, zu 20 % zu arbeiten. Dazu miisse aus somatischer Sicht SteUung genommen werden. Im AUtag sei die Explorandin durch psychopathologische Symptôme nicht eingeschràrUct, so dass aus psychi- atrischer Sicht keine Einschrânkung der Arbeitsfàhigkeit attestiert werden kônne (Urk. 34/23 S. 8 f). In der neurologischen Untersuchung nannte die Klàgerin als im Vordergmnd stehende Beschwerden chronische Nacken- und Kopfschmerzen. Beschwerdebe- dingt sei ihre Arbeitsfàhigkeit als HeUpraktikerin stark vermindert und sie kônne lediglich noch 10 % leisten. Làngeres Arbeiten sei ihr wegen zunehmen- den Schmerzen, Miidigkeit und Konzenfrationsstômngen nicht môglich. Der neurologische Experte konnte bei der Befundaufnahme der HWS-Beweglichkeit aktive Kopfdrehungen bis 80° beidseits erheben. Die Nackenmuskular sei nicht wesentiich verspannt und es fànden sich keine Myogelosen oder fokale Irritati- onszonen. Bei unauffalUger Beobachtung habe sich keine Zwangs- oder Schon- haltung gezeigt. Bel der Gesichtsfelduntersuchung habe die Klàgerin am rechten àusseren Rand ein Verschwommensehen angegeben, die Fingerbewegungen jedoch jeweUs prompt erkannt. Bei der neurologischen BeurteUung hielt der

KK.2007.00022 / Seite 14 von 19 Experte fest, dass bei der aktuellen Untersuchung beziiglich der chronischen Nacken- und Kopfschmerzen lediglich geringgradige Befiinde hâtten erhoben werden kônnen. Ein eigentiiches Zervikalsyndrom kònne nicht mehr festgesteUt werden. Die Klàgerin zeige eine weitgehend normalisierte Beweglichkeit im HWS-Bereich, wie dies bereits anlâsslich der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. Jaques am 18. September 2006 festgestellt worden sei. Somit seien aus somatischer Sicht die angegebenen chronischen Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich nur bedingt nachvollziehbar. Bel der Anamneseerhebung sowie bei der klinischen Untersuchung sei aufgefaUen, dass die Explorandin immer wieder «weitere Symptôme" nachreichte. So habe diese zunachst bei der Priifiing des Tinel-Phànomens iiber dem Sulcus ulnaris links (leichtes Beklopfen iiber dem Nerven) zunâchst iiber keine Schmerzen berichtet, dann seien lokale Schmerzen angegeben worden und in einem weiteren Schritt dann Schmerzaussfrahlungen in den uLnaren Unterarm und den Kleinfinger. Eine Ursache der Unksseitigen temporalen GesichtsfeldausfàUe habe auch von der Augenklinik des Kantons- spitals Winterthur nicht gefunden werden kônnen. Die fingerperimefrische Untersuchung habe lediglich eine marginale Gesichtsfeldsstômng am àussersten Rand temporal rechts gezeigt, wobei diese Stômng keinen Einfluss auf die Arbeitsfàhigkeit haben diirfte. Zusammengefasst kônne festgesteUt werden, dass die Versicherte am 21. Mârz 2006 einen Verkehrsunfall mit einer HWS-Distor- sion erUtten habe, und es beim UnfaU wahrscheinUch zu einer sehr geringen mUden fraumatischen Himverletzung gekommen sei. Bei der aktueUen Untersu- chung hâtten sich jedoch keine Hinweise auf ein persistierendes hôhergradiges Zervikialsyndrom gefunden. Relevante neuropsychologische Defizite hatten nicht nachgewiesen werden kônnen. Die von der Versicherten geklagten hoch- gradigen Funktionsbeeinfràchtigungen seien im heutigen Ausmass nicht nach- vollziehbar. Aus somatisch-neurologischer Sicht bestehe eine leichtgradige EinschràiUcung der bemflichen Leistungsfâhigkeit als HeUpraktikerin, bedingt durch die chronischen Nacken- und Kopfschmerzen, welche teUweise nachvoll- ziehbar seien. Das Mass der Einschrânkung, wie es von der Explorandin ange- geben werde, sei jedoch nicht voUstândig nachvoUziehbar, insbesondere weU keinerlei objektivierbare Befiinde weder klinisch noch bUdgebend unterstiitzend vorhanden seien. Somit kônne aus neurologischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die Explorandin im Bemf als HeUpraktikerin oder in einer anderen Bifrotàtigkeit zu 80 % leistungsfâhig sei (Urk. 34/23 S. 10 ff.). Die abschliessende BeurteUung der Arbeitsfàhigkeit erfolgte im Rahmen einer multidlsziplinàren Konsensbesprechung. Zur Arbeitsfàhigkeit in der ange- stammten Tâtigkeit oder in anderen Tâtigkeiten fiihrten die Gutachter aus, dass H.

KK.2007.00022 / Seite 15 von 19 aus neurologischer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfâhigkeit von 80 % in der angestammten Tâtigkeit als HeUpraktikerin oder in einer anderen Biirotâ- tigkeit bestehe, welche ganztàgig verwertbar sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschrânkung der Arbeitsfàhigkeit und eine psychiatrische Diag- nose kônne nicht gestellt werden. Auch aus aUgemeinintemistischer Sicht hâtten sich keine Diagnosen gefunden, welche die Arbeitsfàhigkeit einschrânken wiirden. Insgesamt kônne somit eine Arbeits- respektive Leistungsfâhigkeit von 80 % in der angestammten Tâtigkeit als HeUpraktikerin oder in anderen kòrper- iich nur leicht belastenden Tâtigkeiten festgesteUt werden. Was den Beginn der Arbeitsunfahigkeit angehe, sei aufgmnd der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefiinde, der vorliegenden Dokumente sowie der friiher attestier- ten Arbeitsunfàhigkeiten davon auszugehen, dass die Arbeitsfàhigkeit seit

21. Mârz 2006 eingeschrânkt sei. Es sei kaum môglich, die Arbeitsfàhigkeit seit- her refrospektiv gesehen mit Sicherheit zu beurteUen. Aufgmnd der vorliegen- den Akten kônne eine lang andauemde Arbeitsunfahigkeit in einem hôheren Ausmass, als sie EiktueU habe festgestellt werden kônnen, jedoch kaum nach- voUzogen werden. Es bestehe eine deutiiche Diskrepanz zwischen der gutach- terilchen BeurteUung und der Selbsteinschàtzung der Explorandin, welche sich fur maximal 20 % arbeitsfàhig halte. Die Griinde fur diese Selbstìimitiemng konnten nicht auf eine psychische Erkrankung zuriickgeflihrt werden, und es schienen vordergriindig auch kaum IV-fremde Faktoren vorzuliegen und blieben somit unklar (Urk. 34/23 S. 15). 7. 7.1 Bei der Wifrdigung der medizinischen Akten ist zunâchst zu beriicksichtigen, dass die Arbeitsfàhigkeit der Klàgerin ab 1. Januar 2007 und insbesondere ab

2. Mârz 2007 (Ablauf der Wartezeit) strittig ist. Den friiheren ârztiichen Beur- teUungen des Kantonsspitals Winterthur (Urk. 12/ZM2), von Dr. Schwab (Urk. 12/ZM3), Dr. ZoUUcofer (Urk. 12/ZM4), Dr. Gutìing (Urk. 12/ZM9), Dr. Jaques (Urk. 12/ZMll) und Dr. Zanoni (Urk. 12/ZM18), die keine Aussagen zur Arbeitsfàhigkeit der Klàgerin ab 1. Januar 2007 enthalten und die kôrperii- chen und psychischen Beschwerden auch nicht zusammenfassend wiirdigen, kommt deshalb keine entscheidende Bewelskraft zu. 7.2 Eine interdisziplinâre BeurteUung der somatischen und psychischen Beschwer- den der Klàgerin erfolgte erstmals mit dem ABI-Gutachten vom 2. September 2008 (Urk. 34/23). Dieses Gutachten erfullt sâmtiiche nach der Rechtsprechung fur eine beweiskràftige medizinische Entscheidungsgmndlage (Bewelskraft) vor- E. F. G. H. I.

KK.2007.00022 / Seite 16 von 19 ausgesetzten Kriterien. Es ist zudem nicht im Auffrag einer Partei, sondem der rv ersteUt worden, was flir dessen Objektivitàt spricht. Das Gutachten enthâlt eine ausfuhriiche Anamnese, setzt sich eingehend mit den von der Klàgerin genannten Beschwerden auseinander und griindet seine BeurteUung auf den Ergebnissen eigener Untersuchungen. Schliesslich vermôgen die Schlussfolge- mngen zu iiberzeugen. Es ist nachvoUziehbar, dass die Klàgerin beim Verkehrs- unfaU vom 21. Màrz 2006 wahrscheinlich eine mUde fraumatische Himver- letzung eriitten hat und in deren Folge an die Arbeitsfàhigkeit beeinfràchtìgen- den chronischen Nacken- und Kopfschmerzen leidet. Ùberzeugend legen die Gutachter weiter dar, dass die von der Klagerin angegebenen Beschwerden in keinem Verhaltnis zu den geringen objektiven Befiinden stehen und aus soma- tischer Sicht daher eine Arbeitsfàhigkeit von 80 % in der angestammten Tâtig- keit als HeUpraktikerin oder in einer Biirotâtigkeit besteht. Unter Hinweis auf keine feststellbaren psychopathologischen Symptôme legen die Gutachter zudem schliissig dar, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose gestellt und keine Einschrânkung der Arbeitsfàhigkeit attestiert werden kann. Auf diese BeurteUung ist abzustellen. Die Einwànde der Klagerin gegen das ABI-Gutachten iiberzeugen nicht. Zufref- fend ist, dass Dr. Hayek der Klàgerin durchgehend eine Arbeitsunfahigkeit von 80 % attestierte (Urk. 18/17). Mit dieser abweichenden BeurteUung setzten sich die ABI-Gutachter indes auseinander und wiesen zu Recht darauf hin, dass sich behandelnde Àrzte hàuflg auf die subjektiven Angaben und nicht einzig auf die objektivierbaren Befunde abstiitzen wifrden (Urk. 34/23 S. 15). Dies erscheint hier der Fall, denn Dr. Hayek begriindete das Ausmass der von ihm geschâtzten Arbeitsunfahigkeit nicht nâher, sondem erachtete zur Objektiviemng eine zusâtziiche neuropsychologische Untersuchung als notwendig (Urk. 18/17 S. 4). Diese Abklâmng durch Dr. Wachter ergab in der Folge bis auf eine leichte Beeintrachtigung der Konzenfrationsleistungen in allen untersuchten Bereichen unauffàUige Befunde (Urk. 18/19), was eine erhebliche Beeintrachtigung der Arbeitsfàhigkeit im von Dr. Hayek attestierten Ausmass ausschllesst. Auf die BeurteUung der Arbeitsfàhigkeit durch Dr. Hayek kann deshalb nicht entschei- dend abgesteUt werden. Unbegriindet ist weiter der Einwand, im ABI-Gutachten wiirde die BeurteUung des Psychiaters Dr. WUle nicht referiert. Tatsachlich setzte sich der psychiatrische KonsUiargutachter mit dem Bericht von Dr. Wille vom 24. Oktober 2007 (Urk. 34/14) auseinander und legte dar, dass man unter der von Dr. WiUe diagnostizierten Anpassungsstômng aUenfaUs eine leichte psychische Stômng zu verstehen habe, er mangels psychopathologischer Symptôme keine psychiatrische Diagnose steUen kônne (Urk. 34/23 S. 9). Zu K. K. L. K. K. M. M. M.

KK.2007.00022 / Seite 17 von 19 beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine gesteUte psychiatrische Diag- nose nicht ohne weiteres die Arbeitsfàhigkeit beeinfràchtigt und Dr. WUle eine solche Einschrânkung auch nicht begriindet attestierte (Urk. 34/14). Auf das ABI-Gutachten kann deshalb auch diesbeziiglich abgestellt werden. Was schliesslich den Einwand betrifft, die Einschrânkung des Gesichtsfeldes sei durch die ABI-Gutachter nicht durch ein ophthalmologisches Gutachten abge- klârt worden, so war eine zusâtziiche Abklâmng aufgmnd der aktenkundigen BeurteUung durch die AugenklinUc des Kantonsspitals Winterthur vom 18. Mai 2007 (Urk. 18/18) nicht erforderUch. Die Gutachter setzten sich mit diesem BeschwerdebUd auseinander und schlossen eine darauf zuriickzufiihrende Ein- schrânkung der Arbeitsfàhigkeit aus (Urk. 34/23 S. 13), wie denn auch die Àrzte des Kantonsspitals Winterthur keine diesbeziigliche Arbeitsunfahigkeit bestâtigt hatten (Urk. 18/18). 7.3 Die medizinische Wiirdigung ist insofem zusammenzufassen, dass dem interdis- ziplinâren ABI-Gutachten voile Bewelskraft zukommt und entscheidend darauf abzustellen ist. Weiter ist bei der BeurteUung der Arbeitsfàhigkeit von Bedeu- tung, wie weit bei Aufbietung allen guten WUlens Schmerzen iiberwunden und die verbleibende Leistungsfâhigkeit verwertet werden kann (BGE 131 V 49 mit Hinweisen). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Klàgerin bei einer objektivierten Bettach- tungsweise im Zeitpunkt der Begutachtung die angestammte Tatigkeit als HeU- praktikerin oder in einer Biirotâtigkeit im Umfang von 80 % zumutbar war, sie mithin im Umfang von 20 % in der Arbeitsfàhigkeit eingeschrânkt war. Diese Einschrânkung ist auch refrospektiv fiir den strittigen Zeifraum ab 1. Januar 2007 anzunehmen. Die Gutachter weisen zwar auf die schwierige refrospektive BeurteUung hin, halten aber aufgmnd der Akten eine friihere, langer andau- emde hôhere Arbeitsunfahigkeit als kaum nachvollziehbar. Zu beachten ist zudem, dass diesbeziiglich die Beweislast bei der Klàgerin liegt und die medizi- nischen Akten keine hôhere Arbeitsunfahigkeit fur die Zeit vor Erstattung des ABI-Gutachtens belegen. Auf die BeurteUung der Arbeitsunfahigkeit durch Dr. Hayek kann - wie dargelegt - nicht abgestellt werden. Von weiteren Abkiâ- rungen ist abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wâren. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Klàgerin im fragiichen Zeifraum ab

1. Januar 2007 im Umfang von 80 % arbeitsfàhig war. Gemàss den massgeben- den Art. 4 lit. a und 10 lit. e AVB der KoUektiv-KraiUcentaggeldversichemng besteht ein Taggeldanspmch bei teUweiser Arbeitsunfahigkeit nur fur eine M. K.

KK.2007.00022 / Seite 18 von 19 25 Prozent iibersteigende Arbeitsunfahigkeit (Urk. 2/2). Ein Anspruch der Klàgerin auf Krankentaggelder ab 2. Mârz 2007 besteht daher nicht, womit sich auch eine Priifiing der Verzugszinsproblematik eriibrigt. Die Klage ist abzuweisen, soweit darauf einzufreten ist. 9. Bel diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Klàgerin keinen Anspmch auf Entschadigung. Die obsiegende, anwaltiich verfretene Beklagte hat keine Entschadigung beanfragt, weshalb die Zusprechung einer solchen nicht zu priifen ist (vgl. 34 Abs. 2 GSVGer). Das Gericht beschliesst: Die Klage wird im Betrag von Fr. 1 "232.90 als durch Anerkennung erledigt abgeschrie- ben. und erkennt:

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Ursula Schnurrenberger, geboren 1966, war als seibstàndig erwerbende Naturarztin seit 1. Februar 2005 im Rahmen der KoUektiv-Krankentaggeldversi- cherung der VERBANDS-Versicherung AG bei der „Ztirich" Versicherungsge- sellschaft (nachfolgend Zurich) gegen Erwerbsausfall taggeldversichert (Urk. 2/3 und Urk. 10/4-46). Das versicherte Taggeld betrug 80 % des festen Jahreslohns von Fr. 62'500.~ und war nach einer Wartefrist von 60 Tagen fiir eine maxi- male Dauer von 730 Tagen zu leisten (Urk. 2/3).

E. 1.2 Am 21. Màrz 2006 eriitt die Versicherte als Autolenkerin bei einem Auffahmn- fall mit Heck- und Frontkollision etne Distorsion der Halswirbelsaule (HWS) und war in der Folge zu 80% arbeitsunfàhig (vgl. Polizeirapport vom 21. Màrz 2006, Urk. 14/1; ambulanter Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom

23. Màrz 2006, Urk. 2/4 = Urk. 12/ZM2, und Unfallschein, Urk. 2/5). Die Zurich, bei der die Versicherte auch gegen Unfall versichert war (vgl. 11/18), richtete bis 31. Dezember 2006 Unfalltaggelder aus (vgl. Urk. 13/1-6). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 teilte die Zurich der Versicherten mit, die Taggeldleis- tungen aus der Unfallversicherung wurden mangels natiirlicher und adaquater Kausalitàt per 1. Januar 2007 eingestellt (Urk. 12/Z47).

E. 1.3 Mit Schreiben vom 6. Màrz 2007 machte die Versicherte gegeniiber der Ziirich ab 1. Januar 2007 fur eine krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit von 80 °/o Taggeldleistungen aus der Krankentaggeldversicherung geltend (Urk. 12/Z67), worauf die Zurich mit Schreiben vom 23. Màrz 2006 den Versicherungsvertrag wegen Verletzung der Anzeigepflicht durch die Versicherte kiindigte und fur die Arbeitsunfahigkeit ab 1. Januar 2007 die Erbringung von Leistungen aus der Taggeldversicherung ablehnte (Urk. 12/Z68).

E. 2 Es sei festzustellen, dass der Versicherungsvertrag nicht rechtsgiiltig gekiin- digt wurde.

E. 2.1 Fiir Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sehen die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststeUt und die Beweise nach freiem Ennessen wiirdigt (Art. 85 Abs. 2 VAG). Das Verfahren ist daher einerseits vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach das Gericht von Amtes wegen fur die richtige und vollstandige Abkla- rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gUt indessen nicht uneingeschrânkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs- pflichten der Parteien. Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der ErsteUung des Sachverhalts mitzuwir- ken (BGE 125 m 238 f Erw. 4a). Sie haben die flir die BeurteUung des Anspruchs notwendigen Auskiinfte zu erteUen und zur Beschaffling der erfor- deriichen Unteriagen Hand zu bieten (vgl. BGE 116 V 27).

E. 2.2 Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen iiberzeugt ist (Kummer, Grundriss des ZivUprozessrechts,

E. 2.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfiih- mngslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts ist, flir die Zusam- menfragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversichemngsrecht, Bd. 1, 2. unverânderte Aufl., Bem 1983, S. 438 Ziff. 7a). Die Parteien fragen mithin in der Regel eine Beweislast nur insofem, als im FaUe der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfaUt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmôglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgmndsatzes aufgmnd einer Beweiswiirdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit flir sich hat, der Wirkiichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).

E. 2.4 Nach dem Gmndsatz der freien Beweiswiirdigung hat das Sozialversiche- rungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an formliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemâss zu wiirdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht aUe Beweismittel, unabhangig davon, von wem sie stammen, objektiv zu priifen und danach zu entscheiden hat, ob die verfiigbaren Unteriagen eine zuveriàssige BeurteUung des sfreitigen Rechtsan- spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wldersprechenden medizi- nischen Berichten den Prozess nicht eriedigen, ohne das gesamte Bewelsmate- rial zu wiirdigen und die Griinde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These absteUt. Hinsichtiich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht fiir die sfreitigen Belange umfas- send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den beriicksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dariegung der medizinischen Zusammenhânge und in der BeurteUung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgemngen des Experten begriindet smd (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. Ic).

E. 2.5 In Bezug auf Berichte von Hausàrztinnen und Hausàrzten darf und soU das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung fragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtiiche VerfrauenssteUung in Zweifelsfàllen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

KK.2007.00022 / Seite 6 von 19 3.

E. 3 Alles unter Kosten- und Entschadigungsfolgen zu Lasten der Bekiagten." Die Ziirich beantragte in der Klageantwort vom 13. November 2007 (Urk. 9 S. 2), in teilweiser Gutheissung der Klage sei der Klàgerin Fr. 1'232.90 zuzuspre- chen, im Ubrigen sei die Klage abzuweisen. In der Replik vom 28. Februar 2008 hielt die Klàgerin an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte ergânzend, die Klageantwort sei aus dem Recht zu weisen und die Beklagte sei zu verpflichten, die Taggeldleistung mit 5 % ab FâUigkeit zu verzinsen (Urk. 17 S. 2). Die Beklagte hielt m der Duplik vom 27. Juni 2008 (Urk. 25) an ihren Antràgen fest, worauf mit Verfligung vom 9. JuU 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 27).

E. 3.1 In prozessualer Hinsicht ist zunachst davon Vormerk zu nehmen, dass die Klàgerin anlàssUch der Referentenaudienz vom 25. Febmar 2009 Un Rechtsbe- gehren dahingehend pràzisierte, dass - nach Ablauf der Wartefrist von 60 Tagen

- ab 2. Màrz 2007 ein Krankentaggeld fur die Dauer von 670 Tagen gefordert wird. In diesem Sinne ist auf die Klage einzufreten, auch wenn bei einer Leistungsklage die geforderte Leistung iiblicherweise genau zu beziffem ist. 1st

- wie hier - eine Leistungsklage môglich und vom Bestand eines Verfrages abhângig, bleibt kein Raum fiir eine zusâtziiche FeststeUungsklage hinsichtiich der Giiltigkeit des Verfrages (Frank/SfrauU/Messmer, Kommentar zur ziircheri- schen ZivUprozessordnung [ZPO], Ziirich 1997, § 59 N 15). Bel einer Taggeldhôhe von 80 % und einem Jahreslohn von Fr. 62*500.— befragt das voUe Taggeld Fr. 136.98 (Fr. 62'500 : 365). Bel der geltend gemach- ten Arbeitsunfahigkeit von 80 % belauft sich das anteUmàssige Taggeld auf Fr. 109.58, was fiir 630 Tage eine Fordemng von Fr. 73'418.60 ergibt.

E. 3.2 Die Klàgerin anerkannte anlàssUch der Referentenaudienz, dass die Klageant- wort rechtzeitig beim Gericht eingegangen ist. Dies ergibt sich auch aus den von der Bekiagten eingereichten Unteriagen (vgl. Urk. 26/1-2).

E. 3.3 Die Beklagte beanfragte die teUweise Gutheissung der Klage im Befrag von Fr. r232.90, was prozessual einer teUweisen Klageanerkennung entspricht und zu einer entsprechenden Verfahrenserledigung fiihrt (vgl. § 188 Abs. 2 ZPO). Strittig ist demnach noch ein Befrag von Fr. 72'185.70 (Fr. 73'418.60 - Fr. 1'232.90).

E. 4 Aufl., Bem 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofem das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der iiberwiegenden Wahrscheinlichkeit zu faUen. Die blosse Mog- lichkeit eines bestimmten Sachverhalts geniigt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben viehnehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von alien môglichén Geschehensablàufen als die wahrschein- lichste wiirdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hmweisen). Dieser im Sozialversicherungsprozess aUgemein giiltige Beweisgrad der iiber- wiegenden Wahrscheinlichkeit gelangt auch im Klageverfahren betreffend Leistungen aus der Zusatzversichemng zur Anwendung (Christine Griinig, Ver-

KK.2007.00022 / Seite 5 von 19 fahrensfragen in der Krankenversichemng, in: Aktuelles im Sozialversiche- rungsrecht, Hrsg. Hans-Jakob Mosimann, Ziirich 2001, S. 193 mit Hinweisen).

E. 4.1 Das grundsâtziich anwendbare Versicherungsvertragsgesetz (WG) enthalt ausser in Art. 87 W G keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind deshalb vorab die verfraglichen Vereinbamngen der Parteien massge- bend. Einschlâgig sind die AUgemeinen Bedingungen (AVB) flir KoUektiv Kranken-Taggeldversichemng, Ausgabe 1/1997 (Urk. 2/2).

E. 4.2 Die KoUektiv-Taggeldversichemng nach W G ist als Erwerbsausfallversicherung konzipiert, indem Versichemngsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen (Erwerbsausfall) von Krankheit gewahrt wfrd (Art. 10 AVB, Urk. 2/2).

KK.2007.00022 / Seite 7 von 19 Als KrarJcheit gUt jede vom WUlen des Versicherten unabhângige, medizinisch wahrnehmbare Stômng der Gesundheit, die nicht auf einen Unfall zuriickzu- fiihren ist (Art. 4 lit. a AVB). Gemàss Art. 10 lit. e AVB bezahlt die Versicherung bei teUweiser Arbeits- unfahigkeit von mindestens 25 % und bei verdienstabhângigen Taggeldern das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfahigkeit. 5.1 Strittig und zu priifen ist, ob und in welchem Umfang die Klagerin ab 1. Januar 2007 krarUcheitsbedingt arbeitsunfàhig war. Nicht mehr strittig ist der Bestand des Versichemngsverfrages, nachdem die Beklagte in der Klageantwort aner- kannt hat, dass bei der Kiindigung wegen aUfàUiger Anzeigepflichtverietzung die vierwôchige Frist gemàss Art. 6 Abs. 2 W G nicht eingehalten wurde (Urk. 9 S.4). 5.2 Unbestrittenermassen richtete die Beklagte (als Unfallversicherer) der Klàgerin nach dem UnfaU vom 21. Màrz 2006 bis 31. Dezember 2006 aufgmnd einer attestierten Arbeitsunfahigkeit von 80 % UnfaUtaggelder aus und steUte die UnfaUversichemngsleistungen wegen nicht mehr gegebener UnfaUkausalitàt per

31. Dezember 2006 em. Die Klàgerin macht nun im WesentUchen geltend, sie sei seit ab 1. Januar 2007 krankheitsbedingt weiterhin zu 80 % arbeitsunfàhig, weshalb Un nach Ablauf der Wartefrist von 60 Tagen ab 2. Màrz 2007 ein entsprechendes Taggeld zustehe (Urk. 1 S. 6 f, Urk. 17 S. 4 f). Die Beklagte steUt sich demgegeniiber auf den StandpurUct, die Arbeitsunfahig- keit der Klagerin habe sich ab November 2006 von 70 % monatiich um 10 % verringert, und ab Aprii 2007 sei von einer Arbeitsunfahigkeit von 20 % auszu- gehen, was keinen Anspruch auf Taggeldleistungen mehr gebe. Fiir die Zeit vom

2. bis 31. Mârz 2007 seien aufgmnd einer Arbeitsunfahigkeit von 30% Krankentaggelder im Befrag von Fr. 1'232.90 (Taggeld 100 % = Fr. 136.99, 30 Tage x Fr. 136.99 x 0,3; Urk. 8 f, Urk. 25 S. 4) zu leisten.

E. 6 Juli 2006 (Urk. 12/ZM4) im Wesentiichen die BeurteUung seiner PraxiskoUe- gin Dr. Schwab.

E. 6.1 Fiir die BeurteUung des medizinischen Sachverhalts und der Arbeitsfàhigkeit der Klàgerin ab 1. Januar 2007 sind die nachfolgend genannten Akten relevant, wobei anzumerken ist, dass den nicht nâher begriindeten àrztìichen Attesten auf

KK.2007.00022 / Seite 8 von 19 dem UnfaUschein iiber eine Arbeitsunfahigkeit von 80 % vom 21. Màrz 2006 bis 1. Febmar 2008 (vgl. Urk. 2/5 und 18/16) keine massgebliche Bedeutung zukommt.

E. 6.2 Die Àrzte des Kantonsspitals Winterthur nannten im Bericht vom 23. Màrz 2006 (Urk. 2/4 = Urk. 12/ZM2) iiber die ambulante Behandlung der Klàgerin vom gleichen Tag die Diagnose einer HWS-Distorsion bei Status nach Commotio cerebri am 21. Màrz 2006. Die Klàgerin habe am Mittag des 21. Mârz 2006 einen Auffahmnfall eriitten und sei kurzzeitig bewusstios gewesen. Eine Amnesie habe nicht bestanden und es sei zu keinem Erbrechen gekommen. Die Klàgerin beklage Kopfschmerzen und Drehschwindel. Die rontgenologischen Abkiârungen zeigten bei der Hals- wfrbelsâule (HWS) und beim Schâdel keine ossàren Làsionen. Zur Arbeitsfàhig- keit âusserten sich die Àrzte nicht.

E. 6.3 Im àrztìichen Zwischenbericht vom 30. Juni 2006 (Urk. 12/ZM3) nannte Dr. med. Elionor Schwab, prakt. Àrztin, (kein FMH) als endgiiltige Diagnose ein zervikales Beschleunigungsfrauma mit Commotio. Nach beinahe zwei Monaten stiinden weiterhin eine starke Miidigkeit und schneUe Erschôpfung im Vorder- gmnd. Die vegetativen Symptôme wie Schwindel und Schweissausbriiche sowie Tachykardie wifrden abklingen. Die Beweglichkeit der HWS bei Blickrichtung rechts sei weiterhin eingeschrânkt. Die Arbeitsunfahigkeit befrage 80 % vom

21. Màrz bis 15. JuU 2006. Dr. med. Jiirg ZoUikofer, AUgemeine Medizin FMH, bestâtigte im Bericht vom

E. 6.4 Dr. med. Eva Giitiing, Neurologie FMH, flihrte am 12. September 2006 eine MRI-Untersuchung durch (Urk. 12/ZM9). Das MRI lasse eine zerebrale Lâsion oder eine Lâsion im Bereich des Myelons ausschliessen. AuffàUig sei im MRI der HWS die exfreme SteUsteUung, wie sie oft nach Schleudertrauma erkennbar sei.

E. 6.5 Im Auftrag der Bekiagten untersuchte Dr. med. Manuel Jaques, Facharzt flir Innere Medizin, spezieU Rheumatologie, die Klàgerin am 18. September 2006 (Urk. 12/ZMll) und wies in seinem Bericht vom 19. September 2006 daraufhin, dass anamnestisch keine sicheren Hinweise fiir eine eriittene Commotio bestiin- den. Aktuell klage die Versicherte noch iiber Konzenfrationsstômngen, Schwankschwindel, Miidigkeit mit Verspannung und vegetative Missempfln- dung. Das MRI der HWS sei bis auf eine Sfreckhaltung unauffaUig gewesen. Bei der klinischen Untersuchung habe er eine freie segmentale, nicht eingeschràiUcte und schmerzlose HWS-Beweglichkeit ohne Hinweise fiir HypermobUitàt oder E., F., E. G., H.,

KK.2007.00022 / Seite 9 von 19 InstabUitât, mit minim ausgeprâgten WeichteUdysbalancen im Bereiche hoch- parathorakal beidseits, bei sonst unauffàUigem rheumatologischen und neurolo- gischen Untersuch vorgefunden. Die Arbeitsfàhigkeit beurteUte Dr. Jaques nicht.

E. 6.6 Vom 25. Oktober bis 18. November 2006 weUte die Klàgerin zu einem Erholungsaufenthalt im Kurhaus Cademario, Kanton Tessin. PD Dr. med. Guido Zanoni, Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 10. November 2006 (Urk. 12/ZM18) folgende Diagnosen:

- Status nach einfachem HWS-Beschleunigungsfrauma (ohne zusâtziiches Kontusions- und/oder Schemngsfrauma) leichtgradig bis mittelgradig

- beginnende heUungshemmende Zwischenphase mit Anpassungsstorung, phobischer Komponente, àngstìicher Vermeidungshaltung, sozialer Leidens- druck

- noch Zeichen vegetativer DestabUisierung

- noch anhaltendes nevtropsychisches Defizit

- Angststômng mit Vermeidungshaltung

- leichtgradige Commotio cerebri Beim Kurantritt habe die Klàgerin als aktuelles subjektives BeschwerdebUd migràneartige Kopfschmerzen mit Schwindel, massive Lârmempfindlichkeit und linksseitig mehr als rechtsseitig ausgepràgte Nackenverspannungsempflndung angegeben. Beim Therapieverlauf habe sich gezeigt, dass bei der Klàgerin aktu- eU nur minimste àussere Aktivitàt realisierbar sei. Es habe sich der Eindruck ergeben, dass weder die psychische noch die somatische Unterstiitzung wesent- lich zur Vermindemng des BeschwerdebUdes beifragen konnten. Hieraus habe sich die Erkenntnis ergeben, dass bei der aktueUen Vemnsichemng der Patientin hinsichtUch ihrer weiteren beruflichen Aussichten in kurzer Zeit weder die psychische noch die somatische Blockiertheit leicht aufgelóst werden konnten, da diese nicht zuletzt auch als Angstteaktion auf das flnanzielle existentielle Problem bei allfàUigem Ausfall von Versichemngsleistungen bei bereits vor- gângig des UnfaUs vorhanden gewesener schmaler Erwerbsbasis zu sehen sei. Beim Austritt habe sich die Klagerin in gutem AUgemeinzustand befunden. Die beschriebene Symptomatologie werde von der Klàgerin subjektiv deutiich zu- riickgedràngt wiedergegeben, sei jedoch unverandert vorhanden. Die aktueUe Arbeitsunfahigkeit befrage bei anhaltender Beschwerdesymptoma- tik im bisherigen Bemf zunachst noch 70 %, anschliessend sollte eine Steige- I., H.

KK.2007.00022 / Seite 10 von 19 rung der Arbeitsfàhigkeit paraUel zum Riickgang der aktueUen Symptôme um

E. 6.7 Dr. med. Elizabeth Steinmann, AUgemeinmedizin FMH, iiberwies die Klàgerin am 28. Aprii 2007 (Urk. 2/6) zu einem neurolgischen KonsUium an Dr. med. John Hayek, Facharzt fiir Neurologic. Bel Status nach Beschleunigungsfrauma am 21. Mârz 2006 sei die Klàgerin seit dem Unfall zu 80 % arbeitsunfàhig und kônne angeblich nicht mehr als 20 % arbeiten. Sie habe der Klagerin nahe gelegt, sich seibstàndig zu fordern, um eine Erhôhung der Arbeitsfàhigkeit zu eriangen. Darauf habe sie immer wieder die gleiche Antwort erhalten, es sei ihr nicht môgUch mehr zu arbeiten, da sie sich sehr rasch erschôpfe. Die Patientin klage iiber Konzenfrationsschwierigkeiten und rasche korperiiche Erschôpfung bei Ansfrengung.

E. 6.8 Gemâss Bericht von Dr. Hayek vom 9. Mai 2007 (Urk. 18/17) nannte die Klage- rin als aktueUe Beschwerden die BewegUchkeit vom Kopf bis in die Endexkursi- onen, Kopfschmerzen im ganzen Kopf, schwankend beziehungsweise belas- tungsabhângig, mit migrâniformen Komponenten wie Licht- und Lârmempflnd- lichkeit, ohne Ubelkeit und Erbrechen. Femer ermiide sie rasch. Bei seiner Untersuchung erhob Dr. Hayek als Hauptbefund eine Blockierung der Rotation nach rechts, maximal bei 45°, wobei diese nach links bis 60° rotieren kônne. Die kombinierten Rotationen mit IiUdination und Reklination seien ebenfalls nach rechts nach halber Exkursion blockiert. Es bestehe eine Dmckdolenz der Mus- kulatur auf der linken Seite, im Bereich der nuchalen Muskelansâtze und des Trapezius pars horizontales und ascendens. Die Processus fransversi der oberen mittleren HWS seien ebenfalls auf der liiUcen Seite druckdolent. Die Réflexe der oberen und unteren Exfremitâten seien lebhaft und symmetrisch. Die Motorik sei ohne AusfàUe. Es bestehe kein Nystagmus und keine Abnormitàt im Augen- hintergmnd. Das mit Finger perimetrisch gepriifte Gesichtsfeld zeige einen Ausfall auf der rechten Seite lateral. Gang und komplizierte Gangarten seien unauffaUig. Nach der BeurteUung von Dr. Hayek eriitt die Klàgerin im Màrz 2006 eine zwei zeitige KolUsion mit Commotio cerebri bzw. kurzer Bewusstiosigkeit und kurzer Amnesic. In der Folge habe sich eine musculo-skelettale, neurovegetative und neuropsychologische Symptomatik (Tinnitus, Sehstômngen, Konzenfrations- stômngen, abnorme Ermiidbarkeit, Schwindel etc.) entwickelt. Femer bestehe ein GesichtsfeldausfaU rechts. Die Klàgerin sei in ihrer Tâtigkeit als HeUprakti- kerin eingeschràiUct und leiste maximal 20 %. Er erachte eine neuropsycholo- gische Untersuchung fur notwendig, um Konzenfration, Ausdauer und Belast- barkeit zu objektivieren und quantifizieren. J., K., K. K. K.

KK.2007.00022 / Seite 11 von 19

E. 6.9 Die Àrzte des Kantonsspitals Winterthur, Augenklinik, diagnostizierten am

18. Mai 2007 (Urk. 18/18) bei der Klàgerin einen GesichtsfeldausfaU rechts temporal unklarer Aetiologie. Im Ubrigen wurde ein unauffalUger ophtalmolo- gischer Status, insbesondere PupUlen und Makula beidseits altersentsprechend, erhoben.

E. 6.10 Am 3. Juli 2007 berichtete Dr. med. Karen Wachter, Neurologie FMH, iiber die von ihr am 20. und 29. Juni 2007 durchgefuhrte Untersuchung (Urk. 18/19). Sie SteUte folgende Diagnosen: Status nach zweizeitigem VerkehrsunfaU mit Heck-Frontal-KoUision mit

- Commotio cerebri

- Konsekutiv: Verminderte psychophysische Belastbarkeit mit eingeschrankter kognitiver Leistungsfâhigkeit, migâmiforme Kopfschmerzen sowie zerviko- zephales Syndrom

- Schàdel-MRI 2006: unauffaUig Neuropsychologisch fànden sich bis auf ein leichte Beeinfrâchtigung der Kon- zenfrationsleistungen in aUen untersuchten Bereichen unauffàUige Befunde. Insbesondere liessen sich keine fokalen und damit auf strukturelle Làsionen zuriickzufiihrenden FuiJctionsstôrungen nachweisen. Die anlâsslich der ersten Untersuchung gezeigten visuo-konstruktiven Schwierigkeiten seien am 29. Juni 2009 nicht reproduzierbar gewesen. Im Rahmen der Erstuntersuchung sei es unter zunehmender Belastung zu massiver Schmerzentwicklung gekommen, weshalb die Untersuchung abgebrochen worden sei. Die Normalisiemng der Befunde unter der Bedingung eines geringen BeschwerdebUdes anlâsslich der Verlaufsuntersuchung weise auf massgebUche, die kognitive Leistungsfâhigkeit beeinflussende Schmerz- und Sfresskomponenten hin, die sich damit auch auf die Belastbarkeit und die Arbeitsfàhigkeit der Patientin einschrànkend auswfr- ken diirften. Eine BeurteUung der Arbeitsfàhigkeit durch Dr. Wachter erfolgte nicht.

E. 6.11 Mit Bericht vom 7. Januar 2008 (Urk. 18/20) beantwortete Dr. Hayek Fragen des KraiUcenversicherers der Klàgerin. Er wlederholte im Wesentiichen die bekann- ten Diagnosen und als Beschwerden nannte er zerviko-zephale Schmerzen, Minderbelastbarkeit wegen Schmerzen, erhôhte Ermiidbarkeit und Konzenfrati- onsschwâche. Die Erstuntersuchung bei ihm sei am 30. Aprii 2007 erfolgt und er habe eine Arbeitsunfahigkeit von 80 % attestiert.

E. 6.12 PD Dr. med. Andreas WUle, Facharzt flir Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychothérapie, der die Klàgerin ab 20. Màrz 2007 behandelte, steUte im àrztii- L., L. K. M.,

KK.2007.00022 / Seite 12 von 19 chen Zeugnis vom 24. Oktober 2007 (Urk. 34/14) zuhanden von deren Rechts- verfreterin die Diagnose einer Anpassungsstorung mit vorwiegender Beein- frâchtigung von andem Gefuhlen nach AuffahrunfaU mit Schleuderfrauma (ICD-10: F43.23). Anamnestisch sei es nach der massiven kôrperiichen Beeinfrâchtigung durch das Schleuderfrauma (Kopfschmerzen, Konzenfrationsstômngen, Sehstômngen, Schlafstômngen, Verwirmngszustânde, Schwindel, Erschôpfung, Herzrasen, Schweissausbriiche) zunehmend zu einer emotionalen Beeinfrâchtigung gekommen. Im Verlauf der halbjâhrigen Behandlung hâtten sich die Symptôme nicht wesentiich gebessert, was aber von der Behandlung anderer Schleu- derfraumapatienten bekannt sel. Nur Herzrasen und Schweissausbriiche fràten nicht mehr auf Das Befmden der Patientin, die Beschwerden zu erfragen, habe sich jedoch verândert: sie ertrage ihre Beeinfrâchtigung in der Regel leichter. In der Thérapie wiirden jeweUs die aktueUen Themen bearbeitet und anderseits mit kôrpertherapeutischen Methoden Kopfweh und Verspannungen behandelt, was helfe, aber nicht nachhaltig sel. Die Patientin habe ein Jahr vor dem Unfall eine eigene Praxis als HeUpraktike- rin eroffnet, in der sie mit Freude gearbeitet habe und die bereits gut besucht gewesen sel. Dass sie jetzt nur noch 10-20 % zu arbeiten imstande sei, sei eine herbe Enttâuschung. Dadurch, dass die Ziirich ihr die seit dem 1. Januar 2007 zustehenden Gelder nicht auszahle und durch die verminderte Berufstâtigkeit wenig hereinkomme, lebe sie von ihren Erspamissen. Diese wiirden zu Jahres- ende aufgebraucht sein. Dass in dieser Situation existentieUe Àngste auffrâten, liège auf der Hand. Die Patientin habe aber eine erstaunUche psychische Starke, die ihr helfe, die Àngste jeweUs zu iiberwinden. Fiir die jetzigen physischen und psychischen Problème gebe es keine Vorbelastungen. Diese seien auf das Unfallfrauma und seine Auswfrkungen zuriickzufiihren.

E. 6.13 Am 2. September 2008 erstatteten die Àrzte des Àrztìichen Begutachtungsinsti- tuts (ABI) im Auffrag der eidgenossischen Invalidenversichemng (IV) ein inter- disziplinâres Gutachten (Urk. 34/23). Es wurden nach persônlicher Untersu- chung der Klàgerin vom 23. und 24. Juni 2008 sowie psychiatrischen und neu- rologischen TeUgutachten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfà- higkeit gestellt (Urk. 34/23 S. 14):

- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit Konzenfrationsstômngen und autonomer Symptomatik

- Status nach HWS-Distorsionsfrauma am 21. Mârz 2006 A.

KK.2007.00022 / Seite 13 von 19 Bel der psychiatrischen Untersuchung habe die altersentsprechend aussehende Explorandin einen gepflegten Eindruck gemacht, sei freundlich und kooperativ gewesen und habe ausfuhrlich iiber ihren AUtag berichtet. Die Stimmung sei ausgeglichen und der affektive Kontakt zum Gutachter gut gewesen. Die Explorandin sei aUseits orientiert und bewusstseinsklar. Die Wahmehmung, die Auffassung und das Gedâchtnis seien nicht beeinfràchtigt. Das Denken sei formal und inhaltiich unauffaUig. Wahnhafte Stôrungen, Sinnestàuschungen, Halluzinationen und Ich-Stômngen seien nicht vorhanden. Die Explorandin leide seit dem Unfall unter Nacken- und Kopfschmerzen und flihle sich nur noch in der Lage, wâhrend maximal 20 % zu arbeiten. Neben ihrer Arbeit unternehme sie regelmâssig Spaziergânge in die freie Natur, was sie geniesse. Sie gehe auch zweimal pro Woche tanzen und pflege regelmâssig Kontakte zu Bekannten. Seit einem Jahr befinde sie sich in psychologischer Behandlung und habe dabei gelemt, mit den Einschrânkungen besser umzugehen. Eine psycho- pharmakologische Thérapie sei nie durchgefiihrt worden. Der Gutachter hielt fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose gesteUt werden kônne. Die Explorandin leide unter ihren Einschrânkungen, ihrer verminderten Leistungs- fâhigkeit und unter den wirtschaftlichen Folgen, gestalte aber den Alltag nach wie vor aktiv und pflege regelmâssige soziale Kontakte. Bei der psychiatrischen Untersuchung hâtten keine psychopathologischen Symptôme festgestellt werden kônnen. Die Explorandin selbst fuhle sich aufgmnd der Nackenbeschwerden und Kopfschmerzen nur noch in der Lage, zu 20 % zu arbeiten. Dazu miisse aus somatischer Sicht SteUung genommen werden. Im AUtag sei die Explorandin durch psychopathologische Symptôme nicht eingeschràrUct, so dass aus psychi- atrischer Sicht keine Einschrânkung der Arbeitsfàhigkeit attestiert werden kônne (Urk. 34/23 S. 8 f). In der neurologischen Untersuchung nannte die Klàgerin als im Vordergmnd stehende Beschwerden chronische Nacken- und Kopfschmerzen. Beschwerdebe- dingt sei ihre Arbeitsfàhigkeit als HeUpraktikerin stark vermindert und sie kônne lediglich noch 10 % leisten. Làngeres Arbeiten sei ihr wegen zunehmen- den Schmerzen, Miidigkeit und Konzenfrationsstômngen nicht môglich. Der neurologische Experte konnte bei der Befundaufnahme der HWS-Beweglichkeit aktive Kopfdrehungen bis 80° beidseits erheben. Die Nackenmuskular sei nicht wesentiich verspannt und es fànden sich keine Myogelosen oder fokale Irritati- onszonen. Bei unauffalUger Beobachtung habe sich keine Zwangs- oder Schon- haltung gezeigt. Bel der Gesichtsfelduntersuchung habe die Klàgerin am rechten àusseren Rand ein Verschwommensehen angegeben, die Fingerbewegungen jedoch jeweUs prompt erkannt. Bei der neurologischen BeurteUung hielt der

KK.2007.00022 / Seite 14 von 19 Experte fest, dass bei der aktuellen Untersuchung beziiglich der chronischen Nacken- und Kopfschmerzen lediglich geringgradige Befiinde hâtten erhoben werden kônnen. Ein eigentiiches Zervikalsyndrom kònne nicht mehr festgesteUt werden. Die Klàgerin zeige eine weitgehend normalisierte Beweglichkeit im HWS-Bereich, wie dies bereits anlâsslich der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. Jaques am 18. September 2006 festgestellt worden sei. Somit seien aus somatischer Sicht die angegebenen chronischen Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich nur bedingt nachvollziehbar. Bel der Anamneseerhebung sowie bei der klinischen Untersuchung sei aufgefaUen, dass die Explorandin immer wieder «weitere Symptôme" nachreichte. So habe diese zunachst bei der Priifiing des Tinel-Phànomens iiber dem Sulcus ulnaris links (leichtes Beklopfen iiber dem Nerven) zunâchst iiber keine Schmerzen berichtet, dann seien lokale Schmerzen angegeben worden und in einem weiteren Schritt dann Schmerzaussfrahlungen in den uLnaren Unterarm und den Kleinfinger. Eine Ursache der Unksseitigen temporalen GesichtsfeldausfàUe habe auch von der Augenklinik des Kantons- spitals Winterthur nicht gefunden werden kônnen. Die fingerperimefrische Untersuchung habe lediglich eine marginale Gesichtsfeldsstômng am àussersten Rand temporal rechts gezeigt, wobei diese Stômng keinen Einfluss auf die Arbeitsfàhigkeit haben diirfte. Zusammengefasst kônne festgesteUt werden, dass die Versicherte am 21. Mârz 2006 einen Verkehrsunfall mit einer HWS-Distor- sion erUtten habe, und es beim UnfaU wahrscheinUch zu einer sehr geringen mUden fraumatischen Himverletzung gekommen sei. Bei der aktueUen Untersu- chung hâtten sich jedoch keine Hinweise auf ein persistierendes hôhergradiges Zervikialsyndrom gefunden. Relevante neuropsychologische Defizite hatten nicht nachgewiesen werden kônnen. Die von der Versicherten geklagten hoch- gradigen Funktionsbeeinfràchtigungen seien im heutigen Ausmass nicht nach- vollziehbar. Aus somatisch-neurologischer Sicht bestehe eine leichtgradige EinschràiUcung der bemflichen Leistungsfâhigkeit als HeUpraktikerin, bedingt durch die chronischen Nacken- und Kopfschmerzen, welche teUweise nachvoll- ziehbar seien. Das Mass der Einschrânkung, wie es von der Explorandin ange- geben werde, sei jedoch nicht voUstândig nachvoUziehbar, insbesondere weU keinerlei objektivierbare Befiinde weder klinisch noch bUdgebend unterstiitzend vorhanden seien. Somit kônne aus neurologischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die Explorandin im Bemf als HeUpraktikerin oder in einer anderen Bifrotàtigkeit zu 80 % leistungsfâhig sei (Urk. 34/23 S. 10 ff.). Die abschliessende BeurteUung der Arbeitsfàhigkeit erfolgte im Rahmen einer multidlsziplinàren Konsensbesprechung. Zur Arbeitsfàhigkeit in der ange- stammten Tâtigkeit oder in anderen Tâtigkeiten fiihrten die Gutachter aus, dass H.

KK.2007.00022 / Seite 15 von 19 aus neurologischer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfâhigkeit von 80 % in der angestammten Tâtigkeit als HeUpraktikerin oder in einer anderen Biirotâ- tigkeit bestehe, welche ganztàgig verwertbar sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschrânkung der Arbeitsfàhigkeit und eine psychiatrische Diag- nose kônne nicht gestellt werden. Auch aus aUgemeinintemistischer Sicht hâtten sich keine Diagnosen gefunden, welche die Arbeitsfàhigkeit einschrânken wiirden. Insgesamt kônne somit eine Arbeits- respektive Leistungsfâhigkeit von 80 % in der angestammten Tâtigkeit als HeUpraktikerin oder in anderen kòrper- iich nur leicht belastenden Tâtigkeiten festgesteUt werden. Was den Beginn der Arbeitsunfahigkeit angehe, sei aufgmnd der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefiinde, der vorliegenden Dokumente sowie der friiher attestier- ten Arbeitsunfàhigkeiten davon auszugehen, dass die Arbeitsfàhigkeit seit

21. Mârz 2006 eingeschrânkt sei. Es sei kaum môglich, die Arbeitsfàhigkeit seit- her refrospektiv gesehen mit Sicherheit zu beurteUen. Aufgmnd der vorliegen- den Akten kônne eine lang andauemde Arbeitsunfahigkeit in einem hôheren Ausmass, als sie EiktueU habe festgestellt werden kônnen, jedoch kaum nach- voUzogen werden. Es bestehe eine deutiiche Diskrepanz zwischen der gutach- terilchen BeurteUung und der Selbsteinschàtzung der Explorandin, welche sich fur maximal 20 % arbeitsfàhig halte. Die Griinde fur diese Selbstìimitiemng konnten nicht auf eine psychische Erkrankung zuriickgeflihrt werden, und es schienen vordergriindig auch kaum IV-fremde Faktoren vorzuliegen und blieben somit unklar (Urk. 34/23 S. 15). 7. 7.1 Bei der Wifrdigung der medizinischen Akten ist zunâchst zu beriicksichtigen, dass die Arbeitsfàhigkeit der Klàgerin ab 1. Januar 2007 und insbesondere ab

2. Mârz 2007 (Ablauf der Wartezeit) strittig ist. Den friiheren ârztiichen Beur- teUungen des Kantonsspitals Winterthur (Urk. 12/ZM2), von Dr. Schwab (Urk. 12/ZM3), Dr. ZoUUcofer (Urk. 12/ZM4), Dr. Gutìing (Urk. 12/ZM9), Dr. Jaques (Urk. 12/ZMll) und Dr. Zanoni (Urk. 12/ZM18), die keine Aussagen zur Arbeitsfàhigkeit der Klàgerin ab 1. Januar 2007 enthalten und die kôrperii- chen und psychischen Beschwerden auch nicht zusammenfassend wiirdigen, kommt deshalb keine entscheidende Bewelskraft zu. 7.2 Eine interdisziplinâre BeurteUung der somatischen und psychischen Beschwer- den der Klàgerin erfolgte erstmals mit dem ABI-Gutachten vom 2. September 2008 (Urk. 34/23). Dieses Gutachten erfullt sâmtiiche nach der Rechtsprechung fur eine beweiskràftige medizinische Entscheidungsgmndlage (Bewelskraft) vor- E. F. G. H. I.

KK.2007.00022 / Seite 16 von 19 ausgesetzten Kriterien. Es ist zudem nicht im Auffrag einer Partei, sondem der rv ersteUt worden, was flir dessen Objektivitàt spricht. Das Gutachten enthâlt eine ausfuhriiche Anamnese, setzt sich eingehend mit den von der Klàgerin genannten Beschwerden auseinander und griindet seine BeurteUung auf den Ergebnissen eigener Untersuchungen. Schliesslich vermôgen die Schlussfolge- mngen zu iiberzeugen. Es ist nachvoUziehbar, dass die Klàgerin beim Verkehrs- unfaU vom 21. Màrz 2006 wahrscheinlich eine mUde fraumatische Himver- letzung eriitten hat und in deren Folge an die Arbeitsfàhigkeit beeinfràchtìgen- den chronischen Nacken- und Kopfschmerzen leidet. Ùberzeugend legen die Gutachter weiter dar, dass die von der Klagerin angegebenen Beschwerden in keinem Verhaltnis zu den geringen objektiven Befiinden stehen und aus soma- tischer Sicht daher eine Arbeitsfàhigkeit von 80 % in der angestammten Tâtig- keit als HeUpraktikerin oder in einer Biirotâtigkeit besteht. Unter Hinweis auf keine feststellbaren psychopathologischen Symptôme legen die Gutachter zudem schliissig dar, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose gestellt und keine Einschrânkung der Arbeitsfàhigkeit attestiert werden kann. Auf diese BeurteUung ist abzustellen. Die Einwànde der Klagerin gegen das ABI-Gutachten iiberzeugen nicht. Zufref- fend ist, dass Dr. Hayek der Klàgerin durchgehend eine Arbeitsunfahigkeit von 80 % attestierte (Urk. 18/17). Mit dieser abweichenden BeurteUung setzten sich die ABI-Gutachter indes auseinander und wiesen zu Recht darauf hin, dass sich behandelnde Àrzte hàuflg auf die subjektiven Angaben und nicht einzig auf die objektivierbaren Befunde abstiitzen wifrden (Urk. 34/23 S. 15). Dies erscheint hier der Fall, denn Dr. Hayek begriindete das Ausmass der von ihm geschâtzten Arbeitsunfahigkeit nicht nâher, sondem erachtete zur Objektiviemng eine zusâtziiche neuropsychologische Untersuchung als notwendig (Urk. 18/17 S. 4). Diese Abklâmng durch Dr. Wachter ergab in der Folge bis auf eine leichte Beeintrachtigung der Konzenfrationsleistungen in allen untersuchten Bereichen unauffàUige Befunde (Urk. 18/19), was eine erhebliche Beeintrachtigung der Arbeitsfàhigkeit im von Dr. Hayek attestierten Ausmass ausschllesst. Auf die BeurteUung der Arbeitsfàhigkeit durch Dr. Hayek kann deshalb nicht entschei- dend abgesteUt werden. Unbegriindet ist weiter der Einwand, im ABI-Gutachten wiirde die BeurteUung des Psychiaters Dr. WUle nicht referiert. Tatsachlich setzte sich der psychiatrische KonsUiargutachter mit dem Bericht von Dr. Wille vom 24. Oktober 2007 (Urk. 34/14) auseinander und legte dar, dass man unter der von Dr. WiUe diagnostizierten Anpassungsstômng aUenfaUs eine leichte psychische Stômng zu verstehen habe, er mangels psychopathologischer Symptôme keine psychiatrische Diagnose steUen kônne (Urk. 34/23 S. 9). Zu K. K. L. K. K. M. M. M.

KK.2007.00022 / Seite 17 von 19 beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine gesteUte psychiatrische Diag- nose nicht ohne weiteres die Arbeitsfàhigkeit beeinfràchtigt und Dr. WUle eine solche Einschrânkung auch nicht begriindet attestierte (Urk. 34/14). Auf das ABI-Gutachten kann deshalb auch diesbeziiglich abgestellt werden. Was schliesslich den Einwand betrifft, die Einschrânkung des Gesichtsfeldes sei durch die ABI-Gutachter nicht durch ein ophthalmologisches Gutachten abge- klârt worden, so war eine zusâtziiche Abklâmng aufgmnd der aktenkundigen BeurteUung durch die AugenklinUc des Kantonsspitals Winterthur vom 18. Mai 2007 (Urk. 18/18) nicht erforderUch. Die Gutachter setzten sich mit diesem BeschwerdebUd auseinander und schlossen eine darauf zuriickzufiihrende Ein- schrânkung der Arbeitsfàhigkeit aus (Urk. 34/23 S. 13), wie denn auch die Àrzte des Kantonsspitals Winterthur keine diesbeziigliche Arbeitsunfahigkeit bestâtigt hatten (Urk. 18/18). 7.3 Die medizinische Wiirdigung ist insofem zusammenzufassen, dass dem interdis- ziplinâren ABI-Gutachten voile Bewelskraft zukommt und entscheidend darauf abzustellen ist. Weiter ist bei der BeurteUung der Arbeitsfàhigkeit von Bedeu- tung, wie weit bei Aufbietung allen guten WUlens Schmerzen iiberwunden und die verbleibende Leistungsfâhigkeit verwertet werden kann (BGE 131 V 49 mit Hinweisen). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Klàgerin bei einer objektivierten Bettach- tungsweise im Zeitpunkt der Begutachtung die angestammte Tatigkeit als HeU- praktikerin oder in einer Biirotâtigkeit im Umfang von 80 % zumutbar war, sie mithin im Umfang von 20 % in der Arbeitsfàhigkeit eingeschrânkt war. Diese Einschrânkung ist auch refrospektiv fiir den strittigen Zeifraum ab 1. Januar 2007 anzunehmen. Die Gutachter weisen zwar auf die schwierige refrospektive BeurteUung hin, halten aber aufgmnd der Akten eine friihere, langer andau- emde hôhere Arbeitsunfahigkeit als kaum nachvollziehbar. Zu beachten ist zudem, dass diesbeziiglich die Beweislast bei der Klàgerin liegt und die medizi- nischen Akten keine hôhere Arbeitsunfahigkeit fur die Zeit vor Erstattung des ABI-Gutachtens belegen. Auf die BeurteUung der Arbeitsunfahigkeit durch Dr. Hayek kann - wie dargelegt - nicht abgestellt werden. Von weiteren Abkiâ- rungen ist abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wâren. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Klàgerin im fragiichen Zeifraum ab

1. Januar 2007 im Umfang von 80 % arbeitsfàhig war. Gemàss den massgeben- den Art. 4 lit. a und 10 lit. e AVB der KoUektiv-KraiUcentaggeldversichemng besteht ein Taggeldanspmch bei teUweiser Arbeitsunfahigkeit nur fur eine M. K.

KK.2007.00022 / Seite 18 von 19 25 Prozent iibersteigende Arbeitsunfahigkeit (Urk. 2/2). Ein Anspruch der Klàgerin auf Krankentaggelder ab 2. Mârz 2007 besteht daher nicht, womit sich auch eine Priifiing der Verzugszinsproblematik eriibrigt. Die Klage ist abzuweisen, soweit darauf einzufreten ist. 9. Bel diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Klàgerin keinen Anspmch auf Entschadigung. Die obsiegende, anwaltiich verfretene Beklagte hat keine Entschadigung beanfragt, weshalb die Zusprechung einer solchen nicht zu priifen ist (vgl. 34 Abs. 2 GSVGer). Das Gericht beschliesst: Die Klage wird im Betrag von Fr. 1 "232.90 als durch Anerkennung erledigt abgeschrie- ben. und erkennt:

E. 10 o/o pro Monat môglich sem (Urk. 12/ZM18 S. 10).

Dispositiv
  1. Im Ùbrigen wird die Klage abgewiesen. soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Es werden keine Parteientschadigungen zugesprochen.
  4. Zustellung gegen Empfangschein an: - Rechtsanwâltin Dr. Cristina Schiavi - Rechtsanwalt Stephan Kùbler - Bundesamt fur Privatversicherungen
  5. Da der Streitwert Fr. 30'000.— ùbersteigt, kann gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ùber das Bundesgericht. BGG). Die Frist steht wahrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern. vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom
  6. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht. 1000 Lausanne 14, zuzustellen. KK.2007.00022 / Seite 19 von 19 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift des Beschwerdefùhrers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen. soweit die Partei sie in Handen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich Der Vorsitzende Der Gerichtssekretar / Mosimann Wilhelm BM/WG/MP versandt ^ 1. Juli 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich NMA Illlllllllilllillllli 0015550

11. Kammer KK.2007.00022 828.66.785.000 756.3105.1887.74 278/07-162.234 Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretarin Wilhelm FINIVIA Urteil vom 19. Juni 2009 ORG / 2, JULI 2009 SB ORG / 2, JULI 2009 in Sachen Berner <ung: / Ursula Schnurrenberger Seenerstrasse 192, 8405 Winterthur Klagerin / vertreten durch Rechtsanwâltin Dr. Cristina Schiavi Berger Hauser Del Grande Seestrasse 35, 8700 Kiisnacht ZH gegen 'Ziirich" Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst. Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zurich Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kûbler Wiegand Kùbler Rechtsanwàlte Stadthausstrasse 125. Postfach 2578, 8401 Winterthur Lagerhausstrasse 19 ■ Postfach ■ 8401 Winterthur ■ Telefon 052 268 10 10 • Fax 052 268 10 09 X., A.

KK.2007.00022 / Seite 2 von 19 Sachverhalt: 1. 1.1 Ursula Schnurrenberger, geboren 1966, war als seibstàndig erwerbende Naturarztin seit 1. Februar 2005 im Rahmen der KoUektiv-Krankentaggeldversi- cherung der VERBANDS-Versicherung AG bei der „Ztirich" Versicherungsge- sellschaft (nachfolgend Zurich) gegen Erwerbsausfall taggeldversichert (Urk. 2/3 und Urk. 10/4-46). Das versicherte Taggeld betrug 80 % des festen Jahreslohns von Fr. 62'500.~ und war nach einer Wartefrist von 60 Tagen fiir eine maxi- male Dauer von 730 Tagen zu leisten (Urk. 2/3). 1.2 Am 21. Màrz 2006 eriitt die Versicherte als Autolenkerin bei einem Auffahmn- fall mit Heck- und Frontkollision etne Distorsion der Halswirbelsaule (HWS) und war in der Folge zu 80% arbeitsunfàhig (vgl. Polizeirapport vom 21. Màrz 2006, Urk. 14/1; ambulanter Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom

23. Màrz 2006, Urk. 2/4 = Urk. 12/ZM2, und Unfallschein, Urk. 2/5). Die Zurich, bei der die Versicherte auch gegen Unfall versichert war (vgl. 11/18), richtete bis 31. Dezember 2006 Unfalltaggelder aus (vgl. Urk. 13/1-6). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 teilte die Zurich der Versicherten mit, die Taggeldleis- tungen aus der Unfallversicherung wurden mangels natiirlicher und adaquater Kausalitàt per 1. Januar 2007 eingestellt (Urk. 12/Z47). 1.3 Mit Schreiben vom 6. Màrz 2007 machte die Versicherte gegeniiber der Ziirich ab 1. Januar 2007 fur eine krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit von 80 °/o Taggeldleistungen aus der Krankentaggeldversicherung geltend (Urk. 12/Z67), worauf die Zurich mit Schreiben vom 23. Màrz 2006 den Versicherungsvertrag wegen Verletzung der Anzeigepflicht durch die Versicherte kiindigte und fur die Arbeitsunfahigkeit ab 1. Januar 2007 die Erbringung von Leistungen aus der Taggeldversicherung ablehnte (Urk. 12/Z68). 2. 2.1 Mit Eùigabe vom 27. Juli 2007 reichte Ursula Schnurrenberger gegen die Ziirich Klage ein und steUte folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klàgerin die vertraglich geschuldeten Leistungen aus der KrankentaggeldpoUce Nr. 13.626.718 (ehemals 9.644.492) zu erbringen. X., B. A. A. A., A. A. X. A. A.

KK.2007.00022 / Seite 3 von 19 a) insbesondere Taggeldleistungen nach Massgabe der ausgewiesenen Arbeitsunfahigkeit ab 20. November 2006;

b) vom 20. November bis 31. Dezember 2006 sind die Taggeldleistungen abziig- lich der bereits erfolgten Leistungen aus der ebenfalls bei der Klàgerin (richtig Bekiagten) abgeschlossenen Unfallversicherungspolice Nr. 13.368.766 (ehemals 9.644.490) zu erbringen.

2. Es sei festzustellen, dass der Versicherungsvertrag nicht rechtsgiiltig gekiin- digt wurde.

3. Alles unter Kosten- und Entschadigungsfolgen zu Lasten der Bekiagten." Die Ziirich beantragte in der Klageantwort vom 13. November 2007 (Urk. 9 S. 2), in teilweiser Gutheissung der Klage sei der Klàgerin Fr. 1'232.90 zuzuspre- chen, im Ubrigen sei die Klage abzuweisen. In der Replik vom 28. Februar 2008 hielt die Klàgerin an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte ergânzend, die Klageantwort sei aus dem Recht zu weisen und die Beklagte sei zu verpflichten, die Taggeldleistung mit 5 % ab FâUigkeit zu verzinsen (Urk. 17 S. 2). Die Beklagte hielt m der Duplik vom 27. Juni 2008 (Urk. 25) an ihren Antràgen fest, worauf mit Verfligung vom 9. JuU 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 27). 2.2 Am 25. Februar 2009 wurde am hiesigen Gericht eine Referentenaudienz durch- gefiihrt, die zu keiner Einigung fiihrte (Protokoll S; 5). Mit Verfiigung vom

25. Februar 2009 zog das Gericht die Akten der Eidgenossischen Invalidenversi- cherung in Sachen der Klàgerin bei (Urk. 32-34). Dazu reichten die Parteien am

31. Màrz 2009 (Urk. 38) und 12. Mai 2009 (40) SteUungnahmen ein, die am

13. Mai 2009 jeweUs der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 42). Auf die Ausfiihrungen der Parteien und die eingereichten Unteriagen wird, soweit erforderlich, in der Erwagungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwâgung: 1. Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge- setz iiber die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz iiber den Versicherungsvertrag (WG). Streitigkeiten im Bereich dieser Zusatzversicherungen sind privatrechtlicher Natur; strittige Anspriiche dariiber sind in ehiem zivUprozessualen Verfahren geltend zu machen, das die Kantone unter Beachtung der Verfahrensgrundsàtze von A.

KK.2007.00022 / Seite 4 von 19 Art. 85 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht iiber die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG) zu regein haben. Im Kanton Ziirich ist das Sozialversicherungsgericht zustândig fiir die Behandlung der Streitig- keiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (vgl. den Beschluss des Kantonsrates vom 27. November 1995 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes iiber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; ab 1. Januar 2005: § 2 lit. b GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des GSVGer, wobei ergânzend das Gesetz iiber den Zivllprozess (ZPO) sinngemàss Anwen- dung findet (§ 28 GSVGer). 2.1 Fiir Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sehen die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststeUt und die Beweise nach freiem Ennessen wiirdigt (Art. 85 Abs. 2 VAG). Das Verfahren ist daher einerseits vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach das Gericht von Amtes wegen fur die richtige und vollstandige Abkla- rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gUt indessen nicht uneingeschrânkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs- pflichten der Parteien. Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der ErsteUung des Sachverhalts mitzuwir- ken (BGE 125 m 238 f Erw. 4a). Sie haben die flir die BeurteUung des Anspruchs notwendigen Auskiinfte zu erteUen und zur Beschaffling der erfor- deriichen Unteriagen Hand zu bieten (vgl. BGE 116 V 27). 2.2 Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen iiberzeugt ist (Kummer, Grundriss des ZivUprozessrechts,

4. Aufl., Bem 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofem das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der iiberwiegenden Wahrscheinlichkeit zu faUen. Die blosse Mog- lichkeit eines bestimmten Sachverhalts geniigt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben viehnehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von alien môglichén Geschehensablàufen als die wahrschein- lichste wiirdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hmweisen). Dieser im Sozialversicherungsprozess aUgemein giiltige Beweisgrad der iiber- wiegenden Wahrscheinlichkeit gelangt auch im Klageverfahren betreffend Leistungen aus der Zusatzversichemng zur Anwendung (Christine Griinig, Ver-

KK.2007.00022 / Seite 5 von 19 fahrensfragen in der Krankenversichemng, in: Aktuelles im Sozialversiche- rungsrecht, Hrsg. Hans-Jakob Mosimann, Ziirich 2001, S. 193 mit Hinweisen). 2.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfiih- mngslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts ist, flir die Zusam- menfragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversichemngsrecht, Bd. 1, 2. unverânderte Aufl., Bem 1983, S. 438 Ziff. 7a). Die Parteien fragen mithin in der Regel eine Beweislast nur insofem, als im FaUe der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfaUt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmôglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgmndsatzes aufgmnd einer Beweiswiirdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit flir sich hat, der Wirkiichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b). 2.4 Nach dem Gmndsatz der freien Beweiswiirdigung hat das Sozialversiche- rungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an formliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemâss zu wiirdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht aUe Beweismittel, unabhangig davon, von wem sie stammen, objektiv zu priifen und danach zu entscheiden hat, ob die verfiigbaren Unteriagen eine zuveriàssige BeurteUung des sfreitigen Rechtsan- spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wldersprechenden medizi- nischen Berichten den Prozess nicht eriedigen, ohne das gesamte Bewelsmate- rial zu wiirdigen und die Griinde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These absteUt. Hinsichtiich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht fiir die sfreitigen Belange umfas- send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den beriicksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dariegung der medizinischen Zusammenhânge und in der BeurteUung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgemngen des Experten begriindet smd (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. Ic). 2.5 In Bezug auf Berichte von Hausàrztinnen und Hausàrzten darf und soU das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung fragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtiiche VerfrauenssteUung in Zweifelsfàllen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

KK.2007.00022 / Seite 6 von 19 3. 3.1 In prozessualer Hinsicht ist zunachst davon Vormerk zu nehmen, dass die Klàgerin anlàssUch der Referentenaudienz vom 25. Febmar 2009 Un Rechtsbe- gehren dahingehend pràzisierte, dass - nach Ablauf der Wartefrist von 60 Tagen

- ab 2. Màrz 2007 ein Krankentaggeld fur die Dauer von 670 Tagen gefordert wird. In diesem Sinne ist auf die Klage einzufreten, auch wenn bei einer Leistungsklage die geforderte Leistung iiblicherweise genau zu beziffem ist. 1st

- wie hier - eine Leistungsklage môglich und vom Bestand eines Verfrages abhângig, bleibt kein Raum fiir eine zusâtziiche FeststeUungsklage hinsichtiich der Giiltigkeit des Verfrages (Frank/SfrauU/Messmer, Kommentar zur ziircheri- schen ZivUprozessordnung [ZPO], Ziirich 1997, § 59 N 15). Bel einer Taggeldhôhe von 80 % und einem Jahreslohn von Fr. 62*500.— befragt das voUe Taggeld Fr. 136.98 (Fr. 62'500 : 365). Bel der geltend gemach- ten Arbeitsunfahigkeit von 80 % belauft sich das anteUmàssige Taggeld auf Fr. 109.58, was fiir 630 Tage eine Fordemng von Fr. 73'418.60 ergibt. 3.2 Die Klàgerin anerkannte anlàssUch der Referentenaudienz, dass die Klageant- wort rechtzeitig beim Gericht eingegangen ist. Dies ergibt sich auch aus den von der Bekiagten eingereichten Unteriagen (vgl. Urk. 26/1-2). 3.3 Die Beklagte beanfragte die teUweise Gutheissung der Klage im Befrag von Fr. r232.90, was prozessual einer teUweisen Klageanerkennung entspricht und zu einer entsprechenden Verfahrenserledigung fiihrt (vgl. § 188 Abs. 2 ZPO). Strittig ist demnach noch ein Befrag von Fr. 72'185.70 (Fr. 73'418.60 - Fr. 1'232.90). 4.1 Das grundsâtziich anwendbare Versicherungsvertragsgesetz (WG) enthalt ausser in Art. 87 W G keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind deshalb vorab die verfraglichen Vereinbamngen der Parteien massge- bend. Einschlâgig sind die AUgemeinen Bedingungen (AVB) flir KoUektiv Kranken-Taggeldversichemng, Ausgabe 1/1997 (Urk. 2/2). 4.2 Die KoUektiv-Taggeldversichemng nach W G ist als Erwerbsausfallversicherung konzipiert, indem Versichemngsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen (Erwerbsausfall) von Krankheit gewahrt wfrd (Art. 10 AVB, Urk. 2/2).

KK.2007.00022 / Seite 7 von 19 Als KrarJcheit gUt jede vom WUlen des Versicherten unabhângige, medizinisch wahrnehmbare Stômng der Gesundheit, die nicht auf einen Unfall zuriickzu- fiihren ist (Art. 4 lit. a AVB). Gemàss Art. 10 lit. e AVB bezahlt die Versicherung bei teUweiser Arbeits- unfahigkeit von mindestens 25 % und bei verdienstabhângigen Taggeldern das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfahigkeit. 5.1 Strittig und zu priifen ist, ob und in welchem Umfang die Klagerin ab 1. Januar 2007 krarUcheitsbedingt arbeitsunfàhig war. Nicht mehr strittig ist der Bestand des Versichemngsverfrages, nachdem die Beklagte in der Klageantwort aner- kannt hat, dass bei der Kiindigung wegen aUfàUiger Anzeigepflichtverietzung die vierwôchige Frist gemàss Art. 6 Abs. 2 W G nicht eingehalten wurde (Urk. 9 S.4). 5.2 Unbestrittenermassen richtete die Beklagte (als Unfallversicherer) der Klàgerin nach dem UnfaU vom 21. Màrz 2006 bis 31. Dezember 2006 aufgmnd einer attestierten Arbeitsunfahigkeit von 80 % UnfaUtaggelder aus und steUte die UnfaUversichemngsleistungen wegen nicht mehr gegebener UnfaUkausalitàt per

31. Dezember 2006 em. Die Klàgerin macht nun im WesentUchen geltend, sie sei seit ab 1. Januar 2007 krankheitsbedingt weiterhin zu 80 % arbeitsunfàhig, weshalb Un nach Ablauf der Wartefrist von 60 Tagen ab 2. Màrz 2007 ein entsprechendes Taggeld zustehe (Urk. 1 S. 6 f, Urk. 17 S. 4 f). Die Beklagte steUt sich demgegeniiber auf den StandpurUct, die Arbeitsunfahig- keit der Klagerin habe sich ab November 2006 von 70 % monatiich um 10 % verringert, und ab Aprii 2007 sei von einer Arbeitsunfahigkeit von 20 % auszu- gehen, was keinen Anspruch auf Taggeldleistungen mehr gebe. Fiir die Zeit vom

2. bis 31. Mârz 2007 seien aufgmnd einer Arbeitsunfahigkeit von 30% Krankentaggelder im Befrag von Fr. 1'232.90 (Taggeld 100 % = Fr. 136.99, 30 Tage x Fr. 136.99 x 0,3; Urk. 8 f, Urk. 25 S. 4) zu leisten. 6. 6.1 Fiir die BeurteUung des medizinischen Sachverhalts und der Arbeitsfàhigkeit der Klàgerin ab 1. Januar 2007 sind die nachfolgend genannten Akten relevant, wobei anzumerken ist, dass den nicht nâher begriindeten àrztìichen Attesten auf

KK.2007.00022 / Seite 8 von 19 dem UnfaUschein iiber eine Arbeitsunfahigkeit von 80 % vom 21. Màrz 2006 bis 1. Febmar 2008 (vgl. Urk. 2/5 und 18/16) keine massgebliche Bedeutung zukommt. 6.2 Die Àrzte des Kantonsspitals Winterthur nannten im Bericht vom 23. Màrz 2006 (Urk. 2/4 = Urk. 12/ZM2) iiber die ambulante Behandlung der Klàgerin vom gleichen Tag die Diagnose einer HWS-Distorsion bei Status nach Commotio cerebri am 21. Màrz 2006. Die Klàgerin habe am Mittag des 21. Mârz 2006 einen Auffahmnfall eriitten und sei kurzzeitig bewusstios gewesen. Eine Amnesie habe nicht bestanden und es sei zu keinem Erbrechen gekommen. Die Klàgerin beklage Kopfschmerzen und Drehschwindel. Die rontgenologischen Abkiârungen zeigten bei der Hals- wfrbelsâule (HWS) und beim Schâdel keine ossàren Làsionen. Zur Arbeitsfàhig- keit âusserten sich die Àrzte nicht. 6.3 Im àrztìichen Zwischenbericht vom 30. Juni 2006 (Urk. 12/ZM3) nannte Dr. med. Elionor Schwab, prakt. Àrztin, (kein FMH) als endgiiltige Diagnose ein zervikales Beschleunigungsfrauma mit Commotio. Nach beinahe zwei Monaten stiinden weiterhin eine starke Miidigkeit und schneUe Erschôpfung im Vorder- gmnd. Die vegetativen Symptôme wie Schwindel und Schweissausbriiche sowie Tachykardie wifrden abklingen. Die Beweglichkeit der HWS bei Blickrichtung rechts sei weiterhin eingeschrânkt. Die Arbeitsunfahigkeit befrage 80 % vom

21. Màrz bis 15. JuU 2006. Dr. med. Jiirg ZoUikofer, AUgemeine Medizin FMH, bestâtigte im Bericht vom

6. Juli 2006 (Urk. 12/ZM4) im Wesentiichen die BeurteUung seiner PraxiskoUe- gin Dr. Schwab. 6.4 Dr. med. Eva Giitiing, Neurologie FMH, flihrte am 12. September 2006 eine MRI-Untersuchung durch (Urk. 12/ZM9). Das MRI lasse eine zerebrale Lâsion oder eine Lâsion im Bereich des Myelons ausschliessen. AuffàUig sei im MRI der HWS die exfreme SteUsteUung, wie sie oft nach Schleudertrauma erkennbar sei. 6.5 Im Auftrag der Bekiagten untersuchte Dr. med. Manuel Jaques, Facharzt flir Innere Medizin, spezieU Rheumatologie, die Klàgerin am 18. September 2006 (Urk. 12/ZMll) und wies in seinem Bericht vom 19. September 2006 daraufhin, dass anamnestisch keine sicheren Hinweise fiir eine eriittene Commotio bestiin- den. Aktuell klage die Versicherte noch iiber Konzenfrationsstômngen, Schwankschwindel, Miidigkeit mit Verspannung und vegetative Missempfln- dung. Das MRI der HWS sei bis auf eine Sfreckhaltung unauffaUig gewesen. Bei der klinischen Untersuchung habe er eine freie segmentale, nicht eingeschràiUcte und schmerzlose HWS-Beweglichkeit ohne Hinweise fiir HypermobUitàt oder E., F., E. G., H.,

KK.2007.00022 / Seite 9 von 19 InstabUitât, mit minim ausgeprâgten WeichteUdysbalancen im Bereiche hoch- parathorakal beidseits, bei sonst unauffàUigem rheumatologischen und neurolo- gischen Untersuch vorgefunden. Die Arbeitsfàhigkeit beurteUte Dr. Jaques nicht. 6.6 Vom 25. Oktober bis 18. November 2006 weUte die Klàgerin zu einem Erholungsaufenthalt im Kurhaus Cademario, Kanton Tessin. PD Dr. med. Guido Zanoni, Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 10. November 2006 (Urk. 12/ZM18) folgende Diagnosen:

- Status nach einfachem HWS-Beschleunigungsfrauma (ohne zusâtziiches Kontusions- und/oder Schemngsfrauma) leichtgradig bis mittelgradig

- beginnende heUungshemmende Zwischenphase mit Anpassungsstorung, phobischer Komponente, àngstìicher Vermeidungshaltung, sozialer Leidens- druck

- noch Zeichen vegetativer DestabUisierung

- noch anhaltendes nevtropsychisches Defizit

- Angststômng mit Vermeidungshaltung

- leichtgradige Commotio cerebri Beim Kurantritt habe die Klàgerin als aktuelles subjektives BeschwerdebUd migràneartige Kopfschmerzen mit Schwindel, massive Lârmempfindlichkeit und linksseitig mehr als rechtsseitig ausgepràgte Nackenverspannungsempflndung angegeben. Beim Therapieverlauf habe sich gezeigt, dass bei der Klàgerin aktu- eU nur minimste àussere Aktivitàt realisierbar sei. Es habe sich der Eindruck ergeben, dass weder die psychische noch die somatische Unterstiitzung wesent- lich zur Vermindemng des BeschwerdebUdes beifragen konnten. Hieraus habe sich die Erkenntnis ergeben, dass bei der aktueUen Vemnsichemng der Patientin hinsichtUch ihrer weiteren beruflichen Aussichten in kurzer Zeit weder die psychische noch die somatische Blockiertheit leicht aufgelóst werden konnten, da diese nicht zuletzt auch als Angstteaktion auf das flnanzielle existentielle Problem bei allfàUigem Ausfall von Versichemngsleistungen bei bereits vor- gângig des UnfaUs vorhanden gewesener schmaler Erwerbsbasis zu sehen sei. Beim Austritt habe sich die Klagerin in gutem AUgemeinzustand befunden. Die beschriebene Symptomatologie werde von der Klàgerin subjektiv deutiich zu- riickgedràngt wiedergegeben, sei jedoch unverandert vorhanden. Die aktueUe Arbeitsunfahigkeit befrage bei anhaltender Beschwerdesymptoma- tik im bisherigen Bemf zunachst noch 70 %, anschliessend sollte eine Steige- I., H.

KK.2007.00022 / Seite 10 von 19 rung der Arbeitsfàhigkeit paraUel zum Riickgang der aktueUen Symptôme um 10 o/o pro Monat môglich sem (Urk. 12/ZM18 S. 10). 6.7 Dr. med. Elizabeth Steinmann, AUgemeinmedizin FMH, iiberwies die Klàgerin am 28. Aprii 2007 (Urk. 2/6) zu einem neurolgischen KonsUium an Dr. med. John Hayek, Facharzt fiir Neurologic. Bel Status nach Beschleunigungsfrauma am 21. Mârz 2006 sei die Klàgerin seit dem Unfall zu 80 % arbeitsunfàhig und kônne angeblich nicht mehr als 20 % arbeiten. Sie habe der Klagerin nahe gelegt, sich seibstàndig zu fordern, um eine Erhôhung der Arbeitsfàhigkeit zu eriangen. Darauf habe sie immer wieder die gleiche Antwort erhalten, es sei ihr nicht môgUch mehr zu arbeiten, da sie sich sehr rasch erschôpfe. Die Patientin klage iiber Konzenfrationsschwierigkeiten und rasche korperiiche Erschôpfung bei Ansfrengung. 6.8 Gemâss Bericht von Dr. Hayek vom 9. Mai 2007 (Urk. 18/17) nannte die Klage- rin als aktueUe Beschwerden die BewegUchkeit vom Kopf bis in die Endexkursi- onen, Kopfschmerzen im ganzen Kopf, schwankend beziehungsweise belas- tungsabhângig, mit migrâniformen Komponenten wie Licht- und Lârmempflnd- lichkeit, ohne Ubelkeit und Erbrechen. Femer ermiide sie rasch. Bei seiner Untersuchung erhob Dr. Hayek als Hauptbefund eine Blockierung der Rotation nach rechts, maximal bei 45°, wobei diese nach links bis 60° rotieren kônne. Die kombinierten Rotationen mit IiUdination und Reklination seien ebenfalls nach rechts nach halber Exkursion blockiert. Es bestehe eine Dmckdolenz der Mus- kulatur auf der linken Seite, im Bereich der nuchalen Muskelansâtze und des Trapezius pars horizontales und ascendens. Die Processus fransversi der oberen mittleren HWS seien ebenfalls auf der liiUcen Seite druckdolent. Die Réflexe der oberen und unteren Exfremitâten seien lebhaft und symmetrisch. Die Motorik sei ohne AusfàUe. Es bestehe kein Nystagmus und keine Abnormitàt im Augen- hintergmnd. Das mit Finger perimetrisch gepriifte Gesichtsfeld zeige einen Ausfall auf der rechten Seite lateral. Gang und komplizierte Gangarten seien unauffaUig. Nach der BeurteUung von Dr. Hayek eriitt die Klàgerin im Màrz 2006 eine zwei zeitige KolUsion mit Commotio cerebri bzw. kurzer Bewusstiosigkeit und kurzer Amnesic. In der Folge habe sich eine musculo-skelettale, neurovegetative und neuropsychologische Symptomatik (Tinnitus, Sehstômngen, Konzenfrations- stômngen, abnorme Ermiidbarkeit, Schwindel etc.) entwickelt. Femer bestehe ein GesichtsfeldausfaU rechts. Die Klàgerin sei in ihrer Tâtigkeit als HeUprakti- kerin eingeschràiUct und leiste maximal 20 %. Er erachte eine neuropsycholo- gische Untersuchung fur notwendig, um Konzenfration, Ausdauer und Belast- barkeit zu objektivieren und quantifizieren. J., K., K. K. K.

KK.2007.00022 / Seite 11 von 19 6.9 Die Àrzte des Kantonsspitals Winterthur, Augenklinik, diagnostizierten am

18. Mai 2007 (Urk. 18/18) bei der Klàgerin einen GesichtsfeldausfaU rechts temporal unklarer Aetiologie. Im Ubrigen wurde ein unauffalUger ophtalmolo- gischer Status, insbesondere PupUlen und Makula beidseits altersentsprechend, erhoben. 6.10 Am 3. Juli 2007 berichtete Dr. med. Karen Wachter, Neurologie FMH, iiber die von ihr am 20. und 29. Juni 2007 durchgefuhrte Untersuchung (Urk. 18/19). Sie SteUte folgende Diagnosen: Status nach zweizeitigem VerkehrsunfaU mit Heck-Frontal-KoUision mit

- Commotio cerebri

- Konsekutiv: Verminderte psychophysische Belastbarkeit mit eingeschrankter kognitiver Leistungsfâhigkeit, migâmiforme Kopfschmerzen sowie zerviko- zephales Syndrom

- Schàdel-MRI 2006: unauffaUig Neuropsychologisch fànden sich bis auf ein leichte Beeinfrâchtigung der Kon- zenfrationsleistungen in aUen untersuchten Bereichen unauffàUige Befunde. Insbesondere liessen sich keine fokalen und damit auf strukturelle Làsionen zuriickzufiihrenden FuiJctionsstôrungen nachweisen. Die anlâsslich der ersten Untersuchung gezeigten visuo-konstruktiven Schwierigkeiten seien am 29. Juni 2009 nicht reproduzierbar gewesen. Im Rahmen der Erstuntersuchung sei es unter zunehmender Belastung zu massiver Schmerzentwicklung gekommen, weshalb die Untersuchung abgebrochen worden sei. Die Normalisiemng der Befunde unter der Bedingung eines geringen BeschwerdebUdes anlâsslich der Verlaufsuntersuchung weise auf massgebUche, die kognitive Leistungsfâhigkeit beeinflussende Schmerz- und Sfresskomponenten hin, die sich damit auch auf die Belastbarkeit und die Arbeitsfàhigkeit der Patientin einschrànkend auswfr- ken diirften. Eine BeurteUung der Arbeitsfàhigkeit durch Dr. Wachter erfolgte nicht. 6.11 Mit Bericht vom 7. Januar 2008 (Urk. 18/20) beantwortete Dr. Hayek Fragen des KraiUcenversicherers der Klàgerin. Er wlederholte im Wesentiichen die bekann- ten Diagnosen und als Beschwerden nannte er zerviko-zephale Schmerzen, Minderbelastbarkeit wegen Schmerzen, erhôhte Ermiidbarkeit und Konzenfrati- onsschwâche. Die Erstuntersuchung bei ihm sei am 30. Aprii 2007 erfolgt und er habe eine Arbeitsunfahigkeit von 80 % attestiert. 6.12 PD Dr. med. Andreas WUle, Facharzt flir Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychothérapie, der die Klàgerin ab 20. Màrz 2007 behandelte, steUte im àrztii- L., L. K. M.,

KK.2007.00022 / Seite 12 von 19 chen Zeugnis vom 24. Oktober 2007 (Urk. 34/14) zuhanden von deren Rechts- verfreterin die Diagnose einer Anpassungsstorung mit vorwiegender Beein- frâchtigung von andem Gefuhlen nach AuffahrunfaU mit Schleuderfrauma (ICD-10: F43.23). Anamnestisch sei es nach der massiven kôrperiichen Beeinfrâchtigung durch das Schleuderfrauma (Kopfschmerzen, Konzenfrationsstômngen, Sehstômngen, Schlafstômngen, Verwirmngszustânde, Schwindel, Erschôpfung, Herzrasen, Schweissausbriiche) zunehmend zu einer emotionalen Beeinfrâchtigung gekommen. Im Verlauf der halbjâhrigen Behandlung hâtten sich die Symptôme nicht wesentiich gebessert, was aber von der Behandlung anderer Schleu- derfraumapatienten bekannt sel. Nur Herzrasen und Schweissausbriiche fràten nicht mehr auf Das Befmden der Patientin, die Beschwerden zu erfragen, habe sich jedoch verândert: sie ertrage ihre Beeinfrâchtigung in der Regel leichter. In der Thérapie wiirden jeweUs die aktueUen Themen bearbeitet und anderseits mit kôrpertherapeutischen Methoden Kopfweh und Verspannungen behandelt, was helfe, aber nicht nachhaltig sel. Die Patientin habe ein Jahr vor dem Unfall eine eigene Praxis als HeUpraktike- rin eroffnet, in der sie mit Freude gearbeitet habe und die bereits gut besucht gewesen sel. Dass sie jetzt nur noch 10-20 % zu arbeiten imstande sei, sei eine herbe Enttâuschung. Dadurch, dass die Ziirich ihr die seit dem 1. Januar 2007 zustehenden Gelder nicht auszahle und durch die verminderte Berufstâtigkeit wenig hereinkomme, lebe sie von ihren Erspamissen. Diese wiirden zu Jahres- ende aufgebraucht sein. Dass in dieser Situation existentieUe Àngste auffrâten, liège auf der Hand. Die Patientin habe aber eine erstaunUche psychische Starke, die ihr helfe, die Àngste jeweUs zu iiberwinden. Fiir die jetzigen physischen und psychischen Problème gebe es keine Vorbelastungen. Diese seien auf das Unfallfrauma und seine Auswfrkungen zuriickzufiihren. 6.13 Am 2. September 2008 erstatteten die Àrzte des Àrztìichen Begutachtungsinsti- tuts (ABI) im Auffrag der eidgenossischen Invalidenversichemng (IV) ein inter- disziplinâres Gutachten (Urk. 34/23). Es wurden nach persônlicher Untersu- chung der Klàgerin vom 23. und 24. Juni 2008 sowie psychiatrischen und neu- rologischen TeUgutachten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfà- higkeit gestellt (Urk. 34/23 S. 14):

- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit Konzenfrationsstômngen und autonomer Symptomatik

- Status nach HWS-Distorsionsfrauma am 21. Mârz 2006 A.

KK.2007.00022 / Seite 13 von 19 Bel der psychiatrischen Untersuchung habe die altersentsprechend aussehende Explorandin einen gepflegten Eindruck gemacht, sei freundlich und kooperativ gewesen und habe ausfuhrlich iiber ihren AUtag berichtet. Die Stimmung sei ausgeglichen und der affektive Kontakt zum Gutachter gut gewesen. Die Explorandin sei aUseits orientiert und bewusstseinsklar. Die Wahmehmung, die Auffassung und das Gedâchtnis seien nicht beeinfràchtigt. Das Denken sei formal und inhaltiich unauffaUig. Wahnhafte Stôrungen, Sinnestàuschungen, Halluzinationen und Ich-Stômngen seien nicht vorhanden. Die Explorandin leide seit dem Unfall unter Nacken- und Kopfschmerzen und flihle sich nur noch in der Lage, wâhrend maximal 20 % zu arbeiten. Neben ihrer Arbeit unternehme sie regelmâssig Spaziergânge in die freie Natur, was sie geniesse. Sie gehe auch zweimal pro Woche tanzen und pflege regelmâssig Kontakte zu Bekannten. Seit einem Jahr befinde sie sich in psychologischer Behandlung und habe dabei gelemt, mit den Einschrânkungen besser umzugehen. Eine psycho- pharmakologische Thérapie sei nie durchgefiihrt worden. Der Gutachter hielt fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose gesteUt werden kônne. Die Explorandin leide unter ihren Einschrânkungen, ihrer verminderten Leistungs- fâhigkeit und unter den wirtschaftlichen Folgen, gestalte aber den Alltag nach wie vor aktiv und pflege regelmâssige soziale Kontakte. Bei der psychiatrischen Untersuchung hâtten keine psychopathologischen Symptôme festgestellt werden kônnen. Die Explorandin selbst fuhle sich aufgmnd der Nackenbeschwerden und Kopfschmerzen nur noch in der Lage, zu 20 % zu arbeiten. Dazu miisse aus somatischer Sicht SteUung genommen werden. Im AUtag sei die Explorandin durch psychopathologische Symptôme nicht eingeschràrUct, so dass aus psychi- atrischer Sicht keine Einschrânkung der Arbeitsfàhigkeit attestiert werden kônne (Urk. 34/23 S. 8 f). In der neurologischen Untersuchung nannte die Klàgerin als im Vordergmnd stehende Beschwerden chronische Nacken- und Kopfschmerzen. Beschwerdebe- dingt sei ihre Arbeitsfàhigkeit als HeUpraktikerin stark vermindert und sie kônne lediglich noch 10 % leisten. Làngeres Arbeiten sei ihr wegen zunehmen- den Schmerzen, Miidigkeit und Konzenfrationsstômngen nicht môglich. Der neurologische Experte konnte bei der Befundaufnahme der HWS-Beweglichkeit aktive Kopfdrehungen bis 80° beidseits erheben. Die Nackenmuskular sei nicht wesentiich verspannt und es fànden sich keine Myogelosen oder fokale Irritati- onszonen. Bei unauffalUger Beobachtung habe sich keine Zwangs- oder Schon- haltung gezeigt. Bel der Gesichtsfelduntersuchung habe die Klàgerin am rechten àusseren Rand ein Verschwommensehen angegeben, die Fingerbewegungen jedoch jeweUs prompt erkannt. Bei der neurologischen BeurteUung hielt der

KK.2007.00022 / Seite 14 von 19 Experte fest, dass bei der aktuellen Untersuchung beziiglich der chronischen Nacken- und Kopfschmerzen lediglich geringgradige Befiinde hâtten erhoben werden kônnen. Ein eigentiiches Zervikalsyndrom kònne nicht mehr festgesteUt werden. Die Klàgerin zeige eine weitgehend normalisierte Beweglichkeit im HWS-Bereich, wie dies bereits anlâsslich der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. Jaques am 18. September 2006 festgestellt worden sei. Somit seien aus somatischer Sicht die angegebenen chronischen Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich nur bedingt nachvollziehbar. Bel der Anamneseerhebung sowie bei der klinischen Untersuchung sei aufgefaUen, dass die Explorandin immer wieder «weitere Symptôme" nachreichte. So habe diese zunachst bei der Priifiing des Tinel-Phànomens iiber dem Sulcus ulnaris links (leichtes Beklopfen iiber dem Nerven) zunâchst iiber keine Schmerzen berichtet, dann seien lokale Schmerzen angegeben worden und in einem weiteren Schritt dann Schmerzaussfrahlungen in den uLnaren Unterarm und den Kleinfinger. Eine Ursache der Unksseitigen temporalen GesichtsfeldausfàUe habe auch von der Augenklinik des Kantons- spitals Winterthur nicht gefunden werden kônnen. Die fingerperimefrische Untersuchung habe lediglich eine marginale Gesichtsfeldsstômng am àussersten Rand temporal rechts gezeigt, wobei diese Stômng keinen Einfluss auf die Arbeitsfàhigkeit haben diirfte. Zusammengefasst kônne festgesteUt werden, dass die Versicherte am 21. Mârz 2006 einen Verkehrsunfall mit einer HWS-Distor- sion erUtten habe, und es beim UnfaU wahrscheinUch zu einer sehr geringen mUden fraumatischen Himverletzung gekommen sei. Bei der aktueUen Untersu- chung hâtten sich jedoch keine Hinweise auf ein persistierendes hôhergradiges Zervikialsyndrom gefunden. Relevante neuropsychologische Defizite hatten nicht nachgewiesen werden kônnen. Die von der Versicherten geklagten hoch- gradigen Funktionsbeeinfràchtigungen seien im heutigen Ausmass nicht nach- vollziehbar. Aus somatisch-neurologischer Sicht bestehe eine leichtgradige EinschràiUcung der bemflichen Leistungsfâhigkeit als HeUpraktikerin, bedingt durch die chronischen Nacken- und Kopfschmerzen, welche teUweise nachvoll- ziehbar seien. Das Mass der Einschrânkung, wie es von der Explorandin ange- geben werde, sei jedoch nicht voUstândig nachvoUziehbar, insbesondere weU keinerlei objektivierbare Befiinde weder klinisch noch bUdgebend unterstiitzend vorhanden seien. Somit kônne aus neurologischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die Explorandin im Bemf als HeUpraktikerin oder in einer anderen Bifrotàtigkeit zu 80 % leistungsfâhig sei (Urk. 34/23 S. 10 ff.). Die abschliessende BeurteUung der Arbeitsfàhigkeit erfolgte im Rahmen einer multidlsziplinàren Konsensbesprechung. Zur Arbeitsfàhigkeit in der ange- stammten Tâtigkeit oder in anderen Tâtigkeiten fiihrten die Gutachter aus, dass H.

KK.2007.00022 / Seite 15 von 19 aus neurologischer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfâhigkeit von 80 % in der angestammten Tâtigkeit als HeUpraktikerin oder in einer anderen Biirotâ- tigkeit bestehe, welche ganztàgig verwertbar sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschrânkung der Arbeitsfàhigkeit und eine psychiatrische Diag- nose kônne nicht gestellt werden. Auch aus aUgemeinintemistischer Sicht hâtten sich keine Diagnosen gefunden, welche die Arbeitsfàhigkeit einschrânken wiirden. Insgesamt kônne somit eine Arbeits- respektive Leistungsfâhigkeit von 80 % in der angestammten Tâtigkeit als HeUpraktikerin oder in anderen kòrper- iich nur leicht belastenden Tâtigkeiten festgesteUt werden. Was den Beginn der Arbeitsunfahigkeit angehe, sei aufgmnd der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefiinde, der vorliegenden Dokumente sowie der friiher attestier- ten Arbeitsunfàhigkeiten davon auszugehen, dass die Arbeitsfàhigkeit seit

21. Mârz 2006 eingeschrânkt sei. Es sei kaum môglich, die Arbeitsfàhigkeit seit- her refrospektiv gesehen mit Sicherheit zu beurteUen. Aufgmnd der vorliegen- den Akten kônne eine lang andauemde Arbeitsunfahigkeit in einem hôheren Ausmass, als sie EiktueU habe festgestellt werden kônnen, jedoch kaum nach- voUzogen werden. Es bestehe eine deutiiche Diskrepanz zwischen der gutach- terilchen BeurteUung und der Selbsteinschàtzung der Explorandin, welche sich fur maximal 20 % arbeitsfàhig halte. Die Griinde fur diese Selbstìimitiemng konnten nicht auf eine psychische Erkrankung zuriickgeflihrt werden, und es schienen vordergriindig auch kaum IV-fremde Faktoren vorzuliegen und blieben somit unklar (Urk. 34/23 S. 15). 7. 7.1 Bei der Wifrdigung der medizinischen Akten ist zunâchst zu beriicksichtigen, dass die Arbeitsfàhigkeit der Klàgerin ab 1. Januar 2007 und insbesondere ab

2. Mârz 2007 (Ablauf der Wartezeit) strittig ist. Den friiheren ârztiichen Beur- teUungen des Kantonsspitals Winterthur (Urk. 12/ZM2), von Dr. Schwab (Urk. 12/ZM3), Dr. ZoUUcofer (Urk. 12/ZM4), Dr. Gutìing (Urk. 12/ZM9), Dr. Jaques (Urk. 12/ZMll) und Dr. Zanoni (Urk. 12/ZM18), die keine Aussagen zur Arbeitsfàhigkeit der Klàgerin ab 1. Januar 2007 enthalten und die kôrperii- chen und psychischen Beschwerden auch nicht zusammenfassend wiirdigen, kommt deshalb keine entscheidende Bewelskraft zu. 7.2 Eine interdisziplinâre BeurteUung der somatischen und psychischen Beschwer- den der Klàgerin erfolgte erstmals mit dem ABI-Gutachten vom 2. September 2008 (Urk. 34/23). Dieses Gutachten erfullt sâmtiiche nach der Rechtsprechung fur eine beweiskràftige medizinische Entscheidungsgmndlage (Bewelskraft) vor- E. F. G. H. I.

KK.2007.00022 / Seite 16 von 19 ausgesetzten Kriterien. Es ist zudem nicht im Auffrag einer Partei, sondem der rv ersteUt worden, was flir dessen Objektivitàt spricht. Das Gutachten enthâlt eine ausfuhriiche Anamnese, setzt sich eingehend mit den von der Klàgerin genannten Beschwerden auseinander und griindet seine BeurteUung auf den Ergebnissen eigener Untersuchungen. Schliesslich vermôgen die Schlussfolge- mngen zu iiberzeugen. Es ist nachvoUziehbar, dass die Klàgerin beim Verkehrs- unfaU vom 21. Màrz 2006 wahrscheinlich eine mUde fraumatische Himver- letzung eriitten hat und in deren Folge an die Arbeitsfàhigkeit beeinfràchtìgen- den chronischen Nacken- und Kopfschmerzen leidet. Ùberzeugend legen die Gutachter weiter dar, dass die von der Klagerin angegebenen Beschwerden in keinem Verhaltnis zu den geringen objektiven Befiinden stehen und aus soma- tischer Sicht daher eine Arbeitsfàhigkeit von 80 % in der angestammten Tâtig- keit als HeUpraktikerin oder in einer Biirotâtigkeit besteht. Unter Hinweis auf keine feststellbaren psychopathologischen Symptôme legen die Gutachter zudem schliissig dar, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose gestellt und keine Einschrânkung der Arbeitsfàhigkeit attestiert werden kann. Auf diese BeurteUung ist abzustellen. Die Einwànde der Klagerin gegen das ABI-Gutachten iiberzeugen nicht. Zufref- fend ist, dass Dr. Hayek der Klàgerin durchgehend eine Arbeitsunfahigkeit von 80 % attestierte (Urk. 18/17). Mit dieser abweichenden BeurteUung setzten sich die ABI-Gutachter indes auseinander und wiesen zu Recht darauf hin, dass sich behandelnde Àrzte hàuflg auf die subjektiven Angaben und nicht einzig auf die objektivierbaren Befunde abstiitzen wifrden (Urk. 34/23 S. 15). Dies erscheint hier der Fall, denn Dr. Hayek begriindete das Ausmass der von ihm geschâtzten Arbeitsunfahigkeit nicht nâher, sondem erachtete zur Objektiviemng eine zusâtziiche neuropsychologische Untersuchung als notwendig (Urk. 18/17 S. 4). Diese Abklâmng durch Dr. Wachter ergab in der Folge bis auf eine leichte Beeintrachtigung der Konzenfrationsleistungen in allen untersuchten Bereichen unauffàUige Befunde (Urk. 18/19), was eine erhebliche Beeintrachtigung der Arbeitsfàhigkeit im von Dr. Hayek attestierten Ausmass ausschllesst. Auf die BeurteUung der Arbeitsfàhigkeit durch Dr. Hayek kann deshalb nicht entschei- dend abgesteUt werden. Unbegriindet ist weiter der Einwand, im ABI-Gutachten wiirde die BeurteUung des Psychiaters Dr. WUle nicht referiert. Tatsachlich setzte sich der psychiatrische KonsUiargutachter mit dem Bericht von Dr. Wille vom 24. Oktober 2007 (Urk. 34/14) auseinander und legte dar, dass man unter der von Dr. WiUe diagnostizierten Anpassungsstômng aUenfaUs eine leichte psychische Stômng zu verstehen habe, er mangels psychopathologischer Symptôme keine psychiatrische Diagnose steUen kônne (Urk. 34/23 S. 9). Zu K. K. L. K. K. M. M. M.

KK.2007.00022 / Seite 17 von 19 beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine gesteUte psychiatrische Diag- nose nicht ohne weiteres die Arbeitsfàhigkeit beeinfràchtigt und Dr. WUle eine solche Einschrânkung auch nicht begriindet attestierte (Urk. 34/14). Auf das ABI-Gutachten kann deshalb auch diesbeziiglich abgestellt werden. Was schliesslich den Einwand betrifft, die Einschrânkung des Gesichtsfeldes sei durch die ABI-Gutachter nicht durch ein ophthalmologisches Gutachten abge- klârt worden, so war eine zusâtziiche Abklâmng aufgmnd der aktenkundigen BeurteUung durch die AugenklinUc des Kantonsspitals Winterthur vom 18. Mai 2007 (Urk. 18/18) nicht erforderUch. Die Gutachter setzten sich mit diesem BeschwerdebUd auseinander und schlossen eine darauf zuriickzufiihrende Ein- schrânkung der Arbeitsfàhigkeit aus (Urk. 34/23 S. 13), wie denn auch die Àrzte des Kantonsspitals Winterthur keine diesbeziigliche Arbeitsunfahigkeit bestâtigt hatten (Urk. 18/18). 7.3 Die medizinische Wiirdigung ist insofem zusammenzufassen, dass dem interdis- ziplinâren ABI-Gutachten voile Bewelskraft zukommt und entscheidend darauf abzustellen ist. Weiter ist bei der BeurteUung der Arbeitsfàhigkeit von Bedeu- tung, wie weit bei Aufbietung allen guten WUlens Schmerzen iiberwunden und die verbleibende Leistungsfâhigkeit verwertet werden kann (BGE 131 V 49 mit Hinweisen). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Klàgerin bei einer objektivierten Bettach- tungsweise im Zeitpunkt der Begutachtung die angestammte Tatigkeit als HeU- praktikerin oder in einer Biirotâtigkeit im Umfang von 80 % zumutbar war, sie mithin im Umfang von 20 % in der Arbeitsfàhigkeit eingeschrânkt war. Diese Einschrânkung ist auch refrospektiv fiir den strittigen Zeifraum ab 1. Januar 2007 anzunehmen. Die Gutachter weisen zwar auf die schwierige refrospektive BeurteUung hin, halten aber aufgmnd der Akten eine friihere, langer andau- emde hôhere Arbeitsunfahigkeit als kaum nachvollziehbar. Zu beachten ist zudem, dass diesbeziiglich die Beweislast bei der Klàgerin liegt und die medizi- nischen Akten keine hôhere Arbeitsunfahigkeit fur die Zeit vor Erstattung des ABI-Gutachtens belegen. Auf die BeurteUung der Arbeitsunfahigkeit durch Dr. Hayek kann - wie dargelegt - nicht abgestellt werden. Von weiteren Abkiâ- rungen ist abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wâren. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Klàgerin im fragiichen Zeifraum ab

1. Januar 2007 im Umfang von 80 % arbeitsfàhig war. Gemàss den massgeben- den Art. 4 lit. a und 10 lit. e AVB der KoUektiv-KraiUcentaggeldversichemng besteht ein Taggeldanspmch bei teUweiser Arbeitsunfahigkeit nur fur eine M. K.

KK.2007.00022 / Seite 18 von 19 25 Prozent iibersteigende Arbeitsunfahigkeit (Urk. 2/2). Ein Anspruch der Klàgerin auf Krankentaggelder ab 2. Mârz 2007 besteht daher nicht, womit sich auch eine Priifiing der Verzugszinsproblematik eriibrigt. Die Klage ist abzuweisen, soweit darauf einzufreten ist. 9. Bel diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Klàgerin keinen Anspmch auf Entschadigung. Die obsiegende, anwaltiich verfretene Beklagte hat keine Entschadigung beanfragt, weshalb die Zusprechung einer solchen nicht zu priifen ist (vgl. 34 Abs. 2 GSVGer). Das Gericht beschliesst: Die Klage wird im Betrag von Fr. 1 "232.90 als durch Anerkennung erledigt abgeschrie- ben. und erkennt: 1. Im Ùbrigen wird die Klage abgewiesen. soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschadigungen zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangschein an:

- Rechtsanwâltin Dr. Cristina Schiavi

- Rechtsanwalt Stephan Kùbler

- Bundesamt fur Privatversicherungen 6. Da der Streitwert Fr. 30'000.— ùbersteigt, kann gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ùber das Bundesgericht. BGG). Die Frist steht wahrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern. vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom

18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht. 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

KK.2007.00022 / Seite 19 von 19 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift des Beschwerdefùhrers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen. soweit die Partei sie in Handen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich Der Vorsitzende Der Gerichtssekretar / Mosimann Wilhelm BM/WG/MP versandt ^ 1. Juli 2009