Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Klägerin liess den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. 20850921 des Betreibungsamtes Murgenthal vom 16. Oktober 2008 für eine Forderung von Fr. 1'097.30 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2008 auf Fr. 1'017.30 betreiben. Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 22. Oktober 2008 zugestellt, worauf dieser am 26. Oktober 2008 rechtzeitig Rechts- vorschlag erhob. Mit Eingabe vom 11. Februar 2009 ersuchte die Klägerin um Erteilung der Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 wurde das Rechtsöffnungsbegehren dem Beklagten zur Erstattung einer schriftlichen Antwort innert zehn Ta- gen zugestellt und von der Klägerin ein innert derselben Frist zahlbarer Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 250.00 einverlangt. Mit Eingabe vom
20. Februar 2009 reichte der Beklagte fristgerecht die Antwort ein und be- antragte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Am
24. Februar 2009 ging der Kostenvorschuss der Klägerin fristgerecht auf der Gerichtskasse ein. Z. Versicherung A.X.
E. 2 Die Klägerin stützt ihr Begehren auf einen zwischen den Parteien ge- schlossenen Versicherungsvertrag vom 23. Dezember 2005 (Antrag des Beklagten) bzw. 6. Januar 2006 (Annahmeschreiben der Klägerin), worin eine Motorfahrzeughaftpflicht- sowie eine Vollkaskoversicherung für den Personenwagen AUDI A6 2.5 TDI Advance mit einer Jahresprämie von insgesamt Fr. 2'034.60 bei halbjährlicher Zahlung von Fr. 1'017.30 ver- einbart wurden. Als Versicherungsnehmer und häufigster Lenker wurde der Beklagte, als Halterin jedoch seine Ehegattin festgehalten. Die Versi- cherungspolice datiert vom 7. Januar 2006. Als Versicherungsbeginn wurde der 1. Januar 2006 festgelegt und eine Vertragsdauer bis 1. Januar 2012 vereinbart. Mit Rechnung vom 9. Mai 2008 forderte die Klägerin vom Beklagten gestützt auf den Vertrag die Zahlung der am 1. Juli 2008 fälli- gen Halbjahresprämie von Fr. 1'017.30 für die Periode vom 1. Juli bis
31. Dezember 2008 (vgl. Klagebeilage). Dem Beklagten wurde eine Zah- lungsfrist bis 22. Juli 2008 gewährt. Die Klägerin fordert neben der aus- stehenden Prämie von Fr. 1'017.30 einen Verzugszins von 5 % seit 1. Juli 2008. Es ist vorgängig festzuhalten, dass Art. 16 Versicherungsvertragsgesetz (WG) das Auseinanderklaffen von Versicherungsnehmer und versicher- tem Fahrzeughalter nicht verbietet. Somit kam der Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten gültig zustande. Ob der Versi- cherungsnehmer als häufigster Lenker materielle Haltereigenschaften er- langt und unter Art. 58 ff. Strassenverkehrsgesetz (SVG) sowie Art. 78 Abs.1 Verkehrszulassungsverordnung (VZV) als Halter verstanden wird, ist beim Zustandekommen des Vertrages nicht von Interesse.
E. 3.1 Der Beklagte bringt vor, er habe das Fahrzeug seiner Frau geschenkt und daher den Versicherungsvertrag mit der Klägerin am 17. März 2008 ge- kündigt (Klageantwort). Zudem habe seine Frau das Fahrzeug bei einer anderen Versicherung versichern lassen. Sinngemäss macht er damit den Übergang bzw. das Erlöschen des Versicherungsvertrages in Folge Hal- terwechsels geltend (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 SVG). Trotz Aufforde- rung in der Verfügung vom 13. Februar 2009 legt der Beklagten weder zur Erhärtung seiner Behauptung betreffend Kündigung noch zur angeblichen Schenkung mit Haltenwechsel Urkunden ins Recht. Somit ist auf die ein- gereichten Urkunden der Klägerin abzustellen. Der zwischen den Parteien geltende Versicherungsvertrag sieht eine feste Vertragsdauer bis 1. Januar 2012 vor. Weder der Vertrag noch die Allge- meinen Versicherungsbedingungen (Ausgabe Januar 2003) sehen dies- bezüglich eine einseitige Kündigung ohne Vorliegen besonderer Gründe vor. Somit können die Parteien den Vertrag einzig im gegenseitigen Ein- verständnis oder aber einseitig bei Vorliegen der gesetzlichen Kündi- gungsvoraussetzungen auflösen. Die vom Beklagten geltend gemachte Schenkung des Fahrzeuges an seine Ehegattin will dieser offensichtlich als Handänderung gemäss Art. 54 Abs. 1 W G bzw. als Halterwechsel
gemäss Art. 67 Abs. 1 SVG verstanden wissen. Da Art. 67 SVG als spe- zialgesetzliche Regelung lediglich auf die Motorfahrzeughaftpflichtversi- cherung Anwendung findet und somit für die Kaskoversicherung der all- gemeine Grundsatz gemäss Art. 54 Abs. 1 W G gilt, wonach der Vertrag mit der Handänderung endet, müssen die im Vertrag kombinierten Teil- versicherungen einzeln betrachtet werden (vgl. OFTINGER/STARK, Schwei- zerisches Haftpflichtrecht, Band 11/2, Zürich 1995, N 116). Art. 67 Abs. 1 Satz 1 SVG hält fest, dass der Versicherungsvertrag bei ei- nem Halten/vechsel mit allen Rechten und Pflichten, somit auch der Prä- mienzahlpflicht des Versicherungsnehmers, auf den neuen Halter über- geht. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, woraus der Beklagte einen nach Vertragsabschluss erfolgten Haltenwechsel abzuleiten vermag. Ge- mäss Auskunft des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom
E. 3.2 Weiter bringt der Beklagte vor, der Versicherungsvertrag sei in Folge Fahrzeugwechsels aufzuheben. Seine Frau habe am 4. Juli 2008 ein neues Fahrzeug, einen VW Polo, eingelöst. Es ist richtig, dass das versicherte Fahrzeug (AUDI A6 2.5 TDI Advance) am 4. Juli 2008 beim Strassenverkehrsamt ausgelöst wurde. Der Beklagte geht aber fehl, wenn er sich daraus eine einseitige Loslösung vom Versi- cherungsvertrag herleitet. Zwar will die herrschende Lehre dem Versiche- rungsnehmer bei Wegfall des versicherten Interesses ein solches im gel- tenden Versicherungsvertragsrecht nicht statuiertes Lösungsrecht gewäh- ren (SCHNYDER/WEBER, Totalrevision W G , Zürich 2006, S. 246). Doch ist in vorliegendem Fall der Wegfall des Interesses, sprich des versicherte Fahrzeuges, vom Beklagten nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft dargelegt worden. Weggefallen ist das Versicherungsobjekt erst, wenn es keinerlei Wirkungen mehr zeitigt (HONSELLA/OGT/SCHNYDER, Kommentar zum W G , Basel 2001, 23 N 8; HANS PETER WALTER, Totalrevision W G , Zü- rich 2006, S. 68). Der amtlichen Auskunft des Strassenverkehrsamtes vom 5. März 2009 (vgl. Aktennotiz) lässt sich einzig das Auslösen des durch die Klägerin versicherten Fahrzeuges entnehmen. Ein eigentlicher Fahrzeugwechsel hat dabei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht stattgefun- den. Zum einen wurde der erwähnte VW Polo bereits am 11. März 2008 eingelöst und ein weiteres Fahrzeug (VW Passat) erst am 19. September
2008. Zum anderen laufen diese beiden Fahrzeuge unter einer Police der bei welcher diesbezüglich per 11. März 2008 ein Versi- cherungsvertrag für ein Wechselschild abgeschlossen wurde. Somit be- stand für den eingelösten AUDI stets eine Deckung durch die Klägerin. Durch das Auslösen des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs (AUDI A6 2.5 TDI Advance) fiel das Interesse bzw. das Fahrzeug folglich nicht gänzlich weg. Da auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klägerin (Ausgabe Januar 2003) diesbezüglich kein Kündigungsrecht vor- sehen und eine ausserordentliche Kündigung von Gesetzes wegen nur bei einem Schadensfall und allenfalls bei einer Hand- oder Vertragsände- rung möglich sind, ist der Beklagte weiter an den Vertrag gebunden und zur Prämienzahlung verpflichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn seine Forderung auf einer durch öffentli- che Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldan- Y. Versicherung
erkennung beruht. Eine Schuldanerkennung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn daraus der vorbehaltslose- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 132 III 480 E. 4.1, S. 480 f.). Die Höhe der Forderung muss dabei in der Schuldanerkennung oder zu- mindest in einem darauf verweisenden Schriftstück bestimmt werden (DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar zum SchKG, Basel 1998, Art. 82 N 25). Der Gläubiger hat dabei einzig die Fälligkeit nachzuweisen (PAN- CHAUD/CAPREZ, Die Rechtsöffnung, 2. Aufl., Zürich 1980, § 78). Der von der Klägerin ins Recht gelegte und vom Beklagten unterzeichnete Versi- cherungsantrag vom 23. Dezember 2005 sowie die deckungsgleiche von der Klägerin unterzeichnete Vertragsübersicht vom 7. Januar 2006 in Ver- bindung mit dem Annahmeschreiben der Klägerin vom 6. Januar 2006 stellt für die ausstehende Halbjahresprämie von Fr. 1'017.30 einen provi- sorischen Rechtsöffnungstitel dar. Die vertragsgemässe Leistungserbrin- gung durch die Klägerin wurde vom Beklagten nicht bestritten. Die Fällig- keit tritt gemäss Art. 19 W G in Verbindung mit dem vorliegenden Versi- cherungsvertrag grundsätzlich jeweils auf den 1. Januar des jeweiligen Jahres ein (sog. "Hauptverfall" in der Vertragsübersicht vom 7. Januar 2006, S. 1). Die Parteien haben jedoch eine unterjährige Zahlung verein- bart, weshalb die Fälligkeit der Prämie für die Periode vom I.Juli bis
31. Dezember 2008 am 1. Juli 2008 eingetreten ist. Somit kann für die am
E. 5 März 2009 war einzig die Ehegattin des Beklagten, als Halterin des AUDI A6 2.5 TDI Advance mit dem Kontrollschild eingetragen. Diesem formellen Eintrag kommt zwar nicht ausschliessliche Bedeutung zu, viel mehr bestimmt sich der Halterbegriff nach den tatsäch- lichen Verhältnissen und Würdigung der gesamten Umstände, er hat je- doch insbesondere in einem wie vorliegend hauptsächlich mittels Urkun- den geführten Prozess starke indizielle Wirkung (vgl. dazu SCHAFFHAÜ- SER/ZELLWEGER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band II, Bern 1988, N 865 f.; BGE 129 III 102 E. 2.1, S. 103 sowie BGE 63 II 209 betreffend Haltereigenschaft Angehöriger). Der Beklagte bringt in seiner Antwort nichts vor, was an der Haltereigenschaft seiner Ehegat- tin berechtigte Zweifel würde aufkommen lassen. Somit erfolgte zu keiner Zeit ein Halterwechsel, welcher einen Übergang der Motorfahrzeughaft- pflichtversicherung gemäss Art. 67 Abs. 1 Satz 1 SVG nach sich gezogen hätte. Zudem würde es sich auch um keinen Halterwechsel im Sinne des Gesetzes handeln, wenn der Beklagte gemäss Art. 58 SVG bzw. Art. 78 Abs. 1 VZV als Halter zu werten wäre. Läge bei dieser Konstellation den eingereichten Urkunden zu Folge doch immer noch Mithalterschaft der Ehegattin vor, was beim Ausscheiden des einen Halters nicht als Hand- änderung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 SVG gilt (OFTINGER/STARK, a.a.O., N 112). Art. 54 Abs. 1 Satz 1 W G sieht allgemein ein Erlöschen des Versiche- rungsvertrages zum Zeitpunkt der Handänderung vor. Eine Handände- rung liegt bei Übergang des Eigentums vor. Wie bereits erläutert, ist die Ehegattin seit Vertragsbeginn als Halterin des Fahrzeuges eingetragen. Es darf daher gestützt auf die Versicherungsunterlagen und mangels Ein- reichen gegenteiliger schriftlicher Beweismittel durch den Beklagten auf das Eigentum sicher aber Miteigentum der Ehegattin des Beklagten ge- schlossen werden. Dem zu Folge ist eine allfällige Schenkung durch den Beklagten an dessen Frau vor Vertragsbeginn erfolgt, weshalb keine Handänderung während der Vertragsdauer stattgefunden haben kann. Der Beklagte kann sich daher nicht auf eine Handänderung gemäss Art. 54 Abs. 1 W G und somit auch nicht auf einen Beendigungsgrund der Kaskoversicherung berufen. B.X. xx
4 - In Anbetracht dieser En/vägungen ist die rechtliche Würdigung des Be- klagten in seiner Klageantwort unzutreffend und seine Vorbringen zum Sachverhalt erscheinen nicht glaubhaft, weshalb sie im Rahmen dieses Rechtsöffnungsverfahrens nicht gehört werden können (vgl. Art. 82 Abs. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]). Die vom Beklagten vorgebrachten Einwendungen können allenfalls in einem nach- folgenden, ordentlichen Aberkennungsprozess mittels Beweisabnahme näher geprüft werden.
E. 5.1 Die Klägerin obsiegt mit über 90% ihres Begehrens, so dass nur eine ge- ringfügige Überklagung vorliegt und somit die mit ihrem Verfahrenskos- tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnende Gerichtsgebühr von Fr. 250.00 (vgl. Art. 49 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG, [GebV SchKG]) vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen ist (vgl. § 112 Abs. 1 ZPO; BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zi- vilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau 1998, § 112 N 14). Der Klägerin steht somit eine Ersatzforderung von Fr. 250.00 zu. Der Beklagte ist zu- dem zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG).
E. 5.2 Der Schuldner hat die vom Gläubiger vorzuschiessenden Betreibungs- kosten zu tragen (Art. 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchKG). Auch wenn der Gläubiger berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betrei- bungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG), ist der Klägerin praxisgemäss auch für die Kosten des Zahlungsbefehls sowie für den Kostenersatz und die Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren die provisorische Rechtsöffnung zu gewähren. Der Gerichtspräsident erkennt: 1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. 20850921 des Betreibungsamtes Murgenthal (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2008; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 12. Februar 2009) für den Betrag von Fr. 1'017.30 nebst Zins zu 5 % seit 23. Juli 2008 und für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.00 sowie für den Kostenersatz und die Partei- entschädigung gemäss Ziffern 3 und 4 provisorische Rechtsöffnung er- teilt. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 250.00 wird dem Beklagten auferlegt.
- 7 - 3. Die Gerichtsgebühr wird mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrech- net, so dass der Beklagte der Klägerin an die Gerichtsgebühr Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen. Zustellung an:
- die Klägerin (unter Beilage der Antwort vom 20. Februar 2009 und der Aktennotiz vom 5. März 2009)
- den Beklagten (unter Beilage der Aktennotiz vom 5. März 2009) Rechtsmittelbelehrung (§ 335 ff. ZPO) Gegen dieses Urteil kann Innert 10 Tagen seit seiner Zustellung Be- schwerde geführt werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Präsidenten des Bezirks- gerichts Zofingen, Untere Grabenstrasse.30, 4800 Zofingen, einzurei- chen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Es ist ge- nau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Wird von keiner Partei Beschwerde geführt, wird das Urteil mit dem Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig. Der Schuldner kann innert 20 Tagen seit Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Richter die Aberkennungsklage einreichen. Unterlässt er dies, wird die Rechtsöffnung definitiv. Diese Frist kann ebenfalls nicht erstreckt werden. Zofingen, 9. März 2009 Gerichtspräsidium Zofingen Der Gerichtspräsident: Christian Sigg
E. 9 Mai 2008 Jn Rechnung gestellten Fr. 1'017.30 provisorische Rechtsöff- nung erteilt werden. 4.2. Die Klägerin verlangt auch für einen Verzugszins von 5 % seit 1. Juli 2008 Rechtsöffnung. Die Verzugszinsforderung wird gemäss allgemeiner Pra- xis von dem die Hauptforderung ausweisenden Rechtsöffnungstitel miter- fasst (AGVE 1993 S. 69 E. 2b und AGVE 1974 S. 93 ff.; DANIEL STAEHE- LIN, a.a.O., Art. 82 N 32). Wurde für die Erfüllung wie vorliegend für die halbjährliche Zahlung kein bestimmter Verfalltag verabredet, kommt der Schuldner erst mit zugestellter Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 1 OR). Mit Rechnung vom 9. Mai 2008 wurde dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis 22. Juli 2008 gewährt. Dieser Rechnungszusatz stellt nach herrschen- der Lehre eine befristete Mahnung dar, welche somit am 22. Juli 2008 ih- re Wirkung entfaltete (HONSELLA/OGT/WIEGAND, Kommentar zum OR, Band I, 4. Auflage, Basel 2007, 102 N 9; ANDREAS THIER, Kurzkommentar OR Art. 1 - 529, Basel 2008, 102 N 4; vgl. auch AGVE 1994, Nr. 8, S. 36 f.). Ist bei. privatrechtlichen Schulden im Rechtsöffnungstitel kein bestimm- ter Verzugszins festgelegt, gilt gemäss Art. 104 Abs. 1 OR der gesetzliche Verzugszinssatz von 5 %. Der von der Klägerin geforderte Verzugszins von 5 % ist demnach mit Ausnahme des Verzugseintrittes nicht zu bean- standen, weshalb ihr auch für diesen ab 23. Juli 2008 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist. 4.3. Schliesslich verlangt die Klägerin für Umtriebsspesen Fr. 80.00. Für die- sen Betrag liegt hingegen weder eine Schuldanerkennung des Beklagten
-6 vor noch sind solche Aufwandsentschädigungen in den integrierten All- gemeinen Versicherungsbedingungen (Ausgabe Januar 2003) vorgese- hen. Weshalb dem klägerischen Begehren diesbezüglich nicht entspro- chen werden kann. Somit kann der Klägerin für die Hauptforderung von Fr. 1'017.30 und den Verzugszins von 5 % seit 23. Juli 2008 gesamthaft provisorische Rechts- öffnung gewährt werden. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
^ ^ Gerichtspräsidium Zofingen KANTON AARGAU Untere Grabenstrasse 30 4800 Zofingen Telefon 062 745 12 33 SR.2009.33 / la Urteil vom 9. März 2009 Besetzung Gerichtspräsident Christian Sigg Gerichtsschreiber Alain Lasser Klägerin Beklagter
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung Der Gerichtspräsident zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin liess den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. 20850921 des Betreibungsamtes Murgenthal vom 16. Oktober 2008 für eine Forderung von Fr. 1'097.30 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2008 auf Fr. 1'017.30 betreiben. Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 22. Oktober 2008 zugestellt, worauf dieser am 26. Oktober 2008 rechtzeitig Rechts- vorschlag erhob. Mit Eingabe vom 11. Februar 2009 ersuchte die Klägerin um Erteilung der Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 wurde das Rechtsöffnungsbegehren dem Beklagten zur Erstattung einer schriftlichen Antwort innert zehn Ta- gen zugestellt und von der Klägerin ein innert derselben Frist zahlbarer Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 250.00 einverlangt. Mit Eingabe vom
20. Februar 2009 reichte der Beklagte fristgerecht die Antwort ein und be- antragte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Am
24. Februar 2009 ging der Kostenvorschuss der Klägerin fristgerecht auf der Gerichtskasse ein. Z. Versicherung A.X.
2 - 2. Die Klägerin stützt ihr Begehren auf einen zwischen den Parteien ge- schlossenen Versicherungsvertrag vom 23. Dezember 2005 (Antrag des Beklagten) bzw. 6. Januar 2006 (Annahmeschreiben der Klägerin), worin eine Motorfahrzeughaftpflicht- sowie eine Vollkaskoversicherung für den Personenwagen AUDI A6 2.5 TDI Advance mit einer Jahresprämie von insgesamt Fr. 2'034.60 bei halbjährlicher Zahlung von Fr. 1'017.30 ver- einbart wurden. Als Versicherungsnehmer und häufigster Lenker wurde der Beklagte, als Halterin jedoch seine Ehegattin festgehalten. Die Versi- cherungspolice datiert vom 7. Januar 2006. Als Versicherungsbeginn wurde der 1. Januar 2006 festgelegt und eine Vertragsdauer bis 1. Januar 2012 vereinbart. Mit Rechnung vom 9. Mai 2008 forderte die Klägerin vom Beklagten gestützt auf den Vertrag die Zahlung der am 1. Juli 2008 fälli- gen Halbjahresprämie von Fr. 1'017.30 für die Periode vom 1. Juli bis
31. Dezember 2008 (vgl. Klagebeilage). Dem Beklagten wurde eine Zah- lungsfrist bis 22. Juli 2008 gewährt. Die Klägerin fordert neben der aus- stehenden Prämie von Fr. 1'017.30 einen Verzugszins von 5 % seit 1. Juli 2008. Es ist vorgängig festzuhalten, dass Art. 16 Versicherungsvertragsgesetz (WG) das Auseinanderklaffen von Versicherungsnehmer und versicher- tem Fahrzeughalter nicht verbietet. Somit kam der Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten gültig zustande. Ob der Versi- cherungsnehmer als häufigster Lenker materielle Haltereigenschaften er- langt und unter Art. 58 ff. Strassenverkehrsgesetz (SVG) sowie Art. 78 Abs.1 Verkehrszulassungsverordnung (VZV) als Halter verstanden wird, ist beim Zustandekommen des Vertrages nicht von Interesse. 3. 3.1. Der Beklagte bringt vor, er habe das Fahrzeug seiner Frau geschenkt und daher den Versicherungsvertrag mit der Klägerin am 17. März 2008 ge- kündigt (Klageantwort). Zudem habe seine Frau das Fahrzeug bei einer anderen Versicherung versichern lassen. Sinngemäss macht er damit den Übergang bzw. das Erlöschen des Versicherungsvertrages in Folge Hal- terwechsels geltend (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 SVG). Trotz Aufforde- rung in der Verfügung vom 13. Februar 2009 legt der Beklagten weder zur Erhärtung seiner Behauptung betreffend Kündigung noch zur angeblichen Schenkung mit Haltenwechsel Urkunden ins Recht. Somit ist auf die ein- gereichten Urkunden der Klägerin abzustellen. Der zwischen den Parteien geltende Versicherungsvertrag sieht eine feste Vertragsdauer bis 1. Januar 2012 vor. Weder der Vertrag noch die Allge- meinen Versicherungsbedingungen (Ausgabe Januar 2003) sehen dies- bezüglich eine einseitige Kündigung ohne Vorliegen besonderer Gründe vor. Somit können die Parteien den Vertrag einzig im gegenseitigen Ein- verständnis oder aber einseitig bei Vorliegen der gesetzlichen Kündi- gungsvoraussetzungen auflösen. Die vom Beklagten geltend gemachte Schenkung des Fahrzeuges an seine Ehegattin will dieser offensichtlich als Handänderung gemäss Art. 54 Abs. 1 W G bzw. als Halterwechsel
gemäss Art. 67 Abs. 1 SVG verstanden wissen. Da Art. 67 SVG als spe- zialgesetzliche Regelung lediglich auf die Motorfahrzeughaftpflichtversi- cherung Anwendung findet und somit für die Kaskoversicherung der all- gemeine Grundsatz gemäss Art. 54 Abs. 1 W G gilt, wonach der Vertrag mit der Handänderung endet, müssen die im Vertrag kombinierten Teil- versicherungen einzeln betrachtet werden (vgl. OFTINGER/STARK, Schwei- zerisches Haftpflichtrecht, Band 11/2, Zürich 1995, N 116). Art. 67 Abs. 1 Satz 1 SVG hält fest, dass der Versicherungsvertrag bei ei- nem Halten/vechsel mit allen Rechten und Pflichten, somit auch der Prä- mienzahlpflicht des Versicherungsnehmers, auf den neuen Halter über- geht. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, woraus der Beklagte einen nach Vertragsabschluss erfolgten Haltenwechsel abzuleiten vermag. Ge- mäss Auskunft des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom
5. März 2009 war einzig die Ehegattin des Beklagten, als Halterin des AUDI A6 2.5 TDI Advance mit dem Kontrollschild eingetragen. Diesem formellen Eintrag kommt zwar nicht ausschliessliche Bedeutung zu, viel mehr bestimmt sich der Halterbegriff nach den tatsäch- lichen Verhältnissen und Würdigung der gesamten Umstände, er hat je- doch insbesondere in einem wie vorliegend hauptsächlich mittels Urkun- den geführten Prozess starke indizielle Wirkung (vgl. dazu SCHAFFHAÜ- SER/ZELLWEGER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band II, Bern 1988, N 865 f.; BGE 129 III 102 E. 2.1, S. 103 sowie BGE 63 II 209 betreffend Haltereigenschaft Angehöriger). Der Beklagte bringt in seiner Antwort nichts vor, was an der Haltereigenschaft seiner Ehegat- tin berechtigte Zweifel würde aufkommen lassen. Somit erfolgte zu keiner Zeit ein Halterwechsel, welcher einen Übergang der Motorfahrzeughaft- pflichtversicherung gemäss Art. 67 Abs. 1 Satz 1 SVG nach sich gezogen hätte. Zudem würde es sich auch um keinen Halterwechsel im Sinne des Gesetzes handeln, wenn der Beklagte gemäss Art. 58 SVG bzw. Art. 78 Abs. 1 VZV als Halter zu werten wäre. Läge bei dieser Konstellation den eingereichten Urkunden zu Folge doch immer noch Mithalterschaft der Ehegattin vor, was beim Ausscheiden des einen Halters nicht als Hand- änderung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 SVG gilt (OFTINGER/STARK, a.a.O., N 112). Art. 54 Abs. 1 Satz 1 W G sieht allgemein ein Erlöschen des Versiche- rungsvertrages zum Zeitpunkt der Handänderung vor. Eine Handände- rung liegt bei Übergang des Eigentums vor. Wie bereits erläutert, ist die Ehegattin seit Vertragsbeginn als Halterin des Fahrzeuges eingetragen. Es darf daher gestützt auf die Versicherungsunterlagen und mangels Ein- reichen gegenteiliger schriftlicher Beweismittel durch den Beklagten auf das Eigentum sicher aber Miteigentum der Ehegattin des Beklagten ge- schlossen werden. Dem zu Folge ist eine allfällige Schenkung durch den Beklagten an dessen Frau vor Vertragsbeginn erfolgt, weshalb keine Handänderung während der Vertragsdauer stattgefunden haben kann. Der Beklagte kann sich daher nicht auf eine Handänderung gemäss Art. 54 Abs. 1 W G und somit auch nicht auf einen Beendigungsgrund der Kaskoversicherung berufen. B.X. xx
4 - In Anbetracht dieser En/vägungen ist die rechtliche Würdigung des Be- klagten in seiner Klageantwort unzutreffend und seine Vorbringen zum Sachverhalt erscheinen nicht glaubhaft, weshalb sie im Rahmen dieses Rechtsöffnungsverfahrens nicht gehört werden können (vgl. Art. 82 Abs. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]). Die vom Beklagten vorgebrachten Einwendungen können allenfalls in einem nach- folgenden, ordentlichen Aberkennungsprozess mittels Beweisabnahme näher geprüft werden. 3.2. Weiter bringt der Beklagte vor, der Versicherungsvertrag sei in Folge Fahrzeugwechsels aufzuheben. Seine Frau habe am 4. Juli 2008 ein neues Fahrzeug, einen VW Polo, eingelöst. Es ist richtig, dass das versicherte Fahrzeug (AUDI A6 2.5 TDI Advance) am 4. Juli 2008 beim Strassenverkehrsamt ausgelöst wurde. Der Beklagte geht aber fehl, wenn er sich daraus eine einseitige Loslösung vom Versi- cherungsvertrag herleitet. Zwar will die herrschende Lehre dem Versiche- rungsnehmer bei Wegfall des versicherten Interesses ein solches im gel- tenden Versicherungsvertragsrecht nicht statuiertes Lösungsrecht gewäh- ren (SCHNYDER/WEBER, Totalrevision W G , Zürich 2006, S. 246). Doch ist in vorliegendem Fall der Wegfall des Interesses, sprich des versicherte Fahrzeuges, vom Beklagten nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft dargelegt worden. Weggefallen ist das Versicherungsobjekt erst, wenn es keinerlei Wirkungen mehr zeitigt (HONSELLA/OGT/SCHNYDER, Kommentar zum W G , Basel 2001, 23 N 8; HANS PETER WALTER, Totalrevision W G , Zü- rich 2006, S. 68). Der amtlichen Auskunft des Strassenverkehrsamtes vom 5. März 2009 (vgl. Aktennotiz) lässt sich einzig das Auslösen des durch die Klägerin versicherten Fahrzeuges entnehmen. Ein eigentlicher Fahrzeugwechsel hat dabei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht stattgefun- den. Zum einen wurde der erwähnte VW Polo bereits am 11. März 2008 eingelöst und ein weiteres Fahrzeug (VW Passat) erst am 19. September
2008. Zum anderen laufen diese beiden Fahrzeuge unter einer Police der bei welcher diesbezüglich per 11. März 2008 ein Versi- cherungsvertrag für ein Wechselschild abgeschlossen wurde. Somit be- stand für den eingelösten AUDI stets eine Deckung durch die Klägerin. Durch das Auslösen des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs (AUDI A6 2.5 TDI Advance) fiel das Interesse bzw. das Fahrzeug folglich nicht gänzlich weg. Da auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klägerin (Ausgabe Januar 2003) diesbezüglich kein Kündigungsrecht vor- sehen und eine ausserordentliche Kündigung von Gesetzes wegen nur bei einem Schadensfall und allenfalls bei einer Hand- oder Vertragsände- rung möglich sind, ist der Beklagte weiter an den Vertrag gebunden und zur Prämienzahlung verpflichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn seine Forderung auf einer durch öffentli- che Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldan- Y. Versicherung
erkennung beruht. Eine Schuldanerkennung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn daraus der vorbehaltslose- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 132 III 480 E. 4.1, S. 480 f.). Die Höhe der Forderung muss dabei in der Schuldanerkennung oder zu- mindest in einem darauf verweisenden Schriftstück bestimmt werden (DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar zum SchKG, Basel 1998, Art. 82 N 25). Der Gläubiger hat dabei einzig die Fälligkeit nachzuweisen (PAN- CHAUD/CAPREZ, Die Rechtsöffnung, 2. Aufl., Zürich 1980, § 78). Der von der Klägerin ins Recht gelegte und vom Beklagten unterzeichnete Versi- cherungsantrag vom 23. Dezember 2005 sowie die deckungsgleiche von der Klägerin unterzeichnete Vertragsübersicht vom 7. Januar 2006 in Ver- bindung mit dem Annahmeschreiben der Klägerin vom 6. Januar 2006 stellt für die ausstehende Halbjahresprämie von Fr. 1'017.30 einen provi- sorischen Rechtsöffnungstitel dar. Die vertragsgemässe Leistungserbrin- gung durch die Klägerin wurde vom Beklagten nicht bestritten. Die Fällig- keit tritt gemäss Art. 19 W G in Verbindung mit dem vorliegenden Versi- cherungsvertrag grundsätzlich jeweils auf den 1. Januar des jeweiligen Jahres ein (sog. "Hauptverfall" in der Vertragsübersicht vom 7. Januar 2006, S. 1). Die Parteien haben jedoch eine unterjährige Zahlung verein- bart, weshalb die Fälligkeit der Prämie für die Periode vom I.Juli bis
31. Dezember 2008 am 1. Juli 2008 eingetreten ist. Somit kann für die am
9. Mai 2008 Jn Rechnung gestellten Fr. 1'017.30 provisorische Rechtsöff- nung erteilt werden. 4.2. Die Klägerin verlangt auch für einen Verzugszins von 5 % seit 1. Juli 2008 Rechtsöffnung. Die Verzugszinsforderung wird gemäss allgemeiner Pra- xis von dem die Hauptforderung ausweisenden Rechtsöffnungstitel miter- fasst (AGVE 1993 S. 69 E. 2b und AGVE 1974 S. 93 ff.; DANIEL STAEHE- LIN, a.a.O., Art. 82 N 32). Wurde für die Erfüllung wie vorliegend für die halbjährliche Zahlung kein bestimmter Verfalltag verabredet, kommt der Schuldner erst mit zugestellter Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 1 OR). Mit Rechnung vom 9. Mai 2008 wurde dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis 22. Juli 2008 gewährt. Dieser Rechnungszusatz stellt nach herrschen- der Lehre eine befristete Mahnung dar, welche somit am 22. Juli 2008 ih- re Wirkung entfaltete (HONSELLA/OGT/WIEGAND, Kommentar zum OR, Band I, 4. Auflage, Basel 2007, 102 N 9; ANDREAS THIER, Kurzkommentar OR Art. 1 - 529, Basel 2008, 102 N 4; vgl. auch AGVE 1994, Nr. 8, S. 36 f.). Ist bei. privatrechtlichen Schulden im Rechtsöffnungstitel kein bestimm- ter Verzugszins festgelegt, gilt gemäss Art. 104 Abs. 1 OR der gesetzliche Verzugszinssatz von 5 %. Der von der Klägerin geforderte Verzugszins von 5 % ist demnach mit Ausnahme des Verzugseintrittes nicht zu bean- standen, weshalb ihr auch für diesen ab 23. Juli 2008 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist. 4.3. Schliesslich verlangt die Klägerin für Umtriebsspesen Fr. 80.00. Für die- sen Betrag liegt hingegen weder eine Schuldanerkennung des Beklagten
-6 vor noch sind solche Aufwandsentschädigungen in den integrierten All- gemeinen Versicherungsbedingungen (Ausgabe Januar 2003) vorgese- hen. Weshalb dem klägerischen Begehren diesbezüglich nicht entspro- chen werden kann. Somit kann der Klägerin für die Hauptforderung von Fr. 1'017.30 und den Verzugszins von 5 % seit 23. Juli 2008 gesamthaft provisorische Rechts- öffnung gewährt werden. 5. 5.1. Die Klägerin obsiegt mit über 90% ihres Begehrens, so dass nur eine ge- ringfügige Überklagung vorliegt und somit die mit ihrem Verfahrenskos- tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnende Gerichtsgebühr von Fr. 250.00 (vgl. Art. 49 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG, [GebV SchKG]) vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen ist (vgl. § 112 Abs. 1 ZPO; BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zi- vilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau 1998, § 112 N 14). Der Klägerin steht somit eine Ersatzforderung von Fr. 250.00 zu. Der Beklagte ist zu- dem zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG). 5.2. Der Schuldner hat die vom Gläubiger vorzuschiessenden Betreibungs- kosten zu tragen (Art. 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchKG). Auch wenn der Gläubiger berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betrei- bungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG), ist der Klägerin praxisgemäss auch für die Kosten des Zahlungsbefehls sowie für den Kostenersatz und die Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren die provisorische Rechtsöffnung zu gewähren. Der Gerichtspräsident erkennt: 1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. 20850921 des Betreibungsamtes Murgenthal (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2008; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 12. Februar 2009) für den Betrag von Fr. 1'017.30 nebst Zins zu 5 % seit 23. Juli 2008 und für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.00 sowie für den Kostenersatz und die Partei- entschädigung gemäss Ziffern 3 und 4 provisorische Rechtsöffnung er- teilt. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 250.00 wird dem Beklagten auferlegt.
- 7 - 3. Die Gerichtsgebühr wird mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrech- net, so dass der Beklagte der Klägerin an die Gerichtsgebühr Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen. Zustellung an:
- die Klägerin (unter Beilage der Antwort vom 20. Februar 2009 und der Aktennotiz vom 5. März 2009)
- den Beklagten (unter Beilage der Aktennotiz vom 5. März 2009) Rechtsmittelbelehrung (§ 335 ff. ZPO) Gegen dieses Urteil kann Innert 10 Tagen seit seiner Zustellung Be- schwerde geführt werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Präsidenten des Bezirks- gerichts Zofingen, Untere Grabenstrasse.30, 4800 Zofingen, einzurei- chen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Es ist ge- nau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Wird von keiner Partei Beschwerde geführt, wird das Urteil mit dem Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig. Der Schuldner kann innert 20 Tagen seit Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Richter die Aberkennungsklage einreichen. Unterlässt er dies, wird die Rechtsöffnung definitiv. Diese Frist kann ebenfalls nicht erstreckt werden. Zofingen, 9. März 2009 Gerichtspräsidium Zofingen Der Gerichtspräsident: Christian Sigg