Sachverhalt
zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit fùr sich hat, der Wirkllchkelt zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). Seite 5
2.4 Das Gericht hat alle Beweismittel, unabhangig davon, von wem sle stammen, objekfiv zu prufen und danach zu entscheiden, ob die verfùgbaren Unteriagen eine zuveriàssige Beur- teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. insbesondere darf das Gericht bel einander wldersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht eriedigen, ohne das gesamte Bewelsmaterial zu wùrdigen und die Grùnde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichfiich des Beweiswertes eines àrzfiichen Berich- tes ist entscheidend, ob dieser fùr die streifigen Belange umfassend ist, auf allseifigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berùcksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (A- namnese) abgegeben worden 1st in der Dariegung der medizinischen Zusammenhânge und in der Beurteilung der medizinischen Situafion elnleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex- pertin Oder des Experten begrundet sind. Ausschlaggebend fùr den Beweiswert 1st grundsâtz- iich somit weder die Herkunft eines Beweismlttels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125V352 t E.3, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). Im Rahmen der freien Beweiswùrdigung ist es auch ohne weiteres zulëssig, dass das Gericht seinen Entscheid in erster Linie auf versiche- rungsinteme Entscheidungsgrundlagen abstutzt (vgl. BGE 123 V 334 E. 1c). 2.5 Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sle von ihrem Bestehen ùberzeugt 1st (MAX KUMMER, Grundriss des Zivìlprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Wahrend das Gericht im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid, sofern das Ge- setz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ùberwlegenden Wahrscheinlich- keit zu fallen hat (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen), grûndet die rich- teriiche Ùberzeugung bel Streifigkeiten aus Zusatzversicherungen wie fùr Zlvilverfahren ùblich auf dem vollen Beweis. 3. Im voriiegenden Fall 1st der Klàger nach Ausschelden aus dem Arbeitsverhâltnis in die Elnzelkrankentaggeld-Verslcherung der Bekiagten ùbergetreten. Gemâss Police wurde ein Jah- reslohn von Fr. 24'000.~ vereinbart, welcher auf dem AHV-pflichtigen Lohn mit Anrechnung von Leistungen Dritter basiert. Gemass Art. A 6 AVB gilt als Krankheit jede Gesundheitsstôrung. die der Versicherte unfreiwllllg erieidet, kein Untali oder keine Unfallfolge 1st und eine àrzfiiche Be- handlung erforderiich macht. Diese Besfimmung sfimmt Im Wesenfiichen mit Art. 3 ATSG ùber- ein, wonach Krankheit jede Beeintrachfigung der kôrperiichen und oder psychischen Gesund- heit ist, welche nlcht Folge eines Unfalls 1st und eine medizinische Untersuchung oder Behand- lung erfordert oder eine Arbeitsunfahigkeit zur Folge hat. Voriiegend ist strittig, ob der Klàger an einer Krankheit leidet. Zur Prufung dieser Frage sind nachfolgende medizinische Berichte zu berùcksichtigen. 3.1 Dr. U. Moser, Facharzt FMH fùr Rheumatologie, erstellte anhand zweier Konsultafio- nen, die noch vor dem Unfallerelgnls des Klàgers vom 6. Februar 2003 stattgefunden hatten, am 17. Februar 2003 ein rheumatologisches Konsillum mit folgender Diagnose: "Chronisches unteres Lumbovertebralsyndrom bel/mit Verdacht auf Instabilitàt L5/S1 (Rontgen 23.01.03) und Seite 6 E.,
lumbaler Fehlstafik bel Belnlàngendlfferenz mit funkfioneller Skollose und lumbaler Hyperiordo- se". Aufgrund dieser Diagnose sel der Rùcken eindeufig vermindert belastbar. Das Heben und Tragen von Lasten ùber 20 kg sowie langer dauernde Arbeiten in ergonomisch ungùnsfigen Haltungen (lnklinafions-/Rotafionshaltungen des Rumpfes) seien auf die Dauer nicht mehr zu- mutbar. 3.2 Der SUVA-Kreisarzt Dr. D. Weldmann diagnostizierte in seinem kreisàrzfiichen Ab- schlussbericht vom 26. Màrz 2004 eine leichte, aber sehr schmerzhafte lumbosacrale Instabili- tàt bel Spondylolyse L5 ohne Spondylolisthesis sowie résiduelle funkfionelle Glelchgewichtsbe- schwerden nach einem Cervlkaltrauma. Die Kausalitàt zum Unfallerelgnis sel weiterhin gege- ben. Man kônne jetzt von einer richtungwelsenden Verschlimmerung eines erhebllchen Vorzu- standes ausgehen. Der Versicherte kônne mit diesen Beschwerden ganztags eine leichte ab- wechslungsrelche Tâfigkeit mit stets freier Wahl zwischen sitzenden, stehenden und gehenden Akfivitâten besorgen, ohne Zwangshaltungen des Rùckens und ohne Traglasten. Seit dem
8. Juli 2003 gelte insofern eine Arbeitsfàhigkeit von 50 %. 3.3 In seiner Beurteilung vom 14. Februar 2005 hielt Dr. med. J. Ludwig, Abteilung Versi- cherungsmedizln der SUVA, fest dass strukturell keine Restfolgen des Unfalles vom
6. Februar 2003 voriâgen, môglichen/veise jedoch eine Verstârkung des subjektiven Beschwer- debildes im Bereich der Spondylolyse, die bereits vor dem Untali stark schmerzhaft gewesen sei. Ausgehend von der Tatsache, dass der Kreisarzt eine richtunggebende Verschlimmerung postuliert habe, sel klar, dass die funkfionelle Elnschrânkung mindestens gleich sel wie sle es auch ohne den dazwischen gekommenen Untali gewesen wâre, indem eine deufiiche Limlfie- rung der Hebe- und Tragefunkfion bestehe. Lasten bis 10 kg konnten noch uneingeschrânkt, solche zwischen 10 kg und 25 kg nur noch gelegenfilch und Lasten ùber 25 kg gar nlcht mehr gehoben werden. Tâtigkeiten, die hàufiges Bùcken und Wiederaufrichten veriangen wurden, Tâfigkelten mit hàuflgem Auf- und Abspringen von gewissen Hôhen sowie solche, die mit hâufi- gen Rumpfdrehbewegungen verbunden seien, seien nicht zumutbar. Hingegen sel mit dem Be- fund der Spondylolyse die Gehstrecke nicht eingeschrânkt; das gleiche gelte fùr das Treppen- steigen. Leltern besteigen wùrde er nur als manchmal zumutbar erachten, weil der Kôrper auf Leitern oft subfil im Glelchgewicht gehalten werden musse. Stehende und sitzende Tâfigkelten in Wechselposlfion seien prakfisch ganztags uneingeschrânkt zumutbar, da die Spondylolysen hlerdurch nlcht unphyslologisch belastet wurden. Eine an die Einschrânkungen adapfierte beruf- llche Tâtigkeit solite ganztags ausgeubt werden kônnen. 3.4 Dr. med. G. Widmer, Facharzt FMH fùr Psychiatrie und Psychothérapie, erhob in sei- nem Gutachten vom 27. September 2005 zuhanden der IV-Stelle folgende Diagnose: "Depres- sive Stôrung, gegenwartig leichte Episode (ICD-10: F32.00) bel akzentuierten neurofischen Persônlichkeitszùgen (lCD-10: Z73.1)". Die depressive Stôrung scheine slch teilweise auch in einer funktlonellen Verstârkung somatlsch objektivlerbarer Beschwerden von Seiten des Bewe- gungsapparates zu manifesfieren. Die sehr geringe emofionale Ansprechbarkelt, das sehr ge- Selte 7 F. G. H.,
ringe Selbstbewusstseln und die mangelnde Durchsetzungsfàhigkeit wurden zumindest an ak- zentuierte neurofische Personllchkeltszùge ICD-10 Z73.1 denken lassen. Dem psychischen Leiden komme insofern ein Krankheltswert zu, als slch eine negative Interferenz zwischen den Lumbalglen und dem psychischen Leiden finden lassen wùrde. In Wûrdigung der somafischen und psychiatrischen Befunde sei seit dem Untali vom 6. Februar 2003 fùr die angestammte Tâ- figkeit als Sanltàrmonteur von einer hochstens 30%igen Arbeitsfàhigkeit auszugehen. Bei einer geeigneten Verweistàfigkeit, welche kein repetlfives Lastenheben sowie keine kôrperiichen Zwangshaltungen beinhalte und welche zudem die Moglichkeit bieten wùrde, gelegenfilch die Korperposlfion zu wechseln, kònne in Anbetracht der somafischen und psychiatrischen Befunde eine Arbeitsfàhigkeit von 50 % ohne weiteres zugemutet werden. Allenfalls wâre im Laufe der Zeit eine Steigerung auf 60 % mòglich. Da der Explorand fùr die Wiederaufnahme einer leichten Arbeit motiviert zu seln scheine, sei die Prognose nicht zum Vornherein als ungùnstlg zu beur- teilen. 3.5 Im Rahmen des voriiegenden Klageverfahrens reichte der Klàger den Bericht des Kan- tonsspitals Aarau vom 3. Dezember 2007 ein, welcher die SUVA in Auftrag gegeben hatte. Dr. med. J. Huber, Leitender Arzt der Orthopàdlschen Klinlk des Kantonsspitals Aarau, diagnosti- zierte einen Status nach Trauma bel Spondylolyse L5 beldselts mit Protrusion der Bandscheibe L5/S1 und einem multlfokalen Schmerzsyndrom. Aufgrund der Abkiârungen habe sich ergeben, dass die Spondylolyse L5 vorbestehend sei und vor dem Untali zu keiner Verminderung der Arbeitsfàhigkeit gefùhrt habe. Durch das Unfallerelgnis sel es zu einer richtungwelsenden Ver- schlechterung gekommen und dem Versicherten sei noch eine Tellarbeitsfâhlgkeit in einer ada- quaten Tatigkeit zumutbar. Die Beeintrachfigung als Hausmann sei mit etwas 40% zu gewich- ten, wobei aber keine unfallfremden Faktoren zu berùckslchfigen seien. Dr. Huber fùhrte so- dann aus, dass slch unfallfremde Faktoren nur marginai auf den Gesundheitszustand auswir- ken. Er schàtze deren Einfluss auf circa 5%. 4.1 Aufgrund der vorstehenden Akten steht ùbereinsfimmend fest, dass der Klàger soma- fisch an einer Spondylolyse leidet. Diese war gemâss den Ausfùhrungen von Dr. Moser bereits vor dem Untali vorhanden. Erst durch den Untali wurde die Spondylolyse jedoch richtungwel- send verschllmmert, wie sowohl Dr. Moser als auch Dr. Weldmann und zuletzt Dr. Huber aus- fuhren. Gemass dem Bericht von Dr. Widmer beruht die Arbeitsunfahigkeit des Klàgers in erster Linie auf den diagnosfizierten Lumbalglen, welche unfallbedingt seien. Ebenso sieht er einen Zusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und den Rùckenbeschwerden. Dem psy- "chischen"Leiden komme"ledlgllch"insofern~Krankheltswert"zu7~ars"^lch~elriëTTggâtivë'lfîtërfë^^ zwischen den Lumbalglen und dem psychischen Leiden finden lassen wùrde. Der Klàger litt demnach schon vor dem am 6. Februar 2003 erilttenen Trauma an gesundheifiichen Beein- tràchfigungen im Bereich der Wirbelsàule. Diese haben demnach Krankheltswert, auch wenn sie den Klàger nlcht in der Ausubung seiner Tâfigkeit als Sanltàrmonteur elnschrànkten (vgl. Art. 6 AVB). Welter spricht auch der Psychiater Dr. Widmer im Zusammenhang mit dem psychi- schen Leiden nlcht ausschliessiich von einer traumafischen Gesundheitsstôrung. Dr. Huber Seite 8 P. I., I. E. E. F. I. H. H. I.
fùhrt aus, dass die Beschwerden des Klàgers, wenn auch nur marginai, ebenfalls krankheitsbe- dingt seien. Damit steht test dass beim Klàger auch eine Krankheit im Sinne von Art. 6 AVB besteht. 4.2.1 In einem nâchsten Schritt 1st nun - nachdem feststeht, dass der Begriff der Krankheit im Sinne der AVB erfùllt ist - zu prufen, ob der Klàger Anspruch auf Taggelder der Bekiagten hat. Hierzu besfimmt Art. A 8 AVB, dass wenn die Krankheit nur teilweise Ursache der Arbeits- unfahigkeit 1st die Beklagte lediglich den entsprechenden Teil der Leistungen zu ubernehmen hat Betrâgt die krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit weniger als 25%, besteht gar kein An- spruch auf Taggelder (vgl. Art. B 1 Abs. 2 AVB). Dem Wortlaut der AVB-Besfimmung 1st dem- nach zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Leistungen der Taggeldversicherungen nur dann besteht wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit fùr slch alleine - ohne Miteinbezug der unfallbedlngten Elnschrânkung - mindestens 25% betrâgt 4.2.2 Aufgrund der vorstehenden Envàgungen steht fest, dass der Klàger neben seinen un- fallbedlngten Beschwerden auch an einer Krankheit im Sinne der AVB leidet. Dennoch ist ihm ein Anspruch auf Taggelder der Bekiagten abzusprechen. Der Klàger 1st zwar aufgrund der me- dizinischen Unteriagen unter Berûcksichtigung sowohl der untali- als auch der krankheitsbe- dingten Beschwerden zu circa 50% in seiner Arbeitsfàhigkeit eingeschrânkt. Die Ursache dieser Elnschrânkung 1st aber massgeblich untali- und nur sehr marginai krankheitsbedingt. Dies ist den Berichten von Dr. Widmer und dem zuletzt eingereichten Bericht des Kantonsspitals Aarau zu entnehmen. Zwar erachtet Dr. Widmer den Klàger zu 50% arbeitsunfàhig. Diese Arbeitsun- fahigkeit habe ihre Ursache aber hauptsachlich in den unfallbedlngten somafischen Beschwer- den des Klàgers. Dr. Huber beziffert die krankheitsbedingte Elnschrânkung der Arbeitsfàhigkeit auf 5%. Diese Aussagen werden nicht bestritten und sind aufgrund der durchgefùhrten umfas- senden Abkiârungen nachvollziehbar und ùberzeugend, weshalb ohne weiteres darauf abzu- stellen ist. Damit liegt aber die krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit des Klàgers weit unter dem in den AVB genannten Ausmass von 25%. Aus diesem Grund ist das Voriiegen einer leis- tungsbegrùndenden Arbeitsunfahigkeit im Sinne der AVB zu verneinen. 4.3 An diesem Ergebnis vermògen auch die Ausfùhrungen des Klàgers nichts zu ândern. Er macht insbesondere geltend, dass der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungs- vertrag - im Gegensatz zur Ansicht der Bekiagten - als Summen- und nlcht als Schadensversl- cherung zu qualifizieren sei (zur Abgrenzung von Summen- und Schadenversicherung: vgl. "GERHARD STOESSEL, Allgemeine Einleitung, in: Bundesgesetz ùber den Versicherungsvertrag [WG], herausgegeben von Honsell/Vogt/Schnyder, Basel/Genf/Mùnchen 2001, S. 9 mit Hin- weisen auf Rechtsprechung und Llteratur). In diesem Zusammenhang ist zu berùckslchfigen, dass die Voraussetzung fùr einen Leistungsanspruch im voriiegenden Fall unabhangig von der Qualifikafion des Versicherungsvertrages als Summen- oder Schadenversicherung unter der Voraussetzung entsteht, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit von mindestens 25% voriiegt (vgl. vorstehend E. 4.2). Nachdem der Klàger diese Bedlngung nicht erfùllt, erùbrigt sich Seite 9 H. H. I.
auch eine weltergehende Prûfung der Frage, ob eine Schaden- oder Summenverslcherung vor- liegt. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Klàger mangels lelstungsbegrùndender krankheitsbedingter Arbeitsunfahigkeit keinen Anspruch auf Taggelder der Bekiagten hat. Die Klage ist abzuweisen. 5.1 Der im voriiegenden Verfahren anwendbare Art. 85 Abs. 3 VAG besfimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht fùr die Parteien kostenlos zu seln hat. Von der Erhebung von Verfahrenskosten 1st deshalb abzusehen. 5.2 Gemâss Praxis des Kantonsgerichts wird dem obsiegenden Versicherer im Bereich der Zusatzversicherungen zur Krankenkasse grundsâtziich keine Parteientschàdigung ausgerichtet (Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 17. Oktober 2007, 731 07 50, E. 5; und 14. Mârz 2008, 731 07 303, E. 9). Die ausserordenfiichen Kosten sind demzu- folge wettzuschlagen. Seite 10
Demgemâss wird e r k a n n t : ://:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 3 Im voriiegenden Fall 1st der Klàger nach Ausschelden aus dem Arbeitsverhâltnis in die Elnzelkrankentaggeld-Verslcherung der Bekiagten ùbergetreten. Gemâss Police wurde ein Jah- reslohn von Fr. 24'000.~ vereinbart, welcher auf dem AHV-pflichtigen Lohn mit Anrechnung von Leistungen Dritter basiert. Gemass Art. A 6 AVB gilt als Krankheit jede Gesundheitsstôrung. die der Versicherte unfreiwllllg erieidet, kein Untali oder keine Unfallfolge 1st und eine àrzfiiche Be- handlung erforderiich macht. Diese Besfimmung sfimmt Im Wesenfiichen mit Art. 3 ATSG ùber- ein, wonach Krankheit jede Beeintrachfigung der kôrperiichen und oder psychischen Gesund- heit ist, welche nlcht Folge eines Unfalls 1st und eine medizinische Untersuchung oder Behand- lung erfordert oder eine Arbeitsunfahigkeit zur Folge hat. Voriiegend ist strittig, ob der Klàger an einer Krankheit leidet. Zur Prufung dieser Frage sind nachfolgende medizinische Berichte zu berùcksichtigen.
E. 3.1 Dr. U. Moser, Facharzt FMH fùr Rheumatologie, erstellte anhand zweier Konsultafio- nen, die noch vor dem Unfallerelgnls des Klàgers vom 6. Februar 2003 stattgefunden hatten, am 17. Februar 2003 ein rheumatologisches Konsillum mit folgender Diagnose: "Chronisches unteres Lumbovertebralsyndrom bel/mit Verdacht auf Instabilitàt L5/S1 (Rontgen 23.01.03) und Seite 6 E.,
lumbaler Fehlstafik bel Belnlàngendlfferenz mit funkfioneller Skollose und lumbaler Hyperiordo- se". Aufgrund dieser Diagnose sel der Rùcken eindeufig vermindert belastbar. Das Heben und Tragen von Lasten ùber 20 kg sowie langer dauernde Arbeiten in ergonomisch ungùnsfigen Haltungen (lnklinafions-/Rotafionshaltungen des Rumpfes) seien auf die Dauer nicht mehr zu- mutbar.
E. 3.2 Der SUVA-Kreisarzt Dr. D. Weldmann diagnostizierte in seinem kreisàrzfiichen Ab- schlussbericht vom 26. Màrz 2004 eine leichte, aber sehr schmerzhafte lumbosacrale Instabili- tàt bel Spondylolyse L5 ohne Spondylolisthesis sowie résiduelle funkfionelle Glelchgewichtsbe- schwerden nach einem Cervlkaltrauma. Die Kausalitàt zum Unfallerelgnis sel weiterhin gege- ben. Man kônne jetzt von einer richtungwelsenden Verschlimmerung eines erhebllchen Vorzu- standes ausgehen. Der Versicherte kônne mit diesen Beschwerden ganztags eine leichte ab- wechslungsrelche Tâfigkeit mit stets freier Wahl zwischen sitzenden, stehenden und gehenden Akfivitâten besorgen, ohne Zwangshaltungen des Rùckens und ohne Traglasten. Seit dem
E. 3.3 In seiner Beurteilung vom 14. Februar 2005 hielt Dr. med. J. Ludwig, Abteilung Versi- cherungsmedizln der SUVA, fest dass strukturell keine Restfolgen des Unfalles vom
6. Februar 2003 voriâgen, môglichen/veise jedoch eine Verstârkung des subjektiven Beschwer- debildes im Bereich der Spondylolyse, die bereits vor dem Untali stark schmerzhaft gewesen sei. Ausgehend von der Tatsache, dass der Kreisarzt eine richtunggebende Verschlimmerung postuliert habe, sel klar, dass die funkfionelle Elnschrânkung mindestens gleich sel wie sle es auch ohne den dazwischen gekommenen Untali gewesen wâre, indem eine deufiiche Limlfie- rung der Hebe- und Tragefunkfion bestehe. Lasten bis 10 kg konnten noch uneingeschrânkt, solche zwischen 10 kg und 25 kg nur noch gelegenfilch und Lasten ùber 25 kg gar nlcht mehr gehoben werden. Tâtigkeiten, die hàufiges Bùcken und Wiederaufrichten veriangen wurden, Tâfigkelten mit hàuflgem Auf- und Abspringen von gewissen Hôhen sowie solche, die mit hâufi- gen Rumpfdrehbewegungen verbunden seien, seien nicht zumutbar. Hingegen sel mit dem Be- fund der Spondylolyse die Gehstrecke nicht eingeschrânkt; das gleiche gelte fùr das Treppen- steigen. Leltern besteigen wùrde er nur als manchmal zumutbar erachten, weil der Kôrper auf Leitern oft subfil im Glelchgewicht gehalten werden musse. Stehende und sitzende Tâfigkelten in Wechselposlfion seien prakfisch ganztags uneingeschrânkt zumutbar, da die Spondylolysen hlerdurch nlcht unphyslologisch belastet wurden. Eine an die Einschrânkungen adapfierte beruf- llche Tâtigkeit solite ganztags ausgeubt werden kônnen.
E. 3.4 Dr. med. G. Widmer, Facharzt FMH fùr Psychiatrie und Psychothérapie, erhob in sei- nem Gutachten vom 27. September 2005 zuhanden der IV-Stelle folgende Diagnose: "Depres- sive Stôrung, gegenwartig leichte Episode (ICD-10: F32.00) bel akzentuierten neurofischen Persônlichkeitszùgen (lCD-10: Z73.1)". Die depressive Stôrung scheine slch teilweise auch in einer funktlonellen Verstârkung somatlsch objektivlerbarer Beschwerden von Seiten des Bewe- gungsapparates zu manifesfieren. Die sehr geringe emofionale Ansprechbarkelt, das sehr ge- Selte 7 F. G. H.,
ringe Selbstbewusstseln und die mangelnde Durchsetzungsfàhigkeit wurden zumindest an ak- zentuierte neurofische Personllchkeltszùge ICD-10 Z73.1 denken lassen. Dem psychischen Leiden komme insofern ein Krankheltswert zu, als slch eine negative Interferenz zwischen den Lumbalglen und dem psychischen Leiden finden lassen wùrde. In Wûrdigung der somafischen und psychiatrischen Befunde sei seit dem Untali vom 6. Februar 2003 fùr die angestammte Tâ- figkeit als Sanltàrmonteur von einer hochstens 30%igen Arbeitsfàhigkeit auszugehen. Bei einer geeigneten Verweistàfigkeit, welche kein repetlfives Lastenheben sowie keine kôrperiichen Zwangshaltungen beinhalte und welche zudem die Moglichkeit bieten wùrde, gelegenfilch die Korperposlfion zu wechseln, kònne in Anbetracht der somafischen und psychiatrischen Befunde eine Arbeitsfàhigkeit von 50 % ohne weiteres zugemutet werden. Allenfalls wâre im Laufe der Zeit eine Steigerung auf 60 % mòglich. Da der Explorand fùr die Wiederaufnahme einer leichten Arbeit motiviert zu seln scheine, sei die Prognose nicht zum Vornherein als ungùnstlg zu beur- teilen.
E. 3.5 Im Rahmen des voriiegenden Klageverfahrens reichte der Klàger den Bericht des Kan- tonsspitals Aarau vom 3. Dezember 2007 ein, welcher die SUVA in Auftrag gegeben hatte. Dr. med. J. Huber, Leitender Arzt der Orthopàdlschen Klinlk des Kantonsspitals Aarau, diagnosti- zierte einen Status nach Trauma bel Spondylolyse L5 beldselts mit Protrusion der Bandscheibe L5/S1 und einem multlfokalen Schmerzsyndrom. Aufgrund der Abkiârungen habe sich ergeben, dass die Spondylolyse L5 vorbestehend sei und vor dem Untali zu keiner Verminderung der Arbeitsfàhigkeit gefùhrt habe. Durch das Unfallerelgnis sel es zu einer richtungwelsenden Ver- schlechterung gekommen und dem Versicherten sei noch eine Tellarbeitsfâhlgkeit in einer ada- quaten Tatigkeit zumutbar. Die Beeintrachfigung als Hausmann sei mit etwas 40% zu gewich- ten, wobei aber keine unfallfremden Faktoren zu berùckslchfigen seien. Dr. Huber fùhrte so- dann aus, dass slch unfallfremde Faktoren nur marginai auf den Gesundheitszustand auswir- ken. Er schàtze deren Einfluss auf circa 5%. 4.1 Aufgrund der vorstehenden Akten steht ùbereinsfimmend fest, dass der Klàger soma- fisch an einer Spondylolyse leidet. Diese war gemâss den Ausfùhrungen von Dr. Moser bereits vor dem Untali vorhanden. Erst durch den Untali wurde die Spondylolyse jedoch richtungwel- send verschllmmert, wie sowohl Dr. Moser als auch Dr. Weldmann und zuletzt Dr. Huber aus- fuhren. Gemass dem Bericht von Dr. Widmer beruht die Arbeitsunfahigkeit des Klàgers in erster Linie auf den diagnosfizierten Lumbalglen, welche unfallbedingt seien. Ebenso sieht er einen Zusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und den Rùckenbeschwerden. Dem psy- "chischen"Leiden komme"ledlgllch"insofern~Krankheltswert"zu7~ars"^lch~elriëTTggâtivë'lfîtërfë^^ zwischen den Lumbalglen und dem psychischen Leiden finden lassen wùrde. Der Klàger litt demnach schon vor dem am 6. Februar 2003 erilttenen Trauma an gesundheifiichen Beein- tràchfigungen im Bereich der Wirbelsàule. Diese haben demnach Krankheltswert, auch wenn sie den Klàger nlcht in der Ausubung seiner Tâfigkeit als Sanltàrmonteur elnschrànkten (vgl. Art. 6 AVB). Welter spricht auch der Psychiater Dr. Widmer im Zusammenhang mit dem psychi- schen Leiden nlcht ausschliessiich von einer traumafischen Gesundheitsstôrung. Dr. Huber Seite 8 P. I., I. E. E. F. I. H. H. I.
fùhrt aus, dass die Beschwerden des Klàgers, wenn auch nur marginai, ebenfalls krankheitsbe- dingt seien. Damit steht test dass beim Klàger auch eine Krankheit im Sinne von Art. 6 AVB besteht. 4.2.1 In einem nâchsten Schritt 1st nun - nachdem feststeht, dass der Begriff der Krankheit im Sinne der AVB erfùllt ist - zu prufen, ob der Klàger Anspruch auf Taggelder der Bekiagten hat. Hierzu besfimmt Art. A 8 AVB, dass wenn die Krankheit nur teilweise Ursache der Arbeits- unfahigkeit 1st die Beklagte lediglich den entsprechenden Teil der Leistungen zu ubernehmen hat Betrâgt die krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit weniger als 25%, besteht gar kein An- spruch auf Taggelder (vgl. Art. B 1 Abs. 2 AVB). Dem Wortlaut der AVB-Besfimmung 1st dem- nach zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Leistungen der Taggeldversicherungen nur dann besteht wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit fùr slch alleine - ohne Miteinbezug der unfallbedlngten Elnschrânkung - mindestens 25% betrâgt 4.2.2 Aufgrund der vorstehenden Envàgungen steht fest, dass der Klàger neben seinen un- fallbedlngten Beschwerden auch an einer Krankheit im Sinne der AVB leidet. Dennoch ist ihm ein Anspruch auf Taggelder der Bekiagten abzusprechen. Der Klàger 1st zwar aufgrund der me- dizinischen Unteriagen unter Berûcksichtigung sowohl der untali- als auch der krankheitsbe- dingten Beschwerden zu circa 50% in seiner Arbeitsfàhigkeit eingeschrânkt. Die Ursache dieser Elnschrânkung 1st aber massgeblich untali- und nur sehr marginai krankheitsbedingt. Dies ist den Berichten von Dr. Widmer und dem zuletzt eingereichten Bericht des Kantonsspitals Aarau zu entnehmen. Zwar erachtet Dr. Widmer den Klàger zu 50% arbeitsunfàhig. Diese Arbeitsun- fahigkeit habe ihre Ursache aber hauptsachlich in den unfallbedlngten somafischen Beschwer- den des Klàgers. Dr. Huber beziffert die krankheitsbedingte Elnschrânkung der Arbeitsfàhigkeit auf 5%. Diese Aussagen werden nicht bestritten und sind aufgrund der durchgefùhrten umfas- senden Abkiârungen nachvollziehbar und ùberzeugend, weshalb ohne weiteres darauf abzu- stellen ist. Damit liegt aber die krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit des Klàgers weit unter dem in den AVB genannten Ausmass von 25%. Aus diesem Grund ist das Voriiegen einer leis- tungsbegrùndenden Arbeitsunfahigkeit im Sinne der AVB zu verneinen. 4.3 An diesem Ergebnis vermògen auch die Ausfùhrungen des Klàgers nichts zu ândern. Er macht insbesondere geltend, dass der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungs- vertrag - im Gegensatz zur Ansicht der Bekiagten - als Summen- und nlcht als Schadensversl- cherung zu qualifizieren sei (zur Abgrenzung von Summen- und Schadenversicherung: vgl. "GERHARD STOESSEL, Allgemeine Einleitung, in: Bundesgesetz ùber den Versicherungsvertrag [WG], herausgegeben von Honsell/Vogt/Schnyder, Basel/Genf/Mùnchen 2001, S. 9 mit Hin- weisen auf Rechtsprechung und Llteratur). In diesem Zusammenhang ist zu berùckslchfigen, dass die Voraussetzung fùr einen Leistungsanspruch im voriiegenden Fall unabhangig von der Qualifikafion des Versicherungsvertrages als Summen- oder Schadenversicherung unter der Voraussetzung entsteht, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit von mindestens 25% voriiegt (vgl. vorstehend E. 4.2). Nachdem der Klàger diese Bedlngung nicht erfùllt, erùbrigt sich Seite 9 H. H. I.
auch eine weltergehende Prûfung der Frage, ob eine Schaden- oder Summenverslcherung vor- liegt. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Klàger mangels lelstungsbegrùndender krankheitsbedingter Arbeitsunfahigkeit keinen Anspruch auf Taggelder der Bekiagten hat. Die Klage ist abzuweisen. 5.1 Der im voriiegenden Verfahren anwendbare Art. 85 Abs. 3 VAG besfimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht fùr die Parteien kostenlos zu seln hat. Von der Erhebung von Verfahrenskosten 1st deshalb abzusehen. 5.2 Gemâss Praxis des Kantonsgerichts wird dem obsiegenden Versicherer im Bereich der Zusatzversicherungen zur Krankenkasse grundsâtziich keine Parteientschàdigung ausgerichtet (Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 17. Oktober 2007, 731 07 50, E. 5; und 14. Mârz 2008, 731 07 303, E. 9). Die ausserordenfiichen Kosten sind demzu- folge wettzuschlagen. Seite 10
Demgemâss wird e r k a n n t : ://:
E. 8 Juli 2003 gelte insofern eine Arbeitsfàhigkeit von 50 %.
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die ausserordenfiichen Kosten werden wettgeschiagen. Mitteilung an Parteien Bundesamt fùr Privatversicherungen Prâsident Gerichtsschreiberin 4 â^f^ Rechtsmittelbelehrung: Der Streitwert gemâss Art. 74 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005 ist erreicht. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit schriftiicher Erôffnung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlângert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. Sie ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begrundung ist in gedrângter Form darzu- legen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Urkunden, auf die sich die Beschwerde fùhrende Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hânden hat. Ebenfalls beizulegen ist der angefochtene Entscheid (Art. 42 Abs. 3 BGG). Seite 11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
FINMA Kantonsgericht Basel-Landschaft Abteilung Sozialversicherungsrecht 0015229 730 06 98/165 Urteil vom 23. Mai 2008 ORG Bemerkung; 3 0. JUNI 2009 SB Besetzung Prâsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Christof Enderie, Kan- tonsrichterin Elisabeth Berger Gôtz, Gerichtsschreiberin Margit Cam- peli Parteien Kurt Aebersold, Dùblerstrasse 12, 4416 Bubendorf, Klàger, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40 Postfach 357, 8401 Winterthur, Beklagte, vertreten durch Guy Reich, Rechtsanwalt, Mùnchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zùrich Betreff Taggeld A.1 Der 1948 geborene Kurt Aebersold war seit Aprii 1998 als Sanltàrmonteur bel der Fir- ma Hauser Haustechnik in Muttenz tàfig und durch seine Arbeitgeberin bel der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obllgatorisch gegen die Folgen von Unfàilen und Berufs- .krankheiten._versichert.._Am_6.^Eebruar_2003_erlltt_er einenJ/erkehrsunfall,^beLdem_ein^anderer_ Verkehrstellnehmer von hinten auf das von ihm gefùhrte Fahrzeug auffuhr. Die SUVA erbrachte In der Folge die gesetziichen Leistungen. Seine blsherige Tâfigkeit als Sanitàr-Monteur konnte Kurt Aebersold nlcht mehr aufnehmen, weshalb das Arbeitsverhâltnis durch die Arbeitgeberin auf den 30. November 2003 aufgelóst wurde. Mit Schreiben vom 1. Aprii 2004 verfugte die SUVA die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Mal 2004. Mit Verfugung vom 13. Juli 2004 sprach sle Kurt Aebersold fùr die unfallbedingte Enwerbsbeeintrëchfigung eine Invalldenrente von 31 % ab 1. Juni 2004 zu. Im Weiteren wurde eine Integritàtsentschàdl- X., A., X. O. P. P. X. P. X.
gung von 12.5% (Fr. 13'350.~) ausgerichteL Die hiergegen durch Kurt Aebersold, vertreten durch Markus Schmid, Advokat. Basel, am 13. August 2004 erhobene Elnsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 21. Februar 2005 ab. A.2 Gegen diesen Entscheid liess Kurt Aebersold am 23. Mai 2005, wiederum vertreten durch Advokat Schmid, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungs- recht (Kantonsgericht), Beschwerde erheben, welche mit Urteil vom 31. Mai 2006 dahingehend gutgeheissen wurde, als der angefochtene Elnspracheentscheld aufgehoben und die Sache zur erneuten Abklarung und zum Eriass einer neuen Verfugung an die SUVA zurùckgewiesen wur- de. B. Die Firma Hauser Haustechnik als ehemalige Arbeitgeberin von Kurt Aebersold hatte bel den Winterthur Versicherungen (Winterthur) eine kollekfive Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Nachdem der Versicherte aus der Firma ausgeschieden war, nutzte er am 3. Februar 2004 die Moglichkeit zum Ùbertritt in die Elnzelkrankentaggeld-Verslcherung. In der Freizùgigkeitspolice wurde festgehalten, dass der versicherte Jahreslohn Fr. 24'000.~ betrage und auf dem AHV-Lohn mit Anrechnung Leistungen Dritter basiere. Die Winterthur richtete in der Folge nach Ablauf der vereinbarten 30-tàgigen Wartefrist ab 31. Mârz 2004 Krankentaggel- der aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfahigkeit aus. Per 31. Dezember 2004 stellte sle ihre Leistungen ein. In ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2004 hielt die Winterthur fest, dass die Krankentaggeldversicherung auf der Basis des vereinbarten Verdienstes von Fr. 24'000.~ seit dem 31. Mârz 2004 Taggeldleistungen auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfahigkeit abrechne. Die SUVA habe dem Versicherten eine 31%ige UVG-Rente zugesprochen. Anhand der kreis- àrzfilchen Untersuchungen liege eine Verschlimmerung eines erhebllchen Vorzustandes vor. Dieser begrùnde eine 50%lge medlzinlsch-theorefische Elnschrânkung in der Arbeitsfàhigkeit und werde durch die Ausrichtung der UVG-Rente abgegolten. Andenweitige Krankheiten, wel- che eine weltergehende Arbeitsunfahigkeit begrùndeten, wurden nicht voriiegen, weshalb auch keine Taggelder geschuldet seien. C. Nach einem langeren Schriftenwechsel ersuchte Advokat Schmid am 17. Màrz 2006 das Friedensrichteramt Bubendorf um Durchfùhrung einer Aussôhnungsverhandiung. In der Folge uberwies das Friedensrichteramt Bubendorf die Klage von Kurt Aebersold zustàndlg- keitshalber ans Kantonsgericht Mit Eingabe vom 11. April 2006 teilte Advokat Schmid mit, dass er mit der Zustândigkeit des Kantonsgerichts einverstanden sei. Am 20. Juni 2006 reichte er die Klagebegrundung^in und^telltë^âs"Rechtsbegehrërï7~ciass dlê^Bêklàgte zu verurtëllërTsëi; dem Klàger den Betrag von Fr. 29'850.50 zuzùglich Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2005 zu bezah- len. Die Beklagte sei weiter zur Tragung der Vertretungskosten zu verpflichten. Zur Begrundung wurde im Wesenfiichen ausgefûhrt, dass der von den Parteien vereinbarte Jahreslohn bel wei- tem nicht dem mutmassllchen Jahreslohn des Klàgers entspreche, weshalb fraglich sei, ob im voriiegenden Fall eine Schaden- oder Summenverslcherung geschlossen worden sel. Ange- sichts des gesamten Sachverhaltes kônne eine Auslegung des voriiegenden Versicherungsver- Seite 2 X., P. X. P. X. O. A. A. A. P. X.
trages nach den Grundsatzen der Vertrauenstheorie einzig zum Schluss fùhren, dass der Ab- schiuss einer Summenverslcherung gewollt gewesen sel. Weiter wurde ausgefûhrt, dass der Klàger nlcht allein aus unfallbedlngten, sondern auch aus krankheitsbedingten Grùnden ar- beitsunfàhig sel, weshalb die Leistungspflicht der Bekiagten zu bejahen sel. D. Am 20. September 2006 liess sich die Winterthur vernehmen und beantragte die Ab- weisung der Klage unter Entschadigungsfolgen zulasten des Klàgers. Begrùndend wurde vor- gebracht, dass ein Anspruch aus dem bestehenden Versicherungsvertrag nur bel krankheitsbe- dingter Arbeitsunfahigkeit bestehe. Sie habe in der Zeit vom 31. Mârz bis 31. Dezember 2004 Taggeldleistungen in der Hôhe von Fr. 18'152.~ erbracht. Aus der Korrespondenz ergebe sich jedoch deufiich. dass sle von Anfang an den Standpunkt eingenommen habe, dass das zu be- urteilende gesundhelfiiche Leiden unfallkausal sel und die SUVA mit ihren Leistungen fùr die Vorzustânde und die durch den Untali eingetretene richtunggebende Verschlimmerung vollum- fânglich aufkomme. Sie bestrelte auch weiterhin, dass beim Klàger eine versicherte Krankheit, welche Anspruch auf Taggeldleistungen gebe, voriiege. Die Klage sel schon aus diesem Grund abzuweisen. Die geleisteten Taggelder in der Hôhe von Fr. 18'152.~ seien mangels vertragli- cher Grundlage zurùckzubezahlen. E. Anlâsslich der Urtellsberatung vom 2. Februar 2007 stellte das Kantonsgericht den Fall aus, da slch der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der voriiegenden Akten in Bezug auf die Frage, ob eine versicherte Krankheit im Sinne der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) voriiege, nicht beurteilen Hess. Das Kantonsgericht legte jedoch bereits verbindiich fest, dass es fùr die Beurteilung der Angelegenheit ôrtiich wie sachlich zustândig sei. Welter wurde beschlos- sen, die Akten der SUVA und der IV-Stelle einzuholen. F. Nach Eingang der Akten der SUVA und der IV-Stelle fùhrte der Klàger am 16. April 2007 aus, dass die SUVA eine Begutachtung des Klàgers im Kantonsspltal Aarau in die Wege geleitet habe, welche auch die Frage, ob eine versicherte Krankheit voriiege, beantworten wer- de. Aus diesem Grund sel das Verfahren bis zum Vorilegen des SUVA-Gutachtens zu slsfieren. Nachdem die Beklagte einer Sisfierung des Verfahrens zusfimmte, verfugte das Kantonsgericht am 10. Mai 2007 die Sisfierung des Verfahrens. G. Am 21. Dezember 2007 reichte der Klâger das Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 3. Dezember 2007 ein. Das Kantonsgericht hob die Sisfierung mit Verfugung vom 3. Janu- "àr2008^^f.~Glëlchzëitlg wurde'dei^'Wirfterthur Gëlëgeinfiëlt^gëbôtëny'sich zum GlJtâchten ver- nehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2008 verzlchtete sie jedoch auf eine Stellung- nahme. Seite 3 A. P. P. P. P. P. A.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w â g u n g : 1.1 Versicherungsverhàltnisse zwischen Versicherten und privaten Versicherungstràgern, die - wie die Beklagte - die soziale Krankenversicherung nicht durchfùhren (vgl. Art. 12 des Bundesgesetzes ùber die Krankenversicherung, KVG, vom 18. Màrz 1994), unterstehen dem Bundesgesetz ùber den Versicherungsvertrag (WG) vom 1. Juli 1908 und werden dem Privat- recht zugeordnet Es stellt slch deshalb die Frage, ob das Kantonsgericht fùr die voriiegende Klage sachlich zustândig ist. 1.2 Art. 85 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht ùber die privaten Ver- slcherungseinrichtungen (VAG) vom 17. Dezember 2004 ùberiàsst es den Kantonen, Streifig- keiten aus der Zusatzversicherung den Sozialversicherungsgerichten zur Beurteilung zuzuwei- sen. In diesem Rechtsgebiet ùben diese dann aber Zivilgerichtsbarkeit aus (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozìalversicherungsrechts, Bern 2003, §32 N I; BGE 124 111229 E. 2b). Der Kanton Basel-Landschaft hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und das Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht in § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes ùber die Verfassungs- und VenA/altungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 fùr sachlich zustândig erkiàrt. Entgegen der frùher teilweise vertretenen Meinung, wonach die sachiiche Zustândigkeit des kantonalen Sozialversicherungsgerichts auf Zusatzversicherungen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes ùber die Krankenversicherung (KVG) vom 18. Màrz 1994 beschrankt bleibe, umfasst diese auch kollektive Krankentaggeldverslcherungsverhàltnisse zwischen Versicherten und privaten Versicherungstràgern, die die soziale Krankenversicherung nicht durchfùhren. Massgebend fur die Begrundung der sachlichen Zustândigkeit ist dabei, dass ein genereller Konnex zwischen der KVG-Grundversicherung besteht, deren Leistungen im Sinne eines integ- ralen sozlalversicherungsrechtlichen Charakters ergânzt werden. Durch die privatrechfiiche Krankentaggeldversicherung geht der Charakter einer Zusatzversicherung zur sozialen Kran- kenversicherung nicht verioren, da die Lohnfortzahlungspflicht gemâss Art. 324 a und b des Bundesgesetzes betreffend die Ergânzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Funfter Teil: Obllgafionenrecht, OR) vom 30. Màrz 1911 eine sozialpollfisch begrùndete Massnahme im Rahmen des Arbeitsrechts darstellt (ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL, Arbeitsvertrag, Praxis- kommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Auflage, Zurich 2006, N 5 zu Art. 324 a/b OR) und von ei- nem Tell der Lehre garais Ergânzung zum Sozialversicherungsrecht bezeichnet wird (MANFRED REHBINDER, Bemer Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-362 OR, Bern 1985, N 1 zu Art. 324a OR). Hinzu tritt, dass es mit der Rechtsglelchhelt nlcht vereinbar ware, wenn die zlvilrecht- "lichërrVerfahren aus~Krâhl<enzusatzversicherungen von privatëri^Ti^àgern, die nur die Ki^kerv" zusatzversicherungen betreiben, anders behandelt wurden als diejenigen Verfahren, die aus Streitigkeiten mit anerkannten Krankenversicherern entstehen (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zurich vom 17. November 2004, KK.200200016, E. 3.2.3. und 3.4.). Das Kantonsgericht ist fùr die voriiegende Klage daher sachlich zustândig. Seite 4
1.3 Die ôrtiiche Zustândigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz ùber den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG) vom 24. Màrz 2000. Gemâss Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG 1st eine Klage gegen eine juristische Person grundsâtziich an deren Sitz zu erheben. Art. 9 Abs. 1 GestG halt fest, dass - soweit das Gesets nichts anderes vorsieht - die Parteien fùr einen bestehenden oder kùnftigen Rechtsstreit ùber Ansprùche aus einem besfimmten Rechtsverhàltnis einen Gerichtsstand frei vereinbaren kônnen. Gemâss Art. C 4 der Allgemei- nen Vertragsbedingungen (AVB), Ausgabe 05/2001, kann der Versîcherungsnehmer oder An- spruchsberechtigte Klage wahlweise am Hauptsitz der Versicherung in Winterthur oder an sei- nem Wohnsitz erheben. Der Klàger hat seinen Wohnsitz in Bubendorf. Das Kantonsgericht 1st folglich auch ôrtiich zur Behandlung der Streitigkeit zustândig. Auf die Klage ist einzutreten. 2.1 Vorab ist auf folgende Verfahrensgrundsàtze zu venwelsen: 2.2 Gemâss Art. 85 Abs. 2 VAG haben die Kantone bel Verfahren, bel denen es um Strei- figkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung geht, fùr ein einfaches und rasches Verfahren zu sorgen, bel dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest- stellt und die Beweise nach freiem Ermessen wùrdigt. Zudem wird in Art. 85 Abs. 3 VAG festge- legt, dass den Parteien mit Ausnahme von mutwilliger Prozessfùhrung keine Verfahrenskosten auferiegt werden dùrfen. Damit hat der Bundesgesetzgeber in die Prozesshoheit der Kantone im Bereich des Zivìlprozessrechts eingegriffen, um die Anwendung der im Sozialversicherungs- recht geltenden, in Art. 61 des Bundesgesetzes ùber den Allgemeinen Teil des Sozìalversiche- rungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 statuierten Verfahrensgrundsàtze auch im Rahmen von solchen Verfahren sicherzustellen. Aus denselben Grùnden, die fùr eine sachiiche Zustân- digkeit des Sozialversicherungsgerichts in der voriiegenden Streitigkeit sprechen (vgl. E. 1.2), sind die in Art. 85 VAG angeordneten verfahrensrechtlichen Privilegierung der Krankenzusatz- verslcherten nach KVG auch auf Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen von privaten Versicherungstràgern, die die soziale Krankenversicherung nlcht durchfùhren, anwendbar. 2.3 Der voriiegende Prozess ist demzufolge vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 85 Abs. 2 VAG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen, aus eigener Inifiafive und oh- ne Bindung an die Vorbringen oder die Beweisantràge der Parteien fur die richfige und vollstan- dige Abklarung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschrânkt, er wird ergânzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. la, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die "Bëwëlslâst'irTfSiririë dë^r Bëwëisfùtmingslas^t'bëgr tragen ln der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Unguns- ten jener Partei ausfàllt die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es slch als unmôglich enwelst, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswùrdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit fùr sich hat, der Wirkllchkelt zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). Seite 5
2.4 Das Gericht hat alle Beweismittel, unabhangig davon, von wem sle stammen, objekfiv zu prufen und danach zu entscheiden, ob die verfùgbaren Unteriagen eine zuveriàssige Beur- teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. insbesondere darf das Gericht bel einander wldersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht eriedigen, ohne das gesamte Bewelsmaterial zu wùrdigen und die Grùnde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichfiich des Beweiswertes eines àrzfiichen Berich- tes ist entscheidend, ob dieser fùr die streifigen Belange umfassend ist, auf allseifigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berùcksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (A- namnese) abgegeben worden 1st in der Dariegung der medizinischen Zusammenhânge und in der Beurteilung der medizinischen Situafion elnleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex- pertin Oder des Experten begrundet sind. Ausschlaggebend fùr den Beweiswert 1st grundsâtz- iich somit weder die Herkunft eines Beweismlttels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125V352 t E.3, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). Im Rahmen der freien Beweiswùrdigung ist es auch ohne weiteres zulëssig, dass das Gericht seinen Entscheid in erster Linie auf versiche- rungsinteme Entscheidungsgrundlagen abstutzt (vgl. BGE 123 V 334 E. 1c). 2.5 Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sle von ihrem Bestehen ùberzeugt 1st (MAX KUMMER, Grundriss des Zivìlprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Wahrend das Gericht im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid, sofern das Ge- setz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ùberwlegenden Wahrscheinlich- keit zu fallen hat (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen), grûndet die rich- teriiche Ùberzeugung bel Streifigkeiten aus Zusatzversicherungen wie fùr Zlvilverfahren ùblich auf dem vollen Beweis. 3. Im voriiegenden Fall 1st der Klàger nach Ausschelden aus dem Arbeitsverhâltnis in die Elnzelkrankentaggeld-Verslcherung der Bekiagten ùbergetreten. Gemâss Police wurde ein Jah- reslohn von Fr. 24'000.~ vereinbart, welcher auf dem AHV-pflichtigen Lohn mit Anrechnung von Leistungen Dritter basiert. Gemass Art. A 6 AVB gilt als Krankheit jede Gesundheitsstôrung. die der Versicherte unfreiwllllg erieidet, kein Untali oder keine Unfallfolge 1st und eine àrzfiiche Be- handlung erforderiich macht. Diese Besfimmung sfimmt Im Wesenfiichen mit Art. 3 ATSG ùber- ein, wonach Krankheit jede Beeintrachfigung der kôrperiichen und oder psychischen Gesund- heit ist, welche nlcht Folge eines Unfalls 1st und eine medizinische Untersuchung oder Behand- lung erfordert oder eine Arbeitsunfahigkeit zur Folge hat. Voriiegend ist strittig, ob der Klàger an einer Krankheit leidet. Zur Prufung dieser Frage sind nachfolgende medizinische Berichte zu berùcksichtigen. 3.1 Dr. U. Moser, Facharzt FMH fùr Rheumatologie, erstellte anhand zweier Konsultafio- nen, die noch vor dem Unfallerelgnls des Klàgers vom 6. Februar 2003 stattgefunden hatten, am 17. Februar 2003 ein rheumatologisches Konsillum mit folgender Diagnose: "Chronisches unteres Lumbovertebralsyndrom bel/mit Verdacht auf Instabilitàt L5/S1 (Rontgen 23.01.03) und Seite 6 E.,
lumbaler Fehlstafik bel Belnlàngendlfferenz mit funkfioneller Skollose und lumbaler Hyperiordo- se". Aufgrund dieser Diagnose sel der Rùcken eindeufig vermindert belastbar. Das Heben und Tragen von Lasten ùber 20 kg sowie langer dauernde Arbeiten in ergonomisch ungùnsfigen Haltungen (lnklinafions-/Rotafionshaltungen des Rumpfes) seien auf die Dauer nicht mehr zu- mutbar. 3.2 Der SUVA-Kreisarzt Dr. D. Weldmann diagnostizierte in seinem kreisàrzfiichen Ab- schlussbericht vom 26. Màrz 2004 eine leichte, aber sehr schmerzhafte lumbosacrale Instabili- tàt bel Spondylolyse L5 ohne Spondylolisthesis sowie résiduelle funkfionelle Glelchgewichtsbe- schwerden nach einem Cervlkaltrauma. Die Kausalitàt zum Unfallerelgnis sel weiterhin gege- ben. Man kônne jetzt von einer richtungwelsenden Verschlimmerung eines erhebllchen Vorzu- standes ausgehen. Der Versicherte kônne mit diesen Beschwerden ganztags eine leichte ab- wechslungsrelche Tâfigkeit mit stets freier Wahl zwischen sitzenden, stehenden und gehenden Akfivitâten besorgen, ohne Zwangshaltungen des Rùckens und ohne Traglasten. Seit dem
8. Juli 2003 gelte insofern eine Arbeitsfàhigkeit von 50 %. 3.3 In seiner Beurteilung vom 14. Februar 2005 hielt Dr. med. J. Ludwig, Abteilung Versi- cherungsmedizln der SUVA, fest dass strukturell keine Restfolgen des Unfalles vom
6. Februar 2003 voriâgen, môglichen/veise jedoch eine Verstârkung des subjektiven Beschwer- debildes im Bereich der Spondylolyse, die bereits vor dem Untali stark schmerzhaft gewesen sei. Ausgehend von der Tatsache, dass der Kreisarzt eine richtunggebende Verschlimmerung postuliert habe, sel klar, dass die funkfionelle Elnschrânkung mindestens gleich sel wie sle es auch ohne den dazwischen gekommenen Untali gewesen wâre, indem eine deufiiche Limlfie- rung der Hebe- und Tragefunkfion bestehe. Lasten bis 10 kg konnten noch uneingeschrânkt, solche zwischen 10 kg und 25 kg nur noch gelegenfilch und Lasten ùber 25 kg gar nlcht mehr gehoben werden. Tâtigkeiten, die hàufiges Bùcken und Wiederaufrichten veriangen wurden, Tâfigkelten mit hàuflgem Auf- und Abspringen von gewissen Hôhen sowie solche, die mit hâufi- gen Rumpfdrehbewegungen verbunden seien, seien nicht zumutbar. Hingegen sel mit dem Be- fund der Spondylolyse die Gehstrecke nicht eingeschrânkt; das gleiche gelte fùr das Treppen- steigen. Leltern besteigen wùrde er nur als manchmal zumutbar erachten, weil der Kôrper auf Leitern oft subfil im Glelchgewicht gehalten werden musse. Stehende und sitzende Tâfigkelten in Wechselposlfion seien prakfisch ganztags uneingeschrânkt zumutbar, da die Spondylolysen hlerdurch nlcht unphyslologisch belastet wurden. Eine an die Einschrânkungen adapfierte beruf- llche Tâtigkeit solite ganztags ausgeubt werden kônnen. 3.4 Dr. med. G. Widmer, Facharzt FMH fùr Psychiatrie und Psychothérapie, erhob in sei- nem Gutachten vom 27. September 2005 zuhanden der IV-Stelle folgende Diagnose: "Depres- sive Stôrung, gegenwartig leichte Episode (ICD-10: F32.00) bel akzentuierten neurofischen Persônlichkeitszùgen (lCD-10: Z73.1)". Die depressive Stôrung scheine slch teilweise auch in einer funktlonellen Verstârkung somatlsch objektivlerbarer Beschwerden von Seiten des Bewe- gungsapparates zu manifesfieren. Die sehr geringe emofionale Ansprechbarkelt, das sehr ge- Selte 7 F. G. H.,
ringe Selbstbewusstseln und die mangelnde Durchsetzungsfàhigkeit wurden zumindest an ak- zentuierte neurofische Personllchkeltszùge ICD-10 Z73.1 denken lassen. Dem psychischen Leiden komme insofern ein Krankheltswert zu, als slch eine negative Interferenz zwischen den Lumbalglen und dem psychischen Leiden finden lassen wùrde. In Wûrdigung der somafischen und psychiatrischen Befunde sei seit dem Untali vom 6. Februar 2003 fùr die angestammte Tâ- figkeit als Sanltàrmonteur von einer hochstens 30%igen Arbeitsfàhigkeit auszugehen. Bei einer geeigneten Verweistàfigkeit, welche kein repetlfives Lastenheben sowie keine kôrperiichen Zwangshaltungen beinhalte und welche zudem die Moglichkeit bieten wùrde, gelegenfilch die Korperposlfion zu wechseln, kònne in Anbetracht der somafischen und psychiatrischen Befunde eine Arbeitsfàhigkeit von 50 % ohne weiteres zugemutet werden. Allenfalls wâre im Laufe der Zeit eine Steigerung auf 60 % mòglich. Da der Explorand fùr die Wiederaufnahme einer leichten Arbeit motiviert zu seln scheine, sei die Prognose nicht zum Vornherein als ungùnstlg zu beur- teilen. 3.5 Im Rahmen des voriiegenden Klageverfahrens reichte der Klàger den Bericht des Kan- tonsspitals Aarau vom 3. Dezember 2007 ein, welcher die SUVA in Auftrag gegeben hatte. Dr. med. J. Huber, Leitender Arzt der Orthopàdlschen Klinlk des Kantonsspitals Aarau, diagnosti- zierte einen Status nach Trauma bel Spondylolyse L5 beldselts mit Protrusion der Bandscheibe L5/S1 und einem multlfokalen Schmerzsyndrom. Aufgrund der Abkiârungen habe sich ergeben, dass die Spondylolyse L5 vorbestehend sei und vor dem Untali zu keiner Verminderung der Arbeitsfàhigkeit gefùhrt habe. Durch das Unfallerelgnis sel es zu einer richtungwelsenden Ver- schlechterung gekommen und dem Versicherten sei noch eine Tellarbeitsfâhlgkeit in einer ada- quaten Tatigkeit zumutbar. Die Beeintrachfigung als Hausmann sei mit etwas 40% zu gewich- ten, wobei aber keine unfallfremden Faktoren zu berùckslchfigen seien. Dr. Huber fùhrte so- dann aus, dass slch unfallfremde Faktoren nur marginai auf den Gesundheitszustand auswir- ken. Er schàtze deren Einfluss auf circa 5%. 4.1 Aufgrund der vorstehenden Akten steht ùbereinsfimmend fest, dass der Klàger soma- fisch an einer Spondylolyse leidet. Diese war gemâss den Ausfùhrungen von Dr. Moser bereits vor dem Untali vorhanden. Erst durch den Untali wurde die Spondylolyse jedoch richtungwel- send verschllmmert, wie sowohl Dr. Moser als auch Dr. Weldmann und zuletzt Dr. Huber aus- fuhren. Gemass dem Bericht von Dr. Widmer beruht die Arbeitsunfahigkeit des Klàgers in erster Linie auf den diagnosfizierten Lumbalglen, welche unfallbedingt seien. Ebenso sieht er einen Zusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und den Rùckenbeschwerden. Dem psy- "chischen"Leiden komme"ledlgllch"insofern~Krankheltswert"zu7~ars"^lch~elriëTTggâtivë'lfîtërfë^^ zwischen den Lumbalglen und dem psychischen Leiden finden lassen wùrde. Der Klàger litt demnach schon vor dem am 6. Februar 2003 erilttenen Trauma an gesundheifiichen Beein- tràchfigungen im Bereich der Wirbelsàule. Diese haben demnach Krankheltswert, auch wenn sie den Klàger nlcht in der Ausubung seiner Tâfigkeit als Sanltàrmonteur elnschrànkten (vgl. Art. 6 AVB). Welter spricht auch der Psychiater Dr. Widmer im Zusammenhang mit dem psychi- schen Leiden nlcht ausschliessiich von einer traumafischen Gesundheitsstôrung. Dr. Huber Seite 8 P. I., I. E. E. F. I. H. H. I.
fùhrt aus, dass die Beschwerden des Klàgers, wenn auch nur marginai, ebenfalls krankheitsbe- dingt seien. Damit steht test dass beim Klàger auch eine Krankheit im Sinne von Art. 6 AVB besteht. 4.2.1 In einem nâchsten Schritt 1st nun - nachdem feststeht, dass der Begriff der Krankheit im Sinne der AVB erfùllt ist - zu prufen, ob der Klàger Anspruch auf Taggelder der Bekiagten hat. Hierzu besfimmt Art. A 8 AVB, dass wenn die Krankheit nur teilweise Ursache der Arbeits- unfahigkeit 1st die Beklagte lediglich den entsprechenden Teil der Leistungen zu ubernehmen hat Betrâgt die krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit weniger als 25%, besteht gar kein An- spruch auf Taggelder (vgl. Art. B 1 Abs. 2 AVB). Dem Wortlaut der AVB-Besfimmung 1st dem- nach zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Leistungen der Taggeldversicherungen nur dann besteht wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit fùr slch alleine - ohne Miteinbezug der unfallbedlngten Elnschrânkung - mindestens 25% betrâgt 4.2.2 Aufgrund der vorstehenden Envàgungen steht fest, dass der Klàger neben seinen un- fallbedlngten Beschwerden auch an einer Krankheit im Sinne der AVB leidet. Dennoch ist ihm ein Anspruch auf Taggelder der Bekiagten abzusprechen. Der Klàger 1st zwar aufgrund der me- dizinischen Unteriagen unter Berûcksichtigung sowohl der untali- als auch der krankheitsbe- dingten Beschwerden zu circa 50% in seiner Arbeitsfàhigkeit eingeschrânkt. Die Ursache dieser Elnschrânkung 1st aber massgeblich untali- und nur sehr marginai krankheitsbedingt. Dies ist den Berichten von Dr. Widmer und dem zuletzt eingereichten Bericht des Kantonsspitals Aarau zu entnehmen. Zwar erachtet Dr. Widmer den Klàger zu 50% arbeitsunfàhig. Diese Arbeitsun- fahigkeit habe ihre Ursache aber hauptsachlich in den unfallbedlngten somafischen Beschwer- den des Klàgers. Dr. Huber beziffert die krankheitsbedingte Elnschrânkung der Arbeitsfàhigkeit auf 5%. Diese Aussagen werden nicht bestritten und sind aufgrund der durchgefùhrten umfas- senden Abkiârungen nachvollziehbar und ùberzeugend, weshalb ohne weiteres darauf abzu- stellen ist. Damit liegt aber die krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit des Klàgers weit unter dem in den AVB genannten Ausmass von 25%. Aus diesem Grund ist das Voriiegen einer leis- tungsbegrùndenden Arbeitsunfahigkeit im Sinne der AVB zu verneinen. 4.3 An diesem Ergebnis vermògen auch die Ausfùhrungen des Klàgers nichts zu ândern. Er macht insbesondere geltend, dass der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungs- vertrag - im Gegensatz zur Ansicht der Bekiagten - als Summen- und nlcht als Schadensversl- cherung zu qualifizieren sei (zur Abgrenzung von Summen- und Schadenversicherung: vgl. "GERHARD STOESSEL, Allgemeine Einleitung, in: Bundesgesetz ùber den Versicherungsvertrag [WG], herausgegeben von Honsell/Vogt/Schnyder, Basel/Genf/Mùnchen 2001, S. 9 mit Hin- weisen auf Rechtsprechung und Llteratur). In diesem Zusammenhang ist zu berùckslchfigen, dass die Voraussetzung fùr einen Leistungsanspruch im voriiegenden Fall unabhangig von der Qualifikafion des Versicherungsvertrages als Summen- oder Schadenversicherung unter der Voraussetzung entsteht, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit von mindestens 25% voriiegt (vgl. vorstehend E. 4.2). Nachdem der Klàger diese Bedlngung nicht erfùllt, erùbrigt sich Seite 9 H. H. I.
auch eine weltergehende Prûfung der Frage, ob eine Schaden- oder Summenverslcherung vor- liegt. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Klàger mangels lelstungsbegrùndender krankheitsbedingter Arbeitsunfahigkeit keinen Anspruch auf Taggelder der Bekiagten hat. Die Klage ist abzuweisen. 5.1 Der im voriiegenden Verfahren anwendbare Art. 85 Abs. 3 VAG besfimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht fùr die Parteien kostenlos zu seln hat. Von der Erhebung von Verfahrenskosten 1st deshalb abzusehen. 5.2 Gemâss Praxis des Kantonsgerichts wird dem obsiegenden Versicherer im Bereich der Zusatzversicherungen zur Krankenkasse grundsâtziich keine Parteientschàdigung ausgerichtet (Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 17. Oktober 2007, 731 07 50, E. 5; und 14. Mârz 2008, 731 07 303, E. 9). Die ausserordenfiichen Kosten sind demzu- folge wettzuschlagen. Seite 10
Demgemâss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordenfiichen Kosten werden wettgeschiagen. Mitteilung an Parteien Bundesamt fùr Privatversicherungen Prâsident Gerichtsschreiberin 4 â^f^ Rechtsmittelbelehrung: Der Streitwert gemâss Art. 74 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005 ist erreicht. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit schriftiicher Erôffnung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlângert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. Sie ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begrundung ist in gedrângter Form darzu- legen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Urkunden, auf die sich die Beschwerde fùhrende Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hânden hat. Ebenfalls beizulegen ist der angefochtene Entscheid (Art. 42 Abs. 3 BGG). Seite 11