Sachverhalt
zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit fùr slch hat, der Wirkllchkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). Seite 4
2.4 Das Gericht hat alle Beweismittel, unabhangig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prufen und danach zu entscheiden, ob die verfùgbaren Unteriagen eine zuveriàssige Beur- teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wldersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht eriedigen, ohne das gesamte Bewelsmaterial zu wùrdlgen und die Grùnde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtiich des Beweiswertes eines àrzfiichen Berich- tes ist entscheidend, ob dieser fùr die streifigen Belange umfassend 1st, auf allseifigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berùcksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dariegung der medizinischen Zusammenhânge und in der Beurteilung der medizinischen Situafion elnleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begrundet sind. Ausschlaggebend fùr den Beweiswert 1st grund- sâtziich somit weder die Herkunft eines Beweismlttels noch die Bezeichnung der eingereichten Oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 t E. 3, 122 V 160 E. 1c; AHl-Praxls 2001 S. 113 E. 3a). Im Rahmen der freien Beweiswùrdigung ist es auch ohne weiteres zulâssig, dass das Gericht seinen Entscheid in erster Linie auf versiche- rungslnteme Entscheidungsgrundlagen abstutzt (vgl. BGE 123 V 334 E. 1c). 2.5 Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sle von ihrem Bestehen ùberzeugt ist (MAX KUMMER, Grundriss des Zivìlprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Wâhrend das Gericht im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid, sofern das Ge- setz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ûbenwiegenden Wahrscheinlich- keit zu fallen hat (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen), grûndet die rich- teriiche Ùberzeugung bel Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen wie fùr Zlvilverfahren ùblich auf dem vollen Beweis. 3.1 Der Klàger stellt sich auf den Standpunkt, die Beklagte habe bei der Festsetzung sei- nes Krankentaggeldanspruchs vom 1. Februar bis zum 31. Mai 2004 zu Unrecht auf die Gut- achten von Dr. Mohler und Dr. Steinmann abgestellt Fùr die Besfimmung des Ausmasses der Arbeitsunfahigkeit sei die IV-Verfùgung vom 7. Màrz 2006 massgebend, die aufgrund von aus- sagekrâftigen, detaillierten und nachvollziehbaren àrzfiichen Berichten eriassen worden sel. Um zu klâren, in welchem Umfang der Klâger im voriiegend massgebenden Zeitraum arbeitsun- fàhig gewesen 1st, ist nachfolgend auf die medizinischen Unteriagen einzugehen. 3.2 Dr. med. H. Ebner, Arzt fùr Innere Medizin FMH, Gelterkinden, Hausarzt des Be- schwerdefùhrers, halt im Arztbericht fùr Erwachsene zuhanden der IV-Stelle am 19. Mai 2003 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfàhigkeit "M. Perthes re Hùfte", Erstdlagnose 1992, und "Depression", bestehend seit ca. 4-6 Jahre, fest. Die bisherige Enwerbstàfigkeit sei unzu- mutbar. Zumutbar seien noch sitzende Tâtigkeiten sowie màssiges Gehen ohne Gewichte. Am
20. Mai 2003 halt er ergânzend fest, dass man eine Arbeltsmògllchkeit fùr den Pafienten finden Seite 5 E. G. H.,
solite, eventuell verbunden mit der nochmaligen Abklarung, ob die Hùfte nicht doch operiert werden kônnte. Die Depression scheine Ihm kein Hinderungsgrund zu seln. 3.3 Im Arztbericht fùr EnA/achsene vom 7. Juli 2003 halt Dr. med. H. U. Prelsig, Spezialarzt FMH fùr Psychiatrie und Psychothérapie, Sissach, behandelnder Psychiater des Beschwerde- fùhrers seit dem 5. Juni 2003, fest, dass die chronisch reakfive Depression seit einigen Jahren stetig zunehmend und zur Zeit mittelschwer sei. Falls die chronischen Hùft- und Rùcken- schmerzen welter bestehen wurden, wurden auch die schmerzlnduzlerte chronisch mittelschwe- re Depression und die volle Arbeitsunfahigkeit weiterhin bestehen. Mit Schreiben vom 1. September 2003 halt er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfà- higkeit eine chronisch reakfive Depression seit Jahren stefig zunehmend und zur Zeit mittel- schwer bei seit der Schulzeit bekannten Hùftgelenksschmerzen rechts und Rùckenschmerzen fest Der Pafient sei 100 % arbeitsunfàhig vom 5. Juni 2003 bis auf weiteres. 3.4 Die Beklagte beauftragte Dr. Mohler mit der vertrauensàrzfilchen Begutachtung des Klàgers. Im Gutachten vom 10. Juli 2003 (Untersuchung vom 9. Juli 2003) kommt er zur Diag- nose eines seit dem 9. Lebensjahr bekannten Morbus Perthes rechts, der bis anhin konservafiv behandelt habe werden konnen. Daneben sei eine Depression manifest. Da der Pafient aus- nahmslos eine stehende Arbeit tàfigen mùsse, sei die seit dem 28. Aprii 2003 attesfierte Ar- beitsunfahigkeit noch gerechtfertigt. Fùr eine leldensangepasste Tâfigkeit (teils sitzend, tells stehend, teils gehend, ohne Tragen von Gewichten ùber 15 kg) sei der Pafient an einer geeig- neten Arbeitsstelle voli einsatzfàhig. 3.5 Um die gesundhelfiiche Verfassung des Klàgers und dessen Arbeitsfàhigkeit in psychi- scher Hinsicht abzuklàren, beauftragte die Beklagte Dr. Steinmann mit der Begutachtung des Klàgers. Diese halt mit Gutachten vom 12. Januar 2004 (Explorafionsgespràch vom
11. Dezember 2003) fest dass es als ùberaus wahrscheinlich erscheine, dass von einer Kon- versionssymptomatìk (ICD-10F44.7) gesprochen werden mùsse. Eine volle Arbeitsunfahigkeit sei aufgrund der krankheìtswertlgen psychiatrischen Befunde seit dem 28. Aprii 2003 nlcht ob- jekfiv begrùndbar. Eine Konversionsstòrung bestehe aus einer bewusstseinsnahen und einer bewusstseinsfemen Komponente. Fùr die medizinisch bedingte Einbusse der Leistungsfâhigkeit sei lediglich der bewusstselnsfeme Anteil der Konversionsstòrung relevant, well dieser nicht der freien Willenssteuerung unterilege. Es rechtfertige slch eine 30 %-lge Beeintrachtigung der Ar- beitsfàhigkeit durch krankheltswertige Faktoren der Konversionsstòrung. Gemâss somatischer Begutachtung ergebe slch durch das orthopàdlsch-rheumatologlsche Leiden keine Beeintrach- figung der Arbeitsfàhigkeit in einer angepassten Tâfigkeit. Somit kònne aus medizinischen krankheìtswertlgen Ursachen eine 30 %-lge Arbeitsunfahigkeit begrundet werden. In jeder leich- teren, dem Ausbildungsstand des Versicherten entsprechenden Tâtigkeit sei dieser auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt medlzlnlsch-theorefisch zu 70 % arbeitsfàhig. Durch Chronlfìzie- rung und Flxafion des anfângllch bewusstselnsnah gesteuerten Verhaltens kònne es zu einer Seite 6 I., E. G.
Erhôhung der krankheìtswertlgen Anteile der Konversionsstòrung kommen. Aus diesem Grund sei es durchaus mòglich, dass die psychiatrisch-krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit in ein paar Jahren bel 50 % liegen werde. 3.6 Gemâss Gutachten der Orthopàdlschen Kllnlk des Kantonsspitals Liestal (Dr. med. A. Nowakowskl und Dr. med. T. Maurer, ambulante Untersuchung vom 4. August 2004) vom
6. August 2004 zuhanden der IV-Stelle sel der Pafient sowohl durch die Schmerzproblemafik ausgehend von der rechten Hùfte als auch durch die reakfive Depression erheblich im berufii- chen und privaten Leben eingeschrânkt. Die Arbeit als Maschlnist mit vorwiegend stehender Tâfigkeit und zusâtziichem Heben von schweren Lasten sel sicheriich nlcht zumutbar. Auch eine Reduzierung auf ein minimales Ausmass erscheine nlcht sinnvoll. Seit dem 1. August 2003 bestehe im angestammten Beruf eine Arbeitsunfahigkeit von 100 %. Eine vorwiegend sitzende Tâfigkeit mit der Moglichkeit zum regelmàsslgen Stehen und Gehen fùr kùrzere Zeit sel in ver- minderter Leistung ohne Tragen von Lasten gegebenenfalls denkbar. Mit Schreiben vom
17. Mal 2005 halt das Kantonsspltal Liestal ergânzend zum Gutachten vom 6. August 2004 fest, dass von einer Arbeitsfàhigkeit von 7 5 % - 1 0 0 % betreffend die adapfierte Tâfigkeit, die im Gutachten unter Punkt 7.4 angegeben werde, auszugehen sel. 3.7 Mit Abklàrungsbericht vom 5. Oktober 2004 und Abschlussbericht vom 4. Februar 2005 halten die Externen Psychiatrischen Dienste der Kantonalen Psychiatrischen Dienste Basel- Landschaft (EPD) fest dass der Patient an einer rezldlvierenden depresslven Stôrung, gegen- wartig mittelgradige Episode mit somafischen Symptomen (F33.11), leide. Der Pafient wlrke unschlùsslg. Trotz der angegebenen Isolatlonstendenzen sel er im Gesprâch offen gewesen, eine Introvertlertheit sel nlcht bemerkbar. Eine leichte Anspannung und Unruhe sel spùrbar, wenn er sich fùr etwas entscheiden mùsse. 3.8 Die IV-Stelle beauftragte Dr. med. T. Weber, Spezialarzt fùr Psychiatrie und Psycho- thérapie FMH, Basel, mit der psychiatrischen Begutachtung des Klàgers. Dr. Weber hielt im Gutachten vom 30. September 2005 (Exploratlonsgesprâch vom 25. August 2005) fest, dass eine Persòniichkeit mit auffâlllgen narzissfischen Charakterzûgen (F60.8) nach ICD 10 und eine depressiv-dysphorische-narzissfische Fehlentwicklung mit Selbsfiimlfierung im Sinne einer Dysthymla (F34.1) nach ICD 10 gegeben sel, die sich auf die Arbeitsfàhigkeit auswirken wur- den. Der Explorand sel vermindert belastbar, verfùge ùber ein vermindertes Durch h a Ite vermô- gen, sel zeltwellig durch psychische Affekteinbrùche in seiner Konzentrafionsfëhigkeit und in seinem Durchhaltevermôgen beelntràchfigt. Auch seine Teamfàhlgkelt sel stark beeintrachtigt. Er sel unter Berucksichfigung der psychischen und somafischen Faktoren in seiner zuletzt aus- geùbten Tâtigkeit als Betriebsarbeiter vollschichtlg arbeitsunfàhig. Die Arbeitsunfahigkeit mùsse ab 2003 angenommen werden, wo er sich in psychiatrische Behandlung begeben habe. Der Explorand sel im geschùtzten Rahmen halbtags elnsetzbar, in der freien Wirtschaft sel er zu ca. 70 % arbeitsunfàhig. Die Prognose sel schlecht. Seite 7 J. K., L., L.
4.1 Die Beklagte hat bel der Beurteilung, in welchem Umfang der Klàger aus kôrperiichen Grùnden arbeitsunfàhig gewesen 1st. auf das orthopàdische Gutachten von Dr. Mohler abge- stellt. Dies 1st nlcht zu beanstanden. Den eingeholten Gutachten externer Spezialàrzte 1st volle Bewelskraft zuzuerkennen, wenn sie aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten zu schlùsslgen Ergebnissen gelangen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuveriâsslgkeit sprechen (vgl. En/vàgung 2.3 hiervor). Solche Indizien lie- gen hier nicht vor. Ùbereinsfimmend mit dem Gutachten des Kantonsspitals Liestal und dem Bericht von Dr. Ebner zeichnet Dr. Mohler die Schmerzproblemafik ausgehend von der rechten Hùfte verantwortlich fùr die eingeschrankte Arbeitsfàhigkeit des Klàgers. Ebenso gelangen alle drei àrzfiichen Stellungnahmen zum Ergebnis, dass aufgrund dieses Hùftieldens die ange- stammte Arbeit als Maschlnist mit vorwiegend stehender Tâfigkeit und zusâtziichem Heben von schweren Lasten nlcht mehr zumutbar sel. Dr. Mohler geht sodann davon aus, dass der Klàger in einer abwechslungsrelchen Tâfigkeit, bel der er die Arbeit tells sitzend, tells gehend und ohne Tragen von Gewichten ùber 15 kg verrichten kônnte, noch arbeitsfàhig sei. Auch diesbezùglich sind keine erhebllchen Differenzen zu den beiden anderen àrzfiichen Meinungen auszumachen. Das zelfilche Pensum, das in der leidensangepassten Tâfigkeit môglich sel, legt Dr. Mohler auf 100 % fest. In diesem Punkt weicht seine Einschâtzung von derienlgen der Gutachter des Kan- tonsspitals Liestal ab, die von einem Pensum von 75 % - 100 % ausgehen. Weshalb diese nur ein reduziertes Pensum als môglich erachten, geht aus der Beurteilung nlcht hervor. Eine aus- schlaggebende Bedeutung kann ihr deshalb nlcht beigemessen werden. Dr. Ebner sodann âus- sert sich nicht zur Hôhe der Arbeitsfàhigkeit in einer leldensadapfierten Tâfigkeit. Er weist aber ausdrûcklich darauf hin, dass man eine Arbeltsmògllchkeit fùr den Pafienten finden solite. Kon- krete Anhaltspunkte, die gegen die Einschâtzung von Dr. Mohler sprechen wurden, liegen somit keine vor. Seinem Gutachten kommt voile Bewelskraft zu, weshalb darauf abgestellt werden kann. 4.2.1 Um die Elnschrânkung der Arbeitsfàhigkeit aufgrund der psychischen Stôrung des Klà- gers beurteilen zu kònnen, stellte die Beklagte auf das Gutachten von Dr. med. Steinmann ab. Die gutachterilchen Eriâuterungen von Dr. Steinmann vom 12. Januar 2004 berùckslchfigen die Vorakten. beruhen auf einer eigenen Untersuchung des Exploranden und ergeben ein nachvoll- ziehbares Bild des Gesundheltszustands des Klàgers. Dabei legt die Gutachterin in ùberzeu- gender Weise dar, weshalb sle eine Konverslonssymptomafik (ICD-10F44.7) dlagnosfiziert hat und wodurch sich dieses Krankheltsblld auszeichnet. Im Weiteren zeigt sie aut dass die vom behandelnden Psychiater Dr. Preislg diagnostizierte mittelgradige dépressive Symptomafik als Teil der Konversionsstòrung zu betrachten sel und nlcht ausdrûcklich dlagnosfiziert werden mùsse. Bei der Beurteilung der Arbeitsfàhigkeit des Klàgers erôrtert sle anschliessend ausfùhr- iich, weshalb eine voile Arbeitsunfahigkeit ab 28. April 2003 aufgrund der krankheìtswertlgen psychiatrischen Befunde nlcht objektiv begrundet werden kònne. Ihre Schiussfolgerung, dass aufgrund der krankheìtswertlgen Faktoren der Konversionsstòrung und unter Berucksichfigung des somafischen Gutachtens eine 70 %-ige Arbeitsunfahigkeit sich in jeder leichteren, dem Ausbildungsstand des Exploranden entsprechenden Tâfigkeit rechtfertige, 1st deshalb gut be- Seite 8 E. H. E. E. E. H. E. G. G. I.
grûndet und leuchtet ein. Das Gutachten erfùllt aile von der Rechtsprechung gesteilten Erfor- dernisse, weshalb darauf abgestellt werden kann. Aufgrund nachfolgender Grùnde ùberzeugt es auch in der Gegenùberstellung mit dem Gutachten von Dr. Weber und den Berichten von Dr. Prelsig. 4.2.2 20 Monate nach der Begutachtung durch Dr. Steinmann dlagnosfiziert Dr. Weber eine Persòniichkeit mit auffâlllgen narzissfischen Charakterzûgen (F60.8) nach ICD 10 und eine de- pressiv-dysphorische-narzissfische Fehlentwicklung mit Selbsfiimlfierung im Sinne einer Dysthymla (F34.1) nach ICD 10 und geht davon aus, dass eine Arbeitsunfahigkeit von 70 % bestehe. Aufgrund der Akten 1st mit der Bekiagten darin einig zu gehen, dass slch die unter- schiedllchen psychiatrischen Beurteilungen nur dadurch erklaren lassen, dass slch der psychi- sche Gesundheitszustand des Klàgers zwischen der Begutachtung durch Dr. Steinmann und derjenigen durch Dr. Weber erheblich verschlechtert hat. 1st bel Dr. Steinmann noch von einem gepflegten, krâftlgen jùngeren Mann die Rede, mit dem ein differenziertes Gesprâch môglich sel, und auch die EPD im Abklàrungsbericht vom 5. Oktober 2004 festhalten, dass der Pafient im Gesprâch offen und nur eine leichte Anspannung und Unruhe spùrbar sel, trifft Dr. Weber auf einen in der Sitzung âusserst auffâllig erscheinenden Exploranden, der geruchsmàsslg stari< ven/vahriost gewesen sel und mit dem sich die Kollaboration ausgesprochen schwierig gestaltet habe. Auch der Umstand, dass der Klàger gegenuber der Gutachterin angibt, nur einmal im Monat bel Dr. Preislg in Behandlung zu sein, wahrenddem er Dr. Weber gegenuber angibt, manchmal jede Woche, manchmal aile zwei Wochen eine Sitzung zu haben, deutet darauf hin, dass slch die psychische Stôrung verschlechtert hat. Dr. Weber geht zwar davon aus, dass die Arbeitsunfahigkeit ab 2003 angenommen werden musse, well slch der Klâger zu diesem Zeit- punkt in psychiatrische Behandlung begeben habe. Er stùtzt sich dabei auf einen Bericht von Dr. Preislg vom 7. Juli 2003, worin dieser eine 100 %-ige Arbeitsunfahigkeit vom 5. Juni 2003 bis auf weiteres festlegt. Aus den Stellungnahmen von Dr. Preislg geht aber nlcht klar hervor, ob er bel der Festlegung der Arbeitsunfahigkeit ausschliessiich die psychische Stôrung des Klà- gers berùcksichtigt oder auch die Einschrânkungen aufgrund des kôrperiichen Leidens in seine Beurteilung miteinbezogen hat Aus diesem Grund ist nicht erstellt, dass der von Dr. Weber hypothetisch festgelegte Beginn der vollen Arbeitsunfahigkeit mit dem Zeitpunkt der Ver- schlechterung der psychischen Stôrung zusammenfâllt. Unter diesen Umstanden ist fùr die vor- liegend stritfige Période auf das Gutachten von Dr. Steinmann abzustellen. 4.3 Aus dem Gesagten ergibt slch, dass die Beklagte zur Festsetzung des Taggeldan- spruchs des Klàgers zu Recht auf die Gutachten von Dr. Mohler und Dr. Steinmann abgestellt bat. 5.1 Zu prufen bleibt jedoch der von der Bekiagten gewâhlte Zeitpunkt der Taggeldkùrzung. Mit Schreiben vom 2. Februar 2004 kûndigte die Beklagte dem Klàger die sofortige Lelstungs- kùrzung ab 1. Februar 2004 an, da er den versicherten Betrieb per 31. Januar 2004 veriassen Seite 9 L. G. I. L. G. G. L. L. I. L. L. I. I. L. G. G. E.
habe und sle ab diesem Zeitpunkt auch die zumutbare Arbeit in einem anderen Beruf oder Auf- gabenbereich berùckslchfige. 5.2 Gestutzt auf Art. 23 lit. e AVB ist die Beklagte bei verdienstabhànglgen Taggeldern verpflichtet, diese bei teilweiser Arbeitsunfahigkeit von mindestens 25 % entsprechend dem Grad der Arbeitsunfahigkeit auszubezahlen. Da weder die AVB noch die Versicherungspolice noch das W G eine Besfimmung darùber enthalten, was "Arbeitsunfahigkeit" im voriiegenden Vertragsverhàltnis bedeutet, ist zunâchst zu besfimmen, wie dieser Begriff auszulegen ist. 5.3 Das W G enthâlt keine allgemein gûlfigen Regein ùber die Auslegung von Verslche- rungsvertràgen, weshalb die allgemeinen Regein ùber die Vertragsauslegung, namenfiich Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und Art. 18 OR, zur Anwendung gelangen. Bel der Auslegung vorformullerter Vertragsbesfimmungen gelten grundsâtziich die gleichen Regein wie bei Individuell verfassten Vertragsklauseln. Das bedeutet, dass primer der ùberelnsfimmende wlrkllche Wille der Parteien ermittelt werden muss. Làsst slch keiner feststellen, muss auf den mutmassllchen Parteiwillen abgestellt werden. Letzterer 1st nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstânde des Vertragsschlusses zu ermitteln (GERHARD STOESSEL, in: Honsell/Vogt/Schnyder, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht Bundesgesetz ùber den Versicherungsvertrag [WG], Basel 2001, Vorbemerkungen zu Art. 1-3 N 221). Die Auslegung erfoigt in erster Linie anhand objektiver Momente. Bel juristischen Fachausdrùcken gilt vermutungsweise der fachtechnische Sinn (GERHARD STOESSEL, a.a.O., N 24). Schliesslich 1st auch zu berùckslchfigen, was sachgerecht erscheint (BGE 127 111 445 E. lb). 5.4 Was die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter dem Begriff "Arbeitsun- fahigkeit" verstanden haben, làsst slch aufgrund voriiegender Akten nicht mehr feststellen. Der Begriff ist deshalb so zu verstehen, wie er unter Berucksichfigung der gesamten erkennbaren Umstânde vemùnftigenA/eise verstanden werden durfte und musste. Da es slch dabei um einen jurisfischen Fachausdruck handeit, bel dem grundsâtziich der fachtechnische Sinn gllt, und der Begriff zudem in einem Vertragsverhàltnis verwendet worden 1st, das die Beklagte zu einer Zu- satzlelstung zur sozialen Krankenversicherung verpflichtet, erscheint es als sachgerecht, voriie- gend die Begriffsbesfimmung von Art. 6 ATSG analog anzuwenden (âhniich GEBHARD EUGSTER, Vergleich der Krankentaggeldversicherung [KTGVj nach KVG und nach WG, in: Adrian von Kaenel, Krankentaggeldversicherung: Arbeits- und verslcherungsrechfiiche Aspekte, Zurich 2007, S. 54). 5.5 Gemâss Art. 6 ATSG gilt als Arbeitsunfahigkeit die durch eine Beeintrachfigung der kôrperiichen oder geisfigen Gesundheit bedingte, voile oder teilweise Unfàhigkelt, im bisherigen Beruf Oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Bel langer Dauer wird auch die zumutbare Tâfigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berùcksichfigt (Art. 6 Satz 2 ATSG). Die lange Dauer der Arbeitsunfahigkeit 1st gemâss bundesgerichfilcher Seite 10
Rechtsprechung anzunehmen, wenn nlcht mehr mit einem Wiederelnsfieg in den bisherigen Beruf gerechnet werden kann. Ein Berufs- oder Stellenwechsei hat nur dann zu erfolgen, wenn er zumutbar 1st. Dies ist im Rahmen der Schadenminderungspfllcht zu sehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zùrich/Basel/Genf 2003, Art. 6 N 12). Ein solcher Wechsel ist zumutbar. wenn er sowohl objektiv als auch subjekfiv mòglich und wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Dabei ist auf den konkreten Arbeitsmarkt abzustellen. Es 1st also - anders als bel der Invallditatsbe- messung - nicht auf den (gegebenenfalls theorefischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustel- len (UELI KIESER, a.a.O., Art. 6 N 12). Soweit ein Wechsel zumutbar 1st, 1st eine Anpassungszeit von drei bis fùnf Monaten zur Stellensuche und zur Anpassung an die verânderten Verhaltnisse einzurâumen (Urtell des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2007, 8C_320/2007, E. 6.2; BGE 114 V290 E. 5b). Die Lànge der Frist besfimmt slch danach, welche Zeit fùr die Stellensuche und den Antritt einer neuen Stelle unter Berucksichfigung der Vermlttelbarkeit einzurâumen ist (UELI KIESER, a.a.O., Art. 6 N 11). 5.6 Zum gleichen Résultat gelangt man, wenn man - wie das Bundesgericht - Art. 61 VVG als Ausdruck des gleichen Prinzips der Schadenminderungspfllcht, wie es fùr die Taggeldversi- cherung nach KVG definiert worden 1st, betrachtet, und die Rechtsprechung zu den Kranken- taggeldern nach KVG analog auf das W G anwendet; namenfiich die Pfiicht zur Einraumung einer angemessenen Anpassungszeit (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Mai 2002, 5C.74/2002, E. 3, und vom 8. Januar 2001, 5C.211/2000, E. 4c). 5.7 Wenn nun die Beklagte dem Klàger mit Schreiben vom 2. Februar 2004 mltteilt, dass sle unter dem Begriff "Arbeitsunfahigkeit" die durch Beeintrachfigung der kôrperiichen oder gels- figen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfàhigkelt, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit leisten zu kònnen, versteht, stimmt ihre Begriffsbesfimmung mit derjenigen aufgrund objekfiver Geslchtspunkte ùberein. Insoweit sle aber die Schadenminde- rungspfiicht des Klàgers so auslegt, dass ab Austritt aus dem versicherten Betrieb auch die zu- mutbare Arbeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berùcksichfigt wird, und ab die- sem Zeitpunkt die Taggeldleistungen reduziert werden, findet diese Auslegung in der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung keine genugende Grundlage. Stattdessen gelangt, wie soeben aufgezeigt, gestutzt auf das Vertrauensprinzip und die bundesgerichfiiche Recht- sprechung zu Art. 61 W G die Praxis zu Art. 6 Satz 2 ATSG zur Anwendung. 5.8 Wie In Erwâgung 4 hiervor dargelegt, hat die Beklagte fùr den voriiegend strltfigen Zeit- raum zu Recht auf die Gutachten von Dr. Mohler und Dr. Steinmann abgestellt und in einer ab- wechslungsrelchen Tâfigkeit, bel der der Klàger die Arbeit teils sitzend, teils gehend und ohne Tragen von Gewichten ùber 15 kg verrichten kann, eine 70 %-ige Arbeitsfàhigkeit festgestellt. Jedoch hâtte die Beklagte die Taggeldleistungen im Lichte der soeben zlfierten Praxis des Bun- desgerichts zu Art. 6 Satz 2 ATSG nicht von einem Tag auf den anderen reduzieren dùrfen, sondern bàtte dem Klàger vorgângig eine angemessene Ubergangsfrist zur berufilchen Verân- derung gewahren mùssen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Klâger nlcht mehr als Ma- Seite 11 E. G.
schlnist arbeiten kann und ihm ein Berufswechsel bevorsteht, ware die Einraumung einer Frist von vier Monaten (ab Mitteilung der Schadenmlnderungspfilcht) zur Suche einer geeigneten Arbeit und zur Anpassung an die verânderten Verhaltnisse angemessen gewesen. Ab diesem Zeitpunkt ware es ihm zuzumuten gewesen, in einer anderen beruflichen Tatigkeit die ihm ver- bllebene Arbeitsfàhigkeit zu ven/verten. 5.9 Aus diesen Grùnden ist die Beklagte verpflichtet, dem Klâger rùckwirkend ab
1. Februar 2004 bis 31. Mai 2004 ein Taggeld auf der Basis einer 100 %-igen Arbeitsunfahigkeit auszurichten. Diese Période umfasst 121 Kalendertage. Ausgehend vom vollen Taggeld von Fr. 130.20 und der Prozesserklàrung der Bekiagten, auf eine verrechnungswelse Geltendma- chung einer alifâlligen Ùberentschàdlgung zu verzichten, schuidet die Beklagte dem Klager ei- nen Betrag von Fr. 11*027.95 (Fr. 130.20 x 70 % x 121) zuzùglich Zins von 5 % seit 31. Mârz
2004. Obwohl das Gericht der Klagbegrùndung des Klàgers nlcht gefolgt 1st, 1st er mit seinem Rechtsbegehren weltestgehend durchgedrungen. Die Klage 1st deshalb teilweise gutzuheissen. 6.1 Der auch im voriiegenden Verfahren anwendbare Art. 85 Abs. 3 VAG besfimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht fùr die Parteien kostenlos zu seln hat. Von der Er- hebung von Verfahrenskosten 1st deshalb abzusehen. 6.2 Gemass § 21 Abs. 1 VPO hat die obsiegende Beschwerde fùhrende Partei Anspruch auf Ersatz der Partelkosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Klàger des- halb eine Parteientschàdigung in der Hòhe von Fr. 6'200.65 (inkl. Auslagen und 7,6 % Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Bekiagten zuzusprechen. Seite 12
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Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 Monate nach der Begutachtung durch Dr. Steinmann dlagnosfiziert Dr. Weber eine Persòniichkeit mit auffâlllgen narzissfischen Charakterzûgen (F60.8) nach ICD 10 und eine de- pressiv-dysphorische-narzissfische Fehlentwicklung mit Selbsfiimlfierung im Sinne einer Dysthymla (F34.1) nach ICD 10 und geht davon aus, dass eine Arbeitsunfahigkeit von 70 % bestehe. Aufgrund der Akten 1st mit der Bekiagten darin einig zu gehen, dass slch die unter- schiedllchen psychiatrischen Beurteilungen nur dadurch erklaren lassen, dass slch der psychi- sche Gesundheitszustand des Klàgers zwischen der Begutachtung durch Dr. Steinmann und derjenigen durch Dr. Weber erheblich verschlechtert hat. 1st bel Dr. Steinmann noch von einem gepflegten, krâftlgen jùngeren Mann die Rede, mit dem ein differenziertes Gesprâch môglich sel, und auch die EPD im Abklàrungsbericht vom 5. Oktober 2004 festhalten, dass der Pafient im Gesprâch offen und nur eine leichte Anspannung und Unruhe spùrbar sel, trifft Dr. Weber auf einen in der Sitzung âusserst auffâllig erscheinenden Exploranden, der geruchsmàsslg stari< ven/vahriost gewesen sel und mit dem sich die Kollaboration ausgesprochen schwierig gestaltet habe. Auch der Umstand, dass der Klàger gegenuber der Gutachterin angibt, nur einmal im Monat bel Dr. Preislg in Behandlung zu sein, wahrenddem er Dr. Weber gegenuber angibt, manchmal jede Woche, manchmal aile zwei Wochen eine Sitzung zu haben, deutet darauf hin, dass slch die psychische Stôrung verschlechtert hat. Dr. Weber geht zwar davon aus, dass die Arbeitsunfahigkeit ab 2003 angenommen werden musse, well slch der Klâger zu diesem Zeit- punkt in psychiatrische Behandlung begeben habe. Er stùtzt sich dabei auf einen Bericht von Dr. Preislg vom 7. Juli 2003, worin dieser eine 100 %-ige Arbeitsunfahigkeit vom 5. Juni 2003 bis auf weiteres festlegt. Aus den Stellungnahmen von Dr. Preislg geht aber nlcht klar hervor, ob er bel der Festlegung der Arbeitsunfahigkeit ausschliessiich die psychische Stôrung des Klà- gers berùcksichtigt oder auch die Einschrânkungen aufgrund des kôrperiichen Leidens in seine Beurteilung miteinbezogen hat Aus diesem Grund ist nicht erstellt, dass der von Dr. Weber hypothetisch festgelegte Beginn der vollen Arbeitsunfahigkeit mit dem Zeitpunkt der Ver- schlechterung der psychischen Stôrung zusammenfâllt. Unter diesen Umstanden ist fùr die vor- liegend stritfige Période auf das Gutachten von Dr. Steinmann abzustellen. 4.3 Aus dem Gesagten ergibt slch, dass die Beklagte zur Festsetzung des Taggeldan- spruchs des Klàgers zu Recht auf die Gutachten von Dr. Mohler und Dr. Steinmann abgestellt bat. 5.1 Zu prufen bleibt jedoch der von der Bekiagten gewâhlte Zeitpunkt der Taggeldkùrzung. Mit Schreiben vom 2. Februar 2004 kûndigte die Beklagte dem Klàger die sofortige Lelstungs- kùrzung ab 1. Februar 2004 an, da er den versicherten Betrieb per 31. Januar 2004 veriassen Seite 9 L. G. I. L. G. G. L. L. I. L. L. I. I. L. G. G. E.
habe und sle ab diesem Zeitpunkt auch die zumutbare Arbeit in einem anderen Beruf oder Auf- gabenbereich berùckslchfige. 5.2 Gestutzt auf Art. 23 lit. e AVB ist die Beklagte bei verdienstabhànglgen Taggeldern verpflichtet, diese bei teilweiser Arbeitsunfahigkeit von mindestens 25 % entsprechend dem Grad der Arbeitsunfahigkeit auszubezahlen. Da weder die AVB noch die Versicherungspolice noch das W G eine Besfimmung darùber enthalten, was "Arbeitsunfahigkeit" im voriiegenden Vertragsverhàltnis bedeutet, ist zunâchst zu besfimmen, wie dieser Begriff auszulegen ist. 5.3 Das W G enthâlt keine allgemein gûlfigen Regein ùber die Auslegung von Verslche- rungsvertràgen, weshalb die allgemeinen Regein ùber die Vertragsauslegung, namenfiich Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und Art. 18 OR, zur Anwendung gelangen. Bel der Auslegung vorformullerter Vertragsbesfimmungen gelten grundsâtziich die gleichen Regein wie bei Individuell verfassten Vertragsklauseln. Das bedeutet, dass primer der ùberelnsfimmende wlrkllche Wille der Parteien ermittelt werden muss. Làsst slch keiner feststellen, muss auf den mutmassllchen Parteiwillen abgestellt werden. Letzterer 1st nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstânde des Vertragsschlusses zu ermitteln (GERHARD STOESSEL, in: Honsell/Vogt/Schnyder, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht Bundesgesetz ùber den Versicherungsvertrag [WG], Basel 2001, Vorbemerkungen zu Art. 1-3 N 221). Die Auslegung erfoigt in erster Linie anhand objektiver Momente. Bel juristischen Fachausdrùcken gilt vermutungsweise der fachtechnische Sinn (GERHARD STOESSEL, a.a.O., N 24). Schliesslich 1st auch zu berùckslchfigen, was sachgerecht erscheint (BGE 127 111 445 E. lb). 5.4 Was die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter dem Begriff "Arbeitsun- fahigkeit" verstanden haben, làsst slch aufgrund voriiegender Akten nicht mehr feststellen. Der Begriff ist deshalb so zu verstehen, wie er unter Berucksichfigung der gesamten erkennbaren Umstânde vemùnftigenA/eise verstanden werden durfte und musste. Da es slch dabei um einen jurisfischen Fachausdruck handeit, bel dem grundsâtziich der fachtechnische Sinn gllt, und der Begriff zudem in einem Vertragsverhàltnis verwendet worden 1st, das die Beklagte zu einer Zu- satzlelstung zur sozialen Krankenversicherung verpflichtet, erscheint es als sachgerecht, voriie- gend die Begriffsbesfimmung von Art. 6 ATSG analog anzuwenden (âhniich GEBHARD EUGSTER, Vergleich der Krankentaggeldversicherung [KTGVj nach KVG und nach WG, in: Adrian von Kaenel, Krankentaggeldversicherung: Arbeits- und verslcherungsrechfiiche Aspekte, Zurich 2007, S. 54). 5.5 Gemâss Art. 6 ATSG gilt als Arbeitsunfahigkeit die durch eine Beeintrachfigung der kôrperiichen oder geisfigen Gesundheit bedingte, voile oder teilweise Unfàhigkelt, im bisherigen Beruf Oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Bel langer Dauer wird auch die zumutbare Tâfigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berùcksichfigt (Art. 6 Satz 2 ATSG). Die lange Dauer der Arbeitsunfahigkeit 1st gemâss bundesgerichfilcher Seite 10
Rechtsprechung anzunehmen, wenn nlcht mehr mit einem Wiederelnsfieg in den bisherigen Beruf gerechnet werden kann. Ein Berufs- oder Stellenwechsei hat nur dann zu erfolgen, wenn er zumutbar 1st. Dies ist im Rahmen der Schadenminderungspfllcht zu sehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zùrich/Basel/Genf 2003, Art. 6 N 12). Ein solcher Wechsel ist zumutbar. wenn er sowohl objektiv als auch subjekfiv mòglich und wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Dabei ist auf den konkreten Arbeitsmarkt abzustellen. Es 1st also - anders als bel der Invallditatsbe- messung - nicht auf den (gegebenenfalls theorefischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustel- len (UELI KIESER, a.a.O., Art. 6 N 12). Soweit ein Wechsel zumutbar 1st, 1st eine Anpassungszeit von drei bis fùnf Monaten zur Stellensuche und zur Anpassung an die verânderten Verhaltnisse einzurâumen (Urtell des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2007, 8C_320/2007, E. 6.2; BGE 114 V290 E. 5b). Die Lànge der Frist besfimmt slch danach, welche Zeit fùr die Stellensuche und den Antritt einer neuen Stelle unter Berucksichfigung der Vermlttelbarkeit einzurâumen ist (UELI KIESER, a.a.O., Art. 6 N 11). 5.6 Zum gleichen Résultat gelangt man, wenn man - wie das Bundesgericht - Art. 61 VVG als Ausdruck des gleichen Prinzips der Schadenminderungspfllcht, wie es fùr die Taggeldversi- cherung nach KVG definiert worden 1st, betrachtet, und die Rechtsprechung zu den Kranken- taggeldern nach KVG analog auf das W G anwendet; namenfiich die Pfiicht zur Einraumung einer angemessenen Anpassungszeit (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Mai 2002, 5C.74/2002, E. 3, und vom 8. Januar 2001, 5C.211/2000, E. 4c). 5.7 Wenn nun die Beklagte dem Klàger mit Schreiben vom 2. Februar 2004 mltteilt, dass sle unter dem Begriff "Arbeitsunfahigkeit" die durch Beeintrachfigung der kôrperiichen oder gels- figen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfàhigkelt, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit leisten zu kònnen, versteht, stimmt ihre Begriffsbesfimmung mit derjenigen aufgrund objekfiver Geslchtspunkte ùberein. Insoweit sle aber die Schadenminde- rungspfiicht des Klàgers so auslegt, dass ab Austritt aus dem versicherten Betrieb auch die zu- mutbare Arbeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berùcksichfigt wird, und ab die- sem Zeitpunkt die Taggeldleistungen reduziert werden, findet diese Auslegung in der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung keine genugende Grundlage. Stattdessen gelangt, wie soeben aufgezeigt, gestutzt auf das Vertrauensprinzip und die bundesgerichfiiche Recht- sprechung zu Art. 61 W G die Praxis zu Art. 6 Satz 2 ATSG zur Anwendung. 5.8 Wie In Erwâgung 4 hiervor dargelegt, hat die Beklagte fùr den voriiegend strltfigen Zeit- raum zu Recht auf die Gutachten von Dr. Mohler und Dr. Steinmann abgestellt und in einer ab- wechslungsrelchen Tâfigkeit, bel der der Klàger die Arbeit teils sitzend, teils gehend und ohne Tragen von Gewichten ùber 15 kg verrichten kann, eine 70 %-ige Arbeitsfàhigkeit festgestellt. Jedoch hâtte die Beklagte die Taggeldleistungen im Lichte der soeben zlfierten Praxis des Bun- desgerichts zu Art. 6 Satz 2 ATSG nicht von einem Tag auf den anderen reduzieren dùrfen, sondern bàtte dem Klàger vorgângig eine angemessene Ubergangsfrist zur berufilchen Verân- derung gewahren mùssen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Klâger nlcht mehr als Ma- Seite 11 E. G.
schlnist arbeiten kann und ihm ein Berufswechsel bevorsteht, ware die Einraumung einer Frist von vier Monaten (ab Mitteilung der Schadenmlnderungspfilcht) zur Suche einer geeigneten Arbeit und zur Anpassung an die verânderten Verhaltnisse angemessen gewesen. Ab diesem Zeitpunkt ware es ihm zuzumuten gewesen, in einer anderen beruflichen Tatigkeit die ihm ver- bllebene Arbeitsfàhigkeit zu ven/verten. 5.9 Aus diesen Grùnden ist die Beklagte verpflichtet, dem Klâger rùckwirkend ab
1. Februar 2004 bis 31. Mai 2004 ein Taggeld auf der Basis einer 100 %-igen Arbeitsunfahigkeit auszurichten. Diese Période umfasst 121 Kalendertage. Ausgehend vom vollen Taggeld von Fr. 130.20 und der Prozesserklàrung der Bekiagten, auf eine verrechnungswelse Geltendma- chung einer alifâlligen Ùberentschàdlgung zu verzichten, schuidet die Beklagte dem Klager ei- nen Betrag von Fr. 11*027.95 (Fr. 130.20 x 70 % x 121) zuzùglich Zins von 5 % seit 31. Mârz
2004. Obwohl das Gericht der Klagbegrùndung des Klàgers nlcht gefolgt 1st, 1st er mit seinem Rechtsbegehren weltestgehend durchgedrungen. Die Klage 1st deshalb teilweise gutzuheissen. 6.1 Der auch im voriiegenden Verfahren anwendbare Art. 85 Abs. 3 VAG besfimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht fùr die Parteien kostenlos zu seln hat. Von der Er- hebung von Verfahrenskosten 1st deshalb abzusehen. 6.2 Gemass § 21 Abs. 1 VPO hat die obsiegende Beschwerde fùhrende Partei Anspruch auf Ersatz der Partelkosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Klàger des- halb eine Parteientschàdigung in der Hòhe von Fr. 6'200.65 (inkl. Auslagen und 7,6 % Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Bekiagten zuzusprechen. Seite 12
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Dispositiv
- Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Klàger Fr. 11'027.95 zuzùglich Zins von 5 % seit 31. Màrz 2004 zu bezahlen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beklagte hat dem Klàger eine Parteientschàdigung in der Hôhe von Fr. 6'200.65 (inkl. Auslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezah- len. Mitteilung an Parteien Bundesamt fùr Privatversicherungen Prâsident Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung: Der Streitwert gemâss Art. 74 BGG ist nicht erreicht. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit schriftiicher Erôffnung beim Bundesgericht subsidiâre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. des Bun- desgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005 oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsâtziicher Be- deutung stellt Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlângert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, so sind sie mit der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Sie ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begrundung ist bei der subsidiâren Verfassungsbe- schwerde darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt verfassungsmâssige Rechte verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Bei der Beschwerde in Zivilsachen ist in gedrângter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verietzt. und es ist aufzufûhren, warum sich eine Rechtsfrage von grundsâtziicher Bedeutung stellt. Die Urkunden, auf die sich die Beschwerde fùhrende Partei als Beweismittel beruft, sind beizule- gen, soweit die Partei sie in Hânden hat. Ebenfalls beizulegen ist der angefochtene Entscheid (Art. 42 Abs. 3 BGG). Seite 13
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Basel-Landschaft Abteilung Sozialversicherungsrecht FINMA 0015228 731 07 395/107 Urteil vom 2. Aprii 2008 ORG B- Bemerkung 3 0. JUNI 2009 SB Besetzung Prâsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Susanne Leutenegger Oberholzer, Kantonsrichter Christof Enderie, Gerichtsschreiberin Barbara Vògfii Parteien Ali Dogan, Staffelenweg 14, 4460 Gelterkinden, Klàger, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, Flschmarkt 12, 4410 Liestal gegen Zùrich Versicherungs-Gesellschaft, Personenversicherungen, Postfach, 8085 Zùrich, Beklagte, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdôrfer, Advokat, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal Betreff Forderung A. Der 1967 geborene Ali Dogan war bis Ende Januar 2004 bei der Tiba AG, Bubendorf, angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Zùrich Versicherungs-Gesellschaft (damais noch Alpina Versicherungen, Zùrich) kollektiv krankentaggeldversichert. Seit dem 28. Aprii 2003 war er zu 100 % arbeitsunfàhig. Gleichentags kûndigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhâltnis per
31. Januar 2004. Bis zum Austritt aus dem Betrieb der Arbeitgeberin Ende Januar 2004 lelstete die Zùrich das Krankentaggeld auf der Basis einer 100 %-lgen Arbeitsunfahigkeit. Ab 1. Februar 2004 richtete die Zurich das Krankentaggeld nur noch gestutzt auf eine Arbeitsunfahigkeit im Umfang von 30 % aus, wobei sie slch auf die vertrauensàrzfilchen Gutachten von Dr. med. J. Mohler, Spezialarzt fùr Orthopàdische Chirurgie, Bern, und Dr. med. F. C. Steinmann, FMH Psychiatrie und Psychothérapie, Zùrich, stùtzte. X., A., X. O., A. A. A. E., G.,
B. Mit Eingabe vom 6. September 2006 erhob AH Dogan, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat in Liestal, Klage gegen die Zùrich beim Bezlrksgericht Gelterkinden. Darin beantragte er unter o/e-Kostenfolge zulasten der Bekiagten, es sel diese zu verurteilen, ihm Fr. 11'089.90 nebst Zins zu 5 % seit 31. Mârz 2004 zu bezahlen. Zur Begrundung machte er geltend, dass die Beklagte 70 % des Krankentaggeldes fùr die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai 2004 verwelgere. Die Forderung ergebe sich wie folgt: „Verslcherter Jahresverdienst von Fr. 59'410.~ x 0,8 : 12 x 0,7 x 4 Monate = Fr. 11'089.90". Mit Klagbegrùndung vom 7. Mârz 2007 fùhrte er an, die Be- klagte habe als Begrundung fùr die Redukfion der Krankentaggelder auf zwei vertrauensàrzfii- che Gutachten hingewiesen, aus denen sich eine Beeintrachtigung der Arbeitsfàhigkeit von 30 % lediglich aus psychiatrischer Sicht ergebe. Bei der Besfimmung des Ausmasses der Ar- beitsunfahigkeit sel jedoch auf die IV-Verfùgung vom 7. Mârz 2006 abzustellen. Dieser Verfu- gung habe sich auch die Vorsorgestiftung derTH-lndustrieholdlng AG angeschlossen und richte seit dem 29. April 2005 eine BVG-lnvalldenrente aus. C. Die Beklagte, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdôrfer, Advokat in Liestal, schloss in ihrer Klagantwort vom 8. Mal 2007 auf Abweisung der Klage. Die Krifik an den vertrauensârztli- chen Berichten der Bekiagten sel unbegrùndet, weshalb auf die Berichte abzustellen sel. Da die Leistungsdauer beim Krankentaggeld nach Kalendertagen berechnet werde, und die stritfige Période insgesamt 121 Kalendertage umfasse, were im Fall einer Gutheissung der Klage ein Betrag von Fr. 11'027.95 geschuldet. Die Beklagte habe dem Klâger bis zum 26. April 2005 ein reduziertes Taggeld auf der Basis der anerkannten Arbeitsunfahigkeit von 30 % ausgerichtet. Da der Klager seit dem 1. Juni 2004 eine ganze IV-Rente (inkl. Kinderrenten) beziehe, resulfie- re eine geringfûglge Ùberentschàdlgung. In Anbetracht des relativ kleinen Betrags verzichte die Beklagte darauf, eine entsprechende Rùckforderung verrechnungswelse geltend zu machen. D. Mit Urteil der Gerichtsprësidenfin des Bezirksgerichts Gelterkinden vom 20. September 2007 wurde mangels sachllcher Zustândigkeit des Bezirksgerichts Gelterkinden auf die Klage vom 6. September 2006 nicht eingetreten. Die Prozessakten wurden zustândigkeitshalber ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsgericht (Kantonsgericht), wei- tergegeben. E. Das Kantonsgericht zog in der Folge die Akten der IV-Stelle bel. Daraus geht hervor, dass die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) dem Klâger mit Verfugung vom
7. Marz 2006 eine ganze Invalidenrente (Invallditâtsgrad 100 %) mit Wirkung ab 1. Juni 2004 zugesprochen hat. Das Kantonsgericht zieht i n E r w â g u n g : 1.1 Versicherungsverhàltnisse zwischen Versicherten und privaten Versicherungstràgern, die - wie die Beklagte - die soziale Krankenversicherung nlcht durchfùhren, unterstehen dem Seite 2 X., A.
Bundesgesetz ùber den Versicherungsvertrag (WG) vom 1. Juli 1908 und werden dem Privat- recht zugeordnet Es stellt sich deshalb die Frage, ob das Kantonsgericht fùr die voriiegende Klage sachlich zustândig 1st. 1.2 Art. 85 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht ùber die privaten Ver- slcherungseinrichtungen (VAG) vom 17. Dezember 2004 ùberiàsst es den Kantonen, Streifig- keiten aus der Zusatzversicherung den Sozialversicherungsgerichten zur Beurteilung zuzuwei- sen. In diesem Rechtsgebiet ùben diese dann aber Zivilgerichtsbarkeit aus (THOMAS LOCHER. Grundriss des Sozìalversicherungsrechts, Bern 2003, §32 N 1; BGE 124 111229 E. 2b). Der Kanton Basel-Landschaft hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht in § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes ùber die Verfassungs- und Venvaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 fùr sachlich zustândig erkiàrt. Entgegen der frùher teilweise vertretenen Meinung, wonach die sachiiche Zustândigkeit des kantonalen Sozialversicherungsgerichts auf Zusatzversicherungen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes ùber die Krankenversicherung (KVG) vom 18. Màrz 1994 beschrankt bleibe, umfasst diese auch kollektive Krankentaggeldverslcherungsverhàltnisse zwischen Versicherten und privaten Versicherungstràgern, die die soziale Krankenversicherung nicht durchfùhren. Massgebend fùr die Begrundung der sachlichen Zustândigkeit ist dabei, dass ein genereller Konnex zwischen der KVG-Grundversicherung besteht, deren Leistungen im Sinne eines Integ- ralen sozialversicherungsrechfiichen Charakters ergânzt werden. Durch die privatrechfiiche Krankentaggeldversicherung geht der Charakter einer Zusatzversicherung zur sozialen Kran- kenversicherung nicht verioren, da die Lohnfortzahlungspflicht gemâss Art. 324 a und b des Bundesgesetzes betreffend die Ergânzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fùnfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. Màrz 1911 eine sozialpollfisch begrùndete Massnahme im Rahmen des Arbeitsrechts darstellt (ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL, Arbeitsvertrag, Praxis- kommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Auflage, Zùrich 2006, N 5 zu Art. 324 a/b OR) und von ei- nem Teil der Lehre gar als Ergânzung zum Sozialversicherungsrecht bezeichnet wird (MANFRED REHBINDER, Berner Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-362 OR, Bern 1985, N 1 zu Art. 324a OR). Hinzu tritt, dass es mit der Rechtsglelchhelt nicht vereinbar ware, wenn die zlvllrecht- lichen Verfahren aus Krankenzusatzversicherungen von privaten Tràgern, die nur die Kranken- zusatzversicherungen betreiben, anders behandelt wurden als diejenigen Verfahren, die aus Streitigkeiten mit anerkannten Krankenversicherern entstehen (vgl. Beschluss des Sozialversi- cherungsgerichts des Kantons Zùrich vom 17. November 2004, KK.200200016, E. 3.2.3. und 3.4.). Das Kantonsgericht 1st fùr die voriiegende Klage daher sachlich zustândig. 1.3 Die ôrtiiche Zustândigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz ùber den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG) vom 24. Màrz 2000. Gemass Art. 3 Abs. 1 Ut. b GestG ist eine Klage gegen eine jurisfische Person grundsâtziich an deren Sitz zu erheben. Art. 9 Abs. 1 GestG halt fest, dass - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - die Parteien fùr einen bestehenden oder kùnftigen Rechtsstreit ùber Ansprùche aus einem besfimmten Rechtsverhàltnis einen Gerichtsstand frei vereinbaren kònnen. Gemâss Art. 15 der "Allgemel- Seite 3
nen Bedingungen (AVB) fùr Kollekfiv-Krankenverslcherung mit Leistungsdauer 730 Tage ab- zuglich Wartefrist (BVG-Koordlnafionsprodukt) Ausgabe 1/1993" steht dem Versîcherungsneh- mer wahlweise der Gerichtsstand Zurich als schweizerischer Hauptsitz der Alplna oder der schweizerische Wohnsitz oder Sitz des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtlgten zur Verfugung. Der Klàger hat seinen Wohnsitz in Gelterkinden. Das Kantonsgericht ist folglich auch ôrtiich zur Behandlung der Streifigkeit zustândig. Auf die Klage ist einzutreten. 2.1 Vorab ist auf die folgenden im voriiegenden Verfahren anzuwendenden Verfahrens- grundsàtze zu venA/elsen: 2.2 Gemâss Art. 85 Abs. 2 VAG haben die Kantone bel Verfahren, bel denen es um Strei- tigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung geht, fur ein einfaches und rasches Verfahren zu sorgen, bei dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest- stellt und die Beweise nach freiem Ermessen wùrdigt. Zudem wird in Art. 85 Abs. 3 VAG festge- legt, dass den Parteien mit Ausnahme von mutwilliger Prozessfùhrung keine Verfahrenskosten auferiegt werden dùrfen. Damit hat der Bundesgesetzgeber in die Prozesshoheit der Kantone im Bereich des Zivìlprozessrechts eingegriffen, um die Anwendung der im Sozialversicherungs- recht geltenden, in Art. 61 des Bundesgesetzes ùber den Allgemeinen Tell des Sozìalversiche- rungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 statuierten Verfahrensgrundsàtze auch im Rahmen von solchen Verfahren sicherzustellen. Aus denselben Grùnden, die fùr eine sachiiche Zustân- digkeit des Sozialversicherungsgerichts in der voriiegenden Streifigkeit sprechen (vgl. Erwâ- gung 1.2), sind die in Art. 85 VAG angeordneten verfahrensrechfiichen Privilegierung der Kran- kenzusatzverslcherten nach KVG auch auf Streifigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen von privaten Versicherungstràgern, die die soziale Krankenversicherung nicht durchfùhren, an- wendbar. 2.3 Der voriiegende Prozess ist demzufolge vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 85 Abs. 2 VAG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen, aus eigener Inifiafive und oh- ne Bindung an die Vorbringen oder die Beweisantràge der Parteien fùr die richfige und vollstan- dige Abklarung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gllt Indessen nicht uneingeschrânkt er wird erganzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. la, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfùhrungsiast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast nur Insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Unguns- ten jener Partei ausfàllt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmôglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswùrdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit fùr slch hat, der Wirkllchkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). Seite 4
2.4 Das Gericht hat alle Beweismittel, unabhangig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prufen und danach zu entscheiden, ob die verfùgbaren Unteriagen eine zuveriàssige Beur- teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wldersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht eriedigen, ohne das gesamte Bewelsmaterial zu wùrdlgen und die Grùnde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtiich des Beweiswertes eines àrzfiichen Berich- tes ist entscheidend, ob dieser fùr die streifigen Belange umfassend 1st, auf allseifigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berùcksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dariegung der medizinischen Zusammenhânge und in der Beurteilung der medizinischen Situafion elnleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begrundet sind. Ausschlaggebend fùr den Beweiswert 1st grund- sâtziich somit weder die Herkunft eines Beweismlttels noch die Bezeichnung der eingereichten Oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 t E. 3, 122 V 160 E. 1c; AHl-Praxls 2001 S. 113 E. 3a). Im Rahmen der freien Beweiswùrdigung ist es auch ohne weiteres zulâssig, dass das Gericht seinen Entscheid in erster Linie auf versiche- rungslnteme Entscheidungsgrundlagen abstutzt (vgl. BGE 123 V 334 E. 1c). 2.5 Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sle von ihrem Bestehen ùberzeugt ist (MAX KUMMER, Grundriss des Zivìlprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Wâhrend das Gericht im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid, sofern das Ge- setz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ûbenwiegenden Wahrscheinlich- keit zu fallen hat (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen), grûndet die rich- teriiche Ùberzeugung bel Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen wie fùr Zlvilverfahren ùblich auf dem vollen Beweis. 3.1 Der Klàger stellt sich auf den Standpunkt, die Beklagte habe bei der Festsetzung sei- nes Krankentaggeldanspruchs vom 1. Februar bis zum 31. Mai 2004 zu Unrecht auf die Gut- achten von Dr. Mohler und Dr. Steinmann abgestellt Fùr die Besfimmung des Ausmasses der Arbeitsunfahigkeit sei die IV-Verfùgung vom 7. Màrz 2006 massgebend, die aufgrund von aus- sagekrâftigen, detaillierten und nachvollziehbaren àrzfiichen Berichten eriassen worden sel. Um zu klâren, in welchem Umfang der Klâger im voriiegend massgebenden Zeitraum arbeitsun- fàhig gewesen 1st, ist nachfolgend auf die medizinischen Unteriagen einzugehen. 3.2 Dr. med. H. Ebner, Arzt fùr Innere Medizin FMH, Gelterkinden, Hausarzt des Be- schwerdefùhrers, halt im Arztbericht fùr Erwachsene zuhanden der IV-Stelle am 19. Mai 2003 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfàhigkeit "M. Perthes re Hùfte", Erstdlagnose 1992, und "Depression", bestehend seit ca. 4-6 Jahre, fest. Die bisherige Enwerbstàfigkeit sei unzu- mutbar. Zumutbar seien noch sitzende Tâtigkeiten sowie màssiges Gehen ohne Gewichte. Am
20. Mai 2003 halt er ergânzend fest, dass man eine Arbeltsmògllchkeit fùr den Pafienten finden Seite 5 E. G. H.,
solite, eventuell verbunden mit der nochmaligen Abklarung, ob die Hùfte nicht doch operiert werden kônnte. Die Depression scheine Ihm kein Hinderungsgrund zu seln. 3.3 Im Arztbericht fùr EnA/achsene vom 7. Juli 2003 halt Dr. med. H. U. Prelsig, Spezialarzt FMH fùr Psychiatrie und Psychothérapie, Sissach, behandelnder Psychiater des Beschwerde- fùhrers seit dem 5. Juni 2003, fest, dass die chronisch reakfive Depression seit einigen Jahren stetig zunehmend und zur Zeit mittelschwer sei. Falls die chronischen Hùft- und Rùcken- schmerzen welter bestehen wurden, wurden auch die schmerzlnduzlerte chronisch mittelschwe- re Depression und die volle Arbeitsunfahigkeit weiterhin bestehen. Mit Schreiben vom 1. September 2003 halt er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfà- higkeit eine chronisch reakfive Depression seit Jahren stefig zunehmend und zur Zeit mittel- schwer bei seit der Schulzeit bekannten Hùftgelenksschmerzen rechts und Rùckenschmerzen fest Der Pafient sei 100 % arbeitsunfàhig vom 5. Juni 2003 bis auf weiteres. 3.4 Die Beklagte beauftragte Dr. Mohler mit der vertrauensàrzfilchen Begutachtung des Klàgers. Im Gutachten vom 10. Juli 2003 (Untersuchung vom 9. Juli 2003) kommt er zur Diag- nose eines seit dem 9. Lebensjahr bekannten Morbus Perthes rechts, der bis anhin konservafiv behandelt habe werden konnen. Daneben sei eine Depression manifest. Da der Pafient aus- nahmslos eine stehende Arbeit tàfigen mùsse, sei die seit dem 28. Aprii 2003 attesfierte Ar- beitsunfahigkeit noch gerechtfertigt. Fùr eine leldensangepasste Tâfigkeit (teils sitzend, tells stehend, teils gehend, ohne Tragen von Gewichten ùber 15 kg) sei der Pafient an einer geeig- neten Arbeitsstelle voli einsatzfàhig. 3.5 Um die gesundhelfiiche Verfassung des Klàgers und dessen Arbeitsfàhigkeit in psychi- scher Hinsicht abzuklàren, beauftragte die Beklagte Dr. Steinmann mit der Begutachtung des Klàgers. Diese halt mit Gutachten vom 12. Januar 2004 (Explorafionsgespràch vom
11. Dezember 2003) fest dass es als ùberaus wahrscheinlich erscheine, dass von einer Kon- versionssymptomatìk (ICD-10F44.7) gesprochen werden mùsse. Eine volle Arbeitsunfahigkeit sei aufgrund der krankheìtswertlgen psychiatrischen Befunde seit dem 28. Aprii 2003 nlcht ob- jekfiv begrùndbar. Eine Konversionsstòrung bestehe aus einer bewusstseinsnahen und einer bewusstseinsfemen Komponente. Fùr die medizinisch bedingte Einbusse der Leistungsfâhigkeit sei lediglich der bewusstselnsfeme Anteil der Konversionsstòrung relevant, well dieser nicht der freien Willenssteuerung unterilege. Es rechtfertige slch eine 30 %-lge Beeintrachtigung der Ar- beitsfàhigkeit durch krankheltswertige Faktoren der Konversionsstòrung. Gemâss somatischer Begutachtung ergebe slch durch das orthopàdlsch-rheumatologlsche Leiden keine Beeintrach- figung der Arbeitsfàhigkeit in einer angepassten Tâfigkeit. Somit kònne aus medizinischen krankheìtswertlgen Ursachen eine 30 %-lge Arbeitsunfahigkeit begrundet werden. In jeder leich- teren, dem Ausbildungsstand des Versicherten entsprechenden Tâtigkeit sei dieser auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt medlzlnlsch-theorefisch zu 70 % arbeitsfàhig. Durch Chronlfìzie- rung und Flxafion des anfângllch bewusstselnsnah gesteuerten Verhaltens kònne es zu einer Seite 6 I., E. G.
Erhôhung der krankheìtswertlgen Anteile der Konversionsstòrung kommen. Aus diesem Grund sei es durchaus mòglich, dass die psychiatrisch-krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit in ein paar Jahren bel 50 % liegen werde. 3.6 Gemâss Gutachten der Orthopàdlschen Kllnlk des Kantonsspitals Liestal (Dr. med. A. Nowakowskl und Dr. med. T. Maurer, ambulante Untersuchung vom 4. August 2004) vom
6. August 2004 zuhanden der IV-Stelle sel der Pafient sowohl durch die Schmerzproblemafik ausgehend von der rechten Hùfte als auch durch die reakfive Depression erheblich im berufii- chen und privaten Leben eingeschrânkt. Die Arbeit als Maschlnist mit vorwiegend stehender Tâfigkeit und zusâtziichem Heben von schweren Lasten sel sicheriich nlcht zumutbar. Auch eine Reduzierung auf ein minimales Ausmass erscheine nlcht sinnvoll. Seit dem 1. August 2003 bestehe im angestammten Beruf eine Arbeitsunfahigkeit von 100 %. Eine vorwiegend sitzende Tâfigkeit mit der Moglichkeit zum regelmàsslgen Stehen und Gehen fùr kùrzere Zeit sel in ver- minderter Leistung ohne Tragen von Lasten gegebenenfalls denkbar. Mit Schreiben vom
17. Mal 2005 halt das Kantonsspltal Liestal ergânzend zum Gutachten vom 6. August 2004 fest, dass von einer Arbeitsfàhigkeit von 7 5 % - 1 0 0 % betreffend die adapfierte Tâfigkeit, die im Gutachten unter Punkt 7.4 angegeben werde, auszugehen sel. 3.7 Mit Abklàrungsbericht vom 5. Oktober 2004 und Abschlussbericht vom 4. Februar 2005 halten die Externen Psychiatrischen Dienste der Kantonalen Psychiatrischen Dienste Basel- Landschaft (EPD) fest dass der Patient an einer rezldlvierenden depresslven Stôrung, gegen- wartig mittelgradige Episode mit somafischen Symptomen (F33.11), leide. Der Pafient wlrke unschlùsslg. Trotz der angegebenen Isolatlonstendenzen sel er im Gesprâch offen gewesen, eine Introvertlertheit sel nlcht bemerkbar. Eine leichte Anspannung und Unruhe sel spùrbar, wenn er sich fùr etwas entscheiden mùsse. 3.8 Die IV-Stelle beauftragte Dr. med. T. Weber, Spezialarzt fùr Psychiatrie und Psycho- thérapie FMH, Basel, mit der psychiatrischen Begutachtung des Klàgers. Dr. Weber hielt im Gutachten vom 30. September 2005 (Exploratlonsgesprâch vom 25. August 2005) fest, dass eine Persòniichkeit mit auffâlllgen narzissfischen Charakterzûgen (F60.8) nach ICD 10 und eine depressiv-dysphorische-narzissfische Fehlentwicklung mit Selbsfiimlfierung im Sinne einer Dysthymla (F34.1) nach ICD 10 gegeben sel, die sich auf die Arbeitsfàhigkeit auswirken wur- den. Der Explorand sel vermindert belastbar, verfùge ùber ein vermindertes Durch h a Ite vermô- gen, sel zeltwellig durch psychische Affekteinbrùche in seiner Konzentrafionsfëhigkeit und in seinem Durchhaltevermôgen beelntràchfigt. Auch seine Teamfàhlgkelt sel stark beeintrachtigt. Er sel unter Berucksichfigung der psychischen und somafischen Faktoren in seiner zuletzt aus- geùbten Tâtigkeit als Betriebsarbeiter vollschichtlg arbeitsunfàhig. Die Arbeitsunfahigkeit mùsse ab 2003 angenommen werden, wo er sich in psychiatrische Behandlung begeben habe. Der Explorand sel im geschùtzten Rahmen halbtags elnsetzbar, in der freien Wirtschaft sel er zu ca. 70 % arbeitsunfàhig. Die Prognose sel schlecht. Seite 7 J. K., L., L.
4.1 Die Beklagte hat bel der Beurteilung, in welchem Umfang der Klàger aus kôrperiichen Grùnden arbeitsunfàhig gewesen 1st. auf das orthopàdische Gutachten von Dr. Mohler abge- stellt. Dies 1st nlcht zu beanstanden. Den eingeholten Gutachten externer Spezialàrzte 1st volle Bewelskraft zuzuerkennen, wenn sie aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten zu schlùsslgen Ergebnissen gelangen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuveriâsslgkeit sprechen (vgl. En/vàgung 2.3 hiervor). Solche Indizien lie- gen hier nicht vor. Ùbereinsfimmend mit dem Gutachten des Kantonsspitals Liestal und dem Bericht von Dr. Ebner zeichnet Dr. Mohler die Schmerzproblemafik ausgehend von der rechten Hùfte verantwortlich fùr die eingeschrankte Arbeitsfàhigkeit des Klàgers. Ebenso gelangen alle drei àrzfiichen Stellungnahmen zum Ergebnis, dass aufgrund dieses Hùftieldens die ange- stammte Arbeit als Maschlnist mit vorwiegend stehender Tâfigkeit und zusâtziichem Heben von schweren Lasten nlcht mehr zumutbar sel. Dr. Mohler geht sodann davon aus, dass der Klàger in einer abwechslungsrelchen Tâfigkeit, bel der er die Arbeit tells sitzend, tells gehend und ohne Tragen von Gewichten ùber 15 kg verrichten kônnte, noch arbeitsfàhig sei. Auch diesbezùglich sind keine erhebllchen Differenzen zu den beiden anderen àrzfiichen Meinungen auszumachen. Das zelfilche Pensum, das in der leidensangepassten Tâfigkeit môglich sel, legt Dr. Mohler auf 100 % fest. In diesem Punkt weicht seine Einschâtzung von derienlgen der Gutachter des Kan- tonsspitals Liestal ab, die von einem Pensum von 75 % - 100 % ausgehen. Weshalb diese nur ein reduziertes Pensum als môglich erachten, geht aus der Beurteilung nlcht hervor. Eine aus- schlaggebende Bedeutung kann ihr deshalb nlcht beigemessen werden. Dr. Ebner sodann âus- sert sich nicht zur Hôhe der Arbeitsfàhigkeit in einer leldensadapfierten Tâfigkeit. Er weist aber ausdrûcklich darauf hin, dass man eine Arbeltsmògllchkeit fùr den Pafienten finden solite. Kon- krete Anhaltspunkte, die gegen die Einschâtzung von Dr. Mohler sprechen wurden, liegen somit keine vor. Seinem Gutachten kommt voile Bewelskraft zu, weshalb darauf abgestellt werden kann. 4.2.1 Um die Elnschrânkung der Arbeitsfàhigkeit aufgrund der psychischen Stôrung des Klà- gers beurteilen zu kònnen, stellte die Beklagte auf das Gutachten von Dr. med. Steinmann ab. Die gutachterilchen Eriâuterungen von Dr. Steinmann vom 12. Januar 2004 berùckslchfigen die Vorakten. beruhen auf einer eigenen Untersuchung des Exploranden und ergeben ein nachvoll- ziehbares Bild des Gesundheltszustands des Klàgers. Dabei legt die Gutachterin in ùberzeu- gender Weise dar, weshalb sle eine Konverslonssymptomafik (ICD-10F44.7) dlagnosfiziert hat und wodurch sich dieses Krankheltsblld auszeichnet. Im Weiteren zeigt sie aut dass die vom behandelnden Psychiater Dr. Preislg diagnostizierte mittelgradige dépressive Symptomafik als Teil der Konversionsstòrung zu betrachten sel und nlcht ausdrûcklich dlagnosfiziert werden mùsse. Bei der Beurteilung der Arbeitsfàhigkeit des Klàgers erôrtert sle anschliessend ausfùhr- iich, weshalb eine voile Arbeitsunfahigkeit ab 28. April 2003 aufgrund der krankheìtswertlgen psychiatrischen Befunde nlcht objektiv begrundet werden kònne. Ihre Schiussfolgerung, dass aufgrund der krankheìtswertlgen Faktoren der Konversionsstòrung und unter Berucksichfigung des somafischen Gutachtens eine 70 %-ige Arbeitsunfahigkeit sich in jeder leichteren, dem Ausbildungsstand des Exploranden entsprechenden Tâfigkeit rechtfertige, 1st deshalb gut be- Seite 8 E. H. E. E. E. H. E. G. G. I.
grûndet und leuchtet ein. Das Gutachten erfùllt aile von der Rechtsprechung gesteilten Erfor- dernisse, weshalb darauf abgestellt werden kann. Aufgrund nachfolgender Grùnde ùberzeugt es auch in der Gegenùberstellung mit dem Gutachten von Dr. Weber und den Berichten von Dr. Prelsig. 4.2.2 20 Monate nach der Begutachtung durch Dr. Steinmann dlagnosfiziert Dr. Weber eine Persòniichkeit mit auffâlllgen narzissfischen Charakterzûgen (F60.8) nach ICD 10 und eine de- pressiv-dysphorische-narzissfische Fehlentwicklung mit Selbsfiimlfierung im Sinne einer Dysthymla (F34.1) nach ICD 10 und geht davon aus, dass eine Arbeitsunfahigkeit von 70 % bestehe. Aufgrund der Akten 1st mit der Bekiagten darin einig zu gehen, dass slch die unter- schiedllchen psychiatrischen Beurteilungen nur dadurch erklaren lassen, dass slch der psychi- sche Gesundheitszustand des Klàgers zwischen der Begutachtung durch Dr. Steinmann und derjenigen durch Dr. Weber erheblich verschlechtert hat. 1st bel Dr. Steinmann noch von einem gepflegten, krâftlgen jùngeren Mann die Rede, mit dem ein differenziertes Gesprâch môglich sel, und auch die EPD im Abklàrungsbericht vom 5. Oktober 2004 festhalten, dass der Pafient im Gesprâch offen und nur eine leichte Anspannung und Unruhe spùrbar sel, trifft Dr. Weber auf einen in der Sitzung âusserst auffâllig erscheinenden Exploranden, der geruchsmàsslg stari< ven/vahriost gewesen sel und mit dem sich die Kollaboration ausgesprochen schwierig gestaltet habe. Auch der Umstand, dass der Klàger gegenuber der Gutachterin angibt, nur einmal im Monat bel Dr. Preislg in Behandlung zu sein, wahrenddem er Dr. Weber gegenuber angibt, manchmal jede Woche, manchmal aile zwei Wochen eine Sitzung zu haben, deutet darauf hin, dass slch die psychische Stôrung verschlechtert hat. Dr. Weber geht zwar davon aus, dass die Arbeitsunfahigkeit ab 2003 angenommen werden musse, well slch der Klâger zu diesem Zeit- punkt in psychiatrische Behandlung begeben habe. Er stùtzt sich dabei auf einen Bericht von Dr. Preislg vom 7. Juli 2003, worin dieser eine 100 %-ige Arbeitsunfahigkeit vom 5. Juni 2003 bis auf weiteres festlegt. Aus den Stellungnahmen von Dr. Preislg geht aber nlcht klar hervor, ob er bel der Festlegung der Arbeitsunfahigkeit ausschliessiich die psychische Stôrung des Klà- gers berùcksichtigt oder auch die Einschrânkungen aufgrund des kôrperiichen Leidens in seine Beurteilung miteinbezogen hat Aus diesem Grund ist nicht erstellt, dass der von Dr. Weber hypothetisch festgelegte Beginn der vollen Arbeitsunfahigkeit mit dem Zeitpunkt der Ver- schlechterung der psychischen Stôrung zusammenfâllt. Unter diesen Umstanden ist fùr die vor- liegend stritfige Période auf das Gutachten von Dr. Steinmann abzustellen. 4.3 Aus dem Gesagten ergibt slch, dass die Beklagte zur Festsetzung des Taggeldan- spruchs des Klàgers zu Recht auf die Gutachten von Dr. Mohler und Dr. Steinmann abgestellt bat. 5.1 Zu prufen bleibt jedoch der von der Bekiagten gewâhlte Zeitpunkt der Taggeldkùrzung. Mit Schreiben vom 2. Februar 2004 kûndigte die Beklagte dem Klàger die sofortige Lelstungs- kùrzung ab 1. Februar 2004 an, da er den versicherten Betrieb per 31. Januar 2004 veriassen Seite 9 L. G. I. L. G. G. L. L. I. L. L. I. I. L. G. G. E.
habe und sle ab diesem Zeitpunkt auch die zumutbare Arbeit in einem anderen Beruf oder Auf- gabenbereich berùckslchfige. 5.2 Gestutzt auf Art. 23 lit. e AVB ist die Beklagte bei verdienstabhànglgen Taggeldern verpflichtet, diese bei teilweiser Arbeitsunfahigkeit von mindestens 25 % entsprechend dem Grad der Arbeitsunfahigkeit auszubezahlen. Da weder die AVB noch die Versicherungspolice noch das W G eine Besfimmung darùber enthalten, was "Arbeitsunfahigkeit" im voriiegenden Vertragsverhàltnis bedeutet, ist zunâchst zu besfimmen, wie dieser Begriff auszulegen ist. 5.3 Das W G enthâlt keine allgemein gûlfigen Regein ùber die Auslegung von Verslche- rungsvertràgen, weshalb die allgemeinen Regein ùber die Vertragsauslegung, namenfiich Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und Art. 18 OR, zur Anwendung gelangen. Bel der Auslegung vorformullerter Vertragsbesfimmungen gelten grundsâtziich die gleichen Regein wie bei Individuell verfassten Vertragsklauseln. Das bedeutet, dass primer der ùberelnsfimmende wlrkllche Wille der Parteien ermittelt werden muss. Làsst slch keiner feststellen, muss auf den mutmassllchen Parteiwillen abgestellt werden. Letzterer 1st nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstânde des Vertragsschlusses zu ermitteln (GERHARD STOESSEL, in: Honsell/Vogt/Schnyder, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht Bundesgesetz ùber den Versicherungsvertrag [WG], Basel 2001, Vorbemerkungen zu Art. 1-3 N 221). Die Auslegung erfoigt in erster Linie anhand objektiver Momente. Bel juristischen Fachausdrùcken gilt vermutungsweise der fachtechnische Sinn (GERHARD STOESSEL, a.a.O., N 24). Schliesslich 1st auch zu berùckslchfigen, was sachgerecht erscheint (BGE 127 111 445 E. lb). 5.4 Was die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter dem Begriff "Arbeitsun- fahigkeit" verstanden haben, làsst slch aufgrund voriiegender Akten nicht mehr feststellen. Der Begriff ist deshalb so zu verstehen, wie er unter Berucksichfigung der gesamten erkennbaren Umstânde vemùnftigenA/eise verstanden werden durfte und musste. Da es slch dabei um einen jurisfischen Fachausdruck handeit, bel dem grundsâtziich der fachtechnische Sinn gllt, und der Begriff zudem in einem Vertragsverhàltnis verwendet worden 1st, das die Beklagte zu einer Zu- satzlelstung zur sozialen Krankenversicherung verpflichtet, erscheint es als sachgerecht, voriie- gend die Begriffsbesfimmung von Art. 6 ATSG analog anzuwenden (âhniich GEBHARD EUGSTER, Vergleich der Krankentaggeldversicherung [KTGVj nach KVG und nach WG, in: Adrian von Kaenel, Krankentaggeldversicherung: Arbeits- und verslcherungsrechfiiche Aspekte, Zurich 2007, S. 54). 5.5 Gemâss Art. 6 ATSG gilt als Arbeitsunfahigkeit die durch eine Beeintrachfigung der kôrperiichen oder geisfigen Gesundheit bedingte, voile oder teilweise Unfàhigkelt, im bisherigen Beruf Oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Bel langer Dauer wird auch die zumutbare Tâfigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berùcksichfigt (Art. 6 Satz 2 ATSG). Die lange Dauer der Arbeitsunfahigkeit 1st gemâss bundesgerichfilcher Seite 10
Rechtsprechung anzunehmen, wenn nlcht mehr mit einem Wiederelnsfieg in den bisherigen Beruf gerechnet werden kann. Ein Berufs- oder Stellenwechsei hat nur dann zu erfolgen, wenn er zumutbar 1st. Dies ist im Rahmen der Schadenminderungspfllcht zu sehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zùrich/Basel/Genf 2003, Art. 6 N 12). Ein solcher Wechsel ist zumutbar. wenn er sowohl objektiv als auch subjekfiv mòglich und wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Dabei ist auf den konkreten Arbeitsmarkt abzustellen. Es 1st also - anders als bel der Invallditatsbe- messung - nicht auf den (gegebenenfalls theorefischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustel- len (UELI KIESER, a.a.O., Art. 6 N 12). Soweit ein Wechsel zumutbar 1st, 1st eine Anpassungszeit von drei bis fùnf Monaten zur Stellensuche und zur Anpassung an die verânderten Verhaltnisse einzurâumen (Urtell des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2007, 8C_320/2007, E. 6.2; BGE 114 V290 E. 5b). Die Lànge der Frist besfimmt slch danach, welche Zeit fùr die Stellensuche und den Antritt einer neuen Stelle unter Berucksichfigung der Vermlttelbarkeit einzurâumen ist (UELI KIESER, a.a.O., Art. 6 N 11). 5.6 Zum gleichen Résultat gelangt man, wenn man - wie das Bundesgericht - Art. 61 VVG als Ausdruck des gleichen Prinzips der Schadenminderungspfllcht, wie es fùr die Taggeldversi- cherung nach KVG definiert worden 1st, betrachtet, und die Rechtsprechung zu den Kranken- taggeldern nach KVG analog auf das W G anwendet; namenfiich die Pfiicht zur Einraumung einer angemessenen Anpassungszeit (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Mai 2002, 5C.74/2002, E. 3, und vom 8. Januar 2001, 5C.211/2000, E. 4c). 5.7 Wenn nun die Beklagte dem Klàger mit Schreiben vom 2. Februar 2004 mltteilt, dass sle unter dem Begriff "Arbeitsunfahigkeit" die durch Beeintrachfigung der kôrperiichen oder gels- figen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfàhigkelt, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit leisten zu kònnen, versteht, stimmt ihre Begriffsbesfimmung mit derjenigen aufgrund objekfiver Geslchtspunkte ùberein. Insoweit sle aber die Schadenminde- rungspfiicht des Klàgers so auslegt, dass ab Austritt aus dem versicherten Betrieb auch die zu- mutbare Arbeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berùcksichfigt wird, und ab die- sem Zeitpunkt die Taggeldleistungen reduziert werden, findet diese Auslegung in der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung keine genugende Grundlage. Stattdessen gelangt, wie soeben aufgezeigt, gestutzt auf das Vertrauensprinzip und die bundesgerichfiiche Recht- sprechung zu Art. 61 W G die Praxis zu Art. 6 Satz 2 ATSG zur Anwendung. 5.8 Wie In Erwâgung 4 hiervor dargelegt, hat die Beklagte fùr den voriiegend strltfigen Zeit- raum zu Recht auf die Gutachten von Dr. Mohler und Dr. Steinmann abgestellt und in einer ab- wechslungsrelchen Tâfigkeit, bel der der Klàger die Arbeit teils sitzend, teils gehend und ohne Tragen von Gewichten ùber 15 kg verrichten kann, eine 70 %-ige Arbeitsfàhigkeit festgestellt. Jedoch hâtte die Beklagte die Taggeldleistungen im Lichte der soeben zlfierten Praxis des Bun- desgerichts zu Art. 6 Satz 2 ATSG nicht von einem Tag auf den anderen reduzieren dùrfen, sondern bàtte dem Klàger vorgângig eine angemessene Ubergangsfrist zur berufilchen Verân- derung gewahren mùssen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Klâger nlcht mehr als Ma- Seite 11 E. G.
schlnist arbeiten kann und ihm ein Berufswechsel bevorsteht, ware die Einraumung einer Frist von vier Monaten (ab Mitteilung der Schadenmlnderungspfilcht) zur Suche einer geeigneten Arbeit und zur Anpassung an die verânderten Verhaltnisse angemessen gewesen. Ab diesem Zeitpunkt ware es ihm zuzumuten gewesen, in einer anderen beruflichen Tatigkeit die ihm ver- bllebene Arbeitsfàhigkeit zu ven/verten. 5.9 Aus diesen Grùnden ist die Beklagte verpflichtet, dem Klâger rùckwirkend ab
1. Februar 2004 bis 31. Mai 2004 ein Taggeld auf der Basis einer 100 %-igen Arbeitsunfahigkeit auszurichten. Diese Période umfasst 121 Kalendertage. Ausgehend vom vollen Taggeld von Fr. 130.20 und der Prozesserklàrung der Bekiagten, auf eine verrechnungswelse Geltendma- chung einer alifâlligen Ùberentschàdlgung zu verzichten, schuidet die Beklagte dem Klager ei- nen Betrag von Fr. 11*027.95 (Fr. 130.20 x 70 % x 121) zuzùglich Zins von 5 % seit 31. Mârz
2004. Obwohl das Gericht der Klagbegrùndung des Klàgers nlcht gefolgt 1st, 1st er mit seinem Rechtsbegehren weltestgehend durchgedrungen. Die Klage 1st deshalb teilweise gutzuheissen. 6.1 Der auch im voriiegenden Verfahren anwendbare Art. 85 Abs. 3 VAG besfimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht fùr die Parteien kostenlos zu seln hat. Von der Er- hebung von Verfahrenskosten 1st deshalb abzusehen. 6.2 Gemass § 21 Abs. 1 VPO hat die obsiegende Beschwerde fùhrende Partei Anspruch auf Ersatz der Partelkosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Klàger des- halb eine Parteientschàdigung in der Hòhe von Fr. 6'200.65 (inkl. Auslagen und 7,6 % Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Bekiagten zuzusprechen. Seite 12
Demgemâss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Klàger Fr. 11'027.95 zuzùglich Zins von 5 % seit 31. Màrz 2004 zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat dem Klàger eine Parteientschàdigung in der Hôhe von Fr. 6'200.65 (inkl. Auslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezah- len. Mitteilung an Parteien Bundesamt fùr Privatversicherungen Prâsident Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung: Der Streitwert gemâss Art. 74 BGG ist nicht erreicht. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit schriftiicher Erôffnung beim Bundesgericht subsidiâre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. des Bun- desgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005 oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsâtziicher Be- deutung stellt Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlângert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, so sind sie mit der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Sie ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begrundung ist bei der subsidiâren Verfassungsbe- schwerde darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt verfassungsmâssige Rechte verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Bei der Beschwerde in Zivilsachen ist in gedrângter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verietzt. und es ist aufzufûhren, warum sich eine Rechtsfrage von grundsâtziicher Bedeutung stellt. Die Urkunden, auf die sich die Beschwerde fùhrende Partei als Beweismittel beruft, sind beizule- gen, soweit die Partei sie in Hânden hat. Ebenfalls beizulegen ist der angefochtene Entscheid (Art. 42 Abs. 3 BGG). Seite 13