Erwägungen (25 Absätze)
E. 3 In ihrer Klageantwort vom 18. Dezember 2006 beantragte die Bekiagte
die Abweisung der Klage. Sie fùhrte an. Dr. med.
fl^sei
ein unabhân-
giger Gutachter, der sein Gutachten nach objektiven Kriterien erstellt
habe. Nach ihrer Auffassung sei das Gutachten von Dr. m e d . f l 0 nicht
geeignet, die von Dr. med. W Ê I ^ abgegebene Beurteilung zu entkrâften.
Dies insbesondere deshalb, weil sich Dr. med. ttP inhaltiich nicht mit
dem Gutachten von Dr. med. flifll^auseinandergesetzt habe. Des Weite-
ren fùhre Dr. med. •
•
spezifische soziokulturelle und psychosoziale
Umstânde im Umfeld des Klâgers als Ursache fûr die aufgetretenen Be-
schwerden an. Solche psychosomatischen Beschwerden seien gemàss
der bundesgerichtiichen Rechtsprechung nicht auf eine Krankheit, son-
dern auf eine vorbestehende Personlichkeit ohne Krankheitswert zurùck-
zufùhren. Schliesslich enthalte das Gutachten • I P nur sehr wenige
eigene Befunde und erfùlle damit die Anforderungen an ein Gutachten
nicht. Zu den Berichten von Dr. med. flflflS^ und Dr. flMP sei festzu-
halten, dass Dr. med.
fl^flpder
behandelnde Arzt sei und dessen An-
gaben daher nicht der gleiche Beweiswert zukommen kônne wie einem
Gutachten. Dr.
flfl0
sei kein Facharzt der Psychiatrie sondern Thera-
peut mit einer Grundausbildung in Psychologie und damit in einem ande-
ren Aufgabenbereich tàtig als ein ausgebildeter Psychiater, der ein medi-
zinisches Studium abgeschlossen habe. Zudem habe sich Dr.
flHP
weder mit den Vorgutachten und Zeugnissen auseinandergesetzt, noch
eine eigene Anamnese erhoben. Auch werde nicht begrùndet, weshalb
beim Klàger noch am 3. August 2006 eine komplette 100%ige Arbeits-
E. 3.1 Gemàss Art. 10 lit. a und e AVB (KB 7) besteht ein Anspruch auf Kran kentaggeld fùr die Dauer der àrztlich attestierten Arbeitsunfahigkeit, wel che mindestens 25 % betragen muss. Der Begriff der Arbeitsunfahigkeit definiert sich mangels Regelung in den AVB nach Art. 6 des Bundes gesetzes ùber den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Danach ist arbeitsunfahig, wer aufgrund kòrperiicher oder geisti ger gesundheitiicher Beeintrâchtigungen voli oder teilweise unfahig ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tâtigkeit in einem anderen Beruf Oder Aufgabenbereich berucksichtigt (Art. 6 Satz 2 ATSG). Der Gesetz geber ging davon aus, dass eine lange Dauer der Arbeitsunfahigkeit an zunehmen ist, wenn diese mehr als sechs Monate dauert (Ueli Kieser, ATSGKommentar, Zurich 2003, N 10 zu Art. 6).
6
E. 3.2 Streifig ist im voriiegenden Verfahren, ob der Klàger aufgrund seiner ge sundheifiichen Situafion ùber den 29. August 2004 hinaus als arbeitsun fahig zu qualifizieren war. Die Bekiagte richtete ihre Versicherungsleistun gen bis zu diesem Datum aus, wobei sie gestùtzt auf das Gutachten von Dr. med. fl0 vom 20. Juni 2004 (KB 17) davon ausging, dass der Klàger spatestens ab diesem Zeitpunkt wieder zu 100 % arbeitsfahig war. Demgegenuber macht der Klàger geltend, aus den medizinischen Akten gehe eindeufig hervor, dass die Arbeitsunfahigkeit ùber das Jahr 2005, d.h. ùber den Ablauf der maximalen Leistungsdauer der Taggeldversiche rung hinaus bestanden habe. Das Gutachten von Dr. med. flflli stehe in Widerspruch zum Gutachten von Dr. med. flflli und den ùbrigen Fach arztberichten, weshalb diesem keine entscheidwesenfiiche Geltung zuer kannt werden dùrfe. Aufgrund der genannten strittigen Situation ist vorab auf die medizini schen Akten einzugehen.
E. 3.2.1 Die Arbeitsunfahigkeit des Klâgers trat am 23. Juni 2003 ein. Der erstbe handelnde Arzt, Dr. med. • • • • 0 M H H f l H i k > diagnostizierte einen unspezifischen, evfi. cerebellàren Schwindel und ùbenwies den Klàger zu neurologischen Abklàrungen an Dr. med. flHm V f l f l k (vgl. àrztliches Zeugnis vom 11. August 2003; KB 11). Nachdem keine neurologischen Ausfâlle festgestellt werden konnten, ordnete die Bekiagte eine Untersu chung bei Dr. med. flfllP» Spezialarzt fùr Innere Medizin, flflli^, an. Dieser beurteilte in einer kurzen Stellungnahme vom 11. September 2003 (KB 15) den Klàger als vollstandig arbeitsfahig fùr administrative Tàfig keiten. Bereits vorgângig hatte sich der Klàger zu Dr. med. • • ■•, Facharzt fùr Psychiatrie und Psychothérapie, • •, in Behandlung bege ben. Dr. med. • • ^ • s t e l l t e reaktive ângstlich gefàrbte Krisen fest und leitete eine Krisenintervention/Psychotherapie sowie eine antidepressive medikamentòse Behandlung ein (Bericht vom 29. Oktober 2003; KB 12). Er attesfierte eine ununterbrochene 100%ige Arbeitsunfahigkeit bis ausweislich der Akten Ende November 2005 (KB 14).
E. 3.2.2 Im Auftrag der Bekiagten erstattete Dr. med. • f l i i Facharzt fùr Psy chiatrie und Psychothérapie, flMfl^P am 20. Juni 2004 ein psychiatri sches Gutachten (KB 17). Das Gutachten wurde aufgrund der von der Bekiagten zur Verfùgung gestellten Akten, telefonischen Abklàrungen bei Dr. med. fl^fll0und dem ehemaligen Arbeitgeber des Klâgers sowie einer eigenen Untersuchung vom 1. Juni 2004 erstellt. Dr. med. flflp di agnostizierte eine Erkrankung aus dem Formenkreis der Anpassungsstò rungen (ICD10: F43.2), welche am ehesten als lângere depressive Re akfion (lCD10: F43.21) bezeichnet werden kònne, nunmehr aber als ab
7 geklungen bewertet werden musse. Die zugrunde liegende Personlichkeit weise deutliche narzistische, aber auch unreife Zuge auf Die im Juni 2003 aufgetretenen Schwindelattacken seien bei enwiesenermassen feh iendem somafischem Befund als eine dissoziative Empfindungsstòrung (lCD10: F44.6) zu deuten, welche sich von Juni bis September 2003 ausgewirkt hâtte, nunmehr aber abgelaufen sei. Der Aniass zur Erkran kung mùsse in den Geschehnissen am Arbeitsplatz wâhrend der schwin delbedingten Krankheitsabsenz des Klâgers gesehen werden. Dass er sich nach wie vor fûr eine auch partielle Wiederaufnahme der Arbeit zu blockiert fùhle, liege an der nicht verarbeiteten Krânkung durch das im Geschâft Eriebte und am NichtLoslassenKônnen der bisherigen Er werbstâtigkeit. Diese als vorbestehend zu betrachtende persônlichkeits bedingte Konfiiktbewaltigungsstrategie stelle aber keine die Arbeitsfahig keit einschrànkende psychiatrische Erkrankung dar. Dr. med. • p l ^ schâtzte den Klàger als uneingeschrànkt arbeitsfahig ein, dies unter Fort setzung der ambulanten psychotherapeutischen Betreuung zur Verarbei tung der Krânkungssituafion.
E. 3.2.3 Dr. med. •flPflU'erstattete auf Anfrage der Bekiagten am 21. Dezember 2004 einen àrzfiichen Bericht (KB 24), in welchem el' festhielt, es bestehe eine schwerwiegende depressive Symptomatik, die die ganze Personlich keit des Klâgers betreffe. Er stehe bei ihm in supportiver, konfliktorien tierter Psychothérapie mit Antidepressiva. Nach wie vor sei er als Ver kaufsleiter in der Werbebranche vollstandig arbeitsunfahig. Die Prognose hànge davon ab, wieweit die biockierten Ablâufe im Versicherungswesen und vor Arbeits und Zivilgericht angegangen und die existenfiellen Inte ressen des Patienten durchgesetzt wurden, damit er dann wieder frei at men und denken kônne, was die Voraussetzung fùr eine berufiiche Rein tegrafion sei.
E. 3.2.4 Da der Klàger noch vor Erstattung des Gutachtens gegen die Unter suchungssituafion und das Vorgehen von Dr. med. • ■» protestierte und als unzulàssige bzw. ungenùgende Begutachtung wertete (KB 18), schlug die Bekiagte die Erstellung eines Zweitgutachtens vor und forderte den Klâger auf, drei mogliche Gutachter zu nennen (KB 20). In der Folge wurde am 21. Januar 2005 Dr. med. • •, flflPI^ als Gutachter einge setzt. Dr. med. •fl^untersuchte den Klâger am 5. und 8. April sowie am
25. Oktober 2005 und informierte sich telefonisch bei Dr. med. flflflflp^ Zudem wurden ihm seitens der Bekiagten die gleichen medizinischen Unteriagen und schriftlichen Fragen zugestellt wie Dr. med. flflP. In sei nem Gutachten vom 7. November 2005 (KB 21) kam Dr. med.flPPzum Schiuss, beim Klàger bestehe eine PersònIichkeitsstruktur, bei der nar zistische Abwehrmechanismen weitestgehend hatten erfolgreich genutzt werden kònnen. Durch psychische Traumatisierung sei es zunâchst zu
E. 3.2.5 Aufgrund der beiden widersprùchlichen Gutachten von Dr. med. flflP und Dr. med. flpk beauftragte der Klàger Dr. p h i l . t f 0 P, dipi. klin. Psy- chologe, Gerichtsgutachter und Zertifizierungsfachexperte SEC, flP, mit einem Gutachten betreffend Arbeitsfahigkeit. In seinem Bericht vom
3. August 2006 (KB 25) kam Dr.flMHb nach viermaliger Untersuchung des Klâgers, Studium der zur Verfùgung gestellten Akten und einem Ge- sprach mit der Lebenspartnerin des Klâgers zum Schiuss, es bestehe seit dem 29. Februar 2004 eindeutig eine 100 %ige Arbeitsunfahigkeit. Auf- grund einer Konversionsstòrung (ICD-10 F44.8), Angst, inkl. Existenz- angst, und Panikattacken (ICD-10 F41.0/1), Niedergeschlagenheit, weit- gehender Energielosigkeit, Entscheidungsunfàhigkeit, Resignafion und einem andauernden mittelgradig depressiven Zustandsbild (ICD 10 F32.11). Die Arbeitsunfahigkeit habe mindestens bis Ende 2005 ange- dauert. Ab anfangs 2006 habe eine langsame Stabilisierung begonnen. Die narzisfische Krânkung, die depressive Versfimmung, psychofische Beschwerden, Angstzustànde und Resignation seien aber weiterhin fest- stellbar und hâtten nach wie vor Krankheitswert. Demnach sei der Klàger noch immer nicht gesund und nur bedingt und teilweise arbeitsfahig.
9- 4.
E. 4 In seiner Replik vom 15. Februar 2007 hielt der Klàger am Klagebegehren fest.
E. 4.1 Sowohl fûr die Feststellung natùriicher Kausalzusammenhànge als auch fùr die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit namhafter Verbesserungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfahigkeit ist das Gericht regelmâs- sig auf Angaben àrztlicher Experten angewiesen. Bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten hat das Gericht das gesamte Beweis- material zu wùrdigen und die Grunde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes kommt es entscheidend darauf an, ob der Bericht fùr die streitigen Belange umfassend ist, auf allseifigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerde berucksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darie- gung der medizinischen Zusammenhânge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situafion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex- pertise begrùndet sind (BGE 125 V 352 Enw. 3a, 122 V 160 ff. Enw. le; Ul- rich Meyer-Blaser, Rechtiiche Vorgaben an die medizinische Begutach- tung, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der medizinischen Begut- achtung in der Sozialversicherung, St.Gallen 1997, S.23f; Hermann Fredenhagen, Das àrztiiche Gutachten, 3. Aufl., Bern 1994, S. 25).
E. 4.2.1 Den vorgângig geschilderten Arztberichten und Gutachten ist ùberein- stimmend zu entnehmen, dass die am 23. Juni 2003 eingetretene Ar- beitsunfahigkeit des Klâgers vorerst auf unspezifische Schwindelanfàlle zurùckzufùhren war. Sodann ergaben sich wâhrend der Abwesenheit des Klâgers am Arbeitsplatz einige Veranderungen, welche schliesslich zur Kundigung des Klâgers fùhrten. Dies wurde von ihm als schwenwiegende persôniiche Krânkung aufgenommen und fùhrte zu einer psychischen Traumafisierung und depressiven Episoden.
E. 4.2.2 Dr. med. fl0 erklàrt die Schwere und Dauer der Erkrankung in seinem Gutachten (KB 18) eingehend und nachvollziehbar (S. 11 ff.). Insbeson- dere weist er dabei auf frùhere psychische Schwierigkeiten des Klâgers hin, welche dazu gefùhrt hatten, dass sich im Zusammenhang mit dem Aufgebot zur Rekrutensehule der neurotische Zustand des Klâgers derart verschlechtert hatte, dass bereits im Jahr 1991 eine psychische Behand- lung notwendig geworden war (Gutachten S. 3 f). Durch die im Sommer 2003 erfolgten Veranderungen am Arbeitsplatz des Klâgers und dessen nachfolgender Kundigung kam es zu einer psychischen Traumafisierung, welche in ihrem Ausmass und ihrer Dauer nur mit den frùheren Ereignis- sen und der pràmorbiden Personlichkeit des Klâgers zu erklâren ist (Gut- achten S. 11). Dr. med. flB erkiârt und eriàutert in seinem Gutachten diese Zusammenhânge eingehend und nachvollziehbar. Seine Beurtei-
- 1 0 - lung beruht neben einer ausfùhriichen Anamnese auf eigenen Untersu- chungen, welche insgesamt drei Mai stattgefunden haben (5. und 8. April 2005, 25. Oktober 2005).
E. 4.2.3 Dem Einwand der Bekiagten, das Gutachten von Dr. med. fliPt enthalte nur mangelhafte eigene Befunde, da Dr. med. flfti die Befundaufnahme nicht selber durchgefuhrt sondern aus dem Gutachten von Dr. med. • • ùbernommen habe, kann gemass den vorstehenden Schilderungen nieht gefolgt werden. Zudem ist dieser Einwand widersprûchlich, macht die Be- kiagte doch gleichzeitig geltend. Dr. med. flflk' habe sich mit dem Gut- achten von Dr. med. • • ^ gar nicht bzw. zu wenig auseinandergesetzt. Der Auftrag von Dr. med. flp^ bestand darin, ein Gutachten bezùglich der psychischen Erkrankung bzw. gesundheitiichen Situation des Klâgers zu erstellen. Die Bekiagte unterbreitete Dr. med. • f l ^ dazu schriftliche Fragen, welche sie vorgângig bereits Dr. med. fl^^ vorgelegt hatte. Der Auftrag bestand somit nicht darin, ûber das Gutachten von Dr. med.flfll^ eine Beurteilung - im Sinne einer second opinion - abzugeben, sondern ein eigenes Gutachten zu erstellen, basierend auf eigenen Untersuchun- gen. Mit dem Gutachten von Dr. med. flflphatte sich Dr. med. fl0so- mit nur im Rahmen der Anamnese auseinander zu setzen. Aufgrund die- ser Anamnese konnte er die Situation, wie sie sich im August 2004, d.h. zur Zeit der Leistungseinstellung zeigte, durchaus beurteilen, auch wenn seine ersten Untersuchungen erst im April 2005 stattfanden. Des Weite- ren ist das Gutachten von Dr. med. • i ^ in einem zentralen Punkt voll- standiger als dasjenige von Dr. m e d . f l i ^, welcher gemâss seiner Anamnese keine Kenntnis hatte von der bereits im Jahr 1991 akut gewor- denen psychischen Erkrankung des Klâgers und der damaligen psy- chiatrischen Behandlung. Diese Tatsache ist aber wesentlich, um die Schwere der Krankheit des Klâgers, welcher ab Juni 2003 zu dessen Ar- beitsunfahigkeit fùhrte, zu erklâren.
E. 4.2.4 Schliesslich ist in die Wùrdigung der beiden sich widersprechenden Gut- achten miteinzubeziehen, dass die ùbrigen àrztiichen Beurteilungen, ins- besondere diejenigen von Dr. med. < • • • • sowie Dr. flMlP mit dem Gutachten flMI^ ùbereinstimmen. Zwar kann den Einschâtzungen von Dr. med. • f l P P ^ als dem behandeinden (Haus)Arzt des Klâgers nicht das gleiche Gewicht zukommen wie den Gutachten flHIund S i p, doch sind dessen Berichte trotzdem in die Gesamtbeurteilung miteinzubezie- hen. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Dr. med. flMPflli^ebenfalls um einen Facharzt fùr Psychiatrie und Psy- chothérapie und nicht um einen Allgemeinpraktiker handelt (vgl. den be- ruflichen Werdegang von Dr. med. flMflfll; KB 26). Ebenso ist der Be- richt und die Beurteilung von Dr. med. • f l f l ^ (KB 25) zu wùrdigen. Ent- gegen der Ansicht der Bekiagten kann dessen Gutachten zur Arbeitsfà-
E. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Dr. med. • • von den Parteien gemeinsam als Gutachter eingesetzt worden ist und dessen Gutachten den Anforderungen an eine medizinische Expertise (vgl. Enw. 4.1. vorstehend) vollumfânglich genùgt. Seine Beurteilung und Be- grundung der psychischen Erkrankung des Klâgers sowie der daraus fol- genden Dauer der Arbeitsunfahigkeit deckt sich mit den Berichten des behandeinden Facharztes Dr. med. flflMPpfeund dem Privatgutachter Dr. flSPil Demgegenuber steht das Gutachten von Dr. med.flflP» in Widerspruch zu den ùbrigen medizinischen Akten. Zudem kann nicht unberùcksichtigt bleiben, dass der Klâger die Untersuchungssituation bei Dr. med. flflP direkt nach der Konsultafion vom 1. Juni 2004 und noch vor Erstattung des Gutachtens und Kenntnis der Begutachtensergebnisse beanstandet hat (KB 18). Wird - unabhângig vom Untersuchungsergebnis
- derart erhebliche Krifik gegen das Vorgehen eines Gutachters geâus- sert, so ist dies in der Gesamtwùrdigung nicht unberùcksichtigt zu lassen. Zudem fehlt im Gutachten 0 1 ^ - wie vorstehend ausgefuhrt - die Aus- einandersetzung mit der sich bereits 1991 manifestierten morbiden Per- sònIichkeitsstruktur des Klâgers und der schon damais notwendig gewor- denen psychischen Behandlung. Es ist somit aufgrund des Gutachtens Buck sowie den Fachpersonen Dr. med. flffl^^und Dr. • f l i p unter Geltung des Beweisgrades der ùbenwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit des Be- schwerdefùhrers ùber den 29. August 2004 hinaus bis mindestens Ende des Jahres 2005 angedauert hat. 5.
E. 5 Mit Duplik vom 2. Mai 2007 hielt die Bekiagte am Begehren, die Klage sel abzuweisen, fest.
E. 5.1 Gemàss Versicherungsvertrag (KB 6) ist das Krankentaggeld aus dem Anschiussvertrag fûr maximal 550 Tage zu erbringen. Die Bekiagte hat vom 20. Dezember 2003 bis 29. August 2004 Taggeldzahlungen aus die- sem Vertrag erbracht (KB 9), d.h. 254 Taggelder wurden dem Klàger be- reits ausgerichtet. Gemâss den vorstehenden Enwàgungen war der Klàger ùber den 29. August 2004 hinaus und bis mindestens Ende des Jahres 2005 zu 100 % arbeitsunfahig. Entsprechend hatte er Anspruch auf wei- tere Taggeldleistungen. Die maximale Bezugsdauer (550 Tage) lief am
21. Juni 2005 ab. Demzufolge hat die Bekiagte die vertraglichen Tag- geldleistungen fùr die Zeit vom 30. August 2004 bis 21. Juni 2005 nach- zuvergùten. Anzurechnen sind dabei von der Bekiagten nach dem 29. Au-
E. 5.2 Die Bekiagte macht geltend, es sei zur Vermeidung einer Uberversiche- rung bzw. Ùberentschàdigung zu prùfen, ob der Klàger im massgebenden Zeitraum keine andenweifigen Sozialversicherungsleistungen (Arbeitslo- senversicherung und Invalidenversicherung) bezogen bzw. kein Einkom- men erzielt hat.
E. 5.2.1 Aufgrund seines Gesundheitszustandes konnte der Klâger im Jahr 2005 keiner Erwerbstâtigkeit nachgehen. Ab 30. April 2003 war er aber als Grùndungs- und Verwaltungsratsmitglied der ^ l / f / f t t t H f ^ ^^IKÊÊtÊft I ^ P im Handelsregister eingetragen. Gemàss den vom Vertreter des Klâgers mit Eingabe vom 31. Mai 2007 nachgereichten Unteriagen (Steu- erakten der Jahre 2004-2006, Bestâtigungen der jeweiligen Geschâftsfùh- rer der flMHfllflBti) bezog der Klàger seitens der i^ggfg^fggggn^ ^ g . der ein Einkommen noch Honorare oder andenweifige Entschadigungen. Zudem meldete er bereits am 12. Oktober 2004 seinen Austritt aus der Gesellschaft, was aber erst im September 2006 formell vollzogen wurde.
E. 5.2.2 lm hier massgebenden Zeitraum (30. August 2004 bis 21. Juni 2005) be- zog der Klâger - ausweislich der Akten - keine Leistungen der Arbeitslo- sen- Oder Invalidenversicherung. Bei der Invalidenversicherung meldete er sich erst im Februar 2006 an (vgl. IV-Akten), d.h. bereits nach Ablauf des maximalen Leistungsanspruches der Krankentaggeldversicherung. Ebenfalls erst im Jahr 2006 meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosen- entschadigung an (vgl. Anmeldung vom 2. August 2006; KB 30). Beide Sozialversicherungszweige sind mithin im voriiegenden Fall nicht von Be- lang. 6. Der Klâger fordert des Weiteren ab 10. Januar 2005 einen Verzugszins von 5 % auf die noch ausstehenden Taggeldleistungen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Bekiagten (KB 7) ent- halten keine Bestimmung zur Falligkeit der Leistung und zum Verzugs- zins. Gemàss Art. 41 Abs. 1 W G wird eine Versicherungsieistung nach Ablauf von vier Wochen nach dem Zeitpunkt, an welchem der Versiche- rung alle Angaben voriiegen, um sich von der Richtigkeit des Anspruches ùberzeugen zu kònnen, fâllig. Da subsidiar zum W G das Obligationen- recht (OR) anwendbar ist (Art. 100 Abs. 1 WG) betrâgt die Verzugszins- hòhe gemâss Art. 104 Abs. 1 OR 5 % pro Jahr.
-13 Gemàss den vorstehenden Enwàgungen konnte sich die Bekiagte erst mit Voriiegen des Gutachtens von Dr. med. •flftvon der Richtigkeit des An- spruches des Klâgers ùberzeugen. Vorher lagen ihr nur das Gutachten von Dr. med. flflfl^ welches vom Klàger nicht akzeptiert wurde und die Leistungspflicht verneinte, sowie dem Gutachten widersprechende Be- richte des behandeinden Arztes vor. Entsprechend ist auf das Datum des Gutachtens • f l l i ^ (7. November 2005, KB 21) als den gemâss Art. 41 Abs. 1 W G massgebenden Fàlligkeitszeitpunkt abzustellen, mithin den
7. Dezember 2005 (7. November 2005 plus 4 Wochen). In diesem Zeit- punkt waren die gesamten, bis 21. Juni 2005 aufgelaufenen Taggeldleis- tungen, zur Zahlung fàllig. Entsprechend ist auf der auszurichtenden Nachvergùtung ein Verzugszins von 5 % ab 7. Dezember 2005 zu be- zahlen. 7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes betref- fend die Aufsicht ùber die privaten Versicherungseinrichtungen [VAG]). Der obsiegenden Partei ist eine Parteientschâdigung zuzusprechen (§ 30 VRS i.V.m. § 112 Abs. 2 ZPO). Der Klàger konnte mit seinem Begehren grossmehrheitlich (Taggeldanspruch zur Ganze, Verzugszinspflicht teil- weise) durchdringen, weshalb ihm die Bekiagte die Parteikosten zu erset- zen hat. Insoweit wird der Antrag auf Gewahrung der unentgelfiichen Pro- zessverbeistàndung hinfallig. Das Versicherungsgericht erkennt:
E. 6 Mit Instrukfionsverfùgung vom 21. Mai 2007 wurden bei der IVStelle Aarau die IVAkten des Klâgers beigezogen. Zudem wurde der Klàger zur Einreichung von Unteriagen zu dessen Tâfigkeit und Verdienst bei der
• j ^ P P I P M I ^ in den Jahren 2004 und 2005 sowie eines Amtsberichts der Gemeinde • P P M H f l P f l p a aufgefordert. Mit Eingabe vom 31. Mai 2007 reichte der Klâger die veriangten Akten ein. Am 6. Juni 2007 wurde das Zeugnis der Gemeinde ■• • • • • f e P nachgereicht. Das Versicherungsgericht zieht in Erwâgung: 1. Mit Beschluss vom 20. September 2005 bejahte das Versicherungsgericht in Anderung der bisherigen Praxis die sachliche Zustandigkeit fùr Fâlle aus dem Bereich der Krankentaggeldversicherung nach W G . Die òrtliche Zustandigkeit richtet sich im Bereich der Krankentaggeldversicherung nach W G nach dem Bundesgesetz ùber den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG). Gemàss Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG ist fùr die Behandlung von Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zustàn dig. Es steht den Parteien aber frei, einen abweichenden Gerichtsstand zu vereinbaren (Art. 9 GestG). Dies wurde voriiegend durch Art. 26 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen fùr die Krankentaggeldversiche rung (AVB; Klagebeilage [KB] 7) gemacht; danach besteht ein Wahige richtsstand am Wohnsitz der versicherten Person oder in • ^ P (Sitz der Bekiagten). Da der Klâger seinen Wohnsitz im Kanton Aargau hat, ist das Versicherungsgericht des Kantons Aargau fùr die voriiegende Klage ôrt iich zustàndig. Streifig sind Leistungen aus der Krankentaggeldversiche rung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klâgers bzw. deren Muttergesell schaft (I f l f l f l t t f l f l K, flaflW. PoliceNr. ^ g g g g g g ^ ^(^3 Qy ggj dieser Krankentaggeldversicherung handelt es sich um eine Taggeldver sicherung nach dem Bundesgesetz ûber den Versicherungsvertrag (WG); auch die sachliche Zustandigkeit des Versicherungsgerichts ist somit zu bejahen. Auf die Klage kann mithin eingetreten werden.
2. Der Klàger war bis 29. Februar 2004 bei der, (vormals ^ÊÊÊÊÊÊÊÊÊÊÊÊÊtÊÊt/JIfÊÊÊÊt/ÊÊI^) als Verkaufsleiter angestellt. Die Arbeitgeberin hatte das Risiko der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ihrer Angestellten bei der Bekiagten einerseits mit einer Kollektivkran kentaggeldversicherung (Wartefrist 30 Tage, maximale Leistungsdauer 150 Tage, Leistung 80 % des versicherten Verdienstes) und andererseits mit einer Krankentaggeldversicherung nach W G als Anschlussversiche rung mit einer maximalen Leistungsdauer von 550 Tagen ab dem
181. Tag und einer Leistungshòhe von 93 % des versicherten Verdienstes abgedeckt (PoliceNr. 9.385.894006; KB 6). Die Leistungen aus der Kol lektivkrankentaggeldversicherung hat die Bekiagte bis zur maximalen Leistungsdauer von 150 Tagen, d.h. vom 23. Juli 2003 bis 19. Dezember 2003, erbracht (vgl. Taggeldabrechnungen; KB 10). Sodann wurden ab
20. Dezember 2003 Taggeldzahlungen aus dem Anschiussvertrag ent richtet (KB 9). Es handelt sich dabei um eine Taggeldversicherung basie rend auf dem Bundesgesetz ûber den Versicherungsvertrag (WG) und nicht dem Krankenversicherungsgesetz (KVG). Entsprechend ist der Ver sicherer in der Ausgestaltung der Taggeldversicherung frei und sind im voriiegenden Fall die Besfimmungen des W G sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, KB 7) massgebend. 3. Ab 23. Juni 2003 war der Klâger arbeitsunfahig. Die Bekiagte erbrachte die vertraglichen Leistungen, stellte die Krankentaggeldzahlungen aus der P o l i c e N r . • ■■H S f l i ^ aber per 29. August 2004, d.h. nach 254 bezo genen Taggeldem, ein, da dem Klàger spatestens ab diesem Zeitpunkt wieder eine 100 %ige Arbeitsfahigkeit zu attesfieren sei.
E. 8 einer sonstigen dissoziativen Stòrung (Konversionsstòrung; ICD-10 F44.8) und in der Folge zu einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-
E. 10 F32.1) gekommen. Aufgrund der Symptomatik und den daraus abge- leiteten diagnostischen Feststellungen sei von einem ernsthaften Krank- heitszustand auszugehen, der wesentlich in der dem Klàger zugrunde lie- genden Personlichkeit mit ihren psychischen Abwehrmechanismen be- grùndet und durch eine psychische Traumatisierung im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzsituation, bzw. dem Arbeitsplatzverlust ausgelòst wor- den sei. Daraus habe sich eine bis heute bestehende Depression ent- wickelt. Dabei bestehe die Gefahr, aufgrund der pràmorbiden Personlich- keit die Schwere der Krankheit zu unterschâtzen, weil die Schilderung der Beschwerden im Sinne einer Aggravation missgedeutet werden konnten. Aufgrund der Auswirkungen der depressiven Erkrankung beurteile er den Klàger in Ùbereinstimmung mit Dr. med. flflflflPdurchgehend bis zum Gutachtenszeitpunkt als 100 % arbeitsunfahig. Da die in der Erkrankung begrûndeten Symptôme es ihm nach wie vor unmoglich machen wurden, sich auf etwas Neues einzustellen, fehie es bei ihm auch an den Voraus- setzungen fùr die Vermittelbarkeit in eine "behindertengerechte" Tâtigkeit. Die eriittene Krânkung spiele eine wichtige Rolle und deren Bewâltigung hànge damit zusammen, wie schnell und wie gerecht die uneriedigten re- alen Faktoren gelòst werden kônnten, ansonsten die Gefahr einer Chroni- fizierung mit lang anhaltender Leistungseinbusse bestehe. Die bisherige psychiatrische Behandlung habe ihn bisher davor bewahrt. Bei der Per- sonlichkeit des Klâgers stelle er fùr ihn letztiich eine gute Prognose, ins- besondere da er sich in seiner momentanen Rolle ùberhaupt nicht wohl fùhle.
E. 11 higkeit nicht allein aufgrund der Tatsache, dass Dr. • f l p f t kein Arzt son- dern klinischer Psychologe ist, von der Gesamtwùrdigung ausgeklammert werden. Dabei ist die grosse Erfahrung von Dr. I ^ M P als Fachpsycho- loge, Gerichtsgutachter und Zertifizierungsfachexperte ebenfalls zu ge- wichten (KB 27).
E. 12 gust 2004 geleistete Vorschusszahlungen (vgl. KB 29; Vorschusszahlung der Bekiagten im November 2004 in Hòhe von Fr. S'OOO.--).
Dispositiv
- In Gutheissung der Klage wird die Bekiagte verpflichtet, dem Klàger Kran- kentaggeldieistungen vom 30. August 2004 bis 21. Juni 2005 auszurich- ten, zuzùglich eines Verzugszinses von 5 % ab 7. Dezember 2005 und unter Abzug der nach dem 29. August 2004 geleisteten Vorschusszah- lungen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Bekiagte wird verpflichtet, dem Klàger eine Parteientschâdigung in gerichtiich festgesetzter Hòhe von Fr. 6'135.35 (inkl. Fr. 433.35 MWST) zu bezahlen. -14 Zustellung an: den Klâger (Vertreter, 2fach) die Bekiagte (Vertreter, 2fach) das Bundesamt fùr Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsâtzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes ùber das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005), wegen Verietzung von Bundesrecht, Volkerrecht, kantonalen verfassungsmâssi- gen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu andern ist, sowie in gedràngter Form die Begrùndung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verietzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. 1st eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulâssig, dass sich eine Rechtsfrage von grund- sâtzlicher Bedeutung stellt, ist auszufûhren, warum diese Voraussetzung erfùllt ist. Der angefochtene Entscheid und ais Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. BGG). Aarau, 14. August 2007 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Die Pràsidenfin: Die Gerichtsschreiberin: Plùss Nussbaumer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KANTON AARGAU VKL.2006.63 / SN / fi Art.177 FINMA Versicherungsgericht
3. Kammer 0001411 Urteil vom 14. August 2007 Besetzung Oberrichterin Plùss, Prâsidentin Oberrichterin Briner Oberrichter Mùller Gerichtsschreiberin Nussbaumer 1 FIMMA 1 ORG 1 8. JUNI 2009 SB 1 8. JUNI 2009 BemerKung; ' Klâger vertreten durch lic. iur. Bekiagte Gegenstand Klageverfahren betreffend Taggeldversicherung (WG)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. -war vom 22. August 1996 bis 29. Februar 2004 bei der (vormals flMflflPffflflMflPHflli^ ►) als Verkaufsleiter angestellt. Die Arbeitgeberin hatte das Risiko der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ihrer Angestellten bei der ^tÊÊ^ VersicherungsGesellschaft (nachfolgend • • • • ■• M i m i) einerseits mit einer Kollektivkrankentaggeldversicherung (Wartefrist 30 Tage, maxi male Leistungsdauer 150 Tage, Leistung 80% des versicherten Ver dienstes) und andererseits mit einer Krankentaggeldversicherung nach W G als Anschlussversicherung mit einer maximalen Leistungsdauer von 550 Tagen ab dem 181. Tag und einer Leistungshòhe von 93 % des ver sicherten Verdienstes abgedeckt. Am 23. Juni 2003 erkrankte ^ p f l f l M M ^ u n d war ab diesem Datum im Umfang von 100% arbeitsunfahig. Die pd0Versicherung erbrachte das vereinbarte Krankentaggeld bis 29. August 2004. Auf diesen Zeit punkt hin stellte sie ihre Leistungen mit der Begrùndung ein, gemàss Gut achten bestehe eine 100%ige Arbeitsfahigkeit als Verkaufsleiter in der Werbebranche. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 29. August 2006 liess I 0 P I M H M 0 Klage erheben gegen die^(0jyersicherung mit folgendem Rechtsbegehren: " 1. Die Bekiagte sei zu verpflichten, dem Klâger den Betrag von Fr. 89'299.70 zuzùglich Verzugszins von 5 % seit 10.01.2005 zu bezah len. 2. Dem Klâger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewàhren und der unterzeichnete Rechtsvertreter zu seinem Rechtsbeistand zu ernennen. 3. Unter Kosten und Entschâdigungsfolgen." Zur Begrùndung wurde angefuhrt, der Klàger mache Taggeldleistungen aus dem am 23. Juni 2003 eingetretenen und ùber die Auflosung des Ar beitsverhàitnisses hinaus bestehenden Krankheitsfalles geltend. Die Be kiagte sei ihrer Zahlungspflicht bis am 29. August 2004 nachgekommen, d.h. habe 254 Taggelder erbracht. Da die Arbeitsunfahigkeit des Klâgers bis Mitte des Jahres 2006 bestanden habe, schulde die Bekiagte Tag geldleistungen fûr die vereinbarte maximale Dauer von 550 Tagen, d.h. bis 21. Juni 2005. Ausstehend seien damit noch 296 Taggelder bzw.
Fr. 89'299.70. Das am
20. Juni 2006 erstattete Gutachten von Dr. med. 0 f l | ^ | g | g p | | | | | werde nicht akzeptiert. Bereits vor Erhalt des Gutachtens sei die Bekiagte mehrfach schriftiich auf das inakzeptable Verhalten von Dr. med. flH hingewiesen worden. Die Bekiagte habe daher ein Zweitgutachten vorgeschlagen, welches bei Dr. med. • •, flP 1 ^, in Auftrag gegeben worden sei. In seinem Gutachten vom 7. Novem- ber 2005 komme Dr. med. fl0 zum Schiuss, dass eine vollstandige Arbeitsunfahigkeit voriiege und die Krankheitssymptomafik eine Neuorien- fierung bzw. Steigerung der Arbeitsunfahigkeit nicht zulasse. Die Bekiagte habe das Gutachten von Dr. med. fl0 als nicht verwertbar erklàrt, da es sich inhaltiich nicht mit dem Gutachten von Dr. med. • • I auseinander- setze und die Widerspruche nicht eriàutert wurden. Auch der behandeln- de Arzt, Dr. med. von fl0, 0 | ^, sowie der vom Klàger zugezogene Gutachter Dr. phil. ^ f l ^, ìf/jj^ kâmen aber zum gleichen Schiuss wie Dr. med. ^ 0 | weshalb dessen Gutachten nicht einfach ùbergangen werden kònne. 2.2. Mit Eingabe vom 1. September 2006 reichte der Vertreter des Klâgers ein Schreiben von Dr. med. fl0vom 29. August 2006 nach. 3. In ihrer Klageantwort vom 18. Dezember 2006 beantragte die Bekiagte die Abweisung der Klage. Sie fùhrte an. Dr. med. fl^sei ein unabhân- giger Gutachter, der sein Gutachten nach objektiven Kriterien erstellt habe. Nach ihrer Auffassung sei das Gutachten von Dr. m e d . f l 0 nicht geeignet, die von Dr. med. W Ê I ^ abgegebene Beurteilung zu entkrâften. Dies insbesondere deshalb, weil sich Dr. med. ttP inhaltiich nicht mit dem Gutachten von Dr. med. flifll^auseinandergesetzt habe. Des Weite- ren fùhre Dr. med. • • spezifische soziokulturelle und psychosoziale Umstânde im Umfeld des Klâgers als Ursache fûr die aufgetretenen Be- schwerden an. Solche psychosomatischen Beschwerden seien gemàss der bundesgerichtiichen Rechtsprechung nicht auf eine Krankheit, son- dern auf eine vorbestehende Personlichkeit ohne Krankheitswert zurùck- zufùhren. Schliesslich enthalte das Gutachten • I P nur sehr wenige eigene Befunde und erfùlle damit die Anforderungen an ein Gutachten nicht. Zu den Berichten von Dr. med. flflflS^ und Dr. flMP sei festzu- halten, dass Dr. med. fl^flpder behandelnde Arzt sei und dessen An- gaben daher nicht der gleiche Beweiswert zukommen kônne wie einem Gutachten. Dr. flfl0 sei kein Facharzt der Psychiatrie sondern Thera- peut mit einer Grundausbildung in Psychologie und damit in einem ande- ren Aufgabenbereich tàtig als ein ausgebildeter Psychiater, der ein medi- zinisches Studium abgeschlossen habe. Zudem habe sich Dr. flHP weder mit den Vorgutachten und Zeugnissen auseinandergesetzt, noch eine eigene Anamnese erhoben. Auch werde nicht begrùndet, weshalb beim Klàger noch am 3. August 2006 eine komplette 100%ige Arbeits-
4 unfâhigkeit in allen berufiichen Bereichen bestehen solle. Zudem kônne nicht im Jahr 2006 ùber das Krankheitsbild im Jahr 2003 befunden wer den. 4. In seiner Replik vom 15. Februar 2007 hielt der Klàger am Klagebegehren fest. 5. Mit Duplik vom 2. Mai 2007 hielt die Bekiagte am Begehren, die Klage sel abzuweisen, fest. 6. Mit Instrukfionsverfùgung vom 21. Mai 2007 wurden bei der IVStelle Aarau die IVAkten des Klâgers beigezogen. Zudem wurde der Klàger zur Einreichung von Unteriagen zu dessen Tâfigkeit und Verdienst bei der
• j ^ P P I P M I ^ in den Jahren 2004 und 2005 sowie eines Amtsberichts der Gemeinde • P P M H f l P f l p a aufgefordert. Mit Eingabe vom 31. Mai 2007 reichte der Klâger die veriangten Akten ein. Am 6. Juni 2007 wurde das Zeugnis der Gemeinde ■• • • • • f e P nachgereicht. Das Versicherungsgericht zieht in Erwâgung: 1. Mit Beschluss vom 20. September 2005 bejahte das Versicherungsgericht in Anderung der bisherigen Praxis die sachliche Zustandigkeit fùr Fâlle aus dem Bereich der Krankentaggeldversicherung nach W G . Die òrtliche Zustandigkeit richtet sich im Bereich der Krankentaggeldversicherung nach W G nach dem Bundesgesetz ùber den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG). Gemàss Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG ist fùr die Behandlung von Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zustàn dig. Es steht den Parteien aber frei, einen abweichenden Gerichtsstand zu vereinbaren (Art. 9 GestG). Dies wurde voriiegend durch Art. 26 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen fùr die Krankentaggeldversiche rung (AVB; Klagebeilage [KB] 7) gemacht; danach besteht ein Wahige richtsstand am Wohnsitz der versicherten Person oder in • ^ P (Sitz der Bekiagten). Da der Klâger seinen Wohnsitz im Kanton Aargau hat, ist das Versicherungsgericht des Kantons Aargau fùr die voriiegende Klage ôrt iich zustàndig. Streifig sind Leistungen aus der Krankentaggeldversiche rung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klâgers bzw. deren Muttergesell schaft (I f l f l f l t t f l f l K, flaflW. PoliceNr. ^ g g g g g g ^ ^(^3 Qy ggj dieser Krankentaggeldversicherung handelt es sich um eine Taggeldver sicherung nach dem Bundesgesetz ûber den Versicherungsvertrag (WG); auch die sachliche Zustandigkeit des Versicherungsgerichts ist somit zu bejahen. Auf die Klage kann mithin eingetreten werden.
2. Der Klàger war bis 29. Februar 2004 bei der, (vormals ^ÊÊÊÊÊÊÊÊÊÊÊÊÊtÊÊt/JIfÊÊÊÊt/ÊÊI^) als Verkaufsleiter angestellt. Die Arbeitgeberin hatte das Risiko der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ihrer Angestellten bei der Bekiagten einerseits mit einer Kollektivkran kentaggeldversicherung (Wartefrist 30 Tage, maximale Leistungsdauer 150 Tage, Leistung 80 % des versicherten Verdienstes) und andererseits mit einer Krankentaggeldversicherung nach W G als Anschlussversiche rung mit einer maximalen Leistungsdauer von 550 Tagen ab dem
181. Tag und einer Leistungshòhe von 93 % des versicherten Verdienstes abgedeckt (PoliceNr. 9.385.894006; KB 6). Die Leistungen aus der Kol lektivkrankentaggeldversicherung hat die Bekiagte bis zur maximalen Leistungsdauer von 150 Tagen, d.h. vom 23. Juli 2003 bis 19. Dezember 2003, erbracht (vgl. Taggeldabrechnungen; KB 10). Sodann wurden ab
20. Dezember 2003 Taggeldzahlungen aus dem Anschiussvertrag ent richtet (KB 9). Es handelt sich dabei um eine Taggeldversicherung basie rend auf dem Bundesgesetz ûber den Versicherungsvertrag (WG) und nicht dem Krankenversicherungsgesetz (KVG). Entsprechend ist der Ver sicherer in der Ausgestaltung der Taggeldversicherung frei und sind im voriiegenden Fall die Besfimmungen des W G sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, KB 7) massgebend. 3. Ab 23. Juni 2003 war der Klâger arbeitsunfahig. Die Bekiagte erbrachte die vertraglichen Leistungen, stellte die Krankentaggeldzahlungen aus der P o l i c e N r . • ■■H S f l i ^ aber per 29. August 2004, d.h. nach 254 bezo genen Taggeldem, ein, da dem Klàger spatestens ab diesem Zeitpunkt wieder eine 100 %ige Arbeitsfahigkeit zu attesfieren sei. 3.1. Gemàss Art. 10 lit. a und e AVB (KB 7) besteht ein Anspruch auf Kran kentaggeld fùr die Dauer der àrztlich attestierten Arbeitsunfahigkeit, wel che mindestens 25 % betragen muss. Der Begriff der Arbeitsunfahigkeit definiert sich mangels Regelung in den AVB nach Art. 6 des Bundes gesetzes ùber den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Danach ist arbeitsunfahig, wer aufgrund kòrperiicher oder geisti ger gesundheitiicher Beeintrâchtigungen voli oder teilweise unfahig ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tâtigkeit in einem anderen Beruf Oder Aufgabenbereich berucksichtigt (Art. 6 Satz 2 ATSG). Der Gesetz geber ging davon aus, dass eine lange Dauer der Arbeitsunfahigkeit an zunehmen ist, wenn diese mehr als sechs Monate dauert (Ueli Kieser, ATSGKommentar, Zurich 2003, N 10 zu Art. 6).
6 3.2. Streifig ist im voriiegenden Verfahren, ob der Klàger aufgrund seiner ge sundheifiichen Situafion ùber den 29. August 2004 hinaus als arbeitsun fahig zu qualifizieren war. Die Bekiagte richtete ihre Versicherungsleistun gen bis zu diesem Datum aus, wobei sie gestùtzt auf das Gutachten von Dr. med. fl0 vom 20. Juni 2004 (KB 17) davon ausging, dass der Klàger spatestens ab diesem Zeitpunkt wieder zu 100 % arbeitsfahig war. Demgegenuber macht der Klàger geltend, aus den medizinischen Akten gehe eindeufig hervor, dass die Arbeitsunfahigkeit ùber das Jahr 2005, d.h. ùber den Ablauf der maximalen Leistungsdauer der Taggeldversiche rung hinaus bestanden habe. Das Gutachten von Dr. med. flflli stehe in Widerspruch zum Gutachten von Dr. med. flflli und den ùbrigen Fach arztberichten, weshalb diesem keine entscheidwesenfiiche Geltung zuer kannt werden dùrfe. Aufgrund der genannten strittigen Situation ist vorab auf die medizini schen Akten einzugehen. 3.2.1. Die Arbeitsunfahigkeit des Klâgers trat am 23. Juni 2003 ein. Der erstbe handelnde Arzt, Dr. med. • • • • 0 M H H f l H i k > diagnostizierte einen unspezifischen, evfi. cerebellàren Schwindel und ùbenwies den Klàger zu neurologischen Abklàrungen an Dr. med. flHm V f l f l k (vgl. àrztliches Zeugnis vom 11. August 2003; KB 11). Nachdem keine neurologischen Ausfâlle festgestellt werden konnten, ordnete die Bekiagte eine Untersu chung bei Dr. med. flfllP» Spezialarzt fùr Innere Medizin, flflli^, an. Dieser beurteilte in einer kurzen Stellungnahme vom 11. September 2003 (KB 15) den Klàger als vollstandig arbeitsfahig fùr administrative Tàfig keiten. Bereits vorgângig hatte sich der Klàger zu Dr. med. • • ■•, Facharzt fùr Psychiatrie und Psychothérapie, • •, in Behandlung bege ben. Dr. med. • • ^ • s t e l l t e reaktive ângstlich gefàrbte Krisen fest und leitete eine Krisenintervention/Psychotherapie sowie eine antidepressive medikamentòse Behandlung ein (Bericht vom 29. Oktober 2003; KB 12). Er attesfierte eine ununterbrochene 100%ige Arbeitsunfahigkeit bis ausweislich der Akten Ende November 2005 (KB 14). 3.2.2. Im Auftrag der Bekiagten erstattete Dr. med. • f l i i Facharzt fùr Psy chiatrie und Psychothérapie, flMfl^P am 20. Juni 2004 ein psychiatri sches Gutachten (KB 17). Das Gutachten wurde aufgrund der von der Bekiagten zur Verfùgung gestellten Akten, telefonischen Abklàrungen bei Dr. med. fl^fll0und dem ehemaligen Arbeitgeber des Klâgers sowie einer eigenen Untersuchung vom 1. Juni 2004 erstellt. Dr. med. flflp di agnostizierte eine Erkrankung aus dem Formenkreis der Anpassungsstò rungen (ICD10: F43.2), welche am ehesten als lângere depressive Re akfion (lCD10: F43.21) bezeichnet werden kònne, nunmehr aber als ab
7 geklungen bewertet werden musse. Die zugrunde liegende Personlichkeit weise deutliche narzistische, aber auch unreife Zuge auf Die im Juni 2003 aufgetretenen Schwindelattacken seien bei enwiesenermassen feh iendem somafischem Befund als eine dissoziative Empfindungsstòrung (lCD10: F44.6) zu deuten, welche sich von Juni bis September 2003 ausgewirkt hâtte, nunmehr aber abgelaufen sei. Der Aniass zur Erkran kung mùsse in den Geschehnissen am Arbeitsplatz wâhrend der schwin delbedingten Krankheitsabsenz des Klâgers gesehen werden. Dass er sich nach wie vor fûr eine auch partielle Wiederaufnahme der Arbeit zu blockiert fùhle, liege an der nicht verarbeiteten Krânkung durch das im Geschâft Eriebte und am NichtLoslassenKônnen der bisherigen Er werbstâtigkeit. Diese als vorbestehend zu betrachtende persônlichkeits bedingte Konfiiktbewaltigungsstrategie stelle aber keine die Arbeitsfahig keit einschrànkende psychiatrische Erkrankung dar. Dr. med. • p l ^ schâtzte den Klàger als uneingeschrànkt arbeitsfahig ein, dies unter Fort setzung der ambulanten psychotherapeutischen Betreuung zur Verarbei tung der Krânkungssituafion. 3.2.3. Dr. med. •flPflU'erstattete auf Anfrage der Bekiagten am 21. Dezember 2004 einen àrzfiichen Bericht (KB 24), in welchem el' festhielt, es bestehe eine schwerwiegende depressive Symptomatik, die die ganze Personlich keit des Klâgers betreffe. Er stehe bei ihm in supportiver, konfliktorien tierter Psychothérapie mit Antidepressiva. Nach wie vor sei er als Ver kaufsleiter in der Werbebranche vollstandig arbeitsunfahig. Die Prognose hànge davon ab, wieweit die biockierten Ablâufe im Versicherungswesen und vor Arbeits und Zivilgericht angegangen und die existenfiellen Inte ressen des Patienten durchgesetzt wurden, damit er dann wieder frei at men und denken kônne, was die Voraussetzung fùr eine berufiiche Rein tegrafion sei. 3.2.4. Da der Klàger noch vor Erstattung des Gutachtens gegen die Unter suchungssituafion und das Vorgehen von Dr. med. • ■» protestierte und als unzulàssige bzw. ungenùgende Begutachtung wertete (KB 18), schlug die Bekiagte die Erstellung eines Zweitgutachtens vor und forderte den Klâger auf, drei mogliche Gutachter zu nennen (KB 20). In der Folge wurde am 21. Januar 2005 Dr. med. • •, flflPI^ als Gutachter einge setzt. Dr. med. •fl^untersuchte den Klâger am 5. und 8. April sowie am
25. Oktober 2005 und informierte sich telefonisch bei Dr. med. flflflflp^ Zudem wurden ihm seitens der Bekiagten die gleichen medizinischen Unteriagen und schriftlichen Fragen zugestellt wie Dr. med. flflP. In sei nem Gutachten vom 7. November 2005 (KB 21) kam Dr. med.flPPzum Schiuss, beim Klàger bestehe eine PersònIichkeitsstruktur, bei der nar zistische Abwehrmechanismen weitestgehend hatten erfolgreich genutzt werden kònnen. Durch psychische Traumatisierung sei es zunâchst zu
8 einer sonstigen dissoziativen Stòrung (Konversionsstòrung; ICD-10 F44.8) und in der Folge zu einer mittelgradig depressiven Episode (ICD- 10 F32.1) gekommen. Aufgrund der Symptomatik und den daraus abge- leiteten diagnostischen Feststellungen sei von einem ernsthaften Krank- heitszustand auszugehen, der wesentlich in der dem Klàger zugrunde lie- genden Personlichkeit mit ihren psychischen Abwehrmechanismen be- grùndet und durch eine psychische Traumatisierung im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzsituation, bzw. dem Arbeitsplatzverlust ausgelòst wor- den sei. Daraus habe sich eine bis heute bestehende Depression ent- wickelt. Dabei bestehe die Gefahr, aufgrund der pràmorbiden Personlich- keit die Schwere der Krankheit zu unterschâtzen, weil die Schilderung der Beschwerden im Sinne einer Aggravation missgedeutet werden konnten. Aufgrund der Auswirkungen der depressiven Erkrankung beurteile er den Klàger in Ùbereinstimmung mit Dr. med. flflflflPdurchgehend bis zum Gutachtenszeitpunkt als 100 % arbeitsunfahig. Da die in der Erkrankung begrûndeten Symptôme es ihm nach wie vor unmoglich machen wurden, sich auf etwas Neues einzustellen, fehie es bei ihm auch an den Voraus- setzungen fùr die Vermittelbarkeit in eine "behindertengerechte" Tâtigkeit. Die eriittene Krânkung spiele eine wichtige Rolle und deren Bewâltigung hànge damit zusammen, wie schnell und wie gerecht die uneriedigten re- alen Faktoren gelòst werden kônnten, ansonsten die Gefahr einer Chroni- fizierung mit lang anhaltender Leistungseinbusse bestehe. Die bisherige psychiatrische Behandlung habe ihn bisher davor bewahrt. Bei der Per- sonlichkeit des Klâgers stelle er fùr ihn letztiich eine gute Prognose, ins- besondere da er sich in seiner momentanen Rolle ùberhaupt nicht wohl fùhle. 3.2.5. Aufgrund der beiden widersprùchlichen Gutachten von Dr. med. flflP und Dr. med. flpk beauftragte der Klàger Dr. p h i l . t f 0 P, dipi. klin. Psy- chologe, Gerichtsgutachter und Zertifizierungsfachexperte SEC, flP, mit einem Gutachten betreffend Arbeitsfahigkeit. In seinem Bericht vom
3. August 2006 (KB 25) kam Dr.flMHb nach viermaliger Untersuchung des Klâgers, Studium der zur Verfùgung gestellten Akten und einem Ge- sprach mit der Lebenspartnerin des Klâgers zum Schiuss, es bestehe seit dem 29. Februar 2004 eindeutig eine 100 %ige Arbeitsunfahigkeit. Auf- grund einer Konversionsstòrung (ICD-10 F44.8), Angst, inkl. Existenz- angst, und Panikattacken (ICD-10 F41.0/1), Niedergeschlagenheit, weit- gehender Energielosigkeit, Entscheidungsunfàhigkeit, Resignafion und einem andauernden mittelgradig depressiven Zustandsbild (ICD 10 F32.11). Die Arbeitsunfahigkeit habe mindestens bis Ende 2005 ange- dauert. Ab anfangs 2006 habe eine langsame Stabilisierung begonnen. Die narzisfische Krânkung, die depressive Versfimmung, psychofische Beschwerden, Angstzustànde und Resignation seien aber weiterhin fest- stellbar und hâtten nach wie vor Krankheitswert. Demnach sei der Klàger noch immer nicht gesund und nur bedingt und teilweise arbeitsfahig.
9- 4. 4.1. Sowohl fûr die Feststellung natùriicher Kausalzusammenhànge als auch fùr die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit namhafter Verbesserungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfahigkeit ist das Gericht regelmâs- sig auf Angaben àrztlicher Experten angewiesen. Bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten hat das Gericht das gesamte Beweis- material zu wùrdigen und die Grunde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes kommt es entscheidend darauf an, ob der Bericht fùr die streitigen Belange umfassend ist, auf allseifigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerde berucksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darie- gung der medizinischen Zusammenhânge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situafion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex- pertise begrùndet sind (BGE 125 V 352 Enw. 3a, 122 V 160 ff. Enw. le; Ul- rich Meyer-Blaser, Rechtiiche Vorgaben an die medizinische Begutach- tung, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der medizinischen Begut- achtung in der Sozialversicherung, St.Gallen 1997, S.23f; Hermann Fredenhagen, Das àrztiiche Gutachten, 3. Aufl., Bern 1994, S. 25). 4.2. 4.2.1. Den vorgângig geschilderten Arztberichten und Gutachten ist ùberein- stimmend zu entnehmen, dass die am 23. Juni 2003 eingetretene Ar- beitsunfahigkeit des Klâgers vorerst auf unspezifische Schwindelanfàlle zurùckzufùhren war. Sodann ergaben sich wâhrend der Abwesenheit des Klâgers am Arbeitsplatz einige Veranderungen, welche schliesslich zur Kundigung des Klâgers fùhrten. Dies wurde von ihm als schwenwiegende persôniiche Krânkung aufgenommen und fùhrte zu einer psychischen Traumafisierung und depressiven Episoden. 4.2.2. Dr. med. fl0 erklàrt die Schwere und Dauer der Erkrankung in seinem Gutachten (KB 18) eingehend und nachvollziehbar (S. 11 ff.). Insbeson- dere weist er dabei auf frùhere psychische Schwierigkeiten des Klâgers hin, welche dazu gefùhrt hatten, dass sich im Zusammenhang mit dem Aufgebot zur Rekrutensehule der neurotische Zustand des Klâgers derart verschlechtert hatte, dass bereits im Jahr 1991 eine psychische Behand- lung notwendig geworden war (Gutachten S. 3 f). Durch die im Sommer 2003 erfolgten Veranderungen am Arbeitsplatz des Klâgers und dessen nachfolgender Kundigung kam es zu einer psychischen Traumafisierung, welche in ihrem Ausmass und ihrer Dauer nur mit den frùheren Ereignis- sen und der pràmorbiden Personlichkeit des Klâgers zu erklâren ist (Gut- achten S. 11). Dr. med. flB erkiârt und eriàutert in seinem Gutachten diese Zusammenhânge eingehend und nachvollziehbar. Seine Beurtei-
- 1 0 - lung beruht neben einer ausfùhriichen Anamnese auf eigenen Untersu- chungen, welche insgesamt drei Mai stattgefunden haben (5. und 8. April 2005, 25. Oktober 2005). 4.2.3. Dem Einwand der Bekiagten, das Gutachten von Dr. med. fliPt enthalte nur mangelhafte eigene Befunde, da Dr. med. flfti die Befundaufnahme nicht selber durchgefuhrt sondern aus dem Gutachten von Dr. med. • • ùbernommen habe, kann gemass den vorstehenden Schilderungen nieht gefolgt werden. Zudem ist dieser Einwand widersprûchlich, macht die Be- kiagte doch gleichzeitig geltend. Dr. med. flflk' habe sich mit dem Gut- achten von Dr. med. • • ^ gar nicht bzw. zu wenig auseinandergesetzt. Der Auftrag von Dr. med. flp^ bestand darin, ein Gutachten bezùglich der psychischen Erkrankung bzw. gesundheitiichen Situation des Klâgers zu erstellen. Die Bekiagte unterbreitete Dr. med. • f l ^ dazu schriftliche Fragen, welche sie vorgângig bereits Dr. med. fl^^ vorgelegt hatte. Der Auftrag bestand somit nicht darin, ûber das Gutachten von Dr. med.flfll^ eine Beurteilung - im Sinne einer second opinion - abzugeben, sondern ein eigenes Gutachten zu erstellen, basierend auf eigenen Untersuchun- gen. Mit dem Gutachten von Dr. med. flflphatte sich Dr. med. fl0so- mit nur im Rahmen der Anamnese auseinander zu setzen. Aufgrund die- ser Anamnese konnte er die Situation, wie sie sich im August 2004, d.h. zur Zeit der Leistungseinstellung zeigte, durchaus beurteilen, auch wenn seine ersten Untersuchungen erst im April 2005 stattfanden. Des Weite- ren ist das Gutachten von Dr. med. • i ^ in einem zentralen Punkt voll- standiger als dasjenige von Dr. m e d . f l i ^, welcher gemâss seiner Anamnese keine Kenntnis hatte von der bereits im Jahr 1991 akut gewor- denen psychischen Erkrankung des Klâgers und der damaligen psy- chiatrischen Behandlung. Diese Tatsache ist aber wesentlich, um die Schwere der Krankheit des Klâgers, welcher ab Juni 2003 zu dessen Ar- beitsunfahigkeit fùhrte, zu erklâren. 4.2.4. Schliesslich ist in die Wùrdigung der beiden sich widersprechenden Gut- achten miteinzubeziehen, dass die ùbrigen àrztiichen Beurteilungen, ins- besondere diejenigen von Dr. med. < • • • • sowie Dr. flMlP mit dem Gutachten flMI^ ùbereinstimmen. Zwar kann den Einschâtzungen von Dr. med. • f l P P ^ als dem behandeinden (Haus)Arzt des Klâgers nicht das gleiche Gewicht zukommen wie den Gutachten flHIund S i p, doch sind dessen Berichte trotzdem in die Gesamtbeurteilung miteinzubezie- hen. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Dr. med. flMPflli^ebenfalls um einen Facharzt fùr Psychiatrie und Psy- chothérapie und nicht um einen Allgemeinpraktiker handelt (vgl. den be- ruflichen Werdegang von Dr. med. flMflfll; KB 26). Ebenso ist der Be- richt und die Beurteilung von Dr. med. • f l f l ^ (KB 25) zu wùrdigen. Ent- gegen der Ansicht der Bekiagten kann dessen Gutachten zur Arbeitsfà-
11 higkeit nicht allein aufgrund der Tatsache, dass Dr. • f l p f t kein Arzt son- dern klinischer Psychologe ist, von der Gesamtwùrdigung ausgeklammert werden. Dabei ist die grosse Erfahrung von Dr. I ^ M P als Fachpsycho- loge, Gerichtsgutachter und Zertifizierungsfachexperte ebenfalls zu ge- wichten (KB 27). 4.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Dr. med. • • von den Parteien gemeinsam als Gutachter eingesetzt worden ist und dessen Gutachten den Anforderungen an eine medizinische Expertise (vgl. Enw. 4.1. vorstehend) vollumfânglich genùgt. Seine Beurteilung und Be- grundung der psychischen Erkrankung des Klâgers sowie der daraus fol- genden Dauer der Arbeitsunfahigkeit deckt sich mit den Berichten des behandeinden Facharztes Dr. med. flflMPpfeund dem Privatgutachter Dr. flSPil Demgegenuber steht das Gutachten von Dr. med.flflP» in Widerspruch zu den ùbrigen medizinischen Akten. Zudem kann nicht unberùcksichtigt bleiben, dass der Klâger die Untersuchungssituation bei Dr. med. flflP direkt nach der Konsultafion vom 1. Juni 2004 und noch vor Erstattung des Gutachtens und Kenntnis der Begutachtensergebnisse beanstandet hat (KB 18). Wird - unabhângig vom Untersuchungsergebnis
- derart erhebliche Krifik gegen das Vorgehen eines Gutachters geâus- sert, so ist dies in der Gesamtwùrdigung nicht unberùcksichtigt zu lassen. Zudem fehlt im Gutachten 0 1 ^ - wie vorstehend ausgefuhrt - die Aus- einandersetzung mit der sich bereits 1991 manifestierten morbiden Per- sònIichkeitsstruktur des Klâgers und der schon damais notwendig gewor- denen psychischen Behandlung. Es ist somit aufgrund des Gutachtens Buck sowie den Fachpersonen Dr. med. flffl^^und Dr. • f l i p unter Geltung des Beweisgrades der ùbenwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit des Be- schwerdefùhrers ùber den 29. August 2004 hinaus bis mindestens Ende des Jahres 2005 angedauert hat. 5. 5.1. Gemàss Versicherungsvertrag (KB 6) ist das Krankentaggeld aus dem Anschiussvertrag fûr maximal 550 Tage zu erbringen. Die Bekiagte hat vom 20. Dezember 2003 bis 29. August 2004 Taggeldzahlungen aus die- sem Vertrag erbracht (KB 9), d.h. 254 Taggelder wurden dem Klàger be- reits ausgerichtet. Gemâss den vorstehenden Enwàgungen war der Klàger ùber den 29. August 2004 hinaus und bis mindestens Ende des Jahres 2005 zu 100 % arbeitsunfahig. Entsprechend hatte er Anspruch auf wei- tere Taggeldleistungen. Die maximale Bezugsdauer (550 Tage) lief am
21. Juni 2005 ab. Demzufolge hat die Bekiagte die vertraglichen Tag- geldleistungen fùr die Zeit vom 30. August 2004 bis 21. Juni 2005 nach- zuvergùten. Anzurechnen sind dabei von der Bekiagten nach dem 29. Au-
12 gust 2004 geleistete Vorschusszahlungen (vgl. KB 29; Vorschusszahlung der Bekiagten im November 2004 in Hòhe von Fr. S'OOO.--). 5.2. Die Bekiagte macht geltend, es sei zur Vermeidung einer Uberversiche- rung bzw. Ùberentschàdigung zu prùfen, ob der Klàger im massgebenden Zeitraum keine andenweifigen Sozialversicherungsleistungen (Arbeitslo- senversicherung und Invalidenversicherung) bezogen bzw. kein Einkom- men erzielt hat. 5.2.1. Aufgrund seines Gesundheitszustandes konnte der Klâger im Jahr 2005 keiner Erwerbstâtigkeit nachgehen. Ab 30. April 2003 war er aber als Grùndungs- und Verwaltungsratsmitglied der ^ l / f / f t t t H f ^ ^^IKÊÊtÊft I ^ P im Handelsregister eingetragen. Gemàss den vom Vertreter des Klâgers mit Eingabe vom 31. Mai 2007 nachgereichten Unteriagen (Steu- erakten der Jahre 2004-2006, Bestâtigungen der jeweiligen Geschâftsfùh- rer der flMHfllflBti) bezog der Klàger seitens der i^ggfg^fggggn^ ^ g . der ein Einkommen noch Honorare oder andenweifige Entschadigungen. Zudem meldete er bereits am 12. Oktober 2004 seinen Austritt aus der Gesellschaft, was aber erst im September 2006 formell vollzogen wurde. 5.2.2. lm hier massgebenden Zeitraum (30. August 2004 bis 21. Juni 2005) be- zog der Klâger - ausweislich der Akten - keine Leistungen der Arbeitslo- sen- Oder Invalidenversicherung. Bei der Invalidenversicherung meldete er sich erst im Februar 2006 an (vgl. IV-Akten), d.h. bereits nach Ablauf des maximalen Leistungsanspruches der Krankentaggeldversicherung. Ebenfalls erst im Jahr 2006 meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosen- entschadigung an (vgl. Anmeldung vom 2. August 2006; KB 30). Beide Sozialversicherungszweige sind mithin im voriiegenden Fall nicht von Be- lang. 6. Der Klâger fordert des Weiteren ab 10. Januar 2005 einen Verzugszins von 5 % auf die noch ausstehenden Taggeldleistungen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Bekiagten (KB 7) ent- halten keine Bestimmung zur Falligkeit der Leistung und zum Verzugs- zins. Gemàss Art. 41 Abs. 1 W G wird eine Versicherungsieistung nach Ablauf von vier Wochen nach dem Zeitpunkt, an welchem der Versiche- rung alle Angaben voriiegen, um sich von der Richtigkeit des Anspruches ùberzeugen zu kònnen, fâllig. Da subsidiar zum W G das Obligationen- recht (OR) anwendbar ist (Art. 100 Abs. 1 WG) betrâgt die Verzugszins- hòhe gemâss Art. 104 Abs. 1 OR 5 % pro Jahr.
-13 Gemàss den vorstehenden Enwàgungen konnte sich die Bekiagte erst mit Voriiegen des Gutachtens von Dr. med. •flftvon der Richtigkeit des An- spruches des Klâgers ùberzeugen. Vorher lagen ihr nur das Gutachten von Dr. med. flflfl^ welches vom Klàger nicht akzeptiert wurde und die Leistungspflicht verneinte, sowie dem Gutachten widersprechende Be- richte des behandeinden Arztes vor. Entsprechend ist auf das Datum des Gutachtens • f l l i ^ (7. November 2005, KB 21) als den gemâss Art. 41 Abs. 1 W G massgebenden Fàlligkeitszeitpunkt abzustellen, mithin den
7. Dezember 2005 (7. November 2005 plus 4 Wochen). In diesem Zeit- punkt waren die gesamten, bis 21. Juni 2005 aufgelaufenen Taggeldleis- tungen, zur Zahlung fàllig. Entsprechend ist auf der auszurichtenden Nachvergùtung ein Verzugszins von 5 % ab 7. Dezember 2005 zu be- zahlen. 7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes betref- fend die Aufsicht ùber die privaten Versicherungseinrichtungen [VAG]). Der obsiegenden Partei ist eine Parteientschâdigung zuzusprechen (§ 30 VRS i.V.m. § 112 Abs. 2 ZPO). Der Klàger konnte mit seinem Begehren grossmehrheitlich (Taggeldanspruch zur Ganze, Verzugszinspflicht teil- weise) durchdringen, weshalb ihm die Bekiagte die Parteikosten zu erset- zen hat. Insoweit wird der Antrag auf Gewahrung der unentgelfiichen Pro- zessverbeistàndung hinfallig. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Bekiagte verpflichtet, dem Klàger Kran- kentaggeldieistungen vom 30. August 2004 bis 21. Juni 2005 auszurich- ten, zuzùglich eines Verzugszinses von 5 % ab 7. Dezember 2005 und unter Abzug der nach dem 29. August 2004 geleisteten Vorschusszah- lungen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Bekiagte wird verpflichtet, dem Klàger eine Parteientschâdigung in gerichtiich festgesetzter Hòhe von Fr. 6'135.35 (inkl. Fr. 433.35 MWST) zu bezahlen.
-14 Zustellung an: den Klâger (Vertreter, 2fach) die Bekiagte (Vertreter, 2fach) das Bundesamt fùr Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsâtzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes ùber das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005), wegen Verietzung von Bundesrecht, Volkerrecht, kantonalen verfassungsmâssi- gen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu andern ist, sowie in gedràngter Form die Begrùndung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verietzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. 1st eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulâssig, dass sich eine Rechtsfrage von grund- sâtzlicher Bedeutung stellt, ist auszufûhren, warum diese Voraussetzung erfùllt ist. Der angefochtene Entscheid und ais Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. BGG). Aarau, 14. August 2007 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Pràsidenfin: Die Gerichtsschreiberin: Plùss Nussbaumer