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20070601_d_lu_u_01

01. Juni 2007 Luzern Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2007-06-01 · Deutsch CH
Sachverhalt

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S a c h v e r h a l t

1. Der Kläger ist Versicherungsnehmer der Motorfahrzeugversicherung Police Nr. 2.162494.5 der Beklagten, ausgestellt am 11.10.2004. Beim versicherten Fahrzeug handelte es sich um einen Audi A3 1.8 T AMB. Das Fahrzeug wurde am 7.8.2005 entwendet. Der Kläger macht Entschädigungsansprüche aus dem Diebstahl geltend.

2. Mit Klage vom 11.9.2006 beantragte der Kläger, die Beklagte habe ihm Fr. 33'364.55 nebst 5% Zins seit 1.10.2005 zu bezahlen. Im Wesentlichen führte er aus, das Fahrzeug bei der Beklagten für einen Katalogpreis von Fr. 37'810.-- versichert zu haben. Gleichzeitig habe er die Sonderausrüstung des Fahrzeugs, die er angeschafft habe, für Fr. 15'780.-- zusätzlich als Zubehör mitversichern lassen. Die beklagtische Offerte vom 10.3.2006 über Fr. 13'100.-- habe er nicht angenommen. Die ergänzende Versicherung für Ausrüstung und Zubehör stelle nach dem Wortlaut der Police eine so genannte Zeitwertver- sicherung dar. Er habe die Zusatzausrüstung sowie das Zubehör kurz vor Laufbeginn der zur Diskussion stehenden Police gekauft. Der Schaden sei am 7.8.2005 eingetreten. Laut Art. 45 Ziff. 2 Abs. 1 AVB schulde die Beklagte ihm deshalb eine Entschädigung von 95% des Be- trages von Fr. 15'870.-- als Katalogpreis, mithin Fr. 14'991.--. Die Beklagte sei in Verzug ge- raten, weil sie die Behandlung des Versicherungsdossiers überlang hinausgezögert und die Entschädigungssumme falsch berechnet habe. Weil sich die Beklagte in Verzug befunden habe, habe er sich gezwungen gesehen, einen Anwalt beizuziehen. Als Laie habe er sich nicht in der Lage gesehen, mit gleich langen Spiessen gegen die Beklagte anzutreten. Für die vorprozessualen Bemühungen habe der Kläger Anwaltskosten von Fr. 2'500.-- gehabt. Die Versicherungsleistungen würden deshalb vorläufig Fr. 33'364.55 betragen. Dieser Betrag erfasse die Unkosten noch nicht, die der Kläger während der überlangen Bearbeitungsdauer seines Versicherungsfalls durch die Beklagte für die Benützung anderweitiger Transportmit- tel aufzuwenden gehabt habe.

3. Mit Klageantwort vom 23.10.2006 beantragte die Beklagte, die Klage sei in dem Fr. 13'100.-- übersteigenden Umfang abzuweisen. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, der Kläger habe seinen Audi A3 1.8 T nicht für einen Katalogpreis von Fr. 37'810.-- versichert. Der Betrag stelle den Katalogpreis und nicht den Versicherungswert dar. Dieser Wert sei nur zur Bestimmung der Tarifierungsposition massgebend, entspreche doch die maximale Entschädigung dem Zeitwert bzw. dem Preis, zu dem das Fahrzeug erworben Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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worden sei. Es seien auch Zubehörteile im Neuwert von Fr. 15'780.-- versichert worden. Bei der Teilkaskodeckung, die der Kläger gewählt habe, handle es sich aber um eine Zeitwert- versicherung. Dabei bemesse sich der Wert aufgrund des ursprünglichen Preises abzüglich der Wertminderung durch Alter, Gebrauch, Abnützung oder aus andern Gründen. Aufgrund der Tatsache, dass das Fahrzeug zum Zeitwert versichert sei, habe sie vom Fahrzeugsach- verständigen eine entsprechende Restwertberechnung anstellen lassen. Ausgehend von der ersten Inverkehrsetzung per 11.10.1999 sowie der Fahrleistung von 130'000 km habe sich - unter Berücksichtigung der Zubehörkomponenten - ein Zeitwert von Fr. 13'100.-- ergeben. Gemäss den AVB erfolge die Berechnung des Zeitwerts nach den Bewertungsrichtlinien des Verbands der freiberuflichen Fahrzeugsachverständigen. Der Basiswert des in Frage ste- henden Audi A3 1.8 T habe einen Betrag von Fr. 10'543.-- ergeben. Dazu sei das amortisier- te Zubehör in Höhe von Fr. 2'470.-- gerechnet worden, was einen effektiven Betrag von Fr. 13'013.-- ergebe, was aufgerundet worden sei. Die Fahrzeugbewertung sei ausdrücklich in- klusive Mehrwertsteuer. Gemäss Art. 40 Abs. 2 ABV könne Zubehör grundsätzlich maximal im Umfang von 10% des Katalogpreises des deklarierten Fahrzeugs versichert werden. In Abweichung zu den allgemeinen Vertragsbedingungen habe die Beklagte eine individuelle Vertragsbedingung I207 in den Vertrag aufgenommen, wonach vorhandene Zusatzausrüs- tungen bis maximal 41.73% des Katalogpreises mitversichert werden könnten. Dies habe die Grenze dargestellt, bis zu welchem Betrag überhaupt Zusatzausrüstungen und nachträglich eingebaute Zubehörteile für die Entschädigungsberechnung berücksichtigt werden könnten. Die tatsächlich investierten Zubehörteile hätten gemäss Fahrzeugbewertung einen Betrag von Fr. 9'011.-- erreicht. Selbstverständlich unterliege auch das Zubehör der Amortisation infolge Alterung, Gebrauch, Abnützung oder aus andern Gründen, wie dies in Art. 45 Bst. b Ziff. 2 AVB umschrieben werde. Als Entschädigungsmodus für das Fahrzeug sei klar der Zeitwert vereinbart worden. Die in der individuellen Versicherungsbedingung I207 enthaltene Formulierung betreffe den Fall, in dem das Fahrzeug mit einer Zeitwertzusatzversicherung versichert werde. Diesfalls sei für die Berechnung der Totalschadenlimite das Zubehör nicht massgebend. Die Behandlung des Dossiers sei nicht überlang hinausgezögert worden. Es liege auf der Hand, dass Diebstahlfälle besonders genau unter die Lupe genommen würden. Dazu komme, dass der Kläger erst nach mehrmaligem Auffordern bereit gewesen sei, den kompletten Schlüsselsatz vorzulegen. Der beklagtische Entschädigungsvorschlag sei bereits zu einem Zeitpunkt vorgelegen, als noch nicht einmal der gesamte Schlüsselsatz eingereicht gewesen sei. Die Beklagte sei denn auch nie gemahnt oder in Verzug gesetzt worden. Viel- mehr habe sich der Kläger geweigert, die angebotene Entschädigung anzunehmen. Es sei Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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keine Notwendigkeit gegeben gewesen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Es werde bestrit- ten, dass der Kläger vorprozessual Anwaltskosten von Fr. 2'500.-- zu entschädigen gehabt habe. Weiter werde bestritten, dass der Kläger anderweitige Transportkosten geltend ma- chen könnte. Soweit er nicht sein Fahrzeug benutzt habe, seien auch keine Betriebskosten angefallen. Ein Schaden sei nicht dargetan, ganz abgesehen davon, dass es auch an einem Verschulden der Beklagten fehlen würde.

4. Mit Replik vom 14.12.2006 beantragte der Kläger, die Beklagte habe ihm Fr. 30'000.-- nebst 5% Zins seit 1.1.2007 zu bezahlen. Er machte insbesondere geltend, die Zubehörteile seien zeitwertzusatzversichert worden. Insgesamt habe er zusätzliches Zube- hör im Wert von Fr. 17'347.70 eingebaut. Der Zeitwert habe bei Versicherungsbeginn Fr. 15'780.-- betragen. Zum Basiswert des Audi A3 1.8 T, der laut Klageantwort Fr. 10'543.-- betrage, komme der Versicherungswert des Zubehörs von Fr. 14'991.-- dazu. Ihm sei bei erster Aufforderung nicht klar gewesen, dass zum kompletten Schlüsselsatz auch ein kleiner Plastikschlüssel gehöre. Diesen habe er am 12.1.2006 unverzüglich nachgereicht, nachdem er am 16.12.2005 dazu aufgefordert worden sei. Der Entschädigungsvorschlag datiere aber vom 10.3.2006. Er sei beruflich auf sein Auto angewiesen. Weil ihm sein eigenes Fahrzeug nicht zur Verfügung gestanden sei, habe er auf das Auto seiner Mutter ausweichen müssen. Diese habe ihm ihr Fahrzeug nicht gratis zur Verfügung gestellt. Er habe ihr eine Pauschale von Fr. 400.-- pro Monat zu entrichten gehabt. Im Dezember habe die Pauschale nur Fr. 200.--, im Januar 2006 nur Fr. 300.-- betragen. Insgesamt habe er seiner Mutter eine pau- schale Entschädigung von Fr. 5'300.-- entrichtet. Spätestens zwei Monate nach Eintritt des Schadens könne von der Versicherung eine angemessene Entschädigung erwartet werden. Die angefallenen Ersatzkosten wären deutlich geringer ausgefallen, wenn die Beklagte die Auszahlung einer angemessenen Entschädigung rechtzeitig veranlasst hätte. Die Beklagte habe sich seit mindestens 1.11.2005 in Verzug befunden. Eine Mahnung habe sich erübrigt. Die klägerische Forderung von Fr. 30'834.-- werde auf pauschal Fr. 30'000.-- abgerundet.

5. Duplicando hielt die Beklagte mit Eingabe vom 8.1.2007 an ihren Anträgen fest. Weiter führte sie aus, es sei nicht möglich, das Fahrzeug anders zu versichern als das Zu- behör. Beim Versicherungsmodus sei für beides ganz klar der Zeitwert vermerkt. Die vom Kläger zitierte individuelle Versicherungsbedingung I207 halte lediglich in Abweichung zu den AVB (Art. 40 Abs. 2) fest, dass eben das Zubehör über die sonst üblichen 10% des Ka- talogpreises hinaus versichert sei. Da der Kläger Zubehör im Anschaffungswert von Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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Fr. 15’780.-- habe versichern wollen, hätte diese Limite nicht ausgereicht. In Ziff. 2 der indivi- duellen Versicherungsbedingung I207 werde ausserdem in Abweichung/Ergänzung zu Art. 45 Bst. b AVB aufgeführt, wie sich die Totalschadenlimite im Fall einer Kaskoversicherung mit Zeitwertzusatz berechne. Vorliegend sei aber just keine solche abgeschlossen worden, denn sonst müsste dies auf der Deckseite der Police vermerkt sein. Im Übrigen sei es für die Beklagte keineswegs klar, dass das Auto tatsächlich entwendet worden sei. Die Zweifel hät- ten nicht ausgeräumt werden können. Allerdings seien ihr die Anforderungen an den Beweis für rechtsaufhebende Tatsachen bekannt, weshalb sie es im Rahmen der prozessualen Auseinandersetzung unterlassen habe, den Vorwurf des vermuteten Versicherungsbetrugs zu erheben. Nachträglich eingebaute Zubehörteile würden von dem Zeitpunkt an amortisiert, in welchem sie in das Fahrzeug integriert würden. Ein Teil des geltend gemachten Zubehörs habe sich von allem Anfang an im Fahrzeug befunden, nämlich die Metallic-Lackierung, das Lederpaket, die Nebelscheinwerfer und der CD-Wechsler. Die eingereichten Belege würden nur zum Teil erkennen lassen, wer der angebliche Käufer der Einzelteile gewesen sein solle. Der Gesamtwert bezogen auf den damaligen Neupreis belaufe sich auf Fr. 9'011.--., der a- mortisierte Zeitwert auf Fr. 2'470.--. Anerkannt seien lediglich die Alarmanlage zu Fr. 2'235.-- und die Alufelgen zu Fr. 1'500.--. Bei den Fr. 731.55 für die Mittelarmlehne handle es sich offensichtlich um eine Reparatur, sei das Fahrzeug doch von Anfang an mit einer Mittelarm- lehne ausgerüstet gewesen. Der Wagen sei bereits serienmässig mit Lederinterieur ausges- tattet gewesen. Es sei völlig unglaubwürdig, dass der Kläger eine andere Ausstattung habe montieren lassen. Sollte den eingereichten Quittungen geglaubt werden, wären die Beträge ab Anschaffungszeitpunkt bis am 1.10.2004 zu amortisieren. Der Kläger sei bereits am 10.10.2005 auf den fehlenden Plastikschlüssel hingewiesen worden. Das beklagtische Ver- gleichsangebot sei dem Kläger bereits vor Einreichung des fehlenden Schlüssels unterbreitet worden. Von einer Verzögerung des Schadenfalls könne mithin keine Rede sein. Im Übrigen werde der Verzugsschaden nach wie vor bestritten und auch vom Kläger nicht dargelegt. Betreffend Auto sei dem Kläger kein effektiver Schaden entstanden. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Kläger seiner Mutter für die angebliche Fahrzeugbenützung eine Pau- schale zu bezahlen gehabt habe. Die Leistungspflicht einer Versicherungsgesellschaft sei gegeben, wenn sie sich von der Richtigkeit der Darstellung ein Bild machen und den Scha- den quantitativ abschätzen könne. Zuvor trete die Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht ein. Die pauschale Entschädigung, die der Kläger angeblich bezahlt habe, werde bestritten, ganz abgesehen davon, dass ihm auch entsprechende Kosten erwachsen wären, wenn er Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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sein eigenes Auto benützt hätte. Nebst den eigentlichen Betriebskosten seien die Aufwen- dungen für die Amortisation zu rechnen.

6. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 5.2.2007 gab der Kläger eine Proto- kollerklärung zu den Akten. Er machte unter anderem geltend, die Entschädigung für das Fahrzeug seiner Mutter sei verrechnungsweise erfolgt, indem sie für die anteilsmässige Mie- te seiner Eigentumswohnung nichts zu bezahlen habe. Die monatlichen Mietzinseinsparun- gen seiner Mutter würden sich auf durchschnittlich Fr. 400.-- belaufen. Der vorprozessuale Aufwand des Rechtsvertreters bis zur Friedensrichterverhandlung habe 7 Std. 25 Min. betra- gen und die Auslagen Fr. 298.50. Eine Stundenaufwandentschädigung von Fr. 240.-- sei angemessen, womit sich ein Honorar von Fr. 1'740.-- exkl. Mehrwertsteuer ergebe (amtl. Bel. 10). Die Beklagte erwiderte, die Bestätigung der Mutter sei gefälligkeitshalber erfolgt. Unbe- sehen der Benutzung des Fahrzeugs durch den Kläger werde kein Mietzins für die Wohnung bezahlt. Diesbezüglich sei kein Schaden entstanden. Die vorprozessualen Aufwendungen seien nicht Inhalt der Kaskoversicherung. Sie seien im Rahmen der Parteientschädigung durch das Gericht festzulegen. Die Vergleichsgespräche führten zu einem Vergleich mit Wi- derrufsvorbehalt (VP). Die Beklagte widerrief den Vergleich innert Frist (amtl. Bel. 12).

7. Mit Eingabe vom 4.5.2007 machte der Kläger geltend, der Experte der Beklagten habe die Expertise vom 31.10.2005 unsorgfältig und nicht branchenüblich erstellt. Anstatt die Versicherungsleistung im Zusammenhang mit der Ausstattung, die der Kläger nachträglich habe einbauen lassen, unter dem Gesichtspunkt „Zubehör“ zu berechnen, habe er dies unter dem Gesichtspunkt „werterhöhende Investitionen“ getan. Bei Fahrzeugbewertungen würden nämlich wertvermehrende Investitionen nur auf zwei Jahre zurück und nicht länger mitge- rechnet. Werterhöhende Investitionen würden branchenüblich nie zum Neuwert berechnet, weshalb sie die Zeitwertzusatzentschädigung nie beeinflussen würden. Fahrzeuglackierun- gen und Lederausstattung betrachte man branchenüblicherweise als werterhöhende Investi- tionen und nie als Zubehör. Die Berechnung der Versicherungsleistung, die die Beklagte dem Kläger zu entrichten habe, sehe deshalb wie folgt aus: Fr. 13'000.-- für das Fahrzeug laut Eurotax-Bewertung ohne Mehrwertsteuer, für die werterhöhende Investition von Leder und Fahrzeuglackierung bei einem Neupreis von Fr. 6'500.-- nach Zeitwert Fr. 1'650.--. De- tailliert werden die weiters unter dem Titel Zubehör geltend gemachten Beträge für die Zeit- wertzusatzentschädigung festgehalten (amtl. Bel. 19). Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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8. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9.5.2007 hielt sich die Beklagte eine Stel- lungnahme zur klägerischen Eingabe vom 4.5.2007 in ihrem Plädoyer vor. Der Kläger bean- tragte, die Beklagte habe ihn mit Fr. 10'543.-- für das Fahrzeug, Fr. 9'735.-- für Zubehör, Fr. 5'300.-- für Ersatzfahrzeug und Fr. 2'038.50 für vorprozessuale Anwaltsentschädigung, mit- hin Fr. 27'616.50 zu entschädigen (amtl. Bel. 21). Beide Parteien nahmen zum Beweiser- gebnis Stellung (amtl. Bel. 21 und 22). Der Kläger bestritt die von der Beklagten vorgetrage- nen Noven und machte geltend, sie seien zu spät erfolgt, da sie vor dem Plädoyer hätten vorgetragen werden müssen. Die Beklagte entgegnete, die Stellungnahme sei im Rahmen des gesetzlich Zulässigen erfolgt. Noven seien keine vorgetragen worden (VP vom 9.5.2007).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher einzugehen sein.

E r w ä g u n g e n

1. Zuständigkeit: Der Kläger stützt seine Forderung auf eine privatrechtliche Motor- fahrzeugversicherung gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), wes- halb das angerufene Amtsgericht unter Berücksichtigung der Höhe des Klagebegehrens sachlich zuständig ist (§ 9 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 18 der AVB i.V.m. Art. 9 GestG sowie aus Art. 22 GestG (kläg. Bel. 2, Kellerhals/von Werdt/Güngerich, Gerichtsstandsgesetz, 2001, N 37 zu Art. 22 GestG).

2. Beweiserhebungen: Die aufgelegten Urkunden wurden zu den Akten genommen. Stefan Schaller und Christian Dal Ponte wurden als Zeugen einvernommen (ZP). Weitere Beweiserhebungen erübrigten sich, was sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

3. Versicherungsvertrag: Es ist unter den Parteien unbestritten, dass der Kläger bei der Beklagten einen Versicherungsantrag gestellt hat. Die Beklagte hat am 11.10.2004 die Versicherungspolice Nr. 2.162494.5 für das Fahrzeug Audi A3 1.8 T AMB, Stamm-Nr. 133.749.380, Kontrollschild LU 40634, ausgestellt, welche eine Haftpflicht- und Teilkasko- versicherung umfasste (kläg. Bel. 1). Es ist unbestritten, dass ein Fahrzeugdiebstahl im Rah- men der Versicherung gedeckt ist. Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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4. Schadenfall vom 7.8.2005: Ein Schadenfall liegt vor, wenn das versicherte Objekt von einer versicherten Gefahr betroffen wird (Hönger/Süsskind, Basler Komm., 2001, N 5 zu Art. 14 VVG). Die Beklagte wirft dem Kläger zwar vor, die Umstände des Diebstahls würden Fragen aufwerfen, macht aber prozessual nicht geltend, es liege kein Diebstahl und somit kein von ihr versicherter Schadenfall vor.

5. Entschädigung Fahrzeug: Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das Fahr- zeug zum Zeitwert versichert war. Nachdem der Kläger in der Replik wie die Beklagte dies- bezüglich von einer geschuldete Entschädigung von Fr. 10'543.-- ausging, machte er mit Eingabe vom 4.5.2007 wieder Fr. 13'000.-- geltend (Klageantwort Ziff. 13.1, Replik Ziff. 20.4, amtl. Bel. 19 Ziff. 2). Im Parteivortrag wurde wieder die Zusprechung von Fr. 10'543.-- bean- tragt (amtl. Bel. 21 S. 4).

Gemäss Art. 45 Bst. c AVB erfolgt die Berechnung des Zeitwerts des Fahrzeugs aufgrund der gültigen Bewertungsrichtlinien des Verbandes der freiberuflichen Fahrzeug- Sachverständigen (vffs), wenn keine Einigung erzielt werden kann (kläg. Bel. 2 S. 8). Aus der beklagtischen ersten Expertise sind die Grundlagen ihrer Bewertung klar ersichtlich und wird ausdrücklich auf diese vffs-Tabelle verwiesen (bekl. Bel. 4). Der Kläger seinerseits berief sich, nachdem er den Betrag von Fr. 10'543.-- in der Replik anerkannt hatte, auf die Eurotax- Bewertung ohne diese aufzulegen und ohne die Grundlagen seiner Bewertung aufzuzeigen oder sich mit den beklagtischen Ausführungen substanziiert auseinanderzusetzen. Ange- sichts der Tatsache, dass gemäss AVB die vffs-Tabelle für die Bewertung massgebend ist, der Kläger diese beklagtische Berechnungsweise nie substanziiert bestritt und offenbar die- se Berechnungweise inzwischen (wieder) anerkennt, war keine Expertise anzuordnen. Die Forderung ist im Umfang von Fr. 10'543.-- gutzuheissen.

6. Entschädigung werterhöhende Investition: Mit Eingabe vom 4.5.2007 machte der Kläger neu geltend, es sei branchenüblich, Lederausstattung und Fahrzeuglackierung als werterhöhende Investition und nicht als Zubehör zu betrachten. Er forderte bei einem Neu- preis von Fr. 6'500.-- eine Entschädigung nach Zeitwert von Fr. 1'650.-- (amtl. Bel. 19 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte der Kläger nur noch die Zusprechung von Fr. 9'735.-- für Zubehör, nicht aber einen Betrag für Lederausstattung und Fahrzeuglackierung (amtl. Bel. 21). Nachdem für diese Positionen nicht mehr die Zusprechung einer Forderung Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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verlangt wird, sind sie und die diesbezüglichen beklagtischen Einwendungen somit nicht zu prüfen (vgl. amtl. Bel. 22).

7. Entschädigung Zubehör

Zeitwert-/Zeitwertzusatzversicherung: Während der Kläger Entschädigung für das Zube- hör gestützt auf eine Zeitwertzusatzversicherung geltend macht, ist die Beklagte nur bereit, gestützt auf eine Zeitwertversicherung Leistungen zu erbringen.

Der Kläger macht geltend, für das Zubehör eine so genannte Zeitwertzusatzversicherung abgeschlossen zu haben und beruft sich insbesondere auf die individuelle Bestimmung I207 betreffend Zubehör für Personenwagen seiner Versicherungspolice: „1. In Abänderung von Art. 40 Abs. 2 der AVB werden Ausrüstungen und Zubehör, die über die serienmässige Normalausrüstung hinausgehen und für die ein Aufpreis bezahlt werden muss, höchstens bis zu dem vom Versicherten angegebenen Wert, d.h.: Fr. 15’780.-- D.H.: 41.73% des Katalog- preises des versicherten Fahrzeugs entschädigt. 2. In Ergänzung der in Art. 45 b) der AVB aufgeführten Skala, berechnet sich die Totalschaden-Limite (mit Zeitwertzusatz) aufgrund des Katalogpreises inkl. der vorhandenen Ausrüstungen, jedoch ohne Zubehör. Bei der Be- rechnung der Entschädigung aufgrund der Skala werden jedoch lediglich die gemäss Ziff. 1 versicherten Ausrüstungen und Zubehör berücksichtigt“ (kläg. Bel. 1 S. 2).

Die Beklagte führt aus, mit der fraglichen individuellen Bestimmung sei lediglich die ma- ximale Limite eines allfällig vorhandenen Zubehörs deklariert worden. Als Entschädigungs- modus sei klar der Zeitwert vereinbart worden. Die in der individuellen Bestimmung I207 ent- haltene Formulierung betreffe den Fall, dass das Fahrzeug mit einer Zeitwertzusatzversiche- rung versichert werde. In keiner Art und Weise werde aber damit stipuliert, das Zubehör sei im vorliegenden Fall zum Zeitwertzusatzrisiko versichert. Dies wäre abstrus, könne doch kein Grund aufgezeigt werden, weshalb das Fahrzeug zum Zeitwert, das Zubehör hingegen zum Zeitwertzusatz versichert werden sollte. Im Falle des Klägers, der lediglich über eine Zeit- wertversicherung bei der Kaskodeckung verfüge, entfalte auch nur die Ziff. 1 der besonderen bzw. individuellen Versicherungsbedingung I207 Relevanz, indem klar dargelegt werde, dass in Abweichung der üblicherweise nur versicherbaren 10% im vorliegenden Fall 41.73% des Fahrzeugpreises als Zubehör versichert seien. Ziff. 2 sei eine Präzisierung der sonst übli- chen Formulierung in Art. 45 Bst. b AVB, ohne dass diese im vorliegenden Fall irgendeine Relevanz hätte. Art. 45 Bst. b AVB beziehe sich nämlich, wie sich dem Wortlaut zweifelsfrei Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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entnehmen lasse, auf den Fall, da ein mit Zeitwertzusatz versichertes Fahrzeug von einem Schadensereignis betroffen werde.

Die allgemeinen Grundsätze über die Vertragsauslegung gelten auch für den Versiche- rungsvertrag, soweit das VVG keine Vorschriften über die Auslegung enthält. Art. 100 VVG verweist für den Fall, dass das VVG keine Vorschriften aufweist, auf das OR und damit auch auf die Einleitungsartikel zum ZGB. Massgebende Grundlage für die Auslegung von Versi- cherungsverträgen (AVB usw.) bildet daher Art. 2 Abs. 1 ZGB bzw. das Vertrauensprinzip. Dabei ist in erster Priorität der individuelle Vertragswille der Parteien zu eruieren. Im Vorder- grund steht der Wortlaut einer AVB-Bestimmung (grammatikalische Auslegung), der in einen logischen Gesamtzusammenhang gestellt werden muss. Eine AVB-Bestimmung ist nach allgemeiner Lehre in dem Sinn auszulegen, wie sie der Versicherungsnehmer verstanden hat und nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, der Verkehrssitte sowie Treu und Glau- ben verstehen durfte (Kuhn/Müller-Studer/Eckert, Privatversicherungsrecht, 2. A. 2002, S. 170 f.). Führt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu keinem klaren Ergebnis bzw. lässt sich nach Treu und Glauben die eine Auslegungsvariante ebenso gut vertreten wie die andere, sind vorformulierte Vertragsklauseln subsidiär nach der Unklarheitsregel auszule- gen. Die Unklarheitsregel besagt, dass mehrdeutige Wendungen contra stipulatorem, d.h. bei Versicherungsverträgen gegen den Versicherer als deren Verfasser auszulegen sind (BGE 5C.61/2006, 124 III 158 und 122 III 118 E. 2a und 2d ).

Der Zeuge Christian Dal Ponte erinnerte sich nicht mehr, ob der Kläger für das Zubehör eine Zeitwertzusatzversicherung abgeschlossen hatte. Auf die Frage, ob das Zubehör besser als das Auto versichert worden sei, weil die eingebauten Extras derart teuer waren, antworte- te er: „Nein, das war normal versichert und zwar nach dem Wert des Fahrzeuges in dersel- ben Kategorie. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob Auto und Zubehör gleich, nämlich zum Zeitwert oder zum Zeitwertzusatz versichert worden sind.“ Die Vereinbarung I207 bezeichne- te er als nicht individuell. Er wusste nicht, weshalb sie hier aufgeführt wurde. Das werde von der Direktion her so policiert. Auf beklagtische Ergänzungsfragen führte er aus, er habe noch nie erlebt, dass das Fahrzeug nach dem Zeitwert und das Zubehör nach dem Zeitwertzusatz versichert worden sei. Auf Vorhalt der Police hatte er davor ausgesagt, hier sei der Modus „Zeitwert“ versichert. Auf anschliessende Lektüre der AVB und der Bestimmung I207 beant- wortete er die klägerische Ergänzungsfrage, wenn Zeitwert versichert war, weshalb dann in I207 auf Zeitwertzusatz und Art. 45 Bst. b AVB verwiesen werde, dahingehend, dass laut Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

P.

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diesem Text das Zubehör zeitwertzusatzversichert sei. Auf weitere beklagtische Ergänzungs- fragen sagte er aus, keine Einsicht mehr in die Unterlagen gemacht zu haben. Er sei davon ausgegangen, dass der Kläger zeitwertversichert gewesen sei. Nach Vorlage der Police und AVB und Passus I207 in der Police gehe er davon aus, dass der Kläger zeitwertzusatzversi- chert gewesen sei (ZP Ziff. 9, 11, 15-19 und 24-25).

Die Ausführungen des Zeugen Dal Ponte sind widersprüchlich. Er führte denn auch mehrmals aus, sich nicht mehr zu erinnern, da es sich um eine länger zurückliegende Ange- legenheit handle und er viele Versicherungsverträge abgeschlossen habe. Zwar steht auf der ersten Seite der Police, dass die Deckung Teilkasko und der Entschädigungsmodus Zeitwert sei. Andererseits findet sich die Formulierung der Bestimmung I207, die den Zeitwertzusatz erwähnt. Der Kläger als Versicherungsnehmer hat nur diesen einen Vertrag erhalten. Es kann mithin keine Rolle spielen, ob üblicherweise Fahrzeug und Zubehör gleich versichert werden. Die Bestimmung I207 ist unklar formuliert und lässt offensichtlich mehrere Lesarten zu, wie unter anderem die Befragung des Zeugen Dal Ponte ergab. Es kann wohl kaum ver- langt werden, dass die Versicherungsnehmer diese Bestimmung verstehen, wenn die Be- klagte ausführt, Verkaufsmitarbeiter seien in der Interpretation der AVB nicht geschult, wes- halb der Zeuge völlig überfordert gewesen sei (amtl. Bel. 22 Ziff. 9). Die beklagtische Ausfüh- rung, Ziff. 2 der Bestimmung habe vorliegend keine Relevanz, ist vor dem Hintergrund, dass sie offenbar individuell eingefügt worden ist, nicht nachvollziehbar. Angesichts des im Ver- hältnis zum Katalogpreis des Autos hohen versicherten Werts von Zubehör ist plausibel, dass der Kläger hiefür eine Zeitwertzusatzversicherung wünschte. Indem die Beklagte die Bestimmung mit dem Verweis auf die Zeitwertzusatzversicherung eingefügt und die Unklar- heit verursacht hat, muss sie sich die für sie ungünstigere Auslegungsvariante entgegenhal- ten lassen.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das Zubehör zeitwertzusatzversichert worden ist.

Entschädigungshöhe Zubehör: Der Kläger machte geltend, zusätzlich Sonderausrüs- tung/Zubehör für Fr. 15'780.-- versichert zu haben. Er habe die Zusatzausrüstung sowie Zu- behör kurz vor Laufbeginn der Police gekauft. Laut Art. 45 Ziff. 2 Abs. 1 AVB schulde die Beklagte dem Kläger deshalb eine Entschädigung von 95% dieses Betrags als Katalogpreis, mithin Fr. 14'991.-- (Klage Ziff. 13.3-13.7). Die Beklagte führte aus, der Wert des vorhande- Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

P. P.

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nen Zubehörs betrage nicht Fr. 15'780.--, sondern Fr. 9'011.--. Das Fahrzeug sei beim Neu- kauf mit den Sonderausrüstungen Nebelscheinwerfer, Funkfernbedienung und automati- scher Klimaanlage geliefert worden (Klageantwort zu 13.3. und zu 13.7.). Replicando hält der Kläger daran fest, das Zubehör habe bei Versicherungsbeginn einen Wert von Fr. 15'780.-- gehabt, für welchen Betrag er es versichert habe. Das Schadensereignis sei am 7.8.2005, also im ersten Betriebsjahr eingetreten. Im ersten Betriebsjahr betrage die Entschädigung für mit Zeitwertzusatz versicherte Gegenstände 95% des Katalogpreises. Der Kläger habe zu- sätzliches Zubehör im Totalwert von Fr. 17'347.70 einbauen lassen. Es sei irrelevant, wann er die Zubehörteile angeschafft habe. Wichtig und massgebend sei allein deren Wert bei Vertragsbeginn. Der Wert bei Versicherungsbeginn werde in der Police festgehalten (Replik S. 6-11). Die Beklagte hält duplicando fest, dass der Prozentsatz von 41.73% dem Verhältnis eines Zubehöranteils von Fr. 15'780.-- zum damaligen Katalogpreis des Wagens entspreche. Dieser stelle die maximal versicherbare Limite für Zubehör dar. Im Regelfall seien lediglich Zubehör und Sonderausrüstungsteile bis 10% des Fahrzeugpreises mitversichert. Selbstver- ständlich sei nur das Zubehör versichert, das auch tatsächlich im Fahrzeug eingebaut sei. Anerkannt sei lediglich der Einbau der Alarmanlage zu Fr. 2'235.-- und der Alufelgen zu Fr. 1'500.--. Die Amortisation der Zubehörteile laufe ab Kaufdatum. Nicht der Versicherungsbe- ginn, sondern der Erwerbszeitpunkt sei relevant. Ein Teil der aufgelegten Quittungen gäbe die Beträge in Euro an, während die Landeswährung in Bosnien zum damaligen Zeitpunkt die Mark gewesen sei. Dies lasse erhebliche Zweifel an der Authentizität und Wahrheit der besagten Belege aufkommen (Duplik S. 6-11). Mit Eingabe vom 4.5.2007 spezifizierte der Kläger die jeweils für die verschiedenen Zubehörteile geltend gemachten Beträge und mach- te unter dem Titel insgesamt Fr. 9'735.-- geltend (amtl. Bel. 19).

Betreffend Berechnung des Zeitwerts gilt Art. 45 Bst. b Ziff. 2 der AVB. Gemäss dieser Be- stimmung wird die Entschädigung mit Zeitwertzusatz bei abhanden gekommenen Fahrzeu- gen gestützt auf das Betriebsjahr festgesetzt. Als Betriebsjahr gilt die Zeitspanne von je zwölf Monaten, erstmals gerechnet ab dem Datum der ersten Inverkehrsetzung. Dieselben Regeln gelten auch für Sonderausrüstungen und Zubehör (kläg. Bel. 2). Die AVB, auf die sich der Kläger beruft, nehmen das Betriebs- und nicht das Versicherungsjahr zur Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. Es ist mithin im Folgenden jeweils darauf abzustel- len, wie alt die Gegenstände waren. Beim in der Police festgehaltenen Betrag von Fr. 15'780.-- handelt es sich gemäss Wortlaut um den Betrag, bis zu dem die Versicherung das Zubehör maximal versicherte (kläg. Bel. 1 S. 2). Es ist üblich, einen Maximalwert des Versi- Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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cherungsbetrags zu definieren. Würde ein exakter Versicherungsbetrag bestimmt, wäre die- ser bei jedem Kauf wieder anzupassen. Es ist somit davon auszugehen, dass dieser Betrag nicht zwangsläufig auch der Wert des Zubehörs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war. Es ist im Folgenden zu prüfen, welches Zubehör versichert war und mit welchem Betrag der Verlust von der Beklagten zu entschädigen ist.

Zwar war in Bosnien lange die Mark Währung. Allerdings lauten gerade die beiden aner- kannten Rechnungen für die Alarmanlage und die Alu-Felgen auf Euro (kläg. Bel. 14 und 15). Es wäre somit grundsätzlich auch auf die dritte Rechnung in Euro abzustellen (kläg. Bel. 13). Nachdem der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung die Forderung betreffend Leder- ausstattung und Fahrzeuglackierung nicht mehr geltend machte, bleibt die Forderung und damit die aufgelegte Rechnung unberücksichtigt (amtl. Bel. 21 S. 4).

7.2.1. Seitens der Beklagtschaft wird anerkannt, dass eine Alarmanlage im Wert von Fr. 2'235.-- und Alu-Felgen im Wert von Fr. 1'500.-- eingebaut worden sind (Duplik S. 8). Sie macht aber geltend, nachträglich eingebaute Zubehörteile würden von dem Zeitpunkt an amortisiert, in welchem sie in das Fahrzeug integriert würden (Duplik S. 5 zu 12. und S. 14 zu 14., bekl. Bel. 4 S. 2: Fr. 537.-- und Fr. 368.--). Der Kläger macht neu für die Alarmanlage und die Alufelgen je 90.1% des Neupreises und damit aufgerundete Fr. 2'014.-- und Fr. 1'352.-- geltend (amtl. Bel. 19). Nachdem die Alarmanlage am 17.8.2003 und die Alu-Felgen am 15.8.2003 eingebaut worden sind und das Fahrzeug am 7.8.2005 entwendet worden ist, kamen sie im zweiten Betriebsjahr abhanden. Die Versicherung sieht hiefür eine Entschädi- gung von 90-95% des Katalogpreises vor, im dritten Betriebsjahr wären es 80-90% (kläg. Bel. 2 S. 8). Nachdem die Gegenstände nur wenige Tage vor Beginn des dritten Betriebs- jahrs entwendet worden sind und die substanziierten Anträge seitens der Beklagten un- bestritten geblieben sind, rechtfertigt es sich, die Zeitwertentschädigung auf 90.1%, mithin die beantragten Fr. 3'366.-- festzusetzen.

7.2.2. Der Kläger machte geltend, die im Auto eingebaute Hifi-Anlage sei Fr. 1'420.10 wert gewesen (Replik S. 7, kläg. Bel. 8, 9 und 12). Neu verlangt er für die Verstärker Boxen Fr. 418.-- (Neupreis Fr. 635.--, 65.8%), für das JVC-Radio Fr. 352.-- (Neupreis Fr. 418.--, 84%) und für die HIFI-Montage Fr. 572.-- (Neupreis Fr. 640.--, 89.3%), mithin insgesamt Fr. 1'342.-

- (amtl. Bel. 19). Gestützt auf die Aussage des Zeugen Stefan Schaller war im klägerischen Auto eine Hifi-Anlage eingebaut und ist davon auszugehen, dass es sich um jene gemäss Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

L.

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kläg. Bel. 8, 9 und 12 handelte (ZP Ziff. 9 f.). Offenbar machte der Kläger vorerst gestützt auf die Rechnungen vom 6.3.2001 Fr. 657.--, vom 30.12.2002 Fr. 423.10 und vom 11.7.2003 Fr. 340.-- geltend (Replik S. 7, kläg. Bel. 8, 9 und 12, VP vom 5.2.2007 S. 1). Neu verlangt er Fr. 1'342.-- aufgrund eines Neupreises von Fr. 1'693.-- (amtl. Bel. 19). Die aufgelegten Rech- nungen ergeben ein Gesamttotal von Fr. 1'540.10 (kläg. Bel. 8, 9 und 12). Während sich der Neupreis von Fr. 418.-- aus kläg. Bel. 9 ergibt, ist nicht nachvollziehbar, wie sich die andern geltend gemachten Neupreise berechnen. Die Beklagte hat weder den ursprünglich einge- klagten Betrag von Fr. 1'420.10 noch den neu geltend gemachten von Fr. 1'342.-- oder deren Berechnungsweise substanziiert bestritten, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Angesichts der aufgelegten Belege und der klägerischen Berechnung vom 4.5.2007 werden Neupreise für die Verstärker Boxen von Fr. 635.--, für das JVC-Radio von Fr. 418.-- und für die HIFI-Montage von Fr. 340.-- eingesetzt. Es ist nicht dargetan, weshalb für die Montage Fr. 640.-- geltend gemacht werden. Ein Beleg diesbezüglich liegt nicht auf (vgl. kläg. Bel. 8, 9 und 12). Die eingebauten Teile waren im fünften und dritten Betriebsjahr als sie entwendet wurden. Gestützt auf die Bestimmung, wonach die Entschädigung mit Zeitwertzusatz im fünf- ten Betriebsjahr 60-70% und im dritten Betriebsjahr 80-90% des Katalogpreises betrage, rechtfertigt es sich unter Anwendung der Verhandlungsmaxime, die von der Beklagten ge- schuldete Entschädigung für die Hifi-Anlage auf Fr. 1'074.-- festzusetzen (65.8% von Fr. 635.-- = Fr. 418.--, 84% von Fr. 418.-- = Fr. 352.--, 89.3% von Fr. 340.-- = Fr. 304.--).

7.2.3. Der Kläger machte geltend, eine Mittelarmlehne für Fr. 731.55 eingebaut zu haben (Replik S. 7 f., kläg. Bel. 11). Die Beklagte entgegnet, bei dieser Rechnung handle es sich nur um eine Reparatur, sei doch von Beginn weg eine Mittelarmlehne montiert gewesen, wie sich aus der Fahrzeugbewertung der Streuli Walter AG ergebe (Duplik S. 8 f.). Tatsächlich findet sich in der Fahrzeugbewertung der Letzteren festgehalten, dass vorne eine Mittelarm- lehne zur serienmässigen Ausstattung gehöre (bekl. Bel. 8 S. 2). Andererseits findet sich diese Feststellung in der ersten beklagtischen Fahrzeugbewertung von Urs Stocker nicht (bekl. Bel. 4 S. 2). Gestützt auf was die Streuli Walter AG die Mittelarmlehne als serienmäs- sige Ausstattung bezeichnete, ist nicht ersichtlich. Zudem sagte der Zeuge Schaller aus, es sei eine Mittelarmlehne eingebaut gewesen. Der Kläger habe ihm erzählt, er habe eine bei der AMAG einbauen lassen (ZP Ziff. 11-12). In der Rechnung der AMAG betreffend Mittel- armlehne findet sich die Formulierung „Mittelarmlehne montiert“ und nicht repariert. Der Zeu- ge hinterliess einen glaubwürdigen Eindruck und bestätigte nicht einseitig die klägerischen Behauptungen. Es ist mithin gestützt auf die gesamte Beweislage davon auszugehen, dass Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

S. U. S. D. D. L.

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der Kläger die Mittelarmlehne einbauen liess und ihm die AMAG hiefür am 19.5.2003 für Fr. 659.60 Rechnung stellte (kläg. Bel. 11: Fr. 731.55 - Fr. 71.95 inkl. MWSt für das Entfernen der Beschriftung hinten). Da sich die Armlehne beim Diebstahl anfangs drittes Betriebsjahr befand, rechtfertigt es sich, den Zeitwert gemäss Antrag des Klägers auf 87.8%, mithin ge- rundet Fr. 580.-- festzusetzen (vgl. amtl. Bel. 19).

7.2.4. Für diverses Zubehör wie z.B. Sportkühlergrill, Schalt-Kulissen, Handbremshebel, Manschette, Adapter, Rückleuchten schwarz und Spiegelklappen chrom macht der Kläger einen Wert von Fr. 1'005.60 geltend (Replik S. 8, kläg. Bel. 10). Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger diese Investitionen in der Höhe getätigt habe (Duplik S. 9). Der Kläger verlangt die Zusprechung von 92.8% bzw. einer Zeitwertzusatzentschädigung von Fr. 933.--, was seitens der Beklagten masslich nicht substanziiert bestritten worden ist (amtl. Bel. 19 und 22). Der Zeuge Schaller bestätigte die Kosten und den Einbau der erwähnten Zubehörteile, sei es durch ihn selber oder dass er das Vorhandensein bejahte (ZP Ziff. 13 f.). Der zeuge konnte sich nicht mehr an den zeitlichen Ablauf betreffend Arbeiten, Stellung der Rechnung und Bezahlung erinnern (vgl. ZP Ziff. 23). Beim Beleg betreffend das Material ist unklar, um was genau es sich handelt und wofür das Datum 1.3.2004 steht. Die Aussagen, wonach der Betrag in etwa stimme, erscheinen indes im Gesamtzusammenhang als schlüssig und glaubwürdig. Gestützt auf die Zeugenaussage sowie den Beleg vom 1.3.2004 über Fr. 1'005.60 und den masslich nicht substanziiert bestrittenen klägerischen Antrag ist ein zu entschädigender Wert von Fr. 933.-- gutzuheissen (kläg. Bel. 10).

7.2.5. Betreffend Chip-Tuning, Remus Auspuffanlage, Heckflügel (inkl. Lackieren und Montage) sowie Montage machte der Kläger einen Wert von Fr. 3'985.95 geltend (Replik S. 8, kläg. Bel. 16). Die Beklagte bestreitet die Anschaffung aufgrund der Rechnung, die den Anschein einer reinen Gefälligkeitssquittung habe (Duplik S. 9). Neu macht der Kläger gel- tend das Chip-Tuning habe einen Neupreis von Fr. 3'736.-- gehabt, weshalb bei einer Ent- schädigung von 92.4% Fr. 3'452.-- zu bezahlen sei, was seitens der Beklagten masslich nicht substanziiert bestritten worden ist. Allerdings führt sie im Parteivortrag erstmals aus, dieses Chip-Tuning sei im Fahrzeugausweis vom kantonalen Strassenverkehrsamt nicht als Leistungssteigerung eingetragen, weshalb es ohnehin nicht zulässig und nicht einmal ent- schädigungswürdig wäre (amtl. Bel. 19 und 22). Nachdem die Beklagte selber hiefür keinen Beweis anbietet, sondern gegenteils Urs Stocker in der für sie erstellten Expertise für „tuning und spoiler“ einen Betrag von Fr. 3'736.-- einsetzte, ist dieser Einwand unbeachtlich (vgl. Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

D. L. U.

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bekl. Bel. 4 S. 2). Der Zeuge Schaller sagte unter Wahrheitspflicht aus, die von ihm am 2.2.2004 in Rechnung gestellten Arbeiten entweder selber ausgeführt oder vergeben zu ha- ben. Die aufgelegte Rechnung sei von ihm. Die eingebauten Gegenstände hätten den ent- sprechenden Wert (ZP Ziff. 15-18). Die Arbeiten habe er sicher vor der Rechnungstellung ausgeführt (ZP Ziff. 23). Neu wird offenbar das in Rechnung gestellte Überführen und Holen des Fahrzeugs von Fr. 250.-- nicht mehr eingeklagt. In der in Rechnung gestellten Montage von Fr. 450.-- sind auch Arbeiten enthalten, die gemäss Erw. 7.2.4 von der Beklagten zu entschädigen sind, weshalb der geltend gemachte Betrag zu berücksichtigen ist (vgl. kläg. Bel. 16). Nachdem die Arbeiten vor Februar/März 2004 ausgeführt wurden und das Zubehör somit in der zweiten Hälfte des zweiten Betriebsjahren abhanden gekommen ist und der substanziierte klägerische Antrag nicht substanziiert bestritten worden ist, rechtfertigt es sich, 92.4% mithin Fr. 3'452.-- als zu entschädigenden Wert festzusetzen.

7.2.6. Zusammenfassend ist gestützt auf die Zeitwertzusatzversicherung der vom Kläger für das Zubehör eingeklagte Betrag im Umfang von Fr. 9'405.-- gutzuheissen.

8. Der Kläger fordert weiter Verzugsschaden. Nebst Verzugszins zu 5% von Fr. 27'616.50 verlangt er Fr. 2'038.50 vorprozessuale Anwaltskosten und Fr. 5'300.-- für ein Er- satzfahrzeug (Replik S. 2, 13 und 15 in Abänderung von Klage S. 2 und 8, VP vom 5.2.2007 sowie amtl. Bel. 10 und 21 in weiterer Abänderung).

Befindet sich der Schuldner im Verzug, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten (Art. 103 Abs. 1 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Ver- zug, hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, ist der Schuldner zum Ersatz auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (Art. 106 Abs. 2 OR). Der Gläubiger hat nicht nur das Recht, die Leistung zu erhalten, sondern auch das Recht, die Leistung zu erhalten, ohne dass ihm Kosten für die Rechtsverfolgung erwachsen. Unter gegebenen Vorausset- zungen gehören die Anwaltskosten zum Verspätungsschaden (Schenker, Die Vorausset- zungen und Folgen des Schuldnerverzugs im schweizerischen Obligationenrecht, 1988, S. 112). Vorab ist zwischen den Parteien streitig, ob ein diese Kosten rechtfertigender Verzug seitens der Beklagten vorlag, nachdem diese Kosten nur als Verzugsschaden geltend ge- Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

L.

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macht werden können, da kein Haftpflichtfall vorliegt oder ein diesbezüglicher Versiche- rungsfall.

8.1. Unter dem Titel vorprozessuale Anwaltskosten macht der Kläger einen Verzugs- schaden von Fr. 2'038.50 geltend (Klage S. 7, amtl. Bel. 10 und 21, VP vom 5.2.2007 S. 1, kläg. Bel. 22). Die Beklagte bestreitet, die Behandlung des Versicherungsdossiers überlang hinausgezögert zu haben. Diebstahlfälle würden besonders genau unter die Lupe genom- men. Es habe im vorliegenden Fall Unstimmigkeiten gegeben. So sei unklar, wie viele Kilo- meter das Fahrzeug im angeblichen Diebstahlszeitpunkt tatsächlich aufgewiesen habe. Ge- mäss Darlehensvertrag vom 3.5.2004 habe der Kilometerstand 58'000 km betragen. Am 18.10.2004 sei der Wagen durch das Strassenverkehrsamt geprüft worden und habe einen Stand von 104'473 km aufgewiesen. Damit hätte der Kläger, was doch reichlich ungewöhn- lich sei, innert rund fünf Monaten fast 50'000 km zurückgelegt. Dazu komme, dass der Klä- ger erst nach mehrmaligem Auffordern bereit gewesen sei, den kompletten Schlüsselsatz vorzulegen. Ihr Entschädigungsvorschlag sei bereits zu einem Zeitpunkt vorgelegen, als noch nicht einmal der gesamte Schlüsselsatz eingereicht worden sei. Die fehlende definitive Abwicklung sei daran gelegen, dass der Kläger Entschädigungsvorstellungen gehabt habe, die sich klar mit dem geltenden Versicherungsvertrag nicht hätten in Einklang bringen las- sen. Es könne keine Rede davon sein, dass sie sich in Verzug befunden habe. Bezeichnen- derweise sei sie denn auch nie gemahnt oder in Verzug gesetzt worden. Vielmehr habe sich der Kläger geweigert, die angebotene Entschädigung anzunehmen. Es habe keine Notwen- digkeit bestanden, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Es werde bestritten, dass der Kläger vorprozessual Anwaltskosten von Fr. 2'500.-- habe entschädigen müssen (Klageantwort S. 9-11). Der Kläger entgegnete, die Bemerkung zu den gefahrenen Kilometern sei irrelevant. Der beklagtische Entschädigungsvorschlag sei nicht vorgelegen, bevor der komplette Schlüsselsatz eingereicht worden sei. Die Beklagte habe erst am 19.1.2006 begonnen, nä- here Erkundigungen über das Schadensereignis einzuholen. Der Kläger habe den fehlenden Notschlüssel am 12.1.2006 unverzüglich eingereicht, nachdem er am 16.12.2005 auf dessen Fehlen aufmerksam gemacht worden sei. Der beklagtische Entschädigungsvorschlag datiere aber erst vom 10.3.2006, mithin fast zwei Monate später (Replik S. 12). Die Beklagte führte aus, der Kilometerstand sei von Relevanz, da bei Zeitwertenschädigung die durchschnittliche mittlere Kilometerzahl pro Monat errechnet und daraus der Zeitwert berechnet werde. Dies- bezüglich finde sich in der Aktennotiz der zuständigen Sachbearbeiterin eine Widersprüch- lichkeit, da der Kläger angegeben habe, lediglich rund 20'000 Kilometer pro Jahr zurückzule- Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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gen, während in der Zeit vom Service 2003 bis zum Service 2005 76'900 Kilometer zurück- gelegt worden seien. Bereits am 10.10.2005 habe die zuständige Sachbearbeiterin eine Ak- tennotiz verfasst, wonach der fehlende Plastikschlüssel durch den Versicherungsnehmer noch eingereicht werde. Auch anlässlich eines Telefongesprächs vom 7.11.2005 sei der Klä- ger offenbar nochmals auf den fehlenden Schlüssel aufmerksam gemacht worden. Er habe ihn damals umgehend nachreichen wollen. Nach klägerischer Darstellung seien nochmals mehr als zwei Monate vergangen, bis der fehlende Schlüssel endlich eingereicht worden sei. Bereits am 6.2.2006 sei dem Kläger das Entschädigungsangebot unterbreitet worden (Duplik S. 12 f.). Eine Entschädigung für vorprozessualen Aufwand gehöre nicht zum Leistungskata- log der Teilkasko-Versicherung, sodass dieser Forderung jegliche Grundlage fehle (amtl. Bel. 22).

Aus den Akten ergibt sich, dass Anouchka Schwegler von der Beklagten am 10.10.2005 eine Aktennotiz verfasste, wonach die Schlüsselprüfung und der Betreibungsauszug abzuwarten und eine Fahrzeugberechnung zu erstellen sei. Es findet sich die handschriftliche Anmer- kung, der Versicherungsnehmer reiche den fehlenden Plastikschlüssel noch ein (bekl. Bel. 9). Die Beklagte hat am 24.10.2005 von der Weibel Consulting Ergebnisse einer Abklärung betreffend die Schlüssel des klägerischen Fahrzeuges erhalten (bekl. Bel. 6). Aufgelegt wird ferner eine Fahrzeugbewertung vom 31.10.2005 (bekl. Bel. 4). Am 7.11.2005 hat Anouchka Schwegler eine Telefonnotiz verfasst, wonach die Beklagte eine Schlüsselprüfung vorge- nommen und sie den Kläger auf den fehlenden Plastikschlüssel aufmerksam gemacht habe. Er habe gemeint, dass er diesen noch zu Hause habe und ihn noch nachreichen werde (bekl. Bel. 10). Am 14.12.2005 befragte die Beklagte den Kläger offenbar zur im Auto einge- bauten Hifi-Anlage (bekl. Bel. 5). Der Kläger reichte den Schlüssel am 12.1.2006 ein (bekl. Bel. 7 S. 2). Am 6.2.2006 unterbreitete ihm die Beklagte eine Vergleichsofferte von Fr. 12'800.-- (bekl. Bel. 11). Anhand der verschiedenen Akten ist somit ersichtlich, dass die Be- klagte zügig Abklärungen eingeleitet hat, weil sie von Widersprüchlichkeiten ausging. Erstellt ist weiter, dass der Kläger mindestens zwei Monate mit der Einreichung des verlangten Schlüssels zuwartete. Bei der Sachlage kann es der Beklagten nicht zum Vorwurf gereichen, am 6.2.2006 erstmals eine Entschädigungsvereinbarung aufgelegt zu haben. Mangels Ver- schulden der Beklagten ist sie nicht ersatzpflichtig (vgl. Schenker, a.a.O., S. 99).

Die vom Kläger verlangte vorprozessuale Anwaltsentschädigung beruht im Übrigen auf Leis- tungen, die der klägerische Rechtsvertreter in der Zeit vom 3.2.-20.4.2006 erbracht hat und Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

E. E.

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beinhaltet unter anderem die Aktendurchsicht einschliesslich die AVB der Beklagten und die Redaktion der Eingabe an das Friedensrichteramt Ebikon (amtl. Bel. 10, kläg. Bel. 22). Die Kosten, welche mit einer notwendigen vorprozessualen Vertretung durch einen Anwalt zu- sammenhängen, sind allenfalls gesondert zu entschädigen, sofern sie nicht in der Prozess- entschädigung gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht miteinbezogen sind. Gemäss § 50 KoV entschädigt das Honorar den Anwalt für die Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren in Zusammenhang stehen. Dazu gehören namentlich die Instruktion sowie das Studium der Akten und Rechts- fragen. Zu den selbstverständlichen Prozessvorbereitungen gehört aber auch die Prüfung, ob ein Vergleich erreicht werden kann und daher ein Prozess überflüssig wird. In diesem Umfang können denn auch vorprozessuale Vergleichsbemühungen bei der Festsetzung der Prozessentschädigung ohne weiteres mitberücksichtigt werden. Demgegenüber sind weiter- gehende Aufwendungen vor einem Prozess, die mit dem Prozess nicht mehr unmittelbar zusammenhängen und bei deren Durchführung man eine prozessweise Erledigung des Streites noch gar nicht als naheliegend empfunden hat, durch die Prozessentschädigung nach der Kostenverordnung nicht abgedeckt. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der kläge- rischen Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich nicht um vorprozessuale, sondern um prozessuale Anwaltskosten handelt. Diese Forderung ist mithin abzuweisen bzw. unter dem Titel Prozesskosten zu berücksichtigen.

8.2. Der Kläger fordert weiter Fr. 5'300.-- für die Unkosten, die er während der überlan- gen Bearbeitungsdauer seines Versicherungsfalls durch die Beklagte für die Benützung an- derweitiger Transportmittel aufzuwenden gehabt habe. Weil er beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen sei, habe er auf das Auto seiner Mutter ausweichen müssen. Sie habe es ihm nicht gratis zur Verfügung gestellt. Im Einzelnen habe er ihr eine Pauschale von Fr. 400.-- pro Monat November 2005, Februar bis Dezember 2006 entrichtet, im Dezember 2005 Fr. 200.-- und im Januar 2006 Fr. 300.--. Die Ersatzkosten wären deutlich geringer ausgefallen, wenn die Beklagte rechtzeitig die Auszahlung einer angemessenen Entschädigung veran- lasst hätte (Replik S. 13 f.). Die Beklagte machte geltend, dem Kläger sei kein effektiver Schaden entstanden. Sie bestreite, dass er seiner Mutter für die angebliche Fahrzeugbenüt- zung eine Pauschale zu zahlen gehabt habe. Die Leistungspflicht einer Versicherungsge- sellschaft sei erst gegeben, wenn sie sich von der Richtigkeit der Darstellung ein Bild ma- chen und den Schaden quantitativ abschätzen könne. Abgesehen davon, dass ihm auch entsprechende Kosten erwachsen wären, wenn er sein eigenes Auto benützt hätte. Nebst Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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den eigentlichen Betriebskosten seien selbstredend die Aufwendungen für die Amortisation zu rechnen, was selbst für einen Mittelklassewagen in der Preiskategorie von knapp Fr. 40'000.-- monatliche Amortisationsbeiträge von mindestens Fr. 600.-- ergebe. Die Forderung sei weder ausreichend substanziiert noch rechtsgenüglich bewiesen (Duplik S. 14). Anläss- lich der Instruktionsverhandlung reichte der Kläger Dokumente zu den Akten und machte geltend, die erwähnte Entschädigung seiner Mutter verrechnungsweise entrichtet zu haben. Die Eltern würden mit ihm in seiner Stockwerkeigentumswohnung wohnen. Weil er das Fahrzeug seiner Mutter benützen dürfe, habe sie für die anteilsmässige Miete nichts zu be- zahlen. Die monatlichen Mietzinseinsparungen seiner Mutter würden sich auf durchschnitt- lich Fr. 400.-- belaufen (amtl. Bel. 10, kläg. Bel. 17-20). Die Beklagte erwiderte, diese Bestä- tigung der Mutter sei rein gefälligkeitshalber erfolgt. Unbesehen der Benutzung des Fahr- zeugs durch den Kläger werde kein Mietzins für die Wohnung erbracht (VP vom 5.2.2007 S. 1).

Wegen der Verspätung des Schuldners kann sich der Gläubiger gezwungen sehen, geeigne- te Massnahmen zur Überbrückung des Verzugs zu treffen. Nur diejenigen Kosten bilden Verspätungsschaden im Sinne von Art. 103 Abs. 1 und 106 Abs. 1 OR, die eine adäquate Folge der Verspätung sind (Schenker, a.a.O., S. 113). Ohne Schaden besteht keine Haftung für Verspätungsschaden (Schenker, a.a.O., S. 96).

Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte die Erledigung der Versicherungsangelegenheit nicht überlang hinausgezögert. Zudem ist seitens des Klägers nicht dargetan, dass es sich bei den geltend gemachten um ihm zusätzlich entstandene Kosten handelt. So ist insbeson- dere davon auszugehen, dass auch ein eigenes Auto Kosten in der Grössenordnung verur- sacht hätte. Dem Kläger ohnehin entstehende Kosten stellen keinen Schaden dar. Bei der Sachlage kann offen bleiben, ob die Mutter dem Kläger vor dessen Benutzung ihres Autos etwas an die Kosten der Wohnung bezahlt hat, die Voraussetzungen von Art. 124 OR erfüllt wären und ob diese Beträge unter diesen Voraussetzungen geltend gemacht werden könn- ten. Ein Verspätungsschaden ist nicht ausgewiesen und die fragliche Forderung abzuwei- sen.

8.3. Der Kläger fordert weiter 5% Zins seit 1.1.2007. Die Beklagte befinde sich in An- wendung von Art. 41 Abs. 1 VVG seit mindestens 1.11.2005 in Verzug. Eine Mahnung habe sich erübrigt (Art. 108 OR, vgl. Replik S. 2 und 14, aber Klage S. 2: seit 1.10.2005). Die Be- Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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klagte macht geltend, es sei kein Fixgeschäft im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR vorgelegen. Erst Mitte Januar habe der Kläger den letzten Fahrzeugschlüssel aufgelegt. Die Forderung wäre mithin frühestens im Verlauf des Februars bzw. zu Beginn des Monats März 2006 fällig geworden (Duplik S. 15).

Die Forderung aus dem Versicherungsvertrag wird mit dem Ablauf von vier Wochen, vom Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann (Art. 41 Abs. 1 VVG). Nachdem der Kläger neu Verzugszins seit 1.1.2007 fordert, die Fälligkeit anerkanntermassen zu Beginn von März 2006 bestand und der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 1.3.2006 zur Zah- lung aufgefordert hat, was einer Mahnung entspricht, ist der beantragte Verzugszins zuzu- sprechen (kläg. Bel. 5).

9. Kosten: Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Unterliegen die Parteien teilweise und liegt keine bloss geringfügige Überklagung vor, werden die Prozesskosten verhältnismässig verteilt (§ 119 ZPO). Erhält eine Partei durch das Urteil nicht wesentlich mehr, als ihr von der Gegenpartei für die gütliche Beilegung des Streits vor Klageeinreichung angeboten wurde, kann der Rich- ter Gerichts- und Parteikosten nach Ermessen verlegen (§ 121 Abs. 1 und 2 Bst. b ZPO). Der Kläger hat Fr. 33'364.55 eingeklagt. Die Beklagte hat bereits im Vorfeld des Prozesses anerkannt, ihm Fr. 13'100.-- zu schulden (Klage Ziff. 12). Anlässlich des Sühneversuchs machte der Kläger ein Vergleichsangebot von Fr. 22'000.-- per Saldo aller Ansprüche (kläg. Bel. 7). Die klägerische Forderung wird im Betrag von Fr. 19'948.-- gutgeheissen. Der zuge- sprochene Betrag entspricht fast dem vor Friedensrichter angebotenen Vergleich. Zudem wurde die Grundsatzfrage, dass das Zubehör zum Neuwert versichert war zu seinen Guns- ten entschieden. Andererseits wurden die Forderungen betreffend vorprozessuale Anwalts- kosten und Kosten für ein anderes Fahrzeug vollumfänglich abgewiesen. Es rechtfertigt sich deshalb, 10% der Prozesskosten dem Kläger und 90% der Beklagten zu überbinden.

Der für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten massgebende Streitwert beträgt Fr. 33'364.55 (§ 18 Abs. 1 ZPO). Die ordentliche Gerichtsgebühr beträgt gemäss § 7 Bst. a KoV Fr. 1’500.-- bis Fr. 3'300.--. Massgebend für die Bemessung der Gebühr im Rahmen der gel- tenden Mindest- und Höchstansätze sind: Streitwert oder Interessenwert, Anzahl und Um- fang der Rechtsschriften, Anzahl der Verhandlungen, Umfang der Beweisvorkehren, Schwie- Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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rigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen (§ 15 KoV). Gestützt auf den Interessenwert, den doppelten Rechtsschriftenwechsel, weitere Eingaben, zwei Verhandlungen und die Beweis- vorkehren (zwei Zeugeneinvernahmen) und die sich stellenden Rechtsfragen rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'300.-- festzusetzen, was zusammen mit den Zeugenlöh- nen von Fr. 140.-- Gerichtskosten von Fr. 3'440.-- ergibt. Nicht anzurechnen ist die von der Beklagten geltend gemachte Mehrwertsteuer. Gemäss der seit dem 1.9.2006 in Kraft ste- henden Weisung des Obergerichts betreffend Anwaltskostenentschädigung an eine mehr- wertsteuerpflichtige Partei vom 7.8.2006 ist der Entschädigung einer mehrwertsteuerpflichti- gen Partei keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Die Partei kann die ihrem Anwalt zu be- zahlende Mehrwertsteuer als Vorsteuerabzug von ihrer eigenen Mehrwertsteuer abziehen und erleidet deshalb keinen Schaden (vgl. amtl. Bel. 8). Nicht geschuldet ist die Mehr- wertsteuer ferner auf den vom Kläger bezahlten Friedensrichterkosten. Die Kostennoten der Parteivertreter werden somit gestützt auf §§ 51 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 69 f. KoV auf Fr. 8'436.85 (inkl. Fr. 90.-- Auslagen, Fr. 576.85 MWSt und Fr. 270.-- Friedensrichterkosten, Kläger) und Fr. 7'950.-- (inkl. Fr. 120.-- Auslagen, Beklagter) festgesetzt (amtl. Bel. 23 und 24).

R e c h t s s p r u c h

1. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 19'948.-- nebst 5% Zins 1.1.2007 seit zu bezahlen.

2. Der Kläger hat 10% (Fr. 1'982.70), die Beklagte 90% (Fr. 17'844.15) der Prozess- kosten von Fr. 19'826.85 (Gerichtskosten Fr. 3'440.--, kläg. Anwaltskosten Fr. 8'436.85 [inkl. Fr. 90.-- Auslagen, Fr. 576.85 MWSt und Fr. 270.-- Friedensrichter- kosten] und bekl. Anwaltskosten Fr. 7'950.-- [inkl. Fr. 120.-- Auslagen] zu tragen.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'440.-- (inkl. Fr. 140.-- Zeugenlöhne) werden mit dem Gerichtskostenvorschuss des Klägers von Fr. 2'600.-- verrechnet. Die Beklagte hat dem Gericht noch Fr. 840.-- Gerichtskosten zu bezahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger die vorgeschossenen Gerichtskosten im Umfang von Fr. 617.30 und Anwaltskosten von Fr. 8'436.85, mithin Fr. 9’054.15 zu bezahlen.

Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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3. Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff. ZPO). Die Appellations- erklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechts- spruchs enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen.

4. Dieses Urteil ist den Parteien zuzustellen.

Amtsgericht Luzern-Land

Abteilung I

_____________________

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin

Versandt/mlb:

Zur Vollstreckung dieses Urteils ist eine Rechtskraftbescheinigung des Obergerichts erforderlich. Diese Beschei- nigung kann nach Ablauf der im Urteil angeführten Rechtsmittelfrist schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, verlangt werden. Das Urteil ist beizulegen. Da für die Ausstellung der Rechtskraftbescheinigung Abklärungen erforderlich sind, muss mit gewisser Zeit gerechnet werden, bis die Be- scheinigung zugestellt werden kann. Es wird daher empfohlen, das Gesuch um Erteilung der Rechtskraftbeschei- nigung rechtzeitig einzureichen. Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Mit Klage vom 11.9.2006 beantragte der Kläger, die Beklagte habe ihm Fr. 33'364.55 nebst 5% Zins seit 1.10.2005 zu bezahlen. Im Wesentlichen führte er aus, das Fahrzeug bei der Beklagten für einen Katalogpreis von Fr. 37'810.-- versichert zu haben. Gleichzeitig habe er die Sonderausrüstung des Fahrzeugs, die er angeschafft habe, für Fr. 15'780.-- zusätzlich als Zubehör mitversichern lassen. Die beklagtische Offerte vom 10.3.2006 über Fr. 13'100.-- habe er nicht angenommen. Die ergänzende Versicherung für Ausrüstung und Zubehör stelle nach dem Wortlaut der Police eine so genannte Zeitwertver- sicherung dar. Er habe die Zusatzausrüstung sowie das Zubehör kurz vor Laufbeginn der zur Diskussion stehenden Police gekauft. Der Schaden sei am 7.8.2005 eingetreten. Laut Art. 45 Ziff. 2 Abs. 1 AVB schulde die Beklagte ihm deshalb eine Entschädigung von 95% des Be- trages von Fr. 15'870.-- als Katalogpreis, mithin Fr. 14'991.--. Die Beklagte sei in Verzug ge- raten, weil sie die Behandlung des Versicherungsdossiers überlang hinausgezögert und die Entschädigungssumme falsch berechnet habe. Weil sich die Beklagte in Verzug befunden habe, habe er sich gezwungen gesehen, einen Anwalt beizuziehen. Als Laie habe er sich nicht in der Lage gesehen, mit gleich langen Spiessen gegen die Beklagte anzutreten. Für die vorprozessualen Bemühungen habe der Kläger Anwaltskosten von Fr. 2'500.-- gehabt. Die Versicherungsleistungen würden deshalb vorläufig Fr. 33'364.55 betragen. Dieser Betrag erfasse die Unkosten noch nicht, die der Kläger während der überlangen Bearbeitungsdauer seines Versicherungsfalls durch die Beklagte für die Benützung anderweitiger Transportmit- tel aufzuwenden gehabt habe.

E. 3 Mit Klageantwort vom 23.10.2006 beantragte die Beklagte, die Klage sei in dem Fr. 13'100.-- übersteigenden Umfang abzuweisen. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, der Kläger habe seinen Audi A3 1.8 T nicht für einen Katalogpreis von Fr. 37'810.-- versichert. Der Betrag stelle den Katalogpreis und nicht den Versicherungswert dar. Dieser Wert sei nur zur Bestimmung der Tarifierungsposition massgebend, entspreche doch die maximale Entschädigung dem Zeitwert bzw. dem Preis, zu dem das Fahrzeug erworben Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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worden sei. Es seien auch Zubehörteile im Neuwert von Fr. 15'780.-- versichert worden. Bei der Teilkaskodeckung, die der Kläger gewählt habe, handle es sich aber um eine Zeitwert- versicherung. Dabei bemesse sich der Wert aufgrund des ursprünglichen Preises abzüglich der Wertminderung durch Alter, Gebrauch, Abnützung oder aus andern Gründen. Aufgrund der Tatsache, dass das Fahrzeug zum Zeitwert versichert sei, habe sie vom Fahrzeugsach- verständigen eine entsprechende Restwertberechnung anstellen lassen. Ausgehend von der ersten Inverkehrsetzung per 11.10.1999 sowie der Fahrleistung von 130'000 km habe sich - unter Berücksichtigung der Zubehörkomponenten - ein Zeitwert von Fr. 13'100.-- ergeben. Gemäss den AVB erfolge die Berechnung des Zeitwerts nach den Bewertungsrichtlinien des Verbands der freiberuflichen Fahrzeugsachverständigen. Der Basiswert des in Frage ste- henden Audi A3 1.8 T habe einen Betrag von Fr. 10'543.-- ergeben. Dazu sei das amortisier- te Zubehör in Höhe von Fr. 2'470.-- gerechnet worden, was einen effektiven Betrag von Fr. 13'013.-- ergebe, was aufgerundet worden sei. Die Fahrzeugbewertung sei ausdrücklich in- klusive Mehrwertsteuer. Gemäss Art. 40 Abs. 2 ABV könne Zubehör grundsätzlich maximal im Umfang von 10% des Katalogpreises des deklarierten Fahrzeugs versichert werden. In Abweichung zu den allgemeinen Vertragsbedingungen habe die Beklagte eine individuelle Vertragsbedingung I207 in den Vertrag aufgenommen, wonach vorhandene Zusatzausrüs- tungen bis maximal 41.73% des Katalogpreises mitversichert werden könnten. Dies habe die Grenze dargestellt, bis zu welchem Betrag überhaupt Zusatzausrüstungen und nachträglich eingebaute Zubehörteile für die Entschädigungsberechnung berücksichtigt werden könnten. Die tatsächlich investierten Zubehörteile hätten gemäss Fahrzeugbewertung einen Betrag von Fr. 9'011.-- erreicht. Selbstverständlich unterliege auch das Zubehör der Amortisation infolge Alterung, Gebrauch, Abnützung oder aus andern Gründen, wie dies in Art. 45 Bst. b Ziff. 2 AVB umschrieben werde. Als Entschädigungsmodus für das Fahrzeug sei klar der Zeitwert vereinbart worden. Die in der individuellen Versicherungsbedingung I207 enthaltene Formulierung betreffe den Fall, in dem das Fahrzeug mit einer Zeitwertzusatzversicherung versichert werde. Diesfalls sei für die Berechnung der Totalschadenlimite das Zubehör nicht massgebend. Die Behandlung des Dossiers sei nicht überlang hinausgezögert worden. Es liege auf der Hand, dass Diebstahlfälle besonders genau unter die Lupe genommen würden. Dazu komme, dass der Kläger erst nach mehrmaligem Auffordern bereit gewesen sei, den kompletten Schlüsselsatz vorzulegen. Der beklagtische Entschädigungsvorschlag sei bereits zu einem Zeitpunkt vorgelegen, als noch nicht einmal der gesamte Schlüsselsatz eingereicht gewesen sei. Die Beklagte sei denn auch nie gemahnt oder in Verzug gesetzt worden. Viel- mehr habe sich der Kläger geweigert, die angebotene Entschädigung anzunehmen. Es sei Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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keine Notwendigkeit gegeben gewesen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Es werde bestrit- ten, dass der Kläger vorprozessual Anwaltskosten von Fr. 2'500.-- zu entschädigen gehabt habe. Weiter werde bestritten, dass der Kläger anderweitige Transportkosten geltend ma- chen könnte. Soweit er nicht sein Fahrzeug benutzt habe, seien auch keine Betriebskosten angefallen. Ein Schaden sei nicht dargetan, ganz abgesehen davon, dass es auch an einem Verschulden der Beklagten fehlen würde.

E. 4 Mit Replik vom 14.12.2006 beantragte der Kläger, die Beklagte habe ihm Fr. 30'000.-- nebst 5% Zins seit 1.1.2007 zu bezahlen. Er machte insbesondere geltend, die Zubehörteile seien zeitwertzusatzversichert worden. Insgesamt habe er zusätzliches Zube- hör im Wert von Fr. 17'347.70 eingebaut. Der Zeitwert habe bei Versicherungsbeginn Fr. 15'780.-- betragen. Zum Basiswert des Audi A3 1.8 T, der laut Klageantwort Fr. 10'543.-- betrage, komme der Versicherungswert des Zubehörs von Fr. 14'991.-- dazu. Ihm sei bei erster Aufforderung nicht klar gewesen, dass zum kompletten Schlüsselsatz auch ein kleiner Plastikschlüssel gehöre. Diesen habe er am 12.1.2006 unverzüglich nachgereicht, nachdem er am 16.12.2005 dazu aufgefordert worden sei. Der Entschädigungsvorschlag datiere aber vom 10.3.2006. Er sei beruflich auf sein Auto angewiesen. Weil ihm sein eigenes Fahrzeug nicht zur Verfügung gestanden sei, habe er auf das Auto seiner Mutter ausweichen müssen. Diese habe ihm ihr Fahrzeug nicht gratis zur Verfügung gestellt. Er habe ihr eine Pauschale von Fr. 400.-- pro Monat zu entrichten gehabt. Im Dezember habe die Pauschale nur Fr. 200.--, im Januar 2006 nur Fr. 300.-- betragen. Insgesamt habe er seiner Mutter eine pau- schale Entschädigung von Fr. 5'300.-- entrichtet. Spätestens zwei Monate nach Eintritt des Schadens könne von der Versicherung eine angemessene Entschädigung erwartet werden. Die angefallenen Ersatzkosten wären deutlich geringer ausgefallen, wenn die Beklagte die Auszahlung einer angemessenen Entschädigung rechtzeitig veranlasst hätte. Die Beklagte habe sich seit mindestens 1.11.2005 in Verzug befunden. Eine Mahnung habe sich erübrigt. Die klägerische Forderung von Fr. 30'834.-- werde auf pauschal Fr. 30'000.-- abgerundet.

E. 5 Duplicando hielt die Beklagte mit Eingabe vom 8.1.2007 an ihren Anträgen fest. Weiter führte sie aus, es sei nicht möglich, das Fahrzeug anders zu versichern als das Zu- behör. Beim Versicherungsmodus sei für beides ganz klar der Zeitwert vermerkt. Die vom Kläger zitierte individuelle Versicherungsbedingung I207 halte lediglich in Abweichung zu den AVB (Art. 40 Abs. 2) fest, dass eben das Zubehör über die sonst üblichen 10% des Ka- talogpreises hinaus versichert sei. Da der Kläger Zubehör im Anschaffungswert von Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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Fr. 15’780.-- habe versichern wollen, hätte diese Limite nicht ausgereicht. In Ziff. 2 der indivi- duellen Versicherungsbedingung I207 werde ausserdem in Abweichung/Ergänzung zu Art. 45 Bst. b AVB aufgeführt, wie sich die Totalschadenlimite im Fall einer Kaskoversicherung mit Zeitwertzusatz berechne. Vorliegend sei aber just keine solche abgeschlossen worden, denn sonst müsste dies auf der Deckseite der Police vermerkt sein. Im Übrigen sei es für die Beklagte keineswegs klar, dass das Auto tatsächlich entwendet worden sei. Die Zweifel hät- ten nicht ausgeräumt werden können. Allerdings seien ihr die Anforderungen an den Beweis für rechtsaufhebende Tatsachen bekannt, weshalb sie es im Rahmen der prozessualen Auseinandersetzung unterlassen habe, den Vorwurf des vermuteten Versicherungsbetrugs zu erheben. Nachträglich eingebaute Zubehörteile würden von dem Zeitpunkt an amortisiert, in welchem sie in das Fahrzeug integriert würden. Ein Teil des geltend gemachten Zubehörs habe sich von allem Anfang an im Fahrzeug befunden, nämlich die Metallic-Lackierung, das Lederpaket, die Nebelscheinwerfer und der CD-Wechsler. Die eingereichten Belege würden nur zum Teil erkennen lassen, wer der angebliche Käufer der Einzelteile gewesen sein solle. Der Gesamtwert bezogen auf den damaligen Neupreis belaufe sich auf Fr. 9'011.--., der a- mortisierte Zeitwert auf Fr. 2'470.--. Anerkannt seien lediglich die Alarmanlage zu Fr. 2'235.-- und die Alufelgen zu Fr. 1'500.--. Bei den Fr. 731.55 für die Mittelarmlehne handle es sich offensichtlich um eine Reparatur, sei das Fahrzeug doch von Anfang an mit einer Mittelarm- lehne ausgerüstet gewesen. Der Wagen sei bereits serienmässig mit Lederinterieur ausges- tattet gewesen. Es sei völlig unglaubwürdig, dass der Kläger eine andere Ausstattung habe montieren lassen. Sollte den eingereichten Quittungen geglaubt werden, wären die Beträge ab Anschaffungszeitpunkt bis am 1.10.2004 zu amortisieren. Der Kläger sei bereits am 10.10.2005 auf den fehlenden Plastikschlüssel hingewiesen worden. Das beklagtische Ver- gleichsangebot sei dem Kläger bereits vor Einreichung des fehlenden Schlüssels unterbreitet worden. Von einer Verzögerung des Schadenfalls könne mithin keine Rede sein. Im Übrigen werde der Verzugsschaden nach wie vor bestritten und auch vom Kläger nicht dargelegt. Betreffend Auto sei dem Kläger kein effektiver Schaden entstanden. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Kläger seiner Mutter für die angebliche Fahrzeugbenützung eine Pau- schale zu bezahlen gehabt habe. Die Leistungspflicht einer Versicherungsgesellschaft sei gegeben, wenn sie sich von der Richtigkeit der Darstellung ein Bild machen und den Scha- den quantitativ abschätzen könne. Zuvor trete die Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht ein. Die pauschale Entschädigung, die der Kläger angeblich bezahlt habe, werde bestritten, ganz abgesehen davon, dass ihm auch entsprechende Kosten erwachsen wären, wenn er Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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sein eigenes Auto benützt hätte. Nebst den eigentlichen Betriebskosten seien die Aufwen- dungen für die Amortisation zu rechnen.

E. 6 Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 5.2.2007 gab der Kläger eine Proto- kollerklärung zu den Akten. Er machte unter anderem geltend, die Entschädigung für das Fahrzeug seiner Mutter sei verrechnungsweise erfolgt, indem sie für die anteilsmässige Mie- te seiner Eigentumswohnung nichts zu bezahlen habe. Die monatlichen Mietzinseinsparun- gen seiner Mutter würden sich auf durchschnittlich Fr. 400.-- belaufen. Der vorprozessuale Aufwand des Rechtsvertreters bis zur Friedensrichterverhandlung habe 7 Std. 25 Min. betra- gen und die Auslagen Fr. 298.50. Eine Stundenaufwandentschädigung von Fr. 240.-- sei angemessen, womit sich ein Honorar von Fr. 1'740.-- exkl. Mehrwertsteuer ergebe (amtl. Bel. 10). Die Beklagte erwiderte, die Bestätigung der Mutter sei gefälligkeitshalber erfolgt. Unbe- sehen der Benutzung des Fahrzeugs durch den Kläger werde kein Mietzins für die Wohnung bezahlt. Diesbezüglich sei kein Schaden entstanden. Die vorprozessualen Aufwendungen seien nicht Inhalt der Kaskoversicherung. Sie seien im Rahmen der Parteientschädigung durch das Gericht festzulegen. Die Vergleichsgespräche führten zu einem Vergleich mit Wi- derrufsvorbehalt (VP). Die Beklagte widerrief den Vergleich innert Frist (amtl. Bel. 12).

E. 7 Mit Eingabe vom 4.5.2007 machte der Kläger geltend, der Experte der Beklagten habe die Expertise vom 31.10.2005 unsorgfältig und nicht branchenüblich erstellt. Anstatt die Versicherungsleistung im Zusammenhang mit der Ausstattung, die der Kläger nachträglich habe einbauen lassen, unter dem Gesichtspunkt „Zubehör“ zu berechnen, habe er dies unter dem Gesichtspunkt „werterhöhende Investitionen“ getan. Bei Fahrzeugbewertungen würden nämlich wertvermehrende Investitionen nur auf zwei Jahre zurück und nicht länger mitge- rechnet. Werterhöhende Investitionen würden branchenüblich nie zum Neuwert berechnet, weshalb sie die Zeitwertzusatzentschädigung nie beeinflussen würden. Fahrzeuglackierun- gen und Lederausstattung betrachte man branchenüblicherweise als werterhöhende Investi- tionen und nie als Zubehör. Die Berechnung der Versicherungsleistung, die die Beklagte dem Kläger zu entrichten habe, sehe deshalb wie folgt aus: Fr. 13'000.-- für das Fahrzeug laut Eurotax-Bewertung ohne Mehrwertsteuer, für die werterhöhende Investition von Leder und Fahrzeuglackierung bei einem Neupreis von Fr. 6'500.-- nach Zeitwert Fr. 1'650.--. De- tailliert werden die weiters unter dem Titel Zubehör geltend gemachten Beträge für die Zeit- wertzusatzentschädigung festgehalten (amtl. Bel. 19). Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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E. 8 Der Kläger fordert weiter Verzugsschaden. Nebst Verzugszins zu 5% von Fr. 27'616.50 verlangt er Fr. 2'038.50 vorprozessuale Anwaltskosten und Fr. 5'300.-- für ein Er- satzfahrzeug (Replik S. 2, 13 und 15 in Abänderung von Klage S. 2 und 8, VP vom 5.2.2007 sowie amtl. Bel. 10 und 21 in weiterer Abänderung).

Befindet sich der Schuldner im Verzug, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten (Art. 103 Abs. 1 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Ver- zug, hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, ist der Schuldner zum Ersatz auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (Art. 106 Abs. 2 OR). Der Gläubiger hat nicht nur das Recht, die Leistung zu erhalten, sondern auch das Recht, die Leistung zu erhalten, ohne dass ihm Kosten für die Rechtsverfolgung erwachsen. Unter gegebenen Vorausset- zungen gehören die Anwaltskosten zum Verspätungsschaden (Schenker, Die Vorausset- zungen und Folgen des Schuldnerverzugs im schweizerischen Obligationenrecht, 1988, S. 112). Vorab ist zwischen den Parteien streitig, ob ein diese Kosten rechtfertigender Verzug seitens der Beklagten vorlag, nachdem diese Kosten nur als Verzugsschaden geltend ge- Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

L.

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macht werden können, da kein Haftpflichtfall vorliegt oder ein diesbezüglicher Versiche- rungsfall.

E. 8.1 Unter dem Titel vorprozessuale Anwaltskosten macht der Kläger einen Verzugs- schaden von Fr. 2'038.50 geltend (Klage S. 7, amtl. Bel. 10 und 21, VP vom 5.2.2007 S. 1, kläg. Bel. 22). Die Beklagte bestreitet, die Behandlung des Versicherungsdossiers überlang hinausgezögert zu haben. Diebstahlfälle würden besonders genau unter die Lupe genom- men. Es habe im vorliegenden Fall Unstimmigkeiten gegeben. So sei unklar, wie viele Kilo- meter das Fahrzeug im angeblichen Diebstahlszeitpunkt tatsächlich aufgewiesen habe. Ge- mäss Darlehensvertrag vom 3.5.2004 habe der Kilometerstand 58'000 km betragen. Am 18.10.2004 sei der Wagen durch das Strassenverkehrsamt geprüft worden und habe einen Stand von 104'473 km aufgewiesen. Damit hätte der Kläger, was doch reichlich ungewöhn- lich sei, innert rund fünf Monaten fast 50'000 km zurückgelegt. Dazu komme, dass der Klä- ger erst nach mehrmaligem Auffordern bereit gewesen sei, den kompletten Schlüsselsatz vorzulegen. Ihr Entschädigungsvorschlag sei bereits zu einem Zeitpunkt vorgelegen, als noch nicht einmal der gesamte Schlüsselsatz eingereicht worden sei. Die fehlende definitive Abwicklung sei daran gelegen, dass der Kläger Entschädigungsvorstellungen gehabt habe, die sich klar mit dem geltenden Versicherungsvertrag nicht hätten in Einklang bringen las- sen. Es könne keine Rede davon sein, dass sie sich in Verzug befunden habe. Bezeichnen- derweise sei sie denn auch nie gemahnt oder in Verzug gesetzt worden. Vielmehr habe sich der Kläger geweigert, die angebotene Entschädigung anzunehmen. Es habe keine Notwen- digkeit bestanden, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Es werde bestritten, dass der Kläger vorprozessual Anwaltskosten von Fr. 2'500.-- habe entschädigen müssen (Klageantwort S. 9-11). Der Kläger entgegnete, die Bemerkung zu den gefahrenen Kilometern sei irrelevant. Der beklagtische Entschädigungsvorschlag sei nicht vorgelegen, bevor der komplette Schlüsselsatz eingereicht worden sei. Die Beklagte habe erst am 19.1.2006 begonnen, nä- here Erkundigungen über das Schadensereignis einzuholen. Der Kläger habe den fehlenden Notschlüssel am 12.1.2006 unverzüglich eingereicht, nachdem er am 16.12.2005 auf dessen Fehlen aufmerksam gemacht worden sei. Der beklagtische Entschädigungsvorschlag datiere aber erst vom 10.3.2006, mithin fast zwei Monate später (Replik S. 12). Die Beklagte führte aus, der Kilometerstand sei von Relevanz, da bei Zeitwertenschädigung die durchschnittliche mittlere Kilometerzahl pro Monat errechnet und daraus der Zeitwert berechnet werde. Dies- bezüglich finde sich in der Aktennotiz der zuständigen Sachbearbeiterin eine Widersprüch- lichkeit, da der Kläger angegeben habe, lediglich rund 20'000 Kilometer pro Jahr zurückzule- Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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gen, während in der Zeit vom Service 2003 bis zum Service 2005 76'900 Kilometer zurück- gelegt worden seien. Bereits am 10.10.2005 habe die zuständige Sachbearbeiterin eine Ak- tennotiz verfasst, wonach der fehlende Plastikschlüssel durch den Versicherungsnehmer noch eingereicht werde. Auch anlässlich eines Telefongesprächs vom 7.11.2005 sei der Klä- ger offenbar nochmals auf den fehlenden Schlüssel aufmerksam gemacht worden. Er habe ihn damals umgehend nachreichen wollen. Nach klägerischer Darstellung seien nochmals mehr als zwei Monate vergangen, bis der fehlende Schlüssel endlich eingereicht worden sei. Bereits am 6.2.2006 sei dem Kläger das Entschädigungsangebot unterbreitet worden (Duplik S. 12 f.). Eine Entschädigung für vorprozessualen Aufwand gehöre nicht zum Leistungskata- log der Teilkasko-Versicherung, sodass dieser Forderung jegliche Grundlage fehle (amtl. Bel. 22).

Aus den Akten ergibt sich, dass Anouchka Schwegler von der Beklagten am 10.10.2005 eine Aktennotiz verfasste, wonach die Schlüsselprüfung und der Betreibungsauszug abzuwarten und eine Fahrzeugberechnung zu erstellen sei. Es findet sich die handschriftliche Anmer- kung, der Versicherungsnehmer reiche den fehlenden Plastikschlüssel noch ein (bekl. Bel. 9). Die Beklagte hat am 24.10.2005 von der Weibel Consulting Ergebnisse einer Abklärung betreffend die Schlüssel des klägerischen Fahrzeuges erhalten (bekl. Bel. 6). Aufgelegt wird ferner eine Fahrzeugbewertung vom 31.10.2005 (bekl. Bel. 4). Am 7.11.2005 hat Anouchka Schwegler eine Telefonnotiz verfasst, wonach die Beklagte eine Schlüsselprüfung vorge- nommen und sie den Kläger auf den fehlenden Plastikschlüssel aufmerksam gemacht habe. Er habe gemeint, dass er diesen noch zu Hause habe und ihn noch nachreichen werde (bekl. Bel. 10). Am 14.12.2005 befragte die Beklagte den Kläger offenbar zur im Auto einge- bauten Hifi-Anlage (bekl. Bel. 5). Der Kläger reichte den Schlüssel am 12.1.2006 ein (bekl. Bel. 7 S. 2). Am 6.2.2006 unterbreitete ihm die Beklagte eine Vergleichsofferte von Fr. 12'800.-- (bekl. Bel. 11). Anhand der verschiedenen Akten ist somit ersichtlich, dass die Be- klagte zügig Abklärungen eingeleitet hat, weil sie von Widersprüchlichkeiten ausging. Erstellt ist weiter, dass der Kläger mindestens zwei Monate mit der Einreichung des verlangten Schlüssels zuwartete. Bei der Sachlage kann es der Beklagten nicht zum Vorwurf gereichen, am 6.2.2006 erstmals eine Entschädigungsvereinbarung aufgelegt zu haben. Mangels Ver- schulden der Beklagten ist sie nicht ersatzpflichtig (vgl. Schenker, a.a.O., S. 99).

Die vom Kläger verlangte vorprozessuale Anwaltsentschädigung beruht im Übrigen auf Leis- tungen, die der klägerische Rechtsvertreter in der Zeit vom 3.2.-20.4.2006 erbracht hat und Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

E. E.

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beinhaltet unter anderem die Aktendurchsicht einschliesslich die AVB der Beklagten und die Redaktion der Eingabe an das Friedensrichteramt Ebikon (amtl. Bel. 10, kläg. Bel. 22). Die Kosten, welche mit einer notwendigen vorprozessualen Vertretung durch einen Anwalt zu- sammenhängen, sind allenfalls gesondert zu entschädigen, sofern sie nicht in der Prozess- entschädigung gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht miteinbezogen sind. Gemäss § 50 KoV entschädigt das Honorar den Anwalt für die Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren in Zusammenhang stehen. Dazu gehören namentlich die Instruktion sowie das Studium der Akten und Rechts- fragen. Zu den selbstverständlichen Prozessvorbereitungen gehört aber auch die Prüfung, ob ein Vergleich erreicht werden kann und daher ein Prozess überflüssig wird. In diesem Umfang können denn auch vorprozessuale Vergleichsbemühungen bei der Festsetzung der Prozessentschädigung ohne weiteres mitberücksichtigt werden. Demgegenüber sind weiter- gehende Aufwendungen vor einem Prozess, die mit dem Prozess nicht mehr unmittelbar zusammenhängen und bei deren Durchführung man eine prozessweise Erledigung des Streites noch gar nicht als naheliegend empfunden hat, durch die Prozessentschädigung nach der Kostenverordnung nicht abgedeckt. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der kläge- rischen Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich nicht um vorprozessuale, sondern um prozessuale Anwaltskosten handelt. Diese Forderung ist mithin abzuweisen bzw. unter dem Titel Prozesskosten zu berücksichtigen.

E. 8.2 Der Kläger fordert weiter Fr. 5'300.-- für die Unkosten, die er während der überlan- gen Bearbeitungsdauer seines Versicherungsfalls durch die Beklagte für die Benützung an- derweitiger Transportmittel aufzuwenden gehabt habe. Weil er beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen sei, habe er auf das Auto seiner Mutter ausweichen müssen. Sie habe es ihm nicht gratis zur Verfügung gestellt. Im Einzelnen habe er ihr eine Pauschale von Fr. 400.-- pro Monat November 2005, Februar bis Dezember 2006 entrichtet, im Dezember 2005 Fr. 200.-- und im Januar 2006 Fr. 300.--. Die Ersatzkosten wären deutlich geringer ausgefallen, wenn die Beklagte rechtzeitig die Auszahlung einer angemessenen Entschädigung veran- lasst hätte (Replik S. 13 f.). Die Beklagte machte geltend, dem Kläger sei kein effektiver Schaden entstanden. Sie bestreite, dass er seiner Mutter für die angebliche Fahrzeugbenüt- zung eine Pauschale zu zahlen gehabt habe. Die Leistungspflicht einer Versicherungsge- sellschaft sei erst gegeben, wenn sie sich von der Richtigkeit der Darstellung ein Bild ma- chen und den Schaden quantitativ abschätzen könne. Abgesehen davon, dass ihm auch entsprechende Kosten erwachsen wären, wenn er sein eigenes Auto benützt hätte. Nebst Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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den eigentlichen Betriebskosten seien selbstredend die Aufwendungen für die Amortisation zu rechnen, was selbst für einen Mittelklassewagen in der Preiskategorie von knapp Fr. 40'000.-- monatliche Amortisationsbeiträge von mindestens Fr. 600.-- ergebe. Die Forderung sei weder ausreichend substanziiert noch rechtsgenüglich bewiesen (Duplik S. 14). Anläss- lich der Instruktionsverhandlung reichte der Kläger Dokumente zu den Akten und machte geltend, die erwähnte Entschädigung seiner Mutter verrechnungsweise entrichtet zu haben. Die Eltern würden mit ihm in seiner Stockwerkeigentumswohnung wohnen. Weil er das Fahrzeug seiner Mutter benützen dürfe, habe sie für die anteilsmässige Miete nichts zu be- zahlen. Die monatlichen Mietzinseinsparungen seiner Mutter würden sich auf durchschnitt- lich Fr. 400.-- belaufen (amtl. Bel. 10, kläg. Bel. 17-20). Die Beklagte erwiderte, diese Bestä- tigung der Mutter sei rein gefälligkeitshalber erfolgt. Unbesehen der Benutzung des Fahr- zeugs durch den Kläger werde kein Mietzins für die Wohnung erbracht (VP vom 5.2.2007 S. 1).

Wegen der Verspätung des Schuldners kann sich der Gläubiger gezwungen sehen, geeigne- te Massnahmen zur Überbrückung des Verzugs zu treffen. Nur diejenigen Kosten bilden Verspätungsschaden im Sinne von Art. 103 Abs. 1 und 106 Abs. 1 OR, die eine adäquate Folge der Verspätung sind (Schenker, a.a.O., S. 113). Ohne Schaden besteht keine Haftung für Verspätungsschaden (Schenker, a.a.O., S. 96).

Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte die Erledigung der Versicherungsangelegenheit nicht überlang hinausgezögert. Zudem ist seitens des Klägers nicht dargetan, dass es sich bei den geltend gemachten um ihm zusätzlich entstandene Kosten handelt. So ist insbeson- dere davon auszugehen, dass auch ein eigenes Auto Kosten in der Grössenordnung verur- sacht hätte. Dem Kläger ohnehin entstehende Kosten stellen keinen Schaden dar. Bei der Sachlage kann offen bleiben, ob die Mutter dem Kläger vor dessen Benutzung ihres Autos etwas an die Kosten der Wohnung bezahlt hat, die Voraussetzungen von Art. 124 OR erfüllt wären und ob diese Beträge unter diesen Voraussetzungen geltend gemacht werden könn- ten. Ein Verspätungsschaden ist nicht ausgewiesen und die fragliche Forderung abzuwei- sen.

E. 8.3 Der Kläger fordert weiter 5% Zins seit 1.1.2007. Die Beklagte befinde sich in An- wendung von Art. 41 Abs. 1 VVG seit mindestens 1.11.2005 in Verzug. Eine Mahnung habe sich erübrigt (Art. 108 OR, vgl. Replik S. 2 und 14, aber Klage S. 2: seit 1.10.2005). Die Be- Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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klagte macht geltend, es sei kein Fixgeschäft im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR vorgelegen. Erst Mitte Januar habe der Kläger den letzten Fahrzeugschlüssel aufgelegt. Die Forderung wäre mithin frühestens im Verlauf des Februars bzw. zu Beginn des Monats März 2006 fällig geworden (Duplik S. 15).

Die Forderung aus dem Versicherungsvertrag wird mit dem Ablauf von vier Wochen, vom Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann (Art. 41 Abs. 1 VVG). Nachdem der Kläger neu Verzugszins seit 1.1.2007 fordert, die Fälligkeit anerkanntermassen zu Beginn von März 2006 bestand und der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 1.3.2006 zur Zah- lung aufgefordert hat, was einer Mahnung entspricht, ist der beantragte Verzugszins zuzu- sprechen (kläg. Bel. 5).

E. 9 Kosten: Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Unterliegen die Parteien teilweise und liegt keine bloss geringfügige Überklagung vor, werden die Prozesskosten verhältnismässig verteilt (§ 119 ZPO). Erhält eine Partei durch das Urteil nicht wesentlich mehr, als ihr von der Gegenpartei für die gütliche Beilegung des Streits vor Klageeinreichung angeboten wurde, kann der Rich- ter Gerichts- und Parteikosten nach Ermessen verlegen (§ 121 Abs. 1 und 2 Bst. b ZPO). Der Kläger hat Fr. 33'364.55 eingeklagt. Die Beklagte hat bereits im Vorfeld des Prozesses anerkannt, ihm Fr. 13'100.-- zu schulden (Klage Ziff. 12). Anlässlich des Sühneversuchs machte der Kläger ein Vergleichsangebot von Fr. 22'000.-- per Saldo aller Ansprüche (kläg. Bel. 7). Die klägerische Forderung wird im Betrag von Fr. 19'948.-- gutgeheissen. Der zuge- sprochene Betrag entspricht fast dem vor Friedensrichter angebotenen Vergleich. Zudem wurde die Grundsatzfrage, dass das Zubehör zum Neuwert versichert war zu seinen Guns- ten entschieden. Andererseits wurden die Forderungen betreffend vorprozessuale Anwalts- kosten und Kosten für ein anderes Fahrzeug vollumfänglich abgewiesen. Es rechtfertigt sich deshalb, 10% der Prozesskosten dem Kläger und 90% der Beklagten zu überbinden.

Der für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten massgebende Streitwert beträgt Fr. 33'364.55 (§ 18 Abs. 1 ZPO). Die ordentliche Gerichtsgebühr beträgt gemäss § 7 Bst. a KoV Fr. 1’500.-- bis Fr. 3'300.--. Massgebend für die Bemessung der Gebühr im Rahmen der gel- tenden Mindest- und Höchstansätze sind: Streitwert oder Interessenwert, Anzahl und Um- fang der Rechtsschriften, Anzahl der Verhandlungen, Umfang der Beweisvorkehren, Schwie- Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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rigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen (§ 15 KoV). Gestützt auf den Interessenwert, den doppelten Rechtsschriftenwechsel, weitere Eingaben, zwei Verhandlungen und die Beweis- vorkehren (zwei Zeugeneinvernahmen) und die sich stellenden Rechtsfragen rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'300.-- festzusetzen, was zusammen mit den Zeugenlöh- nen von Fr. 140.-- Gerichtskosten von Fr. 3'440.-- ergibt. Nicht anzurechnen ist die von der Beklagten geltend gemachte Mehrwertsteuer. Gemäss der seit dem 1.9.2006 in Kraft ste- henden Weisung des Obergerichts betreffend Anwaltskostenentschädigung an eine mehr- wertsteuerpflichtige Partei vom 7.8.2006 ist der Entschädigung einer mehrwertsteuerpflichti- gen Partei keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Die Partei kann die ihrem Anwalt zu be- zahlende Mehrwertsteuer als Vorsteuerabzug von ihrer eigenen Mehrwertsteuer abziehen und erleidet deshalb keinen Schaden (vgl. amtl. Bel. 8). Nicht geschuldet ist die Mehr- wertsteuer ferner auf den vom Kläger bezahlten Friedensrichterkosten. Die Kostennoten der Parteivertreter werden somit gestützt auf §§ 51 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 69 f. KoV auf Fr. 8'436.85 (inkl. Fr. 90.-- Auslagen, Fr. 576.85 MWSt und Fr. 270.-- Friedensrichterkosten, Kläger) und Fr. 7'950.-- (inkl. Fr. 120.-- Auslagen, Beklagter) festgesetzt (amtl. Bel. 23 und 24).

R e c h t s s p r u c h

1. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 19'948.-- nebst 5% Zins 1.1.2007 seit zu bezahlen.

2. Der Kläger hat 10% (Fr. 1'982.70), die Beklagte 90% (Fr. 17'844.15) der Prozess- kosten von Fr. 19'826.85 (Gerichtskosten Fr. 3'440.--, kläg. Anwaltskosten Fr. 8'436.85 [inkl. Fr. 90.-- Auslagen, Fr. 576.85 MWSt und Fr. 270.-- Friedensrichter- kosten] und bekl. Anwaltskosten Fr. 7'950.-- [inkl. Fr. 120.-- Auslagen] zu tragen.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'440.-- (inkl. Fr. 140.-- Zeugenlöhne) werden mit dem Gerichtskostenvorschuss des Klägers von Fr. 2'600.-- verrechnet. Die Beklagte hat dem Gericht noch Fr. 840.-- Gerichtskosten zu bezahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger die vorgeschossenen Gerichtskosten im Umfang von Fr. 617.30 und Anwaltskosten von Fr. 8'436.85, mithin Fr. 9’054.15 zu bezahlen.

Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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3. Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff. ZPO). Die Appellations- erklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechts- spruchs enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen.

4. Dieses Urteil ist den Parteien zuzustellen.

Amtsgericht Luzern-Land

Abteilung I

_____________________

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin

Versandt/mlb:

Zur Vollstreckung dieses Urteils ist eine Rechtskraftbescheinigung des Obergerichts erforderlich. Diese Beschei- nigung kann nach Ablauf der im Urteil angeführten Rechtsmittelfrist schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, verlangt werden. Das Urteil ist beizulegen. Da für die Ausstellung der Rechtskraftbescheinigung Abklärungen erforderlich sind, muss mit gewisser Zeit gerechnet werden, bis die Be- scheinigung zugestellt werden kann. Es wird daher empfohlen, das Gesuch um Erteilung der Rechtskraftbeschei- nigung rechtzeitig einzureichen. Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

11 06 91 UZ 04

Abteilung I Präsident Schumacher, Amtsrichterin Fankhauser-Feitknecht und Amtsrichter Küher, Ge- richtsschreiberin Erni

Urteil vom 1. Juni 2007

Dzemal P a f t a l i , Luzernerstrasse 26b, 6030 Ebikon, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Bachmann, Ruflisbergstrasse 46, Postfach 6870, 6000 Luzern 6,

Kläger

gegen

G e n e r a l i A l l g e m e i n e V e r s i c h e r u n g e n , Soodmattenstrasse 4, 8134 Adliswil, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Rothenbühler, Huobmattstrasse 7, Postfach, 6045 Meggen,

Beklagte

betreffend Versicherungsvertrag X. A.

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S a c h v e r h a l t

1. Der Kläger ist Versicherungsnehmer der Motorfahrzeugversicherung Police Nr. 2.162494.5 der Beklagten, ausgestellt am 11.10.2004. Beim versicherten Fahrzeug handelte es sich um einen Audi A3 1.8 T AMB. Das Fahrzeug wurde am 7.8.2005 entwendet. Der Kläger macht Entschädigungsansprüche aus dem Diebstahl geltend.

2. Mit Klage vom 11.9.2006 beantragte der Kläger, die Beklagte habe ihm Fr. 33'364.55 nebst 5% Zins seit 1.10.2005 zu bezahlen. Im Wesentlichen führte er aus, das Fahrzeug bei der Beklagten für einen Katalogpreis von Fr. 37'810.-- versichert zu haben. Gleichzeitig habe er die Sonderausrüstung des Fahrzeugs, die er angeschafft habe, für Fr. 15'780.-- zusätzlich als Zubehör mitversichern lassen. Die beklagtische Offerte vom 10.3.2006 über Fr. 13'100.-- habe er nicht angenommen. Die ergänzende Versicherung für Ausrüstung und Zubehör stelle nach dem Wortlaut der Police eine so genannte Zeitwertver- sicherung dar. Er habe die Zusatzausrüstung sowie das Zubehör kurz vor Laufbeginn der zur Diskussion stehenden Police gekauft. Der Schaden sei am 7.8.2005 eingetreten. Laut Art. 45 Ziff. 2 Abs. 1 AVB schulde die Beklagte ihm deshalb eine Entschädigung von 95% des Be- trages von Fr. 15'870.-- als Katalogpreis, mithin Fr. 14'991.--. Die Beklagte sei in Verzug ge- raten, weil sie die Behandlung des Versicherungsdossiers überlang hinausgezögert und die Entschädigungssumme falsch berechnet habe. Weil sich die Beklagte in Verzug befunden habe, habe er sich gezwungen gesehen, einen Anwalt beizuziehen. Als Laie habe er sich nicht in der Lage gesehen, mit gleich langen Spiessen gegen die Beklagte anzutreten. Für die vorprozessualen Bemühungen habe der Kläger Anwaltskosten von Fr. 2'500.-- gehabt. Die Versicherungsleistungen würden deshalb vorläufig Fr. 33'364.55 betragen. Dieser Betrag erfasse die Unkosten noch nicht, die der Kläger während der überlangen Bearbeitungsdauer seines Versicherungsfalls durch die Beklagte für die Benützung anderweitiger Transportmit- tel aufzuwenden gehabt habe.

3. Mit Klageantwort vom 23.10.2006 beantragte die Beklagte, die Klage sei in dem Fr. 13'100.-- übersteigenden Umfang abzuweisen. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, der Kläger habe seinen Audi A3 1.8 T nicht für einen Katalogpreis von Fr. 37'810.-- versichert. Der Betrag stelle den Katalogpreis und nicht den Versicherungswert dar. Dieser Wert sei nur zur Bestimmung der Tarifierungsposition massgebend, entspreche doch die maximale Entschädigung dem Zeitwert bzw. dem Preis, zu dem das Fahrzeug erworben Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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worden sei. Es seien auch Zubehörteile im Neuwert von Fr. 15'780.-- versichert worden. Bei der Teilkaskodeckung, die der Kläger gewählt habe, handle es sich aber um eine Zeitwert- versicherung. Dabei bemesse sich der Wert aufgrund des ursprünglichen Preises abzüglich der Wertminderung durch Alter, Gebrauch, Abnützung oder aus andern Gründen. Aufgrund der Tatsache, dass das Fahrzeug zum Zeitwert versichert sei, habe sie vom Fahrzeugsach- verständigen eine entsprechende Restwertberechnung anstellen lassen. Ausgehend von der ersten Inverkehrsetzung per 11.10.1999 sowie der Fahrleistung von 130'000 km habe sich - unter Berücksichtigung der Zubehörkomponenten - ein Zeitwert von Fr. 13'100.-- ergeben. Gemäss den AVB erfolge die Berechnung des Zeitwerts nach den Bewertungsrichtlinien des Verbands der freiberuflichen Fahrzeugsachverständigen. Der Basiswert des in Frage ste- henden Audi A3 1.8 T habe einen Betrag von Fr. 10'543.-- ergeben. Dazu sei das amortisier- te Zubehör in Höhe von Fr. 2'470.-- gerechnet worden, was einen effektiven Betrag von Fr. 13'013.-- ergebe, was aufgerundet worden sei. Die Fahrzeugbewertung sei ausdrücklich in- klusive Mehrwertsteuer. Gemäss Art. 40 Abs. 2 ABV könne Zubehör grundsätzlich maximal im Umfang von 10% des Katalogpreises des deklarierten Fahrzeugs versichert werden. In Abweichung zu den allgemeinen Vertragsbedingungen habe die Beklagte eine individuelle Vertragsbedingung I207 in den Vertrag aufgenommen, wonach vorhandene Zusatzausrüs- tungen bis maximal 41.73% des Katalogpreises mitversichert werden könnten. Dies habe die Grenze dargestellt, bis zu welchem Betrag überhaupt Zusatzausrüstungen und nachträglich eingebaute Zubehörteile für die Entschädigungsberechnung berücksichtigt werden könnten. Die tatsächlich investierten Zubehörteile hätten gemäss Fahrzeugbewertung einen Betrag von Fr. 9'011.-- erreicht. Selbstverständlich unterliege auch das Zubehör der Amortisation infolge Alterung, Gebrauch, Abnützung oder aus andern Gründen, wie dies in Art. 45 Bst. b Ziff. 2 AVB umschrieben werde. Als Entschädigungsmodus für das Fahrzeug sei klar der Zeitwert vereinbart worden. Die in der individuellen Versicherungsbedingung I207 enthaltene Formulierung betreffe den Fall, in dem das Fahrzeug mit einer Zeitwertzusatzversicherung versichert werde. Diesfalls sei für die Berechnung der Totalschadenlimite das Zubehör nicht massgebend. Die Behandlung des Dossiers sei nicht überlang hinausgezögert worden. Es liege auf der Hand, dass Diebstahlfälle besonders genau unter die Lupe genommen würden. Dazu komme, dass der Kläger erst nach mehrmaligem Auffordern bereit gewesen sei, den kompletten Schlüsselsatz vorzulegen. Der beklagtische Entschädigungsvorschlag sei bereits zu einem Zeitpunkt vorgelegen, als noch nicht einmal der gesamte Schlüsselsatz eingereicht gewesen sei. Die Beklagte sei denn auch nie gemahnt oder in Verzug gesetzt worden. Viel- mehr habe sich der Kläger geweigert, die angebotene Entschädigung anzunehmen. Es sei Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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keine Notwendigkeit gegeben gewesen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Es werde bestrit- ten, dass der Kläger vorprozessual Anwaltskosten von Fr. 2'500.-- zu entschädigen gehabt habe. Weiter werde bestritten, dass der Kläger anderweitige Transportkosten geltend ma- chen könnte. Soweit er nicht sein Fahrzeug benutzt habe, seien auch keine Betriebskosten angefallen. Ein Schaden sei nicht dargetan, ganz abgesehen davon, dass es auch an einem Verschulden der Beklagten fehlen würde.

4. Mit Replik vom 14.12.2006 beantragte der Kläger, die Beklagte habe ihm Fr. 30'000.-- nebst 5% Zins seit 1.1.2007 zu bezahlen. Er machte insbesondere geltend, die Zubehörteile seien zeitwertzusatzversichert worden. Insgesamt habe er zusätzliches Zube- hör im Wert von Fr. 17'347.70 eingebaut. Der Zeitwert habe bei Versicherungsbeginn Fr. 15'780.-- betragen. Zum Basiswert des Audi A3 1.8 T, der laut Klageantwort Fr. 10'543.-- betrage, komme der Versicherungswert des Zubehörs von Fr. 14'991.-- dazu. Ihm sei bei erster Aufforderung nicht klar gewesen, dass zum kompletten Schlüsselsatz auch ein kleiner Plastikschlüssel gehöre. Diesen habe er am 12.1.2006 unverzüglich nachgereicht, nachdem er am 16.12.2005 dazu aufgefordert worden sei. Der Entschädigungsvorschlag datiere aber vom 10.3.2006. Er sei beruflich auf sein Auto angewiesen. Weil ihm sein eigenes Fahrzeug nicht zur Verfügung gestanden sei, habe er auf das Auto seiner Mutter ausweichen müssen. Diese habe ihm ihr Fahrzeug nicht gratis zur Verfügung gestellt. Er habe ihr eine Pauschale von Fr. 400.-- pro Monat zu entrichten gehabt. Im Dezember habe die Pauschale nur Fr. 200.--, im Januar 2006 nur Fr. 300.-- betragen. Insgesamt habe er seiner Mutter eine pau- schale Entschädigung von Fr. 5'300.-- entrichtet. Spätestens zwei Monate nach Eintritt des Schadens könne von der Versicherung eine angemessene Entschädigung erwartet werden. Die angefallenen Ersatzkosten wären deutlich geringer ausgefallen, wenn die Beklagte die Auszahlung einer angemessenen Entschädigung rechtzeitig veranlasst hätte. Die Beklagte habe sich seit mindestens 1.11.2005 in Verzug befunden. Eine Mahnung habe sich erübrigt. Die klägerische Forderung von Fr. 30'834.-- werde auf pauschal Fr. 30'000.-- abgerundet.

5. Duplicando hielt die Beklagte mit Eingabe vom 8.1.2007 an ihren Anträgen fest. Weiter führte sie aus, es sei nicht möglich, das Fahrzeug anders zu versichern als das Zu- behör. Beim Versicherungsmodus sei für beides ganz klar der Zeitwert vermerkt. Die vom Kläger zitierte individuelle Versicherungsbedingung I207 halte lediglich in Abweichung zu den AVB (Art. 40 Abs. 2) fest, dass eben das Zubehör über die sonst üblichen 10% des Ka- talogpreises hinaus versichert sei. Da der Kläger Zubehör im Anschaffungswert von Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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Fr. 15’780.-- habe versichern wollen, hätte diese Limite nicht ausgereicht. In Ziff. 2 der indivi- duellen Versicherungsbedingung I207 werde ausserdem in Abweichung/Ergänzung zu Art. 45 Bst. b AVB aufgeführt, wie sich die Totalschadenlimite im Fall einer Kaskoversicherung mit Zeitwertzusatz berechne. Vorliegend sei aber just keine solche abgeschlossen worden, denn sonst müsste dies auf der Deckseite der Police vermerkt sein. Im Übrigen sei es für die Beklagte keineswegs klar, dass das Auto tatsächlich entwendet worden sei. Die Zweifel hät- ten nicht ausgeräumt werden können. Allerdings seien ihr die Anforderungen an den Beweis für rechtsaufhebende Tatsachen bekannt, weshalb sie es im Rahmen der prozessualen Auseinandersetzung unterlassen habe, den Vorwurf des vermuteten Versicherungsbetrugs zu erheben. Nachträglich eingebaute Zubehörteile würden von dem Zeitpunkt an amortisiert, in welchem sie in das Fahrzeug integriert würden. Ein Teil des geltend gemachten Zubehörs habe sich von allem Anfang an im Fahrzeug befunden, nämlich die Metallic-Lackierung, das Lederpaket, die Nebelscheinwerfer und der CD-Wechsler. Die eingereichten Belege würden nur zum Teil erkennen lassen, wer der angebliche Käufer der Einzelteile gewesen sein solle. Der Gesamtwert bezogen auf den damaligen Neupreis belaufe sich auf Fr. 9'011.--., der a- mortisierte Zeitwert auf Fr. 2'470.--. Anerkannt seien lediglich die Alarmanlage zu Fr. 2'235.-- und die Alufelgen zu Fr. 1'500.--. Bei den Fr. 731.55 für die Mittelarmlehne handle es sich offensichtlich um eine Reparatur, sei das Fahrzeug doch von Anfang an mit einer Mittelarm- lehne ausgerüstet gewesen. Der Wagen sei bereits serienmässig mit Lederinterieur ausges- tattet gewesen. Es sei völlig unglaubwürdig, dass der Kläger eine andere Ausstattung habe montieren lassen. Sollte den eingereichten Quittungen geglaubt werden, wären die Beträge ab Anschaffungszeitpunkt bis am 1.10.2004 zu amortisieren. Der Kläger sei bereits am 10.10.2005 auf den fehlenden Plastikschlüssel hingewiesen worden. Das beklagtische Ver- gleichsangebot sei dem Kläger bereits vor Einreichung des fehlenden Schlüssels unterbreitet worden. Von einer Verzögerung des Schadenfalls könne mithin keine Rede sein. Im Übrigen werde der Verzugsschaden nach wie vor bestritten und auch vom Kläger nicht dargelegt. Betreffend Auto sei dem Kläger kein effektiver Schaden entstanden. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Kläger seiner Mutter für die angebliche Fahrzeugbenützung eine Pau- schale zu bezahlen gehabt habe. Die Leistungspflicht einer Versicherungsgesellschaft sei gegeben, wenn sie sich von der Richtigkeit der Darstellung ein Bild machen und den Scha- den quantitativ abschätzen könne. Zuvor trete die Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht ein. Die pauschale Entschädigung, die der Kläger angeblich bezahlt habe, werde bestritten, ganz abgesehen davon, dass ihm auch entsprechende Kosten erwachsen wären, wenn er Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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sein eigenes Auto benützt hätte. Nebst den eigentlichen Betriebskosten seien die Aufwen- dungen für die Amortisation zu rechnen.

6. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 5.2.2007 gab der Kläger eine Proto- kollerklärung zu den Akten. Er machte unter anderem geltend, die Entschädigung für das Fahrzeug seiner Mutter sei verrechnungsweise erfolgt, indem sie für die anteilsmässige Mie- te seiner Eigentumswohnung nichts zu bezahlen habe. Die monatlichen Mietzinseinsparun- gen seiner Mutter würden sich auf durchschnittlich Fr. 400.-- belaufen. Der vorprozessuale Aufwand des Rechtsvertreters bis zur Friedensrichterverhandlung habe 7 Std. 25 Min. betra- gen und die Auslagen Fr. 298.50. Eine Stundenaufwandentschädigung von Fr. 240.-- sei angemessen, womit sich ein Honorar von Fr. 1'740.-- exkl. Mehrwertsteuer ergebe (amtl. Bel. 10). Die Beklagte erwiderte, die Bestätigung der Mutter sei gefälligkeitshalber erfolgt. Unbe- sehen der Benutzung des Fahrzeugs durch den Kläger werde kein Mietzins für die Wohnung bezahlt. Diesbezüglich sei kein Schaden entstanden. Die vorprozessualen Aufwendungen seien nicht Inhalt der Kaskoversicherung. Sie seien im Rahmen der Parteientschädigung durch das Gericht festzulegen. Die Vergleichsgespräche führten zu einem Vergleich mit Wi- derrufsvorbehalt (VP). Die Beklagte widerrief den Vergleich innert Frist (amtl. Bel. 12).

7. Mit Eingabe vom 4.5.2007 machte der Kläger geltend, der Experte der Beklagten habe die Expertise vom 31.10.2005 unsorgfältig und nicht branchenüblich erstellt. Anstatt die Versicherungsleistung im Zusammenhang mit der Ausstattung, die der Kläger nachträglich habe einbauen lassen, unter dem Gesichtspunkt „Zubehör“ zu berechnen, habe er dies unter dem Gesichtspunkt „werterhöhende Investitionen“ getan. Bei Fahrzeugbewertungen würden nämlich wertvermehrende Investitionen nur auf zwei Jahre zurück und nicht länger mitge- rechnet. Werterhöhende Investitionen würden branchenüblich nie zum Neuwert berechnet, weshalb sie die Zeitwertzusatzentschädigung nie beeinflussen würden. Fahrzeuglackierun- gen und Lederausstattung betrachte man branchenüblicherweise als werterhöhende Investi- tionen und nie als Zubehör. Die Berechnung der Versicherungsleistung, die die Beklagte dem Kläger zu entrichten habe, sehe deshalb wie folgt aus: Fr. 13'000.-- für das Fahrzeug laut Eurotax-Bewertung ohne Mehrwertsteuer, für die werterhöhende Investition von Leder und Fahrzeuglackierung bei einem Neupreis von Fr. 6'500.-- nach Zeitwert Fr. 1'650.--. De- tailliert werden die weiters unter dem Titel Zubehör geltend gemachten Beträge für die Zeit- wertzusatzentschädigung festgehalten (amtl. Bel. 19). Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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8. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9.5.2007 hielt sich die Beklagte eine Stel- lungnahme zur klägerischen Eingabe vom 4.5.2007 in ihrem Plädoyer vor. Der Kläger bean- tragte, die Beklagte habe ihn mit Fr. 10'543.-- für das Fahrzeug, Fr. 9'735.-- für Zubehör, Fr. 5'300.-- für Ersatzfahrzeug und Fr. 2'038.50 für vorprozessuale Anwaltsentschädigung, mit- hin Fr. 27'616.50 zu entschädigen (amtl. Bel. 21). Beide Parteien nahmen zum Beweiser- gebnis Stellung (amtl. Bel. 21 und 22). Der Kläger bestritt die von der Beklagten vorgetrage- nen Noven und machte geltend, sie seien zu spät erfolgt, da sie vor dem Plädoyer hätten vorgetragen werden müssen. Die Beklagte entgegnete, die Stellungnahme sei im Rahmen des gesetzlich Zulässigen erfolgt. Noven seien keine vorgetragen worden (VP vom 9.5.2007).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher einzugehen sein.

E r w ä g u n g e n

1. Zuständigkeit: Der Kläger stützt seine Forderung auf eine privatrechtliche Motor- fahrzeugversicherung gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), wes- halb das angerufene Amtsgericht unter Berücksichtigung der Höhe des Klagebegehrens sachlich zuständig ist (§ 9 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 18 der AVB i.V.m. Art. 9 GestG sowie aus Art. 22 GestG (kläg. Bel. 2, Kellerhals/von Werdt/Güngerich, Gerichtsstandsgesetz, 2001, N 37 zu Art. 22 GestG).

2. Beweiserhebungen: Die aufgelegten Urkunden wurden zu den Akten genommen. Stefan Schaller und Christian Dal Ponte wurden als Zeugen einvernommen (ZP). Weitere Beweiserhebungen erübrigten sich, was sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

3. Versicherungsvertrag: Es ist unter den Parteien unbestritten, dass der Kläger bei der Beklagten einen Versicherungsantrag gestellt hat. Die Beklagte hat am 11.10.2004 die Versicherungspolice Nr. 2.162494.5 für das Fahrzeug Audi A3 1.8 T AMB, Stamm-Nr. 133.749.380, Kontrollschild LU 40634, ausgestellt, welche eine Haftpflicht- und Teilkasko- versicherung umfasste (kläg. Bel. 1). Es ist unbestritten, dass ein Fahrzeugdiebstahl im Rah- men der Versicherung gedeckt ist. Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

L. P. xxx zzzzz jjjjj

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4. Schadenfall vom 7.8.2005: Ein Schadenfall liegt vor, wenn das versicherte Objekt von einer versicherten Gefahr betroffen wird (Hönger/Süsskind, Basler Komm., 2001, N 5 zu Art. 14 VVG). Die Beklagte wirft dem Kläger zwar vor, die Umstände des Diebstahls würden Fragen aufwerfen, macht aber prozessual nicht geltend, es liege kein Diebstahl und somit kein von ihr versicherter Schadenfall vor.

5. Entschädigung Fahrzeug: Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das Fahr- zeug zum Zeitwert versichert war. Nachdem der Kläger in der Replik wie die Beklagte dies- bezüglich von einer geschuldete Entschädigung von Fr. 10'543.-- ausging, machte er mit Eingabe vom 4.5.2007 wieder Fr. 13'000.-- geltend (Klageantwort Ziff. 13.1, Replik Ziff. 20.4, amtl. Bel. 19 Ziff. 2). Im Parteivortrag wurde wieder die Zusprechung von Fr. 10'543.-- bean- tragt (amtl. Bel. 21 S. 4).

Gemäss Art. 45 Bst. c AVB erfolgt die Berechnung des Zeitwerts des Fahrzeugs aufgrund der gültigen Bewertungsrichtlinien des Verbandes der freiberuflichen Fahrzeug- Sachverständigen (vffs), wenn keine Einigung erzielt werden kann (kläg. Bel. 2 S. 8). Aus der beklagtischen ersten Expertise sind die Grundlagen ihrer Bewertung klar ersichtlich und wird ausdrücklich auf diese vffs-Tabelle verwiesen (bekl. Bel. 4). Der Kläger seinerseits berief sich, nachdem er den Betrag von Fr. 10'543.-- in der Replik anerkannt hatte, auf die Eurotax- Bewertung ohne diese aufzulegen und ohne die Grundlagen seiner Bewertung aufzuzeigen oder sich mit den beklagtischen Ausführungen substanziiert auseinanderzusetzen. Ange- sichts der Tatsache, dass gemäss AVB die vffs-Tabelle für die Bewertung massgebend ist, der Kläger diese beklagtische Berechnungsweise nie substanziiert bestritt und offenbar die- se Berechnungweise inzwischen (wieder) anerkennt, war keine Expertise anzuordnen. Die Forderung ist im Umfang von Fr. 10'543.-- gutzuheissen.

6. Entschädigung werterhöhende Investition: Mit Eingabe vom 4.5.2007 machte der Kläger neu geltend, es sei branchenüblich, Lederausstattung und Fahrzeuglackierung als werterhöhende Investition und nicht als Zubehör zu betrachten. Er forderte bei einem Neu- preis von Fr. 6'500.-- eine Entschädigung nach Zeitwert von Fr. 1'650.-- (amtl. Bel. 19 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte der Kläger nur noch die Zusprechung von Fr. 9'735.-- für Zubehör, nicht aber einen Betrag für Lederausstattung und Fahrzeuglackierung (amtl. Bel. 21). Nachdem für diese Positionen nicht mehr die Zusprechung einer Forderung Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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verlangt wird, sind sie und die diesbezüglichen beklagtischen Einwendungen somit nicht zu prüfen (vgl. amtl. Bel. 22).

7. Entschädigung Zubehör

Zeitwert-/Zeitwertzusatzversicherung: Während der Kläger Entschädigung für das Zube- hör gestützt auf eine Zeitwertzusatzversicherung geltend macht, ist die Beklagte nur bereit, gestützt auf eine Zeitwertversicherung Leistungen zu erbringen.

Der Kläger macht geltend, für das Zubehör eine so genannte Zeitwertzusatzversicherung abgeschlossen zu haben und beruft sich insbesondere auf die individuelle Bestimmung I207 betreffend Zubehör für Personenwagen seiner Versicherungspolice: „1. In Abänderung von Art. 40 Abs. 2 der AVB werden Ausrüstungen und Zubehör, die über die serienmässige Normalausrüstung hinausgehen und für die ein Aufpreis bezahlt werden muss, höchstens bis zu dem vom Versicherten angegebenen Wert, d.h.: Fr. 15’780.-- D.H.: 41.73% des Katalog- preises des versicherten Fahrzeugs entschädigt. 2. In Ergänzung der in Art. 45 b) der AVB aufgeführten Skala, berechnet sich die Totalschaden-Limite (mit Zeitwertzusatz) aufgrund des Katalogpreises inkl. der vorhandenen Ausrüstungen, jedoch ohne Zubehör. Bei der Be- rechnung der Entschädigung aufgrund der Skala werden jedoch lediglich die gemäss Ziff. 1 versicherten Ausrüstungen und Zubehör berücksichtigt“ (kläg. Bel. 1 S. 2).

Die Beklagte führt aus, mit der fraglichen individuellen Bestimmung sei lediglich die ma- ximale Limite eines allfällig vorhandenen Zubehörs deklariert worden. Als Entschädigungs- modus sei klar der Zeitwert vereinbart worden. Die in der individuellen Bestimmung I207 ent- haltene Formulierung betreffe den Fall, dass das Fahrzeug mit einer Zeitwertzusatzversiche- rung versichert werde. In keiner Art und Weise werde aber damit stipuliert, das Zubehör sei im vorliegenden Fall zum Zeitwertzusatzrisiko versichert. Dies wäre abstrus, könne doch kein Grund aufgezeigt werden, weshalb das Fahrzeug zum Zeitwert, das Zubehör hingegen zum Zeitwertzusatz versichert werden sollte. Im Falle des Klägers, der lediglich über eine Zeit- wertversicherung bei der Kaskodeckung verfüge, entfalte auch nur die Ziff. 1 der besonderen bzw. individuellen Versicherungsbedingung I207 Relevanz, indem klar dargelegt werde, dass in Abweichung der üblicherweise nur versicherbaren 10% im vorliegenden Fall 41.73% des Fahrzeugpreises als Zubehör versichert seien. Ziff. 2 sei eine Präzisierung der sonst übli- chen Formulierung in Art. 45 Bst. b AVB, ohne dass diese im vorliegenden Fall irgendeine Relevanz hätte. Art. 45 Bst. b AVB beziehe sich nämlich, wie sich dem Wortlaut zweifelsfrei Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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entnehmen lasse, auf den Fall, da ein mit Zeitwertzusatz versichertes Fahrzeug von einem Schadensereignis betroffen werde.

Die allgemeinen Grundsätze über die Vertragsauslegung gelten auch für den Versiche- rungsvertrag, soweit das VVG keine Vorschriften über die Auslegung enthält. Art. 100 VVG verweist für den Fall, dass das VVG keine Vorschriften aufweist, auf das OR und damit auch auf die Einleitungsartikel zum ZGB. Massgebende Grundlage für die Auslegung von Versi- cherungsverträgen (AVB usw.) bildet daher Art. 2 Abs. 1 ZGB bzw. das Vertrauensprinzip. Dabei ist in erster Priorität der individuelle Vertragswille der Parteien zu eruieren. Im Vorder- grund steht der Wortlaut einer AVB-Bestimmung (grammatikalische Auslegung), der in einen logischen Gesamtzusammenhang gestellt werden muss. Eine AVB-Bestimmung ist nach allgemeiner Lehre in dem Sinn auszulegen, wie sie der Versicherungsnehmer verstanden hat und nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, der Verkehrssitte sowie Treu und Glau- ben verstehen durfte (Kuhn/Müller-Studer/Eckert, Privatversicherungsrecht, 2. A. 2002, S. 170 f.). Führt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu keinem klaren Ergebnis bzw. lässt sich nach Treu und Glauben die eine Auslegungsvariante ebenso gut vertreten wie die andere, sind vorformulierte Vertragsklauseln subsidiär nach der Unklarheitsregel auszule- gen. Die Unklarheitsregel besagt, dass mehrdeutige Wendungen contra stipulatorem, d.h. bei Versicherungsverträgen gegen den Versicherer als deren Verfasser auszulegen sind (BGE 5C.61/2006, 124 III 158 und 122 III 118 E. 2a und 2d ).

Der Zeuge Christian Dal Ponte erinnerte sich nicht mehr, ob der Kläger für das Zubehör eine Zeitwertzusatzversicherung abgeschlossen hatte. Auf die Frage, ob das Zubehör besser als das Auto versichert worden sei, weil die eingebauten Extras derart teuer waren, antworte- te er: „Nein, das war normal versichert und zwar nach dem Wert des Fahrzeuges in dersel- ben Kategorie. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob Auto und Zubehör gleich, nämlich zum Zeitwert oder zum Zeitwertzusatz versichert worden sind.“ Die Vereinbarung I207 bezeichne- te er als nicht individuell. Er wusste nicht, weshalb sie hier aufgeführt wurde. Das werde von der Direktion her so policiert. Auf beklagtische Ergänzungsfragen führte er aus, er habe noch nie erlebt, dass das Fahrzeug nach dem Zeitwert und das Zubehör nach dem Zeitwertzusatz versichert worden sei. Auf Vorhalt der Police hatte er davor ausgesagt, hier sei der Modus „Zeitwert“ versichert. Auf anschliessende Lektüre der AVB und der Bestimmung I207 beant- wortete er die klägerische Ergänzungsfrage, wenn Zeitwert versichert war, weshalb dann in I207 auf Zeitwertzusatz und Art. 45 Bst. b AVB verwiesen werde, dahingehend, dass laut Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

P.

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diesem Text das Zubehör zeitwertzusatzversichert sei. Auf weitere beklagtische Ergänzungs- fragen sagte er aus, keine Einsicht mehr in die Unterlagen gemacht zu haben. Er sei davon ausgegangen, dass der Kläger zeitwertversichert gewesen sei. Nach Vorlage der Police und AVB und Passus I207 in der Police gehe er davon aus, dass der Kläger zeitwertzusatzversi- chert gewesen sei (ZP Ziff. 9, 11, 15-19 und 24-25).

Die Ausführungen des Zeugen Dal Ponte sind widersprüchlich. Er führte denn auch mehrmals aus, sich nicht mehr zu erinnern, da es sich um eine länger zurückliegende Ange- legenheit handle und er viele Versicherungsverträge abgeschlossen habe. Zwar steht auf der ersten Seite der Police, dass die Deckung Teilkasko und der Entschädigungsmodus Zeitwert sei. Andererseits findet sich die Formulierung der Bestimmung I207, die den Zeitwertzusatz erwähnt. Der Kläger als Versicherungsnehmer hat nur diesen einen Vertrag erhalten. Es kann mithin keine Rolle spielen, ob üblicherweise Fahrzeug und Zubehör gleich versichert werden. Die Bestimmung I207 ist unklar formuliert und lässt offensichtlich mehrere Lesarten zu, wie unter anderem die Befragung des Zeugen Dal Ponte ergab. Es kann wohl kaum ver- langt werden, dass die Versicherungsnehmer diese Bestimmung verstehen, wenn die Be- klagte ausführt, Verkaufsmitarbeiter seien in der Interpretation der AVB nicht geschult, wes- halb der Zeuge völlig überfordert gewesen sei (amtl. Bel. 22 Ziff. 9). Die beklagtische Ausfüh- rung, Ziff. 2 der Bestimmung habe vorliegend keine Relevanz, ist vor dem Hintergrund, dass sie offenbar individuell eingefügt worden ist, nicht nachvollziehbar. Angesichts des im Ver- hältnis zum Katalogpreis des Autos hohen versicherten Werts von Zubehör ist plausibel, dass der Kläger hiefür eine Zeitwertzusatzversicherung wünschte. Indem die Beklagte die Bestimmung mit dem Verweis auf die Zeitwertzusatzversicherung eingefügt und die Unklar- heit verursacht hat, muss sie sich die für sie ungünstigere Auslegungsvariante entgegenhal- ten lassen.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das Zubehör zeitwertzusatzversichert worden ist.

Entschädigungshöhe Zubehör: Der Kläger machte geltend, zusätzlich Sonderausrüs- tung/Zubehör für Fr. 15'780.-- versichert zu haben. Er habe die Zusatzausrüstung sowie Zu- behör kurz vor Laufbeginn der Police gekauft. Laut Art. 45 Ziff. 2 Abs. 1 AVB schulde die Beklagte dem Kläger deshalb eine Entschädigung von 95% dieses Betrags als Katalogpreis, mithin Fr. 14'991.-- (Klage Ziff. 13.3-13.7). Die Beklagte führte aus, der Wert des vorhande- Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

P. P.

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nen Zubehörs betrage nicht Fr. 15'780.--, sondern Fr. 9'011.--. Das Fahrzeug sei beim Neu- kauf mit den Sonderausrüstungen Nebelscheinwerfer, Funkfernbedienung und automati- scher Klimaanlage geliefert worden (Klageantwort zu 13.3. und zu 13.7.). Replicando hält der Kläger daran fest, das Zubehör habe bei Versicherungsbeginn einen Wert von Fr. 15'780.-- gehabt, für welchen Betrag er es versichert habe. Das Schadensereignis sei am 7.8.2005, also im ersten Betriebsjahr eingetreten. Im ersten Betriebsjahr betrage die Entschädigung für mit Zeitwertzusatz versicherte Gegenstände 95% des Katalogpreises. Der Kläger habe zu- sätzliches Zubehör im Totalwert von Fr. 17'347.70 einbauen lassen. Es sei irrelevant, wann er die Zubehörteile angeschafft habe. Wichtig und massgebend sei allein deren Wert bei Vertragsbeginn. Der Wert bei Versicherungsbeginn werde in der Police festgehalten (Replik S. 6-11). Die Beklagte hält duplicando fest, dass der Prozentsatz von 41.73% dem Verhältnis eines Zubehöranteils von Fr. 15'780.-- zum damaligen Katalogpreis des Wagens entspreche. Dieser stelle die maximal versicherbare Limite für Zubehör dar. Im Regelfall seien lediglich Zubehör und Sonderausrüstungsteile bis 10% des Fahrzeugpreises mitversichert. Selbstver- ständlich sei nur das Zubehör versichert, das auch tatsächlich im Fahrzeug eingebaut sei. Anerkannt sei lediglich der Einbau der Alarmanlage zu Fr. 2'235.-- und der Alufelgen zu Fr. 1'500.--. Die Amortisation der Zubehörteile laufe ab Kaufdatum. Nicht der Versicherungsbe- ginn, sondern der Erwerbszeitpunkt sei relevant. Ein Teil der aufgelegten Quittungen gäbe die Beträge in Euro an, während die Landeswährung in Bosnien zum damaligen Zeitpunkt die Mark gewesen sei. Dies lasse erhebliche Zweifel an der Authentizität und Wahrheit der besagten Belege aufkommen (Duplik S. 6-11). Mit Eingabe vom 4.5.2007 spezifizierte der Kläger die jeweils für die verschiedenen Zubehörteile geltend gemachten Beträge und mach- te unter dem Titel insgesamt Fr. 9'735.-- geltend (amtl. Bel. 19).

Betreffend Berechnung des Zeitwerts gilt Art. 45 Bst. b Ziff. 2 der AVB. Gemäss dieser Be- stimmung wird die Entschädigung mit Zeitwertzusatz bei abhanden gekommenen Fahrzeu- gen gestützt auf das Betriebsjahr festgesetzt. Als Betriebsjahr gilt die Zeitspanne von je zwölf Monaten, erstmals gerechnet ab dem Datum der ersten Inverkehrsetzung. Dieselben Regeln gelten auch für Sonderausrüstungen und Zubehör (kläg. Bel. 2). Die AVB, auf die sich der Kläger beruft, nehmen das Betriebs- und nicht das Versicherungsjahr zur Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. Es ist mithin im Folgenden jeweils darauf abzustel- len, wie alt die Gegenstände waren. Beim in der Police festgehaltenen Betrag von Fr. 15'780.-- handelt es sich gemäss Wortlaut um den Betrag, bis zu dem die Versicherung das Zubehör maximal versicherte (kläg. Bel. 1 S. 2). Es ist üblich, einen Maximalwert des Versi- Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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cherungsbetrags zu definieren. Würde ein exakter Versicherungsbetrag bestimmt, wäre die- ser bei jedem Kauf wieder anzupassen. Es ist somit davon auszugehen, dass dieser Betrag nicht zwangsläufig auch der Wert des Zubehörs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war. Es ist im Folgenden zu prüfen, welches Zubehör versichert war und mit welchem Betrag der Verlust von der Beklagten zu entschädigen ist.

Zwar war in Bosnien lange die Mark Währung. Allerdings lauten gerade die beiden aner- kannten Rechnungen für die Alarmanlage und die Alu-Felgen auf Euro (kläg. Bel. 14 und 15). Es wäre somit grundsätzlich auch auf die dritte Rechnung in Euro abzustellen (kläg. Bel. 13). Nachdem der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung die Forderung betreffend Leder- ausstattung und Fahrzeuglackierung nicht mehr geltend machte, bleibt die Forderung und damit die aufgelegte Rechnung unberücksichtigt (amtl. Bel. 21 S. 4).

7.2.1. Seitens der Beklagtschaft wird anerkannt, dass eine Alarmanlage im Wert von Fr. 2'235.-- und Alu-Felgen im Wert von Fr. 1'500.-- eingebaut worden sind (Duplik S. 8). Sie macht aber geltend, nachträglich eingebaute Zubehörteile würden von dem Zeitpunkt an amortisiert, in welchem sie in das Fahrzeug integriert würden (Duplik S. 5 zu 12. und S. 14 zu 14., bekl. Bel. 4 S. 2: Fr. 537.-- und Fr. 368.--). Der Kläger macht neu für die Alarmanlage und die Alufelgen je 90.1% des Neupreises und damit aufgerundete Fr. 2'014.-- und Fr. 1'352.-- geltend (amtl. Bel. 19). Nachdem die Alarmanlage am 17.8.2003 und die Alu-Felgen am 15.8.2003 eingebaut worden sind und das Fahrzeug am 7.8.2005 entwendet worden ist, kamen sie im zweiten Betriebsjahr abhanden. Die Versicherung sieht hiefür eine Entschädi- gung von 90-95% des Katalogpreises vor, im dritten Betriebsjahr wären es 80-90% (kläg. Bel. 2 S. 8). Nachdem die Gegenstände nur wenige Tage vor Beginn des dritten Betriebs- jahrs entwendet worden sind und die substanziierten Anträge seitens der Beklagten un- bestritten geblieben sind, rechtfertigt es sich, die Zeitwertentschädigung auf 90.1%, mithin die beantragten Fr. 3'366.-- festzusetzen.

7.2.2. Der Kläger machte geltend, die im Auto eingebaute Hifi-Anlage sei Fr. 1'420.10 wert gewesen (Replik S. 7, kläg. Bel. 8, 9 und 12). Neu verlangt er für die Verstärker Boxen Fr. 418.-- (Neupreis Fr. 635.--, 65.8%), für das JVC-Radio Fr. 352.-- (Neupreis Fr. 418.--, 84%) und für die HIFI-Montage Fr. 572.-- (Neupreis Fr. 640.--, 89.3%), mithin insgesamt Fr. 1'342.-

- (amtl. Bel. 19). Gestützt auf die Aussage des Zeugen Stefan Schaller war im klägerischen Auto eine Hifi-Anlage eingebaut und ist davon auszugehen, dass es sich um jene gemäss Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

L.

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kläg. Bel. 8, 9 und 12 handelte (ZP Ziff. 9 f.). Offenbar machte der Kläger vorerst gestützt auf die Rechnungen vom 6.3.2001 Fr. 657.--, vom 30.12.2002 Fr. 423.10 und vom 11.7.2003 Fr. 340.-- geltend (Replik S. 7, kläg. Bel. 8, 9 und 12, VP vom 5.2.2007 S. 1). Neu verlangt er Fr. 1'342.-- aufgrund eines Neupreises von Fr. 1'693.-- (amtl. Bel. 19). Die aufgelegten Rech- nungen ergeben ein Gesamttotal von Fr. 1'540.10 (kläg. Bel. 8, 9 und 12). Während sich der Neupreis von Fr. 418.-- aus kläg. Bel. 9 ergibt, ist nicht nachvollziehbar, wie sich die andern geltend gemachten Neupreise berechnen. Die Beklagte hat weder den ursprünglich einge- klagten Betrag von Fr. 1'420.10 noch den neu geltend gemachten von Fr. 1'342.-- oder deren Berechnungsweise substanziiert bestritten, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Angesichts der aufgelegten Belege und der klägerischen Berechnung vom 4.5.2007 werden Neupreise für die Verstärker Boxen von Fr. 635.--, für das JVC-Radio von Fr. 418.-- und für die HIFI-Montage von Fr. 340.-- eingesetzt. Es ist nicht dargetan, weshalb für die Montage Fr. 640.-- geltend gemacht werden. Ein Beleg diesbezüglich liegt nicht auf (vgl. kläg. Bel. 8, 9 und 12). Die eingebauten Teile waren im fünften und dritten Betriebsjahr als sie entwendet wurden. Gestützt auf die Bestimmung, wonach die Entschädigung mit Zeitwertzusatz im fünf- ten Betriebsjahr 60-70% und im dritten Betriebsjahr 80-90% des Katalogpreises betrage, rechtfertigt es sich unter Anwendung der Verhandlungsmaxime, die von der Beklagten ge- schuldete Entschädigung für die Hifi-Anlage auf Fr. 1'074.-- festzusetzen (65.8% von Fr. 635.-- = Fr. 418.--, 84% von Fr. 418.-- = Fr. 352.--, 89.3% von Fr. 340.-- = Fr. 304.--).

7.2.3. Der Kläger machte geltend, eine Mittelarmlehne für Fr. 731.55 eingebaut zu haben (Replik S. 7 f., kläg. Bel. 11). Die Beklagte entgegnet, bei dieser Rechnung handle es sich nur um eine Reparatur, sei doch von Beginn weg eine Mittelarmlehne montiert gewesen, wie sich aus der Fahrzeugbewertung der Streuli Walter AG ergebe (Duplik S. 8 f.). Tatsächlich findet sich in der Fahrzeugbewertung der Letzteren festgehalten, dass vorne eine Mittelarm- lehne zur serienmässigen Ausstattung gehöre (bekl. Bel. 8 S. 2). Andererseits findet sich diese Feststellung in der ersten beklagtischen Fahrzeugbewertung von Urs Stocker nicht (bekl. Bel. 4 S. 2). Gestützt auf was die Streuli Walter AG die Mittelarmlehne als serienmäs- sige Ausstattung bezeichnete, ist nicht ersichtlich. Zudem sagte der Zeuge Schaller aus, es sei eine Mittelarmlehne eingebaut gewesen. Der Kläger habe ihm erzählt, er habe eine bei der AMAG einbauen lassen (ZP Ziff. 11-12). In der Rechnung der AMAG betreffend Mittel- armlehne findet sich die Formulierung „Mittelarmlehne montiert“ und nicht repariert. Der Zeu- ge hinterliess einen glaubwürdigen Eindruck und bestätigte nicht einseitig die klägerischen Behauptungen. Es ist mithin gestützt auf die gesamte Beweislage davon auszugehen, dass Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

S. U. S. D. D. L.

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der Kläger die Mittelarmlehne einbauen liess und ihm die AMAG hiefür am 19.5.2003 für Fr. 659.60 Rechnung stellte (kläg. Bel. 11: Fr. 731.55 - Fr. 71.95 inkl. MWSt für das Entfernen der Beschriftung hinten). Da sich die Armlehne beim Diebstahl anfangs drittes Betriebsjahr befand, rechtfertigt es sich, den Zeitwert gemäss Antrag des Klägers auf 87.8%, mithin ge- rundet Fr. 580.-- festzusetzen (vgl. amtl. Bel. 19).

7.2.4. Für diverses Zubehör wie z.B. Sportkühlergrill, Schalt-Kulissen, Handbremshebel, Manschette, Adapter, Rückleuchten schwarz und Spiegelklappen chrom macht der Kläger einen Wert von Fr. 1'005.60 geltend (Replik S. 8, kläg. Bel. 10). Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger diese Investitionen in der Höhe getätigt habe (Duplik S. 9). Der Kläger verlangt die Zusprechung von 92.8% bzw. einer Zeitwertzusatzentschädigung von Fr. 933.--, was seitens der Beklagten masslich nicht substanziiert bestritten worden ist (amtl. Bel. 19 und 22). Der Zeuge Schaller bestätigte die Kosten und den Einbau der erwähnten Zubehörteile, sei es durch ihn selber oder dass er das Vorhandensein bejahte (ZP Ziff. 13 f.). Der zeuge konnte sich nicht mehr an den zeitlichen Ablauf betreffend Arbeiten, Stellung der Rechnung und Bezahlung erinnern (vgl. ZP Ziff. 23). Beim Beleg betreffend das Material ist unklar, um was genau es sich handelt und wofür das Datum 1.3.2004 steht. Die Aussagen, wonach der Betrag in etwa stimme, erscheinen indes im Gesamtzusammenhang als schlüssig und glaubwürdig. Gestützt auf die Zeugenaussage sowie den Beleg vom 1.3.2004 über Fr. 1'005.60 und den masslich nicht substanziiert bestrittenen klägerischen Antrag ist ein zu entschädigender Wert von Fr. 933.-- gutzuheissen (kläg. Bel. 10).

7.2.5. Betreffend Chip-Tuning, Remus Auspuffanlage, Heckflügel (inkl. Lackieren und Montage) sowie Montage machte der Kläger einen Wert von Fr. 3'985.95 geltend (Replik S. 8, kläg. Bel. 16). Die Beklagte bestreitet die Anschaffung aufgrund der Rechnung, die den Anschein einer reinen Gefälligkeitssquittung habe (Duplik S. 9). Neu macht der Kläger gel- tend das Chip-Tuning habe einen Neupreis von Fr. 3'736.-- gehabt, weshalb bei einer Ent- schädigung von 92.4% Fr. 3'452.-- zu bezahlen sei, was seitens der Beklagten masslich nicht substanziiert bestritten worden ist. Allerdings führt sie im Parteivortrag erstmals aus, dieses Chip-Tuning sei im Fahrzeugausweis vom kantonalen Strassenverkehrsamt nicht als Leistungssteigerung eingetragen, weshalb es ohnehin nicht zulässig und nicht einmal ent- schädigungswürdig wäre (amtl. Bel. 19 und 22). Nachdem die Beklagte selber hiefür keinen Beweis anbietet, sondern gegenteils Urs Stocker in der für sie erstellten Expertise für „tuning und spoiler“ einen Betrag von Fr. 3'736.-- einsetzte, ist dieser Einwand unbeachtlich (vgl. Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

D. L. U.

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bekl. Bel. 4 S. 2). Der Zeuge Schaller sagte unter Wahrheitspflicht aus, die von ihm am 2.2.2004 in Rechnung gestellten Arbeiten entweder selber ausgeführt oder vergeben zu ha- ben. Die aufgelegte Rechnung sei von ihm. Die eingebauten Gegenstände hätten den ent- sprechenden Wert (ZP Ziff. 15-18). Die Arbeiten habe er sicher vor der Rechnungstellung ausgeführt (ZP Ziff. 23). Neu wird offenbar das in Rechnung gestellte Überführen und Holen des Fahrzeugs von Fr. 250.-- nicht mehr eingeklagt. In der in Rechnung gestellten Montage von Fr. 450.-- sind auch Arbeiten enthalten, die gemäss Erw. 7.2.4 von der Beklagten zu entschädigen sind, weshalb der geltend gemachte Betrag zu berücksichtigen ist (vgl. kläg. Bel. 16). Nachdem die Arbeiten vor Februar/März 2004 ausgeführt wurden und das Zubehör somit in der zweiten Hälfte des zweiten Betriebsjahren abhanden gekommen ist und der substanziierte klägerische Antrag nicht substanziiert bestritten worden ist, rechtfertigt es sich, 92.4% mithin Fr. 3'452.-- als zu entschädigenden Wert festzusetzen.

7.2.6. Zusammenfassend ist gestützt auf die Zeitwertzusatzversicherung der vom Kläger für das Zubehör eingeklagte Betrag im Umfang von Fr. 9'405.-- gutzuheissen.

8. Der Kläger fordert weiter Verzugsschaden. Nebst Verzugszins zu 5% von Fr. 27'616.50 verlangt er Fr. 2'038.50 vorprozessuale Anwaltskosten und Fr. 5'300.-- für ein Er- satzfahrzeug (Replik S. 2, 13 und 15 in Abänderung von Klage S. 2 und 8, VP vom 5.2.2007 sowie amtl. Bel. 10 und 21 in weiterer Abänderung).

Befindet sich der Schuldner im Verzug, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten (Art. 103 Abs. 1 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Ver- zug, hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, ist der Schuldner zum Ersatz auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (Art. 106 Abs. 2 OR). Der Gläubiger hat nicht nur das Recht, die Leistung zu erhalten, sondern auch das Recht, die Leistung zu erhalten, ohne dass ihm Kosten für die Rechtsverfolgung erwachsen. Unter gegebenen Vorausset- zungen gehören die Anwaltskosten zum Verspätungsschaden (Schenker, Die Vorausset- zungen und Folgen des Schuldnerverzugs im schweizerischen Obligationenrecht, 1988, S. 112). Vorab ist zwischen den Parteien streitig, ob ein diese Kosten rechtfertigender Verzug seitens der Beklagten vorlag, nachdem diese Kosten nur als Verzugsschaden geltend ge- Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

L.

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macht werden können, da kein Haftpflichtfall vorliegt oder ein diesbezüglicher Versiche- rungsfall.

8.1. Unter dem Titel vorprozessuale Anwaltskosten macht der Kläger einen Verzugs- schaden von Fr. 2'038.50 geltend (Klage S. 7, amtl. Bel. 10 und 21, VP vom 5.2.2007 S. 1, kläg. Bel. 22). Die Beklagte bestreitet, die Behandlung des Versicherungsdossiers überlang hinausgezögert zu haben. Diebstahlfälle würden besonders genau unter die Lupe genom- men. Es habe im vorliegenden Fall Unstimmigkeiten gegeben. So sei unklar, wie viele Kilo- meter das Fahrzeug im angeblichen Diebstahlszeitpunkt tatsächlich aufgewiesen habe. Ge- mäss Darlehensvertrag vom 3.5.2004 habe der Kilometerstand 58'000 km betragen. Am 18.10.2004 sei der Wagen durch das Strassenverkehrsamt geprüft worden und habe einen Stand von 104'473 km aufgewiesen. Damit hätte der Kläger, was doch reichlich ungewöhn- lich sei, innert rund fünf Monaten fast 50'000 km zurückgelegt. Dazu komme, dass der Klä- ger erst nach mehrmaligem Auffordern bereit gewesen sei, den kompletten Schlüsselsatz vorzulegen. Ihr Entschädigungsvorschlag sei bereits zu einem Zeitpunkt vorgelegen, als noch nicht einmal der gesamte Schlüsselsatz eingereicht worden sei. Die fehlende definitive Abwicklung sei daran gelegen, dass der Kläger Entschädigungsvorstellungen gehabt habe, die sich klar mit dem geltenden Versicherungsvertrag nicht hätten in Einklang bringen las- sen. Es könne keine Rede davon sein, dass sie sich in Verzug befunden habe. Bezeichnen- derweise sei sie denn auch nie gemahnt oder in Verzug gesetzt worden. Vielmehr habe sich der Kläger geweigert, die angebotene Entschädigung anzunehmen. Es habe keine Notwen- digkeit bestanden, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Es werde bestritten, dass der Kläger vorprozessual Anwaltskosten von Fr. 2'500.-- habe entschädigen müssen (Klageantwort S. 9-11). Der Kläger entgegnete, die Bemerkung zu den gefahrenen Kilometern sei irrelevant. Der beklagtische Entschädigungsvorschlag sei nicht vorgelegen, bevor der komplette Schlüsselsatz eingereicht worden sei. Die Beklagte habe erst am 19.1.2006 begonnen, nä- here Erkundigungen über das Schadensereignis einzuholen. Der Kläger habe den fehlenden Notschlüssel am 12.1.2006 unverzüglich eingereicht, nachdem er am 16.12.2005 auf dessen Fehlen aufmerksam gemacht worden sei. Der beklagtische Entschädigungsvorschlag datiere aber erst vom 10.3.2006, mithin fast zwei Monate später (Replik S. 12). Die Beklagte führte aus, der Kilometerstand sei von Relevanz, da bei Zeitwertenschädigung die durchschnittliche mittlere Kilometerzahl pro Monat errechnet und daraus der Zeitwert berechnet werde. Dies- bezüglich finde sich in der Aktennotiz der zuständigen Sachbearbeiterin eine Widersprüch- lichkeit, da der Kläger angegeben habe, lediglich rund 20'000 Kilometer pro Jahr zurückzule- Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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gen, während in der Zeit vom Service 2003 bis zum Service 2005 76'900 Kilometer zurück- gelegt worden seien. Bereits am 10.10.2005 habe die zuständige Sachbearbeiterin eine Ak- tennotiz verfasst, wonach der fehlende Plastikschlüssel durch den Versicherungsnehmer noch eingereicht werde. Auch anlässlich eines Telefongesprächs vom 7.11.2005 sei der Klä- ger offenbar nochmals auf den fehlenden Schlüssel aufmerksam gemacht worden. Er habe ihn damals umgehend nachreichen wollen. Nach klägerischer Darstellung seien nochmals mehr als zwei Monate vergangen, bis der fehlende Schlüssel endlich eingereicht worden sei. Bereits am 6.2.2006 sei dem Kläger das Entschädigungsangebot unterbreitet worden (Duplik S. 12 f.). Eine Entschädigung für vorprozessualen Aufwand gehöre nicht zum Leistungskata- log der Teilkasko-Versicherung, sodass dieser Forderung jegliche Grundlage fehle (amtl. Bel. 22).

Aus den Akten ergibt sich, dass Anouchka Schwegler von der Beklagten am 10.10.2005 eine Aktennotiz verfasste, wonach die Schlüsselprüfung und der Betreibungsauszug abzuwarten und eine Fahrzeugberechnung zu erstellen sei. Es findet sich die handschriftliche Anmer- kung, der Versicherungsnehmer reiche den fehlenden Plastikschlüssel noch ein (bekl. Bel. 9). Die Beklagte hat am 24.10.2005 von der Weibel Consulting Ergebnisse einer Abklärung betreffend die Schlüssel des klägerischen Fahrzeuges erhalten (bekl. Bel. 6). Aufgelegt wird ferner eine Fahrzeugbewertung vom 31.10.2005 (bekl. Bel. 4). Am 7.11.2005 hat Anouchka Schwegler eine Telefonnotiz verfasst, wonach die Beklagte eine Schlüsselprüfung vorge- nommen und sie den Kläger auf den fehlenden Plastikschlüssel aufmerksam gemacht habe. Er habe gemeint, dass er diesen noch zu Hause habe und ihn noch nachreichen werde (bekl. Bel. 10). Am 14.12.2005 befragte die Beklagte den Kläger offenbar zur im Auto einge- bauten Hifi-Anlage (bekl. Bel. 5). Der Kläger reichte den Schlüssel am 12.1.2006 ein (bekl. Bel. 7 S. 2). Am 6.2.2006 unterbreitete ihm die Beklagte eine Vergleichsofferte von Fr. 12'800.-- (bekl. Bel. 11). Anhand der verschiedenen Akten ist somit ersichtlich, dass die Be- klagte zügig Abklärungen eingeleitet hat, weil sie von Widersprüchlichkeiten ausging. Erstellt ist weiter, dass der Kläger mindestens zwei Monate mit der Einreichung des verlangten Schlüssels zuwartete. Bei der Sachlage kann es der Beklagten nicht zum Vorwurf gereichen, am 6.2.2006 erstmals eine Entschädigungsvereinbarung aufgelegt zu haben. Mangels Ver- schulden der Beklagten ist sie nicht ersatzpflichtig (vgl. Schenker, a.a.O., S. 99).

Die vom Kläger verlangte vorprozessuale Anwaltsentschädigung beruht im Übrigen auf Leis- tungen, die der klägerische Rechtsvertreter in der Zeit vom 3.2.-20.4.2006 erbracht hat und Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

E. E.

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beinhaltet unter anderem die Aktendurchsicht einschliesslich die AVB der Beklagten und die Redaktion der Eingabe an das Friedensrichteramt Ebikon (amtl. Bel. 10, kläg. Bel. 22). Die Kosten, welche mit einer notwendigen vorprozessualen Vertretung durch einen Anwalt zu- sammenhängen, sind allenfalls gesondert zu entschädigen, sofern sie nicht in der Prozess- entschädigung gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht miteinbezogen sind. Gemäss § 50 KoV entschädigt das Honorar den Anwalt für die Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren in Zusammenhang stehen. Dazu gehören namentlich die Instruktion sowie das Studium der Akten und Rechts- fragen. Zu den selbstverständlichen Prozessvorbereitungen gehört aber auch die Prüfung, ob ein Vergleich erreicht werden kann und daher ein Prozess überflüssig wird. In diesem Umfang können denn auch vorprozessuale Vergleichsbemühungen bei der Festsetzung der Prozessentschädigung ohne weiteres mitberücksichtigt werden. Demgegenüber sind weiter- gehende Aufwendungen vor einem Prozess, die mit dem Prozess nicht mehr unmittelbar zusammenhängen und bei deren Durchführung man eine prozessweise Erledigung des Streites noch gar nicht als naheliegend empfunden hat, durch die Prozessentschädigung nach der Kostenverordnung nicht abgedeckt. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der kläge- rischen Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich nicht um vorprozessuale, sondern um prozessuale Anwaltskosten handelt. Diese Forderung ist mithin abzuweisen bzw. unter dem Titel Prozesskosten zu berücksichtigen.

8.2. Der Kläger fordert weiter Fr. 5'300.-- für die Unkosten, die er während der überlan- gen Bearbeitungsdauer seines Versicherungsfalls durch die Beklagte für die Benützung an- derweitiger Transportmittel aufzuwenden gehabt habe. Weil er beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen sei, habe er auf das Auto seiner Mutter ausweichen müssen. Sie habe es ihm nicht gratis zur Verfügung gestellt. Im Einzelnen habe er ihr eine Pauschale von Fr. 400.-- pro Monat November 2005, Februar bis Dezember 2006 entrichtet, im Dezember 2005 Fr. 200.-- und im Januar 2006 Fr. 300.--. Die Ersatzkosten wären deutlich geringer ausgefallen, wenn die Beklagte rechtzeitig die Auszahlung einer angemessenen Entschädigung veran- lasst hätte (Replik S. 13 f.). Die Beklagte machte geltend, dem Kläger sei kein effektiver Schaden entstanden. Sie bestreite, dass er seiner Mutter für die angebliche Fahrzeugbenüt- zung eine Pauschale zu zahlen gehabt habe. Die Leistungspflicht einer Versicherungsge- sellschaft sei erst gegeben, wenn sie sich von der Richtigkeit der Darstellung ein Bild ma- chen und den Schaden quantitativ abschätzen könne. Abgesehen davon, dass ihm auch entsprechende Kosten erwachsen wären, wenn er sein eigenes Auto benützt hätte. Nebst Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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den eigentlichen Betriebskosten seien selbstredend die Aufwendungen für die Amortisation zu rechnen, was selbst für einen Mittelklassewagen in der Preiskategorie von knapp Fr. 40'000.-- monatliche Amortisationsbeiträge von mindestens Fr. 600.-- ergebe. Die Forderung sei weder ausreichend substanziiert noch rechtsgenüglich bewiesen (Duplik S. 14). Anläss- lich der Instruktionsverhandlung reichte der Kläger Dokumente zu den Akten und machte geltend, die erwähnte Entschädigung seiner Mutter verrechnungsweise entrichtet zu haben. Die Eltern würden mit ihm in seiner Stockwerkeigentumswohnung wohnen. Weil er das Fahrzeug seiner Mutter benützen dürfe, habe sie für die anteilsmässige Miete nichts zu be- zahlen. Die monatlichen Mietzinseinsparungen seiner Mutter würden sich auf durchschnitt- lich Fr. 400.-- belaufen (amtl. Bel. 10, kläg. Bel. 17-20). Die Beklagte erwiderte, diese Bestä- tigung der Mutter sei rein gefälligkeitshalber erfolgt. Unbesehen der Benutzung des Fahr- zeugs durch den Kläger werde kein Mietzins für die Wohnung erbracht (VP vom 5.2.2007 S. 1).

Wegen der Verspätung des Schuldners kann sich der Gläubiger gezwungen sehen, geeigne- te Massnahmen zur Überbrückung des Verzugs zu treffen. Nur diejenigen Kosten bilden Verspätungsschaden im Sinne von Art. 103 Abs. 1 und 106 Abs. 1 OR, die eine adäquate Folge der Verspätung sind (Schenker, a.a.O., S. 113). Ohne Schaden besteht keine Haftung für Verspätungsschaden (Schenker, a.a.O., S. 96).

Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte die Erledigung der Versicherungsangelegenheit nicht überlang hinausgezögert. Zudem ist seitens des Klägers nicht dargetan, dass es sich bei den geltend gemachten um ihm zusätzlich entstandene Kosten handelt. So ist insbeson- dere davon auszugehen, dass auch ein eigenes Auto Kosten in der Grössenordnung verur- sacht hätte. Dem Kläger ohnehin entstehende Kosten stellen keinen Schaden dar. Bei der Sachlage kann offen bleiben, ob die Mutter dem Kläger vor dessen Benutzung ihres Autos etwas an die Kosten der Wohnung bezahlt hat, die Voraussetzungen von Art. 124 OR erfüllt wären und ob diese Beträge unter diesen Voraussetzungen geltend gemacht werden könn- ten. Ein Verspätungsschaden ist nicht ausgewiesen und die fragliche Forderung abzuwei- sen.

8.3. Der Kläger fordert weiter 5% Zins seit 1.1.2007. Die Beklagte befinde sich in An- wendung von Art. 41 Abs. 1 VVG seit mindestens 1.11.2005 in Verzug. Eine Mahnung habe sich erübrigt (Art. 108 OR, vgl. Replik S. 2 und 14, aber Klage S. 2: seit 1.10.2005). Die Be- Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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klagte macht geltend, es sei kein Fixgeschäft im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR vorgelegen. Erst Mitte Januar habe der Kläger den letzten Fahrzeugschlüssel aufgelegt. Die Forderung wäre mithin frühestens im Verlauf des Februars bzw. zu Beginn des Monats März 2006 fällig geworden (Duplik S. 15).

Die Forderung aus dem Versicherungsvertrag wird mit dem Ablauf von vier Wochen, vom Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann (Art. 41 Abs. 1 VVG). Nachdem der Kläger neu Verzugszins seit 1.1.2007 fordert, die Fälligkeit anerkanntermassen zu Beginn von März 2006 bestand und der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 1.3.2006 zur Zah- lung aufgefordert hat, was einer Mahnung entspricht, ist der beantragte Verzugszins zuzu- sprechen (kläg. Bel. 5).

9. Kosten: Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Unterliegen die Parteien teilweise und liegt keine bloss geringfügige Überklagung vor, werden die Prozesskosten verhältnismässig verteilt (§ 119 ZPO). Erhält eine Partei durch das Urteil nicht wesentlich mehr, als ihr von der Gegenpartei für die gütliche Beilegung des Streits vor Klageeinreichung angeboten wurde, kann der Rich- ter Gerichts- und Parteikosten nach Ermessen verlegen (§ 121 Abs. 1 und 2 Bst. b ZPO). Der Kläger hat Fr. 33'364.55 eingeklagt. Die Beklagte hat bereits im Vorfeld des Prozesses anerkannt, ihm Fr. 13'100.-- zu schulden (Klage Ziff. 12). Anlässlich des Sühneversuchs machte der Kläger ein Vergleichsangebot von Fr. 22'000.-- per Saldo aller Ansprüche (kläg. Bel. 7). Die klägerische Forderung wird im Betrag von Fr. 19'948.-- gutgeheissen. Der zuge- sprochene Betrag entspricht fast dem vor Friedensrichter angebotenen Vergleich. Zudem wurde die Grundsatzfrage, dass das Zubehör zum Neuwert versichert war zu seinen Guns- ten entschieden. Andererseits wurden die Forderungen betreffend vorprozessuale Anwalts- kosten und Kosten für ein anderes Fahrzeug vollumfänglich abgewiesen. Es rechtfertigt sich deshalb, 10% der Prozesskosten dem Kläger und 90% der Beklagten zu überbinden.

Der für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten massgebende Streitwert beträgt Fr. 33'364.55 (§ 18 Abs. 1 ZPO). Die ordentliche Gerichtsgebühr beträgt gemäss § 7 Bst. a KoV Fr. 1’500.-- bis Fr. 3'300.--. Massgebend für die Bemessung der Gebühr im Rahmen der gel- tenden Mindest- und Höchstansätze sind: Streitwert oder Interessenwert, Anzahl und Um- fang der Rechtsschriften, Anzahl der Verhandlungen, Umfang der Beweisvorkehren, Schwie- Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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rigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen (§ 15 KoV). Gestützt auf den Interessenwert, den doppelten Rechtsschriftenwechsel, weitere Eingaben, zwei Verhandlungen und die Beweis- vorkehren (zwei Zeugeneinvernahmen) und die sich stellenden Rechtsfragen rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'300.-- festzusetzen, was zusammen mit den Zeugenlöh- nen von Fr. 140.-- Gerichtskosten von Fr. 3'440.-- ergibt. Nicht anzurechnen ist die von der Beklagten geltend gemachte Mehrwertsteuer. Gemäss der seit dem 1.9.2006 in Kraft ste- henden Weisung des Obergerichts betreffend Anwaltskostenentschädigung an eine mehr- wertsteuerpflichtige Partei vom 7.8.2006 ist der Entschädigung einer mehrwertsteuerpflichti- gen Partei keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Die Partei kann die ihrem Anwalt zu be- zahlende Mehrwertsteuer als Vorsteuerabzug von ihrer eigenen Mehrwertsteuer abziehen und erleidet deshalb keinen Schaden (vgl. amtl. Bel. 8). Nicht geschuldet ist die Mehr- wertsteuer ferner auf den vom Kläger bezahlten Friedensrichterkosten. Die Kostennoten der Parteivertreter werden somit gestützt auf §§ 51 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 69 f. KoV auf Fr. 8'436.85 (inkl. Fr. 90.-- Auslagen, Fr. 576.85 MWSt und Fr. 270.-- Friedensrichterkosten, Kläger) und Fr. 7'950.-- (inkl. Fr. 120.-- Auslagen, Beklagter) festgesetzt (amtl. Bel. 23 und 24).

R e c h t s s p r u c h

1. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 19'948.-- nebst 5% Zins 1.1.2007 seit zu bezahlen.

2. Der Kläger hat 10% (Fr. 1'982.70), die Beklagte 90% (Fr. 17'844.15) der Prozess- kosten von Fr. 19'826.85 (Gerichtskosten Fr. 3'440.--, kläg. Anwaltskosten Fr. 8'436.85 [inkl. Fr. 90.-- Auslagen, Fr. 576.85 MWSt und Fr. 270.-- Friedensrichter- kosten] und bekl. Anwaltskosten Fr. 7'950.-- [inkl. Fr. 120.-- Auslagen] zu tragen.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'440.-- (inkl. Fr. 140.-- Zeugenlöhne) werden mit dem Gerichtskostenvorschuss des Klägers von Fr. 2'600.-- verrechnet. Die Beklagte hat dem Gericht noch Fr. 840.-- Gerichtskosten zu bezahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger die vorgeschossenen Gerichtskosten im Umfang von Fr. 617.30 und Anwaltskosten von Fr. 8'436.85, mithin Fr. 9’054.15 zu bezahlen.

Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)

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3. Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff. ZPO). Die Appellations- erklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechts- spruchs enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen.

4. Dieses Urteil ist den Parteien zuzustellen.

Amtsgericht Luzern-Land

Abteilung I

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Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin

Versandt/mlb:

Zur Vollstreckung dieses Urteils ist eine Rechtskraftbescheinigung des Obergerichts erforderlich. Diese Beschei- nigung kann nach Ablauf der im Urteil angeführten Rechtsmittelfrist schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, verlangt werden. Das Urteil ist beizulegen. Da für die Ausstellung der Rechtskraftbescheinigung Abklärungen erforderlich sind, muss mit gewisser Zeit gerechnet werden, bis die Be- scheinigung zugestellt werden kann. Es wird daher empfohlen, das Gesuch um Erteilung der Rechtskraftbeschei- nigung rechtzeitig einzureichen. Amtsgericht Luzern-Land (Fall-Nr. 11 06 91)