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20060901_d_lu_u_01

01. September 2006 Luzern Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2006-09-01 · Deutsch CH
Sachverhalt

abgeleitet werden und der gleiche Richter zuständig sowie die gleiche Verfahrensart vorge- sehen ist (§ 98 ZPO; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N. 1 ff. zu § 98). 3. Die Beklagte hat keine Klageantwort eingereicht und erst anlässlich der Instrukti- onsverhandlung vom 18. Januar 2005 ihre Anträge gestellt. Die Begründung der Anträge sowie die Beweisanträge reichte sie als schriftliche Protokollerklärung ein (amtl. Bel. 8). Reicht der Beklagte innert Frist keine Klageantwort ein, lädt der Richter zur Instruktions- oder Hauptverhandlung vor (§ 204 Abs. 1 ZPO). An der Verhandlung kann der Beklagte zu den Vorbringen des Klägers in gedrängter Form Stellung nehmen und eigene Begehren stel- len (§ 204 Abs. 2 ZPO; amtl. Bel. 8). Der Beklagte hat die durch seine Säumnis verursach- ten Mehrkosten zu tragen (§ 204 Abs. 3 ZPO). lI. Tatsächliches/Materielles 4. Die Parteien schlossen am 21. März 1997/25.März 1997 einen Vertrag über eine Kollektivunfallversicherung (Antrag für Kollektiv-Unfallversicherung für nicht UVG unterstellte Personen [kläg. Bel. 2]; Police Nr. XXX mit Beginn 1. Januar 1997 [kläg. Bel. 3]). Im Vertrag haben die Parteien u.a. bei Berufs- und Nichtberufsunfällen ab dem 30. Tag (kläg. Bel. 2) bzw. 31. Tag (kläg. Bel. 3) ein Taggeld von Fr. 180.-- vereinbart. Weiter wurden die allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB Ausgabe 1995 als Vertragsbestandteil erklärt (kläg. Bel. 2 und 3). Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Unfälle, geschehen bei der Begehung eines Verge- hens oder Verbrechens (Bestimmung U1.4 der AVB kläg. Bel. 3). 5. Vom Sonntag, 19. Mai 2002, auf den Montag, 20. Mai 2002, ca. 4.00 Uhr, verunfall- te der Kläger bei einem Autounfall in Spanien (nam Steuer eingeschlafen" Unfallmeldung vom 24. Dezember 2002 [kläg. Bel. 6]). Er erlitt schwere Verletzungen und wurde stationär und anschliessend ambulant im Hospital Universitari in Spanien, be- handelt (Klienten-Nr. YYY klag. Bel. 4 und 6). Der Kläger macht geltend, aufgrund des

5 Autounfalls bis heute zu 100% arbeitsunfähig zu sein (kläg. Bel. 4-6; insbes. kläg. Bel. 5 [Arztzeugnis von Dr. med. Ebikon, vom 15. Juli 2004; Klage Ziff. 11/2]). Auf- grund der Arbeitsunfähigkeit und gestützt auf den abgeschlossenen Unfallversicherungsver- trag verlangt der Kläger von der Beklagten Taggeldleistungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 126'000.-- (Fr. 180.– x 700 Tagen) nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni 2003 (mittlerer Verfall). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen (Klageantwort ad Ziff 11/2) und bezeichnet den kläg. Bel. 5 als Gefälligkeitsschreiben. Dem Kläger stehe kein Taggeldanspruch zu. Er sei zum Zeitpunkt des Unfalls alkoholisiert gewesen, was gemäss den AVB zum Ausschluss der Versicherungsleistungen führe.

6. Wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behaup- tet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer - die Tatsachen zur Be- gründung des Versicherungsanspruches zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweige- rung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (vgl. Urteil 5C.11/2002 vom 11. April 2002, E.2a/aa; SJZ 98/2002 S. 338 ff.; HAVE 2002 S. 376 ff.; BGE 128 III 271 E. 2a /aa mit Hinweisen und insbesondere BGE 130 III 321 [Präzisierung der Rechtsprechung]). 6.1. Das Bestehen des Versicherungsvertrags (kläg. Bel. 2 und 3), der Eintritt des Ver- sicherungsfalls und der grundsätzliche Anspruch von Taggeldleistungen von Fr. 180.-- ist vom Kläger bewiesen und grundsätzlich von der Beklagten auch nicht umstritten. Die Be- klagte macht geltend, der Versicherungsschutz im vorliegenden Fall entfalle, weil der Unfall durch ein Vergehen/Verbrechen geschehen sei. Die Beweislast dafür liegt bei der Beklagten. Die Beklagte stützt sich im Beweis auf Art. U1.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen (kläg. Bel. 3; „Unfälle, die sich bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens ereig-

-6 nen, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen sind); auf die Laboranalyse des Hospital Universitari Spanien (kläg. Bel. 7: „Pla-ALCOEOL, c 52.3 mmol/L" [=2.41 Alkoholpromille]), welche zeige, dass der Kläger unter Alkoholeinfluss gefahren sei; auf das Telefax der Multiasistencia Europea vom 22. Mai 2002 an die Medicall (bekl. Bel. 3; „..result of our medical contact with Dr. showing a high blood ethanol level in the blood test made at the moment of the admission...") und auf den Bericht des Centros Medi- cos Catalunya vom 20. Mai 2002 (bekl. Bel. 2; „signos de intoxicación enólica") (vgl. Klage- antwort zu Ziff. II/3). Weiter stützt sich die Beklagte auf die edierten UVG-Akten der aus denen hervorgehe, dass die als freiwilliger UVG-Versicherer ihre Leistun- gen wegen Alkoholkonsums des Klägers im Zeitpunkt des Unfallherganges gekürzt habe (amtl. Bel. 9; UVG-Akten Nr. 104.59.724 ed. Bel. 3 und 3a), der Kläger dies akzeptiert und gegenüber der den Vorwurf des Alkoholkonsums nie bestritten habe (amtl. Bel. 9; ed. Bel. 3 und 3a). Der Arztbericht vom 1. September 2004 (bekl. Bel. 4) bestätige ausser- dem einen chronischen Alkoholüberkonsum des Klägers und dies seit über 20 Jahren (bekl. Bel. 4). Ebenfalls deute das Fax-Schreiben vom 18. Juni 2002 (bekl. Bel. 5) auf den Alkohol- konsum hin („Hinsichtlich eines allfälligen Aethelysierungszustandes anlässlich des Unfalles, liegen Aussagen vom Spital und den Angehörigen vor, welche dies bestätigen") (vgl. auch amtl. Bel. 12). 6.2. Der Kläger bestreitet, zum Unfallzeitpunkt unter Alkoholeinfluss gestanden zu ha- ben. Er bestreitet den Bestand und die Richtigkeit der Laboranalyse gemäss kläg. Bel. 7. Die Laboranalyse sei nicht geeignet, den Beweis des Alkoholeinfluss zum Unfallzeitpunkt zu erbringen. Es sei nicht sein Blut untersucht worden (Klage II/Ziff. 3; Stellungnahme zu den Beweisanträgen amtl. Bel. 19). Auch handle es sich bei der Laboranalyse um eine erstellte Auswertung, die weder Angaben der untersuchenden bzw. auswertenden Person, noch de- ren Unterschrift enthalte (Stellungnahme zu den Beweisanträgen amtl. Bel. 19). Die bekl. Bel. 2 und 3 seien Parteibehauptungen, die ebenfalls nicht geeignet seien, den Beweis der behaupteten Alkoholisierung zu erbringen. Es sei auch unklar, von wem die entsprechenden Schreiben stammen und sie seien auch nicht unterzeichnet (Stellungnahme zu den Beweis- anträgen amtl. Bel. 19). Ausserdem sei weder in Spanien noch in der Schweiz eine Strafun- tersuchung oder ein Administrativverfahren eingeleitet worden. Er leide auch nicht seit über 20 Jahren an chronischem Alkoholkonsum. Die Ausführung des Dr. med. Arztbericht zuhanden der IV vom 24. Oktober 2004 seien unpräzise. Auch sei er nicht ge- eignet den Beweis dafür zu erbringen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert ge-

7 wesen sein soll (Stellungnahme zu den Beweisanträgen amtl. Bel. 19; kläg Bel. 10). Weiter seien die bekl. Bel. 5 und 6 reine Parteibehauptungen, die ebenfalls nicht geeignet seien, den Beweis der Alkoholisierung zu erbringen. Dazu komme, dass sich die Darstellungen der behaupteten Alkoholisierung des Klägers in beiden Berichten ausschliesslich auf Aussagen Dritter abstützen würden („laut Aussagen vom Spital...”, „... offenbar unter Alkoholein- fluss...") (Stellungnahme zu den Beweisanträgen, amtl. Bel. 19). Die von der Beklagten be- hauptete Alkoholisierung des Klägers im Unfallzeitpunkt sei nicht erwiesen. Die von der Be- klagten ins Recht gelegten Urkunden würden keinen Rückschluss auf einen allfälligen Alko- holisierungsgrad des Klägers zulassen (Stellungnahme zum Beweisergebnis amtl. Bel. 43). 6.3. Das bei der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, in Auftrag gegebene Al- koholgutachten stützt sich auf den Entlassungsbericht zur Behandlung vom 19. Mai 2002 bis

20. Mai 2002 (Original und Übersetzung); auf den Entlassungsbericht zur Behandlung vom

20. Mai 2002 bis 4. Juni 2002 (Original und Übersetzung) und auf das Fax-Schreiben der Organisation ME S.A. an die M (englisch) (amtl. Bel. 34; ed. Bel. 3a). Der Gutachter stellt eine vergleichende Zusammenfassung der zur Verfügung gestellten Unterlagen an und kommt zum Schluss, dass die aufgeführten Angaben als praktisch medi- zinische Hinweise für eine Angetrunkenheit des Klägers bei Spitaleintritt zu werten sind. Über den Alkoholisierungsgrad vermag der Gutachter gestützt auf die aufgelegten Urkunden jedoch nichts zu sagen. In diesem Sinne ist das Gutachten bei der Beweiswürdigung als Alkoholgutachten über die qualitative und nicht quantitative Alkoholisierung heranzuziehen.

7. Beweiswürdigung ist die richterliche Feststellung der tatsächlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens. Beweiswürdigung ist auch die Bewertung der Kraft eines Beweismittels (Frank/Sträuli/Messmer, ZPO Kommentar zu zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, § 148; Kummer, Berner Kommentar, N. 64 zu Art. 8 ZGB). Der Beweis ist erbracht, wenn das Beweisverfahren nach den Erfahrungen des Lebens, wozu auch psychologische Erkenntnisse gehören, die richterliche Überzeugung begründet, die mehr verlangt als blosse Wahrscheinlichkeit, vielmehr jeden erheblichen Zweifel ausschliesst (BGE 74 II 205; 98 II 242). Auf dem Analysebericht [Laboratori D'Urgències] kläg. Bel. 7 ist der Kläger mit vollständigem Namen [Nom: und Alter [Edat: erwähnt. Die erwähnten Zeiten [hora re- gistro: 04:44:49 und hora impresio: 05:12:20) stimmen mit der zeitlichen Abfolge des Unfalls

8- überein. Die auf der Analyse erwähnte „historia"-Nummer XXX findet sich auch wieder auf den Austrittsberichten des Hospital Universitari [N H CL: ]. Aus dem Laborbericht geht hervor, dass der Kläger bei Einlieferung unter Alkoholeinfluss ge- standen haben muss. Es wird unter der Spalte „Resultat" ein Alkoholgehalt von 52.3 mmol/L angegeben. Die Resultate von mmol/L seien mit 0.046 zu multiplizieren, um auf den Alko- holpromillwert zu kommen. Vorliegend würde der Alkoholgehalt von 52.3 mmol/L einem Pro- miliwert von 2.4 entsprechen. Der „valor tolerable" entspricht wie in der Schweiz 0.5 Promille. Im Entlassungsbericht des Centros Medicos Catalunja (bekl. Bel. 2) wird festgehalten, dass der Kläger am 19. Mai 2002 einen Verkehrsunfall erlitten habe und deshalb als Notfall einge- liefert worden sei, und im Moment der Einlieferung [gemäss Übersetzung] „Zeichen von Al- kohol im Blut (enolische Vergiftung)" festgestellt worden sei. Im Originaltext auf Spanisch wird von „signos de intoxicacion enolica" gesprochen. Was direkt übersetzt heisst: Zeichen (signos) einer (de) enólica Vergiftung (intoxicación). Mit Telefax vom 22. Mai 2002 hat die ME der M mitgeteilt, Herr Dr. habe ihnen mit geteilt: „Mr. IMO had a serious road accident a few days ago, showing a high blood ethanol level in the blood test made at the moment of the admission" (bekl. Bel. 3; Telefax an M von ME, S.A., Madrid) (Originaltext in Englisch). Das Schreiben weist auf einen Bluttest, der zum Zeitpunkt der Einlieferung gemacht worden ist und deren Ergebnis ein hoher Alkoholgehalt ergab (ethanol = Trinkalkohol). Beweiswürdigung ist wie bereits er- wähnt auch die Bewertung der Kraft eines Beweismittels. Der kläg. Bel. 7 (Laborbericht) zeigt deutlich auf einen hohen Alkoholgehalt im Blut des Klägers im Zeitpunkt des Unfalles und kann entsprechend stark als Beweismittel gewertet werden. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso das untersuchte Blut nicht dasjenige des Klägers sein soll. Es spricht nichts für die Theorie des Klägers, dass es nicht sein Blut gewesen war. Auch hat der Kläger gegenüber dem UVG-Versicherer und der IV nicht den Einwand erhoben, er sei nicht unter Alkoholein- fluss gefahren. Die aufgelegten Urkunden und die Ergebnisse des Gutachtens begründen die richterliche Überzeugung, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls unter hohem Alko- holeinfluss stand. Nicht relevant aber doch in das Gesamtbild passt die Diagnose des Haus- arztes Dr. med. Ebikon, bei dem der Kläger vor seinem Aufenthalt in Spa- nien bereits sporadisch in Behandlung war (Diagnose: chronischer Alkoholüberkonsum, be- stehend seit über 20 Jahren [bekl. Bel. 4]). B. Der Versicherungsschutz entfällt bei Unfällen durch Verbrechen oder Vergehen. Verbrechen sind die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen. Vergehen sind die mit Gefängnis

-9 als Höchststrafe bedrohten Handlungen (vgl. Art. 9 StGB). Gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein Vergehen. Art. 91 Abs. 1 SVG enthält keine medizinisch präzise Umschreibung des Begriffs „angetrunkener Zustand". Der Bun- desrat besitzt zwar die Kompetenz festzulegen, bei welcher Blutalkoholkonzentration unab- hängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Angetrunkenheit an- zunehmen ist. Gestützt darauf hat der Bundesrat festgesetzt: Fahrunfähigkeit wegen Alkhol- einwirkung gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzent- ration von 0.5 (vor dem 1. Januar 2005 0.8 Promille [Art. 2 Abs. 2 VRV]) oder mehr Ge- wichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutal- koholkonzentration führt (VO über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 21. März 2003 [Stand am 27. Juli 2003]). Bei diesen Werten, wird unwiderlegbar (ohne Berücksichti- gung der individuellen Fahrfähigkeiten oder der individuellen Alkoholverträglichkeit) Ange- trunkenheit angenommen. Auch nach Inkrafttreten des revidierten Art. 2 Abs. 2 VRV blieb es Sache der Rechtsprechung, den Begriff des Fahrens in angetrunkenem Zustand unterhalb des Richtwertes von 0.8 Promillen zu konkretisieren. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung (BGE 103 IV 111, 98 IV 291, 90 IV 226 f., 90 IV 167) festge- stellt, dass schon eine Blutalkoholkonzentration ab 0.5 Promillen unter ungünstigen Um- ständen (z.B. Übermüdung) dieselben Wirkungen zeitigen kann. Die Feststellung der Ange- trunkenheit kann auch aufgrund von Zustand und Verhalten des Verdächtigen oder durch Ermittlung über den Alkoholkonsum und dergleichen möglich sein (BGE 103 IV 48; Art. 138 Abs. 6 VZV). Zum einen zeigt der Laborbericht kläg. Bel. 7 quantitativ auf einen Wert über 0.5 bzw. 0.8 Promillen und zum anderen beweisen die anderen Urkunden sowie das Gutach- ten qualitativ eine Angetrunkenheit des Klägers. In diesem Sinne gilt als erstellt, dass es sich mindestens um ein Vergehen handelt. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass weder in Spanien ein Strafverfahren und Administrativverfahren sowie in der Schweiz ein Administrativverfah- ren durchgeführt wurde.

9. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen als Vertragsbestandteil des Versicherungs- vertrages schliessen eine Deckung aus, wenn der Unfall, für dessen Folgen die Versiche- rung aufzukommen hätte, bei einem Vergehen geschah. In diesem Sinne ist der Argumenta- tion des Versicherers, der Beklagten, zu folgen, die die Auszahlung von Taggeldleistungen verweigerte, weil ein Ausschlussgrund nach Art. U1.4 SVG zum Versicherungsvertrag vor-

- 10 - liege (Stellungnahme zu den Beweisanträgen amtl. Bel. 19; Stellungnahme zum Beweiser- gebnis amtl. Bel. 43). Die Klage des Klägers ist abzuweisen. Ill. Kosten 10. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Kläger ist mit seiner Forderung nicht durchgedrungen. Er hat demnach die ganzen Prozesskosten zu tragen. 10.1. Vor Amtsgericht beträgt die Gerichtsgebühr in Prozessen mit einem Streitwert über Fr. 100'000.-- 2 bis 4 Prozent des Streitwertes, somit Fr. 2'520.-- bis Fr. 3'040.-- (§ 7 lit. a KOV). Massgebend für die Bemessung der Gebühr im Rahmen der geltenden Mindest- und Höchstansätze sind: Streitwert oder Interessenwert, Anzahl und Umfang der Rechtsschrif- ten, Anzahl der Verhandlungen, Umfang der Beweisvorkehren, Schwierigkeit der zu beurtei- lenden Rechtsfragen (§ 15 KOV). Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Die Expertisenkosten betragen Fr. 351.75 sowie die Übersetzungskosten ge- samthaft Fr. 300.--. Der Kläger hat demnach an das Amtsgericht Hochdorf die Gerichtskos- ten von gesamthaft Fr. 3'651.75 (inkl. Beweis- und Übersetzungskosten) zu bezahlen. Mit Entscheid vom 21. Juli 2004 wurde dem Kläger die teilweise unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne erteilt, dass er für den Forderungsprozess gegen die Beklagte für die Gerichts- und Beweiskostenvorschüssen von der Leistungspflicht befreit wurde (ed. Bel. 1). Die teil- weise unentgeltliche Rechtspflege wurde dem Kläger erteilt, weil mit Ausgang des Prozes- ses zumindest mit einem Teilerfolg gerechnet wurde, bzw. der Prozess nicht von vornherein als aussichtslos erschien. Nachdem der Kläger im vorliegenden Verfahren unterliegt, und sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem Entscheid vom 21. Juli 2004 offensichtlich nicht geändert haben, ist dem Kläger die vollumfängliche Rechtspflege zu gewähren. In diesem Sinne gehen die Gerichtskosten von gesamthaft Fr. 3'651.75 (inkl. Beweis- und Überset- zungskosten) zu Lasten des Staates. 11. Der Streitwert beträgt Fr. 126'000.-- Im Zivilprozess vor erster Instanz beträgt die Anwaltsgebühr bei einem Streitwert über Fr. 100'000.-- Fr. 6'500.-- bis Fr. 21'000.--; jedoch vom Streitwert höchstens 15%. Der Kostenrahmen für die Anwaltskosten beträgt vorliegend somit Fr. 6'500.-- bis Fr. 18'900.-- (§ 55 Abs. 1 KOV). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb dieser Ansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönli-

cher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Bemühungen sowie der Zeitaufwand (§ 51 Abs. 1 KOV). 11.1. Mit Entscheid vom 21. Juli 2004 wurde dem Kläger die teilweise unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne erteilt, dass ihm der Staat für die den Betrag von Fr. 1'000.-- übersteigenden Anwaltskosten Gutstand leistet (ed. Bel. 1). Der Kläger ist mit seiner Forde- rung nicht durchgedrungen, hat somit keinen Prozesserlös erzielt, mit welchem er für die von ihm verursachten Prozesskosten ganz oder teilweise aufkommen könnte. In diesem Sinne ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege für die den Betrag von Fr. 1'000.-- übersteigenden Anwaltskosten zu gewähren. Die Kostennote des Rechtsvertreters des Klägers, Rechtsanwalt lic. iur. Zug, wird zu Lasten des Klägers auf Fr. 6'295.30 festge- setzt (bestehend aus Fr. 6'500.-- Honorar, Fr. 280.— Auslagen und Fr. 515.30 MWSt. /. Fr. 1'000.-- Kostenvorschuss). Daran hat ihm die Amtsgerichtskasse Fr. 5'246.20 zu bezahlen (bestehend aus 85 % des Honorars = Fr. 5'525.--, Fr. 280.-- Auslagen und Fr. 441.20 MWST; abzüglich Fr. 1'000.—). 11.2. Mit Honorarnote vom 9. Januar 2006 verlangt die beklagtische Rechtsanwältin lic. iur. Fr. 6'731.95 (Fr. 6'077.20 Honorar, Fr. 179.25 Auslagen, Fr. 475.50 Mehr- wertsteuer). Die Kostennote ist angemessen und kann in beantragter Höhe festgesetzt wer- den. R e c h t s s p r u c h 1 . D i e K l a g e w i r d a b g e w i e s e n . 2. Der Kläger hat die Prozesskosten zu tragen. Gemäss Ziff. 10 und 11 der Erwägun- gen hat er zu bezahlen: an das Amtsgericht Hochdorf die Gerichtskosten von gesamthaft Fr. 3'651.75 (inkl. Beweis- und Übersetzungskosten), welche im Sinne der unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Staates gehen. die eigenen Parteikosten. Die Kostennote des Rechtsvertreters von Rechtsanwalt lic. iur., Zug, wird auf Fr. 6'295.30 festgesetzt (beste- hend aus Fr. 6'500.-- Honorar, Fr. 280.-- Auslagen und Fr. 515.30 MWSt. /. Fr.

- 12 - 1'000.-- Kostenvorschuss). Daran hat ihm die Amtsgerichtskasse Fr. 5'246.20 zu bezahlen (bestehend aus 85 % des Honorars = Fr. 5'525.--, Fr. 280.-- Aus- lagen und Fr. 441.20 MWST; abzüglich Fr. 1'000.--). Die Parteikosten der Beklagten. Die Kostennote von Rechtsanwältin lic. iur. wird auf Fr. 6'731.95 (Fr. 6'077.20 Honorar, Fr. 179.25 Auslagen, Fr. 475. 50 Mehrwertsteuer) festgesetzt. 3. Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff. ZPO). Die Appellations- erklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechts- spruchs enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen. 4. Das Urteil wird den Parteien zugestellt. NAMENS DES AMTSGERICHTS HOCHDORF

1. Abteilung Der Amtsgerichtspräsident I: Dr. K. Meier Zur Vollstreckung dieses Urteils ist eine Rechtskraftbescheinigung des Obergerichts erforderlich. Diese Beschei- nigung kann nach Ablauf der im Urteil angeführten Rechtsmittelfrist schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, verlangt werden. Das Urteil ist beizulegen. Da für die Ausstellung der Rechtskraftbescheinigung Abklärungen erforderlich sind, muss mit gewisser Zeit gerechnet werden, bis die Be- scheinigung zugestellt werden kann. Es wird daher empfohlen, das Gesuch um Erteilung der Rechtskraftbe- scheinigung rechtzeitig einzureichen. • Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (15 Absätze)

E. 3 Die Beklagte hat keine Klageantwort eingereicht und erst anlässlich der Instrukti- onsverhandlung vom 18. Januar 2005 ihre Anträge gestellt. Die Begründung der Anträge sowie die Beweisanträge reichte sie als schriftliche Protokollerklärung ein (amtl. Bel. 8). Reicht der Beklagte innert Frist keine Klageantwort ein, lädt der Richter zur Instruktions- oder Hauptverhandlung vor (§ 204 Abs. 1 ZPO). An der Verhandlung kann der Beklagte zu den Vorbringen des Klägers in gedrängter Form Stellung nehmen und eigene Begehren stel- len (§ 204 Abs. 2 ZPO; amtl. Bel. 8). Der Beklagte hat die durch seine Säumnis verursach- ten Mehrkosten zu tragen (§ 204 Abs. 3 ZPO). lI. Tatsächliches/Materielles

E. 4 Die Parteien schlossen am 21. März 1997/25.März 1997 einen Vertrag über eine Kollektivunfallversicherung (Antrag für Kollektiv-Unfallversicherung für nicht UVG unterstellte Personen [kläg. Bel. 2]; Police Nr. XXX mit Beginn 1. Januar 1997 [kläg. Bel. 3]). Im Vertrag haben die Parteien u.a. bei Berufs- und Nichtberufsunfällen ab dem 30. Tag (kläg. Bel. 2) bzw. 31. Tag (kläg. Bel. 3) ein Taggeld von Fr. 180.-- vereinbart. Weiter wurden die allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB Ausgabe 1995 als Vertragsbestandteil erklärt (kläg. Bel. 2 und 3). Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Unfälle, geschehen bei der Begehung eines Verge- hens oder Verbrechens (Bestimmung U1.4 der AVB kläg. Bel. 3).

E. 5 Autounfalls bis heute zu 100% arbeitsunfähig zu sein (kläg. Bel. 4-6; insbes. kläg. Bel. 5 [Arztzeugnis von Dr. med. Ebikon, vom 15. Juli 2004; Klage Ziff. 11/2]). Auf- grund der Arbeitsunfähigkeit und gestützt auf den abgeschlossenen Unfallversicherungsver- trag verlangt der Kläger von der Beklagten Taggeldleistungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 126'000.-- (Fr. 180.– x 700 Tagen) nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni 2003 (mittlerer Verfall). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen (Klageantwort ad Ziff 11/2) und bezeichnet den kläg. Bel. 5 als Gefälligkeitsschreiben. Dem Kläger stehe kein Taggeldanspruch zu. Er sei zum Zeitpunkt des Unfalls alkoholisiert gewesen, was gemäss den AVB zum Ausschluss der Versicherungsleistungen führe.

E. 6 Wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behaup- tet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer - die Tatsachen zur Be- gründung des Versicherungsanspruches zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweige- rung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (vgl. Urteil 5C.11/2002 vom 11. April 2002, E.2a/aa; SJZ 98/2002 S. 338 ff.; HAVE 2002 S. 376 ff.; BGE 128 III 271 E. 2a /aa mit Hinweisen und insbesondere BGE 130 III 321 [Präzisierung der Rechtsprechung]).

E. 6.1 Das Bestehen des Versicherungsvertrags (kläg. Bel. 2 und 3), der Eintritt des Ver- sicherungsfalls und der grundsätzliche Anspruch von Taggeldleistungen von Fr. 180.-- ist vom Kläger bewiesen und grundsätzlich von der Beklagten auch nicht umstritten. Die Be- klagte macht geltend, der Versicherungsschutz im vorliegenden Fall entfalle, weil der Unfall durch ein Vergehen/Verbrechen geschehen sei. Die Beweislast dafür liegt bei der Beklagten. Die Beklagte stützt sich im Beweis auf Art. U1.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen (kläg. Bel. 3; „Unfälle, die sich bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens ereig-

-6 nen, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen sind); auf die Laboranalyse des Hospital Universitari Spanien (kläg. Bel. 7: „Pla-ALCOEOL, c 52.3 mmol/L" [=2.41 Alkoholpromille]), welche zeige, dass der Kläger unter Alkoholeinfluss gefahren sei; auf das Telefax der Multiasistencia Europea vom 22. Mai 2002 an die Medicall (bekl. Bel. 3; „..result of our medical contact with Dr. showing a high blood ethanol level in the blood test made at the moment of the admission...") und auf den Bericht des Centros Medi- cos Catalunya vom 20. Mai 2002 (bekl. Bel. 2; „signos de intoxicación enólica") (vgl. Klage- antwort zu Ziff. II/3). Weiter stützt sich die Beklagte auf die edierten UVG-Akten der aus denen hervorgehe, dass die als freiwilliger UVG-Versicherer ihre Leistun- gen wegen Alkoholkonsums des Klägers im Zeitpunkt des Unfallherganges gekürzt habe (amtl. Bel. 9; UVG-Akten Nr. 104.59.724 ed. Bel. 3 und 3a), der Kläger dies akzeptiert und gegenüber der den Vorwurf des Alkoholkonsums nie bestritten habe (amtl. Bel. 9; ed. Bel. 3 und 3a). Der Arztbericht vom 1. September 2004 (bekl. Bel. 4) bestätige ausser- dem einen chronischen Alkoholüberkonsum des Klägers und dies seit über 20 Jahren (bekl. Bel. 4). Ebenfalls deute das Fax-Schreiben vom 18. Juni 2002 (bekl. Bel. 5) auf den Alkohol- konsum hin („Hinsichtlich eines allfälligen Aethelysierungszustandes anlässlich des Unfalles, liegen Aussagen vom Spital und den Angehörigen vor, welche dies bestätigen") (vgl. auch amtl. Bel. 12).

E. 6.2 Der Kläger bestreitet, zum Unfallzeitpunkt unter Alkoholeinfluss gestanden zu ha- ben. Er bestreitet den Bestand und die Richtigkeit der Laboranalyse gemäss kläg. Bel. 7. Die Laboranalyse sei nicht geeignet, den Beweis des Alkoholeinfluss zum Unfallzeitpunkt zu erbringen. Es sei nicht sein Blut untersucht worden (Klage II/Ziff. 3; Stellungnahme zu den Beweisanträgen amtl. Bel. 19). Auch handle es sich bei der Laboranalyse um eine erstellte Auswertung, die weder Angaben der untersuchenden bzw. auswertenden Person, noch de- ren Unterschrift enthalte (Stellungnahme zu den Beweisanträgen amtl. Bel. 19). Die bekl. Bel. 2 und 3 seien Parteibehauptungen, die ebenfalls nicht geeignet seien, den Beweis der behaupteten Alkoholisierung zu erbringen. Es sei auch unklar, von wem die entsprechenden Schreiben stammen und sie seien auch nicht unterzeichnet (Stellungnahme zu den Beweis- anträgen amtl. Bel. 19). Ausserdem sei weder in Spanien noch in der Schweiz eine Strafun- tersuchung oder ein Administrativverfahren eingeleitet worden. Er leide auch nicht seit über 20 Jahren an chronischem Alkoholkonsum. Die Ausführung des Dr. med. Arztbericht zuhanden der IV vom 24. Oktober 2004 seien unpräzise. Auch sei er nicht ge- eignet den Beweis dafür zu erbringen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert ge-

E. 6.3 Das bei der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, in Auftrag gegebene Al- koholgutachten stützt sich auf den Entlassungsbericht zur Behandlung vom 19. Mai 2002 bis

20. Mai 2002 (Original und Übersetzung); auf den Entlassungsbericht zur Behandlung vom

20. Mai 2002 bis 4. Juni 2002 (Original und Übersetzung) und auf das Fax-Schreiben der Organisation ME S.A. an die M (englisch) (amtl. Bel. 34; ed. Bel. 3a). Der Gutachter stellt eine vergleichende Zusammenfassung der zur Verfügung gestellten Unterlagen an und kommt zum Schluss, dass die aufgeführten Angaben als praktisch medi- zinische Hinweise für eine Angetrunkenheit des Klägers bei Spitaleintritt zu werten sind. Über den Alkoholisierungsgrad vermag der Gutachter gestützt auf die aufgelegten Urkunden jedoch nichts zu sagen. In diesem Sinne ist das Gutachten bei der Beweiswürdigung als Alkoholgutachten über die qualitative und nicht quantitative Alkoholisierung heranzuziehen.

E. 7 Beweiswürdigung ist die richterliche Feststellung der tatsächlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens. Beweiswürdigung ist auch die Bewertung der Kraft eines Beweismittels (Frank/Sträuli/Messmer, ZPO Kommentar zu zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, § 148; Kummer, Berner Kommentar, N. 64 zu Art. 8 ZGB). Der Beweis ist erbracht, wenn das Beweisverfahren nach den Erfahrungen des Lebens, wozu auch psychologische Erkenntnisse gehören, die richterliche Überzeugung begründet, die mehr verlangt als blosse Wahrscheinlichkeit, vielmehr jeden erheblichen Zweifel ausschliesst (BGE 74 II 205; 98 II 242). Auf dem Analysebericht [Laboratori D'Urgències] kläg. Bel. 7 ist der Kläger mit vollständigem Namen [Nom: und Alter [Edat: erwähnt. Die erwähnten Zeiten [hora re- gistro: 04:44:49 und hora impresio: 05:12:20) stimmen mit der zeitlichen Abfolge des Unfalls

E. 8 überein. Die auf der Analyse erwähnte „historia"-Nummer XXX findet sich auch wieder auf den Austrittsberichten des Hospital Universitari [N H CL: ]. Aus dem Laborbericht geht hervor, dass der Kläger bei Einlieferung unter Alkoholeinfluss ge- standen haben muss. Es wird unter der Spalte „Resultat" ein Alkoholgehalt von 52.3 mmol/L angegeben. Die Resultate von mmol/L seien mit 0.046 zu multiplizieren, um auf den Alko- holpromillwert zu kommen. Vorliegend würde der Alkoholgehalt von 52.3 mmol/L einem Pro- miliwert von 2.4 entsprechen. Der „valor tolerable" entspricht wie in der Schweiz 0.5 Promille. Im Entlassungsbericht des Centros Medicos Catalunja (bekl. Bel. 2) wird festgehalten, dass der Kläger am 19. Mai 2002 einen Verkehrsunfall erlitten habe und deshalb als Notfall einge- liefert worden sei, und im Moment der Einlieferung [gemäss Übersetzung] „Zeichen von Al- kohol im Blut (enolische Vergiftung)" festgestellt worden sei. Im Originaltext auf Spanisch wird von „signos de intoxicacion enolica" gesprochen. Was direkt übersetzt heisst: Zeichen (signos) einer (de) enólica Vergiftung (intoxicación). Mit Telefax vom 22. Mai 2002 hat die ME der M mitgeteilt, Herr Dr. habe ihnen mit geteilt: „Mr. IMO had a serious road accident a few days ago, showing a high blood ethanol level in the blood test made at the moment of the admission" (bekl. Bel. 3; Telefax an M von ME, S.A., Madrid) (Originaltext in Englisch). Das Schreiben weist auf einen Bluttest, der zum Zeitpunkt der Einlieferung gemacht worden ist und deren Ergebnis ein hoher Alkoholgehalt ergab (ethanol = Trinkalkohol). Beweiswürdigung ist wie bereits er- wähnt auch die Bewertung der Kraft eines Beweismittels. Der kläg. Bel. 7 (Laborbericht) zeigt deutlich auf einen hohen Alkoholgehalt im Blut des Klägers im Zeitpunkt des Unfalles und kann entsprechend stark als Beweismittel gewertet werden. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso das untersuchte Blut nicht dasjenige des Klägers sein soll. Es spricht nichts für die Theorie des Klägers, dass es nicht sein Blut gewesen war. Auch hat der Kläger gegenüber dem UVG-Versicherer und der IV nicht den Einwand erhoben, er sei nicht unter Alkoholein- fluss gefahren. Die aufgelegten Urkunden und die Ergebnisse des Gutachtens begründen die richterliche Überzeugung, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls unter hohem Alko- holeinfluss stand. Nicht relevant aber doch in das Gesamtbild passt die Diagnose des Haus- arztes Dr. med. Ebikon, bei dem der Kläger vor seinem Aufenthalt in Spa- nien bereits sporadisch in Behandlung war (Diagnose: chronischer Alkoholüberkonsum, be- stehend seit über 20 Jahren [bekl. Bel. 4]). B. Der Versicherungsschutz entfällt bei Unfällen durch Verbrechen oder Vergehen. Verbrechen sind die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen. Vergehen sind die mit Gefängnis

-9 als Höchststrafe bedrohten Handlungen (vgl. Art. 9 StGB). Gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein Vergehen. Art. 91 Abs. 1 SVG enthält keine medizinisch präzise Umschreibung des Begriffs „angetrunkener Zustand". Der Bun- desrat besitzt zwar die Kompetenz festzulegen, bei welcher Blutalkoholkonzentration unab- hängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Angetrunkenheit an- zunehmen ist. Gestützt darauf hat der Bundesrat festgesetzt: Fahrunfähigkeit wegen Alkhol- einwirkung gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzent- ration von 0.5 (vor dem 1. Januar 2005 0.8 Promille [Art. 2 Abs. 2 VRV]) oder mehr Ge- wichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutal- koholkonzentration führt (VO über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 21. März 2003 [Stand am 27. Juli 2003]). Bei diesen Werten, wird unwiderlegbar (ohne Berücksichti- gung der individuellen Fahrfähigkeiten oder der individuellen Alkoholverträglichkeit) Ange- trunkenheit angenommen. Auch nach Inkrafttreten des revidierten Art. 2 Abs. 2 VRV blieb es Sache der Rechtsprechung, den Begriff des Fahrens in angetrunkenem Zustand unterhalb des Richtwertes von 0.8 Promillen zu konkretisieren. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung (BGE 103 IV 111, 98 IV 291, 90 IV 226 f., 90 IV 167) festge- stellt, dass schon eine Blutalkoholkonzentration ab 0.5 Promillen unter ungünstigen Um- ständen (z.B. Übermüdung) dieselben Wirkungen zeitigen kann. Die Feststellung der Ange- trunkenheit kann auch aufgrund von Zustand und Verhalten des Verdächtigen oder durch Ermittlung über den Alkoholkonsum und dergleichen möglich sein (BGE 103 IV 48; Art. 138 Abs. 6 VZV). Zum einen zeigt der Laborbericht kläg. Bel. 7 quantitativ auf einen Wert über 0.5 bzw. 0.8 Promillen und zum anderen beweisen die anderen Urkunden sowie das Gutach- ten qualitativ eine Angetrunkenheit des Klägers. In diesem Sinne gilt als erstellt, dass es sich mindestens um ein Vergehen handelt. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass weder in Spanien ein Strafverfahren und Administrativverfahren sowie in der Schweiz ein Administrativverfah- ren durchgeführt wurde.

E. 9 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen als Vertragsbestandteil des Versicherungs- vertrages schliessen eine Deckung aus, wenn der Unfall, für dessen Folgen die Versiche- rung aufzukommen hätte, bei einem Vergehen geschah. In diesem Sinne ist der Argumenta- tion des Versicherers, der Beklagten, zu folgen, die die Auszahlung von Taggeldleistungen verweigerte, weil ein Ausschlussgrund nach Art. U1.4 SVG zum Versicherungsvertrag vor-

- 10 - liege (Stellungnahme zu den Beweisanträgen amtl. Bel. 19; Stellungnahme zum Beweiser- gebnis amtl. Bel. 43). Die Klage des Klägers ist abzuweisen. Ill. Kosten

E. 10 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Kläger ist mit seiner Forderung nicht durchgedrungen. Er hat demnach die ganzen Prozesskosten zu tragen.

E. 10.1 Vor Amtsgericht beträgt die Gerichtsgebühr in Prozessen mit einem Streitwert über Fr. 100'000.-- 2 bis 4 Prozent des Streitwertes, somit Fr. 2'520.-- bis Fr. 3'040.-- (§ 7 lit. a KOV). Massgebend für die Bemessung der Gebühr im Rahmen der geltenden Mindest- und Höchstansätze sind: Streitwert oder Interessenwert, Anzahl und Umfang der Rechtsschrif- ten, Anzahl der Verhandlungen, Umfang der Beweisvorkehren, Schwierigkeit der zu beurtei- lenden Rechtsfragen (§ 15 KOV). Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Die Expertisenkosten betragen Fr. 351.75 sowie die Übersetzungskosten ge- samthaft Fr. 300.--. Der Kläger hat demnach an das Amtsgericht Hochdorf die Gerichtskos- ten von gesamthaft Fr. 3'651.75 (inkl. Beweis- und Übersetzungskosten) zu bezahlen. Mit Entscheid vom 21. Juli 2004 wurde dem Kläger die teilweise unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne erteilt, dass er für den Forderungsprozess gegen die Beklagte für die Gerichts- und Beweiskostenvorschüssen von der Leistungspflicht befreit wurde (ed. Bel. 1). Die teil- weise unentgeltliche Rechtspflege wurde dem Kläger erteilt, weil mit Ausgang des Prozes- ses zumindest mit einem Teilerfolg gerechnet wurde, bzw. der Prozess nicht von vornherein als aussichtslos erschien. Nachdem der Kläger im vorliegenden Verfahren unterliegt, und sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem Entscheid vom 21. Juli 2004 offensichtlich nicht geändert haben, ist dem Kläger die vollumfängliche Rechtspflege zu gewähren. In diesem Sinne gehen die Gerichtskosten von gesamthaft Fr. 3'651.75 (inkl. Beweis- und Überset- zungskosten) zu Lasten des Staates.

E. 11 Der Streitwert beträgt Fr. 126'000.-- Im Zivilprozess vor erster Instanz beträgt die Anwaltsgebühr bei einem Streitwert über Fr. 100'000.-- Fr. 6'500.-- bis Fr. 21'000.--; jedoch vom Streitwert höchstens 15%. Der Kostenrahmen für die Anwaltskosten beträgt vorliegend somit Fr. 6'500.-- bis Fr. 18'900.-- (§ 55 Abs. 1 KOV). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb dieser Ansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönli-

cher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Bemühungen sowie der Zeitaufwand (§ 51 Abs. 1 KOV).

E. 11.1 Mit Entscheid vom 21. Juli 2004 wurde dem Kläger die teilweise unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne erteilt, dass ihm der Staat für die den Betrag von Fr. 1'000.-- übersteigenden Anwaltskosten Gutstand leistet (ed. Bel. 1). Der Kläger ist mit seiner Forde- rung nicht durchgedrungen, hat somit keinen Prozesserlös erzielt, mit welchem er für die von ihm verursachten Prozesskosten ganz oder teilweise aufkommen könnte. In diesem Sinne ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege für die den Betrag von Fr. 1'000.-- übersteigenden Anwaltskosten zu gewähren. Die Kostennote des Rechtsvertreters des Klägers, Rechtsanwalt lic. iur. Zug, wird zu Lasten des Klägers auf Fr. 6'295.30 festge- setzt (bestehend aus Fr. 6'500.-- Honorar, Fr. 280.— Auslagen und Fr. 515.30 MWSt. /. Fr. 1'000.-- Kostenvorschuss). Daran hat ihm die Amtsgerichtskasse Fr. 5'246.20 zu bezahlen (bestehend aus 85 % des Honorars = Fr. 5'525.--, Fr. 280.-- Auslagen und Fr. 441.20 MWST; abzüglich Fr. 1'000.—).

E. 11.2 Mit Honorarnote vom 9. Januar 2006 verlangt die beklagtische Rechtsanwältin lic. iur. Fr. 6'731.95 (Fr. 6'077.20 Honorar, Fr. 179.25 Auslagen, Fr. 475.50 Mehr- wertsteuer). Die Kostennote ist angemessen und kann in beantragter Höhe festgesetzt wer- den. R e c h t s s p r u c h 1 . D i e K l a g e w i r d a b g e w i e s e n . 2. Der Kläger hat die Prozesskosten zu tragen. Gemäss Ziff. 10 und 11 der Erwägun- gen hat er zu bezahlen: an das Amtsgericht Hochdorf die Gerichtskosten von gesamthaft Fr. 3'651.75 (inkl. Beweis- und Übersetzungskosten), welche im Sinne der unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Staates gehen. die eigenen Parteikosten. Die Kostennote des Rechtsvertreters von Rechtsanwalt lic. iur., Zug, wird auf Fr. 6'295.30 festgesetzt (beste- hend aus Fr. 6'500.-- Honorar, Fr. 280.-- Auslagen und Fr. 515.30 MWSt. /. Fr.

- 12 - 1'000.-- Kostenvorschuss). Daran hat ihm die Amtsgerichtskasse Fr. 5'246.20 zu bezahlen (bestehend aus 85 % des Honorars = Fr. 5'525.--, Fr. 280.-- Aus- lagen und Fr. 441.20 MWST; abzüglich Fr. 1'000.--). Die Parteikosten der Beklagten. Die Kostennote von Rechtsanwältin lic. iur. wird auf Fr. 6'731.95 (Fr. 6'077.20 Honorar, Fr. 179.25 Auslagen, Fr. 475. 50 Mehrwertsteuer) festgesetzt. 3. Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff. ZPO). Die Appellations- erklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechts- spruchs enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen. 4. Das Urteil wird den Parteien zugestellt. NAMENS DES AMTSGERICHTS HOCHDORF

1. Abteilung Der Amtsgerichtspräsident I: Dr. K. Meier Zur Vollstreckung dieses Urteils ist eine Rechtskraftbescheinigung des Obergerichts erforderlich. Diese Beschei- nigung kann nach Ablauf der im Urteil angeführten Rechtsmittelfrist schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, verlangt werden. Das Urteil ist beizulegen. Da für die Ausstellung der Rechtskraftbescheinigung Abklärungen erforderlich sind, muss mit gewisser Zeit gerechnet werden, bis die Be- scheinigung zugestellt werden kann. Es wird daher empfohlen, das Gesuch um Erteilung der Rechtskraftbe- scheinigung rechtzeitig einzureichen. • Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

KANTON LUZERN Amtsgericht Hochdorf 10 04 33 ÚZ010 Abteilung I in Zivilsachen Präsident Meier, Amtsrichter Zurmühle, Amtsrichterin Albisser, Gerichtsschreiberin Elgass Urteil vom 1. September 2006 6020 Emmenbrücke, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., Zug, in unentgeltlicher Rechtspflege prozessierend, Kläger gegen 4002 Basel, Z u s t e l l a d r e s s e : 8037 Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Horw, Beklagte betreffend Forderung (Haftung)

-2 S a c h v e r h a l t 1. Vom Sonntag, 19. Mai 2002, auf den Montag, 20. Mai 2002, ca. 4.00 Uhr, verunfall- te der Kläger bei einem Autounfall in Spanien und erlitt schwere Verletzungen. Er befand sich längere Zeit in stationärer und ambulanter Behandlung. Gestützt auf den Kollektivunfall- versicherungsvertrag zwischen ihm und der Beklagten macht er gegenüber der Beklagten einen Taggeldanspruch geltend. Die Beklagte lehnt einen Anspruch des Klägers ab mit der Begründung, dieser sei zum Zeitpunkt des Unfalles alkoholisiert gewesen, was gemäss den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) zum Ausschluss der Versicherungsleistungen füh- re. 2. Am 18. Mai 2004 reichte der Kläger ein Gesuch um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege ein (ed. Bel. 1= AGHo 30 04 266). Mit Sühnebegehren vom 7. Juli 2004 ver- langte er von der Beklagten, sie habe ihm den Betrag von Fr. 55'836.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Januar 2004 (mittlerer Verfall) zu bezahlen (Nachklagerecht vorbehalten); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten (ed. Bel. 2 = AGHo 30 04 323). Der Aussöhnungsversuch fand am 16. Juli 2004 statt. Eine Einigung kam nicht zustande (VP in ed. Bel. 2). Mit Entscheid vom 21. Juli 2004 betreffend unentgeltliche Rechtspflege wurde dem Kläger für den Forderungsprozess die teilweise unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne erteilt, dass er für die Gerichts- und Beweiskostenvorschüsse von der Leistungspflicht befreit wurde und ihm der Staat für die den Betrag von Fr. 1'000.-- übersteigenden Anwalts- kosten Gutstand leistet. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wurde Rechtsanwalt lic. iur. 6304 Zug, ernannt. Der Entscheid galt zugleich als Weisungsschein (ed. Bel. 1). 3. Mit Klage vom 30. August 2004 verlangte der Kläger, die Beklagte sei zu verpflich- ten, ihm den Betrag von Fr. 63'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2003 (mittlerer Verfall) zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Ein Nachklagerecht behielt er sich ausdrücklich vor. Auf die Begründung wird, soweit notwendig, später eingegangen. 4. Trotz Aufforderung reichte die Beklagte innert Frist keine Klageantwort ein (amtl. Bel. 1). Am 18. Januar 2005 fand die Instruktionsverhandlung statt. Anlässlich der Verhand- lung stellte die Beklagte ihre Anträge und verlangte die vollumfängliche Abweisung der Kla-

-3 ge; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Die Begründung ihrer Anträge sowie die Beweisanträge reichte sie als schriftliche Protokollerklärung ein (amtl. Bel. 8). Der Kläger nahm mündlich zur Protokollerklärung Stellung. Der Beklagten wurde Frist für ergänzende Beweisanträge gestellt (VP). 5. Mit Eingabe vom 31. Januar 2005 verlangte die Beklagte die Edition der UVG-Akten bei der (amtl. Bel. 9; ed. Bel. 3). Am 21. Februar 2005 stellte sie weitere Beweisan- träge (amtl. Bel. 12). Der Kläger nahm am 6. April 2005 Stellung zu den ergänzenden Be- weisanträgen (amt. Bel. 10 und 20). Mit Beweisentscheid vom 4. Mai 2005 wurden die von den Parteien aufgelegten Urkunden zu den Akten genommen. Das Institut für Rechtsmedi- zin Zürich wurde mit einer Expertise beauftragt. Bei der - wurden Ergänzungsabklä- rungen gemacht (amtl. Bel. 21, 22, 24, 25; ed. Bel. 3a). Am 9. August 2005 reichte das Insti- tut für Rechtsmedizin Zürich das Gutachten ein (amtl. Bel. 34). Die Parteien erhielten Gele- genheit, zum Gutachten eine Stellungnahme einzureichen (amtl. Bel. 35). Am 3. Oktober 2005 reichten der Kläger (amtl. Bel. 38) und am 17. Oktober 2005 die Beklagte (amtl. Bel.

39) ihre Stellungnahmen zum Gutachten ein. Mit Beweisentscheid vom 16. Dezember 2005 wurde das Beweisverfahren geschlossen; dies unter Vorbehalt der Geltendmachung eines Nachklagerechts (amtl. Bel. 40). 6. Am 16. Dezember 2005 machte der Kläger mit Stellungnahme zum Beweisent- scheid vom Nachklagerecht Gebrauch und beantragte neu, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 126'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni 2003 (mittlerer Verfall) zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (amtl. Bel. 43). Die Beklagte hielt an ihren Anträgen gemäss Protokollerklärung vom 18. Januar 2005 fest (amtl. Bel. 46). Auf eine Hauptverhandlung verzichteten beide Parteien (amtl. Bel. 41 und 43). Die Rechtsvertreter der Parteien reichten ihre Kostennoten ein (amtl. Bel. 42 und 44). E r w ä g u n g e n I. Formelles 1. Die Klage vom 30. August 2004 wurde fristgerecht eingereicht (§ 195 ZPO). Das Gericht ist sachlich (§ 9 lit. a ZPO) und örtlich (§ 23 ZPO i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit. a GestG) zuständig. Die Anwälte sind gehörig bevollmächtigt (kläg. Bel. 1; bekl. Bel. 1).

4 2. Der Kläger machte mit Stellungnahme zum Beweisentscheid vom Nachklagerecht Gebrauch und beantragte neu, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 126'000.-- nebst Zins zu bezahlen (amtl. Bel. 43). Eine Partei kann ihre Rechtsbegehren vor erster Instanz bis zum Parteivortrag an der Hauptverhandlung ändern oder ergänzen, wenn die neuen Rechtsbegehren aus dem in der ersten Rechtsschrift dargelegten Sachverhalt abgeleitet werden und der gleiche Richter zuständig sowie die gleiche Verfahrensart vorge- sehen ist (§ 98 ZPO; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N. 1 ff. zu § 98). 3. Die Beklagte hat keine Klageantwort eingereicht und erst anlässlich der Instrukti- onsverhandlung vom 18. Januar 2005 ihre Anträge gestellt. Die Begründung der Anträge sowie die Beweisanträge reichte sie als schriftliche Protokollerklärung ein (amtl. Bel. 8). Reicht der Beklagte innert Frist keine Klageantwort ein, lädt der Richter zur Instruktions- oder Hauptverhandlung vor (§ 204 Abs. 1 ZPO). An der Verhandlung kann der Beklagte zu den Vorbringen des Klägers in gedrängter Form Stellung nehmen und eigene Begehren stel- len (§ 204 Abs. 2 ZPO; amtl. Bel. 8). Der Beklagte hat die durch seine Säumnis verursach- ten Mehrkosten zu tragen (§ 204 Abs. 3 ZPO). lI. Tatsächliches/Materielles 4. Die Parteien schlossen am 21. März 1997/25.März 1997 einen Vertrag über eine Kollektivunfallversicherung (Antrag für Kollektiv-Unfallversicherung für nicht UVG unterstellte Personen [kläg. Bel. 2]; Police Nr. XXX mit Beginn 1. Januar 1997 [kläg. Bel. 3]). Im Vertrag haben die Parteien u.a. bei Berufs- und Nichtberufsunfällen ab dem 30. Tag (kläg. Bel. 2) bzw. 31. Tag (kläg. Bel. 3) ein Taggeld von Fr. 180.-- vereinbart. Weiter wurden die allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB Ausgabe 1995 als Vertragsbestandteil erklärt (kläg. Bel. 2 und 3). Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Unfälle, geschehen bei der Begehung eines Verge- hens oder Verbrechens (Bestimmung U1.4 der AVB kläg. Bel. 3). 5. Vom Sonntag, 19. Mai 2002, auf den Montag, 20. Mai 2002, ca. 4.00 Uhr, verunfall- te der Kläger bei einem Autounfall in Spanien (nam Steuer eingeschlafen" Unfallmeldung vom 24. Dezember 2002 [kläg. Bel. 6]). Er erlitt schwere Verletzungen und wurde stationär und anschliessend ambulant im Hospital Universitari in Spanien, be- handelt (Klienten-Nr. YYY klag. Bel. 4 und 6). Der Kläger macht geltend, aufgrund des

5 Autounfalls bis heute zu 100% arbeitsunfähig zu sein (kläg. Bel. 4-6; insbes. kläg. Bel. 5 [Arztzeugnis von Dr. med. Ebikon, vom 15. Juli 2004; Klage Ziff. 11/2]). Auf- grund der Arbeitsunfähigkeit und gestützt auf den abgeschlossenen Unfallversicherungsver- trag verlangt der Kläger von der Beklagten Taggeldleistungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 126'000.-- (Fr. 180.– x 700 Tagen) nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni 2003 (mittlerer Verfall). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen (Klageantwort ad Ziff 11/2) und bezeichnet den kläg. Bel. 5 als Gefälligkeitsschreiben. Dem Kläger stehe kein Taggeldanspruch zu. Er sei zum Zeitpunkt des Unfalls alkoholisiert gewesen, was gemäss den AVB zum Ausschluss der Versicherungsleistungen führe.

6. Wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behaup- tet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer - die Tatsachen zur Be- gründung des Versicherungsanspruches zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweige- rung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (vgl. Urteil 5C.11/2002 vom 11. April 2002, E.2a/aa; SJZ 98/2002 S. 338 ff.; HAVE 2002 S. 376 ff.; BGE 128 III 271 E. 2a /aa mit Hinweisen und insbesondere BGE 130 III 321 [Präzisierung der Rechtsprechung]). 6.1. Das Bestehen des Versicherungsvertrags (kläg. Bel. 2 und 3), der Eintritt des Ver- sicherungsfalls und der grundsätzliche Anspruch von Taggeldleistungen von Fr. 180.-- ist vom Kläger bewiesen und grundsätzlich von der Beklagten auch nicht umstritten. Die Be- klagte macht geltend, der Versicherungsschutz im vorliegenden Fall entfalle, weil der Unfall durch ein Vergehen/Verbrechen geschehen sei. Die Beweislast dafür liegt bei der Beklagten. Die Beklagte stützt sich im Beweis auf Art. U1.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen (kläg. Bel. 3; „Unfälle, die sich bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens ereig-

-6 nen, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen sind); auf die Laboranalyse des Hospital Universitari Spanien (kläg. Bel. 7: „Pla-ALCOEOL, c 52.3 mmol/L" [=2.41 Alkoholpromille]), welche zeige, dass der Kläger unter Alkoholeinfluss gefahren sei; auf das Telefax der Multiasistencia Europea vom 22. Mai 2002 an die Medicall (bekl. Bel. 3; „..result of our medical contact with Dr. showing a high blood ethanol level in the blood test made at the moment of the admission...") und auf den Bericht des Centros Medi- cos Catalunya vom 20. Mai 2002 (bekl. Bel. 2; „signos de intoxicación enólica") (vgl. Klage- antwort zu Ziff. II/3). Weiter stützt sich die Beklagte auf die edierten UVG-Akten der aus denen hervorgehe, dass die als freiwilliger UVG-Versicherer ihre Leistun- gen wegen Alkoholkonsums des Klägers im Zeitpunkt des Unfallherganges gekürzt habe (amtl. Bel. 9; UVG-Akten Nr. 104.59.724 ed. Bel. 3 und 3a), der Kläger dies akzeptiert und gegenüber der den Vorwurf des Alkoholkonsums nie bestritten habe (amtl. Bel. 9; ed. Bel. 3 und 3a). Der Arztbericht vom 1. September 2004 (bekl. Bel. 4) bestätige ausser- dem einen chronischen Alkoholüberkonsum des Klägers und dies seit über 20 Jahren (bekl. Bel. 4). Ebenfalls deute das Fax-Schreiben vom 18. Juni 2002 (bekl. Bel. 5) auf den Alkohol- konsum hin („Hinsichtlich eines allfälligen Aethelysierungszustandes anlässlich des Unfalles, liegen Aussagen vom Spital und den Angehörigen vor, welche dies bestätigen") (vgl. auch amtl. Bel. 12). 6.2. Der Kläger bestreitet, zum Unfallzeitpunkt unter Alkoholeinfluss gestanden zu ha- ben. Er bestreitet den Bestand und die Richtigkeit der Laboranalyse gemäss kläg. Bel. 7. Die Laboranalyse sei nicht geeignet, den Beweis des Alkoholeinfluss zum Unfallzeitpunkt zu erbringen. Es sei nicht sein Blut untersucht worden (Klage II/Ziff. 3; Stellungnahme zu den Beweisanträgen amtl. Bel. 19). Auch handle es sich bei der Laboranalyse um eine erstellte Auswertung, die weder Angaben der untersuchenden bzw. auswertenden Person, noch de- ren Unterschrift enthalte (Stellungnahme zu den Beweisanträgen amtl. Bel. 19). Die bekl. Bel. 2 und 3 seien Parteibehauptungen, die ebenfalls nicht geeignet seien, den Beweis der behaupteten Alkoholisierung zu erbringen. Es sei auch unklar, von wem die entsprechenden Schreiben stammen und sie seien auch nicht unterzeichnet (Stellungnahme zu den Beweis- anträgen amtl. Bel. 19). Ausserdem sei weder in Spanien noch in der Schweiz eine Strafun- tersuchung oder ein Administrativverfahren eingeleitet worden. Er leide auch nicht seit über 20 Jahren an chronischem Alkoholkonsum. Die Ausführung des Dr. med. Arztbericht zuhanden der IV vom 24. Oktober 2004 seien unpräzise. Auch sei er nicht ge- eignet den Beweis dafür zu erbringen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert ge-

7 wesen sein soll (Stellungnahme zu den Beweisanträgen amtl. Bel. 19; kläg Bel. 10). Weiter seien die bekl. Bel. 5 und 6 reine Parteibehauptungen, die ebenfalls nicht geeignet seien, den Beweis der Alkoholisierung zu erbringen. Dazu komme, dass sich die Darstellungen der behaupteten Alkoholisierung des Klägers in beiden Berichten ausschliesslich auf Aussagen Dritter abstützen würden („laut Aussagen vom Spital...”, „... offenbar unter Alkoholein- fluss...") (Stellungnahme zu den Beweisanträgen, amtl. Bel. 19). Die von der Beklagten be- hauptete Alkoholisierung des Klägers im Unfallzeitpunkt sei nicht erwiesen. Die von der Be- klagten ins Recht gelegten Urkunden würden keinen Rückschluss auf einen allfälligen Alko- holisierungsgrad des Klägers zulassen (Stellungnahme zum Beweisergebnis amtl. Bel. 43). 6.3. Das bei der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, in Auftrag gegebene Al- koholgutachten stützt sich auf den Entlassungsbericht zur Behandlung vom 19. Mai 2002 bis

20. Mai 2002 (Original und Übersetzung); auf den Entlassungsbericht zur Behandlung vom

20. Mai 2002 bis 4. Juni 2002 (Original und Übersetzung) und auf das Fax-Schreiben der Organisation ME S.A. an die M (englisch) (amtl. Bel. 34; ed. Bel. 3a). Der Gutachter stellt eine vergleichende Zusammenfassung der zur Verfügung gestellten Unterlagen an und kommt zum Schluss, dass die aufgeführten Angaben als praktisch medi- zinische Hinweise für eine Angetrunkenheit des Klägers bei Spitaleintritt zu werten sind. Über den Alkoholisierungsgrad vermag der Gutachter gestützt auf die aufgelegten Urkunden jedoch nichts zu sagen. In diesem Sinne ist das Gutachten bei der Beweiswürdigung als Alkoholgutachten über die qualitative und nicht quantitative Alkoholisierung heranzuziehen.

7. Beweiswürdigung ist die richterliche Feststellung der tatsächlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens. Beweiswürdigung ist auch die Bewertung der Kraft eines Beweismittels (Frank/Sträuli/Messmer, ZPO Kommentar zu zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, § 148; Kummer, Berner Kommentar, N. 64 zu Art. 8 ZGB). Der Beweis ist erbracht, wenn das Beweisverfahren nach den Erfahrungen des Lebens, wozu auch psychologische Erkenntnisse gehören, die richterliche Überzeugung begründet, die mehr verlangt als blosse Wahrscheinlichkeit, vielmehr jeden erheblichen Zweifel ausschliesst (BGE 74 II 205; 98 II 242). Auf dem Analysebericht [Laboratori D'Urgències] kläg. Bel. 7 ist der Kläger mit vollständigem Namen [Nom: und Alter [Edat: erwähnt. Die erwähnten Zeiten [hora re- gistro: 04:44:49 und hora impresio: 05:12:20) stimmen mit der zeitlichen Abfolge des Unfalls

8- überein. Die auf der Analyse erwähnte „historia"-Nummer XXX findet sich auch wieder auf den Austrittsberichten des Hospital Universitari [N H CL: ]. Aus dem Laborbericht geht hervor, dass der Kläger bei Einlieferung unter Alkoholeinfluss ge- standen haben muss. Es wird unter der Spalte „Resultat" ein Alkoholgehalt von 52.3 mmol/L angegeben. Die Resultate von mmol/L seien mit 0.046 zu multiplizieren, um auf den Alko- holpromillwert zu kommen. Vorliegend würde der Alkoholgehalt von 52.3 mmol/L einem Pro- miliwert von 2.4 entsprechen. Der „valor tolerable" entspricht wie in der Schweiz 0.5 Promille. Im Entlassungsbericht des Centros Medicos Catalunja (bekl. Bel. 2) wird festgehalten, dass der Kläger am 19. Mai 2002 einen Verkehrsunfall erlitten habe und deshalb als Notfall einge- liefert worden sei, und im Moment der Einlieferung [gemäss Übersetzung] „Zeichen von Al- kohol im Blut (enolische Vergiftung)" festgestellt worden sei. Im Originaltext auf Spanisch wird von „signos de intoxicacion enolica" gesprochen. Was direkt übersetzt heisst: Zeichen (signos) einer (de) enólica Vergiftung (intoxicación). Mit Telefax vom 22. Mai 2002 hat die ME der M mitgeteilt, Herr Dr. habe ihnen mit geteilt: „Mr. IMO had a serious road accident a few days ago, showing a high blood ethanol level in the blood test made at the moment of the admission" (bekl. Bel. 3; Telefax an M von ME, S.A., Madrid) (Originaltext in Englisch). Das Schreiben weist auf einen Bluttest, der zum Zeitpunkt der Einlieferung gemacht worden ist und deren Ergebnis ein hoher Alkoholgehalt ergab (ethanol = Trinkalkohol). Beweiswürdigung ist wie bereits er- wähnt auch die Bewertung der Kraft eines Beweismittels. Der kläg. Bel. 7 (Laborbericht) zeigt deutlich auf einen hohen Alkoholgehalt im Blut des Klägers im Zeitpunkt des Unfalles und kann entsprechend stark als Beweismittel gewertet werden. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso das untersuchte Blut nicht dasjenige des Klägers sein soll. Es spricht nichts für die Theorie des Klägers, dass es nicht sein Blut gewesen war. Auch hat der Kläger gegenüber dem UVG-Versicherer und der IV nicht den Einwand erhoben, er sei nicht unter Alkoholein- fluss gefahren. Die aufgelegten Urkunden und die Ergebnisse des Gutachtens begründen die richterliche Überzeugung, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls unter hohem Alko- holeinfluss stand. Nicht relevant aber doch in das Gesamtbild passt die Diagnose des Haus- arztes Dr. med. Ebikon, bei dem der Kläger vor seinem Aufenthalt in Spa- nien bereits sporadisch in Behandlung war (Diagnose: chronischer Alkoholüberkonsum, be- stehend seit über 20 Jahren [bekl. Bel. 4]). B. Der Versicherungsschutz entfällt bei Unfällen durch Verbrechen oder Vergehen. Verbrechen sind die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen. Vergehen sind die mit Gefängnis

-9 als Höchststrafe bedrohten Handlungen (vgl. Art. 9 StGB). Gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein Vergehen. Art. 91 Abs. 1 SVG enthält keine medizinisch präzise Umschreibung des Begriffs „angetrunkener Zustand". Der Bun- desrat besitzt zwar die Kompetenz festzulegen, bei welcher Blutalkoholkonzentration unab- hängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Angetrunkenheit an- zunehmen ist. Gestützt darauf hat der Bundesrat festgesetzt: Fahrunfähigkeit wegen Alkhol- einwirkung gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzent- ration von 0.5 (vor dem 1. Januar 2005 0.8 Promille [Art. 2 Abs. 2 VRV]) oder mehr Ge- wichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutal- koholkonzentration führt (VO über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 21. März 2003 [Stand am 27. Juli 2003]). Bei diesen Werten, wird unwiderlegbar (ohne Berücksichti- gung der individuellen Fahrfähigkeiten oder der individuellen Alkoholverträglichkeit) Ange- trunkenheit angenommen. Auch nach Inkrafttreten des revidierten Art. 2 Abs. 2 VRV blieb es Sache der Rechtsprechung, den Begriff des Fahrens in angetrunkenem Zustand unterhalb des Richtwertes von 0.8 Promillen zu konkretisieren. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung (BGE 103 IV 111, 98 IV 291, 90 IV 226 f., 90 IV 167) festge- stellt, dass schon eine Blutalkoholkonzentration ab 0.5 Promillen unter ungünstigen Um- ständen (z.B. Übermüdung) dieselben Wirkungen zeitigen kann. Die Feststellung der Ange- trunkenheit kann auch aufgrund von Zustand und Verhalten des Verdächtigen oder durch Ermittlung über den Alkoholkonsum und dergleichen möglich sein (BGE 103 IV 48; Art. 138 Abs. 6 VZV). Zum einen zeigt der Laborbericht kläg. Bel. 7 quantitativ auf einen Wert über 0.5 bzw. 0.8 Promillen und zum anderen beweisen die anderen Urkunden sowie das Gutach- ten qualitativ eine Angetrunkenheit des Klägers. In diesem Sinne gilt als erstellt, dass es sich mindestens um ein Vergehen handelt. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass weder in Spanien ein Strafverfahren und Administrativverfahren sowie in der Schweiz ein Administrativverfah- ren durchgeführt wurde.

9. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen als Vertragsbestandteil des Versicherungs- vertrages schliessen eine Deckung aus, wenn der Unfall, für dessen Folgen die Versiche- rung aufzukommen hätte, bei einem Vergehen geschah. In diesem Sinne ist der Argumenta- tion des Versicherers, der Beklagten, zu folgen, die die Auszahlung von Taggeldleistungen verweigerte, weil ein Ausschlussgrund nach Art. U1.4 SVG zum Versicherungsvertrag vor-

- 10 - liege (Stellungnahme zu den Beweisanträgen amtl. Bel. 19; Stellungnahme zum Beweiser- gebnis amtl. Bel. 43). Die Klage des Klägers ist abzuweisen. Ill. Kosten 10. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Kläger ist mit seiner Forderung nicht durchgedrungen. Er hat demnach die ganzen Prozesskosten zu tragen. 10.1. Vor Amtsgericht beträgt die Gerichtsgebühr in Prozessen mit einem Streitwert über Fr. 100'000.-- 2 bis 4 Prozent des Streitwertes, somit Fr. 2'520.-- bis Fr. 3'040.-- (§ 7 lit. a KOV). Massgebend für die Bemessung der Gebühr im Rahmen der geltenden Mindest- und Höchstansätze sind: Streitwert oder Interessenwert, Anzahl und Umfang der Rechtsschrif- ten, Anzahl der Verhandlungen, Umfang der Beweisvorkehren, Schwierigkeit der zu beurtei- lenden Rechtsfragen (§ 15 KOV). Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Die Expertisenkosten betragen Fr. 351.75 sowie die Übersetzungskosten ge- samthaft Fr. 300.--. Der Kläger hat demnach an das Amtsgericht Hochdorf die Gerichtskos- ten von gesamthaft Fr. 3'651.75 (inkl. Beweis- und Übersetzungskosten) zu bezahlen. Mit Entscheid vom 21. Juli 2004 wurde dem Kläger die teilweise unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne erteilt, dass er für den Forderungsprozess gegen die Beklagte für die Gerichts- und Beweiskostenvorschüssen von der Leistungspflicht befreit wurde (ed. Bel. 1). Die teil- weise unentgeltliche Rechtspflege wurde dem Kläger erteilt, weil mit Ausgang des Prozes- ses zumindest mit einem Teilerfolg gerechnet wurde, bzw. der Prozess nicht von vornherein als aussichtslos erschien. Nachdem der Kläger im vorliegenden Verfahren unterliegt, und sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem Entscheid vom 21. Juli 2004 offensichtlich nicht geändert haben, ist dem Kläger die vollumfängliche Rechtspflege zu gewähren. In diesem Sinne gehen die Gerichtskosten von gesamthaft Fr. 3'651.75 (inkl. Beweis- und Überset- zungskosten) zu Lasten des Staates. 11. Der Streitwert beträgt Fr. 126'000.-- Im Zivilprozess vor erster Instanz beträgt die Anwaltsgebühr bei einem Streitwert über Fr. 100'000.-- Fr. 6'500.-- bis Fr. 21'000.--; jedoch vom Streitwert höchstens 15%. Der Kostenrahmen für die Anwaltskosten beträgt vorliegend somit Fr. 6'500.-- bis Fr. 18'900.-- (§ 55 Abs. 1 KOV). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb dieser Ansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönli-

cher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Bemühungen sowie der Zeitaufwand (§ 51 Abs. 1 KOV). 11.1. Mit Entscheid vom 21. Juli 2004 wurde dem Kläger die teilweise unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne erteilt, dass ihm der Staat für die den Betrag von Fr. 1'000.-- übersteigenden Anwaltskosten Gutstand leistet (ed. Bel. 1). Der Kläger ist mit seiner Forde- rung nicht durchgedrungen, hat somit keinen Prozesserlös erzielt, mit welchem er für die von ihm verursachten Prozesskosten ganz oder teilweise aufkommen könnte. In diesem Sinne ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege für die den Betrag von Fr. 1'000.-- übersteigenden Anwaltskosten zu gewähren. Die Kostennote des Rechtsvertreters des Klägers, Rechtsanwalt lic. iur. Zug, wird zu Lasten des Klägers auf Fr. 6'295.30 festge- setzt (bestehend aus Fr. 6'500.-- Honorar, Fr. 280.— Auslagen und Fr. 515.30 MWSt. /. Fr. 1'000.-- Kostenvorschuss). Daran hat ihm die Amtsgerichtskasse Fr. 5'246.20 zu bezahlen (bestehend aus 85 % des Honorars = Fr. 5'525.--, Fr. 280.-- Auslagen und Fr. 441.20 MWST; abzüglich Fr. 1'000.—). 11.2. Mit Honorarnote vom 9. Januar 2006 verlangt die beklagtische Rechtsanwältin lic. iur. Fr. 6'731.95 (Fr. 6'077.20 Honorar, Fr. 179.25 Auslagen, Fr. 475.50 Mehr- wertsteuer). Die Kostennote ist angemessen und kann in beantragter Höhe festgesetzt wer- den. R e c h t s s p r u c h 1 . D i e K l a g e w i r d a b g e w i e s e n . 2. Der Kläger hat die Prozesskosten zu tragen. Gemäss Ziff. 10 und 11 der Erwägun- gen hat er zu bezahlen: an das Amtsgericht Hochdorf die Gerichtskosten von gesamthaft Fr. 3'651.75 (inkl. Beweis- und Übersetzungskosten), welche im Sinne der unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Staates gehen. die eigenen Parteikosten. Die Kostennote des Rechtsvertreters von Rechtsanwalt lic. iur., Zug, wird auf Fr. 6'295.30 festgesetzt (beste- hend aus Fr. 6'500.-- Honorar, Fr. 280.-- Auslagen und Fr. 515.30 MWSt. /. Fr.

- 12 - 1'000.-- Kostenvorschuss). Daran hat ihm die Amtsgerichtskasse Fr. 5'246.20 zu bezahlen (bestehend aus 85 % des Honorars = Fr. 5'525.--, Fr. 280.-- Aus- lagen und Fr. 441.20 MWST; abzüglich Fr. 1'000.--). Die Parteikosten der Beklagten. Die Kostennote von Rechtsanwältin lic. iur. wird auf Fr. 6'731.95 (Fr. 6'077.20 Honorar, Fr. 179.25 Auslagen, Fr. 475. 50 Mehrwertsteuer) festgesetzt. 3. Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff. ZPO). Die Appellations- erklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechts- spruchs enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen. 4. Das Urteil wird den Parteien zugestellt. NAMENS DES AMTSGERICHTS HOCHDORF

1. Abteilung Der Amtsgerichtspräsident I: Dr. K. Meier Zur Vollstreckung dieses Urteils ist eine Rechtskraftbescheinigung des Obergerichts erforderlich. Diese Beschei- nigung kann nach Ablauf der im Urteil angeführten Rechtsmittelfrist schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, verlangt werden. Das Urteil ist beizulegen. Da für die Ausstellung der Rechtskraftbescheinigung Abklärungen erforderlich sind, muss mit gewisser Zeit gerechnet werden, bis die Be- scheinigung zugestellt werden kann. Es wird daher empfohlen, das Gesuch um Erteilung der Rechtskraftbe- scheinigung rechtzeitig einzureichen. • Die Gerichtsschreiberin: