Sachverhalt
1. Die Parteien schlossen am 25. September 1998 einen Motorfahrzeugversiche- rungsvertrag für das Fahrzeu g Nissan Patrol,1, der Klägerin ab. Im Juni 1999 meldete die Klägerin der Beklagten einen Hagelschaden, den ihr Fahrzeug Nissan Patrol, am 2. Juni 1999 erlitten habe. Am betreffenden Fahrzeug wurden bereits in den beiden Vorjahren gegenüber der damaligen Versicherungsgesellschaft Schadensmeldungen wegen Hagelschäden angezeigt und in diesem Zusammenhang Versicherungsleistungen erbracht. Die Beklagte weige rte sich in der Folge, die von der Klägerin verlangte Auszahlung der geltend gemachten Schadenssumme vorzunehmen. Am 31. Januar 2001 fand vor dem Friedensrichter Emmen der Aussöhnungs- versuch statt. Die Beklagte erschien unentschuldigt nicht und wurde in die Tageskosten verfällt (kläg. Bel. 3). Der Klägerin wurde der Weisungsschein ausgestellt (kläg. Bel. 4). 3. Mit Klage vom 2. Ap ril 2001 stellte die Klägerin folgende Anträge: I. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 3'400.-- zuzüglich Zins zu 5 % auf diesem Betrag ab 2. Juni 1999 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Parteientschä- digung zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 4. Mit Gesuch vom 25. April 2001 beantragte die Beklagte, den vorliegenden Zivilprozess bis zum rechtskräftigen Abschluss der vor dem Amtsstatthalteramt Luzern hängigen Strafuntersuchung gegen die Klägerin zu sistieren (amtl. Bel. 3). Die Klägerin stimmt dem Sistierungsgesuch am 4. Mai 2001 zu (amtl. Bel. 5). Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten I von Hochdorf vom 9. Mai 2001 wurde daher der vorliegende Zivilprozess bis zum rechtskräftigen Abschluss der Strafuntersuchung beim Amtsstatt- halteramt Luzern sistiert (amtl. Bel. 6).
3
5. Nachdem die Strafuntersuchung gegen die Klägerin vor dem Amtsstatthalter- amt Luzern rechtskräftig eingestellt worden war (amtl. Bel. 8), wurde mit Verfügung vorn 21. März 2002 die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben und der Beklagten eine neue Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (amtl. Bel. 15). 6. Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 12. April 2002 folgende Anträge: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten den Betrag von Fr. 393.80 zu ersetzen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 7. An der Hauptverhandlung vom 4. Juni 2002 hielt beide Parteien a:: ihren An- trägen fest. Die Klägerin stellte neue Beweisanträge. B. Die Strafakten 01.3146.12 wurden beim Amtsstatthalteramt Luzern ediert und zu den Akten genommen. Der Entscheid über weitere Beweisabnahmen wurde mit Be- weisentscheid vom 1. Juli 2002 zurückgestellt (amtl. Bel. 16).
9. Mit Beweisentscheid vom 15. Juli 2002 wurde gestützt auf die edierten Strafakten die Vornahme der von der Klägerin beantragten Zeugeneinvernahmen abge- wiesen. Das Beweisverfahren wurde geschlossen und den Parteien Frist zur Einreichung einer Stellunenahme zum Beweisergebnis und der Kostennoten angesetzt (amtl. Bel. 18). Die Beklagte liess sich am 30. August 2002 und die Klägerin am 2. September 2002 schriftlich zum Beweisergebnis vernehmen (amtl. Bel. 19, 20).
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit, Widerklage Auch der Versicherungsvertrag fällt unter den Begriff des Konsumentenvertrags nach Art. 22 Abs. 2 GestG {SR 272] (Alexander Brunner in: Kommentar zum Schweizeri-
E. 4 schen Zivilprozessrecht, Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Basel, Genf, München 2001, N 16 zu Art. 22). Somit ist für Klagen des Konsumenten das Ge- richt am Wohnsitz oder Sitz einer der beiden Parteien zuständig (Art. 22 Abs. 1 GestG). Die Klä gerin hat Wohnsitz in Emmenbrücke. Das angerufene Amtsgericht Hochdorf ist demzufolge für die vorlie gende Forderungsklage aus Versicherungsvertrag örtlich zu- ständig. Die Beklagte kann Widerklage erheben, wenn für ihr Rechtsbegehren sachlich der glei- che Richter zuständig und die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist (§ 96 Abs. 1 ZPO). Die Widerklage muss mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang stehen (Art. 6 Abs. 1 GestG). Die beiden vorliegend streitigen Ansprüche entstanden aus dem gleichen Rechtsverhältnis und sind verrechenbar. Die Widerklage wurde mit der Klage- antwort eingereicht (§ 203 Abs. 1 ZPO). Die Bestimmungen über die Klage sind auf die Widerklage sinngemäss anzuwenden (§ 203 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert richtet sich nach den Rechtsbegehren der Klägerin bei Klageeinreichung (§ 18 Abs. i ZPO). Bei Haupt- und Widerklage ist der höhere Streitwert massgebend (§ 19 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert beträgt somit vorliegend Fr. 3'400.--. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 8'000.--. Demzufolge ist der Amtsgerichtspräsi- dent sachlich zuständig (5 7 Abs. 1 lit. a ZPO). Es sind die Vorschriften über den einfa- chen Prozess anwendbar (§ 220 lit. b ZPO). 2. Tatsächliche Grundlage 2.1. Der unbestrittene Sachverhalt Auf Antrag der Klägerin vom 25. September 1998 schlossen die Parteien einen Motor- fahrzeugversicherrinasvertrag für das Fahrzeug der Klägerin, Nissan Patrol, 4111, ab. Der Versicherungsbeginn erfolgte per 1. Januar 1999, der Ablauf der Versiche- rung wurde, vorbehältlich einer Verlängerung des Vertrages, per 31. Dezember 1999 vereinbart. Unter den vertraglichen Leistungen des Versicherers wurde auch eine Teil- kaskoversicheruna mit Zeitwertzusatz und einem Selbstbehalt der Versicherungsnehme- rin von Fr. 200.-- vereinbart (kläg. Bel. 6).
E. 5 Anfang Juni 1999 meldete die Klägerin der Beklagten, ihr Fahrzeug Nissan Patrol, habe am 2. Juni 1999 einen Hagelschaden erlitten (kläg. Bel. 7). Die Klägerin erstellte danach zu Handen der Beklagten eine schriftliche Schadenanzeige für Hagel- schaden (bekl. Bel. 3). Der Schadenanzeige war u.a. zu entnehmen, dass das Fahrzeug bereits früher einmal einen Ha gelschaden erlitten habe, worauf die Beklagte die Kläge- rin aufforderte, ihr die entsprechende Reparaturrechnung des früheren Hagelschadens zuzustellen (kläg. Bel. 9). Das Fahrzeug wurde am 30. Juni 1999 durch einem Schadensinspektor der Beklagten, einer Fahrzeugexpertise unterzogen; dabei wurde ein Hagelschaden festgestellt sowie Reparaturkosten von Fr. 3'384.-- zuzügl. MWSt ermittelt (bekl. Bel. 4). Somit ist unbestritten, dass das Fahrzeug der Klägerin, Nissan Patrol, i1■1116, min- destens einmal einen Ha gelschaden erlitten hat und dass während der Versicherungs- dauer von der Klägerin ein Hagelschaden gemeldet und von der Beklagten festgestellt worden ist. 2.2. Der bestrittene Sachverhalt a) Ausgangslage Die Beklagte macht geltend, die Klägerin versuche ihren Anspruch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen resp. Unterdrückung von Tatsachen zu begründen. Es bestünde der dringende Verdacht, dass es sich um einen Schaden handle, der zumindest teilweise bereits vor Versicherungsbeginn entstanden sei und schon früher gegenüber der damali- gen Versicherun gsgesellschaft (mehrfach) geltend gemacht und auch entschädigt wor- den sei. Gemäss Art. 40 VVG sei sie jedoch in einem solchen Fall nicht an den Vertrag gebunden und zu keinerlei Leistun gen an die Klägerin verpflichtet. Von der Klägerin wird geltend gemacht und von der Beklagten bestritten, dass der am
30. Juni 1999 vom Experten der Beklagten festgestellte Hagelschaden am Fahrzeug der Klägerin wie behauptet am 2. Juni 1999, somit während der Versicherungsdauer einge- treten sei (bekl. Bel. 3). b) Darstellung der Klägerin Die Klägerin macht geltend, am 2. Juni 1999 habe es in Emmenbrücke gehagelt und dabei habe ihr Fahrzeug einen Hagelschaden erlitten. Da sie über keinen Garagenplatz
- 6 - sondern lediglich über einen Aussenabstellplatz verfü ge, habe sie mehrmals Hagelschä- den erlitten. Da sie beabsichtigte, das Auto zu verkaufen, habe sie die Auszahlung be- vorzugt. Sie habe nie verheimlicht, bereits früher Ha gelschäden gehabt zu haben (Kla- ge; II. Begründung, Ziff. 6, 7, 8). Die Klägerin legt zwei Rechnungen vom 3. Juli 1997 und 22. September 1998 auf, wonach das Fahrzeug Nissan Patrol,, von Carrosseriespengler, zweimal wegen Hagelschäden repariert worden sei (kläg. Bel. 12, 13). Weiter legt sie eine undatierte, handschriftliche Bestätigung von auf, wonach die besagten Reparaturen ausgeführt worden seien (kläg. Bel. 21; bekl. Bel. 7). c) Darstellung der Beklagten Die Beklagte wendet ein, man habe bei der Schadensbearbeitung ein ungutes Gefühl gehabt und daher die Klä gerin aufgefordert, die Reparaturrechnungen betreffend den früheren Reparaturen aufzulegen (kiäg. Bel. 9). Wegen des aufkommenden Verdachts einer betrügerischen Anspruchsbegründung habe man in der Folge am 13. August 1999 durch die Experten und am nicht reparierten Fahrzeug der Klägerin eine Farbschichtendickenmessung vornehmen lassen. Diese Messung habe ergeben, dass auf dem Fahrzeug Nissan Patrol, L- noch die Originallackierung angebracht sei und eine Nachlackierung nie erfol gt sei (kläg. Bel. 5). Die zwei behaupteten und vom damaligen Versicherer auf entsprechende Rechnungsstellung eines Carrosseriespenglers hin tatsächlich vergiiteten früheren Reparaturen wegen Hagelschäden seien somit nie ausgeführt worden. Daher bestehe der dringende Verdacht, dass es sich vorliegend nicht um einen während der Versicherungsdauer entstandenen Elementarschaden handle, sondern dass vielmehr von einem bei Vertragsschluss bereits bestehenden und gegen- über der Beklagten verschwiegenen Vorschaden auszugehen sei, welcher nun gegen- über der Beklagten (abermals) geltend gemacht werde. Für ein nicht während der Ver- tragsdauer eingetretenes Schadensereignis habe die Beklagte keine Leistungen zu er- bringen, die streitige Forderung werde daher zu Unrecht geltend gemacht. Die Beklagte erklärte in der Folge gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 13. Oktober 1999 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag per 9. Juni 1999 zufolge betrügerischer Begrün- dung des Versicherungsanspruchs gemäss A rt. 40 VVG durch die Klägerin (klug. Bel. 14).
3. Rechtliche Grundlagen 3.1. Der Versicherungsvertrag und der Anspruchs des Versicherten gegen den Versicherer Der Versicherungsvertrag als besonderes Vertragsverhältnis wird im Bundesgesetz über den Versicherun gsvertrag detailliert und als lex specialis zum allgemeinen Vertrags- recht nach Obligationenrecht geregelt (VVG: SR 221.229.1). Tritt das versicherte Schadensereignis ein, so hat der Versicherte den Versicherer zu benachrichtigen, sobald er vom Ereignis und seinem Anspruch aus der Versicherung Kenntnis hat (Art. 38 Abs. 1 VVG). Neben dieser Behauptungspflicht des Versicherten hat dieser auf Begehren des Versicherers hin jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen zu erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind (Art . 39 Abs. 1 VVG). Der Versicherungsanspruch wird mit Ablauf von 4 Wochen seit dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann (A rt . 41 Abs. 1 VVG). 3.2. Der Versicherungsbetrug im Sinne von Art. 40 VVG "Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungs- pflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täu- schung unrichtig mitgeteilt oder verschwie gen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberech- tigten an den Vertrag nicht gebunden." (Art. 40 VVG) Bei nachgewiesenem (versuchtem) Versicherungsbetrug stellt das VVG dem Versiche- rer eine scharfe Sanktion zur Verfügung. Art. 40 VVG erlaubt ihm, einseitig vorn Ver- sicherungsvertrag zurückzutreten (3ürg Nef, a.a.O., N I zu Art . 40 VVG). Dies hat zur Folge, dass der Versicherer von jeglicher Leistungspflicht befreit wird, selbst wenn sich die Täuschung nur auf einen Teil des Schadens, bzw. einen einzelnen Schadensposten
- 7 -
E. 8 bezieht (Urteil des Bundesgerichts 5C.11/2002; BGE 78 11 278 E. 1 S. 280, Jürg Nef, a.a.O., N 47 zu Art. 40 VVG). Art. 40 VVG umschreibt einen zivilrechtlichen Tatbestand. Objektiv sind seine Merk- male die wahrheitswidrige Darstellung von Fakten, die für den Versicherungsanspruch Bedeutung haben, und subjektiv die Täuschungsabsicht (Nef Jürg, a.a.O., N 3 zu A rt. 40 VVG). Das Zivilverfahren ist unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfah- rens (Nef Jürg, a.a.O., N. 4 zu Art. 30 VVG). Die Unschuldsvermutung des Strafrechts "1m Zweifel für den Angeklagten" kann denn auch nicht ins Zivilrecht übertragen wer- den (Nef Jürg, a.a.O., N 4 zu A rt . 40 VVG). Ebenso wenig präjudiziell für die zivil- rechtliche Beurteilung ist der Umstand, dass die amtliche Strafuntersuchung gegen den Versicherungsnehmer eingestellt wird und das Strafgericht den Fall gar nicht beurteilt (Nef Jürg, a.a.O., N 5 zu A rt . 40). Im Gegensatz zum Betrug nach Art . 146 StGB muss für die betrügerische Anspruchsbegründung nach Art . 40 VVG keine Arglist seitens des Ansprechers nachgewiesen werden. 3.3. Die einzelnen Voraussetzungen der betrügerischen Anspruchsbegründung nach Art. 40 VVG a) Wahrheitswidrige Darstellung von Fakten Als Voraussetzung der betrügerischen Anspruchsbegründung gilt die wahrheitswidrige Darstellung von Fakten. Der Anspruchsteller muss den Versicherer über aile Tatsachen aufklären, welche für dessen Leistungspflicht wesentlich sind, ansonsten läuft der Ver- sicherer Gefahr, Entschädigungen zu erbringen, die er nicht schuldet (Nef, Jürg, a.a.O., N 12 zu Art. 40 VVG). Art . 40 VVG hat im Speziellen die Verletzung der Auskunfts- pflicht im Auge. Die Auskunftspflicht gilt als verletzt, wenn der Anspruchsteller gegen die Obliegenheit von Art. 39 VVG verstösst. Unterlässt es der Anspruchsberechtigte, diese gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen zu machen, welche die Leistungspflicht des Versicherers beeinflussen, ist die betrügerische Anspruchsbegründung objektiv er- füllt (Nef, Jürg, a.a.O., N. 13 zu Art. 40 VVG). Betrügerische Anspruchsbegründung liegt in objektiver Hinsicht vor, wenn der Anspruchsteller Tatsachen verfälscht oder verschweigt (Nef Jürg, a.a.O., N. 14 zu Art. 40). Nicht jede Verfälschung oder Ver- heimlichung von Tatsachen ist von Bedeutung, sondern nur jene, welche objektiv ge-
-9 eignet ist, Bestand oder Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen (Nef Jürg, a.a.O., N 16 zu A rt. 40 VVG). Damit Art. 40 VVG zur Anwendung kommt, genügt ein Verhalten, das zum Zwecke der Täuschung an den Tag gelegt wird, also ob- jektiv eine Irreführung des Versicherers verursachen kann. Das Gesetz verlan gt jedoch keinen Täuschungserfolg (Nef Jürg, a.a.O., N. 17 zu Art. 40 VVG). Das Verhalten des Anspruchstellers, einen Versicherun gsfall durch Vortäuschen eines grösseren Schadens auszunützen, fällt objektiv unter Art. 40 VVG (Nef Jürg, a.a.O., N. 18 und 22 zu A rt. 40 VVG).
b) Verantwortung des Anspruchsberechtigten Als Voraussetzung der betrügerischen Anspruchsbegründung gilt die Verantwortung des Anspruchsberechtigten. Zu bemerken bleibt, dass er auch für das Verhalten von flirrten, (lie rlprn VPrÇir`hPrPY gern11l1Pr flir den Angprichste11Pr fle ÇÇen Atncdmnftç_ pflichten erfüllen, verantwortlich ist. Geschieht dies in Geschäftsführung ohne Auftrag, hat der Anspruchsberechtigte für das Handeln seines Vertreters im Sinne von Art. 40 VVG Verantwortung und Rechtsfolgen jedenfalls dann zu tragen, wenn er dessen Inter- vention ausdrücklich oder stillschweigend billigt (Nef Jürg, a.a.O., N. 9 zu Art. 40 VVG).
e) Täuschungsabsicht Betrügerische Anspruchsbegründung liegt aber nur dann vor, wenn der Anspruchsteller zum Zwecke der Täuschung gehandelt hat. Zu den hiervor erwähnten objektiven Vor- aussetzungen muss also noch das subjektive Element der Täuschungsabsicht hinzu- kommen. Der Anspruchsteller muss dem Versicherer mit Wissen und Willen unwahre Angaben machen, um einen Vermögensvorteil zu erlangen. Täuschungsabsicht ist a ber auch schon dann gegeben, wenn der Anspruchsberechtigte um die falsche Willensbil- dung beim Versicherer weiss und dessen Irrtum ausnutzt, indem er über den wahren Sachverhalt schweigt oder absichtlich zu spät informiert (Nef Jürg, a.a.O., N 23 zu A rt . 40 VVG). Auch hier ist der Täuschungserfolg ohne Belang (Nef Jürg, a.a.O., N 24 zu Art . 40 VVG).
- 10 - 4. Beweislast Wer gegenüber dem Versicherer einen Anspruch erhebt, ist für den Eintritt des Versi- cherungsfalles behauptungs- und beweispflichtig (C.11/2002 Urteil vom 11. Ap ril 2002). Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs- vertrages regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruches darzutun hat (5C.240/1995 vom 1. Februar 1996, E. 2a; 5c.8611996 vom 5. Dezember 1996, E. 3b; 5C.79/2000 vom B. Januar 2001, E. 1 b/aa; Jürg Nef, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2001, N 21 zu Art. 39 VVG und N 56 zu Art . 40 VVG; 5C.11/2002 vom 11. Ap ril 2002; BGE 107 II 269, 273), Bei der Geltendmachung und Begründung des Versicherungsanspruchs spielt die Glaubwürdigkeit eine zentrale Rolle. Der gewährte Wahrscheinlichkeitsbe- weis ist im Grunde eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit. Die Richtigkeit der Anga- ben des Anspruchstellers und seine Redlichkeit werden unterstellt, solange seine Schil- derung plausibel erscheint (Nef, a.a.O., N 42 zu Art. 39). Ein solcher "Regelfall" ist nicht mehr anzunehmen, wenn konkrete Tatsachen oder Anhaltspunkte vorliegen, die zu ernstlichen Zwei feln an der Glaubwürdigkeit des Anspruchsberechtigten oder seiner Darstellung Anlass geben. Diese vorzubringen, ist Sache des Versicherers (BGE 120 II 393, 397). Der Versicherer kann im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an der von diesem geschilderten Darstellung erwecken (BGE 120 II 393, 397, Jürg Nef, a.a.O., N 38 zu Art. 39 VVG). Gelingt dies dem Versicherer, findet eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Versicherungsnehmers keinen Platz mehr und der Nachweis der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens des geltend gemachten Versicherungsan- spruchs reicht nicht mehr aus. In diesem Fall ist nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB vom Versicherungsnehmer der strikte Beweis des Eintritts des Versicherungsfalles zu fordern (5C.86/1996 vom 5. Dezember 1996, E. 3b; Jürg Nef, a.a.O., N 22 f., N 38 zu Art. 39 VVG; 5C.11/2002 vorn 11. April 2002).
Bei nachgewiesenem (versuchtem) Versicherungsbetrug kann der Versicherer einseitig vom Versicherungsvertra g zurücktreten (Art. 40 VVG). Der Nachweis der betrügeri- schen Anspruchsbegründung im Sinne von Art. 40 VVG ist vom Versicherer zu erbrin- gen. Der erbrachte Nachweis hat zur Folge, dass der Versicherer von jeglicher Lei- stungspflicht befreit wird, selbst wenn sich die Täuschung nur auf einen Teil des Scha- dens bzw. einen einzelnen Schadensposten bezieht (BGE 78 II 278 E. 1, S. 280; Jürg Nef, a.a.O., N. 47 zu Art . 40 VVG; 5C.11/2002 vom 11. April 2002). Gegenstand des Beweises nach Art. 40 VVG bildet nicht der Eintritt bzw. Nichteintritt des rechtsbe- gründenden Versicherungsfalles, sondern die rechtsvernichtende Tatsache des betrüge- rischen Vorgehens des Versicherungsnehmers (Urteil des Bundesgerichts 5C.11/2002 vom 11. April 2002). Misslingt dem Versicherer der Beweis des Versicherungsbetruges oder tritt er ihn gar nicht erst an bleibt er grundsätzlich an den Vertrag gebunrden_ Das ändert allerdings nichts daran, dass der Versicherungsnehmer nach der allgemeinen Re- gel von Art. 8 ZGB die Beweispflicht für den Eintritt des Versicherungsfalles trifft (Urteile des Bundesgerichtes 5C.11/2002 vom 11. April 2002). Vom Versicherungsnehmer vorgebrachte Tatsachenbehauptungen, die sich als fragwür- dig erweisen, können Indizien für betrü gerisches Vorgehen sein. Dem Versicherer ist es aber unbenommen, nebst dem Hauptbeweis für betrügerische Anspruchsbegründung - allenfalls gestützt auf dieselben Indizien - den Gegenbeweis zu führen, dass der Anspre- cher unglaubwürdig ist. Reichen die Indizien für den Nachweis des Betrugs nicht aus, können sie dennoch gewichtig genug sein, um die Glaubwürdigkeit des Ansprechers zu erschüttern mit der Folge, dass dieser den vollen Beweis für den Eintritt des Versiche- rungsfalles zu erbringen hat (Jörg Nef, a.a.O., N. 57 und 58 zu Art. 40 VVG, 5C.11/2002 vom 11. April 2002). 5. Gutachten
a) Internes Schadensgutachten des Versicherers Der firmeninterne Schadensexperte nahm am 13. August 1999 am Fahr- zeug der Klägerin, Nissan Patrol, an1111111111111.1, ohne Beisein der Klägerin eine
E. 12 Farbschichtendickenmessung vor, wobei er die Messresultate und seine persönlichen Schlussfolgerungen in einer undatierten Aktennotiz festgehalten hat (bekl. Bel. 5). Da- bei hätten er und, ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten, festgestellt, dass das betreffende Fahrzeu g noch nie nachlackiert worden sei. Die Farbschicht sei immer noch original gewesen. Der Vorversicherer habe für dieses Fahrzeug aber bereits zwei- mal Reparaturrechnungen für Hagelschaden bezahlt. Der Aussteller der Rechnungen sei nicht auffindbar, werde aber von der (damalige Kaskoversicherung der Klä- gerin) gesucht. Es liege daher ein offensichtlicher Versicherungsbetrug vor. Ein Gutachten, welches von einer Partei einseitig in Auftrag gegeben und wie vorlie- gend sogar von einem Mitarbeiter der betreffenden Partei erstellt warden ist, ist klar von einem voll beweistauglichen Gutachten eines gerichtlich eingesetzten Sachverständigen im Sinne von § 183 Abs. 1 ZPO zu unterscheiden. Dem sogenannten Parteigutachten kommt lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zu; es kann aber ein Indiz für die Richtigkeit der darin gemachten Feststellungen bilden (LGVE 2001 I Nr. 24). Die Aktennotiz von betreffend der Messungen vom 13. August 1999 (bekl. Bel. 5) erbringt demnach keinen Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Be- hauptungen. Diesem Schriftstück kommt lediglich die Bedeutung eines Indizes dafür zu, dass entgegen der klägerischen Behauptung und den Rechnungen- vom 3. Juli 1997 und 22. September 1998 (bekl. Bel. 1, 2) am Fahrzeug der Klägerin allenfalls doch keine Lackierarbeiten, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Reparatur von früher gemeldeten Hagelschäden, ausgeführt worden sind. b} vorprozessualen Gutachten eines gemeinsamen Experten Die Parteien einigten sich nach ihren Differenzen bezüglich des gemeldeten Schade- nereignisses auf den neutralen Gutachter, welcher am 29. Dezember 1999 das Fahrzeug der Klägerin in deren Beisein einer eingehenden Untersuchung unterzog und am 10. Januar 2000 sein Gutachten ablieferte (kläg. Bel. 18, bekl. Bel. 6). Der Experte hielt aufgrund der gemessenen Lackschichtendicke und der festgestellten Arbeitsspuren am Fahrzeug wie Schleifspuren, Orangenhaut, Staubeinschlüsse und Ab- deckränder fest, dass die Lackierung nicht mehr ori ginal, sondern mindestens einmal erneuert worden sei. Den Zeitpunkt der Vornahme dieser Lackierarbeiten könne er je-
doch nicht feststellen. In Kenntnis der abweichenden Messresultate vom 13. August 1999 liess der Gutachter in seinem Beisein die beiden Experten der Beklagten, welche damals die betreffende Messung durchgeführt hatten, mit denselben Messgeräten nochmals nachmessen. Diese stellten dabei wesentlich dickere Lackschichten fest, als der Experte am in seiner Aktennotiz zur Messung vorn 13. August 1999 festgehal- ten hatte (bekl. Bel. 5). Der unabhängige Gutachter zog daraus den Schluss, dass die festgestellten Lackierar- beiten in der Zeit zwischen dem 13. August 1999 und dem 29. Dezember 1999 stattge- funden haben müssen. Das würde bedeuten, dass die mit der Vorversichererin in den Jahren 1997 und 1998 abgerechneten Reparaturen wegen Hagelschäden entgegen der klägerischen Darstellung gar nie ausgeführt worden wären. Es handelt sich bei diesem Gutachten zwar nicht um ein gerichtliches Gutachten gemäss § 183 ZPO, aber immerhin um ein vorgerichtlich von beiden Parteien einvernehmlich an einen anerkannten, neutralen Sachverständigen in Auftrag gegebenes Gutachten. Einem solchen Privatgutachten kommt ausnahmsweise Beweiswert zu und es ist im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen (LGVE 2001 I Nr. 24). Insoweit als sich der neutrale Gutachter bei seinen Schlussfolgerungen auf die Messun- gen der Experten und fir vom 13. August 1999 abstützt (bekl. Bel. 5), kann seinen Ausführungen jedoch kein Beweischarakter zukommen, da die Messung vom
E. 13 März 2002 gegen01111111 ist rechtskräftig (bekl. Bel. 26). Auch die ebenfalls widerklageweise geltend gemachten Kosten gemäss Kostenentscheid des Friedensrichteramtes Emmen vom 31. Januar 2001 von Fr. 255.-- wurden bereits verlegt (bekl. Bel. 12). Die Kostenverlegung an die zum Sühneversuch vom 31. Januar 2001 unentschuldigt nicht erschienene Beklagte durch den Friedensrichter Emmen ist rechtskräftig. Eine Neuverlegung dieser Kosten im vorliegenden Verfahren ist ausge- schlossen (§ 192 Abs. 2 ZPO). Ober sämtliche, der Widerklage zugrunde Iiegenden beklagtischen Forderungen ist so- mit bereits rechtskräftig entschieden warden, auf die erhobene Widerklage ist demzu- folge wegen res iudicata nicht einzutreten (§ 100 Abs. 2 ZPO). Unter dieser Voraussetzung braucht auf die von den Parteien angesprochene Verrech- nungsproblematik nicht näher eingegangen zu werden. 1 (l, Prozesskosten Nach § 116 Abs. 1 ZPO umfassen die Prozesskosten die Gerichts- und Parteikosten. Entsprechend dem Ausgang des Prozesses wird die fast vollständig unterliegende Klä- gerin kosten- und entschädigungspflichtig (§ 119 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 3'400.--. Vor Amtsgericht Hochdorf fand eine Gerichtsverhandlung statt. Während der Verfahrensdauer wurden vom Amtsgerichtspräsidenten zwei Verfügungen im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens, eine Editionsaufforderung sowie zwei Beweisentscheide erlassen. Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 6 lit. c KoV auf Fr. 800.-- festgesetzt. Die Beklagte wurde durch einen internen Rechtsanwalt vertreten; in solchen Fällen wird regelmässig 75 % des Honorars eines externen Rechtsanwalts zugesprochen. Unter Berücksichtigung der Ansätze von § 52 KOV und des entstande- nen Aufwands sowie der Honorarnote der Gegenpartei wird der Beklagten für ihre
- 26 - Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagenpauschale und Rei- seentschädi gung) zugesprochen. Somit hat die Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 800.-- zu bezahlen, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits beglichen sind. Weiter hat die Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Rechtsspruch
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.
- Die Klägerin trägt die Prozesskosten. Die Klägerin hat die Gerichtskosten von Fr. 800.-- zu bezahlen, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits beglichen sind. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
- Gegen dieses Urteil ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (§§ 265 ff. ZPO). Sie ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Die Nichtigkeitsbeschwerde muss den Antrag, in welchem Umfang der erstinstanzliche Rechtsspruch aufzuheben ist, sowie eine Begrün- dung mit Angabe der Nichtigkeitsgründe enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen. - 27 - a
- Dieses Urteil wird den Parteien zugestellt. Der Gerichtsschreiber: '2 /' lic. iur. P. Wüest kv» Dr. K. Meier Der Amtsgerichtspräsident I: Zur Vollstreckung dieses Urteils ist eine Rechtskraftbescheinigung des Obergerichts erforderlich. Diese Bescheini- gung kann nach Ablauf der im Urteil angerührten Rechtsmittelf'rist schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luze rn, verlangt werden. Das Urteil ist beizulegen. Da für die Ausstellung der Rechtskraft- bescheinigung Abklärungen erforderlich sind, muss mit gewisser Zeit gerechnet werden, bis die Bescheinigung zuge- stellt werden kann. Es wird daher empfohlen, das Gesuch um Erteilung der Rechtskraftbescheini gung rechtzeitig einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KANTON \ILUZERN Amtsgericht Hochdorf 30 01 183 UZ 0 11 Präsident I Urteil vom 21. Mai 2003 vertreten durch Rechtsanwältin lie. iur. Heidi Koch-Amberg, Stauffacherstrasse 1, 6020 Emmen, Klägerin gegen .1.111111111111.11111011111111111W 1111111110111111101 MIMS vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli, c/o Generali Allgemeine Versicherungen, rue de la Fontaine 1, 1211 Genève 3, Beklagte betreffend Forderung e. P. (Versicherung).
2 Sachverhalt
1. Die Parteien schlossen am 25. September 1998 einen Motorfahrzeugversiche- rungsvertrag für das Fahrzeu g Nissan Patrol,1, der Klägerin ab. Im Juni 1999 meldete die Klägerin der Beklagten einen Hagelschaden, den ihr Fahrzeug Nissan Patrol, am 2. Juni 1999 erlitten habe. Am betreffenden Fahrzeug wurden bereits in den beiden Vorjahren gegenüber der damaligen Versicherungsgesellschaft Schadensmeldungen wegen Hagelschäden angezeigt und in diesem Zusammenhang Versicherungsleistungen erbracht. Die Beklagte weige rte sich in der Folge, die von der Klägerin verlangte Auszahlung der geltend gemachten Schadenssumme vorzunehmen. Am 31. Januar 2001 fand vor dem Friedensrichter Emmen der Aussöhnungs- versuch statt. Die Beklagte erschien unentschuldigt nicht und wurde in die Tageskosten verfällt (kläg. Bel. 3). Der Klägerin wurde der Weisungsschein ausgestellt (kläg. Bel. 4). 3. Mit Klage vom 2. Ap ril 2001 stellte die Klägerin folgende Anträge: I. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 3'400.-- zuzüglich Zins zu 5 % auf diesem Betrag ab 2. Juni 1999 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Parteientschä- digung zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 4. Mit Gesuch vom 25. April 2001 beantragte die Beklagte, den vorliegenden Zivilprozess bis zum rechtskräftigen Abschluss der vor dem Amtsstatthalteramt Luzern hängigen Strafuntersuchung gegen die Klägerin zu sistieren (amtl. Bel. 3). Die Klägerin stimmt dem Sistierungsgesuch am 4. Mai 2001 zu (amtl. Bel. 5). Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten I von Hochdorf vom 9. Mai 2001 wurde daher der vorliegende Zivilprozess bis zum rechtskräftigen Abschluss der Strafuntersuchung beim Amtsstatt- halteramt Luzern sistiert (amtl. Bel. 6).
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5. Nachdem die Strafuntersuchung gegen die Klägerin vor dem Amtsstatthalter- amt Luzern rechtskräftig eingestellt worden war (amtl. Bel. 8), wurde mit Verfügung vorn 21. März 2002 die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben und der Beklagten eine neue Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (amtl. Bel. 15). 6. Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 12. April 2002 folgende Anträge: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten den Betrag von Fr. 393.80 zu ersetzen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 7. An der Hauptverhandlung vom 4. Juni 2002 hielt beide Parteien a:: ihren An- trägen fest. Die Klägerin stellte neue Beweisanträge. B. Die Strafakten 01.3146.12 wurden beim Amtsstatthalteramt Luzern ediert und zu den Akten genommen. Der Entscheid über weitere Beweisabnahmen wurde mit Be- weisentscheid vom 1. Juli 2002 zurückgestellt (amtl. Bel. 16).
9. Mit Beweisentscheid vom 15. Juli 2002 wurde gestützt auf die edierten Strafakten die Vornahme der von der Klägerin beantragten Zeugeneinvernahmen abge- wiesen. Das Beweisverfahren wurde geschlossen und den Parteien Frist zur Einreichung einer Stellunenahme zum Beweisergebnis und der Kostennoten angesetzt (amtl. Bel. 18). Die Beklagte liess sich am 30. August 2002 und die Klägerin am 2. September 2002 schriftlich zum Beweisergebnis vernehmen (amtl. Bel. 19, 20). Erwägungen 1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit, Widerklage Auch der Versicherungsvertrag fällt unter den Begriff des Konsumentenvertrags nach Art. 22 Abs. 2 GestG {SR 272] (Alexander Brunner in: Kommentar zum Schweizeri-
4 schen Zivilprozessrecht, Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Basel, Genf, München 2001, N 16 zu Art. 22). Somit ist für Klagen des Konsumenten das Ge- richt am Wohnsitz oder Sitz einer der beiden Parteien zuständig (Art. 22 Abs. 1 GestG). Die Klä gerin hat Wohnsitz in Emmenbrücke. Das angerufene Amtsgericht Hochdorf ist demzufolge für die vorlie gende Forderungsklage aus Versicherungsvertrag örtlich zu- ständig. Die Beklagte kann Widerklage erheben, wenn für ihr Rechtsbegehren sachlich der glei- che Richter zuständig und die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist (§ 96 Abs. 1 ZPO). Die Widerklage muss mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang stehen (Art. 6 Abs. 1 GestG). Die beiden vorliegend streitigen Ansprüche entstanden aus dem gleichen Rechtsverhältnis und sind verrechenbar. Die Widerklage wurde mit der Klage- antwort eingereicht (§ 203 Abs. 1 ZPO). Die Bestimmungen über die Klage sind auf die Widerklage sinngemäss anzuwenden (§ 203 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert richtet sich nach den Rechtsbegehren der Klägerin bei Klageeinreichung (§ 18 Abs. i ZPO). Bei Haupt- und Widerklage ist der höhere Streitwert massgebend (§ 19 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert beträgt somit vorliegend Fr. 3'400.--. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 8'000.--. Demzufolge ist der Amtsgerichtspräsi- dent sachlich zuständig (5 7 Abs. 1 lit. a ZPO). Es sind die Vorschriften über den einfa- chen Prozess anwendbar (§ 220 lit. b ZPO). 2. Tatsächliche Grundlage 2.1. Der unbestrittene Sachverhalt Auf Antrag der Klägerin vom 25. September 1998 schlossen die Parteien einen Motor- fahrzeugversicherrinasvertrag für das Fahrzeug der Klägerin, Nissan Patrol, 4111, ab. Der Versicherungsbeginn erfolgte per 1. Januar 1999, der Ablauf der Versiche- rung wurde, vorbehältlich einer Verlängerung des Vertrages, per 31. Dezember 1999 vereinbart. Unter den vertraglichen Leistungen des Versicherers wurde auch eine Teil- kaskoversicheruna mit Zeitwertzusatz und einem Selbstbehalt der Versicherungsnehme- rin von Fr. 200.-- vereinbart (kläg. Bel. 6).
5 Anfang Juni 1999 meldete die Klägerin der Beklagten, ihr Fahrzeug Nissan Patrol, habe am 2. Juni 1999 einen Hagelschaden erlitten (kläg. Bel. 7). Die Klägerin erstellte danach zu Handen der Beklagten eine schriftliche Schadenanzeige für Hagel- schaden (bekl. Bel. 3). Der Schadenanzeige war u.a. zu entnehmen, dass das Fahrzeug bereits früher einmal einen Ha gelschaden erlitten habe, worauf die Beklagte die Kläge- rin aufforderte, ihr die entsprechende Reparaturrechnung des früheren Hagelschadens zuzustellen (kläg. Bel. 9). Das Fahrzeug wurde am 30. Juni 1999 durch einem Schadensinspektor der Beklagten, einer Fahrzeugexpertise unterzogen; dabei wurde ein Hagelschaden festgestellt sowie Reparaturkosten von Fr. 3'384.-- zuzügl. MWSt ermittelt (bekl. Bel. 4). Somit ist unbestritten, dass das Fahrzeug der Klägerin, Nissan Patrol, i1■1116, min- destens einmal einen Ha gelschaden erlitten hat und dass während der Versicherungs- dauer von der Klägerin ein Hagelschaden gemeldet und von der Beklagten festgestellt worden ist. 2.2. Der bestrittene Sachverhalt a) Ausgangslage Die Beklagte macht geltend, die Klägerin versuche ihren Anspruch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen resp. Unterdrückung von Tatsachen zu begründen. Es bestünde der dringende Verdacht, dass es sich um einen Schaden handle, der zumindest teilweise bereits vor Versicherungsbeginn entstanden sei und schon früher gegenüber der damali- gen Versicherun gsgesellschaft (mehrfach) geltend gemacht und auch entschädigt wor- den sei. Gemäss Art. 40 VVG sei sie jedoch in einem solchen Fall nicht an den Vertrag gebunden und zu keinerlei Leistun gen an die Klägerin verpflichtet. Von der Klägerin wird geltend gemacht und von der Beklagten bestritten, dass der am
30. Juni 1999 vom Experten der Beklagten festgestellte Hagelschaden am Fahrzeug der Klägerin wie behauptet am 2. Juni 1999, somit während der Versicherungsdauer einge- treten sei (bekl. Bel. 3). b) Darstellung der Klägerin Die Klägerin macht geltend, am 2. Juni 1999 habe es in Emmenbrücke gehagelt und dabei habe ihr Fahrzeug einen Hagelschaden erlitten. Da sie über keinen Garagenplatz
- 6 - sondern lediglich über einen Aussenabstellplatz verfü ge, habe sie mehrmals Hagelschä- den erlitten. Da sie beabsichtigte, das Auto zu verkaufen, habe sie die Auszahlung be- vorzugt. Sie habe nie verheimlicht, bereits früher Ha gelschäden gehabt zu haben (Kla- ge; II. Begründung, Ziff. 6, 7, 8). Die Klägerin legt zwei Rechnungen vom 3. Juli 1997 und 22. September 1998 auf, wonach das Fahrzeug Nissan Patrol,, von Carrosseriespengler, zweimal wegen Hagelschäden repariert worden sei (kläg. Bel. 12, 13). Weiter legt sie eine undatierte, handschriftliche Bestätigung von auf, wonach die besagten Reparaturen ausgeführt worden seien (kläg. Bel. 21; bekl. Bel. 7). c) Darstellung der Beklagten Die Beklagte wendet ein, man habe bei der Schadensbearbeitung ein ungutes Gefühl gehabt und daher die Klä gerin aufgefordert, die Reparaturrechnungen betreffend den früheren Reparaturen aufzulegen (kiäg. Bel. 9). Wegen des aufkommenden Verdachts einer betrügerischen Anspruchsbegründung habe man in der Folge am 13. August 1999 durch die Experten und am nicht reparierten Fahrzeug der Klägerin eine Farbschichtendickenmessung vornehmen lassen. Diese Messung habe ergeben, dass auf dem Fahrzeug Nissan Patrol, L- noch die Originallackierung angebracht sei und eine Nachlackierung nie erfol gt sei (kläg. Bel. 5). Die zwei behaupteten und vom damaligen Versicherer auf entsprechende Rechnungsstellung eines Carrosseriespenglers hin tatsächlich vergiiteten früheren Reparaturen wegen Hagelschäden seien somit nie ausgeführt worden. Daher bestehe der dringende Verdacht, dass es sich vorliegend nicht um einen während der Versicherungsdauer entstandenen Elementarschaden handle, sondern dass vielmehr von einem bei Vertragsschluss bereits bestehenden und gegen- über der Beklagten verschwiegenen Vorschaden auszugehen sei, welcher nun gegen- über der Beklagten (abermals) geltend gemacht werde. Für ein nicht während der Ver- tragsdauer eingetretenes Schadensereignis habe die Beklagte keine Leistungen zu er- bringen, die streitige Forderung werde daher zu Unrecht geltend gemacht. Die Beklagte erklärte in der Folge gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 13. Oktober 1999 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag per 9. Juni 1999 zufolge betrügerischer Begrün- dung des Versicherungsanspruchs gemäss A rt. 40 VVG durch die Klägerin (klug. Bel. 14).
3. Rechtliche Grundlagen 3.1. Der Versicherungsvertrag und der Anspruchs des Versicherten gegen den Versicherer Der Versicherungsvertrag als besonderes Vertragsverhältnis wird im Bundesgesetz über den Versicherun gsvertrag detailliert und als lex specialis zum allgemeinen Vertrags- recht nach Obligationenrecht geregelt (VVG: SR 221.229.1). Tritt das versicherte Schadensereignis ein, so hat der Versicherte den Versicherer zu benachrichtigen, sobald er vom Ereignis und seinem Anspruch aus der Versicherung Kenntnis hat (Art. 38 Abs. 1 VVG). Neben dieser Behauptungspflicht des Versicherten hat dieser auf Begehren des Versicherers hin jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen zu erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind (Art . 39 Abs. 1 VVG). Der Versicherungsanspruch wird mit Ablauf von 4 Wochen seit dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann (A rt . 41 Abs. 1 VVG). 3.2. Der Versicherungsbetrug im Sinne von Art. 40 VVG "Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungs- pflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täu- schung unrichtig mitgeteilt oder verschwie gen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberech- tigten an den Vertrag nicht gebunden." (Art. 40 VVG) Bei nachgewiesenem (versuchtem) Versicherungsbetrug stellt das VVG dem Versiche- rer eine scharfe Sanktion zur Verfügung. Art. 40 VVG erlaubt ihm, einseitig vorn Ver- sicherungsvertrag zurückzutreten (3ürg Nef, a.a.O., N I zu Art . 40 VVG). Dies hat zur Folge, dass der Versicherer von jeglicher Leistungspflicht befreit wird, selbst wenn sich die Täuschung nur auf einen Teil des Schadens, bzw. einen einzelnen Schadensposten
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8 bezieht (Urteil des Bundesgerichts 5C.11/2002; BGE 78 11 278 E. 1 S. 280, Jürg Nef, a.a.O., N 47 zu Art. 40 VVG). Art. 40 VVG umschreibt einen zivilrechtlichen Tatbestand. Objektiv sind seine Merk- male die wahrheitswidrige Darstellung von Fakten, die für den Versicherungsanspruch Bedeutung haben, und subjektiv die Täuschungsabsicht (Nef Jürg, a.a.O., N 3 zu A rt. 40 VVG). Das Zivilverfahren ist unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfah- rens (Nef Jürg, a.a.O., N. 4 zu Art. 30 VVG). Die Unschuldsvermutung des Strafrechts "1m Zweifel für den Angeklagten" kann denn auch nicht ins Zivilrecht übertragen wer- den (Nef Jürg, a.a.O., N 4 zu A rt . 40 VVG). Ebenso wenig präjudiziell für die zivil- rechtliche Beurteilung ist der Umstand, dass die amtliche Strafuntersuchung gegen den Versicherungsnehmer eingestellt wird und das Strafgericht den Fall gar nicht beurteilt (Nef Jürg, a.a.O., N 5 zu A rt . 40). Im Gegensatz zum Betrug nach Art . 146 StGB muss für die betrügerische Anspruchsbegründung nach Art . 40 VVG keine Arglist seitens des Ansprechers nachgewiesen werden. 3.3. Die einzelnen Voraussetzungen der betrügerischen Anspruchsbegründung nach Art. 40 VVG a) Wahrheitswidrige Darstellung von Fakten Als Voraussetzung der betrügerischen Anspruchsbegründung gilt die wahrheitswidrige Darstellung von Fakten. Der Anspruchsteller muss den Versicherer über aile Tatsachen aufklären, welche für dessen Leistungspflicht wesentlich sind, ansonsten läuft der Ver- sicherer Gefahr, Entschädigungen zu erbringen, die er nicht schuldet (Nef, Jürg, a.a.O., N 12 zu Art. 40 VVG). Art . 40 VVG hat im Speziellen die Verletzung der Auskunfts- pflicht im Auge. Die Auskunftspflicht gilt als verletzt, wenn der Anspruchsteller gegen die Obliegenheit von Art. 39 VVG verstösst. Unterlässt es der Anspruchsberechtigte, diese gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen zu machen, welche die Leistungspflicht des Versicherers beeinflussen, ist die betrügerische Anspruchsbegründung objektiv er- füllt (Nef, Jürg, a.a.O., N. 13 zu Art. 40 VVG). Betrügerische Anspruchsbegründung liegt in objektiver Hinsicht vor, wenn der Anspruchsteller Tatsachen verfälscht oder verschweigt (Nef Jürg, a.a.O., N. 14 zu Art. 40). Nicht jede Verfälschung oder Ver- heimlichung von Tatsachen ist von Bedeutung, sondern nur jene, welche objektiv ge-
-9 eignet ist, Bestand oder Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen (Nef Jürg, a.a.O., N 16 zu A rt. 40 VVG). Damit Art. 40 VVG zur Anwendung kommt, genügt ein Verhalten, das zum Zwecke der Täuschung an den Tag gelegt wird, also ob- jektiv eine Irreführung des Versicherers verursachen kann. Das Gesetz verlan gt jedoch keinen Täuschungserfolg (Nef Jürg, a.a.O., N. 17 zu Art. 40 VVG). Das Verhalten des Anspruchstellers, einen Versicherun gsfall durch Vortäuschen eines grösseren Schadens auszunützen, fällt objektiv unter Art. 40 VVG (Nef Jürg, a.a.O., N. 18 und 22 zu A rt. 40 VVG).
b) Verantwortung des Anspruchsberechtigten Als Voraussetzung der betrügerischen Anspruchsbegründung gilt die Verantwortung des Anspruchsberechtigten. Zu bemerken bleibt, dass er auch für das Verhalten von flirrten, (lie rlprn VPrÇir`hPrPY gern11l1Pr flir den Angprichste11Pr fle ÇÇen Atncdmnftç_ pflichten erfüllen, verantwortlich ist. Geschieht dies in Geschäftsführung ohne Auftrag, hat der Anspruchsberechtigte für das Handeln seines Vertreters im Sinne von Art. 40 VVG Verantwortung und Rechtsfolgen jedenfalls dann zu tragen, wenn er dessen Inter- vention ausdrücklich oder stillschweigend billigt (Nef Jürg, a.a.O., N. 9 zu Art. 40 VVG).
e) Täuschungsabsicht Betrügerische Anspruchsbegründung liegt aber nur dann vor, wenn der Anspruchsteller zum Zwecke der Täuschung gehandelt hat. Zu den hiervor erwähnten objektiven Vor- aussetzungen muss also noch das subjektive Element der Täuschungsabsicht hinzu- kommen. Der Anspruchsteller muss dem Versicherer mit Wissen und Willen unwahre Angaben machen, um einen Vermögensvorteil zu erlangen. Täuschungsabsicht ist a ber auch schon dann gegeben, wenn der Anspruchsberechtigte um die falsche Willensbil- dung beim Versicherer weiss und dessen Irrtum ausnutzt, indem er über den wahren Sachverhalt schweigt oder absichtlich zu spät informiert (Nef Jürg, a.a.O., N 23 zu A rt . 40 VVG). Auch hier ist der Täuschungserfolg ohne Belang (Nef Jürg, a.a.O., N 24 zu Art . 40 VVG).
- 10 - 4. Beweislast Wer gegenüber dem Versicherer einen Anspruch erhebt, ist für den Eintritt des Versi- cherungsfalles behauptungs- und beweispflichtig (C.11/2002 Urteil vom 11. Ap ril 2002). Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs- vertrages regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruches darzutun hat (5C.240/1995 vom 1. Februar 1996, E. 2a; 5c.8611996 vom 5. Dezember 1996, E. 3b; 5C.79/2000 vom B. Januar 2001, E. 1 b/aa; Jürg Nef, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2001, N 21 zu Art. 39 VVG und N 56 zu Art . 40 VVG; 5C.11/2002 vom 11. Ap ril 2002; BGE 107 II 269, 273), Bei der Geltendmachung und Begründung des Versicherungsanspruchs spielt die Glaubwürdigkeit eine zentrale Rolle. Der gewährte Wahrscheinlichkeitsbe- weis ist im Grunde eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit. Die Richtigkeit der Anga- ben des Anspruchstellers und seine Redlichkeit werden unterstellt, solange seine Schil- derung plausibel erscheint (Nef, a.a.O., N 42 zu Art. 39). Ein solcher "Regelfall" ist nicht mehr anzunehmen, wenn konkrete Tatsachen oder Anhaltspunkte vorliegen, die zu ernstlichen Zwei feln an der Glaubwürdigkeit des Anspruchsberechtigten oder seiner Darstellung Anlass geben. Diese vorzubringen, ist Sache des Versicherers (BGE 120 II 393, 397). Der Versicherer kann im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an der von diesem geschilderten Darstellung erwecken (BGE 120 II 393, 397, Jürg Nef, a.a.O., N 38 zu Art. 39 VVG). Gelingt dies dem Versicherer, findet eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Versicherungsnehmers keinen Platz mehr und der Nachweis der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens des geltend gemachten Versicherungsan- spruchs reicht nicht mehr aus. In diesem Fall ist nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB vom Versicherungsnehmer der strikte Beweis des Eintritts des Versicherungsfalles zu fordern (5C.86/1996 vom 5. Dezember 1996, E. 3b; Jürg Nef, a.a.O., N 22 f., N 38 zu Art. 39 VVG; 5C.11/2002 vorn 11. April 2002).
Bei nachgewiesenem (versuchtem) Versicherungsbetrug kann der Versicherer einseitig vom Versicherungsvertra g zurücktreten (Art. 40 VVG). Der Nachweis der betrügeri- schen Anspruchsbegründung im Sinne von Art. 40 VVG ist vom Versicherer zu erbrin- gen. Der erbrachte Nachweis hat zur Folge, dass der Versicherer von jeglicher Lei- stungspflicht befreit wird, selbst wenn sich die Täuschung nur auf einen Teil des Scha- dens bzw. einen einzelnen Schadensposten bezieht (BGE 78 II 278 E. 1, S. 280; Jürg Nef, a.a.O., N. 47 zu Art . 40 VVG; 5C.11/2002 vom 11. April 2002). Gegenstand des Beweises nach Art. 40 VVG bildet nicht der Eintritt bzw. Nichteintritt des rechtsbe- gründenden Versicherungsfalles, sondern die rechtsvernichtende Tatsache des betrüge- rischen Vorgehens des Versicherungsnehmers (Urteil des Bundesgerichts 5C.11/2002 vom 11. April 2002). Misslingt dem Versicherer der Beweis des Versicherungsbetruges oder tritt er ihn gar nicht erst an bleibt er grundsätzlich an den Vertrag gebunrden_ Das ändert allerdings nichts daran, dass der Versicherungsnehmer nach der allgemeinen Re- gel von Art. 8 ZGB die Beweispflicht für den Eintritt des Versicherungsfalles trifft (Urteile des Bundesgerichtes 5C.11/2002 vom 11. April 2002). Vom Versicherungsnehmer vorgebrachte Tatsachenbehauptungen, die sich als fragwür- dig erweisen, können Indizien für betrü gerisches Vorgehen sein. Dem Versicherer ist es aber unbenommen, nebst dem Hauptbeweis für betrügerische Anspruchsbegründung - allenfalls gestützt auf dieselben Indizien - den Gegenbeweis zu führen, dass der Anspre- cher unglaubwürdig ist. Reichen die Indizien für den Nachweis des Betrugs nicht aus, können sie dennoch gewichtig genug sein, um die Glaubwürdigkeit des Ansprechers zu erschüttern mit der Folge, dass dieser den vollen Beweis für den Eintritt des Versiche- rungsfalles zu erbringen hat (Jörg Nef, a.a.O., N. 57 und 58 zu Art. 40 VVG, 5C.11/2002 vom 11. April 2002). 5. Gutachten
a) Internes Schadensgutachten des Versicherers Der firmeninterne Schadensexperte nahm am 13. August 1999 am Fahr- zeug der Klägerin, Nissan Patrol, an1111111111111.1, ohne Beisein der Klägerin eine
12 - Farbschichtendickenmessung vor, wobei er die Messresultate und seine persönlichen Schlussfolgerungen in einer undatierten Aktennotiz festgehalten hat (bekl. Bel. 5). Da- bei hätten er und, ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten, festgestellt, dass das betreffende Fahrzeu g noch nie nachlackiert worden sei. Die Farbschicht sei immer noch original gewesen. Der Vorversicherer habe für dieses Fahrzeug aber bereits zwei- mal Reparaturrechnungen für Hagelschaden bezahlt. Der Aussteller der Rechnungen sei nicht auffindbar, werde aber von der (damalige Kaskoversicherung der Klä- gerin) gesucht. Es liege daher ein offensichtlicher Versicherungsbetrug vor. Ein Gutachten, welches von einer Partei einseitig in Auftrag gegeben und wie vorlie- gend sogar von einem Mitarbeiter der betreffenden Partei erstellt warden ist, ist klar von einem voll beweistauglichen Gutachten eines gerichtlich eingesetzten Sachverständigen im Sinne von § 183 Abs. 1 ZPO zu unterscheiden. Dem sogenannten Parteigutachten kommt lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zu; es kann aber ein Indiz für die Richtigkeit der darin gemachten Feststellungen bilden (LGVE 2001 I Nr. 24). Die Aktennotiz von betreffend der Messungen vom 13. August 1999 (bekl. Bel. 5) erbringt demnach keinen Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Be- hauptungen. Diesem Schriftstück kommt lediglich die Bedeutung eines Indizes dafür zu, dass entgegen der klägerischen Behauptung und den Rechnungen- vom 3. Juli 1997 und 22. September 1998 (bekl. Bel. 1, 2) am Fahrzeug der Klägerin allenfalls doch keine Lackierarbeiten, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Reparatur von früher gemeldeten Hagelschäden, ausgeführt worden sind. b} vorprozessualen Gutachten eines gemeinsamen Experten Die Parteien einigten sich nach ihren Differenzen bezüglich des gemeldeten Schade- nereignisses auf den neutralen Gutachter, welcher am 29. Dezember 1999 das Fahrzeug der Klägerin in deren Beisein einer eingehenden Untersuchung unterzog und am 10. Januar 2000 sein Gutachten ablieferte (kläg. Bel. 18, bekl. Bel. 6). Der Experte hielt aufgrund der gemessenen Lackschichtendicke und der festgestellten Arbeitsspuren am Fahrzeug wie Schleifspuren, Orangenhaut, Staubeinschlüsse und Ab- deckränder fest, dass die Lackierung nicht mehr ori ginal, sondern mindestens einmal erneuert worden sei. Den Zeitpunkt der Vornahme dieser Lackierarbeiten könne er je-
doch nicht feststellen. In Kenntnis der abweichenden Messresultate vom 13. August 1999 liess der Gutachter in seinem Beisein die beiden Experten der Beklagten, welche damals die betreffende Messung durchgeführt hatten, mit denselben Messgeräten nochmals nachmessen. Diese stellten dabei wesentlich dickere Lackschichten fest, als der Experte am in seiner Aktennotiz zur Messung vorn 13. August 1999 festgehal- ten hatte (bekl. Bel. 5). Der unabhängige Gutachter zog daraus den Schluss, dass die festgestellten Lackierar- beiten in der Zeit zwischen dem 13. August 1999 und dem 29. Dezember 1999 stattge- funden haben müssen. Das würde bedeuten, dass die mit der Vorversichererin in den Jahren 1997 und 1998 abgerechneten Reparaturen wegen Hagelschäden entgegen der klägerischen Darstellung gar nie ausgeführt worden wären. Es handelt sich bei diesem Gutachten zwar nicht um ein gerichtliches Gutachten gemäss § 183 ZPO, aber immerhin um ein vorgerichtlich von beiden Parteien einvernehmlich an einen anerkannten, neutralen Sachverständigen in Auftrag gegebenes Gutachten. Einem solchen Privatgutachten kommt ausnahmsweise Beweiswert zu und es ist im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen (LGVE 2001 I Nr. 24). Insoweit als sich der neutrale Gutachter bei seinen Schlussfolgerungen auf die Messun- gen der Experten und fir vom 13. August 1999 abstützt (bekl. Bel. 5), kann seinen Ausführungen jedoch kein Beweischarakter zukommen, da die Messung vom
13. August 1999 von Mitarbeitern der Beklagten vorgenommen worden war und daher ohne Beweiswert ist. Somit können auch die darauf abstützenden Schlussfolgerungen des Expertentit keinen höheren Beweiswert als das ihnen zugrunde liegende Partei- gutachten erlangen. Mit dem Gutachten vom 10. Januar 2000 ist aber immerhin unzwei- felhaft festgestellt, dass das Fahrzeug der Klä gerin eine Nachlackierung erfahren hat. Dass diese Lackierung noch vor Beginn der Versicherungsdauer, also vor dem Jahr 1999, vorgenommen worden sei, ist damit jedoch nicht erwiesen. Das mit der Messung vom 13. August 1999 gesetzte Indiz, dass im damaligen Zeitpunkt noch keine Nachlak- kierung erfolgt sei, wird durch das Ergebnis des Gutachtens vom 10. Januar 2000 weder ausgeschlossen noch bestätigt.
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c) Ergänzende Abklärungen im Auftrag des Versicherers Beim Abklärungsbericht der 1111011111101 vom 18. April 2000 handelt es sich erneut um ein von der Beklagten vorprozessual und einseitig in Auftrag gegebenes Gut- achten (bekl. Bel. 8). Zur Beweistauglichkeit und zum Beweiswert dieser Urkunde kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in Erw. Ziff. 5 lit. a verwiesen werden. Dem Be- richt kann entnommen werden, dass IMENNEr, der beteiligte Carrosseriespengler, auf Konfrontation mit Messresultaten vom 13. August 1999 hin (bekl. Bel. 5) zugege- ben habe, bis zum heutigen Tag nie irgendwelche Reparaturen am betreffenden Fahr- zeug ausgeführt zu haben (bekl. Bel. 8). Im Sinne der angeführten Erwägungen stellt dies zwar keinen Beweis aber doch immerhin ein weiteres Indiz für die Nichtausfüh- rung der behaupteten Reparaturarbeiten in den Jahren 1997 und 1998 dar. f. ì^ :.,.,... .. C`s...F..T.^.... u. 1JGLLU^ r o11 OL1 ü3YL11LG11 a) Grundsätzliches Die Akten von allfälligen Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer oder andere, in den mutmasslichen Versicherungsbetrug involvierte Personen, können vom Zivil- richter beigezogen werden. Die Strafbehörden haben bessere Möglichkeiten zur Fest- stellung des Tatbestandes ais die Zivilparteien. Der Zivilrichter kann die Strafakten - Urkunden, Zeugenprotokolle - im Rahmen der freien Beweiswürdigung mitberücksich- ti gen und als Beweismittel verwenden (Nef, a.a.O., N 7 zu A rt. 40, mit Hinweisen). b) Strafverfahren gegen die Klägerin und Mit Schreiben vom 13. Februar 2001 erhob die Beklagte gegen die Klägerin und gegen --,li, Privatstrafklage wegen vollendeten Betrugsversuchs sowie we- gen Urkundenfälschung. Das Strafverfahren gegen die Klägerin wurde mit rechtskräftigem Strafentscheid des Amtsstatthalters Luzern vom 4. Dezember 2001 eingestellt (bekl. Bel. 9). Der Amts- statthalter von Luzern hielt in seinem Erkanntnis fest, es blieben bei der Darstellung der Klägerin Zweifel bestehen (bekl. Bel. 9 = Strafentscheid vom 4. Dezember 2001, Erwä- gungen, Ziff. 4). Die Beweislage sei jedoch nicht ausreichend, um der Klägerin gestützt
- 16 - An der Einvernahme vom 17. September 2001 vor dem Amtsstatthalter Luzern bestä- tigte diese Aussagen. Es stimme, dass er die 1997 in Rechnung gestellten Arbeiten nie ausgeführt habe (ed. Bel. 1: Dep. 50). Auch die Arbeiten für die Reparatur eines Hagelschadens im Jahr 1998 habe er gar nicht ausgeführt (ed. Bel. 1: Dep. 54). Die "Bestätigung" der Reparaturarbeiten (kläg. Bel. 21, bekl. Bel. 7) habe er nur ausge- stellt, weil er von der Klägerin zuvor unter Druck gesetzt worden sei. Die Klägerin sei eines Abends bei der Garage - aufgetaucht, habe diese Bestätigung verlangt und sei längere Zeit auf dem Areal geblieben. Er sei nervös geworden und auch Herr habe ihm deswegen Vorwürfe gemacht. Obwohl er das Fahrzeug nie repariert habe, habe er diese Bestätigung dann unterzeichnet, damit er endlich Ruhe habe. Er sehe die- sen Fehler ein (ed. Bel. 1: Dep.11 - 12, 63 - 67). Somit ist in vorliegendem Verfahren als erwiesen anzusehen, dass iiminup am Fahrzeug der Klägerin, Nissan Patrol, MOM weder im Jahr 1997 noch im Jahr 1998 Reparaturarbeiten von Hagelschäden, insbesondere nicht die damit notwendiger- weise zusammenhängenden Lackierarbeiten, ausgeführt hat. Auch eine von der Kläge- rin im Verlaufe des Verfahrens vorgebrachte oberflächliche Reparatur kann ausge- schlossen werden (amtl. Bel. 13, 14). sagte unzweideutig aus, in Bezug auf die in Rechnung gestellten Hagelschäden von 1997 und 1998 überhaupt keine Re- paraturarbeiten ausgeführt zu haben. Nichtsdestotrotz vertrat die Klägerin noch in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis die Ansicht, habe die besagten Reparaturen aus geführt (amtl. Bel. 20). Es wird weder behauptet noch belegt, dass jemand anders die behaupteten Arbeiten ausge- führt habe. Würde die Klägerin plötzlich eine Ausführung der Reparaturen 1997 und 1998 durch eine Drittperson behaupten, erschiene dies höchst widersprüchlich und un- glaubwürdig. Dies hat sie allerdings auch nicht getan. Damit ist jedoch davon auszuge- hen, dass in den Jahren 1997 und 1998 am betreffenden Fahrzeug überhaupt keine Re- paratur- und Lackierarbeiten in Bezug auf erlittene Hagelschäden ausgeführt worden sind, weder von MAIliallnoch von einer anderen Person.
d) Die Kenntnis der Klägerin von der Nichtausführung der in Rechnung gestell- ten Reparaturarbeiten
- 17 - An der untersuchungsrichterlichen Einvernahme erklärte die Klägerin, für sie sei in Be- zug auf die beiden Hagelschäden aus den Jahren 1997 und 1998 alles mit rechten Din- gen zugegangen. Mit der ersten Reparatur sei sie zufrieden gewesen. Bei der zweiten Reparatur sei Herrniallii die Farbe nicht so schön gelungen, auch seien dieses Mal die Löcher etwas grösser gewesen (bekl. Bel. 9 = Strafentscheid vom 4. Dezember 2001, Sachverhalt, Ziff. 5). Hagelschäden, deren Behebung mehr als Fr. 3'000.-- kosten, sind nach allgemeiner Er- fahrung relativ gross, sichtbar und auffällig, so dass sich eine Neulackierung geradezu aufdrängt. Auf den aufgelegten Rechnungen vom 3. Juli 1997 und 22. September 1998 besteht denn auch die jeweils grösste Position in der Ausführung von Malerarbeiten (bekl. Bel. 1, 2). Für die Hagelschäden der Jahre 1997 und 1998 wurden Entschädigun- gen von Fr. 3'305.-- und Fr. 3'255.-- ausbezahlt (bekl. Bel. 9 = Strafentscheid vom 4. Dezember 2001; Sachverhalt, Ziff. 7). Der Amtsstatthalter kam daher richtigerweise zum Schluss, dass es unter Berücksichtigung der aus den Entschädigungszahlungen abzuleitenden Schwere der Hagelschäden sowie der detaillierten Angaben der Klägerin zum Schadensbild und der Ausführung der Reparaturarbeiten sehr unglaubwürdig er- scheine, dass diese - selbst als Laie - übersehen haben könnte, dass die erlittenen Be- schädigungen in Tat und Wahrheit gar nicht repariert worden seien. Ein Hagelschaden, dessen .Schwere eine Reparatur von über Fr. 3'000.-- nach sich lieht, kann selbst von einem Laien nicht übersehen werden. Die Schlussfolgerungen des Amtsstatthalters Lu- zern bedürfen keiner Weiterungen; dieser Ansicht ist zuzustimmen. Somit ist davon auszugehen, dass die Klägerin entgegen ihren eigenen Behauptungen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Versicherungsanspruchs gegenüber der Beklag- ten im Jahr 1999 davon Kenntnis hatte, dass die in den Jahren 1997 und 1998 für Hagel- schäden in Rechnun g gestellten Reparaturen überhaupt nicht aus geführt worden sind. Die Klägerin hat die betreffenden Rechnungen als Nachweis für die von ihr immer noch behauptete Ausführun g dieser Reparaturarbeiten aufgelegt (kl. Bel. 12, 13). Diese Auf- lage von Urkunden erfol gt wider besseres Wissen. Die Urkunden vermögen die Ausfüh- rung der Reparaturarbeiten nicht zu beweisen. Da die Nichtausführung erwiesen ist, können sie höchstens belegen, mit welchen mutmasslichen Reparaturkosten im Falle der Ausführung hätte gerechnet werden müssen.
- 18 -
e) Erfolgte Zahlungen im Zusammenhang mit den in Rechnung gestellten Re- paraturarbeiten Es ist erstellt und zudem nicht bestritten, dass von der damaligen Kaskoversicherung Fr. 3'305.-- per 30. Juli 1997 und Fr. 3'255.-- per 20. Oktober 1998 auf zwei verschie- dene Bankkonti, jeweils lautend auf überwiesen worden sind (bekl. BeI. 9 = Strafentscheid vom 4. Dezember 2001, Sachverhalt, Ziff. 7). Die Klägerin macht gel- tend, sie selber habe in diesem Zusammenhang von Herrn amp kein Geld erhalten. .11111111111111Mar sagte gegenüber der Polizei am 24. Ap ril 2001 und im gleichen Sinn bei der Einvernahme durch den Amtsstatthalter Luzern am 17. September 2001 aus, er sei mit der Klägerin und deren Ehemann zum Drive-in Center der Versicherung gefahren und habe zusammen mit dem Experten den Schaden angesehen. Dieser habe die Höhe der Reparaturkosten bestimmt. Er habe dann entsprechende Rechnung für den voraus- sichtlichen Aufwand gestellt. Dieses Geld sei dann auch einige Zeit später auf sein Konto überwiesen worden. Eines Abends nach dem Spätdienst bei der Firma qratammis hätten die Klägerin und ihr Ehemann auf dem Parkplatz neben seinem Auto gewartet und hätten von ihm das Geld verlangt. Die Klägerin sei dann in sein Auto gestiegen. Er vermute, diese habe das Gefühl gehabt, er könnte verschwinden. Er sei dann nach Ebikon zur Bank gefahren. Dort habe er das Geld vom Automaten bezogen und den beiden übergeben (ed. Bel. 1: Dep. 17; Dep. 40, 44-46). Den Ausführungen von ist zu entnehmen, dass sich dieser Vorfall sich auf den ersten Hagelscha- den im Jahr 1997 bezieht (Dep. 43, 51). Die Klägerin macht ihrerseits geltend, sie habe in diesem Zusammenhang nie irgend- welche Zahlungen von erhalten. Diese Darstellung erscheint sehr un- glaubwürdig, da sie einerseits der Aussage von widerspricht und anderer- seits vor allem die damit behauptete Verhaltensweise völlig unlogisch erscheint. Jeder Geschädigte, der einen Schadensfall beim Versicherer meldet, möchte entweder die Schadensbehebung oder eine geldwerte Entschädigung für den erlittenen Schaden, falls er diesen nicht reparieren lässt. Ein Verzicht auf beides ohne ersichtlichen Grund er- scheint ausgeschlossen; in diesem Fall bestände gar keine Veranlassung zur Geltendma- chung eines Anspruchs. Vorliegend ist erstellt, dass 1997 keine Reparatur erfolgt ist.
- 19 - Die betreffende Entschädigung wurde jedoch an al/MINIM ausbezahlt, was der Klä- gerin bekannt war. Hätte die Klägerin 1997 von tatsächlich keine Zahlung erhalten, so würde das demzufol ge bedeuten, dass sie zuerst den Schadensfall gemeldet, dann aber wissentlich sowohl auf die Reparatur des Schadens als auch auf die bereits ausbezahlte Versicherungsentschädigung verzichtet hätte, währenddessen NW ungerechtfertigt bereichert wäre. Dieses Verhalten erscheint dera rt abwegig, dass dies ausgeschlossen werden kann. Demnach ist der Darstellung von Glauben zu schenken, wonach die Klägerin von ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall im Jahr 1997 einen Betrag von rund Fr. 3'000.-- in bar erhalten hat. bestritt den Erhalt der im Jahr 1998 erfolgten Zahlung der damaligen Ver- sichererin, obwohl auch diese Zahlung erwiesen ist. Er wisse nur von der Zahlung, wel- che er am Bancomat in Ebiknn abgeholt und an die Klägerin übergeben habe (Dep. 61). Seinen Aussagen kann daher im Gegensatz zum Schadensfall 1997 über allfällige Zah- lungen an die Klägerin nichts entnommen werden. Die in Rechnung gestellten Repara- turen wurden jedoch auch im Jahr 1998 erwiesenermassen nicht ausgeführt, somit müsste aus denselben Überlegungen wie im Schadensfall von 1997 (entweder Reparatur oder Zahlung, kein Verzicht auf beides) vermutet werden, dass die Klägerin auch in diesem Fall von `eine Entschädigungszahlung erhalten hat. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass auf die Klärung dieser Frage ver- zichtet werden kann. Beim Schadensfall von 1998 lässt sich im heutigen Zeitpunkt nicht mehr feststellen, ob die Klägerin bloss den nicht reparierten Vorschaden von 1997 nochmals gemeldet hat oder ob tatsächlich ein erneuter Hagelschaden - zusätzlich zum nicht reparierten Vor- schaden - entstanden war. Es ist aber erstellt, dass vom Versicherer an inswis eine erneute Entschädigungszahlung von Fr. 3'255.-- erging. Diese Zahlung liegt im selben Bereich wie der ein Jahr zuvor ausbezahlte Betrag von Fr. 3'305.--. Da der Vor- schaden gar nicht repariert worden war und somit im Zeitpunkt der erneuten Geltend- machung immer noch bestand, wurde mit dieser Zahlung nicht ein erneuter Hagelscha- den des reparierten Fahrzeugs geschätzt und entschädi gt, sondern der nicht reparierte Hagelschaden aus dem Jahr 1997 ein zweites Mal be gutachtet und vergütet. Die 1998 festgestellte Schadenssumme lag nicht höher als im Vorjahr, somit hatte ein allenfalls
- 20 - tatsächlich zusätzlich zum Vorschaden erlittener, erneuter Hagelschaden keinen Ein- fluss auf die Schadenshöhe. Damit wäre aber schon im Jahr 1998 überhaupt keine wei- tere Entschädigung mehr geschuldet gewesen. Die entsprechende Geltendmachung 1998 durch die Klägerin, wobei die damalige Versicherung von der erfolgten Reparatur des Schadens aus dem Vorjahr ausging, ist daher zu Unrecht erfolgt. Damit ist erstellt, dass die Klägerin für den oder die in den Jahren 1997 und 1998 erlit- tenen Hagelschäden, selbst wenn sie entgegen der obigen Vermutung nur die eine Zah- lung von Fr. 3'000.-- im Jahr 1997 erhalten haben sollte, nahezu vollständig entschädigt worden ist. f) Zeugenbestätigung von Weiter hat die Klägerin `veranlasst, zusätzlich eine nachträgliche Bestäti- gung für die behaupteten, aber nicht ausgeführten Reparaturarbeiten auszustellen (ki. Bel. 21) Diese Zeugenbestätigung hat im Forderungsprozess keinerlei Beweiswert und ist daher auch nicht tauglich, den bestätigten Sachverhalt glaubhaft zu machen (vgl. Studer/Riiegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N. 1 zu § 174 ZPO; LOVE 1982 I Nr. 46). Sie liefert nicht einmal einen Anhaltspunkt für die Richtigkeit ihres Inhalts, da IIMMO als Aussteller der Bestätigung ausdrücklich die Unrichtigkeit eingestanden hat (vgl. vorstehend Erw. Ziff. 6 lit. c). 7. Beweisergebnis
a) Beweisanträge Neben den aufgelegten und edierten Urkunden hat die Klägerin weiter die Einvernahme ihres Ehemannes, Herrn MIMI,4110 110, als Zeugen verlangt (Klage vorn 2. Ap ril 2001, Begründung, Ziff. 13 und 17). Als Beweisthema für den beantragten Zeugen wurden der Eintritt des behaupteten dritten Hagelschadens am
2. Juni 1999 sowie die Ausführung der in Auftrag gegebenen Reparaturarbeiten in den Jahren 1997 und 1998 angegeben. Dieser könne auch verlässlich über den Zustand des Wagens vor und nach der Reparatur Auskunft geben (amtl. Bel. 20, Ziff. 4). Ob der von der Klägerin behauptete Hagelschaden am 2. Juni 1999 tatsächlich stattgefunden hat,
- 21 - besitzt im vorliegenden Verfahren keinerlei Einfluss auf das Ergebnis. Entscheidend ist, ob die Klägerin bei der Geltendmachung ihres behaupteten Anspruchs den Tatbestand von Art. 40 VVG erfüllt hat. Ist dies der Fall, so ist unerheblich, ob tatsächlich ein er- neuter Hagelschaden (zusätzlich zum bereits bestehenden und nicht reparierten Scha- den) entstanden ist. Zum Beweispunkt der Ausführung der Reparaturen in den Jahren 1997 und 1998 ist anzumerken, dass deren Nichtausführung nicht zugege- ben hätte und sich damit wegen Betrugs und Urkundenfälschung hätte verurteilen las- sen, wenn dies nicht wirklich so wäre. Daran würde auch eine Befragung des befange- nen Ehemannes der Klägerin, welcher selber an diesen Machenschaften beteiligt war, nichts ändern. Auf die Einvernahme des beantragten Zeugen MOM kann aus den genannten Gründen verzichtet werden. Ebenfalls kann auf die beantragte Edition eines Strafregisterauszugs von verzichtet werden (amtl. Bel. 14), Dass kein blankes Vorstrafenregister besitzt, ergibt sich aus den edierten Strafakten und der rechtskräftigen Verurteilung (kläg. Bel. 26, ed. Bel. 1). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann aus dem blossen Umstand, dass 411111111111111 möglicherweise bereits früher straffällig geworden ist, nicht pauschal auf die Unglaubwürdigkeit seiner im Strafverfahren gemachten Aussa- gen geschlossen werden.
b) Erstellter objektiver Sachverhalt Das Beweisverfahren hat ergeben, dass entgegen der klägerischen Darstellung weder CarrosseriespengIer, noch jemand anders die in den Jahren 1997 und 1998 in Rechnung gestellten Reparaturen für Hagelschäden ausgeführt hat (vgl. Erw. Ziff. 6, lit. c). Somit müssen die in den Vorjahren von der damaligen Kaskoversiche- rung entschädigten Hagelschäden am betreffenden Fahrzeug Nissan Patrol, - im Zeitpunkt der Geltendmachung des streitigen Anspruchs gegenüber der Beklagten im Juni 1999 immer noch bestanden haben. Damit ist jedoch erwiesen, dass es sich bei dem mit Schadenanzeige vom 17. Juni 1999 angemeldeten Hagelschaden nicht um ei- nen sicher während der Versicherungsdauer neu eingetretenen Schaden, sondern (zu- mindest teilweise) um einen bereits vor Versicherungsbeginn eingetretenen Vorschaden handeln muss. Allenfalls hat die Klägerin am 2. Juni 1999 tatsächlich, wie von ihr be- hauptet, einen erneuten Hagelschaden erlitten, dies ändert jedoch nichts am bereits vor-
bestandenen Hagelschaden. Für diesen Sachverhalt spricht zusätzlich der Umstand, dass die Schadenssummen aller drei, in den Jahren 1997, 1998 und 1999 geltend gemachten Hagelschäden nahezu identisch sind (bekl. Bel. 1, 2, 4) und dass ein Schadensinspektor der Beklagten am 13. August 1999, also nach der Geltendmachung des streitigen An- spruchs, immer noch die Originallackierun g am betreffenden Fahrzeug festgestellt ha- ben will (bekl. Bel. 5). Somit ist erwiesen, dass die Darstellung der Klägerin, die früheren Hagelschäden seien repariert worden und der von der Beklagten am 15. Juni 1999 im Beisein der Klägerin festgestellte Hagelschaden sei vollständig neu während der Versicherungsdauer, somit im Jahr 1999, entstanden, unzutreffend ist. Weiter ist damit nachgewiesen, dass die von der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgelegten Rechnungen vom 3. Juli 1997 und
22. September 1998 sowie die nachträglich von AIMMMINEMverlangte Bestätigung für gar nie ausgeführte Arbeiten ausgestellt worden sind und demzufolge eine unrichtige Darstellung der Tatsachen wiedergeben (klug. Rel. 12, 13, 21). Zusammenfassend ist erstellt, dass die Klägerin die Beklagte entgegen dem tatsächli- chen Sachverhalt und mittels unrichtiger Rechnungen und einer unzutreffenden schrift- lichen Bestätigung von der angeblich erfolgten Behebung der früheren Schadensfälle und dem Eintritt eines vollständig neuen Ha gelschadens zu überzeugen versuchte. Der Juni 1999 festgestellte Schaden betrug jedoch, inklusive den unbewusst mitbegut- achteten nicht reparierten Vorschäden, nicht mehr als die in den Jahren 1997 und 1998 jeweils festgestellten Schadensbeträge (kläg. Bel. 12, 13; bekl. Bel. 4). c) Erstellter subjektiver Sachverhalt In ihrer Klageschrift vom 2. April 2001 macht die Klägerin geltend, die Reparaturen von früheren Hagelschäden seien ausgeführt worden. In ihren späteren Eingaben macht die Klägerin plötzlich geltend, habe den Wagen zweimal so repariert, dass ein Laie nicht habe feststellen können, dass nur oberflächlich repariert worden sei (amtl. Bel. 13, 14). Er habe jedoch zweimal den vollen Betrag für eine ordentliche Reparatur erhalten. Es könne ihr nicht angelastet werden, wenn sie als Laie nicht habe feststellen könne, ob die Reparatur gut ausgeführt worden sei oder nicht (amtl. Bel. 20). Den voraus gehenden Ausführungen in Erwägung Ziff. 6, lit. c und cl ist zu entnehmen, dass die Klägerin gewusst haben muss, dass ellinga die für die Schadensfälle
- 23 - von 1997 und 1998 in Rechnung gestellten Reparaturarbeiten gar nie aus geführt hat. Trotz Kenntnis von der Nichtausführung der Reparaturarbeiten wegen Hagelschäden in den Jahren 1997 und 1998, behauptete die Klägerin wider besseres Wissen die Ausfüh- rung der genannten Reparaturen, untermauerte dabei ihre Darstellung mit den beiden Rechnungen vom 3. Juli 1997 und 22. September 1998 und versuchte damit, den bei Versicherungsbeginn bestehenden Vorschaden gegenüber der Beklagten zu verbergen. Auf ihre Veranlassung hin stellte zusätzlich noch eine nachträgliche, ebenfalls unzutreffende, Bestätigung für angeblich ausgeführten Reparaturarbeiten aus, welche sie als weiteres Beleg für ihre Darstellung auflegte. Ziel dieser Vorgehensweise war, die Beklagte über den Sachverhalt betreffend den/die Hagelschäden zu täuschen. Diese sollte entgegen den tatsächlichen Verhältnissen von einem vollständig neuen Schadenseintritt nach Vertragsbeginn per L Januar 1999 ausgehen. Die Klägerin hat die Auszahlung einer Entschädigung, nicht die Reparatur des festgestellten Schadens ver- langt (bekl. Bel. 4). Die Klägerin beabsichtigte somit, von der Beklagten eine Entschä- digungszahlung für einen bei Versicherungsbeginn mindestens teilweise bereits vorbe- standenen Hagelschaden zu erhalten.
d) Bewertung des Ergebnisses nach den Grundlagen im VVG Der objektive Tatbestand einer betrügerischen Anspruchsbegründung nach A rt . 40 VVG ist erfüllt, wenn der Anspruchsteller bei der Geltendmachung Tatsachen verfälscht oder verschweigt, die geeignet sind, Bestand oder Umfang der Leistungspflicht des Ver- sicherers zu beeinflussen (Nef Jürg, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 40 VVG; vgl. auch Erw. Ziff. 3.3., lit. a und b). Aus den Ausführungen unter Erw. Ziff. 7, lit. b ergibt sich klar, dass die Klägerin gegen die ihr obliegende Auskunftspflicht nach Art. 39 VVG verstos- sen hat. Eine wahrheitswidrige Darstellung von Fakten im Sinne von Art. 40 VVG ist
• damit in klarer Weise erfolgt. Der objektive Sachverhalt von A rt. 40 VVG ist selbst dann erfüllt, wenn am 2. Juni 1999 zusätzlich zum bestehenden Vorschaden tatsächlich noch ein erneuter Hagelschaden eingetreten sein sollte. Der subjektive Tatbestand einer betrügerischen Anspruchsbegründung ist erfüllt, wenn der Anspruchsteller bei der Erfüllung des objektiven Tatbestands zum Zwecke der Täu- schung gehandelt hat (Nef Jiirg, a.a.O., N 23 zu Art. 40 VVG; vgl. auch Erw. Ziff. 3.3., Iit. c; Ziff. 7, lit. c). Den Ausführun gen unter Erw. Ziff. 7, lit. c ist zu entnehmen, dass
-24- ausgeschlossen werden kann, die Klägerin habe bei der Geltendmachung des Hagel- schadens in gutgläubiger Unkenntnis der nicht erfolgten Reparaturen der früheren Schäden gehandelt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die falschen Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten mit Wissen und Willen und in der Absicht, diese über die tatsächlich vorliegenden Verhältnisse zu täuschen, erfolgt sind. B. Rechtsfolgen Mit der bewussten und willentlichen Darstellung von wahrheitswidrigen Fakten, welche geeignet waren, die Beklagte über den tatsächlichen Sachverhalt zu täuschen und folge- dessen Bestand und Umfang der Leistungspflicht der Beklagten zu beeinflussen, hat die Klägerin sämtliche Voraussetzungen der betrü gerischen Anspruchsbe griindung im Sin- ne von Art. 40 VVG erfüllt. Mit erfülltem Tatbestand der betrügerischen Anspruchsbegründung ist die Beklagte gegenüber der Klägerin an den Vertrag nicht gebunden und eine Leistungspflicht der Beklagten aus diesem Versicherungsvertrag ist demzufolge ausgeschlossen (A rt. 40 VVG). Eine Rückerstattun g der Prämie für die betreffende Versicherungsperiode ist ebenso ausgeschlossen (Art. 24 VVG). Die Klage ist somit vollumfänglich abzuweisen. 9. Widerklage Die Beklagte macht widerklageweise einen Betrag von Fr. 393.80 geltend. Dieser Be- trag setzt sich aus den Kosten der vorprozessualen Beschaffung von Beweismaterial (bekl. Bel. 10, 11) und den ihr auferlegten Kosten gemäss Kostenentscheid des Frie- densrichteramtes Emmen vom 31. Januar 2001 (bekl. Bel. 12) zusammen, welche zu- sammengerechnet und mit der der Klägerin gegenüber der Beklagten zustehenden Par- teientschädigung aus dem eingestellten Strafverfahren gegen die Klägerin verrechnet wurden (bekl. Bel. 9).
-25 - Die Kasten der vorprozessualen Beschaffung von Beweismaterial wurden der Beklagten bereits vom Amtsstatthalter Luze rn adhäsionsweise im Strafverfahren gegen - im vollen Betrag zugesprochen (kläg. Bel. 26, 28). Die Strafverfügung vom
13. März 2002 gegen01111111 ist rechtskräftig (bekl. Bel. 26). Auch die ebenfalls widerklageweise geltend gemachten Kosten gemäss Kostenentscheid des Friedensrichteramtes Emmen vom 31. Januar 2001 von Fr. 255.-- wurden bereits verlegt (bekl. Bel. 12). Die Kostenverlegung an die zum Sühneversuch vom 31. Januar 2001 unentschuldigt nicht erschienene Beklagte durch den Friedensrichter Emmen ist rechtskräftig. Eine Neuverlegung dieser Kosten im vorliegenden Verfahren ist ausge- schlossen (§ 192 Abs. 2 ZPO). Ober sämtliche, der Widerklage zugrunde Iiegenden beklagtischen Forderungen ist so- mit bereits rechtskräftig entschieden warden, auf die erhobene Widerklage ist demzu- folge wegen res iudicata nicht einzutreten (§ 100 Abs. 2 ZPO). Unter dieser Voraussetzung braucht auf die von den Parteien angesprochene Verrech- nungsproblematik nicht näher eingegangen zu werden. 1 (l, Prozesskosten Nach § 116 Abs. 1 ZPO umfassen die Prozesskosten die Gerichts- und Parteikosten. Entsprechend dem Ausgang des Prozesses wird die fast vollständig unterliegende Klä- gerin kosten- und entschädigungspflichtig (§ 119 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 3'400.--. Vor Amtsgericht Hochdorf fand eine Gerichtsverhandlung statt. Während der Verfahrensdauer wurden vom Amtsgerichtspräsidenten zwei Verfügungen im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens, eine Editionsaufforderung sowie zwei Beweisentscheide erlassen. Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 6 lit. c KoV auf Fr. 800.-- festgesetzt. Die Beklagte wurde durch einen internen Rechtsanwalt vertreten; in solchen Fällen wird regelmässig 75 % des Honorars eines externen Rechtsanwalts zugesprochen. Unter Berücksichtigung der Ansätze von § 52 KOV und des entstande- nen Aufwands sowie der Honorarnote der Gegenpartei wird der Beklagten für ihre
- 26 - Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagenpauschale und Rei- seentschädi gung) zugesprochen. Somit hat die Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 800.-- zu bezahlen, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits beglichen sind. Weiter hat die Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Rechtsspruch 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird nicht eingetreten. 3. Die Klägerin trägt die Prozesskosten. Die Klägerin hat die Gerichtskosten von Fr. 800.-- zu bezahlen, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits beglichen sind. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 4. Gegen dieses Urteil ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (§§ 265 ff. ZPO). Sie ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Die Nichtigkeitsbeschwerde muss den Antrag, in welchem Umfang der erstinstanzliche Rechtsspruch aufzuheben ist, sowie eine Begrün- dung mit Angabe der Nichtigkeitsgründe enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen.
- 27 - a 5. Dieses Urteil wird den Parteien zugestellt. Der Gerichtsschreiber: '2 /' lic. iur. P. Wüest kv» Dr. K. Meier Der Amtsgerichtspräsident I: Zur Vollstreckung dieses Urteils ist eine Rechtskraftbescheinigung des Obergerichts erforderlich. Diese Bescheini- gung kann nach Ablauf der im Urteil angerührten Rechtsmittelf'rist schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luze rn, verlangt werden. Das Urteil ist beizulegen. Da für die Ausstellung der Rechtskraft- bescheinigung Abklärungen erforderlich sind, muss mit gewisser Zeit gerechnet werden, bis die Bescheinigung zuge- stellt werden kann. Es wird daher empfohlen, das Gesuch um Erteilung der Rechtskraftbescheini gung rechtzeitig einzureichen.