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20030116_d_ch_b_01

16. Januar 2003 Bundesgericht Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2003-01-16 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Am 20. November 1996 geriet das Fahrzeug von A. (im Folgenden: Kläger) in Brand. Der Kläger zeigte den Totalschaden zwei Tage später der Ver- sicherung B. an (hiernach: Beklagte), bei der er am 15. Oktober 1996 einen Versicherungsvertrag über Haftpflicht und Kasko abgeschlossen hatte. Das anschliessende Strafverfahren gegen den Kläger wegen versuchten Betrugs endete rechtskräftig mit einem Freispruch (Urteil der Bezirksgerichtli- chen Kommission Z. vom 15. Juni 2000) bzw. mit der Gutheissung der dagegen erhobenen Kostenbeschwerde (Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Thurgau vom 25. September 2000). Am 15. Juli 1998 verlangte der Kläger beim Friedensrichteramt Y. die Durchführung einer Sühneverhandlung mit dem Begehren, die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 80'000.-- nebst Zins zu verurteilen. Zuvor hatte die Beklagte die Zahlungsaufforderung des Klägers abgelehnt unter Hinweis auf die staats- anwaitschaftliche Anklageerhebung und unach wie vor keine Möglichkeit" gese- hen auf das "Begehren, die Schadensabwicklung vorzunehmen, einzutreten" (Schreiben vom 2. Juli 1998). Die Weisung des Friedensrichters wurde am

11. August 1998 an den Kläger versendet. Der Kläger verfolgte das eingeleitete Verfahren nicht weiter. Am 29. Januar 2001 leitete der Kläger erneut den Forderungsprozess gegen die Beklagte ein. Der Klageeinleitung war im November 2000 ein Briefwechsel vor- ausgegangen, wobei die Beklagte die Verjährung geltend gemacht ha tte. B. Das Bezirksgericht Winterthur und – auf Berufung des Klägers hin – das Ober- gericht (It. Zivilkammer) des Kantons Zürich wiesen die Klage wegen Verjährung der Forderung ab (Urteile vom 11. März und vom 30. August 2002). C. Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Kläger dem Bundesgericht zur Hauptsache, die Beklagte habe ihm Fr. 80'000.— nebst Zins zu bezahlen sowie die Weisungskosten von Fr. 407.-- zu ersetzen. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt wor- den. Seite 2

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 IleÌlhâng rnit der - Vergleichbaren - Diebstahlversicherung festgehalten (BGE 126 III 278 E. 7a S. 280). Es hat diese Praxis zum Versicherungsfall "Feuer" bis in jüngste Zeit bestätigt (z.B. Urteil 50.43/2001 vom 25. Mai 2001, E. 4a, zusammengefasst in AJP 2002 S. 584 ff., vorab S. 585 Ziffer 3). Darauf zurück- zukommen geben die Vorbringen des Klägers keinen Anlass, namentlich kann für den massgebenden Zeitpunkt der Abschluss des gegen ihn angestrengten Strafverfahrens wegen versuchten Betrugs von vornherein keine Rolle spielen (so bereits ausdrücklich: BGE 75 II 227 E. 2 S. 230). Der Fahrzeugbrand hat am

20. November 1996 stattgefunden. Dieser Tag ist für die Verjährung f ristaus- lösend gewesen.

E. 1.1 Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 VVG). Leistungsbegründende Tatsache ist grundsätzlich der Versiche- rungsfall. Dem Kläger ist allerdings darin beizupflichten, dass neuere Lehre und Rechtsprechung von dieser Einheitslösung abrücken und je nach Versiche- rungsart und Leistungsanspruch auf unterschiedliche fristauslösende Ereignisse abstellen, um teilweise wenig befriedigende Ergebnisse zu vermeiden (z.B. Ver- jährungseintritt vor Kenntnis des Versicherungsfaiis). Die Entwicklung der Rechtsprechung lässt erkennen, dass fristauslösendes Moment für die Verjäh- rung jener Zeitpunkt ist, in welchem die die Leistungspflicht des Versicherers begründenden Tatbestandselemente feststehen (BGE 127 III 268 E. 2b S. 270 f.). Beim Versicherungsfall "Feuer" ist dieser Zeitpunkt der Tag, an wel- chem der Versicherungsgegenstand ganz oder teilweise durch Feuer zerstört oder beschädigt worden ist (BGE 75 II 227 E. 2 S. 230 f.). Entgegen der Darstel- lung des Klägers hat das Bundesgericht daran nicht bloss nebenbei im Zusam--

E. 1.2 Der Kläger beruft sich auf das Schreiben vom 2. Juli 1998, mit dem die Beklagte unter Hinweis auf die staatsanwaltschaftliche Anklageerhebung "nach wie vor keine Möglichkeit" sah, auf das "Begehren, die Schadensabwicklung vorzunehmen, einzutreten". Es bleibt unklar, was der Kläger aus dem besagten Schreiben für den Verjährungsbeginn - im Gegensatz zur Erhebung der Verjäh- rungseinrede (E. 2 hiernach) - herleitet. Möglicherweise erblickt er im Schreiben der Beklagten einen befristeten Verjährungsverzicht, wenn er behauptet, der "Versicherungsfall sollte nach dem Willen der Beklagten solange als noch nicht eingetreten gelten, als gegen den Kläger als Versicherungsnehmer ein Strafver- Seite 3

fahren im Gange war, in welchem abgeklärt wurde, ob er das Schadenereignis in betrügerischer Absicht herbeigeführt habe; die Frage über die Leistungspflicht sollte 'vertagt' werden" (S. 4 der Berufungsschrift). Vertragsabreden, die den Anspruch gegen den Versicherer einer kürzeren Ver- jährung oder einer zeitlich kürzeren Beschränkung unterwerfen, sind ungültig (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 VVG). Diese zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten unabänderbare Vorschrift (A rt. 98 Abs. 1 VVG) bedeutet umgekehrt, dass der Versicherer auf die Verjährung verzichten kann, und zwar in weitergehendem Umfang als dies nach den allgemeinen Bestim- mungen des Obligationenrechts möglich wäre (vgl. A rt. 129 und Art . 141 OR; GRABER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001, N. 24-26 und N. 37 f. zu Art. 46 VVG; ausführlich: KOLLER, Die Verjährung von Versicherungsansprüchen, in: Haftpflicht- und Versiche- rungsrechtstagung, St. Gallen 1993, 5. 1 ff., S. 29-33 mit Nachweisen). Das Obergericht hat das Schreiben der Beklagten vom 2. Juli 1998 nicht unter dem Blickwinkel eines eigentlichen Verzichts auf die Verjährung beurteilt, so dass - mangels abweichender Darstellung des Klägers - davon ausgegangen werden muss, es handle sich dabei um ein neues rechtliches Vorbringen. Dieses fällt nicht etwa unter das Novenverbot gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG. Vielmehr hat das Bundesgericht nach Massgabe des festgestellten Sachverhalts das Recht von Amtes wegen anzuwenden, ohne an die Rechtsauffassungen der Parteien gebunden zu sein (A rt. 63 OG); neue rechtliche Vorbringen sind daher im Berufungsverfahren zulässig, sofern sie nicht auf einer Ausweitung des vor- instanzlich festgestellten Sachverhalts beruhen (BGE 11611695 E. 4 S. 699; 123 Ill 129 E. 3b/aa S. 132 f.). Ob die Beklagte in ihrem Schreiben vom 2. Juli 1998 einen Verzicht auf die Ver- jährung bis zum Abschluss des Strafverfahrens erklärt hat, beurteilt sich - wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen allgemein (BGE 127 III 444 E. 1 b S. 445; 121 III 118 E. 4b/aa S. 123) - zunächst nach dem wirklichen Willen der Parteien, den die kantonalen Gerichte für das Bundesgericht verbindlich feststellen. Nur wenn dieser tatsächliche Parteiwille unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf Grund des Ver- trauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammen- hang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (KOLLER, a.a.O., S. 33; BGE 60 il 445 E. 2 S. 450, für Art. 46 VVG). Tatsachenfeststellungen über einen Willen der Beklagten, auf die Verjährung zu verzichten, fehlen im obergerichtlichen Urteil. Aber selbst wenn hier die Erklä- rung der Beklagten nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen wäre, könnte dem Kläger nicht beigepflichtet werden. Das Schreiben der Beklagten ist die Antwort auf das schriftliche Ersuchen des Klägers vom 16. Juni 1998, "die Schadensabwicklung innerhalb der nächsten fünf Tage vorzunehmen", verbun- den mit der Ankündigung, andernfalls werde die Forderung gerichtlich geltend gemacht (act. 4/10). Die Antwort der Beklagten, sie sehe, "nach wie vor keine Seite 4

Möglichkeit, auf Ihr Begehren, die Schadensabwicklung vorzunehmen, einzutreten TM, kann nach Treu und Glauben nicht dahin verstanden werden, sie verzichte auf die Verjährung bis zur Erledigung des Strafverfahrens, auf das die Beklagte einleitend verwiesen hat. Auf Grund des Schreibens vom 2. Juli 1998 musste der Kläger vielmehr davon ausgehen, dass die Beklagte auf ihrem bisherigen Standpunkt beharrt und ihre Leistungen eben "nach wie vor" verweigert. Der Kläger hat denn auch am 15. Juli 1998 den Prozess eingeleitet.

E. 1.3 Gegen die obergerichtliche Berechnung der Verjährungsfrist wendet der Kläger nichts ein. Sie richtet sich nach Art. 132 ff. OR, da das Versicherungs- vertragsgesetz keine Bestimmungen darüber enthält (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG). Die Verjährungsfrist von zwei Jahren hat am Tag nach dem Brandfall vom

20. November 1996 zu laufen begonnen (Art. 132 Abs. 1 OR), ist mit der Klage- einleitung im Juli 1998 und mit der Ausstellung der Weisung im August 1998 unterbrochen worden (Art. 135 Ziffer 2 und Art. 138 Abs. 1 OR), hat mit der letzten Unterbrechung neu zu laufen begonnen (Art. 137 Abs. 1 OR) und ist mangels weiterer Unterbrechungshandlungen zwei Jahre später im August 2000 ausgelaufen (Art. 132 OR). Mit seiner Klageeinleitung im Januar 2001 hat der Kläger die zweijährige Verjährungsfrist nicht mehr wahren können.

E. 2 Der Kläger erneuert vor Bundesgericht seinen Einwand, die Erhebung der Ver- jährungseinrede sei rechtsmissbräuchlich. Nach der Rechtsprechung ist Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht nur dann verletzt, wenn der Schuldner den Gläubiger arglistig dazu verleitet, nicht innert nützlicher Frist zu handeln, sondern auch dann, wenn er - ohne Arglist - ein Verhalten gezeigt hat, das einerseits den Gläubiger bewogen hat, rechtliche Schritte während der Verjährungsfrist zu unterlassen, und das andererseits die Säumnis des Gläubigers auch bei objektiver Betrach- tungsweise als verständlich erscheinen lässt (für A rt. 46 VVG; zuletzt: Urteile des Bundesgerichts 50.37/1997 vom 6. März 1997, E. 3a, zusammengefasst in: SJZ 94/1998 S. 163/164 bei Anm. 25, und 5C.68/2000 vom 13. Juli 2000, E. 3; GRABER, N. 30 zu Art. 46 VVG; KOLLER, a.a.O., S. 34). Das Bundesgericht kann sich diesbezüglich kurz fassen und auf die zutreffenden Ausführungen des Obergerichts (E. 3 S. 5 f.) verweisen. Durch das wiederum angerufene Schrei- ben vom 2. Juli 1998 hat die Beklagte den Kläger zu nichts zu verleiten ver- mocht, da der Kläger ja am 15. Juli 1998 - aus welchen Motiven auch immer - rechtzeitig und verjährungsunterbrechend den Forderungsprozess eingeleitet hatte, und aus dem Briefwechsel im November 2000 kann der Kläger rechtlich nichts ableiten, weil in diesem Zeitpunkt die Verjährung bereits eingetreten war (E. 1.3 hiervor) und dem Kläger ein vertrauensbildendes Verhalten der Beklag- ten nach Eintritt der Verjährung nichts nützt (BGE 113 II 264 E. 2e S. 269). Im Übrigen ist die Beklagte nach Treu und Glauben nicht verpflichtet gewesen, in ihrem Schreiben von 1998 an den Rechtsvertreter des Klägers auf die laufende Verjährung hinzuweisen. Denn niemand ist gehalten, im Interesse des Gegners umsichtiger zu sein, als dieser selbst ist oder sein könnte (BGE 105 It 149 E. 3f Seite 5

S. 158; 102 H 81 E. 2 S. 84). Der Vorwurf eines Handelns wider Treu und Glau- ben ist unbegründet.

E. 3 Der unterliegende Kläger wird kostenpflichtig (Art.156 Abs. 1 OG).

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, H. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4 (T 0/2} 5C.226/2002 /bnm Urteil vom 16. Januar 2003 Il. Zivilabteilung Bundesrichter Raselli, Präsident, Rtineiacrichtar MP" Rt inciacrinhtar Mara77i Gerichtsschreiber von Roten. A. Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki, Limmatquai 72, Postfach 731, 8025 Zürich, gegen Versicherung B. Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Weiss, Tösstalstrasse 23, Postfach 31, 8402 Winterthur. Forderung aus Versicherungsvertrag, Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, li. Zivilkammer, vom 30. August 2002. Besetzung Parteien Gegenstand

Sachverhalt: A. Am 20. November 1996 geriet das Fahrzeug von A. (im Folgenden: Kläger) in Brand. Der Kläger zeigte den Totalschaden zwei Tage später der Ver- sicherung B. an (hiernach: Beklagte), bei der er am 15. Oktober 1996 einen Versicherungsvertrag über Haftpflicht und Kasko abgeschlossen hatte. Das anschliessende Strafverfahren gegen den Kläger wegen versuchten Betrugs endete rechtskräftig mit einem Freispruch (Urteil der Bezirksgerichtli- chen Kommission Z. vom 15. Juni 2000) bzw. mit der Gutheissung der dagegen erhobenen Kostenbeschwerde (Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Thurgau vom 25. September 2000). Am 15. Juli 1998 verlangte der Kläger beim Friedensrichteramt Y. die Durchführung einer Sühneverhandlung mit dem Begehren, die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 80'000.-- nebst Zins zu verurteilen. Zuvor hatte die Beklagte die Zahlungsaufforderung des Klägers abgelehnt unter Hinweis auf die staats- anwaitschaftliche Anklageerhebung und unach wie vor keine Möglichkeit" gese- hen auf das "Begehren, die Schadensabwicklung vorzunehmen, einzutreten" (Schreiben vom 2. Juli 1998). Die Weisung des Friedensrichters wurde am

11. August 1998 an den Kläger versendet. Der Kläger verfolgte das eingeleitete Verfahren nicht weiter. Am 29. Januar 2001 leitete der Kläger erneut den Forderungsprozess gegen die Beklagte ein. Der Klageeinleitung war im November 2000 ein Briefwechsel vor- ausgegangen, wobei die Beklagte die Verjährung geltend gemacht ha tte. B. Das Bezirksgericht Winterthur und – auf Berufung des Klägers hin – das Ober- gericht (It. Zivilkammer) des Kantons Zürich wiesen die Klage wegen Verjährung der Forderung ab (Urteile vom 11. März und vom 30. August 2002). C. Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Kläger dem Bundesgericht zur Hauptsache, die Beklagte habe ihm Fr. 80'000.— nebst Zins zu bezahlen sowie die Weisungskosten von Fr. 407.-- zu ersetzen. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt wor- den. Seite 2

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig ist, in welchem Zeitpunkt die Verjährung gemäss Art. 46 des Bundes- gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (SR 221.229.1, VVG) zu laufen begonnen hat. Nach Auffassung des Klägers ist nicht der Zeitpunkt des Fahrzeugbrandes massgebend, sondern die rechtskräftige Erledigung des Strafverfahrens. 1.1 Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 VVG). Leistungsbegründende Tatsache ist grundsätzlich der Versiche- rungsfall. Dem Kläger ist allerdings darin beizupflichten, dass neuere Lehre und Rechtsprechung von dieser Einheitslösung abrücken und je nach Versiche- rungsart und Leistungsanspruch auf unterschiedliche fristauslösende Ereignisse abstellen, um teilweise wenig befriedigende Ergebnisse zu vermeiden (z.B. Ver- jährungseintritt vor Kenntnis des Versicherungsfaiis). Die Entwicklung der Rechtsprechung lässt erkennen, dass fristauslösendes Moment für die Verjäh- rung jener Zeitpunkt ist, in welchem die die Leistungspflicht des Versicherers begründenden Tatbestandselemente feststehen (BGE 127 III 268 E. 2b S. 270 f.). Beim Versicherungsfall "Feuer" ist dieser Zeitpunkt der Tag, an wel- chem der Versicherungsgegenstand ganz oder teilweise durch Feuer zerstört oder beschädigt worden ist (BGE 75 II 227 E. 2 S. 230 f.). Entgegen der Darstel- lung des Klägers hat das Bundesgericht daran nicht bloss nebenbei im Zusam-- 1 IleÌlhâng rnit der - Vergleichbaren - Diebstahlversicherung festgehalten (BGE 126 III 278 E. 7a S. 280). Es hat diese Praxis zum Versicherungsfall "Feuer" bis in jüngste Zeit bestätigt (z.B. Urteil 50.43/2001 vom 25. Mai 2001, E. 4a, zusammengefasst in AJP 2002 S. 584 ff., vorab S. 585 Ziffer 3). Darauf zurück- zukommen geben die Vorbringen des Klägers keinen Anlass, namentlich kann für den massgebenden Zeitpunkt der Abschluss des gegen ihn angestrengten Strafverfahrens wegen versuchten Betrugs von vornherein keine Rolle spielen (so bereits ausdrücklich: BGE 75 II 227 E. 2 S. 230). Der Fahrzeugbrand hat am

20. November 1996 stattgefunden. Dieser Tag ist für die Verjährung f ristaus- lösend gewesen. 1.2 Der Kläger beruft sich auf das Schreiben vom 2. Juli 1998, mit dem die Beklagte unter Hinweis auf die staatsanwaltschaftliche Anklageerhebung "nach wie vor keine Möglichkeit" sah, auf das "Begehren, die Schadensabwicklung vorzunehmen, einzutreten". Es bleibt unklar, was der Kläger aus dem besagten Schreiben für den Verjährungsbeginn - im Gegensatz zur Erhebung der Verjäh- rungseinrede (E. 2 hiernach) - herleitet. Möglicherweise erblickt er im Schreiben der Beklagten einen befristeten Verjährungsverzicht, wenn er behauptet, der "Versicherungsfall sollte nach dem Willen der Beklagten solange als noch nicht eingetreten gelten, als gegen den Kläger als Versicherungsnehmer ein Strafver- Seite 3

fahren im Gange war, in welchem abgeklärt wurde, ob er das Schadenereignis in betrügerischer Absicht herbeigeführt habe; die Frage über die Leistungspflicht sollte 'vertagt' werden" (S. 4 der Berufungsschrift). Vertragsabreden, die den Anspruch gegen den Versicherer einer kürzeren Ver- jährung oder einer zeitlich kürzeren Beschränkung unterwerfen, sind ungültig (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 VVG). Diese zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten unabänderbare Vorschrift (A rt. 98 Abs. 1 VVG) bedeutet umgekehrt, dass der Versicherer auf die Verjährung verzichten kann, und zwar in weitergehendem Umfang als dies nach den allgemeinen Bestim- mungen des Obligationenrechts möglich wäre (vgl. A rt. 129 und Art . 141 OR; GRABER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001, N. 24-26 und N. 37 f. zu Art. 46 VVG; ausführlich: KOLLER, Die Verjährung von Versicherungsansprüchen, in: Haftpflicht- und Versiche- rungsrechtstagung, St. Gallen 1993, 5. 1 ff., S. 29-33 mit Nachweisen). Das Obergericht hat das Schreiben der Beklagten vom 2. Juli 1998 nicht unter dem Blickwinkel eines eigentlichen Verzichts auf die Verjährung beurteilt, so dass - mangels abweichender Darstellung des Klägers - davon ausgegangen werden muss, es handle sich dabei um ein neues rechtliches Vorbringen. Dieses fällt nicht etwa unter das Novenverbot gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG. Vielmehr hat das Bundesgericht nach Massgabe des festgestellten Sachverhalts das Recht von Amtes wegen anzuwenden, ohne an die Rechtsauffassungen der Parteien gebunden zu sein (A rt. 63 OG); neue rechtliche Vorbringen sind daher im Berufungsverfahren zulässig, sofern sie nicht auf einer Ausweitung des vor- instanzlich festgestellten Sachverhalts beruhen (BGE 11611695 E. 4 S. 699; 123 Ill 129 E. 3b/aa S. 132 f.). Ob die Beklagte in ihrem Schreiben vom 2. Juli 1998 einen Verzicht auf die Ver- jährung bis zum Abschluss des Strafverfahrens erklärt hat, beurteilt sich - wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen allgemein (BGE 127 III 444 E. 1 b S. 445; 121 III 118 E. 4b/aa S. 123) - zunächst nach dem wirklichen Willen der Parteien, den die kantonalen Gerichte für das Bundesgericht verbindlich feststellen. Nur wenn dieser tatsächliche Parteiwille unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf Grund des Ver- trauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammen- hang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (KOLLER, a.a.O., S. 33; BGE 60 il 445 E. 2 S. 450, für Art. 46 VVG). Tatsachenfeststellungen über einen Willen der Beklagten, auf die Verjährung zu verzichten, fehlen im obergerichtlichen Urteil. Aber selbst wenn hier die Erklä- rung der Beklagten nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen wäre, könnte dem Kläger nicht beigepflichtet werden. Das Schreiben der Beklagten ist die Antwort auf das schriftliche Ersuchen des Klägers vom 16. Juni 1998, "die Schadensabwicklung innerhalb der nächsten fünf Tage vorzunehmen", verbun- den mit der Ankündigung, andernfalls werde die Forderung gerichtlich geltend gemacht (act. 4/10). Die Antwort der Beklagten, sie sehe, "nach wie vor keine Seite 4

Möglichkeit, auf Ihr Begehren, die Schadensabwicklung vorzunehmen, einzutreten TM, kann nach Treu und Glauben nicht dahin verstanden werden, sie verzichte auf die Verjährung bis zur Erledigung des Strafverfahrens, auf das die Beklagte einleitend verwiesen hat. Auf Grund des Schreibens vom 2. Juli 1998 musste der Kläger vielmehr davon ausgehen, dass die Beklagte auf ihrem bisherigen Standpunkt beharrt und ihre Leistungen eben "nach wie vor" verweigert. Der Kläger hat denn auch am 15. Juli 1998 den Prozess eingeleitet. 1.3 Gegen die obergerichtliche Berechnung der Verjährungsfrist wendet der Kläger nichts ein. Sie richtet sich nach Art. 132 ff. OR, da das Versicherungs- vertragsgesetz keine Bestimmungen darüber enthält (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG). Die Verjährungsfrist von zwei Jahren hat am Tag nach dem Brandfall vom

20. November 1996 zu laufen begonnen (Art. 132 Abs. 1 OR), ist mit der Klage- einleitung im Juli 1998 und mit der Ausstellung der Weisung im August 1998 unterbrochen worden (Art. 135 Ziffer 2 und Art. 138 Abs. 1 OR), hat mit der letzten Unterbrechung neu zu laufen begonnen (Art. 137 Abs. 1 OR) und ist mangels weiterer Unterbrechungshandlungen zwei Jahre später im August 2000 ausgelaufen (Art. 132 OR). Mit seiner Klageeinleitung im Januar 2001 hat der Kläger die zweijährige Verjährungsfrist nicht mehr wahren können. 2. Der Kläger erneuert vor Bundesgericht seinen Einwand, die Erhebung der Ver- jährungseinrede sei rechtsmissbräuchlich. Nach der Rechtsprechung ist Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht nur dann verletzt, wenn der Schuldner den Gläubiger arglistig dazu verleitet, nicht innert nützlicher Frist zu handeln, sondern auch dann, wenn er - ohne Arglist - ein Verhalten gezeigt hat, das einerseits den Gläubiger bewogen hat, rechtliche Schritte während der Verjährungsfrist zu unterlassen, und das andererseits die Säumnis des Gläubigers auch bei objektiver Betrach- tungsweise als verständlich erscheinen lässt (für A rt. 46 VVG; zuletzt: Urteile des Bundesgerichts 50.37/1997 vom 6. März 1997, E. 3a, zusammengefasst in: SJZ 94/1998 S. 163/164 bei Anm. 25, und 5C.68/2000 vom 13. Juli 2000, E. 3; GRABER, N. 30 zu Art. 46 VVG; KOLLER, a.a.O., S. 34). Das Bundesgericht kann sich diesbezüglich kurz fassen und auf die zutreffenden Ausführungen des Obergerichts (E. 3 S. 5 f.) verweisen. Durch das wiederum angerufene Schrei- ben vom 2. Juli 1998 hat die Beklagte den Kläger zu nichts zu verleiten ver- mocht, da der Kläger ja am 15. Juli 1998 - aus welchen Motiven auch immer - rechtzeitig und verjährungsunterbrechend den Forderungsprozess eingeleitet hatte, und aus dem Briefwechsel im November 2000 kann der Kläger rechtlich nichts ableiten, weil in diesem Zeitpunkt die Verjährung bereits eingetreten war (E. 1.3 hiervor) und dem Kläger ein vertrauensbildendes Verhalten der Beklag- ten nach Eintritt der Verjährung nichts nützt (BGE 113 II 264 E. 2e S. 269). Im Übrigen ist die Beklagte nach Treu und Glauben nicht verpflichtet gewesen, in ihrem Schreiben von 1998 an den Rechtsvertreter des Klägers auf die laufende Verjährung hinzuweisen. Denn niemand ist gehalten, im Interesse des Gegners umsichtiger zu sein, als dieser selbst ist oder sein könnte (BGE 105 It 149 E. 3f Seite 5

S. 158; 102 H 81 E. 2 S. 84). Der Vorwurf eines Handelns wider Treu und Glau- ben ist unbegründet. 3. Der unterliegende Kläger wird kostenpflichtig (Art.156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, H. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. Januar 2003 Im Namen der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Salto 6