Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 II signor SL dichiara la sua volontà di pagare i premi e di pagarli anche per il figlio .. Questi infatti è ancora studente e dovrebbe terminare a brevi la sua formazione all'università di . .. ll signor S chiede che non vengono caricati interessi'e spese e che il debitò di complessivi fr. 4'785.50 calcolato come alla lettera 16 maggio 2002 della 'al tribunale, importo che viene riconosciuto, possa essere pagato in rate mensili di 300.— franchi. La signora nome : della collettiva Helsana dichiara di essere d'accordo con questa proposta e manderà direttamente al signor S le polizze di versamento, 15 per un importo intero e l'ultima per la somma residua. A questo punto visto l'accordo intervenuto la signora . dichiara di ritirare l'istanza di rigetto di opposizione inoltrata alla Pretura di Lugano il 30 gennaio scorso e trasmessa per competenza al TCA." (Doc. X11) Ritenuto come l'istanza dell'assicuratore sia stata ritirata in conseguenza all'accordo intervenuto tra le pa rti la causa può essere stralciata dai ruoli senza carico di tassa e spese e senza rir'nnncr'imontrr, rii rinctihili Viste le disposizioni della Legge di procedura 6.4.1961.
Dispositiv
- Juli 1998 zu bezahlen; eventuell sei die Beklagte zu verurteilen, ihr (der Klä- gerin) diesen Betrag zu bezahlen. Mit Urteil vom 12. März 2001 wies das Kantonsgericht die Klage ab. Dagegen erhob die Klägerin kantonale Berufung, welche das Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 22. Januar 2002 abwies. C. Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Z. AG dem Bundes- gericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Januar 2002 auf- zuheben, die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 27775.80 zuzüglich 5% Verzugszins (eventuell Zins) seit
- Juli 1998 sowie Fr. 100.--zuzüglich 5% Zins seit Klageeinleitung als Rück- erstattung der Gebühren des Friedensrichteramtes zu bezahlen. Hilfsweise stellt sie den Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht des Kantons Zug beantragt die Abweisung der Berufung. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. Seite 2 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Vor dem Obergericht sind vermögensrechtliche Ansprüche von über Fr. 8'000.-- strittig gewesen. Die Berufung ist insoweit zulässig (Art. 46 OG).
- 2.1 Die AVB für die Motorwagenversicherung der Beklagten lauten im Kapitel "Kaskoversicherung" in Art. 203 unter dem Titel "Welche Schäden sind nicht gedeckt?" wie folgt: "203.1 203.5 Schäden während der behördlichen Requisition des Fahrzeuges und bei Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie hei allen Fahrten auf Rennstrecken. Immerhin gilt die Versicherung für Orientierungs-, Gelände- und Geschicklichkeitsfahrten (Gymkhanas); In der Sache ist strittig, ob Fahr- und Sicherheitstraini ngs auf dem Anneau du Rhin, wie X. eines absolviert hat, als Fahrten auf Rennstrecken im Sinne der erwähnten AVB-Bestimmung zu qualifizieren sind und für das Scha- denereignis vom 2. Juli 1998 daher keine Versicherungsdeckung besteht. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, beim fraglichen Fahr- und Sicherheitstrai- ning sei der Anneau du Rhin nicht als Rennstrecke, sondern als Übungsort für ein Training genutzt worden, weshalb die Ausschlussklausel von A rt. 203.5 AVB vorliegend nicht zur Anwendung gelange. 2.2 Das Obergericht hat betreffend Geltung der strittigen Klausel festgehalten, der Deckungsausschluss In Art. 203.5 sei nicht ungewöhnlich, so dass insoweit keine fehlende Zustimmung zu den global übernommenen AVB vorliege. In Bezug auf die Auslegung hat es erwogen, dass schon nach dem Wortlaut von Art. 203.5 der Ausschluss ohne weiteres für alle Fahrten auf Rennstrecken gelte, und zwar unabhängig davon, ob jeweils theoretisch und/oder praktisch eine erhöhte Gefahr gegeben sei, weil eine solche stets als gegeben impliziert werde. Eine solche Differenzierung lasse sich schon aus dem klaren Wortlaut von Art. 203.5 AVB nicht entnehmen. Zudem habe der von den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag u.a. bezweckt, den Audi A8 der Klägerin gegen allfällige Sachschäden zu versichern, und die Beklagte habe, um ihre Haftung zu begrenzen, in Art. 203 AVB gewisse mit einem besonderen Risiko behaftete Ereignisse, worunter alle Fahrten auf Rennstrecken, klar von der Deckung ausschliessen wollen. Die Klägerin habe nach Treu und Glauben davon ausgehen müssen, dass grundsätzlich alle Fahrten auf einer Rennstrecke von der Versicherungsdeckung ausgenommen seien. Falls sie diesbezüglich nicht sicher gewesen sei, hätte sie bei der Beklagten entsprechende Erkundi- gungen einholen können, was sie aber nicht getan habe. Seite 3
- Die Klägerin macht zunächst geltend, die Unerheblichkeit des von der Beklagten geltend gemachten Deckungsausschlusses ergebe sich aus der unübersicht- lichen und irreführenden Platzierung der fraglichen Klausel am Ende des Kata- logs von Art. 203 AVB. Weil Fahr- und Sicherheitstrainings bzw. entsprechende Haftungsausschlüsse ein weitaus grösseres Interesse des Versicherungs- nehmers beanspruchen würden als beispielsweise der Deckungsausschluss infolge kriegerischer Ereignisse, sei es unzulässig, einen Haftungsausschluss für Fahr- und Sicherheitstrainings nach den kaum interessierenden A rt . 203.3 und 203.4 hineinzuschmuggeln, zumal der betreffende Ausschluss keine eigene Unterziffer oder eine andere angemessene Hervorhebung aufweise, zudem fast am Ende des Ausschlusskataloges von Art. 203 AVB stehe und erst noch in verwirrender Weise mit verschiedenen andern Haftungsausschlüssen von Art. 203.5 verquickt sei. 3.1 Die Geltung vorformulierter AVB wird durch die sog. Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Nach dieser Regel - auf welche sich die Klägerin beruft - sind von der globalen Zustimmung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwä- chere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht besonders aufmerksam gemacht worden ist (vgl. dazu BGE 119 11443 E. 1a S. 445; 109 II 213 E. 2a S. 216, 452 E. 4 S. 456; vgl. FuHRER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), N. 39 u. 57 zu Art. 33). lm Bereich der AVB kann diese Regel zur Anwendung gelangen, wenn der durch Bezeichnung und Wer- bung beschriebene Deckungsumfang ganz erheblich reduziert wird, so dass gerade die häufigsten Risiken nicht mehr gedeckt sind, wenn Sinn und Trag- welte einer Bestimmung infolge komplizierter Formulierung verklausuliert sind oder wenn sie aufgrund ihres Standortes innerhalb der AVB für den Versi- cherungsnehmer überraschend und unerwartet erscheint (vgl. CHRISTOPH BURGI, Allgemeine Versicherungsbedingungen im Lichte der neuesten Entwicklung auf dem Gebiet der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Diss. Zürich 1985, S. 162). 3.2 Soweit die Klägerin geltend macht, der fragliche Haftungsausschluss sei im Katalog von A rt. 203 AVB versteckt untergebracht, so dass der Versicherungs- nehmer davon überrascht werde, geht sie fehl. Unter der Überschrift "Welche Schäden sind nicht gedeckt?" zählt Art. 203 AVB die von der Versicherungs- deckung nicht erfassten Ereignisse auf. Diese Aufzählung ist in sechs Abschnitte gegliedert, deren jeder mit einer vorangestellten Unterziffer (203.1 bis 203.6) versehen ist. Angesichts dieser klaren Struktur kann nicht gesagt werden, der Ausschlusskatalog sei unübersichtlich oder verwirrlich. Die hier interessierende Bestimmung (vgl. E. 2) bildet den fünften Abschnitt und besteht aus nicht mehr als zwei Sätzen, deren Bedeutung der unbefangene Leser durchaus erfassen kann. Angesichts dessen erscheint die Forderung der Klägerin, dass eine wei- tere Unterteilung oder die Hervorhebung einzelner Passagen unerlässlich sei, als übertrieben. Ebenso wenig vermag das Argument zu überzeugen, dass durch die Platzierung der Wendung 'alle Fahrten auf Rennstrecken" fast am Seite 4 Ende des Ausschlusskataloges von Art. 203 AVB der Versicherungsnehmer nicht mit einem Ausschluss für Fahr- und Sicherheitstrainings habe rechnen müssen. Denn durch die festgedruckte Überschrift 'Welche Schäden sind nicht gedeckt?' Ist deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche in den nach- folgenden Abschnitten aufgezählten Schadenereignisse von der Versicherungs- deckung ausgenommen sind. Im fünften Abschnitt werden genannt: Schäden während der behördlichen Requisition des Fahrzeuges und Schäden bei Teil- nahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie bei allen Fahrten auf Rennstrecken. Dabei handelt es sich nicht mehr als um zwei wesentlich voneinander verschiedene Kategorien von Schadenereignissen, weshalb von einer angeblich verwirrenden Verquickung von Haftungsausschlüssen keine Rede sein kann. Wer Art. 203 AVB unbefangen liest, dem kann nicht entgehen, dass Schäden bei allen Fahrten auf Rennstrecken nicht gedeckt sind. Von einer Überrumpelung des Versicherungsnehmers, woran die Ungewöhnlichkeitsregel anknüpft, kann vorliegend nicht gesprochen werden. Wenn die Vorinstanz die strittige Klausel als Vertragsinhalt angesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden.
- Die Kiägerin wirft sodann dem Obergericht vor, die AVB-Bestimmung Art. 203.5 rein wörtlich ausgelegt und relevante Umstände des Vertragsschlusses ausser Acht gelassen zu haben. Dies gelte einmal in Bezug auf den wirklichen Partei- willen, dem bei der Interpretation von AVB-Bestimmungen Vorrang zukomme. Ihn habe das Obergericht einfach unbeachtet gelassen, obwohl sie (die Kläge- rin) in der Klageschrift ausgeführt habe, dass es beim Abschluss der hier inte- ressierenden Versicherung selbstverständlich der Wille beider Parteien gewesen sei, dass die Versicherungsdeckung auch für Fahr- und Sicherheitstrainings gelten solle. Diese Ausführungen seien unbestritten geblieben, indem die Beklagte in ihrer Klageantwort keinen Bezug auf Fahr- und Sicherheitstrainings als solche genommen, sondern sich darauf beschränkt habe, auf dem Wortlaut der Ausnahmeklausel von Art. 203.5 AVB zu insistieren. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die Parteien sich darüber einig gewesen seien, dass die Beklagte die Versicherungsdeckung auch für Fahr und Sicherheitstrainings gewährt habe. Weiter sei in der Klageschrift auch dargelegt worden, dass der Katalog der Haftungsausschlüsse nicht auf Fahr- und Sicherheitstrainings Bezug nehme. Bei alledem handle es sich um wesentliche Umstände des Ver- tragsschlusses, die einer rein wörtlichen Auslegung des Ausschlussgrundes 'alle Fahrten auf Rennstrecken" vorgehen würden, was indessen die Vorinstanz nicht beachtet habe. Sodann müsse auch aufgrund des Konsumentenschutz- rechts davon ausgegangen werden, dass Übereinstimmung in Bezug auf die Versicherungsdeckung für Fahr- und Sicherheitstrainings bestanden habe und auch habe bestehen müssen, weil ein derartiges Training vernünftigerweise im Interesse beider Parteien gelegen habe. Fahr- und Sicherheitstrainings würden heutzutage einen anerkannten Bereich von potentiellen Schadenereignissen bil- den, und das Informationsinteresse des Versicherungsnehmers hinsichtlich von Haftungsausschlüssen im Bereich von Fahr- und Sicherheitstrainings sei weit höher als bei anderen in den AVB ausdrücklich erwähnten Geschehnissen. Auf Seite 5 Grund der allgemeinen Lebenserfahrung handle es sich dabei um wesentliche Umstände des Vertragsschlusses, welche bei der Auslegung der strittigen AVB- Klausel hätten berücksichtigt werden müssen. 4.1 Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. Kann der wirk- liche überstimmende Parteiwille (Art. 18 Abs. 1 OR) nicht ergründet werden, ist auf den mutmasslichen Willen abzustellen. Letzterer ist nach dem Vertrauens- grundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsschlusses zu ermitteln. Aus Art. 18 Abs. 1 OR folgt, dass ein klarer Wortlaut nicht unbedingt entscheidend und eine reine Wortauslegung nicht statthaft ist. Selbst wenn eine Vertragsbestim- mung auf den ersten Blick klar erscheint, kann sich aus den anderen Vertrags- bestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint (BGE 1271!1444 E. 1b S. 445; 126 III 388 E. 9d S. 391; 122 Ill 118 E. 2a S. 287; vgl. FUHRER, a.a.O., N. 92 u. 98 zu Art. 33). 4.1.1 Die Klägerin kann mit Sachverhaltsvorbringen über das, was die Parteien beim Vertragsschluss tatsächlich gewusst, gewollt oder verstanden haben, nicht gehört werden, soweit die behaupteten Tatsachen im angefochtenen Urteil keine Stütze finden (Art. 55 Abs. 1 lit. c, Art. 63 Abs. 2 OG; vgl. MÖNCH, in: GSISER/MÜNCH, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, Rz. 4.49). Das Obergericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Anneau du Rhin eine Rennstrecke ist und dass kein übereinstimmender wirklicher Wille darüber vorliest, ob Fahr und Sicherheitstrainings auf Rennstrecken wie dem Anneau du Rhin unter "alle Fahrten auf Rennstrecken" im Sinne der AVB fallen. 4.1.2 Der Vorwurf der Klägerin, das Obergericht habe bei der Vertrauensaus- legung der strittigen AVB-Bestimmung in unzulässiger Weise einzig auf den Wortlaut abgestellt, geht fehl. Das Obergericht hat im Wesentlichen erwogen, im Wortlaut ("alle Fahrten auf Rennstrecken') werde deshalb nicht nach dem Zweck der Fahrt auf einer Rennstrecke differenzie rt, weil die Fahrt auf einer Renn- strecke stets eine erhöhte Gefahr als gegeben impliziere. Diese Auffassung der Vorinstanz stellt die Klägerin in der Berufungsschrift nicht in Frage, und es er- scheint im Übrigen auch nicht abwegig, bei Fahrten auf Rennstrecken von vorn- herein von einer gesteigerten Risikobereitschaft der Fahrer auszugehen. Die Vorinstanz hat sodann den Zweck des Versicherungsvertrages (vgl. A rt. 202 AVB: Schutz gegen Kollisionsschäden sowie gegen Diebstahl, Feuer etc.) be- rücksichtigt und aus dem Gesamtzusammenhang, in dem die strittige AVB- Bestimmung steht (Art. 203: Ausschlussklauseln), geschlossen, die Klägerin ha- be erkennen müssen, dass die Beklagte nicht alle Risiken übernehmen wolle und könne. Weiter habe die Klägerin - was den Zusammenhang von Satz 1 und 2 in Art. 203.5 betrifft - davon ausgehen müssen, ein Fahr- und Sicher- heitstraining stelle nicht nur eine (von der Versicherung gedeckte) Geschicklich- Seite 6 keitsfahrt (anlässlich eines Gymkhanas, d.h. Geschicklichkeitsspiels) dar; etwas anderes behauptet die Klägerin selber nicht. Wenn das Obergericht unter diesen Umständen angenommen hat, dass der Wortlaut der strittigen Klausel auch den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt, wonach alle Fahrten auf Rennstrecken — ohne Rücksicht darauf, ob bei der konkret in Frage stehenden Fahrt eine erhöhte Gefahr gegeben ist — von der Versicherungsdeckung ausge- schlossen werden, liegt keine reine Buchstabenauslegung vor. Eine Verletzung der geltenden Praxis zur Vertragsauslegung, an welcher der Konsumenten- schutz nichts ändert, ist nicht ersichtlich, und die von der Vorinstanz nach Treu und Glauben gewonnene Auslegung hält auch der allgemeinen Lebenserfah- rung stand. Insoweit ist das Ergebnis der Vorinstanz, die Klägerin habe erken- nen müssen, dass das Fahr— und Sicherheitstraining auf dem Anneau du Rhin unter 'alle Fahrten auf Rennstrecken" im Sinne von A rt. 203.5 AVB fällt, nicht zu beanstanden. 4.2 Die Klägerin beruft sich sodann auf A rt. 33 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1), wonach ein Haf- tungsausschluss nur durch eine bestimmte, unzweideutige Ausnahmeregelung getroffen werden kann. Daher hätte ein Haftungsausschluss, wie ihn vorliegend die Beklagte geltend mache, rechtsgülti g nur durch eine unmissverständliche Ausnahmeregelung mit ausdrücklicher Erwähnung von Fahr— und Sicherheits- trainings auf Rennstrecken stipuliert werden können. Die (in Art. 33 VVG kon- kretisierte) Unklarheitenregel kommt indessen erst zum Zug, wenn der Zweifel durch die übrigen Auslegungsmittel nicht beseitigt werden kann (BGE 122 Ill 118 E. 2a S. 121; FUHRER, a.a.O., N.150 zu Art. 33; MAURER, Privatversicherungsrecht,
- Aufl. 1995, S. 163). Da hier keine mehrdeutige Klausel vorliegt (vgl. E. 4.1), geht die Klägerin insoweit mit ihren Vorbringen fehl. 4.3 Schliesslich rügt die Klägerin auch eine Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241). Nach Art. 8 UWG handelt unlauter, wer vorformulierte Allgemeine Geschäftsbe- dingungen verwendet, die in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertrags- partei (lit. a) von der anwendbaren gesetzlichen Ordnung erheblich abweichen oder (lit. b) eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen. Soweit die Klägerin vorbringt, die Vorinstanz habe übergangen, dass die Klägerin eine missbräuchliche Geschäftsbedingung im Sinne des UWG verwendet habe, geht ihre Rüge ins Leere. Die Vorinstanz hat — wie dargelegt — zu Recht erwogen, dass die Klägerin nach Treu und Glauben davon ausgehen musste, dass mit der AVB—Bestimmung Art. 203.5 alle Fahrten — auch Fahr— und Sicherheitstrainings — auf Rennstrecken von der Versicherungsdeckung ausgenommen sind, und diese Klausel weder unge- wöhnlich noch unklar ist. Da im konkreten Fall keine Irreführung der Klägerin vorliegt, fehlt es bereits an der Voraussetzung zur Überprüfung der AVB aufgrund des UWG (BGE 117 II 332 E. 5a S. 333; PEDRA2ZINIIPEDRAllINI, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Aufl. 2002, § 12.02) Seite 7
- Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Klägerin auf- zuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet wurde, entfällt eine Entschädigungspflicht. Demnach erkennt das Bundesgericht:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 22. Januar 2002 wird bestätigt.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.— wird der Klägerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Zug, Zivil- rechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
RACCOMANDATA Incarto n. 36.2002.00017-18 IR/cd Lugano 4 giugno 2002 In nome della Repubblica e Cantone del Ticino
• Il giudice delegato del Tribunale cantonale delle assicurazioni Giudice Ivano Ranzanici
• statuendo sull'istanza del 30 gennaio 2002 di Cassa Malati Y contro S{ in materia di assicurazione contro le malattie ritenuto, in fatto ed in diritto 1 . La Cassa Malati Y collettiva ha inoltrato alla Pretura di Lugano, in data 30 gennaio 2002, un'istanza tendente al rigetto dell'opposizione interposta al PE fatto spiccare dalla stessa parte istante nei confronti del signor S Nell'istanza in discussione l'assicuratore malattia chiede la condanna di S- al pagamento di CHF 4'785,50 per premi dell'assicurazione malattia per il periodo 1 giugno – 31 dicembre
2001. Parallelamente la Y chiede il rigetto dell'opposizione al PE citato. Quale succinta motivazione l'assicuratore indica: I, (... ) `La /Cassa malati Y , collettiva . . , ha emesso diversi richiami di pagamento per premi Cassa malati arretrati a saldo 31.12.2000 per S ' ' •. al quale il convenuto non ha mai nato seguitu. La Cassa malati y , collettiva - , emetteva quindi un precetto esecutivo portante il n° . ai quale in convenuto ha fatto opposizione. Prendiamo atto di aver indicato il nome sbagliato
t o Tribunale d'appello Tribunale cantonale delle assicurazioni • incarto n. Lugano 36.2002.00017-18 4 giugno 2002 del figlio con invece di '_`importo scoperto per ammonta comunque a fr. 674.40. In data 15.11.2001 abbiamo inviato all'assicurato una decisione formale con la quale gli veniva assegnato un ulteriore termine di 30 giorni per sollevare opposizione. A tutt'oggi l'assicurato non ha versato nessun importo alla nostra Cassa malati né sollevato opposizioni." (Doc. I) L'istanza di cui si tratta è stata trasmessa al Tribunale Cantonale delle Assicurazioni per ragioni di competenza. 2. S. ìa preso posizione in merito con atto del 12 aprile 2002 in cui ha chiesto lo stralcio delle pretese vantate verso il figlio nato nel 1968 e le relative spese. Per il resto ha postulato di essere sentito in merito. II 18 aprile 2002 il TCA ha chiesto a '. S di esprimersi più in dettaglio circa le pretese della controparte ed ha chiesto all'assicuratore la nrnrdt i7inna iii nr nica troni imanta7inne Fntramha IP narti hannn dovuto essere sollecitate ed unicamente l'assicuratore ha prodotto, il 16 maggio 2002, documentazione ed in particoiare una ricapitolazione dei premi dovuti così calcolati: Cognome e nome Lama! Loa Totale premi scoperti totale Arretrato S fr. 234.— fr. 76.— fr. 310.— 1.6.00 a 30.12.2000 fr. 2170.- S• fr. 234.— fr. 43.30 fr. 277.30 1.6.00 a 31.12.2000 fr. 1941.10 C. " fr. 74.1 n fr. 38.30 fr. 11 2.40 1.7 nn a 31.122000 fr. 674.40 ) premio al netto dopa la deduzione del sussidio cantonale" (Doc. IX) Y ha indicato poi di non avere ricevuto dal signor Si • "nessuna comunicazione ... riguardo lo stralcio dal nucleo famigliare di L S "'. Non sono state prodotte al TCA, nonostante la richiesta 18 aprile 2002, le Condizioni generali d'assicurazione cui i signori S avrebbero aderito e comunque vigenti per gli stessi. In uno con la documentazione prodotta unitamente all'istanza è contenuto il seguente scritto: "Egregio Signor S. poiché lei non ha provveduto al pagamento degli importi citati, siamo stati costretti ad avviare una procedura d'esecuzione. Lei ha fatto opposizione al precetto esecutivo, sospendendo la procedura. Di conseguenza noi rilasciamo la seguente decisione:
1. Con il precettò esecutivo n. 830573 del 2.8.2001 abbiamo chiesto il pagamento del seguente credito:
Tribunale d'appello Tribunale cantonale delle assicurazioni Incarto n. Lugano • 36.2002.00017-18 4 giugno 2002 fr. 4111.10 premi assicurativi SL da 1.6.00 a 31.12.2000 fr. 674.40 premi assicurativi S. • da 1.7.00 a 31.12.2000 fr. 93.90 costi esecutivi finora fr. 20.00 costi creditore fr. 4899.40 totale credito •
2. L'opposizione contra il precetto esecutivo è rigettata in via definitiva ed è stato conferito al Y , collettiva VPOD Lugano, il diritto di procedere all'incasso per l'impo rto totale seconda la cifra 1. Rimedi giuridici La decisione passerà in giudicato se, entro 30 giorni dal ricevimento della presente non verrà interposta opposizione contro la stessa. Questo termine legale per il ricorso non può essere prolungato. Un eventuale ricorso deve essere inoltrato al y collettiva _ . nilegan_nn i re lativi titnii giustificativi." ^ (Doc. A2) Questa comunïcazione è stata trasmessa in uno con una attestazione di crescita in giudicato emessa dalla stessa persona che ha trattato la procedura per l'assicuratore. Quale altra documentazione prodotta dall'amministrazione sono i solleciti 12 febbraio 2001 distintamente trasmessi ad S_ • edal figlio .. ',. questo oltre a precedente sollecito indirizzato all'escusso, a ' = ed a
3. Per chiarire fatti il giudice delegato ha convocato le parti per una discussione il 3 giugno 2002. In occasione di tale udienza, sentite le rispettive ragioni e le informazioni relative al caso, la rappresentante della Y Collettiva . ed il signor S .i hanno convenuto quanto segue: "Dopo discussione il signor S_ spiega che è stato vittima di un incidente della circolazione causato il 7 agosto 2000 dal signor . Questo ha provocato delle spese mediche importanti perle quali il signor S
• assicurato al beneficio comunque di una sola pensione, ha dovuto far fronte con un onere importante. In particolare è stato oneroso il pagamento della partecipazione del 10 % a queste spese. Il signor S . comunica che la responsabilità dell'incidente era di .s che la sua compagnia di assicurazione ha voluto liquidare la vertenza con il versamento di 18'500 franchi crie sono stati poi impiegati per gli studi dei figli. (...) •
Tribunate d'appello Tribunale cantonale delle .assicurazioni • incarto n. Lugano - -36.2002.00017-18 4 giugno 2002 4 II signor SL dichiara la sua volontà di pagare i premi e di pagarli anche per il figlio .. Questi infatti è ancora studente e dovrebbe terminare a brevi la sua formazione all'università di . .. ll signor S chiede che non vengono caricati interessi'e spese e che il debitò di complessivi fr. 4'785.50 calcolato come alla lettera 16 maggio 2002 della 'al tribunale, importo che viene riconosciuto, possa essere pagato in rate mensili di 300.— franchi. La signora nome : della collettiva Helsana dichiara di essere d'accordo con questa proposta e manderà direttamente al signor S le polizze di versamento, 15 per un importo intero e l'ultima per la somma residua. A questo punto visto l'accordo intervenuto la signora . dichiara di ritirare l'istanza di rigetto di opposizione inoltrata alla Pretura di Lugano il 30 gennaio scorso e trasmessa per competenza al TCA." (Doc. X11) Ritenuto come l'istanza dell'assicuratore sia stata ritirata in conseguenza all'accordo intervenuto tra le pa rti la causa può essere stralciata dai ruoli senza carico di tassa e spese e senza rir'nnncr'imontrr, rii rinctihili Viste le disposizioni della Legge di procedura 6.4.1961. Per questi motivi dichiara e pronuncia 1.- La procedura è stralciata dai ruoli per ritiro dell'istanza da pa rte della Cassa Malati Y Collettiva 2.- Non si percepiscono tasse e spese e non si attribuiscono ripetibili. 3.- Comunicazione alle parti ai sensi effetti di legge
1 i 111111 II 1 III III 1111111 111 1111 Ffl
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal (T O/2} 5C.53/2002 /bnm Urteil vom 6. Juni 2002 Il. Zivilabteilung Bundesrichter Bianchi, Präsident, Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Hasenbähler, Gerichtsschreiber Levante. Z. AG, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt George Kunziker, do Winter & Partner, Kirchgasse 40, Postfach, 8024 Zürich, gegen Y. AG, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno F. Bitzi, Zeughausgasse 9, Postfach 238, 6301 Zug. Versicherungsvertrag, Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 22. Januar 2002. Besetzúng Parteien Gegenstand
Sachverhalt: A. Am 2. Juli 1998 nahm X. mit dem bei der Versicherungsgesellschaft Y (nachfolgend "Y. ") versicherten Fahrzeug Audi A8, des- sen Halterin die Z. AG ist, an einem Fahr- und Sicherheitstraining auf dem Anneau du Rhin in Frankreich teil. Bei diesem Training verlor sie in einer Kurve die Herrschaft über das Fahrzeug und verursachte bei der Kollision mit einem Erdwall einen Schaden in Höhe von Fr. 27775.80. Die "Y. welcher dieser Schaden gemeldet wurde, lehnte die Bezahlung mit der Begründung ab, gemäss Art. 203.5 ihrer Allgemeinen Versicherungs- bedingungen (AVB) für die Motorwagenversicherung seien Fahrten auf Renn- strecken von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen, und beim Anneau du Rhin, auf welchem das von X. absolvierte Fahr- und Sicherheits- training stattgefunden habe, handle es sich um eine Rennstrecke. B. Am 6. Dezember 1999 reichte die Z. AG Klage beim Kantonsgericht Zug gegen die Y. ein. Darin verlangte sie die gerichtliche Feststel- lung, dass die Beklagte ihr im Rahmen der vereinbarten Kaskoversicherung für die Deckung und Bezahlung des durch das Ereignis vom 2. Juli 1998 verur- sachten Schadens hafte. Weiter beantragte sie, die Beklagte sei zu verpflichten, der Firma W. in B. , welche die Reparatur des Audi A8 aus- geführt hatte, den Betrag von Fr. 27'775.80 nebst 5% Verzugszins seit
2. Juli 1998 zu bezahlen; eventuell sei die Beklagte zu verurteilen, ihr (der Klä- gerin) diesen Betrag zu bezahlen. Mit Urteil vom 12. März 2001 wies das Kantonsgericht die Klage ab. Dagegen erhob die Klägerin kantonale Berufung, welche das Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 22. Januar 2002 abwies. C. Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Z. AG dem Bundes- gericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Januar 2002 auf- zuheben, die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 27775.80 zuzüglich 5% Verzugszins (eventuell Zins) seit
2. Juli 1998 sowie Fr. 100.--zuzüglich 5% Zins seit Klageeinleitung als Rück- erstattung der Gebühren des Friedensrichteramtes zu bezahlen. Hilfsweise stellt sie den Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht des Kantons Zug beantragt die Abweisung der Berufung. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. Seite 2
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Vor dem Obergericht sind vermögensrechtliche Ansprüche von über Fr. 8'000.-- strittig gewesen. Die Berufung ist insoweit zulässig (Art. 46 OG). 2. 2.1 Die AVB für die Motorwagenversicherung der Beklagten lauten im Kapitel "Kaskoversicherung" in Art. 203 unter dem Titel "Welche Schäden sind nicht gedeckt?" wie folgt: "203.1 203.5 Schäden während der behördlichen Requisition des Fahrzeuges und bei Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie hei allen Fahrten auf Rennstrecken. Immerhin gilt die Versicherung für Orientierungs-, Gelände- und Geschicklichkeitsfahrten (Gymkhanas); In der Sache ist strittig, ob Fahr- und Sicherheitstraini ngs auf dem Anneau du Rhin, wie X. eines absolviert hat, als Fahrten auf Rennstrecken im Sinne der erwähnten AVB-Bestimmung zu qualifizieren sind und für das Scha- denereignis vom 2. Juli 1998 daher keine Versicherungsdeckung besteht. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, beim fraglichen Fahr- und Sicherheitstrai- ning sei der Anneau du Rhin nicht als Rennstrecke, sondern als Übungsort für ein Training genutzt worden, weshalb die Ausschlussklausel von A rt. 203.5 AVB vorliegend nicht zur Anwendung gelange. 2.2 Das Obergericht hat betreffend Geltung der strittigen Klausel festgehalten, der Deckungsausschluss In Art. 203.5 sei nicht ungewöhnlich, so dass insoweit keine fehlende Zustimmung zu den global übernommenen AVB vorliege. In Bezug auf die Auslegung hat es erwogen, dass schon nach dem Wortlaut von Art. 203.5 der Ausschluss ohne weiteres für alle Fahrten auf Rennstrecken gelte, und zwar unabhängig davon, ob jeweils theoretisch und/oder praktisch eine erhöhte Gefahr gegeben sei, weil eine solche stets als gegeben impliziert werde. Eine solche Differenzierung lasse sich schon aus dem klaren Wortlaut von Art. 203.5 AVB nicht entnehmen. Zudem habe der von den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag u.a. bezweckt, den Audi A8 der Klägerin gegen allfällige Sachschäden zu versichern, und die Beklagte habe, um ihre Haftung zu begrenzen, in Art. 203 AVB gewisse mit einem besonderen Risiko behaftete Ereignisse, worunter alle Fahrten auf Rennstrecken, klar von der Deckung ausschliessen wollen. Die Klägerin habe nach Treu und Glauben davon ausgehen müssen, dass grundsätzlich alle Fahrten auf einer Rennstrecke von der Versicherungsdeckung ausgenommen seien. Falls sie diesbezüglich nicht sicher gewesen sei, hätte sie bei der Beklagten entsprechende Erkundi- gungen einholen können, was sie aber nicht getan habe. Seite 3
3. Die Klägerin macht zunächst geltend, die Unerheblichkeit des von der Beklagten geltend gemachten Deckungsausschlusses ergebe sich aus der unübersicht- lichen und irreführenden Platzierung der fraglichen Klausel am Ende des Kata- logs von Art. 203 AVB. Weil Fahr- und Sicherheitstrainings bzw. entsprechende Haftungsausschlüsse ein weitaus grösseres Interesse des Versicherungs- nehmers beanspruchen würden als beispielsweise der Deckungsausschluss infolge kriegerischer Ereignisse, sei es unzulässig, einen Haftungsausschluss für Fahr- und Sicherheitstrainings nach den kaum interessierenden A rt . 203.3 und 203.4 hineinzuschmuggeln, zumal der betreffende Ausschluss keine eigene Unterziffer oder eine andere angemessene Hervorhebung aufweise, zudem fast am Ende des Ausschlusskataloges von Art. 203 AVB stehe und erst noch in verwirrender Weise mit verschiedenen andern Haftungsausschlüssen von Art. 203.5 verquickt sei. 3.1 Die Geltung vorformulierter AVB wird durch die sog. Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Nach dieser Regel - auf welche sich die Klägerin beruft - sind von der globalen Zustimmung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwä- chere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht besonders aufmerksam gemacht worden ist (vgl. dazu BGE 119 11443 E. 1a S. 445; 109 II 213 E. 2a S. 216, 452 E. 4 S. 456; vgl. FuHRER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), N. 39 u. 57 zu Art. 33). lm Bereich der AVB kann diese Regel zur Anwendung gelangen, wenn der durch Bezeichnung und Wer- bung beschriebene Deckungsumfang ganz erheblich reduziert wird, so dass gerade die häufigsten Risiken nicht mehr gedeckt sind, wenn Sinn und Trag- welte einer Bestimmung infolge komplizierter Formulierung verklausuliert sind oder wenn sie aufgrund ihres Standortes innerhalb der AVB für den Versi- cherungsnehmer überraschend und unerwartet erscheint (vgl. CHRISTOPH BURGI, Allgemeine Versicherungsbedingungen im Lichte der neuesten Entwicklung auf dem Gebiet der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Diss. Zürich 1985, S. 162). 3.2 Soweit die Klägerin geltend macht, der fragliche Haftungsausschluss sei im Katalog von A rt. 203 AVB versteckt untergebracht, so dass der Versicherungs- nehmer davon überrascht werde, geht sie fehl. Unter der Überschrift "Welche Schäden sind nicht gedeckt?" zählt Art. 203 AVB die von der Versicherungs- deckung nicht erfassten Ereignisse auf. Diese Aufzählung ist in sechs Abschnitte gegliedert, deren jeder mit einer vorangestellten Unterziffer (203.1 bis 203.6) versehen ist. Angesichts dieser klaren Struktur kann nicht gesagt werden, der Ausschlusskatalog sei unübersichtlich oder verwirrlich. Die hier interessierende Bestimmung (vgl. E. 2) bildet den fünften Abschnitt und besteht aus nicht mehr als zwei Sätzen, deren Bedeutung der unbefangene Leser durchaus erfassen kann. Angesichts dessen erscheint die Forderung der Klägerin, dass eine wei- tere Unterteilung oder die Hervorhebung einzelner Passagen unerlässlich sei, als übertrieben. Ebenso wenig vermag das Argument zu überzeugen, dass durch die Platzierung der Wendung 'alle Fahrten auf Rennstrecken" fast am Seite 4
Ende des Ausschlusskataloges von Art. 203 AVB der Versicherungsnehmer nicht mit einem Ausschluss für Fahr- und Sicherheitstrainings habe rechnen müssen. Denn durch die festgedruckte Überschrift 'Welche Schäden sind nicht gedeckt?' Ist deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche in den nach- folgenden Abschnitten aufgezählten Schadenereignisse von der Versicherungs- deckung ausgenommen sind. Im fünften Abschnitt werden genannt: Schäden während der behördlichen Requisition des Fahrzeuges und Schäden bei Teil- nahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie bei allen Fahrten auf Rennstrecken. Dabei handelt es sich nicht mehr als um zwei wesentlich voneinander verschiedene Kategorien von Schadenereignissen, weshalb von einer angeblich verwirrenden Verquickung von Haftungsausschlüssen keine Rede sein kann. Wer Art. 203 AVB unbefangen liest, dem kann nicht entgehen, dass Schäden bei allen Fahrten auf Rennstrecken nicht gedeckt sind. Von einer Überrumpelung des Versicherungsnehmers, woran die Ungewöhnlichkeitsregel anknüpft, kann vorliegend nicht gesprochen werden. Wenn die Vorinstanz die strittige Klausel als Vertragsinhalt angesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden. 4. Die Kiägerin wirft sodann dem Obergericht vor, die AVB-Bestimmung Art. 203.5 rein wörtlich ausgelegt und relevante Umstände des Vertragsschlusses ausser Acht gelassen zu haben. Dies gelte einmal in Bezug auf den wirklichen Partei- willen, dem bei der Interpretation von AVB-Bestimmungen Vorrang zukomme. Ihn habe das Obergericht einfach unbeachtet gelassen, obwohl sie (die Kläge- rin) in der Klageschrift ausgeführt habe, dass es beim Abschluss der hier inte- ressierenden Versicherung selbstverständlich der Wille beider Parteien gewesen sei, dass die Versicherungsdeckung auch für Fahr- und Sicherheitstrainings gelten solle. Diese Ausführungen seien unbestritten geblieben, indem die Beklagte in ihrer Klageantwort keinen Bezug auf Fahr- und Sicherheitstrainings als solche genommen, sondern sich darauf beschränkt habe, auf dem Wortlaut der Ausnahmeklausel von Art. 203.5 AVB zu insistieren. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die Parteien sich darüber einig gewesen seien, dass die Beklagte die Versicherungsdeckung auch für Fahr und Sicherheitstrainings gewährt habe. Weiter sei in der Klageschrift auch dargelegt worden, dass der Katalog der Haftungsausschlüsse nicht auf Fahr- und Sicherheitstrainings Bezug nehme. Bei alledem handle es sich um wesentliche Umstände des Ver- tragsschlusses, die einer rein wörtlichen Auslegung des Ausschlussgrundes 'alle Fahrten auf Rennstrecken" vorgehen würden, was indessen die Vorinstanz nicht beachtet habe. Sodann müsse auch aufgrund des Konsumentenschutz- rechts davon ausgegangen werden, dass Übereinstimmung in Bezug auf die Versicherungsdeckung für Fahr- und Sicherheitstrainings bestanden habe und auch habe bestehen müssen, weil ein derartiges Training vernünftigerweise im Interesse beider Parteien gelegen habe. Fahr- und Sicherheitstrainings würden heutzutage einen anerkannten Bereich von potentiellen Schadenereignissen bil- den, und das Informationsinteresse des Versicherungsnehmers hinsichtlich von Haftungsausschlüssen im Bereich von Fahr- und Sicherheitstrainings sei weit höher als bei anderen in den AVB ausdrücklich erwähnten Geschehnissen. Auf Seite 5
Grund der allgemeinen Lebenserfahrung handle es sich dabei um wesentliche Umstände des Vertragsschlusses, welche bei der Auslegung der strittigen AVB- Klausel hätten berücksichtigt werden müssen. 4.1 Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. Kann der wirk- liche überstimmende Parteiwille (Art. 18 Abs. 1 OR) nicht ergründet werden, ist auf den mutmasslichen Willen abzustellen. Letzterer ist nach dem Vertrauens- grundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsschlusses zu ermitteln. Aus Art. 18 Abs. 1 OR folgt, dass ein klarer Wortlaut nicht unbedingt entscheidend und eine reine Wortauslegung nicht statthaft ist. Selbst wenn eine Vertragsbestim- mung auf den ersten Blick klar erscheint, kann sich aus den anderen Vertrags- bestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint (BGE 1271!1444 E. 1b S. 445; 126 III 388 E. 9d S. 391; 122 Ill 118 E. 2a S. 287; vgl. FUHRER, a.a.O., N. 92 u. 98 zu Art. 33). 4.1.1 Die Klägerin kann mit Sachverhaltsvorbringen über das, was die Parteien beim Vertragsschluss tatsächlich gewusst, gewollt oder verstanden haben, nicht gehört werden, soweit die behaupteten Tatsachen im angefochtenen Urteil keine Stütze finden (Art. 55 Abs. 1 lit. c, Art. 63 Abs. 2 OG; vgl. MÖNCH, in: GSISER/MÜNCH, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, Rz. 4.49). Das Obergericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Anneau du Rhin eine Rennstrecke ist und dass kein übereinstimmender wirklicher Wille darüber vorliest, ob Fahr und Sicherheitstrainings auf Rennstrecken wie dem Anneau du Rhin unter "alle Fahrten auf Rennstrecken" im Sinne der AVB fallen. 4.1.2 Der Vorwurf der Klägerin, das Obergericht habe bei der Vertrauensaus- legung der strittigen AVB-Bestimmung in unzulässiger Weise einzig auf den Wortlaut abgestellt, geht fehl. Das Obergericht hat im Wesentlichen erwogen, im Wortlaut ("alle Fahrten auf Rennstrecken') werde deshalb nicht nach dem Zweck der Fahrt auf einer Rennstrecke differenzie rt, weil die Fahrt auf einer Renn- strecke stets eine erhöhte Gefahr als gegeben impliziere. Diese Auffassung der Vorinstanz stellt die Klägerin in der Berufungsschrift nicht in Frage, und es er- scheint im Übrigen auch nicht abwegig, bei Fahrten auf Rennstrecken von vorn- herein von einer gesteigerten Risikobereitschaft der Fahrer auszugehen. Die Vorinstanz hat sodann den Zweck des Versicherungsvertrages (vgl. A rt. 202 AVB: Schutz gegen Kollisionsschäden sowie gegen Diebstahl, Feuer etc.) be- rücksichtigt und aus dem Gesamtzusammenhang, in dem die strittige AVB- Bestimmung steht (Art. 203: Ausschlussklauseln), geschlossen, die Klägerin ha- be erkennen müssen, dass die Beklagte nicht alle Risiken übernehmen wolle und könne. Weiter habe die Klägerin - was den Zusammenhang von Satz 1 und 2 in Art. 203.5 betrifft - davon ausgehen müssen, ein Fahr- und Sicher- heitstraining stelle nicht nur eine (von der Versicherung gedeckte) Geschicklich- Seite 6
keitsfahrt (anlässlich eines Gymkhanas, d.h. Geschicklichkeitsspiels) dar; etwas anderes behauptet die Klägerin selber nicht. Wenn das Obergericht unter diesen Umständen angenommen hat, dass der Wortlaut der strittigen Klausel auch den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt, wonach alle Fahrten auf Rennstrecken — ohne Rücksicht darauf, ob bei der konkret in Frage stehenden Fahrt eine erhöhte Gefahr gegeben ist — von der Versicherungsdeckung ausge- schlossen werden, liegt keine reine Buchstabenauslegung vor. Eine Verletzung der geltenden Praxis zur Vertragsauslegung, an welcher der Konsumenten- schutz nichts ändert, ist nicht ersichtlich, und die von der Vorinstanz nach Treu und Glauben gewonnene Auslegung hält auch der allgemeinen Lebenserfah- rung stand. Insoweit ist das Ergebnis der Vorinstanz, die Klägerin habe erken- nen müssen, dass das Fahr— und Sicherheitstraining auf dem Anneau du Rhin unter 'alle Fahrten auf Rennstrecken" im Sinne von A rt. 203.5 AVB fällt, nicht zu beanstanden. 4.2 Die Klägerin beruft sich sodann auf A rt. 33 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1), wonach ein Haf- tungsausschluss nur durch eine bestimmte, unzweideutige Ausnahmeregelung getroffen werden kann. Daher hätte ein Haftungsausschluss, wie ihn vorliegend die Beklagte geltend mache, rechtsgülti g nur durch eine unmissverständliche Ausnahmeregelung mit ausdrücklicher Erwähnung von Fahr— und Sicherheits- trainings auf Rennstrecken stipuliert werden können. Die (in Art. 33 VVG kon- kretisierte) Unklarheitenregel kommt indessen erst zum Zug, wenn der Zweifel durch die übrigen Auslegungsmittel nicht beseitigt werden kann (BGE 122 Ill 118 E. 2a S. 121; FUHRER, a.a.O., N.150 zu Art. 33; MAURER, Privatversicherungsrecht,
3. Aufl. 1995, S. 163). Da hier keine mehrdeutige Klausel vorliegt (vgl. E. 4.1), geht die Klägerin insoweit mit ihren Vorbringen fehl. 4.3 Schliesslich rügt die Klägerin auch eine Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241). Nach Art. 8 UWG handelt unlauter, wer vorformulierte Allgemeine Geschäftsbe- dingungen verwendet, die in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertrags- partei (lit. a) von der anwendbaren gesetzlichen Ordnung erheblich abweichen oder (lit. b) eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen. Soweit die Klägerin vorbringt, die Vorinstanz habe übergangen, dass die Klägerin eine missbräuchliche Geschäftsbedingung im Sinne des UWG verwendet habe, geht ihre Rüge ins Leere. Die Vorinstanz hat — wie dargelegt — zu Recht erwogen, dass die Klägerin nach Treu und Glauben davon ausgehen musste, dass mit der AVB—Bestimmung Art. 203.5 alle Fahrten — auch Fahr— und Sicherheitstrainings — auf Rennstrecken von der Versicherungsdeckung ausgenommen sind, und diese Klausel weder unge- wöhnlich noch unklar ist. Da im konkreten Fall keine Irreführung der Klägerin vorliegt, fehlt es bereits an der Voraussetzung zur Überprüfung der AVB aufgrund des UWG (BGE 117 II 332 E. 5a S. 333; PEDRA2ZINIIPEDRAllINI, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Aufl. 2002, § 12.02) Seite 7
5. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Klägerin auf- zuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet wurde, entfällt eine Entschädigungspflicht. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 22. Januar 2002 wird bestätigt. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.— wird der Klägerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Zug, Zivil- rechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. Juni 2002 im Namen der ll. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Seite 8