Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'860.-- werden den Erben X unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss sind ihnen Fr. 140.-- zurückzuerstatten.
- Die Erben X haben die Y Versicherungsgesellschaft unter solidarischer Haftbarkeit für dieses Verfahren mit Fr. 3'900.-- zu entschädigen.
- Der Beklagten sind die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 2700.-- zurückzuerstatten. Sitten. 26. Februar 2001
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TRIBUNAL CANTONAL 25 K ANTONSGERICHT CANTONDU VALAIS KANTON WALLS CI 00/93 URTEIL VOM 26. FEBRUAR 2001 ZIVILGERICHTSHOF ES wirken mit: Kantonsrichter Dr. N. Stoffel, Präsident, J. Emonet, H. Murmann und Gerichtsschreiberin J. Kuonen. In Çarhen Erben X, nämlich
- A _B
- C
- D Kläger, alle vertreten durch P, diese vertreten durch Rechtsanwalt Otto Imboden, Visp gegen Y Schweizerische Versicherungsgesell schaft, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Favre, Sitten -.. Palais de Justice/Justizgebäude 1950 Sion(Sitten 2 TéL 1027} Op5 5300 CCP/PC 19-4157•5
2 VERFAHREN A. Pm 21. Juni 1999 reichten die Erben von X: A, B, C und D gegen die Y Versicherungsgesellschaft beim Bezirksgericht Visp eine Klage mit folgenden Begehren ein: "1 Die Y Versicherungsgesellschaft, 8022 Zürich, bezahlt den Erben X den Betrag von Fr. 23 298.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Oktober 1994.
2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt die Beklagte." Die Kläger machten geltend, am 26. Oktober 1994 sei ein auf den Namen des Erblassers eingetragenes und bei der Beklagten versichertes Auto in Italien gestohlen worden. Die Beklagte weigere sich, ihnen den Wert des gestohlenen Autos in der eingeklagten Höhe zu bezahlen. B. Nach Leistung der verlangten Kostensicherheit antwortete die Be- klagte am 2. September 1999 auf die Klage und beantragte deren kosten- pflichtige Abweisung. Sie brachte vor, die Kläger seien nicht in der Lage, den Diebstahl des versicherten Autos zu beweisen; sämtliche Indi- zien sprächen gegen einen Diebstahl. Gleichzeitig erhob die Beklagte formell die Einrede der Verjährung. In der Replik vom 12. Oktober 1999 bzw. Duplik vom 10. November 1999 hielten die Parteien an ihren Begehren fest. C. Auch bei den Vorverhandlungen vom 2. Dezember 1999 hielten die Parteien ihre i n den bisherigen Rechtsschriften formulierten Tatsachenbe- hauptungen und die Rechtsbegehren aufrecht. Als Beweismittel beantragten sie die Einvernahme der Parteien und von Zeugen, die Hinterlegung von Urkunden sowie beklagtenseits die Edition der Straf— und Versicherungs- akten. Der Richter liess die von den Parteien beantragten Beweismittel zu. D. Die Beweisaufnahmen, soweit diese nicht rogatorisch erfolgten, fanden am 17. und an 30. März 2000 statt. Die von den Parteien zur Edi- tion verlangten Urkunden wurden zu den Akten genommen.
-3 E. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sandte der Bezirksrichter an
12. Mai 2000 die Akten zur Beurteilung an das Kantonsgericht. Die Par- teien wurden am 16. November 2000 auf den 22. Februar 2001 zu den Schluss- verhandlungen vorgeladen. Beide Parteien hinterlegten Schlussdenkschrif- ten. Sie hielten ihre bisherigen Rechtsbegehren aufrecht und verzichteten auf mündliche Schlussverhandlungen, wovon das Gericht Akt nimmt (Art. 205 Abs. 2 ZPO). DAS KANTONSGERICHT stellt fest und zieht in Erwägung
1. a) X war der Sohn bzw. Bruder der Kläger. Er i s t an
10. Dezember 1993 bei einem Autounfall i n I ta l i e n gestorben. Zuvor wohnte er bei seinen Eltern i n Visp. X kaufte an 12. Dezember 1990 einen Personenwagen der Marke VW Golf CL für Fr. 21700.--. kn selben Tag erfolgte die erste Inverkehrsetzung. Gemäss Versicherungsausweis war das Fahrzeug ab dem 13. Juli 1992 bei der Y Versicherungsgesellschaft (fortan: Elvia) haftpflicht— und kaskoversichert: "Casco completo con valore venale maggiorato" (S. 23). X oder dessen Vater be- zahlten regelmässig die Versicherungsprämien. Auch noch im Oktober 1994 bestand die Haftpflicht— und Kaskoversicherung für dieses Auto bei der Y. Einige Monate vor dem tödlichen Verkehrsunfall, nach den Aussagen von A bei seiner polizeilchen Einvernahnle, im September 1993, brachte X sein Auto in seine Heimatstadt Reggio Calabria, in der ein Grossteil seiner Verwandten wohnten. Als er nach Visp zurück- kehrte, liess er das Fahrzeug i n der Garage seiner Eltern in Reggio Calab- ria zurück und erlaubte seiner Schwester D und weiteren Verwand- ten, dieses gelegentlich zu fahren, was diese auch taten. Über diesen Sachverhalt informierte der Versicherungsnehmer die Y nicht. Nach dem Tod von X wurde das Fahrzeug m i t Walliser-Kon-
— 4 trollschildern ausschliesslich von der Famile oder deren Verwand- ten in Süditalien gefahren, ohne dass dieses jemals in die Schweiz zurück- geführt wurde. A bezahlte weiterhin der Y die Versiche- rungsprämien. Vom Tod des Versicherungsnehmers hatte die Y keine Kenntnis.
b) Pm 27. Oktober 1994 an 16.30 Uhr machte E, ein Vetter von X, auf dem polizeiposten i n Reggio Calabria eine Diebstahlsanzeige ("Furto Autovettura"). Er erklärte der Polizei, ihm sei an Vortag, am 26. Oktober 1994, als er nach 18.00 Uhr noch einen Einkauf habe besorgen wollen, das abgestellte und abgeschlossene Auto der Marke VW Golf ("targata svizzera VS XXXX") des X gestohlen worden. Die Polizei nahm die Diebstahlsanzeige auf, wobei nicht aktenkun- dig ist, ob und mit welchem Ergebnis dieser Anzeige Folge gegeben wurde. E will in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 1994 erfolg- los nach dem gestohlenen Auto gesucht haben. A gab an, von seiner Gattin B vom Diebstahl des Autos Kenntnis erhalten zu haben. Die Tochter D habe seiner Frau telefoniert und darüber berichtet. Mehr konnte er über den Diebstahl des Autos vor der Polizei nicht sagen: "Wenn man mir sagt, das Auto sei gemäss Angaben an die Versicherung diesem" (E) "anlässlich von Einkäufen gestohlen worden, mag das sein. Ich weiss davon jedoch nichts" (Aussage vom 4. März 1996). WederA noch dessen Gattin B, noch die beiden Töchter D und C, noch deren Vetter E wurden im vorliegenden Verfahren hierzu als Zeugen einvernommen.
c) P, die sich als "praktisch ständige Begleiterin, Betreuerin und Seelsorgerin" (S. 163) der Famili e bezeichnet, sagte als Zeugin vor dem Richter am 30. März 2000 aus, E habe sie nach dem Diebstahl direkt angerufen und ihr das Verschwinden des Autos gemeldet. Sie habe ihn dann aufgefordert das Auto zu suchen, da man es vielleicht nur zum Fahren benutzt und dann i n der Folge wieder irgendwo abgestellt habe. Henn er erfolglos gesucht habe, solle er den Diebstahl der Polizei melden und ihr sofort den Polizei- bericht zustellen. Diese Aussage von P vor dem •
5 Richter ist neu. Eine solche Behauptung wurde Zuvor in den Verhandlungen mit der Versicherung nie vorgebracht. Insgesamt überzeugt diese Zeugenaus- sage wenig und ist kaum glaubhaft. Es fällt auf, dass die Zeugin, die immerhin von der Familie eine Generalvollmacht hatte und diese in den Verhandlungen mit der Y vertrat, davon in den Jahren 1994 bis 1996 nie etwas erwähnte, obwohl die Y den Vorwurf erhoben hatte, es sei nicht übich, mit der Diebstahlsanzeige solange zuzuwarten. Auch A erwähnte in seinen beiden Aussagen ein derartiges Ge- spräch nie. Der Diebstahl ist den Eltern A + B von der Tochter gemeldet worden. Die Kläger, welche in diesem Verfahren von Anfang an durch die Zeugin Daniela Pollinger Diovisalvi vertreten waren, haben nie die Ein- vernahme von E beantragt. Die Aussagen der Zeugin P 1 zur Diebstahlsanzeige sind im Verfahren durch keine weiteren Aussagen oder Belege erhärtet worden, weshalb die entsprechende Darstel- lung beweismässig nicht als erstellt gelten kann. Weshalb die Anzeige des Diebstahls erst 24 Stunden nach dessen Entdeckung erfolgt ist, ist nicht bekannt. Die Geschädigten haben sich aber auch nie weiter an die Anzeige gekümmert.
2. â j hill 1 1, IV l1VeI ÌIúer 1 994 bega b J i lî l Ì P in das Büro der Y Versicherung i n Visp und unterzeichnete dort für die Familie (A,B,C,D...) eine Schadensmeldung. Den Verlauf des Diebstahls verfasste eine Angestellte der Y aufgrund der Angaben von P anschliessend wie folgt: "Die Eltern vom VN sind mit diesem Auto nach Reggio Calabria i n die Ferien gefahren. Dort parkierten sie an einem öffentlichen Parkplatz. Als sie nach einer Stunde zurückkamen war das Auto bereits gestohlen worden. Das Auto war abgeschlossen" (S. 82). Ob diese Sachverhaltsdarstellung auf einem Missverständnis beruht oder der Diebstahl so von P gemeldet wurde, kann nicht mehr genau festgestellt werden. Zutreffend i st einzig, dass A früher einmal in Italien ein Auto gestohlen wurde, als er sich in einem Restaurant oder Hotel aufgehalten hatte.
b) P erhielt von der Y anlässlich der Schadensmeldung oder zu einem späteren nicht genau bekannten Zeitpunkt ein Formular für Diebstahlsanzeigen ausgehändigt. I n der an 12. Dezember 1994 unterzeichneten Erklärung schilderte sie den Verlust des Autos, und zwar wie er bei der Diebstahlsmeldung auf dem Polizeiposten i n Reggio Calabria festgehalten ist. Diese Sachverhaltsdarstellung stimmt zudem mit ihrer Zeugenaussage überein. Ob die Polzei der Diebstahlsanzeige des E Folge gab und gegebenenfalls mit welchem Erfolg, ist nicht aktenkundig.
c) Zufolge der widersprüchlichen Schadensmeldungen und der Tatsache, dass die Familie oder deren näheren Verwandten i n den Jahren 1989 bis 1994 vier Autodiebstähle in Italien angezeigt hatten, verzeigte die Y die Familie beim St r a fr ichter. Das polizeiliche Ermittlungs- verfahren wurde durchgeführt und führte zu "keinem greifbaren Ergebnis", weshalb der Untersuchungsrichter an 10. April 1995 die Akten ohne weitere Untersuchungshandlungen klassierte.
d) Die erste (mündliche) Schadensmeldung erfolgte an 11. November
1994. Am 18. November 1994 bestätigte die Y die Schadensmeldung und verlangte weitere Unterlagen. Nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Strafanzeige gab die Versicherung der Schadensregulierung keine weitere Folge und die Versicherungsnehmer drängten sie hierzu nicht besonders. Nachdem die Y mit Schreiben vom 29. Dezember 1995 der Vertreterin der Kläger noch eine Besprechung i n Aussicht gestellt hatte, lehnte sie an
18. Januar 1996 die Schadensdeckung, wenn auch mit einer rechtlich fal- schen Begründung, ab. Diese Ablehnung der Schadensdeckung wiederholte die Y in ihrem Schreiben vom 28. März 1996 an die Vollmachtnehmerin. Auch nach einer schriftlichen Aufforderung zur Schadensregulierung vom 26. April 1996 h i e I t die Y an ihrer bisherigen Stellungnahme fest. Weite- re Korrespondenzen oder Verhandlungen zur Schadensregulierung zwischen den Erben von X und der Y wurden weder substanziiert behauptet noch nachgewiesen. Mit Rechtsbot vom 10. Dezember 1997 liessen die Erben X die Y Versicherung zur Versöhnungssitzung laden. Die Y erhob die Einrede der Verjährung.
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3. a) Nach der hier anwendbaren Zivilprozessordnung vom 24. März 1998 entscheidet das Kantonsgeri cht aIs einzige Instanz über geldwerte Strei- tigkei ten, sofern der Streitwert die Berufung ans Bundesgericht zulässt (Art. 15 Abs. 1 b ZPO). In vermögensrecntlichen Zivilstreitigkeiten ist demnach die sachliche Zuständigkeit des Käntonsgerichts gegeben, wenn der Streitwert wenigstens 8'000 Franken beträgt (Art. 46 OG). Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert auf 23'298.--. Das Kantonsgericht ist somit sachlich zuständig, um den Fall i n erster und einziger kantonaler Instanz zu beurteilen.
b) Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus der Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 38 der AVB).
4. In der Klageantwort und auch i n der Schlussdenkschrift beruft sich die Beklagte auf Art. 46 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und macht geltend, der Anspruch der Kläger aus dem Versicherungsvertrag sei verjährt.
a) Gemäss Art. 46 VVG verjähren alle Forderungen aus dem Versiche- rungsvertrag i n zwei Jahren nach dem Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet (Abs. 1; BGE 100 11 42 E. 2, 118 II 454 E. 2b, 119 II 468 E. 2a). Die Unterbrechung und die Folgen des Eintritts der Ver- jährung sind im VVG nicht gesondert geregelt, weshalb diesbezüglich die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Verjährung (Art. 127 ff. OR) als lex generalis ergänzend anwendbar sind. Mit der sehr kurzen Ver- jährungsfrist wollte der Gesetzgeber den technischen Bedürfnissen des Versicherers Rechnung tragen (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatver- sicherungsrecht, 3. Aufl., 1995, S. 392). Das Kantonsgericht hat in einem nicht veröffentlichten Entscheid vom 25. September 1996, der vom Kläger- vertreteter in seiner Schlussdenkschrift zitiert wird, ganz allgemein darauf hingewiesen, dass es in der Doktrin höchst umstritten sei, wann die versicherungsrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG zu laufen beginne. Die Frage des Beginns der Verjährung hat es aber in diesem Entscheid offen gelassen, so dass die Kläger aus diesem Entscheid nichts für sich ableiten können.
8 Die Verjährungsfrist beginnt regelmässig mit der Fälligkeit der For- derung (Art. 130 Abs. 1 OR) zu laufen, bei sofort fälligen Verpflichtun- gen somit im Zeitpunkt, wo das Schuldverhältnis entsteht. Für Forderungen aus dem Versicherungsvertrag beginnt die Verjährungsfrist dagegen gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 1 VVG mit dem "Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet", zu laufen. Diese Tatsache ist in aller Regel der Versicherungsfall selbst (Maurer, a.a.O., S. 393 mit Hinweis auf die Kommentare Keller S. 668 f. und Koenig S. 109). Zur Frage, was bei einem Diebstahl unter dem "Eintritt der Tatsache" - dem dies a quo - der die Leistungspflicht der Versicherung begründet, zu verstehen sei, hatte sich das Bundesgericht erstmals i n einem Entscheid vom 9. März 2000 zu äussern (BGE 126 III 279 E. 7). Danach beginnt die Verjährung der Ansprüche des Versicherten "bei der Diebstahlversicherung gemäss Art. 46 Abs. 1 WG ab dem SchadeneŸeignis und nicht ab dessen Kenntnis zu laufen" (BGE 126 III 278). Unterbrochen wird die Verjährung von Seiten des Schuldners durch Aner- kennung seiner Schuldpflicht (Art. 135 Abs. 1 OR). Die grundsätzliche An- erkennung (Wissenserklärung) der Schuld durch den Schuldner gegenüber dem Gläubiger genügt (BGE 119 II 368 E. 7a). Die Verjährung wird von Seiten des Gläubigers unterbrochen, wenn er seine Rechte durch Schuldbetreibung, Klage oder Ladung zum Sühneversuch vor Gericht oder Schiedsgericht geltend macht (Art. 135 Abs. 2 OR). Mit der Unterbrechung beginnt die Ver- jährung von neuem (Art. 137 Abs. 1 OR). Die Wirkung der Verjährung besteht nur i n der Beseitigung der Klagbar- keit oder Erzwingbarkeit der Forderung, nicht aber i n deren Untergang (BGE 75 II 57). Deshalb hat der Richter den Eintritt der Verjährung nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen (Art. 142 OR; BGE 101 I b 348).
b) Gemäss Darstellung der Kläger wurde das bei der Beklagten gegen Diebstahl versicherte Fahrzeug ihres Erblassers an 26. Oktober 1994 in Reggio Calabria gestohlen (E. lb). Die Anzeige bei der Polizei erfolgte an 27. Oktober und die Schadensanzeige bei der Beklagten an 11. November 1994 (E. 2a). Die Verjährung der Ansprüche aus der Diebstahlversicherung
-9 begann somit mit dem Schadensereignis am 26. Oktober 1994 zu laufen und endete folglich am 27. Oktober 1996 um Mitternacht (E. 4a). Die Kläger haben weder substanziiert behauptet, geschweige denn bewiesen, dass sie die Verjährung innert der zweijährigen Frist durch eine in Art. 135 CR vorgesehene Handlung gegenüber der Beklagten unterbrochen haben. Entgegen den Vorbringen der Kläger i n der Replik wurden sie seitens der Beklagten nie hingehalten, verjährungsunterbrechende Handlungen vorzunehmen. Ebenso wenig hatte sie den Klägern erklärt oder sie bloss glauben lassen, sie anerkenne den Schaden. Vielmehr lehnte die Beklagte bereits mit Schreiben vom 18. Januar 1996 die Schadensdeckung ab und wiederholte unmissverständ- lich diese Ablehnung mit Schreiben vom 28. März und 6. Mai 1996 (E. 2d). Die Kläger, bzw. deren Vertreterin, eine i n der Versicherungsbranche nicht unerfahrene Person, wussten spätestens beim Erhalt des Schreibens vom 18. Januar 1996, dass die Beklagte den Schaden nicht zu übernehmen bereit war. Die Kläger haben in Kenntnis der ablehnenden Haltung der Beklagten mit keiner geeigneten Massnahme die Verjährung unterbrochen und die zweijährige Verjährungsfrist verstreichen lassen. Erstmals mit der Vorladung zur Versöhnungssitzung am 10. Dezember 1997, also mehr als ein Jahr nach dem Eintritt der Verjährung, haben die Kläger eine verjährungs- unterbrechende Handlung vorgenommen. Entsprechende Handlungen vorzuneh- men, wurden sie von Seiten der Beklagten nicht gehindert. Deren ablehnen- de Haltung war für jedermann klar. Der Vorwurf der Kläger, die Berufung auf die Verjährung sei rechtsmissbräuchlich, ist unbegründet. Die Verjährung ist mithin eingetreten, weshalb auf die weiteren Vor- bringen nicht mehr einzugehen ist. Die Klage ist demnach abzuweisen.
5. a) Die Prozesskosten sind i n der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 252 ZPO) und somit vorliegend den Klägern solidarisch.
b) Gemäss Art. 4 Abs. 1 GTar wird der Betrag der Kosten (recte: Auslagen), Gebühren oder Entschädigungen im Dispositiv des Entscheides festgesetzt. aa) Die Auslagen (Art. 2 Abs. 2, Art. 5 ff. GTar) des Bezirksgerichts
— lO — und des Kantonsgerichts belaufen sich auf insgesamt Fr. 261.30 (Zeugen- geld Fr. 176.30, Weibel Fr. 25.--, Übersetzerin Fr. 60.--). Die Gerichtsgebühr, die auch die Kanzleikosten pauschal abdecken soll (Art. 2 Abs. 3 GTar), wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 11 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 23'298.-- beträgt die Gebühr i n der Regel (Art. 11 Abs. 2 GTar) wenigstens Fr. 2'000.-- und höchstens Fr. 5'000.-- (Art. 14 Abs. 1 GTar). Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der genannten Kriterien, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'600.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten werden somit gesamthaft gerundet auf Fr. 2'860.-- (Gerichtsgebühr Fr . 2'600.--, Auslagen Fr. 261.30) festgesetzt und den Klägern auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit den von den Klägern geleisteten Vorschüssen von insgesamt Fr. 3'000.-- verrechnet. Nach Verrechnung der Gerichtskosten sind den Klägern noch Fr. 140.-- (Fr. 3'000.-- .1. Fr. 2'860.--) durch das Kantonsgericht zurückzuerstatten. Die Kostenvorschüsse der Beklagten im Betrag von Fr. 2'700.-- werden dieser durch das Gericht zurückbezahlt. bb) Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berech- tigte Partei und ihre Anwaltskosten (Art. 3 GTar). Das Anwaltshonorar richtet sich i n der Regel nach dem Streitwert (Art. 26 Abs. 2 GTar). Beim Streitwert von Fr. 23'298.-- beträgt der Rahmen grundsätzlich Fr. 3'300 -- bis Fr. 4'900 --. I n Anwendung des Rahmentarifs und i n Berücksichtigung der Bedeutung und Natur des Falles, der Schwierigkeit des Handels (Art. 26 Abs. 1 GTar) und der dem Anwalt entstandenen Auslagen und Spesen (total Fr. 300.--) rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'900.-- (Honorar Fr. 3'600 --, Auslagen Fr. 300.--). Die Kläger bezahlen den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 3'900.--).
— 11 — Demnach wird erkannt:. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'860.-- werden den Erben X unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss sind ihnen Fr. 140.-- zurückzuerstatten. 3. Die Erben X haben die Y Versicherungsgesellschaft unter solidarischer Haftbarkeit für dieses Verfahren mit Fr. 3'900.-- zu entschädigen. 4. Der Beklagten sind die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 2700.-- zurückzuerstatten. Sitten. 26. Februar 2001 Im Namen :===:;T •n sg e r i c h t s Der Präsident: ^^. '.;" ^i Die Schreiberin: ^^ , ^^^• \; v . ^c.-LrG(.: trA44,44<,{ ^ Zugestellt als Gerichtsurkunde an 27. Februar 2001 an: — Rechtsanwalt Otto Imboden, Visp — Rechtsanwalt Christian Favre. Sitten Die Schreiberin: (JO