Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 239). Es ist in der Folge Sache des Versicherers, Tatsachen zu behaupten und zu
beweisen, die erhebliche Zweifel an der Diebstahlsversion wecken (Niquille-Eberle, a.a.O.,
S. 233). Gelingt ihm dies, sind also Tatsachen erstellt, die solche Zweifel begründen, so
hat der Versicherungsnehmer den strikten Beweis für den erfolgten Diebstahl zu erbringen
(Niquille-Eberle, a.a.O., S. 233; GVP 1996 Nr. 28).
Der Kläger hat nach dem Gesagten in einem ersten Schritt nur das äussere Bild des
Diebstahls zu beweisen. Er hat somit darzutun, dass sein Auto zu einem bestimmten
Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und sich bei nächstem Nachsehen
nicht mehr dort befand (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 239). Als Beweis genügt die glaubhafte
Sachverhaltsschilderung
durch
einen
glaubwürdigen
Versicherungsnehmer
(Ni-
quille-Eberle, a.a.O., S. 240; vgl. auch GVP 1994 Nr. 58).
Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei grundsätzlich unglaubwürdig, weil er im Zu-
sammenhang mit dem vorliegenden Versicherungsfall Belege gefälscht habe. In der Tat
werfen die vom Kläger fabrizierten Rechnungskopien für die Videokamera und den
Fotoapparat Schatten auf seine Redlichkeit. Er stellte mit erheblicher Phantasie und
einigem Einsatz Dokumente her, die sich erst aufgrund von eingehenden Abklärungen der
Fachstelle BVM als Fälschungen erwiesen. Der Glaube an die im übrigen schlüssige und
widerspruchslose Diebstahlsschilderung des Klägers ist deshalb leicht getrübt, auch wenn
er eindringlich daran festhält, dass er mit Bezug auf das Verschwinden des Fahrzeugs
restlos die Wahrheit gesagt und sich nur wegen einem vermeintlichen Beweisnotstand
hinsichtlich der Foto- und Filmgeräte zur Fälschung der Rechnungskopien habe
hinreissen lassen.
Die konkreten Anhaltspunkte seiner Darstellung bezüglich des Autodiebstahls wie der
Besuch bei Kollegen am 27. Juli, das Abstellen des Fahrzeugs in der Via M. la C. in der
Zeit zwischen 15.00 Uhr und 15.30 Uhr und das unerwartete Verschwinden des
Fahrzeugs verbunden mit seinen unmittelbaren Reaktionen wurden bis anhin nicht
überprüft (zur Frage der notwendigen Überprüfbarkeit gewisser Anhaltspunkte vgl. Ni-
quille-Eberle, a.a.O., S. 241). Der Kläger offerierte diesbezüglich Zeugen, welche die
Umstände unter denen das Auto verschwunden sei, in allen Einzelheiten bestätigen
können. Die Beweisabnahme kann geeignet sein, die Glaubwürdigkeit des Klägers in
diesem Punkt wiederherzustellen (vgl. auch Niquille-Eberle, a.a.O., S. 241). Gelingt dem
Kläger dies, so ist der Diebstahl unverändert nur glaubhaft zu machen.
Die Einvernahme des befreundeten Paares, der Ehefrau des Klägers sowie des Klä-
gers selber hat deutlich erkennen lassen, dass sich der Besuch des Ehepaares Di G.
beim befreundeten Ehepaar C. in einem ganz gewöhnlichen Rahmen abgespielt hatte und
nichts Aussergewöhnliches erkennbar ist. Die Paare kennen sich seit längerem. Sie
verbrachten ihre Ferien zufällig zur selben Zeit an getrennten Orten in Italien. Spontan
nahm man per Handy Kontakt miteinander auf und verbrachte zwei Tage zusammen. Die
Beteiligten schildern den Ablauf der Besuchstage in sich stimmig und absolut glaubwürdig.
Der Besuch bei den Eltern Conversano am Tag der Ankunft, die gemeinsame Fahrt ans
Meer und der Marktbesuch am folgenden Tag werden übereinstimmend, natürlich und
ungekünstelt erzählt. Die Rückreise der Eheleute erfolgte nach dem Verschwinden des
Fahrzeuges improvisiert. Es ist keine Vorplanung erkennbar, die darauf hinweisen würde,
dass der Kläger das Verschwinden seines Fahrzeuges erwartet hatte. Wo Abweichungen
zwischen den einzelnen Aussagen bestehen - z.B. bewachter oder unbewachter Parkplatz
am Meer oder Distanz zum Fahrzeug vom Strand her gesehen - handelt es sich nicht um
Kerngeschehen. Die fehlende Übereinstimmung in diesem Bereich spricht nicht gegen die
Glaubwürdigkeit der Zeugen bzw. des Klägers, sondern ist eben Beleg dafür, dass sich
die Befragten nicht abgesprochen und deshalb in Nebenpunkten keine unnatürliche
Detailgenauigkeit an den Tag gelegt haben. Letzteres dürfte angesichts des Zeitraums,
der seit dem Ereignis vergangen ist, nicht erwartet werden. Überzeugend sind sodann die
Schilderungen der ersten Reaktion des Klägers, nachdem das Verschwinden des
Fahrzeugs festgestellt wurde. Sein ungläubiges Stutzen und die Meinung, dass man sich
irren müsse und das Fahrzeug wohl anderswo parkiert habe, wird lebensnah und
E. 3 glaubwürdig dargelegt. Körperhaltung, Wortwahl und Auftreten der Aussagenden liessen
keine entsprechenden Lügensignale erkennen. Besonders herauszustreichen sind
diesbezüglich die Aussagen der Ehefrauen C. und Di G. Während sich die Ehemänner
doch bemühten, das Gericht von der Richtigkeit der klägerischen Schilderung zu über-
zeugen, liessen die Ehefrauen keine derartigen Motive durchblicken. Sie hinterliessen den
positiven Eindruck, dass sie nur Geschehenes wiedergeben wollten, ohne wichtige
Aspekte besonders herauszustreichen und ohne Differenzen zu Aussagen der andern
nivellieren zu wollen. So wendete sich beispielsweise die Ehefrau Di G. vehement gegen
die Aussage ihres eigenen Ehemannes, man sei mit dem Auto zum Polizeiposten
gefahren. Sie stellte unmissverständlich klar, dass die beiden Paare gemeinsam zu Fuss
gingen. Sie versuchte nicht im geringsten, die Abweichung zur Aussage ihres Mannes
abzuschwächen. Das spricht für einen Irrtum des Klägers und gegen eine bewusste
Falschaussage.
Es bestehen insgesamt gesehen keine Zweifel an der Darstellung der Befragten, wo-
nach der Kläger am 27. Juli 1998 mehr zufällig als geplant in C. war, dass er dort sein
Auto vor der Wohnung von Kollegen parkierte und dass es sich bei nächstem Nachsehen
nicht mehr dort befand. Durch dieses Beweisergebnis wurde die Glaubwürdigkeit des
Klägers mit Bezug auf das von ihm behauptete Verschwinden seines Fahrzeuges
wiederhergestellt. Es genügt damit unverändert, wenn er den Diebstahl seines Autos
glaubhaft macht. Gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis ist dieser Beweisgrad klar
erfüllt. Es gilt damit als erstellt, dass das Auto des Klägers am 27. Juli 1998 in C. vor der
Wohnung des befreundeten Ehepaares gestohlen wurde.
Der Kläger anerkennt, dass er die Rechnungskopien, die er der Beklagten für die
Videokamera und den Fotoapparat vorgelegt habe, gefälscht hatte. Er verzichtete in der
Folge darauf, die Versicherungsleistung für die mitversicherten Effekten zu beanspruchen.
Er verlangt nur mehr die Versicherungsleistung für das Auto. Die Beklagte hält entgegen,
es liege eine betrügerische Anspruchsbegründung vor, weshalb sie für das
Schadenereignis jede Leistung verweigern dürfe.
Art. 40 VVG bestimmt u.a., dass der Versicherer gegenüber einem Anspruchsbe-
rechtigten nicht an den Versicherungsvertrag gebunden ist, wenn jener Tatsachen, welche
die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke
der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat.
Der Versicherer trägt die Beweislast dafür, dass der Tatbestand der betrügerischen
Anspruchsbegründung erfüllt ist (GVP 1996 Nr. 28; Roelli/Keller, Kommentar zum
Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. I, 2. A., S. 584). An
diesen Beweis werden grundsätzlich strenge Anforderungen gestellt (Viret, Privatversi-
cherungsrecht, 3. A., S. 164). Als objektive Voraussetzung müssen Tatsachen unrichtig
mitgeteilt oder verschwiegen worden sein, die, wenn sie richtig mitgeteilt oder nicht ver-
schwiegen worden wären, die Leistungspflicht des Versicherers ausgeschlossen oder
doch gemindert hätten. Es ist damit nicht jede wissentlich falsche Angabe zu beachten,
sondern nur diejenige, die für den Bestand oder den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers von Bedeutung ist. Die subjektive Voraussetzung liegt darin, dass die un-
richtige Mitteilung oder das Verschweigen von Tatsachen zum Zwecke der Täuschung
dem Versicherer zur Kenntnis gebracht wurde (GVP 1991 Nr. 40; Viret, a.a.O., S. 163 f.;
Roelli/Keller, a.a.O., S. 579 ff.). Diesbezüglich muss die Täuschungsabsicht nicht
tatsächlich zu einem zu hohen Angebot des Versicherers geführt haben; der Wille zu
täuschen genügt (Viret, a.a.O., S. 164).
Die Vorinstanz hielt unter Hinweis auf Roelli/Keller, a.a.O., S. 579, fest, dass falsche
Angaben, die lediglich zum Zwecke des wirklich entstandenen Schadens gemacht wer-
den, den Tatbestand nicht erfüllen. Da sich der Marktwert der betreffenden Film- und
Fotogeräte im Zeitpunkt des Kaufs in der Grössenordnung der auf den gefälschten
Rechnungskopien angegebenen Preisen bewegt habe, sei der Tatbestand der
betrügerischen Anspruchsbegründung in objektiver Hinsicht nicht erfüllt.
E. 4 Die Beklagte wirft der Vorinstanz diesbezüglich vor, ihre Auslegung widerspreche der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dies zu Unrecht. In BGE 78 II 281 hielt das
Bundesgericht fest, dass es nicht angehe, wenn ein Versicherungsnehmer Ersatz für nicht
verbrannte Gegenstände verlange, nur um sich für möglicherweise vergessene oder nicht
mehr rekonstruierbare Schadenspositionen entschädigen zu lassen. Demgegenüber
könne, wenn er einen zweifellos bestehenden Schadensposten verschweige und an
dessen Stelle einen erfundenen deklariere, allenfalls von einer harmlosen, nicht mit
Verwirkungsfolgen zu belegenden Unwahrheit gesprochen werden (BGE 78 II 281).
Zwischen Roelli/Keller, a.a.O., S. 579, und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
besteht kein Widerspruch. Die erwähnte Rechtsprechung unterstreicht bezogen auf den
vorliegenden Fall vielmehr, dass der objektive Tatbestand wohl dann nicht erfüllt ist, wenn
für die beiden verschwundenen Film- und Fotogeräte keine höhere Entschädigung
gefordert wurde als tatsächlich ausgewiesen war. Es ist damit nachfolgend zu prüfen, ob
die gefälschten Rechnungskopien des Klägers geeignet waren, eine zu hohe
Versicherungsleistung zu erlangen.
Der Kläger hatte sich für persönliche Effekten bis zum Betrag von Fr. 3'000.- versichert.
Es war kein Zeitwertzusatz vereinbart worden. Die massgebenden AVB halten fest, dass
die Effekten zum Zeitwert versichert sind. Wie sich der Zeitwert definiert, wird an jener
Stelle in den AVB nicht erläutert, Wenn die Beklagte ohne Begründung die AVB für die
Zeitwertentschädigung bei gestohlenen Fahrzeugen auch auf die Entschädigung für
Effekten anwendet, so ist dies nicht sachgerecht. Für eine entsprechende analoge
Anwendung fehlt die Grundlage. Auszugehen ist damit von der blossen Zusicherung des
Versicherers, den Zeitwert mitgeführter persönlicher Effekten bis zu dem im
Versicherungsvertrag genannten Betrag zu vergüten.
Der in AVB verwendete Ausdruck "Zeitwert" will in der Regel den Gegensatz zum Neu-
wert ausdrücken (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A., S. 501). Der
Zeitwert ist damit der Sachwert im Zeitpunkt, für welchen die Schätzung erfolgt, in der
Regel also zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls (Maurer, a.a.O., S. 501). Von dieser
Definition ist auszugehen. Massgebend für die Versicherungsleistung ist mithin nicht der
Kaufpreis eines Objektes, sondern der Wert, der ihm im Zeitpunkt des Schadenereig-
nisses zukommt. Es ist ohne weiteres möglich, dass sich der Kaufpreis zweier identischer
Objekte unterscheidet, weil sie beispielsweise an unterschiedlichen Orten zu ver-
schiedenen Konditionen erworben wurden. Das ändert nichts daran, dass der Sachwert
beider Objekte im Zeitpunkt des Schadenereignisses an demselben Ort identisch sein
kann, sofern zwischen den Objekten bezüglich Alter und Zustand kein Unterschied aus-
zumachen ist.
Der Kläger macht geltend, er habe 1996 in Kanada dieselben Geräte erworben, für die
er sich in der Schweiz nach dem Eintritt des Versicherungsereignisses Rechnungskopien
aus dem Jahre 1996 besorgt habe. Bestimmt sich der Zeitwert nicht in Ableitung des
Kaufpreises, sondern als selbständiger Sachwert zum Zeitpunkt der Schätzung, so ist
damit gesagt, dass eine allfällige Differenz zwischen dem Kaufpreis in der Schweiz und
demjenigen in Kanada ohne entscheidende Bedeutung ist. Entscheidend ist vielmehr,
dass die Geräte, weil identisch, im Zeitpunkt des Schadenereignisses unabhängig vom
Erwerbsort denselben Sachwert aufweisen. Die gefälschten Rechnungskopien waren
damit nicht geeignet, eine höhere Versicherungsleistung herbeizuführen. Verbunden mit
den Behauptungen des Klägers bildeten die Rechnungskopien nur die Grundlage dafür,
dass die Objekte und ihr Alter bestimmbar waren. Massgebend für die Zeitwertbestim-
mung waren die Verhältnisse im Juli 1998 in der Schweiz. Dass die entsprechenden
Objekte, hätte man sie 1996 in der Schweiz gekauft, tatsächlich den auf den Rech-
nungskopien angegebenen Preis gekostet hätten, ist unbestritten. Schliesslich handelte
es sich um echte Rechnungskopien entsprechender Geräte. Gefälscht waren einzig die
Personalien des Käufers.
Die falschen Angaben des Klägers konnten nach dem Gesagten ausschliesslich dem
Zweck dienen, den Wirklich entstandenen Schaden nachzuweisen. Die Rechnungskopien
E. 5 waren nicht geeignet, einen höheren als den versicherten Zeitwert der beiden Filmund
Fotogeräte zu belegen. Damit ist der objektive Tatbestand der betrügerischen An-
spruchsbegründung nicht erfüllt.
Die Vorinstanz verneinte im Weiteren auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes.
Der subjektive Tatbestand verlangt, dass die unrichtige Mitteilung oder das Verschwei-
gen von Tatsachen zum Zwecke der Täuschung dem Versicherer zur Kenntnis gebracht
wurde (GVP 1991 Nr. 40; Viret, a.a.O., S. 163 f.; Roelli/Keller, a.a.O., S. 579 ff.). Der
Kläger bestreitet die Täuschungsabsicht.
Die Tatsache, dass ein Versicherungsnehmer einen gefälschten Beleg einreicht,
genügt nicht, seine Täuschungsabsicht zu beweisen (GVP 1991 Nr. 40). Es ist nach den
Motiven zu fragen, die ihn zu diesem Tun veranlassten. Der Kläger glaubte, einen Beleg
einreichen zu müssen, andernfalls er für die ihm gestohlenen Geräte keine Versiche-
rungsleistung erhalte. Er handelte in einem vermeintlichen Beweisnotstand (vgl. GVP
1991 Nr. 40). Dass er dabei Rechnungskopien für Objekte vorlegte, die nach Typ und
Alter seinen verschwundenen Geräten entsprachen, stützt seine Beteuerungen. Es ist
unter diesen Umständen nicht bewiesen, dass der Kläger die Beklagte in einem rele-
vanten Punkt täuschen wollte. Er suchte nur den Schaden nachzuweisen, der ihm durch
den Verlust der beiden Geräte effektiv entstanden war. Fehlt es am Nachweis der Täu-
schungsabsicht, so ist der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt.
Zusammenfassend steht fest, dass die Beklagte mangels betrügerischer Anspruch-
begründung seitens des Klägers mit Bezug auf das Schadenereignis an den Versiche-
rungsvertrag gebunden ist.
Die Vorinstanz hat die massgebliche Versicherungsleistung für das gestohlene Auto in
Übereinstimmung mit dem Eventualantrag des Klägers mit Fr. 35'068.10 bestimmt. Die
Beklagte hat diese Berechnung in quantitativer Hinsicht nicht bestritten und der Kläger hat
keine
Anschlussberufung
erhoben.
Es
ist
somit
von
dieser
geschuldeten
Versicherungsleistung auszugehen.
Ausgewiesen ist im Übrigen die Verzugszinspflicht seit 11. Februar 1999, nachdem ein
entsprechendes Mahnschreiben des Klägers im Recht liegt (Art. 102 Abs. 1 OR).
Die Klage ist zusammenfassend im Umfang von Fr. 35'068.10 nebst 5% Zins seit 11.
Februar 1999 zu schützen. Die Vorinstanz hat die Klage somit in allen Teilen zutreffend
beurteilt. Die Berufung ist mithin abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenverteilung zu be-
stätigen.
Da die Beklagte mit ihrer Berufung unterlegen ist, hat sie die Gerichtskosten des Be-
rufungsverfahrens zu tragen (Art. 264 ZPO).
Nach denselben Grundsätzen hat die Beklagte den Kläger auch für die Parteikosten
des Beruf ungsverfahrens zu entschädigen (Art. 264 ZPO). Angemessen erscheint eine
Entschädigung inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuern von Fr. 5'500.- (Art. 14 lit. c,
26 lit. b, 28, 29bis Abs. 1 HonO).
Die III. Zivilkammer hat
entschieden:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Beklagte bezahlt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'800.-
(Entscheidgebühr Fr. 5'500.-, Zeugengelder Fr. 300.-) unter Anrechnung ihrer
Einschreibgebühr von Fr. 2'250.-. Dem Kläger wird sein Beweiskostenvorschuss von F.
500.- gutgeschrieben.
E. 6 3. Die Beklagte entschädigt den Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'500.-.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt552000.doc Kantonsgericht St. Gallen, 7. Dezember 2000, Di G. c. Basler Versicherungsgesellschaft, Basel Tatbestand/Gründe: Der Kläger kaufte am 15. Februar 1997 einen BMW 318i Compact für Fr. 41'540.-. Er versicherte sich bei der Beklagten und schloss u.a. eine Teilkaskoversicherung mit Zeitwertzusatz und ohne Selbstbehalt sowie eine Zusatzdeckung für persönliche Effekten bis zu einem Betrag von Fr. 3'000.- ab. Der Kläger macht geltend, das Auto sei ihm am 27. Juli 1998 in Italien gestohlen wor- den, als er gemeinsam mit seiner Frau in C. Kollegen einen Besuch abgestattet und das Auto auf der Strasse parkiert habe. Er habe unverzüglich nach dem Verschwinden des Fahrzeugs den Vorfall der örtlichen Polizei gemeldet. Gegenüber der Polizei am 27. Juli 1998 und mit Schadenanzeige vom 17. August 1998 gegenüber der Beklagten machte der Kläger geltend, mit dem Auto seien auch eine Videokamera, ein Fotoapparat, 12 Compact Discs, 2 Damenkleider, 2 Paar Turnschuhe und 2 Jogginganzüge nebst Bargeld von rund 300'000 Lire und Fr. 100.- gestohlen worden. In diesem Zusammenhang legte der Kläger der Beklagten zwei Rechnungskopien über eine Videokamera JVC GR-DV1 und einen Fotoapparat Canon EOS 50E von Januar bzw. August 1996 vor. Im Laufe der Abklärungen der Beklagten ergab sich, dass der Kläger diese Dokumente gefälscht hatte. Er gab zu, die Film- und Fotoausrüstung 1996 während seinen Flitterwochen in Kanada und nicht in der Schweiz gekauft zu haben. Er habe über keine Kaufbelege mehr verfügt. Um den ihm entstandenen Schaden geltend machen zu können, habe er nachträglich über einen Kollegen entsprechende Rechnungskopien in der Schweiz besorgt und mit seinen Personalien versehen. Er habe nicht in der Absicht gehandelt, die Beklagte zu täuschen. Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 12. November 1998 zufolge betrügerischer Anspruchsbegründung jede Versicherungsleistung. Der Kläger klagte am 21. Mai 1999 vor Bezirksgericht St. Gallen auf die Bezahlung des versicherten Wertes des verschwundenen Fahrzeuges, eventualiter auf Fr. 35'068.10 nebst Zins. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Das Bezirksgericht St. Gallen schützte die Klage am 18. Januar 2000 im Umfang von Fr. 35'068.10 nebst 5% Zins seit 11. Februar 1999. Dagegen erhob die Beklagte am 13. März 2000 form- und fristgerecht Berufung. Sie ersuchte um Abweisung der Klage. Der Kläger wiederum verlangte die Abweisung der Berufung. Das Kantonsgericht St. Gallen führte eine Schlussverhandlung durch. Es hörte Zeugen an und vernahm den Kläger als Partei. Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall Diebstahl grundsätzlich als versichertes Schadensereignis durch den Teilkaskoversicherungsvertrag gedeckt ist. Der Versicherungsnehmer, der Ansprüche aus der Kaskoversicherung erhebt, hat das Schadensereignis zu beweisen (Art. 8 ZGB). Im Versicherungsrecht wird es bei Unmöglichkeit des direkten Beweises als genügend erachtet, wenn der Versicherungs- nehmer eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs dartun kann (Niquille-Eberle, Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht, in: Koller, Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997, S. 232 f.; GVP 1996 Nr. 2). Die blosse Behauptung des Versicherungsnehmers, die Sache sei ihm abhandengekommen, genügt hierfür nicht. Der Versicherer darf konkrete Angaben über die Umstände verlangen, unter denen sich der Diebstahl zugetragen haben soll. Ergibt sich, dass die gestohlen gemeldete Sache, wie vom Versicherungsnehmer ange- geben, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt wurde, und sich bei nächstem Nachsehen nicht mehr dort befand, so muss der Nachweis des Dieb- stahls grundsätzlich als erbracht gelten (GVP 1996 Nr. 28; Niquille-Eberle, a.a.O., S. 233,
2 239). Es ist in der Folge Sache des Versicherers, Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die erhebliche Zweifel an der Diebstahlsversion wecken (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 233). Gelingt ihm dies, sind also Tatsachen erstellt, die solche Zweifel begründen, so hat der Versicherungsnehmer den strikten Beweis für den erfolgten Diebstahl zu erbringen (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 233; GVP 1996 Nr. 28). Der Kläger hat nach dem Gesagten in einem ersten Schritt nur das äussere Bild des Diebstahls zu beweisen. Er hat somit darzutun, dass sein Auto zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und sich bei nächstem Nachsehen nicht mehr dort befand (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 239). Als Beweis genügt die glaubhafte Sachverhaltsschilderung durch einen glaubwürdigen Versicherungsnehmer (Ni- quille-Eberle, a.a.O., S. 240; vgl. auch GVP 1994 Nr. 58). Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei grundsätzlich unglaubwürdig, weil er im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Versicherungsfall Belege gefälscht habe. In der Tat werfen die vom Kläger fabrizierten Rechnungskopien für die Videokamera und den Fotoapparat Schatten auf seine Redlichkeit. Er stellte mit erheblicher Phantasie und einigem Einsatz Dokumente her, die sich erst aufgrund von eingehenden Abklärungen der Fachstelle BVM als Fälschungen erwiesen. Der Glaube an die im übrigen schlüssige und widerspruchslose Diebstahlsschilderung des Klägers ist deshalb leicht getrübt, auch wenn er eindringlich daran festhält, dass er mit Bezug auf das Verschwinden des Fahrzeugs restlos die Wahrheit gesagt und sich nur wegen einem vermeintlichen Beweisnotstand hinsichtlich der Foto- und Filmgeräte zur Fälschung der Rechnungskopien habe hinreissen lassen. Die konkreten Anhaltspunkte seiner Darstellung bezüglich des Autodiebstahls wie der Besuch bei Kollegen am 27. Juli, das Abstellen des Fahrzeugs in der Via M. la C. in der Zeit zwischen 15.00 Uhr und 15.30 Uhr und das unerwartete Verschwinden des Fahrzeugs verbunden mit seinen unmittelbaren Reaktionen wurden bis anhin nicht überprüft (zur Frage der notwendigen Überprüfbarkeit gewisser Anhaltspunkte vgl. Ni- quille-Eberle, a.a.O., S. 241). Der Kläger offerierte diesbezüglich Zeugen, welche die Umstände unter denen das Auto verschwunden sei, in allen Einzelheiten bestätigen können. Die Beweisabnahme kann geeignet sein, die Glaubwürdigkeit des Klägers in diesem Punkt wiederherzustellen (vgl. auch Niquille-Eberle, a.a.O., S. 241). Gelingt dem Kläger dies, so ist der Diebstahl unverändert nur glaubhaft zu machen. Die Einvernahme des befreundeten Paares, der Ehefrau des Klägers sowie des Klä- gers selber hat deutlich erkennen lassen, dass sich der Besuch des Ehepaares Di G. beim befreundeten Ehepaar C. in einem ganz gewöhnlichen Rahmen abgespielt hatte und nichts Aussergewöhnliches erkennbar ist. Die Paare kennen sich seit längerem. Sie verbrachten ihre Ferien zufällig zur selben Zeit an getrennten Orten in Italien. Spontan nahm man per Handy Kontakt miteinander auf und verbrachte zwei Tage zusammen. Die Beteiligten schildern den Ablauf der Besuchstage in sich stimmig und absolut glaubwürdig. Der Besuch bei den Eltern Conversano am Tag der Ankunft, die gemeinsame Fahrt ans Meer und der Marktbesuch am folgenden Tag werden übereinstimmend, natürlich und ungekünstelt erzählt. Die Rückreise der Eheleute erfolgte nach dem Verschwinden des Fahrzeuges improvisiert. Es ist keine Vorplanung erkennbar, die darauf hinweisen würde, dass der Kläger das Verschwinden seines Fahrzeuges erwartet hatte. Wo Abweichungen zwischen den einzelnen Aussagen bestehen - z.B. bewachter oder unbewachter Parkplatz am Meer oder Distanz zum Fahrzeug vom Strand her gesehen - handelt es sich nicht um Kerngeschehen. Die fehlende Übereinstimmung in diesem Bereich spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen bzw. des Klägers, sondern ist eben Beleg dafür, dass sich die Befragten nicht abgesprochen und deshalb in Nebenpunkten keine unnatürliche Detailgenauigkeit an den Tag gelegt haben. Letzteres dürfte angesichts des Zeitraums, der seit dem Ereignis vergangen ist, nicht erwartet werden. Überzeugend sind sodann die Schilderungen der ersten Reaktion des Klägers, nachdem das Verschwinden des Fahrzeugs festgestellt wurde. Sein ungläubiges Stutzen und die Meinung, dass man sich irren müsse und das Fahrzeug wohl anderswo parkiert habe, wird lebensnah und
3 glaubwürdig dargelegt. Körperhaltung, Wortwahl und Auftreten der Aussagenden liessen keine entsprechenden Lügensignale erkennen. Besonders herauszustreichen sind diesbezüglich die Aussagen der Ehefrauen C. und Di G. Während sich die Ehemänner doch bemühten, das Gericht von der Richtigkeit der klägerischen Schilderung zu über- zeugen, liessen die Ehefrauen keine derartigen Motive durchblicken. Sie hinterliessen den positiven Eindruck, dass sie nur Geschehenes wiedergeben wollten, ohne wichtige Aspekte besonders herauszustreichen und ohne Differenzen zu Aussagen der andern nivellieren zu wollen. So wendete sich beispielsweise die Ehefrau Di G. vehement gegen die Aussage ihres eigenen Ehemannes, man sei mit dem Auto zum Polizeiposten gefahren. Sie stellte unmissverständlich klar, dass die beiden Paare gemeinsam zu Fuss gingen. Sie versuchte nicht im geringsten, die Abweichung zur Aussage ihres Mannes abzuschwächen. Das spricht für einen Irrtum des Klägers und gegen eine bewusste Falschaussage. Es bestehen insgesamt gesehen keine Zweifel an der Darstellung der Befragten, wo- nach der Kläger am 27. Juli 1998 mehr zufällig als geplant in C. war, dass er dort sein Auto vor der Wohnung von Kollegen parkierte und dass es sich bei nächstem Nachsehen nicht mehr dort befand. Durch dieses Beweisergebnis wurde die Glaubwürdigkeit des Klägers mit Bezug auf das von ihm behauptete Verschwinden seines Fahrzeuges wiederhergestellt. Es genügt damit unverändert, wenn er den Diebstahl seines Autos glaubhaft macht. Gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis ist dieser Beweisgrad klar erfüllt. Es gilt damit als erstellt, dass das Auto des Klägers am 27. Juli 1998 in C. vor der Wohnung des befreundeten Ehepaares gestohlen wurde. Der Kläger anerkennt, dass er die Rechnungskopien, die er der Beklagten für die Videokamera und den Fotoapparat vorgelegt habe, gefälscht hatte. Er verzichtete in der Folge darauf, die Versicherungsleistung für die mitversicherten Effekten zu beanspruchen. Er verlangt nur mehr die Versicherungsleistung für das Auto. Die Beklagte hält entgegen, es liege eine betrügerische Anspruchsbegründung vor, weshalb sie für das Schadenereignis jede Leistung verweigern dürfe. Art. 40 VVG bestimmt u.a., dass der Versicherer gegenüber einem Anspruchsbe- rechtigten nicht an den Versicherungsvertrag gebunden ist, wenn jener Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Der Versicherer trägt die Beweislast dafür, dass der Tatbestand der betrügerischen Anspruchsbegründung erfüllt ist (GVP 1996 Nr. 28; Roelli/Keller, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. I, 2. A., S. 584). An diesen Beweis werden grundsätzlich strenge Anforderungen gestellt (Viret, Privatversi- cherungsrecht, 3. A., S. 164). Als objektive Voraussetzung müssen Tatsachen unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen worden sein, die, wenn sie richtig mitgeteilt oder nicht ver- schwiegen worden wären, die Leistungspflicht des Versicherers ausgeschlossen oder doch gemindert hätten. Es ist damit nicht jede wissentlich falsche Angabe zu beachten, sondern nur diejenige, die für den Bestand oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers von Bedeutung ist. Die subjektive Voraussetzung liegt darin, dass die un- richtige Mitteilung oder das Verschweigen von Tatsachen zum Zwecke der Täuschung dem Versicherer zur Kenntnis gebracht wurde (GVP 1991 Nr. 40; Viret, a.a.O., S. 163 f.; Roelli/Keller, a.a.O., S. 579 ff.). Diesbezüglich muss die Täuschungsabsicht nicht tatsächlich zu einem zu hohen Angebot des Versicherers geführt haben; der Wille zu täuschen genügt (Viret, a.a.O., S. 164). Die Vorinstanz hielt unter Hinweis auf Roelli/Keller, a.a.O., S. 579, fest, dass falsche Angaben, die lediglich zum Zwecke des wirklich entstandenen Schadens gemacht wer- den, den Tatbestand nicht erfüllen. Da sich der Marktwert der betreffenden Film- und Fotogeräte im Zeitpunkt des Kaufs in der Grössenordnung der auf den gefälschten Rechnungskopien angegebenen Preisen bewegt habe, sei der Tatbestand der betrügerischen Anspruchsbegründung in objektiver Hinsicht nicht erfüllt.
4 Die Beklagte wirft der Vorinstanz diesbezüglich vor, ihre Auslegung widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dies zu Unrecht. In BGE 78 II 281 hielt das Bundesgericht fest, dass es nicht angehe, wenn ein Versicherungsnehmer Ersatz für nicht verbrannte Gegenstände verlange, nur um sich für möglicherweise vergessene oder nicht mehr rekonstruierbare Schadenspositionen entschädigen zu lassen. Demgegenüber könne, wenn er einen zweifellos bestehenden Schadensposten verschweige und an dessen Stelle einen erfundenen deklariere, allenfalls von einer harmlosen, nicht mit Verwirkungsfolgen zu belegenden Unwahrheit gesprochen werden (BGE 78 II 281). Zwischen Roelli/Keller, a.a.O., S. 579, und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Widerspruch. Die erwähnte Rechtsprechung unterstreicht bezogen auf den vorliegenden Fall vielmehr, dass der objektive Tatbestand wohl dann nicht erfüllt ist, wenn für die beiden verschwundenen Film- und Fotogeräte keine höhere Entschädigung gefordert wurde als tatsächlich ausgewiesen war. Es ist damit nachfolgend zu prüfen, ob die gefälschten Rechnungskopien des Klägers geeignet waren, eine zu hohe Versicherungsleistung zu erlangen. Der Kläger hatte sich für persönliche Effekten bis zum Betrag von Fr. 3'000.- versichert. Es war kein Zeitwertzusatz vereinbart worden. Die massgebenden AVB halten fest, dass die Effekten zum Zeitwert versichert sind. Wie sich der Zeitwert definiert, wird an jener Stelle in den AVB nicht erläutert, Wenn die Beklagte ohne Begründung die AVB für die Zeitwertentschädigung bei gestohlenen Fahrzeugen auch auf die Entschädigung für Effekten anwendet, so ist dies nicht sachgerecht. Für eine entsprechende analoge Anwendung fehlt die Grundlage. Auszugehen ist damit von der blossen Zusicherung des Versicherers, den Zeitwert mitgeführter persönlicher Effekten bis zu dem im Versicherungsvertrag genannten Betrag zu vergüten. Der in AVB verwendete Ausdruck "Zeitwert" will in der Regel den Gegensatz zum Neu- wert ausdrücken (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A., S. 501). Der Zeitwert ist damit der Sachwert im Zeitpunkt, für welchen die Schätzung erfolgt, in der Regel also zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls (Maurer, a.a.O., S. 501). Von dieser Definition ist auszugehen. Massgebend für die Versicherungsleistung ist mithin nicht der Kaufpreis eines Objektes, sondern der Wert, der ihm im Zeitpunkt des Schadenereig- nisses zukommt. Es ist ohne weiteres möglich, dass sich der Kaufpreis zweier identischer Objekte unterscheidet, weil sie beispielsweise an unterschiedlichen Orten zu ver- schiedenen Konditionen erworben wurden. Das ändert nichts daran, dass der Sachwert beider Objekte im Zeitpunkt des Schadenereignisses an demselben Ort identisch sein kann, sofern zwischen den Objekten bezüglich Alter und Zustand kein Unterschied aus- zumachen ist. Der Kläger macht geltend, er habe 1996 in Kanada dieselben Geräte erworben, für die er sich in der Schweiz nach dem Eintritt des Versicherungsereignisses Rechnungskopien aus dem Jahre 1996 besorgt habe. Bestimmt sich der Zeitwert nicht in Ableitung des Kaufpreises, sondern als selbständiger Sachwert zum Zeitpunkt der Schätzung, so ist damit gesagt, dass eine allfällige Differenz zwischen dem Kaufpreis in der Schweiz und demjenigen in Kanada ohne entscheidende Bedeutung ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Geräte, weil identisch, im Zeitpunkt des Schadenereignisses unabhängig vom Erwerbsort denselben Sachwert aufweisen. Die gefälschten Rechnungskopien waren damit nicht geeignet, eine höhere Versicherungsleistung herbeizuführen. Verbunden mit den Behauptungen des Klägers bildeten die Rechnungskopien nur die Grundlage dafür, dass die Objekte und ihr Alter bestimmbar waren. Massgebend für die Zeitwertbestim- mung waren die Verhältnisse im Juli 1998 in der Schweiz. Dass die entsprechenden Objekte, hätte man sie 1996 in der Schweiz gekauft, tatsächlich den auf den Rech- nungskopien angegebenen Preis gekostet hätten, ist unbestritten. Schliesslich handelte es sich um echte Rechnungskopien entsprechender Geräte. Gefälscht waren einzig die Personalien des Käufers. Die falschen Angaben des Klägers konnten nach dem Gesagten ausschliesslich dem Zweck dienen, den Wirklich entstandenen Schaden nachzuweisen. Die Rechnungskopien
5 waren nicht geeignet, einen höheren als den versicherten Zeitwert der beiden Filmund Fotogeräte zu belegen. Damit ist der objektive Tatbestand der betrügerischen An- spruchsbegründung nicht erfüllt. Die Vorinstanz verneinte im Weiteren auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass die unrichtige Mitteilung oder das Verschwei- gen von Tatsachen zum Zwecke der Täuschung dem Versicherer zur Kenntnis gebracht wurde (GVP 1991 Nr. 40; Viret, a.a.O., S. 163 f.; Roelli/Keller, a.a.O., S. 579 ff.). Der Kläger bestreitet die Täuschungsabsicht. Die Tatsache, dass ein Versicherungsnehmer einen gefälschten Beleg einreicht, genügt nicht, seine Täuschungsabsicht zu beweisen (GVP 1991 Nr. 40). Es ist nach den Motiven zu fragen, die ihn zu diesem Tun veranlassten. Der Kläger glaubte, einen Beleg einreichen zu müssen, andernfalls er für die ihm gestohlenen Geräte keine Versiche- rungsleistung erhalte. Er handelte in einem vermeintlichen Beweisnotstand (vgl. GVP 1991 Nr. 40). Dass er dabei Rechnungskopien für Objekte vorlegte, die nach Typ und Alter seinen verschwundenen Geräten entsprachen, stützt seine Beteuerungen. Es ist unter diesen Umständen nicht bewiesen, dass der Kläger die Beklagte in einem rele- vanten Punkt täuschen wollte. Er suchte nur den Schaden nachzuweisen, der ihm durch den Verlust der beiden Geräte effektiv entstanden war. Fehlt es am Nachweis der Täu- schungsabsicht, so ist der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Zusammenfassend steht fest, dass die Beklagte mangels betrügerischer Anspruch- begründung seitens des Klägers mit Bezug auf das Schadenereignis an den Versiche- rungsvertrag gebunden ist. Die Vorinstanz hat die massgebliche Versicherungsleistung für das gestohlene Auto in Übereinstimmung mit dem Eventualantrag des Klägers mit Fr. 35'068.10 bestimmt. Die Beklagte hat diese Berechnung in quantitativer Hinsicht nicht bestritten und der Kläger hat keine Anschlussberufung erhoben. Es ist somit von dieser geschuldeten Versicherungsleistung auszugehen. Ausgewiesen ist im Übrigen die Verzugszinspflicht seit 11. Februar 1999, nachdem ein entsprechendes Mahnschreiben des Klägers im Recht liegt (Art. 102 Abs. 1 OR). Die Klage ist zusammenfassend im Umfang von Fr. 35'068.10 nebst 5% Zins seit 11. Februar 1999 zu schützen. Die Vorinstanz hat die Klage somit in allen Teilen zutreffend beurteilt. Die Berufung ist mithin abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenverteilung zu be- stätigen. Da die Beklagte mit ihrer Berufung unterlegen ist, hat sie die Gerichtskosten des Be- rufungsverfahrens zu tragen (Art. 264 ZPO). Nach denselben Grundsätzen hat die Beklagte den Kläger auch für die Parteikosten des Beruf ungsverfahrens zu entschädigen (Art. 264 ZPO). Angemessen erscheint eine Entschädigung inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuern von Fr. 5'500.- (Art. 14 lit. c, 26 lit. b, 28, 29bis Abs. 1 HonO). Die III. Zivilkammer hat entschieden:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Beklagte bezahlt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'800.- (Entscheidgebühr Fr. 5'500.-, Zeugengelder Fr. 300.-) unter Anrechnung ihrer Einschreibgebühr von Fr. 2'250.-. Dem Kläger wird sein Beweiskostenvorschuss von F. 500.- gutgeschrieben.
6
3. Die Beklagte entschädigt den Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'500.-.