Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 des Vertragsverhältnisses, sondern immer auch anhand des Objektes desselben. Eine
Streitigkeit nur um ein Rechts- oder Vertragsverhältnis ohne ein von einem solchen er-
fasstes Objekt ist ebenso unvorstellbar wie eine Streitigkeit um ein blosses Objekt, ohne
dass es Gegenstand eines Rechts- oder Vertragsverhältnisses wäre.
Der Streit zwischen der AGR und dem Kläger dreht sich um eine Rückkaufsklausel aus
einem Tauschvertrag. Objekt des Rückkaufsrechtes, d.h. des streitigen Vertragsver-
hältnisses, ist ein Grundstück, nämlich Grundbuchblatt 1165 Kat. Nr. 1005 Plan 6, Rei-
chenburg SZ. Der Kläger selbst beantragt sowohl vor der Vorinstanz als auch in der Be-
rufung in seinen Eventualbegehren die Gewährung von Rechtsschutz im ordentlichen zivil-
rechtlichen Verfahren zwischen der AGR und ihm betreffend Grundbucheintragung etc.
Somit handelt es sich wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, bei der Auseinanderset-
zung zwischen der AGR und dem Kläger um eine Streitigkeit betreffend Gebäude und
Grundstücke im Sinne von Art. 20 lit. h AVB.
Kommt die Ausschlussklausel des Art. 20 lit. h AVB der Beklagten grundsätzlich zur
Anwendung, ist zu prüfen, ob das Grundstück, das Gegenstand des streitigen Vertrags-
verhältnisses in der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der AGR ist, unter die
Ausschlussklausel fällt.
Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die Aus-
schlussklausel komme zur Anwendung. Die Ausschlussklausel finde auf unüberbaute
Grundstücke, sofern sie sich nicht ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liech-
tenstein befinden, keine Anwendung. Es sei offensichtlich und sprachlich unzweideutig,
dass die drei Nebensätze "die nicht vom Versicherten selbst bewohnt sind, die mehr als
drei Wohnungen umfassen (...) und die gewerbs- oder berufsmässig genutzte Räume
enthalten" sich nur auf Gebäude bzw. überbaute Grundstücke beziehen könnten.
Die Beklagte bringt vor, Art. 20 lit. h AVB schliesse im ersten Halbsatz sämtliche Strei-
tigkeiten betreffend Gebäude und Grundstücke aus. Dieser Ausschluss werde dann durch
die nachfolgenden Halbsätze wieder gemildert. Ausgeschlossen bleiben dann unter ande-
rem Streitigkeiten betreffend Gebäude und Grundstücke, welche nicht vom Versicherten
selbst bewohnt sind. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass unüberbaute Grund-
stücke von dieser Formulierung mitumfasst würden.
Art. 20 lit. h AVB ist unbestrittenermassen Gegenstand des Vertrages geworden. Um-
stritten ist aber der Inhalt der Bestimmung. Damit ist sie auszulegen. Dabei gelten für Ver-
sicherungsvertragsbestimmungen die allgemeinen Regeln zur Vertragsauslegung (BGE
118 II 344 f.; 115 II 268; 112 II 253; Alfred Maurer, Schweizerisches Privat-
versicherungsrecht, Bern 1995, S. 160 ff.; vgl. auch Bernard Viret, Privatversicherungs-
recht, Zürich 1989, S. 108 f. sowie Duri Poltera, Der Rechtsschutzversicherungsvertrag
und das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten in der Schadenabwicklung, St. Gallen
1999, S. 86 f.). Für die Auslegung einer Versicherungsvertragsbestimmung ist wie bei je-
dem Vertrag grundsätzlich der wirkliche Wille der Parteien zu ermitteln. Lässt sich dieser
nicht mehr feststellen, so ist auf den mutmasslichen Willen der Parteien abzustellen. Die-
ser ist nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsabschlusses
zu ermitteln. Dabei hat der Richter zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht an-
zunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 119 II
372; 115 II 268; Maurer, S. 161; vgl. auch Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches
Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 1998, N 1201).
Das primäre Auslegungsmittel ist der Wortlaut der von den Parteien verwendeten Wor-
te. Dabei ist mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmen, die Parteien hätten die Worte
gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsabschlusses verwendet
(BGE 115 II 269; 118 II 345; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, N 1206 ff.; Maurer, S. 162; Vi-
ret, S. 109).
Die Vorinstanz hat bei der Auslegung der umstrittenen Ausschlussklausel festgestellt,
die Beklagte gewähre keinen Rechtsschutz für Grundstücke, welche nicht vom Versi-
cherten selbst bewohnt seien. Von dieser Formulierung seien zweifelsohne auch unbe-
baute Grundstücke mitumfasst. Diese zutreffende Auslegung ergibt sich aus dem Wort
E. 3 sinn der Ausschlussklausel. Danach besteht kein Rechtsschutz für Streitigkeiten unter an-
derm betreffend Gebäude und Grundstücke, die nicht vom Versicherten selbst bewohnt
sind. Der Kläger verkennt, dass sich die vier Relativsätze jeweils auf die Substantive "Ge-
bäude und Grundstücke" beziehen. Aufgrund dieses Wortpaares ist auch unerheblich, ob
dem Terminus "Grundstücke" die Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs oder ein
juristisch-technischer Sinn zukommt. Die von der Beklagten in ihren AVB gewählte Syntax
gibt nämlich keinerlei Anlass, die vom Kläger behauptete Einteilung in zwei Gruppen von
einerseits Gebäuden und Grundstücken nur ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums
Liechtenstein und andererseits nur Gebäuden bzw. überbauten Grundstücken anzuneh-
men. Vielmehr ist die Ausschlussklausel nach der Sprachlogik und damit nach der Regel
der Bejahung durch doppelte Verneinung (Litotes) zu verstehen. Von der Versicherungs-
deckung ausgeschlossen sind Streitigkeiten betreffend Gebäude und Grundstücke (erste
Verneinung), die nicht vom Versicherten selbst bewohnt sind (zweite Verneinung). Da sich
die Bewohnbarkeit allein auf Gebäude oder überbaute Grundstücke beziehen kann, wird
die Versicherungsdeckung so für Gebäude, die vom Versicherten selbst bewohnt sind, be-
jaht. Für Gebäude, die nicht vom Versicherten selbst bewohnt sind, und für unüberbaute
bzw. nicht bewohnbare Grundstücke bleibt der Versicherungsausschluss (erste Vernei-
nung) - andere, zweite Verneinung vorbehalten - bestehen.
Wollte man der Bestimmung den vom Kläger behaupteten Sinn und Inhalt geben,
müsste man sie so formulieren, dass die Substantive je getrennt vor die entsprechenden
Relativsätze gestellt werden. Bei der gewählten Formulierung aber ist klar, dass unüber-
baute Grundstücke eben nicht selbst bewohnte Gebäude sein können und damit Gegen-
stand des Leistungsausschlusses sind.
Das Gegenstand der Streitigkeit zwischen dem Kläger und der AGR bildende Grund-
stück wird unbestrittenermassen nicht vom Kläger selbst bewohnt. Damit ist die fragliche
Streitigkeit vom Rechtsschutz der Beklagten ausgeschlossen.
Nach den Regeln der Sprachlogik ist die Ausschlussklausel auch unzweideutig. An ih-
rem Sinngehalt können keine ernsthaften Zweifel bestehen. Sie genügt somit den Anfor-
derungen von Art. 33 VVG. Der zweite Satzteil dieser Gesetzesbestimmung ist eine ge-
setzliche Auslegungsregel; er ist nichts anderes als eine ausdrückliche Verankerung der
Unklarheitenregel für den Versicherungsvertrag (Maurer, S. 247). Die Unklarheitenregel
darf nur herangezogen werden, wenn sich der wirkliche Wille der Parteien nicht aus Sinn
und Wortlaut des Vertrages ermitteln lässt (vgl. Maurer, S. 163). In keinem Fall darf die
Regel allein schon deswegen angewandt werden, weil die Auslegung streitig ist
(Gauch/Schluep/Schmid/Rey, N 1232 mit Hinweis auf BGE 115 II 269).
Aus der Tatsache, dass die Beklagte in der Zwischenzeit ihre AVB neu formuliert hat,
kann der Kläger nichts ableiten. Massgebend ist die Auslegung der im fraglichen Zeitpunkt
gültigen Ausschlussklausel und zwar nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses.
Die Ausschlussklausel in Art. 20 lit. h AVB erweist sich somit gemäss dem allgemeinen
Sprachgebrauch und den Regeln der Sprachlogik als bestimmt und unzweideutig. Damit
sind Klage und Berufung insgesamt unbegründet.
Ist die Streitigkeit zwischen dem Kläger und der AGR von der Versicherungsdeckung
ausgeschlossen, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die im Hauptbegehren des
Klägers geltend gemachte Forderung der Höhe nach ausgewiesen ist und ob der Kläger
seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzt und damit die Versiche-
rungsdeckung verwirkt hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die Prozesskosten - sie bestehen
aus den Gerichts- und den Parteikosten - zu bezahlen (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Die Parteien
haben sich auf einen Streitwert von Fr. 90'000.— geeinigt.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 6'000.-- festgesetzt (Ziff.
321.2 GKT). Die Einschreibgebühr von Fr. 4'500.-- wird dem Kläger angerechnet.
Der Vertreter der Beklagten hat keine Honorarnote eingereicht. Sein Honorar ist des-
halb nach Ermessen festzulegen (Art. 6 HonO). Ausgehend vom streitwertabhängigen
E. 4 Honorar gemäss Art. 14 lit. d HonO und in Anwendung von Art. 26 lit. b HonO wird das Honorar auf Fr. 7'727.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die III. Zivilkammer hat entschieden: 1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beruf ungsverfahrens von Fr. 6'000.-- bezahlt der Kläger. Die Einschreibgebühr von Fr. 4'500.-- wird ihm angerechnet. 3. Der Kläger hat die Beklagte mit Fr. 7727.65 für das Berufungsverfahren zu ent- schädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt522000.doc Kantonsgericht St. Gallen, 8. Juni 2000, K. c. CAP Rechtsschutz, Versicherungs-Gesellschaft AG, Zug Tatbestand/Gründe: Am 2. November 1987 schlossen die Parteien einen Vertrag über eine Rechtsschutz-Versicherung ab. Vertragsinhalt wurden die Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen (AVB) der Beklagten, bestehend aus den gemeinsamen Bestimmun- gen Ausgabe 1985 und den Bestimmungen für den Privat-Rechtsschutz Ausgabe 51.85. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1994 erneu- erte sich der Versicherungsvertrag mangels Kündigung jeweils um ein weiteres Jahr (Art. 2 AVB). Am 25. Januar 1996 zeigte der Vertreter des Klägers der Beklagten einen Schadenfall an und ersuchte um Rechtsschutz in einer Streitsache gegen die Allgemeine Genossame R. Am 30. Januar 1996 verweigerte die Beklagte dem Kläger den Rechtsschutz gestützt auf Art. 20 lit. h AVB, welcher Streitigkeiten betreffend Grundstücke, die nicht vom Versi- cherten selbst bewohnt sind, von der Versicherungsdeckung ausschliesse. Aus dem glei- chen Grund lehnte die Beklagte die Leistungspflicht erneut ab, als der Kläger am 21. Au- gust 1997 um Bezahlung der nach Abzug der durch die AGR geleisteten ausseramtlichen Entschädigung verbleibenden Anwaltskosten nachsuchte. Diese bestanden in anwalt- schaftlichen Bemühungen im Amtsbefehlsverfahren betreffend Ausübung des Rück- kaufsrechts bzw. Anweisung an den Grundbuchführer vor dem Einzelrichter der March (l. Instanz) und dem Kantonsgericht Schwyz (2. Instanz). Am 23. Januar 1998 reichte der Kläger nach ergebnislosem Vermittlungsverfahren beim Bezirksgericht G. Klage mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein. Die Vo- rinstanz wies die Klage mit Urteil vom 11. November 1998 ab, auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- und verpflichtete diesen, die Beklagte mit Fr. 12'354.-- au- sseramtlich zu entschädigen. Gegen dieses Urteil, zugestellt am 19. Mai 1999, erklärte der Kläger am 18. Juni 1999 fristgerecht Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen. Die Beklagte beantragte in der Berufungsantwort vom 26. August 1999 die Abweisung der Berufung. Der Kläger führt zur Begründung der Berufung zunächst an, die Beklagte verweigere die Leistung zu Unrecht, da der Streit zwischen der AGR und dem Kläger nicht ein Grund- stück oder ein Gebäude betreffe. Der Streit betreffe die Frage der Gültigkeit der Rück- kaufsklausel aus dem Tauschvertrag. Die Beklagte sei daher gestützt auf Art. 15 ihrer AVB "bei Streitigkeiten des Versicherten aus folgenden Verträgen: Kauf, Verkauf, Tausch, ..." leistungspflichtig. Die Beklagte wendet dagegen ein, bei der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der AGR handle es sich um eine Streitigkeit aus einem Tauschvertrag betreffend ein Grundstück. Die Ausschlussklausel gemäss Art. 20 lit. h ihrer AVB komme zur Anwen- dung, weshalb der Rechtsschutz nicht gewährt werde. Die fragliche Ausschlussklausel steht in den AVB unter der Ueberschrift in welchen Fällen kann die CAP keinen Rechtsschutz gewähren?" und lautet wie folgt: "Wenn es sich um Streitigkeiten betreffend Gebäude und Grundstücke handelt, die sich ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein befinden, die nicht vom Versicherten selbst bewohnt sind, die mehr als drei Wohnungen umfassen (inbegriffen diejenige des Versi- cherten) und die gewerbs- oder berufsmässig genutzte Räume enthalten."Art. 15 AVB zählt unter der Ueberschrift "Vertragliche Streitigkeiten" einzelne von der Versicherungs- deckung umfasste Vertragstypen auf. Er handelt von Vertragsverhältnissen. Gegenstand der Ausschlussklausel in Art. 20 lit. h AVB sind Objekte von Rechts- oder Vertragsverhält- nissen. Die Beklagte schliesst für die von Art. 20 lit. h AVB erfassten Objekte den Rechts- schutz aus, selbst wenn sie Gegenstand an sich gedeckter Vertragsverhältnisse sind. Die Frage nach der Versicherungsdeckung beantwortet sich damit nicht allein anhand der Art
2 des Vertragsverhältnisses, sondern immer auch anhand des Objektes desselben. Eine Streitigkeit nur um ein Rechts- oder Vertragsverhältnis ohne ein von einem solchen er- fasstes Objekt ist ebenso unvorstellbar wie eine Streitigkeit um ein blosses Objekt, ohne dass es Gegenstand eines Rechts- oder Vertragsverhältnisses wäre. Der Streit zwischen der AGR und dem Kläger dreht sich um eine Rückkaufsklausel aus einem Tauschvertrag. Objekt des Rückkaufsrechtes, d.h. des streitigen Vertragsver- hältnisses, ist ein Grundstück, nämlich Grundbuchblatt 1165 Kat. Nr. 1005 Plan 6, Rei- chenburg SZ. Der Kläger selbst beantragt sowohl vor der Vorinstanz als auch in der Be- rufung in seinen Eventualbegehren die Gewährung von Rechtsschutz im ordentlichen zivil- rechtlichen Verfahren zwischen der AGR und ihm betreffend Grundbucheintragung etc. Somit handelt es sich wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, bei der Auseinanderset- zung zwischen der AGR und dem Kläger um eine Streitigkeit betreffend Gebäude und Grundstücke im Sinne von Art. 20 lit. h AVB. Kommt die Ausschlussklausel des Art. 20 lit. h AVB der Beklagten grundsätzlich zur Anwendung, ist zu prüfen, ob das Grundstück, das Gegenstand des streitigen Vertrags- verhältnisses in der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der AGR ist, unter die Ausschlussklausel fällt. Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die Aus- schlussklausel komme zur Anwendung. Die Ausschlussklausel finde auf unüberbaute Grundstücke, sofern sie sich nicht ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liech- tenstein befinden, keine Anwendung. Es sei offensichtlich und sprachlich unzweideutig, dass die drei Nebensätze "die nicht vom Versicherten selbst bewohnt sind, die mehr als drei Wohnungen umfassen (...) und die gewerbs- oder berufsmässig genutzte Räume enthalten" sich nur auf Gebäude bzw. überbaute Grundstücke beziehen könnten. Die Beklagte bringt vor, Art. 20 lit. h AVB schliesse im ersten Halbsatz sämtliche Strei- tigkeiten betreffend Gebäude und Grundstücke aus. Dieser Ausschluss werde dann durch die nachfolgenden Halbsätze wieder gemildert. Ausgeschlossen bleiben dann unter ande- rem Streitigkeiten betreffend Gebäude und Grundstücke, welche nicht vom Versicherten selbst bewohnt sind. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass unüberbaute Grund- stücke von dieser Formulierung mitumfasst würden. Art. 20 lit. h AVB ist unbestrittenermassen Gegenstand des Vertrages geworden. Um- stritten ist aber der Inhalt der Bestimmung. Damit ist sie auszulegen. Dabei gelten für Ver- sicherungsvertragsbestimmungen die allgemeinen Regeln zur Vertragsauslegung (BGE 118 II 344 f.; 115 II 268; 112 II 253; Alfred Maurer, Schweizerisches Privat- versicherungsrecht, Bern 1995, S. 160 ff.; vgl. auch Bernard Viret, Privatversicherungs- recht, Zürich 1989, S. 108 f. sowie Duri Poltera, Der Rechtsschutzversicherungsvertrag und das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten in der Schadenabwicklung, St. Gallen 1999, S. 86 f.). Für die Auslegung einer Versicherungsvertragsbestimmung ist wie bei je- dem Vertrag grundsätzlich der wirkliche Wille der Parteien zu ermitteln. Lässt sich dieser nicht mehr feststellen, so ist auf den mutmasslichen Willen der Parteien abzustellen. Die- ser ist nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsabschlusses zu ermitteln. Dabei hat der Richter zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht an- zunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 119 II 372; 115 II 268; Maurer, S. 161; vgl. auch Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 1998, N 1201). Das primäre Auslegungsmittel ist der Wortlaut der von den Parteien verwendeten Wor- te. Dabei ist mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmen, die Parteien hätten die Worte gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsabschlusses verwendet (BGE 115 II 269; 118 II 345; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, N 1206 ff.; Maurer, S. 162; Vi- ret, S. 109). Die Vorinstanz hat bei der Auslegung der umstrittenen Ausschlussklausel festgestellt, die Beklagte gewähre keinen Rechtsschutz für Grundstücke, welche nicht vom Versi- cherten selbst bewohnt seien. Von dieser Formulierung seien zweifelsohne auch unbe- baute Grundstücke mitumfasst. Diese zutreffende Auslegung ergibt sich aus dem Wort
3 sinn der Ausschlussklausel. Danach besteht kein Rechtsschutz für Streitigkeiten unter an- derm betreffend Gebäude und Grundstücke, die nicht vom Versicherten selbst bewohnt sind. Der Kläger verkennt, dass sich die vier Relativsätze jeweils auf die Substantive "Ge- bäude und Grundstücke" beziehen. Aufgrund dieses Wortpaares ist auch unerheblich, ob dem Terminus "Grundstücke" die Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs oder ein juristisch-technischer Sinn zukommt. Die von der Beklagten in ihren AVB gewählte Syntax gibt nämlich keinerlei Anlass, die vom Kläger behauptete Einteilung in zwei Gruppen von einerseits Gebäuden und Grundstücken nur ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein und andererseits nur Gebäuden bzw. überbauten Grundstücken anzuneh- men. Vielmehr ist die Ausschlussklausel nach der Sprachlogik und damit nach der Regel der Bejahung durch doppelte Verneinung (Litotes) zu verstehen. Von der Versicherungs- deckung ausgeschlossen sind Streitigkeiten betreffend Gebäude und Grundstücke (erste Verneinung), die nicht vom Versicherten selbst bewohnt sind (zweite Verneinung). Da sich die Bewohnbarkeit allein auf Gebäude oder überbaute Grundstücke beziehen kann, wird die Versicherungsdeckung so für Gebäude, die vom Versicherten selbst bewohnt sind, be- jaht. Für Gebäude, die nicht vom Versicherten selbst bewohnt sind, und für unüberbaute bzw. nicht bewohnbare Grundstücke bleibt der Versicherungsausschluss (erste Vernei- nung) - andere, zweite Verneinung vorbehalten - bestehen. Wollte man der Bestimmung den vom Kläger behaupteten Sinn und Inhalt geben, müsste man sie so formulieren, dass die Substantive je getrennt vor die entsprechenden Relativsätze gestellt werden. Bei der gewählten Formulierung aber ist klar, dass unüber- baute Grundstücke eben nicht selbst bewohnte Gebäude sein können und damit Gegen- stand des Leistungsausschlusses sind. Das Gegenstand der Streitigkeit zwischen dem Kläger und der AGR bildende Grund- stück wird unbestrittenermassen nicht vom Kläger selbst bewohnt. Damit ist die fragliche Streitigkeit vom Rechtsschutz der Beklagten ausgeschlossen. Nach den Regeln der Sprachlogik ist die Ausschlussklausel auch unzweideutig. An ih- rem Sinngehalt können keine ernsthaften Zweifel bestehen. Sie genügt somit den Anfor- derungen von Art. 33 VVG. Der zweite Satzteil dieser Gesetzesbestimmung ist eine ge- setzliche Auslegungsregel; er ist nichts anderes als eine ausdrückliche Verankerung der Unklarheitenregel für den Versicherungsvertrag (Maurer, S. 247). Die Unklarheitenregel darf nur herangezogen werden, wenn sich der wirkliche Wille der Parteien nicht aus Sinn und Wortlaut des Vertrages ermitteln lässt (vgl. Maurer, S. 163). In keinem Fall darf die Regel allein schon deswegen angewandt werden, weil die Auslegung streitig ist (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, N 1232 mit Hinweis auf BGE 115 II 269). Aus der Tatsache, dass die Beklagte in der Zwischenzeit ihre AVB neu formuliert hat, kann der Kläger nichts ableiten. Massgebend ist die Auslegung der im fraglichen Zeitpunkt gültigen Ausschlussklausel und zwar nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die Ausschlussklausel in Art. 20 lit. h AVB erweist sich somit gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch und den Regeln der Sprachlogik als bestimmt und unzweideutig. Damit sind Klage und Berufung insgesamt unbegründet. Ist die Streitigkeit zwischen dem Kläger und der AGR von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die im Hauptbegehren des Klägers geltend gemachte Forderung der Höhe nach ausgewiesen ist und ob der Kläger seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzt und damit die Versiche- rungsdeckung verwirkt hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die Prozesskosten - sie bestehen aus den Gerichts- und den Parteikosten - zu bezahlen (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Die Parteien haben sich auf einen Streitwert von Fr. 90'000.— geeinigt. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 6'000.-- festgesetzt (Ziff. 321.2 GKT). Die Einschreibgebühr von Fr. 4'500.-- wird dem Kläger angerechnet. Der Vertreter der Beklagten hat keine Honorarnote eingereicht. Sein Honorar ist des- halb nach Ermessen festzulegen (Art. 6 HonO). Ausgehend vom streitwertabhängigen
4 Honorar gemäss Art. 14 lit. d HonO und in Anwendung von Art. 26 lit. b HonO wird das Honorar auf Fr. 7'727.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die III. Zivilkammer hat entschieden: 1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beruf ungsverfahrens von Fr. 6'000.-- bezahlt der Kläger. Die Einschreibgebühr von Fr. 4'500.-- wird ihm angerechnet. 3. Der Kläger hat die Beklagte mit Fr. 7727.65 für das Berufungsverfahren zu ent- schädigen.