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19990322_d_ch_b_00

22. März 1999 Bundesgericht Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1999-03-22 · Deutsch CH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 ist, sondern dass rechtsgenüglich darzutun ist, inwiefern das Beweisergebnis ohne Würdi- gung der ausser Acht gelassenen Beweise willkürlich ist; das hat sie nicht darzulegen vermocht. Und soweit die Klägerin hier noch die Verletzung kantonalen Prozessrechts rügt, steht die Berufung nicht zur Verfügung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die Klägerin will ferner angebliche Aktenwidrigkeiten als offensichtliche Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG verstanden und behandelt wissen. In Wirklichkeit übt sie auch hier bloss unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung. Das Berufungsverfahren kennt die Rüge der Aktenwidrigkeit nicht (BGE 110 II 494 E. 4 S. 497). Ein offensichtliches Versehen, das vom Bundesgericht gestützt auf Art. 63 Abs. 2 OG berichtigt werden könnte, liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Ak- tenstelle übersehen oder unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem richtigen Wortlaut, wahr- genommen hat (BGE 110 II 494 E. 4, 104 II 68 E. 3b, je mit Hinweisen). Dass das im Ein- zelfall zutrifft, hat die behauptende Partei mit genauen Aktenhinweisen darzutun (BGE 115 II 484 E. 2a mit Hinweisen); die Klägerin beruft sich indessen nicht auf solchermassen falsch verstandene Aktenstellen. Ihre Vorbringen, in keiner der Rechtsschriften der Be- klagten finde sich die Behauptung, die Ehefrau habe anstelle von C. den Brand gelegt und die Polizeiorgane hätten diesbezüglich keine Untersuchung durchgeführt, beschlagen die Würdigung der Beweise zur Frage, ob das Schadenereignis von C. bzw. mit seinem Wis- sen absichtlich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VVG herbeigeführt worden ist. Die unterliegende Klägerin wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Beklagte nicht eingeladen worden ist, eine Berufungsantwort einzureichen, ist keine Entschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. 1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 1997 wird bestätigt. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schrift- lich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt1099.doc Bundesgericht, 22. März 1999, A. c. „Winterthur“ Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Tatbestand: Die inzwischen in Konkurs geratene B. AG, deren Ansprüche A. als Ab- tretungsgläubigerin nach Art. 260 SchKG weiterverfolgt, hatte ihr Geschäft bei der "Winterthur" u.a. gegen Feuerschäden versichert. Im März 1990 brannte der Laden aus. Die Untersuchung ergab, dass Brandstiftung und ein fingierter Einbruch vorlagen. Wegen Überschuldung des Unternehmens bestand ein Tatverdacht gegen den auch persönlich mitverschuldeten Hauptaktionär C. Die Strafuntersuchung endete durch Einstellung, doch hielt die Versicherung ihren Verdacht aufrecht, weil die ohnehin drohende Liquidation des Geschäftes ein erheblich ungünstigeres Ergebnis gezeitigt hätte als der Schadenfall mit Bezug auf die erhofften Versicherungsleistungen. Das Handelsgericht des Kantons Zürich folgte dieser Überlegung; es sah auch die Verdachtsmomente eindeutig auf C. konzen- triert, der zwar den Brand nicht persönlich gelegt habe, ihn aber veranlasst haben müsse, und wies mit Urteil vom 27. November 1997 die Klage gestützt auf Art. 14 Abs. 1 VVG ab. Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht am 18. Dezember 1998 abgewiesen. A. hat gegen das Urteil des Handelsgerichts Berufung eingereicht mit dem Begehren, dieser Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV, die A. gegen den Beschluss des Kassationsgerichts erhoben hat, ist vom Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war. Gründe: Die Berufungsschrift enthält keinen materiellen Antrag, wie er nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG erforderlich ist. Der blosse Rückweisungsantrag genügt indessen, weil das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Klägerin für begründet erachten, kein Sachurteil fällen kann, sondern die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückweisen muss (BGE 106 II 201 E. 1 mit Hinweisen). Die Klägerin glaubt Art. 8 ZGB verletzt, weil sie zur Führung des Gegenbeweises ge- genüber der beklagtischen Behauptung, der Versicherungsnehmer habe aus dem Brand- fall mehr Nutzen gezogen, als er bei ordentlicher Liquidation des Geschäftes hätte erzie- len können, nicht zugelassen worden sei. Indessen ist der Beweisführungsanspruch, wie die Klägerin im Grundsatz richtigerweise anerkennt, da gegenstandslos, wo der Richter in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt ist, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt (BGE 118 II 142 E. 3a S. 147 mit Hinweis). Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis der Abklärungen zu würdigen ist, schreibt Art. 8 ZGB dem Richter nicht vor. Eine bloss beschränkte Beweis- abnahme ist daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Richter schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist, gegenteilige Behaup- tungen also für widerlegt hält. Indem er davon absieht, weiteren Beweisanträgen stattzu- geben, bringt er zum Ausdruck, dass er aufgrund der bereits erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt ist, die Abnahme weiterer Beweise vermöchte zum massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr beizutragen. Eine solche vorweggenommene Beweiswürdi- gung aber wird durch Art. 8 ZGB nicht ausgeschlossen (BGE 115 II 440 E. 6b S. 450, 114 II 289 E. 2 S 290 f. mit Hinweisen). Was die Klägerin hier zur Notwendigkeit weiterer Ab- klärung in ihrem Sinne ausführt, ist ausschliesslich unzulässige Kritik an der Beweiswürdi- gung. Der Klägerin ist im Urteil hinsichtlich der staatsrechtlichen Beschwerde insbesonde- re auseinandergesetzt worden, dass eine Schliessung des Beweisverfahrens ohne Ab- nahme aller vorgelegten Beweise nicht als Verletzung des Gehörsanspruches zu rügen

2 ist, sondern dass rechtsgenüglich darzutun ist, inwiefern das Beweisergebnis ohne Würdi- gung der ausser Acht gelassenen Beweise willkürlich ist; das hat sie nicht darzulegen vermocht. Und soweit die Klägerin hier noch die Verletzung kantonalen Prozessrechts rügt, steht die Berufung nicht zur Verfügung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die Klägerin will ferner angebliche Aktenwidrigkeiten als offensichtliche Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG verstanden und behandelt wissen. In Wirklichkeit übt sie auch hier bloss unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung. Das Berufungsverfahren kennt die Rüge der Aktenwidrigkeit nicht (BGE 110 II 494 E. 4 S. 497). Ein offensichtliches Versehen, das vom Bundesgericht gestützt auf Art. 63 Abs. 2 OG berichtigt werden könnte, liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Ak- tenstelle übersehen oder unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem richtigen Wortlaut, wahr- genommen hat (BGE 110 II 494 E. 4, 104 II 68 E. 3b, je mit Hinweisen). Dass das im Ein- zelfall zutrifft, hat die behauptende Partei mit genauen Aktenhinweisen darzutun (BGE 115 II 484 E. 2a mit Hinweisen); die Klägerin beruft sich indessen nicht auf solchermassen falsch verstandene Aktenstellen. Ihre Vorbringen, in keiner der Rechtsschriften der Be- klagten finde sich die Behauptung, die Ehefrau habe anstelle von C. den Brand gelegt und die Polizeiorgane hätten diesbezüglich keine Untersuchung durchgeführt, beschlagen die Würdigung der Beweise zur Frage, ob das Schadenereignis von C. bzw. mit seinem Wis- sen absichtlich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VVG herbeigeführt worden ist. Die unterliegende Klägerin wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Beklagte nicht eingeladen worden ist, eine Berufungsantwort einzureichen, ist keine Entschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 1997 wird bestätigt. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schrift- lich mitgeteilt.