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19981215_d_bl_o_00

15. Dezember 1998 Basel-Landschaft Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1998-12-15 · Deutsch CH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 In der Appellationsantwort vom 05. Oktober 1998 wird begehrt, die Appellation abzuwei- sen, eventualiter festzustellen, dass eine Erwerbsunfähigkeitsrente erst ab dem 01. Juni 1997 geschuldet sei und die Appellatin deshalb nur Fr. 7'545.- zuzüglich Zins zu bezahlen habe. Es hätten zwei Gründe für den Rücktritt vom Versicherungsvertrag bestanden, denn erst im zweiten Zeugnis habe die Appellatin mit Sicherheit erfahren, dass bereits im Zeitpunkt des Antrags das Rückenleiden bestanden habe, ausserdem seien im selben Zeugnis neue Be- funde aufgetaucht, die schon an und für sich einen Rücktritt erlaubt hätten und einen neuen Fristenlauf ausgelöst hätten. Im Antragsfragebogen sei nämlich auch ausdrücklich nach Er- krankung der Atemwege, Ohrenkrankheiten und Diskushernie gefragt. Diese Frage sei dem- nach falsch beantwortet worden. Die neu mit dem zweiten Zeugnis in Erfahrung gebrachten Gefahrentatsachen seien mitnichten Banalitäten, sondern würden alle einen längere ärztliche Behandlung erfordern. Der Beweis, dass die La Suisse den Vertrag auch in Kenntnis dieser Tatsachen geschlossen hätte, habe der Appellant nicht erbracht, im Gegenteil hätte der Zeu- ge P. H. ausgesagt, dass unter diesen Umständen eventuell kein Vertrag geschlossen wor- den wäre. Eine Kausalität zwischen den unrichtig angegebenen Tatsachen und einem tat- sächlich eingetretenen Schaden müsse nach Bundesgerichtsrechtsprechung ohnehin nicht bestehen. In der Anschlussappellationsbegründung vom 15. Juli 1998 wird gefordert, die Ziffern 2 und

E. 3 fälligen Leistung vor Gericht zu scheitern. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Feststellungs-

interesse bezüglich des Bestehens des Versicherungsvertrags und die Zulässigkeit einer

Feststellungsklage zu bejahen. Auf das Begehren des Appellanten ist demzufolge einzutreten.

Materiell ist zu beurteilen, ob die Rücktrittserklärung vom Versicherungsvertrag nach Art. 6

des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) der La Suisse

vom 10. April 1996 zulässig war und ob sie gegebenenfalls zur rechten Zeit, das heisst inner-

halb der in Art. 6 Halbsatz 2 VVG statuierten Frist von 4 Wochen erfolgte.

Zunächst ist nun abzuklären, ob der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht gemäss

Art. 4 VVG beim Ausfüllen des Antragsformulars verletzt hat und damit die Voraussetzung für

einen Rücktritt gemäss Art. 6 VVG erfüllt ist.

Gerügt wird von Versichererseite, dass mehrere deklarationspflichtige Gefahrentatsachen

im Antrag falsch angegeben, d.h. die entsprechenden Fragen falsch beantwortet worden sei-

en. Es geht dabei um folgende Fragen in der Antragsdeklaration:

"Ziff. 1.2

Leiden Sie an den Folgen einer Krankheit, eines Unfalls oder

eines angeborenen Gebrechens?

Ziff . 1.4

Waren Sie in den letzten 3 Jahren krank oder haben Sie

einen Unfall erlitten? Haben Sie einen Arzt oder einen

Psychologen oder einen Chiropraktiker konsultiert? Sind Sie

in einem Spital, einer Klinik oder irgend einer

medizinischen Anstalt oder Kuranstalt gepflegt worden?

Ziff. 1.5

Haben Sie sich in den letzten 3 Jahren besonderen

Kontrollen unterzogen: Bluthochdruck, Elektrokardio-

gramm, Röntgenaufnahme, AIDS-Test?"

Bei allen drei Fragen wurden im Antragsformular "Nein" angekreuzt. Aus den beiden

Zeugnissen geht hervor, dass der Antragsteller sehr wohl verschiedene Male in ärztlicher Be-

handlung war und spezielle Untersuchungen hat vornehmen lassen (Computer-Tomographie

und insbesondere mehrmals im Antragsformular auch besonders erwähnte Röntgenuntersu-

chungen). An der Unrichtigkeit der gemachten Angaben und der sich daraus ergebenden

Verletzung der Anzeigepflicht nach Art. 4 VVG ist deshalb nicht zu zweifeln.

Auch wenn die Rolle des Versicherungsvertreters Herrn H., der die Versicherung abge-

schlossen hat, strittig ist, ist doch nicht von der Hand zu weisen, dass mit der Unterschrift auf

dem Antragsformular der Appellant die Verantwortung für die gemachten Angaben über-

nommen hat. Nach Art. 4 Abs. 3 VVG sind vermutungsweise alle Tatsachen, nach denen im

Formular gefragt wird, wesentlich. Dem Versicherten steht allerdings der Beweis offen, dass

der Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angegebenen Tatsachen geschlossen

worden wäre, diese also nicht für den Abschluss relevant gewesen seien. Den Beweis dafür

hat der Appellant jedoch nicht erbringen können, im Gegenteil ist auf die Aussage von Herrn

H. abzustellen, wonach nicht auszuschliessen sei, dass bei gehöriger Deklaration unter Um-

ständen der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Es ist demnach von einer Verletzung

der Anzeigepflicht auszugehen.

Im Folgenden fragt sich, ob die Verletzung der Anzeigepflicht tatsächlich den Rücktritt der

Versicherungsgesellschaft vom Vertrag nach Art. 6 VVG rechtfertigt. Nachdem die Verletzung

der Anzeigepflicht bejaht worden ist, geht es nun vor allem darum, ob die Frist von vier Wo-

chen ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung gewahrt wurde. Konkret besteht die Frage

darin, ob gestützt auf das erste Zeugnis oder das zweite der Rücktritt zu erklären war. Die Vo-

rinstanz ging davon aus, dass die Rückenbeschwerden und die Handverletzung im ersten

Zeugnis nicht relevant seien, weil nicht sicher erstellt gewesen sei, ob sie bereits im Zeitpunkt

der Antragsunterzeichnung vorgelegen hätten. Da sich im zweiten Zeugnis diesbezüglich kei-

ne neuen Erkenntnisse ergeben hätten, sei allein auf die darin enthaltenen neuen Befunde

abzustellen, die auch für sich allein einen Rücktritt rechtfertigen würden.

E. 4 Damit der Fristenlauf von 4 Wochen ausgelöst wird, muss der Versicherer sichere Kunde

gehabt haben von Tatsachen, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzung der Anzei-

gepflicht ziehen lässt. Blosse Vermutungen, die zu grösserer oder geringerer Wahrschein-

lichkeit drängen, dass die Anzeigepflicht verletzt ist, genügen dagegen nicht (Roelli/Keller,

Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2. Auflage, Zürich 1967,

Band I, S. 139; BGE 109 II 160, BGE 116 V 229). Blosse Vermutungen, die die Gesellschaft

veranlassen könnten, die Auskünfte des Antragsstellers zu überprüfen, genügen nicht, um den

Fristenlauf auszulösen (BGE 58 II 382 = Pra 22 Nr. 9).

Daraus folgt, dass es einem Versicherer, der von einer Anzeigepflichtverletzung hört, er-

laubt sein muss, weitere Abklärungen bezüglich des Ausmasses der falschen Angaben zu

treffen. Es kann nicht Sinn von Art. 6 VVG sein, dass möglichst frühzeitige Rücktritts-

erklärungen ausgesprochen werden. Das würde zu einer äusserst versicherungsnehmer-

feindlichen Auslegung führen und die Versicherer dazu zwingen, praktisch beim ersten Anzei-

chen einer Anzeigepflichtverletzung den Vertrag vorsorglich mittels Rücktritt aufzulösen. Ratio

des Art. Art. 6 VVG ist denn auch in erster Linie, dem Schweigen eines Versicherers, na-

mentlich in doloser Absicht, einen wirksamen Damm entgegenzusetzen (Roelli/Keller,

a.a.O., S. 132). Wenn der Versicherer mehr Sorgfalt anwendet, als ihm obliegt, dann soll ihm

dies nicht zu seinem Nachteil gereichen (58 11382 = Pra 22 Nr. 9). Wenn also unverzüglich

nach den ersten Anzeichen, hier dem ersten ärztlichen Zeugnis, weitere Erkundigungen erge-

hen, kann dies dem Versicherer nicht nachteilig zugerechnet werden, sondern es muss für

den Beginn des Fristenlaufes bis zum Eintreffen der Resultate der weiteren Abklärungen ab-

gewartet werden.

BGE 118 II 333 handelt von einem ähnlichen Fall, in dem fraglich war, ob eine Tatsache,

die zu einer Anzeigepflichtverletzung geführt hätte, im Zeitpunkt der Antragsunterzeichnung

bereits vorhanden gewesen war. Weitere Abklärungen seitens der Versicherungsgesellschaft

waren als nötig und zulässig erachtet worden.

Mit der ersten Instanz ist festzuhalten, dass bezüglich des Zeitpunkts der Rückenprobleme

das erste Zeugnis keine sichere Kenntnis vermitteln und damit nicht fristauslösend wirken

konnte. Hingegen ist es nicht zutreffend, dass mit dem zweiten Zeugnis keine neue Erkennt-

nisse gewonnen worden seien. Dort wurden die Rückenbeschwerden als seit 1988 durchge-

hend bezeichnet (handschriftliche Bemerkung im Zeugnis); sie waren also weder noch nicht

aufgetreten noch nicht mehr vorhanden zur Zeit der Antragsunterzeichnung. Damit hatte die

Versicherung die nötige Sicherheit, dass eine Verletzung der Anzeigepflicht bezüglich der

Rückenbeschwerden vorliege. Es ist nicht nötig, die Rücktrittsmöglichkeit mit den anderen im

zweiten Zeugnis neu zu Tage getretenen Befunden zu begründen, bei denen man sich fragen

kann, ob sie tatsächlich den geforderten Grad an Wesentlichkeit erreichen, wie es das Be-

zirksgericht annimmt, oder nicht doch eher Bagatellen seien, die einer Erwähnung nicht be-

durft hätten.

Will eine Versicherung, bevor sie von ihrem Rücktrittsrecht gemäss Art. 6 VVG Gebrauch

macht, durch zusätzliche Abklärungen klarstellen, ob die entsprechenden Voraussetzungen für

das Rücktrittsrecht tatsächlich gegeben sind, so kann es ihr bezüglich der in Art. 6 VVG fest-

gelegten Frist von 4 Wochen nicht zum Nachteil gereichen, wenn die zusätzlichen Abklärun-

gen keine wesentlichen neue Tatsachen zutage fördern, sondern lediglich die Erhärtung und

Verdichtung von grundsätzlich bereits bekannten Tatsachen zur Folge haben. Voraussetzung

ist, dass die zusätzlichen Abklärungen zügig veranlasst werden, was im vorliegenden Fall

noch zu bejahen ist, erfolgte die Rückfrage beim behandelnden Arzt doch am 18. März 1996,

d.h. am 13. Tage nach Eingang des ersten Arztzeugnisses.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Frist von 4 Wochen nach Art. 6 VVG erst ab dem

zweiten Zeugnis zu berechnen ist und der Rücktritt der Versicherung damit rechtzeitig erfolgt

ist. Der Vertrag ist damit rückwirkend aufgelöst.

Im Folgenden ist auf die Anschlussappellation einzugehen.

E. 5 Auch wenn der Kostenentscheid alleine nicht appellabel ist, kann trotzdem die Kostenver-

teilung im Zuge einer Appellation ebenfalls dem Obergericht zur freien Überprüfung unter-

breitet werden. Ebenso kann sich gemäss Obergerichtspraxis auch eine Anschlussappellati-

on ausschliesslich gegen den Kostenentscheid richten (Weibel/Rutz, a.a.O., S. 229f., 251).

Mit Eingabe der Anschlussappellation am 13. Februar 1998 nach Eingabe der Appellation

am 04. Februar 1998 ist die 10-tägige Frist gewahrt (s.a. Weibel/-Rutz, a.a.O., S. 251). Da

auch die anderen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Anschlussappellation ein-

zutreten.

Die Anschlussappellation richtet sich gegen die Verteilung der Kosten im erstinstanzlichen

Verfahren. Mit der Abweisung der Appellation wird das erstinstanzliche Urteil materiell bestä-

tigt. Es bleibt nun mit freier Kognition zu prüfen, ob die Verteilung der Kosten, wie sie das Be-

zirksgericht vorgenommen hat, zu vertreten ist. Es hat in Anwendung des § 210 ZPO eine von

der grundsätzlichen Regel abweichende Lösung getroffen, indem die ordentlichen Kosten im

Verhältnis 3/4 zu 1/4 zwischen Kläger und Beklagtem aufgeteilt wurden. Diese Aufteilung

wurde damit begründet, dass "gewisse Unklarheiten bezüglich genügender Kenntnis der An-

zeigepflichtverletzung aufgrund des ersten Zeugnisses" die Anwendung von § 210 ZPO an-

gebracht erscheinen lasse (Urteilsbegründung S. 11, Ziff. 8). Die Klägerpartei habe deshalb

den Prozess in guten Treuen führen können.

Dazu ist festzuhalten, dass nicht jede Meinungsverschiedenheit in sachlicher oder rechtli-

cher Hinsicht die Anwendung von § 210 ZPO rechtfertigen kann. Bei jedem Zivil-prozess wer-

den notwendigerweise verschiedene Auffassungen aufeinandertreffen. Eine Führung des

Prozesses in guten Treuen kann zum Beispiel dann angenommen werden, wenn eine eindeu-

tige Gerichtspraxis zu mehreren wichtigen, im Prozess streitigen Rechtsfragen, insbesondere

zur Hauptstreitfrage, fehlt und die Ansichten der unterliegenden Partei im Hauptpunkt von der

Mehrheit der Rechtslehre geteilt werden (BJM 1972, S. 71; Weibel/Rutz, a.a.O., S. 225). Da-

von kann aber im vorliegenden Verfahren nicht die Rede sein. Die auch von den Parteien zi-

tierten Bundesgerichts- und anderen Entscheide liefern im Gegenteil Einsicht in die relativ

strenge Praxis des Bundesgericht bezüglich der sicheren Kenntnis der Anzeigepflichtverlet-

zung, die trotz teilweise kritischen Stellungnahmen in der Literatur (H. Roelli, Kommmentar

zum schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bern 1968, S. 109; A.

Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1995, S. 252) beibehalten wurde.

Die Überbürdung eines Teils der ordentlichen Kosten auf die Beklagte erscheint auch ange-

sichts der Unrichtigkeit der im Versicherungsantrag gemachten Angaben als unhaltbare Ent-

scheidung des Bezirksgerichts. Diese sind im Gegenteil im Einklang mit der Regel von § 209

Abs. 2 ZPO der unterliegenden Partei, dem Kläger, zu überbinden.

Bezüglich der ausserordentlichen Kosten hat die Vorinstanz ebenfalls § 210 ZPO analog

angewandt. Bezüglich der Parteikosten lässt sich aber dasselbe wie zu den ordentlichen Ko-

sten sagen. Zwar steht dem Richter ein sehr weitgehende Freiheit in der Gestaltung des Ko-

stenentscheides zu, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, doch müssen auch bei den ausseror-

dentlichen Kosten Abweichungen von der Regel durch besondere Umstände angezeigt sein

(Weibel/Rutz, a.a.O., S. 224). Gründe für die Reduktion der geltend gemachten Summe von

Fr. 18107.45 werden keine andern als die bei der Verlegung der ordentlichen Kosten bereits

verworfenen aufgeführt. Die Höhe der geltend gemachten Parteientschädigung an sich war

weder vor Bezirks- noch vor Obergericht je in Zweifel gezogen worden. Die Parteientschädi-

gung ist demzufolge in ihrer ganzen Höhe zuzusprechen und geht zu Lasten des Klägers,

resp. seiner Rechtsschutzversicherung. Es ist demzufolge der gesamte geltend gemachte

Betrag zuzusprechen.

Die Verlegung der Kosten des obergerichtlichen Verfahrens bestimmt sich nach den Pa-

ragraphen 209 bis 211 ZPO. Gemäss § 209 Abs. 2 ZPO hätte bei diesem Ausgang des

Verfahrens der Appellant als unterliegende Partei die ordentlichen Kosten von Fr. 3'097.30 zu

tragen. Da gemäss Angaben des Rechtsvertreters des Appellanten die Rechtsschutzversi-

cherung die Kostengutsprache für das Appellationsverfahren ablehnte, dem Kläger also nur

E. 6 die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens erstattet werden, da ferner die Bedürftigkeit des

Appellanten ausgewiesen ist und da schliesslich die Appellation als solche nicht von vornher-

ein als aussichtslos zu beurteilen war, wurde dem Appellanten mit Verfügung vom 21. August

1998 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Dem Rechtsvertreter des Appellanten ist für

seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4304. 80 (inkl. Spesen und

MWSt) zu entrichten. Der Vertreterin der Appellatin hat sich bereit erklärt, für einen gleichen

Stundenaufwand wie der Gegenanwalt entschädigt zu werden. Bei einem zeitlichen Aufwand

für das obergerichtliche Verfahren von 24.6 Stunden ergibt sich in Abänderung der eingege-

benen Honorarnote eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 4209.30, die in Anwen-

dung von § 72 Abs. 2 ZPO ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.

Demgemäss wird

beschlossen:

Das Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 29. Januar 1998, lautend:

"1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.- zuzüglich Auslagen von Fr. 100.- und Kosten für das

Gutachten von Fr. 1'500.- tragen die Parteien wie folgt: 314 die Klagpartei, 114 die Beklag-

tenpartei. Überdies hat die Beklagtenpartei der Klagpartei 114 der Friedensrichterkosten von

Fr. 75.- direkt zu zahlen.

3. Die Beklagtenpartei hat an die Klagpartei eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.

9'000.- zu bezahlen. Im übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen."

Wird in Abweisung der Appellation hinsichtlich Ziff. 1 bestätigt.

Die Anschlussappellation wird gutgeheissen und die Ziffern 2 uns 3 des Urteils des Be-

zirksgerichts Liestal vom 29. Januar 1998 aufgehoben und wie folgt geändert. Sie lauten neu:

"2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.- zuzüglich Auslagen von Fr. 100.- und Kosten für das

Gutachten von Fr. 1'500.- und der Friedensrichterkosten von Fr. 75.- trägt die Klagpartei.

3. Die Klagpartei hat an die Beklagtenpartei eine Parteientschädigung von Fr. 18107.45

auszurichten. Im übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen."

Die ordentlichen Kosten von Fr. 3'097.30 gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung zu Lasten des Staates.

Dem Vertreter des Appellanten ist aus der Gerichtskasse zufolge Gewährung der unent-

geltlichen Verbeiständung ein Honorar von Fr. 4304.80 auszurichten. Ebenso ist der Vertrete-

rin der Appellatin aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'209.30 zu entrichten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt5998.doc Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, 15. Dezember 1998, Ch.-W. c. La Suisse Lebens-Versicherungsgesellschaft, Lausanne Tatbestand: Am 10. April 1996 erklärte die La Suisse Lebens-Versicherungs- gesellschaft (La Suisse) wegen falscher Antragsdeklaration ihren Rücktritt vom am 6. Mai 1993 beantragten Lebensversicherungsvertrag. Es seien verschiedene Fragen auf dem An- tragsformular falsch beantwortet worden, was sich nach Einholung zweier ärztlicher Zeugnisse (von Dr. St.) gezeigt habe, der Antragsteller habe somit seine Anzeigepflicht verletzt. Das er- ste Zeugnis vom 19. Februar 1996 lautet: "Seit mehreren Jahren Rückenbeschwerden. Inten- sivierung im Mai 94. Medio-rechts laterale Discushernie L4/L5, grosse medio-Iinks laterale Discushernie L5/S1. St. N. Ruptur der Strecksehen Dig. IV rechts mit Arthrodese." Im zweiten Zeugnis vom 25. März 1996 hiess es: "Lumbalgien im Zusammenhang mit der bekannten Diskushernie L4/L5 und L57S1, Atemwegsinfekt, Sup-inationstrauma linkes Sprunggelenk, Contusio Dig. IV linke Hand, Otitis media links." Aufgrund des zweiten Zeugnisses habe eine neue Frist nach Art. 6 VVG zu laufen begonnen, weshalb der Vertragsrücktritt rechtzeitig er- folgt sei. Dagegen erhob der Versicherungsnehmer am 09. Januar 1997 beim Bezirksgericht Lie- stal Klage mit den Begehren, es sei die Unrechtmässigkeit des Rücktritts und die fortdauern- de Vertragsbeziehung festzustellen. Das erste Zeugnis sei bereits klar genug gewesen, so- dass die 4-wöchige Frist zum Rücktritt des Versicherungsgebers mit Kenntnisnahme dieses Zeugnisses habe zu laufen begonnen und also die Rücktrittserklärung verspätet sei. Die im zweiten Zeugnis aufgetauchten Befunde seien nicht wesentlich, müssten demnach bei der Stellung des Antrags nicht deklariert werden, was auch der Vertreter der La Suisse beim Ab- schluss der Police versichert habe. Ausserdem sei davon auszugehen, dass die La Suisse auch bei Kenntnis der "Krankheiten" den Vertrag abgeschlossen hätte. In der Klageantwort vom 30. Mai 1997 wurde ausgeführt: Die Feststellungsklage sei sub- sidiär und es wäre eine Leistungsklage anzuheben gewesen. Erst mit dem zweiten ärztlichen Zeugnis habe die Beklagte die erforderliche sichere Kenntnis von der Verletzung der Anzei- gepflicht erhalten, es seien darüber hinaus auch neue Gefahrentatsachen darin enthalten ge- wesen. Die Frist sei somit ab diesem Zeugnis zu berechnen und eingehalten worden. Am 29. Januar 1998 wies das Fünfergericht des Bezirksgerichts Liestal die Klage materi- ell ab und verteilte die Kosten in Anwendung von §210 ZPO abweichend von der Regel des §209 ZPO. Dagegen hat der Kläger am 05. Februar 1998 die Appellation erklärt. Die Beklagte reichte am 16. Februar 1998 eine Anschlussappellation ein. Der Kläger führt in seiner Appellationsbegründung vom 27. August 1998 aus, dass die Vo- rinstanz zwar zurecht das erste Zeugnis nicht als relevant für den Fristenlauf angesehen habe, doch seien im zweiten Zeugnis keine neuen relevanten Befunde aufgetreten. Es handle sich um banalste Sachen wie eine Erkältung, ein verstauchtes Bein und eine Quetschung der lin- ken Hand, die keine Rolle für den Abschluss des Vertrags bilden könnten. Die ebenfalls auf- geführte Ohrentzündung sei ebenfalls nichts Gravierendes und zudem erst nach Vertrags- schluss aufgetreten. Der dem Versicherungsnehmer offenstehende Beweis, dass die ver- schwiegenen Tatsachen für den Vertragsschluss nicht relevant gewesen seien, sei nach den strengen Kriterien der Bundesgerichtspraxis zu Art. 6 VVG überhaupt nicht zu führen. Die vor- liegenden Befunde hätten absolut keinen Einfluss auf das versicherte Risiko. Das Eventual- begehren der Appellation geht dahin, statt eines Feststellungsurteils ein Leistungsurteil zu fällen, dass die La Suisse dazu verurteile, dem Kläger Fr. 19'865.- zu bezahlen. Die o/e Ko- sten habe die Appellatin zu tragen.

2 In der Appellationsantwort vom 05. Oktober 1998 wird begehrt, die Appellation abzuwei- sen, eventualiter festzustellen, dass eine Erwerbsunfähigkeitsrente erst ab dem 01. Juni 1997 geschuldet sei und die Appellatin deshalb nur Fr. 7'545.- zuzüglich Zins zu bezahlen habe. Es hätten zwei Gründe für den Rücktritt vom Versicherungsvertrag bestanden, denn erst im zweiten Zeugnis habe die Appellatin mit Sicherheit erfahren, dass bereits im Zeitpunkt des Antrags das Rückenleiden bestanden habe, ausserdem seien im selben Zeugnis neue Be- funde aufgetaucht, die schon an und für sich einen Rücktritt erlaubt hätten und einen neuen Fristenlauf ausgelöst hätten. Im Antragsfragebogen sei nämlich auch ausdrücklich nach Er- krankung der Atemwege, Ohrenkrankheiten und Diskushernie gefragt. Diese Frage sei dem- nach falsch beantwortet worden. Die neu mit dem zweiten Zeugnis in Erfahrung gebrachten Gefahrentatsachen seien mitnichten Banalitäten, sondern würden alle einen längere ärztliche Behandlung erfordern. Der Beweis, dass die La Suisse den Vertrag auch in Kenntnis dieser Tatsachen geschlossen hätte, habe der Appellant nicht erbracht, im Gegenteil hätte der Zeu- ge P. H. ausgesagt, dass unter diesen Umständen eventuell kein Vertrag geschlossen wor- den wäre. Eine Kausalität zwischen den unrichtig angegebenen Tatsachen und einem tat- sächlich eingetretenen Schaden müsse nach Bundesgerichtsrechtsprechung ohnehin nicht bestehen. In der Anschlussappellationsbegründung vom 15. Juli 1998 wird gefordert, die Ziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts aufzuheben und alle Kosten dem Kläger zu auferlegen. Die Klage sei vollumfänglich abgewiesen worden und es liege kein Grund vor, eine von den all- gemeinen Regeln abweichende Kostenverteilung vorzunehmen. Der Beklagten sei in allen strittigen Punkten recht gegeben worden und der Prozess sei nicht in guten Treuen geführt worden, denn der Kläger habe um die Anzeigepflichtverletzung wissen müssen. Ausserdem sei der Kläger für das Verfahren vor erster Instanz rechtsschutzversichert gewesen, sodass nicht von einem krassen Missverhältnis der Leistungsfähigkeit die Rede sein könne und der Kläger also nicht vom Kostenrisiko von einem Gerichtsverfahren abgehalten worden wäre. Gründe: Die Zulässigkeit der Appellation gegen das angefochtene Urteil ergibt sich aus § 9 Abs. 1 lit. a ZPO. Der Ausschuss des Obergerichts ist gemäss § 12 Ziff. 2 ZPO zur Beur- teilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Nachdem die in casu massgebliche Rechts- mittelfrist von 10 Tagen gemäss § 216 Abs. 3 lit. a ZPO eingehalten wurde, und auch die übri- gen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Appellation einzutreten. Vorab ist darüber zu befinden, ob der Kläger und Appellant zurecht eine Feststellungskla- ge erhoben hat, oder ob eine Leistungsklage die einzig richtige Klage gewesen wäre. Nach der kantonalen Praxis zum bundesrechtlichen Institut der Feststellungsklage ist diese zuläs- sig, wenn einerseits ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht, und andererseits die Voraussetzungen einer Leistungsklage nicht oder noch nicht gegeben sind (Weibel/Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 4. Auflage 1986, S. 157f). Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht immer dann, wenn der Bestand eines Rechtsverhätnisses un- gewiss ist und dem Kläger der Fortbestand der Ungewissheit nicht zugemutet werden kann. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn ihn die Ungewissheit daran hindert, notwendige Entschliessungen zu treffen (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979,

3. Auflage, S. 210). Besteht die Möglichkeit, die Leistungsklage zu erheben, so ist im allge- meinen die Klage auf Feststellung seines Anspruchs unzulässig. Dabei ist aber zu beachten, dass sich die Rechtskraft eines Urteils über einen Leistungsanspruch nur auf diesen er- streckt, während die Feststellungsklage die Möglichkeit bietet, die Frage des Bestandes ei- nes ganzen Rechtsverhältnisses zur gerichtlichen Entscheidung zu bringen (Guldener, a.a.0.). In casu war der Grad der entstandenen Arbeitsunfähigkeit nicht restlos geklärt und damit auch nicht die Frage, wann die Wartefrist von 720 Tagen zur Entrichtung der Versicherungs- leistungen zu laufen begonnen hatte und ob sie eventuell bereits abgelaufen war. Der Kläger wäre mit einer Leistungsklage unter Umständen Gefahr gelaufen, wegen Forderns einer nicht

3 fälligen Leistung vor Gericht zu scheitern. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Feststellungs- interesse bezüglich des Bestehens des Versicherungsvertrags und die Zulässigkeit einer Feststellungsklage zu bejahen. Auf das Begehren des Appellanten ist demzufolge einzutreten. Materiell ist zu beurteilen, ob die Rücktrittserklärung vom Versicherungsvertrag nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) der La Suisse vom 10. April 1996 zulässig war und ob sie gegebenenfalls zur rechten Zeit, das heisst inner- halb der in Art. 6 Halbsatz 2 VVG statuierten Frist von 4 Wochen erfolgte. Zunächst ist nun abzuklären, ob der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht gemäss Art. 4 VVG beim Ausfüllen des Antragsformulars verletzt hat und damit die Voraussetzung für einen Rücktritt gemäss Art. 6 VVG erfüllt ist. Gerügt wird von Versichererseite, dass mehrere deklarationspflichtige Gefahrentatsachen im Antrag falsch angegeben, d.h. die entsprechenden Fragen falsch beantwortet worden sei- en. Es geht dabei um folgende Fragen in der Antragsdeklaration: "Ziff. 1.2 Leiden Sie an den Folgen einer Krankheit, eines Unfalls oder eines angeborenen Gebrechens? Ziff . 1.4 Waren Sie in den letzten 3 Jahren krank oder haben Sie einen Unfall erlitten? Haben Sie einen Arzt oder einen Psychologen oder einen Chiropraktiker konsultiert? Sind Sie in einem Spital, einer Klinik oder irgend einer medizinischen Anstalt oder Kuranstalt gepflegt worden? Ziff. 1.5 Haben Sie sich in den letzten 3 Jahren besonderen Kontrollen unterzogen: Bluthochdruck, Elektrokardio- gramm, Röntgenaufnahme, AIDS-Test?" Bei allen drei Fragen wurden im Antragsformular "Nein" angekreuzt. Aus den beiden Zeugnissen geht hervor, dass der Antragsteller sehr wohl verschiedene Male in ärztlicher Be- handlung war und spezielle Untersuchungen hat vornehmen lassen (Computer-Tomographie und insbesondere mehrmals im Antragsformular auch besonders erwähnte Röntgenuntersu- chungen). An der Unrichtigkeit der gemachten Angaben und der sich daraus ergebenden Verletzung der Anzeigepflicht nach Art. 4 VVG ist deshalb nicht zu zweifeln. Auch wenn die Rolle des Versicherungsvertreters Herrn H., der die Versicherung abge- schlossen hat, strittig ist, ist doch nicht von der Hand zu weisen, dass mit der Unterschrift auf dem Antragsformular der Appellant die Verantwortung für die gemachten Angaben über- nommen hat. Nach Art. 4 Abs. 3 VVG sind vermutungsweise alle Tatsachen, nach denen im Formular gefragt wird, wesentlich. Dem Versicherten steht allerdings der Beweis offen, dass der Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angegebenen Tatsachen geschlossen worden wäre, diese also nicht für den Abschluss relevant gewesen seien. Den Beweis dafür hat der Appellant jedoch nicht erbringen können, im Gegenteil ist auf die Aussage von Herrn H. abzustellen, wonach nicht auszuschliessen sei, dass bei gehöriger Deklaration unter Um- ständen der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Es ist demnach von einer Verletzung der Anzeigepflicht auszugehen. Im Folgenden fragt sich, ob die Verletzung der Anzeigepflicht tatsächlich den Rücktritt der Versicherungsgesellschaft vom Vertrag nach Art. 6 VVG rechtfertigt. Nachdem die Verletzung der Anzeigepflicht bejaht worden ist, geht es nun vor allem darum, ob die Frist von vier Wo- chen ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung gewahrt wurde. Konkret besteht die Frage darin, ob gestützt auf das erste Zeugnis oder das zweite der Rücktritt zu erklären war. Die Vo- rinstanz ging davon aus, dass die Rückenbeschwerden und die Handverletzung im ersten Zeugnis nicht relevant seien, weil nicht sicher erstellt gewesen sei, ob sie bereits im Zeitpunkt der Antragsunterzeichnung vorgelegen hätten. Da sich im zweiten Zeugnis diesbezüglich kei- ne neuen Erkenntnisse ergeben hätten, sei allein auf die darin enthaltenen neuen Befunde abzustellen, die auch für sich allein einen Rücktritt rechtfertigen würden.

4 Damit der Fristenlauf von 4 Wochen ausgelöst wird, muss der Versicherer sichere Kunde gehabt haben von Tatsachen, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzung der Anzei- gepflicht ziehen lässt. Blosse Vermutungen, die zu grösserer oder geringerer Wahrschein- lichkeit drängen, dass die Anzeigepflicht verletzt ist, genügen dagegen nicht (Roelli/Keller, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2. Auflage, Zürich 1967, Band I, S. 139; BGE 109 II 160, BGE 116 V 229). Blosse Vermutungen, die die Gesellschaft veranlassen könnten, die Auskünfte des Antragsstellers zu überprüfen, genügen nicht, um den Fristenlauf auszulösen (BGE 58 II 382 = Pra 22 Nr. 9). Daraus folgt, dass es einem Versicherer, der von einer Anzeigepflichtverletzung hört, er- laubt sein muss, weitere Abklärungen bezüglich des Ausmasses der falschen Angaben zu treffen. Es kann nicht Sinn von Art. 6 VVG sein, dass möglichst frühzeitige Rücktritts- erklärungen ausgesprochen werden. Das würde zu einer äusserst versicherungsnehmer- feindlichen Auslegung führen und die Versicherer dazu zwingen, praktisch beim ersten Anzei- chen einer Anzeigepflichtverletzung den Vertrag vorsorglich mittels Rücktritt aufzulösen. Ratio des Art. Art. 6 VVG ist denn auch in erster Linie, dem Schweigen eines Versicherers, na- mentlich in doloser Absicht, einen wirksamen Damm entgegenzusetzen (Roelli/Keller, a.a.O., S. 132). Wenn der Versicherer mehr Sorgfalt anwendet, als ihm obliegt, dann soll ihm dies nicht zu seinem Nachteil gereichen (58 11382 = Pra 22 Nr. 9). Wenn also unverzüglich nach den ersten Anzeichen, hier dem ersten ärztlichen Zeugnis, weitere Erkundigungen erge- hen, kann dies dem Versicherer nicht nachteilig zugerechnet werden, sondern es muss für den Beginn des Fristenlaufes bis zum Eintreffen der Resultate der weiteren Abklärungen ab- gewartet werden. BGE 118 II 333 handelt von einem ähnlichen Fall, in dem fraglich war, ob eine Tatsache, die zu einer Anzeigepflichtverletzung geführt hätte, im Zeitpunkt der Antragsunterzeichnung bereits vorhanden gewesen war. Weitere Abklärungen seitens der Versicherungsgesellschaft waren als nötig und zulässig erachtet worden. Mit der ersten Instanz ist festzuhalten, dass bezüglich des Zeitpunkts der Rückenprobleme das erste Zeugnis keine sichere Kenntnis vermitteln und damit nicht fristauslösend wirken konnte. Hingegen ist es nicht zutreffend, dass mit dem zweiten Zeugnis keine neue Erkennt- nisse gewonnen worden seien. Dort wurden die Rückenbeschwerden als seit 1988 durchge- hend bezeichnet (handschriftliche Bemerkung im Zeugnis); sie waren also weder noch nicht aufgetreten noch nicht mehr vorhanden zur Zeit der Antragsunterzeichnung. Damit hatte die Versicherung die nötige Sicherheit, dass eine Verletzung der Anzeigepflicht bezüglich der Rückenbeschwerden vorliege. Es ist nicht nötig, die Rücktrittsmöglichkeit mit den anderen im zweiten Zeugnis neu zu Tage getretenen Befunden zu begründen, bei denen man sich fragen kann, ob sie tatsächlich den geforderten Grad an Wesentlichkeit erreichen, wie es das Be- zirksgericht annimmt, oder nicht doch eher Bagatellen seien, die einer Erwähnung nicht be- durft hätten. Will eine Versicherung, bevor sie von ihrem Rücktrittsrecht gemäss Art. 6 VVG Gebrauch macht, durch zusätzliche Abklärungen klarstellen, ob die entsprechenden Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht tatsächlich gegeben sind, so kann es ihr bezüglich der in Art. 6 VVG fest- gelegten Frist von 4 Wochen nicht zum Nachteil gereichen, wenn die zusätzlichen Abklärun- gen keine wesentlichen neue Tatsachen zutage fördern, sondern lediglich die Erhärtung und Verdichtung von grundsätzlich bereits bekannten Tatsachen zur Folge haben. Voraussetzung ist, dass die zusätzlichen Abklärungen zügig veranlasst werden, was im vorliegenden Fall noch zu bejahen ist, erfolgte die Rückfrage beim behandelnden Arzt doch am 18. März 1996, d.h. am 13. Tage nach Eingang des ersten Arztzeugnisses. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Frist von 4 Wochen nach Art. 6 VVG erst ab dem zweiten Zeugnis zu berechnen ist und der Rücktritt der Versicherung damit rechtzeitig erfolgt ist. Der Vertrag ist damit rückwirkend aufgelöst. Im Folgenden ist auf die Anschlussappellation einzugehen.

5 Auch wenn der Kostenentscheid alleine nicht appellabel ist, kann trotzdem die Kostenver- teilung im Zuge einer Appellation ebenfalls dem Obergericht zur freien Überprüfung unter- breitet werden. Ebenso kann sich gemäss Obergerichtspraxis auch eine Anschlussappellati- on ausschliesslich gegen den Kostenentscheid richten (Weibel/Rutz, a.a.O., S. 229f., 251). Mit Eingabe der Anschlussappellation am 13. Februar 1998 nach Eingabe der Appellation am 04. Februar 1998 ist die 10-tägige Frist gewahrt (s.a. Weibel/-Rutz, a.a.O., S. 251). Da auch die anderen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Anschlussappellation ein- zutreten. Die Anschlussappellation richtet sich gegen die Verteilung der Kosten im erstinstanzlichen Verfahren. Mit der Abweisung der Appellation wird das erstinstanzliche Urteil materiell bestä- tigt. Es bleibt nun mit freier Kognition zu prüfen, ob die Verteilung der Kosten, wie sie das Be- zirksgericht vorgenommen hat, zu vertreten ist. Es hat in Anwendung des § 210 ZPO eine von der grundsätzlichen Regel abweichende Lösung getroffen, indem die ordentlichen Kosten im Verhältnis 3/4 zu 1/4 zwischen Kläger und Beklagtem aufgeteilt wurden. Diese Aufteilung wurde damit begründet, dass "gewisse Unklarheiten bezüglich genügender Kenntnis der An- zeigepflichtverletzung aufgrund des ersten Zeugnisses" die Anwendung von § 210 ZPO an- gebracht erscheinen lasse (Urteilsbegründung S. 11, Ziff. 8). Die Klägerpartei habe deshalb den Prozess in guten Treuen führen können. Dazu ist festzuhalten, dass nicht jede Meinungsverschiedenheit in sachlicher oder rechtli- cher Hinsicht die Anwendung von § 210 ZPO rechtfertigen kann. Bei jedem Zivil-prozess wer- den notwendigerweise verschiedene Auffassungen aufeinandertreffen. Eine Führung des Prozesses in guten Treuen kann zum Beispiel dann angenommen werden, wenn eine eindeu- tige Gerichtspraxis zu mehreren wichtigen, im Prozess streitigen Rechtsfragen, insbesondere zur Hauptstreitfrage, fehlt und die Ansichten der unterliegenden Partei im Hauptpunkt von der Mehrheit der Rechtslehre geteilt werden (BJM 1972, S. 71; Weibel/Rutz, a.a.O., S. 225). Da- von kann aber im vorliegenden Verfahren nicht die Rede sein. Die auch von den Parteien zi- tierten Bundesgerichts- und anderen Entscheide liefern im Gegenteil Einsicht in die relativ strenge Praxis des Bundesgericht bezüglich der sicheren Kenntnis der Anzeigepflichtverlet- zung, die trotz teilweise kritischen Stellungnahmen in der Literatur (H. Roelli, Kommmentar zum schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bern 1968, S. 109; A. Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1995, S. 252) beibehalten wurde. Die Überbürdung eines Teils der ordentlichen Kosten auf die Beklagte erscheint auch ange- sichts der Unrichtigkeit der im Versicherungsantrag gemachten Angaben als unhaltbare Ent- scheidung des Bezirksgerichts. Diese sind im Gegenteil im Einklang mit der Regel von § 209 Abs. 2 ZPO der unterliegenden Partei, dem Kläger, zu überbinden. Bezüglich der ausserordentlichen Kosten hat die Vorinstanz ebenfalls § 210 ZPO analog angewandt. Bezüglich der Parteikosten lässt sich aber dasselbe wie zu den ordentlichen Ko- sten sagen. Zwar steht dem Richter ein sehr weitgehende Freiheit in der Gestaltung des Ko- stenentscheides zu, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, doch müssen auch bei den ausseror- dentlichen Kosten Abweichungen von der Regel durch besondere Umstände angezeigt sein (Weibel/Rutz, a.a.O., S. 224). Gründe für die Reduktion der geltend gemachten Summe von Fr. 18107.45 werden keine andern als die bei der Verlegung der ordentlichen Kosten bereits verworfenen aufgeführt. Die Höhe der geltend gemachten Parteientschädigung an sich war weder vor Bezirks- noch vor Obergericht je in Zweifel gezogen worden. Die Parteientschädi- gung ist demzufolge in ihrer ganzen Höhe zuzusprechen und geht zu Lasten des Klägers, resp. seiner Rechtsschutzversicherung. Es ist demzufolge der gesamte geltend gemachte Betrag zuzusprechen. Die Verlegung der Kosten des obergerichtlichen Verfahrens bestimmt sich nach den Pa- ragraphen 209 bis 211 ZPO. Gemäss § 209 Abs. 2 ZPO hätte bei diesem Ausgang des Verfahrens der Appellant als unterliegende Partei die ordentlichen Kosten von Fr. 3'097.30 zu tragen. Da gemäss Angaben des Rechtsvertreters des Appellanten die Rechtsschutzversi- cherung die Kostengutsprache für das Appellationsverfahren ablehnte, dem Kläger also nur

6 die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens erstattet werden, da ferner die Bedürftigkeit des Appellanten ausgewiesen ist und da schliesslich die Appellation als solche nicht von vornher- ein als aussichtslos zu beurteilen war, wurde dem Appellanten mit Verfügung vom 21. August 1998 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Dem Rechtsvertreter des Appellanten ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4304. 80 (inkl. Spesen und MWSt) zu entrichten. Der Vertreterin der Appellatin hat sich bereit erklärt, für einen gleichen Stundenaufwand wie der Gegenanwalt entschädigt zu werden. Bei einem zeitlichen Aufwand für das obergerichtliche Verfahren von 24.6 Stunden ergibt sich in Abänderung der eingege- benen Honorarnote eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 4209.30, die in Anwen- dung von § 72 Abs. 2 ZPO ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Demgemäss wird beschlossen: Das Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 29. Januar 1998, lautend: "1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.- zuzüglich Auslagen von Fr. 100.- und Kosten für das Gutachten von Fr. 1'500.- tragen die Parteien wie folgt: 314 die Klagpartei, 114 die Beklag- tenpartei. Überdies hat die Beklagtenpartei der Klagpartei 114 der Friedensrichterkosten von Fr. 75.- direkt zu zahlen.

3. Die Beklagtenpartei hat an die Klagpartei eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 9'000.- zu bezahlen. Im übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen." Wird in Abweisung der Appellation hinsichtlich Ziff. 1 bestätigt. Die Anschlussappellation wird gutgeheissen und die Ziffern 2 uns 3 des Urteils des Be- zirksgerichts Liestal vom 29. Januar 1998 aufgehoben und wie folgt geändert. Sie lauten neu: "2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.- zuzüglich Auslagen von Fr. 100.- und Kosten für das Gutachten von Fr. 1'500.- und der Friedensrichterkosten von Fr. 75.- trägt die Klagpartei.

3. Die Klagpartei hat an die Beklagtenpartei eine Parteientschädigung von Fr. 18107.45 auszurichten. Im übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen." Die ordentlichen Kosten von Fr. 3'097.30 gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Dem Vertreter des Appellanten ist aus der Gerichtskasse zufolge Gewährung der unent- geltlichen Verbeiständung ein Honorar von Fr. 4304.80 auszurichten. Ebenso ist der Vertrete- rin der Appellatin aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'209.30 zu entrichten.