Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 aber schon am 25. Januar 1996 erfolgt und damit auf jeden Fall rechtzeitig. Im übrigen seien
die Einwendungen der Beklagten, die Meldung des Schadenfalles sei zu spät erfolgt (Art. 3
Abs. 3 AVB) und der Kläger habe sich zuerst an einen Anwalt und nicht an sie gewandt (Art. 4
AVB), im jetzigen Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich. Sie hätte sich bei der Ablehnung der
Rechtsschutzdeckung auf einen allfälligen Verstoss gegen die AVB berufen müssen und nicht
erst in diesem Verfahren. Die Höhe des geltend gemachten Honorars für die Aufwendungen
im Befehlsverfahren und dem Rekurs an das Kantonsgericht sei ausgewiesen und würde sich
auf den Verbandstarif stützen.
Die Beklagte macht geltend, die Ausschlussklausel von Art. 20 lit. h AVB komme zur An-
wendung. Die umstrittene Rückkaufsklausel sei Bestandteil des Grundstückab-tausches. So-
mit handle es sich klarerweise um eine Streitigkeit, welche ein Grundstück betreffe. Im weite-
ren seien unüberbaute Grundstücke im Ausschluss "Grundstücke, die nicht vom Versicherten
selbst bewohnt sind" mitumfasst. Streitigkeiten um unüberbaute Grundstücke seien immer
ausgeschlossen, da sie nicht vom Versicherten bewohnt würden. Die Klausel sei nicht unklar,
weshalb sie nicht ausgelegt werden müsse. Die Rechtsschutzdeckung sei auch deshalb zu
Recht abgelehnt worden, weil der Kläger den Schadensfall zu spät angemeldet habe. Der
Kläger habe sich am 25. November 1995 bei RA R. gemolden und sofort einen Termin ver-
langt. Der CAP habe er den Schaden aber erst am 25. Januar 1996 mitgeteilt, womit er die
Frist von 14 Tagen gemäss Art. 3 AVB verpasst habe. Sie könne daher die Rechtsschutz-
deckung verweigern, zumal der Kläger nicht geltend mache, er habe die rechtzeitige Anmel-
dung des Schadens ohne Verschulden verpasst. Im übrigen habe sich der Kläger auch nicht
an die vertraglich vorgesehene Abwicklung eines Schadenfalls gehalten. Art. 4 AVB sehe vor,
dass in erster Linie die Versicherung die Interessen des Versicherten wahrnehme. Wenn der
Beizug eines Rechtsanwaltes nötig sei, habe der Versicherte zwar die freie Anwaltswahl,
müsse den Rechtsvertreter aber zunächst der Versicherung vorschlagen. Auch daran habe
sich der Kläger nicht gehalten. Von einem Rechtsmissbrauch könne keinesfalls die Rede
sein, da die CAP den Rechtsschutz von Anfang an verweigerte. Auf welchen Artikel der AVB
sie die Ablehnung gestützt habe, sei belanglos. Von einem Verstoss gegen Treu und Glauben
könnte nur dann gesprochen werden, wenn der Kläger am Anfang den Eindruck gehabt hätte,
die CAP würde für die entstehenden Unkosten aufkommen. Schliesslich bestreitet die Be-
klagte auch die Höhe des geltend gemachten Honorars durch den Rechtsvertreter des Klä-
gers. Ein Stundenansatz von Fr. 360.-- sei bezogen auf den konkreten Fall zu hoch.
Gemäss Art. 20 lit. h AVB gewährt die Beklagte keinen Rechtsschutz, wenn es sich um
Streitigkeiten betreffend Gebäude und Grundstücke handelt, die sich ausserhalb der Schweiz
und des Fürstentums Liechtensteins befinden, die nicht vom Versicherten bewohnt sind, die
mehr als 3 Wohnungen umfassen (inbegriffen diejenige des Versicherten) und gewerbs- oder
berufsmässige Räume enthalten.
Vorerst ist festzustellen, ob es sich beim Verfahren zwischen dem Kläger und der AGR um
eine Streitigkeit handelt, welche ein Grundstück betrifft, d.h. ob Art. 20 lit. h AVB überhaupt zur
Anwendung kommt.
Im Tauschvertrag vom 20. Oktober 1987 vereinbarten der Kläger und die AGR den Ab-
tausch vom Grundstück Nr. ... gegen das Grundstück Nr. ... . Ein Bestandteil dieses Vertrages
war die Vormerkung eines Rückkaufsrechtes zugunsten der AGR im Grundbuch. Falls durch
das Bezirksgericht March die Rechtmässigkeit des Rückkaufsrechtes bejaht würde, könnte
die AGR das Grundstück Nr. ... für eine festgeschriebene Summe zurückkaufen. Aus diesen
Erläuterungen ist klar ersichtlich, dass die Streitigkeit ein Grundstück betrifft und somit Art. 20
lit. h AVB zur Anwendung kommt.
Im weiteren ist nun zu klären, ob es sich beim Grundstück Nr. ... um ein Grundstück handelt,
welches von der Ausschlussklausel Art. 20 lit. h AVB mitumfasst wird. Dazu ist dieser Artikel
auszulegen.
Versicherungsvertragsbestimmungen werden wie bei jedem Vertrag ausgelegt, d.h.
grundsätzlich ist der wirkliche Willen der Parteien zu ermitteln. Ist das nicht möglich, so ist auf
E. 4 den mutmasslichen Willen abzustellen. Dieser ist nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsabschlusses zu ermitteln. Dabei hat der Richter zu berück- sichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unange- messene Lösung gewollt haben (BGE 115 II 268). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten sind durch Titel gegliedert. Als Titel für den Art. 20 lit. h AVB steht: "In welchen Fällen kann die CAP keinen Rechtsschutz gewähren?" Also handelt es sich beim fraglichen Artikel um eine Ausschlussklausel. Nach Art. 33 VVG haftet der Versicherer für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versi- cherung ausschliesst. Unzweideutig ist eine Ausschlussklausel, sofern an ihrem Sinngehalt keine ernsthaften Zweifel bestehen (Maurer, Schweizerisches Privatrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 247). Der Kläger ist nun der Auffassung, dass das Grundstück Nr. ... nicht von der Ausnahme- klausel mitumfasst sei, weil nicht explizit aufgeführt sei, dass die Beklagte bei unbebauten Grundstücken keinen Versicherungsschutz gewähre. Die Beklagte jedoch ist der Ansicht, das Grundstück sei durch die Umschreibung, Grundstücke, welche nicht vom Versicherten selbst bewohnt sind, mitumfasst, und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Damit ein Gefahrenkomplex ausgeschlossen ist, ist es nicht erforderlich, dass die ausge- schiedenen Ereignisse einzeln als solche bezeichnet sind. Es genügt, dass bei der Würdi- gung aller Verhältnisse, über den Umfang der versicherten Gefahr kein Zweifel bestehen kann (BGE 58 II 485 f.) Gemäss Art. 20 lit. h der AVB gewährt die Beklagte für Grundstücke, welche nicht vom Versicherten selbst bewohnt sind, keinen Rechtsschutz. Der Versicherte muss also auf einem Grundstück wohnen, damit ihm dafür Rechtsschutz gewährt wird. Damit bestehen keine ernst- haften Zweifel, dass unbebaute Grundstücke von dieser Formulierung mitumfasst werden. Die Beklagte hat somit den Rechtsschutz zu Recht verweigert und die Klage ist abzuweisen. Da die Beklagte den Rechtsschutz gestützt auf Art. 20 lit. h AVB zu Recht abgelehnt hat, ist auf die weiteren Vorbringen der Parteien nicht mehr einzugehen. III. Kosten
Dispositiv
- An Schranken einigten sich die Parteien auf einen Streitwert von Fr. 90'000.--. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Kläger voll kostenpflichtig (Art. 264 Abs. 1 ZPO) . In Anwendung des Gerichtskostentarifs Ziff. 304 i.V.m. Ziff. 311.3 wird die Entscheid- gebühr auf Fr. 9'000.-- festgelegt. Dem Kläger wird die Einschreibgebühr von Fr. 700.-- ange- rechnet. Gestützt auf Art. 263 ZPO haben die Kläger den Beklagten ausseramtlich zu entschädigen. Das mittlere Honorar beträgt gemäss Art. 14 lit. d Hon0 Fr. 11'520.--. Das Gericht erachtet Barauslagen von Fr. 80.-- als angemessen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 6,5 %. ist die Entschädigung somit Fr. 12'354.--. Demgemäss hat das Bezirksgericht Gaster Zu R e c h t e r k a n n t:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- hat der Kläger zu bezahlen. Dabei wird ihm die Ein- schreibgebühr von Fr. 700.-- angerechnet. 5
- Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 12'354.-- (inkl. MWSt + Barauslagen) zu bezahlen. Das Urteil wurde den Parteien am 17. November 1998 schriftlich eröffnet Berufung an das Kantonsgericht (Art. 224 ff. ZPO) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich Berufung beim Kantonsgericht, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Die Berufungserklä- rung hat zu enthalten: a. die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und die Änderungsbegehren; b. die tatsächliche und die rechtliche Begründung der Berufungsbegehren; c. neue Tatsachenbehauptungen und Anträge auf Durchführung oder Wiederholung von Beweiserhebungen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt8998.doc Bezirksgericht Gaster, 11. November 1998, K. c. CAP Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Zug Rechtsbegehren des Klägers: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 7'245.-- nebst Zins zu 5% - seit 22.3.1996 auf dem Betrag von Fr. 1'065.--, - seit 29.11.1996 auf dem Betrag von Fr. 2'875.-- (recte: Fr. 2'875.50),
- seit 6.12.1996 auf dem Betrag von Fr. 1'500.--, - seit 1.9.1997 auf dem Betrag von Fr. 1'805.-- zu bezahlen. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger im ordentlichen zivilrechtlichen Verfahren zwi- schen der Allgemeinen Genossame R. als Klägerin und ihm als Beklagten betr. Grund- bucheintragung etc. Rechtsschutz für alle Gerichtsinstanzen bis zum Höchstbetrag von Fr. 250'000.-- zu gewähren und ihm bis zum Höchstbetrag von Fr. 250'000.-- die Leistungen ge- mäss Vertrag bzw. Police Nr. ... zu erbringen, insbesondere ihm die ihm allenfalls auferlegten Gerichtskosten oder Gerichtskostenvorschüsse und die der Gegenpartei allenfalls zugespro- chenen Entschädigungen sowie die eigenen Anwaltskosten aller Gerichtsinstanzen zu erset- zen. Eventualiter sei festzustellen, dass aufgrund des Vertrages der Parteien bzw. aufgrund der Police Nr. ... für das ordentliche zivilrechtliche Verfahren zwischen der Allgemeinen Genos- same Reichenburg als Klägerin und ihm als Beklagten betr. Grundbucheintragung etc. Rechtsschutzdeckung bis zum Höchstbetrag von Fr. 250'000.-- besteht und dass die Be- klagte verpflichtet ist, dem Kläger die ihm allenfalls auferlegten Gerichtskosten oder Gerichts- kostenvorschüsse und die der Gegenpartei allenfalls zugesprochenen Entschädigungen so- wie die eigenen Anwaltskosten aller Gerichtsinstanzen zu ersetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten:
1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Tatbestand: Die Parteien schlossen am 2. November 1987 eine Rechtsschutz- Versicherung ab. Integrierender Bestandteil dieses Versicherungsvertrages bildeten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 1985 und Ausgabe 85.51. Die Laufzeit des Vertrages war vom 1. Januar 1988 bis zum 31.12.1994, wobei er sich danach um jeweils ein Jahr verlängert, wenn er nicht gekündigt wird (Art. 2 AVB) . Da der Vertrag nicht gekündigt wurde, ist der Kläger auch heute noch versichert. Der Kläger schloss am 20. Oktober 1987 mit der Allgemeinen Genossame Reichenburg (AGR) einen Tauschvertrag ab. Sie vereinbarten den Abtausch des Grundstücks des Klägers, GB-Nr. ..., Kataster-Nummer 882, Plan 6, Grundbuch March, gegen das Grundstück der All- gemeinen Genossame R., GB-Nr. ..., Kataster-Nummer ..., Plan 6, Grundbuch March. Im wei-
2 teren wurde der AGR ein Rückkaufsrecht eingeräumt, für den Fall, dass der Kläger innert 4 Jahren - gerechnet ab der grundbuchamtlichen Eintragung - auf dem Kaufgrundstück nicht mit der Erstellung eines Wohnhauses beginnt oder ihm von den Behörden eine Baubewilligung verweigert wird. Der Abtausch der Grundstücke wurde am 19. November 1991 auf dem Grundbuch-amt angemeldet. Gleichzeitig wurde das Rückkaufsrecht im Grundbuch vorge- merkt. Am 14. November 1995 ersuchte der Kläger die AGR um eine 3-monatige Verlängerung der Vertragsfrist, um auf dem Grundstück Nr. ... mit der Erstellung eines Hauses zu beginnen. Mit Schreiben vom 21. November 1999 lehnte diese die Erstreckung der Frist ab und machte das Rückkaufsrecht geltend. Da sich der Kläger in der Folge weigerte das Grundstück rück- zuübertragen, leitete die AGR das Befehlsverfahren gegen ihn ein. Mit Verfügung vom 10. Oktober 1996 hiess der Einzelrichter des Bezirksgerichtes March die Klage auf Rückübertra- gung des Grundstückes gut. Diese Verfügung wurde mit Beschluss vom 17. Juni 1997 durch das Kantonsgericht Schwyz aufgehoben. Nach erfolglosen Vergleichsverhandlungen machte die AGR am 9. September 1997 die Klage auf Rückübertragung des Grundstückes im or- dentlichen Verfahren beim Bezirksgericht March anhängig. Am 25. Januar 1996 ersuchte der Kläger die Beklagte um Rechtsschutz im Befehlsverfah- ren gegen die AGR. Dieses Begehren wies die Beklagte am 30. Januar 1996 ab. Auch auf die weiteren Bemühungen des Klägers, Rechtsschutz zu erlangen, reagierte die Beklagte ablehnend. Gestützt auf den Leitschein des Vermittleramtes Weesen vom 24. November 1997 reichte der Kläger mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren am 23. Januar 1998 fristgerecht Klage ein. Nach Abschluss des Schriftenwechsels fand am 11. November 1998 die Haupt- verhandlung vor Bezirksgericht Gaster statt. An dieser Verhandlung nahmen für den Kläger RA O. R. und für den Beklagten RA M. M. teil. II. Rechtliches / Beweiswürdigung Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei aufgrund der Rechtsschutzversicherung ver- pflichtet, ihm die Kosten von Fr. 7'245.-- (Anwaltshonorar Fr. 9'445.-- abzüglich der ausser- rechtlichen Entschädigungen von Fr. 2'200.--) zuzüglich den ausstehenden Zinsen für das Befehlsverfahren vor dem Bezirksgericht March und den Rekurs ans Kantonsgericht Schwyz zu bezahlen. Im weiteren sei sie aus demselben Grund zu verpflichten, ihm für das noch lau- fende ordentliche zivilrechtliche Verfahren gegen die AGR bis zum Höchstbetrag von Fr. 250'000.-- Rechtsschutz zu gewähren. Diese Verpflichtungen ergäben sich aus den Allge- meinen Versicherungsbedingungen, wonach dem Versicherten für Streitigkeiten aus Tauschverträgen Rechtsschutz gewährt werde (Art. 15 AVB) . Die Ablehnung der Rechts- schutzdeckung habe die Beklagte zu Unrecht auf Art. 20 lit. h AVB gestützt, wonach die Ver- sicherung keinen Rechtsschutz gewähre, wenn es sich um Gebäude und Grundstücke handle, welche vom Versicherten nicht selbst bewohnt würden. So stelle die Frage nach der Gültigkeit einer Rückkaufsklausel in einem Tauschvertrag keine Streitigkeit dar, welche ein Grundstück betreffe. Selbst dann, wenn es sich dabei um ein Grundstückgeschäft handeln würde, könnte die Beklagte den Rechtsschutz nicht gestützt auf die Ausschlussklausel von Art. 20 lit. h AVB verweigern, da nur Grundstücksgeschäfte vom Rechtsschutz ausgenommen würden, welche der Versicherte nicht selbst bewohne. Beim Grundstück Nr. ... handle es sich um ein unüber- bautes Grundstück und da eine Ausschlussklausel restriktiv auszulegen sei, würden solche Grundstücke nicht davon umfasst werden. Im weiteren habe die Auslegung der Klausel nach Treu und Glauben zu erfolgen. Es sei offensichtlich, dass damit Streitigkeiten aus Mietverhält- nissen ausgeschlossen werden wollten und nicht über unüberbaute Grundstücke. Falls die Klausel unklar sei, müsse sie zulasten der Beklagten ausgelegt werden, da sie von ihr formu- liert worden sei. Schliesslich sei die Meldung des Schadenfalles an die Beklagte rechtzeitig erfolgt. Es habe sich erst abgezeichnet, dass es zu einem Schadenfall komme, als die AGR am 8. August 1996 das Befehlsverfahren eingeleitet habe. Die Anzeige an die Beklagte sei
3 aber schon am 25. Januar 1996 erfolgt und damit auf jeden Fall rechtzeitig. Im übrigen seien die Einwendungen der Beklagten, die Meldung des Schadenfalles sei zu spät erfolgt (Art. 3 Abs. 3 AVB) und der Kläger habe sich zuerst an einen Anwalt und nicht an sie gewandt (Art. 4 AVB), im jetzigen Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich. Sie hätte sich bei der Ablehnung der Rechtsschutzdeckung auf einen allfälligen Verstoss gegen die AVB berufen müssen und nicht erst in diesem Verfahren. Die Höhe des geltend gemachten Honorars für die Aufwendungen im Befehlsverfahren und dem Rekurs an das Kantonsgericht sei ausgewiesen und würde sich auf den Verbandstarif stützen. Die Beklagte macht geltend, die Ausschlussklausel von Art. 20 lit. h AVB komme zur An- wendung. Die umstrittene Rückkaufsklausel sei Bestandteil des Grundstückab-tausches. So- mit handle es sich klarerweise um eine Streitigkeit, welche ein Grundstück betreffe. Im weite- ren seien unüberbaute Grundstücke im Ausschluss "Grundstücke, die nicht vom Versicherten selbst bewohnt sind" mitumfasst. Streitigkeiten um unüberbaute Grundstücke seien immer ausgeschlossen, da sie nicht vom Versicherten bewohnt würden. Die Klausel sei nicht unklar, weshalb sie nicht ausgelegt werden müsse. Die Rechtsschutzdeckung sei auch deshalb zu Recht abgelehnt worden, weil der Kläger den Schadensfall zu spät angemeldet habe. Der Kläger habe sich am 25. November 1995 bei RA R. gemolden und sofort einen Termin ver- langt. Der CAP habe er den Schaden aber erst am 25. Januar 1996 mitgeteilt, womit er die Frist von 14 Tagen gemäss Art. 3 AVB verpasst habe. Sie könne daher die Rechtsschutz- deckung verweigern, zumal der Kläger nicht geltend mache, er habe die rechtzeitige Anmel- dung des Schadens ohne Verschulden verpasst. Im übrigen habe sich der Kläger auch nicht an die vertraglich vorgesehene Abwicklung eines Schadenfalls gehalten. Art. 4 AVB sehe vor, dass in erster Linie die Versicherung die Interessen des Versicherten wahrnehme. Wenn der Beizug eines Rechtsanwaltes nötig sei, habe der Versicherte zwar die freie Anwaltswahl, müsse den Rechtsvertreter aber zunächst der Versicherung vorschlagen. Auch daran habe sich der Kläger nicht gehalten. Von einem Rechtsmissbrauch könne keinesfalls die Rede sein, da die CAP den Rechtsschutz von Anfang an verweigerte. Auf welchen Artikel der AVB sie die Ablehnung gestützt habe, sei belanglos. Von einem Verstoss gegen Treu und Glauben könnte nur dann gesprochen werden, wenn der Kläger am Anfang den Eindruck gehabt hätte, die CAP würde für die entstehenden Unkosten aufkommen. Schliesslich bestreitet die Be- klagte auch die Höhe des geltend gemachten Honorars durch den Rechtsvertreter des Klä- gers. Ein Stundenansatz von Fr. 360.-- sei bezogen auf den konkreten Fall zu hoch. Gemäss Art. 20 lit. h AVB gewährt die Beklagte keinen Rechtsschutz, wenn es sich um Streitigkeiten betreffend Gebäude und Grundstücke handelt, die sich ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtensteins befinden, die nicht vom Versicherten bewohnt sind, die mehr als 3 Wohnungen umfassen (inbegriffen diejenige des Versicherten) und gewerbs- oder berufsmässige Räume enthalten. Vorerst ist festzustellen, ob es sich beim Verfahren zwischen dem Kläger und der AGR um eine Streitigkeit handelt, welche ein Grundstück betrifft, d.h. ob Art. 20 lit. h AVB überhaupt zur Anwendung kommt. Im Tauschvertrag vom 20. Oktober 1987 vereinbarten der Kläger und die AGR den Ab- tausch vom Grundstück Nr. ... gegen das Grundstück Nr. ... . Ein Bestandteil dieses Vertrages war die Vormerkung eines Rückkaufsrechtes zugunsten der AGR im Grundbuch. Falls durch das Bezirksgericht March die Rechtmässigkeit des Rückkaufsrechtes bejaht würde, könnte die AGR das Grundstück Nr. ... für eine festgeschriebene Summe zurückkaufen. Aus diesen Erläuterungen ist klar ersichtlich, dass die Streitigkeit ein Grundstück betrifft und somit Art. 20 lit. h AVB zur Anwendung kommt. Im weiteren ist nun zu klären, ob es sich beim Grundstück Nr. ... um ein Grundstück handelt, welches von der Ausschlussklausel Art. 20 lit. h AVB mitumfasst wird. Dazu ist dieser Artikel auszulegen. Versicherungsvertragsbestimmungen werden wie bei jedem Vertrag ausgelegt, d.h. grundsätzlich ist der wirkliche Willen der Parteien zu ermitteln. Ist das nicht möglich, so ist auf
4 den mutmasslichen Willen abzustellen. Dieser ist nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsabschlusses zu ermitteln. Dabei hat der Richter zu berück- sichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unange- messene Lösung gewollt haben (BGE 115 II 268). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten sind durch Titel gegliedert. Als Titel für den Art. 20 lit. h AVB steht: "In welchen Fällen kann die CAP keinen Rechtsschutz gewähren?" Also handelt es sich beim fraglichen Artikel um eine Ausschlussklausel. Nach Art. 33 VVG haftet der Versicherer für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versi- cherung ausschliesst. Unzweideutig ist eine Ausschlussklausel, sofern an ihrem Sinngehalt keine ernsthaften Zweifel bestehen (Maurer, Schweizerisches Privatrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 247). Der Kläger ist nun der Auffassung, dass das Grundstück Nr. ... nicht von der Ausnahme- klausel mitumfasst sei, weil nicht explizit aufgeführt sei, dass die Beklagte bei unbebauten Grundstücken keinen Versicherungsschutz gewähre. Die Beklagte jedoch ist der Ansicht, das Grundstück sei durch die Umschreibung, Grundstücke, welche nicht vom Versicherten selbst bewohnt sind, mitumfasst, und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Damit ein Gefahrenkomplex ausgeschlossen ist, ist es nicht erforderlich, dass die ausge- schiedenen Ereignisse einzeln als solche bezeichnet sind. Es genügt, dass bei der Würdi- gung aller Verhältnisse, über den Umfang der versicherten Gefahr kein Zweifel bestehen kann (BGE 58 II 485 f.) Gemäss Art. 20 lit. h der AVB gewährt die Beklagte für Grundstücke, welche nicht vom Versicherten selbst bewohnt sind, keinen Rechtsschutz. Der Versicherte muss also auf einem Grundstück wohnen, damit ihm dafür Rechtsschutz gewährt wird. Damit bestehen keine ernst- haften Zweifel, dass unbebaute Grundstücke von dieser Formulierung mitumfasst werden. Die Beklagte hat somit den Rechtsschutz zu Recht verweigert und die Klage ist abzuweisen. Da die Beklagte den Rechtsschutz gestützt auf Art. 20 lit. h AVB zu Recht abgelehnt hat, ist auf die weiteren Vorbringen der Parteien nicht mehr einzugehen. III. Kosten
1. An Schranken einigten sich die Parteien auf einen Streitwert von Fr. 90'000.--. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Kläger voll kostenpflichtig (Art. 264 Abs. 1 ZPO) . In Anwendung des Gerichtskostentarifs Ziff. 304 i.V.m. Ziff. 311.3 wird die Entscheid- gebühr auf Fr. 9'000.-- festgelegt. Dem Kläger wird die Einschreibgebühr von Fr. 700.-- ange- rechnet. Gestützt auf Art. 263 ZPO haben die Kläger den Beklagten ausseramtlich zu entschädigen. Das mittlere Honorar beträgt gemäss Art. 14 lit. d Hon0 Fr. 11'520.--. Das Gericht erachtet Barauslagen von Fr. 80.-- als angemessen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 6,5 %. ist die Entschädigung somit Fr. 12'354.--. Demgemäss hat das Bezirksgericht Gaster Zu R e c h t e r k a n n t:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- hat der Kläger zu bezahlen. Dabei wird ihm die Ein- schreibgebühr von Fr. 700.-- angerechnet.
5
3. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 12'354.-- (inkl. MWSt + Barauslagen) zu bezahlen. Das Urteil wurde den Parteien am 17. November 1998 schriftlich eröffnet Berufung an das Kantonsgericht (Art. 224 ff. ZPO) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich Berufung beim Kantonsgericht, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Die Berufungserklä- rung hat zu enthalten:
a. die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und die Änderungsbegehren;
b. die tatsächliche und die rechtliche Begründung der Berufungsbegehren;
c. neue Tatsachenbehauptungen und Anträge auf Durchführung oder Wiederholung von Beweiserhebungen.