Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 680.-- Schreibgebühren Fr. 90.-- Vorladungen Fr. 418.-- Zustellungen und Porti.
- Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie, nach Eintritt der Rechtskraft, an das Bun- desamt für Privatversicherungswesen, Postfach, 3003 Bern.
- Gegen diesen Entscheid kann a) innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich, durch eine dem § 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Eingabe im Doppel kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des § 281 ZPO geführt wer- den: b) innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich, wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne des Art. 43 des Bun- desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG entsprechende Eingabe Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt2397.doc Handelsgericht des Kantons Zürich, 21. August 1997, A. I. AG. c. “Zürich” Versicherungs-Gesellschaft, Zürich Tatbestand: Gemäss Handelsregisterauszügen vom 17. April 1997 lösten sich die Alt- stadt Versicherungen rückwirkend per 1. Januar 1997 infolge Fusion mit der "Zürich" Versi- cherungs-Gesellschaft auf (act. 29/1+2). Mit der Bezeichnung als beklagte Partei sind in den nachfolgenden Erwägungen die Altstadt Versicherungen gemeint, soweit es die Verhältnisse bis zum 31. Dezember 1996 beschlägt; hingegen wird die "Zürich" Versiche- rungs-Gesellschaft als beklagte Partei benannt, soweit es die Verhältnisse ab dem 1. Ja- nuar 1997 betrifft. Am 23. November 1994 beantragte F. S. bei der Beklagten, Agentur Rapperswil, den Ab- schluss einer Haftpflicht-, Kollisions- und Teilkaskoversicherung für einen Personenwagen der Marke Mercedes-Benz S600 Coupé (act. 4/5). Als Kaufpreis des versicherten Fahrzeugs wurden Fr. 221'000.-- angegeben. Die entsprechende Police Nr. 1'012'694/000 war gültig vom 24. November 1994 bis am 23. November 1995 (act. 4/6). Mit Kaufvertrag vom 30. De- zember 1994 kaufte die Klägerin, vertreten durch F. und A. S., das versicherte Fahrzeug (act. 4/8). Am 13. März 1995 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, Agentur Rapperswil, ei- nen Halterwechsel - wobei sie den Kaufpreis des Wagen wiederum mit Fr. 221'000.-- bezif- ferte - und verzichtete F. S. auf sämtliche Rechte und Ansprüche aus seiner bei der Beklag- ten abgeschlossenen Motorfahrzeugpolice zugunsten der Klägerin (act. 8/5, act. 4/9). Die Beklagte stimmte dem Halterwechsel zu; die entsprechende Police Nr. 1'023'397/001 war gültig vom 1. März 1995 bis 29. Februar 1996 (act. 4/12). Am 27. März 1995 wurde das versicherte Fahrzeug gemäss klägerischer Darstellung in Budapest gestohlen, was der Lenker, A. S., umgehend dem Polizeikommando des 2. Be- zirks in Budapest meldete (act. 4/13 = act. 8/9, act. 4/14, act. 8/10). Mit Schreiben vom 6. April 1995 zeigte die Klägerin der Beklagten den Diebstahl an (act. 4/15). Mit Schreiben vom
25. August 1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie trete wegen betrügerischer Begrün- dung des Versicherungsanspruches und verletzter Anzeigepflicht vom Vertrag zurück (act. 4/16). Entgegen dem Versicherungsantrag sei davon auszugehen, dass A. S. hauptsächli- cher, wenn nicht einziger Lenker des Fahrzeugs gewesen sei; auch sei nicht erwähnt worden, dass das versicherte Fahrzeug praktisch ausschliesslich in Ungarn benutzt werde. Hinzu komme, dass ihr der effektive Kaufpreis des Fahrzeuges von maximal Fr. 199'000.-- ver- schwiegen worden sei. Dies akzeptierte die Klägerin nicht. Mit Schreiben vom 22. Septem- ber 1995 verlangte ihr Rechtsvertreter von der Beklagten die Bezahlung des Zeitwerts des versicherten Fahrzeugs (act. 4/17), was diese mit Schreiben vom 26. September 1995 zu- rückwies (act. 4/18). Mit Schreiben vom 4. Oktober 1995 machte die Beklagte die Klägerin schliesslich darauf aufmerksam, dass sie im Versicherungsantrag zu unrecht erklärt habe, ihr oder Lenkern ihres Fahrzeugs sei noch nie eine Motorfahrzeug-Haftpflicht-, Kasko- oder In- sassen-Versicherung gekündigt, ein entsprechender Antrag abgelehnt oder der Vertrag unter erschwerten Bedingungen angenommen oder weitergeführt worden; es liege somit falsche Antragsdeklaration im Sinne von Art. 6 VVG vor, weshalb sie wegen Verletzung der Anzei- gepflicht vom Vertrag zurücktrete (act. 4/21). Am 30. Januar 1996 reichte die Klägerin Klageschrift und Weisung mit obgenanntem Rechtsbegehren beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein (act. 1, act. 3). Mit Präsidial- verfügung vom 1. Februar 1996 wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt (Prot. S. 2), welche am 14. März 1996 hierorts einging (act. 7). Mit Verfügung des Instruktionsrich- ters vom 10. April 1996 wurde für die weiteren Parteivorträge das schriftliche Verfahren an-
2 geordnet und der Klägerin Frist zur Einreichung der Replik angesetzt (Prot. S. 4). Die Kläge- rin reichte die Replik am 15. Juli 1996 hierorts ein (act. 16), worauf mit Verfügung des In- struktionsrichters vom 19. August 1996 der Beklagten Frist zur Erstattung der Duplik ange- setzt wurde (Prot. S. 5), welche am 22. Oktober 1996 hierorts einging (act. 20). Der Prozess ist spruchreif (§ 188 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erfüllung des Versicherungsvertrags. Zur Be- gründung ihres Anspruchs führt sie im wesentlichen aus, der durch den Diebstahl erlittene Schaden werde durch die Teilkaskoversicherung gedeckt. Sie habe die ihr obliegenden Pflichten im Falle eines Diebstahls erfüllt. Es treffe nicht zu, dass A. S. das versicherte Fahr- zeug hauptsächlich oder auch nur regelmässig gelenkt habe. Bestritten werde auch, dass das Fahrzeug praktisch ausschliesslich in Ungarn benutzt worden sei. Die im Antrag für eine Motorfahrzeugversicherung (Halterwechsel) in lit. d gestellte Frage habe die Klägerin nicht korrekt beantwortet, nachdem die Basler Versicherungs-Gesellschaft (fortan: "Basler") mit Schreiben vom 26. Januar 1993 einen Versicherungsantrag von F. S. betreffend einen Mer- cedes-Benz 420 SEL gestützt auf die Auskunft des Vorversicherers, der "Zürich" Versiche- rungs-Gesellschaft (fortan: "Zürich"), abgewiesen habe. Es sei aber davon auszugehen, dass sich die Beklagte ihrerseits bei der "Zürich" informiert und daher von den Gründen, welche die "Basler" zur Ablehnung bewogen hätten, Kenntnis gehabt habe. Im übrigen sei das er- wähnte Ablehnungsschreiben vom 26. Januar 1993 ohnehin nicht geeignet gewesen, den Willensentschluss der Beklagten zum Abschluss eines Versicherungsvertrags zu beeinflus- sen; dies gelte sowohl hinsichtlich der Versicherung des Mercedes-Benz 420 SEL als auch hinsichtlich der Versicherung des Mercedes-Benz S600 Coupé. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin für das Fahrzeug maximal Fr. 199'000.-- bzw. Fr. 196'000.-- bezahlt habe. Für die Klägerin und die Beurteilung ihres Anspruchs sei die Provi- sionszahlung von Fr. 22'000.-- bzw. Fr. 25'000.--, welche F. S. seinerzeit als Käufer erhalten habe, irrelevant. Die Klägerin habe den Wagen für Fr. 221'000.-- von F. S. erworben. Aber selbst wenn es sich anders verhielte, könne sich die Beklagte nicht auf Art. 40 VVG berufen. Die Anwendung dieser Bestimmung setze voraus, dass der Versicherungsnehmer Tatsa- chen unrichtig angegeben habe, die für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam seien. Da der Wert des versicherten Fahrzeugs im Zeitpunkt des Diebstahls ge- ringer sei als der von der Beklagten behauptete Kaufpreis von Fr. 199'000.-- bzw. Fr. 196'000.--, wirke sich dieser auf die Leistungspflicht der Beklagten nicht aus. Es fehle am Kausalzusammenhang zwischen der von der Beklagten behaupteten Falschangabe und dem Umfang ihrer Leistungspflicht. Bestritten werde zudem, dass A. S. das Fahrzeug für Fr. 160'092.-- von einem gewissen K. Z. erworben habe. Vielmehr habe F. S. den Wagen bei der Mercedes-Benz Automobil AG für Fr. 221'000.-- gekauft. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage und brachte im wesentlichen vor, regel- mässiger Lenker des Fahrzeugs sei neben F. S. auch der in Budapest wohnhafte A. S. ge- wesen. Die Beklagte habe aber mit Sicherheit kein sogenanntes Auslandrisiko versichern wollen. Weitere Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die "Basler" entgegen den Anga- ben im Versicherungsantrag bereits 1993 einen von F. S. eingereichten Versicherungsantrag abgelehnt habe; davon und von der Auskunft des Vorversicherers habe die Beklagte bei Vertragsabschluss keine Kenntnis gehabt. Hätte sie darum gewusst, wäre ein Versiche- rungsvertrag mit der Klägerin nicht zustandegekommen. Es liege daher gleich mehrfach fal- sche Antragsdeklaration im Sinne von Art. 6 VVG vor; der entsprechende Vertragsrücktritt sei der Klägerin fristgerecht mitgeteilt worden. Es müsse ausserdem davon ausgegangen werden, dass die Klägerin höchstens Fr. 160'000.-- für das versicherte Fahrzeug bezahlt ha- be. Die Klägerin habe die F. S. bezahlte Verkaufsprovision und den tatsächlichen Kaufpreis verschwiegen. Offensichtlich versuche die Klägerin, ihre Aufwendungen zu vertuschen, um eine ungerechtfertigte Mehrleistung zum Nachteil der Beklagten zu erwirken. Damit seien auch die Voraussetzungen der betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs
3 gemäss Art. 40 VVG erfüllt. Es werde zudem bestritten, dass das versicherte Fahrzeug - wenn überhaupt - gegen den Willen der Klägerin entwendet worden sei. Die Schilderung des Diebstahlereignisses durch die Klägerin weise wesentliche Widersprüche auf. Auf die hier wiedergegebenen Vorbringen beider Parteien sowie auf alle übrigen, hier nicht vorgestellten Parteivorbringen ist nachfolgend, soweit dies für die Urteilsfindung erfor- derlich ist, näher einzugehen. In den - unbestrittenermassen Vertragsbestandteil bildenden - allgemeinen Bedingungen der Beklagten für Motorfahrzeugversicherungen (Ziffer 16 der gemeinsamen Bestimmungen für alle Versicherungen) anerkannte die Beklagte den ordentlichen Gerichtsstand Zürich (§ 2 Abs. 1 ZPO) für Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungs- vertrag (act. 4/12). Beide Parteien sind als Firmen im Handelsregister eingetragen (act. 4/7, act. 29/1+2). Der Streit bezieht sich auf das von der Beklagten betriebene Gewerbe (§ 62 Abs. 1 GVG). Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist daher zur Behandlung der vorlie- genden Streitsache örtlich und sachlich zuständig. Gemäss Art. 4 Abs. 1 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Frage- bogens alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bei Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen. Als erheblich betrachtet das Gesetz diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Art. 4 Abs. 2 VVG). Die Erheblichkeit von Ge- fahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzwei- deutiger Fassung gerichtet sind, wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 4 Abs. 3 VVG). Dem Anzeigepflichtigen steht indes der Nachweis offen, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der verschwiegenen oder unrichtig mitgeteilten Tatsache abgeschlossen hätte, und zwar zu den gleichen Bedingungen (BGE 118 II 336, 99 II 82, 92 II 352, 75 II 163; Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 252 f.; Roel- li/Keller, Kommentar zum VVG, Band I, Bern 1968, S. 98 f.). Wenn der Anzeigepflichtige bei Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeige- pflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurücktritt (Art. 6 VVG). Schliesslich bestimmt Art. 8 Ziff. 3 VVG, dass der Versicherer trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht vom Vertrage zurücktreten kann, wenn der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder ge- kannt haben muss. Die Beweislast hiefür trifft den Versicherungsnehmer (Roelli/Keller, a.a.O., S. 151). Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin zu Recht nicht, dass sie die von der Beklagten im Antragsformular in lit. d gestellte Frage nicht richtig beantwortete, indem sie verschwieg, dass dem von ihr angegebenen regelmässigen Lenker, F. S., bereits ein Motorfahr- zeug-Versicherungsantrag abgelehnt worden war (act. 16 S. 13). In der Tat hatte die "Basler" mit Schreiben vom 26. Januar 1993 einen Antrag F. S. auf Abschluss einer Motorfahrzeug- versicherung für einen Mercedes-Benz 420 SEL aufgrund der Auskunft des Vorversicherers abschlägig beantwortet (act. 8/8). Von diesem Umstand musste die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung Kenntnis haben, hat doch F. S. den Versicherungsantrag vom 13. März 1995 als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsbefugnis für die Klägerin ausge- füllt (act. 8/5, act. 4/9). Das Wissen bzw. das Wissenmüssen eines Organs gilt als Wissen der betreffenden juristischen Person, wobei der juristischen Person auch jenes Wissen des Organs anzurechnen ist, das dieses vor Erwerb der betreffenden Organstellung erworben hat (BK-Riemer, N 47 zu Art. 54/55 ZGB; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizeri- sches Aktienrecht, Bern 1996, § 30 Rz 132 f.). Die Klägerin wendet ein, die Ablehnung des Antrags durch die “Basler” habe für die Be- klagte zur Beurteilung des zu versichernden Risikos objektiv keine Rolle gespielt (act. 16 S.
4 13). Gemäss Schreiben der “Basler” vom 26. Januar 1993 sei die Ablehnung aufgrund der Auskunft des Vorversicherers, der “Zürich”, erfolgt (act. 16 S. 16). Es müsse angenommen werden, dass sich auch die Beklagte – in Übereinstimmung mit den Regeln des Verbandes der Haftpflicht- und Motorfahrzeugversicherungen – beim Vorversicherer über das Versiche- rungsrisiko erkundigt habe (act. 16 S. 16), bevor sie F. S. als Versicherungsvertrag für einen Mercedes-Benz 420 SEL abgeschlossen habe (act. 16 S. 15 f.). Die Beklagte hätte daher durch einen entsprechenden Hinweis der Klägerin auf die seitens der “Basler” abgelehnte Offerte keine zusätzlichen Informationen zur Beurteilung des Versicherungsrisiko einfach an- ders beurteilt als die “Basler”; dies gelte sowohl hinsichtlich des Mercedes-Benz 420 SEL als auch des Mercedes-Benz S600 Coupé, denn für eine unterschiedliche Gewichtung des Ab- lehnungsschreibens hinsichtlich der beiden Fahrzeuge bestehe kein sachlicher Grund. Somit betreffe die Antragsablehnung der “Basler” eine Gefahrentatsache, welche die Entschlie- ssung der Beklagten zum Vertragsabschluss in konkreten Falle nicht beeinflusst habe. In die- sem Sinne habe sich denn auch der Abschlussagent der Beklagten, Herr B., geäussert (act. 16 S. 17). Die Klägerin macht somit sinngemäss geltend, die Beklagte habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von der verschwiegenen Tatsache Kenntnis gehabt; jedenfalls ha- be sie die Entschliessung der Beklagten im konkreten Fall nicht beeinflusst. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist irrelevant, ob sich die Beklagte im Zusammen- hang mit der Versicherung des Mercedes-Benz 420 SEL an die "Zürich" wandte, um allfällige bestehende Gefahrentatsachen in Erfahrung zu bringen. Die der Klägerin in lit. d des Versi- cherungsantrages gestellten Fragen sind eindeutig abgefasst und lauten wie folgt: "Wurde ein Motorfahrzeug/Motorrad-Antrag abgelehnt oder wurde der Vertrag unter erschwerten Be- dingungen angenommen oder weitergeführt? Wenn ja, Gesellschaft? Warum?" (act. 4/9 = act. 8/5). Die Fragen forschen damit ganz allgemein nach erfolgten Ablehnungen von Versi- cherungsanträgen und nach den dazu führenden Gründen. Sie ist damit persönlich und sach- lich weiter gefasst, als die Klägerin glauben machen will. Einerseits erfasst sie nicht nur Ge- fahrentatsachen, die dem Vorversicherer bekannt sind; andererseits will sie auch den Um- stand der Antragsablehnung als solchen - und nicht nur die Gefahrentatsachen, die allein oder zusammen mit anderen Risikofaktoren zu einer Antragsablehnung führen können - in Erfahrung bringen; sie bezieht insofern das Verhalten anderer Versicherungen in die Risiko- analyse mit ein. Das der Beklagten von der Klägerin zugeschriebene risikorelevante Wissen der "Zürich" - mehrere Kaskoschäden, namentlich Parkschäden anfangs der 90-er Jahren (act. 16 S. 14) - stellte damit zwar ein wesentliches, nicht aber das einzige gefahrbildende Element dar, über welches sich die Beklagte mit ihrer Frage Kenntnis verschaffen wollte. Dieses wäre in casu bereits durch die korrekte Beantwortung der in lit. g des Antrags ge- stellten Frage ("Hat eine dieser Personen in den letzten fünf Jahren Kasko-Ansprüche gel- tend gemacht?") herauszufinden gewesen. Indes hat die Klägerin auch diese Frage nicht kor- rekt beantwortet, indem sie auf das Dossier und damit auf den Neuantrag F. S. vom 23. No- vember 1994 verwies, der - wahrheitswidrig (vol. act. 16 S. 14) - lediglich auf einen einzigen Teilkasko-Anspruch hingewiesen hatte (act. 4/5). Dass die Beklagte von der Nichtannahme der "Basler" und damit von deren Würdigung der Gefahr Kenntnis hatte, behauptet selbst die Klägerin nicht. Bereits F. S. hatte die in lit. d des Neuantrags gestellte Frage verneinend beantwortet (act. 4/5), so dass die Beklagte auch insofern von der Antragsablehnung der "Basler" keine Kenntnis haben konnte. Von diesem Umstand musste die Beklagte auch keine Kenntnis haben (Art. 8 Ziff. 3 VVG), ist sie doch grundsätzlich nicht verpflichtet, sich bei anderen Versicherern zu erkundigen (Maurer, a.a.O., S. 257 Anm. 557a; Roelli/Keller, a.a.O., S. 161). Wie das Handelsgericht bereits in seinem Urteil vom 4. März 1997 in Sachen F. S. ca. die Beklagte erwog, ist die Beurteilung eines Versicherungsrisikos durch eine andere Gesellschaft für einen Versicherer sehr wohl von Bedeutung, und zwar auch dann, wenn er sich seinerseits beim Vorversicherer ins Bild zu setzen vermag. Ergänzend ist beizufügen, dass das Wissen um einen abgelehnten Versiche-
5 rungsantrag und die entsprechende Gesellschaft den Versicherer erst in die Lage versetzen, sich bei der ablehnenden Gesellschaft umfassend und detailliert zu orientieren, nicht nur über dem Vorversicherer bekannte Risikofaktoren, sondern auch über die individuelle Einschät- zung des konkreten Risikos durch die ablehnende Gesellschaft, in die regelmässig nicht nur Angaben des Vorversicherers sondern auch deren eigenen Kenntnisse und Erfahrungen ein- fliessen. Gestützt auf die dergestalt erhaltenen Informationen kann ein Versicherer durchaus zum Ergebnis gelangen, eine bestimmte Versicherung nicht abzuschliessen, auch wenn er sie allein gestützt auf die Angaben des Vorversicherers noch abgeschlossen hätte; jedenfalls können die zusätzlichen Angaben zu einer eingehenderen Prüfung der Gefahr anregen (BGE 55 II 58 f.). Es darf auch nicht übersehen werden, dass F. S. noch vor Abschluss der Versi- cherung für den Mercedes-Benz S600 Coupé gegenüber der Beklagten einen weiteren Diebstahlschaden aus Teilkasko-Versicherung - betreffend einen Jeep Cherokee LTD 5.2 - geltend machte (act. 8/15), der wohl nicht allein, aber durchaus unter Einbezug der Angaben der "Basler" und der "Zürich" zu einer Ablehnung weiterer, von F. S. bzw. der Klägerin ge- stellter Versicherungsanträge hätten führen können. Es ergibt sich somit, dass die vom Klä- ger verschwiegenen Angaben für die Beklagte nicht von vornherein ohne Belang gewesen wären. Aus den gesamten Umständen, insbesondere aus dem Verhalten der Beklagten, er- gibt sich nichts anderes (vgl. BGE 99 II 84). Dass die Beklagte vom Versicherungsvertrag betreffend den Mercedes-Benz 420 SEL binnen vier Wochen nicht zurückgetreten ist, ver- mag ihr nicht zum Nachteil zu gereichen, zumal sie mittlerweile das Vertragsverhältnis or- dentlich gekündigt hat (act. 21/24). Damit ist der Klägerin der Nachweis nicht gelungen, dass eine an sich erhebliche Tatsache ohne Einfluss auf die Entschliessung der Beklagten geblie- ben ist. Dieser Nachweis erfordert einen bündigen Beweis, indem dargetan wird, dass dem Versicherer aus einem bestimmten Grunde überhaupt nicht an einer Antwort gelegen ist (Ro- elli/Keller, a.a.O., S. 99; BGE 92 II 352; SVA XVI [1986/ 87] Nr. 6 [S. 36 f.]; SVA XIV [1974-81] Nr. 12 ES. 541). Unbeachtlich ist sodann der Einwand der Klägerin, für den Abschlussagenten der Be- klagten, Herr B., sei die Ablehnung der "Basler" für die Beurteilung des Versicherungsrisikos irrelevant gewesen (act. 16 S. 17), nachdem beide der hier interessierenden Versicherungs- verträge zwischen der Beklagten und F. S. bzw. der Klägerin von einem anderen Abschlus- sagenten, nämlich von Herrn M., abgeschlossen wurden. Selbst wenn man davon ausginge, die Beklagte habe sich im Zusammenhang mit der Versicherung des Mercedes-Benz 420 SEL bei der "Zürich" als Vorversicherer über F. S. erkundigt und die (verschwiegene) Antragsablehnung sei ohne Einfluss auf ihre Willensbil- dung geblieben, könnte dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Versicherungsvertrag für den Mercedes-Benz 420 SEL wurde mit dem Abschlussagenten der Agentur Bern, Herrn B., derjenige für den Mercedes-Benz S600 Coupé indes mit dem Abschluss-agenten der Agentur Rapperswil, Herrn M., abgeschlossen. Es liegt auf der Hand, dass der Abschlussa- gent der Beklagten für den Mercedes-Benz S600 Coupé, Herr Ma., im Zeitpunkt der Stellung des Neuantrages bzw. des Halterwechsels in Unkenntnis der Gründe war, welche die "Zürich" seinerzeit zum Ausschluss des Kaskorisikos für den Mercedes-Benz 420 SEL bewog. Zwi- schen den beiden Vertragsabschlüssen lag zudem ein Zeitraum von rund zwei Jahren (act. 17/27, act. 4/9 = act. 8/5). Somit durfte auch bei der Beklagten selbst im Zeitpunkt der Stel- lung des Neuantrages bzw. des Halterwechsels keine aktive Kenntnis der bei der "Zürich" gewonnenen Gefahrstatsachen mehr vorausgesetzt werden. Da die Beklagte aufgrund von Art. 8 Ziff. 3 VVG nicht nur für ihre Kenntnis sondern auch für ihr Kennenmüssen einzustehen hat, war sie indes gehalten, in ihrem eigenen Betrieb in zumutbarer Weise hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache nachzuforschen (Maurer, a.a.O., S. 257 Anm. 557a). Ein Versiche- rer ist gehalten, die Tatsachen zu kennen, die derselbe Versicherungsnehmer ihm beim Ab- schluss eines früheren, aber noch laufenden Vertrags deklariert hat. Dies trifft hingegen nicht zu hinsichtlich solcher Tatsachen, die einem anderen Versicherer, mag dieser auch zu jenem
6 Versicherer im Verhältnis von Muttergesellschaft zu Tochtergesellschaft stehen, zur Kenntnis gelangt sind (Roelli/Keller, a.a.O., S. 163; Mathey, Die Anzeigepflicht beim Abschluss des Versicherungsvertrages, Diss., Zürich 1945, S. 102; Maurer, a.a.O., S. 257). Entgegen BGE 111 II 396 und 90 II 456 ginge es auch zu weit, dem Versicherer generell die Unkenntnis sol- cher Tatsachen vorzuwerfen, die er einmal zufällig oder durch Dritte - allenfalls nur flüchtig - erfahren hat. Die Anforderungen an das Kennenmüssen dürfen nicht überspannt werden. Von einem Versicherer darf nicht ein übermässiger Aufwand in der Prüfung von Unterlagen, die er früher einmal bekommen hat, erwartet werden (Maurer, a.a.O.). Das Bundesgericht hat in BGE 111 II 395 zudem ausdrücklich festgehalten, dass bei der Beurteilung der Frage, ob der Versicherer eine verschwiegene Tatsache gekannt haben muss, neben objektiven auch subjektiven, den Umständen des konkreten Falles entnommenen Kriterien Rechnung zu tra- gen ist. Dies ist an sich selbstverständlich, verlangt doch bereits Art. 3 Abs. 2 ZGB für die Ausübung des richterlichen Ermessens eine auf den Einzelfall bezogene Interessenabwä- gung bei der Beurteilung der gebotenen Aufmerksamkeit. Danach ist das Verhalten des Gut- gläubigen milder oder strenger zu beurteilen, je nachdem, ob besondere Umstände zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten vorliegen. Die Anforderungen an den Gutgläubigen hängen daher auch vom Verhalten des Gegeninteressenten ab (BK-Jäggi, N 121 zu Art. 3 ZGB; De- schenaux, SPR II, Basel 1969, S. 230; ZK-Egger, N 7 zu Art. 3 ZGB). Im zu beurteilenden Fall hat die Beklagte die F. S. betreffenden versicherungsrelevanten Angaben - allenfalls - von der "Zürich" erhalten. Es handelt sich somit nicht um Gefahrstatsa- chen, die vom Versicherungsnehmer demselben Versicherer beim Abschluss eines früheren Vertrags mitgeteilt wurden. Vielmehr sind es für die Beklagte Drittinformationen, die ihr nach dem Gesagten im Zeitpunkt des Halterwechsels auf die Klägerin nicht von vornherein be- wusst sein mussten. Es kommt hinzu, dass die Auskunft der "Zürich" bzw. die Ablehnung der "Basler" F. S. und dessen Mercedes-Benz 420 SEL betrafen, währenddem im vorliegenden Fall die Klägerin, eine selbständige juristische Person, als antragstellende und damit anzei- gepflichtige Partei hinsichtlich eines Mercedes-Benz S600 Coupé - also eines deutlich teure- ren Wagens - aufgetreten ist, wobei beide Versicherungen über verschiedene Agenturen der Beklagten abgeschlossen wurden. Entscheidend ins Gewicht fällt schliesslich, dass die Klä- gerin die in lit. d und g des Versicherungsantrags gestellten Fragen unzutreffend beantwor- tete, ihr die Antragsablehnung der "Basler" und die hierzu führenden Gründe - mehrere Kas- koschäden, namentlich Parkschädenanfangs der 90-er Jahre - jedoch schlechterdings nicht hätten entgehen dürfen, da F. S. als ihr Vertreter agierte. Dadurch hat sie ihre vorvertragliche Anzeigepflicht schuldhaft verletzt und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Rahmen der Vertragsverhandlungen verstossen. Es ginge nun nicht an, die Folgen dieses Verstosses durch eine zu starke Gewichtung der vom Versicherer zu fordernden Aufmerksamkeit die Beklagte tragen zu lassen, zumal diese mit einer Vielzahl von Geschäftspartnern unzählige gleiche bzw. ähnliche Verträge abschliesst. Eine Gesamtwürdigung der vorliegend relevan- ten Umstände führt somit zum Ergebnis, dass der Beklagten kein Verstoss gegen die im Verkehr übliche Sorgfalt vorgeworfen werden kann. Dass die Beklagte in Kenntnis der Umstände, welche die "Zürich" seinerzeit zum Aus- schluss des Kaskorisikos bewogen, einem Vertragsabschluss mit F. S. bzw. einem Halter- wechsel auf die Klägerin zustimmt hätte, vermochte letztere ebenfalls nicht darzutun. Die Klä- gerin hat damit eine erhebliche Gefahrstatsache falsch deklariert, weshalb die Beklagte be- rechtigt war, innert vier Woche seit Kenntnisnahme vom Vertrag zurückzutreten. Die Beklagte behauptet zudem, die Klägerin habe ihre Anzeigepflicht auch insofern ver- letzt, als sie die in lit. a des Antrags gestellte Frage nach dem regelmässigen Lenker des Mercedes-Benz S600 Coupé unrichtig beantwortet habe. Neben F. S. habe auch A. S. das Fahrzeug regelmässig benutzt (act. 7 S. 13, act. 20 S. 14). Die Klägerin hat im Antragsformular einzig F. S., Verwaltungsrat der Klägerin, als regel- mässigen Lenker angegeben (act. 8/5 = act. 4/9). Gemäss Schreiben der Klägerin an die
7 Beklagte vom 6. April 1995 diente der Mercedes-Benz S600 Coupé der Klägerin als Ge- schäftswagen (act. 4/15). Gemäss Handelsregisterauszug vom 18. Oktober 1995 bekleidet A. S. seit dem 4. Januar 1995 den Posten eines Geschäftsführers der Klägerin und wohnt in Budapest, d.h. in erheblicher Entfernung vom Firmensitz (act. 4/7). Die Klägerin reichte ein Schreiben an RA St. vom 22. November 1995 ins Recht, wonach A. S. das versicherte Fahr- zeug in der Zeit vom 1. Dezember 1994 bis zum 27. März 1995 siebenmal allein oder zu- sammen mit anderen Personen benutzt hat, wobei es vom 19. Februar bis 18. März 1995 in Reparatur war (act. 17/24). Vor dem Diebstahl wurde das Fahrzeug von A. S. gelenkt (act. 1 S. 6). Auf die Frage, wer das Fahrzeug benützt habe, antwortete F. S. gemäss Fragebogen der Beklagten bei Fahrzeug-Diebstahl-Fällen mit "F. und A. S. hauptsächlich" (act. 8/6), was von der Klägerin nicht bestritten wurde (act. 16 S. 11). Am 1. September 1995 meldete die Klägerin bei der Beklagten einen weiteren Schaden an einem ihrer Geschäftswagen an, wo- bei als Lenker wiederum A. S. angegeben wurde (act. 8/7 = act. 21/25). In Anbetracht dieser Umstände ist A. S. ohne weiteres als regelmässiger Lenker des Mercedes-Benz S600 Cou- pé im Sinne des Versicherungsantrags zu qualifizieren. Es musste der Klägerin im Zeitpunkt der Antragsdeklaration, dem 13. März 1995, auch bewusst sein, dass ihr einziger, in Buda- pest wohnhafter Geschäftsführer, den Geschäftswagen (weiterhin) regelmässig benutzen würde. Ob die Falschdeklaration der Klägerin auf Unachtsamkeit zurückzuführen ist, ist irrele- vant, denn das Gesetz unterscheidet - anders als das deutsche Recht (§§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 d VVG) - bewusst nicht zwischen schuldhafter und schuldloser Anzeigepflichtverlet- zung (Koenig, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1967, S. 179; Roel- li/Keller, a.a.O., S. 123; BGE 109 II 63 f.) Die Klägerin behauptet nicht, die Beklagte hätte den Versicherungsvertrag (zu den glei- chen Bedingungen) auch bei korrekter Angabe der regelmässigen Lenker abgeschlossen. Die Person des regelmässigen Lenkers ist von grundlegender Bedeutung für jede Motorfahr- zeugversicherung. In casu gilt dies umso mehr, als A. S. ungarischer Nationalität ist, in Un- garn wohnt und die regelmässige Benutzung des Fahrzeugs in Ungarn bzw. Budapest, die Risikobeurteilung - insbesondere hinsichtlich des Diebstahlrisikos - nicht unwesentlich zu be- einflussen vermag. Die Beklagte war daher auch wegen der unrichtigen Anzeige hinsichtlich der regelmässigen Lenkerschaft berechtigt, vom Versicherungsvertrag mit der Klägerin zu- rückzutreten. Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag rechtzeitig erklärt hat. Der Versicherer ist gehalten, binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der An- zeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurückzutreten. Ist die Anzeigepflicht in meh- reren Punkten verletzt, so können je nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer Kenntnis von den einzelnen Verletzungen erhalten hat, mehrere Fristen laufen (Roelli/Keller, a.a.O., S. 140 Fn 3). Die Einhaltung der Frist ist durch den Versicherer zu beweisen (Roel- li/Keller, a.a.O., S. 141; BGE 118 II 338). Mit Schreiben vom 25. August 1995 trat die Beklagte erstmals vom Vertrag zurück, mit der Begründung, die Klägerin habe die Frage nach dem regelmässigen Lenker des versicherten Fahrzeugs unrichtig beantwortet (act. 4/16). Wie sich aus dem Rücktrittsschreiben ergibt, gelangte die Beklagte zu diesem Schluss hauptsächlich deshalb, weil sie A. S. als ursprüng- lichen Käufer des versicherten Fahrzeugs betrachtete, eine Behauptung, welche in casu of- fengelassen werden konnte, weil A. S. bereits aufgrund der im Recht liegenden Akten als re- gelmässiger Lenker zu qualifizieren war (oben Erw. 4b). Von diesem Umstand erfuhr die Be- klagte in zuverlässiger Weise anlässlich der Sitzung vom 22. August 1995 bei der Firma Mercedes-Benz (act. 21/22), weshalb sie die Frist zum Vertragsrücktritt mit Schreiben vom
25. August 1995 gewahrt hat. Vom Ablehnungsschreiben der "Basler" erfuhr die Beklagte nach eigener - unbestritten gebliebener Sachdarstellung am 3. Oktober 1995 (act. 8/8, act. 7 S. 8, 15 und 18). Mit
8 Schreiben vom 4. Oktober 1995 ist sie daher rechtzeitig vom Vertrag zurückgetreten (act. 4/21 = act. 8/16). Da der Vertrag zufolge Rücktritt dahingefallen ist, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen (Roelli/Keller, a.a.O., S. 135). Die Klage ist daher abzuweisen. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen gelassen werden, ob die Beklagte ihre Leistungen auch wegen betrügerischer Anspruchsbegründung (Art. 40 VVG) oder schuldhafter Herbei- führung des Versicherungsfalles (Art. 14 VVG), verweigern könnte, wie sie dies (letzteres sinngemäss) behauptet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflich- tig (5§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO). Demgemäss erkennt das Gericht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 680.-- Schreibgebühren Fr. 90.-- Vorladungen Fr. 418.-- Zustellungen und Porti.
3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie, nach Eintritt der Rechtskraft, an das Bun- desamt für Privatversicherungswesen, Postfach, 3003 Bern.
6. Gegen diesen Entscheid kann
a) innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich, durch eine dem § 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Eingabe im Doppel kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des § 281 ZPO geführt wer- den:
b) innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich, wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne des Art. 43 des Bun- desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG entsprechende Eingabe Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.