Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt8597.doc Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, 26. Juni 1997, M.-B. T. c. Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bern Tatbestand: Die Beklagte ist eine als Aktiengesellschaft organisierte Versicherungsfirma mit Sitz in Bern. Im Jahre 1991 schlossen die Parteien einen Motorfahrzeugversicherungsvertrag (Haft- pflicht und Vollkasko) betreffend zwei Fahrzeuge, einen BMW 730 I und einen Peugeot 305. Der Vertrag wurde gemäss Veränderungsantrag vom 1. März 1992 per 18. Februar 1992 dahingehend geändert, dass der Peugeot 305 aus der Versicherung herausgenommen wur- de. Der BMW 730 I blieb versichert. Am 1. Oktober 1992 meldete der Ehemann der Klägerin beim Polizeiposten K. den BMW als gestohlen. Die Schadenmeldung an die Versicherung (Beklagte) erfolgte am 14. Oktober 1992. Im betreffenden Meldeformular wurde der Wert des gestohlenen Fahrzeuges mit ungefähr Fr. 40'000.-- angegeben. Gleichzeitig wurde eine Ko- pie des Kaufvertrages eingereicht, worin der Kaufpreis mit Fr. 38'500.-- angegeben war. Im Dezember 1992 verlangte die Beklagte von der Klägerin, dass sie das Original des Kaufver- trages betreffend das Fahrzeug wie auch den Originaldurchschlag desselben einreiche. Nachdem die Beklagte das Original des Durchschlages des Kaufvertrages erhalten hatte und sich direkt beim Verkäufer dessen Vertragsexemplar besorgt hatte, stellte sie fest, dass auf der Kopie des Durchschlags des Kaufvertrages sowie auf dem Durchschlag selber der Kaufpreis von Fr. 30'500.-- auf Fr. 38'500.-- abgeändert worden war. Mit Schreiben vom 28. Januar 1993 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Entschädigung gestützt auf Art. 40 VVG abgelehnt werde. Die Beklagte reichte am 8. Januar 1993 gegen die Klägerin und ihren Ehemann Strafanzeige wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs ein. Der Ehemann der Klägerin wurde mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 10. Juni 1993 wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs im Zusammenhang mit dem abgeänderten Kaufvertrag für schuldig befunden und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Das Verfahren gegen die Klägerin wurde mit Beschluss der Staats- anwaltschaft Basel-Stadt vom 1. März 1993 mangels Beweis der Mittäterschaft eingestellt. Mit Schreiben vom 22. Juli 1994 lehnte die Beklagte erneut ihre Leistungspflicht ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass der Ehemann als Vertreter der Klägerin gehandelt ha- be, so dass sie sich dessen Handeln anrechnen lassen müsse. Am 29. September 1995 reichte die Klägerin gegen die Beklagte Klage ein, mit welcher sie die kostenfällige Verurteilung derselben zur Zahlung von Fr. 30'500.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. November 1992 verlangte und gleichzeitig um Durchführung eines Vermittlungsverfah- rens gemäss § 45 ZPO ersuchte. Anlässlich des Vermittlungsverfahrens vom 12. Dezember 1995 kam keine Einigung unter den Parteien zustande, weshalb der Instruktionsrichter mit Verfügung vom selben Tag das Vermittlungsverfahren für gescheitert erklärte und der Klägerin Frist zur einlässlichen Klag- begründung setzte. Am 1. April 1996 reichte die Klägerin die Klagbegründung ein. Sie reduzierte darin die ur- sprüngliche Klagforderung von Fr. 30'500.-- auf Fr. 30'000.--. Mit Klagbeantwortung vom 22. Juli 1996 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventualiter sei die nach richterlichem Ermessen festgesetzte Kaskoentschädigung, reduziert um den Betrag von Fr. 3'705.--, zuzusprechen.
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3. Unter o/e Kostenfolge." Mit der Replik vom 1. November 1996 hielt die Klägerin an ihrer Klage vollumfänglich fest. Mit Verfügung vom 7. November 1996 erklärte der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel für geschlossen. Die Hauptverhandlung fand am 26. Juni 1997 in Anwesenheit der Advokaten der Parteien sowie der Klägerin und ihres Ehemannes statt. Der Ehemann der Klägerin wurde als Aus- kunftsperson befragt und die Advokaten der Parteien kamen zu ihrem Schlussvortrag. Für alle Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen. Gründe: Gemäss lit. A 12 "Allgemeine Bedingungen Motorfahrzeugversicherung" der Beklagten können die Versicherungenehmer, die Versicherten oder die Anspruchsberech- tigten die Beklagte an ihrem Wohnort oder am Sitze der Gesellschaft einklagen. Die Klägerin hat Wohnsitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit des Zivilgerichts Basel-Stadt ist somit ge- geben. Dies ist auch unbestritten. Mit Kaufvertrag vom 13. Dezember 1991 erwarb der Ehemann der Klägerin für Fr. 30'500.-- einen BMW 730 I. Das Fahrzeug war bei der Beklagten vollkaskoversichert. Der Versicherungsvertrag führte als Versicherungsnehmerin ("Antragsteller") die Klägerin auf. Am
1. Oktober 1992 wurde das Fahrzeug gestohlen. Bei der Schadenmeldung wurde die Kopie eines Kaufvertragsdoppels eingereicht, auf welchem der Ehemann der Klägerin den Kauf- preis von Fr. 30'500.-- auf Fr. 38'500.-- abgeändert hatte. Die Beklagte, welche die Fäl- schung entdeckte, reichte darauf am 8. Januar 1993 gegen die Klägerin wie auch gegen ih- ren Ehemann Strafanzeige wegen Urkundenfälschung und Betrugs ein (Klagbeilage 6). Das Strafverfahren gegen die Klägerin wurde am 1. März 1993 durch die Staatsanwaltschaft Ba- sel-Stadt eingestellt, da ihr nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie von der Fälschung gewusst und bei der Anmeldung des Schadens in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Da- gegen wurde ihr Ehemann mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 10. Juni 1993 wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs für schuldig befunden und zu vier Monaten Gefängnis, bedingt, verurteilt. Die Beklagte weigert sich im vorliegenden Fall, die vertraglichen Leistungen gemäss der Vollkaskoversicherung zu erbringen. Sie beruft sich auf Art. 40 VVG, wonach der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten nicht an den Versicherungsvertrag gebunden ist, wenn der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin lediglich formelle Halterin des versicherten Fahrzeuges gewesen sei; materiell sei ihr Ehemann Halter gewesen. Es trifft zu, dass dem Strassenverkehrsgesetz nicht ein formeller, sondern ein materieller Halterbegriff zugrunde liegt. Danach ist derjenige als Halter im Sinne von Art. 58 SVG aufzu- fassen, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsäch- liche, unmittelbare Verfügung besitzt (BGE 117 II 612). Im vorliegenden Fall spielt der Begriff der materiellen Halterschaft jedoch keine Rolle, da nicht die Haftpflicht des Halters gegenüber Dritten gemäss dem Strassenverkehrsgesetz (Art. 58 SVG) zur Debatte steht, sondern die Frage, wer als Vertragsnehmer aus einem Kas- koversicherungsvertrag leistungsberechtigt ist. Gemäss den Angaben in den Antragsformula- ren ist dies in casu unzweifelhaft die Klägerin. Unter den Parteien ist strittig, ob der Ehemann der Klägerin als deren Vertreter gehandelt hat und im Sinne von Art. 40 VVG Tatsachen, welche die Leistungspflicht der Beklagten aus-
3 schliessen oder mindern würden, in täuschender Absicht unrichtig mitgeteilt oder verschwie- gen hat. In Art. 40 VVG nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch davon miterfasst, ist auch der po- sitive Tatbestand des fälschlichen Vorbringens anspruchbegründender Tatsachen (vgl. BGE 78 II 278 ff.). Die Klägerin bestreitet, dass sie von der Abänderung des Kaufvertragsdoppels durch ih- ren Ehemann gewusst und dass dieser als ihr Vertreter gehandelt habe. Tatsächlich ist die Behauptung der Beklagten unbewiesen, dass die Klägerin von der Urkundenfälschung ge- wusst habe oder hätte wissen müssen. Dies spielt jedoch keine Rolle. Entscheidend ist, ob ihr Ehemann als ihr Vertreter gehandelt hat, was auch der Fall sein kann, wenn sie von des- sen Urkundenfälschung nichts gewusst hat. Die Klägerin wie ihr Ehemann haben anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsan- waltschaft Basel-Stadt übereinstimmend angegeben, dass sie die Schadenanmeldung ge- meinsam ausgefüllt hätten (Einvernahmeprotokolle vom 1.2.1993. Die Klägerin gab an, dass die schwachgeschriebene Schrift von ihr stamme, die starke von ihrem Mann. Der Ehemann bestätigte, dass er mit dem Namen der Ehefrau unterschrieben habe. Auf dem Formular war der ungefähre Wert des gestohlenen Autos mit Fr. 40'000.-- angegeben worden. Der Scha- denanmeldung wurde eine Kopie des verfälschten Kaufvertragsdoppels beigelegt. Später wurde der Beklagten das Original des Durchschlags nachgereicht. Die Klägerin behauptet, dass sie es gewesen sei, die der Beklagten die Schadenmeldung mit der Kaufvertragskopie eingereicht habe. Eine entsprechende Aussage machte sie auch gegenüber der Staatsan- waltschaft. Damals gab sie auch an, dass sie die Kopie angefertigt habe. Das Original des gefälschten Kaufvertragsdoppels ist vom Ehemann nachgereicht worden, wie dem Einver- nahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft und dem Strafurteil entnommen werden kann. Dass die Klägerin das Original eingereicht hat, hat sie nicht behauptet (s. Klage S. 5: "wurde ... nachgereicht"). Somit steht fest, dass der Ehemann das Formular für die Schadenanmeldung zum gros-sen Teil ausgefüllt hat. Namentlich bezifferte er den Schaden (ungefähr Fr. 40'000.--), schilderte die Umstände des Diebstahls und unterschrieb das Dokument. Indem er die Schadenmel- dung in wesentlichen Teilen ausfüllte und diese unterschrieb, handelte er als Vertreter der Klägerin. Dass er mit dem Namenszug der Klägerin unterschrieb, ändert daran nichts. Das Handeln unter fremdem Namen ist ein Vertretungstatbestand, der namentlich früher üblich war und als zulässig angesehen worden ist (vgl. Oser/Schönenberger, Kommentar zu OR Art. 13 N. 7; Schönenberger/Jäggi, Kommentar zu OR Art. 13 N. 32). Die unter den Parteien strit- tige Frage, wer letztendlich die Schadenanmeldung abgeschickt hat, die Klägerin oder ihr Ehemann, ist nicht von entscheidender Bedeutung und kann daher offenbleiben. Eine weitere Vertretungshandlung stellt das Nachreichen des gefälschten Originals des Durchschlags- doppels des Kaufvertrages durch den Ehemann dar. Dieser wusste, dass der mit Fr. 40'000.-- angegebene Wert des Fahrzeuges nicht stimmte und dass die eingereichte Kopie bzw. das nachgereichte Original des Kaufvertragsdoppels gefälscht war, da er diese Fäl- schung selber vorgenommen hatte. Zweifellos wusste er auch, dass die Höhe der Versiche- rungsleistung vom Kaufpreis für das versicherte Fahrzeug abhing. Die Klägerin argumentiert, dass die Beklagte aufgrund des abgeänderten Kaufpreises nur geringfügig mehr hätte bezahlen müssen, weshalb es eine unverhältnismässige Sanktion sei, wenn die Versicherungsleistung gänzlich entfalle. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die "betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs" (Randtitel zu Art. 40 VVG) oder deren Versuch hebt die Bindung der Versicherung an den Vertrag auf, unabhängig von der Höhe der Deliktsumme. Im übrigen ist die Deliktsumme im vorliegenden Fall höher als die Klägerin annimmt, die von einem Betrag von bloss Fr. 100.-- ausgeht. Nach den allgemeinen Bedingungen der Beklagten wird für ein Auto im 5. Betriebsjahr 70-60% des Katalogwertes vergütet, höchstens aber der effektiv bezahlte Kaufpreis. Der Katalogwert des gestohlenen
4 Fahrzeuges beträgt im vorliegenden Fall nach den übereinstimmenden Angaben der Partei- en Fr. 51'000.--. Der Diebstahl ereignete sich zwei Monate nach Beginn des fünften Be- triebsjahres, so dass interpoliert 68 % des Wertes, somit Fr. 34'680.-- bzw., da dieser Wert tiefer ist, der effektive Kaufpreis von Fr. 30'500.-- zu bezahlen gewesen wäre. Wenn die Täu- schung nicht entdeckt worden wäre, hätte die Beklagte Fr. 34'680.- und somit Fr. 4'180.-- zu- viel bezahlt. Um diesen Betrag wäre die Beklagte betrogen worden. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Ehemann der Klägerin in der Eigenschaft als ihr Stellvertreter zum Zwecke der Täuschung der Beklagten falsche Angaben gemacht hat, wel- che geeignet waren, eine erheblich höhere Leistungspflicht der Beklagten zu begründen, als dies bei korrektem Vorgehen der Fall gewesen wäre. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 40 VVG im vorliegenden Fall erfüllt und die Beklagte ist an den Versicherungsvertrag nicht gebunden. Die Klage muss demzufolge abgewiesen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Klägerin die ordentlichen und au- sserordentlichen Kosten zu tragen. Demgemäss hat das Zivilgericht e r k a n n t : ://: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr für das Vermitt- lungsverfahren von Fr. 200.--, einer Prozessgebühr von Fr. 1'800.-- und den Auslagen von Fr. 220.--, sowie die ausserordentlichen Kosten.