Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Schlüsse, die das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht aus Beweisen und konkre- ten Umständen zieht, sind nicht überprüfbar (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223, mit Hinwei- sen). Es steht daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest, dass einerseits der Diebstahl nicht positiv zu beweisen ist, anderseits aber ernsthafte Verdachtsgründe für versuchten Versicherungsbetrug bestehen. Der Kläger rügt jedoch, das Kantonsgericht habe die Anforderungen an seine Be- weisführung für den behaupteten Diebstahl bei gleichzeitig ungerechtfertigter Entlastung der Beklagten für den Betrugstatbestand überspannt. Im Bereich des Versicherungsvertrages ist die Person, die gegenüber dem Versiche- rer einen Versicherungsanspruch erhebt, dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist; ferner hat sie den Umfang des Anspruchs darzutun (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 381 f.; Willy Koenig, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1967, S. 99). Soweit der Nachweis rechtsbegründeter Tatsachen im Bereich des Versicherungs- vertrages regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruches darzutun hat (BGE 107 II 269 E. 1b S. 273 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichtes vom 22. November 1990, in: SVA XVIII (1990/1991), Nr. 7, S. 30 ff.; Entscheid des Bundesgerichtes vom 5. März 1984, in: SVA XV (1982-1985), Nr. 27, S. 163; zum Beweismass im Sinne von Art. 8 ZGB s. BGE 118 II 235 E. 3c). Ob eine genügende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein des glaubhaft zu machenden Umstandes vorliegt, ist eine Frage der Beweiswürdigung (BGE 119 1b 334 E. c S. 342; 113 1b 420 E. 3 S. 424, je mit Hinweisen; Messmer/Imboden Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 144 Rz 105), über die Art. 8 ZGB auch in diesem Zusam- menhang nichts vorschreibt (BGE 98 II 231 E. 5 S. 243 mit Hinweisen). Das Bundesge- richt kann im Berufungsverfahren nur überprüfen, ob die Vorinstanz vom richtigen Begriff der Glaubhaftmachung ausgegangen ist, ob sie daran zu hohe oder zu niedrige Anforde- rungen gestellt, zu Unrecht den vollen Beweis verlangt oder sich mit einer blossen Par- teibehautpung ohne unterstützende Indizien begnügt hat (H. Dressler, in ZSR 94/1975 II S. 64; A. Würzburger, ebenda S. 104).
b) Das Kantonsgericht führt aus, der Versicherer brauche sich mit der blossen Be- haup-tung des Versicherungsnehmers, die Sache sei ihm abhanden gekommen, nicht zufrieden zu geben. Vielmehr könne er konkrete Angaben über die Umstände verlangen, unter denen sich der Diebstahl zugetragen haben soll. Ergebe die Überprüfung dann aber, dass die als gestohlen gemeldete Sache, wie vom Versicherungsnehmer angege- ben, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt worden sei und sich beim nächsten Nachsehen nicht mehr dort befunden habe, so müsse der Nachweis des Diebstahls – im Sinne der Glaubhaftmachung einer entsprechend hohen Wahr- scheinlichkeit – grundsätzlich als erbracht gelten. Zu Recht hält die Vorinstanz weiter fest, der Grundsatz der Absenkung des Beweismasses beim Nachweis des Versiche- rungsfalles gelte nicht uneingeschränkt, sondern nur dann, wenn der Versicherer keine erheblichen Zweifel an der Diebstahlsversion dartun könne. Wenn jedoch im Sinne von BGE 107 II 269 ff. weitere Möglichkeiten bestünden, die neben der behaupteten Ursa- chenfolge ebenso ernst in Frage kämen oder gar näher lägen, genüge es jedoch nicht, dass der Versicherungsnehmer lediglich dartue, die von ihm geltend gemachte sei die wahrscheinlichste (B. Viret, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1991, S. 149). Vielmehr müsse dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass an den Beweis einer behaupteten Tatsache umso höhere Anforderungen zu stellen seien, je weniger wahrscheinlich – z.B. wegen weiteren Sachverhaltsvarianten – die Behauptung sei (Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N 6 zu § 148). Für eine völlig
E. 3 unwahrscheinliche Behauptung sei demnach ein strikter Beweis zu fordern, für eine sol- che mit hoher Wahrscheinlichkeit genüge die Glaubhaftmachung. Was der Kläger gegen diese zutreffenden Ausführungen einwendet, ist unbehelflich. Das Kantonsgericht hat von ihm den strikten Nachweis des behaupteten Fahrzeugdieb- stahls verlangt, weil es zur Überzeugung gelangt ist, ein Versicherungsbetrug sei wahr- scheinlicher als die Diebstahlsversion. Der Kläger trägt wiederholt vor, ein strikter Beweis könne von ihm nicht verlangt werden, weil er diesfalls entweder den Dieb ausfindig ma- chen oder ein unbestimmtes Negativum (die Nichtherstellung eines Nachschlüssels bzw. den Nichtverkauf des Fahrzeugs) beweisen müsste. Der Einwand verfängt nicht, denn die in E. 2 wiedergegebenen Indizien lassen derart grosse Zweifel an einem Diebstahl aufkommen, dass sich der Kläger – entgegen seiner Ansicht – nicht mehr mit einer blos- sen Glaubhaftmachung seines Versicherungsanspruches begnügen kann. Die Vorin- stanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Beweisstrenge nicht vermindert, sondern erhöht hat. Fehl geht der Vorwurf des Klägers, Art. 8 ZGB sei auch deshalb verletzt worden, weil das Kantonsgericht bezüglich der Herkunft der Mittel für seine Schuldentilgung seine Substanzierungspflicht angezweifelt habe. Dies wurde indessen klar offengelassen, da auch ohne Berücksichtigung dieses Umstandes die Behauptung eines Diebstahls nicht überzeuge. Das Vorbringen, in dem in SVA XIX Nr. 89 publizierten Entscheid habe selbst das Fehlen von Schlüsseln keine Rolle gespielt, ist nicht mass- geblich; das gleiche gilt für den Einwand, in Nr. 90 desselben Bandes sei die finanzielle Situation ausser acht gelassen worden. Denn in beiden Urteilen überwogen die Anhalts- punkte, welche für die hohe Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines Diebstahls sprachen. Im Übergehen des Beweisantrages, ihn im Rahmen einer Parteibefragung anzuhören, erblickt der Kläger eine Verletzung seines durch Art. 8 ZGB gewährleisteten Beweisfüh- rungsanspruches. Zu Unrecht. Der Entscheid über die Würdigung der Fakten macht die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 118 II 142 E. 3a S. 147 mit Hinweis), selbst wenn er auf antizipierter Beweiswürdigung beruht (BGE 115 II 440 E. 6b S. 450, 114 II 289 E. 2 S. 290 f. mit Hinweisen). Verweigert der kantonale Richter die Beweisführung nicht grundsätzlich, sondern nur in beschränktem Masse, so fällt das nicht unter Art. 8 ZGB, sondern stellt gegebenenfalls eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar, die mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen wäre (BGE 106 II 171 E. 6b mit Hinweisen). Das Kantonsgericht hat sich zudem gefragt, ob ein erhöhtes Beweismass auch dann gerechtfertigt sei, wenn der Möglichkeit des Diebstahls als Alternative die Möglichkeit des (versuchten) Versicherungsbetruges gegenüberstehe. Für eine betrügerische Begrün- dung des Versicherungsanspruches durch falsche Angaben nach Art. 40 VVG treffe die Beweislast bekanntlich den Versicherer (Roelli/Keller, Kommentar zum VVG, Bd. I, 2. Aufl., S. 584; Viret, a.a.O., S. 162). Vermöge der Versicherer den Betrugsversuch nach- zuweisen, sei er an den Vertrag nicht mehr gebunden und könne die Leistung verwei- gern. Misslinge ihm dies aber, bleibe er an den Vertrag gebunden und müsse gegebe- nenfalls leisten. Wenn jedoch wie hier der Versicherer mit dem Beweis eines Versiche- rungsbetrugs gescheitert sei, so könne dies dazu führen, dass der Versicherungsneh- mer, statt dass er in seiner Beweisnot von einer Beweismassenkung profitieren könnte, sich plötzlich mit Beweisanforderungen konfrontiert sähe, denen er nicht mehr zu genü- gen vermöge; der Versicherungsnehmer scheitere letztlich „wegen“ eines bloss mögli- chen Betrugsversuchs, obschon dieser nicht bewiesen sei und die Folgen dieser Be- weislosigkeit eigentlich den Versicherer treffen sollten. Dies müsse vom Kläger hinge- nommen werden. Letzterer erblickt darin eine Bundesrechtsverletzung; denn wäre die vorinstanzliche Auffassung richtig, würde die gesetzliche Beweislastverteilung bei einem Verdacht auf Versicherungsbetrug faktisch ausser Kraft gesetzt. Er macht in diesem Zu- sammenhang insbesondere auch einen Verstoss gegen Art. 40 VVG und Art. 53 OR so- wie Art. 6 Ziff. 2 EMRK geltend.
E. 4 Die Einwände sind nicht stichhaltig. Wenn – wie hier – nur Diebstahl oder Betrug in Betracht kommen, darf aus dem gescheiterten Nachweis des Betruges nicht geschlossen werden, dass ein Diebstahl vorliegt. Das würde darauf hinauslaufen, dass die Beweislast für den Diebstahl umgekehrt würde und auf die Versicherung überginge, was eine klare Verletzung von Art. 8 ZGB darstellte. Jede Partei hatte ihr eigenes Beweisthema. So- dann ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im soeben wiedergegebenen Abschnitt die Begriffe Versicherungsbetrug und betrügerische Anspruchsbegründung synonym ge- braucht. Art. 40 VVG beschlägt zur Hauptsache den Versicherungsbetrug im straf- und zivilrechtlichen Sinn (Maurer, a.a.O., S. 385; ebenso Koenig, a.a.O., S. 103). Diese Be- stimmung ist – trotz des Ausdrucks „betrügerisch“ im Marginale – ausschliesslich nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen; ob ein Tatbestand auch strafrechtlichen Bedeu- tung habe (Betrug oder Betrugsversuch), ist nicht zu untersuchen (Roelli/Keller, a.a.O., S. 584). Das ergibt sich jedoch bereits aus Art. 53 Abs. 2 OR, wonach ein strafgerichtli- ches Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich ist. In bezug auf diese beiden Problemkrei- se ist eine Bindung des Zivilrichters an ein vorausgegangenes Strafurteil im Interesse des materiellen Bundesrechts ausgeschlossen (BGE 107 II 151 E. 5b S. 158). Art. 53 OR gilt nicht nur im Bereich des Obligationenrechts, sondern im ganzen Privatrecht, d.h. überall dort, wo Straf- und Zivilrichter über den gleichen Tatbestand zu befinden haben (BGE 66 II 80 E. 1 S. 83; unveröffentlichtes Urteil der II. ZA vom 21. Dezember 1994 i.S. S. gegen W.). Im angefochtenen Urteil ist von einem Betrug im strafrechtlichen Sinn nir- gends die Rede. Art. 6 Ziff. 2 EMRK, deren Verletzung im übrigen hier mit staatsrechtli- cher Beschwerde zu rügen wäre (Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 73, S. 103 f., bei und mit Fn 12), hilft dem Kläger nicht. Diese Norm verankert das kardinale rechtsstaatliche Prin- zip der Unschuldsvermutung bis zum Nachweis der Schuld und richtet sich an alle staat- lichen Organe, gilt jedoch nicht auch für das Zivilrecht (Villiger, Handbuch der Europäi- schen Menschenrechtskonvention (EMRK), Rz 486 f.). Die Berufung ist nach dem Ausgeführten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt1096.doc Bundesgericht, 5. Dezember 1996, R. c. Versicherungsgesellschaft X. Tatbestand: R. war für sein geleastes Auto Marke BMW sowie für persönliche Effek- ten bei der Versicherungsgesellschaft X. gegen Diebstahl versichert. Am 14. Oktober 1993 meldete er Fahrzeug und Inhalt als gestohlen. Die Versicherung verweigerte ihre Leistungen wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug. Ein entsprechendes Strafverfah- ren endete durch Einstellung. Mit seiner Zivilklage gegen die Versicherung blieb R. den- noch erfolglos. Das Kantonsgericht St. Gallen wies sie mit Urteil vom 8./9. Februar 1996 in zweiter Instanz ab, weil es den Beweis für das versicherte Ereignis als nicht erbracht erachtete; es gestand dem Kläger lediglich eine Prämienrückerstattung zu. Seine kanto- nale Kassationsbeschwerde wurde abgewiesen. Der Kläger führt Berufung mit den Begehren, es seien ihm für das Auto der versicherte Wert, eventuell Fr. 70'400.-, sowie für die ebenfalls abhanden gekommenen Effekten Fr. 5'000.-, alles mit Zins, zu bezahlen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit Eintreten möglich sei. Gründe: a) Die Antragstellung gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG setzt bei Geldforderun- gen ihre Bezifferung im Rechtsbegehren voraus, es sei denn, die Höhe der Forderung ergebe sich aus der Begründung oder dem angefochtenen Urteil (BGE 121 III 391, 119 II 333 E. 3, 101 II 372 mit Hinweisen). All das trifft beim Begehren 2, das auf Erbringen der vertraglichen Leistung schlechthin lautet, nicht zu. Es ist daher in dieser Form nicht zu- lässig. Einzutreten ist hingegen auf das bezifferte Eventualbegehren 3 zum selben An- spruch. Das Kantonsgericht ist richtigerweise und in Übereinstimmung mit den Parteien davon ausgegangen, dass dem Kläger der Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalles, nämlich den behaupteten Diebstahl von Auto und Inhalt, obliegt (Art. 8 ZGB), dass aber das geforderte Beweismass der sachimmanenten Beweisnot desjenigen, der einen nicht mit Sicherheit beweisbaren Diebstahl darzutun hat, angemessen Rechnung zu tragen habe. Im vorliegenden Fall seien als Alternativen nur entweder der behauptete Diebstahl oder aber versuchter Versicherungsbetrug denkbar. Die Angaben des Klägers zur Zeit und Ort des möglichen Diebstahls seien für sich allein soweit glaubhaft. Die prekäre Fi- nanzlage des Klägers sei kein Beweis, aber immerhin ein mögliches Motiv für eine un- lautere Machenschaft, zumal der Kläger sich auch von der Leasingfirma einen unge- rechtfertigten Vorteil habe verschaffen wollen, indem er den Kilometerstand zu seinen Gunsten beschönigt habe. Verdächtig sei hingegen die Tatsache, fährt das Kantonsge- richt fort, dass er nach dem angeblichen Diebstahl Schulden habe tilgen können, ohne gewillt oder in der Lage zu sein, Ausmass und Herkunft der Mittel nachzuweisen. Noch mehr zu seinen Ungunsten spreche der Umstand, dass er der Versicherung wohl die Autoschlüssel abgegeben, dabei jedoch die ihm durch Expertise nachgewiesene Exi- stenz eines Duplikates verschwiegen habe, was ausser im Falle eines Versicherungsbe- truges keinen Sinn gemacht hätte. Damit erscheine die Diebstahlsvariante neben derje- nigen des Betruges als unwahrscheinlich und könne, obwohl nicht gänzlich ausgeschlos- sen, jedenfalls nicht als erwiesen gelten. Der Kläger wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Art. 8 ZGB vor. Von vornherein nicht gehört werden kann, was der Kläger in aller Breite zur Beweis- würdigung durch das Kantonsgericht anführt; das ist im Berufungsverfahren unzulässig (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 122 III 219 E. 3b S. 223, 117 II 609 E. 3c S. 613). Auch die
2 Schlüsse, die das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht aus Beweisen und konkre- ten Umständen zieht, sind nicht überprüfbar (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223, mit Hinwei- sen). Es steht daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest, dass einerseits der Diebstahl nicht positiv zu beweisen ist, anderseits aber ernsthafte Verdachtsgründe für versuchten Versicherungsbetrug bestehen. Der Kläger rügt jedoch, das Kantonsgericht habe die Anforderungen an seine Be- weisführung für den behaupteten Diebstahl bei gleichzeitig ungerechtfertigter Entlastung der Beklagten für den Betrugstatbestand überspannt. Im Bereich des Versicherungsvertrages ist die Person, die gegenüber dem Versiche- rer einen Versicherungsanspruch erhebt, dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist; ferner hat sie den Umfang des Anspruchs darzutun (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 381 f.; Willy Koenig, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1967, S. 99). Soweit der Nachweis rechtsbegründeter Tatsachen im Bereich des Versicherungs- vertrages regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruches darzutun hat (BGE 107 II 269 E. 1b S. 273 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichtes vom 22. November 1990, in: SVA XVIII (1990/1991), Nr. 7, S. 30 ff.; Entscheid des Bundesgerichtes vom 5. März 1984, in: SVA XV (1982-1985), Nr. 27, S. 163; zum Beweismass im Sinne von Art. 8 ZGB s. BGE 118 II 235 E. 3c). Ob eine genügende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein des glaubhaft zu machenden Umstandes vorliegt, ist eine Frage der Beweiswürdigung (BGE 119 1b 334 E. c S. 342; 113 1b 420 E. 3 S. 424, je mit Hinweisen; Messmer/Imboden Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 144 Rz 105), über die Art. 8 ZGB auch in diesem Zusam- menhang nichts vorschreibt (BGE 98 II 231 E. 5 S. 243 mit Hinweisen). Das Bundesge- richt kann im Berufungsverfahren nur überprüfen, ob die Vorinstanz vom richtigen Begriff der Glaubhaftmachung ausgegangen ist, ob sie daran zu hohe oder zu niedrige Anforde- rungen gestellt, zu Unrecht den vollen Beweis verlangt oder sich mit einer blossen Par- teibehautpung ohne unterstützende Indizien begnügt hat (H. Dressler, in ZSR 94/1975 II S. 64; A. Würzburger, ebenda S. 104).
b) Das Kantonsgericht führt aus, der Versicherer brauche sich mit der blossen Be- haup-tung des Versicherungsnehmers, die Sache sei ihm abhanden gekommen, nicht zufrieden zu geben. Vielmehr könne er konkrete Angaben über die Umstände verlangen, unter denen sich der Diebstahl zugetragen haben soll. Ergebe die Überprüfung dann aber, dass die als gestohlen gemeldete Sache, wie vom Versicherungsnehmer angege- ben, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt worden sei und sich beim nächsten Nachsehen nicht mehr dort befunden habe, so müsse der Nachweis des Diebstahls – im Sinne der Glaubhaftmachung einer entsprechend hohen Wahr- scheinlichkeit – grundsätzlich als erbracht gelten. Zu Recht hält die Vorinstanz weiter fest, der Grundsatz der Absenkung des Beweismasses beim Nachweis des Versiche- rungsfalles gelte nicht uneingeschränkt, sondern nur dann, wenn der Versicherer keine erheblichen Zweifel an der Diebstahlsversion dartun könne. Wenn jedoch im Sinne von BGE 107 II 269 ff. weitere Möglichkeiten bestünden, die neben der behaupteten Ursa- chenfolge ebenso ernst in Frage kämen oder gar näher lägen, genüge es jedoch nicht, dass der Versicherungsnehmer lediglich dartue, die von ihm geltend gemachte sei die wahrscheinlichste (B. Viret, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1991, S. 149). Vielmehr müsse dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass an den Beweis einer behaupteten Tatsache umso höhere Anforderungen zu stellen seien, je weniger wahrscheinlich – z.B. wegen weiteren Sachverhaltsvarianten – die Behauptung sei (Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N 6 zu § 148). Für eine völlig
3 unwahrscheinliche Behauptung sei demnach ein strikter Beweis zu fordern, für eine sol- che mit hoher Wahrscheinlichkeit genüge die Glaubhaftmachung. Was der Kläger gegen diese zutreffenden Ausführungen einwendet, ist unbehelflich. Das Kantonsgericht hat von ihm den strikten Nachweis des behaupteten Fahrzeugdieb- stahls verlangt, weil es zur Überzeugung gelangt ist, ein Versicherungsbetrug sei wahr- scheinlicher als die Diebstahlsversion. Der Kläger trägt wiederholt vor, ein strikter Beweis könne von ihm nicht verlangt werden, weil er diesfalls entweder den Dieb ausfindig ma- chen oder ein unbestimmtes Negativum (die Nichtherstellung eines Nachschlüssels bzw. den Nichtverkauf des Fahrzeugs) beweisen müsste. Der Einwand verfängt nicht, denn die in E. 2 wiedergegebenen Indizien lassen derart grosse Zweifel an einem Diebstahl aufkommen, dass sich der Kläger – entgegen seiner Ansicht – nicht mehr mit einer blos- sen Glaubhaftmachung seines Versicherungsanspruches begnügen kann. Die Vorin- stanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Beweisstrenge nicht vermindert, sondern erhöht hat. Fehl geht der Vorwurf des Klägers, Art. 8 ZGB sei auch deshalb verletzt worden, weil das Kantonsgericht bezüglich der Herkunft der Mittel für seine Schuldentilgung seine Substanzierungspflicht angezweifelt habe. Dies wurde indessen klar offengelassen, da auch ohne Berücksichtigung dieses Umstandes die Behauptung eines Diebstahls nicht überzeuge. Das Vorbringen, in dem in SVA XIX Nr. 89 publizierten Entscheid habe selbst das Fehlen von Schlüsseln keine Rolle gespielt, ist nicht mass- geblich; das gleiche gilt für den Einwand, in Nr. 90 desselben Bandes sei die finanzielle Situation ausser acht gelassen worden. Denn in beiden Urteilen überwogen die Anhalts- punkte, welche für die hohe Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines Diebstahls sprachen. Im Übergehen des Beweisantrages, ihn im Rahmen einer Parteibefragung anzuhören, erblickt der Kläger eine Verletzung seines durch Art. 8 ZGB gewährleisteten Beweisfüh- rungsanspruches. Zu Unrecht. Der Entscheid über die Würdigung der Fakten macht die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 118 II 142 E. 3a S. 147 mit Hinweis), selbst wenn er auf antizipierter Beweiswürdigung beruht (BGE 115 II 440 E. 6b S. 450, 114 II 289 E. 2 S. 290 f. mit Hinweisen). Verweigert der kantonale Richter die Beweisführung nicht grundsätzlich, sondern nur in beschränktem Masse, so fällt das nicht unter Art. 8 ZGB, sondern stellt gegebenenfalls eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar, die mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen wäre (BGE 106 II 171 E. 6b mit Hinweisen). Das Kantonsgericht hat sich zudem gefragt, ob ein erhöhtes Beweismass auch dann gerechtfertigt sei, wenn der Möglichkeit des Diebstahls als Alternative die Möglichkeit des (versuchten) Versicherungsbetruges gegenüberstehe. Für eine betrügerische Begrün- dung des Versicherungsanspruches durch falsche Angaben nach Art. 40 VVG treffe die Beweislast bekanntlich den Versicherer (Roelli/Keller, Kommentar zum VVG, Bd. I, 2. Aufl., S. 584; Viret, a.a.O., S. 162). Vermöge der Versicherer den Betrugsversuch nach- zuweisen, sei er an den Vertrag nicht mehr gebunden und könne die Leistung verwei- gern. Misslinge ihm dies aber, bleibe er an den Vertrag gebunden und müsse gegebe- nenfalls leisten. Wenn jedoch wie hier der Versicherer mit dem Beweis eines Versiche- rungsbetrugs gescheitert sei, so könne dies dazu führen, dass der Versicherungsneh- mer, statt dass er in seiner Beweisnot von einer Beweismassenkung profitieren könnte, sich plötzlich mit Beweisanforderungen konfrontiert sähe, denen er nicht mehr zu genü- gen vermöge; der Versicherungsnehmer scheitere letztlich „wegen“ eines bloss mögli- chen Betrugsversuchs, obschon dieser nicht bewiesen sei und die Folgen dieser Be- weislosigkeit eigentlich den Versicherer treffen sollten. Dies müsse vom Kläger hinge- nommen werden. Letzterer erblickt darin eine Bundesrechtsverletzung; denn wäre die vorinstanzliche Auffassung richtig, würde die gesetzliche Beweislastverteilung bei einem Verdacht auf Versicherungsbetrug faktisch ausser Kraft gesetzt. Er macht in diesem Zu- sammenhang insbesondere auch einen Verstoss gegen Art. 40 VVG und Art. 53 OR so- wie Art. 6 Ziff. 2 EMRK geltend.
4 Die Einwände sind nicht stichhaltig. Wenn – wie hier – nur Diebstahl oder Betrug in Betracht kommen, darf aus dem gescheiterten Nachweis des Betruges nicht geschlossen werden, dass ein Diebstahl vorliegt. Das würde darauf hinauslaufen, dass die Beweislast für den Diebstahl umgekehrt würde und auf die Versicherung überginge, was eine klare Verletzung von Art. 8 ZGB darstellte. Jede Partei hatte ihr eigenes Beweisthema. So- dann ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im soeben wiedergegebenen Abschnitt die Begriffe Versicherungsbetrug und betrügerische Anspruchsbegründung synonym ge- braucht. Art. 40 VVG beschlägt zur Hauptsache den Versicherungsbetrug im straf- und zivilrechtlichen Sinn (Maurer, a.a.O., S. 385; ebenso Koenig, a.a.O., S. 103). Diese Be- stimmung ist – trotz des Ausdrucks „betrügerisch“ im Marginale – ausschliesslich nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen; ob ein Tatbestand auch strafrechtlichen Bedeu- tung habe (Betrug oder Betrugsversuch), ist nicht zu untersuchen (Roelli/Keller, a.a.O., S. 584). Das ergibt sich jedoch bereits aus Art. 53 Abs. 2 OR, wonach ein strafgerichtli- ches Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich ist. In bezug auf diese beiden Problemkrei- se ist eine Bindung des Zivilrichters an ein vorausgegangenes Strafurteil im Interesse des materiellen Bundesrechts ausgeschlossen (BGE 107 II 151 E. 5b S. 158). Art. 53 OR gilt nicht nur im Bereich des Obligationenrechts, sondern im ganzen Privatrecht, d.h. überall dort, wo Straf- und Zivilrichter über den gleichen Tatbestand zu befinden haben (BGE 66 II 80 E. 1 S. 83; unveröffentlichtes Urteil der II. ZA vom 21. Dezember 1994 i.S. S. gegen W.). Im angefochtenen Urteil ist von einem Betrug im strafrechtlichen Sinn nir- gends die Rede. Art. 6 Ziff. 2 EMRK, deren Verletzung im übrigen hier mit staatsrechtli- cher Beschwerde zu rügen wäre (Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 73, S. 103 f., bei und mit Fn 12), hilft dem Kläger nicht. Diese Norm verankert das kardinale rechtsstaatliche Prin- zip der Unschuldsvermutung bis zum Nachweis der Schuld und richtet sich an alle staat- lichen Organe, gilt jedoch nicht auch für das Zivilrecht (Villiger, Handbuch der Europäi- schen Menschenrechtskonvention (EMRK), Rz 486 f.). Die Berufung ist nach dem Ausgeführten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.