Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 gen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die materielle Behandlung der Streit- sache einzutreten. Unbestritten ist in tatsächlicher Hinsicht, dass die Klägerin am 17. Juni 1992 einen Mer- cedes 600 SEL, Modell 1991, Chassis-Nr. WDB 140 057 1A 015 405, Stamm-Nr. 181.982.585, kaufte und für diesen bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung abschloss. Weiter ergibt sich aufgrund des Polizeirapportes der Kantonspolizei St. Gallen vom 28. Juni 1996, dass C. am 28. Juni 1994 um 02.10 Uhr bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt er- stattete, obiges Fahrzeug sei auf unbekannte Art zwischen 23.30 Uhr und 01.30 Uhr vom Parkplatz vis-à-vis der Bushaltestelle "Sch." entwendet worden. Umstritten ist die Höhe des bezahlten Kaufpreises und eine diesbezügliche Täuschungs- absicht der Klägerin gegenüber der Beklagten. Unter dem Randtitel "Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches" bestimmt Art. 40 VVG, dass die zum Zwecke der Täuschung erfolgte Verschweigung oder unrichtige Mitteilung von Tatsachen, die die Leistungspflicht des Versicherers ausschlies-sen oder mindern würden, den Hinfall des Versicherungsanspruches nach sich zieht. Die gleiche Folge muss das wahrheitswidrige Vorbringen von Tatsachen haben, die die Leistungspflicht des Versicherers begründen oder erhöhen würden. Art. 40 VVG kann nur so gemeint sein, wie denn der Randtitel in erster Linie nicht den im Text umschriebenen negativen, sondern den positiven Tatbestand des fälschlichen Vorbringens anspruchsbegründender Tatsachen be- zeichnet. Der Sache nach ist denn auch diese Auslegung allgemein anerkannt (BGE 78 II 278 Erw. 1 mit Hinweisen). Die Beklagte trägt die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen von Art. 40 VVG erfüllt sind (Roelli/Keller, Kommentar zum Schweizerischen Gesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1968, S. 584).
a) Die Klägerin hat das Fahrzeug bei der Beklagten unbestrittenermassen nach Modus A gemäss Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vollkaskoversichert. Die Leistungen der Beklagten im Totalschadenfall können grundsätzlich einer Tabelle entnommen werden (C 3.2 Abs. 3 Lit. a AVB): Die Leistungen betragen: Betriebsjahr % des Katalogpreises inkl. versicherte Ausrüstung im 1. Jahr 95 im 2. Jahr 95-90 im 3. Jahr 90-80 im 4. Jahr 80-70 im 5. Jahr 70-60 im 6. Jahr 60-50 im 7. Jahr 50-40 mehr als 7 Jahre Zeitwert ...
- Sind die so ermittelten Leistungen höher als der Kaufpreis, werden sie auf diesen redu- ziert, höchstens aber auf den Zeitwert, wenn dieser über dem Kaufpreis liegt. Aus diesen AVB, welche einen integrierenden Bestandteil des durch die Klägerin abge- schlossenen Versicherungsvertrages bilden, geht hervor, dass der Kaufpreis grundsätzlich eine Bedeutung im Schadensfall hat. Diese Bestimmung ist keineswegs ungewöhnlich. Weiter wurden diese AVB unbestrittenermassen durch die Klägerin als integrierender Be- standteil des Versicherungsvertrages mitunterzeichnet. Die Klägerin kannte demnach diese Bestimmung oder hätte sie zumindest kennen müssen. Anzumerken bleibt, dass C. insbe- sondere als Kaufmann die Wichtigkeit von Vertragsbedingungen kennen sollte und sich die-
E. 3 se erklären lassen muss, falls er, wie vorgebracht, diese nicht versteht. Auf die diesbezügli-
che Befragung der Zeugen M. und W. kann darum verzichtet werden.
b) Im Recht liegt ein schriftlicher Kaufvertrag vom 17. Juni 1992 zwischen St. (Verkäufer)
und C. (Käufer), welcher von beiden Parteien unterzeichnet ist. Darin wird der Kaufpreis des
Fahrzeugs Mercedes 600 SEL mit Fr. 130'000.-- angegeben. Von diesem Wert als Kauf-
preis ist grundsätzlich auszugehen. Die Klägerin macht nun aber geltend, der Vertrag über
Fr. 130'000.-- sei nur simuliert. Das Fahrzeug habe tatsächlich Fr. 178'000.-- gekostet: Fr.
130'000.-- seien bar und Fr. 48'000.-- in Waren beglichen worden.
Da im allgemeinen von der Ernstlichkeit rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen auszuge-
hen ist, trägt bei Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen Simulation derjenige die Beweislast,
der sich darauf beruft. Sehr oft ist der Richter hier auf Indizien angewiesen. Selbst ein auffäl-
lig geringer Kaufpreis beweist noch nicht, dass der Kaufvertrag simuliert ist. Mit dem Beweis
der Simulation ist es streng zu nehmen (Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Zürich 1980, Art.
18 OR N 130; Kramer, Berner Kommentar, Bern 1986, Art. 18 OR N 196). Die Unwirksam-
keit des simulierten Geschäftes kann nicht nur unter den Parteien, sondern auch gegenüber
Dritten geltend gemacht werden (Jäggi/Gauch, a.a.O., Art. 18 OR N 132; Kramer, a.a.O., Art.
18 OR N 165). Es gilt also nachstehend zu prüfen, ob der Klägerin der Nachweis der Simula-
tion gelingt.
Im Polizeirapport vom 28. Juni 1994, welcher unmittelbar nach der Feststellung der Ent-
wendung des Fahrzeugs aufgenommen wurde, gab C. insbesondere an, er habe das Fahr-
zeug als Occasion für Fr. 130'000.-- von einer Garage gekauft. Erstinstanzlich führte C. dazu
aus, er habe, nach der Verwunderung der Polizei über den niedrigen Preis, den tatsächlichen
Preis mit Fr. 178'000.-- angegeben. Der Polizist habe aber das Protokoll nicht mehr ändern
wollen.
Wird von der Polizei nach dem Preis gefragt, muss der Befragte davon ausgehen, dass
eine Preisangabe Bedeutung hat. Unverständlich ist daher, dass C. angesichts der gros-sen
Preisdifferenz nicht auf einer Korrektur bestanden hat und auf dem Polizeirapport mit der
Unterschrift bestätigte, dass er den gemachten Angaben nichts beizufügen habe.
Auf die Zeugenaussage des damals diensttuenden Kpl. S. kann verzichtet werden. Einer-
seits liegt das Ereignis schon mehr als zwei Jahre zurück was das Erinnerungsvermögen
einschränkt, anderseits hat C. die Richtigkeit des Protokolls bestätigt. Weiter bewiese diese
Preisangabe noch überhaupt nichts bezüglich eines tatsächlich bezahlten Preises und hätte
damit keinen entscheidenden Einfluss auf das Urteil.
Es erscheint aus diesen Gründen dem Gericht nicht glaubwürdig dargelegt, dass C. am
28. Juni 1996 von einem anderen Kaufpreis als Fr. 130'000.-- gesprochen hat.
Am 25. August 1996 fand gemäss unbestrittenen Angaben der Beklagten in Winterthur ei-
ne Besprechung zwischen C. und der Beklagten statt.
Anlässlich dieser Besprechung habe C. der Beklagten ein Schreiben von O. vom 22. Au-
gust 1994 übergeben, in welchem letzterer bestätigt, C. den Mercedes 600 SEL Jg. 91 ver-
mittelt zu haben: "Der Preis von St. betrug Fr. 178'000.--, den Sie (C., Anm.) meines Wissens
wie folgt getilgt haben: Fr. 130'000.-- bar und Fr. 48'000.-- in Waren.
C. habe mitgeteilt, bei der Ware habe es sich um eine Uhr der Marke IWC gehandelt, de-
ren Neuwert Fr. 48'000.-- betragen habe. Die genaue Bezeichnung des Modells werde er
nachreichen.
Gemäss der Bestätigung von H., Uhren+Schmuck, Schaffhausen, vom 1. September 1994
habe er im März 1987 C. eine IWC Uhr Ref 6723, Geh.Nr. 2181706 mit 124 Brillanten gelie-
fert, welche damals einen Handelswert von Fr. 48'000.-- gehabt habe.
Nachforschungen der Beklagten ergaben, dass obige IWC-Uhr vom 28. November 1990
bis 21. Mai 1993 als Faustpfand im Besitze der SKA, Weinfelden, war.
Damit ist erstellt, dass die Vertragsabwicklung mindestens nicht so stattgefunden haben
konnte, wie C. dies der Beklagten am 25. August 1996 dargelegt hat, da obige IWC-Uhr im
E. 4 Zeitpunkt des Autokaufs erwiesenermassen nicht im Besitz von C. war und deshalb von ihm
auch nicht zahlungshalber übergeben werden konnte.
Anlässlich der Zusammenkunft zwischen C. und der Beklagten vom 1. November 1994
wurde er auf die Unmöglichkeit obiger Zahlungsmodalitäten aufmerksam gemacht.
Am 7. November 1994 teilte C. in einer weiteren Besprechung der Beklagten mit, er habe
Fr. 130'000.-- direkt an St. bezahlt und zwei Uhren O. gegeben: eine Rolex Daytona, welche
noch originalverpackt gewesen sei und eine Omega Constellation, welche er direkt vom
Handgelenk genommen habe. Für diese beiden Uhren habe er Fr. 48'000.-- berechnet, also
für das Fahrzeug insgesamt Fr. 178'000.-- bezahlt. Gleichzeitig übergab er der Beklagten
eine Bestätigung von H. vom 27. August 1987 betreffend eine Omega Constellation Ref. RA
563 6143 über Fr. 36'000.--.
Am 4. November 1994 bestätigte L., ca. Mitte Mai 1992 C. eine Herren-Armbanduhr Mar-
ke Rolex Typ Daytona 18 Karat Gold im damaligen Tauschwert von Fr. 22'500.-- verkauft
bzw. mit ihm getauscht zu haben.
Diese weitere Sachverhaltsdarstellung erscheint dem Gericht aus folgenden Gründen nicht
überzeugend:
War sich C. zuerst sicher, nur eine Uhr an Zahlung gegeben zu haben, waren es später
genau so sicher zwei Uhren; er wusste auch, dass er die eine vom Handgelenk genommen
und übergeben hatte. Der klägerische Rechtsvertreter bringt vor, C. sammle Uhren in dieser
Preisklasse und treibe Handel damit, ohne jedoch irgendwelchen Nachweis des Umfanges
zu erbringen. In den Rechtsschriften werden nur die drei oben erwähnten Uhren aufgeführt.
Die allfällige Teilnahme an Uhrenbörsen sagt noch nichts über den Umfang der Sammlung
oder des Handels aus. Deshalb kann auf die Befragung der durch den klägerischen Rechts-
vertreter beantragten Wirte der Gaststätten, in welchen die Uhrenbörsen stattfinden, verzich-
tet werden. Das Gericht geht deshalb mit der Vorinstanz davon aus, dass für C. die Wegga-
be einer Uhr im Wert von Fr. 48'000.-- etwas Nichtalltägliches darstellt und demgemäss bei
ihm einen gewissen Eindruck hinterlassen musste, was wiederum Einfluss auf das Erinne-
rungsvermögen bezüglich der damit verbundenen Umstände hat. Es erscheint daher unwahr-
scheinlich, dass er die beiden unterschiedlichen Sachverhalte verwechseln konnte.
Wurde zuerst der Handelswert der an Zahlung gegebenen einzigen Uhr mit Fr. 48'000.--
angegeben, um exakt auf die Summe von insgesamt Fr. 178'000.-- zu kommen, beträgt der
Wert der zwei Uhren gemäss Bestätigungen Fr. 58'500.--, musste also im zweiten Fall von
einer Reduktion von Fr. 10'500.-- ausgegangen werden, um auch wieder auf den vom Kläger
angegebenen Wert zu kommen. Der klägerische Rechtsvertreter führte dazu vor Schranken
aus, dies hänge mit der Preisentwicklung von Luxusuhren zusammen. Wie es sich damit aber
verhält und wieso diese Preisentwicklung nur zwei der drei Uhren betrifft, legt er nicht dar.
Zusammenfassend gelingt dem klägerischen Rechtsvertreter der rechtsgenügliche Nach-
weis nicht, dass sich der Sachverhalt gemäss dieser zweiten Darstellung abgespielt hat.
Am 23. Mai 1995 bestätigte St., er habe von O., soweit er sich erinnern möge, Fr.
125'000.-- erhalten. Er wisse aber nicht, wie teuer O. den Wagen verkauft habe.
Mit Brief vom 22. August 1994 führte O. aus: "Der Preis von St. betrug Fr. 178'000.--, den
Sie (C., Anm.) meines Wissens wie folgt getilgt haben: Fr. 130'000.-- bar und Fr. 48'000.-- in
Waren." Am 12. Februar 1995 wiederum bestätigte er, dass er (O., Anm.) die beiden oben-
erwähnten Uhren Rolex Daytona und Omega Constellation für die Vermittlung des Mercedes
Benz 600 SEL erhalten habe.
Die Aussagen in diesen verschiedenen Akten widersprechen sich insgesamt so, dass
sich in Bezug auf den Kaufvertrag nichts rechtsgenüglich ableiten lässt. Das Schreiben von
St. vom 23. Mai 1995 deutet darauf hin, dass zumindest er als Verkäufer von einem erzielba-
ren Preis in der Grössenordnung des im Vertrag festgehaltenen ausgegangen ist und weiter
die Summe an O. bezahlt wurde.
E. 5 O. schreibt hingegen in der Bestätigung vom 22. August 1994, dass der Preis von St. Fr.
178'000.-- betragen habe. Die Zahlungsmodalität beschreibt er mit der Formulierung "seines
Wissens", was eine Zahlung an ihn selbst ausschliessen lässt, weil er es dann genau wissen
müsste. Diese Aussage steht im Widerspruch zum Schreiben St. vom 23. Mai 1995. Auch
die Bestätigung O. vom 12. Februar 1995 kann nicht widerspruchsfrei gedeutet werden.
Wurden die Uhren direkt an ihn übergeben, hätte er dies, wie oben erwähnt, auch schon am
22. August 1994 genau gewusst. An St. hingegen wurden sie gemäss seinem Schreiben nicht
übergeben.
Weiter erscheint auch eine "Vermittlungsprovision" in der Höhe von Fr. 48'000.- übermä-
ssig hoch, da davon ausgegangen werden kann, dass auch St. die ungefähren Marktpreise
für Mercedes-Occasionen wusste und es für ihn keinen ersichtlichen Grund gab, sein Auto
soviel unter Wert an O. zum Wiederverkauf abzugeben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, den Nachweis
der Vertragssimulation zu erbringen, und deshalb von einem vertraglich abgemachten Kauf-
preis von Fr. 130'000.-- auszugehen ist. Angesichts der langen Zeitdauer seit Verkauf des
Fahrzeugs im Jahre 1991, welche das Erinnerungsvermögen einschränkt, und der klaren Wi-
dersprüche in den schriftlichen Bestätigungen von O. und St. könnte ihre Befragung als Zeu-
gen nichts an diesem Resultat ändern. Damit hat die Klägerin mit der Angabe eines Kauf-
preises von Fr. 178'000.-- den Tatbestand von Art. 40 VVG in objektiver Hinsicht erfüllt, da
sie wahrheitswidrig Tatsachen vorbrachte, die die Leistungspflicht des Versicherers erhöhen.
Nicht weiter geprüft werden muss deshalb die Sache mit den Autoschlüsseln, wo durch C.
auch widersprüchliche Angaben gemacht wurden: Im Polizeirapport vom 28. Juni 1994, gab
C. an, er vermisse keinen Fahrzeugschlüssel: seinen Schlüssel habe er noch und die Ersatz-
schlüssel seien in seinem Safe zu Hause eingeschlossen. Anlässlich des Gesprächs vom 25.
August 1996 zwischen C. und der Beklagten hat er zu den Wagenschlüsseln ausgeführt, dass
er einen Reserveschlüssel immer im Wageninnern gelassen habe. Dieser sei ihm mit dem
Fahrzeug zusammen gestohlen worden. Zu bemerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass
das Fahrzeug im Juli 1994 in R., Lettland, sichergestellt wurde. Es konnten keine Aufbruch-
spuren festgestellt werden.
Die subjektive Voraussetzung zur Erfüllung von Art. 40 VVG liegt darin, dass die unrichtige
Mitteilung von Tatsachen zum Zwecke der Täuschung dem Versicherer zur Kenntnis gebracht
wurde. Dabei ist Art. 40 VVG ausschliesslich nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Ob
ein Tatbestand auch strafrechtliche Bedeutung hat, ist nicht zu untersuchen (Roelli/Keller,
a.a.O., S. 579ff.).
Wie oben unter a) erwähnt, ist gemäss AVB der Kaufpreis für die Versicherungsleistung
von Bedeutung und müssen diese AVB bei der Klägerin als bekannt vorausgesetzt werden.
Die Klägerin hat gemäss obigen Ausführungen einen zu hohen Kaufpreis angegeben und
wusste, dass dies zu einer höheren Entschädigung führen würde. Sie hat damit der Beklag-
ten wissentlich und willentlich eine falsche Darstellung gegeben, in der Absicht, damit eine
höhere Versicherungsleistung zu erwirken, als sie selbst subjektiv als berechtigt betrachtet
hat. Deshalb ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 40 VVG erfüllt.
Zusammenfassend erachtet das Gericht die vorsätzliche täuschende Tatsachendarstel-
lung durch die Klägerin gegenüber der Beklagten im Bestreben um eine höhere als die ob-
jektiv gerechtfertigte Versicherungsleistung als erwiesen. Die Beklagte hat ihre Leistungen zu
Recht unter Berufung auf Art. 40 VVG verweigert. Das vorinstanzliche Urteil B 9/95 ist des-
halb zu schützen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen.
Die amtlichen und ausseramtlichen Kosten dieses Verfahrens werden gemäss Art. 90
ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Klägerin und Beru-
fungsklägerin mit ihren Anträgen vollständig unterlegen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen insgesamt Fr. 4'200.--. Die Kosten
des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 11 der VO über die Gebühren der
E. 6 Zivilrechtspflege auf pauschal Fr. 6'000.-- festgelegt. Diese amtlichen Kosten vor beiden In- stanzen von total Fr. 10'200.-- hat die Klägerin und Berufungsklägerin zu tragen. Anzurechnen sind die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse von total Fr. 900.-. Der Beklagten und Berufungsbeklagten wurde erstinstanzlich eine ausseramtliche Ent- schädigung von Fr. 10'130.50 zugesprochen, welche nicht angefochten wurde. Im Berufungs- verfahren reichte der Rechtsvertreter der Beklagten und Berufungsbeklagten eine Honorar- note von Fr. 4'307.60 ein, welche nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin und Berufungskläge- rin hat somit die Beklagte und Berufungsbeklagte für das Verfahren vor beiden Instanzen au- sseramtlich mit Fr. 14'438.10 zu entschädigen. Demgemäss wird zu Recht erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die amtlichen Kosten für das Verfahren vor beiden Instanzen von total Fr. 10'200.- trägt die Klägerin und Berufungsklägerin unter Anrechnung der von ihr geleisteten Kostenvor- schüsse von total Fr. 900.
3. Die Klägerin und Berufungsklägerin hat die Beklagte und Berufungsbeklagte aus- seramtlich für das Verfahren vor beiden Instanzen mit Fr. 14'438.10 zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt5096.doc Kantonsgericht AppenzelI. i. Rh., 1. Oktober 1996, C. AG c. Winterthur Versicherungen, Winterthur Tatbestand: Am 18. April 1995 liess die Klägerin durch ihren Rechtsvertreter beim Be- zirksgericht Appenzell Klage mit obigen Anträgen einreichen. Zum Sachverhalt wird insbe- sondere ausgeführt, die Klägerin habe am 17. Juni 1992 einen Mercedes Benz 600 SEL, Modell 1991, mit ca. 22'800 km gekauft und für diesen Wagen bei der Beklagten eine Voll- kaskoversicherung abgeschlossen. Am 27. Juni 1994 zwischen ca. 23.30 Uhr und 01.30 Uhr sei ihr obiger, bei der Bushaltestelle Sch. parkierter Wagen gestohlen worden. Sie habe umgehend Diebstahlanzeige erstattet und den Schadenfall der Beklagten ge- meldet. Die Beklagte sei, gestützt auf Art. 40 VVG, am 23. Dezember 1994 rückwirkend auf das Schadendatum vom Vertrag zurückgetreten, mit der Begründung, die Klägerin habe ver- sucht, mit falschen Angaben eine übersetzte Versicherungsleistung zu erlangen. Es treffe je- doch nicht zu, dass der Kläger falsche Angaben gemacht habe. Deshalb sei ein Vertrags- rücktritt der Beklagten nach Art. 40 VVG nicht möglich. Mit Urteil B 9/95 vom 11. Dezember 1995/16. Januar 1996 erkannte das Bezirksgericht Appenzell i.Rh. zu Recht: "1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.--, der Kanz- leigebühr von Fr. 114.-- sowie den Barauslagen von Fr. 70.--, total Fr. 3'684.--, hat der Kläger zu bezahlen unter Anrechnung der von ihm geleisteten Einschreibgebühr von Fr. 300.--. Die Kosten für die vollständige Ausfertigung des Urteils, bestehend aus einer Motivie- rungsgebühr von Fr. 300.--, der Kanzleigebühr von Fr. 186.-- sowie den Barauslagen von Fr. 30.--, total Fr. 516.--, hat der Kläger zu bezahlen, falls die Berufung nicht weitergeführt wird. Andernfalls wird hierüber im zweitinstanzlichen Entscheid befunden. Der Kläger hat die Beklagte mit Fr. 10' 130.50 zu entschädigen. Das vollständig ausgefertigte Urteil wurde am 23. Februar 1996 an die Parteien versandt. Gegen dieses Urteil reichte der Rechtsvertreter der Klägerin am 18. März 1996 Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen ein. Es werde insbesondere auf die Befragung fol- gender Zeugen Wert gelegt: St., O., W., Kpl. S., M., Herr R. Die Vorinstanz habe nicht die notwendigen Anforderungen an die Beweise gestellt, kein Beweisverfahren durchgeführt und nicht nachvollziehbare Vermutungen aufgestellt. Weiter habe sie die Glaubwürdigkeit der Parteien überhaupt nicht gewürdigt. In seiner Berufungsantwort vom 10. April 1996 stellte der Rechtsvertreter der Beklagten die ebenfalls oben aufgeführten Anträge. Aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung habe die Vorinstanz zu Recht auf weitere Beweiserhebungen verzichtet. Betont wird nochmals, dass vorliegend sowohl die objektive wie die subjektive Seite des Tatbestandes gemäss Art. 40 VVG erfüllt seien. . Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Rechtsvertreter beider Parteien so- wie C. und K., der Sachbearbeiter bei der Beklagten. Beide Parteien hielten unverändert an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in ihren Rechtschriften und vor Schranken sowie die Akten wird, soweit erforderlich, nachstehend eingegangen. . Gegen das am 22. Januar 1996 im Dispositiv in Empfang genommene Urteil wurde glei- chentags Berufung angemeldet. Das vollständig ausgefertigte Urteil wurde am 27. Februar 1996 in Empfang genommen und die Berufung dagegen am 18. März 1996 eingereicht. Be- rufungsanmeldung und Berufung erfolgten fristgemäss nach Art. 268 ZPO. Da auch die übri-
2 gen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die materielle Behandlung der Streit- sache einzutreten. Unbestritten ist in tatsächlicher Hinsicht, dass die Klägerin am 17. Juni 1992 einen Mer- cedes 600 SEL, Modell 1991, Chassis-Nr. WDB 140 057 1A 015 405, Stamm-Nr. 181.982.585, kaufte und für diesen bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung abschloss. Weiter ergibt sich aufgrund des Polizeirapportes der Kantonspolizei St. Gallen vom 28. Juni 1996, dass C. am 28. Juni 1994 um 02.10 Uhr bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt er- stattete, obiges Fahrzeug sei auf unbekannte Art zwischen 23.30 Uhr und 01.30 Uhr vom Parkplatz vis-à-vis der Bushaltestelle "Sch." entwendet worden. Umstritten ist die Höhe des bezahlten Kaufpreises und eine diesbezügliche Täuschungs- absicht der Klägerin gegenüber der Beklagten. Unter dem Randtitel "Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches" bestimmt Art. 40 VVG, dass die zum Zwecke der Täuschung erfolgte Verschweigung oder unrichtige Mitteilung von Tatsachen, die die Leistungspflicht des Versicherers ausschlies-sen oder mindern würden, den Hinfall des Versicherungsanspruches nach sich zieht. Die gleiche Folge muss das wahrheitswidrige Vorbringen von Tatsachen haben, die die Leistungspflicht des Versicherers begründen oder erhöhen würden. Art. 40 VVG kann nur so gemeint sein, wie denn der Randtitel in erster Linie nicht den im Text umschriebenen negativen, sondern den positiven Tatbestand des fälschlichen Vorbringens anspruchsbegründender Tatsachen be- zeichnet. Der Sache nach ist denn auch diese Auslegung allgemein anerkannt (BGE 78 II 278 Erw. 1 mit Hinweisen). Die Beklagte trägt die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen von Art. 40 VVG erfüllt sind (Roelli/Keller, Kommentar zum Schweizerischen Gesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1968, S. 584).
a) Die Klägerin hat das Fahrzeug bei der Beklagten unbestrittenermassen nach Modus A gemäss Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vollkaskoversichert. Die Leistungen der Beklagten im Totalschadenfall können grundsätzlich einer Tabelle entnommen werden (C 3.2 Abs. 3 Lit. a AVB): Die Leistungen betragen: Betriebsjahr % des Katalogpreises inkl. versicherte Ausrüstung im 1. Jahr 95 im 2. Jahr 95-90 im 3. Jahr 90-80 im 4. Jahr 80-70 im 5. Jahr 70-60 im 6. Jahr 60-50 im 7. Jahr 50-40 mehr als 7 Jahre Zeitwert ...
- Sind die so ermittelten Leistungen höher als der Kaufpreis, werden sie auf diesen redu- ziert, höchstens aber auf den Zeitwert, wenn dieser über dem Kaufpreis liegt. Aus diesen AVB, welche einen integrierenden Bestandteil des durch die Klägerin abge- schlossenen Versicherungsvertrages bilden, geht hervor, dass der Kaufpreis grundsätzlich eine Bedeutung im Schadensfall hat. Diese Bestimmung ist keineswegs ungewöhnlich. Weiter wurden diese AVB unbestrittenermassen durch die Klägerin als integrierender Be- standteil des Versicherungsvertrages mitunterzeichnet. Die Klägerin kannte demnach diese Bestimmung oder hätte sie zumindest kennen müssen. Anzumerken bleibt, dass C. insbe- sondere als Kaufmann die Wichtigkeit von Vertragsbedingungen kennen sollte und sich die-
3 se erklären lassen muss, falls er, wie vorgebracht, diese nicht versteht. Auf die diesbezügli- che Befragung der Zeugen M. und W. kann darum verzichtet werden.
b) Im Recht liegt ein schriftlicher Kaufvertrag vom 17. Juni 1992 zwischen St. (Verkäufer) und C. (Käufer), welcher von beiden Parteien unterzeichnet ist. Darin wird der Kaufpreis des Fahrzeugs Mercedes 600 SEL mit Fr. 130'000.-- angegeben. Von diesem Wert als Kauf- preis ist grundsätzlich auszugehen. Die Klägerin macht nun aber geltend, der Vertrag über Fr. 130'000.-- sei nur simuliert. Das Fahrzeug habe tatsächlich Fr. 178'000.-- gekostet: Fr. 130'000.-- seien bar und Fr. 48'000.-- in Waren beglichen worden. Da im allgemeinen von der Ernstlichkeit rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen auszuge- hen ist, trägt bei Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen Simulation derjenige die Beweislast, der sich darauf beruft. Sehr oft ist der Richter hier auf Indizien angewiesen. Selbst ein auffäl- lig geringer Kaufpreis beweist noch nicht, dass der Kaufvertrag simuliert ist. Mit dem Beweis der Simulation ist es streng zu nehmen (Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Zürich 1980, Art. 18 OR N 130; Kramer, Berner Kommentar, Bern 1986, Art. 18 OR N 196). Die Unwirksam- keit des simulierten Geschäftes kann nicht nur unter den Parteien, sondern auch gegenüber Dritten geltend gemacht werden (Jäggi/Gauch, a.a.O., Art. 18 OR N 132; Kramer, a.a.O., Art. 18 OR N 165). Es gilt also nachstehend zu prüfen, ob der Klägerin der Nachweis der Simula- tion gelingt. Im Polizeirapport vom 28. Juni 1994, welcher unmittelbar nach der Feststellung der Ent- wendung des Fahrzeugs aufgenommen wurde, gab C. insbesondere an, er habe das Fahr- zeug als Occasion für Fr. 130'000.-- von einer Garage gekauft. Erstinstanzlich führte C. dazu aus, er habe, nach der Verwunderung der Polizei über den niedrigen Preis, den tatsächlichen Preis mit Fr. 178'000.-- angegeben. Der Polizist habe aber das Protokoll nicht mehr ändern wollen. Wird von der Polizei nach dem Preis gefragt, muss der Befragte davon ausgehen, dass eine Preisangabe Bedeutung hat. Unverständlich ist daher, dass C. angesichts der gros-sen Preisdifferenz nicht auf einer Korrektur bestanden hat und auf dem Polizeirapport mit der Unterschrift bestätigte, dass er den gemachten Angaben nichts beizufügen habe. Auf die Zeugenaussage des damals diensttuenden Kpl. S. kann verzichtet werden. Einer- seits liegt das Ereignis schon mehr als zwei Jahre zurück was das Erinnerungsvermögen einschränkt, anderseits hat C. die Richtigkeit des Protokolls bestätigt. Weiter bewiese diese Preisangabe noch überhaupt nichts bezüglich eines tatsächlich bezahlten Preises und hätte damit keinen entscheidenden Einfluss auf das Urteil. Es erscheint aus diesen Gründen dem Gericht nicht glaubwürdig dargelegt, dass C. am
28. Juni 1996 von einem anderen Kaufpreis als Fr. 130'000.-- gesprochen hat. Am 25. August 1996 fand gemäss unbestrittenen Angaben der Beklagten in Winterthur ei- ne Besprechung zwischen C. und der Beklagten statt. Anlässlich dieser Besprechung habe C. der Beklagten ein Schreiben von O. vom 22. Au- gust 1994 übergeben, in welchem letzterer bestätigt, C. den Mercedes 600 SEL Jg. 91 ver- mittelt zu haben: "Der Preis von St. betrug Fr. 178'000.--, den Sie (C., Anm.) meines Wissens wie folgt getilgt haben: Fr. 130'000.-- bar und Fr. 48'000.-- in Waren. C. habe mitgeteilt, bei der Ware habe es sich um eine Uhr der Marke IWC gehandelt, de- ren Neuwert Fr. 48'000.-- betragen habe. Die genaue Bezeichnung des Modells werde er nachreichen. Gemäss der Bestätigung von H., Uhren+Schmuck, Schaffhausen, vom 1. September 1994 habe er im März 1987 C. eine IWC Uhr Ref 6723, Geh.Nr. 2181706 mit 124 Brillanten gelie- fert, welche damals einen Handelswert von Fr. 48'000.-- gehabt habe. Nachforschungen der Beklagten ergaben, dass obige IWC-Uhr vom 28. November 1990 bis 21. Mai 1993 als Faustpfand im Besitze der SKA, Weinfelden, war. Damit ist erstellt, dass die Vertragsabwicklung mindestens nicht so stattgefunden haben konnte, wie C. dies der Beklagten am 25. August 1996 dargelegt hat, da obige IWC-Uhr im
4 Zeitpunkt des Autokaufs erwiesenermassen nicht im Besitz von C. war und deshalb von ihm auch nicht zahlungshalber übergeben werden konnte. Anlässlich der Zusammenkunft zwischen C. und der Beklagten vom 1. November 1994 wurde er auf die Unmöglichkeit obiger Zahlungsmodalitäten aufmerksam gemacht. Am 7. November 1994 teilte C. in einer weiteren Besprechung der Beklagten mit, er habe Fr. 130'000.-- direkt an St. bezahlt und zwei Uhren O. gegeben: eine Rolex Daytona, welche noch originalverpackt gewesen sei und eine Omega Constellation, welche er direkt vom Handgelenk genommen habe. Für diese beiden Uhren habe er Fr. 48'000.-- berechnet, also für das Fahrzeug insgesamt Fr. 178'000.-- bezahlt. Gleichzeitig übergab er der Beklagten eine Bestätigung von H. vom 27. August 1987 betreffend eine Omega Constellation Ref. RA 563 6143 über Fr. 36'000.--. Am 4. November 1994 bestätigte L., ca. Mitte Mai 1992 C. eine Herren-Armbanduhr Mar- ke Rolex Typ Daytona 18 Karat Gold im damaligen Tauschwert von Fr. 22'500.-- verkauft bzw. mit ihm getauscht zu haben. Diese weitere Sachverhaltsdarstellung erscheint dem Gericht aus folgenden Gründen nicht überzeugend: War sich C. zuerst sicher, nur eine Uhr an Zahlung gegeben zu haben, waren es später genau so sicher zwei Uhren; er wusste auch, dass er die eine vom Handgelenk genommen und übergeben hatte. Der klägerische Rechtsvertreter bringt vor, C. sammle Uhren in dieser Preisklasse und treibe Handel damit, ohne jedoch irgendwelchen Nachweis des Umfanges zu erbringen. In den Rechtsschriften werden nur die drei oben erwähnten Uhren aufgeführt. Die allfällige Teilnahme an Uhrenbörsen sagt noch nichts über den Umfang der Sammlung oder des Handels aus. Deshalb kann auf die Befragung der durch den klägerischen Rechts- vertreter beantragten Wirte der Gaststätten, in welchen die Uhrenbörsen stattfinden, verzich- tet werden. Das Gericht geht deshalb mit der Vorinstanz davon aus, dass für C. die Wegga- be einer Uhr im Wert von Fr. 48'000.-- etwas Nichtalltägliches darstellt und demgemäss bei ihm einen gewissen Eindruck hinterlassen musste, was wiederum Einfluss auf das Erinne- rungsvermögen bezüglich der damit verbundenen Umstände hat. Es erscheint daher unwahr- scheinlich, dass er die beiden unterschiedlichen Sachverhalte verwechseln konnte. Wurde zuerst der Handelswert der an Zahlung gegebenen einzigen Uhr mit Fr. 48'000.-- angegeben, um exakt auf die Summe von insgesamt Fr. 178'000.-- zu kommen, beträgt der Wert der zwei Uhren gemäss Bestätigungen Fr. 58'500.--, musste also im zweiten Fall von einer Reduktion von Fr. 10'500.-- ausgegangen werden, um auch wieder auf den vom Kläger angegebenen Wert zu kommen. Der klägerische Rechtsvertreter führte dazu vor Schranken aus, dies hänge mit der Preisentwicklung von Luxusuhren zusammen. Wie es sich damit aber verhält und wieso diese Preisentwicklung nur zwei der drei Uhren betrifft, legt er nicht dar. Zusammenfassend gelingt dem klägerischen Rechtsvertreter der rechtsgenügliche Nach- weis nicht, dass sich der Sachverhalt gemäss dieser zweiten Darstellung abgespielt hat. Am 23. Mai 1995 bestätigte St., er habe von O., soweit er sich erinnern möge, Fr. 125'000.-- erhalten. Er wisse aber nicht, wie teuer O. den Wagen verkauft habe. Mit Brief vom 22. August 1994 führte O. aus: "Der Preis von St. betrug Fr. 178'000.--, den Sie (C., Anm.) meines Wissens wie folgt getilgt haben: Fr. 130'000.-- bar und Fr. 48'000.-- in Waren." Am 12. Februar 1995 wiederum bestätigte er, dass er (O., Anm.) die beiden oben- erwähnten Uhren Rolex Daytona und Omega Constellation für die Vermittlung des Mercedes Benz 600 SEL erhalten habe. Die Aussagen in diesen verschiedenen Akten widersprechen sich insgesamt so, dass sich in Bezug auf den Kaufvertrag nichts rechtsgenüglich ableiten lässt. Das Schreiben von St. vom 23. Mai 1995 deutet darauf hin, dass zumindest er als Verkäufer von einem erzielba- ren Preis in der Grössenordnung des im Vertrag festgehaltenen ausgegangen ist und weiter die Summe an O. bezahlt wurde.
5 O. schreibt hingegen in der Bestätigung vom 22. August 1994, dass der Preis von St. Fr. 178'000.-- betragen habe. Die Zahlungsmodalität beschreibt er mit der Formulierung "seines Wissens", was eine Zahlung an ihn selbst ausschliessen lässt, weil er es dann genau wissen müsste. Diese Aussage steht im Widerspruch zum Schreiben St. vom 23. Mai 1995. Auch die Bestätigung O. vom 12. Februar 1995 kann nicht widerspruchsfrei gedeutet werden. Wurden die Uhren direkt an ihn übergeben, hätte er dies, wie oben erwähnt, auch schon am
22. August 1994 genau gewusst. An St. hingegen wurden sie gemäss seinem Schreiben nicht übergeben. Weiter erscheint auch eine "Vermittlungsprovision" in der Höhe von Fr. 48'000.- übermä- ssig hoch, da davon ausgegangen werden kann, dass auch St. die ungefähren Marktpreise für Mercedes-Occasionen wusste und es für ihn keinen ersichtlichen Grund gab, sein Auto soviel unter Wert an O. zum Wiederverkauf abzugeben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, den Nachweis der Vertragssimulation zu erbringen, und deshalb von einem vertraglich abgemachten Kauf- preis von Fr. 130'000.-- auszugehen ist. Angesichts der langen Zeitdauer seit Verkauf des Fahrzeugs im Jahre 1991, welche das Erinnerungsvermögen einschränkt, und der klaren Wi- dersprüche in den schriftlichen Bestätigungen von O. und St. könnte ihre Befragung als Zeu- gen nichts an diesem Resultat ändern. Damit hat die Klägerin mit der Angabe eines Kauf- preises von Fr. 178'000.-- den Tatbestand von Art. 40 VVG in objektiver Hinsicht erfüllt, da sie wahrheitswidrig Tatsachen vorbrachte, die die Leistungspflicht des Versicherers erhöhen. Nicht weiter geprüft werden muss deshalb die Sache mit den Autoschlüsseln, wo durch C. auch widersprüchliche Angaben gemacht wurden: Im Polizeirapport vom 28. Juni 1994, gab C. an, er vermisse keinen Fahrzeugschlüssel: seinen Schlüssel habe er noch und die Ersatz- schlüssel seien in seinem Safe zu Hause eingeschlossen. Anlässlich des Gesprächs vom 25. August 1996 zwischen C. und der Beklagten hat er zu den Wagenschlüsseln ausgeführt, dass er einen Reserveschlüssel immer im Wageninnern gelassen habe. Dieser sei ihm mit dem Fahrzeug zusammen gestohlen worden. Zu bemerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass das Fahrzeug im Juli 1994 in R., Lettland, sichergestellt wurde. Es konnten keine Aufbruch- spuren festgestellt werden. Die subjektive Voraussetzung zur Erfüllung von Art. 40 VVG liegt darin, dass die unrichtige Mitteilung von Tatsachen zum Zwecke der Täuschung dem Versicherer zur Kenntnis gebracht wurde. Dabei ist Art. 40 VVG ausschliesslich nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Ob ein Tatbestand auch strafrechtliche Bedeutung hat, ist nicht zu untersuchen (Roelli/Keller, a.a.O., S. 579ff.). Wie oben unter a) erwähnt, ist gemäss AVB der Kaufpreis für die Versicherungsleistung von Bedeutung und müssen diese AVB bei der Klägerin als bekannt vorausgesetzt werden. Die Klägerin hat gemäss obigen Ausführungen einen zu hohen Kaufpreis angegeben und wusste, dass dies zu einer höheren Entschädigung führen würde. Sie hat damit der Beklag- ten wissentlich und willentlich eine falsche Darstellung gegeben, in der Absicht, damit eine höhere Versicherungsleistung zu erwirken, als sie selbst subjektiv als berechtigt betrachtet hat. Deshalb ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 40 VVG erfüllt. Zusammenfassend erachtet das Gericht die vorsätzliche täuschende Tatsachendarstel- lung durch die Klägerin gegenüber der Beklagten im Bestreben um eine höhere als die ob- jektiv gerechtfertigte Versicherungsleistung als erwiesen. Die Beklagte hat ihre Leistungen zu Recht unter Berufung auf Art. 40 VVG verweigert. Das vorinstanzliche Urteil B 9/95 ist des- halb zu schützen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen. Die amtlichen und ausseramtlichen Kosten dieses Verfahrens werden gemäss Art. 90 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Klägerin und Beru- fungsklägerin mit ihren Anträgen vollständig unterlegen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen insgesamt Fr. 4'200.--. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 11 der VO über die Gebühren der
6 Zivilrechtspflege auf pauschal Fr. 6'000.-- festgelegt. Diese amtlichen Kosten vor beiden In- stanzen von total Fr. 10'200.-- hat die Klägerin und Berufungsklägerin zu tragen. Anzurechnen sind die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse von total Fr. 900.-. Der Beklagten und Berufungsbeklagten wurde erstinstanzlich eine ausseramtliche Ent- schädigung von Fr. 10'130.50 zugesprochen, welche nicht angefochten wurde. Im Berufungs- verfahren reichte der Rechtsvertreter der Beklagten und Berufungsbeklagten eine Honorar- note von Fr. 4'307.60 ein, welche nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin und Berufungskläge- rin hat somit die Beklagte und Berufungsbeklagte für das Verfahren vor beiden Instanzen au- sseramtlich mit Fr. 14'438.10 zu entschädigen. Demgemäss wird zu Recht erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die amtlichen Kosten für das Verfahren vor beiden Instanzen von total Fr. 10'200.- trägt die Klägerin und Berufungsklägerin unter Anrechnung der von ihr geleisteten Kostenvor- schüsse von total Fr. 900.
3. Die Klägerin und Berufungsklägerin hat die Beklagte und Berufungsbeklagte aus- seramtlich für das Verfahren vor beiden Instanzen mit Fr. 14'438.10 zu entschädigen.