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No. 63 No. Eine betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs liegt bei einer Feuerversicherung vor, wenn der Anspruchsberechtigte nach einem Brandfall angibt, Sachen seien verbrannt, obwohl er weiss, dass er solche Sachen gar nicht oder doch nicht in der angegebenen Zahl gehabt hat. Kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass der Anspruchsberechtigte irrtümlicherweise, mangels eines Inventars, zu hohe Zahlen über zerstörte Gegenstände angege- ben hat, fehlt ein strikter Beweis für täuschende Angaben und der Versicherer hat die vertragsgemässe Leistung zu erbringen. (Feuerversicherung) Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, 30. August 1995, Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel c. M. Gründe: Der Kläger lebte als Fahrender mit seiner Ehefrau in einem Wohnwagen. Per 1. August 1989 schloss er bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft eine Hausrat- versicherung für den Hausrat seines Wohnwagens zum Neuwert ab. Die Versicherungs- summe betrug Fr. 80'000.--. Am 20. November 1990 brannte der Wohnwagen vollstän- dig aus. M. erstellte eine mit "Schadenausmass" überschriebene Liste von Gegenstän- den, für die er in der Folge klageweise von der Basler Versicherungs-Gesellschaft Schadenersatz in Höhe von Fr. 76'000.-- nebst 5 % Zins seit 20. November 1990 ver- langte. Diese lehnte eine Leistung ab mit der Begründung, die vom Kläger eingereichte Schadenliste sei nicht richtig, indem weit weniger Gegenstände verbrannt seien als dies der Kläger geltend mache; da der Kläger eine betrügerische Anspruchsbegründung versucht habe, sei sie gemäss Art. 40 VVG an den Versicherungsvertrag nicht mehr gebunden. Das Zivilgericht verwarf diesen Einwand als nicht erwiesen und schätzte den Schadensbetrag gemäss Art. 42 Abs. 2 OR auf Fr. 58'000.--. Mit der Appellation macht die Beklagte erneut geltend, der Kläger habe wegen seiner falschen Angaben, welche durch Zeugenaussagen belegt seien, keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Kläger ist für den Versicherungsfall und den Versicherungsvertrag, aus welchem er Ansprüche gegen die Beklagte ableitet, beweispflichtig. Die vertragliche Bindung der Parteien und der Brand des Wohnwagens sind unbestritten. Weiter muss der Kläger belegen, dass er die als verbrannt gemeldeten Sachen besass und sie durch den Brand zerstört wurden. Die Anforderungen an diesen Beweis dürfen nicht überspannt werden,
zumal der Kläger mit seiner Frau im Wohnwagen lebte und allfällige Quittungen und Belege mit dem Wohnwagen verbrannt sind. Für gewisse Gegenstände hat der Kläger sich bemüht, nachträglich eine Bestätigung oder Quittung zu beschaffen. Das aus einer derartigen Quittung resultierende Missverständnis über eine Matratze konnte bereits im erstinstanzlichen Verfahren geklärt werden. Daraus folgt, dass davon ausgegangen werden darf, der Kläger habe die von ihm aufgelisteten Gegenstände besessen. Nach Art. 40 VVG ist der Versicherer nicht an den Vertrag gebunden, wenn der An- spruchsberechtigte Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschlie- ssen oder mindern würden, zum Zweck der Täuschung unrichtig mitteilt oder verschwie- gen hat. Die betrügerische Anspruchsbegründung setzt somit zwei Elemente voraus, einerseits ein objektives, nämlich die falschen Angaben, und andererseits auch ein subjektives. Bei einer Sachversicherung heisst das, dass der Anspruchsteller nach ei- nem Brandfall angibt, Sachen seien verbrannt, obwohl er weiss, dass er solche Sachen gar nicht oder doch nicht in der angegebenen Zahl gehabt hat. Im Fall der absichtlichen Täuschung durch den Versicherungsnehmer ist der Versicherer nicht mehr an den Ver- trag gebunden und er kann von diesem zurücktreten (Maurer, Schweizerisches Privat- versicherungsrecht, 3. A., 1995, S. 385). Die Praxis ist streng und lässt im Fall der be- trügerischen Absicht die vollständige Anspruchsverwirkung eintreten, auch wenn nur über einen Gegenstand getäuscht worden ist (BGE 78 II 281). Die Beweisführungs- pflicht für die betrügerische Absicht trägt der Versicherer (Viret, Privatversicherungs- recht, Zürich 1985, S. 161 f.). Entsprechend den einschneidenden Verwirkungsfolgen muss die Rechtsprechung hohe Anforderungen an den Nachweis der betrügerischen Absicht stellen. Der Beweis muss glasklar sein; Vermutungen allein genügen-nicht. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe auf seiner Schadensliste Gegenstände auf- geführt, die sich zum Zeitpunkt des Brandes nicht im Wohnwagen befunden hätten. Der Kläger habe bewusst zu viele Gegenstände als verbrannt aufgeführt. Beweisthema ist vorliegend allerdings nicht die Frage-,-ob alle auf der Liste aufgeführten Gegenstände tatsächlich verbrannt sind, sondern allein die Frage, ob der Kläger wissentlich falsche Angaben über den Brandschaden gemacht hat. Um diesen Beweis zu führen, hat die Beklagte in der Klagantwort Notizen eines bei ihr arbeitenden Inspektors eingereicht über Telefongespräche, welche dieser in der Zeit zwischen dem 3. und 20. April 1993 mit H., F. und K., alle von der Kantonspolizei Solothurn, mit O., damals Feuerwehrmann, und U., damals Kommandant der an den-Wohnwagenbrand ausgerückten Feuerwehr, sowie mit S. und W. führte. Die vom Schadeninspektor aufgezeichneten Gesprächsnoti- zen bezeichnete die Vorinstanz als völlig wertloses Beweismittel, da sie von den Ge- sprächspartnern nicht als zutreffend bestätigt und unterzeichnet sind. Dem ist entgegen- zuhalten, dass der Appellantin kein Vorwurf gemacht werden kann, dass sie die Ge- sprächsnotizen nicht hat unterzeichnen lassen, andernfalls die Anhörung der betreffen- den Personen als Zeugen mit der Begründung abgelehnt worden wäre, diese hätten sich bereits festgelegt. Andererseits benötigt die Beklagte gewisse Grundlagen für ihre Leistungsverweigerung und konnte sie die Ansprüche des Klägers nicht ablehnen, ohne dass sie hiefür gewisse Anhaltspunkte hatte. Neben diesen Notizen berief sich die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf sechs Personen als Zeugen. Die Vorinstanz hat es jedoch abgelehnt, diese anzuhö- ren mit der Begründung, der Brand habe sich vor mehr als vier Jahren ereignet, so dass
die erwähnten Personen nicht mehr im Stande sein würden, vor Gericht-,klare, präzise und unvoreingenommene Stellungnahmen abzugeben. Entgegen der Vorinstanz konnte wohl nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, dass die Polizeibeamten und die Feuerwehrleute, die beim Brandfall anwesend waren, nicht mehr in der Lage sein würden, hiezu Aussagen zu machen und insbesondere über allfällige Wahrnehmungen in bezug auf die Gegenstände, die sich zur Zeit des Brandes in dem Wohnwagen be- fanden, zu berichten. Wohnwagen, insbesondere solche von Personen, die darin ihren ständigen Wohnsitz haben, brennen nicht häufig ab. Es bestand daher die Möglichkeit, dass die Polizeibeamten und Feuerwehrleute, die beim Brand anwesend waren, sich auch an das Ereignis noch zu erinnern vermocht hätten und wesentliche Aussagen hät- ten machen können. Mit Ausnahme von W., der erst im zweitinstanzlichen Verfahren-und damit verspätet als Zeuge angerufen worden ist, sind diese Zeugen somit anzuhören. Der Zeuge F. von der Kantonspolizei Solothurn musste vorsorglich einvernommen werden. Er war zusammen mit einem Kollegen an der Brandstelle. Entgegen dem schriftlichen Bericht des Schadeninspektors konnte er aber nicht ins Innere des bei sei- ner Ankunft bereits brennenden Wohnwagens sehen. Wegen der starken Hitzeentwick- lung war es ihm nur möglich, sich auf ca. 20 m der Brandstelle zu nähern. Der Zeuge H. hat sich nach seinen Angaben noch sehr gut an den Vorfall erinnern kön- nen; als er am Brandplatz angekommen sei, habe die Feuerwehr den Brand bereits gelöscht gehabt. Vom Wohnwagen sei nur noch Metall übriggeblieben; Brandschutt ha- be er nur sehr wenig gesehen, so einige Gabeln, Porzellan und einige Möbelstücke. Er habe keine grösseren Mengen Textilien bemerkt. Die Angaben des Klägers zu den ver- brannten Gegenständen könnten ganz krass nicht stimmen; nur schon die Kleider und Schuhe seien unmöglich. Reste eines Fernsehers seien vorhanden gewesen. Aus Knappheit an Zeit sei die Sicherstellung des Brandschuttes unterblieben. Der Zeuge O. erinnerte sich an sein Eintreffen beim Brandplatz, als der Wohnwagen in Vollbrand stand. Brandschutt habe er nur wenig gesehen, so Teller und Heizofen. Er habe keine Textilien bemerkt. Auch der Zeuge K. erinnerte sich ziemlich gut an den Brand. Er bildete zusammen mit F. die Polizeipatrouille, die noch vor der Feuerwehr auf dem Brandplatz eintraf. Wegen des Vollbrandes habe er nicht in das Innere des Wagens sehen können. Er habe die Fotografien ohne besondere Ueberlegungen gemacht und einige Gegenstände festge- halten, die ihm aufgefallen seien, so ein Topf, Drahtkleiderbügel, weisse Teller. Er habe keinen Radio, Fernseher und kein Video gesehen, auch keine Textilienreste. Der Zeuge U., Feuerwehrmann, traf am Ort ein, als der Wagen in Vollbrand stand, und schätzt die Zeit bis die als Gefahr bezeichnete Gasflasche gekühlt war und ein Näher- treten möglich wurde auf 15 bis 20 Minuten. Er sah den Brandschutt nicht näher an. Im Vergleich zu anderen Bränden habe er hier keine Reste von Zeitungen, Büchern oder Textilien gesehen. Er habe gedacht, da habe es kaum etwas drin gehabt. Textiles Brandgut würde zu einem mottenden Brand führen; hier habe es sich jedoch um einen Vollbrand gehandelt, der sich anders entwickelt. Der Zeuge S. führte den Auftrag aus, die Brandreste wegzuräumen. Beim Brand war er nicht anwesend. Er erinnerte sich an einige nicht vollständig verbrannte Zeitungen und Zeitschriften. sowie ein Gerät aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik. Er wisse nicht mehr, wieviel Zeit nach dem Brand er die Reste weggeräumt habe.
Diese Zeugenaussagen belegen zwar den Brand des Wohnwagens sowie die Tatsa- che, dass einiges Mobiliar mitzerstört wurde. Ueber den wirklichen Umfang der Innen- einrichtung und die Uebereinstimmung von Schadensliste und tatsächlich verbrannten Gegenständen ist ihnen allerdings wenig Konkretes zu entnehmen. Wohl haben alle Zeugen festgehalten, dass ihrer Einschätzung nach der von ihnen festgestellte Brand- schutt nicht umfangreich gewesen sei und dementsprechend nicht auf umfangreiche im Wagen gelagerte Effekten schliessen lassen würde. Daraus folgt ein gewisser Ver- dacht, der Kläger habe zuviel Gegenstände aufgelistet. Der Verdacht wird zudem ver- stärkt durch den Umstand, dass der Kläger im Strafverfahren vor dem Gerichtspräsidi- um von Solothurn-Lebern aussagte, die Liste habe er selber aus der Erinnerung erstellt. Bei der nachträglichen Durchsicht derselben mit seiner Frau habe diese ihn darauf auf- merksam gemacht, dass nicht 20 Bettanzüge im Wohnwagen gewesen seien, sondern lediglich deren 12. Aus diesem Grund sei es durch ihn zu einer entsprechenden Berich- tigung gekommen. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger hingegen ausführen las- sen, er und seine Frau hätten die Gegenstände zusammen nach bestem Wissen und Gewissen aufgelistet. Bei den späteren Einvernahmen sei dann seine Frau nicht mehr sicher gewesen, ob es tatsächlich 20 Bettanzüge gewesen seien oder lediglich 12 bis
14. Dieser Widerspruch und die Zeugenaussagen belegen allerdings keine bewusst falschen Angaben des Klägers zum Zweck der Täuschung. Es kann nämlich nicht aus- geschlossen werden, dass er irrtümlicherweise, mangels eines Inventars zu hohe Zahlen über zerstörte Gegenstände angegeben hat. Damit fehlt ein strikter Beweis für täu- schende Angaben. Dieser hätte allenfalls geführt werden können mit einer wissen- schaftlichen Analyse des Brandschuttes, wenn diese zum Ergebnis geführt hätte, dass praktisch keine Textilien und bestimmte andere Gegenstände verbrannt seien. Der Um- stand, dass auf eine solche Analyse verzichtet worden ist, hat nicht der Kläger zu ver- treten. Bei diesem Ergebnis kann die Beklagte nicht vom Vertrag zurücktreten, sondern hat sie den Kläger vertragsgemäss zu entschädigen. Was den Umfang der Entschädigung anbetrifft.. so hat die Vorinstanz den Totalbetrag der Schadensliste von Fr. 77'403.-- um rund 25 % auf Fr. 58'000.-- reduziert. Sie hat damit berücksichtigt, dass die angegebenen Schadensbeträge auf aus der Erinnerung aufgelisteten Annäherungswerten beruhen und solche geschätzten Beträge erfahrungs- gemäss vom Versicherungsnehmer höher beziffert werden als sie tatsächlich sind. Die- se Reduktion um 25 % erscheint angemessen, zumal der Vertrag auf einer Versiche- rungssumme von Fr. 80'000.-- beruhte und der Kläger offensichtlich sein gesamtes Gut im zerstörten Wohnwagen mit sich führte. Im übrigen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass und inwieweit der Umfang der Reduktion nicht haltbar sein sollte. Insbesondere ist auch der zugesprochenen Betrag für die Räumungskosten nicht substantiiert bestritten worden. Dementsprechend ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Appella- tion abzuweisen.
No. 63 I. Inhaltsverzeichnis XI, 3 (Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs) II. Gesetzesregister VVG 40 OR 42 III. Sachregister Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs Beweis Voraussetzungen Beweislast für das Vorliegen einer betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs