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2023-04

X AG — andere

Finma · 2023-04-14 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Partei: X AG

Bereich: Bewilligte

Thema: andere

Zusammenfassung: Die X AG reichte bei der FINMA eine Unterstellungsanfrage für ihr geplantes Geschäftsmodell ein. Dabei beabsichtigte die X AG, eine Plattform zur Verfügung zu stellen, über welche Investoren gemeinsam in Start-ups investieren können. Im November 2022 schloss die FINMA eine Bewilligungspflicht als kollektive Kapitalanlage bzw. Verwalterin von Kollektivvermögen (Art. 7 Abs. 1 KAG ; Art. 24 Abs. 1 FINIG ) sowie als Vermögensverwalterin (Art. 17 Abs. 1 FINIG) nicht aus. Gegen diese Beurteilung erhob die X AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ( BVGer B-5992/2022). Im April 2023 stellte die FINMA während laufendem Beschwerdeverfahren dann per Verfügung fest, dass das geplante Geschäftsmodell keiner Bewilligung als kollektive Kapitalanlage (Art. 7 Abs. 1 KAG) bzw. Verwalterin von Kollektivvermögen (Art. 24 Abs. 1 FINIG) bedarf, unter bestimmten gegebenen Voraussetzungen jedoch eine Bewilligung als Vermögensverwalterin (Art. 17 Abs. 1 FINIG) benötigt wird.

Massnahmen: Feststellung, dass keine Bewilligung als kollektive Kapitalanlage (Art. 7 Abs. 1 KAG ) und Verwalterin von Kollektivvermögen (Art. 24 Abs. 1 FINIG ) benötigt wird; Feststellung, dass unter bestimmten gegebenen Voraussetzungen eine Bewilligung als Vermögensverwalterin (Art. 17 Abs. 1 FINIG) benötigt wird.

Rechtskraft: Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht teilweise gutgeheissen (Urteil vom Bundesverwaltungsgericht BVGer B-5992/2022 vom 25. März 2025; Beschwerdefrist läuft).