Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Partei: natürliche Person A
Bereich: Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema: Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit
Zusammenfassung: B übernahm als Verwaltungsrätin und Geschäftsführerin grosse Mengen an Aktien einer Gesellschaft. Durch den Einsatz von diversen Vermittlern verkauften sowohl B in eigenem Namen als auch A, diese jedoch treuhänderisch für B, diese Aktien mittels «cold calls» erstmals auf dem Primärmarkt an über 100 Personen. A und B übten damit als Gruppe eine bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung aus (Art. 10 BEHG ).
Massnahmen: Publikation einer Unterlassungsanweisung für die Dauer von zwei Jahren (Art. 34 FINMAG )
Rechtskraft: Eine Beschwerde gegen die Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-2579/2017 vom 28.10.2019 (rechtskräftig)