Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Partei: Mitarbeiter A bei der Bank X
Bereich: Marktaufsicht
Thema: Berufsverbot/Tätigkeitsverbot
Zusammenfassung: Mitarbeiter A war bei der Bank X für strukturierte Produkte im Bereich Devisen tätig. Mit Verfügung gegen die Bank (siehe Fall 29-2014 ) hatte die FINMA im Jahr 2014 unter anderem festgestellt, dass Mitarbeiter auf Devisentransaktionen, die in Zusammenhang mit einem bankinternen Produkt erfolgten, exzessiv und treuwidrig Mark-ups (Aufschläge auf den Einstandspreisen) erhoben. Die Anleger hatten von den Markups keine Kenntnis und brauchten vernünftigerweise nicht mit diesen zu rechnen. Indem Mitarbeiter A zulasten der Anleger selber Mark-ups erhob und dasselbe Verhalten durch andere Mitarbeiter zuliess, war er im Sinne von Art. 33 FINMAG für die schwere Verletzung des Gewährserfordernisses (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG sowie Art. 3f BankG) durch die Bank X verantwortlich.
Massnahmen: Berufsverbot für die Dauer von 6 Monaten (Art. 33 FINMAG ).
Rechtskraft: Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen, vgl. Urteil BVGer B-642/2016 vom 11.6.2018 (rechtskräftig).