Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Partei: A (Mitarbeiter im obersten Kader einer Bank)
Bereich: Bewilligte
Thema: andere
Zusammenfassung: Die FINMA ordnete mit Verfügung vom 04.07.2014 (siehe Fall 10-2014 ) u.a. an, dass Unterlagen und Informationen aus dem Verfahren nur mit vorgängiger Zustimmung der FINMA Dritten herausgegeben oder zugänglich gemacht werden dürfen (Zustimmungserfordernis). Das angehobene Beschwerdeverfahren B-5041/2014 wurde aufgrund der Rechtshängigkeit derselben Rechtsfrage in einem anderen Verfahren vor Bundesgericht diesbezüglich sistiert. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die FINMA zu jenem Zeitpunkt über keine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage zur Anordnung eines Zustimmungserfordernisses verfügte, auf die sie sich beim Erlass eines Zustimmungserfordernisses hätte abstützen können (Urteil 2C_1058/2014 vom 28.8.2015). Vor diesem Hintergrund und zufolge der Noch-nicht-Inkraftsetzung der neuen Bestimmung von Art. 42c Abs. 5 FINMAG zog die FINMA ihre Verfügung vom 4.7.2014 beschränkt auf das Zustimmungserfordernis in Wiedererwägung.
Massnahmen: Aufhebung der Anordnung eines Zustimmungserfordernisses gegenüber A (teilweise Wiedererwägung).
Rechtskraft: Die Wiedererwägungsverfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.