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2014-39

X GmbH und im Ausland domizilierte Zweigniederlassungen XA, XB und XC, natürliche Person A — Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen

Finma · 2014-06-06 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Partei: X GmbH und im Ausland domizilierte Zweigniederlassungen XA, XB und XC, natürliche Person A

Bereich: Unerlaubt tätige Finanzdienstleister

Thema: Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen

Zusammenfassung: Die X GmbH und ihre ausländischen Ableger XA, XB und XC boten über diverse Internetseiten Bankdienstleistungen an, u.a. Devisenhandel sowie das Bereitstellen von Bank- und Depositenkonten. Auf den Konten der X GmbH gingen von Januar 2012 bis September 2013 etwa 180 Einzahlungen von gut 20 Personen in der Höhe von mindestens CHF 1 Mio. ein. In der gleichen Periode tätigte die X GmbH umfangreiche Überweisungen an Forex-Handelsplattformen im Ausland. Die X GmbH und ihr einziges Organ A verweigerten gegenüber der FINMA jegliche Mitwirkung an der Aufarbeitung des Sachverhalts. Die FINMA stellte fest, dass die X-Gesellschaften gemeinsam als Gruppe gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hatten, ohne über die notwendige Bankenbewilligung (Art. 1 Abs. 2 BankG ) zu verfügen. Da die Geschäftstätigkeit der X-Gruppe überwiegend von der Schweiz aus erfolgte, waren die ausländischen Entitäten faktische Zweigniederlassungen. Sie wurden entsprechend in das Handelsregister am Sitz der X eingetragen. Die FINMA stellte weiter fest, dass A aufgrund seines massgeblichen Beitrags ebenfalls ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat.

Massnahmen: Feststellung (Art. 32 FINMAG ), Konkurseröffnung über die X GmbH sowie die eingetragenen Zweigniederlassungen XA, XB, und XC (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 BankG ); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von 5 Jahren (Art. 34 FINMAG)

Rechtskraft: Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-4639/2014 vom 23.11.2015 (rechtskräftig).