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2014-10

A (Mitarbeiter im obersten Kader einer Bank) — Berufsverbot/Tätigkeitsverbot

Finma · 2014-07-04 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Partei: A (Mitarbeiter im obersten Kader einer Bank)

Bereich: Bewilligte

Thema: Berufsverbot/Tätigkeitsverbot

Zusammenfassung: Die Bank X nahm ab dem Jahr 2008 überproportional viele unversteuerte US-Kunden von anderen Schweizer Banken an. A war als Mitarbeiter im obersten Kader der Bank X hauptverantwortlich für die Umsetzung der aggressiven Expansionspolitik im US-Kundengeschäft. Diese Strategie und deren zielstrebige Umsetzung waren mit erheblichen Rechts- und Reputationsrisiken für das Institut und seine Mitarbeiter verbunden. Ein angemessenes Risikomanagement trat aber zugunsten einer kurzsichtigen Wachstumsstrategie zurück. Die notwendigen Massnahmen zur Überwachung des Risikoexposures der Bank X wurden daher nicht getroffen bzw. nicht konsequent umgesetzt. Unter der operativen Führung von A waren eine einwandfreie Geschäftsführung und ein angemessenes Risikomanagement des US-Kundengeschäfts nicht gewährleistet (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c BankG ; Art. 9 Abs. 2 BankV ). Im Sinne von Art. 33 FINMAG erachtete die FINMA A als verantwortlich für diese während Jahren andauernde schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Bank X. Durch sein Verhalten hat A die Anforderungen an die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit schwer verletzt.

Massnahmen: 2 Jahre Berufsverbot (Art. 33 FINMAG )

Rechtskraft: Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht zunächst abgewiesen, vgl. Teilurteil BVGer B-5041/2014 vom 29.6.2015. Eine gegen das Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht gutgeheissen, vgl. Urteil BGer 2C_739/2015 vom 25.4.2016 (BGE 142 II 243). Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung gut, vgl. Urteil BVGer B-3092/2016 vom 25.4.2018 (rechtskräftig).