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gt-k-2001

GT K (Beschluss vom 22. November 2001)

Eschk · 2001-11-22 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS Beschluss vom 22. November 2001 betreffend den Gemeinsamen Tarif K (GT K) (Konzerte und konzertähnliche Darbietungen) Besetzung: Präsidentin: • Danièle Wüthrich-Meyer, Bellmund Neutrale Beisitzer: • Martin Baumann, St. Gallen • Laura Hunziker Schnider, Zürich Vertreter der Urheber und Leistungsschutzberechtigten: • Pierre Widmer, Lausanne Vertreterin der Nutzer: • Ursula Rohr, Zürich Sekretär: • Andreas Stebler, Bern

ESchK CAF Beschluss vom 22. November 2001 betreffend den GT K 2 CCF _____________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs K (GT K; Konzerte und konzertähnliche Darbietungen), den die Schiedskommission am 26. November 1998 genehmigte, läuft am

31. Dezember 2001 ab. Mit Eingabe vom 31. Mai 2001 haben die am GT K beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform der Schiedskommission den Antrag auf Genehmigung eines neuen GT K in der Fassung vom 28. Mai 2001 mit einer Gültig- keitsdauer bis 31. Dezember 2006 eingereicht.

2. Die Antragstellerinnen melden aus dem GT K folgende Einnahmen aus den letzten beiden Jahren:

1999 2000 SUISA Fr. 7'045'143.00 Fr. 7'913'309.43 Swissperform Fr. 60'295.45 Fr. 247'699.78

Die Steigerung der Einnahmen der SUISA wird nach eigenen Angaben auf eine erneute Zunahme der Veranstaltungen zurück geführt. Diejenige bei der Swissperform wird damit begründet, dass es im Jahre 2000 gelungen sei, mit den Veranstaltern eine Regelung für die Erhebung und Abgeltung der Pausenmusik zu finden, was in den früheren Jahren noch nicht der Fall gewesen sei.

3. Die Verwertungsgesellschaften geben die folgenden Nutzerorganisationen als ihre Ver- handlungspartner im GT K an: − Association des Agents de Spectacles et de Concerts en Suisse − Association PETZI − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) − Interessengemeinschaft Schweizerischer Impresarios (ISI) − Konferenz der Schweizerischen Konservatoriumsdirektoren − Schweizerischer Bühnenverband (SBV) − Swiss Club Association (SCA) − Swiss Music Promoters Association (SMPA)

ESchK CAF Beschluss vom 22. November 2001 betreffend den GT K 3 CCF _____________________________________________________________________________ Da die im letzten Tarifgenehmigungsverfahren erwähnten Verhandlungen (vgl. Beschluss vom 26.11.1998, Ziff. I/3) mit dem Schweizerischen Bühnenverband über einen separaten Tarif für Bühnenaufführungen nicht fortgesetzt wurden und der GT K weiterhin die kon- zertähnlichen Veranstaltungen und damit auch die Verwendung von Musik zu Bühnenauf- führungen wortdramatischer Werke umfasst, wird der SBV weiterhin als Verhandlungs- partner in diesem Tarif betrachtet. Weiter wird von den Verwertungsgesellschaften ausgeführt, dass der SBV, die SMPA so- wie die SCA und PETZI an den Tarifverhandlungen aktiv teilgenommen hätten, wobei die beiden letzteren Verbände die so genannten Musikclubs vertreten würden. Dabei handle es sich um Gastgewerbelokale, die in der Regel Musik zu Tanz und Unterhaltung verwenden, an einzelnen Tagen bzw. Abenden jedoch auch Konzerte veranstalten. Diskussionspunkte des GT K waren nach Angaben von SUISA und Swissperform einer- seits die von der Nutzerseite geforderte Ausdehnung der Ermässigungen sowie andererseits der Einbezug der Einnahmen der Vorverkaufsstellen in die Berechnungsgrundlage für die Entschädigungen. Strittig sei aber auch die Behandlung der Musikclubs, welche ihre Konzertveranstaltungen nach dem Inkrafttreten des neuen GT H gemäss einer Praxisände- rung der Verwertungsgesellschaften auf der Basis des GT K abrechnen mussten. Die Nut- zerverbände lehnten gemäss den Verwertungsgesellschaften aber auch weitere Änderungen und Präzisierungen im neuen GT K ab. Somit konnte letztlich keine Einigung zwischen den Tarifpartnern über den vorgelegten Tarif erzielt werden. Die Verwertungsgesellschaften möchten zudem zu einer längeren Tarifdauer zurückkehren und beantragen daher eine Gül- tigkeitsdauer von fünf Jahren. Im übrigen erachten sie den vorgelegten Tarif weiterhin als angemessen, da nach ihrer Meinung materiell keine Änderungen, sondern lediglich einige Präzisierungen vorgenommen worden sind. 4. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2001 wurde die Spruchkammer zur Behandlung des GT K eingesetzt und der Antrag der Verwertungsgesellschaften gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV den vorne erwähnten Verhandlungspartnern zur Stellungnahme unterbreitet. Den

ESchK CAF Beschluss vom 22. November 2001 betreffend den GT K 4 CCF _____________________________________________________________________________ Vernehmlassungsadressaten wurde eine letztlich bis zum 28. September 2001 verlängerte Frist angesetzt, um sich zur Eingabe zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säum- nisfall Zustimmung dazu angenommen wird.

Der DUN und der SBV beantragten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 6. Juli 2001 den vorgelegten GT K unter Berücksichtigung bestimmter Vorbehalte zu genehmigen. Eventualiter wird indessen auch die Nichtgenehmigung beantragt. Die Vorbehalte betreffen namentlich den für die Berechnung der Vergütung massgebenden Ertrag (Einnahmen der Vorverkaufsstellen; Ziff. 10.1 des Tarifs) sowie die Regelung der Mehrwertsteuer (Ziff. 22). Zudem wird der Einbezug der Subventionen in die Berechnungsgrundlage gerügt, aber unpräjudizierlich davon abgesehen, dies im Rahmen der Verhandlungen zum GT K und für die Dauer dieses Tarifs zu beanstanden.

Mit ihren je vom 9. Juli 2001 datierten Schreiben nahmen sowohl PETZI wie auch die SCA zum neuen GT K Stellung. Diese zwei Organisationen der Musikclubs lehnen den GT K ab. Sie vertreten die Auffassung, dass mit diesem Tarif der besonderen Situation der Mu- sikclubs ungenügend Rechnung getragen wird. Diese besondere Situation begründen sie weitgehend mit der Kostenstruktur der Musikclubs sowie dem Umstand, dass sie mit ihrer Tätigkeit den Nachwuchs fördern. Sie weisen aber auch auf die höhere Belastung von Live- Konzerten im Vergleich mit Disco-Veranstaltungen hin. Die SCA stellt den Antrag, dass die Musikclubs auch für ihre Live-Veranstaltungen wieder gestützt auf den GT H abrech- nen können. PETZI, welche nach ihren eigenen Angaben als Dachorganisation die kleine- ren in der Suisse romande gelegenen Musikclubs vertritt, weist darauf hin, dass diese Mu- sikclubs, die häufig von der öffentlichen Hand subventioniert würden, weder unter den Ta- rif K noch unter den Tarif H subsumiert werden können. Hinsichtlich der Ermässigungen wird vor allem von den Musikclubs die Halbierung des Prozentsatzes von Ziff. 13 GT K verlangt, falls eine Schweizer Band mehrheitlich ihr eigenes Repertoire spielt.

Ebenso beantragt die SMPA in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2001, der von den Verwertungsgesellschaften vorgelegte GT K sei nicht zu genehmigen. Konkret wird

ESchK CAF Beschluss vom 22. November 2001 betreffend den GT K 5 CCF _____________________________________________________________________________ verlangt, dass die Einnahmen der Vorverkaufsstellen oder anderer Vermittler nicht zur ta- rifrelevanten Berechnungsgrundlage zu zählen sind und somit die Ziff. 10.1 des Tarifs er- satzlos zu streichen sei, während der Ausdruck 'des Kunden' in der Ziff. 9 zu belassen sei. Auch wird das Kumulationsverbot (Keine Kumulation der in den Ziff. 15 und 25 GT K vorgesehenen Reduktionen) in der Ziff. 26 (zweiter Satz) des Tarifs abgelehnt. Zusätzlich wird sowohl eine Erweiterung des Mengenrabattes (Ziff. 23) wie auch eine Verdoppelung des Verbandsrabattes (Ziff. 24) verlangt.

5. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2001 die Tarifvorlage dem Preis- überwacher zur Stellungnahme unterbreitet. In seiner Antwort vom 18. Oktober 2001 stellt der Preisüberwacher fest, dass der beantragte Tarif im Wesentlichen dem bisherigen GT K entspricht und insbesondere keine Preiserhöhungen vorgesehen sind. Der Preisüberwacher kritisiert indessen die Auffassung der Verwertungsgesellschaften, dass es nicht ihre Aufga- be sein könne, Nachwuchsförderung und Kulturpolitik zu betreiben. Er empfiehlt daher, den beantragten Tarif so zu ändern, dass die Musikclubs eine zusätzliche Ermässigung er- halten.

6. Da sich die Verwertungsgesellschaften mit den am Verfahren beteiligten Nutzerverbänden bezüglich des vorgelegten GT K nicht einigen konnten, wurde die heutige Sitzung einberu- fen, an der die Parteien zusätzlich mündlich Stellung nehmen können (Art. 12f. URV).

Anlässlich dieser Sitzung bestätigen die Verwertungsgesellschaften den bereits in der Ta- rifeingabe gestellten Antrag auf Genehmigung des GT K in der vorgelegten Fassung und sie lehnen die Anträge der Verhandlungspartner ab. In ihren Ausführungen gehen sie davon aus, dass sich die Bedingungen der Veranstalter in den letzten drei Jahren nicht so grundle- gend verändert haben, dass dies einen Einfluss auf den GT K haben müsste.

Die Nutzerverbände halten ebenfalls an den von ihnen gestellten Anträgen fest und weisen die Ausführungen der Verwertungsgesellschaften als bestritten zurück. Es wird auch auf

ESchK CAF Beschluss vom 22. November 2001 betreffend den GT K 6 CCF _____________________________________________________________________________ die früheren Verfahren betreffend den GT K hingewiesen. Bestritten sind demnach vor al- lem der Einbezug der Vorverkaufsgebühren in die Bemessungsgrundlage und die für die Mehrwertsteuer getroffene neue Regelung. Aber auch im Vergleich zu anderen Tarifen (wie GT Hb und GT H) wird geltend gemacht, dass die unterschiedliche Regelung bei art- gleichen Verwendungen zu Wettbewerbsverzerrungen führe. 7. Der zur Genehmigung vorgelegte GT K hat in der Fassung vom 28. Mai 2001 in den Amts- sprachen deutsch, französisch und italienisch den folgenden Wortlaut:

7, SUISA SW ISSPERFORM Fassung vom 28.05.2001 Gemeinsamer Tarif K (GT K) Konzerte und konzertähnliche Darbietungen A. Kundenkreis (' Dieser Tarif richtet sich an Veranstalter von Konzerten und konzertähnlichen Darbietungen. Sie werden nachstehend „Kunden" genannt. B. 2 Gegenstand des Tarifs Urheberrechte an Musik Der Tarif bezieht sich auf

- die Aufführung von urheberrechtlich geschützten nicht-theatralischen Musikwerken des Repertoires der SUISA (nachstehend „Musik") an Konzerten und konzertähnlichen Darbietungen

- durch Musiker, Ton- oder Tonbild-Träger oder Sendeempfang

- das Aufnehmen der Musik auf eigene Tonträger des Kunden; diese Tonträger dürfen nur an den Konzerten des Kunden verwendet und Dritten nicht über- lassen werden. 3 Verwandte Schutzrechte Der Tarif bezieht sich auf

- die Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler und der Hersteller von Ton- und Tonbild-Trägern für die Aufführung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbild-Trägern des Repertoires von SWISSPERFORM an Konzerten und konzertähnlichen Darbietungen. 4 Konzerte und konzertähnliche Darbietungen Konzerte sind Veranstaltungen, zu denen sich ein Publikum eigens einfindet, um Musik zu hören.

8 Konzertähnliche Darbietungen sind andere in sich geschlossene Veranstaltun- gen mit Musik, zu denen sich ein Publikum eigens einfindet, um Darbietungen zu sehen und hören. Es ist daher unerheblich, ob die Musik allein oder in Ver- bindung mit anderen künstlerischen, unterhaltenden, sportlichen oder anderen Leistungen aufgeführt wird. Zu den konzertähnlichen Darbietungen zählen Va- riete-Darbietungen, Revuen, Aufführungen wortdramatischer Werke mit musika- lischer Begleitung (sofern es sich um Werke der nicht-theatralischen Musik han- delt) und ähnliche Darbietungen. Konzerte und konzertähnliche Darbietungen werden nachstehend gemeinsam,,Konzerte" genannt. Der Tarif bezieht sich bezü_glich der verwandten Schutzrechte auch auf die Ver- wendung von Tonträgern anlässlich der Aufführung von musikdramatischen Werken. C. Vorbehalte und Ausnahmen 5 Vorbehalte bezüglich Urheberrecht SUISA verfügt ausschliesslich über Urheberrechte an Musik. Die Rechte anderer Urheber (z.B. der Regisseure, Drehbuchautoren bei der Vorführung von Tonbild- Trägern) bleiben vorbehalten. 6 Vorbehalte bezüglich verwandte Schutzrechte SWISSPERFORM verfügt nicht über die ausschliesslichen Vervielfältigungsrechte der ausübenden Künstler sowie der Hersteller von Ton- und Tonbild-Trägern

- die Aufführungsrechte der ausübenden Künstler und der Hersteller von nicht im Handel erhältlichen Ton- und Tonbild-Trägern. 7 Von diesem Tarif ausgenommen sind, soweit sie in anderen Tarifen geregelt werden,

- Konzerte der Musikvereinigungen (Tarif B), Konzertgesellschaften (Tarif D), Orchestervereine (Tarif De) und kirchlichen Vereinigungen (Tarif C)

- Kinos (Tarif E) und Zirkusunternehmen (GT Z)

- kurze Einlagen in anderen Veranstaltungen mit Musik (GT Hb, GT H)

- das Aufnehmen der Musik auf Tonbild-Träger (Tarif VNNI).

.. - 9 D. Gemeinsamer Tarif 8 SUISA ist für diesen Tarif gemeinsame Zahlstelle und Vertreterin auch von SWISSPERFORM. Wird bei einer Veranstaltung ausschliesslich das Repertoire von SWISS- PERFORM genutzt, nicht jedoch dasjenige der SUISA, so kann die SWISS- PERFORM die ihr zustehende Vergütung selber geltend machen. E. Entschädigung a) Berechnung 9 Die Entschädigung wird in der Form eines Prozentsatzes der Einnahmen ees Kunden berechnet. Vorbehalten bleibt Ziffer 12. 1 O „Einnahmen" sind alle Einnahmen aus der Verwendung der Musik, insbesondere 10.1 die Brutto-Einnahmen aus dem Verkauf von Billetten und Abonnementen. Zu den Einnahmen zählen auch diejenigen der Vorverkaufsstelle oder anderer Vermittler; 10.2 Beiträge, Subventionen und beanspruchte Defizitgarantien an die Durchfüh- rung des Konzerts sowie der Anteil des Kunden am Erlös Dritter aus dem Ver- kauf von Konsumgütern (Getränke, Esswaren, T-Shirts, Souvenirs etc.). Diese Einnahmen (10.2) sind Berechnungsgrundlage nur insoweit, als sie zur Deckung der folgenden Konzert-Kosten erforderlich sind:

- sämtliche an die ausübenden Künstler bezahlten Entschädigungen (Gage, Reise- und Aufenthaltsspesen etc.)

- Miete des Konzertlokals

- Miete von Musikinstrumenten oder der P.A.-Anlagen (public address sy stems). 11 Von den Einnahmen können gegen Nachweis abgezogen werden

- Billett- und ähnliche Umsatz- oder Mehrwertsteuern

- der Gegenwert von Leistungen an die Konzertbesucher, die im Eintrittspreis inbegriffen sind, und die mit der Vermittlung von Musik nicht zusammenhän- gen (z.B. im Eintrittspreis enthaltene Ansprüche auf ein Getränk, auf Benüt- zung der öffentlichen Verkehrsmittel, auf einen gebührenfreien Parkplatz etc.); diese Leistungen können im gegenseitigen Einverständnis pauschaliert wer- den.

1 0 12 Die Entschädigung wird in den folgenden Fällen hilfsweise in der Form eines Prozentsatzes der Kosten der Verwendung der Musik berechnet:

- wenn sich die Einnahmen nicht ermitteln lassen oder wenn keine Einnahmen erzielt werden

- wenn die Kosten die Einnahmen übersteigen und der Kunde kein Budget er- stellt oder nicht kostendeckend budgetiert hat

- bei Wohltätigkeitsanlässen, deren Einnahmenüberschuss Hilfsbedürftigen zu- gute kommt. b) Urheberrechte an Musik 13 Der Prozentsatz beträgt 1 O %. 14 Der Prozentsatz wird reduziert im Verhältnis Dauer der geschützten Musik Dauer des Konzertes ohne Pausen, wenn der Kunde rechtzeitig ein Verzeichnis der aufgeführten Musik einreicht (Ziffer 34). 15 Bei konzertähnlichen Darbietungen wird der Prozentsatz halbiert, wenn die Musik nur untergeordnete oder begleitende Funktion hat, wie zum Beispiel bei revuear- tigen, choreographischen Darbietungen oder Aufführungen theatralischer Werke mit Begleitmusik. 16 Die Entschädigung beträgt mindestens Fr. 40.- pro Konzert. (c) Verwandte Schutzrechte 17 Der Prozentsatz beträgt 2,4 %. 18 Er wird reduziert im Verhältnis Dauer der Verwendung der im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern Dauer des Konzertes ohne Pausen wenn der Kunde rechtzeitig ein Verzeichnis der verwendeten Ton- und Tonbild- Träger einreicht. 19 Die Entschädigung beträgt, mit Ausnahme der nachstehenden Ziffern 20 und 21, mindestens Fr. 40.- pro Konzert.

" 1 1 20 Bei der Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbild-Trägern in begleitender Funktion (wie zum Beispiel bei Revuen, musikdramatischen, cho- reographischen Darbietungen) beträgt die Entschädigung pro Abspielminute 1,8 % der auf die Minute berechneten Einnahmen, mindestens jedoch Fr. 20.- pro Konzert. Bei der Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbild-Trägern in untergeordneter Funktion im Hintergrund wie zum Beispiel bei Aufführungen von Sprechtheatern (wortdramatischen Werken) beträgt die Entschädigung pro Ab- spielminute 1,2 % der auf die Minute berechneten Einnahmen, mindestens je- doch Fr. 10.- pro Konzert. 21 Die Entschädigung für die Verwendung von Ton- oder Tonbild-Trägern nur wäh- rend Pausen sowie vor und nach dem Konzert beträgt 0, 1 % der Einnahmen, mindestens jedoch Fr. 20.- pro Konzert. d) Steuern 22 In den in diesem Tarif genannten Vergütungen ist die Mehrwertsteuer nicht inbe- griffen, welche jeweils zum aktuellen Steuersatz hinzukommt. e) Ermässigung 23 Kunden, die mit der SUISA für alle ihre Konzerte einen Vertrag schliessen und dessen Bestimmungen einhalten, erhalten eine Ermässigung

- von 5 %, wenn sie mehr als ein Konzert pro Jahr durchführen

- von 1 O %, wenn sie mehr als 1 O Konzerte pro Jahr durchführen;

- von 15%, wenn sie mehr als 25 Konzerte pro Jahr durchführen es wird auf die Anzahl der im Vorjahr durchgeführten Konzerte abgestellt. 24 Kunden, die einem repräsentativen schweizerischen Landesverband der Kon- zertveranstalter angehören, welcher die SUISA in ihren Aufgaben unterstützt, und die mit der SUISA für alle ihre Konzerte einen Vertrag schliessen und des- sen Bestimmungen einhalten, haben Anspruch auf eine zusätzliche Ermässigung von 10 %. Diese Unterstützung muss umfassen:

- Aufnahme ausschliesslich professioneller Veranstalter als Verbandsmitglieder

- die regelmässige, mindestens jährliche Aufforderung der Mitglieder, ihre Veran- staltungen mit Musik fristgerecht der SUISA zu melden

- die regelmässige, mindestens jährliche Kommunikation der Anliegen der SUISA gegenüber den Verbandsmitgliedern

1 2

- die Bereitschaft, Mitglieder auszuschliessen, welche die tariflichen oder vertrag- lichen Bestimmungen trotz Mahnung wiederholt verletzen

- auf Verlangen den Versuch der Vemittlung im Falle von Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und der SUISA. 25 Für im Eintrittspreis inbegriffene nicht-musikalische Leistungen wird die Vergü- tung ferner reduziert um weitere

- 5 % bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungs- vermögen von mehr als 1 '000 Personen

- 1 O % bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungs- vermögen von mehr als 5'000 Personen

- 15 % bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungs- vermögen von mehr als 10'000 Personen. Es gilt die für die jeweilige Veranstaltung feuerpolizeilich zugelassene Anzahl Personen. 26 Die in Ziffer 23 - 25 genannten Ermässigungen werden kumuliert, nicht jedoch die verschiedenen innerhalb von Ziffer 25 genannten. Eine Ermässigung gemäss Ziff. 25 kann nicht mit der Halbierung des Prozentsatzes bei konzertähnlichen Darbietungen gemäss Ziff. 15 kumuliert werden. 27 Für die Berechnung der Anzahl Konzerte gilt:

- mehrere gleichzeitig stattfindende Konzerte gelten als mehrere Konzerte

- bei Festivals, an denen mehr als 3 Bands auftreten, zählen Konzerte am Vormittag (06-12 h), am Nachmittag (12-18 h) und am Abend (18-06 h) je als ein Konzert

- bei anderen mehrtägigen Veranstaltungen zählen die Konzerte eines jeden Tages als ein Konzert. f) 28 Zuschläge Die Entschädigungen können verdoppelt werden, wenn

- Musik ohne Bewilligung der SUISA aufgeführt wird

- der Kunde absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige oder lückenhafte Anga- ben liefert.

1 3 F. Abrechnung 29 Der Kunde gibt der SUISA alle zur Berechnung der Entschädigung erforderlichen Angaben innert 10 Tagen nach dem Konzert oder an den in der Bewilligung ge- nannten Terminen bekannt. 30 Die SUISA kann zur Prüfung der Angaben des Kunden Belege verlangen oder nach Voranmeldung Einsicht in die Bücher des Kunden nehmen. 31 Wenn die Angaben oder Belege auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Frist eingereicht werden, kann die SUISA entweder die erforderlichen An- gaben schätzen und gestützt darauf die Entschädigung berechnen oder eine Entschädigung von Fr. 2.80 pro Platz verlangen. G. Zahlung 32 Die Entschädigungen sind innert 30 Tagen oder zu den in der Bewilligung ge- nannten Terminen zu bezahlen. 33 Die SUISA kann Akontozahlungen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädi- gung und/oder andere Sicherheiten verlangen. H. Verzeichnisse der aufgeführten Musik 34 Der Kunde ist verpflichtet, der SUISA ein vollständiges Konzertprogramm mit den folgenden Angaben einzusenden:

- Titel aller aufgeführten Werke einschliesslich der Einlagen und Zugaben

- Namen der Komponisten und allfälliger Bearbeiter

- Dauer der Aufführung in Minuten für jedes Werk

- Dauer des ganzen Konzertes ohne Pausen

- Bei der Verwendung von Ton- oder Tonbild-Trägern im Konzert: deren Label, Katalognummer und Aufführungsdauer. Keine Verzeichnisse sind erforderlich für die Pausenmusik. 35 Dieses Konzertprogramm ist innerhalb von 1 O Tagen nach dem Konzert - oder nach dem letzten einer Reihe gleicher Konzerte - der SUISA zuzustellen. 36 Für Verzeichnisse, die auch nach einer Mahnung nicht innert Frist eingereicht werden, kann eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 40.- erlangt werden. Diese Entschädigung wird im Wiederholungsfall verdoppelt.

' 1 4 1. 37 Gültigkeitsdauer Dieser Tarif ist vom ·1. Januar 4-999-2002 bis 31. Dezember 206+2006 gültig:-fft Bezug auf die konzertähnlichen Darbietungen l<ann er jederzeit revidiert werden

1 5 Version du 28.05.2001 SUISA SWISSPERFORM Tarif commun K (TC K) Concerts et productions analogues A. Cercle de clients r 1 Ce tarif s'adresse aux organisateurs de concerts et de productions analogues. lls sont appeles ci-apres «cllents». B. Objet du tarif 2 Droits d'auteur sur la musique Le tarif se rapporte

- a l'executlon d'ceuvres musicales non theätrales du repertoire de SUISA proteqees par le droit d'auteur (ci-apres «musique») lors de concerts et de productions analogues

- par des musiciens, a partir de phonogrammes au videoqrammes ou par reception d'emlssions: (

- a l'enregistrement de musique sur les phonogrammes du client. Ces phonogrammes ne doivent ötre utillses que lors des concerts du client, et ne doivent pas ötre cedes a des tiers. 3 Droits voisins Le tarif se rapporte

- au droit a rernuneration des artistes mterpretes et des producteurs de phonogrammes ou videoqrammes pour l'utilisation de phonogrammes et vtdeoqrarnrnes disponibles sur le rnarche du repertoire de SWISSPERFORM lors de concerts et de productions analogues. 4 Concerts et productions analogues Les concerts sont des manifestations pour lesquelles un public se rassemble dans le but precis d'ecouter de la musique.

1 6 Les productions analogues sont d'autres manifestations dans un cadre dellmlte avec de la musique, pour lesquelles un public se rassemble dans le but precis de voir et d'ecouter les productions. Peu importe que la musique soit executeo seule ou en relation avec d'autres prestations artistiques, recreatlves, sportives ou autres. Les spectacles de varietes, les revues, les representations d'ceuvres theätrales avec accompagnement musical (dans la mesure Oll il s'agit d'ceuvres de musique non theätrale) et les productions analogues sont donc de ce point de vue egalement des concerts. Les concerts et les productions analogues sont appeles ci-apres «concerts», Eu eqard aux droits voisins, le tarif se rapporte aussi a l'utilisation de phonogrammes lors de l'execution d'ceuvres musicales dramatiques. C. Reserves et exceptions r 5 Reserves relatives au droit d'auteur SUISA dispose exclusivement des droits d'auteur sur la musique. Les droits des autres auteurs (par ex. metteurs en scene, scenaristes lors de projections de videoqrarnrnes) sont reserves, 6 Reserves relatives aux droits voisins SWISSPERFORM ne dispose pas

- des droits exclusifs de reproduction appartenant aux artistes interpretes ainsi qu'aux producteurs de phonogrammes et videoqramrnes;

- des droits d'execution des artistes interpretes et des producteurs de phonogrammes et vldeoqrarnrnes non disponibles sur le marche. r 7 Sont exceptes de ce tarif, dans la mesure Oll ils sont reglementes par d'autres tarifs:

- les concerts des societes de musique (tarif B), des socetes de concerts (tarif D), des orchestres symphoniques d'amateurs (tarif De) et des comrnunautes religieuses (tarif C)

- les cmemas (tarif E) et les cirques (tarif Z)

- les brefs lntermedes musicaux lors d'autres manifestations avec de la musique (TC Hb, TC H)

- l'enregistrement de musique sur vldeoqrarnmes (tarifs VNNI).

1 7 D. 8 Tarif commun SUISA est organe commun d'encaissement pour ce tarif et representante de SWISSPERFORM. Si, lors d'une manifestation, il est fait usage exclusivement du repertoire de SWISSPERFORM, et non de celui de SUISA, SWISSPERFORM peut faire valoir elle-rneme la redevance qui lui revient. E. Redevance a) Calcul 9 La redevance se calcule saus forme d'un pourcentage des recettes, saus reserve du chiffre 12. r 10 Les «recettes» sont toutes celles provenant de l'utilisation de musique, en particulier: 10.1 Les recettes brutes de la vente de billets et d'abonnements. Les recettes du service de reservation ou d'autres intermediatres en font eqalement partie. 10.2 Les contributions, subventions et garanties de deficlt utiüsees pour le derouternent du concert ainsi que la part du client au benefice de tiers sur la vente de biens de consommation (boissons, nourriture, T-shirts, souvenirs etc.). Ces recettes (10.2) ne servent de base de calcul que dans la mesure ou elles sont necessaires a la couverture des frais de concerts suivants:

- toutes les indemnites versees aux artistes executants (cachets, frais de deplacernent et de sejour etc.)

- location du local de concert

- location d'instruments de musique ou d'installations P .A. (public address systems). 11 A condition de fournir un justificatif, il est possible de decuire des recettes l'impöt sur les billets et taut autre impöt sur le chiffre d'affaires ou la valeur ajoutee

- la contre-valeur de prestations aux auditeurs de concerts comprises dans le prix d'entree, et qui sont sans rapport avec la musique (ex. bon pour une boisson, pour l'utilisation des transports en commun, d'une place de stationnement compris dans le prix d'entree, etc.); d'un commun accord, ces prestations peuvent faire l'objet d'un forfait.

1 8 12 Subsidiairement, la redevance se calcule sous forme d'un pourcentage des frais d'utilisation de la musique dans les cas suivants:

- lorsque les recettes sont inexistantes ou ne sont pas chiffrables;

- lorsque les coüts depassent les recettes et que le client n'etablit pas de budget ou lorsque le budget ne prevoit pas la couverture des frais;

- lors de manifestations de bienfaisance dont le benefice est verse a des personnes dans le besoin. b) Droits d'auteur sur la musique 13 Le pourcentage est de 10%. - f 14 Le pourcentage est reduit dans la proportion duree de la musique proteqee : duree du concert sans les entractes lorsque le client fournit en temps utile un releve de la musique executee (chiffre 34). 15 Lors de productions analogues a des concerts, le pourcentage est reduit de moitie lorsque la musique n'a qu'une fonction secondaire ou d'accompagnement, par exemple lors de productions a caractere de revue, de spectacles choreqraphiques ou de representations theätrales avec accompagnement musical. 16 La redevance s'eleve au moins a Fr. 40.- par concert. c) Droits voisins 17 Le pourcentage est de 2,4 %. 18 II est reduit dans la proportion: duree d'utilisation du phonogramme disponible sur le rnarche duree du concert sans les entractes lorsque le client fournit a temps une liste des phonogrammes ou videoqrammes uttlises. 19 La redevance, a l'exception des chiffres 20 et 21 cl-apres, s'eteve au moins a Fr. 40.- par concert.

1 9 20 En cas d'utilisation de phonogrammes ou videoqrarnrnes disponibles sur le rnarche a des fins d'accompagnement (comme par exemple lors de revues, representations theätrales musicales ou chorecrapniques). la redevance s'eleve par minute d'utilisation a 1,8% des recettes calculees par minute; toutefois elle ne peut ötrs interieure a Fr. 20.- par concert. En cas d'utilisation de phonogrammes ou vldeoqramrnes disponibles sur le rnarche a des fins accessoires, comme musique de fand, par exemple au cours de representations theätrales parlees (oeuvres dramatiques parlees), la redevance se monte par minute d'utilisation a 1,2% des recettes calculees par minute; toutefois elle ne peut ötre lnferieure a Fr. 10.- par concert. 21 La redevance pour l'utilisation de phonogrammes ou videoqramrnes pendant les pauses seulement et avant ou apres le concert s'eleve a O, 1 % des recettes, cependant a au moins Fr. 20.- par concert. d) lmp6ts 22 Les redevances rnentionnees dans ce tarif ne comprennent pas une eventuelle taxe sur la valeur aioutee, qui s'y ajoute au taux applicable. e) Reouction 23 Les clients qui passent un contrat avec SUISA pour tous leurs concerts et qui en respectent les dispositions beneficient d'une reduction

- de 5%, s'ils organisent plus d'un concert par an;

- de 10%, s'ils organisent plus de 1 O concerts par an;

- de 15%, s'ils organisent plus de 25 concerts par an on se base sur le nombre de concerts de l'annee precedente. 24 10% supplementaires sont accordes lorsque le client est affilie a une association suisse representative d'organisateurs de concerts qui soutient SUISA dans l'accomplissement de sa täche et lorsqu'il passe un contrat avec SUISA pour tous ses concerts et en respecte les dispositions. Pour soutenir SUISA, l'association doit

- accepter exclusivement des organisateurs professionnels en quallte de membres

- exiger requlierernent des membres, au moins une fois par an, qu'ils declarent a SUISA leurs manifestations avec musique dans les delais

- communiquer regulierement, au moins une fois par an, les demandes de SUISA aux membres de l'association

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- ötre pröte a radier des membres s'ils enfreignent a plusieurs reprises les conditions tarifaires ou contractuelles rnalqre les avertissements.

- servir sur demande c'intermedlalre en cas de dltterend entre un membre et SUISA. 25 Pour les prestations non-musicales comprises dans le prix d'entree, la redevance est encore reduite de

- 5% supplernentaires si la capacite du local ou de l'aire depasse 1 '000 personnes

- 10% supplementaires si la capacite du local ou de l'aire depasse 5'000 personnes 15% supplernentaires si la capacite du local ou de l'aire depasse 10'000 personnes La capacite de chaque manifestation est determlnee selon le nombre de personnes autorise d'apres les prescriptions de la police du feu. 26 II est possible de cumuler les reductions mentionnees aux chiffres 23, 24 et au plus une des reductions du Chiffre 25. II n'est pas possible de cumuler une des reductions du eh. 25 avec la reduction du pourcentage de moitie rnentionnee au eh. 15 pour les productions analogue a des concerts. 27 Pour calculer le nombre de concerts, on considere:

- que plusieurs concerts qui ont lieu sirnultanement comptent chacun pour un concert;

- que lors de festivals ou se produisent plus de trois groupes, les concerts du matin (06-12h), de l'apres-midi (12-18h) et du soir (18-06h) comptent chacun pour un concert;

- que lors d'autres manifestations sur plusieurs jours, les concerts d'une journee comptent pour un concert. f) Supplements 28 Les redevances peuvent ötre doubtees lorsque

- la musique est executee sans l'autorisation de SUISA;

- le client donne des informations inexactes ou incornpletes, intentionnellement ou par negligence grassiere. F. Decompte 29 Le client fournit a SUISA toutes les donnees necessaires au calcul de la redevance dans les dix jours apres le concert ou aux dates fixees dans l'autorisation.

21 30 SUISA peut exiger des justificatifs pour verifier l'exactitude des donnees du client et, sur preavls, contröler la cornptabiüte du client. 31 Lorsque les donnees ou les justificatifs ne parviennent pas a SUISA dans les delais meme apres un rappel ecrit, SUISA peut proceder soit a une estimation des oonnees et calculer la redevance sur cette base, soit exiger une redevance de Fr. 2.80 par place. G. Paiement 32 Les redevances sont payables dans les 30 jours ou a la date tlxee dans l'autorisation. 33 SUISA peut exiger un versement prealable egal au montant provisible de la redevance et/ou d'autres garanties. H. Releve de la musique executee 34 Le client est tenu d'envoyer a SUISA un programme de concert complet avec les indications suivantes:

- titre de toutes les ceuvres executees. y compris les mterrnedes et les bis

- noms des compositeurs et des eventuels arrangeurs

- duree de l'execution de chaque ceuvre en minutes

- duree de tout le concert sans les pauses

- lors d'utilisation de phonogrammes ou videogrammes en concert: leur label, nurnero de catalogue et la duree d'execution. II n'est pas necessatre de fournir de releve pour la musique des entractes. 35 Ce programme de concert doit etre envove a SUISA dans les dix jours apres le concert, ou apres le dernier concert d'une serie. 36 SUISA peut exiger une redevance supplementaire de Fr. 40.- pour les retevcs qui ne sont pas envoyes a temps meme apres un rappel. Cette redevance sera doublee en cas de recidive. 1. Duree de validite 37 Ce tarif est valable du 1°' janvier 2002 au 31 decembre 2006.

22 SUISA SWISSPERFORM Versione del 28.05.2001 Tariffa comune K Concerti e produzioni musicali analoghe A. 1 Sfera di clienti Questa tariffa concerne gli organizzatori di concerti e produzioni musicali analo- ghe, qui di seguito denominati „clienti". B. 2 Oggetto della tariffa Diritti d'autore sulla musica La tariffa concerne

- l'esecuzione di opere musicali non teatrali del repertorio SUISA protette in ba- se al diritto d'autore (qui di seguito „musica") in occasione di concerti o di produzioni musicali analoghe

- da parte di musicisti, tramite supporti sonori o audiovisivi o la ricezione di emissioni

- la registrazione della musica su supporti sonori del cliente; supporti sonori uti- lizzabili soltanto in occasione dei concerti del diente e non rilasciabili a terzi. 3 Oiritti di protezione affini La tariffa concerne

- il diritto d'indennizzo degli artisti interpreti e dei produttori di supporti sonori e audiovisivi circa l'utilizzazione dei supporti sonori e audiovisivi in commercio del repertorio della SWISSPERFORM in occasione di concerti e di produzioni musicali analoghe. 4 Concerti e produzioni musicali analoghe Per concerti si intendono quelle manifestazioni per assistere alle quali si raduna un pubblico con lo scopo precipuo di ascoltare musica.

23 Per produzioni musicali analoghe si intendono altre manifestazioni in ambito ben definite con musica, per assistere alle quali si raduna un pubblico con lo scopo precipuo di ascoltare o vedere delle produzioni. Poco importa ehe venga ese- guita soltanto musica o ehe questa accompagni altre produzioni artistiche, ri- creative, sportive e via dicendo. Nel novero delle produzioni musicali analoghe vi sono gli spettacoli di varleta, le riviste, le rappresentazioni di apere teatrali con accompagnamento musicale (nella misura in cui si tratti di apere musicali non teatrali} e le produzioni simili. 1 concerti e le produzioni musicali analoghe sono denominati insieme qui di se- guito „concerti". Relativamente ai diritti di protezione affini, la tariffa concerne altres1 l'utilizzazione di supporti sonori in occasione dell'esecuzione di apere musicali teatrali. C. Riserve ed eccezioni 5 Riserve relative al diritto d'autore La SUISA detiene esclusivamente i diritti d'autore sulla musica. 1 diritti degli altri autori (p. es. registi, scenografi in occasione della proiezione di supporti audiovi- sivi) restano riservati. 6 Riserve relative ai diritti di protezione affini La SWISSPERFORM non detiene - i diritti esclusivi di riproduzione detenuti dagli artisti interpreti o dai produttori di supporti sonori e audiovisivi - i diritti di esecuzione degli artisti interpreti e dei produttori di supporti sonori e audiovisivi non in commercio. { - 7 Sono esclusi da questa tariffa, nella misura in cui disciplinati in altre tariffe

- concerti delle associazioni musicali (tariffa B), societa di concerti (tariffa D), - associazioni orchestrali (tariffa De) e associazioni parrocchiali (tariffa C) - cinema (tariffa E) e circa (TC Z)

- brevi inserti in altre manifestazioni con musica (TC Hb, TC H) - registrazioni della musica su supporti audiovisivi (tariffa VNNI). D. Tariffa comune 8 La SUISA e organo comune d'incasso per quanto riguarda questa tariffa e rap- presenta anche la SWISSPERFORM.

24 Quando per una manifestazione si utilizza unieamente il repertorio della SWISSPERFORM, e non quelle della SUISA, la SWISSPERFORM puö far vale- re essa stessa l'indennita ehe le spetta. E. lndennitä a) Calcolo 9 L'indennitä viene ealeolata in valori pereentuali degli introiti, ferma restando la eifra 12. 10 (' 10.1 Per introiti si intendono tutti quelli provenienti dall'utilizzazione della musiea, in particolare gli introiti lordi provenienti dalla vendita di biglietti e abbonamenti, ivi compresi quelli provenienti dalla prevendita o da altri intermediari. 10.2 eontributi, sovvenzioni e garanzie di defieit riehieste per l'organizzazione del eon- eerto, nonche la parte del eliente sul rieavo di terzi proveniente dalla vendita di beni di consumo (bibite, alimentari, T-shirt, souvenir, eee.). lntroiti (10.2) ehe eostituiseono la base per il caleolo soltanto se neeessari per la eopertura dei seguenti costi del eoneerto:

- tutte le indennita pagate agli artisti interpreti (ingaggio, spese di viaggio e di soggiorno, eec.)

- l'affitto dei loeali per il eoneerto

- noleggio di strumenti musieali o di impianti P. A. (publie address system). 11 Presentando un giustifieativo, e possibile dedurre dagli introiti

- l'imposta sui biglietti e quelle analoghe sulla eifra d'affari o sul valore aggiunto - il eontrovalore di prestazioni ai fruitori di eoneerti inclusi nel prezzo del bi- glietto d'ingresso e in nessuna relazione eon la musiea (p. es. il diritto ad una bibita, all'utilizzazione di un mezzo di trasporto pubblieo o di un posteggio gratuito eompresi nel biglietto, eee.); prestazioni ehe possono essere eoneor- date globalmente. 12 A titolo ausiliare, l'lndennita viene calcolata in valori percentuali dei eosti di utiliz- zazione della musiea nei seguenti casi:

- allorquando gli introiti non siano aeeertabili o non ve ne siano;

- allorquando il diente preveda in antieipo di coprire i eosti parzialmente o eompletamente con i propri mezzi;

25 nel caso di spettacoli di beneficenza, i cui introiti eccedenti sono destinati a persone bisognose. b) Dititti d'autore sul/a musica 13 La percentuale e pari al 10%. 14 La percentuale si riduce nel rapporto durata della musica protetta durata del concerto senza le pause purche il cliente fornisca in tempo utile gli elenchi della musica eseguita (cifra 35). 15 Perle produzioni musicali analoghe, la percentuale si riduce della meta quando la musica ha solo una funzione secondaria o di accompagnamento, per esempio in occasione di riviste, di spettacoli coreografici o di rappresentazioni teatrali con accompagnamento musicale. 16 l.'indennita ammonta ad almeno Fr. 40.- per concerto. c) Diritti di protezione affini 17 La percentuale e pari al 2,4%. 18 Essa viene ridotta nel rapporto durata dell'utilizzazione del supporto sonore in commercio durata del concerto senza le pause purche il cliente fornisca in tempo utile un elenco dei supporti sonori e audiovisi- vi utilizzati. 19 L'lndennita, fatte salve le eifre 20 e 21 qui di seguito, ammonta ad almeno Fr. 40.- per concerto. 20 In caso di utilizzazione di supporti sonori o audiovisivi in commercio con funzio- ne di accompagnamento (come per esempio in occasione di riviste, rappresen- · tazioni di teatro in musica o coreografiche), l'lndennlta ammonta per minuto di utilizzazione all'1,8% degli introiti calcolati al minuto; tuttavia almeno a Fr. 20.- per concerto. In caso di utilizzazione di supporti sonori e audiovisivi in commercio con funzio- ne secondaria di musica di sottofondo, come per esempio nel corso di rappre- sentazioni di teatro di prosa (apere drammatiche recitate}, l'lndennita ammonta per minuto di utilizzazione all'1,2% degli introiti calcolati al minuto; tuttavia alme- no a Fr. 10.- per concerto.

26 21 L'indennita per l'utilizzazione di supporti sonori e audiovisivi durante le pause soltanto o prima o dopo il eoneerto ammonta allo 0, 1 % degli introiti; essa e tut- tavia pari ad almeno Fr. 20.- per eoneerto. d) 22 lmposte Nelle inoennltä eitate in questa tariffa non e eompresa un'eventuale imposta sul valore aggiunto ehe viene sommata all'importo al tasso in vigore. e) 23 Ribasso Clienti ehe stipulano un eontratto eon la SUISA per tutti i loro eoneerti attenen- dosi alle relative disposizioni, beneficiano di un ribasso

- del 5%, se organizzano piu di un eoncerto all'anno;

- del 10%, se organizzano plu di 1 O concerti all'anno;

- del 15%, se organizzano piu di 25 concerti all'anno; ci si basa sul numero di eoncerti organizzati l'anno precedente. 24 Clienti ehe fanno parte di un'assoeiazione rappresentativa svizzera di portata nazionale degli organizzatori di eoncerti ehe sostiene la SUISA nello svolgimento dei suoi compiti e ehe stipulano con la SUISA un contratto per tutti i loro concerti attenendosi alle relative disposizioni, hanno diritto ad un ribasso supplementare del 10%. Sostegno ehe prevede:

- l'ammissione di organizzatori professionisti soltanto, quali membri dell'asso- ciazione

- un sollecito periodico, almeno annuo, affinche i membri notifichino tempesti- vamente alla SUISA le loro manifestazioni con musica - la trasmissione periodiea, almeno annua, delle richieste della SUISA nei con- fronti dei membri dell'associazione

- la disponibilita ad escludere quei membri ehe non si attengano alle disposizioni tariffarie o eontrattuali, nonostante sollecito

- a richiesta il tentative di mediazione in caso di controversie fra un membro e la SUISA. 25 Per le prestazioni non musicali eomprese nel prezzo d'ingresso, l'indennita viene inoltre ridotta di un ulteriore

- 5% in caso di manifestazioni in locali o su superfici con una capacitä di piu di 1 '000 persone

- 10% in caso di manifestazioni in locali o su superfici con una capacitä di piu di 5'000 persone

27

- 15% in caso di manifestazioni in locali o su superfici con una capacita di altre 10'000 persone Per la relativa manifestazione, fa stato il numero di persone ammesso in base alle disposizioni della polizia. 26 Le riduzioni citate alle eifre 23-25 si accumulano, tuttavia non le diverse riduzioni citate alla cifra 25.Una riduzione conformemente alla cifra 25 non puö essere accumulata con il dimezzamento del valore percentuale in occasione di produ- zioni musicali analeghe. 27 Per il calcolo del numero dei concerti fa stato quanto segue:

- plu concerti aventi luego contemperaneamente contano come piu concerti - in occasione di festival durante i quali si produceno piu di tre gruppi, i concerti del mattino (06.00-12.00), del pomeriggio (12.00-18.00) e della sera (18.00- 06.00) contano come un concerto per ogni periode. - in occasione di altre manifestazieni della durata di piu giorni, i cencerti di ogni giorno contano come un concerto, f) Supplementi 28 Le indennita possono raddoppiare se

- viene utilizzata musica senza l'autorizzaziene della SUISA - il cliente fornisce alla SUISA intenzienalmente o per negligenza indicazioni inesatte o incemplete. F. Conteggio 29 II cliente fernisce alla SUISA tutte le indicazioni necessarie per il calcolo dell'indennita entro un periedo di 1 O giorni a contare da quello del concerto o en- tre i termini pattuiti nell'auterizzaziene. 30 La SUISA puo esigere dei giustificativi onde verificare l'esattezza delle indicazio- ni fernite dal cliente e, previo preävviso, l'accesso ai libri contabili del cliente. 31 Qualora le indicazieni o i giustificativi non le pervengano entre il termine fissato neanche dopo sollecito per iscritto, la SUISA puö procedere ad una stima delle inoicazioninecessarle e, basandosi su questa, calcelare l'lndennita, oppure ri- chiederne una pari a Fr. 2.80 per posto, G. Pagamento 32 Le indennitä sono dovute entro i 30 giorni o alla data fissata nell'autorizzazione.

28 33 La SUISA puö esigere acconti pari all'importo presumibile dell'tndennitä e/o altre garanzie. H. 34 Elenchi della musica eseguita II cliente e tenuto ad inviare alla SUISA il programma completo del concerto for- nito delle seguenti indicazioni:

- Titolo di tutte le apere eseguite, compresi fuoriprogramma e bis

- Norne dei compositori e degli eventuali arrangiatori

- Durata dell'esecuzione di ogni opera in minuti ~ Durata dell'intero concerto senza le pause.

- In caso di utilizzazione di supporti sonori o audiovisivi per il concerto: la loro eti- chetta, il numero di catalogo e la durata dell'utilizzazione. Non e necessario fornire un elenco della musica utilizzata durante le pause. 35 36 II programma del concerto va inviato alla SUISA entro i 1 O giorni dopo il concerto o dopo !'ultimo concerto di una serie di concerti uguali. La SUISA puö esigere un'lndenruta supplementare pari a Fr. 40.-- per gli elenchi non inviati tempestivamente neanche dopo un sollecito. l.'indennita verrä rad- doppiata in caso di recidiva. 1. 37 Periodo di validita La presente tariffa e valevole dal 1 ° gennaio 2002 al 31 dicembre 2006.

ESchK CAF Beschluss vom 22. November 2001 betreffend den GT K 29 CCF _____________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am GT K beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag auf Genehmigung eines neuen GT K am 31. Mai 2001 und damit innerhalb der in Art. 9 Abs. 2 URV vorgesehenen Eingabefrist eingereicht. Auch die Nutzerorganisationen haben die zweimal verlängerte Frist zur Einreichung ihrer Vernehmlassungen eingehalten. Zum Tarifentwurf, den PETZI im Rahmen der Verhandlungen (Gesuchsbeilage 12) einge- bracht hat, ist festzuhalten, dass Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und des Ent- scheids der Schiedskommission allein die Tarifvorlage der Verwertungsgesellschaften ist und nicht ein allfälliger Vorschlag einer Nutzerorganisation (vgl. dazu auch den Entscheid des Bundesgerichts vom 24. März 1995 betr. Leerkassettenabgabe, E. 3c). Den Gesuchsunterlagen sowie den Stellungnahmen lässt sich im übrigen entnehmen, dass die Verwertungsgesellschaften die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ord- nungsgemäss durchgeführt haben, auch wenn diese letztlich nicht zu einer Einigung unter den Tarifpartnern geführt haben. 2. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG), wobei sich die Angemessenheit der Entschädigungen nach Art. 60 URG richtet. Im Rahmen der Verhandlungen sind verschiedene Bestimmungen des vorgelegten Tarifs umstritten geblieben, so dass deren Angemessenheit von der Schiedskommission geprüft werden muss: a) Beantragte Änderungen in Ziff. 9 und Ziff. 10.1 GT K Die von den Verwertungsgesellschaften vorgenommene Änderung in Ziff. 9 und die von den Nutzern verlangte Streichung der Ziff. 10.1 des GT K sind im gleichen Zusammenhang zu sehen. Mit der Streichung des Ausdrucks 'des Kunden' in Ziff. 9 des Tarifs möchten die

ESchK CAF Beschluss vom 22. November 2001 betreffend den GT K 30 CCF _____________________________________________________________________________ Verwertungsgesellschaften nämlich vermeiden, dass die Einnahmen der Vorverkaufsstellen und anderer Vermittler inskünftig nicht mehr zu den relevanten Bruttoeinnahmen gezählt werden. Dagegen streben die Nutzerorganisationen mit der beantragten Streichung der Ziff. 10.1 des Tarifs genau dies an.

Zur Frage der Streichung der Ziff. 10.1 GT K hat die Schiedskommission bereits mit Be- schluss vom 11. Dezember 1997 (Ziff. II/5) Stellung genommen. Dabei hat sie gestützt auf ihre langjährige Praxis und den vorerwähnten Entscheid des Bundesgerichts vom 24. März 1995 zur Leerkassettenabgabe (E. 7c) befunden, 'dass im vorliegenden Tarif nicht vom Bruttoprinzip abzuweichen ist und die Ziff. 10 Bst. a Abs. 2, die lediglich klarstellt, dass auch die Einnahmen der Vorverkaufsstellen und anderer Vermittler von Billetten und Abonnenten zu den tarifrelevanten Einnahmen zu zählen sind, im Tarif zu belassen ist'.

In der Zwischenzeit hat das Bundesgericht in einem weiteren Entscheid (Entscheid vom 1. März 1999 betr. den Tarif D, E. 3b) das Bruttoprinzip erneut bestätigt und hinsichtlich der Subventionen festgestellt, dass auch die Beiträge der öffentlichen Hand mindestens teilwei- se zum massgeblichen Nutzungsertrag gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. a URG gehören. Auf die auch in diesem Verfahren wiederum geäusserten Vorbehalte der Nutzer zum Einbezug der Subventionen (Ziff. 10.2 des Tarifs) und den unpräjudizierlichen Verzicht auf eine entspre- chende Einrede ist daher unter diesen Voraussetzungen nicht näher einzugehen.

Die Schiedskommission hält aber auch an ihrem Beschluss fest, dass die Einnahmen aus dem Vorverkauf zur Berechnungsgrundlage gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. a URG zu rechnen sind, da bei der Berechnung des aus der Nutzung eines Werks erzielten Ertrags regelmässig vom Bruttoertrag auszugehen ist. Durch den Verkauf des 'Ticket Corner' an einen neuen Eigentümer ist diesbezüglich auch nicht eine grundsätzlich neue Situation entstanden. Al- lerdings hat die Schiedskommission ebenfalls geprüft, ob nicht allenfalls die Firma 'Ticket Corner' mit der urheberrechtlichen Entschädigung zu belasten ist. Dies wurde jedoch abge- lehnt, da 'Ticket Corner' lediglich ein Vermittler, nicht aber der eigentliche Nutzer von Ur- heberrechten und verwandten Schutzrechten ist. Indessen wurde auch berücksichtigt, dass

ESchK CAF Beschluss vom 22. November 2001 betreffend den GT K 31 CCF _____________________________________________________________________________ die Eintrittspreise an der Abendkasse gemäss Auskunft der Nutzer höher sein können als im Vorverkauf und somit auch an der Abendkasse eine entsprechende Gebühr für den Ti- cketverkauf zu bezahlen ist, die unmittelbar den Einnahmen des Veranstalters zuzurechnen ist. Insbesondere ist es aber auch nicht Aufgabe der Schiedskommission abzuklären, in- wieweit dem Unternehmen 'Ticket Corner' eine quasi monopolartige Stellung zukommt. Diese Frage müsste allenfalls von der hierfür zuständigen Instanz geprüft werden.

Die Streichung des Ausdrucks 'des Kunden' in der Ziff. 9 verdeutlicht daher, dass es nicht nur auf die Einnahmen ankommt, die letztlich dem Konzertveranstalter zufliessen, sondern auf die Gesamteinnahmen, welche mit der Veranstaltung eines Konzerts erzielt werden. Die entsprechende Klarstellung ist nicht unangemessen. Der Einbezug der Einnahmen der Vorverkaufsstellen in der Ziff. 10.1 ist Ausdruck des Bruttoprinzips und kann daher im Ta- rif belassen werden.

b) Halbierung des Prozentsatzes (Ziff. 13 ff. GT K) Die Musikclubs verlangen eine Halbierung des in der Ziff. 13 des Tarifs festgelegten Sat- zes von 10 Prozent für die Urheberrechte, falls eine Schweizer Band mehrheitlich ihr eige- nes Repertoire spielt.

Die Ziff. 13 GT K beruht auf Art. 60 Abs. 2 URG. Gemäss dieser Bestimmung beträgt die Entschädigung für die Urheberrechte in der Regel höchstens zehn Prozent des Nutzungser- trags oder –aufwands. Dabei sind gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. b und Bst. c URG die Art und Anzahl der benutzten Werke sowie das Verhältnis der geschützten zu den ungeschützten Werken zu berücksichtigen. Gemäss der Ziff. 14 (pro rata temporis-Regel) und der Ziff. 15 (Ballettregel) des Tarifs reduziert sich der Prozentsatz gemäss diesen gesetzlichen Vorga- ben. Damit entspricht die tarifliche Regelung dem Grundsatz von Art. 60 URG.

Gemäss Art. 45 Abs. 2 URG sind die Verwertungsgesellschaften zudem verpflichtet, die Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung zu besorgen. Eine einseitige Bevorzugung von Schweizer Musikern wäre unter diesem Gesichtspunkt

ESchK CAF Beschluss vom 22. November 2001 betreffend den GT K 32 CCF _____________________________________________________________________________ zumindest fragwürdig. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Urheber ihre Rechte bereits vertraglich abgetreten haben und somit nicht mehr darüber verfügen können (vgl. BGE 117 II 463). Ausserdem ist es nicht zwangsläufig der Fall, dass die auf- tretenden Musiker gleichzeitig auch die Urheber und Urheberinnen der von ihnen aufge- führten Musik sind bzw. dass bei einer Gruppe von Musikern Miturheberschaft sämtlicher auf der Bühne auftretender Personen anzunehmen ist.

Auch wenn die Schiedskommission Verständnis für das Anliegen der Musikclubs hat, be- steht keine Möglichkeit, im Rahmen der Angemessenheitsprüfung die von den Musikclubs beantragte Halbierung des in Ziff. 13 des GT K geregelten Prozentsatzes durchzusetzen.

c) Zusätzliche Ermässigungen (Ziff. 23 und 24 GT K) Die Nutzerorganisationen verlangen einerseits eine zusätzliche Ermässigung von 5 Prozent, falls mehr als 35 Konzerte pro Jahr durchgeführt werden (Ziff. 23 des Tarifs) und anderer- seits eine Verdoppelung des bisherigen Verbandsrabattes von 10 auf 20 Prozent (Ziff. 24). Die beiden Forderungen werden von den Verwertungsgesellschaften abgelehnt.

Auch hinsichtlich der Forderung der Nutzer nach höheren Ermässigungen hatte die Schiedskommission schon wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei kam die Schiedskommission bei der Frage, ob die Nutzer einen Anspruch auf Rabattgewährung ha- ben, in diesen früheren Entscheiden zum Schluss, dass ein Rabatt regelmässig zwischen den Parteien zu vereinbaren ist und tarifkonformes Verhalten allein noch keinen Anspruch auf die Einräumung eines Rabattes gibt (vgl. dazu auch Barrelet/Egloff, Fn. 3, URG 60 N 3; ESchK vom 25. April 1996 betr. GT 4). Die Prüfung des Tarifs VI (Entscheid vom 17. November 1998) gab der Schiedskommission Anlass zur Feststellung, dass die Angemes- senheit einer urheberrechtlichen Entschädigung grundsätzlich auch ohne Rabattgewährung gegeben sein muss. Im Rahmen eines angemessenen Tarifs stehe einer Verwertungsgesell- schaft - gestützt auf ihre Tarifautonomie - indessen ein gewisser Spielraum für die Gewäh- rung von Rabatten zu. Bezüglich des verlangten Zusatzrabattes von 5 Prozent bei über 35 Konzerten gelangt die Kommission damit zur Auffassung, dass von den Veranstaltern kei-

ESchK CAF Beschluss vom 22. November 2001 betreffend den GT K 33 CCF _____________________________________________________________________________ ne zusätzliche Gegenleistung erbracht wird, welche diesen Zusatzrabatt allenfalls rechtfer- tigen könnte.

Auch bezüglich des Verbandsrabattes hatte die Schiedskommission bereits Gelegenheit (vgl. Beschluss vom 4. Dezember 1998 betr. GT Hb; Ziff. II/9) festzustellen, dass die Höhe der Ermässigung in einzelnen von der Schiedskommission geprüften Tarifen zwischen 5 und 20 Prozent schwankt. Die Einräumung von Verbandsrabatten hält sie indessen nur für gerechtfertigt, wenn die Verbände eine entsprechende Gegenleistung (z.B. beim Inkasso) erbringen. Andernfalls kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine nicht gerecht- fertigte Rabattgewährung an Verbände gegen das Gleichbehandlungsgebot verstösst, indem Nichtverbandsmitglieder davon ausgeschlossen sind. Die Höhe des Verbandsrabattes hängt damit wesentlich von der Art der Gegenleistung (vgl. Ziff. 24 Abs. 2) ab und wird auch re- gelmässig zwischen den Tarifpartnern ausgehandelt. Gemäss Angaben der Verwertungsge- sellschaften erfolgt die Abrechnung im GT K pro Veranstalter und pro Konzert. Von den Nutzern wurde auch keine zusätzliche Verbandstätigkeit erwähnt, welche als Gegenleis- tung die Einräumung eines höheren Rabattes begründet hätte. Der Hinweis auf die Zah- lungsunfähigkeit einzelner Nutzer vermag jedenfalls noch keinen höheren Verbandsrabatt zu rechtfertigen. Es gibt auch keinen Anspruch der Nutzer auf einen höchstmöglichen Ra- batt, der aus besonderen Gründen und im Einverständnis mit den zuständigen Verwer- tungsgesellschaften in einem anderen Tarif gewährt worden ist. Der im GT K gewährte Verbandsrabatt von 10 Prozent liegt im übrigen durchaus im Rahmen der anderen Tarife. Auch aus diesem Grund ist daher ein Verbandsrabatt von 20 Prozent kaum gerechtfertigt.

Zudem hat die Schiedskommission im oben erwähnten Beschluss festgehalten, dass bei der Rabattgewährung der gesamte Tarif betrachtet werden muss und nicht nur die Höhe der Rabatte in den einzelnen Tarifen miteinander verglichen werden kann. Der GT K weist be- reits heute relativ hohe individuelle Rabatte (Ziff. 23) und auch einen Verbandsrabatt (Ziff.

24) auf. Dies kann (zusammen mit den Ermässigungen in Ziff. 25) insgesamt zu einem Maximalrabatt von 40 Prozent führen, was letztlich die Urheberrechtsentschädigung auf 6

ESchK CAF Beschluss vom 22. November 2001 betreffend den GT K 34 CCF _____________________________________________________________________________ Prozent reduziert. Die Spruchkammer lehnt daher sowohl die zusätzliche Ermässigung von 5 Prozent für die Veranstalter wie auch die Verdoppelung des Verbandsrabattes ab.

d) Kumulation von Ermässigungen (Ziff. 26 zweiter Satz) Die Verwertungsgesellschaften haben den Tarif in der Weise ergänzt (vgl. Ziff. 26, zweiter Satz), dass eine Ermässigung gemäss Ziff. 25 (Ermässigung für im Eintrittspreis enthaltene nicht-musikalische Leistungen) und der Anwendung des halbierten Prozentsatzes gemäss Ziff. 15 (falls die Musik bei konzertähnlichen Darbietungen nur untergeordnete oder be- gleitende Funktion hat) nicht kumuliert werden können, da nach ihrer Auffassung beide Ermässigungen gestützt auf die Ballettregel gewährt werden.

Die Ziff. 15 des Tarifs regelt den Fall, wo beispielsweise konzertähnliche Darbietungen in Verbindung mit choreographischen Darbietungen oder theatralische Werke mit Begleitmu- sik aufgeführt werden. Gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. b URG wird damit die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen oder Ton- und Tonbildträger berücksichtigt. Diese Ta- rifregelung beruht somit auf der so genannten Ballettregel. Dagegen müssen die im Ein- trittspreis inbegriffenen nicht-musikalischen Leistungen gemäss Ziff. 25 des Tarifs nicht zwingend urheberrechtlicher oder leistungsschutzrechtlicher Natur sein. Ein Hinweis für die unterschiedliche Natur der Reduktion nach Ziff. 15 und Ziff. 25 kann auch darin gese- hen werden, dass diejenige in Ziff. 25 von der Grösse der Veranstaltung abhängt. Die An- zahl der Besucher ist indessen kein Kriterium bei der Anwendung der Ballettregel gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. b URG. Die beiden Ermässigungen haben somit durchaus unterschied- liche Ursachen und daher kann allenfalls eine Kumulation gerechtfertigt sein. Die Schieds- kommission genehmigt somit die vorgeschlagene Ergänzung der Ziff. 26 (2. Satz) nicht. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass sowohl die Ziff. 15 wie auch die Ziff. 25 im bisherigen Tarif enthalten waren, ohne dass dies gemäss den Aussagen der Verwer- tungsgesellschaften zu irgendwelchen Schwierigkeiten geführt hätte.

ESchK CAF Beschluss vom 22. November 2001 betreffend den GT K 35 CCF _____________________________________________________________________________ e) Mehrwertsteuer-Bestimmung (Ziff. 22 GT K) Im neuen Tarif wurde (zumindest in der deutschsprachigen Fassung) der Ausdruck 'allfälli- ge' (Mehrwertsteuer) gestrichen. Zusätzlich wurde ergänzt, dass die Mehrwertsteuer zum aktuellen Steuersatz hinzukommt (vgl. Ziff. 22 GT K).

In früheren Beschlüssen betrachtete es die Schiedskommission nicht als ihre Aufgabe, zur kontroversen Frage, ob überhaupt eine Mehrwertsteuer geschuldet sei, Stellung zu nehmen (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 1997 betr. GT K). Im Rahmen der Genehmigung des Tarifs D (Beschluss vom 19. Juni 1998, Ziff. II/17) hielt sie denn auch fest, dass die Frage, ob eine Leistung im Bereich der Urheberrechte der Mehrwertsteuer unterliegt oder nicht, durch die hierfür zuständigen Verwaltungsbehörden oder Gerichte zu beurteilen ist und nicht der Kognition der Schiedskommission unterliegt. Hingegen könne sie im Rahmen der Angemessenheitsprüfung feststellen, ob eine allenfalls geschuldete Mehrwertsteuer in der Urheberrechtsentschädigung enthalten sei oder nicht. In Übereinstimmung mit dem bereits erwähnten Entscheid des Bundesgerichts vom 24. März 1995 (Leerkassettentarif, E. 12aa) ging die Kommission davon aus, dass - vorausgesetzt, dass eine solche Steuer geschuldet ist - diese an den genehmigten Tarif anknüpft und nicht bereits in der angemessenen Ent- schädigung enthalten ist. Die Kommission hatte somit letztlich keine Einwände, dass eine entsprechende Regelung in den Tarif aufgenommen wurde. Mit dem Zusatz ‘allfällige‘ (Mehrwertsteuer) sollte allerdings verdeutlicht werden, dass ein Tarif nicht festlegen kann, ob und von wem eine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. dazu auch den Beschluss vom

26. November 1998 betr. den GT K, Ziff. II/5).

Die Schiedskommission wollte somit lediglich klar stellen, dass eine allenfalls geschuldete Mehrwertsteuer in der im Tarif festgelegten Entschädigung noch nicht enthalten ist und damit noch dazu kommt. Mit dem Zusatz 'allfällige' Mehrwertsteuer sollte präzisiert wer- den, dass die Frage, ob und allenfalls von wem in diesem Bereich eine Mehrwertsteuer ge- schuldet ist, in keiner Weise präjudiziert wird. Dies gilt aber auch im Rahmen des neuen Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999, das den Verwertungsgesellschaften die Option für die Mehrwertsteuer erlaubt (Art. 18 Ziff. 16 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. a

ESchK CAF Beschluss vom 22. November 2001 betreffend den GT K 36 CCF _____________________________________________________________________________ MWSTG). Somit ist dieser Ausdruck weiterhin in der Ziff. 22 des Tarifs zu belassen, wie dies beispielsweise in der eingereichten französischen Fassung vom 28. Mai 2001 (une éventuelle taxe) bzw. in der italienischen Fassung (un'eventuale imposta) der Fall ist. Der Hinweis auf den aktuellen Mehrwertsteuersatz ist selbstverständlich und nicht zu beanstan- den.

f) Unterstellung unter den GT K Die Verwertungsgesellschaften weisen darauf hin, dass in den vergangenen Genehmi- gungsverfahren jeweils vorgebracht worden sei, das Tarifsystem führe zu Wettbewerbsver- zerrungen, weil die beiden anderen Aufführungstarife GT Hb und GT H wesentlich tiefere Ansätze für ähnliche Verwendungen vorsähen. Sie betonen ihre Auffassung, dass die Be- deutung der Musik in den drei erwähnten Tarifen nicht gleichrangig sei, weshalb sie eine gewisse Abstufung weiterhin für gerechtfertigt halten. Allerdings seien die Ansätze im GT Hb ab 1999 und im GT H ab 2000 wesentlich angehoben worden. Die Tariferhöhung des 1998 genehmigten GT Hb werde aber aufgrund einer Übergangsregelung erst jetzt voll wirksam. Im GT K sei ausserdem mit der Einräumung einer gesamthaft möglichen Ermäs- sigung von 40 Prozent ein Schritt nach unten gemacht worden. Sie sind daher der Auffas- sung, dass eine weitere Harmonisierung nicht in der Nivellierung der Ansätze des GT K nach unten erreicht werden dürfe.

Insbesondere die Musikclubs machen geltend, dass sie durch die teilweise Unterstellung unter den GT K benachteiligt werden. Die damit verbundenen Kosten seien für sie nicht tragbar, zumal sich die Musiklandschaft und damit die Kostenstruktur in den letzten Jahren dramatisch verändert habe. Auch verkenne die SUISA die Realität, wenn sie davon ausge- he, Discoveranstaltungen und Konzerte seien nicht vergleichbar. Sie verlangen daher die Unterstellung unter einen anderen Tarif bzw. mit Rücksicht auf ihre besondere Stellung ei- ne tarifliche Bevorzugung. Den Vorschlag der Verwertungsgesellschaften, die Entschädi- gungen auf den Kosten abzurechnen, halten sie indessen für kaum realisierbar, da zu kom- pliziert. Sie würden eine Abrechnung auf der Grundlage der Gagen bevorzugen. Aber auch die weiteren Nutzerorganisationen weisen darauf hin, dass sie mit der Unterstellung unter

ESchK CAF Beschluss vom 22. November 2001 betreffend den GT K 37 CCF _____________________________________________________________________________ den GT K im Vergleich mit dem GT Hb aber auch mit ausländischen Tarifen benachteiligt werden.

Nach der Neustrukturierung der Gemeinsamen Tarife K und H unterstellten die Verwer- tungsgesellschaften die Musikclubs für die von ihnen veranstalteten Konzerte offensicht- lich neu dem GT K. Dies hat zur Folge, dass sie höhere Entschädigungen für Urheber- und Leistungsschutzrechte bezahlen müssen als bis anhin.

Bei den Aufführungstarifen stehen der vorliegende GT K sowie der GT H (Musik zu Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe) und der GT Hb (Musikaufführungen zu Tanz und Un- terhaltung) im Vordergrund. Als dem GT K unterliegende Konzerte gelten Veranstaltun- gen, zu denen sich ein Publikum eigens einfindet, um Musik zu hören (Ziff. 4 GT K). Der am 29. November 1999 genehmigte GT H bezieht sich u.a. auf Anlässe, an denen Musik durch Musiker und Sänger in Gastgewerbelokalen aufgeführt wird. Der GT Hb regelt da- gegen Musikaufführungen ausserhalb des Gastgewerbes.

Es ist festzustellen, dass die gegenüber den Musikclubs verlangten höheren Vergütungen ihre Ursache darin haben, dass sie für die von ihnen veranstalteten Live-Konzerte nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften unter den GT K fallen, während sie früher für sämtliche Veranstaltungen gemäss dem GT H abrechneten. Dadurch haben sich für einzel- ne Clubs die urheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Entschädigungen erhöht. Allerdings ist dabei auch zu berücksichtigen, dass diese Entschädigungen mit dem mittler- weile in Kraft getretenen neuen GT H zu vergleichen und die Vergütungen in der Zwi- schenzeit auch in diesem Tarif angehoben worden sind.

Zu einer gewissen Unsicherheit führt auch, dass in den letzten Jahren ein Wandel in der Musikbranche spürbar war, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Dis- coveranstaltungen und die Konzertanlässe etwas angeglichen haben. Von den Verwer- tungsgesellschaften wird allerdings bestritten, dass Disco-Anlässen die gleiche Bedeutung zukommt wie den Live-Anlässen.

ESchK CAF Beschluss vom 22. November 2001 betreffend den GT K 38 CCF _____________________________________________________________________________ Die Schiedskommission kann indessen nicht beurteilen, welche Veranstaltung unter wel- chen Tarif zu fallen hat, da es sich hier letztlich um eine Frage der Tarifanwendung und nicht der Tarifgestaltung handelt. Sie stellt aber fest, dass die Verwertungsgesellschaften gerade bei Mischformen von Konzerten und Unterhaltungsanlässen diesbezüglich einen gewissen Spielraum haben und diesen auch zugunsten der Musikclubs nützen können. So sieht beispielsweise der GT Hb ausdrücklich vor, dass Konzerte und konzertähnliche Dar- bietungen innerhalb von Tanz- und Unterhaltungsanlässen, deren Gesamtdauer eine Stunde nicht übersteigt, unter diesen Tarif fallen (Ziff. 3 des GT Hb). Allerdings ist es auch so, dass reine Konzertveranstaltungen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen unter dem GT K abzurechnen sind (vgl. auch Ziff. 5 des GT H). Weiter gilt es auch zu berück- sichtigen, dass die Musikveranstaltungen zu Tanz und Unterhaltung der Musikclubs offen- bar nach wie vor nach dem für sie günstigeren GT H abgerechnet werden.

g) Kostenstruktur Die Kostenstruktur eines Veranstalters ist grundsätzlich kein Element, das bei der Ange- messenheitsprüfung gemäss Art. 60 URG zu berücksichtigen ist. Immerhin haben die Mu- sikclubs auch die Möglichkeit, bei der Festlegung der Entschädigung nicht auf den Ertrag aus der Musiknutzung, sondern auf den mit der Nutzung verbundenen Aufwand abzustel- len (Ziff. 12 des GT K). Auch sieht die Ziff. 10.2 des Tarifs vor, dass Beiträge, Subventio- nen und Defizitgarantien sowie der Anteil am Erlös Dritter aus dem Verkauf von Konsum- gütern nur insoweit zur Berechnungsgrundlage zu zählen sind, als sie zur Deckung be- stimmter Konzertkosten erforderlich sind. Nicht berücksichtigt werden somit gemäss Aus- kunft der Verwertungsgesellschaften beispielsweise die Kosten für die Werbung. Die Ver- wertungsgesellschaften haben sich denn auch bereit erklärt, eine Abrechnung nach den Kosten bei den nicht rein kommerziell orientierten Musikclubs zuzulassen. Die Schieds- kommission begrüsst jedenfalls die Absicht der Verwertungsgesellschaften, den Mu- sikclubs in dieser Form entgegenzukommen.

ESchK CAF Beschluss vom 22. November 2001 betreffend den GT K 39 CCF _____________________________________________________________________________ h) Kulturförderung Die Verwertungsgesellschaften sind der Auffassung, dass den Urhebern und Urheberinnen nicht zugemutet werden kann, dass auf ihre Kosten Nachwuchsförderung betrieben wird. Dies im Gegensatz zum Preisüberwacher, der vor allem bei der Nachwuchsförderung ein gewisses Entgegenkommen der Verwertungsgesellschaften empfiehlt.

Hinsichtlich des Arguments, dass die Musikclubs auch Kulturförderung betreiben, geht die Schiedskommission davon aus, dass ein Tarif nicht das geeignete Instrument zur Kultur- förderung sein kann. Das Bundesgericht hat im Entscheid zum GT 5 vom 16. Februar 1998 (E. 3e) festgestellt, dass Urheberrechtsentschädigungen Verbindlichkeiten sind wie andere (Miete, Löhne, Steuern, Amortisationskosten etc.) auch. Nach Auffassung der Schieds- kommission kann es denn auch nicht Aufgabe der Urheber und Urheberinnen sein, mit ei- nem Verzicht auf die ihnen zustehenden Entschädigungen Kulturförderung zu betreiben. Zudem können die Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 48 Abs. 2 URG Teile des Ver- wertungserlöses für eine angemessene Kulturförderung verwenden. Eine zusätzliche Kul- turförderung kann von ihnen - im Gegensatz zur Empfehlung des Preisüberwachers - nicht erwartet werden.

i) Gültigkeitsdauer Die Verwertungsgesellschaften beantragen eine fünfjährige Gültigkeitsdauer und damit die Rückkehr zu einer üblichen Tarifdauer. Die Schiedskommission hat diesbezüglich keine grundsätzlichen Einwände, zumal die von den Musikclubs aufgeworfenen Problemstellun- gen auch ausserhalb des Tarifs geklärt werden können. Die Gültigkeitsdauer gemäss Ziff. 37 wird somit genehmigt.

Im übrigen stellt die Schiedskommission fest, dass der neu zur Genehmigung beantragte Tarif in wesentlichen Punkten mit demjenigen übereinstimmt, den sie mit Beschluss vom

26. November 1998 genehmigt hat. Die Änderungen, welche von der Schiedskommission genehmigt werden können, betreffen die Ziff. 9, die Ergänzung in Ziff. 22 (zweiter Satz-

ESchK CAF Beschluss vom 22. November 2001 betreffend den GT K 40 CCF _____________________________________________________________________________ teil) sowie die Ziff. 37. Nicht genehmigen kann sie dagegen die Streichung des Wortes 'all- fällige' in Ziff. 22 sowie die Ergänzung in Ziff. 26 (zweiter Satz).

Gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 15 URV erhalten die Tarifparteien unmittel- bar Gelegenheit zu den von der Schiedskommission vorgenommenen Änderungen Stellung zu nehmen. Dabei betonen die Verwertungsgesellschaften, dass sie an der Präzisierung in Ziff. 26 festhalten möchten.

Die Schiedskommission bestätigt indessen ihren Entscheid und hält an der Streichung des zweiten Satzes in Ziff. 26 des Tarifs fest. Der GT K in der Fassung vom 28. Mai 2001 wird somit mit den erwähnten Änderungen genehmigt.

3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d sowie Art. 21b URV. Die Verfahrenskosten sind somit von den Antrag stel- lenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Gemeinsame Tarif K (Konzerte und konzertähnliche Darbietungen) wird in der Fassung vom 28. Mai 2001 mit den folgenden Änderungen genehmigt: a) Die Ziff. 22 ist wie folgt zu ergänzen: 'In den in diesem Tarif genannten Vergütungen ist eine allfällige Mehrwertsteuer nicht inbegriffen, welche je- weils zum aktuellen Steuersatz hinzukommt.' b) Ziff. 26: Der zweite Satz ('Eine Ermässigung gemäss Ziff. 25 kann nicht mit der Halbierung des Prozentsatzes bei konzertähnlichen Darbietungen ge- mäss Ziff. 15 kumuliert werden') ist zu streichen.

2. Den am GT K beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 2'000.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 3'090.40 total Fr. 5'090.40 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.

ESchK CAF Beschluss vom 22. November 2001 betreffend den GT K 41 CCF _____________________________________________________________________________ 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − SUISA, Zürich − Swissperform, Zürich − Association des Agents de Spectacles et de Concerts en Suisse, Zürich − Association PETZI, v.d. Me Ch. Buonomo, Genève − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) und Schweizerischer Bühnenverband, beide v.d. Herrn Dr. P. Mosimann, Basel − Interessengemeinschaft Schweizerischer Impresarios (ISI), Zürich − Swiss Music Promoters Association (SMPA), v.d. Herrn Dr. H. Pfortmüller, Zürich − Swiss Club Association, Winterthur − den Preisüberwacher

4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizeri- schen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden*.

Eidg. Schiedskommission für die

Verwertung von Urheberrechten

und verwandten Schutzrechten

Die Präsidentin: Der Sekretär:

D. Wüthrich-Meyer A. Stebler

* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.