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EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS Beschluss vom 20. November 1998 betreffend den Gemeinsamen Tarif 5 (GT 5) (Vermieten von Werkexemplaren) Besetzung: Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Carlo Govoni, Bern • Martin Baumann, St. Gallen Vertreter der Urheber bzw. der Rechtsinhaber verwandter Schutzrechte: • Kamen Troller, Genève Vertreterin der Werknutzer: • Claudia Bolla-Vincenz, Bern Sekretär: • Andreas Stebler, Bern
ESchK CAF Beschluss vom 20. November 1998 betreffend GT 5 CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Der Beschluss der Schiedskommission vom 21. Oktober 1996, mit dem der Gemeinsame Tarif 5 (GT 5; Vermieten vom Werkexemplaren) bis längstens am 31. Dezember 1998 ge- nehmigt wurde, ist sowohl von der Association des Vidéo-Clubs de Suisse romande (AVSR) wie auch vom Verein Deutschschweizer Videotheken (VDSV) vor Bundesgericht angefochten worden. Da das Bundesgericht den erst nach dem Beschluss gegründeten VDSV nicht als zur Beschwerde legitimiert betrachtete, trat es weder auf die staatsrechtli- che Beschwerde noch auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dieser Organisation ein. Ge- stützt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des AVSR prüfte es den Beschluss der Kommission hingegen auch in materieller Hinsicht. Dabei hat das Bundesgericht mit Ent- scheid vom 16. Februar 1998 diese Beschwerde vollumfänglich abgewiesen und den Ent- scheid der Schiedskommission bezüglich der Angemessenheit des Tarifs bestätigt.
Mit Eingabe vom 29. Mai 1998 verlangen nun die an diesem Tarif beteiligten fünf Verwer- tungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM, dass der GT 5 mit einer redaktionellen Änderung in Ziff. 4.2 Abs. 1 um ein weiteres Jahr verlängert wird. Mit der beantragten Änderung soll klargestellt wer- den, dass die Einmal-Vergütung für Tonbildträger ab 1996 und somit auch für die Zeit der Verlängerung des Tarifs Fr. 6.85 beträgt.
2. Die Verwertungsgesellschaften geben an, in den Jahren 1996/97 für das Vermieten von Werkexemplaren folgende Beträge fakturiert zu haben:
1996: Video Fr. 1'164'052.39 Audio Fr. 2'728.65 1997: Video Fr. 1'104'985.70 Audio Fr. 4'174.15
Die Anzahl der Videotheken in der Schweiz ist gemäss ihren Angaben von 530 im Jahre 1991 auf rund 350 (1997) zurückgegangen. Gestützt auf Zahlen, die vom SVV erhoben
ESchK CAF Beschluss vom 20. November 1998 betreffend GT 5 CCF ___________________________________________________________________________ 3 worden seien und teilweise im Statistischen Jahrbuch 'Film, Fernsehen, Video und Neue Medien in Europa' 1998 publiziert wurden, gehen sie davon aus, dass sich der Detailhan- delsumsatz aus Verleihkassetten (ohne Erotikanteil) nach mehreren Jahren des Rückgangs zwischen 49 und 55 Mio. Franken jährlich stabilisiert habe. Aufgrund entsprechender Zah- len bezüglich der Tonträger vertreten sie die Auffassung, dass die Einnahmen aus deren Vermietung marginal sind.
3. Im weiteren bestätigen die Verwertungsgesellschaften, dass sie die folgenden Organisatio- nen zu den Verhandlungen eingeladen haben: − Association des Vidéo-Clubs en Suisse romande (AVSR) − Associazione Videoteche del Ticino (AVT) − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) − Schweizer Hotelier-Verein (SHV) − Schweizerischer Video-Verband (SVV) − Verein Deutschschweizer Videotheken (VDSV)
Diesen Verhandlungspartnern sei eine Verlängerung des bestehenden Tarifs vorgeschlagen worden, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des AVSR im Zeitpunkt der Verhand- lungsaufnahme noch hängig gewesen sei. In der Folge seien der AVT, der SHV und der AVSR - letzterer allerdings unter Vorbehalt des Bundesgerichtsentscheides - mit der bean- tragten Verlängerung einverstanden gewesen. Zusätzlich führen sie aus, dass die Verhand- lungen mit dem VDSV unpräjudiziell geführt wurden, da diese Organisation gemäss den vorgenommenen Abklärungen bloss 13 Videotheken vertrete und daher fraglich sei, ob es sich bei ihm um einen massgebenden Nutzerverband handle. Als zentrale Forderung habe der VDSV verlangt, die Berechnung der Entschädigung neu aufgrund des Vermietumsatzes festzulegen. Eine solche Umstellung sei aber sowohl vom AVSR wie auch von der AVT klar abgelehnt worden. Nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Februar 1998 ge- hen die Verwertungsgesellschaften weiterhin von der Angemessenheit des Tarifs aus.
ESchK CAF Beschluss vom 20. November 1998 betreffend GT 5 CCF ___________________________________________________________________________ 4 Die Verwertungsgesellschaften fügen zudem an, dass auch der grösste Nutzer (Die Video- thekenkette 'Joe's Videotheken AG') über die Verhandlungen informiert worden sei; eine Antwort sei allerdings ausgeblieben.
4. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 1998 wurde die Spruchkammer zur Beurteilung des GT 5 eingesetzt und gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV den in Ziff. 3 erwähnten Organisatio- nen bis zum 13. Juli 1998 Gelegenheit geboten, sich zum Antrag der Verwertungsgesell- schaften zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum An- trag angenommen werde.
Im Rahmen dieser Vernehmlassung hat der DUN dem Antrag der Verwertungsgesellschaf- ten zugestimmt und die AVSR hat ihm nicht opponiert, ergänzte aber, dass die Entschädi- gung von Fr. 6.85 im Rahmen der Verhandlungen für einen künftigen Tarif neu zu verhan- deln sei. Bestritten werden vom AVSR insbesondere die Angaben des SVV über die Um- satzzahlen der Videotheken.
Mit der Tarifverlängerung nicht einverstanden sind der SVV sowie der VDSV. So verlangt der SVV mit Schreiben vom 9. Juli 1998 Abweisung des Begehrens um Verlängerung des GT 5 um ein weiteres Jahr, eventualiter Abweisung des Begehrens um redaktionelle Ände- rung der Ziff. 4.2 und subeventualiter die Überprüfung der Angemessenheit für das Ver- mieten von Tonbildträgern. Dies wird damit begründet, dass die Verwertungsgesellschaften von falschen Umsatzzahlen ausgehen würden, die zwar vom SVV im Rahmen einer Pres- seorientierung veröffentlicht worden seien, aber mangels Genauigkeit für die Berechnung der Höhe der Urheberrechtsvergütung nicht massgebend sein könnten. Gestützt auf ent- sprechende Zahlen von 'Joe's Videothek' versucht der SVV das Zahlenmaterial der Verwer- tungsgesellschaften in Frage zu stellen.
Der VDSV teilt die Auffassung des SVV, dass der GT 5 nicht zu verlängern sei. Er ver- langt für neue Videotheken beziehungsweise für kleinere oder gesetzlich benachteiligte Vi-
ESchK CAF Beschluss vom 20. November 1998 betreffend GT 5 CCF ___________________________________________________________________________ 5 deotheken Rückvergütungen ab Tarifbeginn, die Ausarbeitung eines Tarifs, der allen Vide- otheken gerecht wird, die Umbesetzung der Spruchkammer und die Kostenüberwälzung auf die Verwertungsgesellschaften. Begründet wird dies mit dem rückläufigen Vermietge- schäft, den unterschiedlichen kantonalen Öffnungszeiten und den wirtschaftlichen Schwie- rigkeiten der kleineren Videotheken. Der VDSV schlägt eine Entschädigung auf der Grundlage des Vermietumsatzes vor.
5. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 1998 die Tarifvorlage dem Preisüberwa- cher zur Stellungnahme unterbreitet. In seiner Antwort vom 27. Juli 1998 erhebt der Preis- überwacher unter den gegebenen Voraussetzungen keine Einwände gegen die Verlänge- rung des GT 5 um ein Jahr.
6. Mit einer weiteren Präsidialverfügung vom 12. August 1998 erhielten sowohl der SVV wie auch der VDSV noch Gelegenheit zu belegen, dass sie im Bereich des GT 5 massgebende Nutzerverbände sind. Während der SVV mit einer eingereichten Liste bestätigte, dass er insgesamt acht Videotheken vertritt, verzichtete der VDSV auf eine diesbezügliche Ergän- zung.
7. Da zwei Nutzerverbände dem Antrag der Verwertungsgesellschaften nicht zustimmten und auch deren Legitimation noch zu prüfen war, wurde gestützt auf Art. 12 URV die heutige Sitzung einberufen, an der die Parteien nochmals mündlich Stellung nehmen können.
Dabei vertreten die Verwertungsgesellschaften die Auffassung, dass es sich weder beim SVV noch beim VDSV um massgebende Nutzerverbände handle, da diese nur acht bezie- hungsweise 13 Videotheken vertreten würden, während es in der Schweiz rund 350 Video- theken gebe. Indessen seien dies die einzigen in der Deutschschweiz existierenden Verbän- de; deshalb seien sie auch zu den Verhandlungen im Rahmen des Vorverfahrens eingeladen worden. Gegen die heutige Teilnahme an der mündlichen Anhörung dieser beiden Organi-
ESchK CAF Beschluss vom 20. November 1998 betreffend GT 5 CCF ___________________________________________________________________________ 6 sationen wurde seitens der Verwertungsgesellschaften kein Einwand erhoben, allerdings müssten diese beiden Verbänden allenfalls die dadurch verursachten Zusatzkosten über- nehmen.
An der Sitzung anwesend ist von der Nutzerseite einzig der Vertreter des SVV. Dieser wehrt sich dagegen, dass die Legitimation des SVV in Frage gestellt wird. Obwohl der SVV nur einige wenige Videotheken vertrete, würde er in seiner Eigenschaft als Lieferant von Videokassetten etwa 90 Prozent des Marktes abdecken. Bei der erstmaligen Aushand- lung des GT 5 sei der SVV im übrigen von den Verwertungsgesellschaften als Verhand- lungspartner akzeptiert worden. Er verlangt Nichteintreten auf das heute gestellte Gesuch, die Kosten seien teilweise auf die Nutzerverbände zu überwälzen sowie die Abweisung des Tarifantrags der Verwertungsgesellschaften. Er bestätigt die in der Vernehmlassung einge- brachten Zahlen und lehnt die Stellungnahme des Preisüberwachers ab. Ziel sei es, einen angemessenen Tarif zu erreichen. Bei der Einmal-Abgabe gemäss Ziff. 4.2 des Tarifs habe der SVV seinerzeit ein Angebot von Fr. 5.- unterbreitet, welches von der Gegenseite abge- lehnt worden sei. Letztlich habe man sich bei einer Staffelung auf drei Jahre auf den Betrag von Fr. 6.- geeinigt. Für das Jahr 1999 wurde eine Entschädigung auf dem Niveau von 1994/95 (zwischen Fr. 5.25 und Fr. 5.85) als akzeptabel bezeichnet.
Materiell bestätigen die Verwertungsgesellschaften ihren Antrag auf Verlängerung des GT 5 um ein weiteres Jahr sowie auf Änderung der Ziff. 4.2 Abs. 1. Bei dieser Änderung hand- le es sich um eine rein redaktionelle Ergänzung, die allfälligen Missverständnissen vorbeu- gen soll. Die Behauptung, man habe sich auf eine Einmal-Abgabe von Fr. 6.- geeinigt, tref- fe nicht zu. Im übrigen sei der Ansatz von Fr. 6.85 in Anwendung der 13-Prozent-Grenze als niedrig einzustufen. Eine gestaffelte Tariferhöhung sei eine übliche Praxis um einen neuen Tarif an eine angemessene Entschädigung heranzuführen. Zur Angemessenheit des Tarifs verweisen die Verwertungsgesellschaften auf die vorliegenden Entscheide sowohl zum Tarif selbst wie auch in entsprechenden Forderungsstreitigkeiten, welche allesamt zu ihren Gunsten ausgegangen seien. Nach dieser Feststellung der Angemessenheit des Tarifs
ESchK CAF Beschluss vom 20. November 1998 betreffend GT 5 CCF ___________________________________________________________________________ 7 sowohl durch die Schiedskommission wie auch durch das Bundesgericht könne der GT 5 nun erstmals vollumfänglich angewendet werden. Es sei daher nicht gerechtfertigt, das Sys- tem jetzt zu ändern, zumal die Nutzer keine neuen Argumente vorgebracht hätten.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Der Antrag der am Gemeinsamen Tarif 5 beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLit- teris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM auf Verlängerung beziehungsweise Ergänzung des am 31. Dezember 1998 auslaufenden Tarifs ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 9 Abs. 2 URV). Ebenso haben die Nutzerorganisa- tionen die ihnen zur Vernehmlassung angesetzte Frist eingehalten.
2. Die Mitglieder der Spruchkammer zur Beurteilung des GT 5 sind gemäss Art. 57 Abs. 2 URG von der Präsidentin bezeichnet worden (vgl. Präsidialverfügung vom 11. Juni 1998). Dabei wurde aus der Mitte der Kommissionsmitglieder auch eine Vertreterin der Werknut- zer bestimmt. Der Vorwurf des VDSV bezüglich der Zusammensetzung der Spruchkam- mer ist damit unbegründet.
3. Art. 46 Abs. 2 URG verpflichtet die Verwertungsgesellschaften dazu, mit den massgeben- den Nutzerverbänden über die Gestaltung der einzelnen Tarife zu verhandeln. Vorliegend wird von den Verwertungsgesellschaften bestritten, dass es sich beim SVV sowie beim VDSV um massgebende Verbände im Sinne des Gesetzes handelt.
Die Botschaft zum URG vom 19. Juni 1989 (BBl III 557) äussert sich nicht zur Frage, was unter einem massgebenden Nutzerverband zu verstehen ist. Ein massgebender Nutzerver- band setzt allerdings voraus, dass es sich um eine Organisation handelt, in welcher ein er- heblicher Teil der Nutzerinnen und Nutzer zusammengeschlossen sind (vgl. dazu Barre- let/Egloff, Das neuen Urheberrecht, N7 zu Art. 46 Abs. 2 URG). Dies entspricht auch der ständigen Praxis der Schiedskommission (vgl. unter vielen den Beschluss vom 27.9.67
ESchK CAF Beschluss vom 20. November 1998 betreffend GT 5 CCF ___________________________________________________________________________ 8 betr. den Tarif M, Ziff. 1a). Gemäss Govoni (Die Bundesaufsicht über die kollektive Ver- wertung von Urheberrechten, in SIWR Bd. II/1, S. 418f.) kommen vor allem gesamt- schweizerische Verbände in Betracht, oder solche, die zumindest für einen Landesteil re- präsentativ sind. Als repräsentativ sind demnach Verbände anzusehen, denen zumindest ein Drittel der betroffenen Nutzer des entsprechenden Landesteils angehören (vgl. dazu auch den Entscheid der Kommission vom 11.12.1997 betreffend GT K, Ziff. II/2a).
Die SUISA geht in ihrer Eingabe davon aus, dass gesamtschweizerisch die Zahl der Video- theken auf rund 350 Geschäfte zurückgegangen ist. Nicht bekannt ist, wieviele Videothe- ken davon in der deutschsprachigen Schweiz ihren Standort haben. Es dürfte aber realis- tisch sein, von etwa 150 bis 200 Videotheken in der Deutschschweiz auszugehen. Der SVV hat denn auch im ersten Genehmigungsverfahren im Jahre 1993 angegeben, dass er über 150 Videotheken in der Deutschschweiz vertrete. Im Rahmen des Genehmigungsverfah- rens, welches zum Beschluss vom 21 Oktober 1996 führte, räumte er aber ein, dass er diese Videotheken nicht mehr vertrete (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 1996, Ziff. I/2, S. 4). Seine Legitimation wurde denn auch vom welschen Verband bestritten, da dieser davon ausgeht, dass es sich beim SVV um eine Organisation der Video-Lieferanten und nicht der Vermieter handelt (vgl. dazu Ziff. II/3 des erwähnten Beschlusses). Im Rahmen der heuti- gen Anhörung hat sich bestätigt, dass sich der 90-Prozent-Marktanteil des SVV auf seine Stellung als Lieferant von Vermietvideos bezieht und er selbst nur einige wenige Video- theken vertritt.
Im Entscheid vom 2. Oktober 1997 zum GT 5 hat das Bundesgericht betreffend die Teil- nahme des VDSV die Auffassung vertreten, dass dessen Nichtberücksichtigung nicht zu rügen ist, da dieser Verband erst nach Erhalt der schriftlichen Begründung der Schieds- kommission gegründet worden ist. Es hat auch festgehalten, dass die spezifischen Interes- sen der Videotheken im Vorverfahren und vor der Kommission durch die Tessiner und Westschweizer Verbände wahrgenommen worden sind. Zusätzlich hat das Bundesgericht festgestellt, dass der VDSV mit seinen damals neun Mitgliedern nicht als massgebende Or-
ESchK CAF Beschluss vom 20. November 1998 betreffend GT 5 CCF ___________________________________________________________________________ 9 ganisation in diesem Bereich gelten könne (E. 3b/bb). Aufgrund dieser Ausführungen kann im laufenden Verfahren weder der SVV mit acht noch der VDSV mit 13 Videotheken für sich in Anspruch nehmen, ein massgebender Verband im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG zu sein, da sie beide offensichtlich kaum 10 Prozent der Deutschschweizer Videotheken ver- treten.
Das Bundesgericht ist in seinem Entscheid vom 16. Februar 1998 (E. 2a) indessen davon ausgegangen, dass die gesetzliche Verhandlungspflicht eine Mindestanforderung ist und dem freiwilligen Beizug weiterer Interessierter nicht entgegensteht. Der seinerzeitige Bei- zug des SVV wurde denn auch nicht kritisiert. Die Schiedskommission ist daher der Auf- fassung, dass Verbände, die von den Verwertungsgesellschaften im Rahmen der Vorver- handlungen einbezogen werden, weil es keine anderen repräsentativen Organisationen gibt, ebenfalls im Verfahren vor der Schiedskommission zuzulassen sind, auch wenn es sich da- bei nicht um massgebende Nutzerverbände handelt. Dies gilt selbst für den VDSV, der von der SUISA nur unpräjudiziell zu den Verhandlungen zugelassen worden ist. Im vorliegen- den Verfahren ist zudem zu beachten, dass die Verwertungsgesellschaften keinen Antrag gestellt haben, diese beiden Verbände aus dem Verfahren auszuschliessen.
4. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG), wobei die An- gemessenheit der Entschädigung nach Art. 60 URG zu prüfen ist.
Der GT 5 wurde erstmals mit Beschluss vom 5. April 1994 genehmigt. Aufgrund des grundsätzlichen Einverständnisses der Nutzerorganisationen zur Tarifvorlage durfte die Kommission damals von der Angemessenheit des Tarifs ausgehen. Nach verschiedenen Einwänden der Nutzerverbände im Rahmen der ersten Verlängerung dieses Tarifs hat die Schiedskommission bei der Angemessenheitsprüfung mit Beschluss vom 21. Oktober 1996 namentlich festgestellt, dass die Einmal-Abgabe von Fr. 6.85 für zur Miete angebotene Tonbildträger unterhalb der 13 Prozent-Grenze von Art. 60 Abs. 2 URG liegt (Ziff. II/6).
ESchK CAF Beschluss vom 20. November 1998 betreffend GT 5 CCF ___________________________________________________________________________ 10 Anlässlich dieser Prüfung wurde auch die Mindestvergütung in Ziff. 4.2 Abs. 2 des Tarifs bei einer oberen Grenze von 5000 Stück limitiert. Mit dem Entscheid vom 16. Februar 1998 hat das Bundesgericht diesen Genehmigungsbeschluss bestätigt. Da in der Zwischen- zeit keine derart wesentlichen Veränderungen eingetreten sind, die eine Änderung des Ta- rifs rechtfertigen würden, ist weiterhin von der grundsätzlichen Angemessenheit des gel- tenden GT 5 auszugehen.
Bleibt zu ergänzen, dass der SVV selbst die von ihm im ersten Verfahren genannten Zahlen als ungenau darstellt und die vom ihm im Rahmen des gegenwärtigen Verfahrens geliefer- ten Zahlen nicht nur von den Verwertungsgesellschaften, sondern auch von anderen Nut- zerorganisationen in Frage gestellt werden. Dass die Zahlen der Verwertungsgesellschaften nicht zutreffen können, versucht der SVV mit den Einkaufs- und Verkaufszahlen der gröss- ten Videothekenkette der Schweiz ('Joe's Videothek') zu belegen. Diese Videothekenkette figuriert nicht auf der Liste der vom SVV vertretenen Videotheken und hat bis anhin jegli- che Teilnahme an den Tarifverhandlungen verweigert. Zudem ist unklar, was der SVV mit den Verkaufszahlen belegen will, räumen doch andere Nutzerorganisationen ein, dass sie aus Kostengründen 'sehr viele' Videos im Ausland einkaufen würden (vgl. Gesuchsbeilage 14). Die Zahlen sind auch nach Auffassung des Preisüberwachers zu wenig gesichert, als dass sich auf ihnen ein Tarif aufbauen liesse.
Das Begehren des VDSV, auf den Vermietumsatz der einzelnen Videotheken abzustellen, wird vom Westschweizer und Tessiner Verband abgelehnt und ist schon deshalb umstrit- ten. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Tarifautonomie bei den Verwertungsge- sellschaften liegt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 25.3.95 betr. Leerkassettenvergü- tung, E. 3c) und die Forderung nach einer neuen Berechnungsgrundlage nicht bedeutet, dass der geltende Tarif unangemessen ist. Die Kommission wird den Gegenvorschlag eines Nutzerverbandes allenfalls mitberücksichtigen, wenn sie die Vorlage der Verwertungsge- sellschaften als unangemessen beurteilt. Die von den beiden Nutzerorganisationen SVV
ESchK CAF Beschluss vom 20. November 1998 betreffend GT 5 CCF ___________________________________________________________________________ 11 und VDSV erhobenen Einwände stellen indessen die bereits in früheren Verfahren festge- stellte Angemessenheit des GT 5 nicht in Frage.
5. Bei der Prüfung des Antrags der Verwertungsgesellschaften auf Ergänzung der Ziff. 4.2 Abs. 1 des Tarif ist zu berücksichtigen, dass beim erstmals genehmigten Tarif mit einer Gültigkeitsdauer bis 31. Dezember 1996 die folgende gestaffelte Erhöhung der Einmal- Abgabe genehmigt wurde:
1.7.1993 – 1994: Fr. 5.25
1995: Fr. 5.80
1996: Fr. 6.85
Damit gibt der Tarif selber tatsächlich keine eindeutige Antwort auf die Frage, welche Ent- schädigung ab 1996 gelten soll. Wie oben bereits ausgeführt, ist allerdings darauf hinzu- weisen, dass die Schiedskommission bei der letztmaligen Verlängerung festgestellt hat, dass die Einmal-Abgabe von Fr. 6.85 für zur Miete angebotene Tonbildträger angemessen ist. Der Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften vom 26. November 1993 lässt sich zudem entnehmen, dass die Einmal-Entschädigung für Tonbildträger grundsätzlich Fr. 6.85 betragen soll. In dieser Eingabe wird denn auch ausgeführt: ‘Um die wirtschaftlichen Aus- wirkungen für die Videotheken bei der Einführung dieser Vergütung etwas abzuschwächen, einigten wir uns im weiteren auf eine auf drei Jahre in der Höhe gestaffelte Entschädigung ...‘.
Damit ist offensichtlich, dass nach Ablauf der drei Jahre die ‘normale‘ Entschädigung von Fr. 6.85 gelten soll. Damals sowie anlässlich der am 21. Oktober 1996 genehmigten Ver- längerung wurde allerdings nicht berücksichtigt, dass die gewählte Formulierung bei der Verlängerung des Tarifs zu einer Unklarheit führen kann. Aus Transparenzgründen ist da- her - wie von den Verwertungsgesellschaften beantragt - neu das Wort ab vor 1996 einzu- fügen. Aufgrund der obigen Erwägungen ist davon auszugehen, dass dieser Ansatz auch bereits für die Verlängerung von 1997/98 gegolten hat. Die Schiedskommission genehmigt somit den GT 5 mit dieser Ergänzung in Ziff. 4.2.
ESchK CAF Beschluss vom 20. November 1998 betreffend GT 5 CCF ___________________________________________________________________________ 12 6. Da der Entscheid zum GT 5 aufgrund der Vernehmlassungen von SVV und VDSV nicht im Zirkularverfahren gefällt werden konnte, prüft die Kommission, ob diesen Nutzerver- bänden gestützt auf Art. 21b URV Kosten aufzuerlegen sind. Weil aber die Verwertungs- gesellschaften diese beiden Nutzerorganisationen mangels eines anderen Verbandes in der Deutschschweiz - wenn auch bezüglich des VDSV nur unter Vorbehalt - zu den Verhand- lungen eingeladen haben, wird auf die Überwälzung von Kosten verzichtet. Somit richten sich die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d sowie Art. 21b URV. Die Verfahrenskosten sind daher von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs 5 (Vermieten von Werkexemplaren) wird mit einer Ergänzung in Ziff. 4.2 Abs. 1 (ab 1996 ...) bis zum 31. Dezember 1999 verlän- gert.
2. Den am Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM werden die Verfahrenskosten bestehend aus:
a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'800.00
b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 2'275.55 total Fr. 4'075.55 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.
3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − ProLitteris, Zürich − Société suisse des auteurs SSA, Lausanne − SUISA, Zürich − SUISSIMAGE, Bern − SWISSPERFORM, Zürich
ESchK CAF Beschluss vom 20. November 1998 betreffend GT 5 CCF ___________________________________________________________________________ 13 − Association des Vidéo-Clubs en Suisse romande AVSR, Genève − Associazione Videoteche del Ticino, Bellinzona − Herrn R. Tami, ASV Ticino, Massagno − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer DUN, Bern − Schweizer Hotelier-Verein SHV, Bern − Schweizerischer Video-Verband SVV, Zürich − Verein Deutschschweizer Videotheken VDSV, Aarwangen − den Preisüberwacher
4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.*
Eidg. Schiedskommission für die
Verwertung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten
Die Präsidentin: Der Sekretär:
V. Bräm-Burckhardt A. Stebler
* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.