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Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK
CH-3003 Bern, ESBK
Einschreiben (R) A.
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Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK
Referenz: ESBK-A-02FE3401/10 Bern, 19. März 2025 Tel +41 58 463 12 04 Fax +41 58 463 12 06 Die Eidgenössische Spielbankenkommission erlässt folgenden Strafbescheid Nr. 62-2024-048/01 Im Verwaltungsstrafverfahren gegen A._________
wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51). In Anwendung von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS, Artikel 2, Artikel 9, Arti- kel 62 ff. und Artikel 94 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR, SR 313.0) und Artikel 34 ff., Artikel 42, Artikel 44 ff. und Artikel 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sowie ge- stützt auf das unwidersprochene Schlussprotokoll vom 17. Dezember 2024
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ESBK-A-02FE3401/10 wird verfügt: 1. A. wird der Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Kon- zession zu besitzen, begangen im … in der Zeit vom 9. März 2024 bis am
22. März 2024, durch
- Anbieten der manuellen Spielbankenspiele «81» bzw. «super», sowie Abgeben der dafür erforderlichen Spielutensilien, für schuldig befunden. 2. A. wird zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00, verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 4. Diese Verurteilung wird im Strafregister eingetragen. 5. Die anteilsmässigen Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 720.00 (Spruch- gebühr CHF 600.00, Schreibgebühr CHF 120.00) werden A. auferlegt. 6. Die mit Verfügung vom 27. September 2024 beschlagnahmten Daten (U40473) wer- den nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung gelöscht. 7. Zugestellt an:
- A. 8. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Schweizerisches Strafregister
Gegen diesen Strafbescheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Eröffnung Ein- sprache erheben (Art. 67 VStrR). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) ein- zureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimm- ten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Be- weismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR). Auf Antrag oder mit Zustimmung der einsprechenden Person kann die Verwaltung eine Ein- sprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR). Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt. Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB).
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ESBK-A-02FE3401/10 Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK Fabio Abate Präsident