1. Die Ausweisung eines in der terminalen Phase an AIDS Erkrankten kann unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen (Zusammenfassung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; Erw. 7). 2. Im konkreten Fall wird der
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Ausweisung eines in der terminalen Phase an AIDS Erkrankten kann unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen (Zusammenfassung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; Erw. 7).
E. 2 Im konkreten Fall wird der Wegweisungsvollzug nach Guinea in Anwendung der erwähnten Praxis als mit Art.
E. 3 Non è stata esaminata lesigibilità
dellesecuzione dellallontanamanto ritenuto che il ricorrente, in
considerazione dei suoi precedenti penali e del comportamento asociale
manifestato, adempie i criteri della clausola desclusione di cui allart. 14a
cpv. 6 LDDS (consid. 9 e 10, v.
GICRA 2004 n. 7
sulla questione
dellesigibilità dellesecuzione dellallontanamento di persona affetta da
AIDS).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer stellte am 14. Oktober 2001 ein Asylgesuch,
das er im Wesentlichen mit einer angeblichen Zwangsrekrutierung durch eine
Rebellengruppe begründete.
Am 8. November 2001 nahm das Kantonsspital X. im Auftrag der
zuständigen kantonalen Behörde eine Knochenalteranalyse vor und stellte dabei
fest, das Knochenalter des Beschwerdeführers entspreche dem männlichen Standard
von 19 Jahren oder mehr.
2004 / 6 - 039
Am 19. Dezember 2002 diagnostizierte das Kantonsspital X. beim
Beschwerdeführer sodann eine HIV-Infektion im Stadium A3 und leitete im Oktober
2001 eine Tripel-Therapie mit Virazept und Combivir ein. Zudem stellte es eine
chronische Gastritis fest.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 stellte das BFF fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe
seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft darzulegen vermocht und stellte fest,
seine gesamten Asylvorbringen seien unglaubhaft. Es erachtete den Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.
Gegen diese Verfügung legte der Beschwerdeführer bei der ARK -
beschränkt auf den Wegweisungspunkt - Beschwerde ein. Es sei die Unzumutbarkeit
und Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig
aufzunehmen. Zudem ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der zuständige Instruktionsrichter der ARK hiess mit
Zwischenverfügungen vom 13. Juni bzw. 14. Juli 2003 die Gesuche um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2003 auf
Abweisung der Beschwerde. Dabei wies das BFF darauf hin, dass das Ausmass der
Straffälligkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz die Schwelle von Art. 14a
Abs. 6 ANAG überschritten habe.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt in ihrer
Stellungnahme vom 7. August 2003 dafür, das Verhalten des Beschwerdeführers
würde nicht ausreichen, um gestützt auf Art. 14a Abs. 6 ANAG die Erteilung der
vorläufigen Aufnahme zu verweigern.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
E. 6 a) Der Vollzug der Wegweisung nach Guinea ist unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG (Rückschiebungsverbot) rechtmässig, weil der Beschwerdeführer 2004 / 6 - 040
- wie aufgrund der unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz feststeht - keine gemäss Art. 3 AsylG asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, mithin sich nicht auf die Flüchtlingseigenschaft berufen kann (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 211 f. und 224). Die Normen des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG, Art. 33 FK) schützen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllen.
b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe aber geltend, er sei mit dem HI-Virus infiziert, weshalb der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig oder zumindest unzumutbar sei. Er habe jeden Kontakt mit seinen Familienangehörigen in Guinea verloren. Aufgrund seiner Infektion sei er darauf angewiesen, an einem Ort zu leben, wo seine Krankheit behandelbar sei. Es müsse jederzeit mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gerechnet werden. Diesfalls sei er auf Verwandte oder Freunde angewiesen, die für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnten; in seinem Heimatland habe er aber niemanden. Ein Wegweisungsvollzug in dieses Land würde daher eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er habe sich zwar renitent verhalten, doch sei dies angesichts seines jugendlichen Alters kein Grund, gestützt auf Art. 14a Abs. 6 ANAG die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen. Dies gelte umso mehr, als es noch nie zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen sei.
E. 7 a) Art. 3 EMRK verbietet die Folter sowie unmenschliche oder
erniedrigende Strafe oder Behandlung. Darunter sind massive Verstösse gegen die
Menschenwürde zu verstehen, d.h. Massnahmen, die den betroffenen Menschen
seelisch und meist auch körperlich schwer treffen (BGE 121 II 296 Erw. 5a/aa; A.
Häfliger/F. Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz,
2. Aufl., Bern 1999, 61 f., auch zum Folgenden;
EMARK 1996 Nr. 42, S. 369 f.,
Erw. 7b
;). Dem in Art. 3 EMRK statuierten Grundsatz kommt absolute Geltung zu;
er kennt keine Einschränkungen, welche die erwähnten Eingriffe unter bestimmten
Umständen als zulässig erscheinen lassen. Ausländerrechtliche
Fernhaltemassnahmen können gegen Art. 3 EMRK verstossen, wenn die ausländische
Person Gefahr läuft, im Herkunfts- oder Heimatland gefoltert oder unmenschlich
oder erniedrigend behandelt zu werden. Dass diese Behandlung nicht durch den
Konventionsstaat selbst erfolgt, ist dabei nicht von Bedeutung, da dieser durch
seine Entfernungsmassnahme die betroffene Person der Gefahr einer durch Art. 3
EMRK verbotenen Behandlung aussetzt (Urteil des EGMR vom 7. Juli 1989 i.S.
Soering gegen Grossbritannien, Ziff. 90 und 91;
EMARK 1996 Nr. 18, S. 183, Erw.
14b.aa
).
2004 / 6 - 041
b) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in
seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien einen derartigen
Verstoss gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK
festgestellt. Es ging in jenem Fall um die Ausweisung eines in der terminalen
Phase an AIDS Erkrankten auf die Insel Saint-Kitts. Der Betroffene bedurfte zu
jener Zeit einer intensiven Pflege, und der Vollzug der Ausweisung hätte - so
der Gerichtshof - nicht nur seine ohnehin nur noch kurze Lebenserwartung
zusätzlich reduziert, sondern auch die Gefahr des Todes unter extremen
physischen und psychischen Leiden bewirkt, zumal sich der Betroffene nach seiner
Rückkehr nach Saint-Kitts ohne jegliche Unterstützung und Pflege auf der Strasse
wiedergefunden hätte. Unter diesen - wie der Gerichtshof herausstrich - ganz
aussergewöhnlichen Umständen ("circonstances très exceptionnelles") hätte die
Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK geführt (Urteil des EGMR vom 2.
Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien, Ziff. 51 53, publiziert in ASYL 1/1997
S. 47 f.).
Dagegen verletzt, wie die Strassburger Organe schon mehrfach
festgehalten haben, die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die (noch)
nicht an AIDS erkrankt sind, die Konventionsgarantie von Art. 3 EMRK nicht. So
hat die damalige Europäische Kommission für Menschenrechte in einem die Schweiz
betreffenden Zulässigkeitsentscheid erkannt, die Wegweisung eines noch nicht
erkrankten, wohl aber in medizinischer Behandlung stehenden HIV-Infizierten nach
Kinshasa unterscheide sich in massgeblicher Weise vom oben erwähnten Fall D.
gegen Grossbritannien (Entscheid vom 14. September 1998 i.S. M.M. gegen die
Schweiz, auszugsweise publiziert in ASYL 1/1999 S. 21). Dies deshalb, weil die
Schweiz dem Beschwerdeführer Rückkehrhilfe angeboten hatte, die erforderlichen
Bluttests - wenn auch nicht im Kongo, sondern bloss in Südafrika - möglich seien
und weil die Behandlung voraussichtlich bloss drei Jahre dauern werde. Auch in
jüngster Zeit hat der EGMR diese Rechtsprechung bestätigt und festgestellt, der
Vollzug der Landesverweisung eines Kolumbianers verstosse nicht gegen Art. 3
EMRK, auch wenn dieser HIV-positiv und zudem an Hepatitis B erkrankt sei und
eine antiretrovirale Therapie absolviere, deren Unterbrechung zu einer
Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde (Zulässigkeitsentscheid
vom 25. April 2003 i.S. Arcila Henao gegen die Niederlande). Der Gerichtshof
erwog, der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und die erforderliche Behandlung
sei in Kolumbien, wo er noch Familienangehörige habe, grundsätzlich auch
durchführbar. Schliesslich sei zu bedenken, dass sich die Krankheit des
Beschwerdeführers nicht in einem fortgeschrittenen oder gar finalen Stadium
befinde (Entscheid vom 25. April 2003 i.S. Arcila Henao gegen die Niederlande,
S. 8). Aus diesen Gründen erweise sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet.
2004 / 6 - 042
c) Nichts anderes ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 25
Abs. 3 BV, welche die Ausschaffung von Personen in einen Staat verbietet, in dem
ihr Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder
Bestrafung droht. Mit der Lehre ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung in
der hier interessierenden Frage in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK
hinausgeht (A. Auer/G. Malinverni/M. Hottelier, Droit constitutionnel suisse,
Volume II, Bern 2000, S. 557 f.; sinngemäss auch S. Breitenmoser in: B.
Ehrenzeller/
Ph. Mastronardi/R. Schweizer/K. Vallender, Die schweizerische
Bundesverfassung, Zürich usw. 2002, N. 20 zu Art. 25 BV). Vielmehr nimmt Art. 25
Abs. 3 BV die dort - und in anderen internationalen Vereinbarungen - statuierte
Garantie auf (Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., S. 557 unten; in diesem Sinne
auch die Botschaft des Bundesrats über eine neue Bundesverfassung vom 26.
November 1996, Sonderdruck, S. 171). Es erübrigt sich daher im Folgenden, neben
der Vereinbarkeit des vom BFF angeordneten Wegweisungsvollzugs mit Art. 3 EMRK
zusätzlich dessen Verträglichkeit mit der obigen Verfassungsnorm zu prüfen.
E. 8 a) Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for
Disease Control and Prevention wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien
unterteilt. Im Stadium A leidet der Betroffene unter keinerlei Beschwerden,
während im Stadium B Erkrankungen auftreten, welche auf eine Störung des
Immunsystems hinweisen, und das Stadium C die eigentliche Erkrankung an AIDS
bedeutet. Die Stadien A-C werden nach dem jeweiligen CD4-Wert (Anzahl
"Helferzellen" pro Mikroliter Blut) jeweils in die Stufen 1-3 unterteilt.
Gemäss Arztbericht des Kantonsspitals X. vom 19. Dezember 2002
leidet der Beschwerdeführer an einer HIV-Infektion Stadium A3 und an einer
chronischen Gastritis. Seit Ende Oktober 2001 wird er mit Virazept und Combivir
behandelt. Alle drei Monate muss er sich zudem einer Routine-Blutuntersuchung
unterziehen. Ohne Fortsetzung der Behandlung wäre, so das Arztzeugnis, mit einer
rapiden Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen. Im Fall von
deren Weiterführung wird die Prognose demgegenüber als "stabil" bezeichnet. Da
diesbezüglich kein neueres Arztzeugnis eingereicht wurde, ist davon auszugehen,
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seither nicht wesentlich
verändert.
b) Aufgrund der verfügbaren Akten ist im Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Guinea keine unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu erblicken. Dies aus folgenden Gründen:
2004 / 6 - 043
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar mit dem
HI-Virus infiziert ist, die Krankheit AIDS bei ihm jedoch (noch) nicht
ausgebrochen ist; sein Allgemeinzustand erscheint aufgrund des vorliegenden
Arztzeugnisses vielmehr als recht gut. Soweit aktenkundig, geht er zwar keiner
eigentlichen Erwerbstätigkeit nach, doch kann angesichts der von ihm
entwickelten kriminellen Aktivitäten davon ausgegangen werden, er sei trotz
seines Gesundheitszustands weder in seiner Erwerbsfähigkeit noch in seiner
übrigen Lebensführung eingeschränkt. Was seine persönliche Situation bei der
Rückkehr betrifft, ist entgegen den Beschwerdevorbringen auch nicht ohne
weiteres davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge mit Ausnahme eines
jüngeren Bruders in seinem Heimatland über keine familiären Beziehungen mehr und
wäre folglich gänzlich auf sich gestellt. Zwar hat er dies bei den Befragungen
behauptet; das BFF hat sein Asylgesuch indessen wegen Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen abgewiesen und der Beschwerdeführer hat diese Feststellung nicht
angefochten. Zudem steht aufgrund des von der Vorinstanz veranlassten
Knochenaltersgutachtens fest, dass er die Asylbehörden hinsichtlich seines
Alters getäuscht hat (vgl. dazu die untenstehende Erw. 9). Angesichts dieser
Umstände muss die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers generell als
gering bezeichnet werden, weshalb für die ARK offen bleibt, ob seine Angaben zu
den familiären Verhältnissen zutreffen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass die Gesundheitsversorgung in Guinea in keiner Weise mit schweizerischen
Verhältnissen verglichen werden kann, die erforderlichen Medikamente aber
grundsätzlich auch dort erhältlich sind. Schliesslich steht dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit offen, beim BFF einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu
stellen; diese kann in Form von Medikamenten geleistet werden (vgl. Art. 93 Abs.
1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2).
Zusammenfassung Erw. 9 + 10:
Die Prüfung der Frage, ob der Vollzug einer Wegweisung im Sinne
von Art. 14a Abs. 4 ANAG unzumutbar ist, erübrigt sich dort, wo der weggewiesene
Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in
schwerwiegender Weise gefährdet (Art. 14a Abs. 6 ANAG).
Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise in die Schweiz
wiederholt durch strafbares Verhalten negativ aufgefallen und unter anderem
mehrere Male in der Drogenszene aufgegriffen und wegen Kokainhandel verzeigt
worden; anlässlich einer Anhaltung durch die Polizei hatte er zu verstehen
gegeben, er werde sich nicht an eine gegen ihn ergangene Eingrenzungsverfügung
halten. Die ARK erachtete durch das asoziale und strafrechtlich relevante
Verhalten des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 6 ANAG als
erfüllt, weshalb die Zumutbarkeit des Vollzugs nicht eingehender zu prüfen war.
©
27.04.04
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2004 6/37
EMARK - JICRA - GICRA
2004 / 6
2004
/ 6 - 037
Au
szug aus dem Urteil der ARK vom 24. Oktober 2003 i.S.
A.D., Guinea
Art. 3 EMRK; Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 14a Abs. 3
ANAG: Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eines HIV-Infizierten.
1. Die Ausweisung eines in der terminalen
Phase an AIDS Erkrankten kann unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zu einer
Verletzung von Art. 3 EMRK führen (Zusammenfassung der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; Erw. 7).
2. Im konkreten Fall wird der
Wegweisungsvollzug nach Guinea in Anwendung der erwähnten Praxis als mit Art.
3 EMRK vereinbar bezeichnet, insbesondere da der Beschwerdeführer sich noch
nicht im Stadium der ausgebrochenen AIDS-Krankheit befindet, er sich im
Heimatland auf ein soziales Netz abstützen kann und auch die dortige
Gesundheitsversorgung als ausreichend betrachtet wird (Erw. 8).
3. Keine Prüfung der Zumutbarkeit, da der
Beschwerdeführer wegen Straffälligkeit und wegen asozialen Verhaltens unter
die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG fällt (Erw. 9 und 10; vgl. zur
Frage der Zumutbarkeit bei HIV-Infektion das nachstehend publizierte Urteil
EMARK 2004 Nr. 7
).
Art 3 CEDH; art. 25 al. 3 Cst.; art. 14a al. 3
LSEE : licéité de lexécution du renvoi dune personne atteinte du SIDA.
1. Lexpulsion dun malade du SIDA en phase
terminale peut, dans des circonstances tout à fait extraordinaires, conduire à
une violation de lart. 3 CEDH (résumé de la jurisprudence de la Cour
européenne des droits de lHomme; consid. 7).
2. En lespèce, lexécution du renvoi en
Guinée, a été considérée comme compatible avec la jurisprudence relative à
lart. 3 CEDH; cas dune personne atteinte du SIDA, à un stade où la maladie
ne sest pas encore déclarée, et qui peut compter sur un réseau social dans
son pays dorigine et accéder, sur place, à des soins médicaux suffisants (con-sid.
8).
2004 / 6 - 038
3. Pas dexamen du caractère exigible de
lexécution du renvoi dans la mesure où le recourant, en raison des
infractions quil a commises et du comportement asocial quil a adopté, tombe
sous le coup de la clause dexclusion de lart. 14a al. 6 LSEE (consid. 9 et
10; sur la question de lexigibilité du renvoi en cas dinfection par le
virus du SIDA, cf.
JICRA 2004 n°7
).
Art 3 CEDU; art. 25 cpv. 3 Cost.; art. 14a cpv. 3
LDDS: liceità dell'esecuzione dell'allontanamento di un malato dAIDS.
1. L'esecuzione dell'allontanamento di un
malato allo stadio terminale dellAIDS può, in casi eccezionali, costituire
una violazione dell'art. 3 CEDU (riassunto della giurisprudenza della Corte di
Strasburgo; consid. 7).
2. Nel caso concreto, l'esecuzione
dell'allontanamento verso la Guinea di un richiedente lasilo sieropositivo,
non ancora affetto da AIDS, è stata giudicata compatibile con lart. 3 CEDU,
ritenuto che possiede una rete sociale in patria, dove peraltro lassistenza
sanitaria deve considerarsi sufficiente (consid. 8).
3. Non è stata esaminata lesigibilità
dellesecuzione dellallontanamanto ritenuto che il ricorrente, in
considerazione dei suoi precedenti penali e del comportamento asociale
manifestato, adempie i criteri della clausola desclusione di cui allart. 14a
cpv. 6 LDDS (consid. 9 e 10, v.
GICRA 2004 n. 7
sulla questione
dellesigibilità dellesecuzione dellallontanamento di persona affetta da
AIDS).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer stellte am 14. Oktober 2001 ein Asylgesuch,
das er im Wesentlichen mit einer angeblichen Zwangsrekrutierung durch eine
Rebellengruppe begründete.
Am 8. November 2001 nahm das Kantonsspital X. im Auftrag der
zuständigen kantonalen Behörde eine Knochenalteranalyse vor und stellte dabei
fest, das Knochenalter des Beschwerdeführers entspreche dem männlichen Standard
von 19 Jahren oder mehr.
2004 / 6 - 039
Am 19. Dezember 2002 diagnostizierte das Kantonsspital X. beim
Beschwerdeführer sodann eine HIV-Infektion im Stadium A3 und leitete im Oktober
2001 eine Tripel-Therapie mit Virazept und Combivir ein. Zudem stellte es eine
chronische Gastritis fest.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 stellte das BFF fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe
seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft darzulegen vermocht und stellte fest,
seine gesamten Asylvorbringen seien unglaubhaft. Es erachtete den Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.
Gegen diese Verfügung legte der Beschwerdeführer bei der ARK -
beschränkt auf den Wegweisungspunkt - Beschwerde ein. Es sei die Unzumutbarkeit
und Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig
aufzunehmen. Zudem ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der zuständige Instruktionsrichter der ARK hiess mit
Zwischenverfügungen vom 13. Juni bzw. 14. Juli 2003 die Gesuche um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2003 auf
Abweisung der Beschwerde. Dabei wies das BFF darauf hin, dass das Ausmass der
Straffälligkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz die Schwelle von Art. 14a
Abs. 6 ANAG überschritten habe.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt in ihrer
Stellungnahme vom 7. August 2003 dafür, das Verhalten des Beschwerdeführers
würde nicht ausreichen, um gestützt auf Art. 14a Abs. 6 ANAG die Erteilung der
vorläufigen Aufnahme zu verweigern.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
6. a) Der Vollzug der Wegweisung nach Guinea ist unter dem
Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG (Rückschiebungsverbot) rechtmässig, weil der
Beschwerdeführer
2004 / 6 - 040
- wie aufgrund der unangefochten gebliebenen Feststellungen der
Vorinstanz feststeht - keine gemäss Art. 3 AsylG asylrelevante Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, mithin sich nicht auf die
Flüchtlingseigenschaft berufen kann (vgl. W. Kälin, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 211 f. und 224). Die Normen des
Non-Refoulements (Art. 5 AsylG, Art. 33 FK) schützen nur Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllen.
b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe aber geltend, er
sei mit dem HI-Virus infiziert, weshalb der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig
oder zumindest unzumutbar sei. Er habe jeden Kontakt mit seinen
Familienangehörigen in Guinea verloren. Aufgrund seiner Infektion sei er darauf
angewiesen, an einem Ort zu leben, wo seine Krankheit behandelbar sei. Es müsse
jederzeit mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gerechnet
werden. Diesfalls sei er auf Verwandte oder Freunde angewiesen, die für seinen
Lebensunterhalt aufkommen könnten; in seinem Heimatland habe er aber niemanden.
Ein Wegweisungsvollzug in dieses Land würde daher eine gemäss Art. 3 EMRK
verbotene unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen. Weiter führt
der Beschwerdeführer aus, er habe sich zwar renitent verhalten, doch sei dies
angesichts seines jugendlichen Alters kein Grund, gestützt auf Art. 14a Abs. 6
ANAG die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen. Dies gelte umso
mehr, als es noch nie zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen sei.
7. a) Art. 3 EMRK verbietet die Folter sowie unmenschliche oder
erniedrigende Strafe oder Behandlung. Darunter sind massive Verstösse gegen die
Menschenwürde zu verstehen, d.h. Massnahmen, die den betroffenen Menschen
seelisch und meist auch körperlich schwer treffen (BGE 121 II 296 Erw. 5a/aa; A.
Häfliger/F. Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz,
2. Aufl., Bern 1999, 61 f., auch zum Folgenden;
EMARK 1996 Nr. 42, S. 369 f.,
Erw. 7b
;). Dem in Art. 3 EMRK statuierten Grundsatz kommt absolute Geltung zu;
er kennt keine Einschränkungen, welche die erwähnten Eingriffe unter bestimmten
Umständen als zulässig erscheinen lassen. Ausländerrechtliche
Fernhaltemassnahmen können gegen Art. 3 EMRK verstossen, wenn die ausländische
Person Gefahr läuft, im Herkunfts- oder Heimatland gefoltert oder unmenschlich
oder erniedrigend behandelt zu werden. Dass diese Behandlung nicht durch den
Konventionsstaat selbst erfolgt, ist dabei nicht von Bedeutung, da dieser durch
seine Entfernungsmassnahme die betroffene Person der Gefahr einer durch Art. 3
EMRK verbotenen Behandlung aussetzt (Urteil des EGMR vom 7. Juli 1989 i.S.
Soering gegen Grossbritannien, Ziff. 90 und 91;
EMARK 1996 Nr. 18, S. 183, Erw.
14b.aa
).
2004 / 6 - 041
b) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in
seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien einen derartigen
Verstoss gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK
festgestellt. Es ging in jenem Fall um die Ausweisung eines in der terminalen
Phase an AIDS Erkrankten auf die Insel Saint-Kitts. Der Betroffene bedurfte zu
jener Zeit einer intensiven Pflege, und der Vollzug der Ausweisung hätte - so
der Gerichtshof - nicht nur seine ohnehin nur noch kurze Lebenserwartung
zusätzlich reduziert, sondern auch die Gefahr des Todes unter extremen
physischen und psychischen Leiden bewirkt, zumal sich der Betroffene nach seiner
Rückkehr nach Saint-Kitts ohne jegliche Unterstützung und Pflege auf der Strasse
wiedergefunden hätte. Unter diesen - wie der Gerichtshof herausstrich - ganz
aussergewöhnlichen Umständen ("circonstances très exceptionnelles") hätte die
Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK geführt (Urteil des EGMR vom 2.
Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien, Ziff. 51 53, publiziert in ASYL 1/1997
S. 47 f.).
Dagegen verletzt, wie die Strassburger Organe schon mehrfach
festgehalten haben, die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die (noch)
nicht an AIDS erkrankt sind, die Konventionsgarantie von Art. 3 EMRK nicht. So
hat die damalige Europäische Kommission für Menschenrechte in einem die Schweiz
betreffenden Zulässigkeitsentscheid erkannt, die Wegweisung eines noch nicht
erkrankten, wohl aber in medizinischer Behandlung stehenden HIV-Infizierten nach
Kinshasa unterscheide sich in massgeblicher Weise vom oben erwähnten Fall D.
gegen Grossbritannien (Entscheid vom 14. September 1998 i.S. M.M. gegen die
Schweiz, auszugsweise publiziert in ASYL 1/1999 S. 21). Dies deshalb, weil die
Schweiz dem Beschwerdeführer Rückkehrhilfe angeboten hatte, die erforderlichen
Bluttests - wenn auch nicht im Kongo, sondern bloss in Südafrika - möglich seien
und weil die Behandlung voraussichtlich bloss drei Jahre dauern werde. Auch in
jüngster Zeit hat der EGMR diese Rechtsprechung bestätigt und festgestellt, der
Vollzug der Landesverweisung eines Kolumbianers verstosse nicht gegen Art. 3
EMRK, auch wenn dieser HIV-positiv und zudem an Hepatitis B erkrankt sei und
eine antiretrovirale Therapie absolviere, deren Unterbrechung zu einer
Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde (Zulässigkeitsentscheid
vom 25. April 2003 i.S. Arcila Henao gegen die Niederlande). Der Gerichtshof
erwog, der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und die erforderliche Behandlung
sei in Kolumbien, wo er noch Familienangehörige habe, grundsätzlich auch
durchführbar. Schliesslich sei zu bedenken, dass sich die Krankheit des
Beschwerdeführers nicht in einem fortgeschrittenen oder gar finalen Stadium
befinde (Entscheid vom 25. April 2003 i.S. Arcila Henao gegen die Niederlande,
S. 8). Aus diesen Gründen erweise sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet.
2004 / 6 - 042
c) Nichts anderes ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 25
Abs. 3 BV, welche die Ausschaffung von Personen in einen Staat verbietet, in dem
ihr Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder
Bestrafung droht. Mit der Lehre ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung in
der hier interessierenden Frage in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK
hinausgeht (A. Auer/G. Malinverni/M. Hottelier, Droit constitutionnel suisse,
Volume II, Bern 2000, S. 557 f.; sinngemäss auch S. Breitenmoser in: B.
Ehrenzeller/
Ph. Mastronardi/R. Schweizer/K. Vallender, Die schweizerische
Bundesverfassung, Zürich usw. 2002, N. 20 zu Art. 25 BV). Vielmehr nimmt Art. 25
Abs. 3 BV die dort - und in anderen internationalen Vereinbarungen - statuierte
Garantie auf (Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., S. 557 unten; in diesem Sinne
auch die Botschaft des Bundesrats über eine neue Bundesverfassung vom 26.
November 1996, Sonderdruck, S. 171). Es erübrigt sich daher im Folgenden, neben
der Vereinbarkeit des vom BFF angeordneten Wegweisungsvollzugs mit Art. 3 EMRK
zusätzlich dessen Verträglichkeit mit der obigen Verfassungsnorm zu prüfen.
8. a) Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for
Disease Control and Prevention wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien
unterteilt. Im Stadium A leidet der Betroffene unter keinerlei Beschwerden,
während im Stadium B Erkrankungen auftreten, welche auf eine Störung des
Immunsystems hinweisen, und das Stadium C die eigentliche Erkrankung an AIDS
bedeutet. Die Stadien A-C werden nach dem jeweiligen CD4-Wert (Anzahl
"Helferzellen" pro Mikroliter Blut) jeweils in die Stufen 1-3 unterteilt.
Gemäss Arztbericht des Kantonsspitals X. vom 19. Dezember 2002
leidet der Beschwerdeführer an einer HIV-Infektion Stadium A3 und an einer
chronischen Gastritis. Seit Ende Oktober 2001 wird er mit Virazept und Combivir
behandelt. Alle drei Monate muss er sich zudem einer Routine-Blutuntersuchung
unterziehen. Ohne Fortsetzung der Behandlung wäre, so das Arztzeugnis, mit einer
rapiden Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen. Im Fall von
deren Weiterführung wird die Prognose demgegenüber als "stabil" bezeichnet. Da
diesbezüglich kein neueres Arztzeugnis eingereicht wurde, ist davon auszugehen,
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seither nicht wesentlich
verändert.
b) Aufgrund der verfügbaren Akten ist im Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Guinea keine unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu erblicken. Dies aus folgenden Gründen:
2004 / 6 - 043
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar mit dem
HI-Virus infiziert ist, die Krankheit AIDS bei ihm jedoch (noch) nicht
ausgebrochen ist; sein Allgemeinzustand erscheint aufgrund des vorliegenden
Arztzeugnisses vielmehr als recht gut. Soweit aktenkundig, geht er zwar keiner
eigentlichen Erwerbstätigkeit nach, doch kann angesichts der von ihm
entwickelten kriminellen Aktivitäten davon ausgegangen werden, er sei trotz
seines Gesundheitszustands weder in seiner Erwerbsfähigkeit noch in seiner
übrigen Lebensführung eingeschränkt. Was seine persönliche Situation bei der
Rückkehr betrifft, ist entgegen den Beschwerdevorbringen auch nicht ohne
weiteres davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge mit Ausnahme eines
jüngeren Bruders in seinem Heimatland über keine familiären Beziehungen mehr und
wäre folglich gänzlich auf sich gestellt. Zwar hat er dies bei den Befragungen
behauptet; das BFF hat sein Asylgesuch indessen wegen Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen abgewiesen und der Beschwerdeführer hat diese Feststellung nicht
angefochten. Zudem steht aufgrund des von der Vorinstanz veranlassten
Knochenaltersgutachtens fest, dass er die Asylbehörden hinsichtlich seines
Alters getäuscht hat (vgl. dazu die untenstehende Erw. 9). Angesichts dieser
Umstände muss die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers generell als
gering bezeichnet werden, weshalb für die ARK offen bleibt, ob seine Angaben zu
den familiären Verhältnissen zutreffen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass die Gesundheitsversorgung in Guinea in keiner Weise mit schweizerischen
Verhältnissen verglichen werden kann, die erforderlichen Medikamente aber
grundsätzlich auch dort erhältlich sind. Schliesslich steht dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit offen, beim BFF einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu
stellen; diese kann in Form von Medikamenten geleistet werden (vgl. Art. 93 Abs.
1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2).
Zusammenfassung Erw. 9 + 10:
Die Prüfung der Frage, ob der Vollzug einer Wegweisung im Sinne
von Art. 14a Abs. 4 ANAG unzumutbar ist, erübrigt sich dort, wo der weggewiesene
Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in
schwerwiegender Weise gefährdet (Art. 14a Abs. 6 ANAG).
Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise in die Schweiz
wiederholt durch strafbares Verhalten negativ aufgefallen und unter anderem
mehrere Male in der Drogenszene aufgegriffen und wegen Kokainhandel verzeigt
worden; anlässlich einer Anhaltung durch die Polizei hatte er zu verstehen
gegeben, er werde sich nicht an eine gegen ihn ergangene Eingrenzungsverfügung
halten. Die ARK erachtete durch das asoziale und strafrechtlich relevante
Verhalten des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 6 ANAG als
erfüllt, weshalb die Zumutbarkeit des Vollzugs nicht eingehender zu prüfen war.
©
27.04.04