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EMARK-2003-7

Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1

Emark · 2003-02-20 · Deutsch CH
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1.  Verneint das BFF im Einzelfall einen verfassungsmässigen Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs, stellt diese Feststellung eine mit Beschwerde an die ARK anfechtbare Verfügung dar. 2. Das BFF ist nicht gehalten, auf ein nicht genügend

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EMARK - JICRA - GICRA 2003 7/41

EMARK - JICRA - GICRA

2003 / 7

2003 /

7 - 041

Auszug aus dem Urteil vom 20. Februar 2003 i.S. P. B. und J. sowie deren

Kinder, Serbien und Montenegro

Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1

Bst. b VwVG: Wiedererwägungsgesuch: Anspruch auf Behandlung, Substanziierung,

Zulässigkeit der Beschwerde an die ARK.

1.  Verneint das BFF im Einzelfall einen

verfassungsmässigen Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs,

stellt diese Feststellung eine mit Beschwerde an die ARK anfechtbare

Verfügung dar.

2. Das BFF ist nicht gehalten, auf ein nicht genügend

substanziiertes Wiedererwägungsgesuch einzutreten.

Art. 29 al. 1 et 2 Const., art. 44 PA en relation avec l'art.

5 al. 1 let. b PA : demande de réexamen; droit au traitement, motivation,

recevabilité du recours par la CRA.

1.  Le fait que l'ODR conteste dans un cas

particulier l'existence d'un droit constitutionnel au traitement d'une demande

de réexamen constitue une décision susceptible de recours devant la CRA.

2. L'ODR n'est pas tenu d'entrer en matière sur une

demande de réexamen insuffisamment motivée.

Art. 29 cpv. 1 e 2 Cost., art. 44 PA in relazione con l'art. 5

cpv. 1 lett. b PA: domanda di riesame: diritto alla trattazione, motivazione,

ricevibilità del ricorso inoltrato alla CRA.

1.  Se l'UFR nega la sussistenza di un diritto

costituzionale alla trattazione di una domanda di riesame, la determinazione

dell'UFR in merito costituisce una decisione suscettibile di ricorso alla CRA.

2.  L'UFR non è tenuto ad entrare nel merito di una

domanda di riesame insufficientemente sostanziata.

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Das BFF lehnte mit Verfügung vom 12. September 2001 das Asylgesuch der

Beschwerdeführer vom 5. Mai 2000 ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz

und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

Die gegen diese Verfügung am 8. Oktober 2001 erhobene Beschwerde wurde von

der ARK mit Urteil vom 3. September 2002 abgewiesen.

Mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe ihres

Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2002 ersuchten die Beschwerdeführer erneut um

Gewährung von Asyl, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

Das BFF hielt mit Schreiben vom 8. Januar 2003 fest, die Beschwerdeführer

brächten in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2002 keine qualifizierten Gründe

vor, die zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen

Verfügung vom 12. September 2001 Anlass geben würden.

Mit an die ARK gerichteter, als Rechtsverweigerungsbeschwerde bezeichneter

Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Februar 2003 beantragten die

Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine ordnungsgemässe

anfechtbare Verfügung zu erlassen.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

1. Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht explizit

geregelt. Grundsätzlich stellt ein Wiedererwägungsgesuch einen blossen

Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein

Anspruch besteht (vgl.

EMARK 1995 Nr. 21, Erw. 1b, S. 202

f.

).

Unter bestimmten Voraussetzungen wurde aber vom Bundesgericht aus Art. 4 Abs.

1 aBV in ständiger Rechtsprechung - diese behält unter Art. 29 Abs. 1 und 2 BV

weiterhin ihre Gültigkeit (vgl. dazu BGE 127 I 137 Erw. 6) - ein

verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet. Danach ist auf ein

Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel

geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder

damals noch nicht geltend gemacht werden konnten, oder aber wenn sich die

Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. In der ersten

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Alternative wird die anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit einer

Verfügung oder eines Entscheids geltend gemacht; dagegen geht es im zweiten

Fall um eine nachträgliche Fehlerhaftigkeit aufgrund einer nach dem

Entscheidzeitpunkt eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. zur

Rechtsprechung des Bundesgerichts BGE 124 II 6 Erw. 3a; 120 Ib 46 Erw. 2b; 113

Ia 150 ff. Erw. 3a; 109 Ib 251 f. Erw. 4a; Urteil 1P.563/2002 vom 18. Dezember

2002, Erw. 2; vgl. auch

EMARK 1995 Nr. 21, Erw. 1b, S. 203

f.

; J. P. Müller,

Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 496; U. Häfelin/G. Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1042 f. und 1833; A.

Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.

Aufl., Zürich 1998, Rz. 429 und 438; G. Müller, in Kommentar BV, Art. 4

[1995], Rz. 89, Fn. 223; U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel

in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S.

178). Ein Wiedererwägungsgesuch in diesem Sinne stellt sich nicht bloss als

Rechtsbehelf, sondern als eigentliches ausserordentliches Rechtsmittel dar (vgl.

F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220;

EMARK 1995

Nr. 21, Erw. 1b, S. 203

).

2. a) aa) Gemäss Art. 105 Abs. 1 Bst. a und c AsylG entscheidet die ARK

endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des BFF über Verweigerung von

Asyl und Wegweisung. Zwar geht aus dieser Bestimmung die Zuständigkeit der ARK

für Beschwerden gegen die Abweisung von Wiedererwägungsgesuchen nicht

ausdrücklich hervor, sie ergibt sich aber aus dem Umstand, dass nach Lehre und

Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche

Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können

(vgl. BGE 113 Ia 153 f.; VPB 1985 Nr. 24; Gygi, a.a.O., S. 220; Beerli-Bonorand,

a.a.O., S. 174 f.). Gemäss Lehre und Praxis kann aber auch das Nichteintreten

auf ein Wiedererwägungsgesuch oder dessen formlose Nichtanhandnahme an die

ordentliche Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden, dies allerdings allein mit

der Begründung, die Vorinstanz habe es in Missachtung eines sich unmittelbar

aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ergebenden Anspruchs auf Wiedererwägung zu Unrecht

abgelehnt, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (vgl. BGE 113 Ia 153 f.

Erw. 3c; 109 Ib 251 Erw. 4a; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 449; Häfelin/Müller,

a.a.O., Rz. 1834; B. Knapp, Précis de droit administratif, 4. Aufl., Basel

1991, Rz. 1784; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 175).

bb) Beschwerde- bzw. Anfechtungsobjekt des Verwaltungsverfahrens ist die

Verfügung (vgl. Art. 44 VwVG). Zwar kleidete das BFF seinen Bescheid, sich mit

dem Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer nicht zu befassen, lediglich in

Briefform, indem es im Schreiben vom 8. Januar 2003, das weder Dispositiv noch

Rechtsmittelbelehrung enthielt, ausführte, die Beschwerdeführer brächten

keine qualifizierten Gründe vor, die zu einer wiedererwägungsweisen

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Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung vom 12. September 2001 Anlass

geben würden, und das Wiedererwägungsgesuch als blossen Rechtsbehelf

bezeichnete. Damit aber verneinte das BFF implizit einen verfassungsmässigen

Anspruch der Beschwerdeführer auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs,

worin bereits eine mit Beschwerde an die ARK anfechtbare Verfügung zu erblicken

ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG; Urteil des Bundesgerichts 5A.8/2001 vom 22.

Mai 2001, Erw. 1a und c; vgl. auch

EMARK 1996 Nr. 37, Erw. 2, S. 333

f.

). [...]

b) Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der Verfügung des BFF vom 8.

Januar 2003 legitimiert.

c) Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist

damit einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und Art. 50 ff. VwVG).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann jedoch nur die Frage bilden, ob die

Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht anhand genommen hat, nicht

jedoch die Aufhebung oder Änderung ihrer ursprünglichen Verfügung.

[...]

4.a) Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zunächst zu

prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein

Wiedererwägungsgesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es zwar

für die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Umstände, die einen

verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden,

substanziiert behauptet werden (vgl. BGE 100 Ib 372 Erw. 3b;

EMARK 1998 Nr. 1,

Erw. 6b, S. 11

). Das Wiedererwägungsgesuch in seiner Ausprägung als

ausserordentliches Rechtsmittel ist indessen nicht hinreichend begründet, wenn

aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen

eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Sind dem

Gesuch nicht genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, so

ist die Verwaltungsbehörde nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten, ja es

überhaupt formell anhand zu nehmen (vgl. Gygi, a.a.O., S. 198 f.).

b) Die Begründung des Wiedererwägungsgesuchs vom 19. Dezember 2002

vermochte den soeben umschriebenen Anforderungen in keiner Weise zu genügen. So

wurde zwar geltend gemacht, dass sich die Situation der Roma in Serbien und

Montenegro in der Zwischenzeit "drastisch verschlimmert" habe bzw.

dass der Beschwerdeführer neu an einer "massiv verschlimmerten akuten

schweren psychiatrischen Erkrankung" leide und "allerhöchste

Suizidgefahr" bestehe. Diese Vorbringen, mit welchen sich die

Beschwerdeführer zwar auf eine angeb-

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lich veränderte Sachlage und damit sinngemäss auf einen Anspruch auf

Wiedererwägung beriefen, blieben indessen gänzlich unsubstanziiert. Vorliegend

waren aber erhöhte Anforderungen an die Substanziierung neuer Vorbringen zu

stellen, wurde doch das Wiedererwägungsgesuch nur kurze Zeit nach dem Urteil

der ARK vom 3. September 2002 eingereicht, in dem sowohl die Situation der Roma

in Serbien und Montenegro als auch die bereits damals vom Beschwerdeführer

geltend gemachten psychischen Probleme abschliessend gewürdigt worden waren.

Unter diesen Umständen aber muss sich der Eindruck geradezu aufdrängen, das

Wiedererwägungsgesuch stelle bloss den Versuch dar, eine neue Würdigung im

bisherigen Asylverfahren bereits bekannter Tatsachen herbeizuführen, worauf

aber auch im Rahmen einer Wiedererwägung von vornherein kein Anspruch besteht

(vgl.

EMARK 2000 Nr. 24, Erw. 3b, S. 217 f.

). Es ist damit unter dem

Gesichtspunkt der aus Art. 4 Abs. 1 aBV entwickelten, nunmehr unter Art. 29 Abs.

1 und 2 BV zu beachtenden Grundsätze in keiner Weise zu beanstanden, wenn das

BFF das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Dezember 2002 als blossen Rechtsbehelf

ohne Behandlungsanspruch erachtet und lediglich mit formlosem Schreiben vom 8.

Januar 2003 beantwortet hat.

©

30.05.03