1. Problematik der richterlichen Vorbefassung. Frage der Vereinbarkeit einer Vorbefassung mit der Verfassungsgarantie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (Erw. 2 und 3). 2. Verweigert der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege, weil er die Beschwerde als aussichtslos erachtet, kann dies
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Problematik der richterlichen Vorbefassung. Frage der Vereinbarkeit einer Vorbefassung mit der Verfassungsgarantie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (Erw. 2 und 3).
E. 2 a) Das vor der ARK anzuwendende Ausstandsverfahren richtet sich mangels
eigenständiger Regelung im AsylG nach den Bestimmungen von Art. 10 VwVG und Art.
22 ff. OG (vgl. Art. 6 AsylG; bezüglich des einschlägigen Verfahrens bereits
EMARK 1993 Nr. 32, S. 226
). Hinsichtlich der Gründe, die zum Ausstand führen
können, sind die einschlägigen Normen von VwVG und OG inhaltlich praktisch
deckungsgleich, wobei das OG zusätzlich eine begriffliche Unterscheidung der
Ausstandsgründe in Ausschliessungs- (Art. 22 OG) und Ablehnungsgründe (Art. 23
OG) vornimmt. Zu erwähnen ist in Bezug auf das Verfahren vor der ARK
schliesslich, dass auf Verordnungsebene durch Art. 25 Abs. 2 VOARK ein
Spezialfall eines Ausschliessungsgrundes normiert wird, indem die
Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter nicht bereits als
Einzelrichterin oder Einzelrichter über eine Beschwerde derselben Person gegen
die vorläufige Verweigerung der Einreise und die Aufenthaltszuweisung am
Flughafen entschieden haben darf. Festzuhalten ist demgegenüber, dass die
Befassung eines Richters oder einer Richterin mit der Frage der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege weder in den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen
noch durch die das Verfahren vor der ARK konkretisierende Verordnung
ausdrücklich als Ausstandsgrund genannt wird.
b) Indem die Befassung mit der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege keinen
ausdrücklichen Ausstandsgrund darstellt, ergibt sich aufgrund der für die ARK
massgeblichen Verfahrensregeln ohne weiteres, dass der gemäss Art. 25 Abs. 1
VOARK für jedes Verfahren bezeichnete Instruktionsrichter zur (im Rahmen einer
Zwischenverfügung ergehenden) Entscheidung über die Gewährung der
2003 / 26 - 168
unentgeltlichen Rechtspflege zuständig ist. Die im vorliegenden Fall
aufgeworfene Frage, ob der Entscheid des zuständigen Instruktionsrichters eine
Befangenheit desselben bei der späteren Entscheidung in der Hauptsache zu
bewirken vermag, berührt somit den regelmässigen Verfahrensgang vor der ARK.
c) Soweit sich die ARK mit Ausstandsbegehren zu befassen hatte (vgl.
EMARK
1993 Nr. 32
und
2001 Nr. 6
, wobei sich dort allerdings andere Problemstellungen
als vorliegend ergaben), stellte sich die spezifische Frage, ob die Befassung
mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einer Befangenheit des
betreffenden Instruktionsrichters führen könne, bislang selten. Hatte sich die
Kommission mit dieser besonderen Problematik auseinanderzusetzen, so wählte sie
jeweils ein pragmatisches Vorgehen, wie beispielsweise das unveröffentlichte
Urteil in Sachen A. M. vom 5. Mai 2003 zeigt. Im betreffenden Entscheid
argumentierte die ARK im Ergebnis, das durch Art. 24 ff. VOARK statuierte System
der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Kommission basiere an sich schon auf
der (als korrekt zu erachtenden) Präsumtion, dass eine Befangenheit alleine
aufgrund der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht möglich sei. Eine Befangenheit des
Instruktionsrichters aus besagten Gründen sei dabei systembedingt auch darum
auszuschliessen, weil sonst letztlich gar keine für den Gesuchsteller negativen
Zwischenverfügungen getroffen werden könnten.
Der Rückblick auf die Praxis lässt sich dadurch ergänzen, dass auch das
Bundesgericht, wie in einem unveröffentlichten Urteil jüngeren Datums
festgehalten wurde (Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10.
Februar 2003, 1P.554/2002, X. gegen Amtsgericht Luzern-Stadt, Ziff. 3.1.2), sich
mit der Frage der Befangenheit aufgrund einer Entscheidung über die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege noch kaum zu befassen hatte. Im erwähnten
Urteil selbst wurde die Frage letztlich offen gelassen; in einem älteren
Entscheid schliesslich (BGE 114 Ia 50, 57) wurde lediglich ohne nähere
Begründung und im Sinne eines obiter dictum ausgeführt, die Behandlung von
Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen sowie um unentgeltliche Rechtspflege sei
"als zulässig oder wenig problematisch" zu erachten (vgl. zu diesem Entscheid
auch I. Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,
Zürich 2000, S. 222, Fn. 1132).
d) Hervorzuheben ist, wie zuvor (Erw. 2b) bereits angetönt wurde und wie auch
der im erwähnten unveröffentlichten Urteil der ARK gewählten Argumentation
zugrundeliegt, dass die vorliegende Fragestellung das System der Zuständigkeit
und somit das gesamte Verfahren vor der Kommission berührt. Obwohl die
Kommission bisher nur äusserst selten zur Frage Stellung zu beziehen hatte,
erweist sich die Problematik somit für die Praxis der ARK als von erheblicher
2003 / 26 - 169
potenzieller Tragweite. Angesichts dieser weitreichenden Bedeutung soll daher
nachfolgend die durch den vorliegenden Fall gegebene Gelegenheit ergriffen
werden, die aufgeworfene Frage eingehender zu prüfen, wobei auch die
Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Verfassungsrecht zu berücksichtigen sein
wird.
E. 3 a) Unter den diversen möglichen Ausstandsgründen kommt vorliegend einzig
die Befangenheit "aus anderen Gründen" (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG)
beziehungsweise die aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmende Befangenheit in
Bezug auf den zu beurteilenden Fall (Art. 23 Bst. c OG) in Frage. Dabei ist zu
beachten, dass die Ausstandsgründe in Bezug auf Gerichtspersonen eine
Konkretisierung der Verfahrensgarantien von Art. 30 Abs. 1 BV bilden, welche
(hinsichtlich zivilrechtlicher Streitigkeiten und strafrechtlicher Klagen in
Ergänzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK) einen verfassungsmässigen Anspruch auf
unabhängige und unparteiische Richterinnen und Richter vermitteln (vgl. hierzu
etwa J. P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 569 ff.).
b) Worum es sich bei den anderen Gründen zufolge Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG
beziehungsweise bei den Tatsachen im Sinne von Art. 23 Bst. c OG zu handeln
vermag, bleibt nach dem Gesetzeswortlaut offen und ist insofern jeweils unter
den konkreten Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. Indessen besteht in Bezug
auf die spezifischen Bedeutungsgehalte der übergeordneten Verfassungsnorm von
Art. 30 Abs. 1 BV eine reichhaltige Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche
somit bei der Beurteilung des vorliegenden Falles herangezogen werden kann
(während demgegenüber, wie zuvor schon erwähnt, zur spezifischen Konstellation
der Vereinbarkeit von Entscheiden über die unentgeltliche Rechtspflege mit Art.
30 Abs. 1 BV auch das Bundesgericht noch keine Praxis vorzuweisen hat).
c) Die vorliegend sich ergebenden Fragestellungen werden vom Bundesgericht
allgemein unter dem Begriff der sogenannten Vorbefassung behandelt. Dabei geht
es um das Problem, dass bei den Verfahrensbeteiligten eine gewisse Besorgnis
und damit ein Misstrauen in das Gericht entstehen können, wenn sich der Eindruck
einstellt, einzelne Richterinnen oder Richter seien voreingenommen, weil sie
bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der gleichen Angelegenheit befasst
waren und sich folglich schon vor dem dafür vorgesehenen Verfahrensabschnitt
eine Meinung über den Verfahrensausgang gebildet haben (BGE 114 Ia 50, 57; vgl.
im Anschluss daran R. Kiener, Richterliche Unabhängigkeit. Verfassungsrechtliche
Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 135 ff.). Anknüpfend an die
Praxis der Europäischen Menschenrechtskommission (nunmehr des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte) zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat das Bundesgericht
eine Reihe von Kriterien zur Beantwortung der Frage entwickelt, wann eine
derartige Vorbefassung mit der Verfassungsga
2003 / 26 - 170
rantie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Art. 30 Abs.
1 BV (beziehungsweise Art. 58 Abs. 1 aBV) unvereinbar sei und insofern zum Schluss der Befangenheit eines
Richters oder einer Richterin führe (s. hierzu aus der Literatur B. Bovay,
Procédure administrative, Bern 2000, S. 102 ff.; Kiener, a.a.O., S. 138 ff.;
Müller, a.a.O., S. 579 f.; R. Rhinow/H. Koller/Ch. Kiss-Peter, Öffentliches
Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes,
Basel/Frankfurt a.M. 1994, S. 66 ff.).
d) In Bezug auf die hier zu beantwortenden Fragen ist zunächst von Belang,
unter welchen verfahrensorganisatorischen Voraussetzungen überhaupt von einer
Vorbefassung durch einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Richterin zu
sprechen ist. Von einer solchen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
auszugehen, wenn das betreffende Mitglied eines Gerichts sich (kraft seiner
amtlichen Funktion) in unterschiedlichen Verfahrensstadien mit der konkreten
Streitsache befasst (vgl. u.a. BGE 114 Ia 50, 57; 116 Ia 32, 34 f.; 116 Ia 387,
391; 120 Ia 82, 85 ff., mit Überblick über die bundesgerichtliche
Rechtsprechung in verschiedenen Fallkonstellationen). Fraglich kann dabei im
konkreten Fall insbesondere sein, ob - wie für den Tatbestand der Vorbefassung
verlangt - in der gleichen Sache tatsächlich funktionell und
verfahrensorganisatorisch getrennte Justizaufgaben wahrgenommen werden. So
vermag die blosse Meinungsbildung im Rahmen der Verfahrensinstruktion die
richterliche Unabhängigkeit noch nicht in Frage zu stellen.
e) Allerdings ist auch von der Annahme einer Vorbefassung durch das Mitglied
eines gerichtlichen Organs noch keineswegs zwingend auf eine Verletzung der
Garantie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nach Art. 30 Abs.
1 BV zu schliessen. Vielmehr untersucht das Bundesgericht in einem zusätzlichen
Schritt, ob eine in verfahrensorganisatorischer Hinsicht festgestellte
Vorbefassung zudem unter dem Gesichtspunkt weiterer Kriterien mit dem
Verfassungsanspruch auf eine unvoreingenommene richterliche Beurteilung
unvereinbar ist. Es könne nämlich nicht gesagt werden, "verfassungsrechtlich
sei eine Vorbefassung generell zulässig oder generell unzulässig; eine
allgemeine Aussage, in welchen einzelnen Fällen ein Richter, der sich in einem
früheren Zeitpunkt bereits mit der Angelegenheit beschäftigt hat und demnach
Vorkenntnisse besitzt, den Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff.
1 EMRK genügt, ist nicht möglich" (BGE 114 Ia 50, 59). Somit ist nach ständiger
bundesgerichtlicher Praxis (vgl. die Hinweise bei Kiener, a.a.O., S. 139)
jeweils in Bezug auf den im konkreten Fall zu beurteilenden Sachverhalt und in
Bezug auf die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen zu untersuchen, ob eine
Unvereinbarkeit mit Art. 30 Abs. 1 BV (beziehungsweise Art. 58 Abs. 1 aBV)
vorliegt oder nicht. Dabei stellt das Bundesgericht - auch wenn daraus wie
erwähnt keine verallgemeinerungsfähigen Schlüsse hinsichtlich jeder möglichen
Fallkonstellation
2003 / 26 - 171
gezogen werden - auf das zentrale Kriterium der Offenheit des
Verfahrensausgangs ab. Danach ist entscheidend, ob trotz der Vorbefassung eines
Richters oder einer Richterin das Verfahren bezüglich des konkreten Sachverhalts
und der konkreten Rechtsfragen als nach wie vor offen und nicht vorbestimmt
erscheint (BGE 114 Ia 50, 59). Bei der Beurteilung dieser Frage können sich
dann wiederum verschiedene Aspekte als relevant erweisen; genannt werden dabei
nebst anderen Elementen der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der
Beurteilung der sich in den verschiedenen Verfahrensabschnitten stellenden
Rechtsfragen sowie die Bedeutung der Entscheidungen auf den Fortgang des
Verfahrens. Demgegenüber wird für die verfassungsrechtliche Qualifikation der
Vorbefassung als unbeachtlich bezeichnet, ob die abgelehnte Gerichtsperson
alleine richtet oder in einem Richterkollegium mitwirkt (BGE 114 Ia 50, 59 f.).
f) Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der
verfassungsrechtlichen Beurteilung der Vorbefassung weder die tatsächliche
Befangenheit des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin noch die
subjektive Einschätzung einer Partei ausschlaggebend sind. Massgeblich ist
einzig die Frage, ob die Befürchtung einer richterlichen Befangenheit objektiv
begründet ist oder nicht (vgl. bspw. BGE 116 Ia 32, 34, mit weiteren Hinweisen).
E. 4 a) Auf der Grundlage des vom Bundesgericht entwickelten Massstabs ist
nunmehr der Frage nachzugehen, wie der durch den zuständigen
Instruktionsrichter der ARK gefällte Entscheid über die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Blickpunkt des Art. 30 Abs. 1 BV zu
beurteilen ist.
b) Mit der Zwischenverfügung vom 6. August 2003 hat der zuständige
Instruktionsrichter der ARK (in diesem Falle negativ) über die Frage
entschieden, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei. Dabei liegt dieser Anordnung
massgeblich die Einschätzung zugrunde, die betreffende Beschwerde sei
aussichtslos. Insofern sich die Offenheit des Verfahrensausgangs als
entscheidendes Kriterium des bundesgerichtlichen Beurteilungsmassstabs zu Art.
30 Abs. 1 BV erwiesen hat, ist somit die Tatsache in Betracht zu ziehen, dass
sich der betreffende Richter bei seiner Beurteilung bereits in materieller
Hinsicht mit den Prozesschancen des Beschwerdeführers auseinandersetzen musste.
Da diese Beurteilung aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung erfolgte,
musste die Sachlage konsequenterweise eine gewisse Eindeutigkeit aufweisen, was
auch in der Wendung "von vornherein aussichtslos" zum Ausdruck kommt. Angesichts
der drohenden Auswirkung, dass ein mittelloser Beschwerdeführer nach
festgestellter Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde und entsprechender Ablehnung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege infolge Nichtleistung des
Kostenvorschusses
2003 / 26 - 172
durch Nichteintreten vom Verfahren ausgeschlossen wird, ist auch klar, dass
eine derartige Einschätzung nicht vorschnell getroffen werden darf.
c) Es fragt sich nun, ob die richterliche Beurteilung der Prozesschancen und
der auf die Folgerung der Aussichtslosigkeit gestützte Entscheid eine derart
weit gehende richterliche Festlegung implizieren, dass die erforderliche
Offenheit des Verfahrensausgangs in der Hauptsache nicht mehr gegeben ist.
Hierauf liesse sich jedenfalls dann schliessen, wenn die Beweisführung im
Verfahrensstadium des Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege insgesamt
bereits abgeschlossen wäre und somit auch in Bezug auf den Entscheid in der
Hauptsache keine neuen Elemente hinzutreten könnten (vgl. für ein entsprechendes
Beispiel im Bereich des Zivilprozesses den Hinweis auf ein Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern, in ZBJV 1995, S. 611 ff., insb. 613). Diesfalls
wäre wohl davon auszugehen, dass bereits vor dem instanzabschliessenden
Entscheid eine Anordnung getroffen worden ist, die einem förmlichen Abschluss
des Verfahrens gleichkommt (vgl. Kiener, a.a.O., S. 143) und insofern eine
möglicherweise die verfassungsmässige Unabhängigkeitsgarantie tangierende
Vorbefassung bildet.
d) In Bezug auf das Verfahren vor der ARK ist zunächst allgemein
festzustellen, dass es sich beim Zwischenentscheid über die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege um eine prozessleitende Massnahme handelt, die
jederzeit aufhebbar beziehungsweise abänderbar ist. Mit anderen Worten hat das
in diesem Verfahrensstadium mit dem Fall betraute Mitglied der Kommission die
Möglichkeit und auch die Pflicht, auf seinen Entscheid zurückzukommen, soweit
eine Veränderung der tatsächlichen oder beweismässigen Lage dies angezeigt
erscheinen lässt. Indem der betreffende Entscheid unter Vorbehalt des Eintritts
veränderter sachlicher Umstände oder neuer Beweismittel erfolgt, lässt sich
hierin denn auch keine abschliessende Festlegung erkennen, die den Ausgang des
Hauptverfahrens vorwegnähme.
e) Bezüglich des vorliegenden Falles ist überdies festzustellen, dass der
betreffende Richter der ARK in seiner Zwischenverfügung über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich "nach summarischer Prüfung der
vorhandenen Unterlagen" entschieden hat. Dies impliziert auch in materieller
Hinsicht eine weiterhin bestehende Offenheit in Bezug auf den späteren
Verfahrensausgang in der Sache selbst. Denn der Hinweis auf die "vorhandenen
Unterlagen" macht deutlich, dass die Einschätzung der Verfahrenschancen
vorbehältlich des Hinzukommens neuer Vorbringen und Beweismittel erfolgt,
welche auch bei verspäteter Einreichung berücksichtigt werden können
beziehungsweise müssen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Somit wird in hinreichender
Deutlichkeit klar, dass die in der betreffenden Zwischenverfügung getroffene
Einschätzung aufgrund der zum gegebenen Zeitpunkt bestehenden Sachlage erfolgt
ist. Ob
2003 / 26 - 173
jektiv lässt sich auch insofern nicht auf eine endgültige Festlegung im
Hinblick auf den Verfahrensausgang schliessen. Diese Feststellung ist auch
keineswegs nur eine theoretische: Die nachträgliche Abänderung einer negativen
Zwischenverfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (nach Hinzukommen
neuer Sachverhaltselemente oder schlicht aufgrund besserer Erkenntnis) ist in
der Praxis der ARK durchaus kein seltener Fall. Nicht gefolgt werden kann in
Bezug auf das Verfahren vor der ARK somit der Ansicht, aus der (widerlegbaren)
Annahme einer Aussichtslosigkeit der Beschwerde lasse sich eine objektiv
bestehende Voreingenommenheit ableiten (in dieser Richtung Kiener, a.a.O., S.
166 f.; im Ergebnis wohl der vorliegend entwickelten Argumentation entsprechend
demgegenüber Th. Merkli/A. Aeschlimann/R. Herzog, Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, S. 98 f.).
f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Zwischenverfügung des
zuständigen Instruktionsrichters der ARK getätigten Aussagen über die
Prozesschancen beziehungsweise über die Aussichtslosigkeit der Beschwerde
durchaus widerlegbar sind, womit auch der Verfahrensausgang weiterhin offen
bleibt. Eine richterliche Vorbefassung, die im Sinne der bundesgerichtlichen
Praxis als Verletzung der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit nach Art. 30 Abs. 1 BV zu qualifizieren wäre, ist daher zu
verneinen.
©
11.12.03
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2003 26/165
EMARK - JICRA - GICRA
2003 / 26
2003 / 26 - 165
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 17. September 2003 i.S. I.S.,
Türkei
Art. 30 Abs. 1 BV,
Art. 10 VwVG, Art. 22 f. OG, Art. 26 VOARK: Ausstand; Frage der Vorbefassung
durch einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege
.
1. Problematik der richterlichen Vorbefassung. Frage der
Vereinbarkeit einer Vorbefassung mit der Verfassungsgarantie der
richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (Erw. 2 und 3).
2. Verweigert der Instruktionsrichter die unentgeltliche
Rechtspflege, weil er die Beschwerde als aussichtslos erachtet, kann dies
allein noch nicht zur Befangenheit wegen Vorbefassung führen, da die
Zwischenverfügung aufgrund der aktuellen Aktenlage getroffen wird und diese
Beurteilung bis zum Endentscheid abänderbar ist (Erw. 4).
Art. 30 al. 1 Cst., art. 10 PA, art. 22s.
OJ, art. 26 OCRA : récusation; question de la prévention dun juge ayant
refusé lassistance judiciaire.
Problématique de la prévention du juge.
Question de la compatibilité de la participation dun juge à un stade
antérieur de la procédure avec les garanties constitutionnelles dindépendance
et dimpartialité judiciaire (consid. 2 et 3).
Le refus du juge dinstruction
daccorder lassistance judiciaire au motif que le recours apparaît dénué de
chances de succès nest pas, en soi, suffisant pour conclure à une prévention
de sa part. En effet, cette décision incidente est basée sur létat de fait
du moment et lappréciation du juge peut se modifier jusquau prononcé de la
décision finale (consid.
4).
2003 / 26 - 166
Art. 30 cpv. 1 Cost., art. 10 PA, art. 22
seg. OG, art. 26 OCRA: ricusazione; questione della prevenzione del giudice che
ha respinto una domanda d'assistenza giudiziaria.
Problematica della prevenzione del
giudice. Compatibilità della partecipazione di un giudice ad uno stadio
anteriore della procedura con la garanzia costituzionale dell'indipendenza e
dell'imparzialità del tribunale (consid. 2 e 3).
Il respingimento di una domanda
d'assistenza giudiziaria da parte del giudice istruttore, che ha considerato
il gravame a priori sprovvisto di probabilità d'esito favorevole, non è
sufficiente per ritenere che esso sia prevenuto. In effetti, la menzionata
valutazione, effettuata in una decisione incidentale, è fondata sullo stato
degli atti al momento della statuizione e può modificarsi sino al momento
della pronuncia della decisione finale (consid.
4).
Zusammenfassung des Sachverhalts
:
Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug derselben an.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2003 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des
Asyls in der Schweiz, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2003 lehnte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab, indem er aufgrund einer
Prüfung der vorhandenen Akten zur Einschätzung gelangte, die Beschwerde sei als
von vornherein aussichtslos zu bezeichnen.
Mit Eingabe vom 7. August 2003 stellte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter den Antrag, der betreffende Instruktionsrichter habe wegen
Befangenheit in den Ausstand zu treten. Der zuständige Instruktionsrichter habe
sich in der Begründung, mit der er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ablehnte, bereits ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt und bringe somit deutlich zum Ausdruck, dass er die
2003 / 26 - 167
Beschwerde abweisen werde. Die Ausführungen des Instruktionsrichters liessen
bei objektiver Betrachtung den Schluss zu, dass er seine Meinung bereits gemacht
habe. Unter diesen Umständen könne nicht erwartet werden, dass er seine
Entscheidung in der Hauptsache mit der notwendigen Objektivität treffen werde.
Der betreffende Richter dürfe somit bei der Entscheidfällung nicht mitwirken.
Die ARK weist das Ausstandsbegehren ab.
Aus den Erwägungen:
1. a) Die ARK entscheidet gestützt auf Art. 10 Abs. 2 VwVG endgültig über
Ausstandsfragen betreffend ihre Mitglieder (vgl. auch Art. 26 OG).
b) Über die Ausstandspflicht entscheidet die zuständige Kammer in der
Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern, unter Ausschluss der betroffenen
Richterin oder des betroffenen Richters (Art. 26 Abs. 1 VOARK).
2. a) Das vor der ARK anzuwendende Ausstandsverfahren richtet sich mangels
eigenständiger Regelung im AsylG nach den Bestimmungen von Art. 10 VwVG und Art.
22 ff. OG (vgl. Art. 6 AsylG; bezüglich des einschlägigen Verfahrens bereits
EMARK 1993 Nr. 32, S. 226
). Hinsichtlich der Gründe, die zum Ausstand führen
können, sind die einschlägigen Normen von VwVG und OG inhaltlich praktisch
deckungsgleich, wobei das OG zusätzlich eine begriffliche Unterscheidung der
Ausstandsgründe in Ausschliessungs- (Art. 22 OG) und Ablehnungsgründe (Art. 23
OG) vornimmt. Zu erwähnen ist in Bezug auf das Verfahren vor der ARK
schliesslich, dass auf Verordnungsebene durch Art. 25 Abs. 2 VOARK ein
Spezialfall eines Ausschliessungsgrundes normiert wird, indem die
Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter nicht bereits als
Einzelrichterin oder Einzelrichter über eine Beschwerde derselben Person gegen
die vorläufige Verweigerung der Einreise und die Aufenthaltszuweisung am
Flughafen entschieden haben darf. Festzuhalten ist demgegenüber, dass die
Befassung eines Richters oder einer Richterin mit der Frage der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege weder in den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen
noch durch die das Verfahren vor der ARK konkretisierende Verordnung
ausdrücklich als Ausstandsgrund genannt wird.
b) Indem die Befassung mit der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege keinen
ausdrücklichen Ausstandsgrund darstellt, ergibt sich aufgrund der für die ARK
massgeblichen Verfahrensregeln ohne weiteres, dass der gemäss Art. 25 Abs. 1
VOARK für jedes Verfahren bezeichnete Instruktionsrichter zur (im Rahmen einer
Zwischenverfügung ergehenden) Entscheidung über die Gewährung der
2003 / 26 - 168
unentgeltlichen Rechtspflege zuständig ist. Die im vorliegenden Fall
aufgeworfene Frage, ob der Entscheid des zuständigen Instruktionsrichters eine
Befangenheit desselben bei der späteren Entscheidung in der Hauptsache zu
bewirken vermag, berührt somit den regelmässigen Verfahrensgang vor der ARK.
c) Soweit sich die ARK mit Ausstandsbegehren zu befassen hatte (vgl.
EMARK
1993 Nr. 32
und
2001 Nr. 6
, wobei sich dort allerdings andere Problemstellungen
als vorliegend ergaben), stellte sich die spezifische Frage, ob die Befassung
mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einer Befangenheit des
betreffenden Instruktionsrichters führen könne, bislang selten. Hatte sich die
Kommission mit dieser besonderen Problematik auseinanderzusetzen, so wählte sie
jeweils ein pragmatisches Vorgehen, wie beispielsweise das unveröffentlichte
Urteil in Sachen A. M. vom 5. Mai 2003 zeigt. Im betreffenden Entscheid
argumentierte die ARK im Ergebnis, das durch Art. 24 ff. VOARK statuierte System
der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Kommission basiere an sich schon auf
der (als korrekt zu erachtenden) Präsumtion, dass eine Befangenheit alleine
aufgrund der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht möglich sei. Eine Befangenheit des
Instruktionsrichters aus besagten Gründen sei dabei systembedingt auch darum
auszuschliessen, weil sonst letztlich gar keine für den Gesuchsteller negativen
Zwischenverfügungen getroffen werden könnten.
Der Rückblick auf die Praxis lässt sich dadurch ergänzen, dass auch das
Bundesgericht, wie in einem unveröffentlichten Urteil jüngeren Datums
festgehalten wurde (Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10.
Februar 2003, 1P.554/2002, X. gegen Amtsgericht Luzern-Stadt, Ziff. 3.1.2), sich
mit der Frage der Befangenheit aufgrund einer Entscheidung über die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege noch kaum zu befassen hatte. Im erwähnten
Urteil selbst wurde die Frage letztlich offen gelassen; in einem älteren
Entscheid schliesslich (BGE 114 Ia 50, 57) wurde lediglich ohne nähere
Begründung und im Sinne eines obiter dictum ausgeführt, die Behandlung von
Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen sowie um unentgeltliche Rechtspflege sei
"als zulässig oder wenig problematisch" zu erachten (vgl. zu diesem Entscheid
auch I. Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,
Zürich 2000, S. 222, Fn. 1132).
d) Hervorzuheben ist, wie zuvor (Erw. 2b) bereits angetönt wurde und wie auch
der im erwähnten unveröffentlichten Urteil der ARK gewählten Argumentation
zugrundeliegt, dass die vorliegende Fragestellung das System der Zuständigkeit
und somit das gesamte Verfahren vor der Kommission berührt. Obwohl die
Kommission bisher nur äusserst selten zur Frage Stellung zu beziehen hatte,
erweist sich die Problematik somit für die Praxis der ARK als von erheblicher
2003 / 26 - 169
potenzieller Tragweite. Angesichts dieser weitreichenden Bedeutung soll daher
nachfolgend die durch den vorliegenden Fall gegebene Gelegenheit ergriffen
werden, die aufgeworfene Frage eingehender zu prüfen, wobei auch die
Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Verfassungsrecht zu berücksichtigen sein
wird.
3. a) Unter den diversen möglichen Ausstandsgründen kommt vorliegend einzig
die Befangenheit "aus anderen Gründen" (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG)
beziehungsweise die aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmende Befangenheit in
Bezug auf den zu beurteilenden Fall (Art. 23 Bst. c OG) in Frage. Dabei ist zu
beachten, dass die Ausstandsgründe in Bezug auf Gerichtspersonen eine
Konkretisierung der Verfahrensgarantien von Art. 30 Abs. 1 BV bilden, welche
(hinsichtlich zivilrechtlicher Streitigkeiten und strafrechtlicher Klagen in
Ergänzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK) einen verfassungsmässigen Anspruch auf
unabhängige und unparteiische Richterinnen und Richter vermitteln (vgl. hierzu
etwa J. P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 569 ff.).
b) Worum es sich bei den anderen Gründen zufolge Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG
beziehungsweise bei den Tatsachen im Sinne von Art. 23 Bst. c OG zu handeln
vermag, bleibt nach dem Gesetzeswortlaut offen und ist insofern jeweils unter
den konkreten Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. Indessen besteht in Bezug
auf die spezifischen Bedeutungsgehalte der übergeordneten Verfassungsnorm von
Art. 30 Abs. 1 BV eine reichhaltige Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche
somit bei der Beurteilung des vorliegenden Falles herangezogen werden kann
(während demgegenüber, wie zuvor schon erwähnt, zur spezifischen Konstellation
der Vereinbarkeit von Entscheiden über die unentgeltliche Rechtspflege mit Art.
30 Abs. 1 BV auch das Bundesgericht noch keine Praxis vorzuweisen hat).
c) Die vorliegend sich ergebenden Fragestellungen werden vom Bundesgericht
allgemein unter dem Begriff der sogenannten Vorbefassung behandelt. Dabei geht
es um das Problem, dass bei den Verfahrensbeteiligten eine gewisse Besorgnis
und damit ein Misstrauen in das Gericht entstehen können, wenn sich der Eindruck
einstellt, einzelne Richterinnen oder Richter seien voreingenommen, weil sie
bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der gleichen Angelegenheit befasst
waren und sich folglich schon vor dem dafür vorgesehenen Verfahrensabschnitt
eine Meinung über den Verfahrensausgang gebildet haben (BGE 114 Ia 50, 57; vgl.
im Anschluss daran R. Kiener, Richterliche Unabhängigkeit. Verfassungsrechtliche
Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 135 ff.). Anknüpfend an die
Praxis der Europäischen Menschenrechtskommission (nunmehr des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte) zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat das Bundesgericht
eine Reihe von Kriterien zur Beantwortung der Frage entwickelt, wann eine
derartige Vorbefassung mit der Verfassungsga
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rantie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Art. 30 Abs.
1 BV (beziehungsweise Art. 58 Abs. 1 aBV) unvereinbar sei und insofern zum Schluss der Befangenheit eines
Richters oder einer Richterin führe (s. hierzu aus der Literatur B. Bovay,
Procédure administrative, Bern 2000, S. 102 ff.; Kiener, a.a.O., S. 138 ff.;
Müller, a.a.O., S. 579 f.; R. Rhinow/H. Koller/Ch. Kiss-Peter, Öffentliches
Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes,
Basel/Frankfurt a.M. 1994, S. 66 ff.).
d) In Bezug auf die hier zu beantwortenden Fragen ist zunächst von Belang,
unter welchen verfahrensorganisatorischen Voraussetzungen überhaupt von einer
Vorbefassung durch einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Richterin zu
sprechen ist. Von einer solchen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
auszugehen, wenn das betreffende Mitglied eines Gerichts sich (kraft seiner
amtlichen Funktion) in unterschiedlichen Verfahrensstadien mit der konkreten
Streitsache befasst (vgl. u.a. BGE 114 Ia 50, 57; 116 Ia 32, 34 f.; 116 Ia 387,
391; 120 Ia 82, 85 ff., mit Überblick über die bundesgerichtliche
Rechtsprechung in verschiedenen Fallkonstellationen). Fraglich kann dabei im
konkreten Fall insbesondere sein, ob - wie für den Tatbestand der Vorbefassung
verlangt - in der gleichen Sache tatsächlich funktionell und
verfahrensorganisatorisch getrennte Justizaufgaben wahrgenommen werden. So
vermag die blosse Meinungsbildung im Rahmen der Verfahrensinstruktion die
richterliche Unabhängigkeit noch nicht in Frage zu stellen.
e) Allerdings ist auch von der Annahme einer Vorbefassung durch das Mitglied
eines gerichtlichen Organs noch keineswegs zwingend auf eine Verletzung der
Garantie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nach Art. 30 Abs.
1 BV zu schliessen. Vielmehr untersucht das Bundesgericht in einem zusätzlichen
Schritt, ob eine in verfahrensorganisatorischer Hinsicht festgestellte
Vorbefassung zudem unter dem Gesichtspunkt weiterer Kriterien mit dem
Verfassungsanspruch auf eine unvoreingenommene richterliche Beurteilung
unvereinbar ist. Es könne nämlich nicht gesagt werden, "verfassungsrechtlich
sei eine Vorbefassung generell zulässig oder generell unzulässig; eine
allgemeine Aussage, in welchen einzelnen Fällen ein Richter, der sich in einem
früheren Zeitpunkt bereits mit der Angelegenheit beschäftigt hat und demnach
Vorkenntnisse besitzt, den Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff.
1 EMRK genügt, ist nicht möglich" (BGE 114 Ia 50, 59). Somit ist nach ständiger
bundesgerichtlicher Praxis (vgl. die Hinweise bei Kiener, a.a.O., S. 139)
jeweils in Bezug auf den im konkreten Fall zu beurteilenden Sachverhalt und in
Bezug auf die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen zu untersuchen, ob eine
Unvereinbarkeit mit Art. 30 Abs. 1 BV (beziehungsweise Art. 58 Abs. 1 aBV)
vorliegt oder nicht. Dabei stellt das Bundesgericht - auch wenn daraus wie
erwähnt keine verallgemeinerungsfähigen Schlüsse hinsichtlich jeder möglichen
Fallkonstellation
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gezogen werden - auf das zentrale Kriterium der Offenheit des
Verfahrensausgangs ab. Danach ist entscheidend, ob trotz der Vorbefassung eines
Richters oder einer Richterin das Verfahren bezüglich des konkreten Sachverhalts
und der konkreten Rechtsfragen als nach wie vor offen und nicht vorbestimmt
erscheint (BGE 114 Ia 50, 59). Bei der Beurteilung dieser Frage können sich
dann wiederum verschiedene Aspekte als relevant erweisen; genannt werden dabei
nebst anderen Elementen der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der
Beurteilung der sich in den verschiedenen Verfahrensabschnitten stellenden
Rechtsfragen sowie die Bedeutung der Entscheidungen auf den Fortgang des
Verfahrens. Demgegenüber wird für die verfassungsrechtliche Qualifikation der
Vorbefassung als unbeachtlich bezeichnet, ob die abgelehnte Gerichtsperson
alleine richtet oder in einem Richterkollegium mitwirkt (BGE 114 Ia 50, 59 f.).
f) Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der
verfassungsrechtlichen Beurteilung der Vorbefassung weder die tatsächliche
Befangenheit des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin noch die
subjektive Einschätzung einer Partei ausschlaggebend sind. Massgeblich ist
einzig die Frage, ob die Befürchtung einer richterlichen Befangenheit objektiv
begründet ist oder nicht (vgl. bspw. BGE 116 Ia 32, 34, mit weiteren Hinweisen).
4. a) Auf der Grundlage des vom Bundesgericht entwickelten Massstabs ist
nunmehr der Frage nachzugehen, wie der durch den zuständigen
Instruktionsrichter der ARK gefällte Entscheid über die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Blickpunkt des Art. 30 Abs. 1 BV zu
beurteilen ist.
b) Mit der Zwischenverfügung vom 6. August 2003 hat der zuständige
Instruktionsrichter der ARK (in diesem Falle negativ) über die Frage
entschieden, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei. Dabei liegt dieser Anordnung
massgeblich die Einschätzung zugrunde, die betreffende Beschwerde sei
aussichtslos. Insofern sich die Offenheit des Verfahrensausgangs als
entscheidendes Kriterium des bundesgerichtlichen Beurteilungsmassstabs zu Art.
30 Abs. 1 BV erwiesen hat, ist somit die Tatsache in Betracht zu ziehen, dass
sich der betreffende Richter bei seiner Beurteilung bereits in materieller
Hinsicht mit den Prozesschancen des Beschwerdeführers auseinandersetzen musste.
Da diese Beurteilung aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung erfolgte,
musste die Sachlage konsequenterweise eine gewisse Eindeutigkeit aufweisen, was
auch in der Wendung "von vornherein aussichtslos" zum Ausdruck kommt. Angesichts
der drohenden Auswirkung, dass ein mittelloser Beschwerdeführer nach
festgestellter Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde und entsprechender Ablehnung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege infolge Nichtleistung des
Kostenvorschusses
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durch Nichteintreten vom Verfahren ausgeschlossen wird, ist auch klar, dass
eine derartige Einschätzung nicht vorschnell getroffen werden darf.
c) Es fragt sich nun, ob die richterliche Beurteilung der Prozesschancen und
der auf die Folgerung der Aussichtslosigkeit gestützte Entscheid eine derart
weit gehende richterliche Festlegung implizieren, dass die erforderliche
Offenheit des Verfahrensausgangs in der Hauptsache nicht mehr gegeben ist.
Hierauf liesse sich jedenfalls dann schliessen, wenn die Beweisführung im
Verfahrensstadium des Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege insgesamt
bereits abgeschlossen wäre und somit auch in Bezug auf den Entscheid in der
Hauptsache keine neuen Elemente hinzutreten könnten (vgl. für ein entsprechendes
Beispiel im Bereich des Zivilprozesses den Hinweis auf ein Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern, in ZBJV 1995, S. 611 ff., insb. 613). Diesfalls
wäre wohl davon auszugehen, dass bereits vor dem instanzabschliessenden
Entscheid eine Anordnung getroffen worden ist, die einem förmlichen Abschluss
des Verfahrens gleichkommt (vgl. Kiener, a.a.O., S. 143) und insofern eine
möglicherweise die verfassungsmässige Unabhängigkeitsgarantie tangierende
Vorbefassung bildet.
d) In Bezug auf das Verfahren vor der ARK ist zunächst allgemein
festzustellen, dass es sich beim Zwischenentscheid über die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege um eine prozessleitende Massnahme handelt, die
jederzeit aufhebbar beziehungsweise abänderbar ist. Mit anderen Worten hat das
in diesem Verfahrensstadium mit dem Fall betraute Mitglied der Kommission die
Möglichkeit und auch die Pflicht, auf seinen Entscheid zurückzukommen, soweit
eine Veränderung der tatsächlichen oder beweismässigen Lage dies angezeigt
erscheinen lässt. Indem der betreffende Entscheid unter Vorbehalt des Eintritts
veränderter sachlicher Umstände oder neuer Beweismittel erfolgt, lässt sich
hierin denn auch keine abschliessende Festlegung erkennen, die den Ausgang des
Hauptverfahrens vorwegnähme.
e) Bezüglich des vorliegenden Falles ist überdies festzustellen, dass der
betreffende Richter der ARK in seiner Zwischenverfügung über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich "nach summarischer Prüfung der
vorhandenen Unterlagen" entschieden hat. Dies impliziert auch in materieller
Hinsicht eine weiterhin bestehende Offenheit in Bezug auf den späteren
Verfahrensausgang in der Sache selbst. Denn der Hinweis auf die "vorhandenen
Unterlagen" macht deutlich, dass die Einschätzung der Verfahrenschancen
vorbehältlich des Hinzukommens neuer Vorbringen und Beweismittel erfolgt,
welche auch bei verspäteter Einreichung berücksichtigt werden können
beziehungsweise müssen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Somit wird in hinreichender
Deutlichkeit klar, dass die in der betreffenden Zwischenverfügung getroffene
Einschätzung aufgrund der zum gegebenen Zeitpunkt bestehenden Sachlage erfolgt
ist. Ob
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jektiv lässt sich auch insofern nicht auf eine endgültige Festlegung im
Hinblick auf den Verfahrensausgang schliessen. Diese Feststellung ist auch
keineswegs nur eine theoretische: Die nachträgliche Abänderung einer negativen
Zwischenverfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (nach Hinzukommen
neuer Sachverhaltselemente oder schlicht aufgrund besserer Erkenntnis) ist in
der Praxis der ARK durchaus kein seltener Fall. Nicht gefolgt werden kann in
Bezug auf das Verfahren vor der ARK somit der Ansicht, aus der (widerlegbaren)
Annahme einer Aussichtslosigkeit der Beschwerde lasse sich eine objektiv
bestehende Voreingenommenheit ableiten (in dieser Richtung Kiener, a.a.O., S.
166 f.; im Ergebnis wohl der vorliegend entwickelten Argumentation entsprechend
demgegenüber Th. Merkli/A. Aeschlimann/R. Herzog, Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, S. 98 f.).
f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Zwischenverfügung des
zuständigen Instruktionsrichters der ARK getätigten Aussagen über die
Prozesschancen beziehungsweise über die Aussichtslosigkeit der Beschwerde
durchaus widerlegbar sind, womit auch der Verfahrensausgang weiterhin offen
bleibt. Eine richterliche Vorbefassung, die im Sinne der bundesgerichtlichen
Praxis als Verletzung der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit nach Art. 30 Abs. 1 BV zu qualifizieren wäre, ist daher zu
verneinen.
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11.12.03