2. a) Im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen stellt sich im Weiteren die Frage, ob die Beschwerdeeingabe den formellen Erfordernissen entspricht. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG - worin die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeeingabe geregelt werden - hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2003 16/97
EMARK - JICRA - GICRA
2003 / 16
2003 / 16 - 097
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 4. Juni 2003 i.S. S.
I.,Serbien und Montenegro (Kosovo)
Art. 52 VwVG: Mangelhafte Beschwerdeschrift: Fehlende
Originalunterschrift.
Fehlt die Unterschrift auf der Beschwerdeschrift, kann
dieser Mangel auch durch eine fristgerecht nachgelieferte Originalunterschrift
behoben werden, welche auf einer anderen Eingabe des Beschwerdeführers (in
casu: Gesuch um ratenweise Zahlung des Kostenvorschusses) angebracht ist.
Art. 52 PA : recours irrégulier; défaut de signature
originale.
Si le mémoire de recours ne comporte pas de signature, ce
vice peut néanmoins être guéri par l'apposition, dans le délai prolongé,
d'une signature originale sur un autre acte émanant du recourant (in casu :
une demande de paiement par acomptes de l'avance de frais).
Art. 52 PA: atto ricorsuale viziato: mancanza della firma in
originale.
È possibile regolarizzare un ricorso sprovvisto della
firma in originale anche apponendo la firma mancante su di un'ulteriore atto -
in casu, una domanda di pagamento rateale dell'anticipo spese - inoltrato
entro il termine accordato per la regolarizzazione del gravame.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 wies das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2002 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2003 wurden bei der ARK zwei fotokopierte
Beschwerdeexemplare ohne Originalunterschrift eingereicht, worin die Aufhebung
der BFF-Verfügung vom 4. Dezember 2002 und die Gewährung von Asyl
beziehungsweise eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt
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und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 23. Januar 2003 wurde der
Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur
Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (Beschwerdeeingabe mit
Originalunterschrift) aufgefordert. Im Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert bis zum 7. Februar 2003 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 stellte der Beschwerdeführer ein -
eigenhändig unterschriebenes - Gesuch um ratenweise Zahlung des erhobenen
Kostenvorschusses. Dieses Gesuch wurde abgewiesen und dem Beschwerdeführer
wurde unter Androhung des Nichteintretens eine kurze Nachfrist zur Leistung des
Kostenvorschusses angesetzt, die er unbenutzt verstreichen liess.
Die ARK tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
2. a) Im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen stellt sich im
Weiteren die Frage, ob die Beschwerdeeingabe den formellen Erfordernissen
entspricht. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG - worin die gesetzlichen Anforderungen
an eine Beschwerdeeingabe geregelt werden - hat die Beschwerdeschrift die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Bestimmung fordert
somit ihrem Wortlaut nach klar eine Unterschrift, nicht bloss eine
Unterschriftskopie, weshalb grundsätzlich nur eine Eingabe mit
Originalunterschrift den Formvorschriften entspricht (vgl. A. Kölz/I. Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, S. 217, Rn. 605; vgl. auch
EMARK 1997 Nr.
20, Erw. 3a, S. 169
, mit Hinweis auf BGE 112 Ia 173, wonach eine
Rechtsschrift ans Bundesgericht, auf der sich die Unterschrift nur in Fotokopie
befindet, wegen der Gefahr des Missbrauchs mittels Fotomontage ungültig ist).
Nach Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG räumt die Beschwerdeinstanz dem
Beschwerdeführer jedoch - unter Vorbehalt der Fälle offensichtlichen
Rechtsmissbrauchs (vgl. dazu
EMARK 2000 Nr. 7
) -
bei ungenügender, aber nicht offensichtlich unzulässiger Beschwerde, als
Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden
allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes, eine kurze Nachfrist zur
Beschwerdeverbesserung ein und verbindet diese, falls Begehren, Begründung oder
Unterschrift fehlen, mit
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der Androhung des Nichteintretens nach unbenutztem Fristablauf. Gemäss Art.
110 Abs. 1 AsylG beträgt die Verbesserungsfrist im Asylbeschwerdeverfahren
sieben Tage.
b) Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
9. Januar 2003 (Poststempel: 10. Januar 2003) am letzten Tag der
30-tägigen Beschwerdefrist bei der ARK zwei fotokopierte Beschwerdeexemplare
ohne Originalunterschrift ein. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2003 wurde
er daher unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert,
innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die letzte Seite der ihm
retournierten Beschwerdeeingabe mit seiner Originalunterschrift versehen
einzureichen. Mit Eingabe vom 28. Januar 2003 (Poststempel: 29. Januar 2003)
stellte der Beschwerdeführer in der Folge zwar ein - eigenhändig
unterschriebenes - Gesuch um ratenweise Zahlung des mit Zwischenverfügung vom
23. Januar 2003 erhobenen Kostenvorschusses; das ihm zurückgeschickte
Beschwerdeexemplar legte er indessen nicht bei. Es ist somit im Folgenden zu
prüfen, ob damit die mangelhafte Beschwerdeeingabe vom 9. Januar 2003
nachträglich formgerecht verbessert wurde.
c) Nach den analog auch im Verwaltungs(verfahrens)recht geltenden
obligationenrechtlichen Grundsätzen von Art. 11 ff. OR (vgl. Gauch/Aepli/Stöckli,
Präjudizienbuch zum OR, 5. Aufl., Zürich 2002, S. 39; BGE 101 III 66; 86 III
3; 81 IV 143) gilt, dass der rechtsgeschäftliche Wille - wie hier der Wille zur
Beschwerdeerhebung - durch Gesetz an eine bestimmte Form gebunden sein kann, um
gültig zu sein. Da - wie obenstehend ausgeführt - Art. 52 Abs. 1 VwVG
bestimmt, dass eine vorinstanzliche Verfügung nur in schriftlicher Form, somit
nur mittels Beschwerdeschrift angefochten werden kann, hat eine
Beschwerdeschrift, um rechtsgenüglich zu sein, grundsätzlich die
obligationenrechtlichen Anforderungen an die einfache Schriftlichkeit zu
erfüllen. Dies bedeutet unter anderem, dass die Beschwerdeschrift nach Art. 14
OR eine eigenhändige Unterschrift (des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters) tragen muss und sich die Signatur durch ihre örtliche Stellung
äusserlich als eine die Urkunde vollziehende Willenserklärung darzustellen
hat; es ergibt sich bereits begriffslogisch aus dem Terminus
"Unterschrift", dass diese einem bestimmten Text grundsätzlich
unmittelbar nachfolgt. Die Unterschrift muss mit anderen Worten stets den Inhalt
einer bestimmten Urkunde decken, wenn sie auch nicht in jedem Fall auf dieser
selbst angebracht sein muss, sondern beispielsweise auf einem Begleitbrief oder
auf dem Zustellcouvert an die Gerichtsbehörde stehen kann (vgl. zum Ganzen
Gauch/Aepli/Stöckli, a.a.O., S. 39; I. Schwenzer, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bern 1998, S. 186, Rn. 31.12; Guhl/Koller/
Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, S.
122, Rn. 13, mit Hinweis auf BGE 33 II 105; 85 II 569; 106 II 149).
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d) Bei einer vorbehaltlosen Anwendung der erläuterten
obligationenrechtlichen Grundsätze auf den vorliegenden Fall würde sich nach
den obenstehenden Ausführungen die eigenhändige Unterschrift des
Beschwerdeführers auf dem mit Schreiben vom 28. Januar 2003 eingereichten
Gesuch um Ratenzahlung nicht auf die Beschwerdeschrift vom 9. Januar 2003
beziehen und könnte daher den diesbezüglichen Formmangel an sich nicht
beseitigen. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschriften von Art.
52 Abs. 1 und 2 VwVG erschiene indessen im vorliegenden Fall trotz dieses
Umstandes die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides als zu formalistisch.
Mit dem Erfordernis einer Originalunterschrift soll nämlich in der
Verwaltungsrechtspflege vorab die Gefahr einer Manipulation ausgeschlossen
werden, das heisst insbesondere die Möglichkeit einer Beschwerdeeinreichung
durch eine vom Verfügungsadressaten nicht autorisierte Drittperson (vgl. den
bereits zitierten BGE 112 Ia 173, sowie Kölz/Häner, a.a.O., S. 217, Rn. 605).
Ein über diese Absicht der Missbrauchsbekämpfung hinausgehender Selbstzweck
kommt den genannten Bestimmungen indessen nicht zu, sollte doch gerade mit Art.
52 Abs. 2 VwVG im Verwaltungsverfahren die früher geltende Formstrenge
gemildert werden (vgl. BBl 1965 II 1371).
e) Im vorliegenden Fall kann aufgrund der konkreten Umstände die Frage nach
dem "Beschwerdeverursacher" mit hinreichender Bestimmtheit bejaht
werden. Zum einen tragen nämlich die innert der 30-tägigen Beschwerdefrist bei
der ARK eingereichten, fotokopierten Beschwerdeexemplare immerhin eine
Unterschrift, wenn auch nicht im Original. Zum andern hat der Beschwerdeführer,
welcher im Beschwerdeverfahren keinen Rechtsvertreter bestimmt hat, innert der
ihm mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2003 angesetzten Verbesserungsfrist
reagiert und ein mit seiner Originalunterschrift - welche offensichtlich mit
derjenigen auf den fotokopierten Beschwerdeeingaben vom 9. Januar 2003
übereinstimmt - versehenes prozessuales Gesuch gestellt, mithin seine
Eigenschaft als Beschwerdeführer manifestiert. Bei dieser Sachlage bestehen
keinerlei vernünftige Zweifel daran, dass die Beschwerdeeingabe vom
9. Januar 2003 dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist und von diesem
eingereicht wurde. Da sich schliesslich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte
für die Annahme eines bewussten, missbräuchlichen Vorgehens des
Beschwerdeführers - bei welchem es sich um einen juristischen Laien handelt -
im Sinne der Rechtsprechung der ARK gemäss
EMARK 2000
Nr. 7
ergeben, ist der ursprüngliche Formmangel als geheilt zu erachten.
©
04.11.03