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EMARK-2003-16

Art. 52 VwVG: Mangelhafte Beschwerdeschrift: Fehlende

Emark · 2002-12-04 · Deutsch CH
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2. a) Im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen stellt sich im Weiteren die Frage, ob die Beschwerdeeingabe den formellen Erfordernissen entspricht. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG - worin die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeeingabe geregelt werden - hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2003 16/97

EMARK - JICRA - GICRA

2003 / 16

2003 / 16 - 097

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 4. Juni 2003 i.S. S.

I.,Serbien und Montenegro (Kosovo)

Art. 52 VwVG: Mangelhafte Beschwerdeschrift: Fehlende

Originalunterschrift.

Fehlt die Unterschrift auf der Beschwerdeschrift, kann

dieser Mangel auch durch eine fristgerecht nachgelieferte Originalunterschrift

behoben werden, welche auf einer anderen Eingabe des Beschwerdeführers (in

casu: Gesuch um ratenweise Zahlung des Kostenvorschusses) angebracht ist.

Art. 52 PA : recours irrégulier; défaut de signature

originale.

Si le mémoire de recours ne comporte pas de signature, ce

vice peut néanmoins être guéri par l'apposition, dans le délai prolongé,

d'une signature originale sur un autre acte émanant du recourant (in casu  :

une demande de paiement par acomptes de l'avance de frais).

Art. 52 PA: atto ricorsuale viziato: mancanza della firma in

originale.

È possibile regolarizzare un ricorso sprovvisto della

firma in originale anche apponendo la firma mancante su di un'ulteriore atto -

in casu, una domanda di pagamento rateale dell'anticipo spese - inoltrato

entro il termine accordato per la regolarizzazione del gravame.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 wies das BFF das Asylgesuch des

Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2002 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der

Schweiz an.

Mit Eingabe vom 9. Januar 2003 wurden bei der ARK zwei fotokopierte

Beschwerdeexemplare ohne Originalunterschrift eingereicht, worin die Aufhebung

der BFF-Verfügung vom 4. Dezember 2002 und die Gewährung von Asyl

beziehungsweise eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt

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und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde.

Mit Zwischenverfügung der ARK vom 23. Januar 2003 wurde der

Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur

Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (Beschwerdeeingabe mit

Originalunterschrift) aufgefordert. Im Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde

abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert bis zum 7. Februar 2003 einen

Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 stellte der Beschwerdeführer ein -

eigenhändig unterschriebenes - Gesuch um ratenweise Zahlung des erhobenen

Kostenvorschusses. Dieses Gesuch wurde abgewiesen und dem Beschwerdeführer

wurde unter Androhung des Nichteintretens eine kurze Nachfrist zur Leistung des

Kostenvorschusses angesetzt, die er unbenutzt verstreichen liess.

Die ARK tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

2. a) Im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen stellt sich im

Weiteren die Frage, ob die Beschwerdeeingabe den formellen Erfordernissen

entspricht. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG - worin die gesetzlichen Anforderungen

an eine Beschwerdeeingabe geregelt werden - hat die Beschwerdeschrift die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Bestimmung fordert

somit ihrem Wortlaut nach klar eine Unterschrift, nicht bloss eine

Unterschriftskopie, weshalb grundsätzlich nur eine Eingabe mit

Originalunterschrift den Formvorschriften entspricht (vgl. A. Kölz/I. Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich

1998, S. 217, Rn. 605; vgl. auch

EMARK 1997 Nr.

20, Erw. 3a, S. 169

, mit Hinweis auf BGE 112 Ia 173, wonach eine

Rechtsschrift ans Bundesgericht, auf der sich die Unterschrift nur in Fotokopie

befindet, wegen der Gefahr des Missbrauchs mittels Fotomontage ungültig ist).

Nach Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG räumt die Beschwerdeinstanz dem

Beschwerdeführer jedoch - unter Vorbehalt der Fälle offensichtlichen

Rechtsmissbrauchs (vgl. dazu

EMARK 2000 Nr. 7

) -

bei ungenügender, aber nicht offensichtlich unzulässiger Beschwerde, als

Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden

allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes, eine kurze Nachfrist zur

Beschwerdeverbesserung ein und verbindet diese, falls Begehren, Begründung oder

Unterschrift fehlen, mit

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der Androhung des Nichteintretens nach unbenutztem Fristablauf. Gemäss Art.

110 Abs. 1 AsylG beträgt die Verbesserungsfrist im Asylbeschwerdeverfahren

sieben Tage.

b) Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

9. Januar 2003 (Poststempel: 10. Januar 2003) am letzten Tag der

30-tägigen Beschwerdefrist bei der ARK zwei fotokopierte Beschwerdeexemplare

ohne Originalunterschrift ein. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2003 wurde

er daher unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert,

innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die letzte Seite der ihm

retournierten Beschwerdeeingabe mit seiner Originalunterschrift versehen

einzureichen. Mit Eingabe vom 28. Januar 2003 (Poststempel: 29. Januar 2003)

stellte der Beschwerdeführer in der Folge zwar ein - eigenhändig

unterschriebenes - Gesuch um ratenweise Zahlung des mit Zwischenverfügung vom

23. Januar 2003 erhobenen Kostenvorschusses; das ihm zurückgeschickte

Beschwerdeexemplar legte er indessen nicht bei. Es ist somit im Folgenden zu

prüfen, ob damit die mangelhafte Beschwerdeeingabe vom 9. Januar 2003

nachträglich formgerecht verbessert wurde.

c) Nach den analog auch im Verwaltungs(verfahrens)recht geltenden

obligationenrechtlichen Grundsätzen von Art. 11 ff. OR (vgl. Gauch/Aepli/Stöckli,

Präjudizienbuch zum OR, 5. Aufl., Zürich 2002, S. 39; BGE 101 III 66; 86 III

3; 81 IV 143) gilt, dass der rechtsgeschäftliche Wille - wie hier der Wille zur

Beschwerdeerhebung - durch Gesetz an eine bestimmte Form gebunden sein kann, um

gültig zu sein. Da - wie obenstehend ausgeführt - Art. 52 Abs. 1 VwVG

bestimmt, dass eine vorinstanzliche Verfügung nur in schriftlicher Form, somit

nur mittels Beschwerdeschrift angefochten werden kann, hat eine

Beschwerdeschrift, um rechtsgenüglich zu sein, grundsätzlich die

obligationenrechtlichen Anforderungen an die einfache Schriftlichkeit zu

erfüllen. Dies bedeutet unter anderem, dass die Beschwerdeschrift nach Art. 14

OR eine eigenhändige Unterschrift (des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters) tragen muss und sich die Signatur durch ihre örtliche Stellung

äusserlich als eine die Urkunde vollziehende Willenserklärung darzustellen

hat; es ergibt sich bereits begriffslogisch aus dem Terminus

"Unterschrift", dass diese einem bestimmten Text grundsätzlich

unmittelbar nachfolgt. Die Unterschrift muss mit anderen Worten stets den Inhalt

einer bestimmten Urkunde decken, wenn sie auch nicht in jedem Fall auf dieser

selbst angebracht sein muss, sondern beispielsweise auf einem Begleitbrief oder

auf dem Zustellcouvert an die Gerichtsbehörde stehen kann (vgl. zum Ganzen

Gauch/Aepli/Stöckli, a.a.O., S. 39; I. Schwenzer, Schweizerisches

Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bern 1998, S. 186, Rn. 31.12; Guhl/Koller/

Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, S.

122, Rn. 13, mit Hinweis auf BGE 33 II 105; 85 II 569; 106 II 149).

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d) Bei einer vorbehaltlosen Anwendung der erläuterten

obligationenrechtlichen Grundsätze auf den vorliegenden Fall würde sich nach

den obenstehenden Ausführungen die eigenhändige Unterschrift des

Beschwerdeführers auf dem mit Schreiben vom 28. Januar 2003 eingereichten

Gesuch um Ratenzahlung nicht auf die Beschwerdeschrift vom 9. Januar 2003

beziehen und könnte daher den diesbezüglichen Formmangel an sich nicht

beseitigen. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschriften von Art.

52 Abs. 1 und 2 VwVG erschiene indessen im vorliegenden Fall trotz dieses

Umstandes die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides als zu formalistisch.

Mit dem Erfordernis einer Originalunterschrift soll nämlich in der

Verwaltungsrechtspflege vorab die Gefahr einer Manipulation ausgeschlossen

werden, das heisst insbesondere die Möglichkeit einer Beschwerdeeinreichung

durch eine vom Verfügungsadressaten nicht autorisierte Drittperson (vgl. den

bereits zitierten BGE 112 Ia 173, sowie Kölz/Häner, a.a.O., S. 217, Rn. 605).

Ein über diese Absicht der Missbrauchsbekämpfung hinausgehender Selbstzweck

kommt den genannten Bestimmungen indessen nicht zu, sollte doch gerade mit Art.

52 Abs. 2 VwVG im Verwaltungsverfahren die früher geltende Formstrenge

gemildert werden (vgl. BBl 1965 II 1371).

e) Im vorliegenden Fall kann aufgrund der konkreten Umstände die Frage nach

dem "Beschwerdeverursacher" mit hinreichender Bestimmtheit bejaht

werden. Zum einen tragen nämlich die innert der 30-tägigen Beschwerdefrist bei

der ARK eingereichten, fotokopierten Beschwerdeexemplare immerhin eine

Unterschrift, wenn auch nicht im Original. Zum andern hat der Beschwerdeführer,

welcher im Beschwerdeverfahren keinen Rechtsvertreter bestimmt hat, innert der

ihm mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2003 angesetzten Verbesserungsfrist

reagiert und ein mit seiner Originalunterschrift - welche offensichtlich mit

derjenigen auf den fotokopierten Beschwerdeeingaben vom 9. Januar 2003

übereinstimmt - versehenes prozessuales Gesuch gestellt, mithin seine

Eigenschaft als Beschwerdeführer manifestiert. Bei dieser Sachlage bestehen

keinerlei vernünftige Zweifel daran, dass die Beschwerdeeingabe vom

9. Januar 2003 dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist und von diesem

eingereicht wurde. Da sich schliesslich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte

für die Annahme eines bewussten, missbräuchlichen Vorgehens des

Beschwerdeführers - bei welchem es sich um einen juristischen Laien handelt -

im Sinne der Rechtsprechung der ARK gemäss

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Nr. 7

ergeben, ist der ursprüngliche Formmangel als geheilt zu erachten.

©

04.11.03