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EMARK-1999-5

Art. 12 und 19 VwVG, Art. 40 und 57 ff. BZP: Beweiswert und

Emark · 1998-12-08 · Deutsch CH
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1. La pratique selon laquelle le juge ne peut s'écarter des conclusions d'un expert (médecin) que pour des raisons impérieuses ne vaut que pour les expertises judiciaires. Une expertise privée a par conséquent une valeur probante moindre. Mais, compte tenu du principe de la libre appréciation des preuves, une expertise privée (on suppose ici que l'expert jouit des

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 La pratique selon laquelle le juge ne peut s'écarter des conclusions d'un expert (médecin) que pour des raisons impérieuses ne vaut que pour les expertises judiciaires. Une expertise privée a par conséquent une valeur probante moindre. Mais, compte tenu du principe de la libre appréciation des preuves, une expertise privée (on suppose ici que l'expert jouit des compétences professionnelles adéquates) peut avoir la même valeur probante qu'une expertise judiciaire, pour autant qu'elle apparaisse complète et fiable (consid. 4f aa).

E. 2 Nel caso di specie, la diagnosi di sindrome postraumatica fatta dal

perito privato è stata scartata in virtù delle lacune del suo rapporto

peritale (consid. 4f bb a cc).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde aus der Provinz Gaziantep,

machte bei seinem im Februar 1997 eingereichten Asylgesuch im wesentlichen

geltend, er habe als Gymnasiast im Jahre 1993 für die PKK Plakate aufgehängt,

Flugblätter verteilt und an Kundgebungen teilgenommen. 1994 und 1995 habe er

auch an Sitzungen des Menschenrechtsvereins IHD teilgenommen. Im Januar 1994 sei

er zusammen mit zwei Schulkollegen verhaftet und während zweier Tage auf dem

Polizeiposten festgehalten und geschlagen worden, weil er an einer

Protestveranstaltung gegen die Schulleitung teilgenommen habe. Am 28. März 1994

sei er vorzeitig von der Schule abgegangen. Anlässlich des Newrozfestes im

Jahre 1995 sei er in Gaziantep festgenommen und erst nach zweieinhalb Tagen

wieder freigelassen worden. Im gleichen Jahr sei er im Zusammenhang mit seinem

Bruder ein- oder zweimal auf dem Posten im Dorf K. verhört worden. Am 1. Mai

1996 sei er erneut inhaftiert und während zehn Tagen schwer misshandelt worden.

Sein Vater habe durch Bestechung seine Freilassung erwirken können. Am 13. Juli

1996 habe er mit Kollegen Flugblätter verteilt, welche auf Schwierigkeiten in

türkischen Gefängnissen hingewiesen hätten. Dabei sei der Kollege M.K. von

der Polizei verhaftet worden. Danach habe er erfahren, dass M.K. der Polizei

seinen Namen genannt habe. Am 14. Juli 1996 sei er bei einem Onkel und später

auch beim Vater polizeilich gesucht worden. In der Folge habe er sich bis zur

Ausreise während sieben Monaten im Dorf K. versteckt.

1999 / 5 - 030

Das BFF führte eine ergänzende Anhörung und Abklärungen der Schweizer

Vertretung in Ankara durch.

Das BFF lehnte mit Verfügung vom 24. Juni 1998 das Asylgesuch des

Beschwerdeführers ab und verfügte dessen Wegweisung. Zur Begründung wurde im

wesentlichen vorgebracht, die Vorbringen genügten weder den Anforderungen an

die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft.

Mit Eingabe vom 27. August 1998 rekurriert der Beschwerdeführer durch seinen

Rechtsvertreter gegen diese Verfügung. Zur Begründung wird im wesentlichen

ausgeführt, die vorinstanzlichen Entscheiderwägungen im Zusammenhang mit der

Unglaubhaftigkeit der Vorbringen seien unhaltbar.

Mit Vernehmlassung vom 17. September 1998 beantragte die Vorinstanz die

Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 25. September 1998 reichte der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers ein Gutachten vom 16. September 1998 von Herrn Dr. med. M. zu

den Akten. In diesem wird gestützt auf eine am 15. September 1998

vorgenommene einstündige Untersuchung des Beschwerdeführers festgehalten,

dieser leide an einem mittelschweren Folterfolge-Syndrom mit deutlichen, aber

nicht vollständigen Depressions-Symptomen, psychosomatischen

Depressionsäquivalenten und angstneurotischer Entwicklung mit diskreten

Panikzuständen. Diagnostiziert wird ferner ein fraglicher, angstbedingter

Alkoholismus und ein fraglicher organischer Nasenatmungsschaden durch

Faustschläge. Es wird vorgeschlagen, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu

gewähren und es sei eine Psychotherapie aufzunehmen.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

E. 4 [....]

f) aa) Mit Bezug auf das ärztliche Privatgutachten vom 16. September 1998

ist in verschiedener Hinsicht fraglich, inwieweit auf dieses abzustellen ist.

Ein Privatgutachten ist gegenüber einem Gerichtsgutachten von formell

verminderter Beweismittelqualität, weil die Unabhängigkeit des Gutachters

nicht si-

1999 / 5 - 031

chergestellt ist. Die fachliche Kompetenz des Privatgutachters

vorausgesetzt, bestehen indessen keine sachlichen Gründe dafür, einem

Gerichtsgutachten generell eine bessere inhaltliche Qualität beizumessen als

einem Privatgutachten (vgl. dazu Urteil der ARK vom 6. August 1998 i.S. A.M.T.,

Syrien, publ. in ASYL 1998 / Nr. 3, S. 74). Die ARK in ihrer Praxis in Anlehnung

an die Rechtsprechung des Bundesgerichts festgehalten, dass der Richter in

Sachfragen nur aus triftigen Gründen - solche stellen etwa innere Widersprüche

oder andere offensichtliche Mängel dar - von einer gerichtlichen Expertise

abweicht; die Beweiswürdigung und die Beurteilung der sich stellenden

Rechtsfragen ist und bleibt hingegen Aufgabe des Richters (vgl.

EMARK 1996 Nr.

16, S. 136

ff.; BGE 118 Ia 144 ff.). Das Bundesgericht hat in seiner neueren

Rechtsprechung präzisiert, dass die Praxis, wonach der Richter in Sachfragen

nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung medizinischer Experten

abweiche, ausschliesslich für den Beweiswert von Gerichtsgutachten gelte. Für

ärztliche Berichte und Gutachten der Parteien gelte indessen der Grundsatz der

freien richterlichen Beweiswürdigung. Parteigutachten kann demnach Beweiswert

beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet

sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 122 V 161 m.w.H.; 123 V 331 ff.).

bb) Eine Prüfung des vorliegenden Privatgutachtens fördert erhebliche

Mängel zutage. So ist die Begutachtung in unüblicher Kürze und - soweit dies

aus der Begründung ersichtlich wird - offenbar ausschliesslich gestützt auf

die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers und die in diesem

Zusammenhang geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden erfolgt. Die

Anamnese enthält die Darstellung der Fluchtgründe, ohne dass weitere Aspekte -

beispielsweise die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers oder dessen

Familienangehörigen im Hinblick auf allfällige Prädispositionen -

miteinbezogen worden wären. Der psychosomatische Befund - dieser ist im

Gegensatz zur Anamnese immerhin im Konjunktiv abgefasst - stützt sich ebenfalls

ausschliesslich auf die Angaben des Beschwerdeführers. Die auf diese Angaben

des Beschwerdeführers hin gestellte Diagnose erscheint insoweit

widersprüchlich, als einerseits mit dem mittelschweren Folterfolgesyndrom - mit

Ausnahme einer leichten Behinderung der Nasenatmung links seien allerdings keine

physischen Folgen festzustellen - eine Kausalität zu den geltend gemachten

Erlebnissen des Beschwerdeführers hergestellt wird, diese aber hinsichtlich des

fraglichen angstbedingten Alkoholismus und des fraglichen organischen

Nasenatmungsschadens offen gelassen wird. Letztlich ist die Unabhängigkeit des

Gutachters dadurch in Frage gestellt, dass dieser die Asylgewährung

vorschlägt. Das Parteigutachten erscheint aus diesen Gründen we-

1999 / 5 - 032

der schlüssig

noch von besonderer Zuverlässigkeit, und die inhaltliche Beweiskraft ist

deshalb vermindert.

cc) Die Diagnose eines mittelschweren Folterfolgesyndroms erscheint deshalb

zweifelhaft. Soweit mit dieser Diagnose unterstellt wird, der Beschwerdeführer

sei gefoltert worden, ist ein Abweichen vom Gutachten jedenfalls gerechtfertigt.

Beim Begriff der Folter handelt es sich nämlich um einen Rechtsbegriff (vgl.

dazu A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,

Bern/Stuttgart 1991, S. 77 u. 181 f., m.w.H.), und bei der Frage, ob der

Beschwerdeführer gefoltert worden sei, handelt es sich um einen vom Richter zu

beurteilenden Aspekt der Beweiswürdigung. Nach den vorstehenden Ausführungen

zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht davon

auszugehen, der Beschwerdeführer sei während seiner Verhaftung gefoltert

worden; dass er indessen geschlagen worden ist, erscheint aufgrund der stimmigen

Aussagen des Beschwerdeführers und der gerichtsnotorischen Erkenntnisse der ARK

überwiegend wahrscheinlich. Gesundheitliche Folgeschäden sind bei einer

derartigen Behandlung nicht auszuschliessen, und sie werden durch das

vorliegende Privatgutachten trotz dessen verminderter Beweiskraft zumindest

teilweise indiziert. Die ARK erachtet das Vorliegen eines mittelschweren

Folterfolgesyndroms als nicht hinreichend ausgewiesen; es ist indessen im Sinne

des vorliegenden Privatgutachtens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

an den gesundheitlichen Folgen - im Sinne der diagnostizierten Depressionen,

angstneurotischer Entwicklung mit diskreten Panikzuständen, Alkoholismus und

dem Nasenatmungsschaden - der glaubhaft gemachten schlechten Behandlung während

seiner kurzzeitigen Verhaftungen leidet. Die Vornahme ergänzender medizinischer

Abklärungen, allenfalls bis hin zur Anordnung einer gerichtlichen Begutachtung,

erweisen sich demnach als nicht nötig.

[...]

E. 7 c) Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn

er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art 14a

Abs. 4 ANAG). Es geht dabei immer um konkrete Gefährdungen, die dem

betroffenen Ausländer im Staat drohen würden, in welchen er beim Vollzug der

Wegweisung verbracht würde. Konkret gefährdet sind unter anderem

Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen,

Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte

entfliehen wollen, ohne bereits individuell gefährdet zu sein. Eine

Verpflichtung zur Aufnahme von Gewalt-

1999 / 5 - 033

flüchtlingen besteht weder aufgrund

völkerrechtlicher Bestimmungen noch aufgrund der Staatenpraxis. Art. 14 Abs. 4

ANAG ist denn auch als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu

machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche

von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt (vgl. Botschaft

AVB, BBl 1990 II 668).

Die Lage in den südöstlichen Provinzen der Türkei hat sich in den letzten

Jahren unterschiedlich entwickelt. Der Beschwerdeführer stammt aus [der]

Provinz Gaziantep. Nach bisheriger Praxis der ARK wurde bis anhin eine Rückkehr

in diese Provinz als zumutbar eingestuft, weil sie einerseits nicht Teil des

Ausnahmezustandsgebietes ist und weil andererseits die dort herrschende Lage

auch nicht als Quasi-Ausnahmezustand charakterisiert werden kann. Es ist demnach

zu prüfen, ob vorliegend allenfalls andere Gründe das Vorliegen einer

konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers indizieren. Fraglich ist

insbesondere, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine

Rückschaffung im gegenwärtigen Zeitpunkt als zumutbar erscheinen lässt. Im

vorliegenden ärztlichen Privatgutachten vom 16. September 1998 wird unter

Bezugnahme auf die vorerwähnt als glaubhaft erachtete Diagnose eine schlechte

Prognose gestellt. Das Privatgutachten vermag allerdings nicht zu überzeugen.

So wird beispielsweise nicht ausgeführt, dass der Gesundheitszustand derart

bedrohlich sei, dass der Beschwerdeführer unverzüglicher Behandlung bedürfe

beziehungsweise dass er bereits behandelt werde. Dass eine allfällige

Behandlung des Beschwerdeführers - vorgeschlagen wird eine fachlich kompetente

Psychotherapie - lebensnotwendig sei oder dass diese nur in der Schweiz

durchgeführt werden könne, wird ebenfalls nicht schlüssig und nachvollziehbar

dargelegt. Aufgrund der Aktenlage und nach den Erkenntnissen der ARK über das

Gesundheitswesen in der Türkei - in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

der Beschwerdeführer aus der Provinz Gaziantep stammt - kann nicht davon

ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat - allenfalls mit

der Unterstützung seiner Familienangehörigen - die Möglichkeit nicht offen

stehen würde, eine Psychotherapie in Angriff zu nehmen. Eine konkrete

Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine Rückschaffung in seine Heimat

kann deshalb nicht angenommen werden. Zusammenfassend ist die ARK der

Auffassung, dass der Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall als zumutbar

erachtet werden kann.

©

04.06.02

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA   1999 5/28

EMARK - JICRA - GICRA

1999 / 5

1999 / 5 - 028

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 8. Dezember 1998 i.S. A .C., Türkei

[

English Summary

]

Art. 12 und 19 VwVG, Art. 40 und 57 ff. BZP: Beweiswert und

Würdigung eines ärztlichen Privatgutachtens.

Die Praxis, wonach der Richter in Sachfragen nur aus triftigen Gründen

von der Einschätzung medizinischer Experten abweicht, gilt nur für

gerichtliche Gutachten. Ein Privatgutachten hat daher gegenüber einem

Gerichtsgutachten formell verminderte Beweismittelqualität. Nach dem

Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung kann indessen

Privatgutachten - die fachliche Kompetenz des Gutachters vorausgesetzt -

gleicher Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Erw. 4f.aa).

Im konkreten Fall wird die in einem Privatgutachten gestellte Diagnose

eines Folterfolgesyndroms aufgrund erheblicher Mängel des Gutachtens

verworfen (Erw. 4f.bb - cc).

Art. 12 et 19 PA, art. 40 et 57 ss. PCF : valeur probante et appréciation

d'une expertise médicale privée.

1. La pratique selon laquelle le juge ne peut s'écarter des conclusions

d'un expert (médecin) que pour des raisons impérieuses ne vaut que pour les

expertises judiciaires. Une expertise privée a par conséquent une valeur

probante moindre. Mais, compte tenu du principe de la libre appréciation des

preuves, une expertise privée (on suppose ici que l'expert jouit des

compétences professionnelles adéquates) peut avoir la même valeur probante

qu'une expertise judiciaire, pour autant qu'elle apparaisse complète et

fiable (consid. 4f aa).

2. En l'espèce, rejet du diagnostic de syndrome post-traumatique posé

dans le cadre d'une expertise privée en raison de vices importants constatés

dans le rapport d'expertise (consid. 4f bb à cc).

1999 / 5 - 029

Art. 12 e 19 PA, art. 40 e 57 segg. PC: valore probatorio e apprezzamento d’una

perizia medica privata.

1. La prassi secondo la quale il giudice non può scostarsi dalle

conclusioni peritali (medico) che per ragioni stringenti, è applicabile

unicamente alle perizie giudiziali. Conseguentemente, una perizia privata ha

un valore probatorio ridotto. Secondo il principio del libero apprezzamento

delle prove, una perizia privata - premessa la competenza professionale

dell'esperto - può tuttavia avere il medesimo valore probatorio di una

perizia giudiziale, a condizione che appaia completa e attendibile (consid. 4f

aa).

2. Nel caso di specie, la diagnosi di sindrome postraumatica fatta dal

perito privato è stata scartata in virtù delle lacune del suo rapporto

peritale (consid. 4f bb a cc).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde aus der Provinz Gaziantep,

machte bei seinem im Februar 1997 eingereichten Asylgesuch im wesentlichen

geltend, er habe als Gymnasiast im Jahre 1993 für die PKK Plakate aufgehängt,

Flugblätter verteilt und an Kundgebungen teilgenommen. 1994 und 1995 habe er

auch an Sitzungen des Menschenrechtsvereins IHD teilgenommen. Im Januar 1994 sei

er zusammen mit zwei Schulkollegen verhaftet und während zweier Tage auf dem

Polizeiposten festgehalten und geschlagen worden, weil er an einer

Protestveranstaltung gegen die Schulleitung teilgenommen habe. Am 28. März 1994

sei er vorzeitig von der Schule abgegangen. Anlässlich des Newrozfestes im

Jahre 1995 sei er in Gaziantep festgenommen und erst nach zweieinhalb Tagen

wieder freigelassen worden. Im gleichen Jahr sei er im Zusammenhang mit seinem

Bruder ein- oder zweimal auf dem Posten im Dorf K. verhört worden. Am 1. Mai

1996 sei er erneut inhaftiert und während zehn Tagen schwer misshandelt worden.

Sein Vater habe durch Bestechung seine Freilassung erwirken können. Am 13. Juli

1996 habe er mit Kollegen Flugblätter verteilt, welche auf Schwierigkeiten in

türkischen Gefängnissen hingewiesen hätten. Dabei sei der Kollege M.K. von

der Polizei verhaftet worden. Danach habe er erfahren, dass M.K. der Polizei

seinen Namen genannt habe. Am 14. Juli 1996 sei er bei einem Onkel und später

auch beim Vater polizeilich gesucht worden. In der Folge habe er sich bis zur

Ausreise während sieben Monaten im Dorf K. versteckt.

1999 / 5 - 030

Das BFF führte eine ergänzende Anhörung und Abklärungen der Schweizer

Vertretung in Ankara durch.

Das BFF lehnte mit Verfügung vom 24. Juni 1998 das Asylgesuch des

Beschwerdeführers ab und verfügte dessen Wegweisung. Zur Begründung wurde im

wesentlichen vorgebracht, die Vorbringen genügten weder den Anforderungen an

die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft.

Mit Eingabe vom 27. August 1998 rekurriert der Beschwerdeführer durch seinen

Rechtsvertreter gegen diese Verfügung. Zur Begründung wird im wesentlichen

ausgeführt, die vorinstanzlichen Entscheiderwägungen im Zusammenhang mit der

Unglaubhaftigkeit der Vorbringen seien unhaltbar.

Mit Vernehmlassung vom 17. September 1998 beantragte die Vorinstanz die

Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 25. September 1998 reichte der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers ein Gutachten vom 16. September 1998 von Herrn Dr. med. M. zu

den Akten. In diesem wird gestützt auf eine am 15. September 1998

vorgenommene einstündige Untersuchung des Beschwerdeführers festgehalten,

dieser leide an einem mittelschweren Folterfolge-Syndrom mit deutlichen, aber

nicht vollständigen Depressions-Symptomen, psychosomatischen

Depressionsäquivalenten und angstneurotischer Entwicklung mit diskreten

Panikzuständen. Diagnostiziert wird ferner ein fraglicher, angstbedingter

Alkoholismus und ein fraglicher organischer Nasenatmungsschaden durch

Faustschläge. Es wird vorgeschlagen, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu

gewähren und es sei eine Psychotherapie aufzunehmen.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4. [....]

f) aa) Mit Bezug auf das ärztliche Privatgutachten vom 16. September 1998

ist in verschiedener Hinsicht fraglich, inwieweit auf dieses abzustellen ist.

Ein Privatgutachten ist gegenüber einem Gerichtsgutachten von formell

verminderter Beweismittelqualität, weil die Unabhängigkeit des Gutachters

nicht si-

1999 / 5 - 031

chergestellt ist. Die fachliche Kompetenz des Privatgutachters

vorausgesetzt, bestehen indessen keine sachlichen Gründe dafür, einem

Gerichtsgutachten generell eine bessere inhaltliche Qualität beizumessen als

einem Privatgutachten (vgl. dazu Urteil der ARK vom 6. August 1998 i.S. A.M.T.,

Syrien, publ. in ASYL 1998 / Nr. 3, S. 74). Die ARK in ihrer Praxis in Anlehnung

an die Rechtsprechung des Bundesgerichts festgehalten, dass der Richter in

Sachfragen nur aus triftigen Gründen - solche stellen etwa innere Widersprüche

oder andere offensichtliche Mängel dar - von einer gerichtlichen Expertise

abweicht; die Beweiswürdigung und die Beurteilung der sich stellenden

Rechtsfragen ist und bleibt hingegen Aufgabe des Richters (vgl.

EMARK 1996 Nr.

16, S. 136

ff.; BGE 118 Ia 144 ff.). Das Bundesgericht hat in seiner neueren

Rechtsprechung präzisiert, dass die Praxis, wonach der Richter in Sachfragen

nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung medizinischer Experten

abweiche, ausschliesslich für den Beweiswert von Gerichtsgutachten gelte. Für

ärztliche Berichte und Gutachten der Parteien gelte indessen der Grundsatz der

freien richterlichen Beweiswürdigung. Parteigutachten kann demnach Beweiswert

beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet

sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 122 V 161 m.w.H.; 123 V 331 ff.).

bb) Eine Prüfung des vorliegenden Privatgutachtens fördert erhebliche

Mängel zutage. So ist die Begutachtung in unüblicher Kürze und - soweit dies

aus der Begründung ersichtlich wird - offenbar ausschliesslich gestützt auf

die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers und die in diesem

Zusammenhang geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden erfolgt. Die

Anamnese enthält die Darstellung der Fluchtgründe, ohne dass weitere Aspekte -

beispielsweise die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers oder dessen

Familienangehörigen im Hinblick auf allfällige Prädispositionen -

miteinbezogen worden wären. Der psychosomatische Befund - dieser ist im

Gegensatz zur Anamnese immerhin im Konjunktiv abgefasst - stützt sich ebenfalls

ausschliesslich auf die Angaben des Beschwerdeführers. Die auf diese Angaben

des Beschwerdeführers hin gestellte Diagnose erscheint insoweit

widersprüchlich, als einerseits mit dem mittelschweren Folterfolgesyndrom - mit

Ausnahme einer leichten Behinderung der Nasenatmung links seien allerdings keine

physischen Folgen festzustellen - eine Kausalität zu den geltend gemachten

Erlebnissen des Beschwerdeführers hergestellt wird, diese aber hinsichtlich des

fraglichen angstbedingten Alkoholismus und des fraglichen organischen

Nasenatmungsschadens offen gelassen wird. Letztlich ist die Unabhängigkeit des

Gutachters dadurch in Frage gestellt, dass dieser die Asylgewährung

vorschlägt. Das Parteigutachten erscheint aus diesen Gründen we-

1999 / 5 - 032

der schlüssig

noch von besonderer Zuverlässigkeit, und die inhaltliche Beweiskraft ist

deshalb vermindert.

cc) Die Diagnose eines mittelschweren Folterfolgesyndroms erscheint deshalb

zweifelhaft. Soweit mit dieser Diagnose unterstellt wird, der Beschwerdeführer

sei gefoltert worden, ist ein Abweichen vom Gutachten jedenfalls gerechtfertigt.

Beim Begriff der Folter handelt es sich nämlich um einen Rechtsbegriff (vgl.

dazu A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,

Bern/Stuttgart 1991, S. 77 u. 181 f., m.w.H.), und bei der Frage, ob der

Beschwerdeführer gefoltert worden sei, handelt es sich um einen vom Richter zu

beurteilenden Aspekt der Beweiswürdigung. Nach den vorstehenden Ausführungen

zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht davon

auszugehen, der Beschwerdeführer sei während seiner Verhaftung gefoltert

worden; dass er indessen geschlagen worden ist, erscheint aufgrund der stimmigen

Aussagen des Beschwerdeführers und der gerichtsnotorischen Erkenntnisse der ARK

überwiegend wahrscheinlich. Gesundheitliche Folgeschäden sind bei einer

derartigen Behandlung nicht auszuschliessen, und sie werden durch das

vorliegende Privatgutachten trotz dessen verminderter Beweiskraft zumindest

teilweise indiziert. Die ARK erachtet das Vorliegen eines mittelschweren

Folterfolgesyndroms als nicht hinreichend ausgewiesen; es ist indessen im Sinne

des vorliegenden Privatgutachtens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

an den gesundheitlichen Folgen - im Sinne der diagnostizierten Depressionen,

angstneurotischer Entwicklung mit diskreten Panikzuständen, Alkoholismus und

dem Nasenatmungsschaden - der glaubhaft gemachten schlechten Behandlung während

seiner kurzzeitigen Verhaftungen leidet. Die Vornahme ergänzender medizinischer

Abklärungen, allenfalls bis hin zur Anordnung einer gerichtlichen Begutachtung,

erweisen sich demnach als nicht nötig.

[...]

7. c) Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn

er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art 14a

Abs. 4 ANAG). Es geht dabei immer um konkrete Gefährdungen, die dem

betroffenen Ausländer im Staat drohen würden, in welchen er beim Vollzug der

Wegweisung verbracht würde. Konkret gefährdet sind unter anderem

Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen,

Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte

entfliehen wollen, ohne bereits individuell gefährdet zu sein. Eine

Verpflichtung zur Aufnahme von Gewalt-

1999 / 5 - 033

flüchtlingen besteht weder aufgrund

völkerrechtlicher Bestimmungen noch aufgrund der Staatenpraxis. Art. 14 Abs. 4

ANAG ist denn auch als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu

machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche

von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt (vgl. Botschaft

AVB, BBl 1990 II 668).

Die Lage in den südöstlichen Provinzen der Türkei hat sich in den letzten

Jahren unterschiedlich entwickelt. Der Beschwerdeführer stammt aus [der]

Provinz Gaziantep. Nach bisheriger Praxis der ARK wurde bis anhin eine Rückkehr

in diese Provinz als zumutbar eingestuft, weil sie einerseits nicht Teil des

Ausnahmezustandsgebietes ist und weil andererseits die dort herrschende Lage

auch nicht als Quasi-Ausnahmezustand charakterisiert werden kann. Es ist demnach

zu prüfen, ob vorliegend allenfalls andere Gründe das Vorliegen einer

konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers indizieren. Fraglich ist

insbesondere, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine

Rückschaffung im gegenwärtigen Zeitpunkt als zumutbar erscheinen lässt. Im

vorliegenden ärztlichen Privatgutachten vom 16. September 1998 wird unter

Bezugnahme auf die vorerwähnt als glaubhaft erachtete Diagnose eine schlechte

Prognose gestellt. Das Privatgutachten vermag allerdings nicht zu überzeugen.

So wird beispielsweise nicht ausgeführt, dass der Gesundheitszustand derart

bedrohlich sei, dass der Beschwerdeführer unverzüglicher Behandlung bedürfe

beziehungsweise dass er bereits behandelt werde. Dass eine allfällige

Behandlung des Beschwerdeführers - vorgeschlagen wird eine fachlich kompetente

Psychotherapie - lebensnotwendig sei oder dass diese nur in der Schweiz

durchgeführt werden könne, wird ebenfalls nicht schlüssig und nachvollziehbar

dargelegt. Aufgrund der Aktenlage und nach den Erkenntnissen der ARK über das

Gesundheitswesen in der Türkei - in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

der Beschwerdeführer aus der Provinz Gaziantep stammt - kann nicht davon

ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat - allenfalls mit

der Unterstützung seiner Familienangehörigen - die Möglichkeit nicht offen

stehen würde, eine Psychotherapie in Angriff zu nehmen. Eine konkrete

Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine Rückschaffung in seine Heimat

kann deshalb nicht angenommen werden. Zusammenfassend ist die ARK der

Auffassung, dass der Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall als zumutbar

erachtet werden kann.

©

04.06.02