1. La pratique selon laquelle le juge ne peut s'écarter des conclusions d'un expert (médecin) que pour des raisons impérieuses ne vaut que pour les expertises judiciaires. Une expertise privée a par conséquent une valeur probante moindre. Mais, compte tenu du principe de la libre appréciation des preuves, une expertise privée (on suppose ici que l'expert jouit des
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 La pratique selon laquelle le juge ne peut s'écarter des conclusions d'un expert (médecin) que pour des raisons impérieuses ne vaut que pour les expertises judiciaires. Une expertise privée a par conséquent une valeur probante moindre. Mais, compte tenu du principe de la libre appréciation des preuves, une expertise privée (on suppose ici que l'expert jouit des compétences professionnelles adéquates) peut avoir la même valeur probante qu'une expertise judiciaire, pour autant qu'elle apparaisse complète et fiable (consid. 4f aa).
E. 2 Nel caso di specie, la diagnosi di sindrome postraumatica fatta dal
perito privato è stata scartata in virtù delle lacune del suo rapporto
peritale (consid. 4f bb a cc).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde aus der Provinz Gaziantep,
machte bei seinem im Februar 1997 eingereichten Asylgesuch im wesentlichen
geltend, er habe als Gymnasiast im Jahre 1993 für die PKK Plakate aufgehängt,
Flugblätter verteilt und an Kundgebungen teilgenommen. 1994 und 1995 habe er
auch an Sitzungen des Menschenrechtsvereins IHD teilgenommen. Im Januar 1994 sei
er zusammen mit zwei Schulkollegen verhaftet und während zweier Tage auf dem
Polizeiposten festgehalten und geschlagen worden, weil er an einer
Protestveranstaltung gegen die Schulleitung teilgenommen habe. Am 28. März 1994
sei er vorzeitig von der Schule abgegangen. Anlässlich des Newrozfestes im
Jahre 1995 sei er in Gaziantep festgenommen und erst nach zweieinhalb Tagen
wieder freigelassen worden. Im gleichen Jahr sei er im Zusammenhang mit seinem
Bruder ein- oder zweimal auf dem Posten im Dorf K. verhört worden. Am 1. Mai
1996 sei er erneut inhaftiert und während zehn Tagen schwer misshandelt worden.
Sein Vater habe durch Bestechung seine Freilassung erwirken können. Am 13. Juli
1996 habe er mit Kollegen Flugblätter verteilt, welche auf Schwierigkeiten in
türkischen Gefängnissen hingewiesen hätten. Dabei sei der Kollege M.K. von
der Polizei verhaftet worden. Danach habe er erfahren, dass M.K. der Polizei
seinen Namen genannt habe. Am 14. Juli 1996 sei er bei einem Onkel und später
auch beim Vater polizeilich gesucht worden. In der Folge habe er sich bis zur
Ausreise während sieben Monaten im Dorf K. versteckt.
1999 / 5 - 030
Das BFF führte eine ergänzende Anhörung und Abklärungen der Schweizer
Vertretung in Ankara durch.
Das BFF lehnte mit Verfügung vom 24. Juni 1998 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und verfügte dessen Wegweisung. Zur Begründung wurde im
wesentlichen vorgebracht, die Vorbringen genügten weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft.
Mit Eingabe vom 27. August 1998 rekurriert der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen diese Verfügung. Zur Begründung wird im wesentlichen
ausgeführt, die vorinstanzlichen Entscheiderwägungen im Zusammenhang mit der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen seien unhaltbar.
Mit Vernehmlassung vom 17. September 1998 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 25. September 1998 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ein Gutachten vom 16. September 1998 von Herrn Dr. med. M. zu
den Akten. In diesem wird gestützt auf eine am 15. September 1998
vorgenommene einstündige Untersuchung des Beschwerdeführers festgehalten,
dieser leide an einem mittelschweren Folterfolge-Syndrom mit deutlichen, aber
nicht vollständigen Depressions-Symptomen, psychosomatischen
Depressionsäquivalenten und angstneurotischer Entwicklung mit diskreten
Panikzuständen. Diagnostiziert wird ferner ein fraglicher, angstbedingter
Alkoholismus und ein fraglicher organischer Nasenatmungsschaden durch
Faustschläge. Es wird vorgeschlagen, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu
gewähren und es sei eine Psychotherapie aufzunehmen.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
E. 4 [....]
f) aa) Mit Bezug auf das ärztliche Privatgutachten vom 16. September 1998
ist in verschiedener Hinsicht fraglich, inwieweit auf dieses abzustellen ist.
Ein Privatgutachten ist gegenüber einem Gerichtsgutachten von formell
verminderter Beweismittelqualität, weil die Unabhängigkeit des Gutachters
nicht si-
1999 / 5 - 031
chergestellt ist. Die fachliche Kompetenz des Privatgutachters
vorausgesetzt, bestehen indessen keine sachlichen Gründe dafür, einem
Gerichtsgutachten generell eine bessere inhaltliche Qualität beizumessen als
einem Privatgutachten (vgl. dazu Urteil der ARK vom 6. August 1998 i.S. A.M.T.,
Syrien, publ. in ASYL 1998 / Nr. 3, S. 74). Die ARK in ihrer Praxis in Anlehnung
an die Rechtsprechung des Bundesgerichts festgehalten, dass der Richter in
Sachfragen nur aus triftigen Gründen - solche stellen etwa innere Widersprüche
oder andere offensichtliche Mängel dar - von einer gerichtlichen Expertise
abweicht; die Beweiswürdigung und die Beurteilung der sich stellenden
Rechtsfragen ist und bleibt hingegen Aufgabe des Richters (vgl.
EMARK 1996 Nr.
16, S. 136
ff.; BGE 118 Ia 144 ff.). Das Bundesgericht hat in seiner neueren
Rechtsprechung präzisiert, dass die Praxis, wonach der Richter in Sachfragen
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung medizinischer Experten
abweiche, ausschliesslich für den Beweiswert von Gerichtsgutachten gelte. Für
ärztliche Berichte und Gutachten der Parteien gelte indessen der Grundsatz der
freien richterlichen Beweiswürdigung. Parteigutachten kann demnach Beweiswert
beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 122 V 161 m.w.H.; 123 V 331 ff.).
bb) Eine Prüfung des vorliegenden Privatgutachtens fördert erhebliche
Mängel zutage. So ist die Begutachtung in unüblicher Kürze und - soweit dies
aus der Begründung ersichtlich wird - offenbar ausschliesslich gestützt auf
die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers und die in diesem
Zusammenhang geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden erfolgt. Die
Anamnese enthält die Darstellung der Fluchtgründe, ohne dass weitere Aspekte -
beispielsweise die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers oder dessen
Familienangehörigen im Hinblick auf allfällige Prädispositionen -
miteinbezogen worden wären. Der psychosomatische Befund - dieser ist im
Gegensatz zur Anamnese immerhin im Konjunktiv abgefasst - stützt sich ebenfalls
ausschliesslich auf die Angaben des Beschwerdeführers. Die auf diese Angaben
des Beschwerdeführers hin gestellte Diagnose erscheint insoweit
widersprüchlich, als einerseits mit dem mittelschweren Folterfolgesyndrom - mit
Ausnahme einer leichten Behinderung der Nasenatmung links seien allerdings keine
physischen Folgen festzustellen - eine Kausalität zu den geltend gemachten
Erlebnissen des Beschwerdeführers hergestellt wird, diese aber hinsichtlich des
fraglichen angstbedingten Alkoholismus und des fraglichen organischen
Nasenatmungsschadens offen gelassen wird. Letztlich ist die Unabhängigkeit des
Gutachters dadurch in Frage gestellt, dass dieser die Asylgewährung
vorschlägt. Das Parteigutachten erscheint aus diesen Gründen we-
1999 / 5 - 032
der schlüssig
noch von besonderer Zuverlässigkeit, und die inhaltliche Beweiskraft ist
deshalb vermindert.
cc) Die Diagnose eines mittelschweren Folterfolgesyndroms erscheint deshalb
zweifelhaft. Soweit mit dieser Diagnose unterstellt wird, der Beschwerdeführer
sei gefoltert worden, ist ein Abweichen vom Gutachten jedenfalls gerechtfertigt.
Beim Begriff der Folter handelt es sich nämlich um einen Rechtsbegriff (vgl.
dazu A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,
Bern/Stuttgart 1991, S. 77 u. 181 f., m.w.H.), und bei der Frage, ob der
Beschwerdeführer gefoltert worden sei, handelt es sich um einen vom Richter zu
beurteilenden Aspekt der Beweiswürdigung. Nach den vorstehenden Ausführungen
zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht davon
auszugehen, der Beschwerdeführer sei während seiner Verhaftung gefoltert
worden; dass er indessen geschlagen worden ist, erscheint aufgrund der stimmigen
Aussagen des Beschwerdeführers und der gerichtsnotorischen Erkenntnisse der ARK
überwiegend wahrscheinlich. Gesundheitliche Folgeschäden sind bei einer
derartigen Behandlung nicht auszuschliessen, und sie werden durch das
vorliegende Privatgutachten trotz dessen verminderter Beweiskraft zumindest
teilweise indiziert. Die ARK erachtet das Vorliegen eines mittelschweren
Folterfolgesyndroms als nicht hinreichend ausgewiesen; es ist indessen im Sinne
des vorliegenden Privatgutachtens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
an den gesundheitlichen Folgen - im Sinne der diagnostizierten Depressionen,
angstneurotischer Entwicklung mit diskreten Panikzuständen, Alkoholismus und
dem Nasenatmungsschaden - der glaubhaft gemachten schlechten Behandlung während
seiner kurzzeitigen Verhaftungen leidet. Die Vornahme ergänzender medizinischer
Abklärungen, allenfalls bis hin zur Anordnung einer gerichtlichen Begutachtung,
erweisen sich demnach als nicht nötig.
[...]
E. 7 c) Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn
er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art 14a
Abs. 4 ANAG). Es geht dabei immer um konkrete Gefährdungen, die dem
betroffenen Ausländer im Staat drohen würden, in welchen er beim Vollzug der
Wegweisung verbracht würde. Konkret gefährdet sind unter anderem
Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen,
Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte
entfliehen wollen, ohne bereits individuell gefährdet zu sein. Eine
Verpflichtung zur Aufnahme von Gewalt-
1999 / 5 - 033
flüchtlingen besteht weder aufgrund
völkerrechtlicher Bestimmungen noch aufgrund der Staatenpraxis. Art. 14 Abs. 4
ANAG ist denn auch als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu
machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche
von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt (vgl. Botschaft
AVB, BBl 1990 II 668).
Die Lage in den südöstlichen Provinzen der Türkei hat sich in den letzten
Jahren unterschiedlich entwickelt. Der Beschwerdeführer stammt aus [der]
Provinz Gaziantep. Nach bisheriger Praxis der ARK wurde bis anhin eine Rückkehr
in diese Provinz als zumutbar eingestuft, weil sie einerseits nicht Teil des
Ausnahmezustandsgebietes ist und weil andererseits die dort herrschende Lage
auch nicht als Quasi-Ausnahmezustand charakterisiert werden kann. Es ist demnach
zu prüfen, ob vorliegend allenfalls andere Gründe das Vorliegen einer
konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers indizieren. Fraglich ist
insbesondere, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine
Rückschaffung im gegenwärtigen Zeitpunkt als zumutbar erscheinen lässt. Im
vorliegenden ärztlichen Privatgutachten vom 16. September 1998 wird unter
Bezugnahme auf die vorerwähnt als glaubhaft erachtete Diagnose eine schlechte
Prognose gestellt. Das Privatgutachten vermag allerdings nicht zu überzeugen.
So wird beispielsweise nicht ausgeführt, dass der Gesundheitszustand derart
bedrohlich sei, dass der Beschwerdeführer unverzüglicher Behandlung bedürfe
beziehungsweise dass er bereits behandelt werde. Dass eine allfällige
Behandlung des Beschwerdeführers - vorgeschlagen wird eine fachlich kompetente
Psychotherapie - lebensnotwendig sei oder dass diese nur in der Schweiz
durchgeführt werden könne, wird ebenfalls nicht schlüssig und nachvollziehbar
dargelegt. Aufgrund der Aktenlage und nach den Erkenntnissen der ARK über das
Gesundheitswesen in der Türkei - in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
der Beschwerdeführer aus der Provinz Gaziantep stammt - kann nicht davon
ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat - allenfalls mit
der Unterstützung seiner Familienangehörigen - die Möglichkeit nicht offen
stehen würde, eine Psychotherapie in Angriff zu nehmen. Eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine Rückschaffung in seine Heimat
kann deshalb nicht angenommen werden. Zusammenfassend ist die ARK der
Auffassung, dass der Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall als zumutbar
erachtet werden kann.
©
04.06.02
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 1999 5/28
EMARK - JICRA - GICRA
1999 / 5
1999 / 5 - 028
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 8. Dezember 1998 i.S. A .C., Türkei
[
English Summary
]
Art. 12 und 19 VwVG, Art. 40 und 57 ff. BZP: Beweiswert und
Würdigung eines ärztlichen Privatgutachtens.
Die Praxis, wonach der Richter in Sachfragen nur aus triftigen Gründen
von der Einschätzung medizinischer Experten abweicht, gilt nur für
gerichtliche Gutachten. Ein Privatgutachten hat daher gegenüber einem
Gerichtsgutachten formell verminderte Beweismittelqualität. Nach dem
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung kann indessen
Privatgutachten - die fachliche Kompetenz des Gutachters vorausgesetzt -
gleicher Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Erw. 4f.aa).
Im konkreten Fall wird die in einem Privatgutachten gestellte Diagnose
eines Folterfolgesyndroms aufgrund erheblicher Mängel des Gutachtens
verworfen (Erw. 4f.bb - cc).
Art. 12 et 19 PA, art. 40 et 57 ss. PCF : valeur probante et appréciation
d'une expertise médicale privée.
1. La pratique selon laquelle le juge ne peut s'écarter des conclusions
d'un expert (médecin) que pour des raisons impérieuses ne vaut que pour les
expertises judiciaires. Une expertise privée a par conséquent une valeur
probante moindre. Mais, compte tenu du principe de la libre appréciation des
preuves, une expertise privée (on suppose ici que l'expert jouit des
compétences professionnelles adéquates) peut avoir la même valeur probante
qu'une expertise judiciaire, pour autant qu'elle apparaisse complète et
fiable (consid. 4f aa).
2. En l'espèce, rejet du diagnostic de syndrome post-traumatique posé
dans le cadre d'une expertise privée en raison de vices importants constatés
dans le rapport d'expertise (consid. 4f bb à cc).
1999 / 5 - 029
Art. 12 e 19 PA, art. 40 e 57 segg. PC: valore probatorio e apprezzamento duna
perizia medica privata.
1. La prassi secondo la quale il giudice non può scostarsi dalle
conclusioni peritali (medico) che per ragioni stringenti, è applicabile
unicamente alle perizie giudiziali. Conseguentemente, una perizia privata ha
un valore probatorio ridotto. Secondo il principio del libero apprezzamento
delle prove, una perizia privata - premessa la competenza professionale
dell'esperto - può tuttavia avere il medesimo valore probatorio di una
perizia giudiziale, a condizione che appaia completa e attendibile (consid. 4f
aa).
2. Nel caso di specie, la diagnosi di sindrome postraumatica fatta dal
perito privato è stata scartata in virtù delle lacune del suo rapporto
peritale (consid. 4f bb a cc).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde aus der Provinz Gaziantep,
machte bei seinem im Februar 1997 eingereichten Asylgesuch im wesentlichen
geltend, er habe als Gymnasiast im Jahre 1993 für die PKK Plakate aufgehängt,
Flugblätter verteilt und an Kundgebungen teilgenommen. 1994 und 1995 habe er
auch an Sitzungen des Menschenrechtsvereins IHD teilgenommen. Im Januar 1994 sei
er zusammen mit zwei Schulkollegen verhaftet und während zweier Tage auf dem
Polizeiposten festgehalten und geschlagen worden, weil er an einer
Protestveranstaltung gegen die Schulleitung teilgenommen habe. Am 28. März 1994
sei er vorzeitig von der Schule abgegangen. Anlässlich des Newrozfestes im
Jahre 1995 sei er in Gaziantep festgenommen und erst nach zweieinhalb Tagen
wieder freigelassen worden. Im gleichen Jahr sei er im Zusammenhang mit seinem
Bruder ein- oder zweimal auf dem Posten im Dorf K. verhört worden. Am 1. Mai
1996 sei er erneut inhaftiert und während zehn Tagen schwer misshandelt worden.
Sein Vater habe durch Bestechung seine Freilassung erwirken können. Am 13. Juli
1996 habe er mit Kollegen Flugblätter verteilt, welche auf Schwierigkeiten in
türkischen Gefängnissen hingewiesen hätten. Dabei sei der Kollege M.K. von
der Polizei verhaftet worden. Danach habe er erfahren, dass M.K. der Polizei
seinen Namen genannt habe. Am 14. Juli 1996 sei er bei einem Onkel und später
auch beim Vater polizeilich gesucht worden. In der Folge habe er sich bis zur
Ausreise während sieben Monaten im Dorf K. versteckt.
1999 / 5 - 030
Das BFF führte eine ergänzende Anhörung und Abklärungen der Schweizer
Vertretung in Ankara durch.
Das BFF lehnte mit Verfügung vom 24. Juni 1998 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und verfügte dessen Wegweisung. Zur Begründung wurde im
wesentlichen vorgebracht, die Vorbringen genügten weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft.
Mit Eingabe vom 27. August 1998 rekurriert der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen diese Verfügung. Zur Begründung wird im wesentlichen
ausgeführt, die vorinstanzlichen Entscheiderwägungen im Zusammenhang mit der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen seien unhaltbar.
Mit Vernehmlassung vom 17. September 1998 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 25. September 1998 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ein Gutachten vom 16. September 1998 von Herrn Dr. med. M. zu
den Akten. In diesem wird gestützt auf eine am 15. September 1998
vorgenommene einstündige Untersuchung des Beschwerdeführers festgehalten,
dieser leide an einem mittelschweren Folterfolge-Syndrom mit deutlichen, aber
nicht vollständigen Depressions-Symptomen, psychosomatischen
Depressionsäquivalenten und angstneurotischer Entwicklung mit diskreten
Panikzuständen. Diagnostiziert wird ferner ein fraglicher, angstbedingter
Alkoholismus und ein fraglicher organischer Nasenatmungsschaden durch
Faustschläge. Es wird vorgeschlagen, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu
gewähren und es sei eine Psychotherapie aufzunehmen.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
4. [....]
f) aa) Mit Bezug auf das ärztliche Privatgutachten vom 16. September 1998
ist in verschiedener Hinsicht fraglich, inwieweit auf dieses abzustellen ist.
Ein Privatgutachten ist gegenüber einem Gerichtsgutachten von formell
verminderter Beweismittelqualität, weil die Unabhängigkeit des Gutachters
nicht si-
1999 / 5 - 031
chergestellt ist. Die fachliche Kompetenz des Privatgutachters
vorausgesetzt, bestehen indessen keine sachlichen Gründe dafür, einem
Gerichtsgutachten generell eine bessere inhaltliche Qualität beizumessen als
einem Privatgutachten (vgl. dazu Urteil der ARK vom 6. August 1998 i.S. A.M.T.,
Syrien, publ. in ASYL 1998 / Nr. 3, S. 74). Die ARK in ihrer Praxis in Anlehnung
an die Rechtsprechung des Bundesgerichts festgehalten, dass der Richter in
Sachfragen nur aus triftigen Gründen - solche stellen etwa innere Widersprüche
oder andere offensichtliche Mängel dar - von einer gerichtlichen Expertise
abweicht; die Beweiswürdigung und die Beurteilung der sich stellenden
Rechtsfragen ist und bleibt hingegen Aufgabe des Richters (vgl.
EMARK 1996 Nr.
16, S. 136
ff.; BGE 118 Ia 144 ff.). Das Bundesgericht hat in seiner neueren
Rechtsprechung präzisiert, dass die Praxis, wonach der Richter in Sachfragen
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung medizinischer Experten
abweiche, ausschliesslich für den Beweiswert von Gerichtsgutachten gelte. Für
ärztliche Berichte und Gutachten der Parteien gelte indessen der Grundsatz der
freien richterlichen Beweiswürdigung. Parteigutachten kann demnach Beweiswert
beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 122 V 161 m.w.H.; 123 V 331 ff.).
bb) Eine Prüfung des vorliegenden Privatgutachtens fördert erhebliche
Mängel zutage. So ist die Begutachtung in unüblicher Kürze und - soweit dies
aus der Begründung ersichtlich wird - offenbar ausschliesslich gestützt auf
die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers und die in diesem
Zusammenhang geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden erfolgt. Die
Anamnese enthält die Darstellung der Fluchtgründe, ohne dass weitere Aspekte -
beispielsweise die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers oder dessen
Familienangehörigen im Hinblick auf allfällige Prädispositionen -
miteinbezogen worden wären. Der psychosomatische Befund - dieser ist im
Gegensatz zur Anamnese immerhin im Konjunktiv abgefasst - stützt sich ebenfalls
ausschliesslich auf die Angaben des Beschwerdeführers. Die auf diese Angaben
des Beschwerdeführers hin gestellte Diagnose erscheint insoweit
widersprüchlich, als einerseits mit dem mittelschweren Folterfolgesyndrom - mit
Ausnahme einer leichten Behinderung der Nasenatmung links seien allerdings keine
physischen Folgen festzustellen - eine Kausalität zu den geltend gemachten
Erlebnissen des Beschwerdeführers hergestellt wird, diese aber hinsichtlich des
fraglichen angstbedingten Alkoholismus und des fraglichen organischen
Nasenatmungsschadens offen gelassen wird. Letztlich ist die Unabhängigkeit des
Gutachters dadurch in Frage gestellt, dass dieser die Asylgewährung
vorschlägt. Das Parteigutachten erscheint aus diesen Gründen we-
1999 / 5 - 032
der schlüssig
noch von besonderer Zuverlässigkeit, und die inhaltliche Beweiskraft ist
deshalb vermindert.
cc) Die Diagnose eines mittelschweren Folterfolgesyndroms erscheint deshalb
zweifelhaft. Soweit mit dieser Diagnose unterstellt wird, der Beschwerdeführer
sei gefoltert worden, ist ein Abweichen vom Gutachten jedenfalls gerechtfertigt.
Beim Begriff der Folter handelt es sich nämlich um einen Rechtsbegriff (vgl.
dazu A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,
Bern/Stuttgart 1991, S. 77 u. 181 f., m.w.H.), und bei der Frage, ob der
Beschwerdeführer gefoltert worden sei, handelt es sich um einen vom Richter zu
beurteilenden Aspekt der Beweiswürdigung. Nach den vorstehenden Ausführungen
zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht davon
auszugehen, der Beschwerdeführer sei während seiner Verhaftung gefoltert
worden; dass er indessen geschlagen worden ist, erscheint aufgrund der stimmigen
Aussagen des Beschwerdeführers und der gerichtsnotorischen Erkenntnisse der ARK
überwiegend wahrscheinlich. Gesundheitliche Folgeschäden sind bei einer
derartigen Behandlung nicht auszuschliessen, und sie werden durch das
vorliegende Privatgutachten trotz dessen verminderter Beweiskraft zumindest
teilweise indiziert. Die ARK erachtet das Vorliegen eines mittelschweren
Folterfolgesyndroms als nicht hinreichend ausgewiesen; es ist indessen im Sinne
des vorliegenden Privatgutachtens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
an den gesundheitlichen Folgen - im Sinne der diagnostizierten Depressionen,
angstneurotischer Entwicklung mit diskreten Panikzuständen, Alkoholismus und
dem Nasenatmungsschaden - der glaubhaft gemachten schlechten Behandlung während
seiner kurzzeitigen Verhaftungen leidet. Die Vornahme ergänzender medizinischer
Abklärungen, allenfalls bis hin zur Anordnung einer gerichtlichen Begutachtung,
erweisen sich demnach als nicht nötig.
[...]
7. c) Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn
er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art 14a
Abs. 4 ANAG). Es geht dabei immer um konkrete Gefährdungen, die dem
betroffenen Ausländer im Staat drohen würden, in welchen er beim Vollzug der
Wegweisung verbracht würde. Konkret gefährdet sind unter anderem
Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen,
Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte
entfliehen wollen, ohne bereits individuell gefährdet zu sein. Eine
Verpflichtung zur Aufnahme von Gewalt-
1999 / 5 - 033
flüchtlingen besteht weder aufgrund
völkerrechtlicher Bestimmungen noch aufgrund der Staatenpraxis. Art. 14 Abs. 4
ANAG ist denn auch als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu
machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche
von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt (vgl. Botschaft
AVB, BBl 1990 II 668).
Die Lage in den südöstlichen Provinzen der Türkei hat sich in den letzten
Jahren unterschiedlich entwickelt. Der Beschwerdeführer stammt aus [der]
Provinz Gaziantep. Nach bisheriger Praxis der ARK wurde bis anhin eine Rückkehr
in diese Provinz als zumutbar eingestuft, weil sie einerseits nicht Teil des
Ausnahmezustandsgebietes ist und weil andererseits die dort herrschende Lage
auch nicht als Quasi-Ausnahmezustand charakterisiert werden kann. Es ist demnach
zu prüfen, ob vorliegend allenfalls andere Gründe das Vorliegen einer
konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers indizieren. Fraglich ist
insbesondere, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine
Rückschaffung im gegenwärtigen Zeitpunkt als zumutbar erscheinen lässt. Im
vorliegenden ärztlichen Privatgutachten vom 16. September 1998 wird unter
Bezugnahme auf die vorerwähnt als glaubhaft erachtete Diagnose eine schlechte
Prognose gestellt. Das Privatgutachten vermag allerdings nicht zu überzeugen.
So wird beispielsweise nicht ausgeführt, dass der Gesundheitszustand derart
bedrohlich sei, dass der Beschwerdeführer unverzüglicher Behandlung bedürfe
beziehungsweise dass er bereits behandelt werde. Dass eine allfällige
Behandlung des Beschwerdeführers - vorgeschlagen wird eine fachlich kompetente
Psychotherapie - lebensnotwendig sei oder dass diese nur in der Schweiz
durchgeführt werden könne, wird ebenfalls nicht schlüssig und nachvollziehbar
dargelegt. Aufgrund der Aktenlage und nach den Erkenntnissen der ARK über das
Gesundheitswesen in der Türkei - in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
der Beschwerdeführer aus der Provinz Gaziantep stammt - kann nicht davon
ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat - allenfalls mit
der Unterstützung seiner Familienangehörigen - die Möglichkeit nicht offen
stehen würde, eine Psychotherapie in Angriff zu nehmen. Eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine Rückschaffung in seine Heimat
kann deshalb nicht angenommen werden. Zusammenfassend ist die ARK der
Auffassung, dass der Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall als zumutbar
erachtet werden kann.
©
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