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ueberpruefung-der-anrechenbaren-kosten-des-netzes-fuer-das-geschaeftsjahr-200809-dOuf6j

Überprüfung der anrechenbaren Kosten des Netzes für das Geschäftsjahr 2008/09

Elcom · 2011-07-07 · Deutsch CH
Sachverhalt

1 Mit Schreiben vom 15. September 2008 hat die [ ... ] (nachfolgend: Gesuchstellerin 1) bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission EICom Beschwerde gegen die [ ... ] (Verfügungsadres- satin) in Sachen Netznutzungstarife eingereicht (act. 1). Die Gesuchstellerin 1 beanstandet in ihrem Gesuch die Ausgestaltung der Netznutzungstarife der [ ... ] ab 2009. 2 Das Fachsekretariat der EICom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat aufgrund weiterer Eingaben beschlossen, von Amtes wegen die Netznutzungs- und Elektrizitätstarife der Verfügungsadres- satin zu untersuchen. Das Fachsekretariat hat die Gesuchstellerin 1 mit Brief vom 8. April 2009 angefragt (aet. 2), ob sie in diesem Verfahren über Partei status verfügen will. Die Gesuchsteile- rin 1 hat dies mit Antwort vom 17. April 2009 bejaht (aet. 3). 3 Mit Brief vom 4. Mai 2009 hat die EICom der Verfügungsadressatin die Eröffnung eines Verwal- tungsverfahrens von Amtes wegen zur Überprüfung der Netznutzungs- und Elektrizitätstarife für das Geschäftsjahr 2008/2009 bekannt gegeben (act. 4). 4 Die Verfügungsadressatin gehört als Konzerngesellschaft zur [ ... ] und versorgt Stromkonsu- menten im Kanton [ ... ] mit elektrischer Energie (vgl. [ ... ]). 5 Auch der Gesuchstellerin 1 werden Kosten für die Netznutzung in Rechnung gestellt (act. 7, S. 1 ff.). Die Gesuchstellerin 1 betreibt das [ ... ] als öffentlich-rechtliches Dienstleistungsunterneh- men, das den Gemeindewerken zugeordnet ist. Den [ ... ] obliegt die Aufgabe, die Gemeinde [ ... ] nach privatwirtschaftlichen Zielsetzungen mit elektrischer Energie zu versorgen (Art. 1 des Reg- lements über die Abgabe von elektrischer Energie durch die Gemeindewerke [ ... ], Elektrizitäts- werk; vgl. auch [ ... ]). 6 Mit Eingabe vom 31. März 2009 ist die Gesuchstellerin 2 zur Klärung der Frage, ob sie als End- verbraucherin mit Grundversorgung gilt, an die EICom gelangt. Die EICom hat hierzu ein Ver- fahren eröffnet (957'{)9-149). Die Gesuchstellerin 2 hat im Rahmen des Verfahrens 957'{)9-149 folgendes Rechtsbegehren gestellt: Die Gesuchsgegnerin {. .. } sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin {. .. } als Endverb- raucherin mit Grundversorgung (Art. 2 Abs. 2 lit. f StromVV) jederzeit die ge- wünschte Menge an ElektrizitlJt (Energie) mit der erforderlichen QualitlJt zu einem von der EICom bzw. gerichtlich festzulegenden, nach Art. 4 Abs. 1 StromVV be- rechneten Preis zu liefern; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Ausserdem hat cie Gesuchstellerin 2 folgendes prozessuales Begehren gestellt: Sofem der Berechnung des Elektrizitätspreises andere als aus den publizierlen Jahresrechnungen der Gesuchsgegnerin [ ... } ohne weiteres direkt zu entnehmen- de Zahlen zu Grunde gelegt werden sollen, sei der Gesuchstellerin [ .. .} vorgängig umfassende Akteneinsicht und eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzu- räumen. 7 Die Gesuchstellerin 2 wird als Endverbraucherin von der Verfügungsadressatin mit elektrischer Energie beliefert. Ihr werden Kosten für die Netznutzung und die bezogene Elektrizität in Rech- nung gestellt. Das Fachsekretariat hat die Gesuchstellerin 2 mit Brief vom 13. Januar 2010 an- 3/27

gefragt (ac!. 26), ob sie im vorliegenden Verfahren (957-08-141) über Parteistatus verfügen will. Die Gesuchstellerin 2 hat dies mit Antwort vom 18. Januar 2010 bejaht (ac!. 27). 8 Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 hat das Fachsekretariat die Verfügungsadressatin aufgefordert, zur Eingabe der Gesuchstellerin 1 bis am 31 . Mai 2009 Stellung zu nehmen (ac!. 4). Nach ge- nehmigter Fristerstreckung ist die VerfOgungsadressatin dieser Aufforderung mit Schreiben vom

10. Juni 2009 nachgekommen (ac!. 7). 9 In der Folge hat das Fachsekretariat zur Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts der Verfügungsadressatin mit diversen weiteren Schreiben und E-Mails Fragen gestellt und Unter- lagen angefordert. Die VerfOgungsadressatin hat in diversen Schreiben darauf reagiert (ac!. 11 ff. ). 10 Mit Datum vom 9. September 2010 hat das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin den PrGfbericht zur Stellungnahme zugestellt (ac!. 72). Auch die PreiSOberwachung hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (ac!. 71). Der Gesuchstellerin 1 und der Gesuchstellerin 2 ist der Prüfbericht in geschwärzter Form zugestellt worden (ac!. 73). 11 Die PreisOberwachung hat sich mit Schreiben vom 29. September 2010 zum Prüfbericht geäus- sert (ac!. 75). Die Stellungnahme der Preisüberwachung wurde der VerfOgungsadressatin, der Gesuchstellerin 1 sowie der Gesuchstellerin 2 zur Kenntnisnahme zugestellt (ac!. 76 und 77). 12 Die Gesuchstellerin 1 äusserte sich mit Brief vom 7. Oktober 2010 zum Prüfbericht (aC!. 80). Die Stellungnahme der Verfügungsadressatin erfolgte mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 (ac!. 81). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin 2 ist dem Fachsekretariat nach gewährter Frist- erstreckung (ac!. 86) mit Schreiben vom 22. November 2010 zugestellt worden (ac!. 91). In die- sem Schreiben verlangt die Gesuchstellerin 2 die vollständige und umfassende Nachholung der Untersuchung der anrechenbaren Netzkosten unter Vorlegung der detaillierten Kostenrechnun- gen und unter Edition sämtlicher relevanter Unterlagen. Ausserdem sei der Gesuchstellerin 2 uneingeschränkt Einsicht in die Verfahrensakten sowie Gelegenheit zum überarbeiteten Prüfbe- richt Stellung zu nehmen zu geben (ac!. 91 , S. 14f.). 13 Aufgrund der im PrOfbericht gemachten Ausführungen hat das Fachsekretariat der Verfügung- sadressatin noch einmal Fragen gestellt (ac!. 85). Diese wurden von der Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 beantwortet (ac!. 93). 14 Der Gesuchstellerin 2 wurde der PrOfbericht in Bezug auf die Kapitalkosten des Netzes in unge- schwärzter Form zugestellt und die Gelegenheit zur nochmaligen Stellungnahme eingeräumt (ac!. 100). Ausserdem hat das Fachsekretariat die Gesuchstellerin 2 zur Klärung von offenen Fragen betreffend den Ablauf eines Tarifüberprüfungsverfahrens zu einer Besprechung einge- laden (ac!. 94). Die Besprechung hat am 8. März 2011 in den Räumlichkeiten des Fachsekreta- riats stattgefunden (ac!. 105). Mit Schreiben vom 22. März 2011 hat die Gesuchstellerin 2 eine weitere Stellungnahme eingereicht (aC!. 107). 15 Auch die Gesuchstellerin 1 hat den PrGfbericht mit teilweise offen gelegten Passagen zur nochmaligen Stellungnahme erhalten (ac!. 102). 16 Mit Schreiben vom 31 . Mai 2010 ist die Verfügungsadressatin an die EICom gelangt und hat folgende Anträge gestellt (ac!. 115): 0/27

1. Das TarifüberprOfungsverfahren 957-08-141 sei bezüglich der PrOfung der Ka- pitalkosten des Netzes bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheide über die Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 und System- dienstleistungen zu sistieren;

2. Das TarifüberprOfungsverfahren 957-08-141 sei bezüglich der PrOfung der Energielieferungskosten bis zum Entscheid des Bundesgerichts betr. Tarifges- taltung, Begriff des Endverbrauchers (Beschwerdeverfahren Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr. Energie und Kommunikation [UVEK] und AEK Energie AG gegen Stahl Ger/afingen AG und Bundesverwaltungsgericht gegen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 [A- 5452120091 betr. Tarifgestaltung, Begriff des Endverbrauchers) zu sistieren;

3. Eventuell: im Falle der Abweisung eines oder beider obiger Sistierungsanträge sei eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. 17 In der vorliegenden Teilverfügung werden die anrechenbaren Kosten des Netzes für das Ge- schäftsjahr 2008/2009 überprüft. 18 Auf die Vorbringen der Verfügungsadressatin, der Gesuchstellerin 1 und der Gesuchstellerin 2 wird in den ElWägungen eingegangen. 6127

o 11

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 19 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfü- gungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bs!. a und b StromVG). Die vorliegende Ver- fügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung. Entsprechend ist die Zuständigkeit der EICom gegeben. 20 Die EICom erlässt diese Verfügung von Amtes wegen und nicht auf Antrag einer Partei.

E. 2 Parteien 21 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein an- deres Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 22 Der Verfügungsadressatin nimmt als Verteilnetzbetreiberin die Pflichten der Stromversorgungs- gesetzgebung wahr (u.a. Art. 10 ff. StromVG). Die Verfügungsadressatin beliefert Weitervertei- ler und Endverbraucher mit elektrischer Energie. Mit der vorliegenden Teilverfügung werden die anrechenbaren Netzkosten der Verfügungsadressatin überprüft. Sie ist damit vom vorliegenden Verfahren direkt in ihren Rechten und Pflichten betroffen. Ihr kommt daher ParteisteIlung ge- mäss Artikel 6 VwVG zu. 23 Auch Dritten kann ParteisteIlung zukommen, soweit voraussichtlich deren Rechte und Pflichten durch die Verfügung berührt werden und die Personen ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung des Verwaltungsakts haben könnten. Diesen Personen ist die Möglichkeit zu geben, ihre ParteisteIlung geltend zu machen (BGE 129 11 286, E. 4.3.3, S. 293). 24 Das Fachsekretariat hat alle Weiterverteiler und Endverbraucher, welche sich betreffend die Netznutzungstarife und -entgelte der Verfügungsadressatin gemeldet haben, angeschrieben

und ParteisteIlung im vorliegenden Verfahren angeboten. Die Gesuchstellenn 1 (acl. 3) und die Gesuchstellerin 2 (acl. 26 und 27) haben Partei stellung beantragl.

E. 3 Teilverfügung 25 Die EICorn erlässt im vorliegenden Verfahren eine Teilverfügung betreffend die anrechenbaren Kosten des Netzes der Verfügungsadressatin für das Geschäftsjahr 2008/09. 26 In Bezug auf die im Prüfbericht (acl. 72) ebenfalls enthaltenen Kosten für die Energielieferung wird die EICorn zu einem spateren Zeitpunkt entscheiden, da zusätzliche Abklarungen notwen- dig sind.

E. 4 Verfahrensanträge der Verfügungsadressatin 27 Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 beantragt die Verfügungsadressatin, das vorliegende Verfah- ren sei bezüglich der Prüfung der Kapitalkosten des Netzes sowie der Energielieferungskosten bis zum Vorliegen der rechtskraftigen Entscheide über die Kosten und Tarife 2009 und 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen beziehungsweise bis zum Entscheid des Bundesgerichts betreffend T anfgestaltung, Begriff des Endverbrauchers zu sistieren. Im Fall der Abweisung der Sistierungsanträge sei eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen (acl. 115). 28 Das vorliegende Verfahren wurde im Frühjahr 2009 eröffnel. Am 9. September 2010 hat das Fachsekretanat der EICom nach umfangreichen Sachverhaltsabklärungen den Parteien den Prüfbericht zur Stellungnahme unterbreitet (acl. 72 und 73) und im Anschluss weitere Untersu- chungshandlungen durchgeführt. 29 Die EICom hat sich schon verschiedentlich mit Sistierungsantragen auseinandergesetzt und dabei festgehalten, dass sich mit einer Sistierung verschiedene Unsicherheiten ergeben wür- den. Mit einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zu einem rechtskräftigen Entscheid würde die der EICom gesetzlich übertragene Kernaufgabe, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 22 Abs. 2 Bsl. b StrornVG), über lange Zeit für alle TarifüberprOfungsverfahren blockiert. Allenfalls müsste ein Entscheid des Bundesgerichts abgewartet werden. Die Sistierung des Verfahrens widerspräche damit auch dem öffenHichen Interesse an überprüften und gesetzeskonformen Tarifen von verschie- denen Verteilnetzbetreibern. Schliesslich gewahrleistet eine Überprüfung der Tarife der VerfO- gungsadressatin, dass bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils die gleichen Bemes- sungsgrundlagen angewendet werden und die bisherige Praxis weitergeführt wird (vgl. dazu die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2010, A-2786/2010, E. 9.6; vgl. zum Ganzen die Verfügung der EICom vom 11. November 2010 betreffend Kosten und Ta- rife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen im Verfahren 952-10- 017, Rz. 49 f.; abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation> Verfügungen). Ausser- 7/27

dem betrachtet die EICom die vorliegende Angelegenheit in Bezug auf die anrechenbaren Netzkosten als spruchreif. 30 Aus diesen Gründen sind die Anträge der Verfügungsadressatin um Sistierung des Verfahrens abzuweisen. Die Verfügungsadressatin verlangt, in diesem Fall sei eine anfechtbare Zwischen- verfügung zu e~assen (acl. 115). Mit der vo~iegenden Verfügung wird in Bezug auf die anre- ehen baren Netzkosten in der Hauptsache entschieden. Der Erlass einer Zwischenverfügung ist nicht erforderlich. Mit einer ZwischenverfOgung wird ein Teilaspekt der Prozesssache abschlies- send beurteilt (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ ULRICH ZIMMERU/ MARKUS MüLLER, Allgemeines Verwal- tungsrecht, Bern 2009, 3. Auflage, § 28, N 83). Zwischenverfügungen sind nur selbständig an- fechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. MARTIN KAYSER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MüLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundesge- selz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/SI. Gallen 2008, Art. 46, N 10 ff.). Einen solchen Nachteil macht die Verfügungsadressatin nicht geltend. Aus diesem Grund rechtfertigt sich auch im Sinne der Verfahrensökonomie der Erlass einer Zwischenverfügung nichl. Der Eventualantrag, im Falle der Abweisung der Sistierungsanträge eine anfechtbare Zwischenver- fügung zu erlassen, ist folglich ebenfalls abzuweisen.

E. 5 Rechtliches Gehör

E. 5.1 Allgemeines 31 Das Fachsekretariat hat den beteiligten Parteien mit Schreiben vom 9. September 2010 das Prüfungsergebnis zur Stellungnahme unterbreitet sowie die Möglichkeit zur Akteneinsicht gege- ben (acl. 71, 72, 73). Die vorgebrachten Argumente werden bei den materiellen Erwägungen behandelt (Rz. 49 ff.). 32 Das Fachsekretariat hat das Resultat der Überprüfung in einem Prüfbericht zusammengefassl. Dieser wurde den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehöres zugestellt. Im PrOfbericht, welcher der Gesuchstellerin 1 und der Gesuchstellerin 2 zugestellt wurde, sind jene Stellen ab- gedeckt, welche von der Verfügungsadressatin als Geschäftsgeheimnisse deklariert worden sind. Für die Gesuchstellerin 1 und die Gesuchstellerin 2 ist jedoch ersichtlich, nach welchen Grundsätzen das Fachsekretariat die Überprüfung vorgenommen haI.

E. 5.2 Geschäftsgeheimnisse 33 In ihrer Eingabe vom 22. November 2010 bringt die Gesuchstellerin 2 vor (acl. 91 , S. 4 f.), die Einschwärzungspraxis führe zu einer kompletten Verweigerung des materiellen Gehaltes des rechtlichen Gehörs und führe dazu, dass die in der Stromversorgungsgesetzgebung vorgese- henen Rechte und Ansprüche ausgehöhlt und der Überprüfung durch die Parteien und die der EICom übergeordneten gerichtlichen Instanzen entzogen werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Gesuchstellerin 2 sei nicht einmal ansatzweise gewährleistet, das Verfahren sowie der Prüfbericht würden an grundlegenden Mängeln leiden, welche die Wiederholung der Unter- suchung verlangen. Zudem sei der Gesuchstellerin 2 uneingeschränkte Einsicht in alle Verfah- rensakten zu geben (acl. 91, S. 14 f.). 0127

o 34 Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b VwVG darf eine Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung er- fordern. Eine Geheimhaltung ist beispielsweise erforderlich für Geschäftsgeheimnisse von Ge- genparteien oder Dritten, beispielsweise Konkurrenten (vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, WALD- MANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 27 N 35). Das Bundesgericht hielt in die- sem Zusammenhang fest, dass bei der Begründung einer Verfügung sowie im Verfahren selber den Geheimhaltungsinteressen der Parteien gebührend Rechnung zu tragen sei (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2004, 2A.586/2003, 2A.610/2003, E. 6.1; vgl. auch die Verfü- gung der EICom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen im Verfahren 952-08-005, S. 9 f., sowie u.a. das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 11. November 2010, A-2606/2009, E. 5.7). 35 Zum Nachteil einer Partei darf auf ein Aktenstück nur abgestellt werden, wenn der Partei vom für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis gegeben wurde (Art. 28 VwVG). 36 Gemäss Artikel 26 StromVG unterstehen Personen, die mit dem Vollzug des Gesetzes beauf- tragt sind, dem Amtsgeheimnis und dürfen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Zudem ist die Verletzung des Amtsgeheimnisses darüber hinaus auch strafrechijich von Relevanz (Art. 162 und Art. 320 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; StGB; SR 311.0). In Analogie zum Strafrecht stellt ein Geheimnis eine Tatsache dar, die nur einem bestimmten Personenkreis bekannt ist, also nicht öffentlich zugänglich ist. Der Ge- heimnisherr muss zudem einen subjektiven Geheimhaltungswillen haben, das heisst, die Tatsa- che darf aus seiner Sicht nicht weiter verbreitet werden. Darüber hinaus muss ein objektives Geheimhaltungsinteresse bestehen. Ein solches liegt beispielsweise vor, wenn die fragliche Tatsache einen wirtschaftlichen Wert für ein Unternehmen hat, und sich die Tatsache auf ein einzelnes Unternehmen bezieht und Rückschlüsse auf dieses einzelne Unternehmen zulässt (vgl. zum Ganzen auch: TRECHSEL STEFANIVEST HANS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, Art. 320, N 3 ff., mit weiteren Verweisen; "Merkblatt: Geschäftsgeheimnisse" der Wettbewerbskommission WEKO vom 30. April 2008, abrufbar unter www.weko.admin.ch). 37 Sofern die im Rahmen von Tarifüberprüfungen erhaltenen Informationen Geschäftsgeheimnisse enthalten, müssen sie somit von den zuständigen Behörden geheim gehalten werden (vgl. dazu auch die Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, S. 1662 f.). Diese Geheimhaltungspflicht steht in einem Spannungs- verhältnis zum Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. 36 Um den Anspruch der Parteien auf rechHiches Gehör und auf Akteneinsicht zu wahren, hat das Fachsekretariat die Verfügungsadressatin im Schreiben vom 4. Mai 2009 aufgefordert, allfällige Geschäftsgeheimnisse zu bezeichnen (ael. 4). Im Schreiben vom 3. September 2009 wird die Verfügungsadressatin angehalten, sich bei der Bezeichnung der Geschäftsgeheimnisse auf einzelne Stellen zu beschränken und nicht alle Unterlagen und Antworten integral als Ge- schäftsgeheimnis zu bezeichnen, damit die anderen Parteien ihre Rechte ausüben können (act. 11). In der Folge hat die Verfügungsadressatin wiederholt Dokumente als Geschäftsge- heimnis bezeichnet (vgl. u.a. acl. 13 und 23). 39 Aufgrund der von der Gesuchstellerin 2 vorgebrachten Einwände in Bezug auf die Geschäfts- geheimnisse (acl. 91) hat das Fachsekretariat die Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 aufgefordert, zur Offenlegung des Prüfberichts betreffend die Kapitalkosten des Netzes Stellung zu nehmen (acl. 95). Ausserdem hat das Fachsekretariat die Gesuchsteile- rin 2 zur Klärung von offenen Fragen betreffend den Ablauf eines Tarifüberprüfungsverfahrens 9/27

zu einer Besprechung eingeladen (acl. 94). Diese Besprechung hat am 8. März 2011 in den Räumlichkeiten der ElCom in Bern stattgefunden (acl. 105). 40 Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 hat die Verfügungsadressatin dem Fachsekretariat eine Version des Prüfberichts zugestellt, in welcher diejenigen Zahlenangaben ungeschwärzt sind, mit deren Offenlegung gegenüber der Gesuchstellerin 2 sie einverstanden ist (acl. 99). Die Ge- suchstellerin 2 hat daraufhin noch einmal die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (acl. 100). Sie ist jedoch nach wie vor der Auffassung, dass die Tarifüberprüfung der EICom unvoll- ständig und in mehrfacher Hinsicht ungenügend ist und beantragt eine Wiederholung bzw. Er- gänzung im Sinne ihrer Stellungnahmen (aC!. 107). 41 Aufgrund des Gesagten stellen die nach wie vor nicht offen gelegten Akten Geschäftsgeheim- nisse der Verfügungsadressatin dar, an welchen ein subjektiver Geheimhaltungswille wie auch ein objektives Geheimhaltungsinteresse bestehl. Es handelt sich bei diesen Informationen trn sensible interne Unternehrnensdaten (vgl. dazu auch die Verfügung der EICom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife für Netznutzung Netzebene 1 und SystemdiensHeistungen im Verfahren 952-08-005, S. 9 f.), an deren Geheimhaltung gegenüber Gegenparteien bzw. Konkurrenten die Verfügungsadressatin ein Interesse hat. Wirtschaftlich sensible Informationen, die aus dem Betrieb der Elektrizitätsnetze gewonnen werden, müssen im übrigen sogar inner- halb des gleichen Unternehmens vertraulich behandelt werden und dürfen nicht für andere Tä- tigkeitsbereiche genutzt werden (Art. 10 Abs. 2 StromVG; vgl. auch die Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, S. 1649). 42 Im Weiteren sieht die Stromversorgungsgesetzgebung entgegen der Auffassung der Gesuch- steIlerin 2 (acl. 91, Rz. 12) keine Pflicht zur Offenlegung von Informationen oder ein grundsätzli- ches Recht der Endverbraucher auf Einsicht in die der TarifOberprüfung zugrunde gelegten Da- ten vor. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 StromVG haben die Verteilnetzbetreiber für jedes Netz je eine Kostenrechnung sowie eine Jahresrechnung zu erstellen. Die VeröffenUichung der Jahres- rechnung und weiterer Informationen ist in Artikel 12 Absatz 1 StrornVG explizit vorgesehen. Die Kostenrechnung hingegen ist der EICom vorzulegen und gerade nicht zu veröffentlichen (Art. 11 Abs. 1 StromVG). Artikel 7 Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromW; SR 734.71) schreibt detailliert vor, welche Positionen in der Kostenrechnung insbesondere separat ausgewiesen werden müssen. Diese Auflistung läSst in Verbindung mit Artikel 12 StromVG und Artikel 10 StromWebenfalls den Schluss zu, dass es sich dabei um In- formationen handelt, die nicht offenzulegen sind. Auch die Botschaft zur Änderung des Elektrizi- tätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004 weist darauf hin, dass die Kostenrechnung der EICom zur Überprüfung der anrechenbaren Kosten dient (S. 1649). 43 Die von der EICom angewandten Grundsätze für die Prüfung der Tarife finden sich ausserdem ungeschwärz1 im Prüfbericht sowie in den Erwägungen der vorliegenden Verfügung (vgl. unten Rz. 49 ff.). Der Prüfbericht enthält in Bezug auf die anrechenbaren Netzkosten zudem eine Zu- sammenfassung de~enigen Informationen, welche Geschäftsgeheimnisse darstellen. Damit ist es der Gesuchstellerin möglich, die Überlegungen der EICom, welche zum dargelegten Resultat geführt haben, nachzuvollziehen. 44 Somit ist entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin 2 der Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem mit Bekanntgabe der im Prüfbericht offen gelegten Informationen und der Be- sprechung mit dem Fachsekretariat im vorliegenden Verfahren geWährleistet worden. Der Ge- suchstellerin 2 ist sodann keine uneingeschränkte Einsicht in sämtliche Verfahrensakten zu ge- ben. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der Frage, ob eine Tatsache ein Geschäftsgeheimnis darstellt oder nicht, entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin 2 ei- 10127

ne Überprüfung durch die der EICom übergeordneten gerichtlichen Instanzen möglich ist. Der Antrag der Gesuchstellerin 2 auf uneingeschränkte Akteneinsicht ist somit abzuweisen.

E. 5.3 Wiederholung der Untersuchung 45 Die Gesuchstellerin 2 verlangt zudem die Wiederholung der Untersuchung (act. 91, Rz. 14). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wiederholung der Überprüfung rechtfertigen würden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) beinhaltet nicht das Recht, die Überprüfung einer Behörde als solche zu kontrollieren. Vielmehr muss nachvollziehbar sein, auf welche Wei- se die Behörde eine Überprüfung durchführt, falls dies wegen Geschäftsgeheimnissen nicht möglich ist. Die Nachvollziehbarkeit ist aufgrund der Angaben und Ausführungen im Prüfbericht und in der vorliegenden Verfügung gegeben. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin 2 ist zudem eine Kontrolle der Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanzen möglich. 46 Es ist darauf hinzuweisen, dass die EICom als Fachorgan in einem technischen Bereich sowohl Fragen im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten hat. Ihr steht dabei ein eigentliches technisches Ermessen zu und ihr steht ein gewisser Ermes- sens- und Beurteilungsspielraum zu, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

E. 8 Gebühren 112 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 113 Die EICorn hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vo~iegende Verfügung fol- gende Gebührenansätze in Rechnung gestel~ : [ ... ) anrechenbare Stunden zu einem Gebüh- renansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend [ .. . ) Franken), [ ... ) anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend [ ... ) Franken) und [ ... ) anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend [ ... ) Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von [ ... ) Franken. 114 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AligGebV; SR 172.041.1]). Die Verfügungsadressatin hat diese Verfügung durch die Geltendmachung nicht anrechenbarer Netzkosten und damit zu hoher Netznutzungstarife und -entgelte verursacht. Die 23127

Gebühren werden daher zu [ ... ] Prozent, ausmachend [ ... ] Franken, der Verfügungsadressatin auferlegt. 115 Die Gesuchstellerin 2 hat einen Antrag zur uneingeschränkten Akteneinsicht und einen Antrag auf Wiederholung der Tarifprüfung eingereicht, welche abgewiesen werden (vgl. Rz. 33 ff.). Der Gesuchstellerin 2 werden daher [ ... ] Prozent der Gebühren, ausmachend [ ... ] Franken, aufer- legt. 2"4127

111 Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Der Antrag der Verfügungsadressatin auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird abge- wiesen.
  2. Der Antrag der Verfügungsadressatin auf Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung betref- fend das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
  3. Der Antrag der Gesuchstellerin 2 auf uneingeschränkte Akteneinsicht wird abgewiesen.
  4. Der Antrag der Gesuchstellerin 2 auf Wiederholung der Tarifprüfung wird abgewiesen.
  5. anrechenbaren Netzkosten der Verfügungsadressatin für das Tarif jahr 2008/09 betragen Zu viel vereinnahmte Netznutzungsentgelte sind über die Deckungsdifferen- zen in den drei folgenden Tarifperioden zur Senkung der Netznutzungsentgelte zu verwenden.
  6. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt [ ... ] Franken. [ ... ] Franken werden der VerfOgung- sadressatin auferlegt, [ ... ] Franken der Gesuchstellerin 2. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
  7. Die Verfügung wird der Verfügungsadressatin, der Gesuchstellerin 1 und der Gesuchstellerin 2 mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schweizerische Eidgenossenschaft Conf~d~ration suis .. e Contederazione Svizzera Confederaziun svizra Referenz/Aktenzeichen: 957-08-1 41 Bern, 7. Juli 2011 TEILVERFÜGUNG Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom der Eidgenössischen Elektrizitätskommission EICom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutler (Präsident), Brigitla Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Malthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: [ ... ) (VerfOgungsadressatin) und [ ... ) (Gesuchstellerin 1) und ( ... ) (Gesuchstellerin 2) betreffend Überprüfung der anrechenbaren Kosten des Netzes für das Geschäftsjahr 2008/09 957 • Verfahren Elelr.trizitalstafife 003862711 Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Effingerstrasse 39, CH-3003 Sern Tel. +41 31 3225833, Fax +41 31 3220222 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch Aufgehoben durch Urteil A-5141/2011 des Bundesverwaltungsgerichts

Inhaltsverzeichnis " SachverhaR .. ................ Erwagungen .. ................ , ZU$landigkeH , Partoien , TeilllerfQgung 4 Verfahfeosan1rllge der VerlülJlngsadfessalin 5 Rech1Iiches Gehör , , " " Algemeines .... ................ ........ .......................... ......... . Geschiif1sgeheimnisse .................•.....•................. Wiederholung der Untersuchung .. ............ . 6 TlirdprOlung

6. , " Algemeine-s .... ........................ ................................. . . Nettnutzung .... ............ . . ............ 3 .... 6 6 6 , , , ....... 6 . ..... 6 " " . ........... 12 . ................ ....•................... 1.3 6.2.1 AIJgemeine-s .. . ............................ ................................... ....... 13 6.2.2 Betriebskoslen 6.2.3 Kapit8lkosten .................... . 7 SIel ungnahme der Preisiiberwachung 8 Gebühren 111 Entscheid ....•.. IV RechtsmiUelbe!etrung ............... . ..... 13 " " " ... 25 " ).~,

I Sachverhalt 1 Mit Schreiben vom 15. September 2008 hat die [ ... ] (nachfolgend: Gesuchstellerin 1) bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission EICom Beschwerde gegen die [ ... ] (Verfügungsadres- satin) in Sachen Netznutzungstarife eingereicht (act. 1). Die Gesuchstellerin 1 beanstandet in ihrem Gesuch die Ausgestaltung der Netznutzungstarife der [ ... ] ab 2009. 2 Das Fachsekretariat der EICom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat aufgrund weiterer Eingaben beschlossen, von Amtes wegen die Netznutzungs- und Elektrizitätstarife der Verfügungsadres- satin zu untersuchen. Das Fachsekretariat hat die Gesuchstellerin 1 mit Brief vom 8. April 2009 angefragt (aet. 2), ob sie in diesem Verfahren über Partei status verfügen will. Die Gesuchsteile- rin 1 hat dies mit Antwort vom 17. April 2009 bejaht (aet. 3). 3 Mit Brief vom 4. Mai 2009 hat die EICom der Verfügungsadressatin die Eröffnung eines Verwal- tungsverfahrens von Amtes wegen zur Überprüfung der Netznutzungs- und Elektrizitätstarife für das Geschäftsjahr 2008/2009 bekannt gegeben (act. 4). 4 Die Verfügungsadressatin gehört als Konzerngesellschaft zur [ ... ] und versorgt Stromkonsu- menten im Kanton [ ... ] mit elektrischer Energie (vgl. [ ... ]). 5 Auch der Gesuchstellerin 1 werden Kosten für die Netznutzung in Rechnung gestellt (act. 7, S. 1 ff.). Die Gesuchstellerin 1 betreibt das [ ... ] als öffentlich-rechtliches Dienstleistungsunterneh- men, das den Gemeindewerken zugeordnet ist. Den [ ... ] obliegt die Aufgabe, die Gemeinde [ ... ] nach privatwirtschaftlichen Zielsetzungen mit elektrischer Energie zu versorgen (Art. 1 des Reg- lements über die Abgabe von elektrischer Energie durch die Gemeindewerke [ ... ], Elektrizitäts- werk; vgl. auch [ ... ]). 6 Mit Eingabe vom 31. März 2009 ist die Gesuchstellerin 2 zur Klärung der Frage, ob sie als End- verbraucherin mit Grundversorgung gilt, an die EICom gelangt. Die EICom hat hierzu ein Ver- fahren eröffnet (957'{)9-149). Die Gesuchstellerin 2 hat im Rahmen des Verfahrens 957'{)9-149 folgendes Rechtsbegehren gestellt: Die Gesuchsgegnerin {. .. } sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin {. .. } als Endverb- raucherin mit Grundversorgung (Art. 2 Abs. 2 lit. f StromVV) jederzeit die ge- wünschte Menge an ElektrizitlJt (Energie) mit der erforderlichen QualitlJt zu einem von der EICom bzw. gerichtlich festzulegenden, nach Art. 4 Abs. 1 StromVV be- rechneten Preis zu liefern; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Ausserdem hat cie Gesuchstellerin 2 folgendes prozessuales Begehren gestellt: Sofem der Berechnung des Elektrizitätspreises andere als aus den publizierlen Jahresrechnungen der Gesuchsgegnerin [ ... } ohne weiteres direkt zu entnehmen- de Zahlen zu Grunde gelegt werden sollen, sei der Gesuchstellerin [ .. .} vorgängig umfassende Akteneinsicht und eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzu- räumen. 7 Die Gesuchstellerin 2 wird als Endverbraucherin von der Verfügungsadressatin mit elektrischer Energie beliefert. Ihr werden Kosten für die Netznutzung und die bezogene Elektrizität in Rech- nung gestellt. Das Fachsekretariat hat die Gesuchstellerin 2 mit Brief vom 13. Januar 2010 an- 3/27

gefragt (ac!. 26), ob sie im vorliegenden Verfahren (957-08-141) über Parteistatus verfügen will. Die Gesuchstellerin 2 hat dies mit Antwort vom 18. Januar 2010 bejaht (ac!. 27). 8 Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 hat das Fachsekretariat die Verfügungsadressatin aufgefordert, zur Eingabe der Gesuchstellerin 1 bis am 31 . Mai 2009 Stellung zu nehmen (ac!. 4). Nach ge- nehmigter Fristerstreckung ist die VerfOgungsadressatin dieser Aufforderung mit Schreiben vom

10. Juni 2009 nachgekommen (ac!. 7). 9 In der Folge hat das Fachsekretariat zur Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts der Verfügungsadressatin mit diversen weiteren Schreiben und E-Mails Fragen gestellt und Unter- lagen angefordert. Die VerfOgungsadressatin hat in diversen Schreiben darauf reagiert (ac!. 11 ff. ). 10 Mit Datum vom 9. September 2010 hat das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin den PrGfbericht zur Stellungnahme zugestellt (ac!. 72). Auch die PreiSOberwachung hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (ac!. 71). Der Gesuchstellerin 1 und der Gesuchstellerin 2 ist der Prüfbericht in geschwärzter Form zugestellt worden (ac!. 73). 11 Die PreisOberwachung hat sich mit Schreiben vom 29. September 2010 zum Prüfbericht geäus- sert (ac!. 75). Die Stellungnahme der Preisüberwachung wurde der VerfOgungsadressatin, der Gesuchstellerin 1 sowie der Gesuchstellerin 2 zur Kenntnisnahme zugestellt (ac!. 76 und 77). 12 Die Gesuchstellerin 1 äusserte sich mit Brief vom 7. Oktober 2010 zum Prüfbericht (aC!. 80). Die Stellungnahme der Verfügungsadressatin erfolgte mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 (ac!. 81). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin 2 ist dem Fachsekretariat nach gewährter Frist- erstreckung (ac!. 86) mit Schreiben vom 22. November 2010 zugestellt worden (ac!. 91). In die- sem Schreiben verlangt die Gesuchstellerin 2 die vollständige und umfassende Nachholung der Untersuchung der anrechenbaren Netzkosten unter Vorlegung der detaillierten Kostenrechnun- gen und unter Edition sämtlicher relevanter Unterlagen. Ausserdem sei der Gesuchstellerin 2 uneingeschränkt Einsicht in die Verfahrensakten sowie Gelegenheit zum überarbeiteten Prüfbe- richt Stellung zu nehmen zu geben (ac!. 91 , S. 14f.). 13 Aufgrund der im PrOfbericht gemachten Ausführungen hat das Fachsekretariat der Verfügung- sadressatin noch einmal Fragen gestellt (ac!. 85). Diese wurden von der Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 beantwortet (ac!. 93). 14 Der Gesuchstellerin 2 wurde der PrOfbericht in Bezug auf die Kapitalkosten des Netzes in unge- schwärzter Form zugestellt und die Gelegenheit zur nochmaligen Stellungnahme eingeräumt (ac!. 100). Ausserdem hat das Fachsekretariat die Gesuchstellerin 2 zur Klärung von offenen Fragen betreffend den Ablauf eines Tarifüberprüfungsverfahrens zu einer Besprechung einge- laden (ac!. 94). Die Besprechung hat am 8. März 2011 in den Räumlichkeiten des Fachsekreta- riats stattgefunden (ac!. 105). Mit Schreiben vom 22. März 2011 hat die Gesuchstellerin 2 eine weitere Stellungnahme eingereicht (aC!. 107). 15 Auch die Gesuchstellerin 1 hat den PrGfbericht mit teilweise offen gelegten Passagen zur nochmaligen Stellungnahme erhalten (ac!. 102). 16 Mit Schreiben vom 31 . Mai 2010 ist die Verfügungsadressatin an die EICom gelangt und hat folgende Anträge gestellt (ac!. 115): 0/27

1. Das TarifüberprOfungsverfahren 957-08-141 sei bezüglich der PrOfung der Ka- pitalkosten des Netzes bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheide über die Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 und System- dienstleistungen zu sistieren;

2. Das TarifüberprOfungsverfahren 957-08-141 sei bezüglich der PrOfung der Energielieferungskosten bis zum Entscheid des Bundesgerichts betr. Tarifges- taltung, Begriff des Endverbrauchers (Beschwerdeverfahren Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr. Energie und Kommunikation [UVEK] und AEK Energie AG gegen Stahl Ger/afingen AG und Bundesverwaltungsgericht gegen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 [A- 5452120091 betr. Tarifgestaltung, Begriff des Endverbrauchers) zu sistieren;

3. Eventuell: im Falle der Abweisung eines oder beider obiger Sistierungsanträge sei eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. 17 In der vorliegenden Teilverfügung werden die anrechenbaren Kosten des Netzes für das Ge- schäftsjahr 2008/2009 überprüft. 18 Auf die Vorbringen der Verfügungsadressatin, der Gesuchstellerin 1 und der Gesuchstellerin 2 wird in den ElWägungen eingegangen. 6127

o 11 Erwägungen 1 Zuständigkeit 19 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfü- gungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bs!. a und b StromVG). Die vorliegende Ver- fügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung. Entsprechend ist die Zuständigkeit der EICom gegeben. 20 Die EICom erlässt diese Verfügung von Amtes wegen und nicht auf Antrag einer Partei. 2 Parteien 21 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein an- deres Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 22 Der Verfügungsadressatin nimmt als Verteilnetzbetreiberin die Pflichten der Stromversorgungs- gesetzgebung wahr (u.a. Art. 10 ff. StromVG). Die Verfügungsadressatin beliefert Weitervertei- ler und Endverbraucher mit elektrischer Energie. Mit der vorliegenden Teilverfügung werden die anrechenbaren Netzkosten der Verfügungsadressatin überprüft. Sie ist damit vom vorliegenden Verfahren direkt in ihren Rechten und Pflichten betroffen. Ihr kommt daher ParteisteIlung ge- mäss Artikel 6 VwVG zu. 23 Auch Dritten kann ParteisteIlung zukommen, soweit voraussichtlich deren Rechte und Pflichten durch die Verfügung berührt werden und die Personen ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung des Verwaltungsakts haben könnten. Diesen Personen ist die Möglichkeit zu geben, ihre ParteisteIlung geltend zu machen (BGE 129 11 286, E. 4.3.3, S. 293). 24 Das Fachsekretariat hat alle Weiterverteiler und Endverbraucher, welche sich betreffend die Netznutzungstarife und -entgelte der Verfügungsadressatin gemeldet haben, angeschrieben

und ParteisteIlung im vorliegenden Verfahren angeboten. Die Gesuchstellenn 1 (acl. 3) und die Gesuchstellerin 2 (acl. 26 und 27) haben Partei stellung beantragl. 3 Teilverfügung 25 Die EICorn erlässt im vorliegenden Verfahren eine Teilverfügung betreffend die anrechenbaren Kosten des Netzes der Verfügungsadressatin für das Geschäftsjahr 2008/09. 26 In Bezug auf die im Prüfbericht (acl. 72) ebenfalls enthaltenen Kosten für die Energielieferung wird die EICorn zu einem spateren Zeitpunkt entscheiden, da zusätzliche Abklarungen notwen- dig sind. 4 Verfahrensanträge der Verfügungsadressatin 27 Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 beantragt die Verfügungsadressatin, das vorliegende Verfah- ren sei bezüglich der Prüfung der Kapitalkosten des Netzes sowie der Energielieferungskosten bis zum Vorliegen der rechtskraftigen Entscheide über die Kosten und Tarife 2009 und 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen beziehungsweise bis zum Entscheid des Bundesgerichts betreffend T anfgestaltung, Begriff des Endverbrauchers zu sistieren. Im Fall der Abweisung der Sistierungsanträge sei eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen (acl. 115). 28 Das vorliegende Verfahren wurde im Frühjahr 2009 eröffnel. Am 9. September 2010 hat das Fachsekretanat der EICom nach umfangreichen Sachverhaltsabklärungen den Parteien den Prüfbericht zur Stellungnahme unterbreitet (acl. 72 und 73) und im Anschluss weitere Untersu- chungshandlungen durchgeführt. 29 Die EICom hat sich schon verschiedentlich mit Sistierungsantragen auseinandergesetzt und dabei festgehalten, dass sich mit einer Sistierung verschiedene Unsicherheiten ergeben wür- den. Mit einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zu einem rechtskräftigen Entscheid würde die der EICom gesetzlich übertragene Kernaufgabe, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 22 Abs. 2 Bsl. b StrornVG), über lange Zeit für alle TarifüberprOfungsverfahren blockiert. Allenfalls müsste ein Entscheid des Bundesgerichts abgewartet werden. Die Sistierung des Verfahrens widerspräche damit auch dem öffenHichen Interesse an überprüften und gesetzeskonformen Tarifen von verschie- denen Verteilnetzbetreibern. Schliesslich gewahrleistet eine Überprüfung der Tarife der VerfO- gungsadressatin, dass bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils die gleichen Bemes- sungsgrundlagen angewendet werden und die bisherige Praxis weitergeführt wird (vgl. dazu die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2010, A-2786/2010, E. 9.6; vgl. zum Ganzen die Verfügung der EICom vom 11. November 2010 betreffend Kosten und Ta- rife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen im Verfahren 952-10- 017, Rz. 49 f.; abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation> Verfügungen). Ausser- 7/27

dem betrachtet die EICom die vorliegende Angelegenheit in Bezug auf die anrechenbaren Netzkosten als spruchreif. 30 Aus diesen Gründen sind die Anträge der Verfügungsadressatin um Sistierung des Verfahrens abzuweisen. Die Verfügungsadressatin verlangt, in diesem Fall sei eine anfechtbare Zwischen- verfügung zu e~assen (acl. 115). Mit der vo~iegenden Verfügung wird in Bezug auf die anre- ehen baren Netzkosten in der Hauptsache entschieden. Der Erlass einer Zwischenverfügung ist nicht erforderlich. Mit einer ZwischenverfOgung wird ein Teilaspekt der Prozesssache abschlies- send beurteilt (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ ULRICH ZIMMERU/ MARKUS MüLLER, Allgemeines Verwal- tungsrecht, Bern 2009, 3. Auflage, § 28, N 83). Zwischenverfügungen sind nur selbständig an- fechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. MARTIN KAYSER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MüLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundesge- selz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/SI. Gallen 2008, Art. 46, N 10 ff.). Einen solchen Nachteil macht die Verfügungsadressatin nicht geltend. Aus diesem Grund rechtfertigt sich auch im Sinne der Verfahrensökonomie der Erlass einer Zwischenverfügung nichl. Der Eventualantrag, im Falle der Abweisung der Sistierungsanträge eine anfechtbare Zwischenver- fügung zu erlassen, ist folglich ebenfalls abzuweisen. 5 Rechtliches Gehör 5.1 Allgemeines 31 Das Fachsekretariat hat den beteiligten Parteien mit Schreiben vom 9. September 2010 das Prüfungsergebnis zur Stellungnahme unterbreitet sowie die Möglichkeit zur Akteneinsicht gege- ben (acl. 71, 72, 73). Die vorgebrachten Argumente werden bei den materiellen Erwägungen behandelt (Rz. 49 ff.). 32 Das Fachsekretariat hat das Resultat der Überprüfung in einem Prüfbericht zusammengefassl. Dieser wurde den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehöres zugestellt. Im PrOfbericht, welcher der Gesuchstellerin 1 und der Gesuchstellerin 2 zugestellt wurde, sind jene Stellen ab- gedeckt, welche von der Verfügungsadressatin als Geschäftsgeheimnisse deklariert worden sind. Für die Gesuchstellerin 1 und die Gesuchstellerin 2 ist jedoch ersichtlich, nach welchen Grundsätzen das Fachsekretariat die Überprüfung vorgenommen haI. 5.2 Geschäftsgeheimnisse 33 In ihrer Eingabe vom 22. November 2010 bringt die Gesuchstellerin 2 vor (acl. 91 , S. 4 f.), die Einschwärzungspraxis führe zu einer kompletten Verweigerung des materiellen Gehaltes des rechtlichen Gehörs und führe dazu, dass die in der Stromversorgungsgesetzgebung vorgese- henen Rechte und Ansprüche ausgehöhlt und der Überprüfung durch die Parteien und die der EICom übergeordneten gerichtlichen Instanzen entzogen werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Gesuchstellerin 2 sei nicht einmal ansatzweise gewährleistet, das Verfahren sowie der Prüfbericht würden an grundlegenden Mängeln leiden, welche die Wiederholung der Unter- suchung verlangen. Zudem sei der Gesuchstellerin 2 uneingeschränkte Einsicht in alle Verfah- rensakten zu geben (acl. 91, S. 14 f.). 0127

o 34 Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b VwVG darf eine Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung er- fordern. Eine Geheimhaltung ist beispielsweise erforderlich für Geschäftsgeheimnisse von Ge- genparteien oder Dritten, beispielsweise Konkurrenten (vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, WALD- MANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 27 N 35). Das Bundesgericht hielt in die- sem Zusammenhang fest, dass bei der Begründung einer Verfügung sowie im Verfahren selber den Geheimhaltungsinteressen der Parteien gebührend Rechnung zu tragen sei (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2004, 2A.586/2003, 2A.610/2003, E. 6.1; vgl. auch die Verfü- gung der EICom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen im Verfahren 952-08-005, S. 9 f., sowie u.a. das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 11. November 2010, A-2606/2009, E. 5.7). 35 Zum Nachteil einer Partei darf auf ein Aktenstück nur abgestellt werden, wenn der Partei vom für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis gegeben wurde (Art. 28 VwVG). 36 Gemäss Artikel 26 StromVG unterstehen Personen, die mit dem Vollzug des Gesetzes beauf- tragt sind, dem Amtsgeheimnis und dürfen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Zudem ist die Verletzung des Amtsgeheimnisses darüber hinaus auch strafrechijich von Relevanz (Art. 162 und Art. 320 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; StGB; SR 311.0). In Analogie zum Strafrecht stellt ein Geheimnis eine Tatsache dar, die nur einem bestimmten Personenkreis bekannt ist, also nicht öffentlich zugänglich ist. Der Ge- heimnisherr muss zudem einen subjektiven Geheimhaltungswillen haben, das heisst, die Tatsa- che darf aus seiner Sicht nicht weiter verbreitet werden. Darüber hinaus muss ein objektives Geheimhaltungsinteresse bestehen. Ein solches liegt beispielsweise vor, wenn die fragliche Tatsache einen wirtschaftlichen Wert für ein Unternehmen hat, und sich die Tatsache auf ein einzelnes Unternehmen bezieht und Rückschlüsse auf dieses einzelne Unternehmen zulässt (vgl. zum Ganzen auch: TRECHSEL STEFANIVEST HANS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, Art. 320, N 3 ff., mit weiteren Verweisen; "Merkblatt: Geschäftsgeheimnisse" der Wettbewerbskommission WEKO vom 30. April 2008, abrufbar unter www.weko.admin.ch). 37 Sofern die im Rahmen von Tarifüberprüfungen erhaltenen Informationen Geschäftsgeheimnisse enthalten, müssen sie somit von den zuständigen Behörden geheim gehalten werden (vgl. dazu auch die Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, S. 1662 f.). Diese Geheimhaltungspflicht steht in einem Spannungs- verhältnis zum Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. 36 Um den Anspruch der Parteien auf rechHiches Gehör und auf Akteneinsicht zu wahren, hat das Fachsekretariat die Verfügungsadressatin im Schreiben vom 4. Mai 2009 aufgefordert, allfällige Geschäftsgeheimnisse zu bezeichnen (ael. 4). Im Schreiben vom 3. September 2009 wird die Verfügungsadressatin angehalten, sich bei der Bezeichnung der Geschäftsgeheimnisse auf einzelne Stellen zu beschränken und nicht alle Unterlagen und Antworten integral als Ge- schäftsgeheimnis zu bezeichnen, damit die anderen Parteien ihre Rechte ausüben können (act. 11). In der Folge hat die Verfügungsadressatin wiederholt Dokumente als Geschäftsge- heimnis bezeichnet (vgl. u.a. acl. 13 und 23). 39 Aufgrund der von der Gesuchstellerin 2 vorgebrachten Einwände in Bezug auf die Geschäfts- geheimnisse (acl. 91) hat das Fachsekretariat die Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 aufgefordert, zur Offenlegung des Prüfberichts betreffend die Kapitalkosten des Netzes Stellung zu nehmen (acl. 95). Ausserdem hat das Fachsekretariat die Gesuchsteile- rin 2 zur Klärung von offenen Fragen betreffend den Ablauf eines Tarifüberprüfungsverfahrens 9/27

zu einer Besprechung eingeladen (acl. 94). Diese Besprechung hat am 8. März 2011 in den Räumlichkeiten der ElCom in Bern stattgefunden (acl. 105). 40 Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 hat die Verfügungsadressatin dem Fachsekretariat eine Version des Prüfberichts zugestellt, in welcher diejenigen Zahlenangaben ungeschwärzt sind, mit deren Offenlegung gegenüber der Gesuchstellerin 2 sie einverstanden ist (acl. 99). Die Ge- suchstellerin 2 hat daraufhin noch einmal die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (acl. 100). Sie ist jedoch nach wie vor der Auffassung, dass die Tarifüberprüfung der EICom unvoll- ständig und in mehrfacher Hinsicht ungenügend ist und beantragt eine Wiederholung bzw. Er- gänzung im Sinne ihrer Stellungnahmen (aC!. 107). 41 Aufgrund des Gesagten stellen die nach wie vor nicht offen gelegten Akten Geschäftsgeheim- nisse der Verfügungsadressatin dar, an welchen ein subjektiver Geheimhaltungswille wie auch ein objektives Geheimhaltungsinteresse bestehl. Es handelt sich bei diesen Informationen trn sensible interne Unternehrnensdaten (vgl. dazu auch die Verfügung der EICom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife für Netznutzung Netzebene 1 und SystemdiensHeistungen im Verfahren 952-08-005, S. 9 f.), an deren Geheimhaltung gegenüber Gegenparteien bzw. Konkurrenten die Verfügungsadressatin ein Interesse hat. Wirtschaftlich sensible Informationen, die aus dem Betrieb der Elektrizitätsnetze gewonnen werden, müssen im übrigen sogar inner- halb des gleichen Unternehmens vertraulich behandelt werden und dürfen nicht für andere Tä- tigkeitsbereiche genutzt werden (Art. 10 Abs. 2 StromVG; vgl. auch die Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, S. 1649). 42 Im Weiteren sieht die Stromversorgungsgesetzgebung entgegen der Auffassung der Gesuch- steIlerin 2 (acl. 91, Rz. 12) keine Pflicht zur Offenlegung von Informationen oder ein grundsätzli- ches Recht der Endverbraucher auf Einsicht in die der TarifOberprüfung zugrunde gelegten Da- ten vor. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 StromVG haben die Verteilnetzbetreiber für jedes Netz je eine Kostenrechnung sowie eine Jahresrechnung zu erstellen. Die VeröffenUichung der Jahres- rechnung und weiterer Informationen ist in Artikel 12 Absatz 1 StrornVG explizit vorgesehen. Die Kostenrechnung hingegen ist der EICom vorzulegen und gerade nicht zu veröffentlichen (Art. 11 Abs. 1 StromVG). Artikel 7 Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromW; SR 734.71) schreibt detailliert vor, welche Positionen in der Kostenrechnung insbesondere separat ausgewiesen werden müssen. Diese Auflistung läSst in Verbindung mit Artikel 12 StromVG und Artikel 10 StromWebenfalls den Schluss zu, dass es sich dabei um In- formationen handelt, die nicht offenzulegen sind. Auch die Botschaft zur Änderung des Elektrizi- tätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004 weist darauf hin, dass die Kostenrechnung der EICom zur Überprüfung der anrechenbaren Kosten dient (S. 1649). 43 Die von der EICom angewandten Grundsätze für die Prüfung der Tarife finden sich ausserdem ungeschwärz1 im Prüfbericht sowie in den Erwägungen der vorliegenden Verfügung (vgl. unten Rz. 49 ff.). Der Prüfbericht enthält in Bezug auf die anrechenbaren Netzkosten zudem eine Zu- sammenfassung de~enigen Informationen, welche Geschäftsgeheimnisse darstellen. Damit ist es der Gesuchstellerin möglich, die Überlegungen der EICom, welche zum dargelegten Resultat geführt haben, nachzuvollziehen. 44 Somit ist entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin 2 der Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem mit Bekanntgabe der im Prüfbericht offen gelegten Informationen und der Be- sprechung mit dem Fachsekretariat im vorliegenden Verfahren geWährleistet worden. Der Ge- suchstellerin 2 ist sodann keine uneingeschränkte Einsicht in sämtliche Verfahrensakten zu ge- ben. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der Frage, ob eine Tatsache ein Geschäftsgeheimnis darstellt oder nicht, entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin 2 ei- 10127

ne Überprüfung durch die der EICom übergeordneten gerichtlichen Instanzen möglich ist. Der Antrag der Gesuchstellerin 2 auf uneingeschränkte Akteneinsicht ist somit abzuweisen. 5.3 Wiederholung der Untersuchung 45 Die Gesuchstellerin 2 verlangt zudem die Wiederholung der Untersuchung (act. 91, Rz. 14). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wiederholung der Überprüfung rechtfertigen würden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) beinhaltet nicht das Recht, die Überprüfung einer Behörde als solche zu kontrollieren. Vielmehr muss nachvollziehbar sein, auf welche Wei- se die Behörde eine Überprüfung durchführt, falls dies wegen Geschäftsgeheimnissen nicht möglich ist. Die Nachvollziehbarkeit ist aufgrund der Angaben und Ausführungen im Prüfbericht und in der vorliegenden Verfügung gegeben. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin 2 ist zudem eine Kontrolle der Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanzen möglich. 46 Es ist darauf hinzuweisen, dass die EICom als Fachorgan in einem technischen Bereich sowohl Fragen im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten hat. Ihr steht dabei ein eigentliches technisches Ermessen zu und ihr steht ein gewisser Ermes- sens- und Beurteilungsspielraum zu, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

8. Juli 2010. A-2607/2009, E. 4 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2010, A-2606/2009, E. 4). 47 Ausserdem ist zu erwähnen, dass im Verwaltungsverfahren vor Bundesbehörden der Untersu- chungsgrundsatz gilt. Die Behörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Im Gegensatz zur den Zivilprozess prägenden Verhandlungsmaxime ist die Behörde im Verwaltungsverfahren verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzu- stellen. Aufgrund der verfahrensrechtlichen Untersuchungsmaxime werden die Abklärungen zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Behörde geführt (vgl. hierzu die Aus- führungen in der Verfügung der EICom vom 11. Februar 2010 betr. Zuordnung zu einer Netz- ebene, Netznutzungsentgelt im Verfahren 952-09-005, E. 4; sowie das Urteil des Bundesver- waltungsgerichtsvom 4. Mai 2011, A-1682/2010, E.12). 48 Die Gesuchstellerin 2 geht davon aus, dass noch keine gesetzesmässige Untersuchung der Netznutzungstarife der Verfügungsadressatin stattgefunden hat (act. 91, Rz. 33). Diesem Ein- wand ist zu widersprechen. Die untenstehenden Erwägungen zeigen (Rz. 49 ff.), nach welchen Grundsätzen das Fachsekretariat die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte vorge- nommen hat. Dass die Gesuchstellerin 2 dabei keinen Anspruch hat. Einblick in alle Verfah- rensakten zu erhalten, wurde in den Randziffern 33 ff. aufgezeigt. Ausserdem hat das Fachsek- retariat der Gesuchstellerin 2 anlässlich der Besprechung vom 8. März 2011 aufgezeigt, wie ein Tarifüberprüfungsverfahren abläuft und nach welchen Grundsätzen die EICom die von der Ver- fügungsadressatin geltend gemachten Kosten prüft (act. 105). Inwiefern externe Gutachten zur Überprüfung der von der Verfügungsadressatin geltend gemachten Kosten nützlich sein könn- ten (act. 91, Rz. 45), begründet die Gesuchstellerin 2 denn auch nicht. Dem Antrag der Ge- suchstellerin 2 auf Wiederholung des Verfahrens kann somit nicht entsprochen werden. 111'27

o 6 Tarifprüfung 6.1 Allgemeines 49 Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben die Unabhängigkeit des Netzbetriebs sicherzustel- len. Hierzu müssen die Verteilnetzbereiche mindestens buchhalterisch von den übrigen Tätig- keitsbereichen entflochten werden (Art. 10 StromVG). Gemäss Artikel 11 StromVG erstellen die Verteilnetzbetreiber für jedes Netz je eine Jahresrechnung und eine Kostenrechnung, die von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflochten sind. Artikel 7 StromW listet die notwendigen Posi- tionen auf, welche separat ausgewiesen werden müssen. 50 Die Verteilnetzbetreiber berechnen in der Regel gestützt auf die Jahres- und Kostenrechnung während des laufenden Geschäftsjahres die Tarife für das Folgejahr. Die ve~ässlichste Grund- lage hierzu bildet das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Beispielsweise werden im Jahr 2009 unter Bezugnahme auf die Zahlen von 2008 die Tarife für das Jahr 2010 berechnet. Das Jahr 2008 bildet demgemäss das sogenannte Basisjahr für die Tarife 2010. Dieses Prinzip wird daher von der EICom als Basisjahrprinzip bezeichnet. 51 Im vorliegenden Fall werden in Abweichung vom Basisjahrprinzip ausnahmsweise die Daten des Jahres 2008/09 zur Prüfung der Tarife 2008/09 verwendet, da für das Geschäftsjahr 2006/07, welches nach dem Basisjahrprinzip die Basis bilden sollte, keine entflochtene Daten vorhanden sind (act. 13). 52 Die Verfügungsadressatin benutzt das hydrologische Geschäftsjahr, welches jeweils am 1. Ok- tober beginnt und am 30. September des Folgejahres endet. Das StromVG ist zu grossen Tei- len auf den 1. Januar 2008 in Kraft getreten (AS 2008 45), die StromW auf den 1. April 2008 (Art. 32 StromW). Demzufolge ist die Verfügungsadressatin verpflichtet, die Vorschriften aus der Stromversorgungsgesetzgebung spätestens mit dem Geschäftsjahr beginnend am 1. Okto- ber 2008 umzusetzen. 53 Die EICom hat sich bei der Prüfung der Tarife, unter Beachtung der Grundsätze der Wesent- lichkeit und der Wirtschaftlichkeit, die für alle international geltenden Prüfungsstandards kenn- zeichnend sind, auf mehrere Schwerpunkte konzentriert und nicht sämtliche Aspekte vertieft un- tersucht. Daraus darf nicht geschlossen werden, die Berechnungsmethode und die daraus re- sultierenden Werte würden von der EICom auch bei einer zukünftigen vertieften Prüfung akzep- tiert. Eine spätere Prüfung der in diesem Verfahren nicht untersuchten Bereiche bleibt aus- drücklich vorbehalten. 54 Die Schwerpunkte des vorliegenden Verfahrens bilden die Prüfung der Netzbewertung und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten. Die EICom stützt sich dabei auf ihre bisherige Praxis (vgl. Verfügungen der EICom vom 6. März 2009 im Verfahren 952-08-004, vom 4. März 2010 im Verfahren 952-09-131 und vom 11. November 2010 im Verfahren 952-10-017 betreffend Kos- ten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen). 12127

6.2 6.2.1 55 56 6.2.2 57 58 59 60 Netznutzung Allgemeines Gemäss Artikel 14 Absatz 1 StromVG darf das Netznutzungsentgelt die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Als anrechenbare Kos- ten gelten nach Artikel 15 Absatz 1 StromVG die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Die anrechenbaren Netzkosten beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Tarifberechnung zugrunde gelegt werden. Damit sind sämtliche Kosten auszuscheiden, welche die Voraussetzungen nach Artikel 15 Absatz 1 StromVG nicht erfüllen und nicht direkt mit dem (Verteil-) Netz zusammenhängen. Betriebskosten ~dressatin macht für das Geschäftsjahr 2008/09 Betriebskosten in der Höhe von _ geltend (ac!. 36). Die EICom hat diese Betriebskosten aufgeschlüsselt nach Netzebene mit anderen Verteilnetz- betreibem verglichen, die eine ähnliche Infrastruktur besitzen. Artikel 19 Absatz 1 StromW gibt der EICom explizit die Kompetenz, zur Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte Effi- zienzvergleiche zwischen den Netzbetreibern durchzuführen. Die EICom hat sich bei der Prü- fung der anrechenbaren Kosten, unter Beachtung der Grundsätze der Wesentlichkeit und Wirt- schaftlichkeit, auf Schwerpunkte konzentriert und nicht alle Aspekte vertieft untersucht (v gl. zu diesem Vorgehen Verfügung der aCom vom 11. November 2010 betreffend Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen im Verfahren 952-10-017, Rz.57). Bei der von der EICom durchgeführten summarischen Prüfung konnten keine Anhaltspunkte festgestellt werden, die auf eine ungerechtfertigte Geltendmachung von Betriebskosten schlies- sen liesse. Die EICom verzichtet daher im vorliegenden Verfahren auf eine detaillierte Prüfung der Betriebskosten. Dies bedeutet nicht, dass damit die detaillierte Berechnung der Betriebskos- ten mit dieser Verfügung anerkannt wird. Eine vertiefte Prüfung der in diesem Verfahren nicht untersuchten Gegenstände in einer späteren Tarifperiode bleibt vorbehalten. Dieses Vorgehen wurde durch die Gesuchstellerin 2 in deren Stellungnahme zum Prüfbericht vom 22. November 2010 (ac!. 91, Rz. 32) dahingehend kritisiert, dass eine gesetzmässige und rechtsgenügende Überprüfung nicht stattgefunden habe. In deren Stellungnahme vom 22. März 2011 zum teilweise offen gelegten Prüfbericht wird diese Kritik wiederholt (ac!. 107). Hierzu bleibt anzumerken, dass es die Aufgabe der verfahrensleitenden Behörde ist, die Angemessen- heit des gewählten Verfahrens einzuschätzen und die Tiefe der Untersuchung von Einzelfragen festzulegen. Der EICom steht ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010, A-2607/2009, E. 4 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2010, A-2606/2009, E. 4; vgl. auch Rz. 45 ff.). Wie in Randziffer 58 gesehen, liegen der EICom zum jetzigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vor, die eine weitergehende Überprüfung der Betriebskosten der Verfügungsadressatin rechtfer- tigen würden. 13/27

61 Zu erwähnen ist, dass das von der EICom gewählte Vorgehen von der PreisOberwachung un- terstützt wird (vgl. hierzu E. 7). 6.2.3 Kapitalkosten 6.2.3.1 Rechtliche Grundlagen 62 Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf Basis der ursprünglichen An- schaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten anrechenbar. 63 Die Netzbetreiber haben in transparenten und diskriminierungsfreien RichHinien für die ver- schiedenen Anlagen und Anlageteile einheiHiche und sachgerechte Nutzungsdauern festzule- gen (Art. 13 Abs. 1 StromW). Für die jährlichen kalktJatorischen Abschreibungen präzisiert Ar- tikel 13 Absatz 2 Strom W, dass sich diese aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null berechnen. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten dabei nur die Baukos- ten der betreffenden Anlagen. 64 Für die jährliche Verzinsung gilt Folgendes (Art. 13 Abs. 3 StromW): Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens die Anschaffungs- bzw. Herstell- restwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen per Ende des Ge- schäftsjahres ergeben, sowie das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen berechnet werden; Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- ten in Prozent (für 2009: 2.62%), zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung. Diese beträgt für das Jahr 2009 1.93 Prozentpunkte. 65 Für die Tarife des Jahres 2008/09 ergibt sich somit ein Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte (WACC) von 4.55 Prozent bzw. 3.55 Prozent (Art. 31 a Abs. 1 StromW; vgl. zum Ganzen die Weisung 2/2008, im Internet abrufbar unter: www.elcom .admin.ch > Dokumen- tation> Weisungen). 66 Gemäss Artikel 31a Absatz 1 StromW ist der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermö- genswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, in den Jah- ren 2009-2013 um einen Prozentpunkt tiefer als der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchsta- be b StromW. Unter der Voraussetzung, dass keine Neubewertung vollzogen wurde, oder über eine nach Artikel 13 Absatz 1 StromW festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungs- dauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurde, kann bei der EICom ein Gesuch eingereicht werden, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne Reduktion nach Artikel 31a Absatz 1 StromW verrechnet werden darf. Ein entsprechendes Gesuch hat die Verfügung- sadressatin am 25. Februar 2009 gestellt. Dieses wurde am 2. März 2009 für die nicht synthe- tisch bewerteten Anlagen gutgeheissen (act. 118). 67 Damit ist für die Verfügungsadressatin für die nicht synthetisch bewerteten Anlagen der Zins- satz von 4.55 Prozent anwendbar.

68 Artikel 13 Absatz 4 StromW regelt die Berechnung der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen, wenn die ursprünglichen Werte ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden können (sog. synthetische Bewertung). Die Wiederbeschaffungspreise sind dann trans- parent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen, wobei in jedem Fall höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar ist. Vom so ermittelten Wert sind sodann 20 Prozent in Abzug zu bringen. 69 Zur Erhebung der Kapitalkosten verwendet die EICom eine Excel-Datei .Erfassungsbogen Kapi- talkosten' (K-Bogen). Diese enthält die Registerblätter .K2.1 historisch' und ,K2.2 synthetisch'. Im Registerblatt ,K2.1 historisch' sind alle Anlageobjekte einzutragen, deren Kapitalkosten auf belegbare ursprüngliche Anschaffungs- und Herstellkosten (AHK) zurück zu führen sind. Im Re- gisterblatt ,K2.2 synthetisch' sind diejerigen Anlageobjekte einzutragen, welche nach der so genannten synthetischen Methode (Art. 13 Abs. 4 StromW) bewertet wurden. Die Anlagen im Bau sind im Registerblatt ,K2.3 Anlagen im Bau' einzutragen. 6.2.3.2 Von der Verfügungsadressatin geltend gemachte Kapitalkosten 70 Für die Feststellung der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten hat die Verfügungs- adressatin mittels E-Mail vom 7. Dezember 2010 den K-Bogen zum Stichtag 30. September 2009 eingereicht (act. 93). Der Gesamtwert der hierin au~ Objekte, für welche die AHK nachgewiesen sich auf __ . Der aktuelle Rest- wert dieser AHK wird i Die kalkulatorischen Zinsen für diesen Restwert betragen die kalkulatorischen Abschreibungen Damit ergeben sich für die Vermögenswerte mit historischen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten als Basis Kapitalkosten in der Höhe von Tabeile 1). 71 Mit dem gleichen Aktenstück macht die Verfügungsadressatin Kosten für Vermögenswerte gel- tend, deren aktuelle Restwerte sie an hand der synthetischen Methode (gemäss Art. 13 Abs. 4 StromW) mit Wiederbeschaffungspreisen ermittelt hat. Die mehr als 11 '000 Objekte weisen ei- nen Hieraus ergibt sich ein aktueller Restwert von Die kalkulatori- schen Zinsen für diesen Restwert betragen die kalkulatorischen Abschrei- ~. Gesamthaft ergeben sich so Kapitalkosten in der Höhe von. _orAnla96n, die nach der synthetischen Methode (Wiederbeschaffungspreise) be- wertet wurden (siehe Tabelle 1). 72 Die Anlagen im Bau für das Geschäftsjahr 2008/09 betragen gemäss Angaben der Verfügung- sadressatin (act. 13) __ . Daraus ergeben sich kalkjjatorische Zinskosten in der HöhevOn~le1).

73 Zusammenfassend macht die Verfügungsadressatin folgende Kapitalkosten geltend: Stichtag: 30.9.2009 Vermögenswerte mit den historischen AnschalflJ1gs-, bzw HeISteilkosten als Basis Vennögenswerle, deren Restwerte auf WiederbeschafJungspreisen basien;ln Anlagen im Bau Summe ZWIschentotal Kapilalkosten [CHF] Tabelle 1: geltend gemachte Kapitalkosten AHK I WBW aktueller Restwert kalk. Zinsen kalk. Abschreibungen Kapitalkosten 6.2.3.3 Überprüfung durch die EICom 74 Im Rahmen der Prüfung wird namentlich kontrolliert. ob der maximal gesetzlich zulässige Zins- satz zur Anwendung gebracht worden ist (Art. 13 Abs. 3 StromW). Für das Geschäftsjahr 2008/09 beträgt dieser 4.55 Prozent (vgl. dazu die Weisung 2/2008 der EICom; abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation> Weisungen) bzw. 3.55 Prozent (Art. 31a Abs. 1 StromW). Ferner wird die angewandte Abschreibedauer gemäss Artikel 13 Absatz 1 StromW zur Bestimmung der kalkulatorischen Abschreibungen überprüft. Betreffend die Anlagen. wei- che nach der synthetischen Methode bewertet wurden (Art. 13 Abs. 4 StromW). wird geprüft. aus welchem Grund die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr festge- stellt werden konnten. 6.2.3.3.1 Vermögenswerte mit Basis historische Anschaffungs- und Herstellkosten sowie Anlagen im Bau 75 Gemäss Artikel 662a Absatz 4 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Zivilgesetz- buches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) sind Aktiengesell- schaften dazu verpflichtet. sich an die Bestimmungen der kaufmännischen Buchführung zu hal- ten. Die kaufmännische Buchführung wird in den Artikeln 957 ff. OR weiter präzisiert. Artikel 958 OR bestimmt. dass Unternehmen. welche zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind. jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres unter anderem ein Inventar aufzustellen haben. Die Verfügungsadressatin ist als Aktiengesellschaft zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet (Art. 957 OR). 76 Die Verfügungsadressatin hat am 7. Dezember 2010 (act. 93) ein Dokument mit der Bezeich- nung "Anlagegitter" eingereicht. das dem Inventar im Sinne von Artikel 958 OR entspricht. Auf dem Deckblatt des Anlagegitters werden am Stichtag 30. und Herstellkosten für die Betriebsanlagen Verteilung in der Höhe von aus- gewiesen. Dies entspricht ungefähr dem Gesamtwert der Objekte. für welche im K-Bogen die historischen Anschaffungs- und Herstellkosten nachgewiesen werden können (vgl. Rz. 70). Somit ist davon auszugehen. dass der Gesamtwert der 24'052 Vermögensgegenstände. die in "K2.1 historisch" aufgelistet sind. die korrekte Kalkulationsgrundlage darstellt. Die Abweichung zwischen dem Anlagegitter und dem K-Bogen wird als unerheblich eingestuft. 77 Im Weiteren macht die Verfügungsadressatin Kosten für Anlagen im Bau geltend. Aufgrund des Basisjahrprinzips werden Kosten für Anlagen im Bau nur als anrechenbar anerkannt. wenn die- se per Ende Geschäftsjahr buchhalterisch erfasst sind. Bloss budgetierte Investitionen können nicht angerechnet werden. da gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVG die Kapitalkosten der be- 16127

stehenden Anlagen anrechenbar sind. Die von der Verfügungsadressatin für Anlagen im Bau geltend gemachten Kosten sind buchhalterisch erfass!. 78 Aufgrund der Prüfung liegen der EICom keine Gründe vor, die von der Verfügungsadressatin gestützt auf die historischen Anschaffungs- und Herstellkosten ermittelten Vermögenswerte in der Höhe von Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für die Anlagen anzuerkennen. 79 Für die Überprüfung der Abschreibedauer hat die EICom das Dokument .Kostenrechnungs- schema für Verteilnetzbetreiber" Ausgabe 2009 des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsun- ternehmen (VSE) herangezogen (abrufbar auf der Internetseite des VSE: www.strom.ch). Hierin sind auf den Seiten 22 und 23 die Abschreibedauern mit jeweils 5 Jahren SpieIraLm für zahlrei- che Anlagenteile aufgeführt. Von den hier angegebenen Werten weicht die Verfügungsadressa- tin in 14 Fällen ab, indem sie die Abschreibedauern jeweils verkürzt oder verlängert. Dieses Vorgehen begründet die Verfügungsadressatin in ihrem Schreiben vom 2. Juli 2010 (ac!. 65). Ausschlaggebend seien jeweils die objektabhängigen Spezifikationen (z.B. divergierende Ab- schreibedauer für Masten aus Holz statt aus Stahl oder für Kabel anstelle von Kabelkanälen). Diese Begründung der Verfügungsadressatin ist nachvollziehbar. 80 Zwischenfazil: Die von der Verfügungsadressatin gestützt auf die historischen Anschaffungs- und Herstellkosten ermittelten Vermögenswerte sowie die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für die Anlagen im Bau werden von der EICom anerkann!. Damit werden auch die sich daraus ergebenden aktuellen Restwerte in der die kalkulatorischen Zinsen in der Höhe von die kalkula- torischen Abschreibungen in der Höhe von 6.2.3.3.2 Synthetisch bewertete Anlagen 6.2.3.3.2.1 Allgemeines 81 Die Verfügungsadressatin hat an lässlich ihrer mit Datum vom 11 . Dezember 2009 eingereichten Informationen Werte für Anlageobjekte geltend gemacht, welche sie synthetisch bewertet hat (ael. 19). Das Fachsekretariat hat die Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 12. Januar 2010 aufgefordert (ac!. 25), die Notwendigkeit und das Verfahren der synthetischen Bewertung näher auszuführen. Am 22. Januar 2010 hat die Verfügungsadressatin bei der EICom ein Schreiben eingereicht, in welchem die Vorgehensweise dargelegt wurde (ac!. 30). Hieraus geht hervor, dass die Länge der unterschiedlichen Kabeltypen mit einem statistischen Verfahren ermittelt wurde und somit nicht den tatsächlichen Längen entspricht. Die einzelnen Kabeltypen wurden nicht im Detail bestimmt. Die Verfügungsadressatin hat die Annahme getroffen, dass in den Jahren 1956 bis 1994 alle in Frage kommenden Material- und Kostenvarianten zu den immer gleichen Proportionen verbaut wurden. 82 Als Begründung für die Notwendigkeit der synthetischen Bewertung führt die Verfügungsadres- satin im E-Mail vom 5. März 2010 aus (ac!. 39), dass teilweise Unterlagen nicht vollständig vor- liegen würden, und/oder dass frühere Aktivierungen die Kosten nicht oder nur unvollständig er- fasst hätten. Eine eindeutige Abgrenzung, welche Kosten durch frühere Aktivierungen unvoll- ständig erfasst wurden, hat das Fachsekretariat am 21 . April 2010 eingefordert (ael. 49). In ihrer Antwort vom 30. April 2010 führt die Verfügungsadressatin aus, dass alle synthetisch bewerte- ten Anlagen unvollständig erfasst waren. Entgegen ihrer ursprünglichen Aussage bezeichnet die Verfügungsadressatin nun keine Anlagen mehr, welche nur teilweise unvollständig bewertet wurden (ac!. 54). 17127

83 Generell lässt sich festhalten, dass gemäss Artikel 13 Absatz 4 der StromWeine synthetische Bewertung nur ausnahmsweise verwendet werden darf; nämlich dann, wenn die ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten nicht mehr festgestellt werden können. Dabei sind die bereits in Rechnung gestellten Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte abzuziehen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar (vgl. auch die Verfügung der EICom vom 11. November 2010 betreffend Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen im Verfahren 952-10-017, Rz. 94 ff.; abrufbar unterwww.elcom.admin.ch > Dokumentation> Verfügungen). 84 Wer aus einer Tatsache Rechte ableiten will, trägt grundsätzlich auch die Beweislast dafür, dass diese Tatsache vorliegt. Falls die Verfügungsadressatin also geltend macht, sie dürfe aus- nahmsweise die synthetische Bewertung anwenden, obliegt es ihr nachzuweisen, weshalb sie in ihrem konkreten Fall berechtigt ist, ihre Anlagewerte synthetisch herzuleiten (Artikel 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; Artikel 13 VwVG; vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010, A- 3284/2009, E. 6.4.1). Eine synthetische Bewertung ist nicht zulässig, wenn die Verfügung- sadressatin die AHK feststellen kann oder die Anlagen in der Vergangenheit bereits über die Betriebskosten bezahlt wurden. 85 Die Verfügungsadressatin hätte in diesem Fall belegen müssen, weshalb die AHK nicht mehr feststellbar sind. Sie hätte zudem Unterlagen einreichen müssen, welche es der EICom ermög- licht hätten, die von ihr berechneten Anlagewerte mit den letzten buchhalterischen Anlagewer- ten zu vergleichen. Nur so hätte die EICom prüfen können, ob die Anlagewerte in der Vergan- genheit tatsächlich über eine sachgerechte Nutzungsdauer abgeschrieben wurden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010, A-3284/2009, E. 6.4.3). Dies hat die Verfügungsadressatin jedoch unterlassen. 86 Grundsätzlich können betriebsnotwendige Investitionen auf zwei Arten finanziert werden: durch Aktivierung und Abschreibung oder über die Betriebskosten. Werden die Kosten auf keine die- ser beiden Arten in die Tarife eingerechnet, entstehen ungedeckte Kosten. Wenn nun die von der Verfügungsadressatin synthetisch bewerteten Anlageobjekte tatsächlich nie in die Tarife eingerechnet wurden, hätte in der Jahresrechnung der Jahre 1956 bis 1994 (für dieses Zeit- fenster macht die Verfügungsadressatin synthetisch ermittelte Kapitalkosten geltend) ein tieferer ~nenfalls ein Verlust ausgewiesen werden müssen, der sich gesamthaft auf _ (Summe der Vermögenswerte, die gemäss Tabelle 1 mit Wiederbeschaf- fungspreisen ermittelt wurden) beliefe. Nach Prüfung der von der Verfügungsadressatin einge- reichten Unterlagen konnte die EICom eine solche Gewinneinbusse nicht feststellen und die Verfügungsadressatin konnte eine solche auch nicht nachweisen. 87 Die Verfügungsadressatin hat somit den Nachweis nicht erbracht, dass die nach der syntheti- schen Methode bewerteten Anlageobjekte nicht bereits in Rechnung gestellt worden sind. 88 Zudem war die Verfügungsadressatin verpflichtet, ein Inventar aufzustellen (vgl. Rz. 75). Alle im Inventar aufgeführt Anlagen sind zu ihren Anschaffungs- und Herstellkosten erfasst worden und werden entsprechend abgeschrieben und damit amortisiert. In Anbetracht der Grössenverhält- nisse (die historisch belegbaren Anschaffungskosten verhalten sich zu den synthetisch bewerte- ten Anlagen im Verhältnis 3:1) wäre von einem schwerwiegenden Mangel des Inventars auszu- gehen, wenn die mit Wiederbeschaffungspreisen bewerteten Anlagen vergessen gegangen wä- ren und in der Folge nicht amortisiert wurden.

89 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der VSE an seine Mitglieder und weitere Unternehmen die Software "NeVal" vertreibt. Diese Software stellt die Branchenlösung fOr die EnnitHung des Anlagevermögens dar. Im Handbuch zu "NeVal 5.0.1" aus dem Jahr 2008 ist unter Punkt 4.7 dargelegt, wie für eine synthetische Bewertung vorzugehen ist. Im Zusammenhang mit den je- weiligen Excel-Tabellen wird ersichtlich, dass dieses Verfahren voraussetzt, dass sowohl das Baujahr, wie auch die genauen Objektspezifikationen (Länge, Qualität, Dimension, Leistung, etc.) bekannt sein müssen, damit die damaligen Herstellungs- oder Anschaffungskosten ermit- telt werden können. Die Wertennittlung geschieht nach "NeVal" folgendermassen: Die heutigen Anschaffungskosten einer vergleichbaren Anlage werden als Basis verwendet. Mit Hilfe einer geeigneten Indexreihe, welche den Preisverlauf dieses Objekts widerspiegelt, werden die Kos- ten des Objekts zum Erstellungszeitpunkt ermittelt. 90 Die Verfügungsadressatin besitzt eine Auflistung darüber, wie viele Laufmeter Kabel je Span- nungsebene pro Jahr verbaut wurden. Mit Hilfe der in ihrer Anlagebuchhaltung erfassten Objek- te schliesst sie auf ihre übliche Bautätigkeit innerhalb eines Jahres. Anschliessend werden die Laufmeter Kabel pro Jahr proportional auf die Objektkategorien verteilt. Dadurch, dass bei die- sem Verfahren das Objekt nicht tatsächlich identifiziert werden kann, ergeben sich gegenüber der in Randziffer 89 beschriebenen Methode gravierende Nachteile. Einerseits kann nicht mit Sicherheit belegt werden, dass kein Objekt doppelt geführt wird (sowohl in der synthetischen als auch in der historischen Buchhaltung). Andererseits lässt sich das Objekt im Falle eines Ersat- zes nicht aus der Anlagenbuchhaltung ausbuchen und das Risiko einer fortlaufenden Abschrei- bung eines bereits ersetzten Objekts bleibt bestehen. Aus diesem Grund haben die im VSE zu- sammengeschlossenen Unternehmen das in "NeVal" abgebildete Vorgehen gewählt und folg- lich muss das gewählte Vorgehen der Verfügungsadressatin, dargelegt im Schreiben vom

22. Januar 2010 (act. 30) als nicht branchenüblich bezeichnet werden. 91 Selbst wenn die Notwendigkeit einer synthetischen Bewertung von Anlagekomponenten gege- ben wäre, entspricht das von der Verfügungsadressatin gewählte Vorgehen nicht den Vorgaben von Artikel 13 Absatz 4 StromW, da die Wiederbeschaffungspreise nicht mit sachgerechten, cI.- fiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerech- net werden .. 92 Zwischenfazil: Die von der Verfügungsadressatin geltend gemachten synthetischen Anlagewer- te und die sich daraus ergebenden Kosten werden nicht anerkannt, da die Verfügungsadressa- tin nicht den Nachweis erbringen konnte, dass die Kosten nicht bereits in Rechnung gestellt worden sind und dass sie zu Recht von der Ausnahmebestimmung gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromW Gebrauch macht. Zudem ist es unplausibel, dass sie systematisch ihr Inventar nicht korrekt geführt hat. Selbst wenn eine synthetische Bewertung zulässig wäre, müsste das ge- wählte Berechnungsverfahren als nicht sachgerecht abgelehnt werden. 6.2.3.3.2.2 Vorbringen der Parteien 93 Anlässlich der Stellungnahme zum Prüfbericht vom 11 . Oktober 2010 (act. 81) führt die Verfü· gungsadressatin die nachfolgenden Argumente auf, weshalb eine synthetische Bewertung zu- lässig sei. 94 Einerseits schliesst die Verfügungsadressatin aus der Untersuchung der EICom von Netzebene 1 für das Jahr 2010, dass die EICom die Auffassung vertritt, anrechenbare Kosten könnten für synthetisch bewertete Anlagen im Umfang von bis zu 30 Prozent geltend gemacht werden. Im Rahmen der Prüfung der Tarife der Netzebene 1 wurde für synthetisch bewertete Anlagen im Umfang von bis zu 30 Prozent keine nähere Begründung verlangt (vgl. die Verfügung der EI- 19127

Com vom 4. März 2010 betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Sys- temdienstleistungen im Verfahren 952-09-131, Rz. 134; abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation> Verfügungen). Im vorliegenden Verfahren machen die Kapitalkosten für syn- thetisch bewertete Anlagen 21 Prozent der von der Verfügungsadressatin eingereichten Kapi- talkosten aus. Hierzu ist anzumerken, dass das Vorgehen der EICom für die Netzebene 1 den von der Verfügungsadressatin gemachten Rückschluss nicht zulässt. Gemäss den Randziffern 134 f. der Verfügung vom 4. März 2010 wurde die Grenze von 30 Prozent aus Gründen der Verhältnismässigkeit und der Verfahrensökonomie gewählt, ein Rückschluss auf die Zulässig- keit der synthetischen Bewertung im vorliegenden Verfahren kann daraus nicht gezogen wer- den. Wären alle rund 30 Eigentümer des Übertragungsnetzes einzeln überprüft worden, hätte sich das Vorgehen von demjenigen bei der Verfügungsadressatin nicht unterschieden. 95 Zudem führt die Verfügungsadressatin unter dem Titel" 1. Synthetische Netzbewertung d) Kal- kulation der Kapitalkosten" und in den folgenden Paragrafen den Zweck der kalkulatorischen Kapitalkosten aus (act. 81, S. 2 ff). Nach ihrem Verständnis sind die kalkulatorischen Abschrei- bungen notwendig, um den Nettosubstanzerhalt sicherzustellen und die Finanzierung von Er- satzinvestitionen ins Netz zu gewährleisten. Dazu bleibt anzumerken, dass mit der Stromver- sorgungsgesetzgebung die sogenannte .cost-plus Regulierung" eingeführt worden ist. Damit muss eine Ersatzinvestition nicht aus Reserven finanziert werden, sondern kann - wenn sie ge- tätigt ist und die entsprechende (Ersatz-) Anlage besteht - zu den anrechenbaren Kapitalkosten hinzu gezählt werden (vgl. Art. 15 Abs. 3 StromVG). 96 Die Verfügungsadressatin führt in ihrer Stellungnahme weiter aus (act. 81, S. 3), dass eine Ent- koppelung zwischen den kalkulatorischen und finanziellen Kapitalkosten unabdingbar sei. Eine Verwendung der Informationen aus der Finanzbuchhaltung alleine sei ungenügend, weil einzel- ne Investitionen beispielsweise durch die Veräusserungen von Beteiligungen oder aus Gewin- nen anderer Geschäftstätigkeiten finanziert wurden. Hierzu hat die Verfügungsadressatin kei- nerlei Beweise beigefügt (beispielsweise Belege über den Verkauf von Beteiligungen), welche di ese Aussage stützen. 97 Die Verfügungsadressatin hält im Übrigen ausdrücklich fest, dass die synthetische Bewertung in Ausnahmefällen zulässig ist und begründet ihren Ausnahmefall mit der fehlenden Aufbewah- rungspflicht über eine Dauer von mehr als zehn Jahren. Dieses Argument erscheint wenig plau- sibel. Die Verfügungsadressatin führt eine Anlagebuchhaltung mit einem Anlagegitter (vgl. Rz. 76) und weist darin Anlagen aus, die wesentlich älter als 10 Jahre sind. 98 Weiter sieht die Verfügungsadressatin eine Ungleichbehandlung verschiedener Elektrizitätsver- sorgungsunternehmen, je nachdem, ob diese in der Vergangenheit zur Führung einer Anlage- buchhaltung verpflichtet waren oder nicht. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Eine Un- gleichbehandlung liegt gar nicht vor. Die Anrechenbarkeit der Kosten wird insbesondere in Arti- kel 15 StromVG und Artikel 13 StromW geregelt und hängt nicht davon ab, ob eine Anlage- buchhaltung vorliegt. Wesentlich ist der Nachweis der Aktivierung. Eine Anlagebuchhaltung kann aber ein wesentlicher Beleg für die erfolgte Aktivierung darstellen. Unter der Bedingung, dass bereits in Rechnung gestellte Kosten abzuziehen sind (Art. 13 Abs. 4 StromW), ist keine Ungleich behandlung zu erkennen. 99 Die Verfügungsadressatin führt weiter aus, dass eine synthetische Bewertung auch aufgrund einer Softwareeinführung notwendig wurde, welche ein altes System der Betriebsdatenerfas- sung abgelöst hat. Wenn dieses Argument zutreffend wäre, würde die Verfügungsadressatin keine Anlagen ausweisen, welche vor dem Zeitpunkt der Softwareumstellung erstellt wurden. Da sie dies aber tut, ist dieses Argument der Verfügungsadressatin nicht stichhaltig. 20/27

100 Im Laufe des Verfahrens hat die Verfügungsadressatin darauf hingewiesen, dass sie in der Lage sei, Geschäftszahlen für das Gesamtunternehmen nach OR, für einzelne Bereiche aber nur nach dem Rechnungslegungsstandard IFRS auszuweisen, und dass das StromVG keine Vorgabe betreffend der Rechnungslegungsstandards mache (act. 38). Es ist richtig, dass das StromVG keine Vorgaben bezüglich Rechnungslegungsstandards kennt. Es geht aber auch nicht um die Rechnungslegungsstandards als solche, sondern um die Frage, ob die Anlagewer- te aufgrund der AHK hergeleitet wurden (Art. 15 Abs. 3 StromVG). Daher können keine nach einem anderen Verfahren ermittelten Werte akzeptiert werden, auch wenn dieses andere Ver- fahren möglicherweise nach IFRS zulässig ist. 101 Insgesamt sind die ArglJllente zur Berücksichtigung der synthetisch bewerteten Anlageelemen- te der VerfOgungsadressatin nicht stichhaltig. Deswegen werden die geltend gemachten synthe- tischen Reslwerte von die daraus abgeleiteten kalkulatorischen Kosten für die Zinsen von für die Abschreibungen von ~icht aner- kannt. 102 In ihrer Stellungnahme vom 23. November 2010 (act. 91) äussert die Gesuchstellerin 2 die Auf- fassung, dass die durch die Verfügungsadressatin geltend gemachten Kapitalkosten durch die EICom nicht adäquat überprüft worden seien (act. 91, Rz. 26 ff.). Wie in den Randziffern 74 ff. ausgeführt, werden die Angaben der Verfügungsadressatin auf Sachgerechtigkeit hin überprüft. Dass die EICom die von der Verfügungsadressatin geltend gemachten Kosten für die synthe- tisch bewerteten Anlagen nicht anerkennt, darf nicht den Schluss zulassen, dass die Prüfungs- intensität zunehmen muss, wenn Berechnungsfehler festgestellt werden. Die Randziffern 74 ff. zeigen, wie die EICom die anrechenbaren Kosten der Verfügungsadressatin geprüft hat. Die Feststellung, eine gesetzesmässige und rechtsgenügende Überprüfung habe nicht stattgefun- den (act. 91 , Rz. 33), ist somit nicht stichhaijig. 6.2.3.3.3 Anrechenbare Kosten fOr Abschreibung und Verzinsung des Netzes 103 Aufgrund der voranstehenden Erwägungen lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die EICom folgende Kosten für die Abschreibung und Verzinsung des Netzes als anrechenbar fest- stellt: Stichtag: 30.9.2009 Vermögenswerte mit den historischen Anschaffungs-, bzw. Herstellkosten als Basis Anlagen im Bau Summe AHK I WBW aktueller Restwert kalk . Zinsen kalk. Abschreibungen Tabelle 2: anerkannte Kosten für Abschreibung und Verzinsung des Netzes 6.2.3.3.4 Zinsen für das Nettoumlaufvermögen 104 Die Verfügungsadressatin berechnet die Zinsen für das Nettoumlaufvermögen sogenannten bilanziellen Methode und macht jährtiehe Zinsen in der Höhe von geltend (act. 81, S. 6). 21127

105 Demgegenüber berechnet die EICom die Zinsen für das NUV wie folgt: Neben den Betriebs- und Kapitalkosten sind auch die Netzkosten und die Kosten für die Systemdienstleistungen der Vorlieger sowie die Vorräte als betriebsnotwendiges NUV zu betrachten (acl. 84). 106 Da die Verfügungsadressatin alle 4.2 Monate Rechnung stellt (siehe acl. 84; Tabellenblatt NUV), muss die Verfügungsadressatin liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese 4.2 Monate bereit halten. Damit ist das notwendige Kapital durch 2.86 (hier gerundet) zu dividieren (12 Monate dividiert durch 4.2 Monate). Dieses wird mit dem WACC-Zinssatz von 4.55 Prozent (vgl. Weisung 2/2008 der EICom) verzinst (für die Berechnung der Zinsen des NUV ist auf die Verfügungen der EICom vom 6. März 2009 [952-08-005, S. 39 ff.], vom 4. März 2010 [952-09-131, Rz. 197 ff.] sowie vom 11. November 2010 [952-10-017; Rz. 129 ff.] betref- fend Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen zu verweisen, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation> Verfügungen). 107 Damit ergeben sich bei Kosten von Summe aus Betriebskosten, Kapitalkos- ten, Netzkosten und SDL Vorlieger sowie Vorräten; vgl. Tabelle) der Rechnungsperiodizität anrechenbare Zinskosten für das NUV von Geschaflsjahr 2008109 Anlrag_[CHF] Ergebnis EICom [CHF] Betriebskosten Kapitalkosten Netzkosten & SOL Vorlieger Vonate Summe Zinsen ftlr NW Tabelle 3: Herleitung der Verzinsung des betriebsnotwendigen Nettoumlaufvennögens 6.2.3.4 Anrechenbare Netzkosten insgesamt 108 Eine Gegenüberstellung der beantragten Netzkosten und der durch die EICom anerkannten Netzkosten ergibt Folgendes: Geschäftsjahr 2008/09 Betriebskosten Kapitalkosten Zinsen für NUV Total Antrag. [CHF] Tabelle 4: Vergleich der Kapitalkosten Ergebnis EICom [CHF] Delta [CHF] 109 Die anrechenbaren Netzkosten der Verfügungsadressatin betragen im Tariijahr 2008/09 insge- samt Gemäss Weisung 4/2010 der EICom vom 10. Juni 2010 zu den De- ckungsdifferenzen (abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation> Weisungen) sind in der Vergangenheit erzielte Überdeckungen durch Senkung in der Zukunft zu kompensieren. 22127

Zuviel vereinnalYnte Netznutzungsentgelte sind in der Regel in den folgenden drei Kalkulati- onsperioden zurück zu erstatten. 7 Stellungnahme der Preisüberwachung 110 Mit Schreiben vom 9. September 2010 hat die EICom gestützt auf Artikel 15 des Preisüberwa- chungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Geschäftsreg- lements der Elektrizitätskommission vorn 12. September 2007 (SR 734.74) der Preisüberwa- chung den Prüfbericht zur Stellungnahme unterbreitet (act. 71). Die Preisüberwachung kann sich nicht nur zu Preiserhöhungen, sondern ebenfalls zu missbräuchlich hohen Preisen äussern (Art. 15 Abs. 2·' PÜG). 111 Mit Schreiben vom 29. September 2010 nimmt die Preisüberwachung gestützt auf Artikel 15 Absatz 2·' zum Prüfbericht Stellung (act. 75). In Bezug auf die Kapitalkosten empfiehlt der Preisüberwacher, die von der Verfügungsadressatin gestützt auf die synthetische Bewertung ermittelten Kapitalkosten nicht anzuerkennen. Der Preisüberwacher geht davon aus, dass die Verfügungsadressatin in ihrer Eigenschaft als Aktiengesellschaft über eine präzise Anlage- buchhaltung verfügt und aktivierte Anlagen ordnungsgemäss abgeschrieben wurden. Somit sei es der Verfügungsadressatin möglich, die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für ihre bestehenden Anlagen festzustellen. Der Zwang zur synthetischen Bewertung sei deshalb nicht gegeben. Die Preisüberwachung empfiehlt, dem Antrag des Fachsekretariats zuzustim- men, 8 Gebühren 112 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 113 Die EICorn hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vo~iegende Verfügung fol- gende Gebührenansätze in Rechnung gestel~ : [ ... ) anrechenbare Stunden zu einem Gebüh- renansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend [ .. . ) Franken), [ ... ) anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend [ ... ) Franken) und [ ... ) anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend [ ... ) Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von [ ... ) Franken. 114 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AligGebV; SR 172.041.1]). Die Verfügungsadressatin hat diese Verfügung durch die Geltendmachung nicht anrechenbarer Netzkosten und damit zu hoher Netznutzungstarife und -entgelte verursacht. Die 23127

Gebühren werden daher zu [ ... ] Prozent, ausmachend [ ... ] Franken, der Verfügungsadressatin auferlegt. 115 Die Gesuchstellerin 2 hat einen Antrag zur uneingeschränkten Akteneinsicht und einen Antrag auf Wiederholung der Tarifprüfung eingereicht, welche abgewiesen werden (vgl. Rz. 33 ff.). Der Gesuchstellerin 2 werden daher [ ... ] Prozent der Gebühren, ausmachend [ ... ] Franken, aufer- legt. 2"4127

111 Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Der Antrag der Verfügungsadressatin auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird abge- wiesen. 2. Der Antrag der Verfügungsadressatin auf Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung betref- fend das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 3. Der Antrag der Gesuchstellerin 2 auf uneingeschränkte Akteneinsicht wird abgewiesen. 4. Der Antrag der Gesuchstellerin 2 auf Wiederholung der Tarifprüfung wird abgewiesen. 5. anrechenbaren Netzkosten der Verfügungsadressatin für das Tarif jahr 2008/09 betragen Zu viel vereinnahmte Netznutzungsentgelte sind über die Deckungsdifferen- zen in den drei folgenden Tarifperioden zur Senkung der Netznutzungsentgelte zu verwenden. 6. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt [ ... ] Franken. [ ... ] Franken werden der VerfOgung- sadressatin auferlegt, [ ... ] Franken der Gesuchstellerin 2. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 7. Die Verfügung wird der Verfügungsadressatin, der Gesuchstellerin 1 und der Gesuchstellerin 2 mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

Bern, 7. Juli 2011 Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Carto Schmid-Sutter Präsident Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: [ ... ] [ ... ] [ ... ] Mitzuteilen an: Renato Tami Geschäftsführer - Preisüberwachung, Effingerstrasse 27, 3003 Bern 26/27

IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. 27f21