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transaktion-uebertragungsnetz---massgeblicher-wert---neuverfuegung-bewertungsmet-OL2eyN

Transaktion Übertragungsnetz - Massgeblicher Wert - Neuverfügung Bewertungsmethode 25-00074

Elcom · 2016-10-20 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Nach Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunter- nehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgeset- zes, d.h. bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminde- rungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen. 2 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! unter der Leitung der Swissgrid AG (nachfolgend Swissgrid). Seit März 2011 wurde die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 928-10-002) formell begleitet. B. 3 Am 20. September 2012 hat die ElCom eine Verfügung betreffend Transaktion Übertragungs- netz/Massgeblicher Wert (Verfahren 928-10-002, nachfolgend Bewertungsverfügung) erlassen. Dabei hat die ElCom die Bewertungsgrundsätze für die Bestimmung des massgeblichen Werts der Übertragungsnetzanteile festgelegt. Sie verfügte, der Wert des Übertragungsnetzes habe dem regulierten Wert zu entsprechen, welcher die ElCom im Verfahren 952-10-017 vom

11. November 2010 (Verfahren betreffend Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netz- ebene 1 und Systemdienstleistungen) festgelegt habe. Dieser Wert sei auf den 31. Dezember 2012 fortzuführen. 4 Gegen die Bewertungsverfügung der ElCom vom 20. September 2012 haben zehn Parteien Beschwerde erhoben. C. 5 Anfang 2013 wurden grosse Teile des Übertragungsnetzes an die Swissgrid übertragen. D. 6 Mit Urteil vom 11. November 2013 (A-5581/2012) hat das Bundesverwaltungsgericht die Be- schwerde gegen die Bewertungsverfügung der ElCom vom 20. September 2012 im Wesentli- chen gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist. Es wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Festsetzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Über- tragungsnetzes in Bezug auf alle Beschwerdeführerinnen und zur Neuverlegung der Gebühren in Bezug auf die Parteien 13, 14 und 24 an die Vorinstanz zurück. 7 Nach der Rückweisung an die ElCom hat ein Teil der Parteien Gespräche darüber geführt, wie der massgebliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt werden könnte. Die Gespräche fanden teilweise unter Beteiligung der ElCom statt. 8 Parallel dazu wurden mit dem Projekt GO+! unter der Leitung der Swissgrid Anfang 2014, An- fang 2015 und Anfang 2016 weitere Anlagen des Übertragungsnetzes auf die Swissgrid über- tragen.

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E. 9 Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 hat die Swissgrid Anträge zur Verwendung der Auktionserlöse 2013–2016 eingereicht (act. 3–5). 10 Mit Schreiben vom 21. September 2016 (act. 8) reichte die Axpo Power AG namens und im Auftrag der Parteien 1–3, 5, 7, 9–22, 24–26, 28–33, 35–39, 41, 42, 44–48, 50, 52–54, 56–60 und 62–65 (nachfolgend Vertragsparteien) den unterzeichneten Vertrag betreffend Bewer- tungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes, die gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen waren, ein (vgl. Anhang, nachfolgend Bewertungsvertrag oder Vertrag). Die Vertragsparteien beantragen der ElCom im Sinne eines Prozessvergleiches den Erlass einer Verfügung betreffend Transaktion Übertra- gungsnetz/Massgeblicher Wert und unterbreiten in Bezug auf diese Verfügung Anträge (Bewer- tungsvertrag, Ziff. 9). F. 11 Mit Schreiben vom 26. September 2016 (act. 10) hat das Fachsekretariat der ElCom das Ver- fahren unter der Verfahrensnummer 25-00074 wieder aufgenommen und den Parteien gleich- zeitig einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. Ebenfalls wurde den Parteien ein aktuelles Aktenverzeichnis zugestellt. 12 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 teilten die Parteien 13 und 14 mit, sie hätten zum Verfü- gungsentwurf keine Bemerkungen (act. 11). Von den restlichen Parteien gingen keine Stellung- nahmen ein. 13 Auf den weiteren Sachverhalt wird soweit entscheidrelevant im Rahmen der Erwägungen ein- gegangen.

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II

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 14 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Ent- scheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungs- bestimmungen notwendig sind. 15 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflich- tet, das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls an- dere Rechte zugewiesen. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei auch auf die präventi- ve Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4797/2011 vom

28. Februar 2012, E. 8.2.5). 16 Die ElCom war zuständig, die ursprüngliche Verfügung betreffend Trankaktion Übertragungs- netz/Massgeblicher Wert zu erlassen. Die vorliegende Verfügung setzt den Rückweisungsent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012) um. Entspre- chend ist die Zuständigkeit der ElCom für den Erlass der vorliegenden Neuverfügung gegeben.

E. 2 Parteien, rechtliches Gehör, Ausstand

E. 2.1 Parteien 17 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 18 Als Parteien in das Verfahren Transaktion Übertragungsnetz (25-00003; alt: 928-10-002) und Adressaten der Teilverfügung vom 20. September 2012 betreffend Transaktion Übertragungs- netz/Massgeblicher Wert (nachfolgend: Bewertungsverfügung) wurden nebst der Swissgrid so- wohl die Netzgesellschaften als damalige Eigentümerinnen der Übertragungsnetze als auch de- ren Muttergesellschaften einbezogen. 19 Die Parteien 13, 14, 17, 18, 21, 24, 31, 41, 42 und 52 erhoben gegen die Bewertungsverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bundesverwaltungsgericht u.a. die Dispositivziffer 1 der Bewertungsverfügung in Be- zug auf diese Beschwerdeführerinnen auf. 20 Vorliegende Verfügung erfolgt aufgrund des Rückweisungsentscheids des Bundesverwaltungs- gerichts und hat die neue Festsetzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Über- tragungsnetzes zum Gegenstand. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht obsiegenden Partei- en 13, 14, 17, 18, 21, 24, 31, 41, 42 und 52 haben damit ohne weiteres Parteistellung. Zudem haben die beschwerdeführenden Parteien den vorliegend eingereichten Bewertungsvertrag un- terschrieben. Dies kommt einem Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung der ElCom vom

20. September 2012 in den nicht angefochtenen Punkten gleich.

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21 Auch die Parteien 3–12, 15, 19, 20, 22, 23, 26–30, 32–36, 38–40, 43, 45–51 und 53–65 waren im Verfahren vor der ElCom betreffend Transaktion Übertragungsnetz/Massgeblicher Wert Par- tei. Sie haben die Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 jedoch nicht angefochten, womit die Verfügung für diese Parteien rechtskräftig geworden ist. In der Dispositivziffer 3 der Bewertungsverfügung wird ausdrücklich festgehalten, dass Änderungen des Werts des Über- tragungsnetzes im Rahmen der Transaktion an die Swissgrid, die sich aus rechtskräftigen Ge- richtsurteilen ergeben, nachträglich auszugleichen sind. Dabei seien die sich ergebenden Kon- sequenzen auch für die Netzanteile jener ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer zu berücksichtigen, die gegen die Bewertungsverfügung keine Beschwerde führten. Dieser Passus in der Dispositivziffer 3 wurde von keiner Partei angefochten. Die Tatsache, dass gegen den in Dispositivziffer 1 enthaltenen Bewertungsgrundsatz erfolgreich Beschwerde geführt wurde und dieser gegenüber den Beschwerdeführerinnen nicht mehr gilt, ist gestützt auf die in Dispositiv- ziffer 3 enthaltene Formulierung somit auch gegenüber den übrigen nicht beschwerdeführenden Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Zudem hat ein Grossteil der Par- teien 3–12, 15, 19, 20, 22, 23, 26–30, 32–36, 38–40, 43, 45–51 und 53–65 auch den vorliegen- den Bewertungsvertrag unterschrieben. Im Ergebnis stellt dies einen Antrag auf Wiedererwä- gung der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 dar. Für die Parteien 3–12, 15, 19, 20, 22, 23, 26–30, 32–36, 38–40, 43, 45–51 und 53–65 wird daher die Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 in Wiedererwägung gezogen. Sie sind vom Ausgang der vorliegenden Verfügung direkt betroffen und damit ebenfalls Partei. 22 Die Parteien 1, 2, 16, 25, 37 und 44 waren am bisherigen Verfahren nicht beteiligt, da sie erst zu einem späteren Zeitpunkt ihre Anlagen auf Übertragungsnetzebene an die Swissgrid über- tragen haben. Weil sie inzwischen ebenfalls ihre Anlagen übertragen und den vorliegenden Ver- trag unterzeichnet haben, sind sie vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens direkt betroffen. Sie sind daher als Parteien gemäss Artikel 6 VwVG in das vorliegende Verfahren aufzunehmen.

E. 2.2 Rechtliches Gehör 23 Die Parteien 1–3, 5, 7, 9–22, 24–26, 28–33, 35–39, 41, 42, 44–48, 50, 52–54, 56–60 und 62–65 (Vertragsparteien) haben im vorliegenden Verfahren einen von ihnen unterschriebenen Vertrag eingereicht und Anträge gestellt. Der Verfügungsentwurf wurde allen Parteien mit Schreiben vom 26. September 2016 zur Stellungnahme unterbreitet (act. 10). Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

E. 2.3 Ausstand 24 Die Ausstandspflicht der Kommissionsmitglieder und der beigezogenen Fachleute richtet sich nach Artikel 10 VwVG (Art. 17 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom

12. September 2007; SR 734.74). Gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c VwVG treten Per- sonen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren. Die in Arti- kel 10 Absatz 1 VwVG verankerten Ausstandsgründe müssen von Amtes wegen beachtet wer- den (STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen- berger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 10 Rz. 99) 25 Mit Schreiben vom 26. September 2016 (act. 10) wurde den Parteien der Ausstand von Herrn Christian Brunner, Mitglied der ElCom, angezeigt. Herr Christian Brunner tritt aufgrund früherer Tätigkeit im Bereich des vorliegenden Verfahrensgegenstands bei einer der Parteien in den Ausstand.

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E. 3 Streitgegenstand 26 Das Bundesverwaltungsgericht hat einzelne Ziffern der Verfügung der ElCom in Bezug auf alle Beschwerdeführerinnen (Ziff. 1 und teilweise Ziff. 2) aufgehoben. Andere Ziffern wurden nur in Bezug auf die Parteien 24 und 31 (Ziff. 7) sowie die Parteien 13, 14 und 24 (Ziff. 9) aufgehoben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013, Dispositivziffer 3). Die restlichen Ziffern der Verfügung der ElCom (Ziff. 2 [teilweise], Ziff. 3–6, Ziff. 8, Ziff. 10) sind rechtskräftig. 27 Das Gericht hat die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Festsetzung des mass- geblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes für alle zehn Beschwerdeführe- rinnen und zur Neuverlegung der Gebühren in Bezug auf die Parteien 13, 14 und 24 an die El- Com zurückgewiesen. 28 Streitgegenstand des nun bei der ElCom liegenden Verfahrens bildet damit die Festlegung des massgeblichen Werts und die Neuverlegung der Gebühren. Weiter hielt das Gericht fest, die konkrete frankenmässige Höhe der zu entrichtenden Entschädigung sei mit der ursprünglichen Verfügung der ElCom nicht festgelegt worden. Demnach sei der konkrete kostenmässige Be- trag auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013, E. 6.2). Damit bildet die Bewertungsmethode den Streitgegenstand der vorliegenden Verfügung. 29 Die eingereichte Vereinbarung ist ein privatrechtlicher Vertrag unter den Vertragsparteien. Mit dem Vertrag haben sich die Vertragsparteien über die Bewertungsmethode für die Festlegung des massgeblichen Werts geeinigt. Sie stellen der ElCom gemeinsame Anträge. Ebenfalls rei- chen die Verfahrensparteien einen Antrag für die Gebührenauferlegung ein. 30 Wie oben ausgeführt (Rz. 28), bildet die Festlegung des massgebenden Werts der zu übertra- genden Anlagen sowie die Neuverlegung der Gebühren den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Damit deckt sich der Inhalt des Bewertungsvertrags mit dem Streitgegenstand. Al- lerdings gehen die Anträge der Vertragsparteien auch über den bisherigen Streitgegenstand hinaus (z.B. Verzinsung, Verwendung Auktionserlöse). 31 Die Vertragsparteien beantragen der ElCom im Sinne eines Prozessvergleichs den Erlass einer Verfügung (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1). Vorab ist zu klären, ob die Parteien vorliegend über den Streitgegenstand verfügen können. Damit sich die Vertragsparteien überhaupt ver- traglich auf eine Lösung einigen können, auf deren Basis die ElCom eine Verfügung erlässt, muss das materielle Recht ihnen einen Spielraum belassen. 32 Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus dem materiellen Recht ein solcher Spielraum. Das Urteil verweist auf das Verhandlungsprimat bezüglich der Überführung des Übertragungsnetzes und auf den Grundsatz, dass die Transaktion auf einem Konsens be- ruhen solle. Das Gericht führt ebenfalls aus, dass die Regelung der Bewertungsmethode primär den Beteiligten überlassen worden sei. Schliesslich zählt das Bundesverwaltungsgericht mehre- re Bewertungsmethoden auf, ohne einen konkreten Weg zur Bestimmung des Übertragungs- werts aufzuzeigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013, E. 6.1.1 und E. 6.8). Damit geht das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich davon aus, dass das StromVG einen Spielraum bei der Festlegung des Übertragungswerts belässt. Die Lö- sung muss sich jedenfalls im Rahmen des Gesetzes bewegen (vgl. z. B. Vorgaben zur syntheti- schen Bewertung; Rz. 43). 33 Die ElCom prüft daher vorliegend den Bewertungsvertrag auf seine Gesetzmässigkeit.

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E. 4 Grundlagen

E. 4.1 Grundsätze der Ermittlung der ENTEIGNUNGSWERTE 1 Die Ermittlung der ENTEIGNUNGSWERTE sämtlicher WERTGEGENSTÄNDE erfolgt gemäss der in diesem Vertrag definierten Bewertungsmethode.

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 5/52 2 Die Ermittlung der ENTEIGNUNGSWERTE erfolgt per BEWERTUNGSZEITPUNKT unter Berück- sichtigung des Wertverzehrs (Abschreibungen) sowie der Investitionen und Devestiti- onen bis zum TRANSAKTIONSZEITPUNKT, soweit dieser nicht mit dem BEWERTUNGSZEITPUNKT zusammenfällt.

E. 4.2 Ermittlung der ENTEIGNUNGSWERTE der ANLAGEN (vgl. Anwendungshilfe Anhang D)

E. 4.2.1 Die Ermittlung der ENTEIGNUNGSWERTE der ANLAGEN erfolgt gewichtet im Verhältnis 1:2, wobei der ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP einfach und der WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTTZP doppelt gewichtet werden. (1) ENTEIGNUNGWERT(ANLAGE) = AZWTZP+(2 ×WBZWTZP) 3

E. 4.2.2 Der WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTBZP einer ANLAGE entspricht dem ANSCHAFFUNGSZEIT- WERTBZP dividiert durch den Indexstand des HÖSPLEINDEX2012 im Baujahr, multipliziert mit dem Indexstand des HÖSPLEINDEX2012 im BEWERTUNGSZEITPUNKT. (2)

WBZWBZP = (AZWBZP × IndexstandBZP IndexstandBaujahr)

E. 4.2.3 Der WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTTZP einer ANLAGE wird ausgehend vom WIEDERBESCHAF- FUNGSZEITWERTBZP wie folgt ermittelt: Der WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTTZP entspricht dem WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTBZP abzüglich den regulatorischen Abschreibungen zwischen BEWERTUNGS- und TRANSAKTIONSZEITPUNKT, wie sie als Netznutzungsentgelt gel- tend gemacht und vereinnahmt werden können; d.h. abzüglich der Differenz zwischen dem ANSCHAFFUNGSZEITWERTBZP und dem ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP. (3)

WBZWTZP = WBZWBZP −(AZWBZP −AZWTZP)

E. 4.2.4 Unterschreitet der WiederbeschaffungszeitwertTZP gemäss vorstehenden Bestimmun- gen den AnschaffungszeitwertTZP einer Anlage, so gilt als Enteignungswert der An- schaffungszeitwertTZP.

E. 4.3 Bewertung der Grundstücke 1 Der ENTEIGNUNGSWERT von Grundstücken, welche zu Unterstationen zugehörig sind, wird mit CHF 100/m2 bewertet. 2 Der ENTEIGNUNGSWERT von Grundstücken unter Leitungen wird mit CHF 30/m2 bewer- tet. 3 Unterschreitet die Ermittlung des ENTEIGNUNGSWERTS eines Grundstückes gemäss vor- stehenden Bestimmungen den ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP des Grundstückes, so gilt als ENTEIGNUNGSWERT der ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP.

E. 4.4 Baurechtszinsen 1 Die ENTEIGNUNGSWERTE von Grundstücken gemäss Ziff. 4.3 bilden die Grundlage für die Ermittlung der Baurechtszinsen für Baurechte, die der Swissgrid im Rahmen der Übertragung eingeräumt wurden resp. werden, unabhängig davon, ob es sich um ein- malige oder wiederkehrende Baurechtszinsen handelt. 2 Wiederkehrende Baurechtszinsen entsprechen dem für den jeweiligen Zeitraum gel- tenden regulatorischen WACC auf dem ENTEIGNUNGSWERT des jeweiligen Grundstücks.

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 6/52 5. VERZINSUNG 1 SACHEINLEGERINNEN haben für die Zeitdauer zwischen TRANSAKTIONSZEITPUNKT und der Auszahlung der ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B einen Anspruch gegen Swissgrid auf Verzinsung der ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B. 2 SACHEINLEGERINNEN haben für die Zeitdauer zwischen TRANSAKTIONSZEITPUNKT und der Auszahlung von Baurechtszinsen einen Anspruch gegen Swissgrid auf Verzinsung die- ser Baurechtszinsen. 3 Der Zinssatz entspricht dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden regulatorischen WACC 4 Die Verzinsung gemäss der obenstehenden Absätze 1-3 erfolgt – unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für andere Sachverhalte (insbesondere Über- prüfung Deckungsdifferenzen von Swissgrid) - gemäss der ElCom Weisung 1/2012. Insbesondere kommt der regulatorische WACC t+2 zur Anwendung. Falls zum Zeit- punkt der Auszahlung der regulatorische WACC t+2 noch nicht bekannt ist, wird der regulatorische WACC t+2 geschätzt.

6. INDIVIDUELLE ENTSCHÄDIGUNG 1 Die Ermittlung der individuellen ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B jeder SACHEIN- LEGERIN erfolgt materiell abschliessend nach den Bestimmungen dieses Vertrages und unabhängig von den individuellen ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B anderer SACHEINLEGERINNEN. Die Ermittlung der finalen individuellen ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B jeder SACHEINLEGERIN wird vorgenommen, sobald die Bewertungsanpassung 2 gemäss SEV durchgeführt werden kann. Die Ermittlung wird durch denjenigen Be- werter vorgenommen, welcher gemäss den Bestimmungen des SEV betreffend Man- datierung des Bewerters für die Bewertungsanpassung 2 mandatiert wird. 2 Die SACHEINLEGERINNEN haben gegeneinander keinen Anspruch auf Beteiligungen an individuellen ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B. Jede SACHEINLEGERIN kann über die auf sie entfallende individuelle ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B unabhängig von den übrigen verfügen. 3 Die SACHEINLEGERINNEN haben für die Entschädigung der individuellen Baurechtszinsen gegenüber der Swissgrid darzulegen, welcher Teil der Tranche A und welcher Teil der Tranche B zuzuweisen ist, indem sie den AZW des Grundstücks anhand einer ElCom- Verfügung bzw. den darunterliegenden Berechnungsgrundlagen nachweisen. 7. AUSZAHLUNGSZEITPUNKT 1 Swissgrid wird nach Rechtskraft der Verfügung der ElCom (Ziff. 9) und wenn die finale individuelle ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B einer SACHEINLEGERIN gemäss Ziff. 6 ermittelt ist, der SACHEINLEGERIN ihre individuelle ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B bar auszahlen. Die Auszahlung erfolgt auf den ersten Bankentag im Januar nach der Umsetzung der Bewertungsanpassung 2 gemäss SEV. 2 Swissgrid ist berechtigt, vor der Ermittlung der finalen individuellen ENTEIGNUNGSENT- SCHÄDIGUNG TRANCHE B Akonto-Zahlungen zu leisten. Swissgrid wird die Akonto-Zahlung

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 7/52 gemäss dem Gleichbehandlungsgrundsatz ermitteln; Überzahlung ist zu vermeiden. Die Akonto-Zahlung erfolgt frühestens auf den ersten Bankentag im Januar 2017 (3. Januar 2017). Für den Betrag der Akonto-Zahlung gilt der Anspruch auf Verzinsung gegen Swissgrid gemäss Ziff. 5. Die Anwendung von Art. 85 OR wird ausgeschlossen. Ist der tatsächlich finale Betrag der individuellen ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B tiefer als die Akonto-Zahlung, hat Swissgrid Anspruch auf Verzinsung gegen die jewei- lige SACHEINLEGERIN. Der Zinssatz entspricht dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden regulatorischen WACC unter Anwendung von Ziff. 5 Abs. 4. 3 Allenfalls zusätzlich geschuldete Baurechtszinsen wird Swissgrid gemäss den Vorga- ben in Anhang E auszahlen. 8. ANRECHENBARKEIT

E. 5 Bewertungsmethode und Anrechenbarkeit (Anträge 1–5)

E. 5.1 Gesetzmässigkeit der Bewertungsmethode (Antrag 1) 38 Die Vertragsparteien beantragen, es sei der von allen Parteien unterzeichnete Vertrag vom

19. September 2016 betreffend Bewertungsmethode entgegenzunehmen und dieser Vertrag soll die Basis für die Verfügung betreffend Transaktion Übertragungsnetz/Massgeblicher Wert bilden (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 1). 39 Gemäss der von den Vertragsparteien vorgelegten Vereinbarung wird der Enteignungswert der Anlagen gewichtet im Verhältnis 1:2 ermittelt, wobei der Anschaffungszeitwert zum Transakti- onszeitpunkt (TZP) einfach und der Wiederbeschaffungszeitwert zum Transaktionszeitpunkt (TZP) doppelt gewichtet wird (Bewertungsvertrag, Ziff. 4.2.1). 40 Der Anschaffungszeitwert TZP (AZWTZP) entspricht dem rechtskräftigen regulatorischen Wert eines Wertgegenstands, wie er per Transaktionszeitpunkt verfügt wird bzw. wie er den verfüg- ten Tarifen oder Deckungsdifferenzen des Übertragungsnetzes zugrunde liegt (Bewertungsver- trag, Ziff. 3/4.). Der Wiederbeschaffungszeitwert TZP (WBZWTZP) entspricht dem Wiederbe- schaffungszeitwert zum Bewertungszeitpunkt abzüglich den regulatorischen Abschreibungen zwischen Bewertungs- und Transaktionszeitpunkt (Bewertungsvertrag, Ziff. 4.2.3). 41 Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gilt nach der Konzeption des StromVG bezüg- lich der Überführung des Übertragungsnetzes das Verhandlungsprimat. Die Transaktion soll grundsätzlich auf einem Konsens zwischen den Netzgesellschaften und der Beschwerdegegne- rin basieren. Auch in der UREK-S sei geäussert worden, der Gesetzgeber habe bewusst die Bewertungsmethode nicht im StromVG geregelt, sondern dies sei vielmehr zu einem späteren Zeitpunkt den Beteiligten überlassen oder allenfalls wenn nötig durch behördliche Festlegung anhand Gesetzes- und Verfassungsvorgaben zu beantworten (Protokoll Sitzung UREK-S vom

24. August 2006, S. 17 f., Votum Carlo Schmid-Sutter). Für die Überführung des Übertragungs- netzes finden gemäss dem Urteil zudem die materiellrechtlichen Grundsätze des Enteignungs- rechts Anwendung. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die zu leistende volle Entschädigung. Schliesslich zählt das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf das Enteignungsrecht meh- rere Bewertungsmethoden auf, ohne einen konkreten Weg zur Bestimmung des Übertragungs- werts aufzuzeigen. Es sei eine Unternehmensbewertung durchzuführen, wonach der objektive Unternehmenswert massgebend sei. Die Einleger seien zudem frei, welche der anerkannten Unternehmensbewertungsmethoden sie anwenden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013, E. 6.6.2.2, E. 6.8.1 und E. 6.8.2.2). Damit geht das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich davon aus, dass das StromVG einen Spielraum bei der Festlegung des Übertragungswerts belässt. Die Lösung muss sich jedenfalls im Rahmen des Gesetzes bewegen (vgl. z. B. Vorgaben zur synthetischen Bewertung; Rz. 43). 42 Vorliegend haben sich die Vertragsparteien mittels Vertrag auf eine Bewertungsmethode geei- nigt. Das Bundesverwaltungsgericht nennt verschiedene Unternehmensbewertungsmethoden. Das Gericht hält zudem fest, dass auch eine Kombination der verschiedenen Ansätze möglich

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ist (E. 6.8.2.1 und 6.8.2.2). Das gewählte Vorgehen der Vertragsparteien, zur Ermittlung des Enteignungswerts den Anschaffungszeitwert und den Wiederbeschaffungszeitwert im Verhält- nis 1:2 zu gewichten, ist damit mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom

11. November 2013 vereinbar. 43 Der Anschaffungszeitwert ist zum einen Teil des Enteignungswerts und bildet zum anderen Grundlage für die Berechnung des Wiederbeschaffungszeitwerts (Bewertungsvertrag, Ziff. 4.2.1 f.). Der Anschaffungszeitwert entspricht dem regulatorischen Wert gemäss Stromversorgungs- gesetzgebung (Bewertungsvertrag, Ziff. 3/4.). Wird der Anschaffungszeitwert synthetisch be- rechnet, ist damit bei der Berechnung ebenfalls der korrekte Hösple-Index und der korrekte Ab- zug gemäss Artikel 13 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) zu verwenden.

E. 5.2 Anrechenbarkeit der Enteignungsentschädigung Tranche B (Antrag 2) 44 Die Vertragsparteien beantragen, es sei festzustellen, dass die Enteignungsentschädigung Tranche B sowie die Zinsen gemäss Ziffer 5 des Vertrags anrechenbare Betriebskosten sui ge- neris des Übertragungsnetzes darstellen (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 2). 45 Für die Berechnung des Enteignungswerts wird auf den Anschaffungszeitwert TZP (1/3) und den Wiederbeschaffungszeitwert TZP (2/3) abgestellt (Bewertungsvertrag Ziff. 4.2.1). Die Enteig- nungsentschädigung Tranche B ergibt sich aus dem Enteignungswert abzüglich Anschaffungs- zeitwert TZP (Enteignungsentschädigung Tranche A) eines einzelnen Wertgegenstandes oder der entsprechenden Summe aller Wertgegenstände einer Sacheinlegerin unter Ausschluss der Baurechte, die mittels eines wiederkehrenden Baurechtszinses gemäss Ziffer 4.4 abgegolten werden (vgl. Definition Bewertungsvertrag, Ziff. 3/6.). Die Enteignungsentschädigung Tranche B beläuft sich damit auf 2/3 der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungszeitwert TZP und dem Anschaffungszeitwert TZP eines jeweiligen Wertgegenstandes. Vereinfacht ausgedrückt bildet die Enteignungsentschädigung Tranche B die Differenz zwischen dem Enteignungswert ge- mäss Bewertungsmethode im vorliegenden Vertrag und dem regulierten Wert gemäss StromVG. 46 Gemäss Ziffer 5 des Bewertungsvertrags haben die Sacheinlegerinnen für die Zeitdauer zwi- schen Transaktionszeitpunkt und der Auszahlung der Enteignungsentschädigung Tranche B ei- nen Anspruch gegen Swissgrid auf Verzinsung der Enteignungsentschädigung Tranche B. Zu- dem haben die Sacheinlegerinnen für die Zeitdauer zwischen Transaktionszeitpunkt und der Auszahlung von Baurechtszinsen einen Anspruch gegen Swissgrid auf Verzinsung dieser Bau- rechtszinsen. Der Zinssatz entspricht dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden regulatori- schen WACC (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital; Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV). Die Verzinsung erfolgt – unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für andere Sachverhalte (insbesondere Überprüfung Deckungsdifferenzen von Swissgrid) – gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom. Insbesondere kommt der regulatorische WACC t+2 (WACC-Satz für das übernächste Jahr nach dem Tarifjahr, in dem die Deckungsdif- ferenz entsteht) zur Anwendung. Falls zum Zeitpunkt der Auszahlung der regulatorische WACC t+2 noch nicht bekannt ist, wird der regulatorische WACC t+2 geschätzt. 47 Die Weisung 1/2012 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren vom 19. Januar 2012 (abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen) sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Betrach- tung der Deckungsdifferenzen erfolgt immer auf ganze Tarifjahre. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation

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für das übernächste Geschäftsjahr. Eine unterjährige Verzinsung von Differenzbeträgen ist ausgeschlossen. 48 Die Praxis der ElCom zum Ausgleich von Deckungsdifferenzen wurde gerichtlich bestätigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 4). Der Verweis auf die Weisung 1/2012 der ElCom betreffend die Verzinsung von Differenzen zwischen der Entschä- digung, welche zum Transaktionszeitpunkt erfolgte und der zusätzlichen Enteignungsentschä- digung Tranche B entspricht damit der Praxis der ElCom. 49 Die Enteignungsentschädigung Tranche B fällt an, da die volle Entschädigung für die Anteile des Übertragungsnetzes der ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer höher als der von der ElCom ursprünglich als massgebend festgelegte regulatorische Wert gemäss Artikel 15 StromVG ausfällt. 50 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähi- gen und effizienten Netzes (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Nach der Rechtsprechung sind weder Verkehrswerte noch Kaufpreise als anrechenbare Kosten gemäss Artikel 15 StromVG anzuer- kennen. Massgebend sind lediglich die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013, E. 4.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 8.6.3). Die durch Swissgrid zu leistende Enteignungsentschädigung Tranche B sowie die durch die höhere Entschädigung bedingten Zinskosten ergeben sich aus der Mitberücksichtigung des Wiederbeschaffungszeit- werts TZP (vgl. Rz. 45), welcher nicht Grundlage der anrechenbaren Netzkosten gemäss Artikel 15 StromVG bildet. Damit gelten die Enteignungsentschädigung Tranche B sowie die geltend gemachten Zinsen nicht als anrechenbare Betriebs- oder Kapitalkosten im Sinne von Artikel 15 StromVG. 51 Das Bundesverwaltungsgericht äussert sich nicht dazu, wie mit den über die regulierten Werte hinaus gehenden Entschädigungen umzugehen ist. Es führt aus, die finanziellen Folgen für die Beschwerdegegnerin seien für die Frage nach dem grundsätzlichen Wert des Übertragungsnet- zes bzw. der zu leistenden Entschädigung für die gesetzlich angeordnete Transaktion ausser Acht zu lassen: Das Enteignungsrecht verfolge schliesslich nicht das Ziel, die Enteignerin schadlos zu halten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013, E. 6.6.2.3). 52 Die Pflicht zur Überführung des Übertragungsnetzes auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft sowie die Entschädigung in Aktien an der Netzgesellschaft und zu- sätzlich allenfalls anderen Rechten ergibt sich aus Artikel 33 Absatz 4 StromVG. Die Enteig- nungsentschädigung Tranche B sowie die damit zusammenhängenden Zinspflichten ergeben sich damit einerseits aus Artikel 33 Absatz 4 StromVG sowie aus der Auslegung des Bundes- verwaltungsgerichts, für die Enteignungsentschädigung sei nicht der regulierte Wert massge- bend. 53 Der Gesetzgeber äussert sich in Artikel 33 StromVG nicht dazu, wie eine über den regulierten Wert hinausgehende Enteignungsentschädigung von der Swissgrid finanziert werden soll. Es handelt sich mithin um eine echte Lücke, welche von der rechtsanwendenden Behörde nach je- ner Regel zu füllen ist, welche ein konsequenter Gesetzgeber aufgestellt hätte (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 25 Rz. 8). 54 Der Gesetzgeber hat mit dem StromVG eine kostenbasierte Regulierung vorgesehen: Dem Netzbetreiber entstehende Kosten sollen grundsätzlich gedeckt werden, soweit sie im Zusam- menhang mit einem sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb anfallen (Art. 15

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Abs. 1 StromVG). Es ist daher konsequenterweise davon auszugehen, dass der Gesetzgeber – hätte er daran gedacht, die Anrechenbarkeit einer über den regulierten Wert hinausgehende Enteignungsentschädigung zu regeln – diese bei Swissgrid im Sinne einer kostenbasierten Re- gulierung als anrechenbar anerkannt hätte. 55 Es ist daher rechtmässig, dass die im Rahmen der Enteignung nach Artikel 33 StromVG zu leis- tende Entschädigungstranche B sowie die Zinsen gemäss Ziffer 5 des Bewertungsvertrags von Swissgrid einmalig als Betriebskosten sui generis in die Tarife der Netzebene 1 eingerechnet werden. Dies bedeutet hingegen nicht, dass die der Berechnung des Netznutzungsentgeltes zugrunde liegenden Anlagewerte (regulatorisches Anlagevermögen) bei Swissgrid für die Zu- kunft erhöht werden. Die Tarifkalkulation richtet sich nach wie vor nach Artikel 15 StromVG, den entsprechenden Verordnungsbestimmungen und der Gerichtspraxis. 56 Die Anerkennung von Betriebskosten sui generis sowie deren Anrechenbarkeit erfolgt unpräju- diziell.

E. 5.3 Anspruch auf Verzinsung der Enteignungsentschädigung Tranche B und Anrechenbarkeit der Zinsen (Antrag 3) 57 Die Vertragsparteien beantragen, es sei festzustellen, dass Swissgrid einen Anspruch auf Ver- zinsung gemäss Ziffer 8.4 des Vertrages hat und dass die entsprechenden Zinsen anrechenba- re Netzkosten sui generis darstellen (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 3). 58 Nach Ziffer 8.4 des Bewertungsvertrags hat Swissgrid einen Anspruch auf Verzinsung der an die Sacheinlegerinnen ausbezahlten Enteignungsentschädigung Tranche B (inkl. Zins gemäss Ziff. 5) für die Zeitdauer zwischen der effektiven Auszahlung an die Sacheinlegerinnen und der vollständigen Deckung durch Einnahmen aus dem Netznutzungsentgelt. Der Zinssatz entspricht den durchschnittlichen Fremdkapitalkosten bezogen auf das tatsächliche Fremdkapital der Swissgrid. 59 Die Forderung der Swissgrid nach Verzinsung der an die Sacheinlegerinnen ausbezahlten Ent- eignungsentschädigung gemäss Ziffer 8.4 des Bewertungsvertrags sowie die Anrechenbarkeit dieser Zinsen als Netzkosten sui generis ist nicht zu beanstanden. Mit der Verzinsung zu den tatsächlichen durchschnittlichen Fremdkapitalkosten sowie der Anrechenbarkeit als Netzkosten sui generis ist gewährleistet, dass Swissgrid aus der Auszahlung der Enteignungsentschädi- gung Tranche B weder ein Vor- noch ein Nachteil erwächst.

E. 5.4 Anrechenbarkeit der wiederkehrenden und einmaligen Baurechtszin- sen (Anträge 4 und 5) 60 Die Vertragsparteien beantragen, es sei festzustellen, dass die wiederkehrenden Baurechtszin- sen gemäss Ziffer 4.4 des Vertrags anrechenbare Betriebskosten sui generis darstellen (Bewer- tungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 4). Ebenfalls sei festzustellen, dass die in Form einer Einma- lentschädigung nachzuvergütenden Baurechtszinsen gemäss Ziffer 4.4 des Vertrags anrechenbare Netzkosten sui generis darstellen (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 5). 61 Im Rahmen der Transaktion des Übertragungsnetzes haben die ehemaligen Eigentümer der Swissgrid teilweise Grundstücke übertragen, teilweise bloss ein (neu begründetes) Baurecht eingeräumt. Die Übertragungsnetzeigentümer hatten dabei ein Wahlrecht, auf welche Art sie die Rechte an den Grundstücken übertragen wollten. Ein überwiegender Teil hat sich für Bau- rechte entschieden. An einzelnen Grundstücken hatten die Übertragungsnetzeigentümer bereits

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vor der Transaktion lediglich Baurechte. In diesen Fällen konnte nur das Baurecht und kein Ei- gentum übertragen werden. 62 Ein Baurecht stellt ein beschränktes dingliches Recht dar. Aus Sicht der Übertragungsnetzei- gentümer wird ihr Grundstück zwangsweise mit einem Baurecht zu Gunsten von Swissgrid be- lastet. Die zwangsweise Auferlegung eines Baurechts bildet daher eine formelle Enteignung (vgl. z.B. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

E. 7 Gleichbehandlung künftiger Sacheinlegerinnen (Antrag 8) 84 Die Vertragsparteien beantragen, allfällige weitere, im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht be- kannte Personen, welche gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG zu übertragende Wertgegen- stände auf Swissgrid besitzen, seien zu den Bedingungen des im vorliegenden Verfahren ein- gereichten Vertrags zu behandeln (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 8). 85 Dass sich die Vertragsparteien in einer privatrechtlichen Vereinbarung zu einer solchen Gleich- behandlung künftiger Vertragsparteien mit den jetzigen Vertragsparteien verpflichten, ist nicht zu beanstanden und bleibt den Vertragsparteien überlassen. 86 Die ElCom ist als Behörde im Rahmen von Artikel 8 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zur Gleichbehandlung verpflichtet. Das Rechtsgleichheitsgebot gilt damit auch für Verfahren betreffend Streitigkeiten, welche der ElCom im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrags zur Bewertungsmethode mit künf- tigen Parteien unterbreitet werden.

E. 8 Kosten des Verfahrens (Antrag 9) 87 Die Vertragsparteien beantragen, es seien die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der ge- mäss Dispositivziffer 3 des Urteils A-5581/2012 vom 11. November 2013 des Bundesverwal- tungsgerichts neu zu verlegenden Verfahrenskosten) Swissgrid aufzuerlegen und es sei festzu- stellen, dass die Kosten als Betriebskosten des Übertragungsnetzes anrechenbar seien (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 9). 88 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Angelegenheit zur Neuverlegung der Gebühren in Be- zug auf die Parteien 13, 14 und 24 an die ElCom zurückgewiesen. Es hielt fest, entgegen dem Wortlaut von Artikel 33 Absatz 5 StromVG, welcher die Verfahrensbestimmungen des Enteig- nungsgesetzes explizit ausschliesse, wäre es stossend, den enteigneten Sacheinlegerinnen in Abweichung der enteignungsrechtlichen Grundsätze Kosten aufzuerlegen. Gleichzeitig hat das Gericht die Verfahrenskosten von 40‘000 Franken sowie Parteientschädigungen von 120‘000 Franken für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren der Swissgrid auferlegt. Die Über- nahme der Kosten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens von insgesamt 160‘000 Franken durch die Swissgrid ist damit rechtskräftig festgelegt. 89 Die ElCom hat in ihrer Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 Gebühren in der Höhe von 41‘120 Franken erhoben und diese den Parteien 13, 14, 17, 19, 24, 26 und 39 auferlegt. Die Vertragsbestimmung, wonach neu Swissgrid diese Gebühren trägt, stimmt mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013 überein und ist nicht zu beanstanden. 90 Die Swissgrid hat damit gemäss der vertraglichen Vereinbarung Kosten in der Höhe von 41‘120 Franken zu tragen. 91 Die Parteien 19, 26 und 39 haben die Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 nicht an- gefochten. Ihnen wurde von der ElCom die Gebühr von jeweils 5‘874 Franken schon in Rech- nung gestellt. Diesen Parteien ist die bereits geleistete Gebühr wieder zurückzuerstatten. 92 Verfahrenskosten bilden grundsätzlich anrechenbare Betriebskosten, soweit sie direkt mit dem Betrieb eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes zusammenhängen (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 StromVG). Die vorliegenden Verfahrenskosten entstehen im Zusammenhang mit der in Artikel 33 StromVG gesetzlich vorgesehenen Transaktion der Übertragungsnetzantei-

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le auf Swissgrid. Die Verfahrenskosten einschliesslich der gemäss Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013 neu zu verlegenden Verfahrenskosten bilden damit anrechenbare Betriebskosten des Übertragungsnetzes.

E. 8.1 Anrechenbarkeit der ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B Die an SACHEINLEGERINNEN ausbezahlten ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B ge- mäss Ziff. 7 stellen anrechenbare Betriebskosten sui generis des Übertragungsnetzes dar.

E. 8.2 Anrechenbarkeit der Baurechtszinsen Die an SACHEINLEGERINNEN auszuzahlenden Baurechtszinsen gemäss Ziff. 4.4 stellen an- rechenbare Netzkosten sui generis des Übertragungsnetzes dar.

E. 8.3 Anrechenbarkeit der an SACHEINLEGERINNEN bezahlten Zinsen Die an SACHEINLEGERINNEN bezahlten Zinsen gemäss Ziff. 5 stellen anrechenbare Be- triebskosten sui generis des Übertragungsnetzes dar.

E. 8.4 Verzinsung der von Swissgrid ausbezahlten ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B 1 Swissgrid hat Anspruch auf Verzinsung der an die SACHEINLEGERINNEN ausbezahlten ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B (inkl. Zins gemäss Ziff. 5) für die Zeitdauer zwischen der effektiven Auszahlung an die SACHEINLEGERINNEN und der vollständigen Deckung durch Einnahmen aus dem Netznutzungsentgelt. 2 Der Zinssatz entspricht den durchschnittlichen Fremdkapitalkosten bezogen auf das tatsächliche Fremdkapital der Swissgrid.

E. 8.5 Ausweis der anrechenbaren Kosten sui generis bei Swissgrid Swissgrid ist nicht verpflichtet, die anrechenbaren Kosten (Netzkosten, Betriebskos- ten) sui generis in der Spartenrechnung separat auszuweisen.

9. ANTRAG AN ELCOM AUF ERLASS EINER VERFÜGUNG 1 Die Parteien beantragen der ElCom im Sinne eines Prozessvergleiches den Erlass einer Verfügung betreffend Transaktion Übertragungsnetz / massgeblicher Wert und unterbreiten in Bezug auf diese Verfügung folgende Anträge: "1. Es sei der von allen Parteien unterzeichnete Vertrag vom [_] betr. Bewer- tungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes, die

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 8/52 gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu über- tragen waren, entgegenzunehmen und dieser Vertrag soll die Basis für die Verfügung betreffend Transaktion Übertragungsnetz / massgeblicher Wert bilden; 2. es sei festzustellen, dass die ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B sowie die Zinsen gemäss Ziff. 5 des Vertrages anrechenbare Betriebskosten sui generis des Übertragungsnetzes darstellen; 3. es sei festzustellen, dass Swissgrid einen Anspruch auf Verzinsung gemäss Ziff. 8.4 des Vertrages hat und dass die entsprechenden Zinsen anrechen- bare Netzkosten sui generis darstellen; 4. es sei festzustellen, dass die wiederkehrenden Baurechtszinsen gemäss Ziff. 4.4 des Vertrages anrechenbare Betriebskosten sui generis darstellen; 5. es sei festzustellen, dass die in Form einer Einmalentschädigung nachzu- vergütenden Baurechtszinsen gemäss Ziff. 4.4 des Vertrages anrechenbare Netzkosten sui generis darstellen; 6. es sei die Genehmigung betr. die Verwendung der Auktionserlöse 2013 vom

E. 9 Fazit 93 Der von den Vertragsparteien eingereichte Vertrag betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes, die gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG von Ge- setzes wegen auf Swissgrid zu übertragen waren, ist mit der Stromversorgungsgesetzgebung und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013 verein- bar. Die von den Vertragsparteien eingereichten Anträge können damit gutgeheissen werden. 94 Der von den Vertragsparteien eingereichte Vertrag bildet damit Grundlage für die vorliegende Verfügung betreffend Neuverfügung der Bewertungsmethode.

E. 10 Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2012 95 Die Vertragsparteien regeln im von ihnen unterzeichneten Vertrag die Bewertungsmethode für die übertragenen Anlagen und Grundstücke in allen Einzelheiten. Die Verfügung vom 20. Sep- tember 2012 der ElCom betreffend Transaktion Übertragungsnetz/Massgeblicher Wert (928-10-

002) wird daher für die bereits in der Verfügung vom 20. September 2012 beteiligten Parteien 3–15, 17–24, 26–36, 38–43 und 45–65 vollständig aufgehoben und durch die vorliegende Ver- fügung ersetzt.

E. 11 Allfällige weitere, im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht bekannte Personen, welche gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG zu übertragende Wertgegenstände auf Swissgrid besitzen, sind zu den Bedingungen des Vertrags vom 19. September 2016 zu behandeln.

E. 12 Die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der gemäss Dispositivziffer 3 des Urteils A- 5581/2012 vom 11. November 2013 des Bundesverwaltungsgerichts neu zu verlegenden Ver- fahrenskosten) betragen 41‘120 Franken und werden Swissgrid auferlegt.

E. 13 Die von der EnAlpin AG, der Centralschweizerischen Kraftwerke AG und den Industriellen Wer- ken Basel (IWB) bereits geleisteten Gebühren von je 5‘874 Franken werden nach Eintritt der

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Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zurückerstattet. Hierzu haben sie der ElCom ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.

E. 14 Die Kosten des Verfahrens gemäss Dispositivziffer 12 sind für Swissgrid als Betriebskosten des Übertragungsnetzes anrechenbar.

E. 15 Für die vorliegende Neuverfügung betreffend Transaktion Übertragungsnetz/Massgeblicher Wert/Neuverfügung Bewertungsmethode werden keine Gebühren erhoben.

E. 16 Die Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 20.10.2016

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand:

Anhang: - Vertrag betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes, die gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen waren, S. 1–9 und S. 46–52 (ohne Unterschriftenseiten) Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Parteien

Mitzuteilen an: - Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 9023 St. Gallen (A-5581/2012)

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

VERTRAG

zwischen

Parteien gemäss Anhang A (jede eine "SACHEINLEGERIN" und gemeinsam "die SACHEINLEGERINNEN") und

Parteien gemäss Anhang B

("VERFAHRENSGESELLSCHAFTEN")

und

Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg ("Swissgrid")

(Swissgrid, jede SACHEINLEGERIN und jede Verfahrensgesellschaft eine "Partei", Swissgrid, alle SACHEINLEGERINNEN und alle Verfahrensgesellschaften gemeinsam "die Parteien")

betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes, die gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen waren

Anhang

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 2/52 1. AUSGANGSLAGE 1 Der vorliegende Vertrag (inkl. dieser Ziff. 1) ist eine Ergänzung und Änderung der Sacheinlageverträge (SEV) zwischen Swissgrid und jeder SACHEINLEGERIN. Dieser Ver- trag bildet integralen Bestandteil des jeweiligen SEV. Im Fall von Widersprüchen zwi- schen diesem Vertrag und dem SEV geht dieser Vertrag (inkl. seiner Anhänge) dem SEV vor. 2 Die ElCom hat mit Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren "Transaktion Übertragungsnetz / massgeblicher Wert" (928-10-002) in Bezug auf 59 Adressaten die Methode zur Ermittlung des enteignungsrechtlich massgeblichen Werts für die über- führten Übertragungsnetze festgelegt. 3 Zehn Verfügungsadressatinnen haben gegen die Verfügung der ElCom mit unter- schiedlichen Rechtsbegehren Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. November 2013 (A-5581/2012) verschiedene Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägun- gen zur neuen Festsetzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertra- gungsnetzes in Bezug auf alle Beschwerdeführerinnen und für die Neuverlegung der Gebühren in Bezug auf drei Beschwerdeführerinnen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4 Nicht aufgehoben und somit rechtskräftig geworden ist Dispositivziffer 3 der Verfü- gung der ElCom, welche anordnet, dass die sich aus Gerichtsentscheiden betreffend Wert des Übertragungsnetzes ergebenden Konsequenzen auch für die Netzanteile je- ner bisherigen Übertragungsnetzeigentümer zu berücksichtigen sind, die gegen die Tarifverfügungen, zukünftige Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen sowie ge- gen die Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 (928-10-002) keine Be- schwerde geführt haben. 5 Die Übertragung der WERTGEGENSTÄNDE auf Swissgrid stellt eine gesetzlich vorge- schriebene Enteignung dar. Die SACHEINLEGERINNEN haben daher einen verfassungs- rechtlichen Anspruch auf eine volle Entschädigung (Art. 26 Abs. 2 BV, Art. 16 EntG). Unter Mitwirkung der ElCom haben sich die Parteien im Rahmen dieses Vertrages über die Methode zur Festlegung des enteignungsrechtlich massgeblichen Werts (den ENT- EIGNUNGSWERT) des gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG überführten Übertragungsnetzes (d.h. der WERTGEGENSTÄNDE) geeinigt. Die Parteien (vertreten durch Axpo Power AG) werden den von allen Parteien unterzeichneten Vertrag der ElCom einreichen und den Antrag auf Gutheissung der in diesem Vertrag (Ziff. 9) enthaltenen Anträge stellen. 2. GELTUNGSBEREICH 1 Die Abgeltung des ENTEIGNUNGSWERTS für die von der Enteignung betroffenen WERTGE- GENSTÄNDE fliesst den SACHEINLEGERINNEN in Form der folgenden zwei Komponenten zu:  Enteignungsentschädigung Tranche A: Den ersten Teil der Entschädigung, die Enteignungsentschädigung Tranche A, bilden die regulatorischen Werte der WERTGEGENSTÄNDE (ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP) wie sie Eingang in die Regulatory Asset Base der Swissgrid finden. Die regulatorischen Werte der WERTGEGENSTÄNDE sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und des Verfahrens betreffend "Transaktion Übertragungsnetz / mas-

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 3/52 sgeblicher Wert". Die regulatorischen Werte lagen den Tarifverfügungen der El- Com zu Grunde oder werden im Rahmen der aktuell sistierten Deckungsdiffe- renzverfahren oder in den Verfahren zur Festlegung des regulatorischen Anlage- werts noch festgelegt. Die Entschädigung erfolgt nach den Bestimmungen der jeweiligen SEV und den darin enthaltenen Bewertungs- und Entschädigungskon- zepten (Bewertungsanpassung 1 und 2).  ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B: Die ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRAN- CHE B, ihre Berechnung und die Modalitäten ihrer Auszahlung bilden den Gegen- stand dieses Vertrages. 2 Der vorliegende Vertrag gilt für die Bewertung sämtlicher WERTGEGENSTÄNDE, die ge- mäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen waren oder noch zu übertragen sind (unabhängig von der Form des Rechts, sofern die Über- tragung gestützt auf einen SEV stattfand bzw. stattfindet). Der Klarheit halber sei fest- gehalten, dass weitere überführte Aktiven von NETZGESELLSCHAFTEN, insbesondere sämtliche Positionen des Umlaufvermögens gemäss Ziff. 3 der Mustergrid AG (Beilage der SEV), Deckungsdifferenzen und Anlaufkosten der Swissgrid (Immaterielles Anla- gevermögen) keine WERTGEGENSTÄNDE im Sinne dieses Vertrages darstellen und daher auch nicht in den Geltungsbereich dieses Vertrages fallen. Die Abgeltung dieser wei- teren überführten Aktiven richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen SEV und den darin enthaltenen Bewertungskonzepte (Bewertungsanpassung 1 und 2). 3. BEGRIFFE 1. ANFECHTENDE SACHEINLEGERIN und ANFECHTENDE VERFAHRENSGESELLSCHAFT: SACHEINLE- GERIN resp. VERFAHRENSGESELLSCHAFT, die die Verfügung der ElCom vom 20. Sep- tember 2012 (928-10-002) mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht an- gefochten hat. 2. ANLAGEN: WERTGEGENSTÄNDE, die keine Grundstücke sind. 3. ANSCHAFFUNGSZEITWERTBZP ("AZWBZP"): ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP (AZWTZP) zuzüg- lich der verfügten regulatorischen Abschreibungen zwischen dem BEWERTUNGS- ZEITPUNKT und TRANSAKTIONSZEITPUNKT. Wenn die regulatorischen Abschreibungen nicht verfügt wurden, sind sie nach den üblichen regulatorischen Grundsätzen zu berechnen. 4. ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP ("AZWTZP"): Rechtskräftiger regulatorischer Wert eines WERTGEGENSTANDES, wie er per TRANSAKTIONSZEITPUNKT verfügt wird bzw. wie er den verfügten Tarifen oder Deckungsdifferenzen des Übertragungsnetzes zu- grunde liegt. 5. BEWERTUNGSZEITPUNKT: 31. Dezember 2012. 6. ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B: ENTEIGNUNGSWERT abzüglich ANSCHAFFUNGS- ZEITWERTTZP (Enteignungsentschädigung Tranche A) eines einzelnen WERTGEGEN- STANDES oder die entsprechende Summe für alle WERTGEGENSTÄNDE einer SACHEIN- LEGERIN unter Ausschluss der Baurechte, die mittels eines wiederkehrenden Bau- rechtszinses gemäss Ziff. 4.4 abgegolten werden.

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 4/52 7. ENTEIGNUNGSWERT: Der enteignungsrechtlich massgebliche Wert ("volle Entschä- digung") eines WERTGEGENSTANDES zum TRANSAKTIONSZEITPUNKT gemäss der in die- sem Vertrag von den Parteien vereinbarten Bewertungsmethode (Ziff. 4). 8. HÖSPLEINDEX2012: Höspleindex gemäss Anhang C (Erläuterung: der Höspleindex wurde offiziell letztmals per 2009 ermittelt. Der Höspleindex2012 führt den Index per 2009 in Anlehnung an den Produzentenpreisindex bis 2012 weiter. Per 2012 ist der Indexstand gegenüber dem Indexstand per 2009 um 2% tiefer definiert; der Indexstand des HÖSPLEINDEX2012 entspricht per 2012 und in den Folgejahren definitionsgemäss einem Wert von 100). 9. IM ZEITPUNKT DER UNTERZEICHNUNG BEKANNTE WERTGEGENSTÄNDE: WERTGEGENSTÄNDE, von denen bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung bekannt und unbestritten ist, dass sie von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen sind. 10. NETZGESELLSCHAFT: (Aktien-)Gesellschaft, welche Eigentümerin von WERTGEGEN- STÄNDEN ist (bzw. war) und deren Aktien im Rahmen eines "Share Deals" an Swissgrid übertragen wurden. 11. NICHT-ANFECHTENDE SACHEINLEGERIN und NICHT-ANFECHTENDE VERFAHRENSGESELL- SCHAFT: SACHEINLEGERIN resp. VERFAHRENSGESELLSCHAFT, die die Verfügung der El- Com vom 20. September 2012 (928-10-002) nicht mit Beschwerde ans Bundes- verwaltungsgericht angefochten hat und für die die Verfügung folglich in Rechts- kraft erwachsen ist. 12. TRANSAKTIONSZEITPUNKT: 31. Dezember jenes Jahres, welches der tatsächlichen Übertragung eines WERTGEGENSTANDES direkt voran geht. 13. WERTGEGENSTAND: Jedes Element des Übertragungsnetzes (inkl. Grundstücke), welches gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen ist; unabhängig davon, wie der WERTGEGENSTAND übertragen wird (Sacheinlage in Form eines "Share-Deals" oder eines "Asset-Deals") und unab- hängig von der Art des übertragenen Rechts (z.B. Eigentum, Dienstbarkeit, Bau- recht, eigentumsähnliche Nutzungsrechte [ehem. Partneranlagen]). Keine WERT- GEGENSTÄNDE in diesem Sinne stellen Einrichtungen dar, die vom Übertragungs- netz genutzt werden, ohne gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid übertragen werden zu müssen (z.B. Kavernen, Stollen). 14. WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTBZP ("WBZWBZP"): Wiederbeschaffungszeitwert einer ANLAGE per BEWERTUNGSZEITPUNKT gemäss Ziff. 4.2 Formel (2). 15. WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTTZP ("WBZWTZP"): Wiederbeschaffungszeitwert einer ANLAGE per TRANSAKTIONSZEITPUNKT gemäss Ziff. 4.2 Formel (3). 4. BEWERTUNGSMETHODE

E. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu verwenden hat; 8. allfällige weitere, im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht bekannte Perso- nen, welche gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG zu übertragende WERTGEGEN- STÄNDE auf Swissgrid besitzen, sind zu den Bedingungen dieses Vertrages zu behandeln; 9. es seien die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der gemäss Dispositiv- ziffer 3 des Urteils A-5581/2012 vom 11. November 2013 des Bundesver- waltungsgerichts neu zu verlegenden Verfahrenskosten) Swissgrid aufzu- erlegen und es sei festzustellen, dass die Kosten als Betriebskosten des Übertragungsnetzes anrechenbar sind." 2 Die Parteien ermächtigen hiermit Axpo Power AG nach der Unterzeichnung dieses Vertrages durch alle Parteien namens und im Auftrag aller Parteien diesen Vertrag der ElCom mit dem in Absatz 1 oben enthaltenen Anträgen der ElCom einzureichen. 3 Soweit die ElCom in ihrer Verfügung den Anträgen gemäss Absatz 1 oben entspricht, verzichten die Parteien hiermit auf eine Beschwerde gegen die entsprechende Verfü- gung.

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 9/52 10. KOMMUNIKATION Die Parteien werden zur Kommunikation des Inhalts dieses Vertrages gemeinsam eine Sprachregelung erstellen, welche für allfällige Medienmitteilungen und anderweitige Publikationen (z.B. im Internet) zu verwenden ist. Auch werden die Parteien gemein- sam den frühesten Zeitpunkt einer Kommunikation festlegen. Im Übrigen gelten be- treffend Vertraulichkeit dieses Vertrages die Bestimmungen des SEV, wobei im Unter- schied zum SEV dieser Vertrag nicht dem Handelsregisteramt eingereicht werden muss und entsprechend nicht als allgemein bekannt gilt. 11. INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES 1 Der vorliegende Vertrag tritt für die Parteien nur und erst dann in Kraft, sofern und sobald die ElCom im Rahmen einer Verfügung die in Ziff. 9 Abs. 1 enthaltenen Anträge gutheisst und die entsprechende Verfügung bezüglich aller Dispositivziffern in Rechts- kraft erwächst. 2 Der vorliegende Vertrag ist unkündbar. 12. AUSFERTIGUNG Der vorliegende Vertrag wird einfach ausgefertigt. Jede Partei erhält eine beglaubigte Kopie des Originals. Eine Kopie wird der ElCom zugestellt.

**** Unterschriften der Parteien auf den folgenden Seiten ****

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 46/52 Anhang A: SACHEINLEGERINNEN

AEK Energie AG AIL Servizi SA Alpiq AG Alpiq Suisse SA Alpiq Versorgungs AG (AVAG) Axpo Power AG Axpo Trading AG Azienda elettrica ticinese Aziende Industriali di Lugano (AIL) SA BKW Energie AG Centralschweizerische Kraftwerke AG Electra-Massa AG Elektrizitätswerk der Stadt Zürich Elektrizitätswerk Obwalden EnAlpin AG Energie Wasser Bern Engadiner Kraftwerke AG FMV SA Forces Motrices de Mauvoisin SA Forces Motrices Hongrin-Léman S.A. (FMHL) General Electric Technology GmbH Grande Dixence SA IWB Industrielle Werke Basel Kraftwerke Hinterrhein AG Kraftwerke Linth-Limmern AG (KLL) Kraftwerke Mattmark AG Kraftwerke Oberhasli AG Kraftwerke Sarganserland AG (KSL) Kraftwerke Vorderrhein AG (KVR) Officine Idroelettriche della Maggia SA Officine idroelettriche di Blenio SA Repower AG Schweizerische Bundesbahnen SBB SN Energie AG

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 47/52 Anhang B: VERFAHRENSGESELLSCHAFTEN

AET NE1 SA ALENA Aletsch Energie Netz AG Alpiq Netz AG Gösgen/Laufenburg Alpiq Réseau SA Lausanne/Laufenburg BKW Übertragungsnetz AG CKW Grid AG EGL Grid AG ewb Übertragungsnetz AG ewz Übertragungsnetz AG FMV Réseau SA Kraftwerke Hinterrhein Netz AG LENA Lonza Energie Netz AG Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG Ofible Rete SA Ofima Rete SA Repower Transportnetz AG SN Übertragungsnetz AG Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 48/52

Anhang C: HÖSPLEINDEX2012 Baujahr Indexstand Hösple2012 Baujahr Indexstand Hösple2012 1947* 29.39 1990 85.82 1948* 30.51 1991 86.53 1949* 29.54 1992 87.86 1950* 28.57 1993 86.53 1951* 32.04 1994 88.78 1952* 31.12 1995 88.47 1953* 30.00 1996 84.49 1954* 30.20 1997 86.12 1955* 30.31 1998 81.63 1956* 31.02 1999 81.94 1957* 31.53 2000 85.20 1958* 30.61 2001 82.24 1959* 30.10 2002 82.55 1960* 30.31 2003 84.59 1961* 30.31 2004 99.59 1962* 31.33 2005 98.57 1963 32.55 2006 114.49 (100 in Anwendung Ziff. 4.2.4) 1964 33.88 2007 116.63 (100 in Anwendung Ziff. 4.2.4) 1965 34.29 2008 115.71 (100 in Anwendung Ziff. 4.2.4) 1966 35.10 2009 102.04 (100 in Anwendung Ziff. 4.2.4) 1967 35.31 2010* 102.27 (100 in Anwendung Ziff. 4.2.4) 1968 36.33 2011* 101.02 (100 in Anwendung Ziff. 4.2.4) 1969 41.43 2012* 100.00 1970 43.37

1971 45.10

1972 48.88

1973 55.41

1974 62.45

1975 60.10

1976 60.31

1977 59.59

1978 60.00

1979 63.37

1980 66.22

1981 70.10

1982 71.12

1983 72.96

1984 74.90

1985 76.12

1986 74.69

1987 76.33

1988 82.96

1989 84.49

*Für diese Baujahre definiert der Hösple Index gemäss ElCom Weisung 3/2010 keinen Indexstand.

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 49/52 Anhang D: ANWENDUNGSHILFE ZU ZIFF. 4, BEWERTUNG DER ÜBERTRAGENEN WERTGEGENSTÄNDE SACHEINLEGERINNEN 2012 Für SACHEINLEGERINNEN, die ihre WERTGEGENSTÄNDE am 3. Januar 2013 an Swissgrid überführt haben, fallen der TRANSAKTIONS- UND DER BEWERTUNGSZEITPUNKT am 31.12.2012 zusammen. Die Berechnungsformeln gemäss Ziff. 4 vereinfachen sich entsprechend wie folgt: (1) 𝐸𝑛𝑡𝑒𝑖𝑔𝑛𝑢𝑛𝑔𝑤𝑒𝑟𝑡(𝐴𝑛𝑙𝑎𝑔𝑒) = 𝐴𝑍𝑊 +(2 × 𝑊𝐵𝑍𝑊) 3 , wobei (2) 𝑊𝐵𝑍𝑊 = (𝐴𝑍𝑊 × 𝐼𝑛𝑑𝑒𝑥𝑠𝑡𝑎𝑛𝑑BZP 𝐼𝑛𝑑𝑒𝑥𝑠𝑡𝑎𝑛𝑑𝐵𝑎𝑢𝑗𝑎ℎ𝑟) Beispiel: TRANSAKTIONSZEITPUNKT 31.12.2012; Anlage mit Baujahr 2000, AZW per 31.12.2012 = 160 Schritt 1: Indexstand im Baujahr gemäss Anhang C ermitteln:  Indexstand des HÖSPLEINDEX2012 per 2000 = 85.20 Schritt 2: WBZW berechnen:  WBZW = (160 × 100 85.20) = 187.8 Schritt 3: ENTEIGNUNGSWERT berechnen:  Enteignungwert(Anlage) = 160 +(2 × 187.8) 3 = 178.5 per 31.12.2012 Schritt 4: ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B berechnen:  𝐸𝑛𝑡𝑒𝑖𝑔𝑛𝑢𝑛𝑔𝑠𝑒𝑛𝑡𝑠𝑐ℎä𝑑𝑖𝑔𝑢𝑛𝑔 𝑇𝑟𝑎𝑛𝑐ℎ𝑒 𝐵(𝐴𝑛𝑙𝑎𝑔𝑒) = 178.5 −160 = 𝟏𝟖. 𝟓 per 31.12.2012

Spätere SACHEINLEGERINNEN Für SACHEINLEGERINNEN, die ihre WERTGEGENSTÄNDE nach dem 3. Januar 2013 überführt haben, sind TRANSAKTIONS- UND BEWERTUNGSZEITPUNKT nicht identisch und es kommen die Berechnungs- formeln gemäss Ziff. 4 zur Anwendung. (1) Enteignungwert(Anlage) = AZWTZP+(2 ×WBZWTZP) 3

(2) WBZWBZP = (AZWBZP × IndexstandBZP IndexstandBaujahr) (3) WBZWTZP = WBZWBZP −(AZWBZP −AZWTZP) Beispiel: TRANSAKTIONSZEITPUNKT 31.12.2014; Anlage mit Baujahr 2000, Abschreibungsdauer 45J  Ab- schreibung pro Jahr 5; AZWTZP per 31.12.2014 = 150 Schritt 1: Indexstand im Baujahr gemäss Anhang C ermitteln:  Indexstand des HÖSPLEINDEX2012 per 2000 = 85.20 Schritt 2: AZWBZP per 31.12.2012 ermitteln:  Gemäss Anlagengitter, die der entsprechenden ElCom-Verfügung zu Grunde liegen, ODER  Berechnen: Addieren der Abschreibungen für 2 Jahre: AZWBZP = 150 + (2 × 5) = 160

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 50/52 Schritt 3: WBZWBZP berechnen:  WBZWBZP = (160 × 100 85.20) = 187.8 Schritt 4: WBZWTZP berechnen:  WBZWTZP = 187.8 −(160 −150) = 177.8 Schritt 5: ENTEIGNUNGSWERT berechnen:  Enteignungwert(Anlage) = 150 +(2 × 177.8) 3 = 𝟏𝟔𝟖. 𝟓 per 31.12.2014 Schritt 6: ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B berechnen:  𝐸𝑛𝑡𝑒𝑖𝑔𝑛𝑢𝑛𝑔𝑠𝑒𝑛𝑡𝑠𝑐ℎä𝑑𝑖𝑔𝑢𝑛𝑔 𝑇𝑟𝑎𝑛𝑐ℎ𝑒 𝐵(𝐴𝑛𝑙𝑎𝑔𝑒) = 168.5 −150 = 𝟏𝟖. 𝟓 per 31.12.2014 Der ENTEIGNUNGSWERT einer Anlage unterscheidet sich in Abhängigkeit des TRANSAK- TIONSZEITPUNKTES genau in der Höhe der seit dem BEWERTUNGSZEITPUNKT vereinnahm- ten regulatorischen Abschreibungen: 178.5 −(2 × 5) = 168.5. Die ENTEIGNUNGSENT- SCHÄDIGUNG TRANCHE B ist hingegen unabhängig vom Transaktionszeitpunkt: 18.5.

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 51/52 Anhang E: ANWENDUNGSHILFE ZU ZIFF. 4.4 /ZIFF. 5 ABS. 2 BETR. BAURECHTSZINSEN SACHEINLEGERINNEN 2012 Für SACHEINLEGERINNEN, die Baurechte mit periodischer Abgeltung am 3. Januar 2013 an Swiss- grid überführt haben, fallen ab dem Jahr 2013 jährliche Baurechtszinsen an, die sich auf den Enteignungswert beziehen: Beispiel: Baurecht für Grundstück von 5'000m2. AZW 300'000 CHF bzw. 60 CHF/m2. Rückabwicklung und Auszahlung der Baurechtszinsen per 03.01.2017. Schritt 1: ENTEIGNUNGSWERT bestimmen:  100 CHF/m2 * 5'000m2 = 500'000 CHF Schritt 2: Jährliche Baurechtszinsen bestimmen:  2013: 500'000 CHF * 3.83% = 19'150 CHF  2014: 500'000 CHF * 4.70% = 23'500 CHF  2015: 500'000 CHF * 4.70% = 23'500 CHF  2016: 500'000 CHF * 4.70% = 23'500 CHF  2017: 500'000 CHF * 3.83% = 19'150 CHF  … Schritt 3: Ausstehende Baurechtszinsen bestimmen per 03.01.2017:  Bisher wurden die Baurechtszinsen z.B. auf dem AZW bezahlt, d.h. ausstehend sind Zinsen in Höhe des jeweiligen regulatorischen WACC auf [Enteignungswert – AZW = 200'000 CHF] für 4 Jahre (die 200'000 CHF sind Teil der Tranche B)  2013: 200'000 CHF * 3.83% = 7'660 CHF  2014: 200'000 CHF * 4.70% = 9'400 CHF  2015: 200'000 CHF * 4.70% = 9'400 CHF  2016: 200'000 CHF * 4.70% = 9'400 CHF

35'860 CHF Schritt 4: Verzinsung und Auszahlung der ausstehenden Baurechtszinsen per 03.01.2017 bestimmen: Diese Berechnung gilt unter der Annahme, dass die Baurechtszinsen jeweils per Ende des jeweiligen Jahres geschuldet sind (Beispiel: Der Zugang der ausstehenden Baurechtszin- sen 2013 entsteht erst am 01.01.2014.) Betroffe- nes Jahr (t) Zu ver- wendender Zinssatz (t+2) Zugang ausste- hende Bau- rechtszinsen per 01.01.t Saldo vor Verzin- sung anwendba- rer Zinssatz

anrechenbare Verzinsung (be- zogen auf t) Saldo (31.12.t) 2013 2015 0.00 0.00 4.70% 0 0.00 2014 2016 7'660.00 7'660.00 4.70% 360.02 8'020.02 2015 2017 9'400.00 17'420.02 3.83% 667.19 18'087.21 2016 2018 9'400.00 27'487.21 gesch. 3.83% 1052.76 28'539.97

Auszahlung 03.01.t 2017

9'400.00

37'939.97

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 52/52 Ergebnis: Per 03.01.2017 sind Baurechtszinsen in Höhe von CHF 35'860 zzgl. Verzinsung von CHF 2'079.97 d.h. insgesamt CHF 37'939.97 ausstehend. Hinweis: Die Aufteilung der durch Swissgrid insgesamt pro Baurecht zu bezahlenden Baurechtszinsen in die Tranche A und in die Tranche B hängt ausschliesslich vom AZW ab. Insbesondere ist die Aufteilung unabhängig davon, auf welchem Grundstückswert die Swissgrid bisher Baurechts- zinsen berechnet und bezahlt hat. Dies gilt sowohl für einmalentschädigte Baurechtszinsen als auch für wiederkehrende Baurechtszinsen (periodische Abgeltung).

Spätere SACHEINLEGERINNEN Für spätere Sacheinlegerinnen starten die ausstehenden Baurechtszinsen und deren Verzin- sung entsprechend später.

Dispositiv
  1. Aare Versorgungs AG (AVAG), Solothurnerstrasse 21, Postfach, 4601 Ol- ten
  2. AEK Energie AG, Westbahnhofstrasse 3, 4502 Solothurn
  3. AET NE1 SA, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
  4. AG Kraftwerk Wägital, Eisenburgstrasse 21, 8854 Siebnen
  5. AIL Servizi SA, Via della Posta 8, CP 5131, 6900 Lugano
  6. Albula-Landwasser Kraftwerke AG, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
  7. ALENA Aletsch Energie Netz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080, Laufenburg
  8. Aletsch AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930, Visp
  9. Alpiq AG, Bahnhofquai 12, 4600 Olten, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Postfach 314, 8037 Zürich
  10. Alpiq Netz AG Gösgen/Laufenburg, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechts- anwältin, Prime Tower, Postfach 314, 8037 Zürich, 2/24
  11. Alpiq Réseau SA Lausanne/Laufenburg, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Postfach 314, 8037 Zürich
  12. Alpiq Suisse SA, Ch. de Mornex 10, CP 570, 1001 Lausanne, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Post- fach 314, 8037 Zürich
  13. Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
  14. Axpo Trading AG, Lerzenstrasse 10, 8953 Dietikon
  15. Azienda elettrica ticinese, Via El Stradùn 74, 6513 Monte Carasso
  16. Aziende Industriali di Lugano (AIL) SA, Via della Posta, CP 5131, 6900 Lu- gano
  17. BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern, vertreten durch Schellenberg Wittmer Rechtsanwälte, Dr. Jürg Borer, Rechtsanwalt, Löwenstrasse 19, Postfach 2201, 8021 Zürich
  18. BKW Übertragungsnetz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080, Lau- fenburg, vertreten durch Schellenberg Wittmer Rechtsanwälte, Dr. Jürg Bo- rer, Rechtsanwalt, Löwenstrasse 19, Postfach 2201, 8021 Zürich
  19. Centralschweizerische Kraftwerke AG, Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern
  20. CKW Grid AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
  21. EGL Grid AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
  22. Electra-Massa AG, c/o Jean-Claude Bayard, Landstrasse 112, 3904, Naters, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Postfach 314, 8037 Zürich
  23. Electricité d'Emosson SA, Centrale de Bâtiaz, 1920, Martigny, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Post- fach 314, 8037 Zürich
  24. Elektrizitätswerk der Stadt Zürich, Tramstrasse 35, 8050 Zürich
  25. Elektrizitätswerk Obwalden, Stanserstrasse 8, 6064 Kerns
  26. EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, Postfach, 3930 Visp
  27. Energie Electrique du Simplon SA, Place de la Gare 12, CP 570, 1001 Lausanne, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Postfach 314, 8037 Zürich
  28. Energie Wasser Bern, Monbijoustrasse 11, 3001 Bern
  29. Engadiner Kraftwerke AG, Muglinè 1, 7530 Zernez
  30. ewb Übertragungsnetz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Lau- fenburg
  31. ewz Übertragungsnetz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Lau- fenburg
  32. FMV Réseau SA , c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
  33. FMV SA, Rue de la Dixence 9, CP 506, 1951 Sion 3/24
  34. Forces Motrices de la Gougra S.A., Avenue du Général Guisan 2, 3960 Sierre, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Postfach 314, 8037 Zürich
  35. Forces Motrices de Mauvoisin S.A., c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
  36. Forces Motrices Hongrin-Léman S.A. (FMHL), Place de la Gare 12, CP 570, 1001 Lausanne, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Postfach 314, 8037 Zürich
  37. General Electric Technology GmbH, Brown Boveri Strasse 7, 5400 Baden
  38. Grande Dixence SA, Rue des Creusets 41, 1950 Sion
  39. IWB Industrielle Werke Basel, Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Ba- sel
  40. Kernkraftwerk Leibstadt AG, c/o Axpo Power AG , Parkstrasse 23, Post- fach, 5401 Baden
  41. Kraftwerke Hinterrhein AG, Spitalstrasse, 7430 Thusis, vertreten durch von der Crone Rechtsanwälte AG, Dr. Franz J. Kessler, Samariterstrasse 5, 8032 Zürich
  42. Kraftwerke Hinterrhein Netz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, vertreten durch von der Crone Rechtsanwälte AG, Dr. Franz J. Kessler, Samariterstrasse 5, 8032 Zürich
  43. Kraftwerke Ilanz AG, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
  44. Kraftwerke Linth-Limmern AG (KLL), Tierfehd, 8783 Glarus Süd
  45. Kraftwerke Mattmark AG, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
  46. Kraftwerke Oberhasli AG, Grimselstrasse 19, 3862 Innertkirchen
  47. Kraftwerke Sarganserland AG (KSL), c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
  48. Kraftwerke Vorderrhein AG (KVR), c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
  49. Kraftwerke Zervreila AG, Vadianstrasse 59, 9000 St. Gallen
  50. LENA Lonza Energie Netz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
  51. Lonza AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp
  52. Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG, c/o Swissgrid AG, Werkstras- se 12, 5080 Laufenburg
  53. Officine Idroelettriche della Maggia SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno
  54. Officine idroelettriche di Blenio SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno
  55. Officine idroelettriche di Mesolcina SA, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
  56. Ofible Rete SA, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
  57. Ofima Rete SA, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg 4/24
  58. Repower AG, Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo
  59. Repower Transportnetz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Lau- fenburg
  60. Schweizerische Bundesbahnen SBB, Industriestrasse 1, 3052 Zollikofen
  61. Sierre-Energie SA Siesa, Rue de l'Industrie 29, 3960 Sierre
  62. SN Energie AG, Vadianstrasse 59, 9000 St. Gallen
  63. SN Übertragungsnetz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Lau- fenburg
  64. Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
  65. Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Parteien) betreffend Transaktion Übertragungsnetz / Massgeblicher Wert / Neuverfügung Bewer- tungsmethode 5/24 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ............................................................................................................................... 6 II Erwägungen .............................................................................................................................. 8 1 Zuständigkeit .............................................................................................................................. 8 2 Parteien, rechtliches Gehör, Ausstand ....................................................................................... 8 2.1 Parteien ...................................................................................................................................... 8 2.2 Rechtliches Gehör ...................................................................................................................... 9 2.3 Ausstand ..................................................................................................................................... 9 3 Streitgegenstand ...................................................................................................................... 10 4 Grundlagen ............................................................................................................................... 11 4.1 Vertragsinhalt ........................................................................................................................... 11 4.2 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 ............................................. 11 5 Bewertungsmethode und Anrechenbarkeit (Anträge 1–5) ....................................................... 13 5.1 Gesetzmässigkeit der Bewertungsmethode (Antrag 1) ............................................................ 13 5.2 Anrechenbarkeit der Enteignungsentschädigung Tranche B (Antrag 2) .................................. 14 5.3 Anspruch auf Verzinsung der Enteignungsentschädigung B und Anrechenbarkeit der Zinsen (Antrag 3) .................................................................................................................................. 16 5.4 Anrechenbarkeit der wiederkehrenden und einmaligen Baurechtszinsen (Anträge 4 und 5) .. 16 6 Anträge auf Verwendung der Auktionserlöse (Anträge 6 und 7).............................................. 17 6.1 Auktionserlöse 2013 (Antrag 6) ................................................................................................ 17 6.2 Auktionserlöse 2014–2016 (Antrag 7) ...................................................................................... 19 7 Gleichbehandlung künftiger Sacheinlegerinnen (Antrag 8) ...................................................... 20 8 Kosten des Verfahrens (Antrag 9) ............................................................................................ 20 9 Fazit .......................................................................................................................................... 21 10 Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2012 ............................................................... 21 11 Gebühren für die vorliegende Neuverfügung ........................................................................... 21 III Entscheid ................................................................................................................................. 22 IV Rechtsmittelbelehrung ........................................................................................................... 24 6/24 I Sachverhalt A. 1 Nach Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunter- nehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgeset- zes, d.h. bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminde- rungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen. 2 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! unter der Leitung der Swissgrid AG (nachfolgend Swissgrid). Seit März 2011 wurde die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 928-10-002) formell begleitet. B. 3 Am 20. September 2012 hat die ElCom eine Verfügung betreffend Transaktion Übertragungs- netz/Massgeblicher Wert (Verfahren 928-10-002, nachfolgend Bewertungsverfügung) erlassen. Dabei hat die ElCom die Bewertungsgrundsätze für die Bestimmung des massgeblichen Werts der Übertragungsnetzanteile festgelegt. Sie verfügte, der Wert des Übertragungsnetzes habe dem regulierten Wert zu entsprechen, welcher die ElCom im Verfahren 952-10-017 vom
  66. November 2010 (Verfahren betreffend Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netz- ebene 1 und Systemdienstleistungen) festgelegt habe. Dieser Wert sei auf den 31. Dezember 2012 fortzuführen. 4 Gegen die Bewertungsverfügung der ElCom vom 20. September 2012 haben zehn Parteien Beschwerde erhoben. C. 5 Anfang 2013 wurden grosse Teile des Übertragungsnetzes an die Swissgrid übertragen. D. 6 Mit Urteil vom 11. November 2013 (A-5581/2012) hat das Bundesverwaltungsgericht die Be- schwerde gegen die Bewertungsverfügung der ElCom vom 20. September 2012 im Wesentli- chen gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist. Es wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Festsetzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Über- tragungsnetzes in Bezug auf alle Beschwerdeführerinnen und zur Neuverlegung der Gebühren in Bezug auf die Parteien 13, 14 und 24 an die Vorinstanz zurück. 7 Nach der Rückweisung an die ElCom hat ein Teil der Parteien Gespräche darüber geführt, wie der massgebliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt werden könnte. Die Gespräche fanden teilweise unter Beteiligung der ElCom statt. 8 Parallel dazu wurden mit dem Projekt GO+! unter der Leitung der Swissgrid Anfang 2014, An- fang 2015 und Anfang 2016 weitere Anlagen des Übertragungsnetzes auf die Swissgrid über- tragen. 7/24 E. 9 Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 hat die Swissgrid Anträge zur Verwendung der Auktionserlöse 2013–2016 eingereicht (act. 3–5). 10 Mit Schreiben vom 21. September 2016 (act. 8) reichte die Axpo Power AG namens und im Auftrag der Parteien 1–3, 5, 7, 9–22, 24–26, 28–33, 35–39, 41, 42, 44–48, 50, 52–54, 56–60 und 62–65 (nachfolgend Vertragsparteien) den unterzeichneten Vertrag betreffend Bewer- tungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes, die gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen waren, ein (vgl. Anhang, nachfolgend Bewertungsvertrag oder Vertrag). Die Vertragsparteien beantragen der ElCom im Sinne eines Prozessvergleiches den Erlass einer Verfügung betreffend Transaktion Übertra- gungsnetz/Massgeblicher Wert und unterbreiten in Bezug auf diese Verfügung Anträge (Bewer- tungsvertrag, Ziff. 9). F. 11 Mit Schreiben vom 26. September 2016 (act. 10) hat das Fachsekretariat der ElCom das Ver- fahren unter der Verfahrensnummer 25-00074 wieder aufgenommen und den Parteien gleich- zeitig einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. Ebenfalls wurde den Parteien ein aktuelles Aktenverzeichnis zugestellt. 12 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 teilten die Parteien 13 und 14 mit, sie hätten zum Verfü- gungsentwurf keine Bemerkungen (act. 11). Von den restlichen Parteien gingen keine Stellung- nahmen ein. 13 Auf den weiteren Sachverhalt wird soweit entscheidrelevant im Rahmen der Erwägungen ein- gegangen. 8/24 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 14 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Ent- scheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungs- bestimmungen notwendig sind. 15 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflich- tet, das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls an- dere Rechte zugewiesen. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei auch auf die präventi- ve Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4797/2011 vom
  67. Februar 2012, E. 8.2.5). 16 Die ElCom war zuständig, die ursprüngliche Verfügung betreffend Trankaktion Übertragungs- netz/Massgeblicher Wert zu erlassen. Die vorliegende Verfügung setzt den Rückweisungsent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012) um. Entspre- chend ist die Zuständigkeit der ElCom für den Erlass der vorliegenden Neuverfügung gegeben. 2 Parteien, rechtliches Gehör, Ausstand 2.1 Parteien 17 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
  68. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 18 Als Parteien in das Verfahren Transaktion Übertragungsnetz (25-00003; alt: 928-10-002) und Adressaten der Teilverfügung vom 20. September 2012 betreffend Transaktion Übertragungs- netz/Massgeblicher Wert (nachfolgend: Bewertungsverfügung) wurden nebst der Swissgrid so- wohl die Netzgesellschaften als damalige Eigentümerinnen der Übertragungsnetze als auch de- ren Muttergesellschaften einbezogen. 19 Die Parteien 13, 14, 17, 18, 21, 24, 31, 41, 42 und 52 erhoben gegen die Bewertungsverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bundesverwaltungsgericht u.a. die Dispositivziffer 1 der Bewertungsverfügung in Be- zug auf diese Beschwerdeführerinnen auf. 20 Vorliegende Verfügung erfolgt aufgrund des Rückweisungsentscheids des Bundesverwaltungs- gerichts und hat die neue Festsetzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Über- tragungsnetzes zum Gegenstand. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht obsiegenden Partei- en 13, 14, 17, 18, 21, 24, 31, 41, 42 und 52 haben damit ohne weiteres Parteistellung. Zudem haben die beschwerdeführenden Parteien den vorliegend eingereichten Bewertungsvertrag un- terschrieben. Dies kommt einem Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung der ElCom vom
  69. September 2012 in den nicht angefochtenen Punkten gleich. 9/24 21 Auch die Parteien 3–12, 15, 19, 20, 22, 23, 26–30, 32–36, 38–40, 43, 45–51 und 53–65 waren im Verfahren vor der ElCom betreffend Transaktion Übertragungsnetz/Massgeblicher Wert Par- tei. Sie haben die Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 jedoch nicht angefochten, womit die Verfügung für diese Parteien rechtskräftig geworden ist. In der Dispositivziffer 3 der Bewertungsverfügung wird ausdrücklich festgehalten, dass Änderungen des Werts des Über- tragungsnetzes im Rahmen der Transaktion an die Swissgrid, die sich aus rechtskräftigen Ge- richtsurteilen ergeben, nachträglich auszugleichen sind. Dabei seien die sich ergebenden Kon- sequenzen auch für die Netzanteile jener ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer zu berücksichtigen, die gegen die Bewertungsverfügung keine Beschwerde führten. Dieser Passus in der Dispositivziffer 3 wurde von keiner Partei angefochten. Die Tatsache, dass gegen den in Dispositivziffer 1 enthaltenen Bewertungsgrundsatz erfolgreich Beschwerde geführt wurde und dieser gegenüber den Beschwerdeführerinnen nicht mehr gilt, ist gestützt auf die in Dispositiv- ziffer 3 enthaltene Formulierung somit auch gegenüber den übrigen nicht beschwerdeführenden Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Zudem hat ein Grossteil der Par- teien 3–12, 15, 19, 20, 22, 23, 26–30, 32–36, 38–40, 43, 45–51 und 53–65 auch den vorliegen- den Bewertungsvertrag unterschrieben. Im Ergebnis stellt dies einen Antrag auf Wiedererwä- gung der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 dar. Für die Parteien 3–12, 15, 19, 20, 22, 23, 26–30, 32–36, 38–40, 43, 45–51 und 53–65 wird daher die Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 in Wiedererwägung gezogen. Sie sind vom Ausgang der vorliegenden Verfügung direkt betroffen und damit ebenfalls Partei. 22 Die Parteien 1, 2, 16, 25, 37 und 44 waren am bisherigen Verfahren nicht beteiligt, da sie erst zu einem späteren Zeitpunkt ihre Anlagen auf Übertragungsnetzebene an die Swissgrid über- tragen haben. Weil sie inzwischen ebenfalls ihre Anlagen übertragen und den vorliegenden Ver- trag unterzeichnet haben, sind sie vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens direkt betroffen. Sie sind daher als Parteien gemäss Artikel 6 VwVG in das vorliegende Verfahren aufzunehmen. 2.2 Rechtliches Gehör 23 Die Parteien 1–3, 5, 7, 9–22, 24–26, 28–33, 35–39, 41, 42, 44–48, 50, 52–54, 56–60 und 62–65 (Vertragsparteien) haben im vorliegenden Verfahren einen von ihnen unterschriebenen Vertrag eingereicht und Anträge gestellt. Der Verfügungsentwurf wurde allen Parteien mit Schreiben vom 26. September 2016 zur Stellungnahme unterbreitet (act. 10). Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 2.3 Ausstand 24 Die Ausstandspflicht der Kommissionsmitglieder und der beigezogenen Fachleute richtet sich nach Artikel 10 VwVG (Art. 17 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom
  70. September 2007; SR 734.74). Gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c VwVG treten Per- sonen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren. Die in Arti- kel 10 Absatz 1 VwVG verankerten Ausstandsgründe müssen von Amtes wegen beachtet wer- den (STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen- berger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 10 Rz. 99) 25 Mit Schreiben vom 26. September 2016 (act. 10) wurde den Parteien der Ausstand von Herrn Christian Brunner, Mitglied der ElCom, angezeigt. Herr Christian Brunner tritt aufgrund früherer Tätigkeit im Bereich des vorliegenden Verfahrensgegenstands bei einer der Parteien in den Ausstand. 10/24 3 Streitgegenstand 26 Das Bundesverwaltungsgericht hat einzelne Ziffern der Verfügung der ElCom in Bezug auf alle Beschwerdeführerinnen (Ziff. 1 und teilweise Ziff. 2) aufgehoben. Andere Ziffern wurden nur in Bezug auf die Parteien 24 und 31 (Ziff. 7) sowie die Parteien 13, 14 und 24 (Ziff. 9) aufgehoben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013, Dispositivziffer 3). Die restlichen Ziffern der Verfügung der ElCom (Ziff. 2 [teilweise], Ziff. 3–6, Ziff. 8, Ziff. 10) sind rechtskräftig. 27 Das Gericht hat die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Festsetzung des mass- geblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes für alle zehn Beschwerdeführe- rinnen und zur Neuverlegung der Gebühren in Bezug auf die Parteien 13, 14 und 24 an die El- Com zurückgewiesen. 28 Streitgegenstand des nun bei der ElCom liegenden Verfahrens bildet damit die Festlegung des massgeblichen Werts und die Neuverlegung der Gebühren. Weiter hielt das Gericht fest, die konkrete frankenmässige Höhe der zu entrichtenden Entschädigung sei mit der ursprünglichen Verfügung der ElCom nicht festgelegt worden. Demnach sei der konkrete kostenmässige Be- trag auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013, E. 6.2). Damit bildet die Bewertungsmethode den Streitgegenstand der vorliegenden Verfügung. 29 Die eingereichte Vereinbarung ist ein privatrechtlicher Vertrag unter den Vertragsparteien. Mit dem Vertrag haben sich die Vertragsparteien über die Bewertungsmethode für die Festlegung des massgeblichen Werts geeinigt. Sie stellen der ElCom gemeinsame Anträge. Ebenfalls rei- chen die Verfahrensparteien einen Antrag für die Gebührenauferlegung ein. 30 Wie oben ausgeführt (Rz. 28), bildet die Festlegung des massgebenden Werts der zu übertra- genden Anlagen sowie die Neuverlegung der Gebühren den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Damit deckt sich der Inhalt des Bewertungsvertrags mit dem Streitgegenstand. Al- lerdings gehen die Anträge der Vertragsparteien auch über den bisherigen Streitgegenstand hinaus (z.B. Verzinsung, Verwendung Auktionserlöse). 31 Die Vertragsparteien beantragen der ElCom im Sinne eines Prozessvergleichs den Erlass einer Verfügung (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1). Vorab ist zu klären, ob die Parteien vorliegend über den Streitgegenstand verfügen können. Damit sich die Vertragsparteien überhaupt ver- traglich auf eine Lösung einigen können, auf deren Basis die ElCom eine Verfügung erlässt, muss das materielle Recht ihnen einen Spielraum belassen. 32 Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus dem materiellen Recht ein solcher Spielraum. Das Urteil verweist auf das Verhandlungsprimat bezüglich der Überführung des Übertragungsnetzes und auf den Grundsatz, dass die Transaktion auf einem Konsens be- ruhen solle. Das Gericht führt ebenfalls aus, dass die Regelung der Bewertungsmethode primär den Beteiligten überlassen worden sei. Schliesslich zählt das Bundesverwaltungsgericht mehre- re Bewertungsmethoden auf, ohne einen konkreten Weg zur Bestimmung des Übertragungs- werts aufzuzeigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013, E. 6.1.1 und E. 6.8). Damit geht das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich davon aus, dass das StromVG einen Spielraum bei der Festlegung des Übertragungswerts belässt. Die Lö- sung muss sich jedenfalls im Rahmen des Gesetzes bewegen (vgl. z. B. Vorgaben zur syntheti- schen Bewertung; Rz. 43). 33 Die ElCom prüft daher vorliegend den Bewertungsvertrag auf seine Gesetzmässigkeit. 11/24 4 Grundlagen 4.1 Vertragsinhalt 34 Der von den Vertragsparteien eingereichte Vertrag findet sich im Anhang. 4.2 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 35 Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 entschied das Bundesverwaltungsgericht, die Auslegung von Artikel 33 Absatz 4 und 5 StromVG ergäbe, dass die von der ElCom als Vo- rinstanz für massgeblich erklärten regulierten Werte für die Bewertung der einzelnen Übertra- gungsnetzanteile nicht relevant sein können (E. 6.7). 36 Zur Frage, welche Bewertungsgrundsätze stattdessen anzuwenden sind, machte das Gericht folgende Ausführungen (Hervorhebungen durch die ElCom): „6.8.2.1 Für Sacheinlagen gelten gemäss Art. 652c OR, soweit das Gesetz nichts anderes vor- schreibt, die Bestimmungen über die Gründung einer Gesellschaft. Bei der Bewertung von Sacheinlagen sind die allgemeinen kaufmännischen Buchführungsvorschriften zu beachten (Art. 960 OR). Dies bedeutet insbesondere, dass keine Überbewertungen vorliegen dürfen (vgl. Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung [HWP], Band 3, Schweizerische Treuhandkammer [Hrsg.], Zürich 2009, S. 17 f.). Eine Unterbewertung von Sacheinlagen und -übernahmen ist aus rechtlicher Sicht zulässig, da es keine Untergrenze für die Bewertung gibt. Auch müssen die durch Unterbewertung von Sacheinlagen entstehenden stillen Reserven im Hinblick auf Art. 669 Abs. 3 OR als unbedenklich gelten, da durch die Bewertungsreserven in der Regel gerade Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens genommen wird. Bei der Bewer- tung von Sacheinlagen gilt der Verkehrswert als massgebender Richtwert im Sinne einer Obergrenze. Die Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt mittels gängiger Marktwerte, so- fern für den eingelegten oder übernommenen Gegenstand überhaupt ein Markt besteht. Kann für die Sacheinlage bzw. -übernahme kein Marktwert ausgemacht werden, muss der Verkehrswert anhand von Hilfswerten eruiert werden. Wegen ihrer leichten Feststell- barkeit und Überprüfbarkeit werden dabei oft die historischen Anschaffungs- oder Her- stellkosten beigezogen. Den technischen und wirtschaftlichen Wertverminderungen (Abnüt- zung infolge Gebrauchs und technische Überalterung) ist dabei Rechnung zu tragen. Der auf der Basis der Anschaffungs- und Herstellkosten ermittelte Restwert ist dem Wiederbe- schaffungswert für eine vergleichbare Sache gegenüberzustellen, wobei der niedrigere der beiden Werte als höchster zuverlässiger Verkehrswert gilt (HWP, a.a.O., S. 18).“ „6.8.2.2 Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass aufgrund der vorgenannten verfassungs- rechtlichen Garantien für die Überführung des Übertragungsnetzes volle Entschädigung zu leis- ten ist. Konkret stellt sich die Frage, welchen tatsächlichen Wert die zu überführenden Übertra- gungsnetzgesellschaften haben. Es ist demnach eine Unternehmensbewertung durchzuführen, wobei der objektive Unternehmenswert massgebend ist. Zu beachten ist weiter das Prinzip der Bewertungseinheit, d.h. das Unternehmen ist grundsätzlich als Gesamtheit zu verstehen und nicht als Summe von Einzelwerten. Die Einleger sind frei, welche der anerkannten Unter- nehmungsbewertungsmethoden sie anwenden (HWP, a.a.O, S. 19). Die häufigsten Unter- nehmensbewertungsmethoden sind die folgenden: Das Substanzwertverfahren mit Fortfüh- rungs- oder Liquidationswerten (bestandesorientierte Ansätze), das Ertragswertverfahren mit schwankenden oder konstanten Gewinnen, Dividendenansätze mit schwankenden oder kon- stanten Dividenden, Discounted-Cash-Flow-Ansätze mit schwankenden oder konstanten Free Cash Flows oder inklusive Nebeneffekte (Adjusted Present Value), der Economic-Value-Added- Ansatz (flussorientierte Ansätze), das Mittelwertverfahren mit gewichtetem oder ungewichtetem 12/24 Durchschnitt, das Übergewinnverfahren mit schwankenden oder konstanten Übergewinnen o- der mit beschränkter Goodwillrentendauer sowie die Buchwertmethode (kombinative Ansätze; vgl. zum Ganzen: Luzi HAIL/CONRAD MEYER, Abschlussanalyse und Unternehmensbewer- tung, 2. Auflage Zürich 2006, Abb. 6.2 S. 82 und CLAUDIO LODERER/URS WÄLCHLI, Hand- buch der Bewertung, Band 2: Unternehmen, 5. Aufl. Zürich 2010, Abb. S. 11).“ „6.8.3 Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, insbesondere betreffend die sich stellenden ökonomischen Spezialfragen zur konkret anwendbaren Methode der Unter- nehmensbewertung, an die fachkundige Vorinstanz zurückzuweisen, welche unter Berück- sichtigung nachfolgender Erwägungen den massgeblichen, von der in Art. 33 Abs. 4 StromVG vorgesehenen Überführung unbeeinflussten Wert des Übertragungsnetzes festzusetzen hat. Dabei wird sie insbesondere auch festzulegen haben, zu welchem Wert die Grundstücke im Rahmen der Unternehmensbewertung zu veranlagen sind (vgl. zur Rückweisung allgemein MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.195 mit Hinweisen).“ „6.8.3.1 Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang Folgendes: Im Rahmen der flussorien- tierten Bewertungsansätze stützt sich der Unternehmenswert auf künftige Nutzenzugänge und - abgänge. Da die künftigen Nettoerträge reguliert sind und wesentlich von den Kapitalkosten ab- hängen, ist es gemäss Ansicht der UREK-S sinnvoll, den Substanzwert zu berücksichtigen. Nach der rechtlichen Entflechtung der Übertragungsnetze dürfte der UREK-S zufolge eine transparente und einheitliche Grundlage zur Bestimmung des Substanzwerts der abgespalte- nen Übertragungsnetzgesellschaften möglich sein. Der Substanzwert werde als Resultat der Verhandlungen zwischen Netznutzern und Netzeigentümern festgesetzt (vgl. Konsultation der Subkommission des Ständerats für Umwelt, Raumplanung und Energie UREK-S zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes vom 21. April 2006, Anhang 2 Betreff Netzbewertung). Alle zukunftsorientierten Bewertungsverfahren können unter dem Ge- sichtspunkt der Gleichbehandlung insofern keine Anwendung finden, als die künftigen Geldflüs- se ab Inkrafttreten des StromVG reguliert sind und zudem zahlreiche Annahmen getroffen wer- den müssten, was eine einheitliche Bewertung der einzelnen Übertragungsnetzgesellschaften verunmöglicht.“ 37 Damit hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen folgende Grundsätze vorgegeben:
  71. Der Verkehrswert bildet die Obergrenze. Dessen Ermittlung erfolgt mittels gängiger Markt- werte, sofern für den eingelegten oder übernommenen Gegenstand überhaupt ein Markt be- steht. Fehlt ein Verkehrswert, braucht es Hilfswerte. Dabei werden oft die historischen An- schaffungs- und Herstellkosten beigezogen. Der auf Basis der historischen Anschaffungs- und Herstellkosten ermittelte Restwert ist dem Wiederbeschaffungswert für eine vergleichba- re Sache gegenüberzustellen. Der niedrige der beiden Werte gilt als höchster zuverlässiger Verkehrswert (E. 6.8.2.1).
  72. Es ist eine volle Entschädigung zu leisten. Zur Ermittlung des tatsächlichen Werts ist eine Unternehmensbewertung durchzuführen, wobei der objektive Unternehmenswert massge- bend ist. Die Einleger sind frei, welche der anerkannten Unternehmensbewertungsmethoden sie anwenden (HWP, a.a.O, S. 19). Die häufigsten Unternehmensbewertungsmethoden sind die folgenden: Das Substanzwertverfahren mit Fortführungs- oder Liquidationswerten (be- standesorientierte Ansätze), das Ertragswertverfahren mit schwankenden oder konstanten Gewinnen, Dividendenansätze mit schwankenden oder konstanten Dividenden, Discounted- Cash-Flow-Ansätze mit schwankenden oder konstanten Free Cash Flows oder inklusive Ne- beneffekte (Adjusted Present Value), der Economic-Value-Added-Ansatz (flussorientierte Ansätze), das Mittelwertverfahren mit gewichtetem oder ungewichtetem Durchschnitt, das Übergewinnverfahren mit schwankenden oder konstanten Übergewinnen oder mit be- 13/24 schränkter Goodwillrentendauer sowie die Buchwertmethode (kombinative Ansätze) (E. 6.8.2.2).
  73. Gemäss Ansicht der UREK-S ist eine Berücksichtigung des Substanzwerts sinnvoll. Der Substanzwert wird als Resultat der Verhandlungen zwischen Netznutzern und Netzeigentü- mern festgesetzt (E. 6.8.3.1). 5 Bewertungsmethode und Anrechenbarkeit (Anträge 1–5) 5.1 Gesetzmässigkeit der Bewertungsmethode (Antrag 1) 38 Die Vertragsparteien beantragen, es sei der von allen Parteien unterzeichnete Vertrag vom
  74. September 2016 betreffend Bewertungsmethode entgegenzunehmen und dieser Vertrag soll die Basis für die Verfügung betreffend Transaktion Übertragungsnetz/Massgeblicher Wert bilden (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 1). 39 Gemäss der von den Vertragsparteien vorgelegten Vereinbarung wird der Enteignungswert der Anlagen gewichtet im Verhältnis 1:2 ermittelt, wobei der Anschaffungszeitwert zum Transakti- onszeitpunkt (TZP) einfach und der Wiederbeschaffungszeitwert zum Transaktionszeitpunkt (TZP) doppelt gewichtet wird (Bewertungsvertrag, Ziff. 4.2.1). 40 Der Anschaffungszeitwert TZP (AZWTZP) entspricht dem rechtskräftigen regulatorischen Wert eines Wertgegenstands, wie er per Transaktionszeitpunkt verfügt wird bzw. wie er den verfüg- ten Tarifen oder Deckungsdifferenzen des Übertragungsnetzes zugrunde liegt (Bewertungsver- trag, Ziff. 3/4.). Der Wiederbeschaffungszeitwert TZP (WBZWTZP) entspricht dem Wiederbe- schaffungszeitwert zum Bewertungszeitpunkt abzüglich den regulatorischen Abschreibungen zwischen Bewertungs- und Transaktionszeitpunkt (Bewertungsvertrag, Ziff. 4.2.3). 41 Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gilt nach der Konzeption des StromVG bezüg- lich der Überführung des Übertragungsnetzes das Verhandlungsprimat. Die Transaktion soll grundsätzlich auf einem Konsens zwischen den Netzgesellschaften und der Beschwerdegegne- rin basieren. Auch in der UREK-S sei geäussert worden, der Gesetzgeber habe bewusst die Bewertungsmethode nicht im StromVG geregelt, sondern dies sei vielmehr zu einem späteren Zeitpunkt den Beteiligten überlassen oder allenfalls wenn nötig durch behördliche Festlegung anhand Gesetzes- und Verfassungsvorgaben zu beantworten (Protokoll Sitzung UREK-S vom
  75. August 2006, S. 17 f., Votum Carlo Schmid-Sutter). Für die Überführung des Übertragungs- netzes finden gemäss dem Urteil zudem die materiellrechtlichen Grundsätze des Enteignungs- rechts Anwendung. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die zu leistende volle Entschädigung. Schliesslich zählt das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf das Enteignungsrecht meh- rere Bewertungsmethoden auf, ohne einen konkreten Weg zur Bestimmung des Übertragungs- werts aufzuzeigen. Es sei eine Unternehmensbewertung durchzuführen, wonach der objektive Unternehmenswert massgebend sei. Die Einleger seien zudem frei, welche der anerkannten Unternehmensbewertungsmethoden sie anwenden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013, E. 6.6.2.2, E. 6.8.1 und E. 6.8.2.2). Damit geht das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich davon aus, dass das StromVG einen Spielraum bei der Festlegung des Übertragungswerts belässt. Die Lösung muss sich jedenfalls im Rahmen des Gesetzes bewegen (vgl. z. B. Vorgaben zur synthetischen Bewertung; Rz. 43). 42 Vorliegend haben sich die Vertragsparteien mittels Vertrag auf eine Bewertungsmethode geei- nigt. Das Bundesverwaltungsgericht nennt verschiedene Unternehmensbewertungsmethoden. Das Gericht hält zudem fest, dass auch eine Kombination der verschiedenen Ansätze möglich 14/24 ist (E. 6.8.2.1 und 6.8.2.2). Das gewählte Vorgehen der Vertragsparteien, zur Ermittlung des Enteignungswerts den Anschaffungszeitwert und den Wiederbeschaffungszeitwert im Verhält- nis 1:2 zu gewichten, ist damit mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom
  76. November 2013 vereinbar. 43 Der Anschaffungszeitwert ist zum einen Teil des Enteignungswerts und bildet zum anderen Grundlage für die Berechnung des Wiederbeschaffungszeitwerts (Bewertungsvertrag, Ziff. 4.2.1 f.). Der Anschaffungszeitwert entspricht dem regulatorischen Wert gemäss Stromversorgungs- gesetzgebung (Bewertungsvertrag, Ziff. 3/4.). Wird der Anschaffungszeitwert synthetisch be- rechnet, ist damit bei der Berechnung ebenfalls der korrekte Hösple-Index und der korrekte Ab- zug gemäss Artikel 13 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) zu verwenden. 5.2 Anrechenbarkeit der Enteignungsentschädigung Tranche B (Antrag 2) 44 Die Vertragsparteien beantragen, es sei festzustellen, dass die Enteignungsentschädigung Tranche B sowie die Zinsen gemäss Ziffer 5 des Vertrags anrechenbare Betriebskosten sui ge- neris des Übertragungsnetzes darstellen (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 2). 45 Für die Berechnung des Enteignungswerts wird auf den Anschaffungszeitwert TZP (1/3) und den Wiederbeschaffungszeitwert TZP (2/3) abgestellt (Bewertungsvertrag Ziff. 4.2.1). Die Enteig- nungsentschädigung Tranche B ergibt sich aus dem Enteignungswert abzüglich Anschaffungs- zeitwert TZP (Enteignungsentschädigung Tranche A) eines einzelnen Wertgegenstandes oder der entsprechenden Summe aller Wertgegenstände einer Sacheinlegerin unter Ausschluss der Baurechte, die mittels eines wiederkehrenden Baurechtszinses gemäss Ziffer 4.4 abgegolten werden (vgl. Definition Bewertungsvertrag, Ziff. 3/6.). Die Enteignungsentschädigung Tranche B beläuft sich damit auf 2/3 der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungszeitwert TZP und dem Anschaffungszeitwert TZP eines jeweiligen Wertgegenstandes. Vereinfacht ausgedrückt bildet die Enteignungsentschädigung Tranche B die Differenz zwischen dem Enteignungswert ge- mäss Bewertungsmethode im vorliegenden Vertrag und dem regulierten Wert gemäss StromVG. 46 Gemäss Ziffer 5 des Bewertungsvertrags haben die Sacheinlegerinnen für die Zeitdauer zwi- schen Transaktionszeitpunkt und der Auszahlung der Enteignungsentschädigung Tranche B ei- nen Anspruch gegen Swissgrid auf Verzinsung der Enteignungsentschädigung Tranche B. Zu- dem haben die Sacheinlegerinnen für die Zeitdauer zwischen Transaktionszeitpunkt und der Auszahlung von Baurechtszinsen einen Anspruch gegen Swissgrid auf Verzinsung dieser Bau- rechtszinsen. Der Zinssatz entspricht dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden regulatori- schen WACC (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital; Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV). Die Verzinsung erfolgt – unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für andere Sachverhalte (insbesondere Überprüfung Deckungsdifferenzen von Swissgrid) – gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom. Insbesondere kommt der regulatorische WACC t+2 (WACC-Satz für das übernächste Jahr nach dem Tarifjahr, in dem die Deckungsdif- ferenz entsteht) zur Anwendung. Falls zum Zeitpunkt der Auszahlung der regulatorische WACC t+2 noch nicht bekannt ist, wird der regulatorische WACC t+2 geschätzt. 47 Die Weisung 1/2012 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren vom 19. Januar 2012 (abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen) sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Betrach- tung der Deckungsdifferenzen erfolgt immer auf ganze Tarifjahre. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation 15/24 für das übernächste Geschäftsjahr. Eine unterjährige Verzinsung von Differenzbeträgen ist ausgeschlossen. 48 Die Praxis der ElCom zum Ausgleich von Deckungsdifferenzen wurde gerichtlich bestätigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 4). Der Verweis auf die Weisung 1/2012 der ElCom betreffend die Verzinsung von Differenzen zwischen der Entschä- digung, welche zum Transaktionszeitpunkt erfolgte und der zusätzlichen Enteignungsentschä- digung Tranche B entspricht damit der Praxis der ElCom. 49 Die Enteignungsentschädigung Tranche B fällt an, da die volle Entschädigung für die Anteile des Übertragungsnetzes der ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer höher als der von der ElCom ursprünglich als massgebend festgelegte regulatorische Wert gemäss Artikel 15 StromVG ausfällt. 50 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähi- gen und effizienten Netzes (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Nach der Rechtsprechung sind weder Verkehrswerte noch Kaufpreise als anrechenbare Kosten gemäss Artikel 15 StromVG anzuer- kennen. Massgebend sind lediglich die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013, E. 4.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 8.6.3). Die durch Swissgrid zu leistende Enteignungsentschädigung Tranche B sowie die durch die höhere Entschädigung bedingten Zinskosten ergeben sich aus der Mitberücksichtigung des Wiederbeschaffungszeit- werts TZP (vgl. Rz. 45), welcher nicht Grundlage der anrechenbaren Netzkosten gemäss Artikel 15 StromVG bildet. Damit gelten die Enteignungsentschädigung Tranche B sowie die geltend gemachten Zinsen nicht als anrechenbare Betriebs- oder Kapitalkosten im Sinne von Artikel 15 StromVG. 51 Das Bundesverwaltungsgericht äussert sich nicht dazu, wie mit den über die regulierten Werte hinaus gehenden Entschädigungen umzugehen ist. Es führt aus, die finanziellen Folgen für die Beschwerdegegnerin seien für die Frage nach dem grundsätzlichen Wert des Übertragungsnet- zes bzw. der zu leistenden Entschädigung für die gesetzlich angeordnete Transaktion ausser Acht zu lassen: Das Enteignungsrecht verfolge schliesslich nicht das Ziel, die Enteignerin schadlos zu halten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013, E. 6.6.2.3). 52 Die Pflicht zur Überführung des Übertragungsnetzes auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft sowie die Entschädigung in Aktien an der Netzgesellschaft und zu- sätzlich allenfalls anderen Rechten ergibt sich aus Artikel 33 Absatz 4 StromVG. Die Enteig- nungsentschädigung Tranche B sowie die damit zusammenhängenden Zinspflichten ergeben sich damit einerseits aus Artikel 33 Absatz 4 StromVG sowie aus der Auslegung des Bundes- verwaltungsgerichts, für die Enteignungsentschädigung sei nicht der regulierte Wert massge- bend. 53 Der Gesetzgeber äussert sich in Artikel 33 StromVG nicht dazu, wie eine über den regulierten Wert hinausgehende Enteignungsentschädigung von der Swissgrid finanziert werden soll. Es handelt sich mithin um eine echte Lücke, welche von der rechtsanwendenden Behörde nach je- ner Regel zu füllen ist, welche ein konsequenter Gesetzgeber aufgestellt hätte (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 25 Rz. 8). 54 Der Gesetzgeber hat mit dem StromVG eine kostenbasierte Regulierung vorgesehen: Dem Netzbetreiber entstehende Kosten sollen grundsätzlich gedeckt werden, soweit sie im Zusam- menhang mit einem sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb anfallen (Art. 15 16/24 Abs. 1 StromVG). Es ist daher konsequenterweise davon auszugehen, dass der Gesetzgeber – hätte er daran gedacht, die Anrechenbarkeit einer über den regulierten Wert hinausgehende Enteignungsentschädigung zu regeln – diese bei Swissgrid im Sinne einer kostenbasierten Re- gulierung als anrechenbar anerkannt hätte. 55 Es ist daher rechtmässig, dass die im Rahmen der Enteignung nach Artikel 33 StromVG zu leis- tende Entschädigungstranche B sowie die Zinsen gemäss Ziffer 5 des Bewertungsvertrags von Swissgrid einmalig als Betriebskosten sui generis in die Tarife der Netzebene 1 eingerechnet werden. Dies bedeutet hingegen nicht, dass die der Berechnung des Netznutzungsentgeltes zugrunde liegenden Anlagewerte (regulatorisches Anlagevermögen) bei Swissgrid für die Zu- kunft erhöht werden. Die Tarifkalkulation richtet sich nach wie vor nach Artikel 15 StromVG, den entsprechenden Verordnungsbestimmungen und der Gerichtspraxis. 56 Die Anerkennung von Betriebskosten sui generis sowie deren Anrechenbarkeit erfolgt unpräju- diziell. 5.3 Anspruch auf Verzinsung der Enteignungsentschädigung Tranche B und Anrechenbarkeit der Zinsen (Antrag 3) 57 Die Vertragsparteien beantragen, es sei festzustellen, dass Swissgrid einen Anspruch auf Ver- zinsung gemäss Ziffer 8.4 des Vertrages hat und dass die entsprechenden Zinsen anrechenba- re Netzkosten sui generis darstellen (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 3). 58 Nach Ziffer 8.4 des Bewertungsvertrags hat Swissgrid einen Anspruch auf Verzinsung der an die Sacheinlegerinnen ausbezahlten Enteignungsentschädigung Tranche B (inkl. Zins gemäss Ziff. 5) für die Zeitdauer zwischen der effektiven Auszahlung an die Sacheinlegerinnen und der vollständigen Deckung durch Einnahmen aus dem Netznutzungsentgelt. Der Zinssatz entspricht den durchschnittlichen Fremdkapitalkosten bezogen auf das tatsächliche Fremdkapital der Swissgrid. 59 Die Forderung der Swissgrid nach Verzinsung der an die Sacheinlegerinnen ausbezahlten Ent- eignungsentschädigung gemäss Ziffer 8.4 des Bewertungsvertrags sowie die Anrechenbarkeit dieser Zinsen als Netzkosten sui generis ist nicht zu beanstanden. Mit der Verzinsung zu den tatsächlichen durchschnittlichen Fremdkapitalkosten sowie der Anrechenbarkeit als Netzkosten sui generis ist gewährleistet, dass Swissgrid aus der Auszahlung der Enteignungsentschädi- gung Tranche B weder ein Vor- noch ein Nachteil erwächst. 5.4 Anrechenbarkeit der wiederkehrenden und einmaligen Baurechtszin- sen (Anträge 4 und 5) 60 Die Vertragsparteien beantragen, es sei festzustellen, dass die wiederkehrenden Baurechtszin- sen gemäss Ziffer 4.4 des Vertrags anrechenbare Betriebskosten sui generis darstellen (Bewer- tungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 4). Ebenfalls sei festzustellen, dass die in Form einer Einma- lentschädigung nachzuvergütenden Baurechtszinsen gemäss Ziffer 4.4 des Vertrags anrechenbare Netzkosten sui generis darstellen (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 5). 61 Im Rahmen der Transaktion des Übertragungsnetzes haben die ehemaligen Eigentümer der Swissgrid teilweise Grundstücke übertragen, teilweise bloss ein (neu begründetes) Baurecht eingeräumt. Die Übertragungsnetzeigentümer hatten dabei ein Wahlrecht, auf welche Art sie die Rechte an den Grundstücken übertragen wollten. Ein überwiegender Teil hat sich für Bau- rechte entschieden. An einzelnen Grundstücken hatten die Übertragungsnetzeigentümer bereits 17/24 vor der Transaktion lediglich Baurechte. In diesen Fällen konnte nur das Baurecht und kein Ei- gentum übertragen werden. 62 Ein Baurecht stellt ein beschränktes dingliches Recht dar. Aus Sicht der Übertragungsnetzei- gentümer wird ihr Grundstück zwangsweise mit einem Baurecht zu Gunsten von Swissgrid be- lastet. Die zwangsweise Auferlegung eines Baurechts bildet daher eine formelle Enteignung (vgl. z.B. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
  77. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2378). 63 Für die zwangsweise Auferlegung eines Baurechts ist folglich gemäss Artikel 33 StromVG und enteignungsrechtlichen Grundsätzen ebenfalls volle Entschädigung geschuldet. Die wiederkeh- renden Baurechtszinsen bilden damit anrechenbare Betriebskosten sui generis und die einmali- gen Baurechtszinsen anrechenbare Netzkosten sui generis. Dies bedeutet hingegen nicht, dass die der Berechnung des Netznutzungsentgeltes zugrunde liegenden Anlagewerte (regulatori- sches Anlagevermögen) bei Swissgrid für die Zukunft erhöht werden. Die Tarifkalkulation richtet sich nach wie vor nach Artikel 15 StromVG, den entsprechenden Verordnungsbestimmungen und der Gerichtspraxis. Für die Begründung kann auf die obigen Ausführungen zur Anrechen- barkeit der Entschädigungstranche B verwiesen werden (Rz. 49 ff.). 64 Die Anerkennung der Betriebskosten sui generis und der Netzkosten sui generis sowie deren Anrechenbarkeit erfolgt unpräjudiziell. 6 Anträge auf Verwendung der Auktionserlöse (Anträge 6 und 7) 6.1 Auktionserlöse 2013 (Antrag 6) 65 Die Vertragsparteien beantragen, es sei die Genehmigung betreffend die Verwendung der Auk- tionserlöse 2013 vom 17. Juni 2014 zu widerrufen und es sei stattdessen anzuordnen, dass Swissgrid die Auktionserlöse des Jahres 2013 nach Abzug von Swissgrid-internen Kosten aus- schliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden habe (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 6). 66 Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 hat Swissgrid zudem einen neuen Antrag auf Verwendung der Auktionserlöse 2013 eingereicht. Die Auktionserlöse 2013 wurden trotz entsprechender Ge- nehmigung der ElCom bis anhin nicht für Direktinvestitionen in das Übertragungsnetz einge- setzt. Swissgrid beantragt, vor dem Hintergrund der zu erwartende Netzkostennachvergütungen sowie der durch den vorliegenden Vertrag anfallenden Entschädigungsleistungen an die ehe- maligen Übertragungsnetzeigentümer seien die Auktionserlöse 2013 neu ausschliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden (act. 3). 67 Damit stellen die Vertragsparteien und zusätzlich in einem separaten Antrag die Swissgrid ein Gesuch um Wiedererwägung der Genehmigung betreffend die Verwendung der Auktionserlöse 2013 vom 17. Juni 2014. 68 Gemäss Artikel 17 Absatz 5 StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsver- fahren (Auktionserlöse) zu verwenden für die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesonde- re für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität (Bst. a), für Auf- 18/24 wendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Bst. b) oder für die De- ckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15 StromVG (Bst. c). 69 Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c StromVG ist die ElCom zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. Nach Artikel 20 Absatz 1 StromVV stellt die nationale Netzgesellschaft der ElCom einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. 70 Die Verwendungsarten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben a–c StromVG stehen grundsätz- lich gleichwertig nebeneinander. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien geht her- vor, dass diese Aufzählung hierarchisch zu verstehen wäre (vgl. Verfügung der ElCom vom
  78. März 2009 betreffend Kosten und Tarife der Netzebene 1 [952-08-005], Ziff. 4.2.3.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 10.2). Der ElCom kommt beim Entscheid über die Verwendungsart ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 10.3). 71 Die Swissgrid macht geltend, sie sei in zahlreiche kostenintensive Verwaltungsverfahren invol- viert. Aufgrund der zu erwartenden Netzkostennachvergütungen sowie der im vorliegenden Ver- fahren voraussichtlich anfallenden Entschädigungsleistungen an die ehemaligen Übertragungs- netzeigentümer müsse mit hohen Unterdeckungen gerechnet werden. Dies führe zu temporären Tariferhöhungen und Fremdfinanzierungen. Diese Auswirkungen könnten limitiert werden, wenn die noch bestehenden Auktionserlöse 2013 nicht für Direktinvestitionen, sondern zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes verwendet werden können (act. 3). 72 Nach der Botschaft zum StromVG ermöglicht es die Entscheidungskompetenz der ElCom über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren, sicherzustellen, dass die Einnahmen „sachgerecht und bedürfnisorientiert“ eingesetzt werden (BBl 2005 1611 1661). 73 Die Auktionserlöse 2013 wurden bis heute trotz entsprechender Genehmigung der ElCom nicht für Direktinvestitionen in das Übertragungsnetz eingesetzt. Die Swissgrid beantragt vorliegend neu, die Auktionserlöse 2013 zu Gunsten der Senkung der anrechenbaren Kosten und damit der Tarife für die Endverbraucher einzusetzen (act. 3). Es erscheint sachgerecht und bedürfnis- orientiert, die Erlöse für die Vermeidung von (temporären) Tarifsprüngen zu verwenden. Die Verwendungsart ist jedenfalls gegenüber einer längeren Einbehaltung der Auktionserlöse vor- zuziehen. 74 Die Verwendung der Auktionserlöse 2013 für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15 StromVG (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) erweist sich da- mit als gesetzes- und zweckmässig. 75 Gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG können Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15 StromVG verwendet werden. Die durch die vorliegende Bewertungsmethode entstan- denen Mehrkosten, welche über das regulatorische Anlagevermögen hinausgehen, bilden ge- rade keine anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten gemäss Artikel 15 StromVG. Diese Mehrkosten sind lediglich im Sinne einer Lückenfüllung als Betriebskosten sui generis einmalig in den Tarifen anrechenbar (vgl. Rz. 49 ff.). Die Auktionserlöse dienen damit nicht der Senkung der Mehrkosten, welche sich aus dem vorliegenden Bewertungsvertrag ergeben. 19/24 6.2 Auktionserlöse 2014–2016 (Antrag 7) 76 Die Vertragsparteien beantragen, es sei anzuordnen, dass Swissgrid die Auktionserlöse der Jahre 2014, 2015 und 2016 nach Abzug von Swissgrid-internen Kosten ausschliesslich zur De- ckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buch- stabe c StromVG zu verwenden habe (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 7). 77 Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 hat Swissgrid beantragt, für das Jahr 2014 seien keine Aukti- onserlöse für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG zu verwenden. Die Auktionserlöse 2014 seien nach Abzug von Swiss- grid-internen Kosten ausschliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertra- gungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden (act. 1). 78 Mit Schreiben vom 28. April 2015 hat Swissgrid den Antrag gestellt, die Auktionserlöse 2015 seien nach Abzug von Swissgrid-internen Kosten ausschliesslich zur Deckung der anrechenba- ren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu ver- wenden (act. 2). 79 Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 hat Swissgrid beantragt, die Auktionserlöse 2016 seien nach Abzug von Swissgrid-internen Kosten ausschliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden (act. 5). 80 Zur Begründung führt Swissgrid im Wesentlichen aus, aufgrund der zu erwartenden Nachvergü- tungen an die bisherigen Übertragungsnetzeigentümer für die Tarifperioden 2009–2012 rechne sie mit hohen Unterdeckungen. Auch im vorliegenden Verfahren habe sie voraussichtlich an- fangs 2017 eine grössere Entschädigungssumme an die ehemaligen Übertragungsnetzeigen- tümer zu entrichten. Dies mache Zusatzfinanzierungen oder temporäre Tariferhöhungen erfor- derlich. Solche Tariferhöhungen könnten durch die Verwendung der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes limitiert werden. Bei der Nach- vergütungen an die ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer handle es sich um einmalige und vorübergehende Kosten. Die dadurch verursachte Belastung des Endverbrauchers sei mög- lichst zu vermeiden. Zudem stünden für Netzinvestitionen bereits Auktionserlöse aus früheren Jahren zur Verfügung. Im Weiteren würden damit hohe Zinskosten vermieden (act. 1, 2 und 5). 81 Es erscheint sachgerecht und bedürfnisorientiert, die Erlöse für die Vermeidung von (temporä- ren) Tarifsprüngen sowie von hohen Zinskosten zu verwenden. Die Verwendungsart ist jeden- falls gegenüber einer längeren Einbehaltung der Auktionserlöse vorzuziehen. 82 Die Verwendung der Auktionserlöse 2014–2016 für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15 StromVG (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) erweist sich damit als gesetzes- und zweckmässig. 83 Gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG können Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15 StromVG verwendet werden. Die durch die vorliegende Bewertungsmethode entstan- denen Mehrkosten, welche über das regulatorische Anlagevermögen hinausgehen, bilden ge- rade keine anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten gemäss Artikel 15 StromVG. Diese Mehrkosten sind lediglich im Sinne einer Lückenfüllung als Betriebskosten sui generis einmalig in den Tarifen anrechenbar (vgl. Rz. 49 ff.). Die Auktionserlöse dienen damit nicht der Senkung der Mehrkosten, welche sich aus dem vorliegenden Bewertungsvertrag ergeben. 20/24 7 Gleichbehandlung künftiger Sacheinlegerinnen (Antrag 8) 84 Die Vertragsparteien beantragen, allfällige weitere, im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht be- kannte Personen, welche gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG zu übertragende Wertgegen- stände auf Swissgrid besitzen, seien zu den Bedingungen des im vorliegenden Verfahren ein- gereichten Vertrags zu behandeln (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 8). 85 Dass sich die Vertragsparteien in einer privatrechtlichen Vereinbarung zu einer solchen Gleich- behandlung künftiger Vertragsparteien mit den jetzigen Vertragsparteien verpflichten, ist nicht zu beanstanden und bleibt den Vertragsparteien überlassen. 86 Die ElCom ist als Behörde im Rahmen von Artikel 8 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zur Gleichbehandlung verpflichtet. Das Rechtsgleichheitsgebot gilt damit auch für Verfahren betreffend Streitigkeiten, welche der ElCom im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrags zur Bewertungsmethode mit künf- tigen Parteien unterbreitet werden. 8 Kosten des Verfahrens (Antrag 9) 87 Die Vertragsparteien beantragen, es seien die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der ge- mäss Dispositivziffer 3 des Urteils A-5581/2012 vom 11. November 2013 des Bundesverwal- tungsgerichts neu zu verlegenden Verfahrenskosten) Swissgrid aufzuerlegen und es sei festzu- stellen, dass die Kosten als Betriebskosten des Übertragungsnetzes anrechenbar seien (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 9). 88 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Angelegenheit zur Neuverlegung der Gebühren in Be- zug auf die Parteien 13, 14 und 24 an die ElCom zurückgewiesen. Es hielt fest, entgegen dem Wortlaut von Artikel 33 Absatz 5 StromVG, welcher die Verfahrensbestimmungen des Enteig- nungsgesetzes explizit ausschliesse, wäre es stossend, den enteigneten Sacheinlegerinnen in Abweichung der enteignungsrechtlichen Grundsätze Kosten aufzuerlegen. Gleichzeitig hat das Gericht die Verfahrenskosten von 40‘000 Franken sowie Parteientschädigungen von 120‘000 Franken für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren der Swissgrid auferlegt. Die Über- nahme der Kosten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens von insgesamt 160‘000 Franken durch die Swissgrid ist damit rechtskräftig festgelegt. 89 Die ElCom hat in ihrer Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 Gebühren in der Höhe von 41‘120 Franken erhoben und diese den Parteien 13, 14, 17, 19, 24, 26 und 39 auferlegt. Die Vertragsbestimmung, wonach neu Swissgrid diese Gebühren trägt, stimmt mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013 überein und ist nicht zu beanstanden. 90 Die Swissgrid hat damit gemäss der vertraglichen Vereinbarung Kosten in der Höhe von 41‘120 Franken zu tragen. 91 Die Parteien 19, 26 und 39 haben die Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 nicht an- gefochten. Ihnen wurde von der ElCom die Gebühr von jeweils 5‘874 Franken schon in Rech- nung gestellt. Diesen Parteien ist die bereits geleistete Gebühr wieder zurückzuerstatten. 92 Verfahrenskosten bilden grundsätzlich anrechenbare Betriebskosten, soweit sie direkt mit dem Betrieb eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes zusammenhängen (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 StromVG). Die vorliegenden Verfahrenskosten entstehen im Zusammenhang mit der in Artikel 33 StromVG gesetzlich vorgesehenen Transaktion der Übertragungsnetzantei- 21/24 le auf Swissgrid. Die Verfahrenskosten einschliesslich der gemäss Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013 neu zu verlegenden Verfahrenskosten bilden damit anrechenbare Betriebskosten des Übertragungsnetzes. 9 Fazit 93 Der von den Vertragsparteien eingereichte Vertrag betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes, die gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG von Ge- setzes wegen auf Swissgrid zu übertragen waren, ist mit der Stromversorgungsgesetzgebung und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013 verein- bar. Die von den Vertragsparteien eingereichten Anträge können damit gutgeheissen werden. 94 Der von den Vertragsparteien eingereichte Vertrag bildet damit Grundlage für die vorliegende Verfügung betreffend Neuverfügung der Bewertungsmethode. 10 Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2012 95 Die Vertragsparteien regeln im von ihnen unterzeichneten Vertrag die Bewertungsmethode für die übertragenen Anlagen und Grundstücke in allen Einzelheiten. Die Verfügung vom 20. Sep- tember 2012 der ElCom betreffend Transaktion Übertragungsnetz/Massgeblicher Wert (928-10- 002) wird daher für die bereits in der Verfügung vom 20. September 2012 beteiligten Parteien 3–15, 17–24, 26–36, 38–43 und 45–65 vollständig aufgehoben und durch die vorliegende Ver- fügung ersetzt. 11 Gebühren für die vorliegende Neuverfügung 96 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 97 Im vorliegenden Verfahren wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom
  79. November 2013 umgesetzt. Aus diesem Grund werden für die vorliegende Neuverfügung betreffend Transaktion Übertragungsnetz/Massgeblicher Wert/Neuverfügung Bewertungsme- thode keine Gebühren erhoben. 22/24 III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
  80. Die Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 betreffend Transaktion Übertragungs- netz/Massgeblicher Wert (928-10-002) wird für die Parteien 3–15, 17–24, 26–36, 38–43 und 45–65 aufgehoben.
  81. Die Parteien 1, 2, 16, 25, 37 und 44 werden als Parteien ins Verfahren aufgenommen.
  82. Der von allen Vertragsparteien unterzeichnete Vertrag vom 19. September 2016 betreffend Be- wertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes, die gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen sind, wird entgegen- genommen und bildet Basis für die vorliegende Verfügung.
  83. Die Enteignungsentschädigung Tranche B sowie die Zinsen gemäss Ziffer 5 des Vertrags stel- len anrechenbare Betriebskosten sui generis des Übertragungsnetzes dar.
  84. Swissgrid hat einen Anspruch auf Verzinsung gemäss Ziffer 8.4 des Vertrags. Die entsprechen- den Zinsen stellen anrechenbare Netzkosten sui generis dar.
  85. Die wiederkehrenden Baurechtszinsen gemäss Ziffer 4.4 des Vertrags stellen anrechenbare Betriebskosten sui generis dar.
  86. Die in Form einer Einmalentschädigung nachzuvergütenden Baurechtszinsen gemäss Ziffer 4.4 des Vertrags stellen anrechenbare Netzkosten sui generis dar.
  87. Die Genehmigung betreffend die Verwendung der Auktionserlöse 2013 vom 17. Juni 2014 wird in Wiedererwägung gezogen.
  88. Swissgrid hat die Auktionserlöse des Jahres 2013 nach Abzug von Swissgrid-internen Kosten ausschliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Arti- kel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden.
  89. Swissgrid hat die Auktionserlöse der Jahre 2014, 2015 und 2016 nach Abzug von Swissgrid- internen Kosten ausschliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnet- zes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden.
  90. Allfällige weitere, im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht bekannte Personen, welche gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG zu übertragende Wertgegenstände auf Swissgrid besitzen, sind zu den Bedingungen des Vertrags vom 19. September 2016 zu behandeln.
  91. Die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der gemäss Dispositivziffer 3 des Urteils A- 5581/2012 vom 11. November 2013 des Bundesverwaltungsgerichts neu zu verlegenden Ver- fahrenskosten) betragen 41‘120 Franken und werden Swissgrid auferlegt.
  92. Die von der EnAlpin AG, der Centralschweizerischen Kraftwerke AG und den Industriellen Wer- ken Basel (IWB) bereits geleisteten Gebühren von je 5‘874 Franken werden nach Eintritt der 23/24 Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zurückerstattet. Hierzu haben sie der ElCom ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.
  93. Die Kosten des Verfahrens gemäss Dispositivziffer 12 sind für Swissgrid als Betriebskosten des Übertragungsnetzes anrechenbar.
  94. Für die vorliegende Neuverfügung betreffend Transaktion Übertragungsnetz/Massgeblicher Wert/Neuverfügung Bewertungsmethode werden keine Gebühren erhoben.
  95. Die Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 20.10.2016 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Anhang: - Vertrag betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes, die gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen waren, S. 1–9 und S. 46–52 (ohne Unterschriftenseiten) Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Parteien Mitzuteilen an: - Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 9023 St. Gallen (A-5581/2012) 24/24 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). VERTRAG zwischen Parteien gemäss Anhang A (jede eine "SACHEINLEGERIN" und gemeinsam "die SACHEINLEGERINNEN") und Parteien gemäss Anhang B ("VERFAHRENSGESELLSCHAFTEN") und Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg ("Swissgrid") (Swissgrid, jede SACHEINLEGERIN und jede Verfahrensgesellschaft eine "Partei", Swissgrid, alle SACHEINLEGERINNEN und alle Verfahrensgesellschaften gemeinsam "die Parteien") betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes, die gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen waren Anhang Vertrag betreffend Bewertungsmethode 2/52
  96. AUSGANGSLAGE 1 Der vorliegende Vertrag (inkl. dieser Ziff. 1) ist eine Ergänzung und Änderung der Sacheinlageverträge (SEV) zwischen Swissgrid und jeder SACHEINLEGERIN. Dieser Ver- trag bildet integralen Bestandteil des jeweiligen SEV. Im Fall von Widersprüchen zwi- schen diesem Vertrag und dem SEV geht dieser Vertrag (inkl. seiner Anhänge) dem SEV vor. 2 Die ElCom hat mit Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren "Transaktion Übertragungsnetz / massgeblicher Wert" (928-10-002) in Bezug auf 59 Adressaten die Methode zur Ermittlung des enteignungsrechtlich massgeblichen Werts für die über- führten Übertragungsnetze festgelegt. 3 Zehn Verfügungsadressatinnen haben gegen die Verfügung der ElCom mit unter- schiedlichen Rechtsbegehren Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. November 2013 (A-5581/2012) verschiedene Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägun- gen zur neuen Festsetzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertra- gungsnetzes in Bezug auf alle Beschwerdeführerinnen und für die Neuverlegung der Gebühren in Bezug auf drei Beschwerdeführerinnen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4 Nicht aufgehoben und somit rechtskräftig geworden ist Dispositivziffer 3 der Verfü- gung der ElCom, welche anordnet, dass die sich aus Gerichtsentscheiden betreffend Wert des Übertragungsnetzes ergebenden Konsequenzen auch für die Netzanteile je- ner bisherigen Übertragungsnetzeigentümer zu berücksichtigen sind, die gegen die Tarifverfügungen, zukünftige Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen sowie ge- gen die Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 (928-10-002) keine Be- schwerde geführt haben. 5 Die Übertragung der WERTGEGENSTÄNDE auf Swissgrid stellt eine gesetzlich vorge- schriebene Enteignung dar. Die SACHEINLEGERINNEN haben daher einen verfassungs- rechtlichen Anspruch auf eine volle Entschädigung (Art. 26 Abs. 2 BV, Art. 16 EntG). Unter Mitwirkung der ElCom haben sich die Parteien im Rahmen dieses Vertrages über die Methode zur Festlegung des enteignungsrechtlich massgeblichen Werts (den ENT- EIGNUNGSWERT) des gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG überführten Übertragungsnetzes (d.h. der WERTGEGENSTÄNDE) geeinigt. Die Parteien (vertreten durch Axpo Power AG) werden den von allen Parteien unterzeichneten Vertrag der ElCom einreichen und den Antrag auf Gutheissung der in diesem Vertrag (Ziff. 9) enthaltenen Anträge stellen.
  97. GELTUNGSBEREICH 1 Die Abgeltung des ENTEIGNUNGSWERTS für die von der Enteignung betroffenen WERTGE- GENSTÄNDE fliesst den SACHEINLEGERINNEN in Form der folgenden zwei Komponenten zu:  Enteignungsentschädigung Tranche A: Den ersten Teil der Entschädigung, die Enteignungsentschädigung Tranche A, bilden die regulatorischen Werte der WERTGEGENSTÄNDE (ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP) wie sie Eingang in die Regulatory Asset Base der Swissgrid finden. Die regulatorischen Werte der WERTGEGENSTÄNDE sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und des Verfahrens betreffend "Transaktion Übertragungsnetz / mas- Vertrag betreffend Bewertungsmethode 3/52 sgeblicher Wert". Die regulatorischen Werte lagen den Tarifverfügungen der El- Com zu Grunde oder werden im Rahmen der aktuell sistierten Deckungsdiffe- renzverfahren oder in den Verfahren zur Festlegung des regulatorischen Anlage- werts noch festgelegt. Die Entschädigung erfolgt nach den Bestimmungen der jeweiligen SEV und den darin enthaltenen Bewertungs- und Entschädigungskon- zepten (Bewertungsanpassung 1 und 2).  ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B: Die ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRAN- CHE B, ihre Berechnung und die Modalitäten ihrer Auszahlung bilden den Gegen- stand dieses Vertrages. 2 Der vorliegende Vertrag gilt für die Bewertung sämtlicher WERTGEGENSTÄNDE, die ge- mäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen waren oder noch zu übertragen sind (unabhängig von der Form des Rechts, sofern die Über- tragung gestützt auf einen SEV stattfand bzw. stattfindet). Der Klarheit halber sei fest- gehalten, dass weitere überführte Aktiven von NETZGESELLSCHAFTEN, insbesondere sämtliche Positionen des Umlaufvermögens gemäss Ziff. 3 der Mustergrid AG (Beilage der SEV), Deckungsdifferenzen und Anlaufkosten der Swissgrid (Immaterielles Anla- gevermögen) keine WERTGEGENSTÄNDE im Sinne dieses Vertrages darstellen und daher auch nicht in den Geltungsbereich dieses Vertrages fallen. Die Abgeltung dieser wei- teren überführten Aktiven richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen SEV und den darin enthaltenen Bewertungskonzepte (Bewertungsanpassung 1 und 2).
  98. BEGRIFFE
  99. ANFECHTENDE SACHEINLEGERIN und ANFECHTENDE VERFAHRENSGESELLSCHAFT: SACHEINLE- GERIN resp. VERFAHRENSGESELLSCHAFT, die die Verfügung der ElCom vom 20. Sep- tember 2012 (928-10-002) mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht an- gefochten hat.
  100. ANLAGEN: WERTGEGENSTÄNDE, die keine Grundstücke sind.
  101. ANSCHAFFUNGSZEITWERTBZP ("AZWBZP"): ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP (AZWTZP) zuzüg- lich der verfügten regulatorischen Abschreibungen zwischen dem BEWERTUNGS- ZEITPUNKT und TRANSAKTIONSZEITPUNKT. Wenn die regulatorischen Abschreibungen nicht verfügt wurden, sind sie nach den üblichen regulatorischen Grundsätzen zu berechnen.
  102. ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP ("AZWTZP"): Rechtskräftiger regulatorischer Wert eines WERTGEGENSTANDES, wie er per TRANSAKTIONSZEITPUNKT verfügt wird bzw. wie er den verfügten Tarifen oder Deckungsdifferenzen des Übertragungsnetzes zu- grunde liegt.
  103. BEWERTUNGSZEITPUNKT: 31. Dezember 2012.
  104. ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B: ENTEIGNUNGSWERT abzüglich ANSCHAFFUNGS- ZEITWERTTZP (Enteignungsentschädigung Tranche A) eines einzelnen WERTGEGEN- STANDES oder die entsprechende Summe für alle WERTGEGENSTÄNDE einer SACHEIN- LEGERIN unter Ausschluss der Baurechte, die mittels eines wiederkehrenden Bau- rechtszinses gemäss Ziff. 4.4 abgegolten werden. Vertrag betreffend Bewertungsmethode 4/52
  105. ENTEIGNUNGSWERT: Der enteignungsrechtlich massgebliche Wert ("volle Entschä- digung") eines WERTGEGENSTANDES zum TRANSAKTIONSZEITPUNKT gemäss der in die- sem Vertrag von den Parteien vereinbarten Bewertungsmethode (Ziff. 4).
  106. HÖSPLEINDEX2012: Höspleindex gemäss Anhang C (Erläuterung: der Höspleindex wurde offiziell letztmals per 2009 ermittelt. Der Höspleindex2012 führt den Index per 2009 in Anlehnung an den Produzentenpreisindex bis 2012 weiter. Per 2012 ist der Indexstand gegenüber dem Indexstand per 2009 um 2% tiefer definiert; der Indexstand des HÖSPLEINDEX2012 entspricht per 2012 und in den Folgejahren definitionsgemäss einem Wert von 100).
  107. IM ZEITPUNKT DER UNTERZEICHNUNG BEKANNTE WERTGEGENSTÄNDE: WERTGEGENSTÄNDE, von denen bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung bekannt und unbestritten ist, dass sie von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen sind.
  108. NETZGESELLSCHAFT: (Aktien-)Gesellschaft, welche Eigentümerin von WERTGEGEN- STÄNDEN ist (bzw. war) und deren Aktien im Rahmen eines "Share Deals" an Swissgrid übertragen wurden.
  109. NICHT-ANFECHTENDE SACHEINLEGERIN und NICHT-ANFECHTENDE VERFAHRENSGESELL- SCHAFT: SACHEINLEGERIN resp. VERFAHRENSGESELLSCHAFT, die die Verfügung der El- Com vom 20. September 2012 (928-10-002) nicht mit Beschwerde ans Bundes- verwaltungsgericht angefochten hat und für die die Verfügung folglich in Rechts- kraft erwachsen ist.
  110. TRANSAKTIONSZEITPUNKT: 31. Dezember jenes Jahres, welches der tatsächlichen Übertragung eines WERTGEGENSTANDES direkt voran geht.
  111. WERTGEGENSTAND: Jedes Element des Übertragungsnetzes (inkl. Grundstücke), welches gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen ist; unabhängig davon, wie der WERTGEGENSTAND übertragen wird (Sacheinlage in Form eines "Share-Deals" oder eines "Asset-Deals") und unab- hängig von der Art des übertragenen Rechts (z.B. Eigentum, Dienstbarkeit, Bau- recht, eigentumsähnliche Nutzungsrechte [ehem. Partneranlagen]). Keine WERT- GEGENSTÄNDE in diesem Sinne stellen Einrichtungen dar, die vom Übertragungs- netz genutzt werden, ohne gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid übertragen werden zu müssen (z.B. Kavernen, Stollen).
  112. WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTBZP ("WBZWBZP"): Wiederbeschaffungszeitwert einer ANLAGE per BEWERTUNGSZEITPUNKT gemäss Ziff. 4.2 Formel (2).
  113. WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTTZP ("WBZWTZP"): Wiederbeschaffungszeitwert einer ANLAGE per TRANSAKTIONSZEITPUNKT gemäss Ziff. 4.2 Formel (3).
  114. BEWERTUNGSMETHODE 4.1 Grundsätze der Ermittlung der ENTEIGNUNGSWERTE 1 Die Ermittlung der ENTEIGNUNGSWERTE sämtlicher WERTGEGENSTÄNDE erfolgt gemäss der in diesem Vertrag definierten Bewertungsmethode. Vertrag betreffend Bewertungsmethode 5/52 2 Die Ermittlung der ENTEIGNUNGSWERTE erfolgt per BEWERTUNGSZEITPUNKT unter Berück- sichtigung des Wertverzehrs (Abschreibungen) sowie der Investitionen und Devestiti- onen bis zum TRANSAKTIONSZEITPUNKT, soweit dieser nicht mit dem BEWERTUNGSZEITPUNKT zusammenfällt. 4.2 Ermittlung der ENTEIGNUNGSWERTE der ANLAGEN (vgl. Anwendungshilfe Anhang D) 4.2.1 Die Ermittlung der ENTEIGNUNGSWERTE der ANLAGEN erfolgt gewichtet im Verhältnis 1:2, wobei der ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP einfach und der WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTTZP doppelt gewichtet werden. (1) ENTEIGNUNGWERT(ANLAGE) = AZWTZP+(2 ×WBZWTZP) 3 4.2.2 Der WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTBZP einer ANLAGE entspricht dem ANSCHAFFUNGSZEIT- WERTBZP dividiert durch den Indexstand des HÖSPLEINDEX2012 im Baujahr, multipliziert mit dem Indexstand des HÖSPLEINDEX2012 im BEWERTUNGSZEITPUNKT. (2) WBZWBZP = (AZWBZP × IndexstandBZP IndexstandBaujahr) 4.2.3 Der WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTTZP einer ANLAGE wird ausgehend vom WIEDERBESCHAF- FUNGSZEITWERTBZP wie folgt ermittelt: Der WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTTZP entspricht dem WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTBZP abzüglich den regulatorischen Abschreibungen zwischen BEWERTUNGS- und TRANSAKTIONSZEITPUNKT, wie sie als Netznutzungsentgelt gel- tend gemacht und vereinnahmt werden können; d.h. abzüglich der Differenz zwischen dem ANSCHAFFUNGSZEITWERTBZP und dem ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP. (3) WBZWTZP = WBZWBZP −(AZWBZP −AZWTZP) 4.2.4 Unterschreitet der WiederbeschaffungszeitwertTZP gemäss vorstehenden Bestimmun- gen den AnschaffungszeitwertTZP einer Anlage, so gilt als Enteignungswert der An- schaffungszeitwertTZP. 4.3 Bewertung der Grundstücke 1 Der ENTEIGNUNGSWERT von Grundstücken, welche zu Unterstationen zugehörig sind, wird mit CHF 100/m2 bewertet. 2 Der ENTEIGNUNGSWERT von Grundstücken unter Leitungen wird mit CHF 30/m2 bewer- tet. 3 Unterschreitet die Ermittlung des ENTEIGNUNGSWERTS eines Grundstückes gemäss vor- stehenden Bestimmungen den ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP des Grundstückes, so gilt als ENTEIGNUNGSWERT der ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP. 4.4 Baurechtszinsen 1 Die ENTEIGNUNGSWERTE von Grundstücken gemäss Ziff. 4.3 bilden die Grundlage für die Ermittlung der Baurechtszinsen für Baurechte, die der Swissgrid im Rahmen der Übertragung eingeräumt wurden resp. werden, unabhängig davon, ob es sich um ein- malige oder wiederkehrende Baurechtszinsen handelt. 2 Wiederkehrende Baurechtszinsen entsprechen dem für den jeweiligen Zeitraum gel- tenden regulatorischen WACC auf dem ENTEIGNUNGSWERT des jeweiligen Grundstücks. Vertrag betreffend Bewertungsmethode 6/52
  115. VERZINSUNG 1 SACHEINLEGERINNEN haben für die Zeitdauer zwischen TRANSAKTIONSZEITPUNKT und der Auszahlung der ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B einen Anspruch gegen Swissgrid auf Verzinsung der ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B. 2 SACHEINLEGERINNEN haben für die Zeitdauer zwischen TRANSAKTIONSZEITPUNKT und der Auszahlung von Baurechtszinsen einen Anspruch gegen Swissgrid auf Verzinsung die- ser Baurechtszinsen. 3 Der Zinssatz entspricht dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden regulatorischen WACC 4 Die Verzinsung gemäss der obenstehenden Absätze 1-3 erfolgt – unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für andere Sachverhalte (insbesondere Über- prüfung Deckungsdifferenzen von Swissgrid) - gemäss der ElCom Weisung 1/2012. Insbesondere kommt der regulatorische WACC t+2 zur Anwendung. Falls zum Zeit- punkt der Auszahlung der regulatorische WACC t+2 noch nicht bekannt ist, wird der regulatorische WACC t+2 geschätzt.
  116. INDIVIDUELLE ENTSCHÄDIGUNG 1 Die Ermittlung der individuellen ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B jeder SACHEIN- LEGERIN erfolgt materiell abschliessend nach den Bestimmungen dieses Vertrages und unabhängig von den individuellen ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B anderer SACHEINLEGERINNEN. Die Ermittlung der finalen individuellen ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B jeder SACHEINLEGERIN wird vorgenommen, sobald die Bewertungsanpassung 2 gemäss SEV durchgeführt werden kann. Die Ermittlung wird durch denjenigen Be- werter vorgenommen, welcher gemäss den Bestimmungen des SEV betreffend Man- datierung des Bewerters für die Bewertungsanpassung 2 mandatiert wird. 2 Die SACHEINLEGERINNEN haben gegeneinander keinen Anspruch auf Beteiligungen an individuellen ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B. Jede SACHEINLEGERIN kann über die auf sie entfallende individuelle ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B unabhängig von den übrigen verfügen. 3 Die SACHEINLEGERINNEN haben für die Entschädigung der individuellen Baurechtszinsen gegenüber der Swissgrid darzulegen, welcher Teil der Tranche A und welcher Teil der Tranche B zuzuweisen ist, indem sie den AZW des Grundstücks anhand einer ElCom- Verfügung bzw. den darunterliegenden Berechnungsgrundlagen nachweisen.
  117. AUSZAHLUNGSZEITPUNKT 1 Swissgrid wird nach Rechtskraft der Verfügung der ElCom (Ziff. 9) und wenn die finale individuelle ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B einer SACHEINLEGERIN gemäss Ziff. 6 ermittelt ist, der SACHEINLEGERIN ihre individuelle ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B bar auszahlen. Die Auszahlung erfolgt auf den ersten Bankentag im Januar nach der Umsetzung der Bewertungsanpassung 2 gemäss SEV. 2 Swissgrid ist berechtigt, vor der Ermittlung der finalen individuellen ENTEIGNUNGSENT- SCHÄDIGUNG TRANCHE B Akonto-Zahlungen zu leisten. Swissgrid wird die Akonto-Zahlung Vertrag betreffend Bewertungsmethode 7/52 gemäss dem Gleichbehandlungsgrundsatz ermitteln; Überzahlung ist zu vermeiden. Die Akonto-Zahlung erfolgt frühestens auf den ersten Bankentag im Januar 2017 (3. Januar 2017). Für den Betrag der Akonto-Zahlung gilt der Anspruch auf Verzinsung gegen Swissgrid gemäss Ziff. 5. Die Anwendung von Art. 85 OR wird ausgeschlossen. Ist der tatsächlich finale Betrag der individuellen ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B tiefer als die Akonto-Zahlung, hat Swissgrid Anspruch auf Verzinsung gegen die jewei- lige SACHEINLEGERIN. Der Zinssatz entspricht dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden regulatorischen WACC unter Anwendung von Ziff. 5 Abs. 4. 3 Allenfalls zusätzlich geschuldete Baurechtszinsen wird Swissgrid gemäss den Vorga- ben in Anhang E auszahlen.
  118. ANRECHENBARKEIT 8.1 Anrechenbarkeit der ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B Die an SACHEINLEGERINNEN ausbezahlten ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B ge- mäss Ziff. 7 stellen anrechenbare Betriebskosten sui generis des Übertragungsnetzes dar. 8.2 Anrechenbarkeit der Baurechtszinsen Die an SACHEINLEGERINNEN auszuzahlenden Baurechtszinsen gemäss Ziff. 4.4 stellen an- rechenbare Netzkosten sui generis des Übertragungsnetzes dar. 8.3 Anrechenbarkeit der an SACHEINLEGERINNEN bezahlten Zinsen Die an SACHEINLEGERINNEN bezahlten Zinsen gemäss Ziff. 5 stellen anrechenbare Be- triebskosten sui generis des Übertragungsnetzes dar. 8.4 Verzinsung der von Swissgrid ausbezahlten ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B 1 Swissgrid hat Anspruch auf Verzinsung der an die SACHEINLEGERINNEN ausbezahlten ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B (inkl. Zins gemäss Ziff. 5) für die Zeitdauer zwischen der effektiven Auszahlung an die SACHEINLEGERINNEN und der vollständigen Deckung durch Einnahmen aus dem Netznutzungsentgelt. 2 Der Zinssatz entspricht den durchschnittlichen Fremdkapitalkosten bezogen auf das tatsächliche Fremdkapital der Swissgrid. 8.5 Ausweis der anrechenbaren Kosten sui generis bei Swissgrid Swissgrid ist nicht verpflichtet, die anrechenbaren Kosten (Netzkosten, Betriebskos- ten) sui generis in der Spartenrechnung separat auszuweisen.
  119. ANTRAG AN ELCOM AUF ERLASS EINER VERFÜGUNG 1 Die Parteien beantragen der ElCom im Sinne eines Prozessvergleiches den Erlass einer Verfügung betreffend Transaktion Übertragungsnetz / massgeblicher Wert und unterbreiten in Bezug auf diese Verfügung folgende Anträge: "1. Es sei der von allen Parteien unterzeichnete Vertrag vom [_] betr. Bewer- tungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes, die Vertrag betreffend Bewertungsmethode 8/52 gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu über- tragen waren, entgegenzunehmen und dieser Vertrag soll die Basis für die Verfügung betreffend Transaktion Übertragungsnetz / massgeblicher Wert bilden;
  120. es sei festzustellen, dass die ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B sowie die Zinsen gemäss Ziff. 5 des Vertrages anrechenbare Betriebskosten sui generis des Übertragungsnetzes darstellen;
  121. es sei festzustellen, dass Swissgrid einen Anspruch auf Verzinsung gemäss Ziff. 8.4 des Vertrages hat und dass die entsprechenden Zinsen anrechen- bare Netzkosten sui generis darstellen;
  122. es sei festzustellen, dass die wiederkehrenden Baurechtszinsen gemäss Ziff. 4.4 des Vertrages anrechenbare Betriebskosten sui generis darstellen;
  123. es sei festzustellen, dass die in Form einer Einmalentschädigung nachzu- vergütenden Baurechtszinsen gemäss Ziff. 4.4 des Vertrages anrechenbare Netzkosten sui generis darstellen;
  124. es sei die Genehmigung betr. die Verwendung der Auktionserlöse 2013 vom
  125. Juni 2014 zu widerrufen und es sei stattdessen anzuordnen, dass Swissgrid die Auktionserlöse des Jahres 2013 nach Abzug von Swissgrid- internen Kosten ausschliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu verwenden hat;
  126. es sei anzuordnen, dass Swissgrid die Auktionserlöse der Jahre 2014, 2015 und 2016 nach Abzug von Swissgrid-internen Kosten ausschliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu verwenden hat;
  127. allfällige weitere, im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht bekannte Perso- nen, welche gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG zu übertragende WERTGEGEN- STÄNDE auf Swissgrid besitzen, sind zu den Bedingungen dieses Vertrages zu behandeln;
  128. es seien die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der gemäss Dispositiv- ziffer 3 des Urteils A-5581/2012 vom 11. November 2013 des Bundesver- waltungsgerichts neu zu verlegenden Verfahrenskosten) Swissgrid aufzu- erlegen und es sei festzustellen, dass die Kosten als Betriebskosten des Übertragungsnetzes anrechenbar sind." 2 Die Parteien ermächtigen hiermit Axpo Power AG nach der Unterzeichnung dieses Vertrages durch alle Parteien namens und im Auftrag aller Parteien diesen Vertrag der ElCom mit dem in Absatz 1 oben enthaltenen Anträgen der ElCom einzureichen. 3 Soweit die ElCom in ihrer Verfügung den Anträgen gemäss Absatz 1 oben entspricht, verzichten die Parteien hiermit auf eine Beschwerde gegen die entsprechende Verfü- gung. Vertrag betreffend Bewertungsmethode 9/52
  129. KOMMUNIKATION Die Parteien werden zur Kommunikation des Inhalts dieses Vertrages gemeinsam eine Sprachregelung erstellen, welche für allfällige Medienmitteilungen und anderweitige Publikationen (z.B. im Internet) zu verwenden ist. Auch werden die Parteien gemein- sam den frühesten Zeitpunkt einer Kommunikation festlegen. Im Übrigen gelten be- treffend Vertraulichkeit dieses Vertrages die Bestimmungen des SEV, wobei im Unter- schied zum SEV dieser Vertrag nicht dem Handelsregisteramt eingereicht werden muss und entsprechend nicht als allgemein bekannt gilt.
  130. INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES 1 Der vorliegende Vertrag tritt für die Parteien nur und erst dann in Kraft, sofern und sobald die ElCom im Rahmen einer Verfügung die in Ziff. 9 Abs. 1 enthaltenen Anträge gutheisst und die entsprechende Verfügung bezüglich aller Dispositivziffern in Rechts- kraft erwächst. 2 Der vorliegende Vertrag ist unkündbar.
  131. AUSFERTIGUNG Der vorliegende Vertrag wird einfach ausgefertigt. Jede Partei erhält eine beglaubigte Kopie des Originals. Eine Kopie wird der ElCom zugestellt. **** Unterschriften der Parteien auf den folgenden Seiten **** Vertrag betreffend Bewertungsmethode 46/52 Anhang A: SACHEINLEGERINNEN AEK Energie AG AIL Servizi SA Alpiq AG Alpiq Suisse SA Alpiq Versorgungs AG (AVAG) Axpo Power AG Axpo Trading AG Azienda elettrica ticinese Aziende Industriali di Lugano (AIL) SA BKW Energie AG Centralschweizerische Kraftwerke AG Electra-Massa AG Elektrizitätswerk der Stadt Zürich Elektrizitätswerk Obwalden EnAlpin AG Energie Wasser Bern Engadiner Kraftwerke AG FMV SA Forces Motrices de Mauvoisin SA Forces Motrices Hongrin-Léman S.A. (FMHL) General Electric Technology GmbH Grande Dixence SA IWB Industrielle Werke Basel Kraftwerke Hinterrhein AG Kraftwerke Linth-Limmern AG (KLL) Kraftwerke Mattmark AG Kraftwerke Oberhasli AG Kraftwerke Sarganserland AG (KSL) Kraftwerke Vorderrhein AG (KVR) Officine Idroelettriche della Maggia SA Officine idroelettriche di Blenio SA Repower AG Schweizerische Bundesbahnen SBB SN Energie AG Vertrag betreffend Bewertungsmethode 47/52 Anhang B: VERFAHRENSGESELLSCHAFTEN AET NE1 SA ALENA Aletsch Energie Netz AG Alpiq Netz AG Gösgen/Laufenburg Alpiq Réseau SA Lausanne/Laufenburg BKW Übertragungsnetz AG CKW Grid AG EGL Grid AG ewb Übertragungsnetz AG ewz Übertragungsnetz AG FMV Réseau SA Kraftwerke Hinterrhein Netz AG LENA Lonza Energie Netz AG Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG Ofible Rete SA Ofima Rete SA Repower Transportnetz AG SN Übertragungsnetz AG Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG Vertrag betreffend Bewertungsmethode 48/52 Anhang C: HÖSPLEINDEX2012 Baujahr Indexstand Hösple2012 Baujahr Indexstand Hösple2012 1947* 29.39 1990 85.82 1948* 30.51 1991 86.53 1949* 29.54 1992 87.86 1950* 28.57 1993 86.53 1951* 32.04 1994 88.78 1952* 31.12 1995 88.47 1953* 30.00 1996 84.49 1954* 30.20 1997 86.12 1955* 30.31 1998 81.63 1956* 31.02 1999 81.94 1957* 31.53 2000 85.20 1958* 30.61 2001 82.24 1959* 30.10 2002 82.55 1960* 30.31 2003 84.59 1961* 30.31 2004 99.59 1962* 31.33 2005 98.57 1963 32.55 2006 114.49 (100 in Anwendung Ziff. 4.2.4) 1964 33.88 2007 116.63 (100 in Anwendung Ziff. 4.2.4) 1965 34.29 2008 115.71 (100 in Anwendung Ziff. 4.2.4) 1966 35.10 2009 102.04 (100 in Anwendung Ziff. 4.2.4) 1967 35.31 2010* 102.27 (100 in Anwendung Ziff. 4.2.4) 1968 36.33 2011* 101.02 (100 in Anwendung Ziff. 4.2.4) 1969 41.43 2012* 100.00 1970 43.37 1971 45.10 1972 48.88 1973 55.41 1974 62.45 1975 60.10 1976 60.31 1977 59.59 1978 60.00 1979 63.37 1980 66.22 1981 70.10 1982 71.12 1983 72.96 1984 74.90 1985 76.12 1986 74.69 1987 76.33 1988 82.96 1989 84.49 *Für diese Baujahre definiert der Hösple Index gemäss ElCom Weisung 3/2010 keinen Indexstand. Vertrag betreffend Bewertungsmethode 49/52 Anhang D: ANWENDUNGSHILFE ZU ZIFF. 4, BEWERTUNG DER ÜBERTRAGENEN WERTGEGENSTÄNDE SACHEINLEGERINNEN 2012 Für SACHEINLEGERINNEN, die ihre WERTGEGENSTÄNDE am 3. Januar 2013 an Swissgrid überführt haben, fallen der TRANSAKTIONS- UND DER BEWERTUNGSZEITPUNKT am 31.12.2012 zusammen. Die Berechnungsformeln gemäss Ziff. 4 vereinfachen sich entsprechend wie folgt: (1) 𝐸𝑛𝑡𝑒𝑖𝑔𝑛𝑢𝑛𝑔𝑤𝑒𝑟𝑡(𝐴𝑛𝑙𝑎𝑔𝑒) = 𝐴𝑍𝑊 +(2 × 𝑊𝐵𝑍𝑊) 3 , wobei (2) 𝑊𝐵𝑍𝑊 = (𝐴𝑍𝑊 × 𝐼𝑛𝑑𝑒𝑥𝑠𝑡𝑎𝑛𝑑BZP 𝐼𝑛𝑑𝑒𝑥𝑠𝑡𝑎𝑛𝑑𝐵𝑎𝑢𝑗𝑎ℎ𝑟) Beispiel: TRANSAKTIONSZEITPUNKT 31.12.2012; Anlage mit Baujahr 2000, AZW per 31.12.2012 = 160 Schritt 1: Indexstand im Baujahr gemäss Anhang C ermitteln:  Indexstand des HÖSPLEINDEX2012 per 2000 = 85.20 Schritt 2: WBZW berechnen:  WBZW = (160 × 100 85.20) = 187.8 Schritt 3: ENTEIGNUNGSWERT berechnen:  Enteignungwert(Anlage) = 160 +(2 × 187.8) 3 = 178.5 per 31.12.2012 Schritt 4: ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B berechnen:  𝐸𝑛𝑡𝑒𝑖𝑔𝑛𝑢𝑛𝑔𝑠𝑒𝑛𝑡𝑠𝑐ℎä𝑑𝑖𝑔𝑢𝑛𝑔 𝑇𝑟𝑎𝑛𝑐ℎ𝑒 𝐵(𝐴𝑛𝑙𝑎𝑔𝑒) = 178.5 −160 = 𝟏𝟖. 𝟓 per 31.12.2012 Spätere SACHEINLEGERINNEN Für SACHEINLEGERINNEN, die ihre WERTGEGENSTÄNDE nach dem 3. Januar 2013 überführt haben, sind TRANSAKTIONS- UND BEWERTUNGSZEITPUNKT nicht identisch und es kommen die Berechnungs- formeln gemäss Ziff. 4 zur Anwendung. (1) Enteignungwert(Anlage) = AZWTZP+(2 ×WBZWTZP) 3 (2) WBZWBZP = (AZWBZP × IndexstandBZP IndexstandBaujahr) (3) WBZWTZP = WBZWBZP −(AZWBZP −AZWTZP) Beispiel: TRANSAKTIONSZEITPUNKT 31.12.2014; Anlage mit Baujahr 2000, Abschreibungsdauer 45J  Ab- schreibung pro Jahr 5; AZWTZP per 31.12.2014 = 150 Schritt 1: Indexstand im Baujahr gemäss Anhang C ermitteln:  Indexstand des HÖSPLEINDEX2012 per 2000 = 85.20 Schritt 2: AZWBZP per 31.12.2012 ermitteln:  Gemäss Anlagengitter, die der entsprechenden ElCom-Verfügung zu Grunde liegen, ODER  Berechnen: Addieren der Abschreibungen für 2 Jahre: AZWBZP = 150 + (2 × 5) = 160 Vertrag betreffend Bewertungsmethode 50/52 Schritt 3: WBZWBZP berechnen:  WBZWBZP = (160 × 100 85.20) = 187.8 Schritt 4: WBZWTZP berechnen:  WBZWTZP = 187.8 −(160 −150) = 177.8 Schritt 5: ENTEIGNUNGSWERT berechnen:  Enteignungwert(Anlage) = 150 +(2 × 177.8) 3 = 𝟏𝟔𝟖. 𝟓 per 31.12.2014 Schritt 6: ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B berechnen:  𝐸𝑛𝑡𝑒𝑖𝑔𝑛𝑢𝑛𝑔𝑠𝑒𝑛𝑡𝑠𝑐ℎä𝑑𝑖𝑔𝑢𝑛𝑔 𝑇𝑟𝑎𝑛𝑐ℎ𝑒 𝐵(𝐴𝑛𝑙𝑎𝑔𝑒) = 168.5 −150 = 𝟏𝟖. 𝟓 per 31.12.2014 Der ENTEIGNUNGSWERT einer Anlage unterscheidet sich in Abhängigkeit des TRANSAK- TIONSZEITPUNKTES genau in der Höhe der seit dem BEWERTUNGSZEITPUNKT vereinnahm- ten regulatorischen Abschreibungen: 178.5 −(2 × 5) = 168.5. Die ENTEIGNUNGSENT- SCHÄDIGUNG TRANCHE B ist hingegen unabhängig vom Transaktionszeitpunkt: 18.5. Vertrag betreffend Bewertungsmethode 51/52 Anhang E: ANWENDUNGSHILFE ZU ZIFF. 4.4 /ZIFF. 5 ABS. 2 BETR. BAURECHTSZINSEN SACHEINLEGERINNEN 2012 Für SACHEINLEGERINNEN, die Baurechte mit periodischer Abgeltung am 3. Januar 2013 an Swiss- grid überführt haben, fallen ab dem Jahr 2013 jährliche Baurechtszinsen an, die sich auf den Enteignungswert beziehen: Beispiel: Baurecht für Grundstück von 5'000m2. AZW 300'000 CHF bzw. 60 CHF/m2. Rückabwicklung und Auszahlung der Baurechtszinsen per 03.01.2017. Schritt 1: ENTEIGNUNGSWERT bestimmen:  100 CHF/m2 * 5'000m2 = 500'000 CHF Schritt 2: Jährliche Baurechtszinsen bestimmen:  2013: 500'000 CHF * 3.83% = 19'150 CHF  2014: 500'000 CHF * 4.70% = 23'500 CHF  2015: 500'000 CHF * 4.70% = 23'500 CHF  2016: 500'000 CHF * 4.70% = 23'500 CHF  2017: 500'000 CHF * 3.83% = 19'150 CHF  … Schritt 3: Ausstehende Baurechtszinsen bestimmen per 03.01.2017:  Bisher wurden die Baurechtszinsen z.B. auf dem AZW bezahlt, d.h. ausstehend sind Zinsen in Höhe des jeweiligen regulatorischen WACC auf [Enteignungswert – AZW = 200'000 CHF] für 4 Jahre (die 200'000 CHF sind Teil der Tranche B)  2013: 200'000 CHF * 3.83% = 7'660 CHF  2014: 200'000 CHF * 4.70% = 9'400 CHF  2015: 200'000 CHF * 4.70% = 9'400 CHF  2016: 200'000 CHF * 4.70% = 9'400 CHF 35'860 CHF Schritt 4: Verzinsung und Auszahlung der ausstehenden Baurechtszinsen per 03.01.2017 bestimmen: Diese Berechnung gilt unter der Annahme, dass die Baurechtszinsen jeweils per Ende des jeweiligen Jahres geschuldet sind (Beispiel: Der Zugang der ausstehenden Baurechtszin- sen 2013 entsteht erst am 01.01.2014.) Betroffe- nes Jahr (t) Zu ver- wendender Zinssatz (t+2) Zugang ausste- hende Bau- rechtszinsen per 01.01.t Saldo vor Verzin- sung anwendba- rer Zinssatz anrechenbare Verzinsung (be- zogen auf t) Saldo (31.12.t) 2013 2015 0.00 0.00 4.70% 0 0.00 2014 2016 7'660.00 7'660.00 4.70% 360.02 8'020.02 2015 2017 9'400.00 17'420.02 3.83% 667.19 18'087.21 2016 2018 9'400.00 27'487.21 gesch. 3.83% 1052.76 28'539.97 Auszahlung 03.01.t 2017 9'400.00 37'939.97 Vertrag betreffend Bewertungsmethode 52/52 Ergebnis: Per 03.01.2017 sind Baurechtszinsen in Höhe von CHF 35'860 zzgl. Verzinsung von CHF 2'079.97 d.h. insgesamt CHF 37'939.97 ausstehend. Hinweis: Die Aufteilung der durch Swissgrid insgesamt pro Baurecht zu bezahlenden Baurechtszinsen in die Tranche A und in die Tranche B hängt ausschliesslich vom AZW ab. Insbesondere ist die Aufteilung unabhängig davon, auf welchem Grundstückswert die Swissgrid bisher Baurechts- zinsen berechnet und bezahlt hat. Dies gilt sowohl für einmalentschädigte Baurechtszinsen als auch für wiederkehrende Baurechtszinsen (periodische Abgeltung). Spätere SACHEINLEGERINNEN Für spätere Sacheinlegerinnen starten die ausstehenden Baurechtszinsen und deren Verzin- sung entsprechend später.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.264765

Referenz/Aktenzeichen: 25-00074

Bern, 20.10.2016

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d'Arcy, Matthias Finger

in Sachen:

1. Aare Versorgungs AG (AVAG), Solothurnerstrasse 21, Postfach, 4601 Ol- ten

2. AEK Energie AG, Westbahnhofstrasse 3, 4502 Solothurn

3. AET NE1 SA, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg

4. AG Kraftwerk Wägital, Eisenburgstrasse 21, 8854 Siebnen

5. AIL Servizi SA, Via della Posta 8, CP 5131, 6900 Lugano

6. Albula-Landwasser Kraftwerke AG, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden

7. ALENA Aletsch Energie Netz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080, Laufenburg

8. Aletsch AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930, Visp

9. Alpiq AG, Bahnhofquai 12, 4600 Olten, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Postfach 314, 8037 Zürich

10. Alpiq Netz AG Gösgen/Laufenburg, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechts- anwältin, Prime Tower, Postfach 314, 8037 Zürich,

2/24

11. Alpiq Réseau SA Lausanne/Laufenburg, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Postfach 314, 8037 Zürich

12. Alpiq Suisse SA, Ch. de Mornex 10, CP 570, 1001 Lausanne, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Post- fach 314, 8037 Zürich

13. Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden

14. Axpo Trading AG, Lerzenstrasse 10, 8953 Dietikon

15. Azienda elettrica ticinese, Via El Stradùn 74, 6513 Monte Carasso

16. Aziende Industriali di Lugano (AIL) SA, Via della Posta, CP 5131, 6900 Lu- gano

17. BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern, vertreten durch Schellenberg Wittmer Rechtsanwälte, Dr. Jürg Borer, Rechtsanwalt, Löwenstrasse 19, Postfach 2201, 8021 Zürich

18. BKW Übertragungsnetz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080, Lau- fenburg, vertreten durch Schellenberg Wittmer Rechtsanwälte, Dr. Jürg Bo- rer, Rechtsanwalt, Löwenstrasse 19, Postfach 2201, 8021 Zürich

19. Centralschweizerische Kraftwerke AG, Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern

20. CKW Grid AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg

21. EGL Grid AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg

22. Electra-Massa AG, c/o Jean-Claude Bayard, Landstrasse 112, 3904, Naters, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Postfach 314, 8037 Zürich

23. Electricité d'Emosson SA, Centrale de Bâtiaz, 1920, Martigny, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Post- fach 314, 8037 Zürich

24. Elektrizitätswerk der Stadt Zürich, Tramstrasse 35, 8050 Zürich

25. Elektrizitätswerk Obwalden, Stanserstrasse 8, 6064 Kerns

26. EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, Postfach, 3930 Visp

27. Energie Electrique du Simplon SA, Place de la Gare 12, CP 570, 1001 Lausanne, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Postfach 314, 8037 Zürich

28. Energie Wasser Bern, Monbijoustrasse 11, 3001 Bern

29. Engadiner Kraftwerke AG, Muglinè 1, 7530 Zernez

30. ewb Übertragungsnetz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Lau- fenburg

31. ewz Übertragungsnetz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Lau- fenburg

32. FMV Réseau SA , c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg

33. FMV SA, Rue de la Dixence 9, CP 506, 1951 Sion

3/24

34. Forces Motrices de la Gougra S.A., Avenue du Général Guisan 2, 3960 Sierre, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Postfach 314, 8037 Zürich

35. Forces Motrices de Mauvoisin S.A., c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden

36. Forces Motrices Hongrin-Léman S.A. (FMHL), Place de la Gare 12, CP 570, 1001 Lausanne, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Postfach 314, 8037 Zürich

37. General Electric Technology GmbH, Brown Boveri Strasse 7, 5400 Baden

38. Grande Dixence SA, Rue des Creusets 41, 1950 Sion

39. IWB Industrielle Werke Basel, Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Ba- sel

40. Kernkraftwerk Leibstadt AG, c/o Axpo Power AG , Parkstrasse 23, Post- fach, 5401 Baden

41. Kraftwerke Hinterrhein AG, Spitalstrasse, 7430 Thusis, vertreten durch von der Crone Rechtsanwälte AG, Dr. Franz J. Kessler, Samariterstrasse 5, 8032 Zürich

42. Kraftwerke Hinterrhein Netz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, vertreten durch von der Crone Rechtsanwälte AG, Dr. Franz J. Kessler, Samariterstrasse 5, 8032 Zürich

43. Kraftwerke Ilanz AG, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden

44. Kraftwerke Linth-Limmern AG (KLL), Tierfehd, 8783 Glarus Süd

45. Kraftwerke Mattmark AG, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden

46. Kraftwerke Oberhasli AG, Grimselstrasse 19, 3862 Innertkirchen

47. Kraftwerke Sarganserland AG (KSL), c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden

48. Kraftwerke Vorderrhein AG (KVR), c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden

49. Kraftwerke Zervreila AG, Vadianstrasse 59, 9000 St. Gallen

50. LENA Lonza Energie Netz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg

51. Lonza AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp

52. Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG, c/o Swissgrid AG, Werkstras- se 12, 5080 Laufenburg

53. Officine Idroelettriche della Maggia SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno

54. Officine idroelettriche di Blenio SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno

55. Officine idroelettriche di Mesolcina SA, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden

56. Ofible Rete SA, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg

57. Ofima Rete SA, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg

4/24

58. Repower AG, Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo

59. Repower Transportnetz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Lau- fenburg

60. Schweizerische Bundesbahnen SBB, Industriestrasse 1, 3052 Zollikofen

61. Sierre-Energie SA Siesa, Rue de l'Industrie 29, 3960 Sierre

62. SN Energie AG, Vadianstrasse 59, 9000 St. Gallen

63. SN Übertragungsnetz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Lau- fenburg

64. Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg

65. Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg

(Parteien) betreffend Transaktion Übertragungsnetz / Massgeblicher Wert / Neuverfügung Bewer- tungsmethode

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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ............................................................................................................................... 6 II Erwägungen .............................................................................................................................. 8 1 Zuständigkeit .............................................................................................................................. 8 2 Parteien, rechtliches Gehör, Ausstand ....................................................................................... 8 2.1 Parteien ...................................................................................................................................... 8 2.2 Rechtliches Gehör ...................................................................................................................... 9 2.3 Ausstand ..................................................................................................................................... 9 3 Streitgegenstand ...................................................................................................................... 10 4 Grundlagen ............................................................................................................................... 11 4.1 Vertragsinhalt ........................................................................................................................... 11 4.2 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 ............................................. 11 5 Bewertungsmethode und Anrechenbarkeit (Anträge 1–5) ....................................................... 13 5.1 Gesetzmässigkeit der Bewertungsmethode (Antrag 1) ............................................................ 13 5.2 Anrechenbarkeit der Enteignungsentschädigung Tranche B (Antrag 2) .................................. 14 5.3 Anspruch auf Verzinsung der Enteignungsentschädigung B und Anrechenbarkeit der Zinsen (Antrag 3) .................................................................................................................................. 16 5.4 Anrechenbarkeit der wiederkehrenden und einmaligen Baurechtszinsen (Anträge 4 und 5) .. 16 6 Anträge auf Verwendung der Auktionserlöse (Anträge 6 und 7).............................................. 17 6.1 Auktionserlöse 2013 (Antrag 6) ................................................................................................ 17 6.2 Auktionserlöse 2014–2016 (Antrag 7) ...................................................................................... 19 7 Gleichbehandlung künftiger Sacheinlegerinnen (Antrag 8) ...................................................... 20 8 Kosten des Verfahrens (Antrag 9) ............................................................................................ 20 9 Fazit .......................................................................................................................................... 21 10 Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2012 ............................................................... 21 11 Gebühren für die vorliegende Neuverfügung ........................................................................... 21 III Entscheid ................................................................................................................................. 22 IV Rechtsmittelbelehrung ........................................................................................................... 24

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I Sachverhalt A. 1 Nach Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunter- nehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgeset- zes, d.h. bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminde- rungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen. 2 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! unter der Leitung der Swissgrid AG (nachfolgend Swissgrid). Seit März 2011 wurde die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 928-10-002) formell begleitet. B. 3 Am 20. September 2012 hat die ElCom eine Verfügung betreffend Transaktion Übertragungs- netz/Massgeblicher Wert (Verfahren 928-10-002, nachfolgend Bewertungsverfügung) erlassen. Dabei hat die ElCom die Bewertungsgrundsätze für die Bestimmung des massgeblichen Werts der Übertragungsnetzanteile festgelegt. Sie verfügte, der Wert des Übertragungsnetzes habe dem regulierten Wert zu entsprechen, welcher die ElCom im Verfahren 952-10-017 vom

11. November 2010 (Verfahren betreffend Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netz- ebene 1 und Systemdienstleistungen) festgelegt habe. Dieser Wert sei auf den 31. Dezember 2012 fortzuführen. 4 Gegen die Bewertungsverfügung der ElCom vom 20. September 2012 haben zehn Parteien Beschwerde erhoben. C. 5 Anfang 2013 wurden grosse Teile des Übertragungsnetzes an die Swissgrid übertragen. D. 6 Mit Urteil vom 11. November 2013 (A-5581/2012) hat das Bundesverwaltungsgericht die Be- schwerde gegen die Bewertungsverfügung der ElCom vom 20. September 2012 im Wesentli- chen gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist. Es wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Festsetzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Über- tragungsnetzes in Bezug auf alle Beschwerdeführerinnen und zur Neuverlegung der Gebühren in Bezug auf die Parteien 13, 14 und 24 an die Vorinstanz zurück. 7 Nach der Rückweisung an die ElCom hat ein Teil der Parteien Gespräche darüber geführt, wie der massgebliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt werden könnte. Die Gespräche fanden teilweise unter Beteiligung der ElCom statt. 8 Parallel dazu wurden mit dem Projekt GO+! unter der Leitung der Swissgrid Anfang 2014, An- fang 2015 und Anfang 2016 weitere Anlagen des Übertragungsnetzes auf die Swissgrid über- tragen.

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E. 9 Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 hat die Swissgrid Anträge zur Verwendung der Auktionserlöse 2013–2016 eingereicht (act. 3–5). 10 Mit Schreiben vom 21. September 2016 (act. 8) reichte die Axpo Power AG namens und im Auftrag der Parteien 1–3, 5, 7, 9–22, 24–26, 28–33, 35–39, 41, 42, 44–48, 50, 52–54, 56–60 und 62–65 (nachfolgend Vertragsparteien) den unterzeichneten Vertrag betreffend Bewer- tungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes, die gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen waren, ein (vgl. Anhang, nachfolgend Bewertungsvertrag oder Vertrag). Die Vertragsparteien beantragen der ElCom im Sinne eines Prozessvergleiches den Erlass einer Verfügung betreffend Transaktion Übertra- gungsnetz/Massgeblicher Wert und unterbreiten in Bezug auf diese Verfügung Anträge (Bewer- tungsvertrag, Ziff. 9). F. 11 Mit Schreiben vom 26. September 2016 (act. 10) hat das Fachsekretariat der ElCom das Ver- fahren unter der Verfahrensnummer 25-00074 wieder aufgenommen und den Parteien gleich- zeitig einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. Ebenfalls wurde den Parteien ein aktuelles Aktenverzeichnis zugestellt. 12 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 teilten die Parteien 13 und 14 mit, sie hätten zum Verfü- gungsentwurf keine Bemerkungen (act. 11). Von den restlichen Parteien gingen keine Stellung- nahmen ein. 13 Auf den weiteren Sachverhalt wird soweit entscheidrelevant im Rahmen der Erwägungen ein- gegangen.

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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 14 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Ent- scheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungs- bestimmungen notwendig sind. 15 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflich- tet, das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls an- dere Rechte zugewiesen. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei auch auf die präventi- ve Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4797/2011 vom

28. Februar 2012, E. 8.2.5). 16 Die ElCom war zuständig, die ursprüngliche Verfügung betreffend Trankaktion Übertragungs- netz/Massgeblicher Wert zu erlassen. Die vorliegende Verfügung setzt den Rückweisungsent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012) um. Entspre- chend ist die Zuständigkeit der ElCom für den Erlass der vorliegenden Neuverfügung gegeben. 2 Parteien, rechtliches Gehör, Ausstand 2.1 Parteien 17 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 18 Als Parteien in das Verfahren Transaktion Übertragungsnetz (25-00003; alt: 928-10-002) und Adressaten der Teilverfügung vom 20. September 2012 betreffend Transaktion Übertragungs- netz/Massgeblicher Wert (nachfolgend: Bewertungsverfügung) wurden nebst der Swissgrid so- wohl die Netzgesellschaften als damalige Eigentümerinnen der Übertragungsnetze als auch de- ren Muttergesellschaften einbezogen. 19 Die Parteien 13, 14, 17, 18, 21, 24, 31, 41, 42 und 52 erhoben gegen die Bewertungsverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bundesverwaltungsgericht u.a. die Dispositivziffer 1 der Bewertungsverfügung in Be- zug auf diese Beschwerdeführerinnen auf. 20 Vorliegende Verfügung erfolgt aufgrund des Rückweisungsentscheids des Bundesverwaltungs- gerichts und hat die neue Festsetzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Über- tragungsnetzes zum Gegenstand. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht obsiegenden Partei- en 13, 14, 17, 18, 21, 24, 31, 41, 42 und 52 haben damit ohne weiteres Parteistellung. Zudem haben die beschwerdeführenden Parteien den vorliegend eingereichten Bewertungsvertrag un- terschrieben. Dies kommt einem Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung der ElCom vom

20. September 2012 in den nicht angefochtenen Punkten gleich.

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21 Auch die Parteien 3–12, 15, 19, 20, 22, 23, 26–30, 32–36, 38–40, 43, 45–51 und 53–65 waren im Verfahren vor der ElCom betreffend Transaktion Übertragungsnetz/Massgeblicher Wert Par- tei. Sie haben die Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 jedoch nicht angefochten, womit die Verfügung für diese Parteien rechtskräftig geworden ist. In der Dispositivziffer 3 der Bewertungsverfügung wird ausdrücklich festgehalten, dass Änderungen des Werts des Über- tragungsnetzes im Rahmen der Transaktion an die Swissgrid, die sich aus rechtskräftigen Ge- richtsurteilen ergeben, nachträglich auszugleichen sind. Dabei seien die sich ergebenden Kon- sequenzen auch für die Netzanteile jener ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer zu berücksichtigen, die gegen die Bewertungsverfügung keine Beschwerde führten. Dieser Passus in der Dispositivziffer 3 wurde von keiner Partei angefochten. Die Tatsache, dass gegen den in Dispositivziffer 1 enthaltenen Bewertungsgrundsatz erfolgreich Beschwerde geführt wurde und dieser gegenüber den Beschwerdeführerinnen nicht mehr gilt, ist gestützt auf die in Dispositiv- ziffer 3 enthaltene Formulierung somit auch gegenüber den übrigen nicht beschwerdeführenden Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Zudem hat ein Grossteil der Par- teien 3–12, 15, 19, 20, 22, 23, 26–30, 32–36, 38–40, 43, 45–51 und 53–65 auch den vorliegen- den Bewertungsvertrag unterschrieben. Im Ergebnis stellt dies einen Antrag auf Wiedererwä- gung der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 dar. Für die Parteien 3–12, 15, 19, 20, 22, 23, 26–30, 32–36, 38–40, 43, 45–51 und 53–65 wird daher die Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 in Wiedererwägung gezogen. Sie sind vom Ausgang der vorliegenden Verfügung direkt betroffen und damit ebenfalls Partei. 22 Die Parteien 1, 2, 16, 25, 37 und 44 waren am bisherigen Verfahren nicht beteiligt, da sie erst zu einem späteren Zeitpunkt ihre Anlagen auf Übertragungsnetzebene an die Swissgrid über- tragen haben. Weil sie inzwischen ebenfalls ihre Anlagen übertragen und den vorliegenden Ver- trag unterzeichnet haben, sind sie vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens direkt betroffen. Sie sind daher als Parteien gemäss Artikel 6 VwVG in das vorliegende Verfahren aufzunehmen. 2.2 Rechtliches Gehör 23 Die Parteien 1–3, 5, 7, 9–22, 24–26, 28–33, 35–39, 41, 42, 44–48, 50, 52–54, 56–60 und 62–65 (Vertragsparteien) haben im vorliegenden Verfahren einen von ihnen unterschriebenen Vertrag eingereicht und Anträge gestellt. Der Verfügungsentwurf wurde allen Parteien mit Schreiben vom 26. September 2016 zur Stellungnahme unterbreitet (act. 10). Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 2.3 Ausstand 24 Die Ausstandspflicht der Kommissionsmitglieder und der beigezogenen Fachleute richtet sich nach Artikel 10 VwVG (Art. 17 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom

12. September 2007; SR 734.74). Gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c VwVG treten Per- sonen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren. Die in Arti- kel 10 Absatz 1 VwVG verankerten Ausstandsgründe müssen von Amtes wegen beachtet wer- den (STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen- berger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 10 Rz. 99) 25 Mit Schreiben vom 26. September 2016 (act. 10) wurde den Parteien der Ausstand von Herrn Christian Brunner, Mitglied der ElCom, angezeigt. Herr Christian Brunner tritt aufgrund früherer Tätigkeit im Bereich des vorliegenden Verfahrensgegenstands bei einer der Parteien in den Ausstand.

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3 Streitgegenstand 26 Das Bundesverwaltungsgericht hat einzelne Ziffern der Verfügung der ElCom in Bezug auf alle Beschwerdeführerinnen (Ziff. 1 und teilweise Ziff. 2) aufgehoben. Andere Ziffern wurden nur in Bezug auf die Parteien 24 und 31 (Ziff. 7) sowie die Parteien 13, 14 und 24 (Ziff. 9) aufgehoben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013, Dispositivziffer 3). Die restlichen Ziffern der Verfügung der ElCom (Ziff. 2 [teilweise], Ziff. 3–6, Ziff. 8, Ziff. 10) sind rechtskräftig. 27 Das Gericht hat die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Festsetzung des mass- geblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes für alle zehn Beschwerdeführe- rinnen und zur Neuverlegung der Gebühren in Bezug auf die Parteien 13, 14 und 24 an die El- Com zurückgewiesen. 28 Streitgegenstand des nun bei der ElCom liegenden Verfahrens bildet damit die Festlegung des massgeblichen Werts und die Neuverlegung der Gebühren. Weiter hielt das Gericht fest, die konkrete frankenmässige Höhe der zu entrichtenden Entschädigung sei mit der ursprünglichen Verfügung der ElCom nicht festgelegt worden. Demnach sei der konkrete kostenmässige Be- trag auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013, E. 6.2). Damit bildet die Bewertungsmethode den Streitgegenstand der vorliegenden Verfügung. 29 Die eingereichte Vereinbarung ist ein privatrechtlicher Vertrag unter den Vertragsparteien. Mit dem Vertrag haben sich die Vertragsparteien über die Bewertungsmethode für die Festlegung des massgeblichen Werts geeinigt. Sie stellen der ElCom gemeinsame Anträge. Ebenfalls rei- chen die Verfahrensparteien einen Antrag für die Gebührenauferlegung ein. 30 Wie oben ausgeführt (Rz. 28), bildet die Festlegung des massgebenden Werts der zu übertra- genden Anlagen sowie die Neuverlegung der Gebühren den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Damit deckt sich der Inhalt des Bewertungsvertrags mit dem Streitgegenstand. Al- lerdings gehen die Anträge der Vertragsparteien auch über den bisherigen Streitgegenstand hinaus (z.B. Verzinsung, Verwendung Auktionserlöse). 31 Die Vertragsparteien beantragen der ElCom im Sinne eines Prozessvergleichs den Erlass einer Verfügung (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1). Vorab ist zu klären, ob die Parteien vorliegend über den Streitgegenstand verfügen können. Damit sich die Vertragsparteien überhaupt ver- traglich auf eine Lösung einigen können, auf deren Basis die ElCom eine Verfügung erlässt, muss das materielle Recht ihnen einen Spielraum belassen. 32 Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus dem materiellen Recht ein solcher Spielraum. Das Urteil verweist auf das Verhandlungsprimat bezüglich der Überführung des Übertragungsnetzes und auf den Grundsatz, dass die Transaktion auf einem Konsens be- ruhen solle. Das Gericht führt ebenfalls aus, dass die Regelung der Bewertungsmethode primär den Beteiligten überlassen worden sei. Schliesslich zählt das Bundesverwaltungsgericht mehre- re Bewertungsmethoden auf, ohne einen konkreten Weg zur Bestimmung des Übertragungs- werts aufzuzeigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013, E. 6.1.1 und E. 6.8). Damit geht das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich davon aus, dass das StromVG einen Spielraum bei der Festlegung des Übertragungswerts belässt. Die Lö- sung muss sich jedenfalls im Rahmen des Gesetzes bewegen (vgl. z. B. Vorgaben zur syntheti- schen Bewertung; Rz. 43). 33 Die ElCom prüft daher vorliegend den Bewertungsvertrag auf seine Gesetzmässigkeit.

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4 Grundlagen 4.1 Vertragsinhalt 34 Der von den Vertragsparteien eingereichte Vertrag findet sich im Anhang. 4.2 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 35 Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 entschied das Bundesverwaltungsgericht, die Auslegung von Artikel 33 Absatz 4 und 5 StromVG ergäbe, dass die von der ElCom als Vo- rinstanz für massgeblich erklärten regulierten Werte für die Bewertung der einzelnen Übertra- gungsnetzanteile nicht relevant sein können (E. 6.7). 36 Zur Frage, welche Bewertungsgrundsätze stattdessen anzuwenden sind, machte das Gericht folgende Ausführungen (Hervorhebungen durch die ElCom): „6.8.2.1 Für Sacheinlagen gelten gemäss Art. 652c OR, soweit das Gesetz nichts anderes vor- schreibt, die Bestimmungen über die Gründung einer Gesellschaft. Bei der Bewertung von Sacheinlagen sind die allgemeinen kaufmännischen Buchführungsvorschriften zu beachten (Art. 960 OR). Dies bedeutet insbesondere, dass keine Überbewertungen vorliegen dürfen (vgl. Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung [HWP], Band 3, Schweizerische Treuhandkammer [Hrsg.], Zürich 2009, S. 17 f.). Eine Unterbewertung von Sacheinlagen und -übernahmen ist aus rechtlicher Sicht zulässig, da es keine Untergrenze für die Bewertung gibt. Auch müssen die durch Unterbewertung von Sacheinlagen entstehenden stillen Reserven im Hinblick auf Art. 669 Abs. 3 OR als unbedenklich gelten, da durch die Bewertungsreserven in der Regel gerade Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens genommen wird. Bei der Bewer- tung von Sacheinlagen gilt der Verkehrswert als massgebender Richtwert im Sinne einer Obergrenze. Die Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt mittels gängiger Marktwerte, so- fern für den eingelegten oder übernommenen Gegenstand überhaupt ein Markt besteht. Kann für die Sacheinlage bzw. -übernahme kein Marktwert ausgemacht werden, muss der Verkehrswert anhand von Hilfswerten eruiert werden. Wegen ihrer leichten Feststell- barkeit und Überprüfbarkeit werden dabei oft die historischen Anschaffungs- oder Her- stellkosten beigezogen. Den technischen und wirtschaftlichen Wertverminderungen (Abnüt- zung infolge Gebrauchs und technische Überalterung) ist dabei Rechnung zu tragen. Der auf der Basis der Anschaffungs- und Herstellkosten ermittelte Restwert ist dem Wiederbe- schaffungswert für eine vergleichbare Sache gegenüberzustellen, wobei der niedrigere der beiden Werte als höchster zuverlässiger Verkehrswert gilt (HWP, a.a.O., S. 18).“ „6.8.2.2 Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass aufgrund der vorgenannten verfassungs- rechtlichen Garantien für die Überführung des Übertragungsnetzes volle Entschädigung zu leis- ten ist. Konkret stellt sich die Frage, welchen tatsächlichen Wert die zu überführenden Übertra- gungsnetzgesellschaften haben. Es ist demnach eine Unternehmensbewertung durchzuführen, wobei der objektive Unternehmenswert massgebend ist. Zu beachten ist weiter das Prinzip der Bewertungseinheit, d.h. das Unternehmen ist grundsätzlich als Gesamtheit zu verstehen und nicht als Summe von Einzelwerten. Die Einleger sind frei, welche der anerkannten Unter- nehmungsbewertungsmethoden sie anwenden (HWP, a.a.O, S. 19). Die häufigsten Unter- nehmensbewertungsmethoden sind die folgenden: Das Substanzwertverfahren mit Fortfüh- rungs- oder Liquidationswerten (bestandesorientierte Ansätze), das Ertragswertverfahren mit schwankenden oder konstanten Gewinnen, Dividendenansätze mit schwankenden oder kon- stanten Dividenden, Discounted-Cash-Flow-Ansätze mit schwankenden oder konstanten Free Cash Flows oder inklusive Nebeneffekte (Adjusted Present Value), der Economic-Value-Added- Ansatz (flussorientierte Ansätze), das Mittelwertverfahren mit gewichtetem oder ungewichtetem

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Durchschnitt, das Übergewinnverfahren mit schwankenden oder konstanten Übergewinnen o- der mit beschränkter Goodwillrentendauer sowie die Buchwertmethode (kombinative Ansätze; vgl. zum Ganzen: Luzi HAIL/CONRAD MEYER, Abschlussanalyse und Unternehmensbewer- tung, 2. Auflage Zürich 2006, Abb. 6.2 S. 82 und CLAUDIO LODERER/URS WÄLCHLI, Hand- buch der Bewertung, Band 2: Unternehmen, 5. Aufl. Zürich 2010, Abb. S. 11).“ „6.8.3 Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, insbesondere betreffend die sich stellenden ökonomischen Spezialfragen zur konkret anwendbaren Methode der Unter- nehmensbewertung, an die fachkundige Vorinstanz zurückzuweisen, welche unter Berück- sichtigung nachfolgender Erwägungen den massgeblichen, von der in Art. 33 Abs. 4 StromVG vorgesehenen Überführung unbeeinflussten Wert des Übertragungsnetzes festzusetzen hat. Dabei wird sie insbesondere auch festzulegen haben, zu welchem Wert die Grundstücke im Rahmen der Unternehmensbewertung zu veranlagen sind (vgl. zur Rückweisung allgemein MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.195 mit Hinweisen).“ „6.8.3.1 Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang Folgendes: Im Rahmen der flussorien- tierten Bewertungsansätze stützt sich der Unternehmenswert auf künftige Nutzenzugänge und - abgänge. Da die künftigen Nettoerträge reguliert sind und wesentlich von den Kapitalkosten ab- hängen, ist es gemäss Ansicht der UREK-S sinnvoll, den Substanzwert zu berücksichtigen. Nach der rechtlichen Entflechtung der Übertragungsnetze dürfte der UREK-S zufolge eine transparente und einheitliche Grundlage zur Bestimmung des Substanzwerts der abgespalte- nen Übertragungsnetzgesellschaften möglich sein. Der Substanzwert werde als Resultat der Verhandlungen zwischen Netznutzern und Netzeigentümern festgesetzt (vgl. Konsultation der Subkommission des Ständerats für Umwelt, Raumplanung und Energie UREK-S zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes vom 21. April 2006, Anhang 2 Betreff Netzbewertung). Alle zukunftsorientierten Bewertungsverfahren können unter dem Ge- sichtspunkt der Gleichbehandlung insofern keine Anwendung finden, als die künftigen Geldflüs- se ab Inkrafttreten des StromVG reguliert sind und zudem zahlreiche Annahmen getroffen wer- den müssten, was eine einheitliche Bewertung der einzelnen Übertragungsnetzgesellschaften verunmöglicht.“ 37 Damit hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen folgende Grundsätze vorgegeben:

1. Der Verkehrswert bildet die Obergrenze. Dessen Ermittlung erfolgt mittels gängiger Markt- werte, sofern für den eingelegten oder übernommenen Gegenstand überhaupt ein Markt be- steht. Fehlt ein Verkehrswert, braucht es Hilfswerte. Dabei werden oft die historischen An- schaffungs- und Herstellkosten beigezogen. Der auf Basis der historischen Anschaffungs- und Herstellkosten ermittelte Restwert ist dem Wiederbeschaffungswert für eine vergleichba- re Sache gegenüberzustellen. Der niedrige der beiden Werte gilt als höchster zuverlässiger Verkehrswert (E. 6.8.2.1).

2. Es ist eine volle Entschädigung zu leisten. Zur Ermittlung des tatsächlichen Werts ist eine Unternehmensbewertung durchzuführen, wobei der objektive Unternehmenswert massge- bend ist. Die Einleger sind frei, welche der anerkannten Unternehmensbewertungsmethoden sie anwenden (HWP, a.a.O, S. 19). Die häufigsten Unternehmensbewertungsmethoden sind die folgenden: Das Substanzwertverfahren mit Fortführungs- oder Liquidationswerten (be- standesorientierte Ansätze), das Ertragswertverfahren mit schwankenden oder konstanten Gewinnen, Dividendenansätze mit schwankenden oder konstanten Dividenden, Discounted- Cash-Flow-Ansätze mit schwankenden oder konstanten Free Cash Flows oder inklusive Ne- beneffekte (Adjusted Present Value), der Economic-Value-Added-Ansatz (flussorientierte Ansätze), das Mittelwertverfahren mit gewichtetem oder ungewichtetem Durchschnitt, das Übergewinnverfahren mit schwankenden oder konstanten Übergewinnen oder mit be-

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schränkter Goodwillrentendauer sowie die Buchwertmethode (kombinative Ansätze) (E. 6.8.2.2).

3. Gemäss Ansicht der UREK-S ist eine Berücksichtigung des Substanzwerts sinnvoll. Der Substanzwert wird als Resultat der Verhandlungen zwischen Netznutzern und Netzeigentü- mern festgesetzt (E. 6.8.3.1). 5 Bewertungsmethode und Anrechenbarkeit (Anträge 1–5) 5.1 Gesetzmässigkeit der Bewertungsmethode (Antrag 1) 38 Die Vertragsparteien beantragen, es sei der von allen Parteien unterzeichnete Vertrag vom

19. September 2016 betreffend Bewertungsmethode entgegenzunehmen und dieser Vertrag soll die Basis für die Verfügung betreffend Transaktion Übertragungsnetz/Massgeblicher Wert bilden (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 1). 39 Gemäss der von den Vertragsparteien vorgelegten Vereinbarung wird der Enteignungswert der Anlagen gewichtet im Verhältnis 1:2 ermittelt, wobei der Anschaffungszeitwert zum Transakti- onszeitpunkt (TZP) einfach und der Wiederbeschaffungszeitwert zum Transaktionszeitpunkt (TZP) doppelt gewichtet wird (Bewertungsvertrag, Ziff. 4.2.1). 40 Der Anschaffungszeitwert TZP (AZWTZP) entspricht dem rechtskräftigen regulatorischen Wert eines Wertgegenstands, wie er per Transaktionszeitpunkt verfügt wird bzw. wie er den verfüg- ten Tarifen oder Deckungsdifferenzen des Übertragungsnetzes zugrunde liegt (Bewertungsver- trag, Ziff. 3/4.). Der Wiederbeschaffungszeitwert TZP (WBZWTZP) entspricht dem Wiederbe- schaffungszeitwert zum Bewertungszeitpunkt abzüglich den regulatorischen Abschreibungen zwischen Bewertungs- und Transaktionszeitpunkt (Bewertungsvertrag, Ziff. 4.2.3). 41 Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gilt nach der Konzeption des StromVG bezüg- lich der Überführung des Übertragungsnetzes das Verhandlungsprimat. Die Transaktion soll grundsätzlich auf einem Konsens zwischen den Netzgesellschaften und der Beschwerdegegne- rin basieren. Auch in der UREK-S sei geäussert worden, der Gesetzgeber habe bewusst die Bewertungsmethode nicht im StromVG geregelt, sondern dies sei vielmehr zu einem späteren Zeitpunkt den Beteiligten überlassen oder allenfalls wenn nötig durch behördliche Festlegung anhand Gesetzes- und Verfassungsvorgaben zu beantworten (Protokoll Sitzung UREK-S vom

24. August 2006, S. 17 f., Votum Carlo Schmid-Sutter). Für die Überführung des Übertragungs- netzes finden gemäss dem Urteil zudem die materiellrechtlichen Grundsätze des Enteignungs- rechts Anwendung. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die zu leistende volle Entschädigung. Schliesslich zählt das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf das Enteignungsrecht meh- rere Bewertungsmethoden auf, ohne einen konkreten Weg zur Bestimmung des Übertragungs- werts aufzuzeigen. Es sei eine Unternehmensbewertung durchzuführen, wonach der objektive Unternehmenswert massgebend sei. Die Einleger seien zudem frei, welche der anerkannten Unternehmensbewertungsmethoden sie anwenden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013, E. 6.6.2.2, E. 6.8.1 und E. 6.8.2.2). Damit geht das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich davon aus, dass das StromVG einen Spielraum bei der Festlegung des Übertragungswerts belässt. Die Lösung muss sich jedenfalls im Rahmen des Gesetzes bewegen (vgl. z. B. Vorgaben zur synthetischen Bewertung; Rz. 43). 42 Vorliegend haben sich die Vertragsparteien mittels Vertrag auf eine Bewertungsmethode geei- nigt. Das Bundesverwaltungsgericht nennt verschiedene Unternehmensbewertungsmethoden. Das Gericht hält zudem fest, dass auch eine Kombination der verschiedenen Ansätze möglich

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ist (E. 6.8.2.1 und 6.8.2.2). Das gewählte Vorgehen der Vertragsparteien, zur Ermittlung des Enteignungswerts den Anschaffungszeitwert und den Wiederbeschaffungszeitwert im Verhält- nis 1:2 zu gewichten, ist damit mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom

11. November 2013 vereinbar. 43 Der Anschaffungszeitwert ist zum einen Teil des Enteignungswerts und bildet zum anderen Grundlage für die Berechnung des Wiederbeschaffungszeitwerts (Bewertungsvertrag, Ziff. 4.2.1 f.). Der Anschaffungszeitwert entspricht dem regulatorischen Wert gemäss Stromversorgungs- gesetzgebung (Bewertungsvertrag, Ziff. 3/4.). Wird der Anschaffungszeitwert synthetisch be- rechnet, ist damit bei der Berechnung ebenfalls der korrekte Hösple-Index und der korrekte Ab- zug gemäss Artikel 13 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) zu verwenden. 5.2 Anrechenbarkeit der Enteignungsentschädigung Tranche B (Antrag 2) 44 Die Vertragsparteien beantragen, es sei festzustellen, dass die Enteignungsentschädigung Tranche B sowie die Zinsen gemäss Ziffer 5 des Vertrags anrechenbare Betriebskosten sui ge- neris des Übertragungsnetzes darstellen (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 2). 45 Für die Berechnung des Enteignungswerts wird auf den Anschaffungszeitwert TZP (1/3) und den Wiederbeschaffungszeitwert TZP (2/3) abgestellt (Bewertungsvertrag Ziff. 4.2.1). Die Enteig- nungsentschädigung Tranche B ergibt sich aus dem Enteignungswert abzüglich Anschaffungs- zeitwert TZP (Enteignungsentschädigung Tranche A) eines einzelnen Wertgegenstandes oder der entsprechenden Summe aller Wertgegenstände einer Sacheinlegerin unter Ausschluss der Baurechte, die mittels eines wiederkehrenden Baurechtszinses gemäss Ziffer 4.4 abgegolten werden (vgl. Definition Bewertungsvertrag, Ziff. 3/6.). Die Enteignungsentschädigung Tranche B beläuft sich damit auf 2/3 der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungszeitwert TZP und dem Anschaffungszeitwert TZP eines jeweiligen Wertgegenstandes. Vereinfacht ausgedrückt bildet die Enteignungsentschädigung Tranche B die Differenz zwischen dem Enteignungswert ge- mäss Bewertungsmethode im vorliegenden Vertrag und dem regulierten Wert gemäss StromVG. 46 Gemäss Ziffer 5 des Bewertungsvertrags haben die Sacheinlegerinnen für die Zeitdauer zwi- schen Transaktionszeitpunkt und der Auszahlung der Enteignungsentschädigung Tranche B ei- nen Anspruch gegen Swissgrid auf Verzinsung der Enteignungsentschädigung Tranche B. Zu- dem haben die Sacheinlegerinnen für die Zeitdauer zwischen Transaktionszeitpunkt und der Auszahlung von Baurechtszinsen einen Anspruch gegen Swissgrid auf Verzinsung dieser Bau- rechtszinsen. Der Zinssatz entspricht dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden regulatori- schen WACC (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital; Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV). Die Verzinsung erfolgt – unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für andere Sachverhalte (insbesondere Überprüfung Deckungsdifferenzen von Swissgrid) – gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom. Insbesondere kommt der regulatorische WACC t+2 (WACC-Satz für das übernächste Jahr nach dem Tarifjahr, in dem die Deckungsdif- ferenz entsteht) zur Anwendung. Falls zum Zeitpunkt der Auszahlung der regulatorische WACC t+2 noch nicht bekannt ist, wird der regulatorische WACC t+2 geschätzt. 47 Die Weisung 1/2012 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren vom 19. Januar 2012 (abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen) sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Betrach- tung der Deckungsdifferenzen erfolgt immer auf ganze Tarifjahre. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation

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für das übernächste Geschäftsjahr. Eine unterjährige Verzinsung von Differenzbeträgen ist ausgeschlossen. 48 Die Praxis der ElCom zum Ausgleich von Deckungsdifferenzen wurde gerichtlich bestätigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 4). Der Verweis auf die Weisung 1/2012 der ElCom betreffend die Verzinsung von Differenzen zwischen der Entschä- digung, welche zum Transaktionszeitpunkt erfolgte und der zusätzlichen Enteignungsentschä- digung Tranche B entspricht damit der Praxis der ElCom. 49 Die Enteignungsentschädigung Tranche B fällt an, da die volle Entschädigung für die Anteile des Übertragungsnetzes der ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer höher als der von der ElCom ursprünglich als massgebend festgelegte regulatorische Wert gemäss Artikel 15 StromVG ausfällt. 50 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähi- gen und effizienten Netzes (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Nach der Rechtsprechung sind weder Verkehrswerte noch Kaufpreise als anrechenbare Kosten gemäss Artikel 15 StromVG anzuer- kennen. Massgebend sind lediglich die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013, E. 4.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 8.6.3). Die durch Swissgrid zu leistende Enteignungsentschädigung Tranche B sowie die durch die höhere Entschädigung bedingten Zinskosten ergeben sich aus der Mitberücksichtigung des Wiederbeschaffungszeit- werts TZP (vgl. Rz. 45), welcher nicht Grundlage der anrechenbaren Netzkosten gemäss Artikel 15 StromVG bildet. Damit gelten die Enteignungsentschädigung Tranche B sowie die geltend gemachten Zinsen nicht als anrechenbare Betriebs- oder Kapitalkosten im Sinne von Artikel 15 StromVG. 51 Das Bundesverwaltungsgericht äussert sich nicht dazu, wie mit den über die regulierten Werte hinaus gehenden Entschädigungen umzugehen ist. Es führt aus, die finanziellen Folgen für die Beschwerdegegnerin seien für die Frage nach dem grundsätzlichen Wert des Übertragungsnet- zes bzw. der zu leistenden Entschädigung für die gesetzlich angeordnete Transaktion ausser Acht zu lassen: Das Enteignungsrecht verfolge schliesslich nicht das Ziel, die Enteignerin schadlos zu halten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013, E. 6.6.2.3). 52 Die Pflicht zur Überführung des Übertragungsnetzes auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft sowie die Entschädigung in Aktien an der Netzgesellschaft und zu- sätzlich allenfalls anderen Rechten ergibt sich aus Artikel 33 Absatz 4 StromVG. Die Enteig- nungsentschädigung Tranche B sowie die damit zusammenhängenden Zinspflichten ergeben sich damit einerseits aus Artikel 33 Absatz 4 StromVG sowie aus der Auslegung des Bundes- verwaltungsgerichts, für die Enteignungsentschädigung sei nicht der regulierte Wert massge- bend. 53 Der Gesetzgeber äussert sich in Artikel 33 StromVG nicht dazu, wie eine über den regulierten Wert hinausgehende Enteignungsentschädigung von der Swissgrid finanziert werden soll. Es handelt sich mithin um eine echte Lücke, welche von der rechtsanwendenden Behörde nach je- ner Regel zu füllen ist, welche ein konsequenter Gesetzgeber aufgestellt hätte (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 25 Rz. 8). 54 Der Gesetzgeber hat mit dem StromVG eine kostenbasierte Regulierung vorgesehen: Dem Netzbetreiber entstehende Kosten sollen grundsätzlich gedeckt werden, soweit sie im Zusam- menhang mit einem sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb anfallen (Art. 15

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Abs. 1 StromVG). Es ist daher konsequenterweise davon auszugehen, dass der Gesetzgeber – hätte er daran gedacht, die Anrechenbarkeit einer über den regulierten Wert hinausgehende Enteignungsentschädigung zu regeln – diese bei Swissgrid im Sinne einer kostenbasierten Re- gulierung als anrechenbar anerkannt hätte. 55 Es ist daher rechtmässig, dass die im Rahmen der Enteignung nach Artikel 33 StromVG zu leis- tende Entschädigungstranche B sowie die Zinsen gemäss Ziffer 5 des Bewertungsvertrags von Swissgrid einmalig als Betriebskosten sui generis in die Tarife der Netzebene 1 eingerechnet werden. Dies bedeutet hingegen nicht, dass die der Berechnung des Netznutzungsentgeltes zugrunde liegenden Anlagewerte (regulatorisches Anlagevermögen) bei Swissgrid für die Zu- kunft erhöht werden. Die Tarifkalkulation richtet sich nach wie vor nach Artikel 15 StromVG, den entsprechenden Verordnungsbestimmungen und der Gerichtspraxis. 56 Die Anerkennung von Betriebskosten sui generis sowie deren Anrechenbarkeit erfolgt unpräju- diziell. 5.3 Anspruch auf Verzinsung der Enteignungsentschädigung Tranche B und Anrechenbarkeit der Zinsen (Antrag 3) 57 Die Vertragsparteien beantragen, es sei festzustellen, dass Swissgrid einen Anspruch auf Ver- zinsung gemäss Ziffer 8.4 des Vertrages hat und dass die entsprechenden Zinsen anrechenba- re Netzkosten sui generis darstellen (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 3). 58 Nach Ziffer 8.4 des Bewertungsvertrags hat Swissgrid einen Anspruch auf Verzinsung der an die Sacheinlegerinnen ausbezahlten Enteignungsentschädigung Tranche B (inkl. Zins gemäss Ziff. 5) für die Zeitdauer zwischen der effektiven Auszahlung an die Sacheinlegerinnen und der vollständigen Deckung durch Einnahmen aus dem Netznutzungsentgelt. Der Zinssatz entspricht den durchschnittlichen Fremdkapitalkosten bezogen auf das tatsächliche Fremdkapital der Swissgrid. 59 Die Forderung der Swissgrid nach Verzinsung der an die Sacheinlegerinnen ausbezahlten Ent- eignungsentschädigung gemäss Ziffer 8.4 des Bewertungsvertrags sowie die Anrechenbarkeit dieser Zinsen als Netzkosten sui generis ist nicht zu beanstanden. Mit der Verzinsung zu den tatsächlichen durchschnittlichen Fremdkapitalkosten sowie der Anrechenbarkeit als Netzkosten sui generis ist gewährleistet, dass Swissgrid aus der Auszahlung der Enteignungsentschädi- gung Tranche B weder ein Vor- noch ein Nachteil erwächst. 5.4 Anrechenbarkeit der wiederkehrenden und einmaligen Baurechtszin- sen (Anträge 4 und 5) 60 Die Vertragsparteien beantragen, es sei festzustellen, dass die wiederkehrenden Baurechtszin- sen gemäss Ziffer 4.4 des Vertrags anrechenbare Betriebskosten sui generis darstellen (Bewer- tungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 4). Ebenfalls sei festzustellen, dass die in Form einer Einma- lentschädigung nachzuvergütenden Baurechtszinsen gemäss Ziffer 4.4 des Vertrags anrechenbare Netzkosten sui generis darstellen (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 5). 61 Im Rahmen der Transaktion des Übertragungsnetzes haben die ehemaligen Eigentümer der Swissgrid teilweise Grundstücke übertragen, teilweise bloss ein (neu begründetes) Baurecht eingeräumt. Die Übertragungsnetzeigentümer hatten dabei ein Wahlrecht, auf welche Art sie die Rechte an den Grundstücken übertragen wollten. Ein überwiegender Teil hat sich für Bau- rechte entschieden. An einzelnen Grundstücken hatten die Übertragungsnetzeigentümer bereits

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vor der Transaktion lediglich Baurechte. In diesen Fällen konnte nur das Baurecht und kein Ei- gentum übertragen werden. 62 Ein Baurecht stellt ein beschränktes dingliches Recht dar. Aus Sicht der Übertragungsnetzei- gentümer wird ihr Grundstück zwangsweise mit einem Baurecht zu Gunsten von Swissgrid be- lastet. Die zwangsweise Auferlegung eines Baurechts bildet daher eine formelle Enteignung (vgl. z.B. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2378). 63 Für die zwangsweise Auferlegung eines Baurechts ist folglich gemäss Artikel 33 StromVG und enteignungsrechtlichen Grundsätzen ebenfalls volle Entschädigung geschuldet. Die wiederkeh- renden Baurechtszinsen bilden damit anrechenbare Betriebskosten sui generis und die einmali- gen Baurechtszinsen anrechenbare Netzkosten sui generis. Dies bedeutet hingegen nicht, dass die der Berechnung des Netznutzungsentgeltes zugrunde liegenden Anlagewerte (regulatori- sches Anlagevermögen) bei Swissgrid für die Zukunft erhöht werden. Die Tarifkalkulation richtet sich nach wie vor nach Artikel 15 StromVG, den entsprechenden Verordnungsbestimmungen und der Gerichtspraxis. Für die Begründung kann auf die obigen Ausführungen zur Anrechen- barkeit der Entschädigungstranche B verwiesen werden (Rz. 49 ff.). 64 Die Anerkennung der Betriebskosten sui generis und der Netzkosten sui generis sowie deren Anrechenbarkeit erfolgt unpräjudiziell. 6 Anträge auf Verwendung der Auktionserlöse (Anträge 6 und 7) 6.1 Auktionserlöse 2013 (Antrag 6) 65 Die Vertragsparteien beantragen, es sei die Genehmigung betreffend die Verwendung der Auk- tionserlöse 2013 vom 17. Juni 2014 zu widerrufen und es sei stattdessen anzuordnen, dass Swissgrid die Auktionserlöse des Jahres 2013 nach Abzug von Swissgrid-internen Kosten aus- schliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden habe (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 6). 66 Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 hat Swissgrid zudem einen neuen Antrag auf Verwendung der Auktionserlöse 2013 eingereicht. Die Auktionserlöse 2013 wurden trotz entsprechender Ge- nehmigung der ElCom bis anhin nicht für Direktinvestitionen in das Übertragungsnetz einge- setzt. Swissgrid beantragt, vor dem Hintergrund der zu erwartende Netzkostennachvergütungen sowie der durch den vorliegenden Vertrag anfallenden Entschädigungsleistungen an die ehe- maligen Übertragungsnetzeigentümer seien die Auktionserlöse 2013 neu ausschliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden (act. 3). 67 Damit stellen die Vertragsparteien und zusätzlich in einem separaten Antrag die Swissgrid ein Gesuch um Wiedererwägung der Genehmigung betreffend die Verwendung der Auktionserlöse 2013 vom 17. Juni 2014. 68 Gemäss Artikel 17 Absatz 5 StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsver- fahren (Auktionserlöse) zu verwenden für die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesonde- re für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität (Bst. a), für Auf-

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wendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Bst. b) oder für die De- ckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15 StromVG (Bst. c). 69 Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c StromVG ist die ElCom zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. Nach Artikel 20 Absatz 1 StromVV stellt die nationale Netzgesellschaft der ElCom einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. 70 Die Verwendungsarten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben a–c StromVG stehen grundsätz- lich gleichwertig nebeneinander. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien geht her- vor, dass diese Aufzählung hierarchisch zu verstehen wäre (vgl. Verfügung der ElCom vom

6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife der Netzebene 1 [952-08-005], Ziff. 4.2.3.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 10.2). Der ElCom kommt beim Entscheid über die Verwendungsart ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 10.3). 71 Die Swissgrid macht geltend, sie sei in zahlreiche kostenintensive Verwaltungsverfahren invol- viert. Aufgrund der zu erwartenden Netzkostennachvergütungen sowie der im vorliegenden Ver- fahren voraussichtlich anfallenden Entschädigungsleistungen an die ehemaligen Übertragungs- netzeigentümer müsse mit hohen Unterdeckungen gerechnet werden. Dies führe zu temporären Tariferhöhungen und Fremdfinanzierungen. Diese Auswirkungen könnten limitiert werden, wenn die noch bestehenden Auktionserlöse 2013 nicht für Direktinvestitionen, sondern zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes verwendet werden können (act. 3). 72 Nach der Botschaft zum StromVG ermöglicht es die Entscheidungskompetenz der ElCom über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren, sicherzustellen, dass die Einnahmen „sachgerecht und bedürfnisorientiert“ eingesetzt werden (BBl 2005 1611 1661). 73 Die Auktionserlöse 2013 wurden bis heute trotz entsprechender Genehmigung der ElCom nicht für Direktinvestitionen in das Übertragungsnetz eingesetzt. Die Swissgrid beantragt vorliegend neu, die Auktionserlöse 2013 zu Gunsten der Senkung der anrechenbaren Kosten und damit der Tarife für die Endverbraucher einzusetzen (act. 3). Es erscheint sachgerecht und bedürfnis- orientiert, die Erlöse für die Vermeidung von (temporären) Tarifsprüngen zu verwenden. Die Verwendungsart ist jedenfalls gegenüber einer längeren Einbehaltung der Auktionserlöse vor- zuziehen. 74 Die Verwendung der Auktionserlöse 2013 für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15 StromVG (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) erweist sich da- mit als gesetzes- und zweckmässig. 75 Gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG können Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15 StromVG verwendet werden. Die durch die vorliegende Bewertungsmethode entstan- denen Mehrkosten, welche über das regulatorische Anlagevermögen hinausgehen, bilden ge- rade keine anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten gemäss Artikel 15 StromVG. Diese Mehrkosten sind lediglich im Sinne einer Lückenfüllung als Betriebskosten sui generis einmalig in den Tarifen anrechenbar (vgl. Rz. 49 ff.). Die Auktionserlöse dienen damit nicht der Senkung der Mehrkosten, welche sich aus dem vorliegenden Bewertungsvertrag ergeben.

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6.2 Auktionserlöse 2014–2016 (Antrag 7) 76 Die Vertragsparteien beantragen, es sei anzuordnen, dass Swissgrid die Auktionserlöse der Jahre 2014, 2015 und 2016 nach Abzug von Swissgrid-internen Kosten ausschliesslich zur De- ckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buch- stabe c StromVG zu verwenden habe (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 7). 77 Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 hat Swissgrid beantragt, für das Jahr 2014 seien keine Aukti- onserlöse für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG zu verwenden. Die Auktionserlöse 2014 seien nach Abzug von Swiss- grid-internen Kosten ausschliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertra- gungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden (act. 1). 78 Mit Schreiben vom 28. April 2015 hat Swissgrid den Antrag gestellt, die Auktionserlöse 2015 seien nach Abzug von Swissgrid-internen Kosten ausschliesslich zur Deckung der anrechenba- ren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu ver- wenden (act. 2). 79 Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 hat Swissgrid beantragt, die Auktionserlöse 2016 seien nach Abzug von Swissgrid-internen Kosten ausschliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden (act. 5). 80 Zur Begründung führt Swissgrid im Wesentlichen aus, aufgrund der zu erwartenden Nachvergü- tungen an die bisherigen Übertragungsnetzeigentümer für die Tarifperioden 2009–2012 rechne sie mit hohen Unterdeckungen. Auch im vorliegenden Verfahren habe sie voraussichtlich an- fangs 2017 eine grössere Entschädigungssumme an die ehemaligen Übertragungsnetzeigen- tümer zu entrichten. Dies mache Zusatzfinanzierungen oder temporäre Tariferhöhungen erfor- derlich. Solche Tariferhöhungen könnten durch die Verwendung der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes limitiert werden. Bei der Nach- vergütungen an die ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer handle es sich um einmalige und vorübergehende Kosten. Die dadurch verursachte Belastung des Endverbrauchers sei mög- lichst zu vermeiden. Zudem stünden für Netzinvestitionen bereits Auktionserlöse aus früheren Jahren zur Verfügung. Im Weiteren würden damit hohe Zinskosten vermieden (act. 1, 2 und 5). 81 Es erscheint sachgerecht und bedürfnisorientiert, die Erlöse für die Vermeidung von (temporä- ren) Tarifsprüngen sowie von hohen Zinskosten zu verwenden. Die Verwendungsart ist jeden- falls gegenüber einer längeren Einbehaltung der Auktionserlöse vorzuziehen. 82 Die Verwendung der Auktionserlöse 2014–2016 für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15 StromVG (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) erweist sich damit als gesetzes- und zweckmässig. 83 Gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG können Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15 StromVG verwendet werden. Die durch die vorliegende Bewertungsmethode entstan- denen Mehrkosten, welche über das regulatorische Anlagevermögen hinausgehen, bilden ge- rade keine anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten gemäss Artikel 15 StromVG. Diese Mehrkosten sind lediglich im Sinne einer Lückenfüllung als Betriebskosten sui generis einmalig in den Tarifen anrechenbar (vgl. Rz. 49 ff.). Die Auktionserlöse dienen damit nicht der Senkung der Mehrkosten, welche sich aus dem vorliegenden Bewertungsvertrag ergeben.

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7 Gleichbehandlung künftiger Sacheinlegerinnen (Antrag 8) 84 Die Vertragsparteien beantragen, allfällige weitere, im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht be- kannte Personen, welche gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG zu übertragende Wertgegen- stände auf Swissgrid besitzen, seien zu den Bedingungen des im vorliegenden Verfahren ein- gereichten Vertrags zu behandeln (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 8). 85 Dass sich die Vertragsparteien in einer privatrechtlichen Vereinbarung zu einer solchen Gleich- behandlung künftiger Vertragsparteien mit den jetzigen Vertragsparteien verpflichten, ist nicht zu beanstanden und bleibt den Vertragsparteien überlassen. 86 Die ElCom ist als Behörde im Rahmen von Artikel 8 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zur Gleichbehandlung verpflichtet. Das Rechtsgleichheitsgebot gilt damit auch für Verfahren betreffend Streitigkeiten, welche der ElCom im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrags zur Bewertungsmethode mit künf- tigen Parteien unterbreitet werden. 8 Kosten des Verfahrens (Antrag 9) 87 Die Vertragsparteien beantragen, es seien die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der ge- mäss Dispositivziffer 3 des Urteils A-5581/2012 vom 11. November 2013 des Bundesverwal- tungsgerichts neu zu verlegenden Verfahrenskosten) Swissgrid aufzuerlegen und es sei festzu- stellen, dass die Kosten als Betriebskosten des Übertragungsnetzes anrechenbar seien (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 9). 88 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Angelegenheit zur Neuverlegung der Gebühren in Be- zug auf die Parteien 13, 14 und 24 an die ElCom zurückgewiesen. Es hielt fest, entgegen dem Wortlaut von Artikel 33 Absatz 5 StromVG, welcher die Verfahrensbestimmungen des Enteig- nungsgesetzes explizit ausschliesse, wäre es stossend, den enteigneten Sacheinlegerinnen in Abweichung der enteignungsrechtlichen Grundsätze Kosten aufzuerlegen. Gleichzeitig hat das Gericht die Verfahrenskosten von 40‘000 Franken sowie Parteientschädigungen von 120‘000 Franken für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren der Swissgrid auferlegt. Die Über- nahme der Kosten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens von insgesamt 160‘000 Franken durch die Swissgrid ist damit rechtskräftig festgelegt. 89 Die ElCom hat in ihrer Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 Gebühren in der Höhe von 41‘120 Franken erhoben und diese den Parteien 13, 14, 17, 19, 24, 26 und 39 auferlegt. Die Vertragsbestimmung, wonach neu Swissgrid diese Gebühren trägt, stimmt mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013 überein und ist nicht zu beanstanden. 90 Die Swissgrid hat damit gemäss der vertraglichen Vereinbarung Kosten in der Höhe von 41‘120 Franken zu tragen. 91 Die Parteien 19, 26 und 39 haben die Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 nicht an- gefochten. Ihnen wurde von der ElCom die Gebühr von jeweils 5‘874 Franken schon in Rech- nung gestellt. Diesen Parteien ist die bereits geleistete Gebühr wieder zurückzuerstatten. 92 Verfahrenskosten bilden grundsätzlich anrechenbare Betriebskosten, soweit sie direkt mit dem Betrieb eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes zusammenhängen (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 StromVG). Die vorliegenden Verfahrenskosten entstehen im Zusammenhang mit der in Artikel 33 StromVG gesetzlich vorgesehenen Transaktion der Übertragungsnetzantei-

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le auf Swissgrid. Die Verfahrenskosten einschliesslich der gemäss Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013 neu zu verlegenden Verfahrenskosten bilden damit anrechenbare Betriebskosten des Übertragungsnetzes. 9 Fazit 93 Der von den Vertragsparteien eingereichte Vertrag betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes, die gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG von Ge- setzes wegen auf Swissgrid zu übertragen waren, ist mit der Stromversorgungsgesetzgebung und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013 verein- bar. Die von den Vertragsparteien eingereichten Anträge können damit gutgeheissen werden. 94 Der von den Vertragsparteien eingereichte Vertrag bildet damit Grundlage für die vorliegende Verfügung betreffend Neuverfügung der Bewertungsmethode. 10 Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2012 95 Die Vertragsparteien regeln im von ihnen unterzeichneten Vertrag die Bewertungsmethode für die übertragenen Anlagen und Grundstücke in allen Einzelheiten. Die Verfügung vom 20. Sep- tember 2012 der ElCom betreffend Transaktion Übertragungsnetz/Massgeblicher Wert (928-10-

002) wird daher für die bereits in der Verfügung vom 20. September 2012 beteiligten Parteien 3–15, 17–24, 26–36, 38–43 und 45–65 vollständig aufgehoben und durch die vorliegende Ver- fügung ersetzt. 11 Gebühren für die vorliegende Neuverfügung 96 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 97 Im vorliegenden Verfahren wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom

11. November 2013 umgesetzt. Aus diesem Grund werden für die vorliegende Neuverfügung betreffend Transaktion Übertragungsnetz/Massgeblicher Wert/Neuverfügung Bewertungsme- thode keine Gebühren erhoben.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 betreffend Transaktion Übertragungs- netz/Massgeblicher Wert (928-10-002) wird für die Parteien 3–15, 17–24, 26–36, 38–43 und 45–65 aufgehoben. 2. Die Parteien 1, 2, 16, 25, 37 und 44 werden als Parteien ins Verfahren aufgenommen. 3. Der von allen Vertragsparteien unterzeichnete Vertrag vom 19. September 2016 betreffend Be- wertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes, die gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen sind, wird entgegen- genommen und bildet Basis für die vorliegende Verfügung. 4. Die Enteignungsentschädigung Tranche B sowie die Zinsen gemäss Ziffer 5 des Vertrags stel- len anrechenbare Betriebskosten sui generis des Übertragungsnetzes dar. 5. Swissgrid hat einen Anspruch auf Verzinsung gemäss Ziffer 8.4 des Vertrags. Die entsprechen- den Zinsen stellen anrechenbare Netzkosten sui generis dar. 6. Die wiederkehrenden Baurechtszinsen gemäss Ziffer 4.4 des Vertrags stellen anrechenbare Betriebskosten sui generis dar. 7. Die in Form einer Einmalentschädigung nachzuvergütenden Baurechtszinsen gemäss Ziffer 4.4 des Vertrags stellen anrechenbare Netzkosten sui generis dar. 8. Die Genehmigung betreffend die Verwendung der Auktionserlöse 2013 vom 17. Juni 2014 wird in Wiedererwägung gezogen. 9. Swissgrid hat die Auktionserlöse des Jahres 2013 nach Abzug von Swissgrid-internen Kosten ausschliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Arti- kel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden. 10. Swissgrid hat die Auktionserlöse der Jahre 2014, 2015 und 2016 nach Abzug von Swissgrid- internen Kosten ausschliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnet- zes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden. 11. Allfällige weitere, im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht bekannte Personen, welche gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG zu übertragende Wertgegenstände auf Swissgrid besitzen, sind zu den Bedingungen des Vertrags vom 19. September 2016 zu behandeln. 12. Die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der gemäss Dispositivziffer 3 des Urteils A- 5581/2012 vom 11. November 2013 des Bundesverwaltungsgerichts neu zu verlegenden Ver- fahrenskosten) betragen 41‘120 Franken und werden Swissgrid auferlegt. 13. Die von der EnAlpin AG, der Centralschweizerischen Kraftwerke AG und den Industriellen Wer- ken Basel (IWB) bereits geleisteten Gebühren von je 5‘874 Franken werden nach Eintritt der

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Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zurückerstattet. Hierzu haben sie der ElCom ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben. 14. Die Kosten des Verfahrens gemäss Dispositivziffer 12 sind für Swissgrid als Betriebskosten des Übertragungsnetzes anrechenbar. 15. Für die vorliegende Neuverfügung betreffend Transaktion Übertragungsnetz/Massgeblicher Wert/Neuverfügung Bewertungsmethode werden keine Gebühren erhoben. 16. Die Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 20.10.2016

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand:

Anhang: - Vertrag betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes, die gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen waren, S. 1–9 und S. 46–52 (ohne Unterschriftenseiten) Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Parteien

Mitzuteilen an: - Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 9023 St. Gallen (A-5581/2012)

24/24

IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

VERTRAG

zwischen

Parteien gemäss Anhang A (jede eine "SACHEINLEGERIN" und gemeinsam "die SACHEINLEGERINNEN") und

Parteien gemäss Anhang B

("VERFAHRENSGESELLSCHAFTEN")

und

Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg ("Swissgrid")

(Swissgrid, jede SACHEINLEGERIN und jede Verfahrensgesellschaft eine "Partei", Swissgrid, alle SACHEINLEGERINNEN und alle Verfahrensgesellschaften gemeinsam "die Parteien")

betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes, die gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen waren

Anhang

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 2/52 1. AUSGANGSLAGE 1 Der vorliegende Vertrag (inkl. dieser Ziff. 1) ist eine Ergänzung und Änderung der Sacheinlageverträge (SEV) zwischen Swissgrid und jeder SACHEINLEGERIN. Dieser Ver- trag bildet integralen Bestandteil des jeweiligen SEV. Im Fall von Widersprüchen zwi- schen diesem Vertrag und dem SEV geht dieser Vertrag (inkl. seiner Anhänge) dem SEV vor. 2 Die ElCom hat mit Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren "Transaktion Übertragungsnetz / massgeblicher Wert" (928-10-002) in Bezug auf 59 Adressaten die Methode zur Ermittlung des enteignungsrechtlich massgeblichen Werts für die über- führten Übertragungsnetze festgelegt. 3 Zehn Verfügungsadressatinnen haben gegen die Verfügung der ElCom mit unter- schiedlichen Rechtsbegehren Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. November 2013 (A-5581/2012) verschiedene Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägun- gen zur neuen Festsetzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertra- gungsnetzes in Bezug auf alle Beschwerdeführerinnen und für die Neuverlegung der Gebühren in Bezug auf drei Beschwerdeführerinnen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4 Nicht aufgehoben und somit rechtskräftig geworden ist Dispositivziffer 3 der Verfü- gung der ElCom, welche anordnet, dass die sich aus Gerichtsentscheiden betreffend Wert des Übertragungsnetzes ergebenden Konsequenzen auch für die Netzanteile je- ner bisherigen Übertragungsnetzeigentümer zu berücksichtigen sind, die gegen die Tarifverfügungen, zukünftige Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen sowie ge- gen die Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 (928-10-002) keine Be- schwerde geführt haben. 5 Die Übertragung der WERTGEGENSTÄNDE auf Swissgrid stellt eine gesetzlich vorge- schriebene Enteignung dar. Die SACHEINLEGERINNEN haben daher einen verfassungs- rechtlichen Anspruch auf eine volle Entschädigung (Art. 26 Abs. 2 BV, Art. 16 EntG). Unter Mitwirkung der ElCom haben sich die Parteien im Rahmen dieses Vertrages über die Methode zur Festlegung des enteignungsrechtlich massgeblichen Werts (den ENT- EIGNUNGSWERT) des gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG überführten Übertragungsnetzes (d.h. der WERTGEGENSTÄNDE) geeinigt. Die Parteien (vertreten durch Axpo Power AG) werden den von allen Parteien unterzeichneten Vertrag der ElCom einreichen und den Antrag auf Gutheissung der in diesem Vertrag (Ziff. 9) enthaltenen Anträge stellen. 2. GELTUNGSBEREICH 1 Die Abgeltung des ENTEIGNUNGSWERTS für die von der Enteignung betroffenen WERTGE- GENSTÄNDE fliesst den SACHEINLEGERINNEN in Form der folgenden zwei Komponenten zu:  Enteignungsentschädigung Tranche A: Den ersten Teil der Entschädigung, die Enteignungsentschädigung Tranche A, bilden die regulatorischen Werte der WERTGEGENSTÄNDE (ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP) wie sie Eingang in die Regulatory Asset Base der Swissgrid finden. Die regulatorischen Werte der WERTGEGENSTÄNDE sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und des Verfahrens betreffend "Transaktion Übertragungsnetz / mas-

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 3/52 sgeblicher Wert". Die regulatorischen Werte lagen den Tarifverfügungen der El- Com zu Grunde oder werden im Rahmen der aktuell sistierten Deckungsdiffe- renzverfahren oder in den Verfahren zur Festlegung des regulatorischen Anlage- werts noch festgelegt. Die Entschädigung erfolgt nach den Bestimmungen der jeweiligen SEV und den darin enthaltenen Bewertungs- und Entschädigungskon- zepten (Bewertungsanpassung 1 und 2).  ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B: Die ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRAN- CHE B, ihre Berechnung und die Modalitäten ihrer Auszahlung bilden den Gegen- stand dieses Vertrages. 2 Der vorliegende Vertrag gilt für die Bewertung sämtlicher WERTGEGENSTÄNDE, die ge- mäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen waren oder noch zu übertragen sind (unabhängig von der Form des Rechts, sofern die Über- tragung gestützt auf einen SEV stattfand bzw. stattfindet). Der Klarheit halber sei fest- gehalten, dass weitere überführte Aktiven von NETZGESELLSCHAFTEN, insbesondere sämtliche Positionen des Umlaufvermögens gemäss Ziff. 3 der Mustergrid AG (Beilage der SEV), Deckungsdifferenzen und Anlaufkosten der Swissgrid (Immaterielles Anla- gevermögen) keine WERTGEGENSTÄNDE im Sinne dieses Vertrages darstellen und daher auch nicht in den Geltungsbereich dieses Vertrages fallen. Die Abgeltung dieser wei- teren überführten Aktiven richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen SEV und den darin enthaltenen Bewertungskonzepte (Bewertungsanpassung 1 und 2). 3. BEGRIFFE 1. ANFECHTENDE SACHEINLEGERIN und ANFECHTENDE VERFAHRENSGESELLSCHAFT: SACHEINLE- GERIN resp. VERFAHRENSGESELLSCHAFT, die die Verfügung der ElCom vom 20. Sep- tember 2012 (928-10-002) mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht an- gefochten hat. 2. ANLAGEN: WERTGEGENSTÄNDE, die keine Grundstücke sind. 3. ANSCHAFFUNGSZEITWERTBZP ("AZWBZP"): ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP (AZWTZP) zuzüg- lich der verfügten regulatorischen Abschreibungen zwischen dem BEWERTUNGS- ZEITPUNKT und TRANSAKTIONSZEITPUNKT. Wenn die regulatorischen Abschreibungen nicht verfügt wurden, sind sie nach den üblichen regulatorischen Grundsätzen zu berechnen. 4. ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP ("AZWTZP"): Rechtskräftiger regulatorischer Wert eines WERTGEGENSTANDES, wie er per TRANSAKTIONSZEITPUNKT verfügt wird bzw. wie er den verfügten Tarifen oder Deckungsdifferenzen des Übertragungsnetzes zu- grunde liegt. 5. BEWERTUNGSZEITPUNKT: 31. Dezember 2012. 6. ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B: ENTEIGNUNGSWERT abzüglich ANSCHAFFUNGS- ZEITWERTTZP (Enteignungsentschädigung Tranche A) eines einzelnen WERTGEGEN- STANDES oder die entsprechende Summe für alle WERTGEGENSTÄNDE einer SACHEIN- LEGERIN unter Ausschluss der Baurechte, die mittels eines wiederkehrenden Bau- rechtszinses gemäss Ziff. 4.4 abgegolten werden.

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 4/52 7. ENTEIGNUNGSWERT: Der enteignungsrechtlich massgebliche Wert ("volle Entschä- digung") eines WERTGEGENSTANDES zum TRANSAKTIONSZEITPUNKT gemäss der in die- sem Vertrag von den Parteien vereinbarten Bewertungsmethode (Ziff. 4). 8. HÖSPLEINDEX2012: Höspleindex gemäss Anhang C (Erläuterung: der Höspleindex wurde offiziell letztmals per 2009 ermittelt. Der Höspleindex2012 führt den Index per 2009 in Anlehnung an den Produzentenpreisindex bis 2012 weiter. Per 2012 ist der Indexstand gegenüber dem Indexstand per 2009 um 2% tiefer definiert; der Indexstand des HÖSPLEINDEX2012 entspricht per 2012 und in den Folgejahren definitionsgemäss einem Wert von 100). 9. IM ZEITPUNKT DER UNTERZEICHNUNG BEKANNTE WERTGEGENSTÄNDE: WERTGEGENSTÄNDE, von denen bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung bekannt und unbestritten ist, dass sie von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen sind. 10. NETZGESELLSCHAFT: (Aktien-)Gesellschaft, welche Eigentümerin von WERTGEGEN- STÄNDEN ist (bzw. war) und deren Aktien im Rahmen eines "Share Deals" an Swissgrid übertragen wurden. 11. NICHT-ANFECHTENDE SACHEINLEGERIN und NICHT-ANFECHTENDE VERFAHRENSGESELL- SCHAFT: SACHEINLEGERIN resp. VERFAHRENSGESELLSCHAFT, die die Verfügung der El- Com vom 20. September 2012 (928-10-002) nicht mit Beschwerde ans Bundes- verwaltungsgericht angefochten hat und für die die Verfügung folglich in Rechts- kraft erwachsen ist. 12. TRANSAKTIONSZEITPUNKT: 31. Dezember jenes Jahres, welches der tatsächlichen Übertragung eines WERTGEGENSTANDES direkt voran geht. 13. WERTGEGENSTAND: Jedes Element des Übertragungsnetzes (inkl. Grundstücke), welches gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen ist; unabhängig davon, wie der WERTGEGENSTAND übertragen wird (Sacheinlage in Form eines "Share-Deals" oder eines "Asset-Deals") und unab- hängig von der Art des übertragenen Rechts (z.B. Eigentum, Dienstbarkeit, Bau- recht, eigentumsähnliche Nutzungsrechte [ehem. Partneranlagen]). Keine WERT- GEGENSTÄNDE in diesem Sinne stellen Einrichtungen dar, die vom Übertragungs- netz genutzt werden, ohne gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid übertragen werden zu müssen (z.B. Kavernen, Stollen). 14. WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTBZP ("WBZWBZP"): Wiederbeschaffungszeitwert einer ANLAGE per BEWERTUNGSZEITPUNKT gemäss Ziff. 4.2 Formel (2). 15. WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTTZP ("WBZWTZP"): Wiederbeschaffungszeitwert einer ANLAGE per TRANSAKTIONSZEITPUNKT gemäss Ziff. 4.2 Formel (3). 4. BEWERTUNGSMETHODE 4.1 Grundsätze der Ermittlung der ENTEIGNUNGSWERTE 1 Die Ermittlung der ENTEIGNUNGSWERTE sämtlicher WERTGEGENSTÄNDE erfolgt gemäss der in diesem Vertrag definierten Bewertungsmethode.

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 5/52 2 Die Ermittlung der ENTEIGNUNGSWERTE erfolgt per BEWERTUNGSZEITPUNKT unter Berück- sichtigung des Wertverzehrs (Abschreibungen) sowie der Investitionen und Devestiti- onen bis zum TRANSAKTIONSZEITPUNKT, soweit dieser nicht mit dem BEWERTUNGSZEITPUNKT zusammenfällt. 4.2 Ermittlung der ENTEIGNUNGSWERTE der ANLAGEN (vgl. Anwendungshilfe Anhang D) 4.2.1 Die Ermittlung der ENTEIGNUNGSWERTE der ANLAGEN erfolgt gewichtet im Verhältnis 1:2, wobei der ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP einfach und der WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTTZP doppelt gewichtet werden. (1) ENTEIGNUNGWERT(ANLAGE) = AZWTZP+(2 ×WBZWTZP) 3

4.2.2 Der WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTBZP einer ANLAGE entspricht dem ANSCHAFFUNGSZEIT- WERTBZP dividiert durch den Indexstand des HÖSPLEINDEX2012 im Baujahr, multipliziert mit dem Indexstand des HÖSPLEINDEX2012 im BEWERTUNGSZEITPUNKT. (2)

WBZWBZP = (AZWBZP × IndexstandBZP IndexstandBaujahr) 4.2.3 Der WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTTZP einer ANLAGE wird ausgehend vom WIEDERBESCHAF- FUNGSZEITWERTBZP wie folgt ermittelt: Der WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTTZP entspricht dem WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTBZP abzüglich den regulatorischen Abschreibungen zwischen BEWERTUNGS- und TRANSAKTIONSZEITPUNKT, wie sie als Netznutzungsentgelt gel- tend gemacht und vereinnahmt werden können; d.h. abzüglich der Differenz zwischen dem ANSCHAFFUNGSZEITWERTBZP und dem ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP. (3)

WBZWTZP = WBZWBZP −(AZWBZP −AZWTZP) 4.2.4 Unterschreitet der WiederbeschaffungszeitwertTZP gemäss vorstehenden Bestimmun- gen den AnschaffungszeitwertTZP einer Anlage, so gilt als Enteignungswert der An- schaffungszeitwertTZP. 4.3 Bewertung der Grundstücke 1 Der ENTEIGNUNGSWERT von Grundstücken, welche zu Unterstationen zugehörig sind, wird mit CHF 100/m2 bewertet. 2 Der ENTEIGNUNGSWERT von Grundstücken unter Leitungen wird mit CHF 30/m2 bewer- tet. 3 Unterschreitet die Ermittlung des ENTEIGNUNGSWERTS eines Grundstückes gemäss vor- stehenden Bestimmungen den ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP des Grundstückes, so gilt als ENTEIGNUNGSWERT der ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP. 4.4 Baurechtszinsen 1 Die ENTEIGNUNGSWERTE von Grundstücken gemäss Ziff. 4.3 bilden die Grundlage für die Ermittlung der Baurechtszinsen für Baurechte, die der Swissgrid im Rahmen der Übertragung eingeräumt wurden resp. werden, unabhängig davon, ob es sich um ein- malige oder wiederkehrende Baurechtszinsen handelt. 2 Wiederkehrende Baurechtszinsen entsprechen dem für den jeweiligen Zeitraum gel- tenden regulatorischen WACC auf dem ENTEIGNUNGSWERT des jeweiligen Grundstücks.

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 6/52 5. VERZINSUNG 1 SACHEINLEGERINNEN haben für die Zeitdauer zwischen TRANSAKTIONSZEITPUNKT und der Auszahlung der ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B einen Anspruch gegen Swissgrid auf Verzinsung der ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B. 2 SACHEINLEGERINNEN haben für die Zeitdauer zwischen TRANSAKTIONSZEITPUNKT und der Auszahlung von Baurechtszinsen einen Anspruch gegen Swissgrid auf Verzinsung die- ser Baurechtszinsen. 3 Der Zinssatz entspricht dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden regulatorischen WACC 4 Die Verzinsung gemäss der obenstehenden Absätze 1-3 erfolgt – unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für andere Sachverhalte (insbesondere Über- prüfung Deckungsdifferenzen von Swissgrid) - gemäss der ElCom Weisung 1/2012. Insbesondere kommt der regulatorische WACC t+2 zur Anwendung. Falls zum Zeit- punkt der Auszahlung der regulatorische WACC t+2 noch nicht bekannt ist, wird der regulatorische WACC t+2 geschätzt.

6. INDIVIDUELLE ENTSCHÄDIGUNG 1 Die Ermittlung der individuellen ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B jeder SACHEIN- LEGERIN erfolgt materiell abschliessend nach den Bestimmungen dieses Vertrages und unabhängig von den individuellen ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B anderer SACHEINLEGERINNEN. Die Ermittlung der finalen individuellen ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B jeder SACHEINLEGERIN wird vorgenommen, sobald die Bewertungsanpassung 2 gemäss SEV durchgeführt werden kann. Die Ermittlung wird durch denjenigen Be- werter vorgenommen, welcher gemäss den Bestimmungen des SEV betreffend Man- datierung des Bewerters für die Bewertungsanpassung 2 mandatiert wird. 2 Die SACHEINLEGERINNEN haben gegeneinander keinen Anspruch auf Beteiligungen an individuellen ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B. Jede SACHEINLEGERIN kann über die auf sie entfallende individuelle ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B unabhängig von den übrigen verfügen. 3 Die SACHEINLEGERINNEN haben für die Entschädigung der individuellen Baurechtszinsen gegenüber der Swissgrid darzulegen, welcher Teil der Tranche A und welcher Teil der Tranche B zuzuweisen ist, indem sie den AZW des Grundstücks anhand einer ElCom- Verfügung bzw. den darunterliegenden Berechnungsgrundlagen nachweisen. 7. AUSZAHLUNGSZEITPUNKT 1 Swissgrid wird nach Rechtskraft der Verfügung der ElCom (Ziff. 9) und wenn die finale individuelle ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B einer SACHEINLEGERIN gemäss Ziff. 6 ermittelt ist, der SACHEINLEGERIN ihre individuelle ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B bar auszahlen. Die Auszahlung erfolgt auf den ersten Bankentag im Januar nach der Umsetzung der Bewertungsanpassung 2 gemäss SEV. 2 Swissgrid ist berechtigt, vor der Ermittlung der finalen individuellen ENTEIGNUNGSENT- SCHÄDIGUNG TRANCHE B Akonto-Zahlungen zu leisten. Swissgrid wird die Akonto-Zahlung

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 7/52 gemäss dem Gleichbehandlungsgrundsatz ermitteln; Überzahlung ist zu vermeiden. Die Akonto-Zahlung erfolgt frühestens auf den ersten Bankentag im Januar 2017 (3. Januar 2017). Für den Betrag der Akonto-Zahlung gilt der Anspruch auf Verzinsung gegen Swissgrid gemäss Ziff. 5. Die Anwendung von Art. 85 OR wird ausgeschlossen. Ist der tatsächlich finale Betrag der individuellen ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B tiefer als die Akonto-Zahlung, hat Swissgrid Anspruch auf Verzinsung gegen die jewei- lige SACHEINLEGERIN. Der Zinssatz entspricht dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden regulatorischen WACC unter Anwendung von Ziff. 5 Abs. 4. 3 Allenfalls zusätzlich geschuldete Baurechtszinsen wird Swissgrid gemäss den Vorga- ben in Anhang E auszahlen. 8. ANRECHENBARKEIT 8.1 Anrechenbarkeit der ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B Die an SACHEINLEGERINNEN ausbezahlten ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B ge- mäss Ziff. 7 stellen anrechenbare Betriebskosten sui generis des Übertragungsnetzes dar. 8.2 Anrechenbarkeit der Baurechtszinsen Die an SACHEINLEGERINNEN auszuzahlenden Baurechtszinsen gemäss Ziff. 4.4 stellen an- rechenbare Netzkosten sui generis des Übertragungsnetzes dar. 8.3 Anrechenbarkeit der an SACHEINLEGERINNEN bezahlten Zinsen Die an SACHEINLEGERINNEN bezahlten Zinsen gemäss Ziff. 5 stellen anrechenbare Be- triebskosten sui generis des Übertragungsnetzes dar. 8.4 Verzinsung der von Swissgrid ausbezahlten ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B 1 Swissgrid hat Anspruch auf Verzinsung der an die SACHEINLEGERINNEN ausbezahlten ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B (inkl. Zins gemäss Ziff. 5) für die Zeitdauer zwischen der effektiven Auszahlung an die SACHEINLEGERINNEN und der vollständigen Deckung durch Einnahmen aus dem Netznutzungsentgelt. 2 Der Zinssatz entspricht den durchschnittlichen Fremdkapitalkosten bezogen auf das tatsächliche Fremdkapital der Swissgrid. 8.5 Ausweis der anrechenbaren Kosten sui generis bei Swissgrid Swissgrid ist nicht verpflichtet, die anrechenbaren Kosten (Netzkosten, Betriebskos- ten) sui generis in der Spartenrechnung separat auszuweisen.

9. ANTRAG AN ELCOM AUF ERLASS EINER VERFÜGUNG 1 Die Parteien beantragen der ElCom im Sinne eines Prozessvergleiches den Erlass einer Verfügung betreffend Transaktion Übertragungsnetz / massgeblicher Wert und unterbreiten in Bezug auf diese Verfügung folgende Anträge: "1. Es sei der von allen Parteien unterzeichnete Vertrag vom [_] betr. Bewer- tungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes, die

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 8/52 gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu über- tragen waren, entgegenzunehmen und dieser Vertrag soll die Basis für die Verfügung betreffend Transaktion Übertragungsnetz / massgeblicher Wert bilden; 2. es sei festzustellen, dass die ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B sowie die Zinsen gemäss Ziff. 5 des Vertrages anrechenbare Betriebskosten sui generis des Übertragungsnetzes darstellen; 3. es sei festzustellen, dass Swissgrid einen Anspruch auf Verzinsung gemäss Ziff. 8.4 des Vertrages hat und dass die entsprechenden Zinsen anrechen- bare Netzkosten sui generis darstellen; 4. es sei festzustellen, dass die wiederkehrenden Baurechtszinsen gemäss Ziff. 4.4 des Vertrages anrechenbare Betriebskosten sui generis darstellen; 5. es sei festzustellen, dass die in Form einer Einmalentschädigung nachzu- vergütenden Baurechtszinsen gemäss Ziff. 4.4 des Vertrages anrechenbare Netzkosten sui generis darstellen; 6. es sei die Genehmigung betr. die Verwendung der Auktionserlöse 2013 vom

17. Juni 2014 zu widerrufen und es sei stattdessen anzuordnen, dass Swissgrid die Auktionserlöse des Jahres 2013 nach Abzug von Swissgrid- internen Kosten ausschliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu verwenden hat; 7. es sei anzuordnen, dass Swissgrid die Auktionserlöse der Jahre 2014, 2015 und 2016 nach Abzug von Swissgrid-internen Kosten ausschliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu verwenden hat; 8. allfällige weitere, im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht bekannte Perso- nen, welche gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG zu übertragende WERTGEGEN- STÄNDE auf Swissgrid besitzen, sind zu den Bedingungen dieses Vertrages zu behandeln; 9. es seien die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der gemäss Dispositiv- ziffer 3 des Urteils A-5581/2012 vom 11. November 2013 des Bundesver- waltungsgerichts neu zu verlegenden Verfahrenskosten) Swissgrid aufzu- erlegen und es sei festzustellen, dass die Kosten als Betriebskosten des Übertragungsnetzes anrechenbar sind." 2 Die Parteien ermächtigen hiermit Axpo Power AG nach der Unterzeichnung dieses Vertrages durch alle Parteien namens und im Auftrag aller Parteien diesen Vertrag der ElCom mit dem in Absatz 1 oben enthaltenen Anträgen der ElCom einzureichen. 3 Soweit die ElCom in ihrer Verfügung den Anträgen gemäss Absatz 1 oben entspricht, verzichten die Parteien hiermit auf eine Beschwerde gegen die entsprechende Verfü- gung.

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 9/52 10. KOMMUNIKATION Die Parteien werden zur Kommunikation des Inhalts dieses Vertrages gemeinsam eine Sprachregelung erstellen, welche für allfällige Medienmitteilungen und anderweitige Publikationen (z.B. im Internet) zu verwenden ist. Auch werden die Parteien gemein- sam den frühesten Zeitpunkt einer Kommunikation festlegen. Im Übrigen gelten be- treffend Vertraulichkeit dieses Vertrages die Bestimmungen des SEV, wobei im Unter- schied zum SEV dieser Vertrag nicht dem Handelsregisteramt eingereicht werden muss und entsprechend nicht als allgemein bekannt gilt. 11. INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES 1 Der vorliegende Vertrag tritt für die Parteien nur und erst dann in Kraft, sofern und sobald die ElCom im Rahmen einer Verfügung die in Ziff. 9 Abs. 1 enthaltenen Anträge gutheisst und die entsprechende Verfügung bezüglich aller Dispositivziffern in Rechts- kraft erwächst. 2 Der vorliegende Vertrag ist unkündbar. 12. AUSFERTIGUNG Der vorliegende Vertrag wird einfach ausgefertigt. Jede Partei erhält eine beglaubigte Kopie des Originals. Eine Kopie wird der ElCom zugestellt.

**** Unterschriften der Parteien auf den folgenden Seiten ****

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 46/52 Anhang A: SACHEINLEGERINNEN

AEK Energie AG AIL Servizi SA Alpiq AG Alpiq Suisse SA Alpiq Versorgungs AG (AVAG) Axpo Power AG Axpo Trading AG Azienda elettrica ticinese Aziende Industriali di Lugano (AIL) SA BKW Energie AG Centralschweizerische Kraftwerke AG Electra-Massa AG Elektrizitätswerk der Stadt Zürich Elektrizitätswerk Obwalden EnAlpin AG Energie Wasser Bern Engadiner Kraftwerke AG FMV SA Forces Motrices de Mauvoisin SA Forces Motrices Hongrin-Léman S.A. (FMHL) General Electric Technology GmbH Grande Dixence SA IWB Industrielle Werke Basel Kraftwerke Hinterrhein AG Kraftwerke Linth-Limmern AG (KLL) Kraftwerke Mattmark AG Kraftwerke Oberhasli AG Kraftwerke Sarganserland AG (KSL) Kraftwerke Vorderrhein AG (KVR) Officine Idroelettriche della Maggia SA Officine idroelettriche di Blenio SA Repower AG Schweizerische Bundesbahnen SBB SN Energie AG

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 47/52 Anhang B: VERFAHRENSGESELLSCHAFTEN

AET NE1 SA ALENA Aletsch Energie Netz AG Alpiq Netz AG Gösgen/Laufenburg Alpiq Réseau SA Lausanne/Laufenburg BKW Übertragungsnetz AG CKW Grid AG EGL Grid AG ewb Übertragungsnetz AG ewz Übertragungsnetz AG FMV Réseau SA Kraftwerke Hinterrhein Netz AG LENA Lonza Energie Netz AG Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG Ofible Rete SA Ofima Rete SA Repower Transportnetz AG SN Übertragungsnetz AG Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 48/52

Anhang C: HÖSPLEINDEX2012 Baujahr Indexstand Hösple2012 Baujahr Indexstand Hösple2012 1947* 29.39 1990 85.82 1948* 30.51 1991 86.53 1949* 29.54 1992 87.86 1950* 28.57 1993 86.53 1951* 32.04 1994 88.78 1952* 31.12 1995 88.47 1953* 30.00 1996 84.49 1954* 30.20 1997 86.12 1955* 30.31 1998 81.63 1956* 31.02 1999 81.94 1957* 31.53 2000 85.20 1958* 30.61 2001 82.24 1959* 30.10 2002 82.55 1960* 30.31 2003 84.59 1961* 30.31 2004 99.59 1962* 31.33 2005 98.57 1963 32.55 2006 114.49 (100 in Anwendung Ziff. 4.2.4) 1964 33.88 2007 116.63 (100 in Anwendung Ziff. 4.2.4) 1965 34.29 2008 115.71 (100 in Anwendung Ziff. 4.2.4) 1966 35.10 2009 102.04 (100 in Anwendung Ziff. 4.2.4) 1967 35.31 2010* 102.27 (100 in Anwendung Ziff. 4.2.4) 1968 36.33 2011* 101.02 (100 in Anwendung Ziff. 4.2.4) 1969 41.43 2012* 100.00 1970 43.37

1971 45.10

1972 48.88

1973 55.41

1974 62.45

1975 60.10

1976 60.31

1977 59.59

1978 60.00

1979 63.37

1980 66.22

1981 70.10

1982 71.12

1983 72.96

1984 74.90

1985 76.12

1986 74.69

1987 76.33

1988 82.96

1989 84.49

*Für diese Baujahre definiert der Hösple Index gemäss ElCom Weisung 3/2010 keinen Indexstand.

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 49/52 Anhang D: ANWENDUNGSHILFE ZU ZIFF. 4, BEWERTUNG DER ÜBERTRAGENEN WERTGEGENSTÄNDE SACHEINLEGERINNEN 2012 Für SACHEINLEGERINNEN, die ihre WERTGEGENSTÄNDE am 3. Januar 2013 an Swissgrid überführt haben, fallen der TRANSAKTIONS- UND DER BEWERTUNGSZEITPUNKT am 31.12.2012 zusammen. Die Berechnungsformeln gemäss Ziff. 4 vereinfachen sich entsprechend wie folgt: (1) 𝐸𝑛𝑡𝑒𝑖𝑔𝑛𝑢𝑛𝑔𝑤𝑒𝑟𝑡(𝐴𝑛𝑙𝑎𝑔𝑒) = 𝐴𝑍𝑊 +(2 × 𝑊𝐵𝑍𝑊) 3 , wobei (2) 𝑊𝐵𝑍𝑊 = (𝐴𝑍𝑊 × 𝐼𝑛𝑑𝑒𝑥𝑠𝑡𝑎𝑛𝑑BZP 𝐼𝑛𝑑𝑒𝑥𝑠𝑡𝑎𝑛𝑑𝐵𝑎𝑢𝑗𝑎ℎ𝑟) Beispiel: TRANSAKTIONSZEITPUNKT 31.12.2012; Anlage mit Baujahr 2000, AZW per 31.12.2012 = 160 Schritt 1: Indexstand im Baujahr gemäss Anhang C ermitteln:  Indexstand des HÖSPLEINDEX2012 per 2000 = 85.20 Schritt 2: WBZW berechnen:  WBZW = (160 × 100 85.20) = 187.8 Schritt 3: ENTEIGNUNGSWERT berechnen:  Enteignungwert(Anlage) = 160 +(2 × 187.8) 3 = 178.5 per 31.12.2012 Schritt 4: ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B berechnen:  𝐸𝑛𝑡𝑒𝑖𝑔𝑛𝑢𝑛𝑔𝑠𝑒𝑛𝑡𝑠𝑐ℎä𝑑𝑖𝑔𝑢𝑛𝑔 𝑇𝑟𝑎𝑛𝑐ℎ𝑒 𝐵(𝐴𝑛𝑙𝑎𝑔𝑒) = 178.5 −160 = 𝟏𝟖. 𝟓 per 31.12.2012

Spätere SACHEINLEGERINNEN Für SACHEINLEGERINNEN, die ihre WERTGEGENSTÄNDE nach dem 3. Januar 2013 überführt haben, sind TRANSAKTIONS- UND BEWERTUNGSZEITPUNKT nicht identisch und es kommen die Berechnungs- formeln gemäss Ziff. 4 zur Anwendung. (1) Enteignungwert(Anlage) = AZWTZP+(2 ×WBZWTZP) 3

(2) WBZWBZP = (AZWBZP × IndexstandBZP IndexstandBaujahr) (3) WBZWTZP = WBZWBZP −(AZWBZP −AZWTZP) Beispiel: TRANSAKTIONSZEITPUNKT 31.12.2014; Anlage mit Baujahr 2000, Abschreibungsdauer 45J  Ab- schreibung pro Jahr 5; AZWTZP per 31.12.2014 = 150 Schritt 1: Indexstand im Baujahr gemäss Anhang C ermitteln:  Indexstand des HÖSPLEINDEX2012 per 2000 = 85.20 Schritt 2: AZWBZP per 31.12.2012 ermitteln:  Gemäss Anlagengitter, die der entsprechenden ElCom-Verfügung zu Grunde liegen, ODER  Berechnen: Addieren der Abschreibungen für 2 Jahre: AZWBZP = 150 + (2 × 5) = 160

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 50/52 Schritt 3: WBZWBZP berechnen:  WBZWBZP = (160 × 100 85.20) = 187.8 Schritt 4: WBZWTZP berechnen:  WBZWTZP = 187.8 −(160 −150) = 177.8 Schritt 5: ENTEIGNUNGSWERT berechnen:  Enteignungwert(Anlage) = 150 +(2 × 177.8) 3 = 𝟏𝟔𝟖. 𝟓 per 31.12.2014 Schritt 6: ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B berechnen:  𝐸𝑛𝑡𝑒𝑖𝑔𝑛𝑢𝑛𝑔𝑠𝑒𝑛𝑡𝑠𝑐ℎä𝑑𝑖𝑔𝑢𝑛𝑔 𝑇𝑟𝑎𝑛𝑐ℎ𝑒 𝐵(𝐴𝑛𝑙𝑎𝑔𝑒) = 168.5 −150 = 𝟏𝟖. 𝟓 per 31.12.2014 Der ENTEIGNUNGSWERT einer Anlage unterscheidet sich in Abhängigkeit des TRANSAK- TIONSZEITPUNKTES genau in der Höhe der seit dem BEWERTUNGSZEITPUNKT vereinnahm- ten regulatorischen Abschreibungen: 178.5 −(2 × 5) = 168.5. Die ENTEIGNUNGSENT- SCHÄDIGUNG TRANCHE B ist hingegen unabhängig vom Transaktionszeitpunkt: 18.5.

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 51/52 Anhang E: ANWENDUNGSHILFE ZU ZIFF. 4.4 /ZIFF. 5 ABS. 2 BETR. BAURECHTSZINSEN SACHEINLEGERINNEN 2012 Für SACHEINLEGERINNEN, die Baurechte mit periodischer Abgeltung am 3. Januar 2013 an Swiss- grid überführt haben, fallen ab dem Jahr 2013 jährliche Baurechtszinsen an, die sich auf den Enteignungswert beziehen: Beispiel: Baurecht für Grundstück von 5'000m2. AZW 300'000 CHF bzw. 60 CHF/m2. Rückabwicklung und Auszahlung der Baurechtszinsen per 03.01.2017. Schritt 1: ENTEIGNUNGSWERT bestimmen:  100 CHF/m2 * 5'000m2 = 500'000 CHF Schritt 2: Jährliche Baurechtszinsen bestimmen:  2013: 500'000 CHF * 3.83% = 19'150 CHF  2014: 500'000 CHF * 4.70% = 23'500 CHF  2015: 500'000 CHF * 4.70% = 23'500 CHF  2016: 500'000 CHF * 4.70% = 23'500 CHF  2017: 500'000 CHF * 3.83% = 19'150 CHF  … Schritt 3: Ausstehende Baurechtszinsen bestimmen per 03.01.2017:  Bisher wurden die Baurechtszinsen z.B. auf dem AZW bezahlt, d.h. ausstehend sind Zinsen in Höhe des jeweiligen regulatorischen WACC auf [Enteignungswert – AZW = 200'000 CHF] für 4 Jahre (die 200'000 CHF sind Teil der Tranche B)  2013: 200'000 CHF * 3.83% = 7'660 CHF  2014: 200'000 CHF * 4.70% = 9'400 CHF  2015: 200'000 CHF * 4.70% = 9'400 CHF  2016: 200'000 CHF * 4.70% = 9'400 CHF

35'860 CHF Schritt 4: Verzinsung und Auszahlung der ausstehenden Baurechtszinsen per 03.01.2017 bestimmen: Diese Berechnung gilt unter der Annahme, dass die Baurechtszinsen jeweils per Ende des jeweiligen Jahres geschuldet sind (Beispiel: Der Zugang der ausstehenden Baurechtszin- sen 2013 entsteht erst am 01.01.2014.) Betroffe- nes Jahr (t) Zu ver- wendender Zinssatz (t+2) Zugang ausste- hende Bau- rechtszinsen per 01.01.t Saldo vor Verzin- sung anwendba- rer Zinssatz

anrechenbare Verzinsung (be- zogen auf t) Saldo (31.12.t) 2013 2015 0.00 0.00 4.70% 0 0.00 2014 2016 7'660.00 7'660.00 4.70% 360.02 8'020.02 2015 2017 9'400.00 17'420.02 3.83% 667.19 18'087.21 2016 2018 9'400.00 27'487.21 gesch. 3.83% 1052.76 28'539.97

Auszahlung 03.01.t 2017

9'400.00

37'939.97

Vertrag betreffend Bewertungsmethode 52/52 Ergebnis: Per 03.01.2017 sind Baurechtszinsen in Höhe von CHF 35'860 zzgl. Verzinsung von CHF 2'079.97 d.h. insgesamt CHF 37'939.97 ausstehend. Hinweis: Die Aufteilung der durch Swissgrid insgesamt pro Baurecht zu bezahlenden Baurechtszinsen in die Tranche A und in die Tranche B hängt ausschliesslich vom AZW ab. Insbesondere ist die Aufteilung unabhängig davon, auf welchem Grundstückswert die Swissgrid bisher Baurechts- zinsen berechnet und bezahlt hat. Dies gilt sowohl für einmalentschädigte Baurechtszinsen als auch für wiederkehrende Baurechtszinsen (periodische Abgeltung).

Spätere SACHEINLEGERINNEN Für spätere Sacheinlegerinnen starten die ausstehenden Baurechtszinsen und deren Verzin- sung entsprechend später.