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rueckerstattung-sdl-GFv1Xq

Rückerstattung SDL

Elcom · 2013-05-13 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2012 reichte der Gesuchsteller folgende Rechtsbegehren ein (act. 1): „1. Es sei festzustellen, dass die Kostenpositionen mit der Bezeichnung „System- dienstleistungen swissgrid (SDL)“ auf den Stromrechnungen der Beklagten keine übereinstimmende Willensäusserung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR darstellen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger verrechnete „Systemdienstleistun- gen swissgrid (SDL)“ in der Höhe von CHF 23.10 zurückzuzahlen. 2 Der Gesuchsteller begründet seine Begehren im Wesentlichen damit, dass auf den Rechnun- gen der Gesuchsgegnerin nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht werde, dass die Sys- temdienstleistungen (SDL) nicht bereits in den Netznutzungstarifen enthalten seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin die SDL doppelt in Rechnung stelle. B. 3 Mit Schreiben vom 16. November 2012 änderte der Gesuchsteller die rechtliche Begründung seines Rechtsbegehrens 1 gemäss Eingabe vom 28. Oktober 2012 (act. 2). C. 4 Das Fachsekretariat der ElCom (Fachsekretariat) teilte dem Gesuchsteller am 5. Februar 2013 mit, dass seine Vermutung, die Gesuchstellerin stelle die SDL doppelt in Rechnung, nicht richtig sei (act. 5). D. 5 Mit Schreiben vom 10. Februar 2013 verlangte der Gesuchsteller die Eröffnung eines formel- len Verfahrens (act. 6). E. 6 Das Fachsekretariat eröffnete am 12. März 2013 ein Verfahren und gab der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit, sich zu den Rechtsbegehren des Gesuchstellers zu äussern (act. 7 und 8). F. 7 Mit E-Mail vom 17. März 2013 teilte der Gesuchsteller mit, er habe eine Klage eingereicht und sei folglich an einem Entscheid gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG interessiert und nicht unbedingt an einer Verfügung. Zudem erkundigte er sich, mit welchen Verfahrens- kosten er zu rechnen habe (act. 9). 8 Das Fachsekretariat erläuterte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 19. März 2013, dass die Entscheide der ElCom in Verfügungsform ergehen würden und dass als Verfahrenskosten der entstandene Aufwand in Rechnung gestellt werde (act. 10).

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9 Mit Schreiben vom 17. März 2013 reichte der Gesuchsteller weitere Beweisargumente ein (act. 11). 10 Mit einem weiteren Schreiben vom 17. März 2013 liess der Gesuchsteller dem Fachsekretariat ein Beispiel einer nach seiner Ansicht korrekten Gliederung einer Stromrechnung zukommen (act. 12). 11 In seinem Schreiben vom 19. März 2013 stellte sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt, die ElCom habe die vorliegenden Fragen in Form von Zwischenverfügungen zu entscheiden, weil dies für ihn ein Mittel der Kostenkontrolle sei. Da er keine Anhaltspunkte habe, wie viel Aufwand die ElCom für das vorliegende Verfahren betreibe, stelle dies andernfalls für ihn ein grösseres finanzielles Risiko dar (act. 13). 12 Mit E-Mail vom 21. März 2013 verlangte der Gesuchsteller vom Fachsekretariat einen Zu- sammenstellung des bisher angefallenen Aufwandes (act. 14). 13 In seinem Schreiben vom 22. März 2013 teilt der Gesuchsteller dem Fachsekretariat mit, dass er die direkte Ausstellung der Verfügung beantrage und das Fachsekretariat alle seine Einga- ben seit dem 5. Februar 2013 als gegenstandslos betrachten solle. Zudem verzichte er auf weiteres rechtliches Gehör. Das Fachsekretariat habe bereits einen materiellen Entscheid ge- fällt, weshalb sich alle weiteren Verfahrenshandlungen, abgesehen von der Ausstellung der Verfügung, erübrige. Eine Bearbeitung seiner Eingaben nach dem 5. Februar 2013 erfolge auf Gefahr und Kosten des Fachsekretariates. G. 14 Mit Eingabe vom 27. März 2013 stellte die Gesuchsgegnerin folgenden Antrag (act. 16): „Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; Alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.“ 15 Die Gesuchsgegnerin begründet ihre Eingabe im Wesentlichen damit, dass die auf den Rech- nungen an die Endverbraucher separat ausgewiesene Position „Systemdienstleistungen swissgrid (SDL)“ keine Doppelbelastung darstelle. Diese Position werde unter der Rubrik „Netznutzung“ geführt, finde aber keinen Eingang in die Preise der eigentlichen Netznutzung, sondern werde gesondert in Rechnung gestellt. 16 Die Eingabe der Gesuchsgegnerin wurde dem Gesuchsteller mit Brief vom 3. April 2013 zu- gestellt (act. 17). 17 Mit E-Mail vom 10. April 2013 teilte der Gesuchsteller mit, dass er die Lektüre der Eingabe der Gesuchsgegnerin überlebt habe und dass sich das Fachsekretariat nicht zu sehr in den Fall verbeissen solle (act. 18). H. 18 Mit Schreiben vom 16. April 2013 wies der Gesuchsteller darauf hin, dass nach seiner Ansicht die Weisung 2/2012 (recte 2/2011) der ElCom zum Thema transparente und vergleichbare Rechnungsstellung unklar sei (act. 19).

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I. 19 Mit Schreiben vom 28. April 2013 stellte der Gesuchsteller der ElCom einen Vorabdruck einer Beschwerde betreffend widerrechtliche Verrechnung von SDL an das Bundesverwaltungsge- richt zu (act. 20). J. 20 Am 1. Mai 2013 stellte das Fachsekretariat den Parteien ein Aktenverzeichnis zu und wies sie auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hin (act. 21). 21 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes und die erwähnten Eingaben ist im Übrigen soweit not- wendig in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen. II

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 22 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhal- tung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Am- tes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 23 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV; SR 734.71) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes und zu den Systemdienstleistungen (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12 - 19, Art. 22 und Art. 26 StromVV). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Gesuchsgegnerin ih- ren Endverbrauchern die Systemdienstleistungen (SDL) doppelt in Rechnung stellt. Die vorlie- gende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung. Ent- sprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

E. 2 Parteien 24 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74). 25 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfü- gung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechts- mittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interes- se an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 26 Der Gesuchsteller ersuchte die ElCom um Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit. Es geht dabei um die Frage, ob die Gesuchsgegnerin ihren Endverbrauchern und damit dem Ge-

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suchsteller die SDL doppelt in Rechnung stellt. Der Gesuchsteller ist Endverbraucher im Netzgebiet der Gesuchsgegnerin. Sowohl der Gesuchsteller als auch die Gesuchsgegnerin sind durch die vorliegende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt, weshalb ihnen Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zukommt.

E. 3 Endverfügung 27 Der Gesuchsteller beantragt aus Kostengründen den Erlass einer Zwischenverfügung (act. 13). 28 Eine Endverfügung schliesst das Verfahren ab. Im Gegensatz dazu stellt eine Zwischenverfü- gung nur einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung dar. Zwischenentscheidungen sind zu unterscheiden von Teilverfügungen, welche über einen Teil des Verfügungsgegenstandes entscheiden und diesbezüglich das Verfahren abschliessen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 511; Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2013, 2C-572/2012, 2C-573/2012, E. 3.3). 29 Es ist nicht ersichtlich inwiefern im vorliegenden Fall eine Zwischenverfügung erlassen werden könnte. Auch der Erlass einer Teilverfügung ist nicht sinnvoll, da die sich stellende Frage nicht sinnvoll in verschiedene Fragen aufteilen lässt. Im Übrigen entstehen beim Erlass mehrerer Teilverfügungen höhere Kosten. Der Erlass einer Teilverfügung liegt somit nicht im Interesse des Gesuchstellers. 30 Die vorliegende Verfügung ergeht folglich als Endverfügung und schliesst das Verfahren vor der ElCom ab.

E. 4 Systemdienstleistungen 31 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Es ist von den Endverbrau- chern je Ausspeisepunkt zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 StromVG). Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für Sys- temdienstleistungen (SDL) sowie für den Unterhalt der Netze (Art. 15 Abs. 2 StromVG). Die nationale Netzgesellschaft stellt den Netzbetreibern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher u.a. die SDL in Rechnung (Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVV). Die Verteilnetzbetreiber dürfen den Endverbrauchern daher entsprechend der bezogenen elektri- schen Energie SDL als Teil des Netznutzungsentgeltes in Rechnung stellen. 32 Das Netznutzungsentgelt wird gestützt auf die von den Netzbetreibern in der Kostenrechnung auszuweisenden anrechenbaren Kosten berechnet (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 StromVV). In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kos- ten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, so auch die Kosten der System- dienstleistungen (Art. 7 Abs. 3 Bst. e StromVV). 33 Aus der Kostenstellenrechnung (Formular 3.6, Position 400) und dem Formular Erlöse aus Netznutzungsentgelten (Formular 4.2, Preis SDL) der Kostenrechnungen der Gesuchsgegne- rin ist ersichtlich, dass sie die SDL separat ausweist (act. 4). Das Total der Netznutzungskos- ten (Formular 3.6, Netto Netznutzungskosten ohne Abgaben) stimmt in der Grössenordnung

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mit dem Total der Erlöse aus Netznutzungsentgelten (Formular 4.2, Summe Erlöse) überein. Zu den geringen Abweichungen der beiden Beträge vergleiche die nachfolgende Randziffer

34. Aus der Übereinstimmung des Totals der Netznutzungskosten mit dem Total der Netznut- zungsentgelte ergibt sich, dass das Netznutzungsentgelt nur die Kosten deckt. Auf dem For- mular 4.2 ist erkennbar, dass die Gesuchsgegnerin einen separaten Preis für SDL anwendet, z.B. für das Jahr 2011 0.77 Rp/kWh. Es handelt sich dabei um die Position „Systemdienstleis- tungen swissgrid (SDL)“, wie sie auf den Rechnungen des Gesuchstellers erscheint (act. 1, Beilagen). Beim auf der Rechnung ausgewiesenen Betrag ist die Mehrwertsteuer im Gegen- satz zum Preis gemäss Formular 4.2 bereits eingerechnet. Würden die Kosten für SDL nicht nur über den Preis für SDL (Formular 4.2, Preis SDL), sondern zusätzlich auch integriert in den Grundpreis, den Leistungspreis oder den Arbeitspreis in Rechnung gestellt, würde das Total der Erlöse aus Netznutzungsentgelten (Formular 4.2, Summe Erlöse) erheblich vom To- tal der Netznutzungskosten (Formular 3.6, Netto Netznutzungskosten ohne Abgaben) abwei- chen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Daraus ergibt sich, dass die Kosten der SDL des Übertragungsnetzbetreibers (Formular 3.6, Position 400) weder im Grundtarif noch im Ar- beitstarif noch im Leistungstarif der Gesuchsgegnerin enthalten sind und somit nicht doppelt verrechnet werden. 34 Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend ausgeführt, weshalb es zu Abweichungen zwi- schen den „Netto Netznutzungskosten ohne Abgaben“ und den „Erlösen aus Netznutzungs- entgelten“ kommen kann. Diese Abweichungen ergeben sich, weil die Tarife gestützt auf die Kosten des Basisjahres sowie auf dem geschätzten Verbrauch berechnet werden. Das Basis- jahr ist das letzte abgeschlossene Tarifjahr im Moment der Tarifkalkulation. So ist zum Bei- spiel für die Tarife 2012 das abgeschlossene Geschäftsjahr 2010 das Basisjahr. Weder die genauen tatsächlichen Kosten noch der genaue effektive Verbrauch im Tarifjahr 2012 ist im Zeitpunkt der Tarifberechnung (Frühjahr bis Sommer 2011) bekannt. Daraus ergibt sich ein gewisser Spielraum des Netzbetreibers bei der Tarifberechnung. Nach Abschluss eines Tarif- jahres werden anhand der tatsächlichen Kosten und des effektiven Verbrauchs die Deckungs- differenzen berechnet (Weisung 1/2012 der ElCom vom 19. Januar 2012, abrufbar unter www.elcom.amin.ch > Dokumentation > Weisungen). Die berechneten Deckungsdifferenzen fliessen in die zukünftigen Tarife ein und haben dadurch eine korrigierende Funktion. Hat der Netzbetreiber z.B. im Tarifjahr 2010 zu hohe Tarife berechnet, weil er den Verbrauch zu tief einschätzte oder weil gewisse in den Tarifen berücksichtigte Kosten tatsächlich gar nicht an- fielen, nimmt er zu viel ein. Diese Mehreinnahmen sind bei der Berechnung der Tarife 2012 ta- rifmindernd zu berücksichtigen. 35 Der Gesuchsteller bezieht von der Gesuchsgegnerin Elektrizität in der Grundversorgung und erhält hierfür jährlich eine Rechnung (act. 1, Beilagen; act. 16, Rz. 7). Dadurch, dass der Ge- suchsteller Elektrizität bezieht, schuldet er der Gesuchsgegnerin ein Netznutzungsentgelt (Art. 14 Abs. 2 StromVG). Die SDL sind Teil des Netznutzungsentgeltes (vgl. Rz. 31). Der Gesu- chersteller hat der Gesuchsgegnerin folglich auch die für „Systemdienstleistungen swissgrid (SDL)“ in Rechnung gestellten Kosten zu bezahlen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstat- tung von 23 Franken 10 Rappen. 36 Das Gesuch wird daher abgewiesen.

E. 5 Transparente und vergleichbare Rechnungsstellung 37 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass der Endverbraucher Anspruch darauf habe, dass die Trennung der anrechenbaren Kosten und der daraus resultierenden Preise auf

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der Stromrechnung jederzeit eindeutig ersichtlich sei. Wolle die Gesuchsgegnerin von einer separaten Verrechnung Gebrauch machen, so müsse sie dies mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, z.B. indem sie die Netznutzungstarife mit dem Vermerk „exklusiv SDL“ versehe. Dies habe die Gesuchsgegnerin jedoch nicht getan (act. 1). 38 Die Kostenrechnung, welche der ElCom jährlich vorzulegen ist (Art. 11 Abs. 1 StromVG), ist zu unterscheiden von der Rechnungsstellung gegenüber den Endverbrauchern. Die Kosten- rechnung dient dazu, die Basis für die Berechnung der Netznutzungs- und Energietarife zu be- legen und ist für die Endverbraucher nicht einsehbar. Die Netzbetreiber veröffentlichen ihre Netznutzungs- und Energietarife, die auf die Endverbraucher zur Anwendung kommen. 39 Die Netzbetreiber stellen für die Netznutzung transparent und vergleichbar Rechnung. Die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen und die Zuschläge auf die Übertragungskosten des Hochspannungsnetzes sind gesondert auszuweisen (Art. 12 Abs. 2 StromVG). Bei den Zuschlägen auf die Übertragungskosten des Hochspannungsnetzes handelt es sich um die Zuschläge gemäss Artikel 15b des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) und nicht um die Kosten für SDL. Die ElCom hat eine Weisung zur transparenten und vergleichbaren Rechnungsstel- lung veröffentlicht (Weisung 2/2011, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen). In dieser Weisung werden die minimalen Anforderungen an die Rechnungsstel- lung dargestellt. Die Netzbetreiber haben folglich ihre Netznutzungstarife gegenüber den End- verbrauchern mindestens in Grundtarif, Leistungstarif und Arbeitstarif zu unterteilen. Sie dür- fen die Netznutzungstarife jedoch auch weiter aufschlüsseln und zum Beispiel die SDL sepa- rat auf der Rechnung ausweisen. Dies dient der Transparenz. 40 Es ist daher zulässig, dass die Gesuchsgegnerin die SDL dem Gesuchsteller gegenüber se- parat ausweist. Indem sie die SDL separat ausweist, zeigt sie ihren Endverbrauchern an, dass die SDL weder im Grundtarif noch im Arbeitstarif noch im Leistungstarif enthalten sind. Ein zu- sätzlicher Hinweis, dass die SDL nicht in den übrigen Tarifelementen der Netznutzung enthal- ten sind, ist nicht notwendig. Die vom Gesuchsteller eingereichten Rechnungen der Gesuchs- gegnerin (act. 1 Beilagen) halten die Vorgaben der Weisung 2/2011 der ElCom vollständig ein. 41 In seinem Schreiben vom 16. April 2013 macht der Gesuchsteller zudem geltend, aus der Weisung 2/2012 (recte 2/2011) gehe nicht hervor, dass die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen nicht zum Gesamtbetrag der Stromrechnung hinzu addierte werden dürfen, weil sie keinen Preis darstellen (act. 19). 42 Gemäss Artikel 14 Absatz 1 StromVG darf das Netznutzungsentgelt die anrechenbaren Kos- ten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sind folglich zum Gesamtbetrag der Kosten für den Bezug von Elektrizität hinzuzurechnen. Entsprechend wurde dies auch in der Weisung 2/2011 der ElCom dargestellt. Die Weisung entspricht somit den Vorgaben des StromVG. 43 Das Gesuch wird auch diesbezüglich abgewiesen.

E. 6 Gebühren 44 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebe- reich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitauf-

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wand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 45 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung bean- sprucht (Art. 1 Abs. 3 GebV-En in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenver- ordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Er- lass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (RENÉ RHI- NOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, Rz. 971; BGE 132 II 47 E. 3.3). 46 Für das vorliegende Verfahren werden insgesamt […] anrechenbare Stunden zu einem Ge- bührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 170 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) in Rechnung gestellt. Somit ergibt sich eine Gebühr von […] Fran- ken. Der Gesuchsteller unterliegt vollständig, weshalb er die gesamten Kosten von […] Fran- ken zu tragen hat.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch [des Gesuchstellers] wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
  2. Die Gebühren betragen […] Franken und werden vollumfänglich [dem Gesuchsteller] auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch

003975424 \\adb.intra.admin.ch\Userhome$\Reginfra-01\U80806984\config\Desktop\957-11-095_20130513_Verfügung_geschwärzt.docx

Referenz/Aktenzeichen: 957-11-095 Bern, 13. Mai 2013

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: […] (Gesuchsteller) und Energie Uster AG, Oberlandstrasse 78, 8610 Uster

vertreten durch Dr. iur. Allen Fuchs, Badertscher Rechtsanwälte AG, Mühle- bachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich (Gesuchsgegnerin) betreffend Rückerstattung SDL

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I Sachverhalt A. 1 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2012 reichte der Gesuchsteller folgende Rechtsbegehren ein (act. 1): „1. Es sei festzustellen, dass die Kostenpositionen mit der Bezeichnung „System- dienstleistungen swissgrid (SDL)“ auf den Stromrechnungen der Beklagten keine übereinstimmende Willensäusserung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR darstellen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger verrechnete „Systemdienstleistun- gen swissgrid (SDL)“ in der Höhe von CHF 23.10 zurückzuzahlen. 2 Der Gesuchsteller begründet seine Begehren im Wesentlichen damit, dass auf den Rechnun- gen der Gesuchsgegnerin nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht werde, dass die Sys- temdienstleistungen (SDL) nicht bereits in den Netznutzungstarifen enthalten seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin die SDL doppelt in Rechnung stelle. B. 3 Mit Schreiben vom 16. November 2012 änderte der Gesuchsteller die rechtliche Begründung seines Rechtsbegehrens 1 gemäss Eingabe vom 28. Oktober 2012 (act. 2). C. 4 Das Fachsekretariat der ElCom (Fachsekretariat) teilte dem Gesuchsteller am 5. Februar 2013 mit, dass seine Vermutung, die Gesuchstellerin stelle die SDL doppelt in Rechnung, nicht richtig sei (act. 5). D. 5 Mit Schreiben vom 10. Februar 2013 verlangte der Gesuchsteller die Eröffnung eines formel- len Verfahrens (act. 6). E. 6 Das Fachsekretariat eröffnete am 12. März 2013 ein Verfahren und gab der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit, sich zu den Rechtsbegehren des Gesuchstellers zu äussern (act. 7 und 8). F. 7 Mit E-Mail vom 17. März 2013 teilte der Gesuchsteller mit, er habe eine Klage eingereicht und sei folglich an einem Entscheid gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG interessiert und nicht unbedingt an einer Verfügung. Zudem erkundigte er sich, mit welchen Verfahrens- kosten er zu rechnen habe (act. 9). 8 Das Fachsekretariat erläuterte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 19. März 2013, dass die Entscheide der ElCom in Verfügungsform ergehen würden und dass als Verfahrenskosten der entstandene Aufwand in Rechnung gestellt werde (act. 10).

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9 Mit Schreiben vom 17. März 2013 reichte der Gesuchsteller weitere Beweisargumente ein (act. 11). 10 Mit einem weiteren Schreiben vom 17. März 2013 liess der Gesuchsteller dem Fachsekretariat ein Beispiel einer nach seiner Ansicht korrekten Gliederung einer Stromrechnung zukommen (act. 12). 11 In seinem Schreiben vom 19. März 2013 stellte sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt, die ElCom habe die vorliegenden Fragen in Form von Zwischenverfügungen zu entscheiden, weil dies für ihn ein Mittel der Kostenkontrolle sei. Da er keine Anhaltspunkte habe, wie viel Aufwand die ElCom für das vorliegende Verfahren betreibe, stelle dies andernfalls für ihn ein grösseres finanzielles Risiko dar (act. 13). 12 Mit E-Mail vom 21. März 2013 verlangte der Gesuchsteller vom Fachsekretariat einen Zu- sammenstellung des bisher angefallenen Aufwandes (act. 14). 13 In seinem Schreiben vom 22. März 2013 teilt der Gesuchsteller dem Fachsekretariat mit, dass er die direkte Ausstellung der Verfügung beantrage und das Fachsekretariat alle seine Einga- ben seit dem 5. Februar 2013 als gegenstandslos betrachten solle. Zudem verzichte er auf weiteres rechtliches Gehör. Das Fachsekretariat habe bereits einen materiellen Entscheid ge- fällt, weshalb sich alle weiteren Verfahrenshandlungen, abgesehen von der Ausstellung der Verfügung, erübrige. Eine Bearbeitung seiner Eingaben nach dem 5. Februar 2013 erfolge auf Gefahr und Kosten des Fachsekretariates. G. 14 Mit Eingabe vom 27. März 2013 stellte die Gesuchsgegnerin folgenden Antrag (act. 16): „Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; Alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.“ 15 Die Gesuchsgegnerin begründet ihre Eingabe im Wesentlichen damit, dass die auf den Rech- nungen an die Endverbraucher separat ausgewiesene Position „Systemdienstleistungen swissgrid (SDL)“ keine Doppelbelastung darstelle. Diese Position werde unter der Rubrik „Netznutzung“ geführt, finde aber keinen Eingang in die Preise der eigentlichen Netznutzung, sondern werde gesondert in Rechnung gestellt. 16 Die Eingabe der Gesuchsgegnerin wurde dem Gesuchsteller mit Brief vom 3. April 2013 zu- gestellt (act. 17). 17 Mit E-Mail vom 10. April 2013 teilte der Gesuchsteller mit, dass er die Lektüre der Eingabe der Gesuchsgegnerin überlebt habe und dass sich das Fachsekretariat nicht zu sehr in den Fall verbeissen solle (act. 18). H. 18 Mit Schreiben vom 16. April 2013 wies der Gesuchsteller darauf hin, dass nach seiner Ansicht die Weisung 2/2012 (recte 2/2011) der ElCom zum Thema transparente und vergleichbare Rechnungsstellung unklar sei (act. 19).

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I. 19 Mit Schreiben vom 28. April 2013 stellte der Gesuchsteller der ElCom einen Vorabdruck einer Beschwerde betreffend widerrechtliche Verrechnung von SDL an das Bundesverwaltungsge- richt zu (act. 20). J. 20 Am 1. Mai 2013 stellte das Fachsekretariat den Parteien ein Aktenverzeichnis zu und wies sie auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hin (act. 21). 21 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes und die erwähnten Eingaben ist im Übrigen soweit not- wendig in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen. II Erwägungen 1 Zuständigkeit 22 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhal- tung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Am- tes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 23 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV; SR 734.71) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes und zu den Systemdienstleistungen (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12 - 19, Art. 22 und Art. 26 StromVV). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Gesuchsgegnerin ih- ren Endverbrauchern die Systemdienstleistungen (SDL) doppelt in Rechnung stellt. Die vorlie- gende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung. Ent- sprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben. 2 Parteien 24 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74). 25 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfü- gung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechts- mittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interes- se an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 26 Der Gesuchsteller ersuchte die ElCom um Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit. Es geht dabei um die Frage, ob die Gesuchsgegnerin ihren Endverbrauchern und damit dem Ge-

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suchsteller die SDL doppelt in Rechnung stellt. Der Gesuchsteller ist Endverbraucher im Netzgebiet der Gesuchsgegnerin. Sowohl der Gesuchsteller als auch die Gesuchsgegnerin sind durch die vorliegende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt, weshalb ihnen Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zukommt. 3 Endverfügung 27 Der Gesuchsteller beantragt aus Kostengründen den Erlass einer Zwischenverfügung (act. 13). 28 Eine Endverfügung schliesst das Verfahren ab. Im Gegensatz dazu stellt eine Zwischenverfü- gung nur einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung dar. Zwischenentscheidungen sind zu unterscheiden von Teilverfügungen, welche über einen Teil des Verfügungsgegenstandes entscheiden und diesbezüglich das Verfahren abschliessen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 511; Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2013, 2C-572/2012, 2C-573/2012, E. 3.3). 29 Es ist nicht ersichtlich inwiefern im vorliegenden Fall eine Zwischenverfügung erlassen werden könnte. Auch der Erlass einer Teilverfügung ist nicht sinnvoll, da die sich stellende Frage nicht sinnvoll in verschiedene Fragen aufteilen lässt. Im Übrigen entstehen beim Erlass mehrerer Teilverfügungen höhere Kosten. Der Erlass einer Teilverfügung liegt somit nicht im Interesse des Gesuchstellers. 30 Die vorliegende Verfügung ergeht folglich als Endverfügung und schliesst das Verfahren vor der ElCom ab. 4 Systemdienstleistungen 31 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Es ist von den Endverbrau- chern je Ausspeisepunkt zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 StromVG). Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für Sys- temdienstleistungen (SDL) sowie für den Unterhalt der Netze (Art. 15 Abs. 2 StromVG). Die nationale Netzgesellschaft stellt den Netzbetreibern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher u.a. die SDL in Rechnung (Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVV). Die Verteilnetzbetreiber dürfen den Endverbrauchern daher entsprechend der bezogenen elektri- schen Energie SDL als Teil des Netznutzungsentgeltes in Rechnung stellen. 32 Das Netznutzungsentgelt wird gestützt auf die von den Netzbetreibern in der Kostenrechnung auszuweisenden anrechenbaren Kosten berechnet (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 StromVV). In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kos- ten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, so auch die Kosten der System- dienstleistungen (Art. 7 Abs. 3 Bst. e StromVV). 33 Aus der Kostenstellenrechnung (Formular 3.6, Position 400) und dem Formular Erlöse aus Netznutzungsentgelten (Formular 4.2, Preis SDL) der Kostenrechnungen der Gesuchsgegne- rin ist ersichtlich, dass sie die SDL separat ausweist (act. 4). Das Total der Netznutzungskos- ten (Formular 3.6, Netto Netznutzungskosten ohne Abgaben) stimmt in der Grössenordnung

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mit dem Total der Erlöse aus Netznutzungsentgelten (Formular 4.2, Summe Erlöse) überein. Zu den geringen Abweichungen der beiden Beträge vergleiche die nachfolgende Randziffer

34. Aus der Übereinstimmung des Totals der Netznutzungskosten mit dem Total der Netznut- zungsentgelte ergibt sich, dass das Netznutzungsentgelt nur die Kosten deckt. Auf dem For- mular 4.2 ist erkennbar, dass die Gesuchsgegnerin einen separaten Preis für SDL anwendet, z.B. für das Jahr 2011 0.77 Rp/kWh. Es handelt sich dabei um die Position „Systemdienstleis- tungen swissgrid (SDL)“, wie sie auf den Rechnungen des Gesuchstellers erscheint (act. 1, Beilagen). Beim auf der Rechnung ausgewiesenen Betrag ist die Mehrwertsteuer im Gegen- satz zum Preis gemäss Formular 4.2 bereits eingerechnet. Würden die Kosten für SDL nicht nur über den Preis für SDL (Formular 4.2, Preis SDL), sondern zusätzlich auch integriert in den Grundpreis, den Leistungspreis oder den Arbeitspreis in Rechnung gestellt, würde das Total der Erlöse aus Netznutzungsentgelten (Formular 4.2, Summe Erlöse) erheblich vom To- tal der Netznutzungskosten (Formular 3.6, Netto Netznutzungskosten ohne Abgaben) abwei- chen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Daraus ergibt sich, dass die Kosten der SDL des Übertragungsnetzbetreibers (Formular 3.6, Position 400) weder im Grundtarif noch im Ar- beitstarif noch im Leistungstarif der Gesuchsgegnerin enthalten sind und somit nicht doppelt verrechnet werden. 34 Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend ausgeführt, weshalb es zu Abweichungen zwi- schen den „Netto Netznutzungskosten ohne Abgaben“ und den „Erlösen aus Netznutzungs- entgelten“ kommen kann. Diese Abweichungen ergeben sich, weil die Tarife gestützt auf die Kosten des Basisjahres sowie auf dem geschätzten Verbrauch berechnet werden. Das Basis- jahr ist das letzte abgeschlossene Tarifjahr im Moment der Tarifkalkulation. So ist zum Bei- spiel für die Tarife 2012 das abgeschlossene Geschäftsjahr 2010 das Basisjahr. Weder die genauen tatsächlichen Kosten noch der genaue effektive Verbrauch im Tarifjahr 2012 ist im Zeitpunkt der Tarifberechnung (Frühjahr bis Sommer 2011) bekannt. Daraus ergibt sich ein gewisser Spielraum des Netzbetreibers bei der Tarifberechnung. Nach Abschluss eines Tarif- jahres werden anhand der tatsächlichen Kosten und des effektiven Verbrauchs die Deckungs- differenzen berechnet (Weisung 1/2012 der ElCom vom 19. Januar 2012, abrufbar unter www.elcom.amin.ch > Dokumentation > Weisungen). Die berechneten Deckungsdifferenzen fliessen in die zukünftigen Tarife ein und haben dadurch eine korrigierende Funktion. Hat der Netzbetreiber z.B. im Tarifjahr 2010 zu hohe Tarife berechnet, weil er den Verbrauch zu tief einschätzte oder weil gewisse in den Tarifen berücksichtigte Kosten tatsächlich gar nicht an- fielen, nimmt er zu viel ein. Diese Mehreinnahmen sind bei der Berechnung der Tarife 2012 ta- rifmindernd zu berücksichtigen. 35 Der Gesuchsteller bezieht von der Gesuchsgegnerin Elektrizität in der Grundversorgung und erhält hierfür jährlich eine Rechnung (act. 1, Beilagen; act. 16, Rz. 7). Dadurch, dass der Ge- suchsteller Elektrizität bezieht, schuldet er der Gesuchsgegnerin ein Netznutzungsentgelt (Art. 14 Abs. 2 StromVG). Die SDL sind Teil des Netznutzungsentgeltes (vgl. Rz. 31). Der Gesu- chersteller hat der Gesuchsgegnerin folglich auch die für „Systemdienstleistungen swissgrid (SDL)“ in Rechnung gestellten Kosten zu bezahlen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstat- tung von 23 Franken 10 Rappen. 36 Das Gesuch wird daher abgewiesen. 5 Transparente und vergleichbare Rechnungsstellung 37 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass der Endverbraucher Anspruch darauf habe, dass die Trennung der anrechenbaren Kosten und der daraus resultierenden Preise auf

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der Stromrechnung jederzeit eindeutig ersichtlich sei. Wolle die Gesuchsgegnerin von einer separaten Verrechnung Gebrauch machen, so müsse sie dies mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, z.B. indem sie die Netznutzungstarife mit dem Vermerk „exklusiv SDL“ versehe. Dies habe die Gesuchsgegnerin jedoch nicht getan (act. 1). 38 Die Kostenrechnung, welche der ElCom jährlich vorzulegen ist (Art. 11 Abs. 1 StromVG), ist zu unterscheiden von der Rechnungsstellung gegenüber den Endverbrauchern. Die Kosten- rechnung dient dazu, die Basis für die Berechnung der Netznutzungs- und Energietarife zu be- legen und ist für die Endverbraucher nicht einsehbar. Die Netzbetreiber veröffentlichen ihre Netznutzungs- und Energietarife, die auf die Endverbraucher zur Anwendung kommen. 39 Die Netzbetreiber stellen für die Netznutzung transparent und vergleichbar Rechnung. Die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen und die Zuschläge auf die Übertragungskosten des Hochspannungsnetzes sind gesondert auszuweisen (Art. 12 Abs. 2 StromVG). Bei den Zuschlägen auf die Übertragungskosten des Hochspannungsnetzes handelt es sich um die Zuschläge gemäss Artikel 15b des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) und nicht um die Kosten für SDL. Die ElCom hat eine Weisung zur transparenten und vergleichbaren Rechnungsstel- lung veröffentlicht (Weisung 2/2011, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen). In dieser Weisung werden die minimalen Anforderungen an die Rechnungsstel- lung dargestellt. Die Netzbetreiber haben folglich ihre Netznutzungstarife gegenüber den End- verbrauchern mindestens in Grundtarif, Leistungstarif und Arbeitstarif zu unterteilen. Sie dür- fen die Netznutzungstarife jedoch auch weiter aufschlüsseln und zum Beispiel die SDL sepa- rat auf der Rechnung ausweisen. Dies dient der Transparenz. 40 Es ist daher zulässig, dass die Gesuchsgegnerin die SDL dem Gesuchsteller gegenüber se- parat ausweist. Indem sie die SDL separat ausweist, zeigt sie ihren Endverbrauchern an, dass die SDL weder im Grundtarif noch im Arbeitstarif noch im Leistungstarif enthalten sind. Ein zu- sätzlicher Hinweis, dass die SDL nicht in den übrigen Tarifelementen der Netznutzung enthal- ten sind, ist nicht notwendig. Die vom Gesuchsteller eingereichten Rechnungen der Gesuchs- gegnerin (act. 1 Beilagen) halten die Vorgaben der Weisung 2/2011 der ElCom vollständig ein. 41 In seinem Schreiben vom 16. April 2013 macht der Gesuchsteller zudem geltend, aus der Weisung 2/2012 (recte 2/2011) gehe nicht hervor, dass die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen nicht zum Gesamtbetrag der Stromrechnung hinzu addierte werden dürfen, weil sie keinen Preis darstellen (act. 19). 42 Gemäss Artikel 14 Absatz 1 StromVG darf das Netznutzungsentgelt die anrechenbaren Kos- ten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sind folglich zum Gesamtbetrag der Kosten für den Bezug von Elektrizität hinzuzurechnen. Entsprechend wurde dies auch in der Weisung 2/2011 der ElCom dargestellt. Die Weisung entspricht somit den Vorgaben des StromVG. 43 Das Gesuch wird auch diesbezüglich abgewiesen. 6 Gebühren 44 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebe- reich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitauf-

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wand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 45 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung bean- sprucht (Art. 1 Abs. 3 GebV-En in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenver- ordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Er- lass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (RENÉ RHI- NOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, Rz. 971; BGE 132 II 47 E. 3.3). 46 Für das vorliegende Verfahren werden insgesamt […] anrechenbare Stunden zu einem Ge- bührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 170 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) in Rechnung gestellt. Somit ergibt sich eine Gebühr von […] Fran- ken. Der Gesuchsteller unterliegt vollständig, weshalb er die gesamten Kosten von […] Fran- ken zu tragen hat.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch [des Gesuchstellers] wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Gebühren betragen […] Franken und werden vollumfänglich [dem Gesuchsteller] auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

Bern, 13. Mai 2013

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - […] - Energie Uster AG, Oberlandstrasse 78, 8610 Uster vertreten durch Dr. iur. Allen Fuchs, Badert- scher Rechtsanwälte AG, Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.