Sachverhalt
A. 1 Der Gesuchsteller ist eine Forschungsanstalt im Sinne des ETH-Gesetzes. Am 24. Juni 2014 stellte er beim Bundesamt für Energie (BFE) einen Antrag auf Rückerstattung der Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze des Jahres 2013 (act. 1 Beilage 4). 2 Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 wies das BFE den Antrag des Gesuchstellers ab. Zugleich stellte das BFE fest, dass der Gesuchsteller betreffend der Verpflichtungserklärung vom 25. Juni 2014 für das Geschäftsjahr 2014 keinen Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlages hat (act. 1 Beilage 2). B. 3 Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 gelangte der Gesuchsteller mit folgenden Anträgen an die ElCom: „1. Der Bescheid des BFE vom 28. Januar 2015 sei aufzuheben; even- tualiter sei festzustellen, dass er unrichtig ist;
2. Der Antrag vom 25. Juni 2014 betreffend die Rückerstattung des Netzzuschlages für das Geschäftsjahr 2013 sei gutzuheissen und das BFE sei anzuweisen, dem PSI den Betrag von CHF […] zurückzuer- statten, zzgl. des gesetzlichen Zinses ab 1. Januar 2014;
3. Es sei festzustellen, dass das PSI grundsätzlich Anspruch auf Rück- erstattung des Netzzuschlages für das Geschäftsjahr 2014 hat;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ 4 Der Gesuchsteller begründet seine Rechtsbegehren im Wesentlichen damit, dass er zum Kreis der Rückerstattungsberechtigten zählt. Das Gesetz unterscheide bei den Endverbrauchern nicht danach, ab sie öffentlich beherrscht bzw. finanziert seien. Auch die übrigen Anspruchsvorausset- zungen seien erfüllt (act. 1). 5 Zudem stellte der Gesuchsteller folgenden Verfahrensantrag: „Es sei umgehend ein Meinungsaustausch zwischen der ElCom und dem Bundesverwaltungsgericht über die Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Eingabe / Beschwerde durchzuführen.“ 6 Der Verfahrensantrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass bezüglich der Zuständigkeit der ElCom zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit Zweifel bestünden. Dem vorliegenden Verfahren liege ein Bescheid des BFE zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bisher nicht dazu äussern müssen, ob die ElCom Bescheide des BFE wie die Bescheide von Swissgrid als verfügende Behörde erstinstanzlich beurteile. Die vorliegende Eingabe werde infolge dieser Unklarheit daher gleichzeitig bei der ElCom und beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht (act. 1). C. 7 Die ElCom wurde mit Schreiben vom 5. März 2015 des Bundesverwaltungsgerichts um eine Stel- lungnahme zur Frage, ob sich die ElCom als zuständig erachte, über den Antrag des Gesuch- stellers eine erstinstanzliche Verfügung zu erlassen, ersucht (act. 3).
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8 Am 31. März 2015 nahm die ElCom mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht Stellung zur Frage ihrer Zuständigkeit und hielt fest, sie erachte sich für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die Rückerstattung der Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungs- netze bis und mit Geschäftsjahr 2013 als zuständig. Die Beurteilung der Rückerstattung der Netz- zuschläge falle ab dem Geschäftsjahr 2014 jedoch nicht mehr in ihre Zuständigkeit (act. 4). 9 Mit Verfügung vom 8. April 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, der mit der ElCom durchgeführte Meinungsaustausch habe übereinstimmend ergeben, dass die ElCom zuständig sei zur Beurteilung des Rückerstattungsanspruches für das Jahr 2013 und das Bundesverwal- tungsgericht bezüglich des Feststellungsbegehrens für das Jahr 2014. Entsprechend nahm das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Bezug auf das Jahr 2014 an die Hand (Verfahren A-1302/2015; act. 7). D. 10 Am 14. April 2015 eröffnete die ElCom ein Verfahren und forderte das BFE auf, eine Stellung- nahme zum Rückerstattungsanspruch des Gesuchstellers für das Jahr 2013 einzureichen (act. 8 und 9). 11 Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren betreffend die Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungs- netze für das Jahr 2014 bis zum Vorliegen des Entscheids der ElCom betreffend den Rückerstat- tungsanspruch für das Jahr 2013 (act. 10). 12 Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 schlug das Fachsekretariat den Parteien vor, das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgericht im Verfahren A-2422/2015, in wel- chem sich dieselbe Rechtsfrage wie im vorliegenden Fall stellt, zu sistieren (act. 15 und 16). 13 Der Gesuchsteller teilte mit Schreiben vom 12. Juni 2015 mit, dass er mit der Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht einverstanden sei (act. 17). 14 Die ElCom verzichtete in der Folge auf eine Sistierung des Verfahrens und setzte dem BFE mit Schreiben vom 17. Juni 2015 eine neue Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an (act. 18 und 19). E. 15 Das BFE nahm mit Schreiben vom 8. Juli 2015 Stellung zur Auslegung des Begriffs „Endverbrau- cher“ und hielt an der Auffassung, dem Gesuchsteller sei der Anspruch auf Rückerstattung zu verweigern, fest (act. 20). 16 Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 wurde die Stellungnahme dem Gesuchsteller zur Kenntnis zu- gestellt (act. 21). F. 17 Am 15. Juli 2015 ersuchte der Gesuchsteller um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme (act. 22), welche ihm die ElCom mit Schreiben vom 16. Juli 2015 gewährte (act. 23). 18 Mit Eingabe vom 13. August 2015 nahm der Gesuchsteller Stellung zur Eingabe des BFE vom 8. Juli 2015 und hielt an seinen Rechtsbegehren unverändert fest (act. 24).
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G. 19 Das BFE erhielt mit Schreiben der ElCom vom 18. August 2015 die Möglichkeit, eine Stellung- nahme zur Eingabe des Gesuchstellers vom 13. August 2015 einzureichen (act. 25). 20 Mit Schreiben vom 16. September 2015 nahm das BFE Stellung zur Eingabe des Gesuchstellers vom 13. August 2015 (act. 26). Dieses Schreiben wurde dem Gesuchsteller am 21. September 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 27). H. 21 Mit Schreiben vom 25. September 2015 reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe mit un- veränderten Anträgen ein (act. 30). Dieses Schreiben wurde dem BFE am 28. September 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 31). I. 22 Am 5. November 2015 forderte die ElCom den Gesuchsteller auf, fehlende Rechnungsbelege einzureichen und den Zusammenhang dieser Zahlungen mit seinem Betrieb zu erläutern (act. 32). 23 Der Gesuchsteller reichte die verlangten Belege mit Schreiben vom 18. November 2015 ein (act. 33). Diese wurden dem BFE am 23. November 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 34). 24 Mit Schreiben vom 20. November 2015 teilte der Gesuchsteller der ElCom mit, dass das Bundes- verwaltungsgericht am 17. November 2015 unter der Verfahrensnummer A-5557/2015 ein Urteil betreffend die Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungs- netze gefällt hat (act. 35). 25 Mit E-Mail vom 25. November 2015 erfragte die ElCom beim BFE, mit welchem Zinssatz die rückzuerstattenden Netzzuschläge aus dem Jahr 2013 verzinst wurden. Mit E-Mail vom 26. No- vember 2015 machte das BFE die gewünschten Angaben (act. 35 und 36). 26 Am 1. Dezember 2015 stellte die ElCom dem Gesuchsteller und dem BFE ein Aktenverzeichnis sowie die Aktenstücke vom 20. bzw. 25./26. November 2015 zu. 27 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die erwähnten Eingaben und Schreiben ist im Übrigen, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen.
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II
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Anwendbares Recht 28 Das vom Gesuchsteller mit Datum vom 24. Juni 2014 beim BFE eingereichte Gesuch um Rück- erstattung des Netzzuschlages betrifft das Geschäftsjahr 2013 (1.1.2013 bis 31.12.2013). Zudem beantragt der Gesuchsteller die Feststellung seines Anspruchs auf Rückerstattung des Netzzu- schlages für das Geschäftsjahr 2014. 29 aArtikel 15b Absatz 3 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 730.0, Stand am 01.07.2012; AS 2007 3444) wurde per 1. Januar 2014 durch die Artikel 15bbis und 15bter EnG ersetzt (AS 2013 4507). Bei Geschäftsjahren, die im Jahr 2013 beginnen und im Jahr 2014 enden, beurteilt sich der Anspruch auf Rückerstattung, jeweils pro rata temporis, bis zum 31. Dezember 2013 nach bisherigem Recht und ab dem 1. Januar 2014 nach neuem Recht (Art. 29c Absatz 2 Energiever- ordnung vom 7. Dezember 1998; EnV; SR 730.01). Auf ein bis zum 31.12.2013 abgeschlossenes Geschäftsjahr kommt folglich ausschliesslich altes Recht zur Anwendung. Auf Rückerstattungs- gesuche, welche das Geschäftsjahr 2014 betreffen, sind die neuen Artikel 15bbis und 15bter EnG anzuwenden. 30 Zur Beurteilung des Antrags auf Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze betreffend das Geschäftsjahr 2013 kommt somit das Recht zur Anwen- dung, welches bis zum 31.12.2013 in Kraft stand (EnG Stand am 01.07.2012 [AS 2007 3444] und EnV Stand am 01.10.2012 [AS 2008 1247]) zur Anwendung. Der Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlages für das Geschäftsjahr 2014 ist jedoch gestützt auf neues Recht (EnG in Kraft seit 01.01.2014 [AS 2013 4505]; EnV in Kraft seit 01.04.2014 [AS 2014 611]) zu beurteilen.
E. 2 Zuständigkeit 31 Gemäss Artikel 25 Absatz 1bis EnG beurteilt die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Zuschlägen auf die Übertragungskosten gemäss aArti- kel 15b EnG. 32 Die nationale Netzgesellschaft erhebt einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspan- nungsnetze (Art. 15b Abs. 1 des Energiegesetzes vom 26 Juni 1998; EnG; SR 730.0). Der Zu- schlag darf für Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowert- schöpfung betragen, höchstens 3 Prozent der Elektrizitätskosten betragen. Diese Vorgabe eines Maximalsatzes war bis Ende 2013 in aArtikel 15b Absatz 3 EnG geregelt. 33 Per 1. Januar 2014 wurde aArtikel 15b Absatz 3 EnG aufgehoben. An seiner Stelle wurden die Artikel 15bbis und 15bter EnG eingeführt. Die beiden neuen Artikel tragen die Titel „Rückerstattung der Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze“ und „Härtefall“. Weder der Text noch die Klammer in Artikel 25 Absatz 1bis EnG wurden jedoch auf die Artikel 15bbis und 15bter EnG erweitert. Daraus lässt sich schliessen, dass die Zuständigkeit der ElCom zur Über- prüfung der Streitigkeiten betreffend die Rückerstattung der Netzzuschläge per 1. Januar 2014 weggefallen ist. 34 Bezüglich der Zuständigkeit wurde auf Antrag des Gesuchstellers ein Meinungsaustausch mit dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Dieser ergab übereinstimmend, dass die ElCom zuständig ist zur Beurteilung des Rückerstattungsanspruches für das Jahr 2013 und das Bundes- verwaltungsgericht bezüglich des Feststellungsbegehrens für das Jahr 2014 (act. 4 und 7).
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35 Auf den Antrag 3 des Gesuchstellers, betreffend die Feststellung eines Anspruchs auf Rücker- stattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2014, wird daher nicht eingetreten. 36 Wer eine Rückerstattung der Zuschläge auf den Übertragungskosten geltend machen möchte, muss gemäss aArtikel 3l Absatz 4 EnV einen Antrag beim BFE stellen. Es stellt sich die Frage, ob dem Bescheid des BFE Verfügungscharakter zukommt. 37 Eine Verfügung ist die Anordnung einer zuständigen Behörde, welche einseitig und verbindlich gestützt auf öffentliches Recht ein Rechtsverhältnis im Einzelfall regelt (siehe für das Bundesrecht Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 28 Rz. 17). Als Behörden gelten der Bundesrat, seine Departemente, die Bundes- kanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstel- len der Bundesverwaltung (Art. 1 Abs. 2 Bst. a VwVG). Das BFE ist eine Behörde im Sinne dieser Bestimmung. Wer zur Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe sachlich, örtlich und funktionell zustän- dig ist (sog. Verwaltungsbefugnis), ist grundsätzlich auch befugt, Verfügungen zu erlassen (sog. Verfügungsbefugnis). Die Verfügungsbefugnis kann trotz vorhandener Verwaltungsbefugnis un- ter gewissen Umständen entfallen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge- meines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 28 Rz. 19 f.; Verfügung der ElCom vom 14. November 2013, 221-00009 [alt: 941-12-059], Rz. 13 ff.). 38 Im Zusammenhang mit der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) hat die ElCom in der Vergangenheit festgestellt, dass der nationalen Netzgesellschaft keine Verfügungsbefugnis in Bezug auf die Zulassung zur KEV zusteht und die ElCom Streitigkeiten als verfügende Behörde erstinstanzlich beurteilt (siehe statt vieler Verfügung der ElCom 941-09-037 vom 12. Mai 2011, Rz. 22 ff., abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen 2011). Das Bun- desverwaltungsgericht hat dieses Vorgehen in seinem Urteil A-265/2012 vom 4. Juli 2013 ge- schützt (siehe insbesondere E. 3.1.2). Beim BFE als Bundesbehörde stellt sich die Frage, ob eine Verwaltungsaufgabe auf einen Privaten übertragen wurde, zwar nicht. Trotzdem ist das BFE vor- liegend nicht verfügende Behörde, da der Gesetzgeber mit Artikel 25 Absatz 1bis EnG diese Be- fugnis der ElCom übertragen hat (Verfügung der ElCom vom 14. November 2013, 221-00009 [alt: 941-12-059], Rz. 16). 39 Der Bescheid des BFE vom 28. Januar 2015 stellt somit keine Verfügung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 VwVG dar. Die ElCom ist gestützt auf Artikel 25 Absatz 1bis EnG zuständig zur erstin- stanzlichen Beurteilung des Rückerstattungsanspruchs bezüglich des Jahres 2013. Sie erlässt die vorliegende Verfügung auf Antrag des Gesuchstellers.
E. 3 Parteien und rechtliches Gehör
E. 3.1 Parteien 40 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 41 Die vorliegende Verfügung wird auf Antrag des Gesuchstellers erlassen und berührt in Bezug auf die sich stellenden Fragen seine Rechte und Pflichten. Er ist somit materieller Verfügungsadres- sat. Ihm kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
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42 Das BFE ist zuständig für die Beurteilung eines Antrags auf Rückerstattung von Netzzuschlägen (Art. 3l Abs. 4 EnV). Damit ist das BFE als Verfasser des Bescheids vom Ausgang dieses Ver- fahrens in seiner Rechtsstellung berührt. Zudem war es bereits in die streitige Angelegenheit involviert. Es wird daher in das vorliegende Verfahren einbezogen.
E. 3.2 Rechtliches Gehör 43 Dem Gesuchsteller und dem BFE wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben. Die Eingabe des Gesuchstellers wurde dem BFE zur Stellungnahme unterbrei- tet. Überdies wurde die Stellungnahme des BFE dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zuge- stellt. Die vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
E. 4 Vorbringen der Parteien 44 Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 wies das BFE den Antrag des Gesuchstellers ab. Der Ge- suchsteller sei nicht berechtigt, einen Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlages geltend zu machen. Das BFE stellt sich in seinem Bescheid auf den Standpunkt, das Ziel der Rückerstat- tung des Netzzuschlages sei es, für die stromintensiven Firmen in der Schweiz keine zusätzlichen Standortnachteile gegenüber den ausländischen Konkurrenten zu schaffen. Daher hätten nur diejenigen stromintensiven Endverbraucher Anspruch auf die Rückerstattung des Netzzuschla- ges, welche mit ausländischen Unternehmen im Wettbewerb stehen und diesen gegenüber durch die Bezahlung des Netzzuschlages einen wettbewerblichen Nachteil erfahren würden. Die Finan- zierung des Gesuchstellers erfolge zum grössten Teil durch die öffentliche Hand. Daher stehe der Gesuchsteller nicht im Wettbewerb mit internationalen Unternehmen. Es widerspreche daher dem Sinn und Zweck der Rückerstattung des Netzzuschlages, wenn durch die öffentliche Hand finanzierte Endverbraucher den Netzzuschlag zurückerstattet erhalten würden. Durch die Rück- erstattung solle nicht die öffentliche Hand entlastet werden (act. 1, Beilage 2; act. 20; act. 28). 45 Der Gesuchsteller macht geltend, die Auffassung des BFE widerspreche dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit als Voraussetzung der Anspruchsbe- rechtigung finde keine Grundlage im Gesetz. Wenn das Gesetz die Beeinträchtigung der Wett- bewerbsfähigkeit als Kriterium vorsähe, was vom Gesuchsteller bestritten wird, wäre zudem die Auffassung des BFE, das PSI sei keinem internationalen Wettbewerb ausgesetzt, inhaltlich falsch. Der Gesuchsteller stehe im Bereich der Drittelmittelwerbung sehr wohl in einem internati- onalen Wettbewerb mit anderen Forschungsanstalten (act. 1; act. 24; act. 30).
E. 5 Verfahrensgegenstand 46 Die Zuständigkeit der ElCom zur Beurteilung von Rückerstattungsansprüchen bezüglich Netzzu- schläge ist nur für Ansprüche bis und mit 2013 gegeben. Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens ist somit der Anspruch des Gesuchstellers auf Rückerstattung des Netzzuschlages für das Jahr 2013. 47 Umstritten ist vorliegend, ob ein Endverbraucher in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt sein muss, damit der von ihm geschuldete Zuschlag im Sinne von aArtikel 15b Absatz 3 EnG auf 3 Prozent der Elektrizitätskosten beschränkt wird und somit ein Rückerstattungsanspruch be- steht.
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E. 6 Rückerstattung des Netzzuschlages
E. 6.1 Anspruchsvoraussetzungen
E. 6.1.1 Allgemeines 48 Die nationale Netzgesellschaft erhebt einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspan- nungsnetze zur Finanzierung insbesondere der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) im Sinne von Artikel 7a Absatz 1 EnG (Art. 15b Abs. 1 EnG). Der Zuschlag darf für Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, höchstens 3 Prozent der Elektrizitätskosten betragen (aArt. 15b Abs. 3 EnG). Diese Endverbraucher können für denjenigen Teil der Zuschläge, der 3 Prozent der Elektrizitätskosten übersteigt, beim BFE einen Antrag auf Rückerstattung stellen (aArt. 3l Abs. 1 EnV i.V.m. aArt. 3l Abs. 4 EnV). 49 In Härtefällen kann der Bundesrat auch für andere Endverbraucher (d.h. für solche, deren Elekt- rizitätskosten weniger als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen), die durch den Zu- schlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtig würden, einen Maximalsatz vorse- hen (aArt. 15b Abs. 3 Satz 2 EnG). Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 8 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, sind den Grossverbrauchern gleichgestellt, wenn sie nachweisen, dass sie dem Wettbewerb ausgesetzt sind und gegenüber direkten Konkurrenten in der Schweiz, die eine Rückerstattung erhalten, oder gegenüber ausländischen Konkurrenten einen Nachteil haben (aArt. 3n Absatz 1 EnV). 50 Nachfolgend ist aufgrund der Vorbringen des BFE zu prüfen, ob das Kriterium der erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit nicht nur in Härtefällen, sondern allgemein als An- spruchsvoraussetzung nach aArtikel 15b Absatz 3 EnG zur Anwendung gelangt.
E. 6.1.2 Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit als Anspruchsvorausset- zung? 51 Bei der Auslegung der vorliegend relevanten Bestimmungen der Energiegesetzgebung gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Es gelangen die grammatikalische, teleologische, systematische, historische und zeitgemässe Auslegungsmethode zur Anwendung, wobei keine Methode grundsätzlich Vorrang geniesst. Es sollen jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeu- gungskraft haben (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 6. Auflage, Zürich 2010, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 216 f.). 52 Bei der grammatikalischen Auslegung ist auf den Wortlaut, den Wortsinn und den Sprachge- brauch abzustellen (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundes- staatsrecht, 8. Auflage, Zürich 2012, Rz. 91). Nach dem Wortlaut von aArtikel 15b Absatz 3 EnG i.V.m. aArtikel 3l Absatz 4 EnV haben Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, einen Anspruch auf Rückerstattung der über 3 Prozent der Elektrizitätskosten übersteigenden Zuschläge. Mit Bezug auf die Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, wird das Kri- terium der Wettbewerbsbeeinträchtigung nicht genannt (aArt. 15b Abs. 3 Satz 1 EnG). 53 Der Wortlaut von aArtikel 15b Absatz 3 EnG ist klar und eindeutig, was weder der Gesuchsteller noch das BFE bestreiten (act. 1 Rz. 13; act. 20 Rz. 3). Im Wortlaut stimmen die französisch- und
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italienischsprachigen Fassungen mit der deutschsprachigen Version überein (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 17. November 2015, A-5557/2015, E. 5). 54 Das BFE ist dennoch der Ansicht, es lägen triftige Gründe zur Abweichung vom klaren Wortlaut vor, weil die ratio legis darin bestehe, dafür zu sorgen, dass die Förderung der erneuerbaren Energien nicht mit einem Wegzug von Unternehmen mit hohen Stromkosten bzw. einem Abbau von hiesigen Arbeitsplätzen einher gehe. Die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit sei da- her als allgemeingültige Anspruchsvoraussetzung zu betrachten. Dies ergebe sich aus der par- lamentarischen Beratung zu aArtikel 15 Absatz 3 EnG (act. 20 Rz. 3 ff.). 55 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den der Gesetzgeber ihr zur Zeit ihrer Entste- hung gab. Namentlich bei neueren Erlassen kommt den Materialien und damit der historischen Auslegung eine besondere Stellung zu, da veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechts- verständnis noch keine andere Lösung näher legen (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 101). 56 Anlässlich der parlamentarischen Beratung zu aArtikel 15b Absatz 3 EnG diskutierten sowohl National- als auch Ständerat in erster Linie darüber, ob die Grossverbraucher ganz oder nur teil- weise vom Zuschlag befreit werden sollten (AB 2006 S 877 f.; AB 2006 N 1779 f.). Bei der Dis- kussion eines Minderheitsantrags im Ständerat wurde festgehalten, dass die Grossverbraucher bis zu der Grenze von 10 Prozent der Bruttowertschöpfung alle gleichbehandelt werden sollten. Bei der Überschreitung dieser Schwelle sollte für den Mehrverbrauch eine Korrektur vorgenom- men werden (DAVID, AB 2006 S 882; SOMMARUGA, AB 2006 S 883). Der Ständerat stimmte die- sem Minderheitsantrag zu (AB 2006 S 883). Entsprechend kommt die Gleichbehandlungsidee im Wortlaut von aArtikel 15b Absatz 3 EnG zum Ausdruck, indem Endverbraucher, deren Energie- kosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, keine Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit nachweisen müssen. Das Überschreiten der 10-Prozentgrenze genügt für die Inanspruchnahme einer Reduktion auf den Netzzuschlägen. Der Erhalt der Wettbewerbsfä- higkeit im europäischen und internationalen Zusammenhang hingegen wurde im Nationalrat im Zusammenhang mit einem Minderheitsantrag als Argument für die gänzliche Befreiung der ener- gieintensiven Unternehmen vom Netzzuschlag vorgebracht (STAHL, AB 2006 N 1780; THEILER, AB 2006 N 1783). Dieser Minderheitsantrag wurde jedoch abgelehnt und fand keinen Eingang ins Gesetz (AB 2006 N 1786). Die Frage, ob Grossverbraucher, deren Energiekosten mehr als
E. 6.1.3 Elektrizitätskosten im Verhältnis zu Bruttowertschöpfung 66 Die Elektrizitätskosten eines Endverbrauchers müssen mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöp- fung ausmachen, damit der von ihm geschuldete Zuschlag höchstens 3 Prozent der Elektrizitäts- kosten betragen darf (aArt. 15b Abs. 3 EnG). 67 Die Bruttowertschöpfung des Gesuchstellers beläuft sich auf […] Franken (act. 1 Rz. 36; act. 1 Beilagen 4 und 7). Dem Gesuchsteller wurden im Jahr 2013 […] Franken an Elektrizitätskosten (exkl. MwSt) in Rechnung gestellt (act. 33 Rz. 37 Beilage 24). Die Elektrizitätskosten des Ge- suchstellers machen 14.1 Prozent und damit mehr als die vom Gesetz vorgesehenen 10 Prozent seiner Bruttowertschöpfung aus (act. 1 Beilage 4). 68 Der Gesuchsteller erfüllt somit die Voraussetzungen für einen reduzierten Zuschlag gemäss aAr- tikel 15b Absatz 3 EnG.
E. 6.2 Höhe des rückzuerstattenden Betrages 69 Auf Antrag ist derjenige Teil der Zuschläge, der 3 Prozent der Elektrizitätskosten übersteigt, zu- rückzuerstatten (aArt. 15b Abs. 3 EnG; aArt. 3l Abs. 1 EnV). Elektrizitätskosten sind die den Grossverbrauchern in Rechnung gestellten Kosten für Netznutzung, Stromlieferung sowie Abga- ben und Leistungen an Gemeinwesen ohne Zuschlag nach aArtikel 15b Absatz 3 des Gesetzes und ohne Mehrwertsteuer (aArt. 3m Abs. 4 EnV). Wird der Antrag auf Rückerstattung gutgeheis- sen, rechnet die nationale Netzgesellschaft über die zu viel bezahlten Zuschläge ab. Diese sind ab Ende des Geschäftsjahres zu einem marktüblichen Zins für risikofreie Anlagen zu verzinsen (aArt. 3o EnV). 70 In der ursprünglichen Elektrizitätskostenaufstellung (act. 1 Beilage 8) waren Zahlungen im Um- fang von […] Franken aufgelistet, welche nicht durch den Gesuchsteller bezahlt wurden und ent- sprechend nicht im Total der Elektrizitätskosten zu berücksichtigen waren. Dies korrigierte der Gesuchsteller auf Nachfragen der ElCom mit Schreiben vom 18. November 2015 (act. 33 Beilage
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24). In der Eingabe des Gesuchstellers vom 27. Februar 2015 wurden Netzzuschläge von […] Franken auf einem Betrag von insgesamt […] Franken in der Aufstellstellung des Gesuchstellers nicht berücksichtigt (act. 1 Rz. 37; act. 33 Beilage 24). Diese Netzzuschläge wurden zu den vom Gesuchsteller geltend gemachten Zuschlägen hinzu gerechnet. Im Ergebnis fallen die zu viel be- zahlten Zuschläge daher um rund […] Franken höher aus, als vom Gesuchsteller geltend ge- macht. Elektrizitätskosten ohne MwSt: […] Franken Insgesamt bezahlte Zuschläge ohne MwSt: […] Franken Elektrizitätskosten abzüglich Zuschläge: […] Franken 3 Prozent der Elektrizitätskosten: […] Franken Zuviel bezahlte Zuschläge ([…] Franken - […] Franken): […] Franken
71 Der Gesuchsteller hat Anspruch auf die Rückerstattung von […] Franken. Dieser Betrag ist seit dem 1. Januar 2014 zu verzinsen. Gemäss BFE entspricht die Höhe der Verzinsung von risiko- freien Anlagen der durchschnittlichen Rendite von Obligationen der Eidgenossenschaft mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate ab März des Jahres, in welchem das Geschäftsjahr endet. Das BFE errechnete für die Rückerstattung von Netzzuschlägen aus dem Jahr 2013 einen Zins von 1.69 Prozent (act. 37). Dieser Zinssatz ist auch im vorliegenden Ver- fahren zu verwenden, um eine Gleichbehandlung mit den vom BFE angeordneten Rückerstat- tungsansprüchen aus dem Jahr 2013 sicherzustellen. Der Betrag von […] Franken ist daher seit dem 1. Januar 2014 mit 1.69 Prozent zu verzinsen. 72 Swissgrid wickelt die Entgegennahme und die Verwaltung der Zuschläge auf die Übertragungs- kosten der Hochspannungsnetze ab. Sie ist auch für die Abrechnung über die zu viel bezahlten Zuschläge zuständig (aArt. 3o EnV). Sie kann einen Fonds einrichten, der bedarfsgerecht aus den Zuschlägen geäufnet wird (Art. 15b Abs. 1 und 5 EnG). Zur Entgegennahme und Verwaltung der Zuschläge hat Swissgrid die Stiftung KEV gegründet1. Wird ein Antrag auf Rückerstattung gutgeheissen, zahlt die Stiftung KEV den zu viel bezahlten Zuschlag zurück (vgl. Geschäftsbe- richt 2013 der Stiftung KEV2). 73 Die Stiftung KEV wird daher angewiesen, dem Gesuchsteller den zu viel bezahlten Zuschlag inkl. Zins von 1.69 Prozent seit 1. Januar 2014 zurückzuerstatten.
E. 6.3 Fazit 74 Eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit von Endverbrauchern, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 der Bruttowertschöpfung ausmachen, ist keine Anspruchsvoraussetzung für die Rückerstattung des Netzzuschlages. Der Gesuchsteller erfüllt sämtliche Voraussetzungen von aArtikel 15b Absatz 3 EnG. Er hat daher Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlages des Jahres 2013 in der Höhe von […] Franken zuzüglich 1.69 Prozent Zins ab 1. Januar 2014.
1 http://www.stiftung-kev.ch/willkommen.html 2 http://www.stiftung-kev.ch/fileadmin/media/kev/kev_download/de/Geschaeftsbericht_2013_de.pdf
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7 Gebühren 75 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Zusammenhang mit den Zuschlägen auf die Übertragungs- kosten der Hochspannungsnetze Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). 76 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üb- lich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). Der Gesuchsteller dringt mit seinem Antrag auf Rückerstattung des Netzzuschlages für das Jahr 2013 durch. Der Bescheid des BFE wird aufgehoben. Das BFE gilt somit als unterliegend. 77 Gemäss Artikel 3 Absatz 1 AllgGebV erhebt die Bundesverwaltung keine Gebühren von interkan- tonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, sofern diese Gegenrecht gewähren. Das BFE ist wie die verfügende Behörde Teil der Bundesverwaltung. In Analogie zur Artikel 3 Absatz 1 Allg- GebV rechtfertigt es sich nicht, dem BFE Kosten aufzuerlegen. Für die vorliegende Verfügung werden daher keine Gebühren erhoben. 8 Parteientschädigung 78 Der Gesuchsteller beantragt die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung (act. 1 Rz. 41). 79 Wie bereits unter Randziffer 36 ff. ausgeführt, entscheidet die ElCom vorliegend erstinstanzlich und nicht als Beschwerdeinstanz. Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorge- sehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 E. 5.2). Aus diesem Grund wird vorliegend keine Parteient- schädigung gesprochen.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
E. 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, eine Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsfähig- keit durch die Bezahlung eines Netzzuschlages nachweisen und ob der Gesetzestext in diese Richtung angepasst werden müsste, war nicht Thema der parlamentarischen Debatte und kann somit auch nicht der ratio legis entsprechen. Dies zumal der Wortlaut klar ist (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 17. November 2015 A-5557/2015 E. 5.4.1). 57 Das BFE macht geltend, der Systemzusammenhang zwischen Artikel 15b Absatz 1 EnG und aArtikel 15b Absatz 3 EnG führe dazu, dass die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit als Anspruchskriterium zu betrachten sei. Je mehr Endverbraucher einen Anspruch auf Rückerstat- tung des Netzzuschlages hätten, desto weniger Mittel stünden zur Verfügung, um Projekte nach Artikel 15b Absatz 1 EnG zu fördern. Den Materialien zur ab 2014 geltenden Regelung in Artikel 15bbis EnG entnimmt das BFE, dass 300 bis 600 Unternehmen von der Rückerstattung des Netz- zuschlages profitieren können sollen. Den Materialien zu aArtikel 15b Absatz 3 EnG könne keine solche quantitative Angabe entnommen werden. Da die für eine teilweise Rückerstattung gefor- derte Stromintensität im Vergleich zur geltenden Regelung um fünf Prozent höher gelegen habe, stehe indes fest, dass es sich in der Vorstellung des Gesetzgebers um eine noch geringere An- zahl Unternehmen handle, die bisher von einem reduzierten Netzzuschlag profitieren konnten. Nach Ansicht des BFE war dem Gesetzgeber weder beim Erlass von aArtikel 15 Absatz 3 EnG noch bei dessen Revision durch Artikel 15bbis EnG bewusst, dass sich unter den offenen Begriff des Endverbrauchers neben gewinnstrebigen Unternehmen auch zahlreiche öffentlichrechtliche
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Körperschaften und Anstalten sowie andere mit öffentlichen Aufgaben beliehene Private subsu- mieren lassen (act. 20 Rz. 6 ff.). 58 Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der ab dem Geschäftsjahr 2014 geltenden Regelung der Rückerstattung der Netzzuschläge keine Korrektur vorgenommen, welche den Rückschluss zu- liesse, dass die bis und mit Geschäftsjahr 2013 geltende Regelung nicht dem damaligen Willen des Gesetzgebers entsprochen hätte. Das Ziel der Anpassung des EnG war die Verstärkung der Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien mit der kostendeckenden Einspeisevergütung, allerdings ohne die stromintensiven Unternehmen zusätzlich zu belasten (BBl 2013 1670). Die bereits bestehende Möglichkeit der Rückerstattung der Netzzuschläge wurde ausgeweitet (BBl 2013 1675) und nicht etwa eingeschränkt, was der Gesetzgeber zur all- fälligen Korrektur von aArtikel 15b Absatz 3 EnG hätte anordnen können (Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 17. November 2015 A-5557/2015 E. 5.4.3). Der Gesetzgeber hat zudem nicht eine Anzahl Rückerstattungsberechtigter festgelegt, sondern diese anhand von Verbrauchs- und Wertschöpfungskriterien definiert (aArt. 15b Abs. 3 EnG). Es musste ihm daher klar sein, dass sich der Kreis der Rückerstattungsberechtigten nicht genau beziffern lässt. Hätte der Ge- setzgeber die rückerstattungsberechtigten Endverbraucher auf gewisse Branchen einschränken bzw. öffentliche finanzierte Unternehmen ausschliessen wollen, hätte er dies explizit im Gesetz festhalten müssen. Der Gesetzgeber definierte die anspruchsberechtigen Endverbraucher ge- stützt auf den Gedanken der Gleichbehandlung jedoch über den Anteil der Elektrizitätskosten an der Bruttowertschöpfung (vgl. Rz. 56). Es kann aus den Materialien somit nicht abgeleitet werden, dass sich der Gesetzgeber nicht bewusst gewesen war, dass nicht nur gewinnstrebige Unterneh- men unter aArtikel 15b Absatz 3 EnG fallen. 59 Da der Wortlaut einer Norm nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden soll, stellt die teleologische Auslegung auf die Zweckvor- stellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist, ab (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 120 f.). 60 Nach Ansicht des BFE wäre bei einer buchstabengetreuen Auslegung von aArt. 15b Absatz 3 EnG eine so grosse Anzahl Stromverbraucher zur (teilweisen) Rückerstattung des Netzanspru- ches berechtigt, dass es an den Mitteln fehlen würde, um die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im vom Gesetzgeber gewünschten Ausmass zu fördern (act. 20 Rz. 11). Dies würde dem Zweck der Energiegesetzgebung widersprechen. Zum Zeitpunkt der Stellungnahme des BFE zu den Begehren des Gesuchstellers Anfang Juli 2015 (act. 20) dürften sämtliche Rücker- stattungsgesuche gestützt auf aArtikel 15b Absatz 3 EnG bereits beim BFE eingegangen sein. Diese mussten spätestens 6 Monate nach Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres beim BFE eingereicht werden (aArt. 3l Abs. 4 EnV). Bei der ElCom wurden mit Bezug auf die Ge- schäftsjahre bis und mit 2013 das vorliegende und ein weiteres Gesuch (Verfügung der ElCom vom 14. November 2013, 221-00009 [alt: 941-12-059]) eingereicht. Die Auswirkungen auf die finanziellen Mittel zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sind folglich überschaubar, zumal die ElCom das Gesuch der Misapor AG in ihrer Verfügung vom 14. Novem- ber 2013 (221-00009 [alt: 941-12-059]) abwies. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die finan- ziellen Mittel zur Förderung erneuerbarer Energie aufgrund von Rückerstattungsansprüchen ge- stützt auf aArtikel 15b Absatz 3 EnG fehlen sollten. Ein Widerspruch zum Zweck des EnG, die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energie zu fördern (Art. 1 Abs. 3 EnG), ist somit nicht ersichtlich. 61 Anhand der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Bestimmung durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in welchem sie sich in einem Erlass präsentiert, eruiert (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 97).
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62 Im ersten Satz von aArtikel 15b Absatz 3 EnG wird festgelegt, dass der Zuschlag für Endverbrau- cher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, höchs- tens 3 Prozent der Elektrizitätskosten betragen darf. In einem zweiten Satz räumt das Gesetz dem Bundesrat die Möglichkeit ein, in Härtefällen auch für andere Endverbraucher, die durch den Zuschlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, einen Maximalsatz vor- zusehen. Der Härtefall definiert sich also über die erhebliche Beschränkung der Wettbewerbsfä- higkeit. Es ist nicht ersichtlich, woran ein Härtefall erkannt werden könnte, wenn die Beschrän- kung der Wettbewerbsfähigkeit eine allgemeingültige Anspruchsvoraussetzung wäre. 63 Die Auslegung von aArtikel 15b Absatz 3 EnG ergibt, dass eine Beeinträchtigung der Wettbe- werbsfähigkeit von Endverbrauchern, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Brutto- wertschöpfung ausmachen, keine Anspruchsvoraussetzung für die Rückerstattung des Netzzu- schlages im Sinne von aArtikel 15b Absatz 3 EnG i.V.m. aArtikel 3l EnV ist. 64 Die Beantwortung der Frage, ob der Gesuchsteller durch die Bezahlung von Netzzuschlägen aufgrund seiner standortgebundenen Leistungserbringung sowie aufgrund der Tatsache, dass er zu einem grossen Teil von der öffentlichen Hand finanziert wird, in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt ist, ist vorliegend somit irrelevant. 65 Nachfolgend verbleibt zu prüfen, ob der Gesuchsteller die Voraussetzungen für eine Rückerstat- tung der Netzzuschläge des Jahres 2013 erfüllt.
Dispositiv
- Der Bescheid des Bundesamtes für Energie vom 28. Januar 2015 (Antrag Nr. 59) wird aufgeho- ben.
- Das Paul Scherrer Institut hat Anspruch auf Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertra- gungskosten der Hochspannungsnetze für das Jahr 2013 in der Höhe von […] Franken zuzüg- lich 1.69 % Zins ab 1. Januar 2014.
- Die Stiftung kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) wird angewiesen, dem Paul Scherrer Institut nach Rechtskraft dieser Verfügung den Betrag von […] Franken zuzüglich 1.69 % Zins ab 1. Januar 2014 auf sein Konto […] bei der […] zu überweisen.
- Auf den Antrag 3 des Paul Scherrer Instituts betreffend Feststellung eines Rückerstattungsan- spruchs für das Jahr 2014 wird nicht eingetreten.
- Für die vorliegende Verfügung werden keine Gebühren auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
- Die Verfügung wird dem Paul Scherrer Institut und dem Bundesamt für Energie mit eingeschrie- benem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.204982
Referenz/Aktenzeichen: 221-00210
Bern, 17. Dezember 2015
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger
in Sachen: Paul Scherrer Institut, 5232 Villigen PSI vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Rechsteiner und/oder Rechtsanwalt Manuel Blättler, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich (Gesuchsteller) gegen Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern (Verfahrensbeteiligter) betreffend Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspan- nungsnetze für das Jahr 2013
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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt .......................................................................................................................... 3 II Erwägungen ......................................................................................................................... 6 1 Anwendbares Recht .............................................................................................................. 6 2 Zuständigkeit ......................................................................................................................... 6 3 Parteien und rechtliches Gehör .............................................................................................. 7 3.1 Parteien ................................................................................................................................. 7 3.2 Rechtliches Gehör ................................................................................................................. 8 4 Vorbringen der Parteien ......................................................................................................... 8 5 Verfahrensgegenstand........................................................................................................... 8 6 Rückerstattung des Netzzuschlages ...................................................................................... 9 6.1 Anspruchsvoraussetzungen ................................................................................................... 9 6.1.1 Allgemeines ....................................................................................................................... 9 6.1.2 Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung? ........................ 9 6.1.3 Elektrizitätskosten im Verhältnis zu Bruttowertschöpfung ................................................. 12 6.2 Höhe des rückzuerstattenden Betrages ................................................................................12 6.3 Fazit .....................................................................................................................................13 7 Gebühren .............................................................................................................................14 8 Parteientschädigung .............................................................................................................14 III Entscheid ............................................................................................................................15 IV Rechtsmittelbelehrung .......................................................................................................17
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I Sachverhalt A. 1 Der Gesuchsteller ist eine Forschungsanstalt im Sinne des ETH-Gesetzes. Am 24. Juni 2014 stellte er beim Bundesamt für Energie (BFE) einen Antrag auf Rückerstattung der Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze des Jahres 2013 (act. 1 Beilage 4). 2 Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 wies das BFE den Antrag des Gesuchstellers ab. Zugleich stellte das BFE fest, dass der Gesuchsteller betreffend der Verpflichtungserklärung vom 25. Juni 2014 für das Geschäftsjahr 2014 keinen Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlages hat (act. 1 Beilage 2). B. 3 Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 gelangte der Gesuchsteller mit folgenden Anträgen an die ElCom: „1. Der Bescheid des BFE vom 28. Januar 2015 sei aufzuheben; even- tualiter sei festzustellen, dass er unrichtig ist;
2. Der Antrag vom 25. Juni 2014 betreffend die Rückerstattung des Netzzuschlages für das Geschäftsjahr 2013 sei gutzuheissen und das BFE sei anzuweisen, dem PSI den Betrag von CHF […] zurückzuer- statten, zzgl. des gesetzlichen Zinses ab 1. Januar 2014;
3. Es sei festzustellen, dass das PSI grundsätzlich Anspruch auf Rück- erstattung des Netzzuschlages für das Geschäftsjahr 2014 hat;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ 4 Der Gesuchsteller begründet seine Rechtsbegehren im Wesentlichen damit, dass er zum Kreis der Rückerstattungsberechtigten zählt. Das Gesetz unterscheide bei den Endverbrauchern nicht danach, ab sie öffentlich beherrscht bzw. finanziert seien. Auch die übrigen Anspruchsvorausset- zungen seien erfüllt (act. 1). 5 Zudem stellte der Gesuchsteller folgenden Verfahrensantrag: „Es sei umgehend ein Meinungsaustausch zwischen der ElCom und dem Bundesverwaltungsgericht über die Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Eingabe / Beschwerde durchzuführen.“ 6 Der Verfahrensantrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass bezüglich der Zuständigkeit der ElCom zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit Zweifel bestünden. Dem vorliegenden Verfahren liege ein Bescheid des BFE zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bisher nicht dazu äussern müssen, ob die ElCom Bescheide des BFE wie die Bescheide von Swissgrid als verfügende Behörde erstinstanzlich beurteile. Die vorliegende Eingabe werde infolge dieser Unklarheit daher gleichzeitig bei der ElCom und beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht (act. 1). C. 7 Die ElCom wurde mit Schreiben vom 5. März 2015 des Bundesverwaltungsgerichts um eine Stel- lungnahme zur Frage, ob sich die ElCom als zuständig erachte, über den Antrag des Gesuch- stellers eine erstinstanzliche Verfügung zu erlassen, ersucht (act. 3).
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8 Am 31. März 2015 nahm die ElCom mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht Stellung zur Frage ihrer Zuständigkeit und hielt fest, sie erachte sich für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die Rückerstattung der Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungs- netze bis und mit Geschäftsjahr 2013 als zuständig. Die Beurteilung der Rückerstattung der Netz- zuschläge falle ab dem Geschäftsjahr 2014 jedoch nicht mehr in ihre Zuständigkeit (act. 4). 9 Mit Verfügung vom 8. April 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, der mit der ElCom durchgeführte Meinungsaustausch habe übereinstimmend ergeben, dass die ElCom zuständig sei zur Beurteilung des Rückerstattungsanspruches für das Jahr 2013 und das Bundesverwal- tungsgericht bezüglich des Feststellungsbegehrens für das Jahr 2014. Entsprechend nahm das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Bezug auf das Jahr 2014 an die Hand (Verfahren A-1302/2015; act. 7). D. 10 Am 14. April 2015 eröffnete die ElCom ein Verfahren und forderte das BFE auf, eine Stellung- nahme zum Rückerstattungsanspruch des Gesuchstellers für das Jahr 2013 einzureichen (act. 8 und 9). 11 Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren betreffend die Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungs- netze für das Jahr 2014 bis zum Vorliegen des Entscheids der ElCom betreffend den Rückerstat- tungsanspruch für das Jahr 2013 (act. 10). 12 Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 schlug das Fachsekretariat den Parteien vor, das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgericht im Verfahren A-2422/2015, in wel- chem sich dieselbe Rechtsfrage wie im vorliegenden Fall stellt, zu sistieren (act. 15 und 16). 13 Der Gesuchsteller teilte mit Schreiben vom 12. Juni 2015 mit, dass er mit der Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht einverstanden sei (act. 17). 14 Die ElCom verzichtete in der Folge auf eine Sistierung des Verfahrens und setzte dem BFE mit Schreiben vom 17. Juni 2015 eine neue Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an (act. 18 und 19). E. 15 Das BFE nahm mit Schreiben vom 8. Juli 2015 Stellung zur Auslegung des Begriffs „Endverbrau- cher“ und hielt an der Auffassung, dem Gesuchsteller sei der Anspruch auf Rückerstattung zu verweigern, fest (act. 20). 16 Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 wurde die Stellungnahme dem Gesuchsteller zur Kenntnis zu- gestellt (act. 21). F. 17 Am 15. Juli 2015 ersuchte der Gesuchsteller um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme (act. 22), welche ihm die ElCom mit Schreiben vom 16. Juli 2015 gewährte (act. 23). 18 Mit Eingabe vom 13. August 2015 nahm der Gesuchsteller Stellung zur Eingabe des BFE vom 8. Juli 2015 und hielt an seinen Rechtsbegehren unverändert fest (act. 24).
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G. 19 Das BFE erhielt mit Schreiben der ElCom vom 18. August 2015 die Möglichkeit, eine Stellung- nahme zur Eingabe des Gesuchstellers vom 13. August 2015 einzureichen (act. 25). 20 Mit Schreiben vom 16. September 2015 nahm das BFE Stellung zur Eingabe des Gesuchstellers vom 13. August 2015 (act. 26). Dieses Schreiben wurde dem Gesuchsteller am 21. September 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 27). H. 21 Mit Schreiben vom 25. September 2015 reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe mit un- veränderten Anträgen ein (act. 30). Dieses Schreiben wurde dem BFE am 28. September 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 31). I. 22 Am 5. November 2015 forderte die ElCom den Gesuchsteller auf, fehlende Rechnungsbelege einzureichen und den Zusammenhang dieser Zahlungen mit seinem Betrieb zu erläutern (act. 32). 23 Der Gesuchsteller reichte die verlangten Belege mit Schreiben vom 18. November 2015 ein (act. 33). Diese wurden dem BFE am 23. November 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 34). 24 Mit Schreiben vom 20. November 2015 teilte der Gesuchsteller der ElCom mit, dass das Bundes- verwaltungsgericht am 17. November 2015 unter der Verfahrensnummer A-5557/2015 ein Urteil betreffend die Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungs- netze gefällt hat (act. 35). 25 Mit E-Mail vom 25. November 2015 erfragte die ElCom beim BFE, mit welchem Zinssatz die rückzuerstattenden Netzzuschläge aus dem Jahr 2013 verzinst wurden. Mit E-Mail vom 26. No- vember 2015 machte das BFE die gewünschten Angaben (act. 35 und 36). 26 Am 1. Dezember 2015 stellte die ElCom dem Gesuchsteller und dem BFE ein Aktenverzeichnis sowie die Aktenstücke vom 20. bzw. 25./26. November 2015 zu. 27 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die erwähnten Eingaben und Schreiben ist im Übrigen, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen.
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II Erwägungen 1 Anwendbares Recht 28 Das vom Gesuchsteller mit Datum vom 24. Juni 2014 beim BFE eingereichte Gesuch um Rück- erstattung des Netzzuschlages betrifft das Geschäftsjahr 2013 (1.1.2013 bis 31.12.2013). Zudem beantragt der Gesuchsteller die Feststellung seines Anspruchs auf Rückerstattung des Netzzu- schlages für das Geschäftsjahr 2014. 29 aArtikel 15b Absatz 3 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 730.0, Stand am 01.07.2012; AS 2007 3444) wurde per 1. Januar 2014 durch die Artikel 15bbis und 15bter EnG ersetzt (AS 2013 4507). Bei Geschäftsjahren, die im Jahr 2013 beginnen und im Jahr 2014 enden, beurteilt sich der Anspruch auf Rückerstattung, jeweils pro rata temporis, bis zum 31. Dezember 2013 nach bisherigem Recht und ab dem 1. Januar 2014 nach neuem Recht (Art. 29c Absatz 2 Energiever- ordnung vom 7. Dezember 1998; EnV; SR 730.01). Auf ein bis zum 31.12.2013 abgeschlossenes Geschäftsjahr kommt folglich ausschliesslich altes Recht zur Anwendung. Auf Rückerstattungs- gesuche, welche das Geschäftsjahr 2014 betreffen, sind die neuen Artikel 15bbis und 15bter EnG anzuwenden. 30 Zur Beurteilung des Antrags auf Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze betreffend das Geschäftsjahr 2013 kommt somit das Recht zur Anwen- dung, welches bis zum 31.12.2013 in Kraft stand (EnG Stand am 01.07.2012 [AS 2007 3444] und EnV Stand am 01.10.2012 [AS 2008 1247]) zur Anwendung. Der Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlages für das Geschäftsjahr 2014 ist jedoch gestützt auf neues Recht (EnG in Kraft seit 01.01.2014 [AS 2013 4505]; EnV in Kraft seit 01.04.2014 [AS 2014 611]) zu beurteilen. 2 Zuständigkeit 31 Gemäss Artikel 25 Absatz 1bis EnG beurteilt die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Zuschlägen auf die Übertragungskosten gemäss aArti- kel 15b EnG. 32 Die nationale Netzgesellschaft erhebt einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspan- nungsnetze (Art. 15b Abs. 1 des Energiegesetzes vom 26 Juni 1998; EnG; SR 730.0). Der Zu- schlag darf für Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowert- schöpfung betragen, höchstens 3 Prozent der Elektrizitätskosten betragen. Diese Vorgabe eines Maximalsatzes war bis Ende 2013 in aArtikel 15b Absatz 3 EnG geregelt. 33 Per 1. Januar 2014 wurde aArtikel 15b Absatz 3 EnG aufgehoben. An seiner Stelle wurden die Artikel 15bbis und 15bter EnG eingeführt. Die beiden neuen Artikel tragen die Titel „Rückerstattung der Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze“ und „Härtefall“. Weder der Text noch die Klammer in Artikel 25 Absatz 1bis EnG wurden jedoch auf die Artikel 15bbis und 15bter EnG erweitert. Daraus lässt sich schliessen, dass die Zuständigkeit der ElCom zur Über- prüfung der Streitigkeiten betreffend die Rückerstattung der Netzzuschläge per 1. Januar 2014 weggefallen ist. 34 Bezüglich der Zuständigkeit wurde auf Antrag des Gesuchstellers ein Meinungsaustausch mit dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Dieser ergab übereinstimmend, dass die ElCom zuständig ist zur Beurteilung des Rückerstattungsanspruches für das Jahr 2013 und das Bundes- verwaltungsgericht bezüglich des Feststellungsbegehrens für das Jahr 2014 (act. 4 und 7).
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35 Auf den Antrag 3 des Gesuchstellers, betreffend die Feststellung eines Anspruchs auf Rücker- stattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2014, wird daher nicht eingetreten. 36 Wer eine Rückerstattung der Zuschläge auf den Übertragungskosten geltend machen möchte, muss gemäss aArtikel 3l Absatz 4 EnV einen Antrag beim BFE stellen. Es stellt sich die Frage, ob dem Bescheid des BFE Verfügungscharakter zukommt. 37 Eine Verfügung ist die Anordnung einer zuständigen Behörde, welche einseitig und verbindlich gestützt auf öffentliches Recht ein Rechtsverhältnis im Einzelfall regelt (siehe für das Bundesrecht Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 28 Rz. 17). Als Behörden gelten der Bundesrat, seine Departemente, die Bundes- kanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstel- len der Bundesverwaltung (Art. 1 Abs. 2 Bst. a VwVG). Das BFE ist eine Behörde im Sinne dieser Bestimmung. Wer zur Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe sachlich, örtlich und funktionell zustän- dig ist (sog. Verwaltungsbefugnis), ist grundsätzlich auch befugt, Verfügungen zu erlassen (sog. Verfügungsbefugnis). Die Verfügungsbefugnis kann trotz vorhandener Verwaltungsbefugnis un- ter gewissen Umständen entfallen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge- meines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 28 Rz. 19 f.; Verfügung der ElCom vom 14. November 2013, 221-00009 [alt: 941-12-059], Rz. 13 ff.). 38 Im Zusammenhang mit der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) hat die ElCom in der Vergangenheit festgestellt, dass der nationalen Netzgesellschaft keine Verfügungsbefugnis in Bezug auf die Zulassung zur KEV zusteht und die ElCom Streitigkeiten als verfügende Behörde erstinstanzlich beurteilt (siehe statt vieler Verfügung der ElCom 941-09-037 vom 12. Mai 2011, Rz. 22 ff., abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen 2011). Das Bun- desverwaltungsgericht hat dieses Vorgehen in seinem Urteil A-265/2012 vom 4. Juli 2013 ge- schützt (siehe insbesondere E. 3.1.2). Beim BFE als Bundesbehörde stellt sich die Frage, ob eine Verwaltungsaufgabe auf einen Privaten übertragen wurde, zwar nicht. Trotzdem ist das BFE vor- liegend nicht verfügende Behörde, da der Gesetzgeber mit Artikel 25 Absatz 1bis EnG diese Be- fugnis der ElCom übertragen hat (Verfügung der ElCom vom 14. November 2013, 221-00009 [alt: 941-12-059], Rz. 16). 39 Der Bescheid des BFE vom 28. Januar 2015 stellt somit keine Verfügung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 VwVG dar. Die ElCom ist gestützt auf Artikel 25 Absatz 1bis EnG zuständig zur erstin- stanzlichen Beurteilung des Rückerstattungsanspruchs bezüglich des Jahres 2013. Sie erlässt die vorliegende Verfügung auf Antrag des Gesuchstellers. 3 Parteien und rechtliches Gehör 3.1 Parteien 40 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 41 Die vorliegende Verfügung wird auf Antrag des Gesuchstellers erlassen und berührt in Bezug auf die sich stellenden Fragen seine Rechte und Pflichten. Er ist somit materieller Verfügungsadres- sat. Ihm kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
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42 Das BFE ist zuständig für die Beurteilung eines Antrags auf Rückerstattung von Netzzuschlägen (Art. 3l Abs. 4 EnV). Damit ist das BFE als Verfasser des Bescheids vom Ausgang dieses Ver- fahrens in seiner Rechtsstellung berührt. Zudem war es bereits in die streitige Angelegenheit involviert. Es wird daher in das vorliegende Verfahren einbezogen. 3.2 Rechtliches Gehör 43 Dem Gesuchsteller und dem BFE wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben. Die Eingabe des Gesuchstellers wurde dem BFE zur Stellungnahme unterbrei- tet. Überdies wurde die Stellungnahme des BFE dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zuge- stellt. Die vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 4 Vorbringen der Parteien 44 Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 wies das BFE den Antrag des Gesuchstellers ab. Der Ge- suchsteller sei nicht berechtigt, einen Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlages geltend zu machen. Das BFE stellt sich in seinem Bescheid auf den Standpunkt, das Ziel der Rückerstat- tung des Netzzuschlages sei es, für die stromintensiven Firmen in der Schweiz keine zusätzlichen Standortnachteile gegenüber den ausländischen Konkurrenten zu schaffen. Daher hätten nur diejenigen stromintensiven Endverbraucher Anspruch auf die Rückerstattung des Netzzuschla- ges, welche mit ausländischen Unternehmen im Wettbewerb stehen und diesen gegenüber durch die Bezahlung des Netzzuschlages einen wettbewerblichen Nachteil erfahren würden. Die Finan- zierung des Gesuchstellers erfolge zum grössten Teil durch die öffentliche Hand. Daher stehe der Gesuchsteller nicht im Wettbewerb mit internationalen Unternehmen. Es widerspreche daher dem Sinn und Zweck der Rückerstattung des Netzzuschlages, wenn durch die öffentliche Hand finanzierte Endverbraucher den Netzzuschlag zurückerstattet erhalten würden. Durch die Rück- erstattung solle nicht die öffentliche Hand entlastet werden (act. 1, Beilage 2; act. 20; act. 28). 45 Der Gesuchsteller macht geltend, die Auffassung des BFE widerspreche dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit als Voraussetzung der Anspruchsbe- rechtigung finde keine Grundlage im Gesetz. Wenn das Gesetz die Beeinträchtigung der Wett- bewerbsfähigkeit als Kriterium vorsähe, was vom Gesuchsteller bestritten wird, wäre zudem die Auffassung des BFE, das PSI sei keinem internationalen Wettbewerb ausgesetzt, inhaltlich falsch. Der Gesuchsteller stehe im Bereich der Drittelmittelwerbung sehr wohl in einem internati- onalen Wettbewerb mit anderen Forschungsanstalten (act. 1; act. 24; act. 30). 5 Verfahrensgegenstand 46 Die Zuständigkeit der ElCom zur Beurteilung von Rückerstattungsansprüchen bezüglich Netzzu- schläge ist nur für Ansprüche bis und mit 2013 gegeben. Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens ist somit der Anspruch des Gesuchstellers auf Rückerstattung des Netzzuschlages für das Jahr 2013. 47 Umstritten ist vorliegend, ob ein Endverbraucher in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt sein muss, damit der von ihm geschuldete Zuschlag im Sinne von aArtikel 15b Absatz 3 EnG auf 3 Prozent der Elektrizitätskosten beschränkt wird und somit ein Rückerstattungsanspruch be- steht.
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6 Rückerstattung des Netzzuschlages 6.1 Anspruchsvoraussetzungen 6.1.1 Allgemeines 48 Die nationale Netzgesellschaft erhebt einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspan- nungsnetze zur Finanzierung insbesondere der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) im Sinne von Artikel 7a Absatz 1 EnG (Art. 15b Abs. 1 EnG). Der Zuschlag darf für Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, höchstens 3 Prozent der Elektrizitätskosten betragen (aArt. 15b Abs. 3 EnG). Diese Endverbraucher können für denjenigen Teil der Zuschläge, der 3 Prozent der Elektrizitätskosten übersteigt, beim BFE einen Antrag auf Rückerstattung stellen (aArt. 3l Abs. 1 EnV i.V.m. aArt. 3l Abs. 4 EnV). 49 In Härtefällen kann der Bundesrat auch für andere Endverbraucher (d.h. für solche, deren Elekt- rizitätskosten weniger als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen), die durch den Zu- schlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtig würden, einen Maximalsatz vorse- hen (aArt. 15b Abs. 3 Satz 2 EnG). Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 8 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, sind den Grossverbrauchern gleichgestellt, wenn sie nachweisen, dass sie dem Wettbewerb ausgesetzt sind und gegenüber direkten Konkurrenten in der Schweiz, die eine Rückerstattung erhalten, oder gegenüber ausländischen Konkurrenten einen Nachteil haben (aArt. 3n Absatz 1 EnV). 50 Nachfolgend ist aufgrund der Vorbringen des BFE zu prüfen, ob das Kriterium der erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit nicht nur in Härtefällen, sondern allgemein als An- spruchsvoraussetzung nach aArtikel 15b Absatz 3 EnG zur Anwendung gelangt. 6.1.2 Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit als Anspruchsvorausset- zung? 51 Bei der Auslegung der vorliegend relevanten Bestimmungen der Energiegesetzgebung gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Es gelangen die grammatikalische, teleologische, systematische, historische und zeitgemässe Auslegungsmethode zur Anwendung, wobei keine Methode grundsätzlich Vorrang geniesst. Es sollen jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeu- gungskraft haben (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 6. Auflage, Zürich 2010, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 216 f.). 52 Bei der grammatikalischen Auslegung ist auf den Wortlaut, den Wortsinn und den Sprachge- brauch abzustellen (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundes- staatsrecht, 8. Auflage, Zürich 2012, Rz. 91). Nach dem Wortlaut von aArtikel 15b Absatz 3 EnG i.V.m. aArtikel 3l Absatz 4 EnV haben Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, einen Anspruch auf Rückerstattung der über 3 Prozent der Elektrizitätskosten übersteigenden Zuschläge. Mit Bezug auf die Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, wird das Kri- terium der Wettbewerbsbeeinträchtigung nicht genannt (aArt. 15b Abs. 3 Satz 1 EnG). 53 Der Wortlaut von aArtikel 15b Absatz 3 EnG ist klar und eindeutig, was weder der Gesuchsteller noch das BFE bestreiten (act. 1 Rz. 13; act. 20 Rz. 3). Im Wortlaut stimmen die französisch- und
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italienischsprachigen Fassungen mit der deutschsprachigen Version überein (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 17. November 2015, A-5557/2015, E. 5). 54 Das BFE ist dennoch der Ansicht, es lägen triftige Gründe zur Abweichung vom klaren Wortlaut vor, weil die ratio legis darin bestehe, dafür zu sorgen, dass die Förderung der erneuerbaren Energien nicht mit einem Wegzug von Unternehmen mit hohen Stromkosten bzw. einem Abbau von hiesigen Arbeitsplätzen einher gehe. Die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit sei da- her als allgemeingültige Anspruchsvoraussetzung zu betrachten. Dies ergebe sich aus der par- lamentarischen Beratung zu aArtikel 15 Absatz 3 EnG (act. 20 Rz. 3 ff.). 55 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den der Gesetzgeber ihr zur Zeit ihrer Entste- hung gab. Namentlich bei neueren Erlassen kommt den Materialien und damit der historischen Auslegung eine besondere Stellung zu, da veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechts- verständnis noch keine andere Lösung näher legen (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 101). 56 Anlässlich der parlamentarischen Beratung zu aArtikel 15b Absatz 3 EnG diskutierten sowohl National- als auch Ständerat in erster Linie darüber, ob die Grossverbraucher ganz oder nur teil- weise vom Zuschlag befreit werden sollten (AB 2006 S 877 f.; AB 2006 N 1779 f.). Bei der Dis- kussion eines Minderheitsantrags im Ständerat wurde festgehalten, dass die Grossverbraucher bis zu der Grenze von 10 Prozent der Bruttowertschöpfung alle gleichbehandelt werden sollten. Bei der Überschreitung dieser Schwelle sollte für den Mehrverbrauch eine Korrektur vorgenom- men werden (DAVID, AB 2006 S 882; SOMMARUGA, AB 2006 S 883). Der Ständerat stimmte die- sem Minderheitsantrag zu (AB 2006 S 883). Entsprechend kommt die Gleichbehandlungsidee im Wortlaut von aArtikel 15b Absatz 3 EnG zum Ausdruck, indem Endverbraucher, deren Energie- kosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, keine Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit nachweisen müssen. Das Überschreiten der 10-Prozentgrenze genügt für die Inanspruchnahme einer Reduktion auf den Netzzuschlägen. Der Erhalt der Wettbewerbsfä- higkeit im europäischen und internationalen Zusammenhang hingegen wurde im Nationalrat im Zusammenhang mit einem Minderheitsantrag als Argument für die gänzliche Befreiung der ener- gieintensiven Unternehmen vom Netzzuschlag vorgebracht (STAHL, AB 2006 N 1780; THEILER, AB 2006 N 1783). Dieser Minderheitsantrag wurde jedoch abgelehnt und fand keinen Eingang ins Gesetz (AB 2006 N 1786). Die Frage, ob Grossverbraucher, deren Energiekosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, eine Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsfähig- keit durch die Bezahlung eines Netzzuschlages nachweisen und ob der Gesetzestext in diese Richtung angepasst werden müsste, war nicht Thema der parlamentarischen Debatte und kann somit auch nicht der ratio legis entsprechen. Dies zumal der Wortlaut klar ist (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 17. November 2015 A-5557/2015 E. 5.4.1). 57 Das BFE macht geltend, der Systemzusammenhang zwischen Artikel 15b Absatz 1 EnG und aArtikel 15b Absatz 3 EnG führe dazu, dass die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit als Anspruchskriterium zu betrachten sei. Je mehr Endverbraucher einen Anspruch auf Rückerstat- tung des Netzzuschlages hätten, desto weniger Mittel stünden zur Verfügung, um Projekte nach Artikel 15b Absatz 1 EnG zu fördern. Den Materialien zur ab 2014 geltenden Regelung in Artikel 15bbis EnG entnimmt das BFE, dass 300 bis 600 Unternehmen von der Rückerstattung des Netz- zuschlages profitieren können sollen. Den Materialien zu aArtikel 15b Absatz 3 EnG könne keine solche quantitative Angabe entnommen werden. Da die für eine teilweise Rückerstattung gefor- derte Stromintensität im Vergleich zur geltenden Regelung um fünf Prozent höher gelegen habe, stehe indes fest, dass es sich in der Vorstellung des Gesetzgebers um eine noch geringere An- zahl Unternehmen handle, die bisher von einem reduzierten Netzzuschlag profitieren konnten. Nach Ansicht des BFE war dem Gesetzgeber weder beim Erlass von aArtikel 15 Absatz 3 EnG noch bei dessen Revision durch Artikel 15bbis EnG bewusst, dass sich unter den offenen Begriff des Endverbrauchers neben gewinnstrebigen Unternehmen auch zahlreiche öffentlichrechtliche
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Körperschaften und Anstalten sowie andere mit öffentlichen Aufgaben beliehene Private subsu- mieren lassen (act. 20 Rz. 6 ff.). 58 Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der ab dem Geschäftsjahr 2014 geltenden Regelung der Rückerstattung der Netzzuschläge keine Korrektur vorgenommen, welche den Rückschluss zu- liesse, dass die bis und mit Geschäftsjahr 2013 geltende Regelung nicht dem damaligen Willen des Gesetzgebers entsprochen hätte. Das Ziel der Anpassung des EnG war die Verstärkung der Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien mit der kostendeckenden Einspeisevergütung, allerdings ohne die stromintensiven Unternehmen zusätzlich zu belasten (BBl 2013 1670). Die bereits bestehende Möglichkeit der Rückerstattung der Netzzuschläge wurde ausgeweitet (BBl 2013 1675) und nicht etwa eingeschränkt, was der Gesetzgeber zur all- fälligen Korrektur von aArtikel 15b Absatz 3 EnG hätte anordnen können (Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 17. November 2015 A-5557/2015 E. 5.4.3). Der Gesetzgeber hat zudem nicht eine Anzahl Rückerstattungsberechtigter festgelegt, sondern diese anhand von Verbrauchs- und Wertschöpfungskriterien definiert (aArt. 15b Abs. 3 EnG). Es musste ihm daher klar sein, dass sich der Kreis der Rückerstattungsberechtigten nicht genau beziffern lässt. Hätte der Ge- setzgeber die rückerstattungsberechtigten Endverbraucher auf gewisse Branchen einschränken bzw. öffentliche finanzierte Unternehmen ausschliessen wollen, hätte er dies explizit im Gesetz festhalten müssen. Der Gesetzgeber definierte die anspruchsberechtigen Endverbraucher ge- stützt auf den Gedanken der Gleichbehandlung jedoch über den Anteil der Elektrizitätskosten an der Bruttowertschöpfung (vgl. Rz. 56). Es kann aus den Materialien somit nicht abgeleitet werden, dass sich der Gesetzgeber nicht bewusst gewesen war, dass nicht nur gewinnstrebige Unterneh- men unter aArtikel 15b Absatz 3 EnG fallen. 59 Da der Wortlaut einer Norm nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden soll, stellt die teleologische Auslegung auf die Zweckvor- stellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist, ab (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 120 f.). 60 Nach Ansicht des BFE wäre bei einer buchstabengetreuen Auslegung von aArt. 15b Absatz 3 EnG eine so grosse Anzahl Stromverbraucher zur (teilweisen) Rückerstattung des Netzanspru- ches berechtigt, dass es an den Mitteln fehlen würde, um die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im vom Gesetzgeber gewünschten Ausmass zu fördern (act. 20 Rz. 11). Dies würde dem Zweck der Energiegesetzgebung widersprechen. Zum Zeitpunkt der Stellungnahme des BFE zu den Begehren des Gesuchstellers Anfang Juli 2015 (act. 20) dürften sämtliche Rücker- stattungsgesuche gestützt auf aArtikel 15b Absatz 3 EnG bereits beim BFE eingegangen sein. Diese mussten spätestens 6 Monate nach Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres beim BFE eingereicht werden (aArt. 3l Abs. 4 EnV). Bei der ElCom wurden mit Bezug auf die Ge- schäftsjahre bis und mit 2013 das vorliegende und ein weiteres Gesuch (Verfügung der ElCom vom 14. November 2013, 221-00009 [alt: 941-12-059]) eingereicht. Die Auswirkungen auf die finanziellen Mittel zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sind folglich überschaubar, zumal die ElCom das Gesuch der Misapor AG in ihrer Verfügung vom 14. Novem- ber 2013 (221-00009 [alt: 941-12-059]) abwies. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die finan- ziellen Mittel zur Förderung erneuerbarer Energie aufgrund von Rückerstattungsansprüchen ge- stützt auf aArtikel 15b Absatz 3 EnG fehlen sollten. Ein Widerspruch zum Zweck des EnG, die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energie zu fördern (Art. 1 Abs. 3 EnG), ist somit nicht ersichtlich. 61 Anhand der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Bestimmung durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in welchem sie sich in einem Erlass präsentiert, eruiert (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 97).
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62 Im ersten Satz von aArtikel 15b Absatz 3 EnG wird festgelegt, dass der Zuschlag für Endverbrau- cher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, höchs- tens 3 Prozent der Elektrizitätskosten betragen darf. In einem zweiten Satz räumt das Gesetz dem Bundesrat die Möglichkeit ein, in Härtefällen auch für andere Endverbraucher, die durch den Zuschlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, einen Maximalsatz vor- zusehen. Der Härtefall definiert sich also über die erhebliche Beschränkung der Wettbewerbsfä- higkeit. Es ist nicht ersichtlich, woran ein Härtefall erkannt werden könnte, wenn die Beschrän- kung der Wettbewerbsfähigkeit eine allgemeingültige Anspruchsvoraussetzung wäre. 63 Die Auslegung von aArtikel 15b Absatz 3 EnG ergibt, dass eine Beeinträchtigung der Wettbe- werbsfähigkeit von Endverbrauchern, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Brutto- wertschöpfung ausmachen, keine Anspruchsvoraussetzung für die Rückerstattung des Netzzu- schlages im Sinne von aArtikel 15b Absatz 3 EnG i.V.m. aArtikel 3l EnV ist. 64 Die Beantwortung der Frage, ob der Gesuchsteller durch die Bezahlung von Netzzuschlägen aufgrund seiner standortgebundenen Leistungserbringung sowie aufgrund der Tatsache, dass er zu einem grossen Teil von der öffentlichen Hand finanziert wird, in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt ist, ist vorliegend somit irrelevant. 65 Nachfolgend verbleibt zu prüfen, ob der Gesuchsteller die Voraussetzungen für eine Rückerstat- tung der Netzzuschläge des Jahres 2013 erfüllt. 6.1.3 Elektrizitätskosten im Verhältnis zu Bruttowertschöpfung 66 Die Elektrizitätskosten eines Endverbrauchers müssen mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöp- fung ausmachen, damit der von ihm geschuldete Zuschlag höchstens 3 Prozent der Elektrizitäts- kosten betragen darf (aArt. 15b Abs. 3 EnG). 67 Die Bruttowertschöpfung des Gesuchstellers beläuft sich auf […] Franken (act. 1 Rz. 36; act. 1 Beilagen 4 und 7). Dem Gesuchsteller wurden im Jahr 2013 […] Franken an Elektrizitätskosten (exkl. MwSt) in Rechnung gestellt (act. 33 Rz. 37 Beilage 24). Die Elektrizitätskosten des Ge- suchstellers machen 14.1 Prozent und damit mehr als die vom Gesetz vorgesehenen 10 Prozent seiner Bruttowertschöpfung aus (act. 1 Beilage 4). 68 Der Gesuchsteller erfüllt somit die Voraussetzungen für einen reduzierten Zuschlag gemäss aAr- tikel 15b Absatz 3 EnG. 6.2 Höhe des rückzuerstattenden Betrages 69 Auf Antrag ist derjenige Teil der Zuschläge, der 3 Prozent der Elektrizitätskosten übersteigt, zu- rückzuerstatten (aArt. 15b Abs. 3 EnG; aArt. 3l Abs. 1 EnV). Elektrizitätskosten sind die den Grossverbrauchern in Rechnung gestellten Kosten für Netznutzung, Stromlieferung sowie Abga- ben und Leistungen an Gemeinwesen ohne Zuschlag nach aArtikel 15b Absatz 3 des Gesetzes und ohne Mehrwertsteuer (aArt. 3m Abs. 4 EnV). Wird der Antrag auf Rückerstattung gutgeheis- sen, rechnet die nationale Netzgesellschaft über die zu viel bezahlten Zuschläge ab. Diese sind ab Ende des Geschäftsjahres zu einem marktüblichen Zins für risikofreie Anlagen zu verzinsen (aArt. 3o EnV). 70 In der ursprünglichen Elektrizitätskostenaufstellung (act. 1 Beilage 8) waren Zahlungen im Um- fang von […] Franken aufgelistet, welche nicht durch den Gesuchsteller bezahlt wurden und ent- sprechend nicht im Total der Elektrizitätskosten zu berücksichtigen waren. Dies korrigierte der Gesuchsteller auf Nachfragen der ElCom mit Schreiben vom 18. November 2015 (act. 33 Beilage
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24). In der Eingabe des Gesuchstellers vom 27. Februar 2015 wurden Netzzuschläge von […] Franken auf einem Betrag von insgesamt […] Franken in der Aufstellstellung des Gesuchstellers nicht berücksichtigt (act. 1 Rz. 37; act. 33 Beilage 24). Diese Netzzuschläge wurden zu den vom Gesuchsteller geltend gemachten Zuschlägen hinzu gerechnet. Im Ergebnis fallen die zu viel be- zahlten Zuschläge daher um rund […] Franken höher aus, als vom Gesuchsteller geltend ge- macht. Elektrizitätskosten ohne MwSt: […] Franken Insgesamt bezahlte Zuschläge ohne MwSt: […] Franken Elektrizitätskosten abzüglich Zuschläge: […] Franken 3 Prozent der Elektrizitätskosten: […] Franken Zuviel bezahlte Zuschläge ([…] Franken - […] Franken): […] Franken
71 Der Gesuchsteller hat Anspruch auf die Rückerstattung von […] Franken. Dieser Betrag ist seit dem 1. Januar 2014 zu verzinsen. Gemäss BFE entspricht die Höhe der Verzinsung von risiko- freien Anlagen der durchschnittlichen Rendite von Obligationen der Eidgenossenschaft mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate ab März des Jahres, in welchem das Geschäftsjahr endet. Das BFE errechnete für die Rückerstattung von Netzzuschlägen aus dem Jahr 2013 einen Zins von 1.69 Prozent (act. 37). Dieser Zinssatz ist auch im vorliegenden Ver- fahren zu verwenden, um eine Gleichbehandlung mit den vom BFE angeordneten Rückerstat- tungsansprüchen aus dem Jahr 2013 sicherzustellen. Der Betrag von […] Franken ist daher seit dem 1. Januar 2014 mit 1.69 Prozent zu verzinsen. 72 Swissgrid wickelt die Entgegennahme und die Verwaltung der Zuschläge auf die Übertragungs- kosten der Hochspannungsnetze ab. Sie ist auch für die Abrechnung über die zu viel bezahlten Zuschläge zuständig (aArt. 3o EnV). Sie kann einen Fonds einrichten, der bedarfsgerecht aus den Zuschlägen geäufnet wird (Art. 15b Abs. 1 und 5 EnG). Zur Entgegennahme und Verwaltung der Zuschläge hat Swissgrid die Stiftung KEV gegründet1. Wird ein Antrag auf Rückerstattung gutgeheissen, zahlt die Stiftung KEV den zu viel bezahlten Zuschlag zurück (vgl. Geschäftsbe- richt 2013 der Stiftung KEV2). 73 Die Stiftung KEV wird daher angewiesen, dem Gesuchsteller den zu viel bezahlten Zuschlag inkl. Zins von 1.69 Prozent seit 1. Januar 2014 zurückzuerstatten. 6.3 Fazit 74 Eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit von Endverbrauchern, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 der Bruttowertschöpfung ausmachen, ist keine Anspruchsvoraussetzung für die Rückerstattung des Netzzuschlages. Der Gesuchsteller erfüllt sämtliche Voraussetzungen von aArtikel 15b Absatz 3 EnG. Er hat daher Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlages des Jahres 2013 in der Höhe von […] Franken zuzüglich 1.69 Prozent Zins ab 1. Januar 2014.
1 http://www.stiftung-kev.ch/willkommen.html 2 http://www.stiftung-kev.ch/fileadmin/media/kev/kev_download/de/Geschaeftsbericht_2013_de.pdf
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7 Gebühren 75 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Zusammenhang mit den Zuschlägen auf die Übertragungs- kosten der Hochspannungsnetze Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). 76 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üb- lich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). Der Gesuchsteller dringt mit seinem Antrag auf Rückerstattung des Netzzuschlages für das Jahr 2013 durch. Der Bescheid des BFE wird aufgehoben. Das BFE gilt somit als unterliegend. 77 Gemäss Artikel 3 Absatz 1 AllgGebV erhebt die Bundesverwaltung keine Gebühren von interkan- tonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, sofern diese Gegenrecht gewähren. Das BFE ist wie die verfügende Behörde Teil der Bundesverwaltung. In Analogie zur Artikel 3 Absatz 1 Allg- GebV rechtfertigt es sich nicht, dem BFE Kosten aufzuerlegen. Für die vorliegende Verfügung werden daher keine Gebühren erhoben. 8 Parteientschädigung 78 Der Gesuchsteller beantragt die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung (act. 1 Rz. 41). 79 Wie bereits unter Randziffer 36 ff. ausgeführt, entscheidet die ElCom vorliegend erstinstanzlich und nicht als Beschwerdeinstanz. Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorge- sehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 E. 5.2). Aus diesem Grund wird vorliegend keine Parteient- schädigung gesprochen.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Energie vom 28. Januar 2015 (Antrag Nr. 59) wird aufgeho- ben. 2. Das Paul Scherrer Institut hat Anspruch auf Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertra- gungskosten der Hochspannungsnetze für das Jahr 2013 in der Höhe von […] Franken zuzüg- lich 1.69 % Zins ab 1. Januar 2014. 3. Die Stiftung kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) wird angewiesen, dem Paul Scherrer Institut nach Rechtskraft dieser Verfügung den Betrag von […] Franken zuzüglich 1.69 % Zins ab 1. Januar 2014 auf sein Konto […] bei der […] zu überweisen. 4. Auf den Antrag 3 des Paul Scherrer Instituts betreffend Feststellung eines Rückerstattungsan- spruchs für das Jahr 2014 wird nicht eingetreten. 5. Für die vorliegende Verfügung werden keine Gebühren auferlegt. 6. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 7. Die Verfügung wird dem Paul Scherrer Institut und dem Bundesamt für Energie mit eingeschrie- benem Brief eröffnet. Bern, 17. Dezember 2015
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand:
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Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:
- Paul Scherrer Institut, 5232 Villigen PSI, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Rechsteiner und/oder Rechtsanwalt Manuel Blättler, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zü- rich
- Bundesamt für Energie, Sektion Energierecht und Allgemeines Recht, Sektion erneuerbare Ener- gien, 3003 Bern Mitzuteilen:
- Stiftung Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) c/o swissgrid ag, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick
- Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I (A-1302/2015), Postfach, 9023 St. Gallen
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).