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regulatorischer-uebertragungswert-ne1-sbb-5-HE6q

Regulatorischer Übertragungswert NE1 SBB

Elcom · 2014-09-17 · Deutsch CH
Sachverhalt

A.

1 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, d.h. bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewie- sen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft aus- geglichen. 2 Seit März 2011 wird die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 928- 10-002) formell begleitet. 3 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Swissgrid AG. Im Rahmen dieses Projekts hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Vorarbeiten ge- leistet. Anfang 2013 wurden zudem bereits grosse Teile des Übertragungsnetzes an Swissgrid über- tragen. Anfang 2014 folgten weitere Anlagen des Übertragungsnetzes. 4 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung 921-10-005 vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Swissgrid AG zu überführen sind (Verfügung abrufbar unter www.elcom.admin.ch  Dokumentation  Verfügungen). 5 In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertragungs- netz gehören und daher nicht auf die Swissgrid AG zu überführen sind (Ziff. 10 des Dispositivs). Stich- leitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehören ab diesem Zeitpunkt hingegen zum Übertragungsnetz und sind auf die Swissgrid AG zu überführen. 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A-8884/2010, A- 95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011; Urteile im Internet abrufbar unter www.bvger.ch  Rechtsprechung  Entscheiddatenbank BVGer) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der ElCom aufgehoben sowie festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 und 2 der Urteildispositive). 7 Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung vom 15. August 2013 ihre Verfügung vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehält- lich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbetei- ligten zu überführen sind (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Ziff. 2 des Dispositivs). 8 Diese Wiedererwägung hat dazu geführt, dass sich diverse Netz- und Kraftwerksbetreiber 2013 als noch im Besitz von Teilen des Übertragungsnetzes herausstellten. Diese wurden im Rahmen des Pro- jektes GO+! zusammengefasst und Anfang 2014 teilweise in separaten Übertragungsprojekten an die Verfahrensbeteiligte überführt. 9 Die entsprechenden Parteien werden im Projekt GO+! als sogenannte Sacheinlegerinnen 2013 (SE 2013; vormals «Nicht-GSV-Parteien») bezeichnet. Eine weitere Überführung der verbleibenden Teile des Übertragungsnetzes ist für Anfang 2015 geplant. Bei den an dieser Transaktion beteiligten Sacheinlegerinnen handelt es sich um die sogenannten Sacheinlegerinnen 2014 (SE 2014).

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B.

10 Die SE 2013 haben Mitte 2013 Anträge auf Feststellung des vorläufigen Überführungswertes ihres Übertragungsnetzes an Swissgrid gestellt. Diese Anträge sind alle über die Verfahrensbeteiligte bei der ElCom eingereicht worden. Die Verfahrensbeteiligte hat ergänzend dazu den vorgesehenen Ab- lauf beschrieben (act. 1 und 2). 11 Die Anträge der SE 2013 umfassen im Wesentlichen folgende Punkte: 12 Festlegung eines vorläufigen Werts per 31.12.2012 der zu überführenden Anlagen; 13 Festlegung des definitiven Werts gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der ElCom-Verfügung vom 20. September 2012 betreffend Transaktion Übertragungsnetz / Massgeblicher Wert; 14 Koordination des Verfahrens mit dem ElCom-Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002). 15 Die Gesuchstellerin beantragte eventualiter, dass zwecks Vermeidung terminlicher Verzögerungen der Buchwert per 31. Dezember 2012 als vorläufiger Wert verfügt wird und der definitive Wert zu eine späteren Zeitpunkt festgelegt wird. 16 Die Anlagewerte des Übertragungsnetzes der SE 2013 wurden einstweilen zu Buchwerten per

31. Dezember 2012, abzüglich der Abschreibungen für 2013, überführt (sog. provisorischer Wert). Die Sacheinlageverträge, welche im Herbst 2013 durch die SE 2013 und die Verfahrensbeteiligte unter- zeichnet worden sind, stützen sich auf diesen provisorischen Wert. Der Vollzug der Überführung der Teile des Übertragungsnetzes erfolgte am 6. Januar 2014 (Eintrag der Kapitalerhöhung bei der Ver- fahrensbeteiligten). 17 Das Vorgehen in Bezug auf die Überprüfung der Anlagenwerte der SE 2013 wurde an einer gemeinsamen Sitzung mit den SE 2013 und der Verfahrensbeteiligten vom 4. September 2013 in Bern besprochen und mit Schreiben vom 17. September 2013 von der ElCom bestätigt (act. 4). Es umfasste folgende Teile: (1) Die ElCom nimmt für jede SE 2013 eine Prüfung der regulatorischen Anlagenwerte des Über- tragungsnetzes per 31. Dezember 2012 vor. Diese Prüfung wird alle bis dahin ergangenen Gerichtsentscheide bezüglich der Bewertungsfragen berücksichtigen. Gestützt auf die Er- gebnisse dieser Prüfung wird die ElCom für jede SE 2013 individuell die anrechenbaren An- lagenwerte gemäss StromVG verfügen (ElCom-Werte oder regulatorische Anlagewerte ge- mäss StromVG). Im Verlauf des Jahres 2014 nehmen die Parteien die sogenannte Bewertungsanpassung 1 vor. Basis für die Ermittlung der Werte für die Bewertungsanpas- sung 1 ist die Verfügung der ElCom zu den anrechenbaren Anlagenwerten gemäss StromVG per 31. Dezember 2012. Zudem werden für die Bewertungsanpassung 1 die Investitionen und Desinvestitionen sowie die definitiven Abschreibungen per 31. Dezember 2013 berück- sichtigt. (2) Nach Abschluss aller Gerichtsverfahren zu bewertungsrelevanten Themen wird die ElCom eine Schlussprüfung vornehmen und für alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer berei- nigte Werte verfügen, welche den höherinstanzlichen Entscheidungen Rechnung tragen (vgl. Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 [alt: 928- 10-002] , sog. «Bewertungsverfügung»). Diese werden in der sogenannten Bewertungsan- passung 2 berücksichtigt. Das heisst, die Differenz zwischen dem Anlagenwert nach Bewer- tungsanpassung 1 gemäss Ziffer (1) oben und dem Anlagenwert gemäss Schlussprüfung der ElCom führt zur Bewertungsanpassung 2. (3) Die Verfahren der SE 2013 bezüglich der vorläufigen Festlegung der Anlagenwerte für die Überführung der Übertragungsnetze an Swissgrid werden mit dem Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) «Projekt GO!» wie oben beschrieben koordiniert. Dies bedeutet namentlich,

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dass die SE 2013 in der Schlussprüfung der ElCom gemäss Ziffer (2) oben ebenfalls beteiligt sind. 18 Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 wurde ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und der Gesuchstellerin ein Fragebogen und ein Erhebungsbogen zugestellt (act. 6). Mit Schreiben vom 3. April 2014 reichte die Gesuchstellerin das erbetene Material ein (act. 10 und 11). 19 Im Verlaufe des Verfahrens wurde zur Klärung diverser Fragen weiterer E-Mail-Verkehr und ein Telefongespräch geführt. Diese Abklärungen führten dazu, dass die SBB einen angepassten Erhe- bungsbogen einreichte; alle Werte konnten auf dieser Basis geklärt werden (act. 12 – 14 und act. 16). 20 Mit Schreiben vom 13. August 2014 stellte das Fachsekretariat den Parteien einen Verfügungsentwurf zu und räumte ihnen die Gelegenheit ein, sich bis zum 5. September 2014 dazu zu äussern (act. 17). Auf Hinweis der Gesuchstellerin korrigierte das Fachsekretariat die Tabelle betreffend das Nettoum- laufvermögen für das Jahr 2012 – sowie alle damit verbundenen Tabellen – und stellte die korrigierte Version den Parteien zu (act. 18). 21 Die Gesuchstellerin nahm mit Eingabe vom 3. September 2014 und die Verfahrensbeteiligte mit Eingabe vom 5. September 2014 zum Verfügungsentwurf Stellung (act. 19 und 20). II. Erwägungen 1 Zuständigkeit 22 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 23 Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin. 24 Die EVU sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet, das Übertragungsnetz auf gesamt- schweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Die Zuständigkeit der ElCom zur Begleitung der Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei gemäss Bundesverwaltungsgericht auch auf die präventive Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012, A-4797/2011, E. 8.2.5). Diese Kompetenz um- fasst somit auch die Festlegung des provisorischen Anlagenwerts des Übertragungsnetzes. 25 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält ferner verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und damit der anrechenbaren Kosten (Art. 14 StromVG; Art. 15 StromVG; Art. 12–19 StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft auch die Nachdeklaration von Kosten gegen- über der Verfahrensbeteiligten. 26 Die ElCom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 27 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen

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die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 28 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 29 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festlegung des provisorischen Wertes für die Teile am Übertragungsnetz, welche die Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte überführt hat. Dieser provi- sorische Wert ist Grundlage für die Bewertungsanpassung 1 (siehe Rz. 17). Damit ist die Verfahrens- beteiligte vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 30 Die Gesuchstellerin wurde im vorliegenden Verfahren bei der Feststellung des Sachverhalts ein- bezogen (act. 6, 10-14, 16). Den Parteien wurde ausserdem Gelegenheit gegeben, zum Verfügungs- entwurf Stellung zu nehmen (act. 17-20). 31 Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wurde das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Materielle Beurteilung 3.1 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze 32 Im Rahmen des Projektes GO+! haben die Parteien mit Swissgrid ein Übertragungsinventar erarbeitet, welches die Anlagen auflistet, die übertragen werden sollen oder per Anfang 2014 bereits übertragen wurden. Die ElCom hat die verschiedenen Anträge soweit möglich mit dem Übertragungsinventar ver- glichen, um die Übereinstimmung der für die vorliegende Bewertungsverfügung geltend gemachten Anlagen mit den Inventaren sicherzustellen. 33 Dabei wurden in Bezug auf die Gesuchstellerin keine Auffälligkeiten festgestellt. 3.1.1 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz 34 Um die Bewertung vorzunehmen, ist eine Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz notwendig. Die eingereichten Anlagewerte müssen bereinigt werden um Anlagen, welche dem Ver- teilnetz zuzurechnen sind. Diese Abgrenzung hat aufgrund von sachlichen Kriterien durch die Aus- scheidung der Anlagen der Netzebene 1 in der Anlagebuchhaltung des Unternehmens zu erfolgen. 35 Die Gesuchstellerin hat diese Aufteilung vorgenommen. Dabei ist Folgendes festzuhalten: Die Stichleitung zwischen […] und […] sowie die 220kV-Kabel der Anschlusssysteme in […],[…] und […] gehören erst seit der rechtskräftigen Verfügung 921-10-005 in Sachen «Teilweise Wiedererwägung der Verfügung vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz» der ElCom vom 15. August 2013 zum regulatorischen Anlagenvermögen der Gesuchstellerin. Damit wird das Eigentum an der Stichleitung […] und die 220kV-Kabel voraussichtlich gestützt auf den Sachein- lagevertrag 2014 erst Anfang 2015 an die Verfahrensbeteiligte übertragen. Entsprechend werden die- se Werte im Rahmen des Verfahrens für die SE 2014 behandelt.

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3.1.2 Anlagen im Bau 36 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013, A-2876/2010, E. 6.4). Die eingereichten Anlagewerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. 37 Anlagen im Bau können nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesuchstel- lerin und der Verfahrensbeteiligten für die Übertragung berücksichtigt werden. 38 Mit der Verfahrensbeteiligten wurde am 30. Oktober 2012 entschieden, dass die Gesuchstellerin als alleinige Bauherrin gegenüber der Auftraggeberin (der Verfahrensbeteiligten) auftritt. Im Auftrage des Übertragungsnetzeigentümers (ehemals […], dann die Verfahrensbeteiligte) vergibt die Gesuchstelle- rin auch die Werkverträge für die Realisierung der Anlagen des 220 kV-Übertragungsnetzes im […]. Die Eigentumsübertragung der Teilanlagen der 220 kV-Schaltanlage von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte war noch im Detail mit der Verfahrensbeteiligten zu klären. Mitte August 2014 war mit der Verfahrensbeteiligten noch nicht abschliessend vereinbart, ob nach dem Projektabschluss und der Projektabrechnung per 31. Dezember 2014 die neu erstellten Anlagen in […] mit dem Sacheinla- gevertrag 2014 übertragen werden oder mit einem separaten Übertragungsvertrag. Im zweiten Fall wäre die Entschädigung der Übertragung der Anlagen in […] mit den von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte geschuldeten Netzanschlusskosten verrechnet worden (act. 11, Beilage 1, Frage 4). 39 Gemäss Gesuchstellerin haben sich die Parteien in der Zwischenzeit auf das Vorgehen geeinigt. Die Gesuchstellerin wird die 220 kV-Schaltanlagen im […] im einem Übertragungsvertrag an die Verfah- rensbeteiligte übertragen. Der Wert der zu übertragenden Anlagen werde mit den von der SBB ge- schuldeten Netzanschlusskosten für die Ersterstellung des Netzanschlusses gemäss dem gültigen Netzanschlussvertrag verrechnet. Da der Saldo der beiden Forderungen immer null Franken ergebe, führe die Eigentumsübertragung zu keiner Barabgeltung (act. 19, Ziff. 13). 40 Die vorliegend eingereichten und zu verfügenden Anlagewerte für die Überführung der Anlagen der Netzebene 1 der Gesuchstellerin enthalten damit keine Anlagen im Bau. Dieser Umstand wurde auch von der Verfahrensbeteiligten bestätigt, mit dem Hinweis, dass die vertragliche Ausgestaltung der Überführung der Teilanlagen der 220 kV-Schaltanlage im […] somit nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens sei (act. 20, Rz. 3). 41 Da die erwähnte Anlage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist nicht näher darauf einzugehen. 3.1.3 Netzkäufe 42 Für die Bewertung von Anlagen sind Kaufpreise nicht relevant. Alle Anlagenwerte sind daher von Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen. Gegebenenfalls ist ausnahmsweise eine synthetische Bewertung vorzunehmen. 43 Die SE 2013 wurden bezüglich ihrer Anlagewerte daher dahingehend befragt, ob ihre Deklarationen Kaufpreise enthalten. Dazu gehören ebenfalls konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft – beispielsweise im Zuge der Ausgliederung von Anlagen der Netzebene 1 in eine Grid AG. Die so übertragenen Anlagen sind ebenfalls maximal zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellkosten zu bewerten. 44 Die Gesuchstellerin hat nach eigenen Angaben keine Netzkäufe von Dritten oder kaufähnliche Ausgliederungen von Anlagen innerhalb des Konzerns vorgenommen (act. 11, Beilage 1, Fragen 5 und 6).

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3.1.4 Bewertung von Grundstücken 45 In seinem Urteil vom 7. Mai 2013 im Verfahren A-2654/2009 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmemethode handelt, die nur dann angewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen. Gemäss Artikel 216 Absatz 1 OR bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb in das Grundbuch einge- tragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grund- buchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 46 Bei Grundstücken gelten die ursprünglichen Anschaffungswerte – diese sind üblicherweise in den Belegen der Grundbucheinträge festgehalten. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind daher Grund- stücke grundsätzlich nach ursprünglichen Anschaffungswerten und nicht synthetisch oder unter Ver- wendung von Verkehrswerten zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 47 Die Gesuchstellerin überträgt keine Grundstücke an die Verfahrensbeteiligte. Als Teil des Sacheinla- gevertrags schlossen die Parteien standortspezifische Dienstbarkeitsverträge ab, mit welchen der Ver- fahrensbeteiligten ein Baurecht auf Bestand der Anlage gewährt wurde. Die Gesuchstellerin wird der Verfahrensbeteiligten einen jährlichen Baurechtszins in Rechnung stellen. Mit einem zweiten Dienst- barkeitsvertrag pro Standort haben die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte die Zutritts- und Nutzungsrechte am jeweiligen Standort geregelt (act. 11, Beilage 1, Frage 7). 48 Die Gesuchstellerin wies diese Grundstücke im eingereichten K-Bogen jedoch aus und wurde daher mit E-Mail vom 6. Juli 2014 angeschrieben und um Klärung des Sachverhalts gebeten. Mit E-Mail vom

9. und 16. Juli 2014 hat die Gesuchstellerin den K-Bogen um die Grundstücke korrigiert (act. 12). Die Gesuchstellerin führte dazu aus, es sei ursprünglich die Absicht gewesen, kein Eigentum an Grund- stücken an die Verfahrensbeteiligte abzutreten, sondern der Verfahrensbeteiligten die erforderlichen Rechte mittels Dienstbarkeit (Baurecht) einzuräumen. Zu Beginn der Arbeiten am Sacheinlagevertrag 2013 sei die Gesuchstellerin davon ausgegangen, dass der Wert der Dienstbarkeit einmalig abgegol- ten würde und der Betrag als Teil des Transaktionswertes ausgewiesen werden müsse. Im Laufe der Verhandlungen kamen die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte auf diesen Entscheid zurück und einigten sich neu darauf, dass der Wert der Dienstbarkeit nicht in den Transaktionswert einge- rechnet werden soll und Verfahrensbeteiligte als Folge davon der Gesuchstellerin einen jährlichen Baurechtszins vergütet. Der eingereichte K-Bogen widerspiegelte damit noch den Stand zu Beginn der Verhandlungen. 49 In ihrer Stellungnahme bestätigt die Verfahrensbeteiligte, dass ihr von der Gesuchstellerin Baurechte auf Bestand der Anlagen eingeräumt wurden. Die Verfahrensbeteiligte weist darauf hin, dass sich die Höhe der zu entrichtenden Baurechtszinsen aufgrund der im Sacheinlagevertrag getroffenen Rege- lung nach den verfügten Werten der jeweiligen Grundstücke richte. Sofern diese Grundstücke über keinen regulatorischen Wert verfügten, müsse auf den Marktwert der Grundstücke abgestellt werden. Die Höhe des Baurechtszinses sei somit abhängig von der Höhe des Grundstückwerts (act. 20, Rz. 4). 50 Da keine Grundstücke ins Eigentum der Verfahrensbeteiligten überführt wurden, ist der regulatorische Wert derselben vorliegend nicht festzulegen. Die ElCom geht aber davon aus, dass der Marktwert im vorliegenden Zusammenhang für die Festlegung des Baurechtszinses grundsätzlich nicht massge- bend ist. Die ElCom behält sich vor, die Übertragung der Grundstücke in das Eigentum der Verfah- rensbeteiligten zu einem späteren Zeitpunkt anzuordnen.

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3.1.5 Zahlungen Dritter 51 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die entsprechenden Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuweisen. Solchermassen finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagewert zugerechnet wer- den. 52 Die Gesuchstellerin macht geltend, vor und nach der Eigentumsübertragung keine Anlagen des 50Hz- Übertragungsnetz gebaut oder übernommen zu haben und damit im regulatorischen Anlagevermögen auszuweisen, die durch Dritte finanziert wurden. Nicht als Finanzierung durch Dritte betrachte die Ge- suchstellerin hingegen spezielle Finanzierungsvereinbarungen der Gesuchstellerin mit dem Bundes- amt für Verkehr (BAV), da es sich nicht um eine Fremdfinanzierung im Sinne von Netzkostenbeiträ- gen, Anschlussbeiträgen oder projektspezifischen Zuschüssen handle (act. 11, Beilage 1, Frage 14). Mit E-Mail vom 11. Juli 2014 wurde die Gesuchstellerin gebeten, den Sachverhalt genauer zu erläu- tern (act. 12). Mit E-Mail vom 16. Juli 2014 hat die Gesuchstellerin schliesslich ausgeführt, dass alle Schaltanlagen, die im Rahmen des Projekts GO! gestützt auf den Sacheinlagevertrag 2013 an die Verfahrensbeteiligte übertragen wurden, bei der Erstellung vollständig aus Mitteln der Gesuchstellerin finanziert wurden. Es wurden von Dritten keine Netz-Anschlussbeiträge geleistet, die nach der Brut- tomethode auszuweisen wären. Es wurden auch keine Subventionen oder andersartige Leistungen durch jede Form von Dritten an die Gesuchstellerin bezahlt, die die Investitionskosten der fraglichen Anlagen direkt gedeckt oder reduziert hätten (act. 12). 3.1.6 Abschreibungen 53 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungs- dauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die Abschrei- bungen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrieben werden. 54 Die Gesuchstellerin wies in der ersten Eingabe Abschreibungen aus, welche um ein Jahr von den erwarteten Abschreibungen abweichen. Da die Abschreibedauer einen Einfluss auf den Restwert der Anlagen per Übertragung hat, ist der Restwert gemäss Abschreibedauern von Artikel 13 StromVV zu berechnen. Mit E-Mail vom 6. Juli 2014 wurde daher das Unternehmen auf diesen Umstand aufmerk- sam gemacht (act. 12). Mit E-Mail vom 9. Juli 2014 erklärte sich die Gesuchstellerin mit einer entspre- chenden Korrektur einverstanden und nahm selber die Korrektur vor (act. 14). 55 Im Übrigen ergaben sich Differenzen bei der Berechnung der jährlichen kalkulatorischen Abschrei- bung. Diese errechnet sich gemäss ElCom, indem der Anschaffungswert durch die Nutzungsdauer di- vidiert wird. Bei diversen Positionen entsprachen die Abschreibungen pro Jahr nicht dieser Berech- nung und wurden daher ebenfalls korrigiert. Hierzu hat die Gesuchstellerin einen neuen K-Bogen als Basis für die Kostendeklaration der Jahre 2011–2013 eingereicht (act. 14). 3.2 Historische Bewertung 3.2.1 Grundsätze zur historischen Bewertung 56 Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsge- setzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode nach Arti- kel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ur- sprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.). 57 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der synthetischen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (siehe z.B. Urteil

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vom 10. Juli 2013 im Verfahren A-2786/2010, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagewert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigen- leistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem Urteil vom

15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010 präzisiert das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Lei- tungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander ab- zugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (A-8638/2010, E. 5.3.4). 58 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte An- lage. Enthielt eine historisch bewertete Anlage geschätzte oder synthetisch bewertete Anteile, so wur- de das Unternehmen kontaktiert, um die gesamte Anlage synthetisch zu bewerten. 3.2.2 Historische Bewertung der Anlagen 59 Mit Schreiben vom 3. April 2014 machte die Gesuchstellerin Restwerte per 31. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend (act. 11, Beilage 2, Tabellenblatt „Übersicht“). Hiervon ent- stammen Anlagen in der Höhe von […] Franken aus der Zeit vor 2004 und […] Franken nach 2004. 60 Mit E-Mail vom 16. Juli 2014 reichte die Gesuchstellerin einen neuen K-Bogen ein (act. 12). Darin sind die Anlagewerte um die Grundstücke korrigiert. Neu macht die Gesuchstellerin Restwerte per

31. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt […] geltend (act. 12, Beilage 2, Tabellenblatt «Über- sicht»). 61 Die Korrektur für die Abschreibungen (vgl. oben, Rz. 54 ff.) wurde von der Gesuchstellerin ebenfalls vorgenommen und mit E-Mail vom 4. August 2014 und vom 6. August 2014 neu eingereicht (act. 14 und 16). Diese letzten Werte wurden in den Spalten «eingereichte Anlagerestwerte» bereits berück- sichtigt. Daraus ergibt sich folgender regulatorischer Wert für das nach historischen Anschaffungs- und Herstellkosten bewertete Anlagevermögen: […] Tabelle 1 Anrechenbare historische Restwerte SBB 62 Die Gesuchstellerin hat in ihrer Stellungnahme zur Kenntnis genommen, dass die anrechenbaren, regulatorischen Restwerte per 31.12.2014 wie von ihr beantragt mit […] Franken verfügt werden (act. 19, Ziff. 1). Es handelt sich dabei richtigerweise aufgrund des Basisjahrprinzips um die anrechenba- ren, regulatorischen Anlagerestwerte per 31.12.2012. 3.3 Synthetische Bewertung 3.3.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung 63 Die synthetische Bewertungsmethode ist eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 56 f.). 64 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird der Hösple-Index für die synthetischen Werte im Übertragungsnetz verwendet. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach

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swissasset. Die Branche hat im Rahmen dieser Methode generell anwendbare Einheitswerte für die Anlagen definiert, welche von der ElCom akzeptiert werden. Vom so errechneten Wert wird durch- schnittlich 1.47 Prozent in Abzug gebracht (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010, E. 6.3.2). 65 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagewert. Einzelne Kostenele- mente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet (vgl. oben, Rz. 56). 3.3.2 Synthetische Bewertung der Anlagen 66 Die Gesuchstellerin macht keine synthetische Bewertung geltend. Entsprechend sind die zugehörigen Tabellenspalten in der nachfolgenden Tabelle 2 leer. 3.4 Anlagewerte insgesamt 67 Insgesamt ergeben sich für die Gesuchstellerin aus obigen Ausführungen folgende regulatorischen Anlagewerte als Basis für die Festsetzung des Übertragungswertes: […] Tabelle 2 Anrechenbare Restwerte insgesamt für die Überführung SBB

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3.5 Nachdeklaration Kosten 3.5.1 Grundsätzliches 68 Durch die neue Zuteilung von Netzkomponenten zum Übertragungsnetz haben diverse Unternehmen die Gelegenheit wahrgenommen, anrechenbare Kosten im Nachhinein geltend zu machen. 69 Aufgrund des umfangreichen Zahlenmaterials sind die Details zu den Berechnungen in den beiliegenden Tabellenblättern enthalten. In der vorliegenden Verfügung beschränkt sich die ElCom darauf, die eingereichten und die anrechenbaren Werte wiederzugeben. 70 Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Ta- rifberechnung zugrunde gelegt werden. Die Betriebskosten des Netzes umfassen Kosten für den Netzbetrieb, für die Instandhaltung des Netzes, für Wirkverluste des eigenen Netzes sowie Verwal- tungs- und Vertriebskosten und Steuern. Die ElCom hat keine Detailprüfung der nachträglich dekla- rierten Kosten vorgenommen, sondern die eingereichten Werte lediglich plausibilisiert. 3.5.2 Betroffene Tarifjahre 71 Die Gesuchstellerin hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 Kosten für die Anlagen der Netzebene 1 der Jahre 2011 und 2012 beantragt (vgl. Verfahren 212-00120, act. 1). Wie in Randziffer 68 ausge- führt, wurde den Unternehmen im vorliegenden Verfahren Gelegenheit geboten, Kosten für die Anla- geteile der Netzebene 1 zu deklarieren. Das Aktenstück 1 aus dem Verfahren 212-00120 wurde daher in das vorliegende Verfahren aufgenommen (act. 15). 72 Mit Schreiben vom 3. April 2014 hat die Gesuchstellerin ihre Nachdeklaration der Betriebs- und Kapitalkosten auf das Tarifjahr 2013 erweitert (act. 11). 73 Vorliegend geht es somit um die Nachdeklaration betreffend die Tarifjahre 2011 bis 2013 (act. 11 und 15). 74 Die Gesuchstellerin hat in ihrer Stellungnahme zur Kenntnis genommen, dass das Verfahren 212- 00120 zur Deklaration der Kosten des Übertragungsnetzes (NE1) für die Tarifjahre 2011 und 2012 mit dem vorliegenden Verfahren 25-00015 betreffend das Tarifjahr 2013 zusammengelegt wird und die ElCom die Nachdeklaration der Kapital- und Betriebskosten für die Jahre 2011–2013 geprüft hat (act. 19, Ziff. 2 f.). 3.5.3 Verfahrenskosten für die Überführung 75 Die Gesuchstellerin macht für die Betriebskosten 2013 Verfahrenskosten in der Höhe von […] Franken geltend, die mit der Übertragung im Zusammenhang stehen (act. 11). 76 Die Verfahrenskosten für die Überführung sind unter folgenden kumulativen Voraussetzungen an- rechenbar (vgl. Verfügung der ElCom 952-08-005 vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2009, Kapitel 4.2.2.4 «Anlaufkosten»): - Es handelt sich ausschliesslich um Kosten, die ohne die Pflicht zur Überführung gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG nicht entstanden wären. - Die Kosten sind zusätzlich angefallen und wurden nicht bereits über die normale Geschäftstätig- keit an Endverbraucher weiter gegeben (Grenzkostenbetrachtung). 77 Die Gesuchstellerin hat ihrem Antrag eine Abrechnung der Verfahrensbeteiligten über die Verfahrens- kosten im Rahmen von GO+! beigelegt (act. 11, Beilage B.2B Erhebungsbogen GO+! SBB, S. 2). Die

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Kosten wurden nicht vertieft auf ihre Höhe hin überprüft, sondern nur bezüglich der obigen Bedingun- gen plausibilisiert. Die Kosten erscheinen plausibel und werden anerkannt. 78 Die Gesuchstellerin hat in ihrer Stellungnahme zur Kenntnis genommen, dass die geltend gemachten Verfahrenskosten im 2013 über […] Franken anerkannt werden (act. 19, Ziff. 4). 3.5.4 Nachdeklaration Betriebskosten 79 Die Gesuchstellerin macht für die Jahre 2011–2013 Betriebskosten in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend. Zusätzlich macht die Gesuchstellerin unter den Betriebskosten die Verzinsung des betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögens in der Höhe von total […] Franken geltend. Das Netto- umlaufvermögen bildet Bestandteil der Kapitalkosten und wird unter dieser Position berücksichtigt (vgl. weiter unten, Rz. 96). Daher werden die Zinsen für das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermö- gen aus den Betriebskosten eliminiert. 80 Insgesamt sind für die Gesuchstellerin damit für die Jahre 2011–2013 Betriebskosten in der Höhe von […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 3 Anrechenbare Betriebskosten für die Jahre 2011–2013 SBB 81 Die Gesuchstellerin akzeptiert die Reduktion der anrechenbaren Betriebskosten für die Tarifjahre 2011–2013 von […] Franken auf […] Franken (act. 19, Ziff. 5). 3.5.5 Nachdeklaration Kapitalkosten 3.5.5.1 Anlagewerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten 82 Die Gesuchstellerin hat für die Nachdeklaration ursprünglich Anlagerestwerte in der Höhe von […] Franken (2011), […] Franken (2012) und […] Franken (2013) eingereicht (act. 11, Beilage 2, Tabel- lenblatt «Übersicht»). Ebenfalls zu berücksichtigen sind für die Jahre 2011–2013 die Anlagen im Bau, welche bis zu ihrer Fertigstellung nicht an die Verfahrensbeteiligte übertragen werden (vgl. oben, Rz. 38). Sie werden den Werten gemäss K-Bogen (K-1 historisch) zugerechnet. 83 Wie oben in Rz. 53 ausgeführt, waren die Restwerte aufgrund der Abschreibungen zu korrigieren. Diese Korrektur ist sinngemäss auch für die Anlagewerte 2011–2013 einzusetzen. Die Gesuchstellerin hat daher mit E-Mail vom 4. August 2014 und vom 6. August 2014 die Anlagewerte und die Abschrei- bungen für die Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten für die Jahre 2011–2013 neu eingereicht (act. 14 und 16). Diese werden nachfolgend in der Spalte «eingereichte Werte» bereits berücksichtigt. […] Tabelle 4 Anrechenbare Anlagerestwerte für die Jahre 2009–2013 SBB 84 Die Gesuchstellerin hat in ihrer Stellungnahme zur Kenntnis genommen, dass die beantragten Anlagewerte als Basis für die Berechnung der kalkulatorischen Kapitalkosten anerkannt werden (act. 19, Ziff. 6). Präzisierend ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich dabei um die von der Ge- suchstellerin mit E-Mails vom 4. und 6. August 2014 neu eingereichten Anlagewerte und Abschrei- bungen handelt (vgl. Rz. 83).

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3.5.5.2 Kalkulatorische Abschreibungen 85 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber in trans- parenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheit- liche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 86 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromVV berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 87 Die Gesuchstellerin hat für die Tarife 2011–2013 ursprünglich insgesamt […] Franken Abschreibun- gen eingereicht (act. 11). Die Korrektur der Abschreibedauer (vgl. oben, Rz. 54 ff.) wurde bei der Be- rechnung der jährlichen kalkulatorischen Abschreibung berücksichtigt (vgl. auch Rz. 83) und die von der Gesuchstellerin neu eingereichten Werte als Ausgangswerte verwendet: […] Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für die Jahre 2011–2013 SBB 88 Die Gesuchstellerin hat in ihrer Stellungnahme zur Kenntnis genommen, dass die kalkulatorischen Abschreibungen wie beantragt anrechenbar sind (act. 19, Ziff. 7). Präzisierend ist diesbezüglich fest- zuhalten, dass es sich dabei um die von der Gesuchstellerin mit E-Mails vom 4. und 6. August 2014 neu eingereichten Werte handelt (vgl. Rz. 87). 3.5.5.3 Kalkulatorische Zinsen 89 Der anwendbare WACC für die Jahre 2009–2014 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV ist der reduzierte WACC für Anlagen vor 2004 anzuwenden (vgl. ausführlich Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.). Bei der Revision der StromVV im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Arti- kel 31a Absatz 1 StromVV den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genom- men wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die ElCom nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV ein Gesuch bewilligt hat. Diese Regelung gilt bis und mit dem Tarifjahr 2013, ab Tarifjahr 2014 wird der reduzierte Satz nicht mehr angewendet.

Tabelle 6 WACC für die Jahre 2009–2014 90 Das Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes wurde bei verschiedenen Übertragungsnetzei- gentümern für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte (teilweise) gutgeheissen. Diese Übertra- gungsnetzeigentümer sind daher berechtigt, für die betreffenden Anlagen jeweils den höheren Zins- satz anzuwenden. 91 Die Gesuchstellerin hat für die Berechnung der Zinsen einen Antrag auf Verwendung des höheren Zinssatzes gestellt (act. 11). Die Gesuchstellerin hat keine Aufwertung ihrer Anlagen vorgenommen. Jahr nicht reduziert reduziert 2009 4.55% 3.55% 2010 4.55% 3.55% 2011 4.25% 3.25% 2012 4.14% 3.14% 2013 3.83% 2.83% 2014 4.70% n.a.

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Ihr Gesuch auf Verwendung des nicht-reduzierten Zinssatzes nach Artikel 31a StromVG wird damit gutgeheissen. Die Gesuchstellerin hat dies zur Kenntnis genommen (act. 19, Ziff. 8). 92 Die Gesuchstellerin macht für die Jahre 2011–2013 insgesamt kalkulatorische Zinsen von […] Franken geltend (act. 11, Erhebungsbogen, Blatt Übersicht). Diese wurden aufgrund der Korrekturen im Anlagevermögens korrigiert und die mit E-Mail vom 4. August 2014 eingereichten Werte als Aus- gangspunkt verwendet. […] Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für die Jahre 2011–2013 SBB 93 Die Gesuchstellerin hat in ihrer Stellungnahme zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die ursprünglich beantragten anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen von […] auf […] Franken reduziert wurden (act. 19, Ziff.9). 3.5.5.4 Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen 94 Neben den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerten ist auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StromVV). 95 Gemäss den Verfügungen betreffend die Kosten und Tarife der Netzebene 1 für die Tarifjahre 2009, 2010, 2011 und 2012 entspricht das anrechenbare NUV 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr (NUV von einem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Ziff. 3.1.4) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Ver- fügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (siehe BGE 138 II 465, E. 9). 96 Die Gesuchstellerin weist für die Jahre 2011–2013 NUV-Zinsen von […] Franken in der Betriebskos- tendeklaration aus (vgl. oben, Rz. 79). Aufgrund der obig erläuterten Berechnungsweise des regulato- rischen NUV der ElCom, der Anpassungen im Anlagevermögen und der daraus folgenden Änderung der kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen sowie aufgrund der Korrektur der Berechnungs- tabellen (vgl. act. 18), wurden die NUV-Zinsen durch die ElCom wie folgt neu berechnet: […] Tabelle 8 Anrechenbare NUV-Verzinsung für die Jahre 2011–2013 SBB 97 Die Gesuchstellerin weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass aufgrund des angepassten betriebsnotwendigen NUV für das Tarifjahr 2012 in der Höhe von […] Franken eine anrechenbare NUV-Verzinsung von insgesamt […] Franken resultiere (act. 19, Ziff. 10). Bei diesem Betrag handelt es sich um die NUV-Verzinsung vor der Korrektur vom 19. August 2014 (vgl. Rz. 96). Die anrechenba- re NUV-Verzinsung beträgt nach der Korrektur für die Jahre 2011–2013 wie aus Tabelle 8 ersichtlich insgesamt […] Franken. 3.5.6 Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration 98 Aufgrund der obigen Erwägungen ergeben sich für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2011–2013 insgesamt anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken:

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[…] Tabelle 9 Anrechenbare Kosten insgesamt für die Jahre 2011–2013 SBB 99 Die Verfahrensbeteiligte wird angewiesen, der Gesuchstellerin für die Jahre 2011–2013 […] Franken als anrechenbare Kosten zu entschädigen. 100 Die Verfahrensbeteiligte beantragt, es sei explizit ins Verfügungsdispositiv aufzunehmen, dass die sich aus der Verfügung ergebenden Kosten bzw. Unterdeckungen in der Höhe von […] Franken in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einzurechnen sind (act. 20, Rz. 6). Ausserdem beantragt sie, dass diese Netzkostenentschädigung zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen in drei aufeinander- folgenden gleichen jährlichen Raten, erstmals per 2017, auszuzahlen sei (act. 20, Rz. 7). 101 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass Unterdeckungen in den Folgejahren nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung kompensiert werden dürfen (vgl. Artikel 19 Absatz 2 StromVV e contrario sowie Weisung ElCom 1/2012 vom 19.01.2012). 102 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auszahlung des Betrags von […] Franken auf einmal bei der Verfahrensbeteiligten zu Liquiditätsengpässen führen würde. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Versorgungssicherheit vor. In diesem Sinne werden die anrechenbaren nachdeklarierten Kosten im Zeitpunkt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. 103 Die Gesuchstellerin hat zur Kenntnis genommen, dass die Verfahrensbeteiligte angewiesen wird, der Gesuchstellerin für die Tarifjahre 2011, 2012 und 2013 insgesamt anrechenbare Kapital- und Be- triebskosten von […] zu entschädigen (act. 19, Ziff. 11). Im Übrigen hat die Gesuchstellerin die beilie- genden Tabellen zustimmend zur Kenntnis genommen (act. 19, Ziff. 12). 3.5.7 Vermeidung Doppelverrechnung und Auszahlungsmodalitäten 104 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 und vom 24. April 2013 war den Eigentümern von Stichleitun- gen die Wahl gelassen worden, die Kosten für den Betrieb derselben entweder in den Gestehungs- kosten, im Verteilnetz oder im Übertragungsnetz geltend zu machen. Eine doppelte Anrechnung der Kosten für Stichleitungen, d.h. sowohl über das Verteilnetz oder die Gestehungskosten als auch über das Übertragungsnetz, ist jedoch nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Kosten der Nachdeklaration auf Netzebene 1 sind daher – falls sie bereits über das Verteilnetz oder die Geste- hungskosten in die Tarife eingerechnet wurden – in künftigen Tarifjahren wieder zu kompensieren, sobald die Vergütung über Swissgrid erfolgt. 4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Festlegung des definitiven Übertragungswerts 105 Gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) betreffend die Bewertung des Übertragungsnetzes (sog. Bewertungsverfügung) wird der definitive Wert der einzelnen Übertragungsnetzanteile in einem separaten Verfahren nach Ab- schluss sämtlicher Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009, 952- 09-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie gegen die Bewertungsverfügung festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 die Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom angepasst (Urteil Dispositiv- ziffer 3). 106 Die Festlegung des definitiven Werts des Übertragungsnetzes wird somit im Sinne der Gleichbehand- lung auch in Bezug auf die Gesuchstellerin für die vorliegend betroffenen Übertragungsnetzbestand-

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teile nach Massgabe der Dispositivziffer 2 der Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 i.V.m. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012) vorgenommen (vgl. Rz. 17). 5 Gebühren 107 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 CHF pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 108 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] an- rechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 109 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat das Gesuch um Festlegung der regulatorischen Anlagerestwerte per 31.12.2012 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen.

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III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

(1) Die regulatorischen anrechenbaren Anlagerestwerte per 31.12.2012 des Übertragungsnetzes der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betragen […] Franken. (2) Die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der Schweizerischen Bundesbahnen SBB für die Tarifjahre 2011 – 2013 betragen insgesamt […] Franken. Diese werden mit Rechts- kraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. (3) Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird den Schweizerischen Bundesbah- nen SBB auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. (4) Die Verfügung wird den Schweizerische Bundesbahnen (SBB) und der Swissgrid AG mit einge- schriebenem Brief eröffnet.

Bern, 18.09.2014

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Schweizerische Bundesbahnen (SBB), Anlagenmanagement Übertragungsleitungen Energie, In- dustriestrasse 1, 3052 Zollikofen − Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg

Beilagen: − Tabellen

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.

Erwägungen (78 Absätze)

E. 1 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, d.h. bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewie- sen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft aus- geglichen.

E. 2 Seit März 2011 wird die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 928- 10-002) formell begleitet.

E. 2.1 Parteien

E. 2.2 Rechtliches Gehör

E. 3 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Swissgrid AG. Im Rahmen dieses Projekts hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Vorarbeiten ge- leistet. Anfang 2013 wurden zudem bereits grosse Teile des Übertragungsnetzes an Swissgrid über- tragen. Anfang 2014 folgten weitere Anlagen des Übertragungsnetzes.

E. 3.1 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze

E. 3.1.1 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz

E. 3.1.2 Anlagen im Bau

E. 3.1.3 Netzkäufe

E. 3.1.4 Bewertung von Grundstücken

E. 3.1.5 Zahlungen Dritter 51 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die entsprechenden Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuweisen. Solchermassen finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagewert zugerechnet wer- den. 52 Die Gesuchstellerin macht geltend, vor und nach der Eigentumsübertragung keine Anlagen des 50Hz- Übertragungsnetz gebaut oder übernommen zu haben und damit im regulatorischen Anlagevermögen auszuweisen, die durch Dritte finanziert wurden. Nicht als Finanzierung durch Dritte betrachte die Ge- suchstellerin hingegen spezielle Finanzierungsvereinbarungen der Gesuchstellerin mit dem Bundes- amt für Verkehr (BAV), da es sich nicht um eine Fremdfinanzierung im Sinne von Netzkostenbeiträ- gen, Anschlussbeiträgen oder projektspezifischen Zuschüssen handle (act. 11, Beilage 1, Frage 14). Mit E-Mail vom 11. Juli 2014 wurde die Gesuchstellerin gebeten, den Sachverhalt genauer zu erläu- tern (act. 12). Mit E-Mail vom 16. Juli 2014 hat die Gesuchstellerin schliesslich ausgeführt, dass alle Schaltanlagen, die im Rahmen des Projekts GO! gestützt auf den Sacheinlagevertrag 2013 an die Verfahrensbeteiligte übertragen wurden, bei der Erstellung vollständig aus Mitteln der Gesuchstellerin finanziert wurden. Es wurden von Dritten keine Netz-Anschlussbeiträge geleistet, die nach der Brut- tomethode auszuweisen wären. Es wurden auch keine Subventionen oder andersartige Leistungen durch jede Form von Dritten an die Gesuchstellerin bezahlt, die die Investitionskosten der fraglichen Anlagen direkt gedeckt oder reduziert hätten (act. 12).

E. 3.1.6 Abschreibungen 53 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungs- dauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die Abschrei- bungen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrieben werden. 54 Die Gesuchstellerin wies in der ersten Eingabe Abschreibungen aus, welche um ein Jahr von den erwarteten Abschreibungen abweichen. Da die Abschreibedauer einen Einfluss auf den Restwert der Anlagen per Übertragung hat, ist der Restwert gemäss Abschreibedauern von Artikel 13 StromVV zu berechnen. Mit E-Mail vom 6. Juli 2014 wurde daher das Unternehmen auf diesen Umstand aufmerk- sam gemacht (act. 12). Mit E-Mail vom 9. Juli 2014 erklärte sich die Gesuchstellerin mit einer entspre- chenden Korrektur einverstanden und nahm selber die Korrektur vor (act. 14). 55 Im Übrigen ergaben sich Differenzen bei der Berechnung der jährlichen kalkulatorischen Abschrei- bung. Diese errechnet sich gemäss ElCom, indem der Anschaffungswert durch die Nutzungsdauer di- vidiert wird. Bei diversen Positionen entsprachen die Abschreibungen pro Jahr nicht dieser Berech- nung und wurden daher ebenfalls korrigiert. Hierzu hat die Gesuchstellerin einen neuen K-Bogen als Basis für die Kostendeklaration der Jahre 2011–2013 eingereicht (act. 14).

E. 3.2 Historische Bewertung

E. 3.2.1 Grundsätze zur historischen Bewertung 56 Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsge- setzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode nach Arti- kel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ur- sprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.). 57 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der synthetischen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (siehe z.B. Urteil

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vom 10. Juli 2013 im Verfahren A-2786/2010, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagewert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigen- leistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem Urteil vom

15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010 präzisiert das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Lei- tungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander ab- zugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (A-8638/2010, E. 5.3.4). 58 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte An- lage. Enthielt eine historisch bewertete Anlage geschätzte oder synthetisch bewertete Anteile, so wur- de das Unternehmen kontaktiert, um die gesamte Anlage synthetisch zu bewerten.

E. 3.2.2 Historische Bewertung der Anlagen 59 Mit Schreiben vom 3. April 2014 machte die Gesuchstellerin Restwerte per 31. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend (act. 11, Beilage 2, Tabellenblatt „Übersicht“). Hiervon ent- stammen Anlagen in der Höhe von […] Franken aus der Zeit vor 2004 und […] Franken nach 2004. 60 Mit E-Mail vom 16. Juli 2014 reichte die Gesuchstellerin einen neuen K-Bogen ein (act. 12). Darin sind die Anlagewerte um die Grundstücke korrigiert. Neu macht die Gesuchstellerin Restwerte per

31. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt […] geltend (act. 12, Beilage 2, Tabellenblatt «Über- sicht»). 61 Die Korrektur für die Abschreibungen (vgl. oben, Rz. 54 ff.) wurde von der Gesuchstellerin ebenfalls vorgenommen und mit E-Mail vom 4. August 2014 und vom 6. August 2014 neu eingereicht (act. 14 und 16). Diese letzten Werte wurden in den Spalten «eingereichte Anlagerestwerte» bereits berück- sichtigt. Daraus ergibt sich folgender regulatorischer Wert für das nach historischen Anschaffungs- und Herstellkosten bewertete Anlagevermögen: […] Tabelle 1 Anrechenbare historische Restwerte SBB 62 Die Gesuchstellerin hat in ihrer Stellungnahme zur Kenntnis genommen, dass die anrechenbaren, regulatorischen Restwerte per 31.12.2014 wie von ihr beantragt mit […] Franken verfügt werden (act. 19, Ziff. 1). Es handelt sich dabei richtigerweise aufgrund des Basisjahrprinzips um die anrechenba- ren, regulatorischen Anlagerestwerte per 31.12.2012.

E. 3.3 Synthetische Bewertung

E. 3.3.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung 63 Die synthetische Bewertungsmethode ist eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 56 f.). 64 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird der Hösple-Index für die synthetischen Werte im Übertragungsnetz verwendet. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach

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swissasset. Die Branche hat im Rahmen dieser Methode generell anwendbare Einheitswerte für die Anlagen definiert, welche von der ElCom akzeptiert werden. Vom so errechneten Wert wird durch- schnittlich 1.47 Prozent in Abzug gebracht (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010, E. 6.3.2). 65 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagewert. Einzelne Kostenele- mente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet (vgl. oben, Rz. 56).

E. 3.3.2 Synthetische Bewertung der Anlagen 66 Die Gesuchstellerin macht keine synthetische Bewertung geltend. Entsprechend sind die zugehörigen Tabellenspalten in der nachfolgenden Tabelle 2 leer.

E. 3.4 Anlagewerte insgesamt 67 Insgesamt ergeben sich für die Gesuchstellerin aus obigen Ausführungen folgende regulatorischen Anlagewerte als Basis für die Festsetzung des Übertragungswertes: […] Tabelle 2 Anrechenbare Restwerte insgesamt für die Überführung SBB

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E. 3.5 Nachdeklaration Kosten

E. 3.5.1 Grundsätzliches 68 Durch die neue Zuteilung von Netzkomponenten zum Übertragungsnetz haben diverse Unternehmen die Gelegenheit wahrgenommen, anrechenbare Kosten im Nachhinein geltend zu machen. 69 Aufgrund des umfangreichen Zahlenmaterials sind die Details zu den Berechnungen in den beiliegenden Tabellenblättern enthalten. In der vorliegenden Verfügung beschränkt sich die ElCom darauf, die eingereichten und die anrechenbaren Werte wiederzugeben. 70 Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Ta- rifberechnung zugrunde gelegt werden. Die Betriebskosten des Netzes umfassen Kosten für den Netzbetrieb, für die Instandhaltung des Netzes, für Wirkverluste des eigenen Netzes sowie Verwal- tungs- und Vertriebskosten und Steuern. Die ElCom hat keine Detailprüfung der nachträglich dekla- rierten Kosten vorgenommen, sondern die eingereichten Werte lediglich plausibilisiert.

E. 3.5.2 Betroffene Tarifjahre 71 Die Gesuchstellerin hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 Kosten für die Anlagen der Netzebene 1 der Jahre 2011 und 2012 beantragt (vgl. Verfahren 212-00120, act. 1). Wie in Randziffer 68 ausge- führt, wurde den Unternehmen im vorliegenden Verfahren Gelegenheit geboten, Kosten für die Anla- geteile der Netzebene 1 zu deklarieren. Das Aktenstück 1 aus dem Verfahren 212-00120 wurde daher in das vorliegende Verfahren aufgenommen (act. 15). 72 Mit Schreiben vom 3. April 2014 hat die Gesuchstellerin ihre Nachdeklaration der Betriebs- und Kapitalkosten auf das Tarifjahr 2013 erweitert (act. 11). 73 Vorliegend geht es somit um die Nachdeklaration betreffend die Tarifjahre 2011 bis 2013 (act. 11 und 15). 74 Die Gesuchstellerin hat in ihrer Stellungnahme zur Kenntnis genommen, dass das Verfahren 212- 00120 zur Deklaration der Kosten des Übertragungsnetzes (NE1) für die Tarifjahre 2011 und 2012 mit dem vorliegenden Verfahren 25-00015 betreffend das Tarifjahr 2013 zusammengelegt wird und die ElCom die Nachdeklaration der Kapital- und Betriebskosten für die Jahre 2011–2013 geprüft hat (act. 19, Ziff. 2 f.).

E. 3.5.3 Verfahrenskosten für die Überführung 75 Die Gesuchstellerin macht für die Betriebskosten 2013 Verfahrenskosten in der Höhe von […] Franken geltend, die mit der Übertragung im Zusammenhang stehen (act. 11). 76 Die Verfahrenskosten für die Überführung sind unter folgenden kumulativen Voraussetzungen an- rechenbar (vgl. Verfügung der ElCom 952-08-005 vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2009, Kapitel 4.2.2.4 «Anlaufkosten»): - Es handelt sich ausschliesslich um Kosten, die ohne die Pflicht zur Überführung gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG nicht entstanden wären. - Die Kosten sind zusätzlich angefallen und wurden nicht bereits über die normale Geschäftstätig- keit an Endverbraucher weiter gegeben (Grenzkostenbetrachtung). 77 Die Gesuchstellerin hat ihrem Antrag eine Abrechnung der Verfahrensbeteiligten über die Verfahrens- kosten im Rahmen von GO+! beigelegt (act. 11, Beilage B.2B Erhebungsbogen GO+! SBB, S. 2). Die

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Kosten wurden nicht vertieft auf ihre Höhe hin überprüft, sondern nur bezüglich der obigen Bedingun- gen plausibilisiert. Die Kosten erscheinen plausibel und werden anerkannt. 78 Die Gesuchstellerin hat in ihrer Stellungnahme zur Kenntnis genommen, dass die geltend gemachten Verfahrenskosten im 2013 über […] Franken anerkannt werden (act. 19, Ziff. 4).

E. 3.5.4 Nachdeklaration Betriebskosten 79 Die Gesuchstellerin macht für die Jahre 2011–2013 Betriebskosten in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend. Zusätzlich macht die Gesuchstellerin unter den Betriebskosten die Verzinsung des betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögens in der Höhe von total […] Franken geltend. Das Netto- umlaufvermögen bildet Bestandteil der Kapitalkosten und wird unter dieser Position berücksichtigt (vgl. weiter unten, Rz. 96). Daher werden die Zinsen für das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermö- gen aus den Betriebskosten eliminiert. 80 Insgesamt sind für die Gesuchstellerin damit für die Jahre 2011–2013 Betriebskosten in der Höhe von […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 3 Anrechenbare Betriebskosten für die Jahre 2011–2013 SBB 81 Die Gesuchstellerin akzeptiert die Reduktion der anrechenbaren Betriebskosten für die Tarifjahre 2011–2013 von […] Franken auf […] Franken (act. 19, Ziff. 5).

E. 3.5.5 Nachdeklaration Kapitalkosten

E. 3.5.5.1 Anlagewerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten 82 Die Gesuchstellerin hat für die Nachdeklaration ursprünglich Anlagerestwerte in der Höhe von […] Franken (2011), […] Franken (2012) und […] Franken (2013) eingereicht (act. 11, Beilage 2, Tabel- lenblatt «Übersicht»). Ebenfalls zu berücksichtigen sind für die Jahre 2011–2013 die Anlagen im Bau, welche bis zu ihrer Fertigstellung nicht an die Verfahrensbeteiligte übertragen werden (vgl. oben, Rz. 38). Sie werden den Werten gemäss K-Bogen (K-1 historisch) zugerechnet. 83 Wie oben in Rz. 53 ausgeführt, waren die Restwerte aufgrund der Abschreibungen zu korrigieren. Diese Korrektur ist sinngemäss auch für die Anlagewerte 2011–2013 einzusetzen. Die Gesuchstellerin hat daher mit E-Mail vom 4. August 2014 und vom 6. August 2014 die Anlagewerte und die Abschrei- bungen für die Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten für die Jahre 2011–2013 neu eingereicht (act. 14 und 16). Diese werden nachfolgend in der Spalte «eingereichte Werte» bereits berücksichtigt. […] Tabelle 4 Anrechenbare Anlagerestwerte für die Jahre 2009–2013 SBB 84 Die Gesuchstellerin hat in ihrer Stellungnahme zur Kenntnis genommen, dass die beantragten Anlagewerte als Basis für die Berechnung der kalkulatorischen Kapitalkosten anerkannt werden (act. 19, Ziff. 6). Präzisierend ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich dabei um die von der Ge- suchstellerin mit E-Mails vom 4. und 6. August 2014 neu eingereichten Anlagewerte und Abschrei- bungen handelt (vgl. Rz. 83).

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E. 3.5.5.2 Kalkulatorische Abschreibungen 85 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber in trans- parenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheit- liche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 86 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromVV berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 87 Die Gesuchstellerin hat für die Tarife 2011–2013 ursprünglich insgesamt […] Franken Abschreibun- gen eingereicht (act. 11). Die Korrektur der Abschreibedauer (vgl. oben, Rz. 54 ff.) wurde bei der Be- rechnung der jährlichen kalkulatorischen Abschreibung berücksichtigt (vgl. auch Rz. 83) und die von der Gesuchstellerin neu eingereichten Werte als Ausgangswerte verwendet: […] Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für die Jahre 2011–2013 SBB 88 Die Gesuchstellerin hat in ihrer Stellungnahme zur Kenntnis genommen, dass die kalkulatorischen Abschreibungen wie beantragt anrechenbar sind (act. 19, Ziff. 7). Präzisierend ist diesbezüglich fest- zuhalten, dass es sich dabei um die von der Gesuchstellerin mit E-Mails vom 4. und 6. August 2014 neu eingereichten Werte handelt (vgl. Rz. 87).

E. 3.5.5.3 Kalkulatorische Zinsen 89 Der anwendbare WACC für die Jahre 2009–2014 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV ist der reduzierte WACC für Anlagen vor 2004 anzuwenden (vgl. ausführlich Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.). Bei der Revision der StromVV im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Arti- kel 31a Absatz 1 StromVV den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genom- men wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die ElCom nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV ein Gesuch bewilligt hat. Diese Regelung gilt bis und mit dem Tarifjahr 2013, ab Tarifjahr 2014 wird der reduzierte Satz nicht mehr angewendet.

Tabelle 6 WACC für die Jahre 2009–2014 90 Das Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes wurde bei verschiedenen Übertragungsnetzei- gentümern für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte (teilweise) gutgeheissen. Diese Übertra- gungsnetzeigentümer sind daher berechtigt, für die betreffenden Anlagen jeweils den höheren Zins- satz anzuwenden. 91 Die Gesuchstellerin hat für die Berechnung der Zinsen einen Antrag auf Verwendung des höheren Zinssatzes gestellt (act. 11). Die Gesuchstellerin hat keine Aufwertung ihrer Anlagen vorgenommen. Jahr nicht reduziert reduziert 2009 4.55% 3.55% 2010 4.55% 3.55% 2011 4.25% 3.25% 2012 4.14% 3.14% 2013 3.83% 2.83% 2014 4.70% n.a.

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Ihr Gesuch auf Verwendung des nicht-reduzierten Zinssatzes nach Artikel 31a StromVG wird damit gutgeheissen. Die Gesuchstellerin hat dies zur Kenntnis genommen (act. 19, Ziff. 8). 92 Die Gesuchstellerin macht für die Jahre 2011–2013 insgesamt kalkulatorische Zinsen von […] Franken geltend (act. 11, Erhebungsbogen, Blatt Übersicht). Diese wurden aufgrund der Korrekturen im Anlagevermögens korrigiert und die mit E-Mail vom 4. August 2014 eingereichten Werte als Aus- gangspunkt verwendet. […] Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für die Jahre 2011–2013 SBB 93 Die Gesuchstellerin hat in ihrer Stellungnahme zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die ursprünglich beantragten anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen von […] auf […] Franken reduziert wurden (act. 19, Ziff.9).

E. 3.5.5.4 Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen 94 Neben den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerten ist auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StromVV). 95 Gemäss den Verfügungen betreffend die Kosten und Tarife der Netzebene 1 für die Tarifjahre 2009, 2010, 2011 und 2012 entspricht das anrechenbare NUV 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr (NUV von einem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Ziff. 3.1.4) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Ver- fügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (siehe BGE 138 II 465, E. 9). 96 Die Gesuchstellerin weist für die Jahre 2011–2013 NUV-Zinsen von […] Franken in der Betriebskos- tendeklaration aus (vgl. oben, Rz. 79). Aufgrund der obig erläuterten Berechnungsweise des regulato- rischen NUV der ElCom, der Anpassungen im Anlagevermögen und der daraus folgenden Änderung der kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen sowie aufgrund der Korrektur der Berechnungs- tabellen (vgl. act. 18), wurden die NUV-Zinsen durch die ElCom wie folgt neu berechnet: […] Tabelle 8 Anrechenbare NUV-Verzinsung für die Jahre 2011–2013 SBB 97 Die Gesuchstellerin weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass aufgrund des angepassten betriebsnotwendigen NUV für das Tarifjahr 2012 in der Höhe von […] Franken eine anrechenbare NUV-Verzinsung von insgesamt […] Franken resultiere (act. 19, Ziff. 10). Bei diesem Betrag handelt es sich um die NUV-Verzinsung vor der Korrektur vom 19. August 2014 (vgl. Rz. 96). Die anrechenba- re NUV-Verzinsung beträgt nach der Korrektur für die Jahre 2011–2013 wie aus Tabelle 8 ersichtlich insgesamt […] Franken.

E. 3.5.6 Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration 98 Aufgrund der obigen Erwägungen ergeben sich für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2011–2013 insgesamt anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken:

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[…] Tabelle 9 Anrechenbare Kosten insgesamt für die Jahre 2011–2013 SBB 99 Die Verfahrensbeteiligte wird angewiesen, der Gesuchstellerin für die Jahre 2011–2013 […] Franken als anrechenbare Kosten zu entschädigen. 100 Die Verfahrensbeteiligte beantragt, es sei explizit ins Verfügungsdispositiv aufzunehmen, dass die sich aus der Verfügung ergebenden Kosten bzw. Unterdeckungen in der Höhe von […] Franken in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einzurechnen sind (act. 20, Rz. 6). Ausserdem beantragt sie, dass diese Netzkostenentschädigung zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen in drei aufeinander- folgenden gleichen jährlichen Raten, erstmals per 2017, auszuzahlen sei (act. 20, Rz. 7). 101 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass Unterdeckungen in den Folgejahren nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung kompensiert werden dürfen (vgl. Artikel 19 Absatz 2 StromVV e contrario sowie Weisung ElCom 1/2012 vom 19.01.2012). 102 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auszahlung des Betrags von […] Franken auf einmal bei der Verfahrensbeteiligten zu Liquiditätsengpässen führen würde. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Versorgungssicherheit vor. In diesem Sinne werden die anrechenbaren nachdeklarierten Kosten im Zeitpunkt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. 103 Die Gesuchstellerin hat zur Kenntnis genommen, dass die Verfahrensbeteiligte angewiesen wird, der Gesuchstellerin für die Tarifjahre 2011, 2012 und 2013 insgesamt anrechenbare Kapital- und Be- triebskosten von […] zu entschädigen (act. 19, Ziff. 11). Im Übrigen hat die Gesuchstellerin die beilie- genden Tabellen zustimmend zur Kenntnis genommen (act. 19, Ziff. 12).

E. 3.5.7 Vermeidung Doppelverrechnung und Auszahlungsmodalitäten 104 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 und vom 24. April 2013 war den Eigentümern von Stichleitun- gen die Wahl gelassen worden, die Kosten für den Betrieb derselben entweder in den Gestehungs- kosten, im Verteilnetz oder im Übertragungsnetz geltend zu machen. Eine doppelte Anrechnung der Kosten für Stichleitungen, d.h. sowohl über das Verteilnetz oder die Gestehungskosten als auch über das Übertragungsnetz, ist jedoch nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Kosten der Nachdeklaration auf Netzebene 1 sind daher – falls sie bereits über das Verteilnetz oder die Geste- hungskosten in die Tarife eingerechnet wurden – in künftigen Tarifjahren wieder zu kompensieren, sobald die Vergütung über Swissgrid erfolgt. 4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Festlegung des definitiven Übertragungswerts 105 Gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) betreffend die Bewertung des Übertragungsnetzes (sog. Bewertungsverfügung) wird der definitive Wert der einzelnen Übertragungsnetzanteile in einem separaten Verfahren nach Ab- schluss sämtlicher Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009, 952- 09-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie gegen die Bewertungsverfügung festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 die Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom angepasst (Urteil Dispositiv- ziffer 3). 106 Die Festlegung des definitiven Werts des Übertragungsnetzes wird somit im Sinne der Gleichbehand- lung auch in Bezug auf die Gesuchstellerin für die vorliegend betroffenen Übertragungsnetzbestand-

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teile nach Massgabe der Dispositivziffer 2 der Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 i.V.m. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012) vorgenommen (vgl. Rz. 17). 5 Gebühren 107 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 CHF pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 108 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] an- rechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 109 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat das Gesuch um Festlegung der regulatorischen Anlagerestwerte per 31.12.2012 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen.

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III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

(1) Die regulatorischen anrechenbaren Anlagerestwerte per 31.12.2012 des Übertragungsnetzes der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betragen […] Franken. (2) Die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der Schweizerischen Bundesbahnen SBB für die Tarifjahre 2011 – 2013 betragen insgesamt […] Franken. Diese werden mit Rechts- kraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. (3) Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird den Schweizerischen Bundesbah- nen SBB auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. (4) Die Verfügung wird den Schweizerische Bundesbahnen (SBB) und der Swissgrid AG mit einge- schriebenem Brief eröffnet.

Bern, 18.09.2014

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Schweizerische Bundesbahnen (SBB), Anlagenmanagement Übertragungsleitungen Energie, In- dustriestrasse 1, 3052 Zollikofen − Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg

Beilagen: − Tabellen

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.

E. 4 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung 921-10-005 vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Swissgrid AG zu überführen sind (Verfügung abrufbar unter www.elcom.admin.ch  Dokumentation  Verfügungen).

E. 5 In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertragungs- netz gehören und daher nicht auf die Swissgrid AG zu überführen sind (Ziff. 10 des Dispositivs). Stich- leitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehören ab diesem Zeitpunkt hingegen zum Übertragungsnetz und sind auf die Swissgrid AG zu überführen.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A-8884/2010, A- 95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011; Urteile im Internet abrufbar unter www.bvger.ch  Rechtsprechung  Entscheiddatenbank BVGer) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der ElCom aufgehoben sowie festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 und 2 der Urteildispositive).

E. 7 Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung vom 15. August 2013 ihre Verfügung vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehält- lich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbetei- ligten zu überführen sind (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Ziff. 2 des Dispositivs).

E. 8 Diese Wiedererwägung hat dazu geführt, dass sich diverse Netz- und Kraftwerksbetreiber 2013 als noch im Besitz von Teilen des Übertragungsnetzes herausstellten. Diese wurden im Rahmen des Pro- jektes GO+! zusammengefasst und Anfang 2014 teilweise in separaten Übertragungsprojekten an die Verfahrensbeteiligte überführt.

E. 9 Die entsprechenden Parteien werden im Projekt GO+! als sogenannte Sacheinlegerinnen 2013 (SE 2013; vormals «Nicht-GSV-Parteien») bezeichnet. Eine weitere Überführung der verbleibenden Teile des Übertragungsnetzes ist für Anfang 2015 geplant. Bei den an dieser Transaktion beteiligten Sacheinlegerinnen handelt es sich um die sogenannten Sacheinlegerinnen 2014 (SE 2014).

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B.

E. 10 Die SE 2013 haben Mitte 2013 Anträge auf Feststellung des vorläufigen Überführungswertes ihres Übertragungsnetzes an Swissgrid gestellt. Diese Anträge sind alle über die Verfahrensbeteiligte bei der ElCom eingereicht worden. Die Verfahrensbeteiligte hat ergänzend dazu den vorgesehenen Ab- lauf beschrieben (act. 1 und 2).

E. 11 Die Anträge der SE 2013 umfassen im Wesentlichen folgende Punkte:

E. 12 Festlegung eines vorläufigen Werts per 31.12.2012 der zu überführenden Anlagen;

E. 13 Festlegung des definitiven Werts gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der ElCom-Verfügung vom 20. September 2012 betreffend Transaktion Übertragungsnetz / Massgeblicher Wert;

E. 14 Koordination des Verfahrens mit dem ElCom-Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002).

E. 15 Die Gesuchstellerin beantragte eventualiter, dass zwecks Vermeidung terminlicher Verzögerungen der Buchwert per 31. Dezember 2012 als vorläufiger Wert verfügt wird und der definitive Wert zu eine späteren Zeitpunkt festgelegt wird.

E. 16 Die Anlagewerte des Übertragungsnetzes der SE 2013 wurden einstweilen zu Buchwerten per

31. Dezember 2012, abzüglich der Abschreibungen für 2013, überführt (sog. provisorischer Wert). Die Sacheinlageverträge, welche im Herbst 2013 durch die SE 2013 und die Verfahrensbeteiligte unter- zeichnet worden sind, stützen sich auf diesen provisorischen Wert. Der Vollzug der Überführung der Teile des Übertragungsnetzes erfolgte am 6. Januar 2014 (Eintrag der Kapitalerhöhung bei der Ver- fahrensbeteiligten).

E. 17 Das Vorgehen in Bezug auf die Überprüfung der Anlagenwerte der SE 2013 wurde an einer gemeinsamen Sitzung mit den SE 2013 und der Verfahrensbeteiligten vom 4. September 2013 in Bern besprochen und mit Schreiben vom 17. September 2013 von der ElCom bestätigt (act. 4). Es umfasste folgende Teile: (1) Die ElCom nimmt für jede SE 2013 eine Prüfung der regulatorischen Anlagenwerte des Über- tragungsnetzes per 31. Dezember 2012 vor. Diese Prüfung wird alle bis dahin ergangenen Gerichtsentscheide bezüglich der Bewertungsfragen berücksichtigen. Gestützt auf die Er- gebnisse dieser Prüfung wird die ElCom für jede SE 2013 individuell die anrechenbaren An- lagenwerte gemäss StromVG verfügen (ElCom-Werte oder regulatorische Anlagewerte ge- mäss StromVG). Im Verlauf des Jahres 2014 nehmen die Parteien die sogenannte Bewertungsanpassung 1 vor. Basis für die Ermittlung der Werte für die Bewertungsanpas- sung 1 ist die Verfügung der ElCom zu den anrechenbaren Anlagenwerten gemäss StromVG per 31. Dezember 2012. Zudem werden für die Bewertungsanpassung 1 die Investitionen und Desinvestitionen sowie die definitiven Abschreibungen per 31. Dezember 2013 berück- sichtigt. (2) Nach Abschluss aller Gerichtsverfahren zu bewertungsrelevanten Themen wird die ElCom eine Schlussprüfung vornehmen und für alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer berei- nigte Werte verfügen, welche den höherinstanzlichen Entscheidungen Rechnung tragen (vgl. Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 [alt: 928- 10-002] , sog. «Bewertungsverfügung»). Diese werden in der sogenannten Bewertungsan- passung 2 berücksichtigt. Das heisst, die Differenz zwischen dem Anlagenwert nach Bewer- tungsanpassung 1 gemäss Ziffer (1) oben und dem Anlagenwert gemäss Schlussprüfung der ElCom führt zur Bewertungsanpassung 2. (3) Die Verfahren der SE 2013 bezüglich der vorläufigen Festlegung der Anlagenwerte für die Überführung der Übertragungsnetze an Swissgrid werden mit dem Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) «Projekt GO!» wie oben beschrieben koordiniert. Dies bedeutet namentlich,

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dass die SE 2013 in der Schlussprüfung der ElCom gemäss Ziffer (2) oben ebenfalls beteiligt sind.

E. 18 Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 wurde ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und der Gesuchstellerin ein Fragebogen und ein Erhebungsbogen zugestellt (act. 6). Mit Schreiben vom 3. April 2014 reichte die Gesuchstellerin das erbetene Material ein (act. 10 und 11).

E. 19 Im Verlaufe des Verfahrens wurde zur Klärung diverser Fragen weiterer E-Mail-Verkehr und ein Telefongespräch geführt. Diese Abklärungen führten dazu, dass die SBB einen angepassten Erhe- bungsbogen einreichte; alle Werte konnten auf dieser Basis geklärt werden (act. 12 – 14 und act. 16).

E. 20 Mit Schreiben vom 13. August 2014 stellte das Fachsekretariat den Parteien einen Verfügungsentwurf zu und räumte ihnen die Gelegenheit ein, sich bis zum 5. September 2014 dazu zu äussern (act. 17). Auf Hinweis der Gesuchstellerin korrigierte das Fachsekretariat die Tabelle betreffend das Nettoum- laufvermögen für das Jahr 2012 – sowie alle damit verbundenen Tabellen – und stellte die korrigierte Version den Parteien zu (act. 18).

E. 21 Die Gesuchstellerin nahm mit Eingabe vom 3. September 2014 und die Verfahrensbeteiligte mit Eingabe vom 5. September 2014 zum Verfügungsentwurf Stellung (act. 19 und 20). II. Erwägungen 1 Zuständigkeit

E. 22 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).

E. 23 Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin.

E. 24 Die EVU sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet, das Übertragungsnetz auf gesamt- schweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Die Zuständigkeit der ElCom zur Begleitung der Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei gemäss Bundesverwaltungsgericht auch auf die präventive Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012, A-4797/2011, E. 8.2.5). Diese Kompetenz um- fasst somit auch die Festlegung des provisorischen Anlagenwerts des Übertragungsnetzes.

E. 25 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält ferner verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und damit der anrechenbaren Kosten (Art. 14 StromVG; Art. 15 StromVG; Art. 12–19 StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft auch die Nachdeklaration von Kosten gegen- über der Verfahrensbeteiligten.

E. 26 Die ElCom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 27 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen

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die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

E. 28 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

E. 29 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festlegung des provisorischen Wertes für die Teile am Übertragungsnetz, welche die Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte überführt hat. Dieser provi- sorische Wert ist Grundlage für die Bewertungsanpassung 1 (siehe Rz. 17). Damit ist die Verfahrens- beteiligte vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

E. 30 Die Gesuchstellerin wurde im vorliegenden Verfahren bei der Feststellung des Sachverhalts ein- bezogen (act. 6, 10-14, 16). Den Parteien wurde ausserdem Gelegenheit gegeben, zum Verfügungs- entwurf Stellung zu nehmen (act. 17-20).

E. 31 Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wurde das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Materielle Beurteilung

E. 32 Im Rahmen des Projektes GO+! haben die Parteien mit Swissgrid ein Übertragungsinventar erarbeitet, welches die Anlagen auflistet, die übertragen werden sollen oder per Anfang 2014 bereits übertragen wurden. Die ElCom hat die verschiedenen Anträge soweit möglich mit dem Übertragungsinventar ver- glichen, um die Übereinstimmung der für die vorliegende Bewertungsverfügung geltend gemachten Anlagen mit den Inventaren sicherzustellen.

E. 33 Dabei wurden in Bezug auf die Gesuchstellerin keine Auffälligkeiten festgestellt.

E. 34 Um die Bewertung vorzunehmen, ist eine Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz notwendig. Die eingereichten Anlagewerte müssen bereinigt werden um Anlagen, welche dem Ver- teilnetz zuzurechnen sind. Diese Abgrenzung hat aufgrund von sachlichen Kriterien durch die Aus- scheidung der Anlagen der Netzebene 1 in der Anlagebuchhaltung des Unternehmens zu erfolgen.

E. 35 Die Gesuchstellerin hat diese Aufteilung vorgenommen. Dabei ist Folgendes festzuhalten: Die Stichleitung zwischen […] und […] sowie die 220kV-Kabel der Anschlusssysteme in […],[…] und […] gehören erst seit der rechtskräftigen Verfügung 921-10-005 in Sachen «Teilweise Wiedererwägung der Verfügung vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz» der ElCom vom 15. August 2013 zum regulatorischen Anlagenvermögen der Gesuchstellerin. Damit wird das Eigentum an der Stichleitung […] und die 220kV-Kabel voraussichtlich gestützt auf den Sachein- lagevertrag 2014 erst Anfang 2015 an die Verfahrensbeteiligte übertragen. Entsprechend werden die- se Werte im Rahmen des Verfahrens für die SE 2014 behandelt.

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E. 36 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013, A-2876/2010, E. 6.4). Die eingereichten Anlagewerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten.

E. 37 Anlagen im Bau können nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesuchstel- lerin und der Verfahrensbeteiligten für die Übertragung berücksichtigt werden.

E. 38 Mit der Verfahrensbeteiligten wurde am 30. Oktober 2012 entschieden, dass die Gesuchstellerin als alleinige Bauherrin gegenüber der Auftraggeberin (der Verfahrensbeteiligten) auftritt. Im Auftrage des Übertragungsnetzeigentümers (ehemals […], dann die Verfahrensbeteiligte) vergibt die Gesuchstelle- rin auch die Werkverträge für die Realisierung der Anlagen des 220 kV-Übertragungsnetzes im […]. Die Eigentumsübertragung der Teilanlagen der 220 kV-Schaltanlage von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte war noch im Detail mit der Verfahrensbeteiligten zu klären. Mitte August 2014 war mit der Verfahrensbeteiligten noch nicht abschliessend vereinbart, ob nach dem Projektabschluss und der Projektabrechnung per 31. Dezember 2014 die neu erstellten Anlagen in […] mit dem Sacheinla- gevertrag 2014 übertragen werden oder mit einem separaten Übertragungsvertrag. Im zweiten Fall wäre die Entschädigung der Übertragung der Anlagen in […] mit den von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte geschuldeten Netzanschlusskosten verrechnet worden (act. 11, Beilage 1, Frage 4).

E. 39 Gemäss Gesuchstellerin haben sich die Parteien in der Zwischenzeit auf das Vorgehen geeinigt. Die Gesuchstellerin wird die 220 kV-Schaltanlagen im […] im einem Übertragungsvertrag an die Verfah- rensbeteiligte übertragen. Der Wert der zu übertragenden Anlagen werde mit den von der SBB ge- schuldeten Netzanschlusskosten für die Ersterstellung des Netzanschlusses gemäss dem gültigen Netzanschlussvertrag verrechnet. Da der Saldo der beiden Forderungen immer null Franken ergebe, führe die Eigentumsübertragung zu keiner Barabgeltung (act. 19, Ziff. 13).

E. 40 Die vorliegend eingereichten und zu verfügenden Anlagewerte für die Überführung der Anlagen der Netzebene 1 der Gesuchstellerin enthalten damit keine Anlagen im Bau. Dieser Umstand wurde auch von der Verfahrensbeteiligten bestätigt, mit dem Hinweis, dass die vertragliche Ausgestaltung der Überführung der Teilanlagen der 220 kV-Schaltanlage im […] somit nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens sei (act. 20, Rz. 3).

E. 41 Da die erwähnte Anlage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist nicht näher darauf einzugehen.

E. 42 Für die Bewertung von Anlagen sind Kaufpreise nicht relevant. Alle Anlagenwerte sind daher von Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen. Gegebenenfalls ist ausnahmsweise eine synthetische Bewertung vorzunehmen.

E. 43 Die SE 2013 wurden bezüglich ihrer Anlagewerte daher dahingehend befragt, ob ihre Deklarationen Kaufpreise enthalten. Dazu gehören ebenfalls konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft – beispielsweise im Zuge der Ausgliederung von Anlagen der Netzebene 1 in eine Grid AG. Die so übertragenen Anlagen sind ebenfalls maximal zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellkosten zu bewerten.

E. 44 Die Gesuchstellerin hat nach eigenen Angaben keine Netzkäufe von Dritten oder kaufähnliche Ausgliederungen von Anlagen innerhalb des Konzerns vorgenommen (act. 11, Beilage 1, Fragen 5 und 6).

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E. 45 In seinem Urteil vom 7. Mai 2013 im Verfahren A-2654/2009 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmemethode handelt, die nur dann angewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen. Gemäss Artikel 216 Absatz 1 OR bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb in das Grundbuch einge- tragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grund- buchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2).

E. 46 Bei Grundstücken gelten die ursprünglichen Anschaffungswerte – diese sind üblicherweise in den Belegen der Grundbucheinträge festgehalten. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind daher Grund- stücke grundsätzlich nach ursprünglichen Anschaffungswerten und nicht synthetisch oder unter Ver- wendung von Verkehrswerten zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2).

E. 47 Die Gesuchstellerin überträgt keine Grundstücke an die Verfahrensbeteiligte. Als Teil des Sacheinla- gevertrags schlossen die Parteien standortspezifische Dienstbarkeitsverträge ab, mit welchen der Ver- fahrensbeteiligten ein Baurecht auf Bestand der Anlage gewährt wurde. Die Gesuchstellerin wird der Verfahrensbeteiligten einen jährlichen Baurechtszins in Rechnung stellen. Mit einem zweiten Dienst- barkeitsvertrag pro Standort haben die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte die Zutritts- und Nutzungsrechte am jeweiligen Standort geregelt (act. 11, Beilage 1, Frage 7).

E. 48 Die Gesuchstellerin wies diese Grundstücke im eingereichten K-Bogen jedoch aus und wurde daher mit E-Mail vom 6. Juli 2014 angeschrieben und um Klärung des Sachverhalts gebeten. Mit E-Mail vom

9. und 16. Juli 2014 hat die Gesuchstellerin den K-Bogen um die Grundstücke korrigiert (act. 12). Die Gesuchstellerin führte dazu aus, es sei ursprünglich die Absicht gewesen, kein Eigentum an Grund- stücken an die Verfahrensbeteiligte abzutreten, sondern der Verfahrensbeteiligten die erforderlichen Rechte mittels Dienstbarkeit (Baurecht) einzuräumen. Zu Beginn der Arbeiten am Sacheinlagevertrag 2013 sei die Gesuchstellerin davon ausgegangen, dass der Wert der Dienstbarkeit einmalig abgegol- ten würde und der Betrag als Teil des Transaktionswertes ausgewiesen werden müsse. Im Laufe der Verhandlungen kamen die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte auf diesen Entscheid zurück und einigten sich neu darauf, dass der Wert der Dienstbarkeit nicht in den Transaktionswert einge- rechnet werden soll und Verfahrensbeteiligte als Folge davon der Gesuchstellerin einen jährlichen Baurechtszins vergütet. Der eingereichte K-Bogen widerspiegelte damit noch den Stand zu Beginn der Verhandlungen.

E. 49 In ihrer Stellungnahme bestätigt die Verfahrensbeteiligte, dass ihr von der Gesuchstellerin Baurechte auf Bestand der Anlagen eingeräumt wurden. Die Verfahrensbeteiligte weist darauf hin, dass sich die Höhe der zu entrichtenden Baurechtszinsen aufgrund der im Sacheinlagevertrag getroffenen Rege- lung nach den verfügten Werten der jeweiligen Grundstücke richte. Sofern diese Grundstücke über keinen regulatorischen Wert verfügten, müsse auf den Marktwert der Grundstücke abgestellt werden. Die Höhe des Baurechtszinses sei somit abhängig von der Höhe des Grundstückwerts (act. 20, Rz. 4).

E. 50 Da keine Grundstücke ins Eigentum der Verfahrensbeteiligten überführt wurden, ist der regulatorische Wert derselben vorliegend nicht festzulegen. Die ElCom geht aber davon aus, dass der Marktwert im vorliegenden Zusammenhang für die Festlegung des Baurechtszinses grundsätzlich nicht massge- bend ist. Die ElCom behält sich vor, die Übertragung der Grundstücke in das Eigentum der Verfah- rensbeteiligten zu einem späteren Zeitpunkt anzuordnen.

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 46 25833, Fax +41 58 46 20222 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 25 \ COO.2207.105.2.158570

Referenz/Aktenzeichen: 25-00015 (alt: 928-13-007)

Bern, 18.09.2014

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom

Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Aline Clerc, Matthias Finger

in Sachen: Schweizerische Bundesbahnen (SBB), Anlagenmanagement Übertragungs- leitungen Energie, Industriestrasse 1, 3052 Zollikofen (Gesuchstellerin) gegen Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte) betreffend Festlegung des Anlagewerts für die Übertragung der NE 1 an Swissgrid sowie die Definition der anrechenbaren Kosten

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Inhaltsverzeichnis

I. Sachverhalt ............................................................................................................................... 3 II. Erwägungen .............................................................................................................................. 5 1 Zuständigkeit ............................................................................................................................ 5 2 Parteien und rechtliches Gehör ............................................................................................... 5 2.1 Parteien ....................................................................................................................... 5 2.2 Rechtliches Gehör ....................................................................................................... 6 3 Materielle Beurteilung ............................................................................................................... 6 3.1 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze................................................. 6 3.1.1 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz ................................................... 6 3.1.2 Anlagen im Bau ........................................................................................................... 7 3.1.3 Netzkäufe .................................................................................................................... 7 3.1.4 Bewertung von Grundstücken ...................................................................................... 8 3.1.5 Zahlungen Dritter ......................................................................................................... 9 3.1.6 Abschreibungen ........................................................................................................... 9 3.2 Historische Bewertung ................................................................................................. 9 3.2.1 Grundsätze zur historischen Bewertung ....................................................................... 9 3.2.2 Historische Bewertung der Anlagen ............................................................................10 3.3 Synthetische Bewertung .............................................................................................10 3.3.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung ...................................................................10 3.3.2 Synthetische Bewertung der Anlagen ..........................................................................11 3.4 Anlagewerte insgesamt ...............................................................................................11 3.5 Nachdeklaration Kosten ..............................................................................................12 3.5.1 Grundsätzliches ..........................................................................................................12 3.5.2 Betroffene Tarifjahre ...................................................................................................12 3.5.3 Verfahrenskosten für die Überführung .........................................................................12 3.5.4 Nachdeklaration Betriebskosten ..................................................................................13 3.5.5 Nachdeklaration Kapitalkosten ....................................................................................13 3.5.5.1 Anlagewerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten ................................................13 3.5.5.2 Kalkulatorische Abschreibungen .................................................................................14 3.5.5.3 Kalkulatorische Zinsen ................................................................................................14 3.5.5.4 Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen ......................................................................15 3.5.6 Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration ...............................................................15 3.5.7 Vermeidung Doppelverrechnung und Auszahlungsmodalitäten ...................................16 4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Festlegung des definitiven Übertragungswerts .........................................................................................................................16 5 Gebühren..................................................................................................................................17 III. Entscheid .................................................................................................................................18

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I. Sachverhalt A.

1 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, d.h. bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewie- sen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft aus- geglichen. 2 Seit März 2011 wird die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 928- 10-002) formell begleitet. 3 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Swissgrid AG. Im Rahmen dieses Projekts hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Vorarbeiten ge- leistet. Anfang 2013 wurden zudem bereits grosse Teile des Übertragungsnetzes an Swissgrid über- tragen. Anfang 2014 folgten weitere Anlagen des Übertragungsnetzes. 4 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung 921-10-005 vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Swissgrid AG zu überführen sind (Verfügung abrufbar unter www.elcom.admin.ch  Dokumentation  Verfügungen). 5 In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertragungs- netz gehören und daher nicht auf die Swissgrid AG zu überführen sind (Ziff. 10 des Dispositivs). Stich- leitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehören ab diesem Zeitpunkt hingegen zum Übertragungsnetz und sind auf die Swissgrid AG zu überführen. 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A-8884/2010, A- 95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011; Urteile im Internet abrufbar unter www.bvger.ch  Rechtsprechung  Entscheiddatenbank BVGer) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der ElCom aufgehoben sowie festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 und 2 der Urteildispositive). 7 Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung vom 15. August 2013 ihre Verfügung vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehält- lich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbetei- ligten zu überführen sind (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Ziff. 2 des Dispositivs). 8 Diese Wiedererwägung hat dazu geführt, dass sich diverse Netz- und Kraftwerksbetreiber 2013 als noch im Besitz von Teilen des Übertragungsnetzes herausstellten. Diese wurden im Rahmen des Pro- jektes GO+! zusammengefasst und Anfang 2014 teilweise in separaten Übertragungsprojekten an die Verfahrensbeteiligte überführt. 9 Die entsprechenden Parteien werden im Projekt GO+! als sogenannte Sacheinlegerinnen 2013 (SE 2013; vormals «Nicht-GSV-Parteien») bezeichnet. Eine weitere Überführung der verbleibenden Teile des Übertragungsnetzes ist für Anfang 2015 geplant. Bei den an dieser Transaktion beteiligten Sacheinlegerinnen handelt es sich um die sogenannten Sacheinlegerinnen 2014 (SE 2014).

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B.

10 Die SE 2013 haben Mitte 2013 Anträge auf Feststellung des vorläufigen Überführungswertes ihres Übertragungsnetzes an Swissgrid gestellt. Diese Anträge sind alle über die Verfahrensbeteiligte bei der ElCom eingereicht worden. Die Verfahrensbeteiligte hat ergänzend dazu den vorgesehenen Ab- lauf beschrieben (act. 1 und 2). 11 Die Anträge der SE 2013 umfassen im Wesentlichen folgende Punkte: 12 Festlegung eines vorläufigen Werts per 31.12.2012 der zu überführenden Anlagen; 13 Festlegung des definitiven Werts gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der ElCom-Verfügung vom 20. September 2012 betreffend Transaktion Übertragungsnetz / Massgeblicher Wert; 14 Koordination des Verfahrens mit dem ElCom-Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002). 15 Die Gesuchstellerin beantragte eventualiter, dass zwecks Vermeidung terminlicher Verzögerungen der Buchwert per 31. Dezember 2012 als vorläufiger Wert verfügt wird und der definitive Wert zu eine späteren Zeitpunkt festgelegt wird. 16 Die Anlagewerte des Übertragungsnetzes der SE 2013 wurden einstweilen zu Buchwerten per

31. Dezember 2012, abzüglich der Abschreibungen für 2013, überführt (sog. provisorischer Wert). Die Sacheinlageverträge, welche im Herbst 2013 durch die SE 2013 und die Verfahrensbeteiligte unter- zeichnet worden sind, stützen sich auf diesen provisorischen Wert. Der Vollzug der Überführung der Teile des Übertragungsnetzes erfolgte am 6. Januar 2014 (Eintrag der Kapitalerhöhung bei der Ver- fahrensbeteiligten). 17 Das Vorgehen in Bezug auf die Überprüfung der Anlagenwerte der SE 2013 wurde an einer gemeinsamen Sitzung mit den SE 2013 und der Verfahrensbeteiligten vom 4. September 2013 in Bern besprochen und mit Schreiben vom 17. September 2013 von der ElCom bestätigt (act. 4). Es umfasste folgende Teile: (1) Die ElCom nimmt für jede SE 2013 eine Prüfung der regulatorischen Anlagenwerte des Über- tragungsnetzes per 31. Dezember 2012 vor. Diese Prüfung wird alle bis dahin ergangenen Gerichtsentscheide bezüglich der Bewertungsfragen berücksichtigen. Gestützt auf die Er- gebnisse dieser Prüfung wird die ElCom für jede SE 2013 individuell die anrechenbaren An- lagenwerte gemäss StromVG verfügen (ElCom-Werte oder regulatorische Anlagewerte ge- mäss StromVG). Im Verlauf des Jahres 2014 nehmen die Parteien die sogenannte Bewertungsanpassung 1 vor. Basis für die Ermittlung der Werte für die Bewertungsanpas- sung 1 ist die Verfügung der ElCom zu den anrechenbaren Anlagenwerten gemäss StromVG per 31. Dezember 2012. Zudem werden für die Bewertungsanpassung 1 die Investitionen und Desinvestitionen sowie die definitiven Abschreibungen per 31. Dezember 2013 berück- sichtigt. (2) Nach Abschluss aller Gerichtsverfahren zu bewertungsrelevanten Themen wird die ElCom eine Schlussprüfung vornehmen und für alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer berei- nigte Werte verfügen, welche den höherinstanzlichen Entscheidungen Rechnung tragen (vgl. Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 [alt: 928- 10-002] , sog. «Bewertungsverfügung»). Diese werden in der sogenannten Bewertungsan- passung 2 berücksichtigt. Das heisst, die Differenz zwischen dem Anlagenwert nach Bewer- tungsanpassung 1 gemäss Ziffer (1) oben und dem Anlagenwert gemäss Schlussprüfung der ElCom führt zur Bewertungsanpassung 2. (3) Die Verfahren der SE 2013 bezüglich der vorläufigen Festlegung der Anlagenwerte für die Überführung der Übertragungsnetze an Swissgrid werden mit dem Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) «Projekt GO!» wie oben beschrieben koordiniert. Dies bedeutet namentlich,

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dass die SE 2013 in der Schlussprüfung der ElCom gemäss Ziffer (2) oben ebenfalls beteiligt sind. 18 Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 wurde ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und der Gesuchstellerin ein Fragebogen und ein Erhebungsbogen zugestellt (act. 6). Mit Schreiben vom 3. April 2014 reichte die Gesuchstellerin das erbetene Material ein (act. 10 und 11). 19 Im Verlaufe des Verfahrens wurde zur Klärung diverser Fragen weiterer E-Mail-Verkehr und ein Telefongespräch geführt. Diese Abklärungen führten dazu, dass die SBB einen angepassten Erhe- bungsbogen einreichte; alle Werte konnten auf dieser Basis geklärt werden (act. 12 – 14 und act. 16). 20 Mit Schreiben vom 13. August 2014 stellte das Fachsekretariat den Parteien einen Verfügungsentwurf zu und räumte ihnen die Gelegenheit ein, sich bis zum 5. September 2014 dazu zu äussern (act. 17). Auf Hinweis der Gesuchstellerin korrigierte das Fachsekretariat die Tabelle betreffend das Nettoum- laufvermögen für das Jahr 2012 – sowie alle damit verbundenen Tabellen – und stellte die korrigierte Version den Parteien zu (act. 18). 21 Die Gesuchstellerin nahm mit Eingabe vom 3. September 2014 und die Verfahrensbeteiligte mit Eingabe vom 5. September 2014 zum Verfügungsentwurf Stellung (act. 19 und 20). II. Erwägungen 1 Zuständigkeit 22 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 23 Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin. 24 Die EVU sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet, das Übertragungsnetz auf gesamt- schweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Die Zuständigkeit der ElCom zur Begleitung der Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei gemäss Bundesverwaltungsgericht auch auf die präventive Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012, A-4797/2011, E. 8.2.5). Diese Kompetenz um- fasst somit auch die Festlegung des provisorischen Anlagenwerts des Übertragungsnetzes. 25 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält ferner verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und damit der anrechenbaren Kosten (Art. 14 StromVG; Art. 15 StromVG; Art. 12–19 StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft auch die Nachdeklaration von Kosten gegen- über der Verfahrensbeteiligten. 26 Die ElCom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 27 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen

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die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 28 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 29 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festlegung des provisorischen Wertes für die Teile am Übertragungsnetz, welche die Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte überführt hat. Dieser provi- sorische Wert ist Grundlage für die Bewertungsanpassung 1 (siehe Rz. 17). Damit ist die Verfahrens- beteiligte vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 30 Die Gesuchstellerin wurde im vorliegenden Verfahren bei der Feststellung des Sachverhalts ein- bezogen (act. 6, 10-14, 16). Den Parteien wurde ausserdem Gelegenheit gegeben, zum Verfügungs- entwurf Stellung zu nehmen (act. 17-20). 31 Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wurde das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Materielle Beurteilung 3.1 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze 32 Im Rahmen des Projektes GO+! haben die Parteien mit Swissgrid ein Übertragungsinventar erarbeitet, welches die Anlagen auflistet, die übertragen werden sollen oder per Anfang 2014 bereits übertragen wurden. Die ElCom hat die verschiedenen Anträge soweit möglich mit dem Übertragungsinventar ver- glichen, um die Übereinstimmung der für die vorliegende Bewertungsverfügung geltend gemachten Anlagen mit den Inventaren sicherzustellen. 33 Dabei wurden in Bezug auf die Gesuchstellerin keine Auffälligkeiten festgestellt. 3.1.1 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz 34 Um die Bewertung vorzunehmen, ist eine Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz notwendig. Die eingereichten Anlagewerte müssen bereinigt werden um Anlagen, welche dem Ver- teilnetz zuzurechnen sind. Diese Abgrenzung hat aufgrund von sachlichen Kriterien durch die Aus- scheidung der Anlagen der Netzebene 1 in der Anlagebuchhaltung des Unternehmens zu erfolgen. 35 Die Gesuchstellerin hat diese Aufteilung vorgenommen. Dabei ist Folgendes festzuhalten: Die Stichleitung zwischen […] und […] sowie die 220kV-Kabel der Anschlusssysteme in […],[…] und […] gehören erst seit der rechtskräftigen Verfügung 921-10-005 in Sachen «Teilweise Wiedererwägung der Verfügung vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz» der ElCom vom 15. August 2013 zum regulatorischen Anlagenvermögen der Gesuchstellerin. Damit wird das Eigentum an der Stichleitung […] und die 220kV-Kabel voraussichtlich gestützt auf den Sachein- lagevertrag 2014 erst Anfang 2015 an die Verfahrensbeteiligte übertragen. Entsprechend werden die- se Werte im Rahmen des Verfahrens für die SE 2014 behandelt.

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3.1.2 Anlagen im Bau 36 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013, A-2876/2010, E. 6.4). Die eingereichten Anlagewerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. 37 Anlagen im Bau können nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesuchstel- lerin und der Verfahrensbeteiligten für die Übertragung berücksichtigt werden. 38 Mit der Verfahrensbeteiligten wurde am 30. Oktober 2012 entschieden, dass die Gesuchstellerin als alleinige Bauherrin gegenüber der Auftraggeberin (der Verfahrensbeteiligten) auftritt. Im Auftrage des Übertragungsnetzeigentümers (ehemals […], dann die Verfahrensbeteiligte) vergibt die Gesuchstelle- rin auch die Werkverträge für die Realisierung der Anlagen des 220 kV-Übertragungsnetzes im […]. Die Eigentumsübertragung der Teilanlagen der 220 kV-Schaltanlage von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte war noch im Detail mit der Verfahrensbeteiligten zu klären. Mitte August 2014 war mit der Verfahrensbeteiligten noch nicht abschliessend vereinbart, ob nach dem Projektabschluss und der Projektabrechnung per 31. Dezember 2014 die neu erstellten Anlagen in […] mit dem Sacheinla- gevertrag 2014 übertragen werden oder mit einem separaten Übertragungsvertrag. Im zweiten Fall wäre die Entschädigung der Übertragung der Anlagen in […] mit den von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte geschuldeten Netzanschlusskosten verrechnet worden (act. 11, Beilage 1, Frage 4). 39 Gemäss Gesuchstellerin haben sich die Parteien in der Zwischenzeit auf das Vorgehen geeinigt. Die Gesuchstellerin wird die 220 kV-Schaltanlagen im […] im einem Übertragungsvertrag an die Verfah- rensbeteiligte übertragen. Der Wert der zu übertragenden Anlagen werde mit den von der SBB ge- schuldeten Netzanschlusskosten für die Ersterstellung des Netzanschlusses gemäss dem gültigen Netzanschlussvertrag verrechnet. Da der Saldo der beiden Forderungen immer null Franken ergebe, führe die Eigentumsübertragung zu keiner Barabgeltung (act. 19, Ziff. 13). 40 Die vorliegend eingereichten und zu verfügenden Anlagewerte für die Überführung der Anlagen der Netzebene 1 der Gesuchstellerin enthalten damit keine Anlagen im Bau. Dieser Umstand wurde auch von der Verfahrensbeteiligten bestätigt, mit dem Hinweis, dass die vertragliche Ausgestaltung der Überführung der Teilanlagen der 220 kV-Schaltanlage im […] somit nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens sei (act. 20, Rz. 3). 41 Da die erwähnte Anlage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist nicht näher darauf einzugehen. 3.1.3 Netzkäufe 42 Für die Bewertung von Anlagen sind Kaufpreise nicht relevant. Alle Anlagenwerte sind daher von Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen. Gegebenenfalls ist ausnahmsweise eine synthetische Bewertung vorzunehmen. 43 Die SE 2013 wurden bezüglich ihrer Anlagewerte daher dahingehend befragt, ob ihre Deklarationen Kaufpreise enthalten. Dazu gehören ebenfalls konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft – beispielsweise im Zuge der Ausgliederung von Anlagen der Netzebene 1 in eine Grid AG. Die so übertragenen Anlagen sind ebenfalls maximal zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellkosten zu bewerten. 44 Die Gesuchstellerin hat nach eigenen Angaben keine Netzkäufe von Dritten oder kaufähnliche Ausgliederungen von Anlagen innerhalb des Konzerns vorgenommen (act. 11, Beilage 1, Fragen 5 und 6).

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3.1.4 Bewertung von Grundstücken 45 In seinem Urteil vom 7. Mai 2013 im Verfahren A-2654/2009 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmemethode handelt, die nur dann angewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen. Gemäss Artikel 216 Absatz 1 OR bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb in das Grundbuch einge- tragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grund- buchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 46 Bei Grundstücken gelten die ursprünglichen Anschaffungswerte – diese sind üblicherweise in den Belegen der Grundbucheinträge festgehalten. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind daher Grund- stücke grundsätzlich nach ursprünglichen Anschaffungswerten und nicht synthetisch oder unter Ver- wendung von Verkehrswerten zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 47 Die Gesuchstellerin überträgt keine Grundstücke an die Verfahrensbeteiligte. Als Teil des Sacheinla- gevertrags schlossen die Parteien standortspezifische Dienstbarkeitsverträge ab, mit welchen der Ver- fahrensbeteiligten ein Baurecht auf Bestand der Anlage gewährt wurde. Die Gesuchstellerin wird der Verfahrensbeteiligten einen jährlichen Baurechtszins in Rechnung stellen. Mit einem zweiten Dienst- barkeitsvertrag pro Standort haben die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte die Zutritts- und Nutzungsrechte am jeweiligen Standort geregelt (act. 11, Beilage 1, Frage 7). 48 Die Gesuchstellerin wies diese Grundstücke im eingereichten K-Bogen jedoch aus und wurde daher mit E-Mail vom 6. Juli 2014 angeschrieben und um Klärung des Sachverhalts gebeten. Mit E-Mail vom

9. und 16. Juli 2014 hat die Gesuchstellerin den K-Bogen um die Grundstücke korrigiert (act. 12). Die Gesuchstellerin führte dazu aus, es sei ursprünglich die Absicht gewesen, kein Eigentum an Grund- stücken an die Verfahrensbeteiligte abzutreten, sondern der Verfahrensbeteiligten die erforderlichen Rechte mittels Dienstbarkeit (Baurecht) einzuräumen. Zu Beginn der Arbeiten am Sacheinlagevertrag 2013 sei die Gesuchstellerin davon ausgegangen, dass der Wert der Dienstbarkeit einmalig abgegol- ten würde und der Betrag als Teil des Transaktionswertes ausgewiesen werden müsse. Im Laufe der Verhandlungen kamen die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte auf diesen Entscheid zurück und einigten sich neu darauf, dass der Wert der Dienstbarkeit nicht in den Transaktionswert einge- rechnet werden soll und Verfahrensbeteiligte als Folge davon der Gesuchstellerin einen jährlichen Baurechtszins vergütet. Der eingereichte K-Bogen widerspiegelte damit noch den Stand zu Beginn der Verhandlungen. 49 In ihrer Stellungnahme bestätigt die Verfahrensbeteiligte, dass ihr von der Gesuchstellerin Baurechte auf Bestand der Anlagen eingeräumt wurden. Die Verfahrensbeteiligte weist darauf hin, dass sich die Höhe der zu entrichtenden Baurechtszinsen aufgrund der im Sacheinlagevertrag getroffenen Rege- lung nach den verfügten Werten der jeweiligen Grundstücke richte. Sofern diese Grundstücke über keinen regulatorischen Wert verfügten, müsse auf den Marktwert der Grundstücke abgestellt werden. Die Höhe des Baurechtszinses sei somit abhängig von der Höhe des Grundstückwerts (act. 20, Rz. 4). 50 Da keine Grundstücke ins Eigentum der Verfahrensbeteiligten überführt wurden, ist der regulatorische Wert derselben vorliegend nicht festzulegen. Die ElCom geht aber davon aus, dass der Marktwert im vorliegenden Zusammenhang für die Festlegung des Baurechtszinses grundsätzlich nicht massge- bend ist. Die ElCom behält sich vor, die Übertragung der Grundstücke in das Eigentum der Verfah- rensbeteiligten zu einem späteren Zeitpunkt anzuordnen.

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3.1.5 Zahlungen Dritter 51 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die entsprechenden Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuweisen. Solchermassen finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagewert zugerechnet wer- den. 52 Die Gesuchstellerin macht geltend, vor und nach der Eigentumsübertragung keine Anlagen des 50Hz- Übertragungsnetz gebaut oder übernommen zu haben und damit im regulatorischen Anlagevermögen auszuweisen, die durch Dritte finanziert wurden. Nicht als Finanzierung durch Dritte betrachte die Ge- suchstellerin hingegen spezielle Finanzierungsvereinbarungen der Gesuchstellerin mit dem Bundes- amt für Verkehr (BAV), da es sich nicht um eine Fremdfinanzierung im Sinne von Netzkostenbeiträ- gen, Anschlussbeiträgen oder projektspezifischen Zuschüssen handle (act. 11, Beilage 1, Frage 14). Mit E-Mail vom 11. Juli 2014 wurde die Gesuchstellerin gebeten, den Sachverhalt genauer zu erläu- tern (act. 12). Mit E-Mail vom 16. Juli 2014 hat die Gesuchstellerin schliesslich ausgeführt, dass alle Schaltanlagen, die im Rahmen des Projekts GO! gestützt auf den Sacheinlagevertrag 2013 an die Verfahrensbeteiligte übertragen wurden, bei der Erstellung vollständig aus Mitteln der Gesuchstellerin finanziert wurden. Es wurden von Dritten keine Netz-Anschlussbeiträge geleistet, die nach der Brut- tomethode auszuweisen wären. Es wurden auch keine Subventionen oder andersartige Leistungen durch jede Form von Dritten an die Gesuchstellerin bezahlt, die die Investitionskosten der fraglichen Anlagen direkt gedeckt oder reduziert hätten (act. 12). 3.1.6 Abschreibungen 53 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungs- dauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die Abschrei- bungen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrieben werden. 54 Die Gesuchstellerin wies in der ersten Eingabe Abschreibungen aus, welche um ein Jahr von den erwarteten Abschreibungen abweichen. Da die Abschreibedauer einen Einfluss auf den Restwert der Anlagen per Übertragung hat, ist der Restwert gemäss Abschreibedauern von Artikel 13 StromVV zu berechnen. Mit E-Mail vom 6. Juli 2014 wurde daher das Unternehmen auf diesen Umstand aufmerk- sam gemacht (act. 12). Mit E-Mail vom 9. Juli 2014 erklärte sich die Gesuchstellerin mit einer entspre- chenden Korrektur einverstanden und nahm selber die Korrektur vor (act. 14). 55 Im Übrigen ergaben sich Differenzen bei der Berechnung der jährlichen kalkulatorischen Abschrei- bung. Diese errechnet sich gemäss ElCom, indem der Anschaffungswert durch die Nutzungsdauer di- vidiert wird. Bei diversen Positionen entsprachen die Abschreibungen pro Jahr nicht dieser Berech- nung und wurden daher ebenfalls korrigiert. Hierzu hat die Gesuchstellerin einen neuen K-Bogen als Basis für die Kostendeklaration der Jahre 2011–2013 eingereicht (act. 14). 3.2 Historische Bewertung 3.2.1 Grundsätze zur historischen Bewertung 56 Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsge- setzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode nach Arti- kel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ur- sprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.). 57 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der synthetischen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (siehe z.B. Urteil

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vom 10. Juli 2013 im Verfahren A-2786/2010, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagewert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigen- leistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem Urteil vom

15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010 präzisiert das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Lei- tungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander ab- zugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (A-8638/2010, E. 5.3.4). 58 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte An- lage. Enthielt eine historisch bewertete Anlage geschätzte oder synthetisch bewertete Anteile, so wur- de das Unternehmen kontaktiert, um die gesamte Anlage synthetisch zu bewerten. 3.2.2 Historische Bewertung der Anlagen 59 Mit Schreiben vom 3. April 2014 machte die Gesuchstellerin Restwerte per 31. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend (act. 11, Beilage 2, Tabellenblatt „Übersicht“). Hiervon ent- stammen Anlagen in der Höhe von […] Franken aus der Zeit vor 2004 und […] Franken nach 2004. 60 Mit E-Mail vom 16. Juli 2014 reichte die Gesuchstellerin einen neuen K-Bogen ein (act. 12). Darin sind die Anlagewerte um die Grundstücke korrigiert. Neu macht die Gesuchstellerin Restwerte per

31. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt […] geltend (act. 12, Beilage 2, Tabellenblatt «Über- sicht»). 61 Die Korrektur für die Abschreibungen (vgl. oben, Rz. 54 ff.) wurde von der Gesuchstellerin ebenfalls vorgenommen und mit E-Mail vom 4. August 2014 und vom 6. August 2014 neu eingereicht (act. 14 und 16). Diese letzten Werte wurden in den Spalten «eingereichte Anlagerestwerte» bereits berück- sichtigt. Daraus ergibt sich folgender regulatorischer Wert für das nach historischen Anschaffungs- und Herstellkosten bewertete Anlagevermögen: […] Tabelle 1 Anrechenbare historische Restwerte SBB 62 Die Gesuchstellerin hat in ihrer Stellungnahme zur Kenntnis genommen, dass die anrechenbaren, regulatorischen Restwerte per 31.12.2014 wie von ihr beantragt mit […] Franken verfügt werden (act. 19, Ziff. 1). Es handelt sich dabei richtigerweise aufgrund des Basisjahrprinzips um die anrechenba- ren, regulatorischen Anlagerestwerte per 31.12.2012. 3.3 Synthetische Bewertung 3.3.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung 63 Die synthetische Bewertungsmethode ist eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 56 f.). 64 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird der Hösple-Index für die synthetischen Werte im Übertragungsnetz verwendet. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach

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swissasset. Die Branche hat im Rahmen dieser Methode generell anwendbare Einheitswerte für die Anlagen definiert, welche von der ElCom akzeptiert werden. Vom so errechneten Wert wird durch- schnittlich 1.47 Prozent in Abzug gebracht (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010, E. 6.3.2). 65 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagewert. Einzelne Kostenele- mente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet (vgl. oben, Rz. 56). 3.3.2 Synthetische Bewertung der Anlagen 66 Die Gesuchstellerin macht keine synthetische Bewertung geltend. Entsprechend sind die zugehörigen Tabellenspalten in der nachfolgenden Tabelle 2 leer. 3.4 Anlagewerte insgesamt 67 Insgesamt ergeben sich für die Gesuchstellerin aus obigen Ausführungen folgende regulatorischen Anlagewerte als Basis für die Festsetzung des Übertragungswertes: […] Tabelle 2 Anrechenbare Restwerte insgesamt für die Überführung SBB

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3.5 Nachdeklaration Kosten 3.5.1 Grundsätzliches 68 Durch die neue Zuteilung von Netzkomponenten zum Übertragungsnetz haben diverse Unternehmen die Gelegenheit wahrgenommen, anrechenbare Kosten im Nachhinein geltend zu machen. 69 Aufgrund des umfangreichen Zahlenmaterials sind die Details zu den Berechnungen in den beiliegenden Tabellenblättern enthalten. In der vorliegenden Verfügung beschränkt sich die ElCom darauf, die eingereichten und die anrechenbaren Werte wiederzugeben. 70 Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Ta- rifberechnung zugrunde gelegt werden. Die Betriebskosten des Netzes umfassen Kosten für den Netzbetrieb, für die Instandhaltung des Netzes, für Wirkverluste des eigenen Netzes sowie Verwal- tungs- und Vertriebskosten und Steuern. Die ElCom hat keine Detailprüfung der nachträglich dekla- rierten Kosten vorgenommen, sondern die eingereichten Werte lediglich plausibilisiert. 3.5.2 Betroffene Tarifjahre 71 Die Gesuchstellerin hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 Kosten für die Anlagen der Netzebene 1 der Jahre 2011 und 2012 beantragt (vgl. Verfahren 212-00120, act. 1). Wie in Randziffer 68 ausge- führt, wurde den Unternehmen im vorliegenden Verfahren Gelegenheit geboten, Kosten für die Anla- geteile der Netzebene 1 zu deklarieren. Das Aktenstück 1 aus dem Verfahren 212-00120 wurde daher in das vorliegende Verfahren aufgenommen (act. 15). 72 Mit Schreiben vom 3. April 2014 hat die Gesuchstellerin ihre Nachdeklaration der Betriebs- und Kapitalkosten auf das Tarifjahr 2013 erweitert (act. 11). 73 Vorliegend geht es somit um die Nachdeklaration betreffend die Tarifjahre 2011 bis 2013 (act. 11 und 15). 74 Die Gesuchstellerin hat in ihrer Stellungnahme zur Kenntnis genommen, dass das Verfahren 212- 00120 zur Deklaration der Kosten des Übertragungsnetzes (NE1) für die Tarifjahre 2011 und 2012 mit dem vorliegenden Verfahren 25-00015 betreffend das Tarifjahr 2013 zusammengelegt wird und die ElCom die Nachdeklaration der Kapital- und Betriebskosten für die Jahre 2011–2013 geprüft hat (act. 19, Ziff. 2 f.). 3.5.3 Verfahrenskosten für die Überführung 75 Die Gesuchstellerin macht für die Betriebskosten 2013 Verfahrenskosten in der Höhe von […] Franken geltend, die mit der Übertragung im Zusammenhang stehen (act. 11). 76 Die Verfahrenskosten für die Überführung sind unter folgenden kumulativen Voraussetzungen an- rechenbar (vgl. Verfügung der ElCom 952-08-005 vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2009, Kapitel 4.2.2.4 «Anlaufkosten»): - Es handelt sich ausschliesslich um Kosten, die ohne die Pflicht zur Überführung gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG nicht entstanden wären. - Die Kosten sind zusätzlich angefallen und wurden nicht bereits über die normale Geschäftstätig- keit an Endverbraucher weiter gegeben (Grenzkostenbetrachtung). 77 Die Gesuchstellerin hat ihrem Antrag eine Abrechnung der Verfahrensbeteiligten über die Verfahrens- kosten im Rahmen von GO+! beigelegt (act. 11, Beilage B.2B Erhebungsbogen GO+! SBB, S. 2). Die

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Kosten wurden nicht vertieft auf ihre Höhe hin überprüft, sondern nur bezüglich der obigen Bedingun- gen plausibilisiert. Die Kosten erscheinen plausibel und werden anerkannt. 78 Die Gesuchstellerin hat in ihrer Stellungnahme zur Kenntnis genommen, dass die geltend gemachten Verfahrenskosten im 2013 über […] Franken anerkannt werden (act. 19, Ziff. 4). 3.5.4 Nachdeklaration Betriebskosten 79 Die Gesuchstellerin macht für die Jahre 2011–2013 Betriebskosten in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend. Zusätzlich macht die Gesuchstellerin unter den Betriebskosten die Verzinsung des betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögens in der Höhe von total […] Franken geltend. Das Netto- umlaufvermögen bildet Bestandteil der Kapitalkosten und wird unter dieser Position berücksichtigt (vgl. weiter unten, Rz. 96). Daher werden die Zinsen für das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermö- gen aus den Betriebskosten eliminiert. 80 Insgesamt sind für die Gesuchstellerin damit für die Jahre 2011–2013 Betriebskosten in der Höhe von […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 3 Anrechenbare Betriebskosten für die Jahre 2011–2013 SBB 81 Die Gesuchstellerin akzeptiert die Reduktion der anrechenbaren Betriebskosten für die Tarifjahre 2011–2013 von […] Franken auf […] Franken (act. 19, Ziff. 5). 3.5.5 Nachdeklaration Kapitalkosten 3.5.5.1 Anlagewerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten 82 Die Gesuchstellerin hat für die Nachdeklaration ursprünglich Anlagerestwerte in der Höhe von […] Franken (2011), […] Franken (2012) und […] Franken (2013) eingereicht (act. 11, Beilage 2, Tabel- lenblatt «Übersicht»). Ebenfalls zu berücksichtigen sind für die Jahre 2011–2013 die Anlagen im Bau, welche bis zu ihrer Fertigstellung nicht an die Verfahrensbeteiligte übertragen werden (vgl. oben, Rz. 38). Sie werden den Werten gemäss K-Bogen (K-1 historisch) zugerechnet. 83 Wie oben in Rz. 53 ausgeführt, waren die Restwerte aufgrund der Abschreibungen zu korrigieren. Diese Korrektur ist sinngemäss auch für die Anlagewerte 2011–2013 einzusetzen. Die Gesuchstellerin hat daher mit E-Mail vom 4. August 2014 und vom 6. August 2014 die Anlagewerte und die Abschrei- bungen für die Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten für die Jahre 2011–2013 neu eingereicht (act. 14 und 16). Diese werden nachfolgend in der Spalte «eingereichte Werte» bereits berücksichtigt. […] Tabelle 4 Anrechenbare Anlagerestwerte für die Jahre 2009–2013 SBB 84 Die Gesuchstellerin hat in ihrer Stellungnahme zur Kenntnis genommen, dass die beantragten Anlagewerte als Basis für die Berechnung der kalkulatorischen Kapitalkosten anerkannt werden (act. 19, Ziff. 6). Präzisierend ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich dabei um die von der Ge- suchstellerin mit E-Mails vom 4. und 6. August 2014 neu eingereichten Anlagewerte und Abschrei- bungen handelt (vgl. Rz. 83).

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3.5.5.2 Kalkulatorische Abschreibungen 85 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber in trans- parenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheit- liche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 86 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromVV berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 87 Die Gesuchstellerin hat für die Tarife 2011–2013 ursprünglich insgesamt […] Franken Abschreibun- gen eingereicht (act. 11). Die Korrektur der Abschreibedauer (vgl. oben, Rz. 54 ff.) wurde bei der Be- rechnung der jährlichen kalkulatorischen Abschreibung berücksichtigt (vgl. auch Rz. 83) und die von der Gesuchstellerin neu eingereichten Werte als Ausgangswerte verwendet: […] Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für die Jahre 2011–2013 SBB 88 Die Gesuchstellerin hat in ihrer Stellungnahme zur Kenntnis genommen, dass die kalkulatorischen Abschreibungen wie beantragt anrechenbar sind (act. 19, Ziff. 7). Präzisierend ist diesbezüglich fest- zuhalten, dass es sich dabei um die von der Gesuchstellerin mit E-Mails vom 4. und 6. August 2014 neu eingereichten Werte handelt (vgl. Rz. 87). 3.5.5.3 Kalkulatorische Zinsen 89 Der anwendbare WACC für die Jahre 2009–2014 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV ist der reduzierte WACC für Anlagen vor 2004 anzuwenden (vgl. ausführlich Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.). Bei der Revision der StromVV im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Arti- kel 31a Absatz 1 StromVV den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genom- men wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die ElCom nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV ein Gesuch bewilligt hat. Diese Regelung gilt bis und mit dem Tarifjahr 2013, ab Tarifjahr 2014 wird der reduzierte Satz nicht mehr angewendet.

Tabelle 6 WACC für die Jahre 2009–2014 90 Das Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes wurde bei verschiedenen Übertragungsnetzei- gentümern für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte (teilweise) gutgeheissen. Diese Übertra- gungsnetzeigentümer sind daher berechtigt, für die betreffenden Anlagen jeweils den höheren Zins- satz anzuwenden. 91 Die Gesuchstellerin hat für die Berechnung der Zinsen einen Antrag auf Verwendung des höheren Zinssatzes gestellt (act. 11). Die Gesuchstellerin hat keine Aufwertung ihrer Anlagen vorgenommen. Jahr nicht reduziert reduziert 2009 4.55% 3.55% 2010 4.55% 3.55% 2011 4.25% 3.25% 2012 4.14% 3.14% 2013 3.83% 2.83% 2014 4.70% n.a.

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Ihr Gesuch auf Verwendung des nicht-reduzierten Zinssatzes nach Artikel 31a StromVG wird damit gutgeheissen. Die Gesuchstellerin hat dies zur Kenntnis genommen (act. 19, Ziff. 8). 92 Die Gesuchstellerin macht für die Jahre 2011–2013 insgesamt kalkulatorische Zinsen von […] Franken geltend (act. 11, Erhebungsbogen, Blatt Übersicht). Diese wurden aufgrund der Korrekturen im Anlagevermögens korrigiert und die mit E-Mail vom 4. August 2014 eingereichten Werte als Aus- gangspunkt verwendet. […] Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für die Jahre 2011–2013 SBB 93 Die Gesuchstellerin hat in ihrer Stellungnahme zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die ursprünglich beantragten anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen von […] auf […] Franken reduziert wurden (act. 19, Ziff.9). 3.5.5.4 Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen 94 Neben den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerten ist auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StromVV). 95 Gemäss den Verfügungen betreffend die Kosten und Tarife der Netzebene 1 für die Tarifjahre 2009, 2010, 2011 und 2012 entspricht das anrechenbare NUV 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr (NUV von einem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Ziff. 3.1.4) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Ver- fügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (siehe BGE 138 II 465, E. 9). 96 Die Gesuchstellerin weist für die Jahre 2011–2013 NUV-Zinsen von […] Franken in der Betriebskos- tendeklaration aus (vgl. oben, Rz. 79). Aufgrund der obig erläuterten Berechnungsweise des regulato- rischen NUV der ElCom, der Anpassungen im Anlagevermögen und der daraus folgenden Änderung der kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen sowie aufgrund der Korrektur der Berechnungs- tabellen (vgl. act. 18), wurden die NUV-Zinsen durch die ElCom wie folgt neu berechnet: […] Tabelle 8 Anrechenbare NUV-Verzinsung für die Jahre 2011–2013 SBB 97 Die Gesuchstellerin weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass aufgrund des angepassten betriebsnotwendigen NUV für das Tarifjahr 2012 in der Höhe von […] Franken eine anrechenbare NUV-Verzinsung von insgesamt […] Franken resultiere (act. 19, Ziff. 10). Bei diesem Betrag handelt es sich um die NUV-Verzinsung vor der Korrektur vom 19. August 2014 (vgl. Rz. 96). Die anrechenba- re NUV-Verzinsung beträgt nach der Korrektur für die Jahre 2011–2013 wie aus Tabelle 8 ersichtlich insgesamt […] Franken. 3.5.6 Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration 98 Aufgrund der obigen Erwägungen ergeben sich für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2011–2013 insgesamt anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken:

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[…] Tabelle 9 Anrechenbare Kosten insgesamt für die Jahre 2011–2013 SBB 99 Die Verfahrensbeteiligte wird angewiesen, der Gesuchstellerin für die Jahre 2011–2013 […] Franken als anrechenbare Kosten zu entschädigen. 100 Die Verfahrensbeteiligte beantragt, es sei explizit ins Verfügungsdispositiv aufzunehmen, dass die sich aus der Verfügung ergebenden Kosten bzw. Unterdeckungen in der Höhe von […] Franken in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einzurechnen sind (act. 20, Rz. 6). Ausserdem beantragt sie, dass diese Netzkostenentschädigung zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen in drei aufeinander- folgenden gleichen jährlichen Raten, erstmals per 2017, auszuzahlen sei (act. 20, Rz. 7). 101 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass Unterdeckungen in den Folgejahren nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung kompensiert werden dürfen (vgl. Artikel 19 Absatz 2 StromVV e contrario sowie Weisung ElCom 1/2012 vom 19.01.2012). 102 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auszahlung des Betrags von […] Franken auf einmal bei der Verfahrensbeteiligten zu Liquiditätsengpässen führen würde. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Versorgungssicherheit vor. In diesem Sinne werden die anrechenbaren nachdeklarierten Kosten im Zeitpunkt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. 103 Die Gesuchstellerin hat zur Kenntnis genommen, dass die Verfahrensbeteiligte angewiesen wird, der Gesuchstellerin für die Tarifjahre 2011, 2012 und 2013 insgesamt anrechenbare Kapital- und Be- triebskosten von […] zu entschädigen (act. 19, Ziff. 11). Im Übrigen hat die Gesuchstellerin die beilie- genden Tabellen zustimmend zur Kenntnis genommen (act. 19, Ziff. 12). 3.5.7 Vermeidung Doppelverrechnung und Auszahlungsmodalitäten 104 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 und vom 24. April 2013 war den Eigentümern von Stichleitun- gen die Wahl gelassen worden, die Kosten für den Betrieb derselben entweder in den Gestehungs- kosten, im Verteilnetz oder im Übertragungsnetz geltend zu machen. Eine doppelte Anrechnung der Kosten für Stichleitungen, d.h. sowohl über das Verteilnetz oder die Gestehungskosten als auch über das Übertragungsnetz, ist jedoch nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Kosten der Nachdeklaration auf Netzebene 1 sind daher – falls sie bereits über das Verteilnetz oder die Geste- hungskosten in die Tarife eingerechnet wurden – in künftigen Tarifjahren wieder zu kompensieren, sobald die Vergütung über Swissgrid erfolgt. 4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Festlegung des definitiven Übertragungswerts 105 Gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) betreffend die Bewertung des Übertragungsnetzes (sog. Bewertungsverfügung) wird der definitive Wert der einzelnen Übertragungsnetzanteile in einem separaten Verfahren nach Ab- schluss sämtlicher Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009, 952- 09-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie gegen die Bewertungsverfügung festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 die Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom angepasst (Urteil Dispositiv- ziffer 3). 106 Die Festlegung des definitiven Werts des Übertragungsnetzes wird somit im Sinne der Gleichbehand- lung auch in Bezug auf die Gesuchstellerin für die vorliegend betroffenen Übertragungsnetzbestand-

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teile nach Massgabe der Dispositivziffer 2 der Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 i.V.m. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012) vorgenommen (vgl. Rz. 17). 5 Gebühren 107 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 CHF pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 108 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] an- rechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 109 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat das Gesuch um Festlegung der regulatorischen Anlagerestwerte per 31.12.2012 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen.

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III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

(1) Die regulatorischen anrechenbaren Anlagerestwerte per 31.12.2012 des Übertragungsnetzes der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betragen […] Franken. (2) Die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der Schweizerischen Bundesbahnen SBB für die Tarifjahre 2011 – 2013 betragen insgesamt […] Franken. Diese werden mit Rechts- kraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. (3) Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird den Schweizerischen Bundesbah- nen SBB auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. (4) Die Verfügung wird den Schweizerische Bundesbahnen (SBB) und der Swissgrid AG mit einge- schriebenem Brief eröffnet.

Bern, 18.09.2014

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Schweizerische Bundesbahnen (SBB), Anlagenmanagement Übertragungsleitungen Energie, In- dustriestrasse 1, 3052 Zollikofen − Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg

Beilagen: − Tabellen

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.