Sachverhalt
A.
1 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, d.h. bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewie- sen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft aus- geglichen. 2 Seit März 2011 wird die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 928- 10-002) formell begleitet. 3 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Swissgrid AG. Im Rahmen dieses Projekts hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Vorarbeiten ge- leistet. Anfang 2013 wurden zudem bereits grosse Teile des Übertragungsnetzes an Swissgrid über- tragen. Anfang 2014 folgten weitere Anlagen des Übertragungsnetzes. 4 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung 921-10-005 vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Swissgrid AG zu überführen sind (Verfügung abrufbar unter www.elcom.admin.ch Dokumentation Verfügungen). 5 In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertragungs- netz gehören und daher nicht auf die Swissgrid AG zu überführen sind (Ziff. 10 des Dispositivs). Stich- leitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehören ab diesem Zeitpunkt hingegen zum Übertragungsnetz und sind auf die Swissgrid AG zu überführen. 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A-8884/2010, A- 95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011; Urteile im Internet abrufbar unter www.bvger.ch Rechtsprechung Entscheiddatenbank BVGer) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der ElCom aufgehoben sowie festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 und 2 der Urteildispositive). 7 Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung vom 15. August 2013 ihre Verfügung vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehält- lich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbetei- ligten zu überführen sind (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Ziff. 2 des Dispositivs). 8 Diese Wiedererwägung hat dazu geführt, dass sich diverse Netz- und Kraftwerksbetreiber 2013 als noch im Besitz von Teilen des Übertragungsnetzes herausstellten. Diese wurden im Rahmen des Pro- jektes GO+! zusammengefasst und Anfang 2014 teilweise in separaten Übertragungsprojekten an die Verfahrensbeteiligte überführt. 9 Die entsprechenden Parteien werden im Projekt GO+! als sogenannte Sacheinlegerinnen 2013 (SE 2013; vormals «Nicht-GSV-Parteien») bezeichnet. Eine weitere Überführung der verbleibenden Teile des Übertragungsnetzes ist für Anfang 2015 geplant. Bei den an dieser Transaktion beteiligten Sacheinlegerinnen handelt es sich um die sogenannten Sacheinlegerinnen 2014 (SE 2014).
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B.
10 Die SE 2013 haben Mitte 2013 Anträge auf Feststellung des vorläufigen Überführungswertes ihres Übertragungsnetzes an Swissgrid gestellt. Diese Anträge sind alle über die Verfahrensbeteiligte bei der ElCom eingereicht worden. Die Verfahrensbeteiligte hat ergänzend dazu den vorgesehenen Ab- lauf beschrieben (act. 1). 11 Die Anträge der SE 2013 umfassen im Wesentlichen folgende Punkte: − Festlegung eines vorläufigen Werts per 31.12.2012 der zu überführenden Anlagen; − Festlegung des definitiven Werts gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der ElCom-Verfügung vom
20. September 2012 betreffend Transaktion Übertragungsnetz / Massgeblicher Wert; − Koordination des Verfahrens mit dem ElCom-Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002). 12 Die Anlagewerte des Übertragungsnetzes der SE 2013 wurden einstweilen zu Buchwerten per
31. Dezember 2012, abzüglich der Abschreibungen für 2013, überführt (sog. provisorischer Wert). Die Sacheinlageverträge, welche im Herbst 2013 durch die SE 2013 und die Verfahrensbeteiligte unter- zeichnet worden sind, stützen sich auf diesen provisorischen Wert. Der Vollzug der Überführung der Teile des Übertragungsnetzes erfolgte am 6. Januar 2014 (Eintrag der Kapitalerhöhung bei der Ver- fahrensbeteiligten). 13 Das Vorgehen in Bezug auf die Überprüfung der Anlagenwerte der SE 2013 wurde an einer gemeinsamen Sitzung mit den SE 2013 und der Verfahrensbeteiligten vom 4. September 2013 in Bern besprochen und mit Schreiben vom 17. September 2013 von der ElCom bestätigt (act. 4). Es umfasste folgende Teile: (1) Die ElCom nimmt für jede SE 2013 eine Prüfung der regulatorischen Anlagenwerte des Über- tragungsnetzes per 31. Dezember 2012 vor. Diese Prüfung wird alle bis dahin ergangenen Gerichtsentscheide bezüglich der Bewertungsfragen berücksichtigen. Gestützt auf die Er- gebnisse dieser Prüfung wird die ElCom für jede SE 2013 individuell die anrechenbaren An- lagenwerte gemäss StromVG verfügen (ElCom-Werte oder regulatorische Anlagewerte ge- mäss StromVG). Im Verlauf des Jahres 2014 nehmen die Parteien die sogenannte Bewertungsanpassung 1 vor. Basis für die Ermittlung der Werte für die Bewertungsanpas- sung 1 ist die Verfügung der ElCom zu den anrechenbaren Anlagenwerten gemäss StromVG per 31. Dezember 2012. Zudem werden für die Bewertungsanpassung 1 die Investitionen und Desinvestitionen sowie die definitiven Abschreibungen per 31. Dezember 2013 berück- sichtigt. (2) Nach Abschluss aller Gerichtsverfahren zu bewertungsrelevanten Themen wird die ElCom eine Schlussprüfung vornehmen und für alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer berei- nigte Werte verfügen, welche den höherinstanzlichen Entscheidungen Rechnung tragen (vgl. Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 [alt: 928- 10-002] , sog. «Bewertungsverfügung»). Diese werden in der sogenannten Bewertungsan- passung 2 berücksichtigt. Das heisst, die Differenz zwischen dem Anlagenwert nach Bewer- tungsanpassung 1 gemäss Ziffer (1) oben und dem Anlagenwert gemäss Schlussprüfung der ElCom führt zur Bewertungsanpassung 2. (3) Die Verfahren der SE 2013 bezüglich der vorläufigen Festlegung der Anlagenwerte für die Überführung der Übertragungsnetze an Swissgrid werden mit dem Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) «Projekt GO!» wie oben beschrieben koordiniert. Dies bedeutet namentlich, dass die SE 2013 in der Schlussprüfung der ElCom gemäss Ziffer (2) oben ebenfalls beteiligt sind. 14 Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 wurde ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und der Gesuchstellerin
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ein Fragebogen und ein Erhebungsbogen zugestellt (act. 5). Mit Schreiben vom 24. März 2014 reichte die Gesuchstellerin das erbetene Material ein (act. 8). 15 Im Verlaufe des Verfahrens wurde zur Klärung diverser Fragen weiterer E-Mail-Verkehr und ein Telefongespräch geführt. Diese Abklärungen führten dazu, dass die Gesuchstellerin einen angepass- ten Erhebungsbogen einreichte; alle Werte konnten auf dieser Basis geklärt werden (act. 9 - 10). 16 Mit Schreiben vom 13. August 2014 stellte das Fachsekretariat den Parteien einen Verfügungsentwurf zu und räumte ihnen die Gelegenheit ein, sich bis zum 5. September 2014 dazu zu äussern (act. 11). Die Verfahrensbeteiligte nahm mit Eingabe vom 5. September 2014 zum Verfügungsentwurf Stellung (act. 12). Die Gesuchstellerin teilte mit E-Mail vom 9. September 2014 mit, dass sie auf eine Stellung- nahme verzichte (act. 13). II. Erwägungen 1 Zuständigkeit 17 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 18 Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin. 19 Die EVU sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet, das Übertragungsnetz auf gesamt- schweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Die Zuständigkeit der ElCom zur Begleitung der Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei gemäss Bundesverwaltungsgericht auch auf die präventive Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012, A-4797/2011, E. 8.2.5). Diese Kompetenz um- fasst somit auch die Festlegung des provisorischen Anlagenwerts des Übertragungsnetzes. 20 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält ferner verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und damit der anrechenbaren Kosten (Art. 14 StromVG; Art. 15 StromVG; Art. 12–19 StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft auch die Nachdeklaration von Kosten gegen- über der Verfahrensbeteiligten. Die ElCom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 21 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 22 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
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23 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festlegung des provisorischen Wertes für die Teile am Übertragungsnetz, welche die Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte überführt hat. Dieser provi- sorische Wert ist Grundlage für die Bewertungsanpassung 1 (siehe Rz. 13). Damit ist die Verfahrens- beteiligte vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 24 Die Gesuchstellerin wurde im vorliegenden Verfahren bei der Feststellung des Sachverhalts einbezogen (act. 5, 7-11). 25 Den Parteien wurde ausserdem Gelegenheit gegeben, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen (act. 11-13). 26 Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wurde das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Materielle Beurteilung 3.1 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze 27 Im Rahmen des Projektes GO+! haben die Parteien mit Swissgrid ein Übertragungsinventar erarbeitet, welches die Anlagen auflistet, die übertragen werden sollen oder per Anfang 2014 bereits übertragen wurden. Die ElCom hat die verschiedenen Anträge soweit möglich mit dem Übertragungsinventar ver- glichen, um die Übereinstimmung der für die vorliegende Bewertungsverfügung geltend gemachten Anlagen mit den Inventaren sicherzustellen. 28 Dabei wurden in Bezug auf die Gesuchstellerin keine Auffälligkeiten festgestellt. 3.1.1 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz 29 Um die Bewertung vorzunehmen, ist eine Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz notwendig. Die eingereichten Anlagewerte müssen bereinigt werden um Anlagen, welche dem Ver- teilnetz zuzurechnen sind. Diese Abgrenzung hat aufgrund von sachlichen Kriterien durch die Aus- scheidung der Anlagen der Netzebene 1 in der Anlagebuchhaltung des Unternehmens zu erfolgen. 30 Die Gesuchstellerin hat diese Aufteilung vorgenommen. 3.1.2 Anlagen im Bau 31 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013, A-2876/2010, E. 6.4). Die eingereichten Anlagewerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. 32 Anlagen im Bau können nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Swissgrid AG und der Sacheinlegerin für die Übertragung berücksichtigt werden. 33 Die Gesuchstellerin hat keine Anlagen in Bau deklariert. 3.1.3 Netzkäufe 34 Für die Bewertung von Anlagen sind Kaufpreise nicht relevant. Alle Anlagenwerte sind daher von Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss
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Artikel 15 StromVG einzusetzen. Gegebenenfalls ist ausnahmsweise eine synthetische Bewertung vorzunehmen. 35 Die SE 2013 wurden bezüglich ihrer Anlagewerte daher dahingehend befragt, ob ihre Deklarationen Kaufpreise enthalten. Dazu gehören ebenfalls konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft – beispielsweise im Zuge der Ausgliederung von Anlagen der Netzebene 1 in eine Grid AG. Die so übertragenen Anlagen sind ebenfalls maximal zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellkosten zu bewerten. 36 Die Gesuchstellerin hat im Juni 2009 die Anlagen der NE1 von der […] gekauft. Die Anlagen wurden zum Anschaffungsrestwert per 31. Dezember 2008 gekauft und nach der Nutzungsdauer abgeschrie- ben (act. 7 / Fragebogen, Frage 6). 3.1.4 Bewertung von Grundstücken 37 In seinem Urteil vom 7. Mai 2013 im Verfahren A-2654/2009 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmemethode handelt, die nur dann angewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen. Gemäss Artikel 216 Absatz 1 OR bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb in das Grundbuch einge- tragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grund- buchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 38 Bei Grundstücken gelten die ursprünglichen Anschaffungswerte – diese sind üblicherweise in den Belegen der Grundbucheinträge festgehalten. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind daher Grundstücke grundsätzlich nach ursprünglichen Anschaffungswerten und nicht synthetisch oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 39 Die Gesuchstellerin hat keine Grundstücke deklariert. 3.1.5 Zahlungen Dritter 40 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die entsprechenden Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuweisen. Solchermassen finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagewert zugerechnet wer- den. 41 In Bezug auf die Gesuchstellerin ergeben sich diesbezüglich keine Besonderheiten. 3.1.6 Abschreibungen 42 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungs- dauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die Abschrei- bungen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrieben werden. 43 In Bezug auf die Gesuchstellerin ergeben sich diesbezüglich keine Besonderheiten.
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3.2 Historische Bewertung 3.2.1 Grundsätze zur historischen Bewertung 44 Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsge- setzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ur- sprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.). 45 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der synthetischen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (siehe z.B. Urteil vom 10. Juli 2013 im Verfahren A-2786/2010, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagewert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigen- leistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem Urteil vom
15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010 präzisiert das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Lei- tungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander ab- zugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (A-8638/2010, E. 5.3.4). 46 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte An- lage. Enthielt eine historisch bewertete Anlage geschätzte oder synthetisch bewertete Anteile, so wur- de das Unternehmen kontaktiert, um die gesamte Anlage synthetisch zu bewerten. 3.2.2 Historische Bewertung der Anlagen 47 Die Gesuchstellerin hat per Ende 2012 einen historisch bewerteten Anlagenrestwert von insgesamt […] Franken eingereicht. Diese Werte wurden nicht beanstandet. […] Tabelle 1 Anrechenbare historische Restwerte AIL Servizi SA 3.3 Synthetische Bewertung 3.3.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung 48 Die synthetische Bewertungsmethode ist eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 44 f.) 49 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird der Hösple-Index für die synthetischen Werte im Übertragungsnetz verwendet. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Die Branche hat im Rahmen dieser Methode generell anwendbare Einheitswerte für die Anlagen definiert, welche von der ElCom akzeptiert werden. Vom so errechneten Wert wird durch- schnittlich 1.47 Prozent in Abzug gebracht (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010, E. 6.3.2).
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50 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagewert. Einzelne Kostenele- mente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet (vgl. oben, Rz. 44). 3.3.2 Synthetische Bewertung der Anlagen 51 Die Gesuchstellerin hat bisher nicht aktivierte Eigenleistungen als synthetische Werte in das regulatorische Anlagevermögen aufgenommen (act. 7). Diese Eigenleistungen werden sodann mit dem Lohnkostenindex «T.39 Entwicklung der Nominallöhne 1939–2012» indexiert. Dieses Vorgehen ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht zulässig. Die Anlagen müssen – sofern sie nicht in einzel- ne Subanlagen aufgeteilt werden können – als Ganzes entweder historisch oder synthetisch bewertet werden (vgl. hierzu auch oben, Rz. 44 und 50). 52 Mit E-Mail vom 4. Juli 2014 wurde die Gesuchstellerin daher gebeten, die Bewertung zu korrigieren und die ganzen Anlagen mittels den Einheitswerten von Pöyry synthetisch zu bewerten, mit dem Hösple-Index zu indexieren und einen Abzug von 1.47 Prozent vorzunehmen. 53 Die Gesuchstellerin hat im neu eingereichten K-Bogen auf die Geltendmachung der synthetisch bewerteten Anlagen verzichtet (act. 10). […] Tabelle 2 Anrechenbare synthetische Restwerte AIL Servizi SA 3.4 Anlagewerte insgesamt 54 Insgesamt ergeben sich für die Gesuchstellerin aus obigen Ausführungen folgende regulatorischen Anlagewerte als Basis für die Festsetzung des Übertragungswertes: […] Tabelle 3 Anrechenbare Restwerte insgesamt für die Überführung AIL Servizi SA
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4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Festlegung des definitiven Übertragungswerts 55 Gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) betreffend die Bewertung des Übertragungsnetzes (sog. Bewertungsverfügung) wird der definitive Wert der einzelnen Übertragungsnetzanteile in einem separaten Verfahren nach Ab- schluss sämtlicher Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009, 952- 09-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie gegen die Bewertungsverfügung festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 die Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom angepasst (Urteil Dispositiv- ziffer 3). 56 Die Festlegung des definitiven Werts des Übertragungsnetzes wird somit im Sinne der Gleichbehand- lung auch in Bezug auf die Gesuchstellerin für die vorliegend betroffenen Übertragungsnetzbestand- teile nach Massgabe der Dispositivziffer 2 der Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 i.V.m. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012) vorgenommen (vgl. Rz. 13). 5 Gebühren 57 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom
22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 CHF pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 58 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] an- rechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 59 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat das Gesuch um Festlegung der regulatorischen Anlagerestwerte per 31.12.2012 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegen- de Verfahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen.
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III. Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
(1) Die regulatorischen anrechenbaren Anlagerestwerte per 31.12.2012 des Übertragungsnetzes der AIL Servizi SA betragen […] Franken. (2) Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der AIL Servizi SA auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. (3) Die Verfügung wird der AIL Servizi SA und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Bern, 18.09.2014
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − AIL Servizi SA, Via della Posta, Casella postale 5131, 6901 Lugano − Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg
Beilagen: − Tabellen
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Erwägungen (66 Absätze)
E. 1 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, d.h. bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewie- sen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft aus- geglichen.
E. 2 Seit März 2011 wird die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 928- 10-002) formell begleitet.
E. 2.1 Parteien
E. 2.2 Rechtliches Gehör
E. 3 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Swissgrid AG. Im Rahmen dieses Projekts hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Vorarbeiten ge- leistet. Anfang 2013 wurden zudem bereits grosse Teile des Übertragungsnetzes an Swissgrid über- tragen. Anfang 2014 folgten weitere Anlagen des Übertragungsnetzes.
E. 3.1 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze
E. 3.1.1 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz
E. 3.1.2 Anlagen im Bau
E. 3.1.3 Netzkäufe
E. 3.1.4 Bewertung von Grundstücken
E. 3.1.5 Zahlungen Dritter
E. 3.1.6 Abschreibungen
E. 3.2 Historische Bewertung
E. 3.2.1 Grundsätze zur historischen Bewertung
E. 3.2.2 Historische Bewertung der Anlagen
E. 3.3 Synthetische Bewertung
E. 3.3.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung
E. 3.3.2 Synthetische Bewertung der Anlagen 51 Die Gesuchstellerin hat bisher nicht aktivierte Eigenleistungen als synthetische Werte in das regulatorische Anlagevermögen aufgenommen (act. 7). Diese Eigenleistungen werden sodann mit dem Lohnkostenindex «T.39 Entwicklung der Nominallöhne 1939–2012» indexiert. Dieses Vorgehen ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht zulässig. Die Anlagen müssen – sofern sie nicht in einzel- ne Subanlagen aufgeteilt werden können – als Ganzes entweder historisch oder synthetisch bewertet werden (vgl. hierzu auch oben, Rz. 44 und 50). 52 Mit E-Mail vom 4. Juli 2014 wurde die Gesuchstellerin daher gebeten, die Bewertung zu korrigieren und die ganzen Anlagen mittels den Einheitswerten von Pöyry synthetisch zu bewerten, mit dem Hösple-Index zu indexieren und einen Abzug von 1.47 Prozent vorzunehmen. 53 Die Gesuchstellerin hat im neu eingereichten K-Bogen auf die Geltendmachung der synthetisch bewerteten Anlagen verzichtet (act. 10). […] Tabelle 2 Anrechenbare synthetische Restwerte AIL Servizi SA
E. 3.4 Anlagewerte insgesamt 54 Insgesamt ergeben sich für die Gesuchstellerin aus obigen Ausführungen folgende regulatorischen Anlagewerte als Basis für die Festsetzung des Übertragungswertes: […] Tabelle 3 Anrechenbare Restwerte insgesamt für die Überführung AIL Servizi SA
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4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Festlegung des definitiven Übertragungswerts 55 Gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) betreffend die Bewertung des Übertragungsnetzes (sog. Bewertungsverfügung) wird der definitive Wert der einzelnen Übertragungsnetzanteile in einem separaten Verfahren nach Ab- schluss sämtlicher Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009, 952- 09-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie gegen die Bewertungsverfügung festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 die Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom angepasst (Urteil Dispositiv- ziffer 3). 56 Die Festlegung des definitiven Werts des Übertragungsnetzes wird somit im Sinne der Gleichbehand- lung auch in Bezug auf die Gesuchstellerin für die vorliegend betroffenen Übertragungsnetzbestand- teile nach Massgabe der Dispositivziffer 2 der Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 i.V.m. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012) vorgenommen (vgl. Rz. 13). 5 Gebühren 57 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom
22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 CHF pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 58 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] an- rechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 59 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat das Gesuch um Festlegung der regulatorischen Anlagerestwerte per 31.12.2012 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegen- de Verfahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen.
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III. Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
(1) Die regulatorischen anrechenbaren Anlagerestwerte per 31.12.2012 des Übertragungsnetzes der AIL Servizi SA betragen […] Franken. (2) Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der AIL Servizi SA auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. (3) Die Verfügung wird der AIL Servizi SA und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Bern, 18.09.2014
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − AIL Servizi SA, Via della Posta, Casella postale 5131, 6901 Lugano − Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg
Beilagen: − Tabellen
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
E. 4 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung 921-10-005 vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Swissgrid AG zu überführen sind (Verfügung abrufbar unter www.elcom.admin.ch Dokumentation Verfügungen).
E. 5 In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertragungs- netz gehören und daher nicht auf die Swissgrid AG zu überführen sind (Ziff. 10 des Dispositivs). Stich- leitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehören ab diesem Zeitpunkt hingegen zum Übertragungsnetz und sind auf die Swissgrid AG zu überführen.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A-8884/2010, A- 95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011; Urteile im Internet abrufbar unter www.bvger.ch Rechtsprechung Entscheiddatenbank BVGer) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der ElCom aufgehoben sowie festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 und 2 der Urteildispositive).
E. 7 Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung vom 15. August 2013 ihre Verfügung vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehält- lich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbetei- ligten zu überführen sind (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Ziff. 2 des Dispositivs).
E. 8 Diese Wiedererwägung hat dazu geführt, dass sich diverse Netz- und Kraftwerksbetreiber 2013 als noch im Besitz von Teilen des Übertragungsnetzes herausstellten. Diese wurden im Rahmen des Pro- jektes GO+! zusammengefasst und Anfang 2014 teilweise in separaten Übertragungsprojekten an die Verfahrensbeteiligte überführt.
E. 9 Die entsprechenden Parteien werden im Projekt GO+! als sogenannte Sacheinlegerinnen 2013 (SE 2013; vormals «Nicht-GSV-Parteien») bezeichnet. Eine weitere Überführung der verbleibenden Teile des Übertragungsnetzes ist für Anfang 2015 geplant. Bei den an dieser Transaktion beteiligten Sacheinlegerinnen handelt es sich um die sogenannten Sacheinlegerinnen 2014 (SE 2014).
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B.
E. 10 Die SE 2013 haben Mitte 2013 Anträge auf Feststellung des vorläufigen Überführungswertes ihres Übertragungsnetzes an Swissgrid gestellt. Diese Anträge sind alle über die Verfahrensbeteiligte bei der ElCom eingereicht worden. Die Verfahrensbeteiligte hat ergänzend dazu den vorgesehenen Ab- lauf beschrieben (act. 1).
E. 11 Die Anträge der SE 2013 umfassen im Wesentlichen folgende Punkte: − Festlegung eines vorläufigen Werts per 31.12.2012 der zu überführenden Anlagen; − Festlegung des definitiven Werts gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der ElCom-Verfügung vom
20. September 2012 betreffend Transaktion Übertragungsnetz / Massgeblicher Wert; − Koordination des Verfahrens mit dem ElCom-Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002).
E. 12 Die Anlagewerte des Übertragungsnetzes der SE 2013 wurden einstweilen zu Buchwerten per
31. Dezember 2012, abzüglich der Abschreibungen für 2013, überführt (sog. provisorischer Wert). Die Sacheinlageverträge, welche im Herbst 2013 durch die SE 2013 und die Verfahrensbeteiligte unter- zeichnet worden sind, stützen sich auf diesen provisorischen Wert. Der Vollzug der Überführung der Teile des Übertragungsnetzes erfolgte am 6. Januar 2014 (Eintrag der Kapitalerhöhung bei der Ver- fahrensbeteiligten).
E. 13 Das Vorgehen in Bezug auf die Überprüfung der Anlagenwerte der SE 2013 wurde an einer gemeinsamen Sitzung mit den SE 2013 und der Verfahrensbeteiligten vom 4. September 2013 in Bern besprochen und mit Schreiben vom 17. September 2013 von der ElCom bestätigt (act. 4). Es umfasste folgende Teile: (1) Die ElCom nimmt für jede SE 2013 eine Prüfung der regulatorischen Anlagenwerte des Über- tragungsnetzes per 31. Dezember 2012 vor. Diese Prüfung wird alle bis dahin ergangenen Gerichtsentscheide bezüglich der Bewertungsfragen berücksichtigen. Gestützt auf die Er- gebnisse dieser Prüfung wird die ElCom für jede SE 2013 individuell die anrechenbaren An- lagenwerte gemäss StromVG verfügen (ElCom-Werte oder regulatorische Anlagewerte ge- mäss StromVG). Im Verlauf des Jahres 2014 nehmen die Parteien die sogenannte Bewertungsanpassung 1 vor. Basis für die Ermittlung der Werte für die Bewertungsanpas- sung 1 ist die Verfügung der ElCom zu den anrechenbaren Anlagenwerten gemäss StromVG per 31. Dezember 2012. Zudem werden für die Bewertungsanpassung 1 die Investitionen und Desinvestitionen sowie die definitiven Abschreibungen per 31. Dezember 2013 berück- sichtigt. (2) Nach Abschluss aller Gerichtsverfahren zu bewertungsrelevanten Themen wird die ElCom eine Schlussprüfung vornehmen und für alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer berei- nigte Werte verfügen, welche den höherinstanzlichen Entscheidungen Rechnung tragen (vgl. Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 [alt: 928- 10-002] , sog. «Bewertungsverfügung»). Diese werden in der sogenannten Bewertungsan- passung 2 berücksichtigt. Das heisst, die Differenz zwischen dem Anlagenwert nach Bewer- tungsanpassung 1 gemäss Ziffer (1) oben und dem Anlagenwert gemäss Schlussprüfung der ElCom führt zur Bewertungsanpassung 2. (3) Die Verfahren der SE 2013 bezüglich der vorläufigen Festlegung der Anlagenwerte für die Überführung der Übertragungsnetze an Swissgrid werden mit dem Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) «Projekt GO!» wie oben beschrieben koordiniert. Dies bedeutet namentlich, dass die SE 2013 in der Schlussprüfung der ElCom gemäss Ziffer (2) oben ebenfalls beteiligt sind.
E. 14 Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 wurde ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und der Gesuchstellerin
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ein Fragebogen und ein Erhebungsbogen zugestellt (act. 5). Mit Schreiben vom 24. März 2014 reichte die Gesuchstellerin das erbetene Material ein (act. 8).
E. 15 Im Verlaufe des Verfahrens wurde zur Klärung diverser Fragen weiterer E-Mail-Verkehr und ein Telefongespräch geführt. Diese Abklärungen führten dazu, dass die Gesuchstellerin einen angepass- ten Erhebungsbogen einreichte; alle Werte konnten auf dieser Basis geklärt werden (act. 9 - 10).
E. 16 Mit Schreiben vom 13. August 2014 stellte das Fachsekretariat den Parteien einen Verfügungsentwurf zu und räumte ihnen die Gelegenheit ein, sich bis zum 5. September 2014 dazu zu äussern (act. 11). Die Verfahrensbeteiligte nahm mit Eingabe vom 5. September 2014 zum Verfügungsentwurf Stellung (act. 12). Die Gesuchstellerin teilte mit E-Mail vom 9. September 2014 mit, dass sie auf eine Stellung- nahme verzichte (act. 13). II. Erwägungen 1 Zuständigkeit
E. 17 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).
E. 18 Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin.
E. 19 Die EVU sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet, das Übertragungsnetz auf gesamt- schweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Die Zuständigkeit der ElCom zur Begleitung der Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei gemäss Bundesverwaltungsgericht auch auf die präventive Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012, A-4797/2011, E. 8.2.5). Diese Kompetenz um- fasst somit auch die Festlegung des provisorischen Anlagenwerts des Übertragungsnetzes.
E. 20 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält ferner verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und damit der anrechenbaren Kosten (Art. 14 StromVG; Art. 15 StromVG; Art. 12–19 StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft auch die Nachdeklaration von Kosten gegen- über der Verfahrensbeteiligten. Die ElCom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 21 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
E. 22 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
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E. 23 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festlegung des provisorischen Wertes für die Teile am Übertragungsnetz, welche die Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte überführt hat. Dieser provi- sorische Wert ist Grundlage für die Bewertungsanpassung 1 (siehe Rz. 13). Damit ist die Verfahrens- beteiligte vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.
E. 24 Die Gesuchstellerin wurde im vorliegenden Verfahren bei der Feststellung des Sachverhalts einbezogen (act. 5, 7-11).
E. 25 Den Parteien wurde ausserdem Gelegenheit gegeben, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen (act. 11-13).
E. 26 Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wurde das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Materielle Beurteilung
E. 27 Im Rahmen des Projektes GO+! haben die Parteien mit Swissgrid ein Übertragungsinventar erarbeitet, welches die Anlagen auflistet, die übertragen werden sollen oder per Anfang 2014 bereits übertragen wurden. Die ElCom hat die verschiedenen Anträge soweit möglich mit dem Übertragungsinventar ver- glichen, um die Übereinstimmung der für die vorliegende Bewertungsverfügung geltend gemachten Anlagen mit den Inventaren sicherzustellen.
E. 28 Dabei wurden in Bezug auf die Gesuchstellerin keine Auffälligkeiten festgestellt.
E. 29 Um die Bewertung vorzunehmen, ist eine Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz notwendig. Die eingereichten Anlagewerte müssen bereinigt werden um Anlagen, welche dem Ver- teilnetz zuzurechnen sind. Diese Abgrenzung hat aufgrund von sachlichen Kriterien durch die Aus- scheidung der Anlagen der Netzebene 1 in der Anlagebuchhaltung des Unternehmens zu erfolgen.
E. 30 Die Gesuchstellerin hat diese Aufteilung vorgenommen.
E. 31 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013, A-2876/2010, E. 6.4). Die eingereichten Anlagewerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten.
E. 32 Anlagen im Bau können nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Swissgrid AG und der Sacheinlegerin für die Übertragung berücksichtigt werden.
E. 33 Die Gesuchstellerin hat keine Anlagen in Bau deklariert.
E. 34 Für die Bewertung von Anlagen sind Kaufpreise nicht relevant. Alle Anlagenwerte sind daher von Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss
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Artikel 15 StromVG einzusetzen. Gegebenenfalls ist ausnahmsweise eine synthetische Bewertung vorzunehmen.
E. 35 Die SE 2013 wurden bezüglich ihrer Anlagewerte daher dahingehend befragt, ob ihre Deklarationen Kaufpreise enthalten. Dazu gehören ebenfalls konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft – beispielsweise im Zuge der Ausgliederung von Anlagen der Netzebene 1 in eine Grid AG. Die so übertragenen Anlagen sind ebenfalls maximal zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellkosten zu bewerten.
E. 36 Die Gesuchstellerin hat im Juni 2009 die Anlagen der NE1 von der […] gekauft. Die Anlagen wurden zum Anschaffungsrestwert per 31. Dezember 2008 gekauft und nach der Nutzungsdauer abgeschrie- ben (act. 7 / Fragebogen, Frage 6).
E. 37 In seinem Urteil vom 7. Mai 2013 im Verfahren A-2654/2009 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmemethode handelt, die nur dann angewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen. Gemäss Artikel 216 Absatz 1 OR bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb in das Grundbuch einge- tragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grund- buchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2).
E. 38 Bei Grundstücken gelten die ursprünglichen Anschaffungswerte – diese sind üblicherweise in den Belegen der Grundbucheinträge festgehalten. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind daher Grundstücke grundsätzlich nach ursprünglichen Anschaffungswerten und nicht synthetisch oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2).
E. 39 Die Gesuchstellerin hat keine Grundstücke deklariert.
E. 40 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die entsprechenden Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuweisen. Solchermassen finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagewert zugerechnet wer- den.
E. 41 In Bezug auf die Gesuchstellerin ergeben sich diesbezüglich keine Besonderheiten.
E. 42 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungs- dauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die Abschrei- bungen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrieben werden.
E. 43 In Bezug auf die Gesuchstellerin ergeben sich diesbezüglich keine Besonderheiten.
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E. 44 Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsge- setzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ur- sprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.).
E. 45 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der synthetischen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (siehe z.B. Urteil vom 10. Juli 2013 im Verfahren A-2786/2010, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagewert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigen- leistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem Urteil vom
15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010 präzisiert das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Lei- tungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander ab- zugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (A-8638/2010, E. 5.3.4).
E. 46 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte An- lage. Enthielt eine historisch bewertete Anlage geschätzte oder synthetisch bewertete Anteile, so wur- de das Unternehmen kontaktiert, um die gesamte Anlage synthetisch zu bewerten.
E. 47 Die Gesuchstellerin hat per Ende 2012 einen historisch bewerteten Anlagenrestwert von insgesamt […] Franken eingereicht. Diese Werte wurden nicht beanstandet. […] Tabelle 1 Anrechenbare historische Restwerte AIL Servizi SA
E. 48 Die synthetische Bewertungsmethode ist eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 44 f.)
E. 49 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird der Hösple-Index für die synthetischen Werte im Übertragungsnetz verwendet. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Die Branche hat im Rahmen dieser Methode generell anwendbare Einheitswerte für die Anlagen definiert, welche von der ElCom akzeptiert werden. Vom so errechneten Wert wird durch- schnittlich 1.47 Prozent in Abzug gebracht (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010, E. 6.3.2).
9/12
E. 50 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagewert. Einzelne Kostenele- mente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet (vgl. oben, Rz. 44).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 46 25833, Fax +41 58 46 20222 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 25 \ COO.2207.105.2.158562
Referenz/Aktenzeichen: 25-00017 (alt: 928-13-009)
Bern, 18.09.2014
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom
Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Aline Clerc, Matthias Finger
in Sachen: AIL Servizi SA, Via della Posta, Casella postale 5131, 6901 Lugano (Gesuchstellerin) gegen Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte) betreffend Festlegung des Anlagenwerts für die Übertragung der NE 1 an Swissgrid sowie die Definition der anrechenbaren Kosten
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Inhaltsverzeichnis
I. Sachverhalt ............................................................................................................................... 3 II. Erwägungen .............................................................................................................................. 5 1 Zuständigkeit ............................................................................................................................ 5 2 Parteien und rechtliches Gehör ............................................................................................... 5 2.1 Parteien ......................................................................................................................... 5 2.2 Rechtliches Gehör .......................................................................................................... 6 3 Materielle Beurteilung .............................................................................................................. 6 3.1 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze ................................................... 6 3.1.1 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz ..................................................... 6 3.1.2 Anlagen im Bau .............................................................................................................. 6 3.1.3 Netzkäufe ....................................................................................................................... 6 3.1.4 Bewertung von Grundstücken ......................................................................................... 7 3.1.5 Zahlungen Dritter............................................................................................................ 7 3.1.6 Abschreibungen ............................................................................................................. 7 3.2 Historische Bewertung .................................................................................................... 8 3.2.1 Grundsätze zur historischen Bewertung .......................................................................... 8 3.2.2 Historische Bewertung der Anlagen ................................................................................ 8 3.3 Synthetische Bewertung ................................................................................................. 8 3.3.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung ....................................................................... 8 3.3.2 Synthetische Bewertung der Anlagen ............................................................................. 9 3.4 Anlagewerte insgesamt .................................................................................................. 9 4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Festlegung des definitiven Übertragungswerts .........................................................................................................................10 5 Gebühren .................................................................................................................................10 III. Entscheid ..............................................................................................................................11
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I. Sachverhalt A.
1 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, d.h. bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewie- sen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft aus- geglichen. 2 Seit März 2011 wird die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 928- 10-002) formell begleitet. 3 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Swissgrid AG. Im Rahmen dieses Projekts hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Vorarbeiten ge- leistet. Anfang 2013 wurden zudem bereits grosse Teile des Übertragungsnetzes an Swissgrid über- tragen. Anfang 2014 folgten weitere Anlagen des Übertragungsnetzes. 4 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung 921-10-005 vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Swissgrid AG zu überführen sind (Verfügung abrufbar unter www.elcom.admin.ch Dokumentation Verfügungen). 5 In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertragungs- netz gehören und daher nicht auf die Swissgrid AG zu überführen sind (Ziff. 10 des Dispositivs). Stich- leitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehören ab diesem Zeitpunkt hingegen zum Übertragungsnetz und sind auf die Swissgrid AG zu überführen. 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A-8884/2010, A- 95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011; Urteile im Internet abrufbar unter www.bvger.ch Rechtsprechung Entscheiddatenbank BVGer) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der ElCom aufgehoben sowie festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 und 2 der Urteildispositive). 7 Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung vom 15. August 2013 ihre Verfügung vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehält- lich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbetei- ligten zu überführen sind (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Ziff. 2 des Dispositivs). 8 Diese Wiedererwägung hat dazu geführt, dass sich diverse Netz- und Kraftwerksbetreiber 2013 als noch im Besitz von Teilen des Übertragungsnetzes herausstellten. Diese wurden im Rahmen des Pro- jektes GO+! zusammengefasst und Anfang 2014 teilweise in separaten Übertragungsprojekten an die Verfahrensbeteiligte überführt. 9 Die entsprechenden Parteien werden im Projekt GO+! als sogenannte Sacheinlegerinnen 2013 (SE 2013; vormals «Nicht-GSV-Parteien») bezeichnet. Eine weitere Überführung der verbleibenden Teile des Übertragungsnetzes ist für Anfang 2015 geplant. Bei den an dieser Transaktion beteiligten Sacheinlegerinnen handelt es sich um die sogenannten Sacheinlegerinnen 2014 (SE 2014).
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B.
10 Die SE 2013 haben Mitte 2013 Anträge auf Feststellung des vorläufigen Überführungswertes ihres Übertragungsnetzes an Swissgrid gestellt. Diese Anträge sind alle über die Verfahrensbeteiligte bei der ElCom eingereicht worden. Die Verfahrensbeteiligte hat ergänzend dazu den vorgesehenen Ab- lauf beschrieben (act. 1). 11 Die Anträge der SE 2013 umfassen im Wesentlichen folgende Punkte: − Festlegung eines vorläufigen Werts per 31.12.2012 der zu überführenden Anlagen; − Festlegung des definitiven Werts gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der ElCom-Verfügung vom
20. September 2012 betreffend Transaktion Übertragungsnetz / Massgeblicher Wert; − Koordination des Verfahrens mit dem ElCom-Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002). 12 Die Anlagewerte des Übertragungsnetzes der SE 2013 wurden einstweilen zu Buchwerten per
31. Dezember 2012, abzüglich der Abschreibungen für 2013, überführt (sog. provisorischer Wert). Die Sacheinlageverträge, welche im Herbst 2013 durch die SE 2013 und die Verfahrensbeteiligte unter- zeichnet worden sind, stützen sich auf diesen provisorischen Wert. Der Vollzug der Überführung der Teile des Übertragungsnetzes erfolgte am 6. Januar 2014 (Eintrag der Kapitalerhöhung bei der Ver- fahrensbeteiligten). 13 Das Vorgehen in Bezug auf die Überprüfung der Anlagenwerte der SE 2013 wurde an einer gemeinsamen Sitzung mit den SE 2013 und der Verfahrensbeteiligten vom 4. September 2013 in Bern besprochen und mit Schreiben vom 17. September 2013 von der ElCom bestätigt (act. 4). Es umfasste folgende Teile: (1) Die ElCom nimmt für jede SE 2013 eine Prüfung der regulatorischen Anlagenwerte des Über- tragungsnetzes per 31. Dezember 2012 vor. Diese Prüfung wird alle bis dahin ergangenen Gerichtsentscheide bezüglich der Bewertungsfragen berücksichtigen. Gestützt auf die Er- gebnisse dieser Prüfung wird die ElCom für jede SE 2013 individuell die anrechenbaren An- lagenwerte gemäss StromVG verfügen (ElCom-Werte oder regulatorische Anlagewerte ge- mäss StromVG). Im Verlauf des Jahres 2014 nehmen die Parteien die sogenannte Bewertungsanpassung 1 vor. Basis für die Ermittlung der Werte für die Bewertungsanpas- sung 1 ist die Verfügung der ElCom zu den anrechenbaren Anlagenwerten gemäss StromVG per 31. Dezember 2012. Zudem werden für die Bewertungsanpassung 1 die Investitionen und Desinvestitionen sowie die definitiven Abschreibungen per 31. Dezember 2013 berück- sichtigt. (2) Nach Abschluss aller Gerichtsverfahren zu bewertungsrelevanten Themen wird die ElCom eine Schlussprüfung vornehmen und für alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer berei- nigte Werte verfügen, welche den höherinstanzlichen Entscheidungen Rechnung tragen (vgl. Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 [alt: 928- 10-002] , sog. «Bewertungsverfügung»). Diese werden in der sogenannten Bewertungsan- passung 2 berücksichtigt. Das heisst, die Differenz zwischen dem Anlagenwert nach Bewer- tungsanpassung 1 gemäss Ziffer (1) oben und dem Anlagenwert gemäss Schlussprüfung der ElCom führt zur Bewertungsanpassung 2. (3) Die Verfahren der SE 2013 bezüglich der vorläufigen Festlegung der Anlagenwerte für die Überführung der Übertragungsnetze an Swissgrid werden mit dem Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) «Projekt GO!» wie oben beschrieben koordiniert. Dies bedeutet namentlich, dass die SE 2013 in der Schlussprüfung der ElCom gemäss Ziffer (2) oben ebenfalls beteiligt sind. 14 Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 wurde ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und der Gesuchstellerin
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ein Fragebogen und ein Erhebungsbogen zugestellt (act. 5). Mit Schreiben vom 24. März 2014 reichte die Gesuchstellerin das erbetene Material ein (act. 8). 15 Im Verlaufe des Verfahrens wurde zur Klärung diverser Fragen weiterer E-Mail-Verkehr und ein Telefongespräch geführt. Diese Abklärungen führten dazu, dass die Gesuchstellerin einen angepass- ten Erhebungsbogen einreichte; alle Werte konnten auf dieser Basis geklärt werden (act. 9 - 10). 16 Mit Schreiben vom 13. August 2014 stellte das Fachsekretariat den Parteien einen Verfügungsentwurf zu und räumte ihnen die Gelegenheit ein, sich bis zum 5. September 2014 dazu zu äussern (act. 11). Die Verfahrensbeteiligte nahm mit Eingabe vom 5. September 2014 zum Verfügungsentwurf Stellung (act. 12). Die Gesuchstellerin teilte mit E-Mail vom 9. September 2014 mit, dass sie auf eine Stellung- nahme verzichte (act. 13). II. Erwägungen 1 Zuständigkeit 17 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 18 Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin. 19 Die EVU sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet, das Übertragungsnetz auf gesamt- schweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Die Zuständigkeit der ElCom zur Begleitung der Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei gemäss Bundesverwaltungsgericht auch auf die präventive Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012, A-4797/2011, E. 8.2.5). Diese Kompetenz um- fasst somit auch die Festlegung des provisorischen Anlagenwerts des Übertragungsnetzes. 20 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält ferner verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und damit der anrechenbaren Kosten (Art. 14 StromVG; Art. 15 StromVG; Art. 12–19 StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft auch die Nachdeklaration von Kosten gegen- über der Verfahrensbeteiligten. Die ElCom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 21 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 22 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
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23 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festlegung des provisorischen Wertes für die Teile am Übertragungsnetz, welche die Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte überführt hat. Dieser provi- sorische Wert ist Grundlage für die Bewertungsanpassung 1 (siehe Rz. 13). Damit ist die Verfahrens- beteiligte vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 24 Die Gesuchstellerin wurde im vorliegenden Verfahren bei der Feststellung des Sachverhalts einbezogen (act. 5, 7-11). 25 Den Parteien wurde ausserdem Gelegenheit gegeben, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen (act. 11-13). 26 Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wurde das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Materielle Beurteilung 3.1 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze 27 Im Rahmen des Projektes GO+! haben die Parteien mit Swissgrid ein Übertragungsinventar erarbeitet, welches die Anlagen auflistet, die übertragen werden sollen oder per Anfang 2014 bereits übertragen wurden. Die ElCom hat die verschiedenen Anträge soweit möglich mit dem Übertragungsinventar ver- glichen, um die Übereinstimmung der für die vorliegende Bewertungsverfügung geltend gemachten Anlagen mit den Inventaren sicherzustellen. 28 Dabei wurden in Bezug auf die Gesuchstellerin keine Auffälligkeiten festgestellt. 3.1.1 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz 29 Um die Bewertung vorzunehmen, ist eine Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz notwendig. Die eingereichten Anlagewerte müssen bereinigt werden um Anlagen, welche dem Ver- teilnetz zuzurechnen sind. Diese Abgrenzung hat aufgrund von sachlichen Kriterien durch die Aus- scheidung der Anlagen der Netzebene 1 in der Anlagebuchhaltung des Unternehmens zu erfolgen. 30 Die Gesuchstellerin hat diese Aufteilung vorgenommen. 3.1.2 Anlagen im Bau 31 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013, A-2876/2010, E. 6.4). Die eingereichten Anlagewerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. 32 Anlagen im Bau können nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Swissgrid AG und der Sacheinlegerin für die Übertragung berücksichtigt werden. 33 Die Gesuchstellerin hat keine Anlagen in Bau deklariert. 3.1.3 Netzkäufe 34 Für die Bewertung von Anlagen sind Kaufpreise nicht relevant. Alle Anlagenwerte sind daher von Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss
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Artikel 15 StromVG einzusetzen. Gegebenenfalls ist ausnahmsweise eine synthetische Bewertung vorzunehmen. 35 Die SE 2013 wurden bezüglich ihrer Anlagewerte daher dahingehend befragt, ob ihre Deklarationen Kaufpreise enthalten. Dazu gehören ebenfalls konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft – beispielsweise im Zuge der Ausgliederung von Anlagen der Netzebene 1 in eine Grid AG. Die so übertragenen Anlagen sind ebenfalls maximal zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellkosten zu bewerten. 36 Die Gesuchstellerin hat im Juni 2009 die Anlagen der NE1 von der […] gekauft. Die Anlagen wurden zum Anschaffungsrestwert per 31. Dezember 2008 gekauft und nach der Nutzungsdauer abgeschrie- ben (act. 7 / Fragebogen, Frage 6). 3.1.4 Bewertung von Grundstücken 37 In seinem Urteil vom 7. Mai 2013 im Verfahren A-2654/2009 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmemethode handelt, die nur dann angewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen. Gemäss Artikel 216 Absatz 1 OR bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb in das Grundbuch einge- tragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grund- buchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 38 Bei Grundstücken gelten die ursprünglichen Anschaffungswerte – diese sind üblicherweise in den Belegen der Grundbucheinträge festgehalten. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind daher Grundstücke grundsätzlich nach ursprünglichen Anschaffungswerten und nicht synthetisch oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 39 Die Gesuchstellerin hat keine Grundstücke deklariert. 3.1.5 Zahlungen Dritter 40 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die entsprechenden Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuweisen. Solchermassen finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagewert zugerechnet wer- den. 41 In Bezug auf die Gesuchstellerin ergeben sich diesbezüglich keine Besonderheiten. 3.1.6 Abschreibungen 42 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungs- dauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die Abschrei- bungen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrieben werden. 43 In Bezug auf die Gesuchstellerin ergeben sich diesbezüglich keine Besonderheiten.
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3.2 Historische Bewertung 3.2.1 Grundsätze zur historischen Bewertung 44 Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsge- setzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ur- sprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.). 45 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der synthetischen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (siehe z.B. Urteil vom 10. Juli 2013 im Verfahren A-2786/2010, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagewert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigen- leistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem Urteil vom
15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010 präzisiert das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Lei- tungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander ab- zugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (A-8638/2010, E. 5.3.4). 46 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte An- lage. Enthielt eine historisch bewertete Anlage geschätzte oder synthetisch bewertete Anteile, so wur- de das Unternehmen kontaktiert, um die gesamte Anlage synthetisch zu bewerten. 3.2.2 Historische Bewertung der Anlagen 47 Die Gesuchstellerin hat per Ende 2012 einen historisch bewerteten Anlagenrestwert von insgesamt […] Franken eingereicht. Diese Werte wurden nicht beanstandet. […] Tabelle 1 Anrechenbare historische Restwerte AIL Servizi SA 3.3 Synthetische Bewertung 3.3.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung 48 Die synthetische Bewertungsmethode ist eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 44 f.) 49 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird der Hösple-Index für die synthetischen Werte im Übertragungsnetz verwendet. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Die Branche hat im Rahmen dieser Methode generell anwendbare Einheitswerte für die Anlagen definiert, welche von der ElCom akzeptiert werden. Vom so errechneten Wert wird durch- schnittlich 1.47 Prozent in Abzug gebracht (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010, E. 6.3.2).
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50 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagewert. Einzelne Kostenele- mente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet (vgl. oben, Rz. 44). 3.3.2 Synthetische Bewertung der Anlagen 51 Die Gesuchstellerin hat bisher nicht aktivierte Eigenleistungen als synthetische Werte in das regulatorische Anlagevermögen aufgenommen (act. 7). Diese Eigenleistungen werden sodann mit dem Lohnkostenindex «T.39 Entwicklung der Nominallöhne 1939–2012» indexiert. Dieses Vorgehen ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht zulässig. Die Anlagen müssen – sofern sie nicht in einzel- ne Subanlagen aufgeteilt werden können – als Ganzes entweder historisch oder synthetisch bewertet werden (vgl. hierzu auch oben, Rz. 44 und 50). 52 Mit E-Mail vom 4. Juli 2014 wurde die Gesuchstellerin daher gebeten, die Bewertung zu korrigieren und die ganzen Anlagen mittels den Einheitswerten von Pöyry synthetisch zu bewerten, mit dem Hösple-Index zu indexieren und einen Abzug von 1.47 Prozent vorzunehmen. 53 Die Gesuchstellerin hat im neu eingereichten K-Bogen auf die Geltendmachung der synthetisch bewerteten Anlagen verzichtet (act. 10). […] Tabelle 2 Anrechenbare synthetische Restwerte AIL Servizi SA 3.4 Anlagewerte insgesamt 54 Insgesamt ergeben sich für die Gesuchstellerin aus obigen Ausführungen folgende regulatorischen Anlagewerte als Basis für die Festsetzung des Übertragungswertes: […] Tabelle 3 Anrechenbare Restwerte insgesamt für die Überführung AIL Servizi SA
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4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Festlegung des definitiven Übertragungswerts 55 Gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) betreffend die Bewertung des Übertragungsnetzes (sog. Bewertungsverfügung) wird der definitive Wert der einzelnen Übertragungsnetzanteile in einem separaten Verfahren nach Ab- schluss sämtlicher Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009, 952- 09-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie gegen die Bewertungsverfügung festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 die Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom angepasst (Urteil Dispositiv- ziffer 3). 56 Die Festlegung des definitiven Werts des Übertragungsnetzes wird somit im Sinne der Gleichbehand- lung auch in Bezug auf die Gesuchstellerin für die vorliegend betroffenen Übertragungsnetzbestand- teile nach Massgabe der Dispositivziffer 2 der Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 i.V.m. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012) vorgenommen (vgl. Rz. 13). 5 Gebühren 57 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom
22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 CHF pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 58 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] an- rechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 59 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat das Gesuch um Festlegung der regulatorischen Anlagerestwerte per 31.12.2012 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegen- de Verfahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen.
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III. Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
(1) Die regulatorischen anrechenbaren Anlagerestwerte per 31.12.2012 des Übertragungsnetzes der AIL Servizi SA betragen […] Franken. (2) Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der AIL Servizi SA auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. (3) Die Verfügung wird der AIL Servizi SA und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Bern, 18.09.2014
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − AIL Servizi SA, Via della Posta, Casella postale 5131, 6901 Lugano − Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg
Beilagen: − Tabellen
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.