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Regulatorischer Übertragungswert NE1 AET

Elcom · 2014-09-17 · Deutsch CH
Sachverhalt

A.

1 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, d.h. bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewie- sen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft aus- geglichen. 2 Seit März 2011 wird die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 928- 10-002) formell begleitet. 3 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Swissgrid AG. Im Rahmen dieses Projekts hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Vorarbeiten ge- leistet. Anfang 2013 wurden zudem bereits grosse Teile des Übertragungsnetzes an Swissgrid über- tragen. Anfang 2014 folgten weitere Anlagen des Übertragungsnetzes. 4 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung 921-10-005 vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Swissgrid AG zu überführen sind (Verfügung abrufbar unter www.elcom.admin.ch  Dokumentation  Verfügungen). 5 In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertragungs- netz gehören und daher nicht auf die Swissgrid AG zu überführen sind (Ziff. 10 des Dispositivs). Stich- leitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehören ab diesem Zeitpunkt hingegen zum Übertragungsnetz und sind auf die Swissgrid AG zu überführen. 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A-8884/2010, A- 95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011; Urteile im Internet abrufbar unter www.bvger.ch  Rechtsprechung  Entscheiddatenbank BVGer) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der ElCom aufgehoben sowie festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 und 2 der Urteildispositive). 7 Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung vom 15. August 2013 ihre Verfügung vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehält- lich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbetei- ligten zu überführen sind (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Ziff. 2 des Dispositivs). 8 Diese Wiedererwägung hat dazu geführt, dass sich diverse Netz- und Kraftwerksbetreiber 2013 als noch im Besitz von Teilen des Übertragungsnetzes herausstellten. Diese wurden im Rahmen des Pro- jektes GO+! zusammengefasst und Anfang 2014 teilweise in separaten Übertragungsprojekten an die Verfahrensbeteiligte überführt. 9 Die entsprechenden Parteien werden im Projekt Go+! als sogenannte Sacheinlegerinnen 2013 (SE 2013; vormals «Nicht-GSV-Parteien») bezeichnet. Eine weitere Überführung der verbleibenden Teile des Übertragungsnetzes ist für Anfang 2015 geplant. Bei den an dieser Transaktion beteiligten Sacheinlegerinnen handelt es sich um die sogenannten Sacheinlegerinnen 2014 (SE 2014).

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B.

10 Die SE 2013 haben Mitte 2013 Anträge auf Feststellung des vorläufigen Überführungswertes ihres Übertragungsnetzes an Swissgrid gestellt. Diese Anträge sind alle über die Verfahrensbeteiligte bei der ElCom eingereicht worden. Die Verfahrensbeteiligte hat ergänzend dazu den vorgesehenen Ab- lauf beschrieben (act. 1). 11 Die Anträge der SE 2013 umfassen im Wesentlichen folgende Punkte: − Festlegung eines vorläufigen Werts per 31.12.2012 der zu überführenden Anlagen; − Festlegung des definitiven Werts gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der ElCom-Verfügung vom

20. September 2012 betreffend Transaktion Übertragungsnetz / Massgeblicher Wert; − Koordination des Verfahrens mit dem ElCom-Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002). 12 Die Anlagewerte des Übertragungsnetzes der SE 2013 wurden einstweilen zu Buchwerten per

31. Dezember 2012, abzüglich der Abschreibungen für 2013, überführt (sog. provisorischer Wert). Die Sacheinlageverträge, welche im Herbst 2013 durch die SE 2013 und die Verfahrensbeteiligte unter- zeichnet worden sind, stützen sich auf diesen provisorischen Wert. Der Vollzug der Überführung der Teile des Übertragungsnetzes erfolgte am 6. Januar 2014 (Eintrag der Kapitalerhöhung bei der Ver- fahrensbeteiligten). 13 Das Vorgehen in Bezug auf die Überprüfung der Anlagenwerte der SE 2013 wurde an einer gemeinsamen Sitzung mit den SE 2013 und der Verfahrensbeteiligten vom 4. September 2013 in Bern besprochen und mit Schreiben vom 17. September 2013 von der ElCom bestätigt (act. 4). Es umfasste folgende Teile: (1) Die ElCom nimmt für jede SE 2013 eine Prüfung der regulatorischen Anlagenwerte des Über- tragungsnetzes per 31. Dezember 2012 vor. Diese Prüfung wird alle bis dahin ergangenen Gerichtsentscheide bezüglich der Bewertungsfragen berücksichtigen. Gestützt auf die Er- gebnisse dieser Prüfung wird die ElCom für jede SE 2013 individuell die anrechenbaren An- lagenwerte gemäss StromVG verfügen (ElCom-Werte oder regulatorische Anlagewerte ge- mäss StromVG). Im Verlauf des Jahres 2014 nehmen die Parteien die sogenannte Bewertungsanpassung 1 vor. Basis für die Ermittlung der Werte für die Bewertungsanpas- sung 1 ist die Verfügung der ElCom zu den anrechenbaren Anlagenwerten gemäss StromVG per 31. Dezember 2012. Zudem werden für die Bewertungsanpassung 1 die Investitionen und Desinvestitionen sowie die definitiven Abschreibungen per 31. Dezember 2013 berück- sichtigt. (2) Nach Abschluss aller Gerichtsverfahren zu bewertungsrelevanten Themen wird die ElCom eine Schlussprüfung vornehmen und für alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer berei- nigte Werte verfügen, welche den höherinstanzlichen Entscheidungen Rechnung tragen (vgl. Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 [alt: 928- 10-002] , sog. «Bewertungsverfügung»). Diese werden in der sogenannten Bewertungsan- passung 2 berücksichtigt. Das heisst, die Differenz zwischen dem Anlagenwert nach Bewer- tungsanpassung 1 gemäss Ziffer (1) oben und dem Anlagenwert gemäss Schlussprüfung der ElCom führt zur Bewertungsanpassung 2. (3) Die Verfahren der SE 2013 bezüglich der vorläufigen Festlegung der Anlagenwerte für die Überführung der Übertragungsnetze an Swissgrid werden mit dem Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) «Projekt GO!» wie oben beschrieben koordiniert. Dies bedeutet namentlich, dass die SE 2013 in der Schlussprüfung der ElCom gemäss Ziffer (2) oben ebenfalls beteiligt sind. 14 Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 wurde ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und der Gesuchstellerin

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ein Fragebogen und ein Erhebungsbogen zugestellt (act. 6). Mit Schreiben vom 14. März 2014 reichte die Gesuchstellerin das erbetene Material ein (act. 8). 15 Im Verlaufe des Verfahrens wurde zur Klärung diverser Fragen weiterer E-Mail-Verkehr und ein Telefongespräch geführt. Diese Abklärungen führten dazu, dass die AET einen angepassten Erhe- bungsbogen einreichte; alle Werte konnten auf dieser Basis geklärt werden (act. 9 - 11). 16 Mit Schreiben vom 13. August 2014 stellte das Fachsekretariat den Parteien einen Verfügungsentwurf zu und räumte ihnen die Gelegenheit ein, sich bis zum 5. September 2014 dazu zu äussern (act. 12). Die Verfahrensbeteiligte nahm mit Eingabe vom 5. September 2014 zum Verfügungsentwurf Stellung (act. 13). Die Gesuchstellerin teilte mit E-Mail vom 10. September 2014 mit, dass sie keine Bemer- kungen zum Verfügungsentwurf habe (act. 14). II. Erwägungen 1 Zuständigkeit 17 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 18 Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin. 19 Die EVU sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet, das Übertragungsnetz auf gesamt- schweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Die Zuständigkeit der ElCom zur Begleitung der Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei gemäss Bundesverwaltungsgericht auch auf die präventive Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012, A-4797/2011, E. 8.2.5). Diese Kompetenz um- fasst somit auch die Festlegung des provisorischen Anlagenwerts des Übertragungsnetzes. 20 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält ferner verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und damit der anrechenbaren Kosten (Art. 14 StromVG; Art. 15 StromVG; Art. 12–19 StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft auch die Nachdeklaration von Kosten gegen- über der Verfahrensbeteiligten. Die ElCom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 21 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 22 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

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23 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festlegung des provisorischen Wertes für die Teile am Übertragungsnetz, welche die Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte überführt hat. Dieser provi- sorische Wert ist Grundlage für die Bewertungsanpassung 1 (siehe Rz. 13). Damit ist die Verfahrens- beteiligte vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 24 Die Gesuchstellerin wurde im vorliegenden Verfahren bei der Feststellung des Sachverhalts einbezogen (act. 6, 8, 9-11). 25 Den Parteien wurde ausserdem Gelegenheit gegeben, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen (act. 12-14). 26 Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wurde das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Materielle Beurteilung 3.1 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze 27 Im Rahmen des Projektes GO+! haben die Parteien mit Swissgrid ein Übertragungsinventar erarbeitet, welches die Anlagen auflistet, die übertragen werden sollen oder per Anfang 2014 bereits übertragen wurden. Die ElCom hat die verschiedenen Anträge soweit möglich mit dem Übertragungsinventar ver- glichen, um die Übereinstimmung der für die vorliegende Bewertungsverfügung geltend gemachten Anlagen mit den Inventaren sicherzustellen. 28 Die Gesuchstellerin hatte am 12. Dezember 2013 einen zweiten Prüfbericht der Revisionsstelle mit angepasstem Anlagegitter eingereicht, nicht jedoch ein verändertes Übertragungsinventar (act. 5). Da die Plausibilisierung der Werte im K-Bogen anhand des Übertragungsinventars erfolgte, ergab sich bezüglich der mit dem K-Bogen eingereichten Anlagewerte (act. 8) der Gesuchstellerin eine tiefere Bewertung als im Antrag vom 1. Juli 2013 ausgewiesen waren (act. 1, Beilage 1). Die Gesuchstellerin wurde mit E-Mail vom 4. Juli 2014 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und gebeten, die Werte nochmals zu überprüfen (act. 9). Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 hat die Gesuchstellerin die Angaben des K-Bogens bestätigt (act. 11). 3.1.1 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz 29 Um die Bewertung vorzunehmen, ist eine Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz notwendig. Die eingereichten Anlagewerte müssen bereinigt werden um Anlagen, welche dem Ver- teilnetz zuzurechnen sind. Diese Abgrenzung hat aufgrund von sachlichen Kriterien durch die Aus- scheidung der Anlagen der Netzebene 1 in der Anlagebuchhaltung des Unternehmens zu erfolgen. 30 Die Gesuchstellerin hat diese Aufteilung vorgenommen. 3.1.2 Anlagen im Bau 31 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013, A-2876/2010, E. 6.4). Die eingereichten Anlagewerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. 32 Anlagen im Bau können nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Swissgrid AG und der Sacheinlegerin für die Übertragung berücksichtigt werden.

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33 Die Gesuchstellerin hat keine Anlagen in Bau deklariert. 3.1.3 Netzkäufe 34 Für die Bewertung von Anlagen sind Kaufpreise nicht relevant. Alle Anlagenwerte sind daher von Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen. Gegebenenfalls ist ausnahmsweise eine synthetische Bewertung vorzunehmen. 35 Die SE 2013 wurden bezüglich ihrer Anlagewerte daher dahingehend befragt, ob ihre Deklarationen Kaufpreise enthalten. Dazu gehören ebenfalls konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft – beispielsweise im Zuge der Ausgliederung von Anlagen der Netzebene 1 in eine Grid AG. Die so übertragenen Anlagen sind ebenfalls maximal zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellkosten zu bewerten. 36 In Bezug auf die Gesuchstellerin ergeben sich diesbezüglich keine Besonderheiten. 3.1.4 Bewertung von Grundstücken 37 In seinem Urteil vom 7. Mai 2013 im Verfahren A-2654/2009 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmemethode handelt, die nur dann angewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen. Gemäss Artikel 216 Absatz 1 OR bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb in das Grundbuch einge- tragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grund- buchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 38 Bei Grundstücken gelten die ursprünglichen Anschaffungswerte – diese sind üblicherweise in den Belegen der Grundbucheinträge festgehalten. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind daher Grundstücke grundsätzlich nach ursprünglichen Anschaffungswerten und nicht synthetisch oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 39 Die im Anlagevermögen der Gesuchstellerin ausgewiesenen Grundstücke wurden zu den ursprüngli- chen Anschaffungskosten bewertet (act. 8, Beilage 2, Frage 7). 3.1.5 Zahlungen Dritter 40 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die entsprechenden Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuweisen. Solchermassen finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagewert zugerechnet wer- den. 41 In Bezug auf die Gesuchstellerin ergeben sich diesbezüglich keine Besonderheiten. 3.1.6 Abschreibungen 42 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungs- dauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die Abschrei- bungen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrieben werden.

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43 In Bezug auf die Gesuchstellerin ergeben sich diesbezüglich keine Besonderheiten. 3.2 Historische Bewertung 3.2.1 Grundsätze zur historischen Bewertung 44 Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsge- setzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ur- sprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.). 45 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der synthetischen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (siehe z.B. Urteil vom 10. Juli 2013 im Verfahren A-2786/2010, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagewert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigen- leistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem Urteil vom

15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010 präzisiert das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Lei- tungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander ab- zugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (A-8638/2010, E. 5.3.4). 46 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte An- lage. Enthielt eine historisch bewertete Anlage geschätzte oder synthetisch bewertete Anteile, so wur- de das Unternehmen kontaktiert, um die gesamte Anlage synthetisch zu bewerten. 3.2.2 Historische Bewertung der Anlagen 47 Die anrechenbaren historischen Anlagewerte der Gesuchstellerin betragen […] Franken. […] Tabelle 1 Anrechenbare historische Restwerte AET 3.3 Synthetische Bewertung 3.3.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung 48 Die synthetische Bewertungsmethode ist eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 44 f.) 49 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird der Hösple-Index für die synthetischen Werte im Übertragungsnetz verwendet. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Die Branche hat im Rahmen dieser Methode generell anwendbare Einheitswerte für die Anlagen definiert, welche von der ElCom akzeptiert werden. Vom so errechneten Wert wird durch-

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schnittlich 1.47 Prozent in Abzug gebracht (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010, E. 6.3.2). 50 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagewert. Einzelne Kostenele- mente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet (vgl. oben, Rz. 44). 3.3.2 Synthetische Bewertung der Anlagen 51 Die Gesuchstellerin hat Lichtwellenleiter mit Zugangsjahr 1998, 1999 und 2006 synthetisch bewertet – dazu hat sie einen Einheitswert von […] Franken pro Meter für Freileitungen und […] Franken pro Me- ter für Kabel eingesetzt. Die synthetische Bewertung darf lediglich als Ausnahmemethode eingesetzt werden, dann beispielsweise, wenn das Unternehmen keine Belege über die ursprünglichen Bau- bzw. Herstellkosten mehr hat. Zumindest das Jahr 2006 fällt jedoch noch in die Frist der gesetzlichen Aufbewahrungsdauer von Belegen. Eine Bewertung für diese Lichtwelleinleiter nach der synthetischen Methode ist damit nicht zulässig. Zudem besteht für Lichtwellenleiter ebenfalls ein Einheitswert der Branche (vgl. Bericht der Pöyry Energy AG, «Bewertung per 31. Dezember 2005 des schweizerischen Übertragungsnetzes», erstellt am 12. Februar 2007 im Auftrag der Schweizerischen Betriebsdirekto- renkonferenz SBD [Pöyry-Studie], S. 17), weshalb dieser Wert zu verwenden ist. Die Gesuchstellerin wurde daher mit E-Mail vom 4. Juli 2014 auf diese Problematik hingewiesen und gebeten, für die An- lage aus 2006 die historischen Belege beizuziehen und die synthetisch bewerteten Lichtwellenleiter mit den Einheitswerten zu bewerten (act. 9). 52 Mit E-Mail vom 29. Juli 2014 hat die Gesuchstellerin eine korrekte Neubewertung der Lichtwellenleiter mittels der Einheitswerte gemäss Pöyry-Studie vorgenommen. Bezüglich der Werte aus dem Jahr 2006 erklärt die Gesuchstellerin, die Lichtwellenleiter des Übertragungsnetzes seien damals zusam- men mit Lichtwellenleitern auf anderen Leitungen eingebaut worden und die Aufteilung der histori- schen Belege auf die einzelnen Anlagen sei nachträglich nicht mehr möglich: Für die Anlage […], ein Lichtwellenleiterkabel in der Länge von 250 Metern, wurde gemäss Gesuchstellerin kein Bauauftrag eröffnet. Die Baukosten wurden somit zusammen mit anderen Arbeiten ausgeführt und die Gesuch- stellerin war nicht mehr in der Lage, die historischen Baukosten zu rekonstruieren und musste daher eine Schätzung vornehmen. 53 Wie in Rz. 48 ausgeführt, ist bei Verwendung der von der Branche für das Übertragungsnetz festgelegten Einheitswerte ein Abzug gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV von durchschnittlich 1.47% vor- zunehmen. Dieser Abzug wurde auch zu Gunsten der Gesuchstellerin angewendet. Im Rahmen der Qualitätsprüfung der vorliegenden Verfügung wurde festgestellt, dass ein Betrag aus dem K-Bogen nicht korrekt in die Tabellen übertragen wurde. Es handelt sich dabei um den neu errechneten Wert der obigen Korrektur des Abzuges. Die Korrektur individuell beläuft sich nicht wie im Verfügungsent- wurf angegeben auf […] Franken sondern lediglich auf […] Franken. Dies entspricht um […] Franken tiefere anrechenbare synthetische Restwerte. Daraus ergeben sich gemäss folgender Tabelle anre- chenbare synthetische Restwerte von insgesamt […] Franken. […] Tabelle 2 Anrechenbare synthetische Restwerte für AET

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3.4 Anlagewerte insgesamt 54 Insgesamt ergeben sich für die Gesuchstellerin aus obigen Ausführungen folgende regulatorischen Anlagewerte als Basis für die Festsetzung des Übertragungswertes: […] Tabelle 3 Anrechenbare Restwerte insgesamt für die Überführung AET 3.5 Nachdeklaration Kosten 3.5.1 Grundsätzliches 55 Durch die neue Zuteilung von Netzkomponenten zum Übertragungsnetz haben diverse Unternehmen die Gelegenheit wahrgenommen, anrechenbare Kosten im Nachhinein geltend zu machen. 56 Aufgrund des umfangreichen Zahlenmaterials sind die Details zu den Berechnungen in den beiliegenden Tabellenblättern enthalten. In der vorliegenden Verfügung beschränkt sich die ElCom darauf, die eingereichten und die anrechenbaren Werte wiederzugeben. 57 Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Ta- rifberechnung zugrunde gelegt werden. Die Betriebskosten des Netzes umfassen Kosten für den Netzbetrieb, für die Instandhaltung des Netzes, für Wirkverluste des eigenen Netzes sowie Verwal- tungs- und Vertriebskosten und Steuern. Die ElCom hat keine Detailprüfung der nachträglich dekla- rierten Kosten vorgenommen, sondern die eingereichten Werte lediglich plausibilisiert. 58 Die Gesuchstellerin macht Kosten für die Jahre 2009 bis 2013 geltend. 3.5.2 Nachdeklaration Betriebskosten 59 Die Gesuchstellerin reicht für die Jahre 2009 bis 2013 insgesamt […] Franken ein (act. 8, Erhebungs- bogen, Blatt Übersicht). Diese Werte werden von der ElCom nicht beanstandet (vgl. Tabelle 4). […] Tabelle 4 Anrechenbare Betriebskosten für die Jahre 2009–2013 AET 3.5.3 Nachdeklaration Kapitalkosten 3.5.3.1 Anlagewerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten 60 Wie oben in Rz. 53 ausgeführt, waren die Restwerte aufgrund des verwendeten individuellen Korrekturfaktors zu korrigieren. Diese Korrektur ist sinngemäss auch für die Anlagewerte 2011–2013 einzusetzen. […] Tabelle 5 Anrechenbare Anlagerestwerte für die Jahre 2009–2013 AET

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3.5.3.2 Kalkulatorische Abschreibungen 61 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber in trans- parenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheit- liche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 62 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromVV berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 63 Die Gesuchstellerin macht für die Jahre 2009–2013 insgesamt kalkulatorische Abschreibungen von […] Franken geltend (act. 8, Erhebungsbogen, Blatt Übersicht). Diese wurden aufgrund der Korrektu- ren im Anlagevermögen neu berechnet und angepasst (vgl. Rz. 53). […] Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für die Jahre 2009–2013 AET 3.5.3.3 Kalkulatorische Zinsen 64 Der anwendbare WACC für die Jahre 2009–2014 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV ist der reduzierte WACC für Anlagen vor 2004 anzuwenden (vgl. ausführlich Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.). Bei der Revision der StromVV im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Arti- kel 31a Absatz 1 StromVV den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genom- men wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die ElCom nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV ein Gesuch bewilligt hat (vgl. unten, Rz. 65 f.). Diese Re- gelung gilt bis und mit dem Tarifjahr 2013, ab Tarifjahr 2014 wird der reduzierte Satz nicht mehr an- gewendet.

Tabelle 7 WACC für die Jahre 2009–2014 65 Das Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes wurde bei verschiedenen Übertragungsnetzei- gentümern für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte (teilweise) gutgeheissen. Diese Übertra- gungsnetzeigentümer sind daher berechtigt, für die betreffenden Anlagen jeweils den höheren Zins- satz anzuwenden. 66 Die Gesuchstellerin macht für die Jahre 2009–2013 insgesamt kalkulatorische Zinsen von […] Franken geltend (act. 8, Erhebungsbogen, Blatt Übersicht). Diese wurden aufgrund der Korrekturen im Anlagevermögen wie folgt korrigiert: […] Jahr nicht reduziert reduziert 2009 4.55% 3.55% 2010 4.55% 3.55% 2011 4.25% 3.25% 2012 4.14% 3.14% 2013 3.83% 2.83% 2014 4.70% n.a.

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Tabelle 8 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für die Jahre 2009–2013 AET 3.5.3.4 Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen 67 Neben den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerten ist auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StromVV). 68 Gemäss den Verfügungen betreffend die Kosten und Tarife der Tarifjahre 2009, 2010, 2011 und 2012 entspricht das anrechenbare NUV 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr (NUV von einem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Ziff. 3.1.4) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Verfügung der ElCom vom

6. März 2009 [952-08-005], S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (siehe BGE 138 II 465, E. 9). 69 Die Gesuchstellerin weist für die Jahre 2009–2013 NUV-Zinsen von […] Franken aus. Aufgrund der Anpassungen im Anlagevermögen und der daraus folgenden Änderung der kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen, wurden die NUV-Zinsen neu berechnet: […] Tabelle 9 Anrechenbare NUV-Verzinsung für die Jahre 2009–2013 AET 3.5.4 Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration 70 Aufgrund der obigen Erwägungen ergeben sich für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009-2013 insgesamt anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken: […] Tabelle 10 Anrechenbare Kosten insgesamt für die Jahre 2009–2013 AET 71 Die Verfahrensbeteiligte wird angewiesen, der Gesuchstellerin für die Jahre 2009–2013 […] Franken als anrechenbare Kosten zu entschädigen. 72 Die Verfahrensbeteiligte beantragt, es sei explizit ins Verfügungsdispositiv aufzunehmen, dass die sich aus der Verfügung ergebenden Kosten bzw. Unterdeckungen in der Höhe von […] Franken in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einzurechnen sind (act. 13, Rz. 5). Ausserdem beantragt sie, dass diese Netzkostenentschädigung in drei aufeinanderfolgenden gleichen jährlichen Raten, erst- mals per 2017, auszuzahlen sei (act. 13, Rz. 6). 73 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Unterdeckungen in den Folgejahren nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung kompensiert werden dürfen (vgl. Artikel 19 Absatz 2 StromVV e contrario sowie Weisung ElCom 1/2012 vom 19.01.2012). 74 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auszahlung des Betrags von […] Franken auf einmal bei der Verfahrensbeteiligten zu Liquiditätsengpässen führen würde. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Versorgungssicherheit vor. In diesem Sinne werden die nachdeklarierten an- rechenbaren Kosten im Zeitpunkt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig.

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3.5.5 Vermeidung Doppelverrechnung und Auszahlungsmodalitäten 75 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 und vom 24. April 2013 war den Eigentümern von Stichleitun- gen die Wahl gelassen worden, die Kosten für den Betrieb derselben entweder in den Gestehungs- kosten, im Verteilnetz oder im Übertragungsnetz geltend zu machen. Eine doppelte Anrechnung der Kosten für Stichleitungen, d.h. sowohl über das Verteilnetz oder die Gestehungskosten als auch über das Übertragungsnetz, ist jedoch nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Kosten der Nachdeklaration auf Netzebene 1 sind daher – falls sie bereits über das Verteilnetz oder die Geste- hungskosten in die Tarife eingerechnet wurden – in künftigen Tarifjahren wieder zu kompensieren, sobald die Vergütung über Swissgrid erfolgt. 4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Festlegung des definitiven Übertragungswerts 76 Gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) betreffend die Bewertung des Übertragungsnetzes (sog. Bewertungsverfügung) wird der definitive Wert der einzelnen Übertragungsnetzanteile in einem separaten Verfahren nach Ab- schluss sämtlicher Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009, 952- 09-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie gegen die Bewertungsverfügung festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 die Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom angepasst (Urteil Dispositiv- ziffer 3). 77 Die Festlegung des definitiven Werts des Übertragungsnetzes wird somit im Sinne der Gleichbehand- lung auch in Bezug auf die Gesuchstellerin für die vorliegend betroffenen Übertragungsnetzbestand- teile nach Massgabe der Dispositivziffer 2 der Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 i.V.m. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012) vorgenommen (vgl. Rz. 13). 5 Gebühren 78 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 CHF pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 79 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] an- rechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 80 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat das Gesuch um Festlegung der regulatorischen Anlagerestwerte per 31.12.2012 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegen- de Verfahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen.

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III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

(1) Die regulatorischen anrechenbaren Anlagerestwerte per 31.12.2012 des Übertragungsnetzes der Azienda Elettrica Ticinese (AET) betragen […] Franken. (2) Die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der Azienda Elettrica Ticinese (AET) für die Tarifjahre 2009 – 2013 betragen insgesamt […] Franken. Diese werden mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. (3) Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Azienda Elettrica Ticinese (AET) auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. (4) Die Verfügung wird der Azienda Elettrica Ticinese (AET) und der Swissgrid AG mit eingeschriebe- nem Brief eröffnet.

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Bern, 18.09.2014

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Azienda Elettrica Ticinese (AET), Viale Officina 10, 6501 Bellinzona − Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg

Beilagen: − Tabellen

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.

Erwägungen (76 Absätze)

E. 1 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, d.h. bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewie- sen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft aus- geglichen.

E. 2 Seit März 2011 wird die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 928- 10-002) formell begleitet.

E. 2.1 Parteien

E. 2.2 Rechtliches Gehör

E. 3 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Swissgrid AG. Im Rahmen dieses Projekts hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Vorarbeiten ge- leistet. Anfang 2013 wurden zudem bereits grosse Teile des Übertragungsnetzes an Swissgrid über- tragen. Anfang 2014 folgten weitere Anlagen des Übertragungsnetzes.

E. 3.1 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze

E. 3.1.1 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz

E. 3.1.2 Anlagen im Bau

E. 3.1.3 Netzkäufe

E. 3.1.4 Bewertung von Grundstücken

E. 3.1.5 Zahlungen Dritter

E. 3.1.6 Abschreibungen

E. 3.2 Historische Bewertung

E. 3.2.1 Grundsätze zur historischen Bewertung

E. 3.2.2 Historische Bewertung der Anlagen

E. 3.3 Synthetische Bewertung

E. 3.3.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung

E. 3.3.2 Synthetische Bewertung der Anlagen 51 Die Gesuchstellerin hat Lichtwellenleiter mit Zugangsjahr 1998, 1999 und 2006 synthetisch bewertet – dazu hat sie einen Einheitswert von […] Franken pro Meter für Freileitungen und […] Franken pro Me- ter für Kabel eingesetzt. Die synthetische Bewertung darf lediglich als Ausnahmemethode eingesetzt werden, dann beispielsweise, wenn das Unternehmen keine Belege über die ursprünglichen Bau- bzw. Herstellkosten mehr hat. Zumindest das Jahr 2006 fällt jedoch noch in die Frist der gesetzlichen Aufbewahrungsdauer von Belegen. Eine Bewertung für diese Lichtwelleinleiter nach der synthetischen Methode ist damit nicht zulässig. Zudem besteht für Lichtwellenleiter ebenfalls ein Einheitswert der Branche (vgl. Bericht der Pöyry Energy AG, «Bewertung per 31. Dezember 2005 des schweizerischen Übertragungsnetzes», erstellt am 12. Februar 2007 im Auftrag der Schweizerischen Betriebsdirekto- renkonferenz SBD [Pöyry-Studie], S. 17), weshalb dieser Wert zu verwenden ist. Die Gesuchstellerin wurde daher mit E-Mail vom 4. Juli 2014 auf diese Problematik hingewiesen und gebeten, für die An- lage aus 2006 die historischen Belege beizuziehen und die synthetisch bewerteten Lichtwellenleiter mit den Einheitswerten zu bewerten (act. 9). 52 Mit E-Mail vom 29. Juli 2014 hat die Gesuchstellerin eine korrekte Neubewertung der Lichtwellenleiter mittels der Einheitswerte gemäss Pöyry-Studie vorgenommen. Bezüglich der Werte aus dem Jahr 2006 erklärt die Gesuchstellerin, die Lichtwellenleiter des Übertragungsnetzes seien damals zusam- men mit Lichtwellenleitern auf anderen Leitungen eingebaut worden und die Aufteilung der histori- schen Belege auf die einzelnen Anlagen sei nachträglich nicht mehr möglich: Für die Anlage […], ein Lichtwellenleiterkabel in der Länge von 250 Metern, wurde gemäss Gesuchstellerin kein Bauauftrag eröffnet. Die Baukosten wurden somit zusammen mit anderen Arbeiten ausgeführt und die Gesuch- stellerin war nicht mehr in der Lage, die historischen Baukosten zu rekonstruieren und musste daher eine Schätzung vornehmen. 53 Wie in Rz. 48 ausgeführt, ist bei Verwendung der von der Branche für das Übertragungsnetz festgelegten Einheitswerte ein Abzug gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV von durchschnittlich 1.47% vor- zunehmen. Dieser Abzug wurde auch zu Gunsten der Gesuchstellerin angewendet. Im Rahmen der Qualitätsprüfung der vorliegenden Verfügung wurde festgestellt, dass ein Betrag aus dem K-Bogen nicht korrekt in die Tabellen übertragen wurde. Es handelt sich dabei um den neu errechneten Wert der obigen Korrektur des Abzuges. Die Korrektur individuell beläuft sich nicht wie im Verfügungsent- wurf angegeben auf […] Franken sondern lediglich auf […] Franken. Dies entspricht um […] Franken tiefere anrechenbare synthetische Restwerte. Daraus ergeben sich gemäss folgender Tabelle anre- chenbare synthetische Restwerte von insgesamt […] Franken. […] Tabelle 2 Anrechenbare synthetische Restwerte für AET

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E. 3.4 Anlagewerte insgesamt 54 Insgesamt ergeben sich für die Gesuchstellerin aus obigen Ausführungen folgende regulatorischen Anlagewerte als Basis für die Festsetzung des Übertragungswertes: […] Tabelle 3 Anrechenbare Restwerte insgesamt für die Überführung AET

E. 3.5 Nachdeklaration Kosten

E. 3.5.1 Grundsätzliches 55 Durch die neue Zuteilung von Netzkomponenten zum Übertragungsnetz haben diverse Unternehmen die Gelegenheit wahrgenommen, anrechenbare Kosten im Nachhinein geltend zu machen. 56 Aufgrund des umfangreichen Zahlenmaterials sind die Details zu den Berechnungen in den beiliegenden Tabellenblättern enthalten. In der vorliegenden Verfügung beschränkt sich die ElCom darauf, die eingereichten und die anrechenbaren Werte wiederzugeben. 57 Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Ta- rifberechnung zugrunde gelegt werden. Die Betriebskosten des Netzes umfassen Kosten für den Netzbetrieb, für die Instandhaltung des Netzes, für Wirkverluste des eigenen Netzes sowie Verwal- tungs- und Vertriebskosten und Steuern. Die ElCom hat keine Detailprüfung der nachträglich dekla- rierten Kosten vorgenommen, sondern die eingereichten Werte lediglich plausibilisiert. 58 Die Gesuchstellerin macht Kosten für die Jahre 2009 bis 2013 geltend.

E. 3.5.2 Nachdeklaration Betriebskosten 59 Die Gesuchstellerin reicht für die Jahre 2009 bis 2013 insgesamt […] Franken ein (act. 8, Erhebungs- bogen, Blatt Übersicht). Diese Werte werden von der ElCom nicht beanstandet (vgl. Tabelle 4). […] Tabelle 4 Anrechenbare Betriebskosten für die Jahre 2009–2013 AET

E. 3.5.3 Nachdeklaration Kapitalkosten

E. 3.5.3.1 Anlagewerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten 60 Wie oben in Rz. 53 ausgeführt, waren die Restwerte aufgrund des verwendeten individuellen Korrekturfaktors zu korrigieren. Diese Korrektur ist sinngemäss auch für die Anlagewerte 2011–2013 einzusetzen. […] Tabelle 5 Anrechenbare Anlagerestwerte für die Jahre 2009–2013 AET

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E. 3.5.3.2 Kalkulatorische Abschreibungen 61 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber in trans- parenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheit- liche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 62 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromVV berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 63 Die Gesuchstellerin macht für die Jahre 2009–2013 insgesamt kalkulatorische Abschreibungen von […] Franken geltend (act. 8, Erhebungsbogen, Blatt Übersicht). Diese wurden aufgrund der Korrektu- ren im Anlagevermögen neu berechnet und angepasst (vgl. Rz. 53). […] Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für die Jahre 2009–2013 AET

E. 3.5.3.3 Kalkulatorische Zinsen 64 Der anwendbare WACC für die Jahre 2009–2014 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV ist der reduzierte WACC für Anlagen vor 2004 anzuwenden (vgl. ausführlich Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.). Bei der Revision der StromVV im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Arti- kel 31a Absatz 1 StromVV den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genom- men wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die ElCom nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV ein Gesuch bewilligt hat (vgl. unten, Rz. 65 f.). Diese Re- gelung gilt bis und mit dem Tarifjahr 2013, ab Tarifjahr 2014 wird der reduzierte Satz nicht mehr an- gewendet.

Tabelle 7 WACC für die Jahre 2009–2014 65 Das Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes wurde bei verschiedenen Übertragungsnetzei- gentümern für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte (teilweise) gutgeheissen. Diese Übertra- gungsnetzeigentümer sind daher berechtigt, für die betreffenden Anlagen jeweils den höheren Zins- satz anzuwenden. 66 Die Gesuchstellerin macht für die Jahre 2009–2013 insgesamt kalkulatorische Zinsen von […] Franken geltend (act. 8, Erhebungsbogen, Blatt Übersicht). Diese wurden aufgrund der Korrekturen im Anlagevermögen wie folgt korrigiert: […] Jahr nicht reduziert reduziert 2009 4.55% 3.55% 2010 4.55% 3.55% 2011 4.25% 3.25% 2012 4.14% 3.14% 2013 3.83% 2.83% 2014 4.70% n.a.

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Tabelle 8 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für die Jahre 2009–2013 AET

E. 3.5.3.4 Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen 67 Neben den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerten ist auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StromVV). 68 Gemäss den Verfügungen betreffend die Kosten und Tarife der Tarifjahre 2009, 2010, 2011 und 2012 entspricht das anrechenbare NUV 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr (NUV von einem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Ziff. 3.1.4) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Verfügung der ElCom vom

6. März 2009 [952-08-005], S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (siehe BGE 138 II 465, E. 9). 69 Die Gesuchstellerin weist für die Jahre 2009–2013 NUV-Zinsen von […] Franken aus. Aufgrund der Anpassungen im Anlagevermögen und der daraus folgenden Änderung der kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen, wurden die NUV-Zinsen neu berechnet: […] Tabelle 9 Anrechenbare NUV-Verzinsung für die Jahre 2009–2013 AET

E. 3.5.4 Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration 70 Aufgrund der obigen Erwägungen ergeben sich für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009-2013 insgesamt anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken: […] Tabelle 10 Anrechenbare Kosten insgesamt für die Jahre 2009–2013 AET 71 Die Verfahrensbeteiligte wird angewiesen, der Gesuchstellerin für die Jahre 2009–2013 […] Franken als anrechenbare Kosten zu entschädigen. 72 Die Verfahrensbeteiligte beantragt, es sei explizit ins Verfügungsdispositiv aufzunehmen, dass die sich aus der Verfügung ergebenden Kosten bzw. Unterdeckungen in der Höhe von […] Franken in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einzurechnen sind (act. 13, Rz. 5). Ausserdem beantragt sie, dass diese Netzkostenentschädigung in drei aufeinanderfolgenden gleichen jährlichen Raten, erst- mals per 2017, auszuzahlen sei (act. 13, Rz. 6). 73 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Unterdeckungen in den Folgejahren nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung kompensiert werden dürfen (vgl. Artikel 19 Absatz 2 StromVV e contrario sowie Weisung ElCom 1/2012 vom 19.01.2012). 74 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auszahlung des Betrags von […] Franken auf einmal bei der Verfahrensbeteiligten zu Liquiditätsengpässen führen würde. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Versorgungssicherheit vor. In diesem Sinne werden die nachdeklarierten an- rechenbaren Kosten im Zeitpunkt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig.

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E. 3.5.5 Vermeidung Doppelverrechnung und Auszahlungsmodalitäten 75 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 und vom 24. April 2013 war den Eigentümern von Stichleitun- gen die Wahl gelassen worden, die Kosten für den Betrieb derselben entweder in den Gestehungs- kosten, im Verteilnetz oder im Übertragungsnetz geltend zu machen. Eine doppelte Anrechnung der Kosten für Stichleitungen, d.h. sowohl über das Verteilnetz oder die Gestehungskosten als auch über das Übertragungsnetz, ist jedoch nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Kosten der Nachdeklaration auf Netzebene 1 sind daher – falls sie bereits über das Verteilnetz oder die Geste- hungskosten in die Tarife eingerechnet wurden – in künftigen Tarifjahren wieder zu kompensieren, sobald die Vergütung über Swissgrid erfolgt. 4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Festlegung des definitiven Übertragungswerts 76 Gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) betreffend die Bewertung des Übertragungsnetzes (sog. Bewertungsverfügung) wird der definitive Wert der einzelnen Übertragungsnetzanteile in einem separaten Verfahren nach Ab- schluss sämtlicher Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009, 952- 09-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie gegen die Bewertungsverfügung festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 die Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom angepasst (Urteil Dispositiv- ziffer 3). 77 Die Festlegung des definitiven Werts des Übertragungsnetzes wird somit im Sinne der Gleichbehand- lung auch in Bezug auf die Gesuchstellerin für die vorliegend betroffenen Übertragungsnetzbestand- teile nach Massgabe der Dispositivziffer 2 der Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 i.V.m. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012) vorgenommen (vgl. Rz. 13). 5 Gebühren 78 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 CHF pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 79 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] an- rechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 80 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat das Gesuch um Festlegung der regulatorischen Anlagerestwerte per 31.12.2012 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegen- de Verfahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen.

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III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

(1) Die regulatorischen anrechenbaren Anlagerestwerte per 31.12.2012 des Übertragungsnetzes der Azienda Elettrica Ticinese (AET) betragen […] Franken. (2) Die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der Azienda Elettrica Ticinese (AET) für die Tarifjahre 2009 – 2013 betragen insgesamt […] Franken. Diese werden mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. (3) Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Azienda Elettrica Ticinese (AET) auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. (4) Die Verfügung wird der Azienda Elettrica Ticinese (AET) und der Swissgrid AG mit eingeschriebe- nem Brief eröffnet.

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Bern, 18.09.2014

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Azienda Elettrica Ticinese (AET), Viale Officina 10, 6501 Bellinzona − Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg

Beilagen: − Tabellen

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.

E. 4 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung 921-10-005 vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Swissgrid AG zu überführen sind (Verfügung abrufbar unter www.elcom.admin.ch  Dokumentation  Verfügungen).

E. 5 In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertragungs- netz gehören und daher nicht auf die Swissgrid AG zu überführen sind (Ziff. 10 des Dispositivs). Stich- leitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehören ab diesem Zeitpunkt hingegen zum Übertragungsnetz und sind auf die Swissgrid AG zu überführen.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A-8884/2010, A- 95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011; Urteile im Internet abrufbar unter www.bvger.ch  Rechtsprechung  Entscheiddatenbank BVGer) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der ElCom aufgehoben sowie festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 und 2 der Urteildispositive).

E. 7 Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung vom 15. August 2013 ihre Verfügung vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehält- lich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbetei- ligten zu überführen sind (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Ziff. 2 des Dispositivs).

E. 8 Diese Wiedererwägung hat dazu geführt, dass sich diverse Netz- und Kraftwerksbetreiber 2013 als noch im Besitz von Teilen des Übertragungsnetzes herausstellten. Diese wurden im Rahmen des Pro- jektes GO+! zusammengefasst und Anfang 2014 teilweise in separaten Übertragungsprojekten an die Verfahrensbeteiligte überführt.

E. 9 Die entsprechenden Parteien werden im Projekt Go+! als sogenannte Sacheinlegerinnen 2013 (SE 2013; vormals «Nicht-GSV-Parteien») bezeichnet. Eine weitere Überführung der verbleibenden Teile des Übertragungsnetzes ist für Anfang 2015 geplant. Bei den an dieser Transaktion beteiligten Sacheinlegerinnen handelt es sich um die sogenannten Sacheinlegerinnen 2014 (SE 2014).

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B.

E. 10 Die SE 2013 haben Mitte 2013 Anträge auf Feststellung des vorläufigen Überführungswertes ihres Übertragungsnetzes an Swissgrid gestellt. Diese Anträge sind alle über die Verfahrensbeteiligte bei der ElCom eingereicht worden. Die Verfahrensbeteiligte hat ergänzend dazu den vorgesehenen Ab- lauf beschrieben (act. 1).

E. 11 Die Anträge der SE 2013 umfassen im Wesentlichen folgende Punkte: − Festlegung eines vorläufigen Werts per 31.12.2012 der zu überführenden Anlagen; − Festlegung des definitiven Werts gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der ElCom-Verfügung vom

20. September 2012 betreffend Transaktion Übertragungsnetz / Massgeblicher Wert; − Koordination des Verfahrens mit dem ElCom-Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002).

E. 12 Die Anlagewerte des Übertragungsnetzes der SE 2013 wurden einstweilen zu Buchwerten per

31. Dezember 2012, abzüglich der Abschreibungen für 2013, überführt (sog. provisorischer Wert). Die Sacheinlageverträge, welche im Herbst 2013 durch die SE 2013 und die Verfahrensbeteiligte unter- zeichnet worden sind, stützen sich auf diesen provisorischen Wert. Der Vollzug der Überführung der Teile des Übertragungsnetzes erfolgte am 6. Januar 2014 (Eintrag der Kapitalerhöhung bei der Ver- fahrensbeteiligten).

E. 13 Das Vorgehen in Bezug auf die Überprüfung der Anlagenwerte der SE 2013 wurde an einer gemeinsamen Sitzung mit den SE 2013 und der Verfahrensbeteiligten vom 4. September 2013 in Bern besprochen und mit Schreiben vom 17. September 2013 von der ElCom bestätigt (act. 4). Es umfasste folgende Teile: (1) Die ElCom nimmt für jede SE 2013 eine Prüfung der regulatorischen Anlagenwerte des Über- tragungsnetzes per 31. Dezember 2012 vor. Diese Prüfung wird alle bis dahin ergangenen Gerichtsentscheide bezüglich der Bewertungsfragen berücksichtigen. Gestützt auf die Er- gebnisse dieser Prüfung wird die ElCom für jede SE 2013 individuell die anrechenbaren An- lagenwerte gemäss StromVG verfügen (ElCom-Werte oder regulatorische Anlagewerte ge- mäss StromVG). Im Verlauf des Jahres 2014 nehmen die Parteien die sogenannte Bewertungsanpassung 1 vor. Basis für die Ermittlung der Werte für die Bewertungsanpas- sung 1 ist die Verfügung der ElCom zu den anrechenbaren Anlagenwerten gemäss StromVG per 31. Dezember 2012. Zudem werden für die Bewertungsanpassung 1 die Investitionen und Desinvestitionen sowie die definitiven Abschreibungen per 31. Dezember 2013 berück- sichtigt. (2) Nach Abschluss aller Gerichtsverfahren zu bewertungsrelevanten Themen wird die ElCom eine Schlussprüfung vornehmen und für alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer berei- nigte Werte verfügen, welche den höherinstanzlichen Entscheidungen Rechnung tragen (vgl. Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 [alt: 928- 10-002] , sog. «Bewertungsverfügung»). Diese werden in der sogenannten Bewertungsan- passung 2 berücksichtigt. Das heisst, die Differenz zwischen dem Anlagenwert nach Bewer- tungsanpassung 1 gemäss Ziffer (1) oben und dem Anlagenwert gemäss Schlussprüfung der ElCom führt zur Bewertungsanpassung 2. (3) Die Verfahren der SE 2013 bezüglich der vorläufigen Festlegung der Anlagenwerte für die Überführung der Übertragungsnetze an Swissgrid werden mit dem Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) «Projekt GO!» wie oben beschrieben koordiniert. Dies bedeutet namentlich, dass die SE 2013 in der Schlussprüfung der ElCom gemäss Ziffer (2) oben ebenfalls beteiligt sind.

E. 14 Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 wurde ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und der Gesuchstellerin

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ein Fragebogen und ein Erhebungsbogen zugestellt (act. 6). Mit Schreiben vom 14. März 2014 reichte die Gesuchstellerin das erbetene Material ein (act. 8).

E. 15 Im Verlaufe des Verfahrens wurde zur Klärung diverser Fragen weiterer E-Mail-Verkehr und ein Telefongespräch geführt. Diese Abklärungen führten dazu, dass die AET einen angepassten Erhe- bungsbogen einreichte; alle Werte konnten auf dieser Basis geklärt werden (act. 9 - 11).

E. 16 Mit Schreiben vom 13. August 2014 stellte das Fachsekretariat den Parteien einen Verfügungsentwurf zu und räumte ihnen die Gelegenheit ein, sich bis zum 5. September 2014 dazu zu äussern (act. 12). Die Verfahrensbeteiligte nahm mit Eingabe vom 5. September 2014 zum Verfügungsentwurf Stellung (act. 13). Die Gesuchstellerin teilte mit E-Mail vom 10. September 2014 mit, dass sie keine Bemer- kungen zum Verfügungsentwurf habe (act. 14). II. Erwägungen 1 Zuständigkeit

E. 17 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).

E. 18 Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin.

E. 19 Die EVU sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet, das Übertragungsnetz auf gesamt- schweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Die Zuständigkeit der ElCom zur Begleitung der Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei gemäss Bundesverwaltungsgericht auch auf die präventive Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012, A-4797/2011, E. 8.2.5). Diese Kompetenz um- fasst somit auch die Festlegung des provisorischen Anlagenwerts des Übertragungsnetzes.

E. 20 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält ferner verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und damit der anrechenbaren Kosten (Art. 14 StromVG; Art. 15 StromVG; Art. 12–19 StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft auch die Nachdeklaration von Kosten gegen- über der Verfahrensbeteiligten. Die ElCom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 21 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

E. 22 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

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E. 23 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festlegung des provisorischen Wertes für die Teile am Übertragungsnetz, welche die Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte überführt hat. Dieser provi- sorische Wert ist Grundlage für die Bewertungsanpassung 1 (siehe Rz. 13). Damit ist die Verfahrens- beteiligte vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

E. 24 Die Gesuchstellerin wurde im vorliegenden Verfahren bei der Feststellung des Sachverhalts einbezogen (act. 6, 8, 9-11).

E. 25 Den Parteien wurde ausserdem Gelegenheit gegeben, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen (act. 12-14).

E. 26 Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wurde das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Materielle Beurteilung

E. 27 Im Rahmen des Projektes GO+! haben die Parteien mit Swissgrid ein Übertragungsinventar erarbeitet, welches die Anlagen auflistet, die übertragen werden sollen oder per Anfang 2014 bereits übertragen wurden. Die ElCom hat die verschiedenen Anträge soweit möglich mit dem Übertragungsinventar ver- glichen, um die Übereinstimmung der für die vorliegende Bewertungsverfügung geltend gemachten Anlagen mit den Inventaren sicherzustellen.

E. 28 Die Gesuchstellerin hatte am 12. Dezember 2013 einen zweiten Prüfbericht der Revisionsstelle mit angepasstem Anlagegitter eingereicht, nicht jedoch ein verändertes Übertragungsinventar (act. 5). Da die Plausibilisierung der Werte im K-Bogen anhand des Übertragungsinventars erfolgte, ergab sich bezüglich der mit dem K-Bogen eingereichten Anlagewerte (act. 8) der Gesuchstellerin eine tiefere Bewertung als im Antrag vom 1. Juli 2013 ausgewiesen waren (act. 1, Beilage 1). Die Gesuchstellerin wurde mit E-Mail vom 4. Juli 2014 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und gebeten, die Werte nochmals zu überprüfen (act. 9). Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 hat die Gesuchstellerin die Angaben des K-Bogens bestätigt (act. 11).

E. 29 Um die Bewertung vorzunehmen, ist eine Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz notwendig. Die eingereichten Anlagewerte müssen bereinigt werden um Anlagen, welche dem Ver- teilnetz zuzurechnen sind. Diese Abgrenzung hat aufgrund von sachlichen Kriterien durch die Aus- scheidung der Anlagen der Netzebene 1 in der Anlagebuchhaltung des Unternehmens zu erfolgen.

E. 30 Die Gesuchstellerin hat diese Aufteilung vorgenommen.

E. 31 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013, A-2876/2010, E. 6.4). Die eingereichten Anlagewerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten.

E. 32 Anlagen im Bau können nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Swissgrid AG und der Sacheinlegerin für die Übertragung berücksichtigt werden.

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E. 33 Die Gesuchstellerin hat keine Anlagen in Bau deklariert.

E. 34 Für die Bewertung von Anlagen sind Kaufpreise nicht relevant. Alle Anlagenwerte sind daher von Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen. Gegebenenfalls ist ausnahmsweise eine synthetische Bewertung vorzunehmen.

E. 35 Die SE 2013 wurden bezüglich ihrer Anlagewerte daher dahingehend befragt, ob ihre Deklarationen Kaufpreise enthalten. Dazu gehören ebenfalls konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft – beispielsweise im Zuge der Ausgliederung von Anlagen der Netzebene 1 in eine Grid AG. Die so übertragenen Anlagen sind ebenfalls maximal zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellkosten zu bewerten.

E. 36 In Bezug auf die Gesuchstellerin ergeben sich diesbezüglich keine Besonderheiten.

E. 37 In seinem Urteil vom 7. Mai 2013 im Verfahren A-2654/2009 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmemethode handelt, die nur dann angewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen. Gemäss Artikel 216 Absatz 1 OR bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb in das Grundbuch einge- tragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grund- buchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2).

E. 38 Bei Grundstücken gelten die ursprünglichen Anschaffungswerte – diese sind üblicherweise in den Belegen der Grundbucheinträge festgehalten. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind daher Grundstücke grundsätzlich nach ursprünglichen Anschaffungswerten und nicht synthetisch oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2).

E. 39 Die im Anlagevermögen der Gesuchstellerin ausgewiesenen Grundstücke wurden zu den ursprüngli- chen Anschaffungskosten bewertet (act. 8, Beilage 2, Frage 7).

E. 40 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die entsprechenden Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuweisen. Solchermassen finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagewert zugerechnet wer- den.

E. 41 In Bezug auf die Gesuchstellerin ergeben sich diesbezüglich keine Besonderheiten.

E. 42 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungs- dauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die Abschrei- bungen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrieben werden.

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E. 43 In Bezug auf die Gesuchstellerin ergeben sich diesbezüglich keine Besonderheiten.

E. 44 Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsge- setzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ur- sprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.).

E. 45 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der synthetischen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (siehe z.B. Urteil vom 10. Juli 2013 im Verfahren A-2786/2010, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagewert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigen- leistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem Urteil vom

15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010 präzisiert das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Lei- tungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander ab- zugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (A-8638/2010, E. 5.3.4).

E. 46 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte An- lage. Enthielt eine historisch bewertete Anlage geschätzte oder synthetisch bewertete Anteile, so wur- de das Unternehmen kontaktiert, um die gesamte Anlage synthetisch zu bewerten.

E. 47 Die anrechenbaren historischen Anlagewerte der Gesuchstellerin betragen […] Franken. […] Tabelle 1 Anrechenbare historische Restwerte AET

E. 48 Die synthetische Bewertungsmethode ist eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 44 f.)

E. 49 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird der Hösple-Index für die synthetischen Werte im Übertragungsnetz verwendet. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Die Branche hat im Rahmen dieser Methode generell anwendbare Einheitswerte für die Anlagen definiert, welche von der ElCom akzeptiert werden. Vom so errechneten Wert wird durch-

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schnittlich 1.47 Prozent in Abzug gebracht (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010, E. 6.3.2).

E. 50 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagewert. Einzelne Kostenele- mente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet (vgl. oben, Rz. 44).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 46 25833, Fax +41 58 46 20222 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 25 \ COO.2207.105.3.158548

Referenz/Aktenzeichen: 25-00018 (alt: 928-13-010)

Bern, 18.09.2014

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom

Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Aline Clerc, Matthias Finger

in Sachen: Azienda Elettrica Ticinese (AET), Viale Officina 10, 6501 Bellinzona (Gesuchstellerin) gegen Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte) betreffend Festlegung des Anlagenwerts für die Übertragung der NE 1 an Swissgrid sowie die Definition der anrechenbaren Kosten

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Inhaltsverzeichnis

I. Sachverhalt ............................................................................................................................... 3 II. Erwägungen ............................................................................................................................. 5 1 Zuständigkeit ............................................................................................................................ 5 2 Parteien und rechtliches Gehör ............................................................................................... 5 2.1 Parteien ......................................................................................................................... 5 2.2 Rechtliches Gehör .......................................................................................................... 6 3 Materielle Beurteilung .............................................................................................................. 6 3.1 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze ................................................... 6 3.1.1 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz ..................................................... 6 3.1.2 Anlagen im Bau .............................................................................................................. 6 3.1.3 Netzkäufe ...................................................................................................................... 7 3.1.4 Bewertung von Grundstücken ........................................................................................ 7 3.1.5 Zahlungen Dritter ........................................................................................................... 7 3.1.6 Abschreibungen ............................................................................................................. 7 3.2 Historische Bewertung .................................................................................................... 8 3.2.1 Grundsätze zur historischen Bewertung ......................................................................... 8 3.2.2 Historische Bewertung der Anlagen ................................................................................ 8 3.3 Synthetische Bewertung ................................................................................................. 8 3.3.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung ....................................................................... 8 3.3.2 Synthetische Bewertung der Anlagen ............................................................................. 9 3.4 Anlagewerte insgesamt .................................................................................................10 3.5 Nachdeklaration Kosten.................................................................................................10 3.5.1 Grundsätzliches ............................................................................................................10 3.5.2 Nachdeklaration Betriebskosten ....................................................................................10 3.5.3 Nachdeklaration Kapitalkosten ......................................................................................10 3.5.3.1 Anlagewerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten ...................................................10 3.5.3.2 Kalkulatorische Abschreibungen....................................................................................11 3.5.3.3 Kalkulatorische Zinsen ..................................................................................................11 3.5.3.4 Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen .........................................................................12 3.5.4 Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration .................................................................12 3.5.5 Vermeidung Doppelverrechnung und Auszahlungsmodalitäten ......................................13 4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Festlegung des definitiven Übertragungswerts .........................................................................................................................13 5 Gebühren .................................................................................................................................13 III. Entscheid .................................................................................................................................14

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I. Sachverhalt A.

1 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, d.h. bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewie- sen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft aus- geglichen. 2 Seit März 2011 wird die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 928- 10-002) formell begleitet. 3 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Swissgrid AG. Im Rahmen dieses Projekts hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Vorarbeiten ge- leistet. Anfang 2013 wurden zudem bereits grosse Teile des Übertragungsnetzes an Swissgrid über- tragen. Anfang 2014 folgten weitere Anlagen des Übertragungsnetzes. 4 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung 921-10-005 vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Swissgrid AG zu überführen sind (Verfügung abrufbar unter www.elcom.admin.ch  Dokumentation  Verfügungen). 5 In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertragungs- netz gehören und daher nicht auf die Swissgrid AG zu überführen sind (Ziff. 10 des Dispositivs). Stich- leitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehören ab diesem Zeitpunkt hingegen zum Übertragungsnetz und sind auf die Swissgrid AG zu überführen. 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A-8884/2010, A- 95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011; Urteile im Internet abrufbar unter www.bvger.ch  Rechtsprechung  Entscheiddatenbank BVGer) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der ElCom aufgehoben sowie festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 und 2 der Urteildispositive). 7 Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung vom 15. August 2013 ihre Verfügung vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehält- lich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbetei- ligten zu überführen sind (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Ziff. 2 des Dispositivs). 8 Diese Wiedererwägung hat dazu geführt, dass sich diverse Netz- und Kraftwerksbetreiber 2013 als noch im Besitz von Teilen des Übertragungsnetzes herausstellten. Diese wurden im Rahmen des Pro- jektes GO+! zusammengefasst und Anfang 2014 teilweise in separaten Übertragungsprojekten an die Verfahrensbeteiligte überführt. 9 Die entsprechenden Parteien werden im Projekt Go+! als sogenannte Sacheinlegerinnen 2013 (SE 2013; vormals «Nicht-GSV-Parteien») bezeichnet. Eine weitere Überführung der verbleibenden Teile des Übertragungsnetzes ist für Anfang 2015 geplant. Bei den an dieser Transaktion beteiligten Sacheinlegerinnen handelt es sich um die sogenannten Sacheinlegerinnen 2014 (SE 2014).

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B.

10 Die SE 2013 haben Mitte 2013 Anträge auf Feststellung des vorläufigen Überführungswertes ihres Übertragungsnetzes an Swissgrid gestellt. Diese Anträge sind alle über die Verfahrensbeteiligte bei der ElCom eingereicht worden. Die Verfahrensbeteiligte hat ergänzend dazu den vorgesehenen Ab- lauf beschrieben (act. 1). 11 Die Anträge der SE 2013 umfassen im Wesentlichen folgende Punkte: − Festlegung eines vorläufigen Werts per 31.12.2012 der zu überführenden Anlagen; − Festlegung des definitiven Werts gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der ElCom-Verfügung vom

20. September 2012 betreffend Transaktion Übertragungsnetz / Massgeblicher Wert; − Koordination des Verfahrens mit dem ElCom-Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002). 12 Die Anlagewerte des Übertragungsnetzes der SE 2013 wurden einstweilen zu Buchwerten per

31. Dezember 2012, abzüglich der Abschreibungen für 2013, überführt (sog. provisorischer Wert). Die Sacheinlageverträge, welche im Herbst 2013 durch die SE 2013 und die Verfahrensbeteiligte unter- zeichnet worden sind, stützen sich auf diesen provisorischen Wert. Der Vollzug der Überführung der Teile des Übertragungsnetzes erfolgte am 6. Januar 2014 (Eintrag der Kapitalerhöhung bei der Ver- fahrensbeteiligten). 13 Das Vorgehen in Bezug auf die Überprüfung der Anlagenwerte der SE 2013 wurde an einer gemeinsamen Sitzung mit den SE 2013 und der Verfahrensbeteiligten vom 4. September 2013 in Bern besprochen und mit Schreiben vom 17. September 2013 von der ElCom bestätigt (act. 4). Es umfasste folgende Teile: (1) Die ElCom nimmt für jede SE 2013 eine Prüfung der regulatorischen Anlagenwerte des Über- tragungsnetzes per 31. Dezember 2012 vor. Diese Prüfung wird alle bis dahin ergangenen Gerichtsentscheide bezüglich der Bewertungsfragen berücksichtigen. Gestützt auf die Er- gebnisse dieser Prüfung wird die ElCom für jede SE 2013 individuell die anrechenbaren An- lagenwerte gemäss StromVG verfügen (ElCom-Werte oder regulatorische Anlagewerte ge- mäss StromVG). Im Verlauf des Jahres 2014 nehmen die Parteien die sogenannte Bewertungsanpassung 1 vor. Basis für die Ermittlung der Werte für die Bewertungsanpas- sung 1 ist die Verfügung der ElCom zu den anrechenbaren Anlagenwerten gemäss StromVG per 31. Dezember 2012. Zudem werden für die Bewertungsanpassung 1 die Investitionen und Desinvestitionen sowie die definitiven Abschreibungen per 31. Dezember 2013 berück- sichtigt. (2) Nach Abschluss aller Gerichtsverfahren zu bewertungsrelevanten Themen wird die ElCom eine Schlussprüfung vornehmen und für alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer berei- nigte Werte verfügen, welche den höherinstanzlichen Entscheidungen Rechnung tragen (vgl. Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 [alt: 928- 10-002] , sog. «Bewertungsverfügung»). Diese werden in der sogenannten Bewertungsan- passung 2 berücksichtigt. Das heisst, die Differenz zwischen dem Anlagenwert nach Bewer- tungsanpassung 1 gemäss Ziffer (1) oben und dem Anlagenwert gemäss Schlussprüfung der ElCom führt zur Bewertungsanpassung 2. (3) Die Verfahren der SE 2013 bezüglich der vorläufigen Festlegung der Anlagenwerte für die Überführung der Übertragungsnetze an Swissgrid werden mit dem Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) «Projekt GO!» wie oben beschrieben koordiniert. Dies bedeutet namentlich, dass die SE 2013 in der Schlussprüfung der ElCom gemäss Ziffer (2) oben ebenfalls beteiligt sind. 14 Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 wurde ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und der Gesuchstellerin

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ein Fragebogen und ein Erhebungsbogen zugestellt (act. 6). Mit Schreiben vom 14. März 2014 reichte die Gesuchstellerin das erbetene Material ein (act. 8). 15 Im Verlaufe des Verfahrens wurde zur Klärung diverser Fragen weiterer E-Mail-Verkehr und ein Telefongespräch geführt. Diese Abklärungen führten dazu, dass die AET einen angepassten Erhe- bungsbogen einreichte; alle Werte konnten auf dieser Basis geklärt werden (act. 9 - 11). 16 Mit Schreiben vom 13. August 2014 stellte das Fachsekretariat den Parteien einen Verfügungsentwurf zu und räumte ihnen die Gelegenheit ein, sich bis zum 5. September 2014 dazu zu äussern (act. 12). Die Verfahrensbeteiligte nahm mit Eingabe vom 5. September 2014 zum Verfügungsentwurf Stellung (act. 13). Die Gesuchstellerin teilte mit E-Mail vom 10. September 2014 mit, dass sie keine Bemer- kungen zum Verfügungsentwurf habe (act. 14). II. Erwägungen 1 Zuständigkeit 17 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 18 Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin. 19 Die EVU sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet, das Übertragungsnetz auf gesamt- schweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Die Zuständigkeit der ElCom zur Begleitung der Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei gemäss Bundesverwaltungsgericht auch auf die präventive Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012, A-4797/2011, E. 8.2.5). Diese Kompetenz um- fasst somit auch die Festlegung des provisorischen Anlagenwerts des Übertragungsnetzes. 20 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält ferner verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und damit der anrechenbaren Kosten (Art. 14 StromVG; Art. 15 StromVG; Art. 12–19 StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft auch die Nachdeklaration von Kosten gegen- über der Verfahrensbeteiligten. Die ElCom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 21 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 22 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

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23 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festlegung des provisorischen Wertes für die Teile am Übertragungsnetz, welche die Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte überführt hat. Dieser provi- sorische Wert ist Grundlage für die Bewertungsanpassung 1 (siehe Rz. 13). Damit ist die Verfahrens- beteiligte vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 24 Die Gesuchstellerin wurde im vorliegenden Verfahren bei der Feststellung des Sachverhalts einbezogen (act. 6, 8, 9-11). 25 Den Parteien wurde ausserdem Gelegenheit gegeben, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen (act. 12-14). 26 Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wurde das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Materielle Beurteilung 3.1 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze 27 Im Rahmen des Projektes GO+! haben die Parteien mit Swissgrid ein Übertragungsinventar erarbeitet, welches die Anlagen auflistet, die übertragen werden sollen oder per Anfang 2014 bereits übertragen wurden. Die ElCom hat die verschiedenen Anträge soweit möglich mit dem Übertragungsinventar ver- glichen, um die Übereinstimmung der für die vorliegende Bewertungsverfügung geltend gemachten Anlagen mit den Inventaren sicherzustellen. 28 Die Gesuchstellerin hatte am 12. Dezember 2013 einen zweiten Prüfbericht der Revisionsstelle mit angepasstem Anlagegitter eingereicht, nicht jedoch ein verändertes Übertragungsinventar (act. 5). Da die Plausibilisierung der Werte im K-Bogen anhand des Übertragungsinventars erfolgte, ergab sich bezüglich der mit dem K-Bogen eingereichten Anlagewerte (act. 8) der Gesuchstellerin eine tiefere Bewertung als im Antrag vom 1. Juli 2013 ausgewiesen waren (act. 1, Beilage 1). Die Gesuchstellerin wurde mit E-Mail vom 4. Juli 2014 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und gebeten, die Werte nochmals zu überprüfen (act. 9). Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 hat die Gesuchstellerin die Angaben des K-Bogens bestätigt (act. 11). 3.1.1 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz 29 Um die Bewertung vorzunehmen, ist eine Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz notwendig. Die eingereichten Anlagewerte müssen bereinigt werden um Anlagen, welche dem Ver- teilnetz zuzurechnen sind. Diese Abgrenzung hat aufgrund von sachlichen Kriterien durch die Aus- scheidung der Anlagen der Netzebene 1 in der Anlagebuchhaltung des Unternehmens zu erfolgen. 30 Die Gesuchstellerin hat diese Aufteilung vorgenommen. 3.1.2 Anlagen im Bau 31 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013, A-2876/2010, E. 6.4). Die eingereichten Anlagewerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. 32 Anlagen im Bau können nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Swissgrid AG und der Sacheinlegerin für die Übertragung berücksichtigt werden.

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33 Die Gesuchstellerin hat keine Anlagen in Bau deklariert. 3.1.3 Netzkäufe 34 Für die Bewertung von Anlagen sind Kaufpreise nicht relevant. Alle Anlagenwerte sind daher von Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen. Gegebenenfalls ist ausnahmsweise eine synthetische Bewertung vorzunehmen. 35 Die SE 2013 wurden bezüglich ihrer Anlagewerte daher dahingehend befragt, ob ihre Deklarationen Kaufpreise enthalten. Dazu gehören ebenfalls konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft – beispielsweise im Zuge der Ausgliederung von Anlagen der Netzebene 1 in eine Grid AG. Die so übertragenen Anlagen sind ebenfalls maximal zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellkosten zu bewerten. 36 In Bezug auf die Gesuchstellerin ergeben sich diesbezüglich keine Besonderheiten. 3.1.4 Bewertung von Grundstücken 37 In seinem Urteil vom 7. Mai 2013 im Verfahren A-2654/2009 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmemethode handelt, die nur dann angewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen. Gemäss Artikel 216 Absatz 1 OR bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb in das Grundbuch einge- tragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grund- buchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 38 Bei Grundstücken gelten die ursprünglichen Anschaffungswerte – diese sind üblicherweise in den Belegen der Grundbucheinträge festgehalten. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind daher Grundstücke grundsätzlich nach ursprünglichen Anschaffungswerten und nicht synthetisch oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 39 Die im Anlagevermögen der Gesuchstellerin ausgewiesenen Grundstücke wurden zu den ursprüngli- chen Anschaffungskosten bewertet (act. 8, Beilage 2, Frage 7). 3.1.5 Zahlungen Dritter 40 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die entsprechenden Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuweisen. Solchermassen finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagewert zugerechnet wer- den. 41 In Bezug auf die Gesuchstellerin ergeben sich diesbezüglich keine Besonderheiten. 3.1.6 Abschreibungen 42 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungs- dauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die Abschrei- bungen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrieben werden.

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43 In Bezug auf die Gesuchstellerin ergeben sich diesbezüglich keine Besonderheiten. 3.2 Historische Bewertung 3.2.1 Grundsätze zur historischen Bewertung 44 Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsge- setzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ur- sprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.). 45 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der synthetischen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (siehe z.B. Urteil vom 10. Juli 2013 im Verfahren A-2786/2010, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagewert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigen- leistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem Urteil vom

15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010 präzisiert das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Lei- tungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander ab- zugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (A-8638/2010, E. 5.3.4). 46 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte An- lage. Enthielt eine historisch bewertete Anlage geschätzte oder synthetisch bewertete Anteile, so wur- de das Unternehmen kontaktiert, um die gesamte Anlage synthetisch zu bewerten. 3.2.2 Historische Bewertung der Anlagen 47 Die anrechenbaren historischen Anlagewerte der Gesuchstellerin betragen […] Franken. […] Tabelle 1 Anrechenbare historische Restwerte AET 3.3 Synthetische Bewertung 3.3.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung 48 Die synthetische Bewertungsmethode ist eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 44 f.) 49 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird der Hösple-Index für die synthetischen Werte im Übertragungsnetz verwendet. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Die Branche hat im Rahmen dieser Methode generell anwendbare Einheitswerte für die Anlagen definiert, welche von der ElCom akzeptiert werden. Vom so errechneten Wert wird durch-

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schnittlich 1.47 Prozent in Abzug gebracht (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010, E. 6.3.2). 50 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagewert. Einzelne Kostenele- mente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet (vgl. oben, Rz. 44). 3.3.2 Synthetische Bewertung der Anlagen 51 Die Gesuchstellerin hat Lichtwellenleiter mit Zugangsjahr 1998, 1999 und 2006 synthetisch bewertet – dazu hat sie einen Einheitswert von […] Franken pro Meter für Freileitungen und […] Franken pro Me- ter für Kabel eingesetzt. Die synthetische Bewertung darf lediglich als Ausnahmemethode eingesetzt werden, dann beispielsweise, wenn das Unternehmen keine Belege über die ursprünglichen Bau- bzw. Herstellkosten mehr hat. Zumindest das Jahr 2006 fällt jedoch noch in die Frist der gesetzlichen Aufbewahrungsdauer von Belegen. Eine Bewertung für diese Lichtwelleinleiter nach der synthetischen Methode ist damit nicht zulässig. Zudem besteht für Lichtwellenleiter ebenfalls ein Einheitswert der Branche (vgl. Bericht der Pöyry Energy AG, «Bewertung per 31. Dezember 2005 des schweizerischen Übertragungsnetzes», erstellt am 12. Februar 2007 im Auftrag der Schweizerischen Betriebsdirekto- renkonferenz SBD [Pöyry-Studie], S. 17), weshalb dieser Wert zu verwenden ist. Die Gesuchstellerin wurde daher mit E-Mail vom 4. Juli 2014 auf diese Problematik hingewiesen und gebeten, für die An- lage aus 2006 die historischen Belege beizuziehen und die synthetisch bewerteten Lichtwellenleiter mit den Einheitswerten zu bewerten (act. 9). 52 Mit E-Mail vom 29. Juli 2014 hat die Gesuchstellerin eine korrekte Neubewertung der Lichtwellenleiter mittels der Einheitswerte gemäss Pöyry-Studie vorgenommen. Bezüglich der Werte aus dem Jahr 2006 erklärt die Gesuchstellerin, die Lichtwellenleiter des Übertragungsnetzes seien damals zusam- men mit Lichtwellenleitern auf anderen Leitungen eingebaut worden und die Aufteilung der histori- schen Belege auf die einzelnen Anlagen sei nachträglich nicht mehr möglich: Für die Anlage […], ein Lichtwellenleiterkabel in der Länge von 250 Metern, wurde gemäss Gesuchstellerin kein Bauauftrag eröffnet. Die Baukosten wurden somit zusammen mit anderen Arbeiten ausgeführt und die Gesuch- stellerin war nicht mehr in der Lage, die historischen Baukosten zu rekonstruieren und musste daher eine Schätzung vornehmen. 53 Wie in Rz. 48 ausgeführt, ist bei Verwendung der von der Branche für das Übertragungsnetz festgelegten Einheitswerte ein Abzug gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV von durchschnittlich 1.47% vor- zunehmen. Dieser Abzug wurde auch zu Gunsten der Gesuchstellerin angewendet. Im Rahmen der Qualitätsprüfung der vorliegenden Verfügung wurde festgestellt, dass ein Betrag aus dem K-Bogen nicht korrekt in die Tabellen übertragen wurde. Es handelt sich dabei um den neu errechneten Wert der obigen Korrektur des Abzuges. Die Korrektur individuell beläuft sich nicht wie im Verfügungsent- wurf angegeben auf […] Franken sondern lediglich auf […] Franken. Dies entspricht um […] Franken tiefere anrechenbare synthetische Restwerte. Daraus ergeben sich gemäss folgender Tabelle anre- chenbare synthetische Restwerte von insgesamt […] Franken. […] Tabelle 2 Anrechenbare synthetische Restwerte für AET

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3.4 Anlagewerte insgesamt 54 Insgesamt ergeben sich für die Gesuchstellerin aus obigen Ausführungen folgende regulatorischen Anlagewerte als Basis für die Festsetzung des Übertragungswertes: […] Tabelle 3 Anrechenbare Restwerte insgesamt für die Überführung AET 3.5 Nachdeklaration Kosten 3.5.1 Grundsätzliches 55 Durch die neue Zuteilung von Netzkomponenten zum Übertragungsnetz haben diverse Unternehmen die Gelegenheit wahrgenommen, anrechenbare Kosten im Nachhinein geltend zu machen. 56 Aufgrund des umfangreichen Zahlenmaterials sind die Details zu den Berechnungen in den beiliegenden Tabellenblättern enthalten. In der vorliegenden Verfügung beschränkt sich die ElCom darauf, die eingereichten und die anrechenbaren Werte wiederzugeben. 57 Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Ta- rifberechnung zugrunde gelegt werden. Die Betriebskosten des Netzes umfassen Kosten für den Netzbetrieb, für die Instandhaltung des Netzes, für Wirkverluste des eigenen Netzes sowie Verwal- tungs- und Vertriebskosten und Steuern. Die ElCom hat keine Detailprüfung der nachträglich dekla- rierten Kosten vorgenommen, sondern die eingereichten Werte lediglich plausibilisiert. 58 Die Gesuchstellerin macht Kosten für die Jahre 2009 bis 2013 geltend. 3.5.2 Nachdeklaration Betriebskosten 59 Die Gesuchstellerin reicht für die Jahre 2009 bis 2013 insgesamt […] Franken ein (act. 8, Erhebungs- bogen, Blatt Übersicht). Diese Werte werden von der ElCom nicht beanstandet (vgl. Tabelle 4). […] Tabelle 4 Anrechenbare Betriebskosten für die Jahre 2009–2013 AET 3.5.3 Nachdeklaration Kapitalkosten 3.5.3.1 Anlagewerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten 60 Wie oben in Rz. 53 ausgeführt, waren die Restwerte aufgrund des verwendeten individuellen Korrekturfaktors zu korrigieren. Diese Korrektur ist sinngemäss auch für die Anlagewerte 2011–2013 einzusetzen. […] Tabelle 5 Anrechenbare Anlagerestwerte für die Jahre 2009–2013 AET

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3.5.3.2 Kalkulatorische Abschreibungen 61 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber in trans- parenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheit- liche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 62 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromVV berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 63 Die Gesuchstellerin macht für die Jahre 2009–2013 insgesamt kalkulatorische Abschreibungen von […] Franken geltend (act. 8, Erhebungsbogen, Blatt Übersicht). Diese wurden aufgrund der Korrektu- ren im Anlagevermögen neu berechnet und angepasst (vgl. Rz. 53). […] Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für die Jahre 2009–2013 AET 3.5.3.3 Kalkulatorische Zinsen 64 Der anwendbare WACC für die Jahre 2009–2014 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV ist der reduzierte WACC für Anlagen vor 2004 anzuwenden (vgl. ausführlich Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.). Bei der Revision der StromVV im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Arti- kel 31a Absatz 1 StromVV den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genom- men wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die ElCom nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV ein Gesuch bewilligt hat (vgl. unten, Rz. 65 f.). Diese Re- gelung gilt bis und mit dem Tarifjahr 2013, ab Tarifjahr 2014 wird der reduzierte Satz nicht mehr an- gewendet.

Tabelle 7 WACC für die Jahre 2009–2014 65 Das Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes wurde bei verschiedenen Übertragungsnetzei- gentümern für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte (teilweise) gutgeheissen. Diese Übertra- gungsnetzeigentümer sind daher berechtigt, für die betreffenden Anlagen jeweils den höheren Zins- satz anzuwenden. 66 Die Gesuchstellerin macht für die Jahre 2009–2013 insgesamt kalkulatorische Zinsen von […] Franken geltend (act. 8, Erhebungsbogen, Blatt Übersicht). Diese wurden aufgrund der Korrekturen im Anlagevermögen wie folgt korrigiert: […] Jahr nicht reduziert reduziert 2009 4.55% 3.55% 2010 4.55% 3.55% 2011 4.25% 3.25% 2012 4.14% 3.14% 2013 3.83% 2.83% 2014 4.70% n.a.

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Tabelle 8 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für die Jahre 2009–2013 AET 3.5.3.4 Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen 67 Neben den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerten ist auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StromVV). 68 Gemäss den Verfügungen betreffend die Kosten und Tarife der Tarifjahre 2009, 2010, 2011 und 2012 entspricht das anrechenbare NUV 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr (NUV von einem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Ziff. 3.1.4) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Verfügung der ElCom vom

6. März 2009 [952-08-005], S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (siehe BGE 138 II 465, E. 9). 69 Die Gesuchstellerin weist für die Jahre 2009–2013 NUV-Zinsen von […] Franken aus. Aufgrund der Anpassungen im Anlagevermögen und der daraus folgenden Änderung der kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen, wurden die NUV-Zinsen neu berechnet: […] Tabelle 9 Anrechenbare NUV-Verzinsung für die Jahre 2009–2013 AET 3.5.4 Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration 70 Aufgrund der obigen Erwägungen ergeben sich für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009-2013 insgesamt anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken: […] Tabelle 10 Anrechenbare Kosten insgesamt für die Jahre 2009–2013 AET 71 Die Verfahrensbeteiligte wird angewiesen, der Gesuchstellerin für die Jahre 2009–2013 […] Franken als anrechenbare Kosten zu entschädigen. 72 Die Verfahrensbeteiligte beantragt, es sei explizit ins Verfügungsdispositiv aufzunehmen, dass die sich aus der Verfügung ergebenden Kosten bzw. Unterdeckungen in der Höhe von […] Franken in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einzurechnen sind (act. 13, Rz. 5). Ausserdem beantragt sie, dass diese Netzkostenentschädigung in drei aufeinanderfolgenden gleichen jährlichen Raten, erst- mals per 2017, auszuzahlen sei (act. 13, Rz. 6). 73 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Unterdeckungen in den Folgejahren nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung kompensiert werden dürfen (vgl. Artikel 19 Absatz 2 StromVV e contrario sowie Weisung ElCom 1/2012 vom 19.01.2012). 74 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auszahlung des Betrags von […] Franken auf einmal bei der Verfahrensbeteiligten zu Liquiditätsengpässen führen würde. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Versorgungssicherheit vor. In diesem Sinne werden die nachdeklarierten an- rechenbaren Kosten im Zeitpunkt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig.

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3.5.5 Vermeidung Doppelverrechnung und Auszahlungsmodalitäten 75 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 und vom 24. April 2013 war den Eigentümern von Stichleitun- gen die Wahl gelassen worden, die Kosten für den Betrieb derselben entweder in den Gestehungs- kosten, im Verteilnetz oder im Übertragungsnetz geltend zu machen. Eine doppelte Anrechnung der Kosten für Stichleitungen, d.h. sowohl über das Verteilnetz oder die Gestehungskosten als auch über das Übertragungsnetz, ist jedoch nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Kosten der Nachdeklaration auf Netzebene 1 sind daher – falls sie bereits über das Verteilnetz oder die Geste- hungskosten in die Tarife eingerechnet wurden – in künftigen Tarifjahren wieder zu kompensieren, sobald die Vergütung über Swissgrid erfolgt. 4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Festlegung des definitiven Übertragungswerts 76 Gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) betreffend die Bewertung des Übertragungsnetzes (sog. Bewertungsverfügung) wird der definitive Wert der einzelnen Übertragungsnetzanteile in einem separaten Verfahren nach Ab- schluss sämtlicher Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009, 952- 09-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie gegen die Bewertungsverfügung festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 die Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom angepasst (Urteil Dispositiv- ziffer 3). 77 Die Festlegung des definitiven Werts des Übertragungsnetzes wird somit im Sinne der Gleichbehand- lung auch in Bezug auf die Gesuchstellerin für die vorliegend betroffenen Übertragungsnetzbestand- teile nach Massgabe der Dispositivziffer 2 der Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 i.V.m. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012) vorgenommen (vgl. Rz. 13). 5 Gebühren 78 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 CHF pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 79 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] an- rechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 80 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat das Gesuch um Festlegung der regulatorischen Anlagerestwerte per 31.12.2012 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegen- de Verfahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen.

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III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

(1) Die regulatorischen anrechenbaren Anlagerestwerte per 31.12.2012 des Übertragungsnetzes der Azienda Elettrica Ticinese (AET) betragen […] Franken. (2) Die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der Azienda Elettrica Ticinese (AET) für die Tarifjahre 2009 – 2013 betragen insgesamt […] Franken. Diese werden mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. (3) Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Azienda Elettrica Ticinese (AET) auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. (4) Die Verfügung wird der Azienda Elettrica Ticinese (AET) und der Swissgrid AG mit eingeschriebe- nem Brief eröffnet.

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Bern, 18.09.2014

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Azienda Elettrica Ticinese (AET), Viale Officina 10, 6501 Bellinzona − Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg

Beilagen: − Tabellen

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.