Sachverhalt
A. 1 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, d.h. bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür wer- den ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen. 2 Seit März 2011 wird die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 928-10-
002) formell begleitet. 3 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Verfahrensbeteilig- ten. Im Rahmen dieses Projekts hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Vorarbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden zudem bereits grosse Teile des Übertragungsnetzes an Swissgrid über- tragen. Anfang 2014 und Anfang 2015 folgten weitere Anlagen des Übertragungsnetzes. 4 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung 921-10-005 vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind (Verfügung abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). 5 In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertragungsnetz gehören und daher nicht auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind (Ziff. 10 des Dispositivs). Stich- leitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehören ab diesem Zeitpunkt hingegen zum Übertragungsnetz und sind auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen. 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A-8884/2010, A- 95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011; Urteile im Internet abrufbar unter www.bvger.ch > Rechtsprechung > Entscheiddatenbank BVGer) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der ElCom aufgehoben sowie festgestellt, dass Stichleitun- gen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 und 2 der Urteildispositive). 7 Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung vom 15. August 2013 ihre Verfügung vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfah- rens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Ziff. 2 des Dispositivs). 8 Diese Wiedererwägung hat dazu geführt, dass sich diverse Netz- und Kraftwerksbetreiber 2014 noch als Eigentümer von Anlagen des Übertragungsnetzes herausstellten. Diese Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+! zusammengefasst und Anfang 2015 teilweise in separaten Übertragungsprojekten an die Verfahrensbeteiligte überführt. 9 Die entsprechenden Parteien werden im Projekt GO+! als sogenannte Sacheinlegerinnen 2014 (SE
2014) bezeichnet, wozu auch die Gesuchstellerin gehört.
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B. 10 Im Frühjahr 2014 wurde von der Projektleitung GO+! angekündigt, dass für die Überführung ab Ende 2014 seitens SE 2014 Anträge bezüglich Festsetzung des Überführungswertes und bezüglich Kosten- deklaration folgen würden. Mit der Projektleitung GO+! wurde vereinbart, eine gemeinsame Informati- onsveranstaltung mit den SE 2014 und der Verfahrensbeteiligten in Bern durchzuführen, um die SE 2014 über das angedachte Vorgehen, das sich an dasjenige für die Sacheinlegerinnen 2013 (SE 2013) orientieren sollte, zu informieren. 11 Die entsprechende Informationsveranstaltung fand am 25. August 2014 in Bern statt (act. 1). Mit Schreiben vom 9. September 2014 wurde das besprochene Vorgehen von der ElCom wie folgt bestätigt (act. 3): (1) Die ElCom nimmt für jede SE 2014 eine Prüfung der regulatorischen Anlagenwerte des Über- tragungsnetzes per 31. Dezember 2013 vor. Diese Prüfung wird alle bis dahin ergangenen Ge- richtsentscheide bezüglich der Bewertungsfragen berücksichtigen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Prüfung wird die ElCom für jede SE 2014 individuell die anrechenbaren Anlagenwerte gemäss StromVG verfügen (ElCom-Werte oder regulatorische Anlagenwerte gemäss StromVG). Im Verlauf des Jahres 2015 nehmen die Parteien die sogenannte Bewertungsan- passung 1 vor. Basis für die Ermittlung der Werte für die Bewertungsanpassung 1 ist die Verfü- gung der ElCom zu den anrechenbaren Anlagenwerten gemäss StromVG per 31. Dezember
2013. Zudem werden für die Bewertungsanpassung 1 die Investitionen und Desinvestitionen sowie die definitiven Abschreibungen per 31. Dezember 2014 berücksichtigt. (2) Nach Abschluss aller Gerichtsverfahren zu bewertungsrelevanten Themen wird die ElCom eine Schlussprüfung vornehmen und für alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer bereinigte Werte verfügen, welche den höherinstanzlichen Entscheidungen Rechnung tragen (vgl. Dispo- sitivziffer 2 der Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 [alt: 928-10-002] , sog. «Bewertungsverfügung»). Diese werden in der sogenannten Bewertungsanpassung 2 be- rücksichtigt. Das heisst, die Differenz zwischen dem Anlagenwert nach Bewertungsanpas- sung 1 gemäss Ziffer (1) oben und dem Anlagenwert gemäss Schlussprüfung der ElCom führt zur Bewertungsanpassung 2. (3) Die Verfahren der SE 2014 bezüglich der vorläufigen Festlegung der Anlagenwerte für die Überführung der Übertragungsnetze an Swissgrid werden mit dem Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) «Projekt GO!» wie oben beschrieben koordiniert. Dies bedeutet namentlich, dass die SE 2014 in der Schlussprüfung der ElCom gemäss Ziffer (2) oben ebenfalls beteiligt sind. 12 Mit demselben Schreiben wurde den Parteien die Eröffnung des Verfahrens nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) mitgeteilt. 13 Die Projektleitung GO+! hatte bereits im Vorfeld das Fachsekretariat der ElCom angefragt, ob sie den SE 2014 dasselbe Material zustellen könnten, welches die ElCom den SE 2013 zur Deklaration zuge- stellt hatte. Der Gesuchstellerin wurden in der Folge ein Fragebogen und ein Erhebungsbogen direkt durch die Projektleitung GO+! zur Verfügung gestellt. 14 Die Gesuchstellerin reichte mit Schreiben vom 15. August 2014 Anträge in Sachen Überführung der Übertragungsnetze an die Verfahrensbeteiligte ein (act. 2). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 korri- gierte die Gesuchstellerin ihr Rechtsbegehren 2a (act. 6). 15 Im Verlaufe des Verfahrens hat die Projektleitung GO+! den Antrag gestellt, dass zur Festlegung des Übertragungswertes neu der 31.12.2014 eingesetzt werden solle. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 reichte die Gesuchstellerin neue Anträge als Ersatz der Anträge vom 15. August und 31. Oktober 2014 ein (act. 8). Mit Eingabe vom 20. März 2015 ersetzte die Gesuchstellerin die am 23. Dezember 2014 eingereichten Anträge mit neuen Anträgen (act. 14). Diese lauten wie folgt:
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«1. [neu] Der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2014 der von der Gesuchstelle- rin an die Swissgrid zu überführenden bzw. zu vermietenden Übertragungsnetzanlagen (inklusive regulatorischer Anlagewert der zu vermietenden Anlagen) sei mit CHF […] fest- zulegen. 2. [neu] Die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten (Ist-Kosten, inklusive Verzinsung bis
31. Dezember 2014 in Höhe von CHF […]) für die Jahre 2009-2014 der von der Gesuch- stellerin an die Swissgrid zu überführenden bzw. zu vermietenden Übertragungsnetzanla- gen sei mit CHF […] festzulegen;
die Swissgrid sei anzuweisen, der Gesuchstellerin die anrechenbaren Kapital- und Be- triebskosten (Ist-Kosten) für die Jahre 2009-2014 zuzüglich Zins ab 1. Januar 2015 auszu- bezahlen. 3. [unverändert] Der definitive Transaktionswert der Übertragungsnetzanlagen der Gesuch- stellerin (Enteignungsentschädigung) sei in einem separaten Verfahren gemäss Dispositiv- Ziffer 2 der ElCom-Verfügung vom 20. September 2012 (25-00003 [alte Verfahrensnum- mer: 928-10-002]; Dispositiv-Ziffer 2 gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bundes- verwaltungsgerichts vom 11. November 2013) nach Abschluss sämtlicher Beschwerdever- fahren festzulegen. 4. [unverändert] Im Übrigen sei das vorliegende Verfahren mit dem ElCom Verfahren 25- 00003 zu koordinieren. Unter Kostenfolge zu Lasten Swissgrid.»
16 In ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2015 stellte die Verfahrensbeteiligte folgenden Antrag (act. 31): «Dem Verfügungsdispositiv soll explizit zu entnehmen sein, dass die sich aus der Verfügung erge- benden Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Über- tragungsnetzes einzurechnen sind.» 17 Der Vollzug der Überführung der Teile des Übertragungsnetzes der SE 2014 erfolgte am 5. Januar 2015 (Eintrag der Kapitalerhöhung bei der Verfahrensbeteiligten). Die Anlagenwerte des Übertragungsnetzes der SE 2014 wurden einstweilen zu Buchwerten per 31. Dezember 2013 abzüglich der Abschreibungen für 2014 überführt (sog. provisorischer Wert). Die Sacheinlageverträge, welche zwischen den SE 2014 und der Verfahrensbeteiligten abgeschlossen wurden, stützen sich auf diesen provisorischen Wert (act. 3).
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II
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 18 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügun- gen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 19 Die EVU sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet, das Übertragungsnetz auf gesamt- schweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Die Zuständigkeit der ElCom zur Begleitung der Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG wur- de vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei gemäss Bundesverwaltungsgericht auch auf die präventive Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012, A-4797/2011, E. 8.2.5). Diese Kompetenz umfasst somit auch die Festlegung des provisorischen regulatorischen Anlagenwerts des Übertragungsnetzes. 20 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält ferner verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und damit der anrechenbaren Kosten (Art. 14 StromVG; Art. 15 StromVG; Art. 12– 19 StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft auch die Nachdeklaration von Kosten gegenüber der Verfahrensbeteiligten. 21 Die ElCom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin.
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 2.1 Parteien 22 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 23 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 24 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festlegung des provisorischen regulatorischen Wertes für die Teile am Übertragungsnetz, welche die Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte überführt hat. Dieser provisorische regulatorische Wert ist Grundlage für die Bewertungsanpassung 1 (siehe Rz. 17). Die vorliegende Verfügung legt auch Höhe und Umfang von deklarierten Netzkosten fest, welche durch die Verfahrensbeteiligte zu entschädigen sind. Damit ist die Verfahrensbeteiligte vom Ausgang dieses Ver- fahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.
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E. 2.2 Rechtliches Gehör 25 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Insbesondere wurde ihnen ein Entwurf der vorliegenden Verfügung zur Stellungnahme unterbreitet (act. 23 und 24). Die Parteien nahmen mit Stellungnahme vom 31. Juli 2015 zum Verfügungsentwurf Stellung (act. 31 und 32). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
E. 3 Materielle Beurteilung
E. 3.1 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze 26 Im Rahmen des Projektes GO+! hat die Projektleitung GO+! in Absprache mit den SE 2014 das gemeinsam erarbeitete Übertragungsinventar eingereicht, welches die Anlagen auflistet, die übertragen werden sollen oder per Anfang 2015 bereits übertragen wurden (act. 9 und 10). Die ElCom hat die ver- schiedenen Anträge soweit möglich mit dem Übertragungsinventar verglichen, um die Übereinstimmung der für die vorliegende Bewertungsverfügung geltend gemachten Anlagen mit den Inventaren sicherzu- stellen. Die Gesuchstellerin hat auf Anfrage der ElCom zusätzlich eine Überleitung zwischen dem Erhe- bungsbogen und dem Anlagegitter Swissgrid als Beilage abgegeben (act. 14, Beilage 27). 27 Der für die Bestimmung des Überführungswertes eingereichte Erhebungsbogen (act. 14, Beilage 24, Daten CD, «Übersicht» bzw. «K-1 historisch» und «K-2 synthetisch») weist insgesamt mehr Anlagen auf, als gemäss Übertragungsinventar. Es handelt sich hierbei um folgende Anlagen mit einem Restwert von […] Franken historisch und […] Franken synthetisch: historisch: […] synthetisch: […] Tabelle 1 Nicht im Übertragungsinventar des SEV enthaltene Anlagen per 31.12.2014 KWM 28 Die Gesuchstellerin beantragt, der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2014 der von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte zu überführenden bzw. zu vermietenden Übertragungsnetz- anlagen (inklusive regulatorischer Anlagenwert der zu vermietenden Anlagen) sei mit […] Franken fest- zulegen (act. 14, Antrag 1). Da für die Kabelstollen ebenfalls noch kein verfügter Anlagenwert vorliege, beantragt die Gesuchstellerin, dass die ElCom auch für den Kabelstollen den entsprechenden Wert festlegt (act. 2, Rz. 8). 29 Vorliegend geht es darum, den regulatorischen Anlagenwert der überführten Anlagen zu verfügen. Die überführten Anlagen sind im Sacheinlagevertrag festgehalten, welche die Gesuchstellerin mit der Ver- fahrensbeteiligten abgeschlossen hat (act. 10, Übertragungsinventare, Beilage 8 zum Sacheinlagever- trag). Dieser Vertrag bzw. die darin enthaltenen Anlagen bilden die Basis für die Bestimmung des regu- latorischen Übertragungswertes der SE 2014. Der Wert von lediglich vermieteten Anlagen muss für die Überführung nicht bestimmt werden und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ent- sprechend werden sie vorliegend von der Bestimmung der regulierten Anlagenwerten für die Überfüh- rung ausgenommen. Betreffend der Behandlung im Rahmen der Kostendeklaration sei auf die Ausfüh- rungen unten verwiesen (vgl. Rz. 78 ff.). Die Verfahrensbeteiligte teilt diese Vorgehensweise (act. 31, Rz. 4).
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E. 3.2 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz 30 Um die Bewertung vorzunehmen, ist eine Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz notwendig. Die eingereichten Anlagenwerte müssen bereinigt werden um Anlagen, welche dem Verteil- netz zuzurechnen sind. Diese Abgrenzung hat aufgrund von sachlichen Kriterien durch die Ausschei- dung der Anlagen der Netzebene 1 in der Anlagebuchhaltung des Unternehmens zu erfolgen. 31 Die Gesuchstellerin hat diese Aufteilung vorgenommen (act. 8, Beilage 5, Frage 2).
E. 3.3 Anlagen im Bau 32 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013, A-2876/2010, E. 6.4). Die eingereichten Anlagenwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. 33 Anlagen im Bau können nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesuchstellerin und der Verfahrensbeteiligten für die Übertragung berücksichtigt werden. 34 Die Gesuchstellerin hat ursprünglich im Erhebungsbogen per 31.12.2013 keine Anlagen in Bau per 31.12.2014 deklariert (act. 8, Beilage 5, Fragebogen Frage 4). Allerdings wurden im Fragebogen Anla- gen im Bau erwähnt, welche im historischen Anlagenvermögen per 31.12.2014 aktiviert wurden (act. 14, Beilage 20). 35 Die Werte der Anlagen im Bau weisen keine Auffälligkeiten auf.
E. 3.4 Netzkäufe 36 Für die Bewertung von Anlagen sind Kaufpreise nicht relevant. (BGE 140 II 415, E. 5.9). Alle Anlagen- werte sind daher von Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Her- stellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen. Gegebenenfalls ist ausnahmsweise eine syntheti- sche Bewertung vorzunehmen (Art. 13 Abs. 4 StromVV). 37 Die SE 2014 wurden gefragt, ob ihre Deklarationen der Anlagenwerte Kaufpreise enthalten. Dazu gehören ebenfalls konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft – beispielsweise im Zuge der Ausgliederung von Anlagen der Netzebene 1 in eine Grid AG. Die so übertragenen Anlagen sind ebenfalls maximal zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellkosten zu bewerten. 38 Die Gesuchstellerin hat nach eigenen Angaben in einem ersten Schritt die Schaltanlage 220 kV […] inkl. Landanteil sowie die Freileitung […] ([…]) an die Gridgesellschaften ([…]) übertragen. Später sei in ei- nem zweiten Schritt das Eigentum an den genannten Anlagen aufgrund der Verfügung der ElCom 921- 10-005 vom 11. November 2010 in Sachen Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz wieder an die Gesuchstellerin rückübertragen worden. Aufgrund der Wiedererwägung der ElCom vom 15. August 2013 (Verfahren 921-10-005) gehören die Anlagen nun doch zum Übertragungsnetz und seien deshalb erneut in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten überführt worden (act. 8, Beilage 5, Frage 5). Diese Anlagen sind somit Gegenstand der vorliegenden Prüfung. 39 Die Gesuchstellerin hat hingegen keine Netzkäufe von Dritten oder kaufähnliche Ausgliederungen von Anlagen innerhalb des Konzerns vorgenommen (act. 8, Beilage 5, Frage 6). 40 In Bezug auf die Bemerkung der Verfahrensbeteiligten in ihrer Stellungnahme (act. 31, Rz. 5 f.) wird darauf hingewiesen, dass die ElCom die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Werte einer Plausibilitätsprüfung unterzogen und sich auf die Deklaration der Gesuchstellerin (unterzeichneter Fragebogen) gestützt hat.
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E. 3.5 Bewertung von Grundstücken 41 In seinem Urteil vom 7. Mai 2013 im Verfahren A-2654/2009 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmemethode handelt, die nur dann angewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen. Gemäss Artikel 216 Absatz 1 OR bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb in das Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Arti- kel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 42 Bei Grundstücken gelten die ursprünglichen Anschaffungswerte – diese sind üblicherweise in den Belegen der Grundbucheinträge festgehalten. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind daher Grund- stücke grundsätzlich nach ursprünglichen Anschaffungswerten und nicht synthetisch oder unter Verwen- dung von Verkehrswerten zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 43 Die Gesuchstellerin überträgt keine Grundstücke an die Verfahrensbeteiligte (act. 8, Beilage 5, Frage 7). Demgegenüber weist sie im Erhebungsbogen ein Grundstück aus, welches gegen eine Einmalentschä- digung im Baurecht übertragen wurde (Anlagenummer KWM025.01Vvv, Schaltanlagen 220-kV […] Land, act. 14, Beilage 24 / Daten CD, «Übersicht» bzw. «K-1 historisch» sowie act. 14, Rz. 6). Dieses Baurecht ist im Wert dieser Einmalentschädigung im Übertragungsinventar enthalten und wird somit in den zu verfügenden Anlagenwert einbezogen (vgl. act. 31, Rz. 7).
E. 3.6 Zahlungen Dritter 44 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zugerechnet werden. 45 Die Gesuchstellerin bestätigt, dass für die zu übertragenden Anlagen keine Zahlungen von Dritten erfolgt sind (act. 8 Beilage 5, Frage 14).
E. 3.7 Abschreibungen 46 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die Abschreibungen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrieben werden. 47 Die ausgewiesenen Abschreibungen der Gesuchstellerin zeigen keine Auffälligkeiten (act. 14, Beilagen 20 und 21 «K-1 historisch» und «K-2 synthetisch»).
E. 3.8 Historische Bewertung
E. 3.8.1 Grundsätze zur historischen Bewertung 48 Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsgesetz- gebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- und Her- stellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode nach Artikel 13
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Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.). 49 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der synthetischen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (siehe z.B. Urteil vom
10. Juli 2013 im Verfahren A-2786/2010, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den ge- samten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleis- tungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem Urteil vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010 präzisiert das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Leitungsab- schnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander abzugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (A-8638/2010, E. 5.3.4). 50 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte Anlage. Enthielt eine historisch bewertete Anlage geschätzte oder synthetisch bewertete Anteile, so wurde das Unternehmen kontaktiert, um die gesamte Anlage synthetisch zu bewerten.
E. 3.8.2 Historische Bewertung der Anlagen 51 Mit Schreiben vom 20. März 2015 macht die Gesuchstellerin Restwerte per 31. Dezember 2014 in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend (act. 14, Beilage 20, «K-1 historisch»). Davon sollen […] Franken übertragen und […] Franken vermietet werden. Die zu vermietenden Anlagenwerte (Spalte Korrektur) wurden für die Ermittlung des Übertragungswertes abgezogen (vgl. Rz. 28 ff.). Nach dieser Korrektur sind Anlagen im Wert insgesamt […] Franken für die Überführung anrechenbar […] Tabelle 2 Anrechenbare historische Restwerte per 31.12.2014 KWM
E. 3.9 Synthetische Bewertung
E. 3.9.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung 52 Die synthetische Bewertungsmethode ist eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit ent- weder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 48 ff.). 53 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zu- rückzurechnen. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird der Hösple-Index für die syn- thetischen Werte im Übertragungsnetz verwendet. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Über- tragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Die Branche hat im Rahmen dieser Methode generell anwendbare Einheitswerte für die Anlagen definiert, welche von der ElCom akzeptiert werden. Vom so errechneten Wert wird durchschnitt- lich 1.47 Prozent in Abzug gebracht (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010, E. 6.3.2). 54 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet (vgl. oben, Rz. 48 ff.).
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E. 3.9.2 Synthetische Bewertung der Anlagen 55 Die Gesuchstellerin macht per 31.12.2014 synthetische Werte in der Höhe von […] Franken geltend. Davon sollen […] Franken übertragen und […] Franken an Swissgrid vermietet werden (act. 14, Beilage 21). Die nicht auf die Verfahrensbeteiligte überführten Anlagen werden nicht berücksichtigt (vgl. Rz. 28 ff.).
E. 3.9.2.1 Verwendete Einheitswerte und Abzug 56 Die synthetische Bewertung erfolgte – wo möglich bzw. vorhanden – unter Verwendung der Einheitswer- te gemäss swissasset-Methode. Bei einem Teil der überführten synthetischen Anlagen der Gesuchstel- lerin handelt es sich jedoch um Bauwerke (Kabelkeller und –stollen), für welche es keine Einheitswerte gemäss swissasset-Methode gibt. Daher musste ein Nachweis der verwendeten Einheitswerte mit Bau- abrechnungen, historischen Belegen vergleichbarer Anlagen und dergleichen vorgenommen werden. 57 Diesen Nachweis hat die Gesuchstellerin erbracht (act. 14, Beilage 26). Die Werte zeigten keine Auffälligkeiten. 58 Die Gesuchstellerin hat im Rahmen des Verfahrens bei der Zuordnung der Anlagen in den Anlagegittern K-1 historisch und K-2 synthetisch des Erhebungsbogens Korrekturen vorgenommen und diese mit den Anträgen vom 23. März 2015 neu eingereicht (vgl. act. 2, Beilage 20 bzw. 21 und act. 11 Beilagen 20 und 21). Hierbei wurden vorgängig synthetisch bewertete Anlagen aufgrund der im Zuge der Prüfung aufgearbeiteten Belegen und Abrechnungen historisch bewertet (act. 11, Rz. 6).
E. 3.9.2.2 Indexierung mit Hösple-Index 59 Die synthetische Methode ermittelt zunächst die aktuellen Wiederbeschaffungsneuwerte, wobei diese einheitlich auf das Jahr 2009 indexiert werden. Der so gewonnene Wert wird sodann auf das Erstel- lungsjahr zurückindexiert (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom
20. Mai 2014, E. 5.3.2). Die ISWB-Indexliste stellt die Basis des Hösple-Index auf das Jahr 2009 (vgl. IWSB-Studie: Preisindizes für das Schweizerische elektrische Netz, Basel 2010, abrufbar unter: el- com.admin.ch > Dokumentation > Berichte und Studien). Damit ist bei der Methode nach swissasset generell auf das Jahr 2009 bezogen zu indexieren. Im Jahr 2009 weist der Hösple-Index den Wert 1 auf. 60 Die Gesuchstellerin hat die Rückindexierung der synthetischen Werte korrekt vorgenommen.
E. 3.9.2.3 Individueller Abzug 61 Artikel 13 Absatz 4 StromVV sieht vor, dass von den ermittelten Wiederbeschaffungswerten 20 Prozent in Abzug zu bringen sind. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass für den Fall, dass der Abzug von 20 Prozent kumulativ zu einer Korrektur von synthetischen Werten vorgenommen wird, dies gesetzeswidrig sei. Der Abzug von 20 Prozent gemäss StromVV sei ein pauschaler Wert, der solange anzuwenden ist, als nicht im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass er zu einer gesetzeswidrigen Bewertung führt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2012, 2C_25/2011 und 2C_58/2011, E. 7.7). 62 Grundsätzlich gibt es verschiedene Gründe, um vom Abzug von 20 Prozent abzuweichen. Ein Unter- nehmen kann zum Beispiel durch geeignete Belege nachweisen, dass die verwendeten Einheitswerte pro Anlage unter Verwendung der Preisindizes gemäss der Weisung der ElCom 3/2010 so nahe an den historischen Werten liegen, dass ein Abzug nicht oder nur in geringerem Umfang angezeigt ist (vgl. Verfügung der ElCom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 03.07.2014, Rz. 34 ff.). Da die Gesuchstellerin diesen Nachweis für die verwendeten Einheitswerte erbracht hat, ist auf diesen Werten kein individueller Abzug vorzunehmen. Der individuelle Abzug von 1.47% kommt damit nur auf den Anlagen zur Anwen- dung, welche mit Einheitswerten gemäss swissasset bewertet wurden. Der Abzug wurde entsprechend angepasst.
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63 Als Folge der Korrekturen bezüglich dem Index und dem individuellen Abzug mussten auch die Abschreibungen neu berechnet werden. Insgesamt resultiert ein neuer synthetischer Restwert von ins- gesamt […] Franken statt der beantragten […] Franken. Durch die Korrektur des Index haben sich alle synthetisch bewerteten Anlagen verändert, damit auch die eingegebenen Werte für die lediglich vermie- teten Anlagen. 64 Die Werte in der Spalte «Korrektur individuell» entsprechen damit den Korrekturen für den Index, der Korrektur bezüglich dem individuellen Abzug und dem Wert der Anlagen, die nicht an Swissgrid über- führt, sondern lediglich vermietet werden. Für die Gesuchstellerin sind damit synthetische Restwerte in Höhe von […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 3 Anrechenbare synthetische Restwerte per 31.12.2014 KWM
E. 3.10 Anlagenwerte insgesamt 65 Insgesamt ergeben sich für die Gesuchstellerin aus obigen Ausführungen folgende regulatorischen Anlagenwerte im Gesamtbetrag von […] Franken als Basis für die Festsetzung des Übertragungswertes: […] Tabelle 4 Anrechenbare Restwerte insgesamt per 31.12.2014 KWM
E. 3.11 Nachdeklaration Kosten
E. 3.11.1 Grundsätzliches 66 Durch die neue Zuteilung von Netzkomponenten zum Übertragungsnetz haben diverse Unternehmen die Gelegenheit wahrgenommen, anrechenbare Kosten im Nachhinein geltend zu machen. 67 Aufgrund des umfangreichen Zahlenmaterials sind die Details zu den Berechnungen in den beiliegenden Tabellenblättern enthalten. In der vorliegenden Verfügung beschränkt sich die ElCom darauf, die einge- reichten und die anrechenbaren Werte wiederzugeben. 68 Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Tarifberechnung zugrunde gelegt werden. Die Betriebskosten des Netzes umfassen Kosten für den Netzbetrieb, für die Instandhaltung des Netzes, für Wirkverluste des eigenen Netzes sowie Verwaltungs- und Vertriebskos- ten und Steuern. Die ElCom hat keine Detailprüfung der nachträglich deklarierten Kosten vorgenommen, sondern die eingereichten Werte lediglich plausibilisiert. 69 In ihrem Antrag hält die Gesuchstellerin fest, die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten für die Jahre 2009-2014 der von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte zu überführenden bzw. zu vermietenden Übertragungsnetzanlagen sei mit […] Franken festzulegen (act. 14, Antrag 2). 70 Da die vermieteten Anlagen nicht überführt wurden, liegt bezüglich der einzelnen Anlagekomponenten - anders als bei den überführten Anlageteilen - keine eindeutige Zuordnung zum Übertragungsnetz über das Übernahmeinventar vor. 71 Die Gesuchstellerin wünscht, dass über die entsprechenden Ansprüche per Verfügung entschieden wird. In diesem Zusammenhang weist die Gesuchstellerin insbesondere darauf hin, dass die unter dem Titel
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«künftig vermietete Anlagen» geltend gemachten Anlagenwerte und Kosten wohl Anlagen betreffen, die nicht zum zu übertragenden Übertragungsnetz i.S.v. Art. 33 Abs. 4 StromVG gehören, die aber unstrittig vom Übertragungsnetz (mit-)genutzt werden (act. 32). 72 Da die Zuordnung der anrechenbaren Anlagen zum Übertragungsnetz bzw. die Bestimmung der Höhe der anrechenbaren Kosten und allfällig bereits entrichteter Vergütungen weiterer Sachverhaltsabklärung bedarf, wird die ElCom diese Frage daher in einem separaten Verfahren (Verfahrensnummer 25-00062) klären.
E. 3.11.2 Betroffene Tarifjahre 73 Die Gesuchstellerin hat mit Schreiben vom 20. März 2015 Kosten für die Anlagen der Netzebene 1 für die Jahre 2009 bis 2014 beantragt. Mit diesem Schreiben hat die Gesuchstellerin ihre Nachdeklaration der Betriebs- und Kapitalkosten auf das Tarifjahr 2014 erweitert (act. 14). 74 Vorliegend geht es somit um die Nachdeklaration betreffend die Tarifjahre 2009 bis 2014 (act. 14).
E. 3.11.3 Nachdeklaration Betriebskosten 75 Die Gesuchstellerin macht für die Jahre 2009–2014 Betriebskosten in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend (act. 14, Beilage 4, Tabellenblatt «Übersicht»). Diese Werte zeigten keine Auffällig- keiten. 76 Insgesamt sind damit für die Gesuchstellerin für die Jahre 2009–2014 Betriebskosten in der Höhe von […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 5 Anrechenbare Betriebskosten für die Jahre 2009–2014 KWM
E. 3.11.4 Nachdeklaration Kapitalkosten a) Anlagenwerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten 77 Die Gesuchstellerin hat für die Nachdeklaration Anlagerestwerte in der Höhe von […] Franken (2009), […] Franken (2010), […] Franken (2011), […] Franken (2012), […] Franken (2013) und […] Franken für (2014) eingereicht (act. 14, Beilage 4, Tabellenblatt «Übersicht»). 78 Die Korrekturen bezüglich der synthetischen Anschaffungswerte (vgl. oben, Rz. 63 f.) sind sinngemäss ebenfalls für die Anlagen als Basis für die Berechnung der Kapitalkosten anzuwenden. Ebenfalls ausge- nommen werden die lediglich vermieteten Anlagen (vgl. oben, Rz. 70 ff.). 79 Hieraus ergeben sich neu folgende Anlagenwerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten: […] Tabelle 6 Anrechenbare Anlagerestwerte für die Jahre 2009–2014 KWM b) Kalkulatorische Abschreibungen 80 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber in transpa- renten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
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81 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromVV berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 82 Die Gesuchstellerin hat für die Tarife 2009–2014 insgesamt […] Franken Abschreibungen eingereicht (act. 14, Beilage 4, Tabellenblatt «Übersicht»). Aufgrund der Korrekturen des synthetischen Anschaf- fungswertes mussten diese Werte ebenfalls angepasst werden. Ebenfalls ausgenommen werden die Abschreibungen für die lediglich vermieteten Anlagen. Insgesamt sind für die Gesuchstellerin damit für die Jahre 2009–2014 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für die Jahre 2009–2014 KWM c) Kalkulatorische Zinsen 83 Der anwendbare WACC für die Jahre 2009–2014 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV ist der reduzierte WACC für Anla- gen vor 2004 anzuwenden (vgl. ausführlich Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.). Bei der Revision der StromVV im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Artikel 31a Absatz 1 StromVV den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die ElCom nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV ein Gesuch bewilligt hat. Diese Regelung gilt bis und mit dem Tarifjahr 2013, ab Tarifjahr 2014 findet der reduzierte Satz keine Anwendung mehr. Jahr nicht reduziert reduziert 2009 4.55% 3.55% 2010 4.55% 3.55% 2011 4.25% 3.25% 2012 4.14% 3.14% 2013 3.83% 2.83% 2014 4.70% n.a. Tabelle 8 WACC für die Jahre 2009–2014 84 Die Gesuchstellerin macht unter Verwendung der jeweiligen Zinssätze gemäss Tabelle 8 für die Jahre 2009–2014 insgesamt kalkulatorische Zinsen von […] Franken geltend (act. 14, Beilage 4, Tabellenblatt «Übersicht»). Aufgrund der Korrekturen des synthetischen Anschaffungswertes (vgl. Rz. 63 f.) mussten diese Werte ebenfalls angepasst werden. Ebenfalls ausgenommen werden die Zinsen für die lediglich vermieteten Anlagen (vgl. Rz. 27 ff.). Insgesamt sind für die Gesuchstellerin damit für die Jahre 2009– 2014 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 9 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für die Jahre 2009–2014 KWM d) Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen 85 Neben den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerten ist auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StromVV). 86 Gemäss den Verfügungen betreffend die Kosten und Tarife der Netzebene 1 für die Tarifjahre 2009, 2010, 2011 und 2012 entspricht das anrechenbare NUV 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr (NUV
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von einem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Ziff. 3.1.4) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (siehe BGE 138 II 465, E. 9). 87 Die Gesuchstellerin weist für die Jahre 2009–2014 NUV-Zinsen von […] Franken aus (act. 14, Beilage 4, Tabellenblatt «Übersicht»). Die Gesuchstellerin hat für die Berechnung der NUV-Zinsen für das Jahr 2014 fälschlicherweise einen zu tiefen Zinssatz von 3.83% anstelle von 4.7% angewendet. Die Werte wurden entsprechend angepasst, ebenso aufgrund der Korrektur der synthetischen Anschaffungswerte (vgl. Rz. 63 f.) und die vermieteten Anlagen (vgl. Rz. 28 ff.). Die Berechnung des NUV entspricht der vom Bundesgericht bestätigten Praxis der ElCom (vgl. Rz. 86). Die anrechenbaren NUV-Zinsen betra- gen neu […] Franken. […] Tabelle 10 Anrechenbare NUV-Verzinsung für die Jahre 2009–2014 KWM
E. 3.11.5 Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration 88 Aufgrund der obigen Erwägungen ergeben sich für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009–2014 insgesamt anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken: […] Tabelle 11 Anrechenbare Kosten insgesamt für die Jahre 2009–2014 KWM
E. 3.12 Erstattung der Differenz und Verzinsung
E. 3.12.1 Deckungsdifferenzen 89 Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe eine Verzinsung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 bis 2014 geltend (act. 14, Beilage 23) geltend. 90 Im Übertragungsnetz deklarierten die ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer ihre anrechenbaren Kosten an die Verfahrensbeteiligte. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre anrechenbaren Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen. Die Übertragungsnetzeigen- tümer konnten nur anrechenbare Kosten für Anlagen des Übertragungsnetzes geltend machen. Die Urteile betreffend die Abgrenzung des Übertragungsnetzes sowie die teilweise Wiedererwägung der ElCom (vgl. Rz. 6 ff.) haben zur Folge, dass sich die anrechenbaren Kosten in den Tarifjahren 2009- 2014 zugunsten der Gesuchstellerin nachträglich erhöhten. Dadurch entsteht für die Gesuchstellerin eine Unterdeckung für die Tarifjahre 2009-2014. Die Gesuchstellerin ist so zu stellen, wie wenn von Anfang an die höheren Werte gegolten hätten. 91 Der Gesuchstellerin muss demnach ein Differenzbetrag von […] Franken ausbezahlt werden (vgl. Tabelle 11). Die Gesuchstellerin kann damit diese Unterdeckung bei der Verfahrensbeteiligten nachträg- lich einfordern. Gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom sind derartige Deckungsdifferenzen mit dem WACC zu verzinsen. Als massgeblicher Zinssatz kommt der WACC jenes Geschäftsjahres zur Anwen- dung, in welchem die entstandene Unterdeckung frühestens in die eigenen Tarife eingerechnet werden kann. Für die Verzinsung im Tarifjahr 2009 kommt somit der WACC für das Jahr 2011 zur Anwendung. Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfahrensbe- teiligte, womit diese Unterdeckung bei der Gesuchstellerin ausgeglichen wird. […]
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Tabelle 12 Verzinsung des Differenzbetrages für die Jahre 2009–2014 KWM 92 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 1/2012 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren vom 19. Januar 2012 sieht vor, dass die Berech- nung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr. 93 Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte der Gesuchstellerin den Differenzbetrag von […] Franken nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2015 bezahlen wird, beträgt die von der Verfahrensbeteiligten zu leistende Verzinsung […] Franken (vgl. Tabelle 12). Falls der Differenzbe- trag von der Verfahrensbeteiligten zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Gesuch- stellerin einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung bis zum effektiven Zeitpunkt der Zahlung.
E. 3.12.2 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung 94 Insgesamt ergeben sich damit für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009–2014 einschliesslich der entsprechenden Verzinsung bis zum 31.12.2014 anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken […] Tabelle 13 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung für die Jahre 2009– 2014 KWM 95 Diese Kosten werden mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Verfahrensbeteiligte darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertra- gungsnetzes einrechnen.
E. 3.12.3 Vermeidung Doppelverrechnung 96 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 und vom 24. April 2013 war den Eigentümern von Stichleitungen die Wahl gelassen worden, die Kosten für den Betrieb derselben entweder in den Gestehungskosten, im Verteilnetz oder im Übertragungsnetz geltend zu machen. Eine doppelte Anrechnung der Kosten für Stichleitungen, d.h. sowohl über eine bereits erfolgte Deklaration im Übertragungsnetz, über das Verteil- netz oder über die Gestehungskosten als auch über das Übertragungsnetz, ist jedoch nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Kosten der Nachdeklaration auf Netzebene 1 sind daher – falls sie bereits über das Verteilnetz oder die Gestehungskosten in die Tarife eingerechnet wurden – in künftigen Tarifjahren wieder zu kompensieren, sobald die Vergütung über Swissgrid erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzinsung der Deckungsdifferenzen zu behandeln. 97 Die ElCom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem späteren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen.
E. 4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Fest- legung des definitiven Übertragungswerts 98 Gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) betreffend die Bewertung des Übertragungsnetzes (sog. Bewertungsverfügung) wird der definitive Wert der einzelnen Übertragungsnetzanteile in einem separaten Verfahren nach Abschluss sämtlicher Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009, 952-09-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die
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Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie gegen die Bewer- tungsverfügung festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 die Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom angepasst (Urteil Dispositivziffer 3). 99 Die Festlegung des definitiven Werts des Übertragungsnetzes wird somit im Sinne der Gleichbehand- lung auch in Bezug auf die Gesuchstellerin für die vorliegend betroffenen Übertragungsnetzbestandteile nach Massgabe der Dispositivziffer 2 der Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 i.V.m. Disposi- tivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012) vorge- nommen (vgl. Rz. 11).
E. 5 Gebühren 100 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 101 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anre- chenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und 30 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 102 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuch- stellerin hat das Gesuch um Festlegung der regulatorischen Anlagerestwerte per 31.12.2014 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31.12.2014 des Übertragungsnetzes der Kraftwerke Mattmark AG betragen […] Franken.
- Die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der Kraftwerke Mattmark AG für die Tarifjahre 2009–2014 betragen einschliesslich Verzinsung bis zum 31.12.2014 insgesamt […] Franken. Diese Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künf- tigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Erfolgt die Entschädigung nicht im Jahr 2015, ist die Verzinsung der anrechenbaren Kosten aus der Nachdeklaration entsprechend weiterzu- führen.
- Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Kraftwerke Mattmark AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
- Die Verfügung wird der Kraftwerke Mattmark AG und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.203166
Referenz/Aktenzeichen: 25-00043
Bern, 13.08.2015
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger
in Sachen: Kraftwerke Mattmark AG, 3910 Saas-Grund
vertreten durch Dr. iur. Stefan Rechsteiner und/oder lic. iur. et Dipl. Natw. ETH, Michael Waldner, Rechtsanwälte, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich (Gesuchstellerin) gegen Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte) betreffend Festlegung des Anlagenwerts für die Übertragung der NE 1 an Swissgrid sowie die Definition der anrechenbaren Kosten
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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt .......................................................................................................................... 3 II Erwägungen ......................................................................................................................... 6 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................... 6 2 Parteien und rechtliches Gehör .............................................................................................. 6 2.1 Parteien ................................................................................................................................. 6 2.2 Rechtliches Gehör ................................................................................................................. 7 3 Materielle Beurteilung ............................................................................................................ 7 3.1 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze .......................................................... 7 3.2 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz ............................................................ 8 3.3 Anlagen im Bau ..................................................................................................................... 8 3.4 Netzkäufe .............................................................................................................................. 8 3.5 Bewertung von Grundstücken ................................................................................................ 9 3.6 Zahlungen Dritter ................................................................................................................... 9 3.7 Abschreibungen ..................................................................................................................... 9 3.8 Historische Bewertung ........................................................................................................... 9 3.8.1 Grundsätze zur historischen Bewertung ........................................................................... 9 3.8.2 Historische Bewertung der Anlagen ............................................................................... 10 3.9 Synthetische Bewertung .......................................................................................................10 3.9.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung ...................................................................... 10 3.9.2 Synthetische Bewertung der Anlagen ............................................................................ 11 3.9.2.1 Verwendete Einheitswerte und Abzug....................................................................... 11 3.9.2.2 Indexierung mit Hösple-Index ................................................................................... 11 3.9.2.3 Individueller Abzug ................................................................................................... 11 3.10 Anlagenwerte insgesamt .......................................................................................................12 3.11 Nachdeklaration Kosten ........................................................................................................12 3.11.1 Grundsätzliches ............................................................................................................ 12 3.11.2 Betroffene Tarifjahre ...................................................................................................... 13 3.11.3 Nachdeklaration Betriebskosten .................................................................................... 13 3.11.4 Nachdeklaration Kapitalkosten ...................................................................................... 13 3.11.5 Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration ................................................................. 15 3.12 Erstattung der Differenz und Verzinsung ...............................................................................15 3.12.1 Deckungsdifferenzen ..................................................................................................... 15 3.12.2 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung ................................ 16 3.12.3 Vermeidung Doppelverrechnung ................................................................................... 16 4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Festlegung des definitiven Übertragungswerts ...............................................................................................................16 5 Gebühren .............................................................................................................................17 III Entscheid ............................................................................................................................18 IV Rechtsmittelbelehrung .......................................................................................................19
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I Sachverhalt A. 1 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, d.h. bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür wer- den ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen. 2 Seit März 2011 wird die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 928-10-
002) formell begleitet. 3 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Verfahrensbeteilig- ten. Im Rahmen dieses Projekts hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Vorarbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden zudem bereits grosse Teile des Übertragungsnetzes an Swissgrid über- tragen. Anfang 2014 und Anfang 2015 folgten weitere Anlagen des Übertragungsnetzes. 4 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung 921-10-005 vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind (Verfügung abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). 5 In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertragungsnetz gehören und daher nicht auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind (Ziff. 10 des Dispositivs). Stich- leitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehören ab diesem Zeitpunkt hingegen zum Übertragungsnetz und sind auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen. 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A-8884/2010, A- 95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011; Urteile im Internet abrufbar unter www.bvger.ch > Rechtsprechung > Entscheiddatenbank BVGer) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der ElCom aufgehoben sowie festgestellt, dass Stichleitun- gen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 und 2 der Urteildispositive). 7 Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung vom 15. August 2013 ihre Verfügung vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfah- rens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Ziff. 2 des Dispositivs). 8 Diese Wiedererwägung hat dazu geführt, dass sich diverse Netz- und Kraftwerksbetreiber 2014 noch als Eigentümer von Anlagen des Übertragungsnetzes herausstellten. Diese Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+! zusammengefasst und Anfang 2015 teilweise in separaten Übertragungsprojekten an die Verfahrensbeteiligte überführt. 9 Die entsprechenden Parteien werden im Projekt GO+! als sogenannte Sacheinlegerinnen 2014 (SE
2014) bezeichnet, wozu auch die Gesuchstellerin gehört.
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B. 10 Im Frühjahr 2014 wurde von der Projektleitung GO+! angekündigt, dass für die Überführung ab Ende 2014 seitens SE 2014 Anträge bezüglich Festsetzung des Überführungswertes und bezüglich Kosten- deklaration folgen würden. Mit der Projektleitung GO+! wurde vereinbart, eine gemeinsame Informati- onsveranstaltung mit den SE 2014 und der Verfahrensbeteiligten in Bern durchzuführen, um die SE 2014 über das angedachte Vorgehen, das sich an dasjenige für die Sacheinlegerinnen 2013 (SE 2013) orientieren sollte, zu informieren. 11 Die entsprechende Informationsveranstaltung fand am 25. August 2014 in Bern statt (act. 1). Mit Schreiben vom 9. September 2014 wurde das besprochene Vorgehen von der ElCom wie folgt bestätigt (act. 3): (1) Die ElCom nimmt für jede SE 2014 eine Prüfung der regulatorischen Anlagenwerte des Über- tragungsnetzes per 31. Dezember 2013 vor. Diese Prüfung wird alle bis dahin ergangenen Ge- richtsentscheide bezüglich der Bewertungsfragen berücksichtigen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Prüfung wird die ElCom für jede SE 2014 individuell die anrechenbaren Anlagenwerte gemäss StromVG verfügen (ElCom-Werte oder regulatorische Anlagenwerte gemäss StromVG). Im Verlauf des Jahres 2015 nehmen die Parteien die sogenannte Bewertungsan- passung 1 vor. Basis für die Ermittlung der Werte für die Bewertungsanpassung 1 ist die Verfü- gung der ElCom zu den anrechenbaren Anlagenwerten gemäss StromVG per 31. Dezember
2013. Zudem werden für die Bewertungsanpassung 1 die Investitionen und Desinvestitionen sowie die definitiven Abschreibungen per 31. Dezember 2014 berücksichtigt. (2) Nach Abschluss aller Gerichtsverfahren zu bewertungsrelevanten Themen wird die ElCom eine Schlussprüfung vornehmen und für alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer bereinigte Werte verfügen, welche den höherinstanzlichen Entscheidungen Rechnung tragen (vgl. Dispo- sitivziffer 2 der Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 [alt: 928-10-002] , sog. «Bewertungsverfügung»). Diese werden in der sogenannten Bewertungsanpassung 2 be- rücksichtigt. Das heisst, die Differenz zwischen dem Anlagenwert nach Bewertungsanpas- sung 1 gemäss Ziffer (1) oben und dem Anlagenwert gemäss Schlussprüfung der ElCom führt zur Bewertungsanpassung 2. (3) Die Verfahren der SE 2014 bezüglich der vorläufigen Festlegung der Anlagenwerte für die Überführung der Übertragungsnetze an Swissgrid werden mit dem Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) «Projekt GO!» wie oben beschrieben koordiniert. Dies bedeutet namentlich, dass die SE 2014 in der Schlussprüfung der ElCom gemäss Ziffer (2) oben ebenfalls beteiligt sind. 12 Mit demselben Schreiben wurde den Parteien die Eröffnung des Verfahrens nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) mitgeteilt. 13 Die Projektleitung GO+! hatte bereits im Vorfeld das Fachsekretariat der ElCom angefragt, ob sie den SE 2014 dasselbe Material zustellen könnten, welches die ElCom den SE 2013 zur Deklaration zuge- stellt hatte. Der Gesuchstellerin wurden in der Folge ein Fragebogen und ein Erhebungsbogen direkt durch die Projektleitung GO+! zur Verfügung gestellt. 14 Die Gesuchstellerin reichte mit Schreiben vom 15. August 2014 Anträge in Sachen Überführung der Übertragungsnetze an die Verfahrensbeteiligte ein (act. 2). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 korri- gierte die Gesuchstellerin ihr Rechtsbegehren 2a (act. 6). 15 Im Verlaufe des Verfahrens hat die Projektleitung GO+! den Antrag gestellt, dass zur Festlegung des Übertragungswertes neu der 31.12.2014 eingesetzt werden solle. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 reichte die Gesuchstellerin neue Anträge als Ersatz der Anträge vom 15. August und 31. Oktober 2014 ein (act. 8). Mit Eingabe vom 20. März 2015 ersetzte die Gesuchstellerin die am 23. Dezember 2014 eingereichten Anträge mit neuen Anträgen (act. 14). Diese lauten wie folgt:
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«1. [neu] Der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2014 der von der Gesuchstelle- rin an die Swissgrid zu überführenden bzw. zu vermietenden Übertragungsnetzanlagen (inklusive regulatorischer Anlagewert der zu vermietenden Anlagen) sei mit CHF […] fest- zulegen. 2. [neu] Die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten (Ist-Kosten, inklusive Verzinsung bis
31. Dezember 2014 in Höhe von CHF […]) für die Jahre 2009-2014 der von der Gesuch- stellerin an die Swissgrid zu überführenden bzw. zu vermietenden Übertragungsnetzanla- gen sei mit CHF […] festzulegen;
die Swissgrid sei anzuweisen, der Gesuchstellerin die anrechenbaren Kapital- und Be- triebskosten (Ist-Kosten) für die Jahre 2009-2014 zuzüglich Zins ab 1. Januar 2015 auszu- bezahlen. 3. [unverändert] Der definitive Transaktionswert der Übertragungsnetzanlagen der Gesuch- stellerin (Enteignungsentschädigung) sei in einem separaten Verfahren gemäss Dispositiv- Ziffer 2 der ElCom-Verfügung vom 20. September 2012 (25-00003 [alte Verfahrensnum- mer: 928-10-002]; Dispositiv-Ziffer 2 gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bundes- verwaltungsgerichts vom 11. November 2013) nach Abschluss sämtlicher Beschwerdever- fahren festzulegen. 4. [unverändert] Im Übrigen sei das vorliegende Verfahren mit dem ElCom Verfahren 25- 00003 zu koordinieren. Unter Kostenfolge zu Lasten Swissgrid.»
16 In ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2015 stellte die Verfahrensbeteiligte folgenden Antrag (act. 31): «Dem Verfügungsdispositiv soll explizit zu entnehmen sein, dass die sich aus der Verfügung erge- benden Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Über- tragungsnetzes einzurechnen sind.» 17 Der Vollzug der Überführung der Teile des Übertragungsnetzes der SE 2014 erfolgte am 5. Januar 2015 (Eintrag der Kapitalerhöhung bei der Verfahrensbeteiligten). Die Anlagenwerte des Übertragungsnetzes der SE 2014 wurden einstweilen zu Buchwerten per 31. Dezember 2013 abzüglich der Abschreibungen für 2014 überführt (sog. provisorischer Wert). Die Sacheinlageverträge, welche zwischen den SE 2014 und der Verfahrensbeteiligten abgeschlossen wurden, stützen sich auf diesen provisorischen Wert (act. 3).
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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 18 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügun- gen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 19 Die EVU sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet, das Übertragungsnetz auf gesamt- schweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Die Zuständigkeit der ElCom zur Begleitung der Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG wur- de vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei gemäss Bundesverwaltungsgericht auch auf die präventive Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012, A-4797/2011, E. 8.2.5). Diese Kompetenz umfasst somit auch die Festlegung des provisorischen regulatorischen Anlagenwerts des Übertragungsnetzes. 20 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält ferner verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und damit der anrechenbaren Kosten (Art. 14 StromVG; Art. 15 StromVG; Art. 12– 19 StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft auch die Nachdeklaration von Kosten gegenüber der Verfahrensbeteiligten. 21 Die ElCom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 22 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 23 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 24 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festlegung des provisorischen regulatorischen Wertes für die Teile am Übertragungsnetz, welche die Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte überführt hat. Dieser provisorische regulatorische Wert ist Grundlage für die Bewertungsanpassung 1 (siehe Rz. 17). Die vorliegende Verfügung legt auch Höhe und Umfang von deklarierten Netzkosten fest, welche durch die Verfahrensbeteiligte zu entschädigen sind. Damit ist die Verfahrensbeteiligte vom Ausgang dieses Ver- fahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.
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2.2 Rechtliches Gehör 25 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Insbesondere wurde ihnen ein Entwurf der vorliegenden Verfügung zur Stellungnahme unterbreitet (act. 23 und 24). Die Parteien nahmen mit Stellungnahme vom 31. Juli 2015 zum Verfügungsentwurf Stellung (act. 31 und 32). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Materielle Beurteilung 3.1 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze 26 Im Rahmen des Projektes GO+! hat die Projektleitung GO+! in Absprache mit den SE 2014 das gemeinsam erarbeitete Übertragungsinventar eingereicht, welches die Anlagen auflistet, die übertragen werden sollen oder per Anfang 2015 bereits übertragen wurden (act. 9 und 10). Die ElCom hat die ver- schiedenen Anträge soweit möglich mit dem Übertragungsinventar verglichen, um die Übereinstimmung der für die vorliegende Bewertungsverfügung geltend gemachten Anlagen mit den Inventaren sicherzu- stellen. Die Gesuchstellerin hat auf Anfrage der ElCom zusätzlich eine Überleitung zwischen dem Erhe- bungsbogen und dem Anlagegitter Swissgrid als Beilage abgegeben (act. 14, Beilage 27). 27 Der für die Bestimmung des Überführungswertes eingereichte Erhebungsbogen (act. 14, Beilage 24, Daten CD, «Übersicht» bzw. «K-1 historisch» und «K-2 synthetisch») weist insgesamt mehr Anlagen auf, als gemäss Übertragungsinventar. Es handelt sich hierbei um folgende Anlagen mit einem Restwert von […] Franken historisch und […] Franken synthetisch: historisch: […] synthetisch: […] Tabelle 1 Nicht im Übertragungsinventar des SEV enthaltene Anlagen per 31.12.2014 KWM 28 Die Gesuchstellerin beantragt, der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2014 der von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte zu überführenden bzw. zu vermietenden Übertragungsnetz- anlagen (inklusive regulatorischer Anlagenwert der zu vermietenden Anlagen) sei mit […] Franken fest- zulegen (act. 14, Antrag 1). Da für die Kabelstollen ebenfalls noch kein verfügter Anlagenwert vorliege, beantragt die Gesuchstellerin, dass die ElCom auch für den Kabelstollen den entsprechenden Wert festlegt (act. 2, Rz. 8). 29 Vorliegend geht es darum, den regulatorischen Anlagenwert der überführten Anlagen zu verfügen. Die überführten Anlagen sind im Sacheinlagevertrag festgehalten, welche die Gesuchstellerin mit der Ver- fahrensbeteiligten abgeschlossen hat (act. 10, Übertragungsinventare, Beilage 8 zum Sacheinlagever- trag). Dieser Vertrag bzw. die darin enthaltenen Anlagen bilden die Basis für die Bestimmung des regu- latorischen Übertragungswertes der SE 2014. Der Wert von lediglich vermieteten Anlagen muss für die Überführung nicht bestimmt werden und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ent- sprechend werden sie vorliegend von der Bestimmung der regulierten Anlagenwerten für die Überfüh- rung ausgenommen. Betreffend der Behandlung im Rahmen der Kostendeklaration sei auf die Ausfüh- rungen unten verwiesen (vgl. Rz. 78 ff.). Die Verfahrensbeteiligte teilt diese Vorgehensweise (act. 31, Rz. 4).
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3.2 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz 30 Um die Bewertung vorzunehmen, ist eine Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz notwendig. Die eingereichten Anlagenwerte müssen bereinigt werden um Anlagen, welche dem Verteil- netz zuzurechnen sind. Diese Abgrenzung hat aufgrund von sachlichen Kriterien durch die Ausschei- dung der Anlagen der Netzebene 1 in der Anlagebuchhaltung des Unternehmens zu erfolgen. 31 Die Gesuchstellerin hat diese Aufteilung vorgenommen (act. 8, Beilage 5, Frage 2). 3.3 Anlagen im Bau 32 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013, A-2876/2010, E. 6.4). Die eingereichten Anlagenwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. 33 Anlagen im Bau können nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesuchstellerin und der Verfahrensbeteiligten für die Übertragung berücksichtigt werden. 34 Die Gesuchstellerin hat ursprünglich im Erhebungsbogen per 31.12.2013 keine Anlagen in Bau per 31.12.2014 deklariert (act. 8, Beilage 5, Fragebogen Frage 4). Allerdings wurden im Fragebogen Anla- gen im Bau erwähnt, welche im historischen Anlagenvermögen per 31.12.2014 aktiviert wurden (act. 14, Beilage 20). 35 Die Werte der Anlagen im Bau weisen keine Auffälligkeiten auf. 3.4 Netzkäufe 36 Für die Bewertung von Anlagen sind Kaufpreise nicht relevant. (BGE 140 II 415, E. 5.9). Alle Anlagen- werte sind daher von Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Her- stellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen. Gegebenenfalls ist ausnahmsweise eine syntheti- sche Bewertung vorzunehmen (Art. 13 Abs. 4 StromVV). 37 Die SE 2014 wurden gefragt, ob ihre Deklarationen der Anlagenwerte Kaufpreise enthalten. Dazu gehören ebenfalls konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft – beispielsweise im Zuge der Ausgliederung von Anlagen der Netzebene 1 in eine Grid AG. Die so übertragenen Anlagen sind ebenfalls maximal zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellkosten zu bewerten. 38 Die Gesuchstellerin hat nach eigenen Angaben in einem ersten Schritt die Schaltanlage 220 kV […] inkl. Landanteil sowie die Freileitung […] ([…]) an die Gridgesellschaften ([…]) übertragen. Später sei in ei- nem zweiten Schritt das Eigentum an den genannten Anlagen aufgrund der Verfügung der ElCom 921- 10-005 vom 11. November 2010 in Sachen Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz wieder an die Gesuchstellerin rückübertragen worden. Aufgrund der Wiedererwägung der ElCom vom 15. August 2013 (Verfahren 921-10-005) gehören die Anlagen nun doch zum Übertragungsnetz und seien deshalb erneut in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten überführt worden (act. 8, Beilage 5, Frage 5). Diese Anlagen sind somit Gegenstand der vorliegenden Prüfung. 39 Die Gesuchstellerin hat hingegen keine Netzkäufe von Dritten oder kaufähnliche Ausgliederungen von Anlagen innerhalb des Konzerns vorgenommen (act. 8, Beilage 5, Frage 6). 40 In Bezug auf die Bemerkung der Verfahrensbeteiligten in ihrer Stellungnahme (act. 31, Rz. 5 f.) wird darauf hingewiesen, dass die ElCom die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Werte einer Plausibilitätsprüfung unterzogen und sich auf die Deklaration der Gesuchstellerin (unterzeichneter Fragebogen) gestützt hat.
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3.5 Bewertung von Grundstücken 41 In seinem Urteil vom 7. Mai 2013 im Verfahren A-2654/2009 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmemethode handelt, die nur dann angewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen. Gemäss Artikel 216 Absatz 1 OR bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb in das Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Arti- kel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 42 Bei Grundstücken gelten die ursprünglichen Anschaffungswerte – diese sind üblicherweise in den Belegen der Grundbucheinträge festgehalten. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind daher Grund- stücke grundsätzlich nach ursprünglichen Anschaffungswerten und nicht synthetisch oder unter Verwen- dung von Verkehrswerten zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 43 Die Gesuchstellerin überträgt keine Grundstücke an die Verfahrensbeteiligte (act. 8, Beilage 5, Frage 7). Demgegenüber weist sie im Erhebungsbogen ein Grundstück aus, welches gegen eine Einmalentschä- digung im Baurecht übertragen wurde (Anlagenummer KWM025.01Vvv, Schaltanlagen 220-kV […] Land, act. 14, Beilage 24 / Daten CD, «Übersicht» bzw. «K-1 historisch» sowie act. 14, Rz. 6). Dieses Baurecht ist im Wert dieser Einmalentschädigung im Übertragungsinventar enthalten und wird somit in den zu verfügenden Anlagenwert einbezogen (vgl. act. 31, Rz. 7). 3.6 Zahlungen Dritter 44 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zugerechnet werden. 45 Die Gesuchstellerin bestätigt, dass für die zu übertragenden Anlagen keine Zahlungen von Dritten erfolgt sind (act. 8 Beilage 5, Frage 14). 3.7 Abschreibungen 46 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die Abschreibungen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrieben werden. 47 Die ausgewiesenen Abschreibungen der Gesuchstellerin zeigen keine Auffälligkeiten (act. 14, Beilagen 20 und 21 «K-1 historisch» und «K-2 synthetisch»). 3.8 Historische Bewertung 3.8.1 Grundsätze zur historischen Bewertung 48 Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsgesetz- gebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- und Her- stellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode nach Artikel 13
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Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.). 49 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der synthetischen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (siehe z.B. Urteil vom
10. Juli 2013 im Verfahren A-2786/2010, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den ge- samten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleis- tungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem Urteil vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010 präzisiert das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Leitungsab- schnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander abzugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (A-8638/2010, E. 5.3.4). 50 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte Anlage. Enthielt eine historisch bewertete Anlage geschätzte oder synthetisch bewertete Anteile, so wurde das Unternehmen kontaktiert, um die gesamte Anlage synthetisch zu bewerten. 3.8.2 Historische Bewertung der Anlagen 51 Mit Schreiben vom 20. März 2015 macht die Gesuchstellerin Restwerte per 31. Dezember 2014 in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend (act. 14, Beilage 20, «K-1 historisch»). Davon sollen […] Franken übertragen und […] Franken vermietet werden. Die zu vermietenden Anlagenwerte (Spalte Korrektur) wurden für die Ermittlung des Übertragungswertes abgezogen (vgl. Rz. 28 ff.). Nach dieser Korrektur sind Anlagen im Wert insgesamt […] Franken für die Überführung anrechenbar […] Tabelle 2 Anrechenbare historische Restwerte per 31.12.2014 KWM 3.9 Synthetische Bewertung 3.9.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung 52 Die synthetische Bewertungsmethode ist eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit ent- weder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 48 ff.). 53 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zu- rückzurechnen. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird der Hösple-Index für die syn- thetischen Werte im Übertragungsnetz verwendet. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Über- tragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Die Branche hat im Rahmen dieser Methode generell anwendbare Einheitswerte für die Anlagen definiert, welche von der ElCom akzeptiert werden. Vom so errechneten Wert wird durchschnitt- lich 1.47 Prozent in Abzug gebracht (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010, E. 6.3.2). 54 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet (vgl. oben, Rz. 48 ff.).
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3.9.2 Synthetische Bewertung der Anlagen 55 Die Gesuchstellerin macht per 31.12.2014 synthetische Werte in der Höhe von […] Franken geltend. Davon sollen […] Franken übertragen und […] Franken an Swissgrid vermietet werden (act. 14, Beilage 21). Die nicht auf die Verfahrensbeteiligte überführten Anlagen werden nicht berücksichtigt (vgl. Rz. 28 ff.). 3.9.2.1 Verwendete Einheitswerte und Abzug 56 Die synthetische Bewertung erfolgte – wo möglich bzw. vorhanden – unter Verwendung der Einheitswer- te gemäss swissasset-Methode. Bei einem Teil der überführten synthetischen Anlagen der Gesuchstel- lerin handelt es sich jedoch um Bauwerke (Kabelkeller und –stollen), für welche es keine Einheitswerte gemäss swissasset-Methode gibt. Daher musste ein Nachweis der verwendeten Einheitswerte mit Bau- abrechnungen, historischen Belegen vergleichbarer Anlagen und dergleichen vorgenommen werden. 57 Diesen Nachweis hat die Gesuchstellerin erbracht (act. 14, Beilage 26). Die Werte zeigten keine Auffälligkeiten. 58 Die Gesuchstellerin hat im Rahmen des Verfahrens bei der Zuordnung der Anlagen in den Anlagegittern K-1 historisch und K-2 synthetisch des Erhebungsbogens Korrekturen vorgenommen und diese mit den Anträgen vom 23. März 2015 neu eingereicht (vgl. act. 2, Beilage 20 bzw. 21 und act. 11 Beilagen 20 und 21). Hierbei wurden vorgängig synthetisch bewertete Anlagen aufgrund der im Zuge der Prüfung aufgearbeiteten Belegen und Abrechnungen historisch bewertet (act. 11, Rz. 6). 3.9.2.2 Indexierung mit Hösple-Index 59 Die synthetische Methode ermittelt zunächst die aktuellen Wiederbeschaffungsneuwerte, wobei diese einheitlich auf das Jahr 2009 indexiert werden. Der so gewonnene Wert wird sodann auf das Erstel- lungsjahr zurückindexiert (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom
20. Mai 2014, E. 5.3.2). Die ISWB-Indexliste stellt die Basis des Hösple-Index auf das Jahr 2009 (vgl. IWSB-Studie: Preisindizes für das Schweizerische elektrische Netz, Basel 2010, abrufbar unter: el- com.admin.ch > Dokumentation > Berichte und Studien). Damit ist bei der Methode nach swissasset generell auf das Jahr 2009 bezogen zu indexieren. Im Jahr 2009 weist der Hösple-Index den Wert 1 auf. 60 Die Gesuchstellerin hat die Rückindexierung der synthetischen Werte korrekt vorgenommen. 3.9.2.3 Individueller Abzug 61 Artikel 13 Absatz 4 StromVV sieht vor, dass von den ermittelten Wiederbeschaffungswerten 20 Prozent in Abzug zu bringen sind. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass für den Fall, dass der Abzug von 20 Prozent kumulativ zu einer Korrektur von synthetischen Werten vorgenommen wird, dies gesetzeswidrig sei. Der Abzug von 20 Prozent gemäss StromVV sei ein pauschaler Wert, der solange anzuwenden ist, als nicht im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass er zu einer gesetzeswidrigen Bewertung führt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2012, 2C_25/2011 und 2C_58/2011, E. 7.7). 62 Grundsätzlich gibt es verschiedene Gründe, um vom Abzug von 20 Prozent abzuweichen. Ein Unter- nehmen kann zum Beispiel durch geeignete Belege nachweisen, dass die verwendeten Einheitswerte pro Anlage unter Verwendung der Preisindizes gemäss der Weisung der ElCom 3/2010 so nahe an den historischen Werten liegen, dass ein Abzug nicht oder nur in geringerem Umfang angezeigt ist (vgl. Verfügung der ElCom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 03.07.2014, Rz. 34 ff.). Da die Gesuchstellerin diesen Nachweis für die verwendeten Einheitswerte erbracht hat, ist auf diesen Werten kein individueller Abzug vorzunehmen. Der individuelle Abzug von 1.47% kommt damit nur auf den Anlagen zur Anwen- dung, welche mit Einheitswerten gemäss swissasset bewertet wurden. Der Abzug wurde entsprechend angepasst.
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63 Als Folge der Korrekturen bezüglich dem Index und dem individuellen Abzug mussten auch die Abschreibungen neu berechnet werden. Insgesamt resultiert ein neuer synthetischer Restwert von ins- gesamt […] Franken statt der beantragten […] Franken. Durch die Korrektur des Index haben sich alle synthetisch bewerteten Anlagen verändert, damit auch die eingegebenen Werte für die lediglich vermie- teten Anlagen. 64 Die Werte in der Spalte «Korrektur individuell» entsprechen damit den Korrekturen für den Index, der Korrektur bezüglich dem individuellen Abzug und dem Wert der Anlagen, die nicht an Swissgrid über- führt, sondern lediglich vermietet werden. Für die Gesuchstellerin sind damit synthetische Restwerte in Höhe von […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 3 Anrechenbare synthetische Restwerte per 31.12.2014 KWM 3.10 Anlagenwerte insgesamt 65 Insgesamt ergeben sich für die Gesuchstellerin aus obigen Ausführungen folgende regulatorischen Anlagenwerte im Gesamtbetrag von […] Franken als Basis für die Festsetzung des Übertragungswertes: […] Tabelle 4 Anrechenbare Restwerte insgesamt per 31.12.2014 KWM 3.11 Nachdeklaration Kosten 3.11.1 Grundsätzliches 66 Durch die neue Zuteilung von Netzkomponenten zum Übertragungsnetz haben diverse Unternehmen die Gelegenheit wahrgenommen, anrechenbare Kosten im Nachhinein geltend zu machen. 67 Aufgrund des umfangreichen Zahlenmaterials sind die Details zu den Berechnungen in den beiliegenden Tabellenblättern enthalten. In der vorliegenden Verfügung beschränkt sich die ElCom darauf, die einge- reichten und die anrechenbaren Werte wiederzugeben. 68 Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Tarifberechnung zugrunde gelegt werden. Die Betriebskosten des Netzes umfassen Kosten für den Netzbetrieb, für die Instandhaltung des Netzes, für Wirkverluste des eigenen Netzes sowie Verwaltungs- und Vertriebskos- ten und Steuern. Die ElCom hat keine Detailprüfung der nachträglich deklarierten Kosten vorgenommen, sondern die eingereichten Werte lediglich plausibilisiert. 69 In ihrem Antrag hält die Gesuchstellerin fest, die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten für die Jahre 2009-2014 der von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte zu überführenden bzw. zu vermietenden Übertragungsnetzanlagen sei mit […] Franken festzulegen (act. 14, Antrag 2). 70 Da die vermieteten Anlagen nicht überführt wurden, liegt bezüglich der einzelnen Anlagekomponenten - anders als bei den überführten Anlageteilen - keine eindeutige Zuordnung zum Übertragungsnetz über das Übernahmeinventar vor. 71 Die Gesuchstellerin wünscht, dass über die entsprechenden Ansprüche per Verfügung entschieden wird. In diesem Zusammenhang weist die Gesuchstellerin insbesondere darauf hin, dass die unter dem Titel
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«künftig vermietete Anlagen» geltend gemachten Anlagenwerte und Kosten wohl Anlagen betreffen, die nicht zum zu übertragenden Übertragungsnetz i.S.v. Art. 33 Abs. 4 StromVG gehören, die aber unstrittig vom Übertragungsnetz (mit-)genutzt werden (act. 32). 72 Da die Zuordnung der anrechenbaren Anlagen zum Übertragungsnetz bzw. die Bestimmung der Höhe der anrechenbaren Kosten und allfällig bereits entrichteter Vergütungen weiterer Sachverhaltsabklärung bedarf, wird die ElCom diese Frage daher in einem separaten Verfahren (Verfahrensnummer 25-00062) klären. 3.11.2 Betroffene Tarifjahre 73 Die Gesuchstellerin hat mit Schreiben vom 20. März 2015 Kosten für die Anlagen der Netzebene 1 für die Jahre 2009 bis 2014 beantragt. Mit diesem Schreiben hat die Gesuchstellerin ihre Nachdeklaration der Betriebs- und Kapitalkosten auf das Tarifjahr 2014 erweitert (act. 14). 74 Vorliegend geht es somit um die Nachdeklaration betreffend die Tarifjahre 2009 bis 2014 (act. 14). 3.11.3 Nachdeklaration Betriebskosten 75 Die Gesuchstellerin macht für die Jahre 2009–2014 Betriebskosten in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend (act. 14, Beilage 4, Tabellenblatt «Übersicht»). Diese Werte zeigten keine Auffällig- keiten. 76 Insgesamt sind damit für die Gesuchstellerin für die Jahre 2009–2014 Betriebskosten in der Höhe von […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 5 Anrechenbare Betriebskosten für die Jahre 2009–2014 KWM 3.11.4 Nachdeklaration Kapitalkosten a) Anlagenwerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten 77 Die Gesuchstellerin hat für die Nachdeklaration Anlagerestwerte in der Höhe von […] Franken (2009), […] Franken (2010), […] Franken (2011), […] Franken (2012), […] Franken (2013) und […] Franken für (2014) eingereicht (act. 14, Beilage 4, Tabellenblatt «Übersicht»). 78 Die Korrekturen bezüglich der synthetischen Anschaffungswerte (vgl. oben, Rz. 63 f.) sind sinngemäss ebenfalls für die Anlagen als Basis für die Berechnung der Kapitalkosten anzuwenden. Ebenfalls ausge- nommen werden die lediglich vermieteten Anlagen (vgl. oben, Rz. 70 ff.). 79 Hieraus ergeben sich neu folgende Anlagenwerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten: […] Tabelle 6 Anrechenbare Anlagerestwerte für die Jahre 2009–2014 KWM b) Kalkulatorische Abschreibungen 80 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber in transpa- renten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
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81 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromVV berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 82 Die Gesuchstellerin hat für die Tarife 2009–2014 insgesamt […] Franken Abschreibungen eingereicht (act. 14, Beilage 4, Tabellenblatt «Übersicht»). Aufgrund der Korrekturen des synthetischen Anschaf- fungswertes mussten diese Werte ebenfalls angepasst werden. Ebenfalls ausgenommen werden die Abschreibungen für die lediglich vermieteten Anlagen. Insgesamt sind für die Gesuchstellerin damit für die Jahre 2009–2014 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für die Jahre 2009–2014 KWM c) Kalkulatorische Zinsen 83 Der anwendbare WACC für die Jahre 2009–2014 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV ist der reduzierte WACC für Anla- gen vor 2004 anzuwenden (vgl. ausführlich Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.). Bei der Revision der StromVV im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Artikel 31a Absatz 1 StromVV den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die ElCom nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV ein Gesuch bewilligt hat. Diese Regelung gilt bis und mit dem Tarifjahr 2013, ab Tarifjahr 2014 findet der reduzierte Satz keine Anwendung mehr. Jahr nicht reduziert reduziert 2009 4.55% 3.55% 2010 4.55% 3.55% 2011 4.25% 3.25% 2012 4.14% 3.14% 2013 3.83% 2.83% 2014 4.70% n.a. Tabelle 8 WACC für die Jahre 2009–2014 84 Die Gesuchstellerin macht unter Verwendung der jeweiligen Zinssätze gemäss Tabelle 8 für die Jahre 2009–2014 insgesamt kalkulatorische Zinsen von […] Franken geltend (act. 14, Beilage 4, Tabellenblatt «Übersicht»). Aufgrund der Korrekturen des synthetischen Anschaffungswertes (vgl. Rz. 63 f.) mussten diese Werte ebenfalls angepasst werden. Ebenfalls ausgenommen werden die Zinsen für die lediglich vermieteten Anlagen (vgl. Rz. 27 ff.). Insgesamt sind für die Gesuchstellerin damit für die Jahre 2009– 2014 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 9 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für die Jahre 2009–2014 KWM d) Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen 85 Neben den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerten ist auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StromVV). 86 Gemäss den Verfügungen betreffend die Kosten und Tarife der Netzebene 1 für die Tarifjahre 2009, 2010, 2011 und 2012 entspricht das anrechenbare NUV 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr (NUV
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von einem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Ziff. 3.1.4) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (siehe BGE 138 II 465, E. 9). 87 Die Gesuchstellerin weist für die Jahre 2009–2014 NUV-Zinsen von […] Franken aus (act. 14, Beilage 4, Tabellenblatt «Übersicht»). Die Gesuchstellerin hat für die Berechnung der NUV-Zinsen für das Jahr 2014 fälschlicherweise einen zu tiefen Zinssatz von 3.83% anstelle von 4.7% angewendet. Die Werte wurden entsprechend angepasst, ebenso aufgrund der Korrektur der synthetischen Anschaffungswerte (vgl. Rz. 63 f.) und die vermieteten Anlagen (vgl. Rz. 28 ff.). Die Berechnung des NUV entspricht der vom Bundesgericht bestätigten Praxis der ElCom (vgl. Rz. 86). Die anrechenbaren NUV-Zinsen betra- gen neu […] Franken. […] Tabelle 10 Anrechenbare NUV-Verzinsung für die Jahre 2009–2014 KWM 3.11.5 Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration 88 Aufgrund der obigen Erwägungen ergeben sich für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009–2014 insgesamt anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken: […] Tabelle 11 Anrechenbare Kosten insgesamt für die Jahre 2009–2014 KWM 3.12 Erstattung der Differenz und Verzinsung 3.12.1 Deckungsdifferenzen 89 Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe eine Verzinsung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 bis 2014 geltend (act. 14, Beilage 23) geltend. 90 Im Übertragungsnetz deklarierten die ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer ihre anrechenbaren Kosten an die Verfahrensbeteiligte. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre anrechenbaren Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen. Die Übertragungsnetzeigen- tümer konnten nur anrechenbare Kosten für Anlagen des Übertragungsnetzes geltend machen. Die Urteile betreffend die Abgrenzung des Übertragungsnetzes sowie die teilweise Wiedererwägung der ElCom (vgl. Rz. 6 ff.) haben zur Folge, dass sich die anrechenbaren Kosten in den Tarifjahren 2009- 2014 zugunsten der Gesuchstellerin nachträglich erhöhten. Dadurch entsteht für die Gesuchstellerin eine Unterdeckung für die Tarifjahre 2009-2014. Die Gesuchstellerin ist so zu stellen, wie wenn von Anfang an die höheren Werte gegolten hätten. 91 Der Gesuchstellerin muss demnach ein Differenzbetrag von […] Franken ausbezahlt werden (vgl. Tabelle 11). Die Gesuchstellerin kann damit diese Unterdeckung bei der Verfahrensbeteiligten nachträg- lich einfordern. Gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom sind derartige Deckungsdifferenzen mit dem WACC zu verzinsen. Als massgeblicher Zinssatz kommt der WACC jenes Geschäftsjahres zur Anwen- dung, in welchem die entstandene Unterdeckung frühestens in die eigenen Tarife eingerechnet werden kann. Für die Verzinsung im Tarifjahr 2009 kommt somit der WACC für das Jahr 2011 zur Anwendung. Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfahrensbe- teiligte, womit diese Unterdeckung bei der Gesuchstellerin ausgeglichen wird. […]
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Tabelle 12 Verzinsung des Differenzbetrages für die Jahre 2009–2014 KWM 92 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 1/2012 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren vom 19. Januar 2012 sieht vor, dass die Berech- nung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr. 93 Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte der Gesuchstellerin den Differenzbetrag von […] Franken nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2015 bezahlen wird, beträgt die von der Verfahrensbeteiligten zu leistende Verzinsung […] Franken (vgl. Tabelle 12). Falls der Differenzbe- trag von der Verfahrensbeteiligten zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Gesuch- stellerin einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung bis zum effektiven Zeitpunkt der Zahlung. 3.12.2 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung 94 Insgesamt ergeben sich damit für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009–2014 einschliesslich der entsprechenden Verzinsung bis zum 31.12.2014 anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken […] Tabelle 13 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung für die Jahre 2009– 2014 KWM 95 Diese Kosten werden mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Verfahrensbeteiligte darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertra- gungsnetzes einrechnen. 3.12.3 Vermeidung Doppelverrechnung 96 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 und vom 24. April 2013 war den Eigentümern von Stichleitungen die Wahl gelassen worden, die Kosten für den Betrieb derselben entweder in den Gestehungskosten, im Verteilnetz oder im Übertragungsnetz geltend zu machen. Eine doppelte Anrechnung der Kosten für Stichleitungen, d.h. sowohl über eine bereits erfolgte Deklaration im Übertragungsnetz, über das Verteil- netz oder über die Gestehungskosten als auch über das Übertragungsnetz, ist jedoch nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Kosten der Nachdeklaration auf Netzebene 1 sind daher – falls sie bereits über das Verteilnetz oder die Gestehungskosten in die Tarife eingerechnet wurden – in künftigen Tarifjahren wieder zu kompensieren, sobald die Vergütung über Swissgrid erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzinsung der Deckungsdifferenzen zu behandeln. 97 Die ElCom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem späteren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen. 4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Fest- legung des definitiven Übertragungswerts 98 Gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) betreffend die Bewertung des Übertragungsnetzes (sog. Bewertungsverfügung) wird der definitive Wert der einzelnen Übertragungsnetzanteile in einem separaten Verfahren nach Abschluss sämtlicher Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009, 952-09-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die
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Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie gegen die Bewer- tungsverfügung festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 die Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom angepasst (Urteil Dispositivziffer 3). 99 Die Festlegung des definitiven Werts des Übertragungsnetzes wird somit im Sinne der Gleichbehand- lung auch in Bezug auf die Gesuchstellerin für die vorliegend betroffenen Übertragungsnetzbestandteile nach Massgabe der Dispositivziffer 2 der Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 i.V.m. Disposi- tivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012) vorge- nommen (vgl. Rz. 11). 5 Gebühren 100 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 101 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anre- chenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und 30 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 102 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuch- stellerin hat das Gesuch um Festlegung der regulatorischen Anlagerestwerte per 31.12.2014 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31.12.2014 des Übertragungsnetzes der Kraftwerke Mattmark AG betragen […] Franken. 2. Die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der Kraftwerke Mattmark AG für die Tarifjahre 2009–2014 betragen einschliesslich Verzinsung bis zum 31.12.2014 insgesamt […] Franken. Diese Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künf- tigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Erfolgt die Entschädigung nicht im Jahr 2015, ist die Verzinsung der anrechenbaren Kosten aus der Nachdeklaration entsprechend weiterzu- führen. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Kraftwerke Mattmark AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 4. Die Verfügung wird der Kraftwerke Mattmark AG und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 13.08.2015
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Kraftwerke Mattmark AG, 3910 Saas-Grund
vertreten durch Dr. iur. Stefan Rechsteiner und/oder lic. iur. et Dipl. Natw. ETH, Michael Waldner, Rechtsanwälte, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich
- Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg
Beilagen: - Tabellen
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).