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regulatorischer-uebertragungswert-ne-1-kvr-TNf0pt

Regulatorischer Übertragungswert NE 1 KVR

Elcom · 2015-08-12 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, d.h. bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewie- sen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft aus- geglichen. 2 Seit März 2011 wird die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 928- 10-002) formell begleitet. 3 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Verfahrensbetei- ligten. Im Rahmen dieses Projekts hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Vorar- beiten geleistet. Anfang 2013 wurden zudem bereits grosse Teile des Übertragungsnetzes an Swiss- grid übertragen. Anfang 2014 und Anfang 2015 folgten weitere Anlagen des Übertragungsnetzes. 4 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung 921-10-005 vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind (Verfügung abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). 5 In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertragungs- netz gehören und daher nicht auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind (Ziff. 10 des Dispositivs). Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehö- ren ab diesem Zeitpunkt hingegen zum Übertragungsnetz und sind auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen. 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A-8884/2010, A- 95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011; Urteile im Internet abrufbar unter www.bvger.ch > Rechtsprechung > Entscheiddatenbank BVGer) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der ElCom aufgehoben sowie festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 und 2 der Urteildispositive). 7 Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung vom 15. August 2013 ihre Verfügung vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehält- lich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbetei- ligten zu überführen sind (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Ziff. 2 des Dispositivs). 8 Diese Wiedererwägung hat dazu geführt, dass sich diverse Netz- und Kraftwerksbetreiber 2014 noch als Eigentümer von Anlagen des Übertragungsnetzes herausstellten. Diese Anlagen wurden im Rah- men des Projektes GO+! zusammengefasst und Anfang 2015 teilweise in separaten Übertragungspro- jekten an die Verfahrensbeteiligte überführt.

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9 Die entsprechenden Parteien werden im Projekt GO+! als sogenannte Sacheinlegerinnen 2014 (SE 2014) bezeichnet, wozu auch die Gesuchstellerin gehört. B. 10 Im Frühjahr 2014 wurde von der Projektleitung GO+! angekündigt, dass für die Überführung ab Ende 2014 seitens SE 2014 Anträge bezüglich Festsetzung des Überführungswertes und bezüglich Kos- tendeklaration folgen würden. Mit der Projektleitung GO+! wurde vereinbart, eine gemeinsame Infor- mationsveranstaltung mit den SE 2014 und der Verfahrensbeteiligten in Bern durchzuführen, um die SE 2014 über das angedachte Vorgehen, das sich an dasjenige für die Sacheinlegerinnen 2013 (SE 2013) orientieren sollte, zu informieren. 11 Die entsprechende Informationsveranstaltung fand am 25. August 2014 in Bern statt (act. 1). Mit Schreiben vom 9. September 2014 wurde das besprochene Vorgehen von der ElCom wie folgt bestä- tigt (act. 3): (1) Die ElCom nimmt für jede SE 2014 eine Prüfung der regulatorischen Anlagenwerte des Über- tragungsnetzes per 31. Dezember 2013 vor. Diese Prüfung wird alle bis dahin ergangenen Ge- richtsentscheide bezüglich der Bewertungsfragen berücksichtigen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Prüfung wird die ElCom für jede SE 2014 individuell die anrechenbaren Anlagenwerte gemäss StromVG verfügen (ElCom-Werte oder regulatorische Anlagenwerte gemäss StromVG). Im Verlauf des Jahres 2015 nehmen die Parteien die sogenannte Bewertungsan- passung 1 vor. Basis für die Ermittlung der Werte für die Bewertungsanpassung 1 ist die Verfü- gung der ElCom zu den anrechenbaren Anlagenwerten gemäss StromVG per 31. Dezember

2013. Zudem werden für die Bewertungsanpassung 1 die Investitionen und Desinvestitionen sowie die definitiven Abschreibungen per 31. Dezember 2014 berücksichtigt. (2) Nach Abschluss aller Gerichtsverfahren zu bewertungsrelevanten Themen wird die ElCom eine Schlussprüfung vornehmen und für alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer bereinigte Werte verfügen, welche den höherinstanzlichen Entscheidungen Rechnung tragen (vgl. Dispo- sitivziffer 2 der Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 [alt: 928-10-002] , sog. «Bewertungsverfügung»). Diese werden in der sogenannten Bewertungsanpassung 2 be- rücksichtigt. Das heisst, die Differenz zwischen dem Anlagenwert nach Bewertungsanpas- sung 1 gemäss Ziffer (1) oben und dem Anlagenwert gemäss Schlussprüfung der ElCom führt zur Bewertungsanpassung 2. (3) Die Verfahren der SE 2014 bezüglich der vorläufigen Festlegung der Anlagenwerte für die Überführung der Übertragungsnetze an Swissgrid werden mit dem Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) «Projekt GO!» wie oben beschrieben koordiniert. Dies bedeutet namentlich, dass die SE 2014 in der Schlussprüfung der ElCom gemäss Ziffer (2) oben ebenfalls beteiligt sind. 12 Mit demselben Schreiben wurde den Parteien die Eröffnung des Verfahrens nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) mitgeteilt. 13 Die Projektleitung GO+! hatte bereits im Vorfeld das Fachsekretariat der ElCom angefragt, ob sie den SE 2014 dasselbe Material zustellen könnten, welches die ElCom den SE 2013 zur Deklaration zuge- stellt hatte. Der Gesuchstellerin wurden in der Folge ein Fragebogen und ein Erhebungsbogen direkt durch die Projektleitung GO+! zur Verfügung gestellt. 14 Die Gesuchstellerin reichte mit Schreiben vom 15. August 2014 Anträge in Sachen Überführung der Übertragungsnetze an die Verfahrensbeteiligte ein (act. 2). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 korri- gierte die Gesuchstellerin ihr Rechtsbegehren 2a (act. 6). 15 Im Verlaufe des Verfahrens hat die Projektleitung GO+! den Antrag gestellt, dass zur Festlegung des Übertragungswertes neu der 31.12.2014 eingesetzt werden solle. Mit Schreiben vom 23. Dezember

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2014 reichte die Gesuchstellerin neue Anträge als Ersatz der Anträge vom 15. August und 31. Okto- ber 2014 ein (act. 8). Mit Eingabe vom 20. März 2015 ersetzte die Gesuchstellerin die am 23. Dezem- ber 2014 eingereichten Anträge mit neuen Anträgen (act. 14). Diese lauten wie folgt: «1. [neu] Der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2014 der von der Gesuch- stellerin an die Swissgrid zu überführenden bzw. zu vermietenden Übertragungsnetz- anlagen (inklusive regulatorischer Anlagewert der zu vermietenden Anlagen) sei mit CHF […] festzulegen. 2. [neu] Die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten (Ist-Kosten, inklusive Verzin- sung bis 31. Dezember 2014 in Höhe von […]) für die Jahre 2009-2014 der von der Gesuchstellerin an die Swissgrid zu überführenden bzw. zu vermietenden Übertra- gungsnetzanlagen sei mit CHF […] festzulegen

die Swissgrid sei anzuweisen, der Gesuchstellerin die anrechenbaren Kapital- und Be- triebskosten (Ist-Kosten) für die Jahre 2009-2014 zuzüglich Zins ab 1. Januar 2015 auszubezahlen. 3. [unverändert] Der definitive Transaktionswert der Übertragungsnetzanlagen der Ge- suchstellerin (Enteignungsentschädigung) sei in einem separaten Verfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der ElCom-Verfügung vom 20. September 2012 (25-00003 [alte Verfahrensnummer: 928-10-002]; Dispositiv-Ziffer 2 gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Ur- teils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013) nach Abschluss sämt- licher Beschwerdeverfahren festzulegen. 4. [unverändert] Im Übrigen sei das vorliegende Verfahren mit dem ElCom Verfahren 25-00003 zu koordinieren. Unter Kostenfolge zu Lasten Swissgrid.»

16 In ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2015 stellte die Verfahrensbeteiligte folgende Anträge (act. 28): «1. Der Anlagewert der auf die Verfahrensbeteiligte überführten Übertragungsnetzanlagen der Gesuchstellerin als Basis für die Festsetzung des Übertragungswerts per 31. De- zember 2014 sei neu zu berechnen 2. Die der Gesuchstellerin insgesamt zu entschädigenden anrechenbaren Netzkosten für die Jahre 2009 - 2014 seien neu zu berechnen. 3. Dem Verfügungsdispositiv soll explizit zu entnehmen sein, dass die sich aus der Ver- fügung ergebenden Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einzurechnen sind.» 17 Der Vollzug der Überführung der Teile des Übertragungsnetzes der SE 2014 erfolgte am 5. Januar 2015 (Eintrag der Kapitalerhöhung bei der Verfahrensbeteiligten). Die Anlagenwerte des Übertra- gungsnetzes der SE 2014 wurden einstweilen zu Buchwerten per 31. Dezember 2013 abzüglich der Abschreibungen für 2014 überführt (sog. provisorischer Wert). Die Sacheinlageverträge, welche zwi- schen den SE 2014 und der Verfahrensbeteiligten abgeschlossen wurden, stützen sich auf diesen provisorischen Wert (act. 3).

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II

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 18 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfü- gungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streit- fall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 19 Die EVU sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet, das Übertragungsnetz auf gesamt- schweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Die Zuständigkeit der ElCom zur Begleitung der Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei gemäss Bundesverwaltungsgericht auch auf die präventive Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012, A-4797/2011, E. 8.2.5). Diese Kompetenz um- fasst somit auch die Festlegung des provisorischen regulatorischen Anlagenwerts des Übertragungs- netzes. 20 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält ferner verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und damit der anrechenbaren Kosten (Art. 14 StromVG; Art. 15 StromVG; Art. 12–19 StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft auch die Nachdeklaration von Kosten gegen- über der Verfahrensbeteiligten. 21 Die ElCom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin.

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 22 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 23 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 24 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festlegung des provisorischen regulatorischen Wertes für die Teile am Übertragungsnetz, welche die Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte überführt hat. Dieser provisorische regulatorische Wert ist Grundlage für die Bewertungsanpassung 1 (siehe Rz. 17). Die vorliegende Verfügung legt auch Höhe und Umfang von deklarierten Netzkosten fest, welche durch die Verfahrensbeteiligte zu entschädigen sind. Damit ist die Verfahrensbeteiligte vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

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E. 2.2 Rechtliches Gehör 25 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Insbeson- dere wurde ihnen ein Entwurf der vorliegenden Verfügung zur Stellungnahme unterbreitet (act. 20 und 21). Die Parteien nahmen mit Stellungnahme vom 31. Juli 2015 (act. 27 und 28) zum Verfügungsent- wurf Stellung. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argu- mente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Partei- en gewahrt (Art. 29 VwVG).

E. 3 Materielle Beurteilung

E. 3.1 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze 26 Im Rahmen des Projektes GO+! hat die Projektleitung GO+! in Absprache mit den SE 2014 das gemeinsam erarbeitete Übertragungsinventar eingereicht, welches die Anlagen auflistet, die übertra- gen werden sollen oder per Anfang 2015 bereits übertragen wurden (act. 9 und 10). Die ElCom hat die verschiedenen Anträge soweit möglich mit dem Übertragungsinventar verglichen, um die Überein- stimmung der für die vorliegende Bewertungsverfügung geltend gemachten Anlagen mit den Inventa- ren sicherzustellen. Die Gesuchstellerin hat auf Anfrage der ElCom zusätzlich eine Überleitung zwi- schen dem Erhebungsbogen und dem Anlagegitter Swissgrid als Beilage abgegeben (act. 14, Beilage 27). 27 Der für die Bestimmung des Überführungswertes eingereichte Erhebungsbogen (act. 14, Beilage 21/ «K-2 synthetisch») weist insgesamt mehr Anlagen auf, als gemäss Übertragungsinventar. Es handelt sich hierbei um folgende Anlagen mit einem Restwert von insgesamt […] Franken: […] Tabelle 1 Nicht im Übertragungsinventar des SEV enthaltene Anlagen per 31.12.2014 KVR 28 Die Gesuchstellerin beantragt, der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2014 der von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte zu überführenden bzw. zu vermietenden Übertragungs- netzanlagen (inklusive regulatorischer Anlagenwert der zu vermietenden Anlagen) sei mit […] Franken festzulegen (act. 14, Antrag 1). Da für die Kabelstollen ebenfalls noch kein verfügter Anlagenwert vor- liege, beantragt die Gesuchstellerin, dass die ElCom auch für den Kabelstollen den entsprechenden Wert festlegt (act. 2 Rz. 8 i.V.m. act. 14 Rz. 9). 29 Vorliegend geht es darum, den regulatorischen Anlagenwert der überführten Anlagen zu verfügen. Die überführten Anlagen sind im Sacheinlagevertrag festgehalten, welche die Gesuchstellerin mit der Ver- fahrensbeteiligten abgeschlossen hat (act. 10, Übertragungsinventare, Beilage 8 zum Sacheinlagever- trag). Dieser Vertrag bzw. die darin enthaltenen Anlagen bilden die Basis für die Bestimmung des re- gulatorischen Übertragungswertes der SE 2014. Der Wert von lediglich vermieteten Anlagen muss für die Überführung nicht bestimmt werden und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 30 Da diese Anlagen nicht überführt werden, werden sie in den nachfolgenden Erwägungen auch nicht als zum Übertragungsnetz zugehörig betrachtet und damit von den regulierten Anlagenwerten für die Überführung ausgenommen. Die Verfahrensbeteiligte teilt diese Vorgehensweise (vgl. act. 27, Rz. 4). 31 Betreffend die Behandlung im Rahmen der Kostendeklaration wird auf die Ausführungen unten verwiesen (vgl. Rz. 71 ff.).

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E. 3.2 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz 32 Um die Bewertung vorzunehmen, ist eine Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz notwendig. Die eingereichten Anlagenwerte müssen bereinigt werden um Anlagen, welche dem Ver- teilnetz zuzurechnen sind. Diese Abgrenzung hat aufgrund von sachlichen Kriterien durch die Aus- scheidung der Anlagen der Netzebene 1 in der Anlagebuchhaltung des Unternehmens zu erfolgen. 33 Die Gesuchstellerin hat diese Aufteilung vorgenommen (act. 2, Beilage 5, Frage 2).

E. 3.3 Anlagen im Bau 34 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013, A-2876/2010, E. 6.4). Die eingereichten Anlagenwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. 35 Anlagen im Bau können nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesuchstel- lerin und der Verfahrensbeteiligten für die Übertragung berücksichtigt werden. 36 Die Gesuchstellerin hat gemäss eigenen Angaben keine Anlagen in Bau per 31.12.2014 deklariert (act. 2, Beilage 5, Frage 4). 37 In ihrer Stellungnahme weist die Verfahrensbeteiligte darauf hin, dass entgegen dieser Deklaration im Erhebungsbogen Anlagen im Bau ausgewiesen seien. Sie macht geltend, dass es sich bei den vorlie- gend von der Gesuchstellerin im Erhebungsbogen deklarierten Positionen jedoch weder um Anlagen im Bau (weshalb sie auch nicht in der Beilage 1 zum Sacheinlagevertrag aufgeführt sind), noch um effektive Leitungsstränge der sog. Leitung […] handle. Vielmehr stellten diese deklarierten Positionen reine Kostenblöcke für Dienstleistungen dar, welche aufgrund der Überführung der effektiven Leitung […] auf die Verfahrensbeteiligte im Januar 2013 von der Gesuchstellerin zu erbringen waren. Die Lei- tung […] sei damit nicht auf die Verfahrensbeteiligte überführt worden. 38 Vielmehr seien die Anlagewerte und Kosten für die Positionen «Leitung […]: Verlegung 220-kV- Leitung […] » und «Leitung […]: Erneuerung Durchleitungsrechte 220-kV-Leitung […] » bereits im Ja- nuar 2013 durch die Übernahme der Netzgesellschaft […] eigentumsähnliche Nutzungsrechte an der Leitung […] erworben worden, welche im Jahr 2014 durch Umwandlung dieser Nutzungsrechte in un- beschränktes Eigentum überführt wurden (vgl. act. 27, Rz. 5 ff.). 39 Da die Position sowohl im Übertragungsinventar wie auch in dem von der Gesuchstellerin eingereich- ten Überleitungsbogen enthalten waren, wurden sie – im Gegensatz zu anderen Anlagen (vgl. Rz. 26 ff.) – nicht von der Bestimmung der Anlagewerte ausgenommen. 40 Die Gesuchstellerin hat sich bezüglich der Nichtberücksichtigung der obenerwähnten Leitungen […] mit der Verfahrensbeteiligten geeinigt (act. 27 – 29). Dementsprechend werden die betroffenen Positi- onen von den zur Bestimmung des vorläufigen Übertragungswertes ausgenommen.

E. 3.4 Netzkäufe 41 Für die Bewertung von Anlagen sind Kaufpreise nicht relevant. (BGE 140 II 415, E. 5.9). Alle Anlagenwerte sind daher von Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaf- fungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen. Gegebenenfalls ist ausnahmswei- se eine synthetische Bewertung vorzunehmen (Art. 13 Abs. 4 StromVV). 42 Die SE 2014 wurden gefragt, ob ihre Deklarationen der Anlagenwerte Kaufpreise enthalten. Dazu gehören ebenfalls konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft – beispielsweise im Zuge der Ausgliederung von Anlagen der Netzebene 1 in

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eine Grid AG. Die so übertragenen Anlagen sind ebenfalls maximal zu den ursprünglichen Anschaf- fungs- oder Herstellkosten zu bewerten. 43 Die Gesuchstellerin hat nach eigenen Angaben keine Netzkäufe von Dritten oder kaufähnliche Ausgliederungen von Anlagen innerhalb des Konzerns vorgenommen (act. 2, Beilage 5, Fragen 5 und 6).

E. 3.5 Bewertung von Grundstücken 44 In seinem Urteil vom 7. Mai 2013 im Verfahren A-2654/2009 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmemethode handelt, die nur dann angewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen. Gemäss Artikel 216 Absatz 1 OR bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb in das Grundbuch einge- tragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grund- buchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 45 Bei Grundstücken gelten die ursprünglichen Anschaffungswerte – diese sind üblicherweise in den Belegen der Grundbucheinträge festgehalten. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind daher Grund- stücke grundsätzlich nach ursprünglichen Anschaffungswerten und nicht synthetisch oder unter Ver- wendung von Verkehrswerten zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 46 Die Gesuchstellerin überträgt keine Grundstücke an die Verfahrensbeteiligte (act. 2, Beilage 5, Frage 7).

E. 3.6 Zahlungen Dritter 47 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereini- gung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zugerechnet werden. 48 Die Gesuchstellerin bestätigt, dass für die zu übertragenden Anlagen keine Zahlungen von Dritten erfolgt sind (act. 2, Beilage 5, Frage 14).

E. 3.7 Abschreibungen 49 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungs- dauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die Abschrei- bungen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrieben werden. 50 Die ausgewiesenen Abschreibungen der Gesuchstellerin zeigen keine Auffälligkeiten (act. 14, Beilage 20 «K-1 historisch» bzw. Beilage 21, «K-2 synthetisch»).

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E. 3.8 Historische Bewertung

E. 3.8.1 Grundsätze zur historischen Bewertung 51 Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsge- setzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode nach Arti- kel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ur- sprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.). 52 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der synthetischen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (siehe z.B. Urteil vom 10. Juli 2013 im Verfahren A-2786/2010, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigen- leistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem Urteil vom

15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010 präzisiert das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Lei- tungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander ab- zugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (A-8638/2010, E. 5.3.4). 53 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte An- lage. Enthielt eine historisch bewertete Anlage geschätzte oder synthetisch bewertete Anteile, so wur- de das Unternehmen kontaktiert, um die gesamte Anlage synthetisch zu bewerten.

E. 3.8.2 Historische Bewertung der Anlagen 54 Mit Schreiben vom 20. März 2015 macht die Gesuchstellerin Restwerte per 31. Dezember 2014 in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend (act. 14, Beilage 20 «K1-historisch». Diese Werte verän- dern sich aufgrund der Nichtberücksichtigung der Leitungen […] (vgl. Rz. 40). […] Tabelle 2 Anrechenbare historische Restwerte per 31.12.2014 KVR

E. 3.9 Synthetische Bewertung

E. 3.9.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung 55 Die synthetische Bewertungsmethode ist eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 51 ff.). 56 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird der Hösple-Index für die synthetischen Werte im Übertragungsnetz verwendet. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Die Branche hat im Rahmen dieser Methode generell anwendbare Einheitswerte für die Anlagen definiert, welche von der ElCom akzeptiert werden. Vom so errechneten Wert wird durch- schnittlich 1.47 Prozent in Abzug gebracht (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010, E. 6.3.2).

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57 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenele- mente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet (vgl. oben, Rz. 51 ff.).

E. 3.9.2 Synthetische Bewertung der Anlagen 58 Die Gesuchstellerin macht synthetische Werte in der Höhe von […] Franken geltend (act. 14, Beilage 21, «K2-synthetisch»).

E. 3.9.2.1 Verwendete Einheitswerte und Abzug 59 Die synthetische Bewertung erfolgte – wo möglich bzw. vorhanden – unter Verwendung der Einheits- werte gemäss swissasset-Methode (vgl. Rz. 56). Bei einem Teil der überführten synthetischen Anla- gen der Gesuchstellerin handelt es sich jedoch um Bauwerke und um Überspannungsableiter, für welche es keine Einheitswerte gemäss swissasset-Methode gibt. Daher musste ein Nachweis der verwendeten Einheitswerte mit Bauabrechnungen, historischen Belegen vergleichbarer Anlagen und dergleichen vorgenommen werden. 60 Diesen Nachweis hat die Gesuchstellerin erbracht (act. 14, Beilagen 25 und 26). Die Werte zeigten keine Auffälligkeiten.

E. 3.9.2.2 Indexierung mit Hösple-Index 61 Die synthetische Methode ermittelt zunächst die aktuellen Wiederbeschaffungsneuwerte, wobei diese einheitlich auf das Jahr 2009 indexiert werden. Der so gewonnene Wert wird sodann auf das Erstel- lungsjahr zurückindexiert (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom

20. Mai 2014, E. 5.3.2). Die ISWB-Indexliste stellt die Basis des Hösple-Index auf das Jahr 2009 (vgl. IWSB-Studie: Preisindizes für das Schweizerische elektrische Netz, Basel 2010, abrufbar unter: el- com.admin.ch > Dokumentation > Berichte und Studien). Damit ist bei der Methode nach swissasset generell auf das Jahr 2009 bezogen zu indexieren. Im Jahr 2009 weist der Hösple-Index den Wert 1 auf. 62 Die Gesuchstellerin hat die Rückindexierung der synthetischen Werte korrekt vorgenommen.

E. 3.9.2.3 Individueller Abzug 63 Artikel 13 Absatz 4 StromVV sieht vor, dass von den ermittelten Wiederbeschaffungswerten 20 Prozent in Abzug zu bringen sind. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass für den Fall, dass der Abzug von 20 Prozent kumulativ zu einer Korrektur von synthetischen Werten vorgenommen wird, dies gesetzeswidrig sei. Der Abzug von 20 Prozent gemäss StromVV sei ein pauschaler Wert, der solange anzuwenden ist, als nicht im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass er zu einer ge- setzeswidrigen Bewertung führt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2012, 2C_25/2011 und 2C_58/2011, E. 7.7). 64 Grundsätzlich gibt es verschiedene Gründe, um vom Abzug von 20 Prozent abzuweichen. Ein Unternehmen kann zum Beispiel durch geeignete Belege nachweisen, dass die verwendeten Ein- heitswerte pro Anlage unter Verwendung der Preisindizes gemäss der Weisung der ElCom 3/2010 so nahe an den historischen Werten liegen, dass ein Abzug nicht oder nur in geringerem Umfang ange- zeigt ist (vgl. Verfügung der ElCom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 03.07.2014, Rz. 34 ff.). Da die Gesuchstellerin diesen Nachweis für die verwendeten Einheitswerte erbracht hat, ist kein individueller Abzug vorzunehmen. Der Abzug wurde entsprechend angepasst.

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65 Als Folge der Korrekturen bezüglich dem individuellen Abzug mussten auch die Abschreibungen neu berechnet werden. Insgesamt resultiert ein neuer synthetischer Anlagenrestwert von insgesamt […] Franken statt der beantragten […] Franken. Durch die Korrektur des Index haben sich alle synthetisch bewerteten Anlagen verändert und damit auch die eingegebenen Werte für die lediglich vermieteten Anlagen. 66 Die Werte in der Spalte «Korrektur individuell» entsprechen damit der Korrektur bezüglich dem individuellen Abzug und dem Wert der Anlagen, die nicht an die Verfahrensbeteiligte überführt son- dern lediglich vermietet werden. Für die Gesuchstellerin sind damit synthetische Restwerte in Höhe von […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 3 Anrechenbare synthetische Restwerte per 31.12.2014 KVR

E. 3.10 Anlagenwerte insgesamt 67 Insgesamt ergeben sich für die Gesuchstellerin aus obigen Ausführungen folgende regulatorischen Anlagenwerte im Gesamtbetrag von […] Franken als Basis für die Festsetzung des Übertragungswer- tes: […] Tabelle 4 Anrechenbare Restwerte insgesamt für die Überführung KVR

E. 3.11 Nachdeklaration Kosten

E. 3.11.1 Grundsätzliches 68 Durch die neue Zuteilung von Netzkomponenten zum Übertragungsnetz haben diverse Unternehmen die Gelegenheit wahrgenommen, anrechenbare Kosten im Nachhinein geltend zu machen. 69 Aufgrund des umfangreichen Zahlenmaterials sind die Details zu den Berechnungen in den beiliegen- den Tabellenblättern enthalten. In der vorliegenden Verfügung beschränkt sich die ElCom darauf, die eingereichten und die anrechenbaren Werte wiederzugeben. 70 Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Ta- rifberechnung zugrunde gelegt werden. Die Betriebskosten des Netzes umfassen Kosten für den Netzbetrieb, für die Instandhaltung des Netzes, für Wirkverluste des eigenen Netzes sowie Verwal- tungs- und Vertriebskosten und Steuern. Die ElCom hat keine Detailprüfung der nachträglich dekla- rierten Kosten vorgenommen, sondern die eingereichten Werte lediglich plausibilisiert. 71 In ihrem Antrag hält die Gesuchstellerin fest, die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten für die Jahre 2009-2014 der von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte zu überführenden bzw. zu vermietenden Übertragungsnetzanlagen seien mit […] Franken festzulegen (act. 14, Antrag 2). 72 Da die vermieteten Anlagen nicht überführt wurden, liegt bezüglich der einzelnen Anlagekomponenten

– anders als bei den überführten Anlageteilen – keine eindeutige Zuordnung zum Übertragungsnetz über das Übernahmeinventar vor. 73 Die Gesuchstellerin wünscht, dass über die entsprechenden Ansprüche per Verfügung entschieden wird. In diesem Zusammenhang weist die Gesuchstellerin insbesondere darauf hin, dass die unter dem Titel «künftig vermietete Anlagen» geltend gemachten Anlagenwerte und Kosten wohl Anlagen

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betreffen, die nicht zum zu übertragenden Übertragungsnetz i.S.v. Art. 33 Abs. 4 StromVG gehören, die aber unstrittig vom Übertragungsnetz (mit-)genutzt werden (act. 28). 74 Die Verfahrensbeteiligte weist darauf hin, dass zumindest eine der beiden Rechnungen der Gesuch- stellerin bezüglich der Anlage […] bereits entschädigt wurde. Offenbar werden zudem bezüglich Kos- tenhöhe und Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen noch Verhandlungen geführt (vgl. act. 27, Rz. 11). 75 Da die Zuordnung der anrechenbaren Anlagen zum Übertragungsnetz bzw. die Bestimmung der Höhe der anrechenbaren Kosten und allfällig bereits entrichteter Vergütungen weiterer Sachverhaltsabklä- rung bedarf, wird die ElCom diese Frage daher in einem separaten Verfahren (Verfahrensnummer 25-

00062) klären.

E. 3.11.2 Betroffene Tarifjahre 76 Die Gesuchstellerin hat Kosten für die Anlagen der Netzebene 1 für die Jahre 2009 bis 2014 beantragt (act. 14, Antrag 2). 77 Vorliegend geht es somit um die Nachdeklaration betreffend die Tarifjahre 2009 bis 2014.

E. 3.11.3 Nachdeklaration Betriebskosten 78 Die Gesuchstellerin macht für die Jahre 2009–2014 Betriebskosten in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend (act. 14, Beilage 24 / Daten CD, Tabellenblatt «Übersicht»). Diese Werte zeigten kei- ne Auffälligkeiten. 79 Insgesamt sind damit für die Gesuchstellerin für die Jahre 2009–2014 insgesamt Betriebskosten in der Höhe von […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 5 Anrechenbare Betriebskosten für die Jahre 2009–2014 KVR

E. 3.11.4 Nachdeklaration Kapitalkosten a) Anlagenwerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten 80 Die Gesuchstellerin hat für die Nachdeklaration Anlagerestwerte in der Höhe von […] Franken (2009), […] Franken (2010), […] Franken (2011), […] Franken (2012), […] Franken (2013) und […] Franken (2014) eingereicht (act. 14, Beilage 24 / Daten CD, Tabellenblatt «Übersicht»). 81 Die Korrekturen bezüglich der synthetischen Anschaffungswerte (vgl. oben, Rz. 64 f.) sind sinnge- mäss ebenfalls für die Anlagen als Basis für die Berechnung der Kapitalkosten anzuwenden. Ebenfalls ausgenommen werden die lediglich vermieteten Anlagen (vgl. oben, Rz. 64 f.). 82 Wie bereits erwähnt, wurden bei den historischen Anlagen für das Jahr 2014 zudem die Leitungen […] aus dem Anlagevermögen herausgenommen (vgl. Rz. 40). 83 Hieraus ergeben sich neu folgende Anlagenwerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten: […] Tabelle 6 Anrechenbare Anlagerestwerte für die Jahre 2009–2014 KVR

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b) Kalkulatorische Abschreibungen 84 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber in trans- parenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheit- liche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 85 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromVV berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 86 Die Gesuchstellerin hat für die Tarife 2009–2014 insgesamt […] Franken Abschreibungen eingereicht (act. 14, Beilage 24 / Daten CD, Tabellenblatt «Übersicht») bzw. unter Berücksichtigung von Run- dungsdifferenzen bezogen auf die einzelnen Anlagen […] Franken. Aufgrund der Korrekturen des syn- thetischen Anschaffungswertes (vgl. Rz. 66 f.) mussten diese Werte ebenfalls angepasst werden. Ebenfalls ausgenommen werden die Abschreibungen für die lediglich vermieteten Anlagen. Die in den historischen Anlagenrestwerte nicht berücksichtigten Leitungen […] haben auf die Abschreibungen keinen Einfluss, da von der Gesuchstellerin für die beiden Anlagenwerte keine Abschreibungen gel- tend gemacht wurden. Insgesamt sind für die Gesuchstellerin damit für die Jahre 2009–2014 kalkula- torische Abschreibungen in der Höhe von […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für die Jahre 2009–2014 KVR c) Kalkulatorische Zinsen 87 Der anwendbare WACC für die Jahre 2009–2014 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV ist der reduzierte WACC für Anlagen vor 2004 anzuwenden (vgl. ausführlich Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.). Bei der Revision der StromVV im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Arti- kel 31a Absatz 1 StromVV den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genom- men wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die ElCom nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV ein Gesuch bewilligt hat. Diese Regelung gilt bis und mit dem Tarifjahr 2013, ab Tarifjahr 2014 findet der reduzierte Satz keine Anwendung mehr. Jahr nicht reduziert reduziert 2009 4.55% 3.55% 2010 4.55% 3.55% 2011 4.25% 3.25% 2012 4.14% 3.14% 2013 3.83% 2.83% 2014 4.70% n.a. Tabelle 8 WACC für die Jahre 2009–2014 88 Die Gesuchstellerin macht unter Verwendung der jeweiligen Zinssätze gemäss Tabelle 8 für die Jahre 2009–2014 insgesamt kalkulatorische Zinsen von […] Franken geltend (act. 14, Beilage 24 / Daten CD, Tabellenblatt «Übersicht») bzw. unter Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen bezogen auf die einzelnen Anlagen […] Franken. Aufgrund der Korrekturen des synthetischen Anschaffungswertes (vgl. Rz. 66 f.) mussten diese Werte ebenfalls angepasst werden. Ebenfalls ausgenommen werden die Zinsen für die lediglich vermieteten Anlagen (vgl. Rz. 29 ff.) sowie die Zinsen für die Leitungen […]. Insgesamt sind für die Gesuchstellerin damit für die Jahre 2009–2014 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von […] Franken anrechenbar:

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[…] Tabelle 9 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für die Jahre 2013–2014 KVR d) Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen 89 Neben den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerten ist auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StromVV). 90 Gemäss den Verfügungen betreffend die Kosten und Tarife der Netzebene 1 für die Tarifjahre 2009, 2010, 2011 und 2012 entspricht das anrechenbare NUV 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr (NUV von einem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Ziff. 3.1.4) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Ver- fügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (siehe BGE 138 II 465, E. 9). 91 Die Gesuchstellerin weist für die Jahre 2009–2014 NUV-Zinsen von […] Franken aus (act. 14, Beilage 24 / Daten CD, Tabellenblatt «Übersicht»). Dabei wurde für das Jahr 2014 fälschlicherweise ein Zins- satz von 3.83% anstelle von 4.7% angewendet. Die Werte wurden entsprechend angepasst, ebenso aufgrund der Korrektur der synthetischen Anschaffungswerte (vgl. Rz. 66 f.) und die vermieteten An- lagen (vgl. Rz. 29 ff.s) sowie den Leitungen […] (vgl. Rz. 40). Die Berechnung entspricht im Übrigen der vom Bundesgericht bestätigten Praxis der ElCom (vgl. Rz. 90). Die anrechenbaren NUV-Zinsen betragen neu […] Franken. […] Tabelle 10 Anrechenbare NUV-Verzinsung für die Jahre 2009–2014 KVR

E. 3.11.5 Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration 92 Aufgrund der obigen Erwägungen ergeben sich für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009–2014 insgesamt anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken: […] Tabelle 11 Anrechenbare Kosten insgesamt für die Jahre 2009–2014 KVR

E. 3.12 Erstattung der Differenz und Verzinsung

E. 3.12.1 Deckungsdifferenzen 93 Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe eine Verzinsung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 bis 2014 geltend (act. 14, Beilage 23) geltend. 94 Im Übertragungsnetz deklarierten die ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer ihre anrechenbaren Kosten an die Verfahrensbeteiligte. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre anrechenbaren Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen. Die Übertragungs- netzeigentümer konnten nur anrechenbare Kosten für Anlagen des Übertragungsnetzes geltend ma- chen. Die Urteile betreffend die Abgrenzung des Übertragungsnetzes sowie die teilweise Wiederer- wägung der ElCom (vgl. Rz. 6 ff.) haben zur Folge, dass sich die anrechenbaren Kosten in den Tarifjahren 2009-2014 zugunsten der Gesuchstellerin nachträglich erhöhten. Dadurch entsteht für die Gesuchstellerin eine Unterdeckung für die Tarifjahre 2009-2014. Die Gesuchstellerin ist so zu stellen, wie wenn von Anfang an die höheren Werte gegolten hätten.

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95 Der Gesuchstellerin muss demnach ein Differenzbetrag von […] Franken ausbezahlt werden (vgl. Tabelle 11). Die Gesuchstellerin kann damit diese Unterdeckung bei der Verfahrensbeteiligten nach- träglich einfordern. Gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom sind derartige Deckungsdifferenzen mit dem WACC zu verzinsen. Als massgeblicher Zinssatz kommt der WACC jenes Geschäftsjahres zur Anwendung, in welchem die entstandene Unterdeckung frühestens in die eigenen Tarife eingerechnet werden kann. Für die Verzinsung im Tarifjahr 2009 kommt somit der WACC für das Jahr 2011 zur Anwendung. Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfahrensbeteiligte, womit diese Unterdeckung bei der Gesuchstellerin ausgeglichen wird. […] Tabelle 12 Verzinsung des Differenzbetrages für die Jahre 2009–2014 KVR 96 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 1/2012 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren vom 19. Januar 2012 sieht vor, dass die Be- rechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr. 97 Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte der Gesuchstellerin den Differenzbetrag von […] Franken nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2015 bezahlen wird, beträgt die von der Verfahrensbeteiligten zu leistende Verzinsung […] Franken (vgl. Tabelle 12). Falls der Dif- ferenzbetrag von der Verfahrensbeteiligten zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Gesuchstellerin einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung bis zum effektiven Zeitpunkt der Zah- lung.

E. 3.12.2 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung 98 Insgesamt ergeben sich damit für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009–2014 einschliesslich der entsprechenden Verzinsung bis zum 31.12.2014 anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken […] Tabelle 13 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung für die Jahre 2009– 2014 KVR 99 Diese Kosten werden mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Verfahrensbeteiligte darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertra- gungsnetzes einrechnen.

E. 3.12.3 Vermeidung Doppelverrechnung 100 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 und vom 24. April 2013 war den Eigentümern von Stichleitun- gen die Wahl gelassen worden, die Kosten für den Betrieb derselben entweder in den Gestehungs- kosten, im Verteilnetz oder im Übertragungsnetz geltend zu machen. Eine doppelte Anrechnung der Kosten für Stichleitungen, d.h. sowohl über eine bereits erfolgte Deklaration im Übertragungsnetz, über das Verteilnetz oder über die Gestehungskosten als auch über das Übertragungsnetz, ist jedoch nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Kosten der Nachdeklaration auf Netzebene 1 sind daher – falls sie bereits über das Verteilnetz oder die Gestehungskosten in die Tarife eingerech- net wurden – in künftigen Tarifjahren wieder zu kompensieren, sobald die Vergütung über Swissgrid erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzinsung der Deckungsdifferenzen zu behandeln.

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101 Die ElCom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem späteren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen.

E. 4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Fest- legung des definitiven Übertragungswerts 102 Gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) betreffend die Bewertung des Übertragungsnetzes (sog. Bewertungsverfügung) wird der definitive Wert der einzelnen Übertragungsnetzanteile in einem separaten Verfahren nach Ab- schluss sämtlicher Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009, 952- 09-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie gegen die Bewertungsverfügung festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 die Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom angepasst (Urteil Dispositiv- ziffer 3). 103 Die Festlegung des definitiven Werts des Übertragungsnetzes wird somit im Sinne der Gleichbehand- lung auch in Bezug auf die Gesuchstellerin für die vorliegend betroffenen Übertragungsnetzbestand- teile nach Massgabe der Dispositivziffer 2 der Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 i.V.m. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012) vorgenommen (vgl. Rz. 11).

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E. 5 Gebühren 104 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 105 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] an- rechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausma- chend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 106 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat das Gesuch um Festlegung der regulatorischen Anlagerestwerte per 31.12.2014 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31.12.2014 des Übertragungsnetzes der Kraftwerke Vorderrhein AG betragen […] Franken.
  2. Die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der Kraftwerke Vorderrhein AG für die Tarifjahre 2009–2014 betragen einschliesslich Verzinsung bis zum 31.12.2014 insgesamt […] Franken. Diese Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künf- tigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Erfolgt die Entschädigung nicht im Jahr 2015, ist die Verzinsung der anrechenbaren Kosten aus der Nachdeklaration entsprechend weiterzu- führen.
  3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Kraftwerke Vorderrhein AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
  4. Die Verfügung wird der Kraftwerke Vorderrhein AG und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.203012

Referenz/Aktenzeichen: 25-00042

Bern, 13.08.2015

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger

in Sachen: Kraftwerke Vorderrhein AG, 7180 Disentis/Mustèr

vertreten durch Dr. iur. Stefan Rechsteiner und/oder lic. iur. et Dipl. Natw. ETH, Michael Waldner, Rechtsanwälte, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich (Gesuchstellerin) gegen Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte) betreffend Festlegung des Anlagenwerts für die Übertragung der NE 1 an Swissgrid sowie die Definition der anrechenbaren Kosten

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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt .......................................................................................................................... 3 II Erwägungen ......................................................................................................................... 6 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................... 6 2 Parteien und rechtliches Gehör .............................................................................................. 6 2.1 Parteien ................................................................................................................................. 6 2.2 Rechtliches Gehör ................................................................................................................. 7 3 Materielle Beurteilung ............................................................................................................ 7 3.1 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze .......................................................... 7 3.2 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz ............................................................ 8 3.3 Anlagen im Bau ..................................................................................................................... 8 3.4 Netzkäufe .............................................................................................................................. 8 3.5 Bewertung von Grundstücken ................................................................................................ 9 3.6 Zahlungen Dritter ................................................................................................................... 9 3.7 Abschreibungen ..................................................................................................................... 9 3.8 Historische Bewertung ..........................................................................................................10 3.8.1 Grundsätze zur historischen Bewertung ......................................................................... 10 3.8.2 Historische Bewertung der Anlagen ............................................................................... 10 3.9 Synthetische Bewertung .......................................................................................................10 3.9.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung ...................................................................... 10 3.9.2 Synthetische Bewertung der Anlagen ............................................................................ 11 3.9.2.1 Verwendete Einheitswerte und Abzug....................................................................... 11 3.9.2.2 Indexierung mit Hösple-Index ................................................................................... 11 3.9.2.3 Individueller Abzug ................................................................................................... 11 3.10 Anlagenwerte insgesamt .......................................................................................................12 3.11 Nachdeklaration Kosten ........................................................................................................12 3.11.1 Grundsätzliches ............................................................................................................ 12 3.11.2 Betroffene Tarifjahre ...................................................................................................... 13 3.11.3 Nachdeklaration Betriebskosten .................................................................................... 13 3.11.4 Nachdeklaration Kapitalkosten ...................................................................................... 13 3.11.5 Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration ................................................................. 15 3.12 Erstattung der Differenz und Verzinsung ...............................................................................15 3.12.1 Deckungsdifferenzen ..................................................................................................... 15 3.12.2 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung ................................ 16 3.12.3 Vermeidung Doppelverrechnung. .................................................................................. 16 4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Festlegung des definitiven Übertragungswerts ...............................................................................................................17 5 Gebühren .............................................................................................................................18 III Entscheid ............................................................................................................................19 IV Rechtsmittelbelehrung .......................................................................................................20

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I Sachverhalt A. 1 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, d.h. bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewie- sen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft aus- geglichen. 2 Seit März 2011 wird die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 928- 10-002) formell begleitet. 3 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Verfahrensbetei- ligten. Im Rahmen dieses Projekts hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Vorar- beiten geleistet. Anfang 2013 wurden zudem bereits grosse Teile des Übertragungsnetzes an Swiss- grid übertragen. Anfang 2014 und Anfang 2015 folgten weitere Anlagen des Übertragungsnetzes. 4 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung 921-10-005 vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind (Verfügung abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). 5 In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertragungs- netz gehören und daher nicht auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind (Ziff. 10 des Dispositivs). Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehö- ren ab diesem Zeitpunkt hingegen zum Übertragungsnetz und sind auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen. 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A-8884/2010, A- 95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011; Urteile im Internet abrufbar unter www.bvger.ch > Rechtsprechung > Entscheiddatenbank BVGer) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der ElCom aufgehoben sowie festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 und 2 der Urteildispositive). 7 Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung vom 15. August 2013 ihre Verfügung vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehält- lich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbetei- ligten zu überführen sind (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Ziff. 2 des Dispositivs). 8 Diese Wiedererwägung hat dazu geführt, dass sich diverse Netz- und Kraftwerksbetreiber 2014 noch als Eigentümer von Anlagen des Übertragungsnetzes herausstellten. Diese Anlagen wurden im Rah- men des Projektes GO+! zusammengefasst und Anfang 2015 teilweise in separaten Übertragungspro- jekten an die Verfahrensbeteiligte überführt.

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9 Die entsprechenden Parteien werden im Projekt GO+! als sogenannte Sacheinlegerinnen 2014 (SE 2014) bezeichnet, wozu auch die Gesuchstellerin gehört. B. 10 Im Frühjahr 2014 wurde von der Projektleitung GO+! angekündigt, dass für die Überführung ab Ende 2014 seitens SE 2014 Anträge bezüglich Festsetzung des Überführungswertes und bezüglich Kos- tendeklaration folgen würden. Mit der Projektleitung GO+! wurde vereinbart, eine gemeinsame Infor- mationsveranstaltung mit den SE 2014 und der Verfahrensbeteiligten in Bern durchzuführen, um die SE 2014 über das angedachte Vorgehen, das sich an dasjenige für die Sacheinlegerinnen 2013 (SE 2013) orientieren sollte, zu informieren. 11 Die entsprechende Informationsveranstaltung fand am 25. August 2014 in Bern statt (act. 1). Mit Schreiben vom 9. September 2014 wurde das besprochene Vorgehen von der ElCom wie folgt bestä- tigt (act. 3): (1) Die ElCom nimmt für jede SE 2014 eine Prüfung der regulatorischen Anlagenwerte des Über- tragungsnetzes per 31. Dezember 2013 vor. Diese Prüfung wird alle bis dahin ergangenen Ge- richtsentscheide bezüglich der Bewertungsfragen berücksichtigen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Prüfung wird die ElCom für jede SE 2014 individuell die anrechenbaren Anlagenwerte gemäss StromVG verfügen (ElCom-Werte oder regulatorische Anlagenwerte gemäss StromVG). Im Verlauf des Jahres 2015 nehmen die Parteien die sogenannte Bewertungsan- passung 1 vor. Basis für die Ermittlung der Werte für die Bewertungsanpassung 1 ist die Verfü- gung der ElCom zu den anrechenbaren Anlagenwerten gemäss StromVG per 31. Dezember

2013. Zudem werden für die Bewertungsanpassung 1 die Investitionen und Desinvestitionen sowie die definitiven Abschreibungen per 31. Dezember 2014 berücksichtigt. (2) Nach Abschluss aller Gerichtsverfahren zu bewertungsrelevanten Themen wird die ElCom eine Schlussprüfung vornehmen und für alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer bereinigte Werte verfügen, welche den höherinstanzlichen Entscheidungen Rechnung tragen (vgl. Dispo- sitivziffer 2 der Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 [alt: 928-10-002] , sog. «Bewertungsverfügung»). Diese werden in der sogenannten Bewertungsanpassung 2 be- rücksichtigt. Das heisst, die Differenz zwischen dem Anlagenwert nach Bewertungsanpas- sung 1 gemäss Ziffer (1) oben und dem Anlagenwert gemäss Schlussprüfung der ElCom führt zur Bewertungsanpassung 2. (3) Die Verfahren der SE 2014 bezüglich der vorläufigen Festlegung der Anlagenwerte für die Überführung der Übertragungsnetze an Swissgrid werden mit dem Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) «Projekt GO!» wie oben beschrieben koordiniert. Dies bedeutet namentlich, dass die SE 2014 in der Schlussprüfung der ElCom gemäss Ziffer (2) oben ebenfalls beteiligt sind. 12 Mit demselben Schreiben wurde den Parteien die Eröffnung des Verfahrens nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) mitgeteilt. 13 Die Projektleitung GO+! hatte bereits im Vorfeld das Fachsekretariat der ElCom angefragt, ob sie den SE 2014 dasselbe Material zustellen könnten, welches die ElCom den SE 2013 zur Deklaration zuge- stellt hatte. Der Gesuchstellerin wurden in der Folge ein Fragebogen und ein Erhebungsbogen direkt durch die Projektleitung GO+! zur Verfügung gestellt. 14 Die Gesuchstellerin reichte mit Schreiben vom 15. August 2014 Anträge in Sachen Überführung der Übertragungsnetze an die Verfahrensbeteiligte ein (act. 2). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 korri- gierte die Gesuchstellerin ihr Rechtsbegehren 2a (act. 6). 15 Im Verlaufe des Verfahrens hat die Projektleitung GO+! den Antrag gestellt, dass zur Festlegung des Übertragungswertes neu der 31.12.2014 eingesetzt werden solle. Mit Schreiben vom 23. Dezember

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2014 reichte die Gesuchstellerin neue Anträge als Ersatz der Anträge vom 15. August und 31. Okto- ber 2014 ein (act. 8). Mit Eingabe vom 20. März 2015 ersetzte die Gesuchstellerin die am 23. Dezem- ber 2014 eingereichten Anträge mit neuen Anträgen (act. 14). Diese lauten wie folgt: «1. [neu] Der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2014 der von der Gesuch- stellerin an die Swissgrid zu überführenden bzw. zu vermietenden Übertragungsnetz- anlagen (inklusive regulatorischer Anlagewert der zu vermietenden Anlagen) sei mit CHF […] festzulegen. 2. [neu] Die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten (Ist-Kosten, inklusive Verzin- sung bis 31. Dezember 2014 in Höhe von […]) für die Jahre 2009-2014 der von der Gesuchstellerin an die Swissgrid zu überführenden bzw. zu vermietenden Übertra- gungsnetzanlagen sei mit CHF […] festzulegen

die Swissgrid sei anzuweisen, der Gesuchstellerin die anrechenbaren Kapital- und Be- triebskosten (Ist-Kosten) für die Jahre 2009-2014 zuzüglich Zins ab 1. Januar 2015 auszubezahlen. 3. [unverändert] Der definitive Transaktionswert der Übertragungsnetzanlagen der Ge- suchstellerin (Enteignungsentschädigung) sei in einem separaten Verfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der ElCom-Verfügung vom 20. September 2012 (25-00003 [alte Verfahrensnummer: 928-10-002]; Dispositiv-Ziffer 2 gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Ur- teils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013) nach Abschluss sämt- licher Beschwerdeverfahren festzulegen. 4. [unverändert] Im Übrigen sei das vorliegende Verfahren mit dem ElCom Verfahren 25-00003 zu koordinieren. Unter Kostenfolge zu Lasten Swissgrid.»

16 In ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2015 stellte die Verfahrensbeteiligte folgende Anträge (act. 28): «1. Der Anlagewert der auf die Verfahrensbeteiligte überführten Übertragungsnetzanlagen der Gesuchstellerin als Basis für die Festsetzung des Übertragungswerts per 31. De- zember 2014 sei neu zu berechnen 2. Die der Gesuchstellerin insgesamt zu entschädigenden anrechenbaren Netzkosten für die Jahre 2009 - 2014 seien neu zu berechnen. 3. Dem Verfügungsdispositiv soll explizit zu entnehmen sein, dass die sich aus der Ver- fügung ergebenden Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einzurechnen sind.» 17 Der Vollzug der Überführung der Teile des Übertragungsnetzes der SE 2014 erfolgte am 5. Januar 2015 (Eintrag der Kapitalerhöhung bei der Verfahrensbeteiligten). Die Anlagenwerte des Übertra- gungsnetzes der SE 2014 wurden einstweilen zu Buchwerten per 31. Dezember 2013 abzüglich der Abschreibungen für 2014 überführt (sog. provisorischer Wert). Die Sacheinlageverträge, welche zwi- schen den SE 2014 und der Verfahrensbeteiligten abgeschlossen wurden, stützen sich auf diesen provisorischen Wert (act. 3).

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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 18 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfü- gungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streit- fall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 19 Die EVU sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet, das Übertragungsnetz auf gesamt- schweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Die Zuständigkeit der ElCom zur Begleitung der Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei gemäss Bundesverwaltungsgericht auch auf die präventive Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012, A-4797/2011, E. 8.2.5). Diese Kompetenz um- fasst somit auch die Festlegung des provisorischen regulatorischen Anlagenwerts des Übertragungs- netzes. 20 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält ferner verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und damit der anrechenbaren Kosten (Art. 14 StromVG; Art. 15 StromVG; Art. 12–19 StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft auch die Nachdeklaration von Kosten gegen- über der Verfahrensbeteiligten. 21 Die ElCom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 22 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 23 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 24 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festlegung des provisorischen regulatorischen Wertes für die Teile am Übertragungsnetz, welche die Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte überführt hat. Dieser provisorische regulatorische Wert ist Grundlage für die Bewertungsanpassung 1 (siehe Rz. 17). Die vorliegende Verfügung legt auch Höhe und Umfang von deklarierten Netzkosten fest, welche durch die Verfahrensbeteiligte zu entschädigen sind. Damit ist die Verfahrensbeteiligte vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

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2.2 Rechtliches Gehör 25 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Insbeson- dere wurde ihnen ein Entwurf der vorliegenden Verfügung zur Stellungnahme unterbreitet (act. 20 und 21). Die Parteien nahmen mit Stellungnahme vom 31. Juli 2015 (act. 27 und 28) zum Verfügungsent- wurf Stellung. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argu- mente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Partei- en gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Materielle Beurteilung 3.1 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze 26 Im Rahmen des Projektes GO+! hat die Projektleitung GO+! in Absprache mit den SE 2014 das gemeinsam erarbeitete Übertragungsinventar eingereicht, welches die Anlagen auflistet, die übertra- gen werden sollen oder per Anfang 2015 bereits übertragen wurden (act. 9 und 10). Die ElCom hat die verschiedenen Anträge soweit möglich mit dem Übertragungsinventar verglichen, um die Überein- stimmung der für die vorliegende Bewertungsverfügung geltend gemachten Anlagen mit den Inventa- ren sicherzustellen. Die Gesuchstellerin hat auf Anfrage der ElCom zusätzlich eine Überleitung zwi- schen dem Erhebungsbogen und dem Anlagegitter Swissgrid als Beilage abgegeben (act. 14, Beilage 27). 27 Der für die Bestimmung des Überführungswertes eingereichte Erhebungsbogen (act. 14, Beilage 21/ «K-2 synthetisch») weist insgesamt mehr Anlagen auf, als gemäss Übertragungsinventar. Es handelt sich hierbei um folgende Anlagen mit einem Restwert von insgesamt […] Franken: […] Tabelle 1 Nicht im Übertragungsinventar des SEV enthaltene Anlagen per 31.12.2014 KVR 28 Die Gesuchstellerin beantragt, der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2014 der von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte zu überführenden bzw. zu vermietenden Übertragungs- netzanlagen (inklusive regulatorischer Anlagenwert der zu vermietenden Anlagen) sei mit […] Franken festzulegen (act. 14, Antrag 1). Da für die Kabelstollen ebenfalls noch kein verfügter Anlagenwert vor- liege, beantragt die Gesuchstellerin, dass die ElCom auch für den Kabelstollen den entsprechenden Wert festlegt (act. 2 Rz. 8 i.V.m. act. 14 Rz. 9). 29 Vorliegend geht es darum, den regulatorischen Anlagenwert der überführten Anlagen zu verfügen. Die überführten Anlagen sind im Sacheinlagevertrag festgehalten, welche die Gesuchstellerin mit der Ver- fahrensbeteiligten abgeschlossen hat (act. 10, Übertragungsinventare, Beilage 8 zum Sacheinlagever- trag). Dieser Vertrag bzw. die darin enthaltenen Anlagen bilden die Basis für die Bestimmung des re- gulatorischen Übertragungswertes der SE 2014. Der Wert von lediglich vermieteten Anlagen muss für die Überführung nicht bestimmt werden und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 30 Da diese Anlagen nicht überführt werden, werden sie in den nachfolgenden Erwägungen auch nicht als zum Übertragungsnetz zugehörig betrachtet und damit von den regulierten Anlagenwerten für die Überführung ausgenommen. Die Verfahrensbeteiligte teilt diese Vorgehensweise (vgl. act. 27, Rz. 4). 31 Betreffend die Behandlung im Rahmen der Kostendeklaration wird auf die Ausführungen unten verwiesen (vgl. Rz. 71 ff.).

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3.2 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz 32 Um die Bewertung vorzunehmen, ist eine Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz notwendig. Die eingereichten Anlagenwerte müssen bereinigt werden um Anlagen, welche dem Ver- teilnetz zuzurechnen sind. Diese Abgrenzung hat aufgrund von sachlichen Kriterien durch die Aus- scheidung der Anlagen der Netzebene 1 in der Anlagebuchhaltung des Unternehmens zu erfolgen. 33 Die Gesuchstellerin hat diese Aufteilung vorgenommen (act. 2, Beilage 5, Frage 2). 3.3 Anlagen im Bau 34 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013, A-2876/2010, E. 6.4). Die eingereichten Anlagenwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. 35 Anlagen im Bau können nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesuchstel- lerin und der Verfahrensbeteiligten für die Übertragung berücksichtigt werden. 36 Die Gesuchstellerin hat gemäss eigenen Angaben keine Anlagen in Bau per 31.12.2014 deklariert (act. 2, Beilage 5, Frage 4). 37 In ihrer Stellungnahme weist die Verfahrensbeteiligte darauf hin, dass entgegen dieser Deklaration im Erhebungsbogen Anlagen im Bau ausgewiesen seien. Sie macht geltend, dass es sich bei den vorlie- gend von der Gesuchstellerin im Erhebungsbogen deklarierten Positionen jedoch weder um Anlagen im Bau (weshalb sie auch nicht in der Beilage 1 zum Sacheinlagevertrag aufgeführt sind), noch um effektive Leitungsstränge der sog. Leitung […] handle. Vielmehr stellten diese deklarierten Positionen reine Kostenblöcke für Dienstleistungen dar, welche aufgrund der Überführung der effektiven Leitung […] auf die Verfahrensbeteiligte im Januar 2013 von der Gesuchstellerin zu erbringen waren. Die Lei- tung […] sei damit nicht auf die Verfahrensbeteiligte überführt worden. 38 Vielmehr seien die Anlagewerte und Kosten für die Positionen «Leitung […]: Verlegung 220-kV- Leitung […] » und «Leitung […]: Erneuerung Durchleitungsrechte 220-kV-Leitung […] » bereits im Ja- nuar 2013 durch die Übernahme der Netzgesellschaft […] eigentumsähnliche Nutzungsrechte an der Leitung […] erworben worden, welche im Jahr 2014 durch Umwandlung dieser Nutzungsrechte in un- beschränktes Eigentum überführt wurden (vgl. act. 27, Rz. 5 ff.). 39 Da die Position sowohl im Übertragungsinventar wie auch in dem von der Gesuchstellerin eingereich- ten Überleitungsbogen enthalten waren, wurden sie – im Gegensatz zu anderen Anlagen (vgl. Rz. 26 ff.) – nicht von der Bestimmung der Anlagewerte ausgenommen. 40 Die Gesuchstellerin hat sich bezüglich der Nichtberücksichtigung der obenerwähnten Leitungen […] mit der Verfahrensbeteiligten geeinigt (act. 27 – 29). Dementsprechend werden die betroffenen Positi- onen von den zur Bestimmung des vorläufigen Übertragungswertes ausgenommen. 3.4 Netzkäufe 41 Für die Bewertung von Anlagen sind Kaufpreise nicht relevant. (BGE 140 II 415, E. 5.9). Alle Anlagenwerte sind daher von Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaf- fungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen. Gegebenenfalls ist ausnahmswei- se eine synthetische Bewertung vorzunehmen (Art. 13 Abs. 4 StromVV). 42 Die SE 2014 wurden gefragt, ob ihre Deklarationen der Anlagenwerte Kaufpreise enthalten. Dazu gehören ebenfalls konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft – beispielsweise im Zuge der Ausgliederung von Anlagen der Netzebene 1 in

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eine Grid AG. Die so übertragenen Anlagen sind ebenfalls maximal zu den ursprünglichen Anschaf- fungs- oder Herstellkosten zu bewerten. 43 Die Gesuchstellerin hat nach eigenen Angaben keine Netzkäufe von Dritten oder kaufähnliche Ausgliederungen von Anlagen innerhalb des Konzerns vorgenommen (act. 2, Beilage 5, Fragen 5 und 6). 3.5 Bewertung von Grundstücken 44 In seinem Urteil vom 7. Mai 2013 im Verfahren A-2654/2009 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmemethode handelt, die nur dann angewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen. Gemäss Artikel 216 Absatz 1 OR bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb in das Grundbuch einge- tragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grund- buchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 45 Bei Grundstücken gelten die ursprünglichen Anschaffungswerte – diese sind üblicherweise in den Belegen der Grundbucheinträge festgehalten. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind daher Grund- stücke grundsätzlich nach ursprünglichen Anschaffungswerten und nicht synthetisch oder unter Ver- wendung von Verkehrswerten zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 46 Die Gesuchstellerin überträgt keine Grundstücke an die Verfahrensbeteiligte (act. 2, Beilage 5, Frage 7). 3.6 Zahlungen Dritter 47 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereini- gung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zugerechnet werden. 48 Die Gesuchstellerin bestätigt, dass für die zu übertragenden Anlagen keine Zahlungen von Dritten erfolgt sind (act. 2, Beilage 5, Frage 14). 3.7 Abschreibungen 49 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungs- dauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die Abschrei- bungen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrieben werden. 50 Die ausgewiesenen Abschreibungen der Gesuchstellerin zeigen keine Auffälligkeiten (act. 14, Beilage 20 «K-1 historisch» bzw. Beilage 21, «K-2 synthetisch»).

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3.8 Historische Bewertung 3.8.1 Grundsätze zur historischen Bewertung 51 Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsge- setzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode nach Arti- kel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ur- sprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.). 52 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der synthetischen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (siehe z.B. Urteil vom 10. Juli 2013 im Verfahren A-2786/2010, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigen- leistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem Urteil vom

15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010 präzisiert das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Lei- tungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander ab- zugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (A-8638/2010, E. 5.3.4). 53 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte An- lage. Enthielt eine historisch bewertete Anlage geschätzte oder synthetisch bewertete Anteile, so wur- de das Unternehmen kontaktiert, um die gesamte Anlage synthetisch zu bewerten. 3.8.2 Historische Bewertung der Anlagen 54 Mit Schreiben vom 20. März 2015 macht die Gesuchstellerin Restwerte per 31. Dezember 2014 in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend (act. 14, Beilage 20 «K1-historisch». Diese Werte verän- dern sich aufgrund der Nichtberücksichtigung der Leitungen […] (vgl. Rz. 40). […] Tabelle 2 Anrechenbare historische Restwerte per 31.12.2014 KVR 3.9 Synthetische Bewertung 3.9.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung 55 Die synthetische Bewertungsmethode ist eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 51 ff.). 56 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird der Hösple-Index für die synthetischen Werte im Übertragungsnetz verwendet. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Die Branche hat im Rahmen dieser Methode generell anwendbare Einheitswerte für die Anlagen definiert, welche von der ElCom akzeptiert werden. Vom so errechneten Wert wird durch- schnittlich 1.47 Prozent in Abzug gebracht (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010, E. 6.3.2).

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57 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenele- mente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet (vgl. oben, Rz. 51 ff.). 3.9.2 Synthetische Bewertung der Anlagen 58 Die Gesuchstellerin macht synthetische Werte in der Höhe von […] Franken geltend (act. 14, Beilage 21, «K2-synthetisch»). 3.9.2.1 Verwendete Einheitswerte und Abzug 59 Die synthetische Bewertung erfolgte – wo möglich bzw. vorhanden – unter Verwendung der Einheits- werte gemäss swissasset-Methode (vgl. Rz. 56). Bei einem Teil der überführten synthetischen Anla- gen der Gesuchstellerin handelt es sich jedoch um Bauwerke und um Überspannungsableiter, für welche es keine Einheitswerte gemäss swissasset-Methode gibt. Daher musste ein Nachweis der verwendeten Einheitswerte mit Bauabrechnungen, historischen Belegen vergleichbarer Anlagen und dergleichen vorgenommen werden. 60 Diesen Nachweis hat die Gesuchstellerin erbracht (act. 14, Beilagen 25 und 26). Die Werte zeigten keine Auffälligkeiten. 3.9.2.2 Indexierung mit Hösple-Index 61 Die synthetische Methode ermittelt zunächst die aktuellen Wiederbeschaffungsneuwerte, wobei diese einheitlich auf das Jahr 2009 indexiert werden. Der so gewonnene Wert wird sodann auf das Erstel- lungsjahr zurückindexiert (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom

20. Mai 2014, E. 5.3.2). Die ISWB-Indexliste stellt die Basis des Hösple-Index auf das Jahr 2009 (vgl. IWSB-Studie: Preisindizes für das Schweizerische elektrische Netz, Basel 2010, abrufbar unter: el- com.admin.ch > Dokumentation > Berichte und Studien). Damit ist bei der Methode nach swissasset generell auf das Jahr 2009 bezogen zu indexieren. Im Jahr 2009 weist der Hösple-Index den Wert 1 auf. 62 Die Gesuchstellerin hat die Rückindexierung der synthetischen Werte korrekt vorgenommen. 3.9.2.3 Individueller Abzug 63 Artikel 13 Absatz 4 StromVV sieht vor, dass von den ermittelten Wiederbeschaffungswerten 20 Prozent in Abzug zu bringen sind. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass für den Fall, dass der Abzug von 20 Prozent kumulativ zu einer Korrektur von synthetischen Werten vorgenommen wird, dies gesetzeswidrig sei. Der Abzug von 20 Prozent gemäss StromVV sei ein pauschaler Wert, der solange anzuwenden ist, als nicht im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass er zu einer ge- setzeswidrigen Bewertung führt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2012, 2C_25/2011 und 2C_58/2011, E. 7.7). 64 Grundsätzlich gibt es verschiedene Gründe, um vom Abzug von 20 Prozent abzuweichen. Ein Unternehmen kann zum Beispiel durch geeignete Belege nachweisen, dass die verwendeten Ein- heitswerte pro Anlage unter Verwendung der Preisindizes gemäss der Weisung der ElCom 3/2010 so nahe an den historischen Werten liegen, dass ein Abzug nicht oder nur in geringerem Umfang ange- zeigt ist (vgl. Verfügung der ElCom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 03.07.2014, Rz. 34 ff.). Da die Gesuchstellerin diesen Nachweis für die verwendeten Einheitswerte erbracht hat, ist kein individueller Abzug vorzunehmen. Der Abzug wurde entsprechend angepasst.

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65 Als Folge der Korrekturen bezüglich dem individuellen Abzug mussten auch die Abschreibungen neu berechnet werden. Insgesamt resultiert ein neuer synthetischer Anlagenrestwert von insgesamt […] Franken statt der beantragten […] Franken. Durch die Korrektur des Index haben sich alle synthetisch bewerteten Anlagen verändert und damit auch die eingegebenen Werte für die lediglich vermieteten Anlagen. 66 Die Werte in der Spalte «Korrektur individuell» entsprechen damit der Korrektur bezüglich dem individuellen Abzug und dem Wert der Anlagen, die nicht an die Verfahrensbeteiligte überführt son- dern lediglich vermietet werden. Für die Gesuchstellerin sind damit synthetische Restwerte in Höhe von […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 3 Anrechenbare synthetische Restwerte per 31.12.2014 KVR 3.10 Anlagenwerte insgesamt 67 Insgesamt ergeben sich für die Gesuchstellerin aus obigen Ausführungen folgende regulatorischen Anlagenwerte im Gesamtbetrag von […] Franken als Basis für die Festsetzung des Übertragungswer- tes: […] Tabelle 4 Anrechenbare Restwerte insgesamt für die Überführung KVR 3.11 Nachdeklaration Kosten 3.11.1 Grundsätzliches 68 Durch die neue Zuteilung von Netzkomponenten zum Übertragungsnetz haben diverse Unternehmen die Gelegenheit wahrgenommen, anrechenbare Kosten im Nachhinein geltend zu machen. 69 Aufgrund des umfangreichen Zahlenmaterials sind die Details zu den Berechnungen in den beiliegen- den Tabellenblättern enthalten. In der vorliegenden Verfügung beschränkt sich die ElCom darauf, die eingereichten und die anrechenbaren Werte wiederzugeben. 70 Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Ta- rifberechnung zugrunde gelegt werden. Die Betriebskosten des Netzes umfassen Kosten für den Netzbetrieb, für die Instandhaltung des Netzes, für Wirkverluste des eigenen Netzes sowie Verwal- tungs- und Vertriebskosten und Steuern. Die ElCom hat keine Detailprüfung der nachträglich dekla- rierten Kosten vorgenommen, sondern die eingereichten Werte lediglich plausibilisiert. 71 In ihrem Antrag hält die Gesuchstellerin fest, die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten für die Jahre 2009-2014 der von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte zu überführenden bzw. zu vermietenden Übertragungsnetzanlagen seien mit […] Franken festzulegen (act. 14, Antrag 2). 72 Da die vermieteten Anlagen nicht überführt wurden, liegt bezüglich der einzelnen Anlagekomponenten

– anders als bei den überführten Anlageteilen – keine eindeutige Zuordnung zum Übertragungsnetz über das Übernahmeinventar vor. 73 Die Gesuchstellerin wünscht, dass über die entsprechenden Ansprüche per Verfügung entschieden wird. In diesem Zusammenhang weist die Gesuchstellerin insbesondere darauf hin, dass die unter dem Titel «künftig vermietete Anlagen» geltend gemachten Anlagenwerte und Kosten wohl Anlagen

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betreffen, die nicht zum zu übertragenden Übertragungsnetz i.S.v. Art. 33 Abs. 4 StromVG gehören, die aber unstrittig vom Übertragungsnetz (mit-)genutzt werden (act. 28). 74 Die Verfahrensbeteiligte weist darauf hin, dass zumindest eine der beiden Rechnungen der Gesuch- stellerin bezüglich der Anlage […] bereits entschädigt wurde. Offenbar werden zudem bezüglich Kos- tenhöhe und Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen noch Verhandlungen geführt (vgl. act. 27, Rz. 11). 75 Da die Zuordnung der anrechenbaren Anlagen zum Übertragungsnetz bzw. die Bestimmung der Höhe der anrechenbaren Kosten und allfällig bereits entrichteter Vergütungen weiterer Sachverhaltsabklä- rung bedarf, wird die ElCom diese Frage daher in einem separaten Verfahren (Verfahrensnummer 25-

00062) klären. 3.11.2 Betroffene Tarifjahre 76 Die Gesuchstellerin hat Kosten für die Anlagen der Netzebene 1 für die Jahre 2009 bis 2014 beantragt (act. 14, Antrag 2). 77 Vorliegend geht es somit um die Nachdeklaration betreffend die Tarifjahre 2009 bis 2014. 3.11.3 Nachdeklaration Betriebskosten 78 Die Gesuchstellerin macht für die Jahre 2009–2014 Betriebskosten in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend (act. 14, Beilage 24 / Daten CD, Tabellenblatt «Übersicht»). Diese Werte zeigten kei- ne Auffälligkeiten. 79 Insgesamt sind damit für die Gesuchstellerin für die Jahre 2009–2014 insgesamt Betriebskosten in der Höhe von […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 5 Anrechenbare Betriebskosten für die Jahre 2009–2014 KVR 3.11.4 Nachdeklaration Kapitalkosten a) Anlagenwerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten 80 Die Gesuchstellerin hat für die Nachdeklaration Anlagerestwerte in der Höhe von […] Franken (2009), […] Franken (2010), […] Franken (2011), […] Franken (2012), […] Franken (2013) und […] Franken (2014) eingereicht (act. 14, Beilage 24 / Daten CD, Tabellenblatt «Übersicht»). 81 Die Korrekturen bezüglich der synthetischen Anschaffungswerte (vgl. oben, Rz. 64 f.) sind sinnge- mäss ebenfalls für die Anlagen als Basis für die Berechnung der Kapitalkosten anzuwenden. Ebenfalls ausgenommen werden die lediglich vermieteten Anlagen (vgl. oben, Rz. 64 f.). 82 Wie bereits erwähnt, wurden bei den historischen Anlagen für das Jahr 2014 zudem die Leitungen […] aus dem Anlagevermögen herausgenommen (vgl. Rz. 40). 83 Hieraus ergeben sich neu folgende Anlagenwerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten: […] Tabelle 6 Anrechenbare Anlagerestwerte für die Jahre 2009–2014 KVR

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b) Kalkulatorische Abschreibungen 84 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber in trans- parenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheit- liche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 85 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromVV berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 86 Die Gesuchstellerin hat für die Tarife 2009–2014 insgesamt […] Franken Abschreibungen eingereicht (act. 14, Beilage 24 / Daten CD, Tabellenblatt «Übersicht») bzw. unter Berücksichtigung von Run- dungsdifferenzen bezogen auf die einzelnen Anlagen […] Franken. Aufgrund der Korrekturen des syn- thetischen Anschaffungswertes (vgl. Rz. 66 f.) mussten diese Werte ebenfalls angepasst werden. Ebenfalls ausgenommen werden die Abschreibungen für die lediglich vermieteten Anlagen. Die in den historischen Anlagenrestwerte nicht berücksichtigten Leitungen […] haben auf die Abschreibungen keinen Einfluss, da von der Gesuchstellerin für die beiden Anlagenwerte keine Abschreibungen gel- tend gemacht wurden. Insgesamt sind für die Gesuchstellerin damit für die Jahre 2009–2014 kalkula- torische Abschreibungen in der Höhe von […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für die Jahre 2009–2014 KVR c) Kalkulatorische Zinsen 87 Der anwendbare WACC für die Jahre 2009–2014 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV ist der reduzierte WACC für Anlagen vor 2004 anzuwenden (vgl. ausführlich Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.). Bei der Revision der StromVV im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Arti- kel 31a Absatz 1 StromVV den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genom- men wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die ElCom nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV ein Gesuch bewilligt hat. Diese Regelung gilt bis und mit dem Tarifjahr 2013, ab Tarifjahr 2014 findet der reduzierte Satz keine Anwendung mehr. Jahr nicht reduziert reduziert 2009 4.55% 3.55% 2010 4.55% 3.55% 2011 4.25% 3.25% 2012 4.14% 3.14% 2013 3.83% 2.83% 2014 4.70% n.a. Tabelle 8 WACC für die Jahre 2009–2014 88 Die Gesuchstellerin macht unter Verwendung der jeweiligen Zinssätze gemäss Tabelle 8 für die Jahre 2009–2014 insgesamt kalkulatorische Zinsen von […] Franken geltend (act. 14, Beilage 24 / Daten CD, Tabellenblatt «Übersicht») bzw. unter Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen bezogen auf die einzelnen Anlagen […] Franken. Aufgrund der Korrekturen des synthetischen Anschaffungswertes (vgl. Rz. 66 f.) mussten diese Werte ebenfalls angepasst werden. Ebenfalls ausgenommen werden die Zinsen für die lediglich vermieteten Anlagen (vgl. Rz. 29 ff.) sowie die Zinsen für die Leitungen […]. Insgesamt sind für die Gesuchstellerin damit für die Jahre 2009–2014 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von […] Franken anrechenbar:

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[…] Tabelle 9 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für die Jahre 2013–2014 KVR d) Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen 89 Neben den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerten ist auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StromVV). 90 Gemäss den Verfügungen betreffend die Kosten und Tarife der Netzebene 1 für die Tarifjahre 2009, 2010, 2011 und 2012 entspricht das anrechenbare NUV 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr (NUV von einem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Ziff. 3.1.4) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Ver- fügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (siehe BGE 138 II 465, E. 9). 91 Die Gesuchstellerin weist für die Jahre 2009–2014 NUV-Zinsen von […] Franken aus (act. 14, Beilage 24 / Daten CD, Tabellenblatt «Übersicht»). Dabei wurde für das Jahr 2014 fälschlicherweise ein Zins- satz von 3.83% anstelle von 4.7% angewendet. Die Werte wurden entsprechend angepasst, ebenso aufgrund der Korrektur der synthetischen Anschaffungswerte (vgl. Rz. 66 f.) und die vermieteten An- lagen (vgl. Rz. 29 ff.s) sowie den Leitungen […] (vgl. Rz. 40). Die Berechnung entspricht im Übrigen der vom Bundesgericht bestätigten Praxis der ElCom (vgl. Rz. 90). Die anrechenbaren NUV-Zinsen betragen neu […] Franken. […] Tabelle 10 Anrechenbare NUV-Verzinsung für die Jahre 2009–2014 KVR 3.11.5 Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration 92 Aufgrund der obigen Erwägungen ergeben sich für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009–2014 insgesamt anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken: […] Tabelle 11 Anrechenbare Kosten insgesamt für die Jahre 2009–2014 KVR 3.12 Erstattung der Differenz und Verzinsung 3.12.1 Deckungsdifferenzen 93 Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe eine Verzinsung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 bis 2014 geltend (act. 14, Beilage 23) geltend. 94 Im Übertragungsnetz deklarierten die ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer ihre anrechenbaren Kosten an die Verfahrensbeteiligte. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre anrechenbaren Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen. Die Übertragungs- netzeigentümer konnten nur anrechenbare Kosten für Anlagen des Übertragungsnetzes geltend ma- chen. Die Urteile betreffend die Abgrenzung des Übertragungsnetzes sowie die teilweise Wiederer- wägung der ElCom (vgl. Rz. 6 ff.) haben zur Folge, dass sich die anrechenbaren Kosten in den Tarifjahren 2009-2014 zugunsten der Gesuchstellerin nachträglich erhöhten. Dadurch entsteht für die Gesuchstellerin eine Unterdeckung für die Tarifjahre 2009-2014. Die Gesuchstellerin ist so zu stellen, wie wenn von Anfang an die höheren Werte gegolten hätten.

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95 Der Gesuchstellerin muss demnach ein Differenzbetrag von […] Franken ausbezahlt werden (vgl. Tabelle 11). Die Gesuchstellerin kann damit diese Unterdeckung bei der Verfahrensbeteiligten nach- träglich einfordern. Gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom sind derartige Deckungsdifferenzen mit dem WACC zu verzinsen. Als massgeblicher Zinssatz kommt der WACC jenes Geschäftsjahres zur Anwendung, in welchem die entstandene Unterdeckung frühestens in die eigenen Tarife eingerechnet werden kann. Für die Verzinsung im Tarifjahr 2009 kommt somit der WACC für das Jahr 2011 zur Anwendung. Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfahrensbeteiligte, womit diese Unterdeckung bei der Gesuchstellerin ausgeglichen wird. […] Tabelle 12 Verzinsung des Differenzbetrages für die Jahre 2009–2014 KVR 96 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 1/2012 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren vom 19. Januar 2012 sieht vor, dass die Be- rechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr. 97 Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte der Gesuchstellerin den Differenzbetrag von […] Franken nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2015 bezahlen wird, beträgt die von der Verfahrensbeteiligten zu leistende Verzinsung […] Franken (vgl. Tabelle 12). Falls der Dif- ferenzbetrag von der Verfahrensbeteiligten zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Gesuchstellerin einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung bis zum effektiven Zeitpunkt der Zah- lung. 3.12.2 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung 98 Insgesamt ergeben sich damit für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009–2014 einschliesslich der entsprechenden Verzinsung bis zum 31.12.2014 anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken […] Tabelle 13 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung für die Jahre 2009– 2014 KVR 99 Diese Kosten werden mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Verfahrensbeteiligte darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertra- gungsnetzes einrechnen. 3.12.3 Vermeidung Doppelverrechnung 100 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 und vom 24. April 2013 war den Eigentümern von Stichleitun- gen die Wahl gelassen worden, die Kosten für den Betrieb derselben entweder in den Gestehungs- kosten, im Verteilnetz oder im Übertragungsnetz geltend zu machen. Eine doppelte Anrechnung der Kosten für Stichleitungen, d.h. sowohl über eine bereits erfolgte Deklaration im Übertragungsnetz, über das Verteilnetz oder über die Gestehungskosten als auch über das Übertragungsnetz, ist jedoch nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Kosten der Nachdeklaration auf Netzebene 1 sind daher – falls sie bereits über das Verteilnetz oder die Gestehungskosten in die Tarife eingerech- net wurden – in künftigen Tarifjahren wieder zu kompensieren, sobald die Vergütung über Swissgrid erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzinsung der Deckungsdifferenzen zu behandeln.

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101 Die ElCom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem späteren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen. 4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Fest- legung des definitiven Übertragungswerts 102 Gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) betreffend die Bewertung des Übertragungsnetzes (sog. Bewertungsverfügung) wird der definitive Wert der einzelnen Übertragungsnetzanteile in einem separaten Verfahren nach Ab- schluss sämtlicher Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009, 952- 09-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie gegen die Bewertungsverfügung festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 die Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom angepasst (Urteil Dispositiv- ziffer 3). 103 Die Festlegung des definitiven Werts des Übertragungsnetzes wird somit im Sinne der Gleichbehand- lung auch in Bezug auf die Gesuchstellerin für die vorliegend betroffenen Übertragungsnetzbestand- teile nach Massgabe der Dispositivziffer 2 der Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 i.V.m. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012) vorgenommen (vgl. Rz. 11).

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5 Gebühren 104 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 105 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] an- rechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausma- chend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 106 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat das Gesuch um Festlegung der regulatorischen Anlagerestwerte per 31.12.2014 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31.12.2014 des Übertragungsnetzes der Kraftwerke Vorderrhein AG betragen […] Franken. 2. Die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der Kraftwerke Vorderrhein AG für die Tarifjahre 2009–2014 betragen einschliesslich Verzinsung bis zum 31.12.2014 insgesamt […] Franken. Diese Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künf- tigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Erfolgt die Entschädigung nicht im Jahr 2015, ist die Verzinsung der anrechenbaren Kosten aus der Nachdeklaration entsprechend weiterzu- führen. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Kraftwerke Vorderrhein AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 4. Die Verfügung wird der Kraftwerke Vorderrhein AG und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 13.08.2015

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Kraftwerke Vorderrhein AG, 7180 Disentis/Mustèr

vertreten durch Dr. iur. Stefan Rechsteiner und/oder lic. iur. et Dipl. Natw. ETH, Michael Waldner, Rechtsanwälte, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich

- Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg

Beilagen: - Tabellen

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).