Sachverhalt
A.
1 Mit Verfügung vom 6. März 2009 hat die ElCom die anrechenbaren Netzkosten unter anderem für die Verfahrensbeteiligten festgelegt. Mit Beschwerde vom 22. April 2009 haben die Verfahrensbeteiligten die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Das Bun- desverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. November 2012 (A-2583/2009) die Beschwerde der Ver- fahrensbeteiligten teilweise gutgeheissen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die ElCom zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil erhoben die Verfahrensbeteilig- ten Beschwerde beim Bundesgericht, welches auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (Urteil vom
19. Dezember 2012, 2C_1254/2012). B. 2 An einer Besprechung vom 6. Dezember 2012 stellten die Verfahrensbeteiligten der ElCom in Aussicht, zur Plausibilisierung der von ihnen geltend gemachten synthetischen Werte den im Jahr 2009 von PwC erstellten Bericht zur Sacheinlageprüfung einzureichen (act. ewz/3). 3 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 hat die ElCom das vorliegende Verfahren wieder eröffnet, um die anrechenbaren Kosten der Verfahrensbeteiligte 2 unter Berücksichtigung der ergangenen Recht- sprechung neu festzulegen (act. ewz/2). 4 Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 reichte die Verfahrensbeteiligte 2 die von PwC ausgestellte Prüfungsbestätigung betreffend Gründerbericht ein (act. ewz/3). In einem Telefongespräch vom
23. Januar 2013 wurde dem Präsidenten des Verwaltungsrats der Verfahrensbeteiligten 2 durch den Geschäftsführer der ElCom mitgeteilt, dass die ElCom grundsätzlich an ihren Vorgaben festhalte und die eingereichten Unterlagen etwas spärlich seien. Der Präsident des Verwaltungsrats der Verfah- rensbeteiligten 2 sagte daraufhin zu, er werde prüfen, ob der Bericht zur Sacheinlageprüfung erhältlich sei (act. ewz/4). C. 5 Mit E-Mail vom 25. Februar 2013 stellte der Präsident des Verwaltungsrats der Verfahrensbeteiligten 2 der ElCom ein E-Mail von einem Mitarbeiter der PwC zu. Der Mitarbeiter der PwC führte aus, es seien neben der Prüfungsbestätigung keine weiteren Berichte im Zusammenhang mit der Gründungsbilanz abgegeben worden (act. ewz/6). 6 Mit E-Mail vom 8. März 2013 reichten die Verfahrensbeteiligten die Berichte zur technischen und finanziellen Due Diligence der Verfahrensbeteiligten 2 ein (act. ewz/7). D. 7 Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 hat das Fachsekretariat der ElCom den Verfahrensbeteiligten und der Verfügungsadressatin die Neuberechnung der anrechenbaren Netzkosten zur Stellungnahme unter- breitet (act. ewz/8 und act. ewz/9). 8 Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 hat die Verfügungsadressatin ihre Vernehmlassung eingereicht (act. ewz/14). Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 hat die Verfahrensbeteiligte 2 ihre Stellungnahme
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unter Beilage eines Gutachtens zum anwendbaren individuellen Abzug eingereicht (act. ewz/15). An- lässlich eines Gesprächs mit den Verfahrensbeteiligten in Bern am 8. Juli 2013 wurden Fragen zum Gutachten und zum Prüfbericht diskutiert (act. ewz/17 und act. ewz/18). E. 9 Mit Urteil vom 10. Juli 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht in Sachen Tarife 2010 die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zu neuer Festsetzung der anrechenbaren Kosten im Sinne der Erwägungen und zur Neuverlegung der Gebühren an die ElCom zurückgewiesen (A-2786/2010). Mit Urteil vom 23. Juli 2013 hat das Bundesgericht auch in Sachen Tarife 2011 die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zu neuer Festsetzung der anrechenbaren Kosten im Sinne der Erwägungen und zur Neuverlegung der Gebühren an die ElCom zurückgewiesen. F. 10 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 hat das Fachsekretariat der ElCom den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, aus Gründen der Prozessökonomie werde das vorliegende Verfahren 212-00004 (alt: 952- 08-005) auf die Rückabwicklung der Verfahren 212-00005 (alt: 952-09-131) und 212-00008 (952-10-
017) ausgedehnt. Zudem werde die derzeit beim Bundesverwaltungsgericht angefochtene Verfügung der ElCom betreffend Tarife 2012 (212-00017 [alt: 952-11-018]) gemäss Artikel 58 VwVG im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in Wiedererwägung gezogen. Den Verfahrensbeteiligten wurde ebenfalls das geplante weitere Vorgehen mitgeteilt. Gleichzeitig wurde den Verfahrensbeteiligten ein elektroni- scher Excel-Bogen („K-Bogen“) als Basis für die Neuberechnung der anrechenbaren Kapitalkosten zugestellt mit der Aufforderung zur Einreichung eines neuen Anlagegitters (act. ewz/19). G. 11 Mit Schreiben vom 7. November 2013 reichte die ewz Übertragungsnetz AG das neue Anlagegitter („K-Bogen“) sowie ein Schreiben mit ergänzenden Erläuterungen ein (act. ewz/22). Das Schreiben wurde ohne Beilagen am 28. November 2013 der Swissgrid zur Kenntnisnahme zugestellt (act. ewz/23). H. 12 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 hat das Fachsekretariat der ElCom den Verfahrensbeteiligten und der Verfügungsadressatin den Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. Die ewz Über- tragungsnetz AG bat das Fachsekretariat nachfolgend um eine Sitzung betreffend die technische Be- handlung der Deckungsdifferenzen. Diese Sitzung fand am 10. Januar 2014 statt. Es wurde festge- stellt, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen im Verfügungsentwurf nicht zutreffend war. In der Folge wurden den Parteien die Korrekturen per E-Mail zugestellt (act. ewz/28). 13 Am 27. Januar 2014 fand ein Telefongespräch zur Klärung einer technischen Frage (Anlaufkosten
2009) zwischen der ewz Übertragungsnetz AG und dem FS ElCom statt (act. ewz/29). Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 reichte die ewz Übertragungsnetz AG ihre Stellungnahme ein (act. ewz/30). Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 reichte die Verfügungsadressatin ihre Stellungnahme ein (act. ewz/31). I. Am 18. März 2014 fand eine Besprechung des FS ElCom mit den Verfahrensbeteiligten statt. Dabei
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wurde vereinbart, dass das FS ElCom den Verfahrensbeteiligten den aktuellen Verfügungsentwurf zu Handen der Revisionsstelle zustellt, damit die Verfahrensbeteiligten den Abschluss 2013 finalisieren können (act. ewz/34 und act. ewz/36). Mit E-Mails vom 20. März 2014 (act. ewz/35) und vom 25. März 2014 (act. ewz/37) wurden zudem Differenzen bei den Anlaufkosten und Tabellenfehler geklärt.
II
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 14 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesonde- re zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und StromVV) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes und zu den Systemdienstleistungen (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12–19, Art. 22 und Art. 26 StromVV). 15 Die vorliegende Verfügung setzt die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2012 (A-2583/2009), vom 10. Juli 2013 (A-2786/2010) und vom 23. Juli 2013 (A-8581/2010) um. Zudem zieht die ElCom ihre derzeit beim Bundesverwaltungsgericht angefochtene Verfügung vom 12. März 2012 (212-00017 [alt: 952-11-018]) – das Beschwerdeverfahren ist derzeit sistiert gemäss Artikel 58 VwVG in Wiedererwägung. Die ElCom war zuständig, die ursprünglichen Verfügungen betreffend Kosten und Tarife 20092012 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen zu erlas- sen. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom auch im vorliegenden Verfahren gegeben.
E. 2 Parteien 16 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung be- rühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 17 Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Parteistellung ist damit denjenigen Per- sonen einzuräumen, deren Rechte und Pflichten mit der vorliegenden Verfügung direkt festgelegt werden sollen. 18 Sowohl die Verfügungsadressatin als auch die Verfahrensbeteiligten waren in den erstinstanzlichen Verfahren vor der ElCom sowie in den Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht und Bun- desgericht als Parteien beteiligt. Ihnen kommt daher auch im vorliegenden Verfahren, in welchem die rechtskräftigen Urteile vollzogen werden und die erstinstanzliche Verfügung der ElCom betreffend Tarife 2012 wiedererwogen wird, Parteistellung zu.
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E. 3 Erwägungen
E. 3.1 Neufestsetzung der anrechenbaren Netzkosten
E. 3.1.1 Übersicht 19 Aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2012 (A-2583/2009) sowie vom
10. Juli 2013 (A-2786/2010) und vom 23. Juli 2013 (A-8581/2010) ergeben sich folgende Korrektur- punkte: Streichung des von der ElCom vorgenommenen Abzugs von 20.5 Prozent (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 7. November 2012 [A-2583/2009], E. 7.2, Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 10. Juli 2013 [A-2786/2010], E. 5.2.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2013 [A-8581/2010], E. 5.2.1). Überprüfung der eingereichten synthetischen Werte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
E. 3.1.2 Betriebskosten 22 Bezüglich der Betriebskosten ergibt sich aus den Urteilen keine Änderung.
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E. 3.1.3 Anlagewerte
a) Basisjahrprinzip 23 Im Rahmen der Neufestsetzung der anrechenbaren Netzkosten und insbesondere zur Feststellung der Anlagewerte als Basis für die Kapitalkosten wurde auf ein neues Anlagegitter abgestützt (act. ewz/22, Beilage K-Bogen). Das Unternehmen machte geltend, dass die Anlagewerte, welche als Basis für die Tarife 2009 im Jahre 2008 bei der ElCom eingereicht wurden, Planwerte per 2007 seien. Demgegenüber seien die Werte per 1.1.2009 die Werte, welche anlässlich der Ausgliederung tatsäch- lich an die Übertragungsnetz AG übertragen worden seien und damit aktueller. 24 Die Werte, welche für die Festsetzung der Tarife 2009 gemäss dem von der ElCom angewendeten Basisjahrprinzip verwendet worden waren, basierten auf einem Anlagespiegel per 2006. Um die Ab- wicklung der Neufestsetzung der Tarife der Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 auf einer möglichst aktuellen Datenbasis durchführen zu können, wurde daher die ewz Übertragungsnetz AG gebeten, ein neues Anlagegitter einzureichen. 25 Die Verfügungsadressatin führt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, es sei das Ist-Ist-Prinzip anzuwenden (act. ewz/31). 26 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die Kosten auf Basis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Für die Tarife 2009 bedeutet dies, dass für alle Übertragungsnetzeigentümer die Anlagewerte per 31.12.2007 als Grundlage verwendet wurden. Ein Abweichen von diesem Prinzip für die ewz Übertra- gungsnetz AG im Rahmen der Neufestsetzung der anrechenbaren Kosten würde damit zu einer Un- gleichbehandlung führen. Allfällig entstandene Differenzen aus Investitionen und Desinvestitionen im Jahre 2009 wurden in der Verfügung vom 12. März 2012 (Verfahren 952-11-018, Tarife 2012 Netz- ebene 1) mittels Berechnung der Deckungsdifferenzen bereits berücksichtigt. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 gestützt (A-2876/2010, E. 5.1). 27 Aus diesem Grund wird am Basisjahrprinzip (Verwendung der Werte per 31.12.2007 für die Tarife 2009, der Werte per 31.12.2008 für die Tarife 2010, der Werte per 31.12.2009 für die Tarife 2011 so- wie der Werte per 31.12.2010 für die Tarife 2012) festgehalten. 28 Das Unternehmen hat mit der Eingabe vom 7. November 2013 (act. ewz/22) die Anlagewerte – fortgeschrieben bis und mit Stichtag 31.12.2012 – eingereicht. Dies entspricht gemäss dem Basisjahr- prinzip den Anlagewerten, wie sie bis und mit dem Tarifjahr 2014 den anrechenbaren Kosten zugrun- de liegen. Vorliegende Rückabwicklung umfasst jedoch lediglich die Tarifjahre 2009–2012 und damit entsprechend die zugrundeliegenden Basisjahre 2007–2010. 29 Allfällige Differenzen zwischen den Werten der Basisjahre und der Geschäftsjahre (Anlagezu- und Abgänge in den dazwischen liegenden Jahren) werden über die Deckungsdifferenzen der jeweiligen Jahre ausgeglichen. Die ewz Übertragungsnetz AG hat ihre Anlagen bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht an die Swissgrid überführt. Die anrechenbaren Kosten fallen damit bei der ewz Übertragungs- netz AG an und umfassen bis heute die Tarifjahre 2009 bis 2013. Die Anlagezu- und Abgänge der Jahre 2009 und 2010 sowie Differenzen bezüglich der Betriebs- und Anlaufkosten wurden mit der Berechnung der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 in der Tarifverfügung des Jahres 2012 vom
E. 3.1.4 Kalkulatorische Zinskosten auf dem Anlagevermögen a) Kalkulatorische Zinskosten Tarife 2009 55 Entsprechend der angepassten Anlagewerte für die Tarife 2009 werden die Zinskosten angepasst. Die ewz Übertragungsnetz AG hat für 2009 neu Zinskosten von insgesamt […] Franken geltend ge- macht. Hiervon waren […] Franken Zinsen für geltend gemachte Anlaufkosten. Die Anlaufkosten sind nicht Gegenstand der vorliegenden Rückabwicklung und werden daher nicht berücksichtigt. Sie waren auch nicht im eingereichten Anlagespiegel einzutragen (vgl. Rz. 77). Damit verbleiben […] Franken geltend gemachte Zinsen für Anlagewerte für das Jahr 2009 (vgl. nachfolgende Tabelle 6 Spalte 10). 56 Der anwendbare WACC für 2009 beträgt 4.55 Prozent beziehungsweise reduziert 3.55 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV und Weisung 2/2008 der ElCom. Damit ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 5 der Verfügung vom
6. März 2009:
[…] Tabelle 6 Kalkulatorische Zinsen 2009 (Tabelle 5 der Verfügung vom 6. März 2009)
b) Kalkulatorische Zinskosten Tarife 2010 57 Entsprechend der angepassten Anlagewerte für die Tarife 2010 werden auch die Zinskosten angepasst. Die ewz Übertragungsnetz AG hat für 2010 neu insgesamt […] Franken Zinskosten gel- tend gemacht ohne die primärseitigen Schaltfelder, jedoch mit […] Franken Zinsen für die Anlaufkos- ten. Die Anlaufkosten sind nicht Gegenstand der vorliegenden Rückabwicklung und werden daher nicht berücksichtigt. Sie waren auch nicht im eingereichten Anlagespiegel einzutragen (vgl. Rz. 77).
12/26
58 Der anwendbare WACC für 2010 beträgt 4.55 Prozent beziehungsweise reduziert 3.55 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV und Weisung 3/2009 der ElCom. Damit ergeben sich unter Berücksichtigung der Zinsen für die primärseitigen Schaltfelder folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 3 der Verfügung vom 4. März 2010:
[…] Tabelle 7 Kalkulatorische Zinsen 2010 (Tabelle 3 der Verfügung vom 4. März 2010)
c) Kalkulatorische Zinskosten Tarife 2011 59 Entsprechend der angepassten Anlagewerte für die Tarife 2011 werden auch die Zinskosten angepasst. Die ewz Übertragungsnetz AG hat für 2011 neu insgesamt […] Franken Zinsen geltend gemacht ohne die primärseitigen Schaltfelder, jedoch inklusive […] Franken Zinsen für geltend ge- machte Anlaufkosten. Die Anlaufkosten sind nicht Gegenstand der vorliegenden Rückabwicklung und werden daher nicht berücksichtigt. Sie waren auch nicht im eingereichten Anlagespiegel einzutragen (vgl. Rz. 7737). 60 Der anwendbare WACC für 2011 beträgt 4.25 Prozent beziehungsweise reduziert 3.25 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV und Weisung 2/2010 der ElCom. Die ewz Übertragungsnetz AG hat den WACC der Jahre 2009 und 2010 weiterverwendet (4.55% bzw. 3.55%). Entsprechend wurden die anrechenbaren Zinsen korrigiert. 61 Damit wurden der ewz Übertragungsnetz AG […] Franken historische Zinsen für Anlagen nach 2004 (vgl. nachfolgende Tabelle 8 Spalte 8, „neu“), […] Franken historische Zinsen für Anlagen vor 2004 (vgl. nachfolgende Tabelle 8 Spalte 4, „neu“) sowie […] Franken Zinsen auf den synthetischen Rest- werten (vgl. nachfolgende Tabelle 8 Spalte 6, „neu“) zugesprochen. Für die primärseitigen Anlagen sind […] Franken Zinskosten anrechenbar (Basis: […] Franken Restwerte, vgl. oben Rz. 49). Diese sind in den Zinsen auf den synthetischen Restwerten bereits eingerechnet. 62 Insgesamt wurden damit der ewz Übertragungsnetz AG […] Franken Zinskosten zugesprochen, was gegenüber den eingereichten Werten von […] Franken einer Differenz von […] Franken inkl. Anlauf- kosten und von […] Franken ohne Anlaufkosten zu Lasten der ewz Übertragungsnetz AG entspricht. Damit ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 4 der Verfügung vom 11. November 2010:
[…] Tabelle 8 Kalkulatorische Zinsen 2011 (Tabelle 4 der Verfügung vom 11. November 2010)
d) Kalkulatorische Zinskosten Tarife 2012 63 Entsprechend der angepassten Anlagewerte für die Tarife 2012 werden die Zinskosten angepasst. Die ewz Übertragungsnetz AG hat für 2012 insgesamt […] Franken Zinsen geltend gemacht inklusive der primärseitigen Schaltfelder, jedoch mit […] Franken Zinsen für geltend gemachte Anlaufkosten.
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Die Anlaufkosten sind nicht Gegenstand der vorliegenden Rückabwicklung und werden daher nicht berücksichtigt. Sie waren auch nicht im eingereichten Anlagespiegel einzutragen (vgl. Rz. 77). 64 Der anwendbare WACC für 2012 beträgt 4.14 Prozent beziehungsweise reduziert 3.14 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV und Weisung 1/2011 der ElCom. Die ewz Übertragungsnetz AG hat den WACC der Jahre 2009 und 2010 weiterverwendet (4.55% bzw. 3.55%). Entsprechend wurden die anrechenbaren Zinsen korrigiert. 65 Damit wurden der ewz Übertragungsnetz AG […] Franken historische Zinsen für Anlagen nach 2004 (vgl. nachfolgende Tabelle 9 Spalte 6, „neu“), […] Franken historische Zinsen für Anlagen vor 2004 (vgl. nachfolgende Tabelle 9 Spalte 4, „neu“) sowie […] Franken Zinsen auf den synthetischen Rest- werten (vgl. nachfolgende Tabelle 9 Spalte 8, „neu“) zugesprochen. Insgesamt wurden damit der ewz Übertragungsnetz AG […] Franken Zinskosten zugesprochen, was gegenüber den eingereichten Wer- ten von […] Franken einer Differenz von […] Franken zu Lasten der ewz Übertragungsnetz AG ent- spricht. 66 Damit ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 3 der Verfügung vom 12. März 2012:
[…] Tabelle 9 Kalkulatorische Zinsen 2012 (Tabelle 3 der Verfügung vom 12. März 2012)
E. 3.1.5 Kalkulatorische Abschreibungen auf Anlagevermögen 67 Die ewz Übertragungsnetz AG weist Abschreibungen aus, welche um ein Jahr von den erwarteten Abschreibungen abweichen. Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die Abschreibungen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrieben werden. 68 Vor allem Gemeindebetriebe haben offenbar früher des Öfteren im Bau befindliche Anlagen im letzten Jahr der Fertigstellung als Anlagen im Bau in das Anlagevermögen aufgenommen und im Folgejahr vom Status „im Bau“ in den Status „fertige Anlage“ gewechselt, ohne jedoch das Zugangsjahr ent- sprechend anzupassen. Mit diesem Wechsel fehlen bei einer Kontrolle über die Rückrechnung auf- grund des Zugangsjahres scheinbar ein Jahr Abschreibungen, da die erste Abschreibung ein Jahr nach dem Zugangsjahr erfolgt (act. ewz/22). Diese Erklärung erscheint plausibel. Es besteht daher kein Widerspruch zu Artikel 13 Absätze 1 und 2 StromVV. a) Kalkulatorische Abschreibungen: Tarife 2009 69 Die ewz Übertragungsnetz AG hat für die Tarife 2009 neu insgesamt […] Franken Abschreibungen eingereicht. Hierin sind keine Werte für Anlaufkosten enthalten, weshalb der gesamte Abschreibungsbetrag anrechenbar ist. Daraus ergeben sich anrechenbare historische Abschreibun- gen von […] Franken (vgl. nachfolgende Tabelle 10 Spalte 5, „neu“) sowie […] Franken Abschreibun- gen für synthetisch bewertete Anlagen (vgl. nachfolgende Tabelle 10 Spalte 8, „neu“). Insgesamt sind somit für die Tarife 2009 […] Franken Abschreibungen anrechenbar (vgl. nachfolgende Tabelle 10 Spalte 9, „neu“).
14/26
70 Damit ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 6 der Verfügung vom 6. März 2009:
[…] Tabelle 10 Kalkulatorische Abschreibungen 2009 (Tabelle 6 der Verfügung vom 6. März 2009)
b) Kalkulatorische Abschreibungen Tarife 2010 71 Die ewz Übertragungsnetz AG hat für die Tarife 2010 neu insgesamt […] Franken Abschreibungen eingereicht. Hierin sind keine Werte für Anlaufkosten enthalten, weshalb der gesamte Abschreibungsbetrag anrechenbar ist. Aus den primärseitigen Anlagewerten ab 2010 ergeben sich zusätzliche, nicht geltend gemachte Abschreibungen in der Höhe von […] Franken. Daraus ergeben sich anrechenbare historische Abschreibungen von […] Franken (vgl. nachfolgende Tabelle 11 Spalte 5, „neu“) sowie […] Franken Abschreibungen für synthetisch bewertete Anlagen (vgl. nachfolgende Tabelle 11 Spalte 9, „neu“). Insgesamt sind somit für die Tarife 2010 […] Franken Abschreibungen anrechenbar (vgl. nachfolgende Tabelle 11 Spalte 10, „neu“). 72 Damit ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 4 der Verfügung vom 4. März 2010:
[…] Tabelle 11 Kalkulatorische Abschreibungen 2010 (Tabelle 4 der Verfügung vom 4. März 2010)
c) Kalkulatorische Abschreibungen Tarife 2011 73 Die ewz Übertragungsnetz AG hat für die Tarife 2011 neu insgesamt […] Franken Abschreibungen eingereicht. Hierin sind […] Franken für Abschreibungen auf den Anlaufkosten enthalten, die bereits anderweitig berücksichtigt werden (vgl. Rz. 77), weshalb nur die Differenz von […] Franken als Abschreibungen auf Anlagen anrechenbar ist. Aus den primärseitigen Anlagewerten ab 2010 ergeben sich hingegen zusätzliche, nicht geltend gemachte Abschreibungen in der Höhe von […] Franken. Daraus ergeben sich anrechenbare historische Abschreibungen von […] Franken (vgl. nachfolgende Tabelle 12 Spalte 5, „neu“) sowie […] Franken Abschreibungen für synthetisch bewertete Anlagen (vgl. nachfolgende Tabelle 12 Spalte 9, „neu“). Insgesamt sind somit für die Tarife 2011 […] Franken Abschreibungen anrechenbar (vgl. nachfolgende Tabelle 12 Spalte 10, „neu“). 74 Damit ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 5 der Verfügung vom 11. November 2010:
[…] Tabelle 12 Kalkulatorische Abschreibungen 2011 (Tabelle 5 der Verfügung vom 11. November 2010)
15/26
d) Kalkulatorische Abschreibungen Tarife 2012 75 Die ewz Übertragungsnetz AG hat für die Tarife 2012 insgesamt […] Franken Abschreibungen eingereicht. Hierin sind […] Franken für Abschreibungen auf den Anlaufkosten enthalten, die bereits anderweitig berücksichtigt werden (vgl. Rz. 77), weshalb nur die Differenz von […] Franken als Abschreibungen auf Anlagen anrechenbar ist. Daraus ergeben sich anrechenbare historische Ab- schreibungen von […] Franken (vgl. nachfolgende Tabelle 13 Spalte 5, „neu“) sowie […] Franken Ab- schreibungen für synthetisch bewertete Anlagen (vgl. nachfolgende Tabelle 13 Spalte 9, „neu“). Ins- gesamt sind somit für die Tarife 2012 […] Franken Abschreibungen anrechenbar (vgl. nachfolgende Tabelle 13 Spalte 10, „neu“). 76 Damit ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 4 der Verfügung vom 12. März 2012:
[…] Tabelle 13 Kalkulatorische Abschreibungen 2012 (Tabelle 4 der Verfügung vom 12. März 2012)
E. 3.1.6 Anlaufkosten 77 Die Anlaufkosten bilden nicht Gegenstand der vorliegenden Rückabwicklung. Allfällige Anpassungen der Anlaufkosten waren mit der Berechnung der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 (vgl. Verfügung vom 12. März 2012) zu berücksichtigen oder werden in den Verfahren betreffend Deckungsdifferen- zen für die Tarifjahre 2011 folgende festzulegen sein (vgl. Rz. 29 und 30). Mit Schreiben vom
7. November 2013 reichte die ewz Übertragungsnetz AG auch Werte für die Anlaufkosten ein. Diese werden aus obigen Gründen nicht berücksichtigt. 78 Hingegen ist folgender Umstand für die Berechnung der Deckungsdifferenzen zu berücksichtigen: Die anrechenbaren Anlaufkosten wurden in der Verfügung vom 6. März 2009 zusammen mit den Anlage- werten berücksichtigt. Aus diesem Grund sind sie in der vorliegenden Rückabwicklung in der Berech- nung der Deckungsdifferenzen entsprechend zu behandeln (vgl. Rz. 95).
E. 3.1.7 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen (NUV) 79 Aufgrund der geänderten anrechenbaren Anlagewerte und der daraus folgenden Änderungen in der Verzinsung des Anlagevermögens und der Abschreibungen, verändert sich die Basis zur Berechnung des Nettoumlaufvermögens (Summe aus Betriebskosten, Abschreibungen, Verzinsung des Anlage- vermögens und Anlaufkosten). Das anrechenbare Nettoumlaufvermögen entspricht 1/24 dieser Basis des Nettoumlaufvermögens (Nettoumlaufvermögen von einem halben Monatsumsatz). Das anrechen- bare Nettoumlaufvermögen wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Ziff. 3.1.4) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst.
a) Nettoumlaufvermögen Tarife 2009 80 Für die Tarife 2009 ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 7 der Verfügung vom
6. März 2009:
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[…] Tabelle 14 Nettoumlaufvermögen 2009 (Tabelle 7 der Verfügung vom 6. März 2009)
b) Nettoumlaufvermögen Tarife 2010 81 Für die Tarife 2010 ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 7 der Verfügung vom
4. März 2010:
[…] Tabelle 15 Nettoumlaufvermögen 2010 (Tabelle 6 der Verfügung vom 4. März 2010)
c) Nettoumlaufvermögen Tarife 2011 82 Für die Tarife 2011 ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 7 der Verfügung vom
11. November 2010:
[…] Tabelle 16 Nettoumlaufvermögen 2011 (Tabelle 7 der Verfügung vom 11. November 2010)
d) Nettoumlaufvermögen Tarife 2012 83 Für die Tarife 2012 ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 7 der Verfügung vom
12. März 2012:
[…] Tabelle 17 Nettoumlaufvermögen 2012 (Tabelle 6 der Verfügung vom 12. März 2012)
E. 3.1.8 Anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt 84 Die vorgehend erläuterten Änderungen finden sich in der nachfolgenden Tabelle 18 zusammenge- fasst. Die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten finden sich auch in der Tabelle 9 für das Jahr 2009, in Tabelle 7 für das Jahr 2010, in Tabelle 8 für das Jahr 2011 und in Tabelle 8 für das Jahr 2012.
17/26
[…] Tabelle 18 Gesamte anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten 2009 bis 2012 85 Insgesamt erhöhen sich die anrechenbaren Netzkosten der ewz Übertragungsnetz AG für das Jahr 2009 um […] Franken, für das Jahr 2010 um […] Franken, für das Jahr 2011 um […] Franken und für das Jahr 2012 um […] Franken.
E. 3.1.9 Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 86 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes finden wie in Rz. 23 ff. ausgeführt jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die Kosten auf Basis des letzten abgeschlossenen Ge- schäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basis- jahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdif- ferenzen ausgeglichen. Mit Verfügung vom 12. März 2012 (212-00017 [alt: 952-11-018]) hat die El- Com erstmals Deckungsdifferenzen gerechnet. Die Verfügung umfasste die Deckungsdifferenzen für die Jahre 2009 und 2010 (vgl. Verfahren 952-11-018, Tarife 2012 Netzebene 1). Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
E. 3.2 Gesamthaft neu anrechenbare Kapitalkosten 110 Insgesamt sind der ewz Übertragungsnetz AG aufgrund der vorliegenden Erläuterungen für das Jahr 2009 […] Franken, für das Jahr 2010 […] Franken, für das Jahr 2011 […] Franken und für das Jahr 2012 […] Franken zu erstatten. Dies entspricht einem total zu erstattenden Betrag (ohne Verzinsung, vgl. Absatz 3.4) von […] Franken über die Tarifjahre 2009 bis 2012:
[…] Tabelle 24 Total der zu erstattenden Beträge 2009–2012
111 Die Verfügungsadressatin hat der Verfahrensbeteiligten 2 die Differenz von […] Franken zu erstatten.
E. 3.3 Auszahlungsmodalitäten 112 Während des erstinstanzlichen Tarifprüfungsverfahrens für das Jahr 2009, welches durch Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 (952-08-005) abgeschlossen wurde, war die Verfahrensbeteiligte 1 Ei- gentümerin der für die Berechnung des Netznutzungsentgelts relevanten Übertragungsnetzanlagen. Die Verfahrensbeteiligte 2 wurde am 16. Juni 2009 ins Handelsregister eingetragen. Per Ende 2012 mussten die bisherigen Eigentümer des Übertragungsnetzes ihre Anteile an die Verfügungsadressatin übertragen (Art. 33 Abs. 4 StromVG). Die Verfahrensbeteiligte 2 hat ihr Eigentum am Übertragungs- netz bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht an die Verfügungsadressatin übertragen. Die Verfahrens- beteiligte 2 ist daher immer noch eine selbständige juristische Person und eigenständige Partei in diesem Verfahren. Die Auszahlung hat daher an die Verfahrensbeteiligte 2 zu erfolgen.
E. 3.4 Verzinsung des Differenzbetrages 113 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 StromVV). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromVV durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (Weisung 1/2012 der ElCom vom 19. Januar 2012). Gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom wäre die Unterdeckung, welche der ewz Übertragungsnetz AG aus der Streichung der anrechenbaren Kosten in den Verfügungen zu den Tarifen 2009, 2010, 2011 und 2012 entstanden ist, jeweils pro Jahr mit dem anwendbaren WACC zu verzinsen. 114 Diese Praxis der ElCom ist jedoch derzeit Gegenstand eines Verfahrens vor Bundesverwaltungsge- richt. Zudem liegt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, welches anstelle des WACC einen Zinssatz von 5 Prozent festlegt (A-2487/2012) vor, welches jedoch noch nicht rechtskräftig ist. Auf- grund dieser offenen Verfahren verzichtet die ElCom derzeit auf die Verfügung einer Verzinsung. Die Verzinsung der Differenzen aus vorliegender Rückabwicklung wird zu einem späteren Zeitpunkt fest- gelegt.
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4 Neuverlegung der Gebühren 115 Der ewz Übertragungsnetz AG war aufgrund der Kürzungen der anrechenbaren Kosten Gebühren in der Höhe von […] Franken betreffend 2009, […] Franken betreffend Tarife 2010, […] betreffend Tarife 2011 und […] betreffend Tarife 2012 auferlegt worden. Diese Gebühren berechneten sich aus dem Verhältnis der Reduktion der anrechenbaren Netzkosten der Verfahrensbeteiligten 2 zur gesamten Reduktion der anrechenbaren Netzkosten aller Verfahrensbeteiligten. 116 Mit Urteil vom 7. November 2012 hob das Bundesverwaltungsgericht Ziffer 13 der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 mit Bezug auf die Verfahrensbeteiligte 2 auf. Für das Verfahren betreffend Tarife 2009 werden daher keine Gebühren erhoben. 117 In der vorliegenden Verfügung werden höhere anrechenbare Kosten für die ewz Übertragungsnetz AG festgelegt. Die Neuverlegung der Gebühren für die Verfahren betreffend Tarife 2010–2012 erfolgt auf Basis der Anteile der neu verfügten anrechenbaren Kosten (Tabelle 25 Spalte 6) an den ursprünglich eingereichten Kosten (Tabelle 25 Spalte 3). Dieser Anteil beläuft sich auf […]%,[…]% und […]% (Tabelle 25 Spalte 7). Die ursprünglich auferlegten Gebühren errechneten sich aus dem Anteil der Kürzung der anrechenbaren Kosten des individuellen Unternehmens an der Kürzung der gesamten anrechenbaren Kosten. Diese Anteile beliefen sich auf […]%,[…]%,[…]% (Tabelle 25 Spalte 5). Über die Aufrechnung auf 100% (Tabelle 25 Spalte 1) und dem Anteil der Kürzung der neu verfügten Kos- ten (Tabelle 25 Spalte 7) schliesslich ergeben sich die neuen Gebühren (Tabelle 25 Spalte 8).
[…] Tabelle 25 Neuverlegung Gebühren
5 Gebühren für die vorliegende Neuverfügung und Wieder- erwägung 118 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom
E. 7 November 2012 [A-2583/2009], E. 10, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2013 [A-2786/2010], E. 4.2.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2013 [A-8581/2010], E. 4.2.3). In Bezug auf die synthetisch ermittelten Werte 2010 und 2011: Streichung des Abzugs von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV und Festlegung des individuellen Korrekturfaktors auf maximal 1.47 Prozent unter Verwendung des Hösple-Index (Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 10. Juli 2013 [A-2786/2010], E. 5.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2013 [A-8581/2010], E. 5.3). In Bezug auf die synthetisch ermittelten Werte 2009 Rückindexierung der synthetischen Werte unter Verwendung des Hösple-Index anstelle des verwendeten PIP-Index und Anwendung eines individuellen Abzugs von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 7. November 2012 [A-2583/2009], E. 10). Vorliegend wird für die Be- stimmung der synthetischen Werte 2009 – entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2012 (A-2583/2009) – aus Gründen der Gleichbehandlung das Vorgehen ge- mäss den beiden jüngsten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Tarife 2010 und 2011 angewendet; folglich erfolgt ein Abzug von 1.47 Prozent unter Anwendung des Hösple- Index. 20 Die ElCom hat gemäss den obigen Vorgaben die anrechenbaren Netzkosten der Verfahrensbeteilig- ten 2 für die Tarifjahre 2009–2012 neu berechnet. Die ElCom stützt sich bei der Neuberechnung auf den von den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 7. November 2013 eingereichten Anlagespiegel (act. ewz/22). Dies ist der aktuellste im vorliegenden Verfahren eingereichte Anlagespiegel. 21 Es ergeben sich dabei im Vergleich zu den Verfügungen der ElCom vom 6. März 2009, 10. März 2010, 11. November 2011 und 12. März 2012 nachfolgend erläuterte Änderungen. Da die Tabellen zum Teil sehr umfangreich sind, wurden sie für die bessere Lesbarkeit in der vorliegenden Verfügung um nicht notwendige Spalten reduziert. Die vollständigen Tabellen finden sich in den Anhängen
E. 12 März 2012 bereits abgerechnet. Vorliegend sind für diese Jahre damit nur noch die sogenannt bestrittenen Differenzen, die sich aus den Urteilen zu den Tarifen 2009 und 2010 ergeben, abzuwi- ckeln. Diese werden im Abschnitt 3.1.9 erläutert.
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30 Die Anlagezu- und Abgänge sowie Differenzen bezüglich der Betriebs- und Anlaufkosten der Jahre 2011, 2012 und 2013 sind aus Gründen der Gleichbehandlung aller Parteien in separaten Verfahren zur Bestimmung der Deckungsdifferenzen der entsprechenden Jahre zu behandeln. Für die Tarifjahre 2011 und 2012 wurden bereits entsprechende Verfahren eröffnet, die derzeit sistiert sind (vgl. Zwi- schenverfügung der ElCom vom 13. Mai 2013 [212-00048, alt: 952-13-008] sowie Zwischenverfügung der ElCom vom 17. Oktober 2013 [212-00058, alt: 952-13-024]). Für die Tarife 2013 und allenfalls spätere Jahre bis zur Überführung der Anlagen der ewz Übertragungsnetz AG an die Verfügung- sadressatin wird ebenfalls ein entsprechendes Verfahren zur Bestimmung der Deckungsdifferenzen zu eröffnen sein.
b) Anwendung der synthetischen Methode 31 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Juli 2013 festgehalten, dass die ewz Übertragungsnetz AG zur Anwendung der synthetischen Methode grundsätzlich berechtigt sei (A-2786/2010, E. 4.2.3). Die ElCom hat daher mit Ausnahme der Grundstücke (vgl. Rz. 32 ff.) keine Prüfung der Anwendung der synthetischen Methode für Anlagewerte vor 1999 vorgenommen.
c) Synthetische Bewertung der Grundstücke inkl. Indexierung 32 In seinem Urteil vom 7. Mai 2013 (A-2654/2009) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmemethode handelt, die nur dann an- gewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen. Gemäss Artikel 216 Absatz 1 OR bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb in das Grundbuch eingetragen wer- den (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind ge- mäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV, SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten (E. 8.6.2). 33 Die ewz Übertragungsnetz AG macht geltend, dass die in den Belegen für das Grundbuch aufgeführ- ten Werte oft nicht einen vollständigen Aufschluss über die Grundstückwerte zu geben vermöchten, da die Grundstücke häufig umparzelliert, getauscht oder zusammengelegt worden seien. Zudem seien Erschliessungskosten in Vorbereitung der darauf zu erstellenden Anlagen nicht enthalten. Aus diesem Grund bewerte die ewz Übertragungsnetz AG die Grundstücke vor 1999 synthetisch (act. ewz/22). 34 Die Vorbringen der ewz Übertragungsnetz AG bezüglich der Grundbucheinträge erscheinen plausibel, weshalb die Grundstücke in Anbetracht des nicht wesentlichen Anteiles vor 1999 ausnahmsweise mit der synthetischen Methode bewertet werden dürfen. 35 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird der Hösple-Index für alle synthetischen Werte verwendet. Die synthetische Bewertung von Grundstücken des Übertragungs- netzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Die Branche hat im Rahmen dieser Methode einen generell anwendbaren Einheitswert für die Grundstücke von 100 Franken pro Quadratmeter definiert, welcher von der ElCom akzeptiert wird. Die so bewerteten Grundstücke werden anschliessend ebenfalls rückindexiert und in die Gesamtsumme zur Bestimmung des individuellen Korrekturfaktors einbezogen. Im von der ewz Übertragungsnetz AG
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eingereichten Anlagespiegel („K-Bogen“) bilden die geltend gemachten Werte diese Vorgehensweise ab (act. ewz/22, Beilage K-Bogen).
d) Zusammenhang mit Verfahren 928-10-002 / Überführung 36 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Urteil vom 11. November 2013 zu den Bewertungsprinzi- pien für die Bestimmung des massgeblichen Übertragungswertes der Anlagen der Übertragungsnetz- eigentümer an die Swissgrid AG gemäss Artikel 33 StromVG geäussert. Vorliegendes Verfahren be- zieht sich auf die Berechnung der anrechenbaren Kosten der ewz Übertragungsnetz AG für die Be- rechnung der Tarife für die Netzebene 1. Mit Urteil vom 21. November 2013 hat das Bundesverwal- tungsgericht denn auch festgehalten, dass sich Artikel 33 Absatz 4 und 5 StromVG nicht zur Berech- nung der Netznutzungstarife äussern. Entsprechend kann aus den Bewertungsprinzipien gemäss dem Urteil vom 11. November 2013 nicht auf die Bewertungsgrundlage für die Netznutzungsentgelte ge- schlossen werden. Die Bewertungsgrundlagen zur Festlegung der Netzkosten sind in Artikel 15 StromVG und in Artikel 13 Absatz 4 StromVV mit den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkos- ten und in Ausnahmefällen mit synthetischer Methode geregelt.
e) Anrechenbare Anlagewerte 2009 37 Die ewz Übertragungsnetz AG hat ursprünglich Anlagerestwerte (inkl. Anlagen im Bau) von insgesamt […] Franken eingereicht (vgl. nachfolgende Tabelle 2 Spalte 2, „verfügt“). Hiervon waren […] Franken geltend gemachte Anlaufkosten (vgl. Anhang 3 Verfügung vom 6.3.2009). Die Anlaufkosten sind nicht Gegenstand der vorliegenden Rückabwicklung und werden daher nicht berücksichtigt. Sie waren auch nicht im eingereichten Anlagespiegel einzutragen (vgl. Rz. 77). Für die Anlagen, welche vor 1999 er- stellt wurden, hatte die ewz Übertragungsnetz AG ursprünglich […] Franken synthetische Restwerte geltend gemacht. Davon wurden von der ElCom […] als synthetische Werte definiert und vollständig gestrichen (vgl. nachfolgende Tabelle 2 Spalte 11 und 14, „verfügt“). Die Differenz wurde als histori- sche Kosten anerkannt. Für die nach dem 1.1.1999 erstellten Anlagen waren historische Restwerte von insgesamt […] verfügt worden (vgl. nachfolgende Tabelle 2 Spalten 5, 8 und 9, „verfügt“). 38 In der Beschwerde vom 20. April 2009 ans Bundesverwaltungsgericht hat die ewz Übertragungsnetz AG historische Restwerte von […] Franken geltend gemacht (vgl. Antrag 2a). Diese Summe stimmte nicht mit den Angaben im bei der ElCom ursprünglich eingereichten Anlagespiegel [act. NN/29 (15)] überein und kann vom Fachsekretariat der ElCom nicht mehr nachvollzogen werden. 39 Mit Schreiben vom 7. November 2013 reichte die ewz Übertragungsnetz AG mit dem neuen Anlagegitter („K-Bogen“) neu historisch bewertete Restwerte inklusive Anlagen im Bau in der Gesamt- höhe von […] Franken (vor 2004 von […] Franken und nach 2004 von […] Franken) ein. Diese Werte wurden vorliegend gesamthaft übernommen (vgl. unten Tabelle 2 Spalte 9, „neu“). Insgesamt hat das Unternehmen zudem neu […] Franken synthetische Restwerte eingereicht (vgl. unten Tabelle 2 Spalte 10, „neu“, vgl. auch nachfolgend, Rz. 41). 40 Die Kürzung der eingereichten synthetischen Anschaffungszeitwerte um CHF […] in Spalte 11 (Korrektur individuell) wird gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A-2583/2009 vollständig aufgehoben. 41 In Anwendung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2013 im Verfahren A-2786/2010 wurde der individuelle Korrekturfaktor gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV für die ewz Übertragungsnetz AG auf 1.47 Prozent festgesetzt. Die Berechnung des Abzugs erfolgt demgemäss auf den synthetischen Einstandswerten, das heisst nach Rückindexierung und vor Abschreibung. Die ewz Übertragungsnetz AG hat insgesamt […] Franken synthetische Einstandswerte eingereicht. Der
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Abzug von 1.47 Prozent entspricht damit […] Franken. Alternativ kann der Abzug – im Sinne einer Kontrollrechnung – auch auf den Restwerten (d.h. nach Abzug der linearen Abschreibungen) gerech- net werden. In diesem Fall beträgt der Abzug von 1.47 Prozent bezogen auf die Restwerte nach Ab- schreibungen […] Franken (vgl. unten Tabelle 2 Spalte13, „neu“). Die anrechenbaren Restwerte nach Abzug betragen in jedem Fall […] Franken. Folgende Tabelle veranschaulicht diesen Zusammenhang für die Werte des Tarifjahres 2009 der ewz Übertragungsnetz AG:
[…] Tabelle 1 Berechnung individueller Korrekturfaktor vor und nach Abschreibungen
42 Da die Gliederung der Tabellen der bisherigen Verfügungen der Jahre 2009 bis 2012 den Abzug auf den Restwerten impliziert, wird nachfolgend der Abzug nach Abschreibungen in den Tabellen aufge- führt. 43 Aus obigen Darstellungen ergeben sich folgende, neu anrechenbaren Anlagewerte für die Tarife 2009 (Tabelle 4 der Verfügung vom 6. März 2009):
[…] Tabelle 2 Anlagewerte 2009 (Tabelle 4 der Verfügung vom 6. März 2009)
f) Anrechenbare Anlagewerte 2010 44 Die anrechenbaren Anlagewerte für das Tarifjahr 2010 basieren auf den Werten per 31.12.2008 und sind damit eine Fortschreibung der anrechenbaren Anlagewerte für das Jahr 2009 (Basis 2007). Diese Vermögenswerte wurden gegenüber dem Vorjahr um die primärseitigen Schaltfelder erweitert, welche ab dem Jahr 2010 der Netzebene 1 zugeordnet werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. d StromVV i.V.m. Art. 32 Abs. 3 StromVV). Diese primärseitigen Schaltfelder wurden im von der ewz Übertragungsnetz AG eingereichten K-Bogen für das Jahr 2010 noch nicht berücksichtigt und entsprechend von der ElCom korrigiert (ausmachend Restwerte in der Höhe von Fr. […], vgl. nachfolgende Tabelle 3 Spalte 17, „neu“). 45 Die ewz Übertragungsnetz AG hat für das Jahr 2010 neu Anlagerestwerte (inkl. Anlagen im Bau) von insgesamt […] Franken eingereicht. Hiervon bereits in Abzug gebracht sind […] Franken für die An- laufkosten. Die Anlaufkosten sind nicht Gegenstand der vorliegenden Rückabwicklung und werden daher nicht berücksichtigt. Sie waren auch nicht im eingereichten Anlagespiegel einzutragen (vgl. Rz. 77). Unter Berücksichtigung der ab dem Tarifjahr 2010 anrechenbaren primärseitigen Anlagen sind Restwerte von insgesamt […] Franken anrechenbar (vgl. nachfolgende Tabelle 3 Spalte 21, „neu“). Hiervon entfallen insgesamt […] Franken auf historische Restwerte und […] Franken auf synthetische Restwerte (vgl. nachfolgende Tabelle 3 Spalten 15 und 20, „neu“). 46 Der individuelle Korrekturfaktor von 1.47 Prozent entspricht einem Abzug vor Abschreibungen von […] Franken und nach Abschreibungen bezogen auf die Restwerte von […] Franken (vgl. nachfolgende
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Tabelle 3 Spalte 19, „neu“). Die anrechenbaren Restwerte nach Abzug betragen in jedem Fall […] Franken. 47 Für 2010 ergeben sich damit folgende Änderungen bezüglich der anrechenbaren Anlagewerte (Tabelle 2 der Verfügung vom 4. März 2010):
[…] Tabelle 3 Anlagewerte 2010 (Tabelle 2 der Verfügung vom 4. März 2010)
g) Anrechenbare Anlagewerte 2011 48 Die anrechenbaren Anlagewerte für das Jahr 2011 sind wiederum eine Fortschreibung der anrechen- baren Anlagewerte für das Jahr 2009 (Basis 2007), inklusive der primärseitigen Schaltfelder. Diese wurden im von der ewz Übertragungsnetz AG eingereichten K-Bogen für das Jahr 2011 noch nicht berücksichtigt und wurden entsprechend von der ElCom korrigiert (ausmachend Restwerte in der Hö- he von Fr. […], nachfolgende Tabelle 4 Spalte 17, „neu“). 49 Die ewz Übertragungsnetz AG hat für das Jahr 2011 neu Anlagerestwerte (inkl. Anlagen im Bau) von insgesamt […] Franken eingereicht (nachfolgende Tabelle 4 Spalte 2, „neu“). Unter Berücksichtigung der ab dem Tarifjahr 2010 anrechenbaren primärseitigen Anlagen sind Restwerte von insgesamt […] Franken anrechenbar (nachfolgende Tabelle 4 Spalte 20, „neu“). Hiervon entfallen […] Franken auf historische Restwerte und […] Franken auf synthetische Restwerte (nachfolgende Tabelle 4, Spalten
E. 15 und 19 „neu“). 50 Der individuelle Korrekturfaktor von 1.47 Prozent entspricht einem Abzug vor Abschreibungen von […] Franken und nach Abschreibungen bezogen auf die Restwerte […] Franken (nachfolgende Tabelle 4 Spalte 18, „neu“). Die anrechenbaren Restwerte nach Abzug betragen in jedem Fall […] Franken. 51 Für 2011 ergeben sich damit folgende Änderungen bezüglich der anrechenbaren Anlagewerte (Tabelle 3 der Verfügung vom 11. November 2010):
[…] Tabelle 4 Anlagewerte 2011 (Tabelle 3 der Verfügung vom 11. November 2010)
h) Anrechenbare Anlagewerte 2012 52 Die anrechenbaren Anlagewerte für das Jahr 2012 sind ebenfalls eine Fortschreibung der anrechen- baren Anlagewerte für das Jahr 2009 (Basis 2007), inklusive der primärseitigen Schaltfelder. Die ewz Übertragungsnetz AG hat für das Jahr 2012 Anlagerestwerte (inkl. Anlagen im Bau) von insgesamt […] Franken eingereicht (nachfolgende Tabelle 5 Spalte 2, „neu“). Diese Restwerte sind vollständig anrechenbar (nachfolgende Tabelle 5 Spalte 21, „neu“). Hiervon entfallen […] Franken auf historische
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Restwerte und […] Franken auf synthetische Restwerte (nachfolgende Tabelle 5 Spalten 15 und 20, „neu“). 53 Der individuelle Korrekturfaktor von 1.47 Prozent entspricht einem Abzug vor Abschreibungen von [...] Franken oder nach Abschreibungen bezogen auf die Restwerte von […] Franken (nachfolgende Ta- belle 5 Spalte 19, „neu“). Die anrechenbaren Restwerte nach Abzug betragen in jedem Fall […] Fran- ken. 54 Für 2012 ergeben sich damit folgende Änderungen bezüglich der anrechenbaren Anlagewerte (Tabelle 2 der Verfügung vom 12. März 2012):
[…] Tabelle 5 Anlagewerte 2012 (Tabelle 2 der Verfügung vom 12. März 2012)
E. 20 Juni 2013 gestützt (A-2876/2010, E. 5.1). 87 Folgendes sind die Basisjahre und die Tarifjahre der vorliegenden Rückabwicklung: Verwendung der Werte per 31.12.2007 für die Tarife 2009, der Werte per 31.12.2008 für die Tarife 2010, der Werte per 31.12.2009 für die Tarife 2011 sowie der Werte per 31.12.2010 für die Tarife 2012. 88 Wie in Rz. 23 ff. erläutert, werden in der vorliegenden Rückabwicklung die Deckungsdifferenzen von 2009 und 2010 berücksichtigt. Die Anlagezu- und Abgänge sowie Differenzen bezüglich der Betriebs- und Anlaufkosten der Jahre 2011, 2012 und 2013 hingegen sind aus Gründen der Gleichbehandlung aller Parteien in separaten Verfahren zur Bestimmung der Deckungsdifferenzen der entsprechenden Jahre zu definieren. Betreffend die Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 wurden diesbezüg- lich bereits entsprechende Verfahren eröffnet, die derzeit sistiert sind (vgl. Zwischenverfügung der ElCom vom 13. Mai 2013 [212-00048, alt: 952-13-008] sowie Zwischenverfügung der ElCom vom 17. Oktober 2013 [212-00058, alt: 952-13-024]). 89 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen erfolgt für die entsprechenden Tarifjahre auf dem Ist-Prinzip gemäss Weisung 1/2012 der ElCom (vgl. auch die Erläuterungen in der Verfügung vom 12. März 2012, Rz . 158 ff.). Dies bedeutet, dass die anrechenbaren Anlagewerte als Grundlage für die kalkula- torischen Kapitalkosten nicht mehr auf dem Basisjahr berechnet werden, sondern auf dem jeweiligen Tarifjahr. Die Deckungsdifferenzen für die Jahre 2009 und 2010 wurden in der Verfügung vom
12. März 2012 auf der Basis der von der ElCom in den Verfahren Tarife 2009 und Tarife 2010 festge- legten anrechenbaren kalkulatorischen Kosten gerechnet. Aufgrund der Rechtsmittelentscheide und der aus diesen Urteilen folgenden vorliegenden Neuberechnung der anrechenbaren Kosten sind die Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 neu zu berechnen. Die Deckungsdifferenzen werden normaler- weise auf der Basis der Betriebskosten, der Kapitalkosten und der Anlaufkosten berechnet. Da sich die Veränderungen der vorliegenden Rückabwicklung jedoch auf die Kapitalkosten beschränken, wer- den nachfolgend nur die durch die Kapitalkosten verursachten Änderungen in den Deckungsdifferen- zen betrachtet. 90 Die für die Tarife 2009 und 2010 im Verfahren Tarife 2012 ermittelten Deckungsdifferenzen wurden mit dem für 2012 gültigen Zinssatz verzinst (vgl. Weisung 1/2012 der ElCom). Eine Verzinsung erfolg-
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te jedoch nur, wenn eine Unterdeckung vorlag. Überdeckungen wurden ausnahmsweise und unpräju- diziell zu Gunsten der Unternehmen nicht verzinst (vgl. Verfügung vom 12. März 2012, Rz. 220).
a) Deckungsdifferenzen 2009 91 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen erfolgt auf den Ist-Anlagewerten per Ende des Tarifjahres 2009 im Vergleich mit den Anlagewerten per Ende des Basisjahres 2007. Dazu werden für die anre- chenbaren Ist-Zinsen die Anlagewerte per 31.12.2009 (Ist-Werte, inkl. Anlagen im Bau) mit dem Zins- satz von 2009 verzinst (3.55% bzw. 4.55%). Zu diesen anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen auf den Ist-Werten werden die Abschreibungen per 31.12.2009 hinzugerechnet. Das Total der beiden Werte ergibt die anrechenbaren Kapitalkosten ohne Nettoumlaufvermögen per 31.12.2009. 92 Die Berechnung des Nettoumlaufvermögens per 31.12.2009 erfolgt bezüglich der Kapitalkosten auf der Basis der anrechenbaren Kapitalkosten ohne Nettoumlaufvermögen per 31.12.2009 (vgl. Rz. 91). Bezüglich der anrechenbaren Anlaufkosten und Betriebskosten wurden die im Rahmen der Berech- nung der Deckungsdifferenzen 2009 als Ist-Kosten deklarierten Aufwände eingesetzt. Dieses Vorge- hen ist möglich, da sich durch die Rückabwicklung gemäss obigen Ausführungen weder bei den an- laufkosten noch bei den Betriebskosten Änderungen ergeben. 93 Daraus ergeben sich Kapitalkosten auf Ist-Basis per 31.12.2009 von insgesamt […] Franken:
[…] Tabelle 19 Nachweis der Kapitalkosten per 31.12.2009 (Ist-Prinzip)
94 Für das Jahr 2009 wurde für die ewz Übertragungsnetz AG im Tarifverfahren 2012 der Berechnung der Deckungsdifferenz anrechenbare Kapitalkosten von insgesamt […] Franken zugrundegelegt. Die- se basierten auf den für das Tarifjahr 2011 verfügten Anlagewerten bezogen auf das Basisjahr 2009 per 31.12.2009, ohne die primärseitigen Anlagen (vgl. Tabelle 7A Spalte 8 der Verfügung vom 12. März 2012). 95 Wie oben erläutert wurden die anrechenbaren Anlaufkosten in der Verfügung vom 6. März 2009 zusammen mit den Anlagewerten berücksichtigt (vgl. Rz. 77). Die Tabelle 9 der Verfügung vom
6. März 2009 beinhaltet für die Berechnung der gesamten anrechenbaren Kosten lediglich den Aus- weis allfälliger Abzüge durch die ElCom aufgrund der Prüfung. 96 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2009 in der Verfügung vom 12. März 2012 erfolgte analog der Berechnung in der Verfügung der Tarife 2009 vom 6. März 2009. Die anrechenbaren Kapitalkos- ten für das Jahr 2009 enthielten die Kapitalkosten aus den Anlaufkosten von 2009. 97 Da in der vorliegenden Verfügung für die Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten die Anlaufkosten ausser Acht gelassen werden, ist dieser Umstand folglich auch bei der Bestimmung der Basis für die bereits verfügten Deckungsdifferenzen 2009 zu berücksichtigen. 98 Die entsprechenden Werte hat die ewz Übertragungsnetz AG im K-Bogen der vorliegenden Rückabwicklung (act. ewz/22) mit insgesamt […] Franken (anrechenbare Abschreibungen in der Höhe
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von […] Franken und anrechenbare Zinsen in der Höhe von […] Franken) ausgewiesen. Diese Werte entsprechen den im Verfahren zu den Deckungsdifferenzen 2009 eingereichten Werten. 99 Zur Berechnung des in den Deckungsdifferenzen 2009 zu berücksichtigenden Anteils der Anlaufkos- ten bzw. der Kapitalkosten aus den Anlaufkosten werden aus obigen Gründen die Zinsanteile sowie die Abschreibungsanteile sowohl aus den anrechenbaren Zinsen des Anlagevermögens wie aus den anrechenbaren Abschreibungen des Jahres 2009 heraus gerechnet. Daraufhin wird das NUV mit den neuen Anteilen ebenfalls korrigiert. 100 Die der Berechnung des Nettoumlaufvermögens zugrundeliegenden Werte der zu berücksichtigenden Zinsen und Abschreibungsanteilen aus den Anlaufkosten sind ebenfalls um diese Werte zu bereini- gen, was zu einem neuen NUV-Wert für die Basis der Deckungsdifferenzen 2009 führt:
[…] Tabelle 20 Nachweis der Bereinigung Anlaufkosten: NUV
101 Damit verändern sich die der Berechnung der Deckungsdifferenzen 2009 zugrunde liegenden Werte insgesamt um […] Franken (Anteil kalkulatorische Kosten auf den Anlaufkosten 2009) und […] Fran- ken (Anteil NUV-Zinsen durch die nicht berücksichtigten Anlaufkosten 2009). Dadurch ergibt sich eine noch nicht über die Deckungsdifferenzen 2009 berücksichtigte Differenz von […] Franken.
[…] Tabelle 21 Saldo der anrechenbaren Kapitalkosten per 31.12.2009 als Basis der Berechnung Deckungsdifferenzen für die Tarife 2009
102 Der ezw Übertragungsnetz AG ist daher für das Tarifjahr 2009 unter Berücksichtigung der Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2012 (A-2583/2009) und der bereits verfügten Deckungsdifferenzen für 2009 der Gesamtbetrag von […] Franken vor Verzinsung (vgl. nachfolgend Absatz 3.4) zu erstatten.
b) Deckungsdifferenzen 2010 103 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen erfolgt auf den Ist-Anlagewerten per Ende des Tarifjahres 2010 im Vergleich mit den Anlagewerten per Ende des Basisjahres 2008. Dazu werden für die anre- chenbaren Ist-Zinsen die Anlagewerte per 31.12.2010 (Ist-Werte) mit dem Zinssatz von 2010 verzinst (3.55% bzw. 4.55%). Zu diesen anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen auf den Ist-Werten werden die Abschreibungen per 31.12.2010 hinzugerechnet. Das Total der beiden Werte ergibt die anrechenba- ren Kapitalkosten ohne Nettoumlaufvermögen per 31.12.2010.
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104 Die Berechnung des Nettoumlaufvermögens per 31.12.2010 erfolgt bezüglich der Kapitalkosten auf der Basis der anrechenbaren Kapitalkosten ohne Nettoumlaufvermögen per 31.12.2010 (vgl. Rz. 103). Bezüglich der anrechenbaren Anlaufkosten und Betriebskosten wurden im Rahmen der Berechnung der Deckungsdifferenzen 2010 die Ist-Aufwände gemäss Geschäftsbericht eingesetzt. Dieses Vorge- hen ist möglich, da sich durch die Rückabwicklung gemäss obigen Ausführungen weder bei den An- laufkosten noch bei den Betriebskosten Änderungen ergeben. 105 Daraus ergeben sich Kapitalkosten auf Ist-Basis per 31.12.2010 von insgesamt […] Franken:
[…] Tabelle 22 Nachweis der Kapitalkosten per 31.12.2010 (Ist-Prinzip)
106 Für das Jahr 2010 wurden für die ewz Übertragungsnetz AG im Tarifverfahren 2012 der Berechnung der Deckungsdifferenzen anrechenbare Kapitalkosten von insgesamt […] Franken (Abschreibungen, Zinsen auf dem Anlagevermögen und NUV) zugrundegelegt (vgl. Tabelle 7B Spalte 11, wiederum abzüglich Anlaufkosten). Diese basierten auf den für das Tarifjahr 2012 verfügten Anlagewerten be- zogen auf das Basisjahr 2010 per 31.12.2010. 107 Die Anpassung der anrechenbaren Kapitalkosten in der vorliegenden Rückabwicklung führen zu neuen anrechenbaren Ist-Kapitalkosten per 31.12.2010 von insgesamt […] Franken (vgl. oben Rz. 105). Dies entspricht einer noch nicht berücksichtigten Differenz für die Ist-Werte per 31.12.2010 zu Gunsten der ewz Übertragungsnetz AG von […] Franken:
[…] Tabelle 23 Saldo der anrechenbaren Kapitalkosten per 31.12.2010 als Basis der Berechnung Deckungsdifferenzen für die Tarife 2010
108 Der ewz Übertragungsnetz AG ist daher für das Tarifjahr 2010 unter Berücksichtigung der Umsetzung des Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2013 (A-2786/2010) und der bereits verfügten Deckungsdifferenzen für 2010 der Gesamtbetrag von […] Franken vor Verzinsung (vgl. nachfolgend Absatz 3.4) zu erstatten. c) Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 109 Für die Tarifjahre 2011 und 2012 wurden bisher keine Deckungsdifferenzen berechnet. Die anrechenbaren Kosten basieren daher, wie unter Rz. 23 ff. ausgeführt, auf dem Basisjahr. Die Anla- gezu- und Abgänge sowie Differenzen bezüglich der Betriebs- und Anlaufkosten der Jahre 2011, 2012 und 2013 sind in separaten Verfahren zur Bestimmung der Deckungsdifferenzen der entsprechenden Jahre zu definieren. Für die Tarifjahre 2011 und 2012 wurden diesbezüglich bereits entsprechende Verfahren eröffnet, die derzeit sistiert sind (vgl. Zwischenverfügung der ElCom vom 13. Mai 2013 [212-00048, alt: 952-13-008] sowie Zwischenverfügung der ElCom vom 17. Oktober 2013 [212-00058, alt: 952-13-024]).
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E. 22 November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 119 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Nach Artikel 3 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. 120 Der Erlass der vorliegenden Verfügung erfolgt, da die Verfahrensbeteiligten mit ihrer Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 teilweise durchgedrungen sind. Im vorliegenden Verfahren werden die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt. Zudem wird die Verfügung der ElCom betreffend Tarife 2012 in Wiedererwägung gezogen. Aus diesem Grund werden für die
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vorliegende Neuverfügung und Wiedererwägung der anrechenbaren Netzkosten 2009–2012 keine Gebühren erhoben.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2009 betra- gen für die ewz Übertragungsnetz AG […] Franken.
- Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2010 betra- gen für die ewz Übertragungsnetz AG […] Franken.
- Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 betra- gen für die ewz Übertragungsnetz AG […] Franken.
- Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 betra- gen für die ewz Übertragungsnetz AG […] Franken.
- Die Swissgrid AG hat der ewz Übertragungsnetz AG die Differenz von […] Franken zu den mit Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, vom 4. März 2010, vom 11. November 2010 und vom
- März 2012 festgelegten anrechenbaren Kosten zu bezahlen.
- Die Verzinsung der Differenz gemäss Ziffer 5 wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
- Die Swissgrid AG kann die sich aus der Dispositivziffer 5 ergebende Unterdeckung in die künfti- gen Tarife der Netzebene 1 einrechnen.
- Der ewz Übertragungsnetz AG werden Gebühren von insgesamt […] Franken für die Verfahren 212-00005 (alt: 952-09-131), 212-00008 (alt: 952-10-017) und 212-00017 (alt: 952-11-018) auf- erlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
- Für die vorliegende Neuverfügung und Wiedererwägung werden keine Kosten auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. 25/26
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.117649
Referenz/Aktenzeichen: 212-00004 (alt: 952-08-005), 212-00005 (alt: 952-09-131), 212-00008 (alt: 952-10-017), 212-00017 (alt: 952-11-018)
Bern, 28. März 2014
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Aline Clerc, Matthias Finger in Sachen: Swissgrid AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick (Verfügungsadressatin) und Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), Tramstrasse 35, 8050 Zürich (Verfahrensbeteiligte 1)
ewz Übertragungsnetz AG, Tramstrasse 35, Postfach 8050 Zürich (Verfahrensbeteiligte 2) (Verfahrensbeteiligte) betreffend Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleis- tungen, Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und System- dienstleistungen, Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen / Neuverfügung
Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleis- tungen / Wiedererwägung
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I Sachverhalt A.
1 Mit Verfügung vom 6. März 2009 hat die ElCom die anrechenbaren Netzkosten unter anderem für die Verfahrensbeteiligten festgelegt. Mit Beschwerde vom 22. April 2009 haben die Verfahrensbeteiligten die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Das Bun- desverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. November 2012 (A-2583/2009) die Beschwerde der Ver- fahrensbeteiligten teilweise gutgeheissen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die ElCom zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil erhoben die Verfahrensbeteilig- ten Beschwerde beim Bundesgericht, welches auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (Urteil vom
19. Dezember 2012, 2C_1254/2012). B. 2 An einer Besprechung vom 6. Dezember 2012 stellten die Verfahrensbeteiligten der ElCom in Aussicht, zur Plausibilisierung der von ihnen geltend gemachten synthetischen Werte den im Jahr 2009 von PwC erstellten Bericht zur Sacheinlageprüfung einzureichen (act. ewz/3). 3 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 hat die ElCom das vorliegende Verfahren wieder eröffnet, um die anrechenbaren Kosten der Verfahrensbeteiligte 2 unter Berücksichtigung der ergangenen Recht- sprechung neu festzulegen (act. ewz/2). 4 Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 reichte die Verfahrensbeteiligte 2 die von PwC ausgestellte Prüfungsbestätigung betreffend Gründerbericht ein (act. ewz/3). In einem Telefongespräch vom
23. Januar 2013 wurde dem Präsidenten des Verwaltungsrats der Verfahrensbeteiligten 2 durch den Geschäftsführer der ElCom mitgeteilt, dass die ElCom grundsätzlich an ihren Vorgaben festhalte und die eingereichten Unterlagen etwas spärlich seien. Der Präsident des Verwaltungsrats der Verfah- rensbeteiligten 2 sagte daraufhin zu, er werde prüfen, ob der Bericht zur Sacheinlageprüfung erhältlich sei (act. ewz/4). C. 5 Mit E-Mail vom 25. Februar 2013 stellte der Präsident des Verwaltungsrats der Verfahrensbeteiligten 2 der ElCom ein E-Mail von einem Mitarbeiter der PwC zu. Der Mitarbeiter der PwC führte aus, es seien neben der Prüfungsbestätigung keine weiteren Berichte im Zusammenhang mit der Gründungsbilanz abgegeben worden (act. ewz/6). 6 Mit E-Mail vom 8. März 2013 reichten die Verfahrensbeteiligten die Berichte zur technischen und finanziellen Due Diligence der Verfahrensbeteiligten 2 ein (act. ewz/7). D. 7 Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 hat das Fachsekretariat der ElCom den Verfahrensbeteiligten und der Verfügungsadressatin die Neuberechnung der anrechenbaren Netzkosten zur Stellungnahme unter- breitet (act. ewz/8 und act. ewz/9). 8 Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 hat die Verfügungsadressatin ihre Vernehmlassung eingereicht (act. ewz/14). Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 hat die Verfahrensbeteiligte 2 ihre Stellungnahme
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unter Beilage eines Gutachtens zum anwendbaren individuellen Abzug eingereicht (act. ewz/15). An- lässlich eines Gesprächs mit den Verfahrensbeteiligten in Bern am 8. Juli 2013 wurden Fragen zum Gutachten und zum Prüfbericht diskutiert (act. ewz/17 und act. ewz/18). E. 9 Mit Urteil vom 10. Juli 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht in Sachen Tarife 2010 die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zu neuer Festsetzung der anrechenbaren Kosten im Sinne der Erwägungen und zur Neuverlegung der Gebühren an die ElCom zurückgewiesen (A-2786/2010). Mit Urteil vom 23. Juli 2013 hat das Bundesgericht auch in Sachen Tarife 2011 die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zu neuer Festsetzung der anrechenbaren Kosten im Sinne der Erwägungen und zur Neuverlegung der Gebühren an die ElCom zurückgewiesen. F. 10 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 hat das Fachsekretariat der ElCom den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, aus Gründen der Prozessökonomie werde das vorliegende Verfahren 212-00004 (alt: 952- 08-005) auf die Rückabwicklung der Verfahren 212-00005 (alt: 952-09-131) und 212-00008 (952-10-
017) ausgedehnt. Zudem werde die derzeit beim Bundesverwaltungsgericht angefochtene Verfügung der ElCom betreffend Tarife 2012 (212-00017 [alt: 952-11-018]) gemäss Artikel 58 VwVG im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in Wiedererwägung gezogen. Den Verfahrensbeteiligten wurde ebenfalls das geplante weitere Vorgehen mitgeteilt. Gleichzeitig wurde den Verfahrensbeteiligten ein elektroni- scher Excel-Bogen („K-Bogen“) als Basis für die Neuberechnung der anrechenbaren Kapitalkosten zugestellt mit der Aufforderung zur Einreichung eines neuen Anlagegitters (act. ewz/19). G. 11 Mit Schreiben vom 7. November 2013 reichte die ewz Übertragungsnetz AG das neue Anlagegitter („K-Bogen“) sowie ein Schreiben mit ergänzenden Erläuterungen ein (act. ewz/22). Das Schreiben wurde ohne Beilagen am 28. November 2013 der Swissgrid zur Kenntnisnahme zugestellt (act. ewz/23). H. 12 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 hat das Fachsekretariat der ElCom den Verfahrensbeteiligten und der Verfügungsadressatin den Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. Die ewz Über- tragungsnetz AG bat das Fachsekretariat nachfolgend um eine Sitzung betreffend die technische Be- handlung der Deckungsdifferenzen. Diese Sitzung fand am 10. Januar 2014 statt. Es wurde festge- stellt, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen im Verfügungsentwurf nicht zutreffend war. In der Folge wurden den Parteien die Korrekturen per E-Mail zugestellt (act. ewz/28). 13 Am 27. Januar 2014 fand ein Telefongespräch zur Klärung einer technischen Frage (Anlaufkosten
2009) zwischen der ewz Übertragungsnetz AG und dem FS ElCom statt (act. ewz/29). Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 reichte die ewz Übertragungsnetz AG ihre Stellungnahme ein (act. ewz/30). Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 reichte die Verfügungsadressatin ihre Stellungnahme ein (act. ewz/31). I. Am 18. März 2014 fand eine Besprechung des FS ElCom mit den Verfahrensbeteiligten statt. Dabei
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wurde vereinbart, dass das FS ElCom den Verfahrensbeteiligten den aktuellen Verfügungsentwurf zu Handen der Revisionsstelle zustellt, damit die Verfahrensbeteiligten den Abschluss 2013 finalisieren können (act. ewz/34 und act. ewz/36). Mit E-Mails vom 20. März 2014 (act. ewz/35) und vom 25. März 2014 (act. ewz/37) wurden zudem Differenzen bei den Anlaufkosten und Tabellenfehler geklärt.
II Erwägungen 1 Zuständigkeit 14 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesonde- re zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und StromVV) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes und zu den Systemdienstleistungen (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12–19, Art. 22 und Art. 26 StromVV). 15 Die vorliegende Verfügung setzt die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2012 (A-2583/2009), vom 10. Juli 2013 (A-2786/2010) und vom 23. Juli 2013 (A-8581/2010) um. Zudem zieht die ElCom ihre derzeit beim Bundesverwaltungsgericht angefochtene Verfügung vom 12. März 2012 (212-00017 [alt: 952-11-018]) – das Beschwerdeverfahren ist derzeit sistiert gemäss Artikel 58 VwVG in Wiedererwägung. Die ElCom war zuständig, die ursprünglichen Verfügungen betreffend Kosten und Tarife 20092012 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen zu erlas- sen. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom auch im vorliegenden Verfahren gegeben. 2 Parteien 16 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung be- rühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 17 Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Parteistellung ist damit denjenigen Per- sonen einzuräumen, deren Rechte und Pflichten mit der vorliegenden Verfügung direkt festgelegt werden sollen. 18 Sowohl die Verfügungsadressatin als auch die Verfahrensbeteiligten waren in den erstinstanzlichen Verfahren vor der ElCom sowie in den Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht und Bun- desgericht als Parteien beteiligt. Ihnen kommt daher auch im vorliegenden Verfahren, in welchem die rechtskräftigen Urteile vollzogen werden und die erstinstanzliche Verfügung der ElCom betreffend Tarife 2012 wiedererwogen wird, Parteistellung zu.
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3 Erwägungen 3.1 Neufestsetzung der anrechenbaren Netzkosten 3.1.1 Übersicht 19 Aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2012 (A-2583/2009) sowie vom
10. Juli 2013 (A-2786/2010) und vom 23. Juli 2013 (A-8581/2010) ergeben sich folgende Korrektur- punkte: Streichung des von der ElCom vorgenommenen Abzugs von 20.5 Prozent (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 7. November 2012 [A-2583/2009], E. 7.2, Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 10. Juli 2013 [A-2786/2010], E. 5.2.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2013 [A-8581/2010], E. 5.2.1). Überprüfung der eingereichten synthetischen Werte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. November 2012 [A-2583/2009], E. 10, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2013 [A-2786/2010], E. 4.2.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2013 [A-8581/2010], E. 4.2.3). In Bezug auf die synthetisch ermittelten Werte 2010 und 2011: Streichung des Abzugs von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV und Festlegung des individuellen Korrekturfaktors auf maximal 1.47 Prozent unter Verwendung des Hösple-Index (Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 10. Juli 2013 [A-2786/2010], E. 5.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2013 [A-8581/2010], E. 5.3). In Bezug auf die synthetisch ermittelten Werte 2009 Rückindexierung der synthetischen Werte unter Verwendung des Hösple-Index anstelle des verwendeten PIP-Index und Anwendung eines individuellen Abzugs von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 7. November 2012 [A-2583/2009], E. 10). Vorliegend wird für die Be- stimmung der synthetischen Werte 2009 – entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2012 (A-2583/2009) – aus Gründen der Gleichbehandlung das Vorgehen ge- mäss den beiden jüngsten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Tarife 2010 und 2011 angewendet; folglich erfolgt ein Abzug von 1.47 Prozent unter Anwendung des Hösple- Index. 20 Die ElCom hat gemäss den obigen Vorgaben die anrechenbaren Netzkosten der Verfahrensbeteilig- ten 2 für die Tarifjahre 2009–2012 neu berechnet. Die ElCom stützt sich bei der Neuberechnung auf den von den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 7. November 2013 eingereichten Anlagespiegel (act. ewz/22). Dies ist der aktuellste im vorliegenden Verfahren eingereichte Anlagespiegel. 21 Es ergeben sich dabei im Vergleich zu den Verfügungen der ElCom vom 6. März 2009, 10. März 2010, 11. November 2011 und 12. März 2012 nachfolgend erläuterte Änderungen. Da die Tabellen zum Teil sehr umfangreich sind, wurden sie für die bessere Lesbarkeit in der vorliegenden Verfügung um nicht notwendige Spalten reduziert. Die vollständigen Tabellen finden sich in den Anhängen 3.1.2 Betriebskosten 22 Bezüglich der Betriebskosten ergibt sich aus den Urteilen keine Änderung.
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3.1.3 Anlagewerte
a) Basisjahrprinzip 23 Im Rahmen der Neufestsetzung der anrechenbaren Netzkosten und insbesondere zur Feststellung der Anlagewerte als Basis für die Kapitalkosten wurde auf ein neues Anlagegitter abgestützt (act. ewz/22, Beilage K-Bogen). Das Unternehmen machte geltend, dass die Anlagewerte, welche als Basis für die Tarife 2009 im Jahre 2008 bei der ElCom eingereicht wurden, Planwerte per 2007 seien. Demgegenüber seien die Werte per 1.1.2009 die Werte, welche anlässlich der Ausgliederung tatsäch- lich an die Übertragungsnetz AG übertragen worden seien und damit aktueller. 24 Die Werte, welche für die Festsetzung der Tarife 2009 gemäss dem von der ElCom angewendeten Basisjahrprinzip verwendet worden waren, basierten auf einem Anlagespiegel per 2006. Um die Ab- wicklung der Neufestsetzung der Tarife der Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 auf einer möglichst aktuellen Datenbasis durchführen zu können, wurde daher die ewz Übertragungsnetz AG gebeten, ein neues Anlagegitter einzureichen. 25 Die Verfügungsadressatin führt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, es sei das Ist-Ist-Prinzip anzuwenden (act. ewz/31). 26 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die Kosten auf Basis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Für die Tarife 2009 bedeutet dies, dass für alle Übertragungsnetzeigentümer die Anlagewerte per 31.12.2007 als Grundlage verwendet wurden. Ein Abweichen von diesem Prinzip für die ewz Übertra- gungsnetz AG im Rahmen der Neufestsetzung der anrechenbaren Kosten würde damit zu einer Un- gleichbehandlung führen. Allfällig entstandene Differenzen aus Investitionen und Desinvestitionen im Jahre 2009 wurden in der Verfügung vom 12. März 2012 (Verfahren 952-11-018, Tarife 2012 Netz- ebene 1) mittels Berechnung der Deckungsdifferenzen bereits berücksichtigt. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 gestützt (A-2876/2010, E. 5.1). 27 Aus diesem Grund wird am Basisjahrprinzip (Verwendung der Werte per 31.12.2007 für die Tarife 2009, der Werte per 31.12.2008 für die Tarife 2010, der Werte per 31.12.2009 für die Tarife 2011 so- wie der Werte per 31.12.2010 für die Tarife 2012) festgehalten. 28 Das Unternehmen hat mit der Eingabe vom 7. November 2013 (act. ewz/22) die Anlagewerte – fortgeschrieben bis und mit Stichtag 31.12.2012 – eingereicht. Dies entspricht gemäss dem Basisjahr- prinzip den Anlagewerten, wie sie bis und mit dem Tarifjahr 2014 den anrechenbaren Kosten zugrun- de liegen. Vorliegende Rückabwicklung umfasst jedoch lediglich die Tarifjahre 2009–2012 und damit entsprechend die zugrundeliegenden Basisjahre 2007–2010. 29 Allfällige Differenzen zwischen den Werten der Basisjahre und der Geschäftsjahre (Anlagezu- und Abgänge in den dazwischen liegenden Jahren) werden über die Deckungsdifferenzen der jeweiligen Jahre ausgeglichen. Die ewz Übertragungsnetz AG hat ihre Anlagen bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht an die Swissgrid überführt. Die anrechenbaren Kosten fallen damit bei der ewz Übertragungs- netz AG an und umfassen bis heute die Tarifjahre 2009 bis 2013. Die Anlagezu- und Abgänge der Jahre 2009 und 2010 sowie Differenzen bezüglich der Betriebs- und Anlaufkosten wurden mit der Berechnung der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 in der Tarifverfügung des Jahres 2012 vom
12. März 2012 bereits abgerechnet. Vorliegend sind für diese Jahre damit nur noch die sogenannt bestrittenen Differenzen, die sich aus den Urteilen zu den Tarifen 2009 und 2010 ergeben, abzuwi- ckeln. Diese werden im Abschnitt 3.1.9 erläutert.
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30 Die Anlagezu- und Abgänge sowie Differenzen bezüglich der Betriebs- und Anlaufkosten der Jahre 2011, 2012 und 2013 sind aus Gründen der Gleichbehandlung aller Parteien in separaten Verfahren zur Bestimmung der Deckungsdifferenzen der entsprechenden Jahre zu behandeln. Für die Tarifjahre 2011 und 2012 wurden bereits entsprechende Verfahren eröffnet, die derzeit sistiert sind (vgl. Zwi- schenverfügung der ElCom vom 13. Mai 2013 [212-00048, alt: 952-13-008] sowie Zwischenverfügung der ElCom vom 17. Oktober 2013 [212-00058, alt: 952-13-024]). Für die Tarife 2013 und allenfalls spätere Jahre bis zur Überführung der Anlagen der ewz Übertragungsnetz AG an die Verfügung- sadressatin wird ebenfalls ein entsprechendes Verfahren zur Bestimmung der Deckungsdifferenzen zu eröffnen sein.
b) Anwendung der synthetischen Methode 31 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Juli 2013 festgehalten, dass die ewz Übertragungsnetz AG zur Anwendung der synthetischen Methode grundsätzlich berechtigt sei (A-2786/2010, E. 4.2.3). Die ElCom hat daher mit Ausnahme der Grundstücke (vgl. Rz. 32 ff.) keine Prüfung der Anwendung der synthetischen Methode für Anlagewerte vor 1999 vorgenommen.
c) Synthetische Bewertung der Grundstücke inkl. Indexierung 32 In seinem Urteil vom 7. Mai 2013 (A-2654/2009) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmemethode handelt, die nur dann an- gewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen. Gemäss Artikel 216 Absatz 1 OR bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb in das Grundbuch eingetragen wer- den (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind ge- mäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV, SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten (E. 8.6.2). 33 Die ewz Übertragungsnetz AG macht geltend, dass die in den Belegen für das Grundbuch aufgeführ- ten Werte oft nicht einen vollständigen Aufschluss über die Grundstückwerte zu geben vermöchten, da die Grundstücke häufig umparzelliert, getauscht oder zusammengelegt worden seien. Zudem seien Erschliessungskosten in Vorbereitung der darauf zu erstellenden Anlagen nicht enthalten. Aus diesem Grund bewerte die ewz Übertragungsnetz AG die Grundstücke vor 1999 synthetisch (act. ewz/22). 34 Die Vorbringen der ewz Übertragungsnetz AG bezüglich der Grundbucheinträge erscheinen plausibel, weshalb die Grundstücke in Anbetracht des nicht wesentlichen Anteiles vor 1999 ausnahmsweise mit der synthetischen Methode bewertet werden dürfen. 35 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird der Hösple-Index für alle synthetischen Werte verwendet. Die synthetische Bewertung von Grundstücken des Übertragungs- netzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Die Branche hat im Rahmen dieser Methode einen generell anwendbaren Einheitswert für die Grundstücke von 100 Franken pro Quadratmeter definiert, welcher von der ElCom akzeptiert wird. Die so bewerteten Grundstücke werden anschliessend ebenfalls rückindexiert und in die Gesamtsumme zur Bestimmung des individuellen Korrekturfaktors einbezogen. Im von der ewz Übertragungsnetz AG
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eingereichten Anlagespiegel („K-Bogen“) bilden die geltend gemachten Werte diese Vorgehensweise ab (act. ewz/22, Beilage K-Bogen).
d) Zusammenhang mit Verfahren 928-10-002 / Überführung 36 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Urteil vom 11. November 2013 zu den Bewertungsprinzi- pien für die Bestimmung des massgeblichen Übertragungswertes der Anlagen der Übertragungsnetz- eigentümer an die Swissgrid AG gemäss Artikel 33 StromVG geäussert. Vorliegendes Verfahren be- zieht sich auf die Berechnung der anrechenbaren Kosten der ewz Übertragungsnetz AG für die Be- rechnung der Tarife für die Netzebene 1. Mit Urteil vom 21. November 2013 hat das Bundesverwal- tungsgericht denn auch festgehalten, dass sich Artikel 33 Absatz 4 und 5 StromVG nicht zur Berech- nung der Netznutzungstarife äussern. Entsprechend kann aus den Bewertungsprinzipien gemäss dem Urteil vom 11. November 2013 nicht auf die Bewertungsgrundlage für die Netznutzungsentgelte ge- schlossen werden. Die Bewertungsgrundlagen zur Festlegung der Netzkosten sind in Artikel 15 StromVG und in Artikel 13 Absatz 4 StromVV mit den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkos- ten und in Ausnahmefällen mit synthetischer Methode geregelt.
e) Anrechenbare Anlagewerte 2009 37 Die ewz Übertragungsnetz AG hat ursprünglich Anlagerestwerte (inkl. Anlagen im Bau) von insgesamt […] Franken eingereicht (vgl. nachfolgende Tabelle 2 Spalte 2, „verfügt“). Hiervon waren […] Franken geltend gemachte Anlaufkosten (vgl. Anhang 3 Verfügung vom 6.3.2009). Die Anlaufkosten sind nicht Gegenstand der vorliegenden Rückabwicklung und werden daher nicht berücksichtigt. Sie waren auch nicht im eingereichten Anlagespiegel einzutragen (vgl. Rz. 77). Für die Anlagen, welche vor 1999 er- stellt wurden, hatte die ewz Übertragungsnetz AG ursprünglich […] Franken synthetische Restwerte geltend gemacht. Davon wurden von der ElCom […] als synthetische Werte definiert und vollständig gestrichen (vgl. nachfolgende Tabelle 2 Spalte 11 und 14, „verfügt“). Die Differenz wurde als histori- sche Kosten anerkannt. Für die nach dem 1.1.1999 erstellten Anlagen waren historische Restwerte von insgesamt […] verfügt worden (vgl. nachfolgende Tabelle 2 Spalten 5, 8 und 9, „verfügt“). 38 In der Beschwerde vom 20. April 2009 ans Bundesverwaltungsgericht hat die ewz Übertragungsnetz AG historische Restwerte von […] Franken geltend gemacht (vgl. Antrag 2a). Diese Summe stimmte nicht mit den Angaben im bei der ElCom ursprünglich eingereichten Anlagespiegel [act. NN/29 (15)] überein und kann vom Fachsekretariat der ElCom nicht mehr nachvollzogen werden. 39 Mit Schreiben vom 7. November 2013 reichte die ewz Übertragungsnetz AG mit dem neuen Anlagegitter („K-Bogen“) neu historisch bewertete Restwerte inklusive Anlagen im Bau in der Gesamt- höhe von […] Franken (vor 2004 von […] Franken und nach 2004 von […] Franken) ein. Diese Werte wurden vorliegend gesamthaft übernommen (vgl. unten Tabelle 2 Spalte 9, „neu“). Insgesamt hat das Unternehmen zudem neu […] Franken synthetische Restwerte eingereicht (vgl. unten Tabelle 2 Spalte 10, „neu“, vgl. auch nachfolgend, Rz. 41). 40 Die Kürzung der eingereichten synthetischen Anschaffungszeitwerte um CHF […] in Spalte 11 (Korrektur individuell) wird gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A-2583/2009 vollständig aufgehoben. 41 In Anwendung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2013 im Verfahren A-2786/2010 wurde der individuelle Korrekturfaktor gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV für die ewz Übertragungsnetz AG auf 1.47 Prozent festgesetzt. Die Berechnung des Abzugs erfolgt demgemäss auf den synthetischen Einstandswerten, das heisst nach Rückindexierung und vor Abschreibung. Die ewz Übertragungsnetz AG hat insgesamt […] Franken synthetische Einstandswerte eingereicht. Der
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Abzug von 1.47 Prozent entspricht damit […] Franken. Alternativ kann der Abzug – im Sinne einer Kontrollrechnung – auch auf den Restwerten (d.h. nach Abzug der linearen Abschreibungen) gerech- net werden. In diesem Fall beträgt der Abzug von 1.47 Prozent bezogen auf die Restwerte nach Ab- schreibungen […] Franken (vgl. unten Tabelle 2 Spalte13, „neu“). Die anrechenbaren Restwerte nach Abzug betragen in jedem Fall […] Franken. Folgende Tabelle veranschaulicht diesen Zusammenhang für die Werte des Tarifjahres 2009 der ewz Übertragungsnetz AG:
[…] Tabelle 1 Berechnung individueller Korrekturfaktor vor und nach Abschreibungen
42 Da die Gliederung der Tabellen der bisherigen Verfügungen der Jahre 2009 bis 2012 den Abzug auf den Restwerten impliziert, wird nachfolgend der Abzug nach Abschreibungen in den Tabellen aufge- führt. 43 Aus obigen Darstellungen ergeben sich folgende, neu anrechenbaren Anlagewerte für die Tarife 2009 (Tabelle 4 der Verfügung vom 6. März 2009):
[…] Tabelle 2 Anlagewerte 2009 (Tabelle 4 der Verfügung vom 6. März 2009)
f) Anrechenbare Anlagewerte 2010 44 Die anrechenbaren Anlagewerte für das Tarifjahr 2010 basieren auf den Werten per 31.12.2008 und sind damit eine Fortschreibung der anrechenbaren Anlagewerte für das Jahr 2009 (Basis 2007). Diese Vermögenswerte wurden gegenüber dem Vorjahr um die primärseitigen Schaltfelder erweitert, welche ab dem Jahr 2010 der Netzebene 1 zugeordnet werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. d StromVV i.V.m. Art. 32 Abs. 3 StromVV). Diese primärseitigen Schaltfelder wurden im von der ewz Übertragungsnetz AG eingereichten K-Bogen für das Jahr 2010 noch nicht berücksichtigt und entsprechend von der ElCom korrigiert (ausmachend Restwerte in der Höhe von Fr. […], vgl. nachfolgende Tabelle 3 Spalte 17, „neu“). 45 Die ewz Übertragungsnetz AG hat für das Jahr 2010 neu Anlagerestwerte (inkl. Anlagen im Bau) von insgesamt […] Franken eingereicht. Hiervon bereits in Abzug gebracht sind […] Franken für die An- laufkosten. Die Anlaufkosten sind nicht Gegenstand der vorliegenden Rückabwicklung und werden daher nicht berücksichtigt. Sie waren auch nicht im eingereichten Anlagespiegel einzutragen (vgl. Rz. 77). Unter Berücksichtigung der ab dem Tarifjahr 2010 anrechenbaren primärseitigen Anlagen sind Restwerte von insgesamt […] Franken anrechenbar (vgl. nachfolgende Tabelle 3 Spalte 21, „neu“). Hiervon entfallen insgesamt […] Franken auf historische Restwerte und […] Franken auf synthetische Restwerte (vgl. nachfolgende Tabelle 3 Spalten 15 und 20, „neu“). 46 Der individuelle Korrekturfaktor von 1.47 Prozent entspricht einem Abzug vor Abschreibungen von […] Franken und nach Abschreibungen bezogen auf die Restwerte von […] Franken (vgl. nachfolgende
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Tabelle 3 Spalte 19, „neu“). Die anrechenbaren Restwerte nach Abzug betragen in jedem Fall […] Franken. 47 Für 2010 ergeben sich damit folgende Änderungen bezüglich der anrechenbaren Anlagewerte (Tabelle 2 der Verfügung vom 4. März 2010):
[…] Tabelle 3 Anlagewerte 2010 (Tabelle 2 der Verfügung vom 4. März 2010)
g) Anrechenbare Anlagewerte 2011 48 Die anrechenbaren Anlagewerte für das Jahr 2011 sind wiederum eine Fortschreibung der anrechen- baren Anlagewerte für das Jahr 2009 (Basis 2007), inklusive der primärseitigen Schaltfelder. Diese wurden im von der ewz Übertragungsnetz AG eingereichten K-Bogen für das Jahr 2011 noch nicht berücksichtigt und wurden entsprechend von der ElCom korrigiert (ausmachend Restwerte in der Hö- he von Fr. […], nachfolgende Tabelle 4 Spalte 17, „neu“). 49 Die ewz Übertragungsnetz AG hat für das Jahr 2011 neu Anlagerestwerte (inkl. Anlagen im Bau) von insgesamt […] Franken eingereicht (nachfolgende Tabelle 4 Spalte 2, „neu“). Unter Berücksichtigung der ab dem Tarifjahr 2010 anrechenbaren primärseitigen Anlagen sind Restwerte von insgesamt […] Franken anrechenbar (nachfolgende Tabelle 4 Spalte 20, „neu“). Hiervon entfallen […] Franken auf historische Restwerte und […] Franken auf synthetische Restwerte (nachfolgende Tabelle 4, Spalten 15 und 19 „neu“). 50 Der individuelle Korrekturfaktor von 1.47 Prozent entspricht einem Abzug vor Abschreibungen von […] Franken und nach Abschreibungen bezogen auf die Restwerte […] Franken (nachfolgende Tabelle 4 Spalte 18, „neu“). Die anrechenbaren Restwerte nach Abzug betragen in jedem Fall […] Franken. 51 Für 2011 ergeben sich damit folgende Änderungen bezüglich der anrechenbaren Anlagewerte (Tabelle 3 der Verfügung vom 11. November 2010):
[…] Tabelle 4 Anlagewerte 2011 (Tabelle 3 der Verfügung vom 11. November 2010)
h) Anrechenbare Anlagewerte 2012 52 Die anrechenbaren Anlagewerte für das Jahr 2012 sind ebenfalls eine Fortschreibung der anrechen- baren Anlagewerte für das Jahr 2009 (Basis 2007), inklusive der primärseitigen Schaltfelder. Die ewz Übertragungsnetz AG hat für das Jahr 2012 Anlagerestwerte (inkl. Anlagen im Bau) von insgesamt […] Franken eingereicht (nachfolgende Tabelle 5 Spalte 2, „neu“). Diese Restwerte sind vollständig anrechenbar (nachfolgende Tabelle 5 Spalte 21, „neu“). Hiervon entfallen […] Franken auf historische
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Restwerte und […] Franken auf synthetische Restwerte (nachfolgende Tabelle 5 Spalten 15 und 20, „neu“). 53 Der individuelle Korrekturfaktor von 1.47 Prozent entspricht einem Abzug vor Abschreibungen von [...] Franken oder nach Abschreibungen bezogen auf die Restwerte von […] Franken (nachfolgende Ta- belle 5 Spalte 19, „neu“). Die anrechenbaren Restwerte nach Abzug betragen in jedem Fall […] Fran- ken. 54 Für 2012 ergeben sich damit folgende Änderungen bezüglich der anrechenbaren Anlagewerte (Tabelle 2 der Verfügung vom 12. März 2012):
[…] Tabelle 5 Anlagewerte 2012 (Tabelle 2 der Verfügung vom 12. März 2012)
3.1.4 Kalkulatorische Zinskosten auf dem Anlagevermögen a) Kalkulatorische Zinskosten Tarife 2009 55 Entsprechend der angepassten Anlagewerte für die Tarife 2009 werden die Zinskosten angepasst. Die ewz Übertragungsnetz AG hat für 2009 neu Zinskosten von insgesamt […] Franken geltend ge- macht. Hiervon waren […] Franken Zinsen für geltend gemachte Anlaufkosten. Die Anlaufkosten sind nicht Gegenstand der vorliegenden Rückabwicklung und werden daher nicht berücksichtigt. Sie waren auch nicht im eingereichten Anlagespiegel einzutragen (vgl. Rz. 77). Damit verbleiben […] Franken geltend gemachte Zinsen für Anlagewerte für das Jahr 2009 (vgl. nachfolgende Tabelle 6 Spalte 10). 56 Der anwendbare WACC für 2009 beträgt 4.55 Prozent beziehungsweise reduziert 3.55 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV und Weisung 2/2008 der ElCom. Damit ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 5 der Verfügung vom
6. März 2009:
[…] Tabelle 6 Kalkulatorische Zinsen 2009 (Tabelle 5 der Verfügung vom 6. März 2009)
b) Kalkulatorische Zinskosten Tarife 2010 57 Entsprechend der angepassten Anlagewerte für die Tarife 2010 werden auch die Zinskosten angepasst. Die ewz Übertragungsnetz AG hat für 2010 neu insgesamt […] Franken Zinskosten gel- tend gemacht ohne die primärseitigen Schaltfelder, jedoch mit […] Franken Zinsen für die Anlaufkos- ten. Die Anlaufkosten sind nicht Gegenstand der vorliegenden Rückabwicklung und werden daher nicht berücksichtigt. Sie waren auch nicht im eingereichten Anlagespiegel einzutragen (vgl. Rz. 77).
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58 Der anwendbare WACC für 2010 beträgt 4.55 Prozent beziehungsweise reduziert 3.55 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV und Weisung 3/2009 der ElCom. Damit ergeben sich unter Berücksichtigung der Zinsen für die primärseitigen Schaltfelder folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 3 der Verfügung vom 4. März 2010:
[…] Tabelle 7 Kalkulatorische Zinsen 2010 (Tabelle 3 der Verfügung vom 4. März 2010)
c) Kalkulatorische Zinskosten Tarife 2011 59 Entsprechend der angepassten Anlagewerte für die Tarife 2011 werden auch die Zinskosten angepasst. Die ewz Übertragungsnetz AG hat für 2011 neu insgesamt […] Franken Zinsen geltend gemacht ohne die primärseitigen Schaltfelder, jedoch inklusive […] Franken Zinsen für geltend ge- machte Anlaufkosten. Die Anlaufkosten sind nicht Gegenstand der vorliegenden Rückabwicklung und werden daher nicht berücksichtigt. Sie waren auch nicht im eingereichten Anlagespiegel einzutragen (vgl. Rz. 7737). 60 Der anwendbare WACC für 2011 beträgt 4.25 Prozent beziehungsweise reduziert 3.25 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV und Weisung 2/2010 der ElCom. Die ewz Übertragungsnetz AG hat den WACC der Jahre 2009 und 2010 weiterverwendet (4.55% bzw. 3.55%). Entsprechend wurden die anrechenbaren Zinsen korrigiert. 61 Damit wurden der ewz Übertragungsnetz AG […] Franken historische Zinsen für Anlagen nach 2004 (vgl. nachfolgende Tabelle 8 Spalte 8, „neu“), […] Franken historische Zinsen für Anlagen vor 2004 (vgl. nachfolgende Tabelle 8 Spalte 4, „neu“) sowie […] Franken Zinsen auf den synthetischen Rest- werten (vgl. nachfolgende Tabelle 8 Spalte 6, „neu“) zugesprochen. Für die primärseitigen Anlagen sind […] Franken Zinskosten anrechenbar (Basis: […] Franken Restwerte, vgl. oben Rz. 49). Diese sind in den Zinsen auf den synthetischen Restwerten bereits eingerechnet. 62 Insgesamt wurden damit der ewz Übertragungsnetz AG […] Franken Zinskosten zugesprochen, was gegenüber den eingereichten Werten von […] Franken einer Differenz von […] Franken inkl. Anlauf- kosten und von […] Franken ohne Anlaufkosten zu Lasten der ewz Übertragungsnetz AG entspricht. Damit ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 4 der Verfügung vom 11. November 2010:
[…] Tabelle 8 Kalkulatorische Zinsen 2011 (Tabelle 4 der Verfügung vom 11. November 2010)
d) Kalkulatorische Zinskosten Tarife 2012 63 Entsprechend der angepassten Anlagewerte für die Tarife 2012 werden die Zinskosten angepasst. Die ewz Übertragungsnetz AG hat für 2012 insgesamt […] Franken Zinsen geltend gemacht inklusive der primärseitigen Schaltfelder, jedoch mit […] Franken Zinsen für geltend gemachte Anlaufkosten.
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Die Anlaufkosten sind nicht Gegenstand der vorliegenden Rückabwicklung und werden daher nicht berücksichtigt. Sie waren auch nicht im eingereichten Anlagespiegel einzutragen (vgl. Rz. 77). 64 Der anwendbare WACC für 2012 beträgt 4.14 Prozent beziehungsweise reduziert 3.14 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV und Weisung 1/2011 der ElCom. Die ewz Übertragungsnetz AG hat den WACC der Jahre 2009 und 2010 weiterverwendet (4.55% bzw. 3.55%). Entsprechend wurden die anrechenbaren Zinsen korrigiert. 65 Damit wurden der ewz Übertragungsnetz AG […] Franken historische Zinsen für Anlagen nach 2004 (vgl. nachfolgende Tabelle 9 Spalte 6, „neu“), […] Franken historische Zinsen für Anlagen vor 2004 (vgl. nachfolgende Tabelle 9 Spalte 4, „neu“) sowie […] Franken Zinsen auf den synthetischen Rest- werten (vgl. nachfolgende Tabelle 9 Spalte 8, „neu“) zugesprochen. Insgesamt wurden damit der ewz Übertragungsnetz AG […] Franken Zinskosten zugesprochen, was gegenüber den eingereichten Wer- ten von […] Franken einer Differenz von […] Franken zu Lasten der ewz Übertragungsnetz AG ent- spricht. 66 Damit ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 3 der Verfügung vom 12. März 2012:
[…] Tabelle 9 Kalkulatorische Zinsen 2012 (Tabelle 3 der Verfügung vom 12. März 2012)
3.1.5 Kalkulatorische Abschreibungen auf Anlagevermögen 67 Die ewz Übertragungsnetz AG weist Abschreibungen aus, welche um ein Jahr von den erwarteten Abschreibungen abweichen. Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die Abschreibungen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrieben werden. 68 Vor allem Gemeindebetriebe haben offenbar früher des Öfteren im Bau befindliche Anlagen im letzten Jahr der Fertigstellung als Anlagen im Bau in das Anlagevermögen aufgenommen und im Folgejahr vom Status „im Bau“ in den Status „fertige Anlage“ gewechselt, ohne jedoch das Zugangsjahr ent- sprechend anzupassen. Mit diesem Wechsel fehlen bei einer Kontrolle über die Rückrechnung auf- grund des Zugangsjahres scheinbar ein Jahr Abschreibungen, da die erste Abschreibung ein Jahr nach dem Zugangsjahr erfolgt (act. ewz/22). Diese Erklärung erscheint plausibel. Es besteht daher kein Widerspruch zu Artikel 13 Absätze 1 und 2 StromVV. a) Kalkulatorische Abschreibungen: Tarife 2009 69 Die ewz Übertragungsnetz AG hat für die Tarife 2009 neu insgesamt […] Franken Abschreibungen eingereicht. Hierin sind keine Werte für Anlaufkosten enthalten, weshalb der gesamte Abschreibungsbetrag anrechenbar ist. Daraus ergeben sich anrechenbare historische Abschreibun- gen von […] Franken (vgl. nachfolgende Tabelle 10 Spalte 5, „neu“) sowie […] Franken Abschreibun- gen für synthetisch bewertete Anlagen (vgl. nachfolgende Tabelle 10 Spalte 8, „neu“). Insgesamt sind somit für die Tarife 2009 […] Franken Abschreibungen anrechenbar (vgl. nachfolgende Tabelle 10 Spalte 9, „neu“).
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70 Damit ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 6 der Verfügung vom 6. März 2009:
[…] Tabelle 10 Kalkulatorische Abschreibungen 2009 (Tabelle 6 der Verfügung vom 6. März 2009)
b) Kalkulatorische Abschreibungen Tarife 2010 71 Die ewz Übertragungsnetz AG hat für die Tarife 2010 neu insgesamt […] Franken Abschreibungen eingereicht. Hierin sind keine Werte für Anlaufkosten enthalten, weshalb der gesamte Abschreibungsbetrag anrechenbar ist. Aus den primärseitigen Anlagewerten ab 2010 ergeben sich zusätzliche, nicht geltend gemachte Abschreibungen in der Höhe von […] Franken. Daraus ergeben sich anrechenbare historische Abschreibungen von […] Franken (vgl. nachfolgende Tabelle 11 Spalte 5, „neu“) sowie […] Franken Abschreibungen für synthetisch bewertete Anlagen (vgl. nachfolgende Tabelle 11 Spalte 9, „neu“). Insgesamt sind somit für die Tarife 2010 […] Franken Abschreibungen anrechenbar (vgl. nachfolgende Tabelle 11 Spalte 10, „neu“). 72 Damit ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 4 der Verfügung vom 4. März 2010:
[…] Tabelle 11 Kalkulatorische Abschreibungen 2010 (Tabelle 4 der Verfügung vom 4. März 2010)
c) Kalkulatorische Abschreibungen Tarife 2011 73 Die ewz Übertragungsnetz AG hat für die Tarife 2011 neu insgesamt […] Franken Abschreibungen eingereicht. Hierin sind […] Franken für Abschreibungen auf den Anlaufkosten enthalten, die bereits anderweitig berücksichtigt werden (vgl. Rz. 77), weshalb nur die Differenz von […] Franken als Abschreibungen auf Anlagen anrechenbar ist. Aus den primärseitigen Anlagewerten ab 2010 ergeben sich hingegen zusätzliche, nicht geltend gemachte Abschreibungen in der Höhe von […] Franken. Daraus ergeben sich anrechenbare historische Abschreibungen von […] Franken (vgl. nachfolgende Tabelle 12 Spalte 5, „neu“) sowie […] Franken Abschreibungen für synthetisch bewertete Anlagen (vgl. nachfolgende Tabelle 12 Spalte 9, „neu“). Insgesamt sind somit für die Tarife 2011 […] Franken Abschreibungen anrechenbar (vgl. nachfolgende Tabelle 12 Spalte 10, „neu“). 74 Damit ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 5 der Verfügung vom 11. November 2010:
[…] Tabelle 12 Kalkulatorische Abschreibungen 2011 (Tabelle 5 der Verfügung vom 11. November 2010)
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d) Kalkulatorische Abschreibungen Tarife 2012 75 Die ewz Übertragungsnetz AG hat für die Tarife 2012 insgesamt […] Franken Abschreibungen eingereicht. Hierin sind […] Franken für Abschreibungen auf den Anlaufkosten enthalten, die bereits anderweitig berücksichtigt werden (vgl. Rz. 77), weshalb nur die Differenz von […] Franken als Abschreibungen auf Anlagen anrechenbar ist. Daraus ergeben sich anrechenbare historische Ab- schreibungen von […] Franken (vgl. nachfolgende Tabelle 13 Spalte 5, „neu“) sowie […] Franken Ab- schreibungen für synthetisch bewertete Anlagen (vgl. nachfolgende Tabelle 13 Spalte 9, „neu“). Ins- gesamt sind somit für die Tarife 2012 […] Franken Abschreibungen anrechenbar (vgl. nachfolgende Tabelle 13 Spalte 10, „neu“). 76 Damit ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 4 der Verfügung vom 12. März 2012:
[…] Tabelle 13 Kalkulatorische Abschreibungen 2012 (Tabelle 4 der Verfügung vom 12. März 2012)
3.1.6 Anlaufkosten 77 Die Anlaufkosten bilden nicht Gegenstand der vorliegenden Rückabwicklung. Allfällige Anpassungen der Anlaufkosten waren mit der Berechnung der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 (vgl. Verfügung vom 12. März 2012) zu berücksichtigen oder werden in den Verfahren betreffend Deckungsdifferen- zen für die Tarifjahre 2011 folgende festzulegen sein (vgl. Rz. 29 und 30). Mit Schreiben vom
7. November 2013 reichte die ewz Übertragungsnetz AG auch Werte für die Anlaufkosten ein. Diese werden aus obigen Gründen nicht berücksichtigt. 78 Hingegen ist folgender Umstand für die Berechnung der Deckungsdifferenzen zu berücksichtigen: Die anrechenbaren Anlaufkosten wurden in der Verfügung vom 6. März 2009 zusammen mit den Anlage- werten berücksichtigt. Aus diesem Grund sind sie in der vorliegenden Rückabwicklung in der Berech- nung der Deckungsdifferenzen entsprechend zu behandeln (vgl. Rz. 95). 3.1.7 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen (NUV) 79 Aufgrund der geänderten anrechenbaren Anlagewerte und der daraus folgenden Änderungen in der Verzinsung des Anlagevermögens und der Abschreibungen, verändert sich die Basis zur Berechnung des Nettoumlaufvermögens (Summe aus Betriebskosten, Abschreibungen, Verzinsung des Anlage- vermögens und Anlaufkosten). Das anrechenbare Nettoumlaufvermögen entspricht 1/24 dieser Basis des Nettoumlaufvermögens (Nettoumlaufvermögen von einem halben Monatsumsatz). Das anrechen- bare Nettoumlaufvermögen wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Ziff. 3.1.4) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst.
a) Nettoumlaufvermögen Tarife 2009 80 Für die Tarife 2009 ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 7 der Verfügung vom
6. März 2009:
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[…] Tabelle 14 Nettoumlaufvermögen 2009 (Tabelle 7 der Verfügung vom 6. März 2009)
b) Nettoumlaufvermögen Tarife 2010 81 Für die Tarife 2010 ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 7 der Verfügung vom
4. März 2010:
[…] Tabelle 15 Nettoumlaufvermögen 2010 (Tabelle 6 der Verfügung vom 4. März 2010)
c) Nettoumlaufvermögen Tarife 2011 82 Für die Tarife 2011 ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 7 der Verfügung vom
11. November 2010:
[…] Tabelle 16 Nettoumlaufvermögen 2011 (Tabelle 7 der Verfügung vom 11. November 2010)
d) Nettoumlaufvermögen Tarife 2012 83 Für die Tarife 2012 ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 7 der Verfügung vom
12. März 2012:
[…] Tabelle 17 Nettoumlaufvermögen 2012 (Tabelle 6 der Verfügung vom 12. März 2012) 3.1.8 Anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt 84 Die vorgehend erläuterten Änderungen finden sich in der nachfolgenden Tabelle 18 zusammenge- fasst. Die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten finden sich auch in der Tabelle 9 für das Jahr 2009, in Tabelle 7 für das Jahr 2010, in Tabelle 8 für das Jahr 2011 und in Tabelle 8 für das Jahr 2012.
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[…] Tabelle 18 Gesamte anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten 2009 bis 2012 85 Insgesamt erhöhen sich die anrechenbaren Netzkosten der ewz Übertragungsnetz AG für das Jahr 2009 um […] Franken, für das Jahr 2010 um […] Franken, für das Jahr 2011 um […] Franken und für das Jahr 2012 um […] Franken.
3.1.9 Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 86 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes finden wie in Rz. 23 ff. ausgeführt jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die Kosten auf Basis des letzten abgeschlossenen Ge- schäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basis- jahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdif- ferenzen ausgeglichen. Mit Verfügung vom 12. März 2012 (212-00017 [alt: 952-11-018]) hat die El- Com erstmals Deckungsdifferenzen gerechnet. Die Verfügung umfasste die Deckungsdifferenzen für die Jahre 2009 und 2010 (vgl. Verfahren 952-11-018, Tarife 2012 Netzebene 1). Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 gestützt (A-2876/2010, E. 5.1). 87 Folgendes sind die Basisjahre und die Tarifjahre der vorliegenden Rückabwicklung: Verwendung der Werte per 31.12.2007 für die Tarife 2009, der Werte per 31.12.2008 für die Tarife 2010, der Werte per 31.12.2009 für die Tarife 2011 sowie der Werte per 31.12.2010 für die Tarife 2012. 88 Wie in Rz. 23 ff. erläutert, werden in der vorliegenden Rückabwicklung die Deckungsdifferenzen von 2009 und 2010 berücksichtigt. Die Anlagezu- und Abgänge sowie Differenzen bezüglich der Betriebs- und Anlaufkosten der Jahre 2011, 2012 und 2013 hingegen sind aus Gründen der Gleichbehandlung aller Parteien in separaten Verfahren zur Bestimmung der Deckungsdifferenzen der entsprechenden Jahre zu definieren. Betreffend die Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 wurden diesbezüg- lich bereits entsprechende Verfahren eröffnet, die derzeit sistiert sind (vgl. Zwischenverfügung der ElCom vom 13. Mai 2013 [212-00048, alt: 952-13-008] sowie Zwischenverfügung der ElCom vom 17. Oktober 2013 [212-00058, alt: 952-13-024]). 89 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen erfolgt für die entsprechenden Tarifjahre auf dem Ist-Prinzip gemäss Weisung 1/2012 der ElCom (vgl. auch die Erläuterungen in der Verfügung vom 12. März 2012, Rz . 158 ff.). Dies bedeutet, dass die anrechenbaren Anlagewerte als Grundlage für die kalkula- torischen Kapitalkosten nicht mehr auf dem Basisjahr berechnet werden, sondern auf dem jeweiligen Tarifjahr. Die Deckungsdifferenzen für die Jahre 2009 und 2010 wurden in der Verfügung vom
12. März 2012 auf der Basis der von der ElCom in den Verfahren Tarife 2009 und Tarife 2010 festge- legten anrechenbaren kalkulatorischen Kosten gerechnet. Aufgrund der Rechtsmittelentscheide und der aus diesen Urteilen folgenden vorliegenden Neuberechnung der anrechenbaren Kosten sind die Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 neu zu berechnen. Die Deckungsdifferenzen werden normaler- weise auf der Basis der Betriebskosten, der Kapitalkosten und der Anlaufkosten berechnet. Da sich die Veränderungen der vorliegenden Rückabwicklung jedoch auf die Kapitalkosten beschränken, wer- den nachfolgend nur die durch die Kapitalkosten verursachten Änderungen in den Deckungsdifferen- zen betrachtet. 90 Die für die Tarife 2009 und 2010 im Verfahren Tarife 2012 ermittelten Deckungsdifferenzen wurden mit dem für 2012 gültigen Zinssatz verzinst (vgl. Weisung 1/2012 der ElCom). Eine Verzinsung erfolg-
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te jedoch nur, wenn eine Unterdeckung vorlag. Überdeckungen wurden ausnahmsweise und unpräju- diziell zu Gunsten der Unternehmen nicht verzinst (vgl. Verfügung vom 12. März 2012, Rz. 220).
a) Deckungsdifferenzen 2009 91 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen erfolgt auf den Ist-Anlagewerten per Ende des Tarifjahres 2009 im Vergleich mit den Anlagewerten per Ende des Basisjahres 2007. Dazu werden für die anre- chenbaren Ist-Zinsen die Anlagewerte per 31.12.2009 (Ist-Werte, inkl. Anlagen im Bau) mit dem Zins- satz von 2009 verzinst (3.55% bzw. 4.55%). Zu diesen anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen auf den Ist-Werten werden die Abschreibungen per 31.12.2009 hinzugerechnet. Das Total der beiden Werte ergibt die anrechenbaren Kapitalkosten ohne Nettoumlaufvermögen per 31.12.2009. 92 Die Berechnung des Nettoumlaufvermögens per 31.12.2009 erfolgt bezüglich der Kapitalkosten auf der Basis der anrechenbaren Kapitalkosten ohne Nettoumlaufvermögen per 31.12.2009 (vgl. Rz. 91). Bezüglich der anrechenbaren Anlaufkosten und Betriebskosten wurden die im Rahmen der Berech- nung der Deckungsdifferenzen 2009 als Ist-Kosten deklarierten Aufwände eingesetzt. Dieses Vorge- hen ist möglich, da sich durch die Rückabwicklung gemäss obigen Ausführungen weder bei den an- laufkosten noch bei den Betriebskosten Änderungen ergeben. 93 Daraus ergeben sich Kapitalkosten auf Ist-Basis per 31.12.2009 von insgesamt […] Franken:
[…] Tabelle 19 Nachweis der Kapitalkosten per 31.12.2009 (Ist-Prinzip)
94 Für das Jahr 2009 wurde für die ewz Übertragungsnetz AG im Tarifverfahren 2012 der Berechnung der Deckungsdifferenz anrechenbare Kapitalkosten von insgesamt […] Franken zugrundegelegt. Die- se basierten auf den für das Tarifjahr 2011 verfügten Anlagewerten bezogen auf das Basisjahr 2009 per 31.12.2009, ohne die primärseitigen Anlagen (vgl. Tabelle 7A Spalte 8 der Verfügung vom 12. März 2012). 95 Wie oben erläutert wurden die anrechenbaren Anlaufkosten in der Verfügung vom 6. März 2009 zusammen mit den Anlagewerten berücksichtigt (vgl. Rz. 77). Die Tabelle 9 der Verfügung vom
6. März 2009 beinhaltet für die Berechnung der gesamten anrechenbaren Kosten lediglich den Aus- weis allfälliger Abzüge durch die ElCom aufgrund der Prüfung. 96 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2009 in der Verfügung vom 12. März 2012 erfolgte analog der Berechnung in der Verfügung der Tarife 2009 vom 6. März 2009. Die anrechenbaren Kapitalkos- ten für das Jahr 2009 enthielten die Kapitalkosten aus den Anlaufkosten von 2009. 97 Da in der vorliegenden Verfügung für die Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten die Anlaufkosten ausser Acht gelassen werden, ist dieser Umstand folglich auch bei der Bestimmung der Basis für die bereits verfügten Deckungsdifferenzen 2009 zu berücksichtigen. 98 Die entsprechenden Werte hat die ewz Übertragungsnetz AG im K-Bogen der vorliegenden Rückabwicklung (act. ewz/22) mit insgesamt […] Franken (anrechenbare Abschreibungen in der Höhe
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von […] Franken und anrechenbare Zinsen in der Höhe von […] Franken) ausgewiesen. Diese Werte entsprechen den im Verfahren zu den Deckungsdifferenzen 2009 eingereichten Werten. 99 Zur Berechnung des in den Deckungsdifferenzen 2009 zu berücksichtigenden Anteils der Anlaufkos- ten bzw. der Kapitalkosten aus den Anlaufkosten werden aus obigen Gründen die Zinsanteile sowie die Abschreibungsanteile sowohl aus den anrechenbaren Zinsen des Anlagevermögens wie aus den anrechenbaren Abschreibungen des Jahres 2009 heraus gerechnet. Daraufhin wird das NUV mit den neuen Anteilen ebenfalls korrigiert. 100 Die der Berechnung des Nettoumlaufvermögens zugrundeliegenden Werte der zu berücksichtigenden Zinsen und Abschreibungsanteilen aus den Anlaufkosten sind ebenfalls um diese Werte zu bereini- gen, was zu einem neuen NUV-Wert für die Basis der Deckungsdifferenzen 2009 führt:
[…] Tabelle 20 Nachweis der Bereinigung Anlaufkosten: NUV
101 Damit verändern sich die der Berechnung der Deckungsdifferenzen 2009 zugrunde liegenden Werte insgesamt um […] Franken (Anteil kalkulatorische Kosten auf den Anlaufkosten 2009) und […] Fran- ken (Anteil NUV-Zinsen durch die nicht berücksichtigten Anlaufkosten 2009). Dadurch ergibt sich eine noch nicht über die Deckungsdifferenzen 2009 berücksichtigte Differenz von […] Franken.
[…] Tabelle 21 Saldo der anrechenbaren Kapitalkosten per 31.12.2009 als Basis der Berechnung Deckungsdifferenzen für die Tarife 2009
102 Der ezw Übertragungsnetz AG ist daher für das Tarifjahr 2009 unter Berücksichtigung der Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2012 (A-2583/2009) und der bereits verfügten Deckungsdifferenzen für 2009 der Gesamtbetrag von […] Franken vor Verzinsung (vgl. nachfolgend Absatz 3.4) zu erstatten.
b) Deckungsdifferenzen 2010 103 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen erfolgt auf den Ist-Anlagewerten per Ende des Tarifjahres 2010 im Vergleich mit den Anlagewerten per Ende des Basisjahres 2008. Dazu werden für die anre- chenbaren Ist-Zinsen die Anlagewerte per 31.12.2010 (Ist-Werte) mit dem Zinssatz von 2010 verzinst (3.55% bzw. 4.55%). Zu diesen anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen auf den Ist-Werten werden die Abschreibungen per 31.12.2010 hinzugerechnet. Das Total der beiden Werte ergibt die anrechenba- ren Kapitalkosten ohne Nettoumlaufvermögen per 31.12.2010.
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104 Die Berechnung des Nettoumlaufvermögens per 31.12.2010 erfolgt bezüglich der Kapitalkosten auf der Basis der anrechenbaren Kapitalkosten ohne Nettoumlaufvermögen per 31.12.2010 (vgl. Rz. 103). Bezüglich der anrechenbaren Anlaufkosten und Betriebskosten wurden im Rahmen der Berechnung der Deckungsdifferenzen 2010 die Ist-Aufwände gemäss Geschäftsbericht eingesetzt. Dieses Vorge- hen ist möglich, da sich durch die Rückabwicklung gemäss obigen Ausführungen weder bei den An- laufkosten noch bei den Betriebskosten Änderungen ergeben. 105 Daraus ergeben sich Kapitalkosten auf Ist-Basis per 31.12.2010 von insgesamt […] Franken:
[…] Tabelle 22 Nachweis der Kapitalkosten per 31.12.2010 (Ist-Prinzip)
106 Für das Jahr 2010 wurden für die ewz Übertragungsnetz AG im Tarifverfahren 2012 der Berechnung der Deckungsdifferenzen anrechenbare Kapitalkosten von insgesamt […] Franken (Abschreibungen, Zinsen auf dem Anlagevermögen und NUV) zugrundegelegt (vgl. Tabelle 7B Spalte 11, wiederum abzüglich Anlaufkosten). Diese basierten auf den für das Tarifjahr 2012 verfügten Anlagewerten be- zogen auf das Basisjahr 2010 per 31.12.2010. 107 Die Anpassung der anrechenbaren Kapitalkosten in der vorliegenden Rückabwicklung führen zu neuen anrechenbaren Ist-Kapitalkosten per 31.12.2010 von insgesamt […] Franken (vgl. oben Rz. 105). Dies entspricht einer noch nicht berücksichtigten Differenz für die Ist-Werte per 31.12.2010 zu Gunsten der ewz Übertragungsnetz AG von […] Franken:
[…] Tabelle 23 Saldo der anrechenbaren Kapitalkosten per 31.12.2010 als Basis der Berechnung Deckungsdifferenzen für die Tarife 2010
108 Der ewz Übertragungsnetz AG ist daher für das Tarifjahr 2010 unter Berücksichtigung der Umsetzung des Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2013 (A-2786/2010) und der bereits verfügten Deckungsdifferenzen für 2010 der Gesamtbetrag von […] Franken vor Verzinsung (vgl. nachfolgend Absatz 3.4) zu erstatten. c) Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 109 Für die Tarifjahre 2011 und 2012 wurden bisher keine Deckungsdifferenzen berechnet. Die anrechenbaren Kosten basieren daher, wie unter Rz. 23 ff. ausgeführt, auf dem Basisjahr. Die Anla- gezu- und Abgänge sowie Differenzen bezüglich der Betriebs- und Anlaufkosten der Jahre 2011, 2012 und 2013 sind in separaten Verfahren zur Bestimmung der Deckungsdifferenzen der entsprechenden Jahre zu definieren. Für die Tarifjahre 2011 und 2012 wurden diesbezüglich bereits entsprechende Verfahren eröffnet, die derzeit sistiert sind (vgl. Zwischenverfügung der ElCom vom 13. Mai 2013 [212-00048, alt: 952-13-008] sowie Zwischenverfügung der ElCom vom 17. Oktober 2013 [212-00058, alt: 952-13-024]).
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3.2 Gesamthaft neu anrechenbare Kapitalkosten 110 Insgesamt sind der ewz Übertragungsnetz AG aufgrund der vorliegenden Erläuterungen für das Jahr 2009 […] Franken, für das Jahr 2010 […] Franken, für das Jahr 2011 […] Franken und für das Jahr 2012 […] Franken zu erstatten. Dies entspricht einem total zu erstattenden Betrag (ohne Verzinsung, vgl. Absatz 3.4) von […] Franken über die Tarifjahre 2009 bis 2012:
[…] Tabelle 24 Total der zu erstattenden Beträge 2009–2012
111 Die Verfügungsadressatin hat der Verfahrensbeteiligten 2 die Differenz von […] Franken zu erstatten.
3.3 Auszahlungsmodalitäten 112 Während des erstinstanzlichen Tarifprüfungsverfahrens für das Jahr 2009, welches durch Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 (952-08-005) abgeschlossen wurde, war die Verfahrensbeteiligte 1 Ei- gentümerin der für die Berechnung des Netznutzungsentgelts relevanten Übertragungsnetzanlagen. Die Verfahrensbeteiligte 2 wurde am 16. Juni 2009 ins Handelsregister eingetragen. Per Ende 2012 mussten die bisherigen Eigentümer des Übertragungsnetzes ihre Anteile an die Verfügungsadressatin übertragen (Art. 33 Abs. 4 StromVG). Die Verfahrensbeteiligte 2 hat ihr Eigentum am Übertragungs- netz bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht an die Verfügungsadressatin übertragen. Die Verfahrens- beteiligte 2 ist daher immer noch eine selbständige juristische Person und eigenständige Partei in diesem Verfahren. Die Auszahlung hat daher an die Verfahrensbeteiligte 2 zu erfolgen. 3.4 Verzinsung des Differenzbetrages 113 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 StromVV). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromVV durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (Weisung 1/2012 der ElCom vom 19. Januar 2012). Gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom wäre die Unterdeckung, welche der ewz Übertragungsnetz AG aus der Streichung der anrechenbaren Kosten in den Verfügungen zu den Tarifen 2009, 2010, 2011 und 2012 entstanden ist, jeweils pro Jahr mit dem anwendbaren WACC zu verzinsen. 114 Diese Praxis der ElCom ist jedoch derzeit Gegenstand eines Verfahrens vor Bundesverwaltungsge- richt. Zudem liegt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, welches anstelle des WACC einen Zinssatz von 5 Prozent festlegt (A-2487/2012) vor, welches jedoch noch nicht rechtskräftig ist. Auf- grund dieser offenen Verfahren verzichtet die ElCom derzeit auf die Verfügung einer Verzinsung. Die Verzinsung der Differenzen aus vorliegender Rückabwicklung wird zu einem späteren Zeitpunkt fest- gelegt.
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4 Neuverlegung der Gebühren 115 Der ewz Übertragungsnetz AG war aufgrund der Kürzungen der anrechenbaren Kosten Gebühren in der Höhe von […] Franken betreffend 2009, […] Franken betreffend Tarife 2010, […] betreffend Tarife 2011 und […] betreffend Tarife 2012 auferlegt worden. Diese Gebühren berechneten sich aus dem Verhältnis der Reduktion der anrechenbaren Netzkosten der Verfahrensbeteiligten 2 zur gesamten Reduktion der anrechenbaren Netzkosten aller Verfahrensbeteiligten. 116 Mit Urteil vom 7. November 2012 hob das Bundesverwaltungsgericht Ziffer 13 der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 mit Bezug auf die Verfahrensbeteiligte 2 auf. Für das Verfahren betreffend Tarife 2009 werden daher keine Gebühren erhoben. 117 In der vorliegenden Verfügung werden höhere anrechenbare Kosten für die ewz Übertragungsnetz AG festgelegt. Die Neuverlegung der Gebühren für die Verfahren betreffend Tarife 2010–2012 erfolgt auf Basis der Anteile der neu verfügten anrechenbaren Kosten (Tabelle 25 Spalte 6) an den ursprünglich eingereichten Kosten (Tabelle 25 Spalte 3). Dieser Anteil beläuft sich auf […]%,[…]% und […]% (Tabelle 25 Spalte 7). Die ursprünglich auferlegten Gebühren errechneten sich aus dem Anteil der Kürzung der anrechenbaren Kosten des individuellen Unternehmens an der Kürzung der gesamten anrechenbaren Kosten. Diese Anteile beliefen sich auf […]%,[…]%,[…]% (Tabelle 25 Spalte 5). Über die Aufrechnung auf 100% (Tabelle 25 Spalte 1) und dem Anteil der Kürzung der neu verfügten Kos- ten (Tabelle 25 Spalte 7) schliesslich ergeben sich die neuen Gebühren (Tabelle 25 Spalte 8).
[…] Tabelle 25 Neuverlegung Gebühren
5 Gebühren für die vorliegende Neuverfügung und Wieder- erwägung 118 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom
22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 119 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Nach Artikel 3 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. 120 Der Erlass der vorliegenden Verfügung erfolgt, da die Verfahrensbeteiligten mit ihrer Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 teilweise durchgedrungen sind. Im vorliegenden Verfahren werden die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt. Zudem wird die Verfügung der ElCom betreffend Tarife 2012 in Wiedererwägung gezogen. Aus diesem Grund werden für die
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vorliegende Neuverfügung und Wiedererwägung der anrechenbaren Netzkosten 2009–2012 keine Gebühren erhoben.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2009 betra- gen für die ewz Übertragungsnetz AG […] Franken. 2. Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2010 betra- gen für die ewz Übertragungsnetz AG […] Franken. 3. Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 betra- gen für die ewz Übertragungsnetz AG […] Franken. 4. Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 betra- gen für die ewz Übertragungsnetz AG […] Franken. 5. Die Swissgrid AG hat der ewz Übertragungsnetz AG die Differenz von […] Franken zu den mit Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, vom 4. März 2010, vom 11. November 2010 und vom
12. März 2012 festgelegten anrechenbaren Kosten zu bezahlen. 6. Die Verzinsung der Differenz gemäss Ziffer 5 wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. 7. Die Swissgrid AG kann die sich aus der Dispositivziffer 5 ergebende Unterdeckung in die künfti- gen Tarife der Netzebene 1 einrechnen. 8. Der ewz Übertragungsnetz AG werden Gebühren von insgesamt […] Franken für die Verfahren 212-00005 (alt: 952-09-131), 212-00008 (alt: 952-10-017) und 212-00017 (alt: 952-11-018) auf- erlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 9. Für die vorliegende Neuverfügung und Wiedererwägung werden keine Kosten auferlegt. 10. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
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Bern, 28. März 2014
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Swissgrid AG, Regulierung, Dammstrasse 3, 5070 Frick - Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), Tramstrasse 35, 8050 Zürich - ewz Übertragungsnetz AG, Tramstrasse 35, Postfach, 8050 Zürich
Mitzuteilen an: - Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 9023 St. Gallen
Anhänge: - Tarifjahr 2009: Tabellen 1 – 9 - Tarifjahr 2010: Tabellen 1 – 7 - Tarifjahr 2011: Tabellen 1 – 8 - Tarifjahr 2012: Tabellen 1 – 8
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.