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kategorisierung-pv-anlage-ersatz-vertrauensschaden-221-00089-gJG0cw

Kategorisierung PV-Anlage, Ersatz Vertrauensschaden 221-00089

Elcom · 2016-06-14 · Deutsch CH
Sachverhalt

1 Der Gesuchsteller ist Betreiber einer Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung «PVA […]» (nachfolgend PV-Anlage), welche er für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmel- dete (KEV-Projekt […]). Die PV-Anlage wurde am 23. Dezember 2013 in Betrieb genommen (act. 1 und 4 Beilage). 2 Die Verfahrensbeteiligte stufte die PV-Anlage im Bescheid vom 14. Februar 2014 als angebaut ein und legte den Vergütungssatz entsprechend fest (act. 1 Beilage). 3 Mit Eingabe vom 7. März 2014 reichte der Gesuchsteller bei der Eidgenössischen Elektrizitäts- kommission ElCom (nachfolgend ElCom) folgende Anträge ein (act. 1): «1. Das Inbetriebnahmedatum meiner PV-Anlage ist über den KEF-Zähler zu überprüfen.

2. Es wurde keine «angebaute Anlage» montiert, sondern eine Indach-PV-Anlage.

3. Ich erwarte mehr Transparenz von Swissgrid betreffend Vergütungssatzberechnung.» 4 Mit E-Mail vom 24. März 2014 reichte der Gesuchsteller weitere Fotoaufnahmen seiner PV- Anlage ein (act. 5). Mit E-Mail-Verkehr zwischen dem 26. März und dem 9. April 2014 legte der Gesuchsteller auf Ersuchen des Fachsekretariats der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) dar, inwiefern es sich bei seiner PV-Anlage um eine inte- grierte Anlage handelt (act. 6). 5 Mit Schreiben vom 26. September 2014 kündigte das Fachsekretariat an, ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zu eröffnen und dieses aufgrund eines vor Bundesverwaltungsgericht hängigen, gleich gelagerten Falles zu sistieren. Der Gesuchsteller erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme (act. 8). 6 Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 erneuerte der Gesuchsteller seinen Antrag, seine PV- Anlage als integrierte Anlage anzuerkennen (act. 9). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 er- klärte sich der Gesuchsteller mit einer Sistierung des Verfahrens bis zu einem Entscheid in ei- nem vor Bundesverwaltungsgericht hängigen, gleich gelagerten Fall als einverstanden (act. 11). 7 Mit Schreiben vom 11. November 2014 eröffnete das Fachsekretariat ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und sistierte dieses sogleich (act. 12 und 13). 8 Am 17. September 2015 erging das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A- 4730/2014. Daraufhin nahm das Fachsekretariat das vorliegende Verfahren mit Schreiben vom

24. November 2015 wieder auf und ersuchte die Verfahrensbeteiligte um Mitteilung, wie sie im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in den gleich gelagerten Fällen vorzugehen gedenke (act. 14 und 15). 9 Mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 teilte die Verfahrensbeteiligte mit, dass sie davon ausgeht, dass sie im Hauptpunkt, das heisst in Bezug auf die Kategorisierung der PV-Anlage als angebaute Anlage, obsiegen werde. Bezüglich des Ersatzes eines allfälligen Vertrauens- schadens teilte sie mit, sie würde die Zusprechung einer pauschalen Entschädigung einer indi- viduell-konkreten Berechnung des entstandenen Schadens vorziehen. Eine solche pauschale Entschädigung könne sie mangels Kompetenz jedoch nicht zusprechen, weshalb sie ihre Be- scheide nicht revidieren werde (act. 16). 10 Das Fachsekretariat ersuchte in der Folge die Verfahrensbeteiligte um Mitteilung, wie eine Pau- schale zu berechnen wäre (act. 17). Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2016 teilte die Verfah-

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rensbeteiligte mit, sie habe keine Erfahrung bei der Festlegung von Gestehungskosten von Re- ferenzanlagen. Diese würden jeweils vom Bundesamt für Energie (BFE) berechnet und in der EnV geregelt (act. 20). 11 Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 erklärte sich der Gesuchsteller mit einer Entschädigung für Zusatzaufwendungen für eine flächendeckende Verbauung der PV-Anlage als nicht einverstan- den und stellte folgende Anträge (act. 21): «1. Es sollen alle PV-Anlagenbesitzer, die bis 31.12.2013 eine flächendeckende Verbauung vorgenommen haben gleich behandelt werden.

2. Für die Unklarheiten, die zu diesem Zeitpunkt bei Formulierungen der Gesetzte und bei den Abnahmen herrschten, trifft mich als Besitzer meiner PV-Anlage keine Schuld, da müssten die Instanzen, wo diese Unklarheiten entwickelt haben, die Verantwortung übernehmen. Darum beharre ich in diesem Falle auf Rechtsgleichheit.» 12 Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 holte das Fachsekretariat beim BFE einen Amtsbericht zur Höhe der pauschalen Entschädigung ein (act. 22). 13 Mit Schreiben vom 8. März 2016 erläuterte das Fachsekretariat dem Gesuchsteller die herr- schende Rechtslage in Bezug auf optisch integrierte («scheinintegrierte») PV-Anlagen und legte das weitere Vorgehen dar (act. 23). 14 Mit Amtsbericht vom 15. März 2016 äusserte sich das BFE dahingehend, dass sich eine ange- messene (pauschale) Entschädigung zwischen 100 und 200 Franken pro kWp bewegen dürfte (act. 26). 15 Mit Schreiben vom 14. April 2016 teilte das Fachsekretariat den Parteien mit, es erachte mit Blick auf Abrechnungen zu den tatsächlichen Mehraufwendungen in ähnlich gelagerten Fällen eine von der Anlagenleistung abhängige pauschale Entschädigung von 150 Franken pro kWp per Saldo aller Ansprüche als angemessen (act. 27 und 28). 16 Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2016 teilte der Gesuchsteller mit, er sei mit dem Vorschlag des Fachsekretariats nicht einverstanden (act. 30). 17 Mit Stellungnahmen vom 2. und 4. Mai 2016 erklärte sich die Verfahrensbeteiligte mit der pau- schalen Entschädigung in der vom Fachsekretariat vorgeschlagenen Höhe als einverstanden und äusserte sich zur Auferlegung der Verfahrenskosten (act. 29 und 31). 18 Mit Eingabe vom 16. Mai 2016 erneuerte der Gesuchsteller die Darlegungen in seinem Schrei- ben vom 2. Mai 2016 (act. 34). Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 verwies das Fachsekretariat den Gesuchsteller in Bezug auf die Frage der Behandlung derjenigen Anlagenbetreiber, die für die gleiche Bauart den KEV-Vergütungssatz für integrierte PV-Anlagen erhielten, an die Swiss- grid und stellte eine Verfügung im Verlaufe des Sommers 2016 in Aussicht (act. 35). 19 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der Erwä- gungen eingegangen.

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II

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 20 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energie- erzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG). 21 Vorliegend ist umstritten, ob eine PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 der Energieverord- nung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01; Stand am 1.10.2012; zur massgeblichen Fas- sung der EnV vgl. Rz. 33) als angebaut oder integriert einzustufen ist. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsan- lagen nach Artikel 25 Absatz 1bis EnG. 22 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1bis EnG).

E. 1.2 Ziffer 2.2 EnV. Die vorliegende PV-Anlage ist von der Verfahrensbeteiligten zu Recht als angebaut kategorisiert worden. Ihr Bescheid vom 14. Februar 2014 ist daher nicht zu beanstan- den. 56 Der Gesuchsteller hat Anspruch auf eine einmalige Entschädigung als Schadenersatz in der Höhe von […] Franken. Mit dieser einmaligen Entschädigung sind sämtliche Ansprüche betref- fend den Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens in Bezug auf den Leitsatz 2 der Richtli- nie des BFE abgegolten. Die Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig und ist aus dem KEV-Fonds nach Artikel 3k EnV zu leisten. 4 Gebühren 57 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung und Energieproduktion Gebühren (Art. 24 Abs. 1 EnG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 58 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die da- durch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 351, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 59 Gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energie- bereich vom 22. November 2006 (GebV-En; SR 730.05) können die Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. 60 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände wird für das vorliegende Verfahren auf eine Gebührenerhebung verzichtet.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 23 Als Parteien gelten gemäss Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte und Pflichten die Verfü- gung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechts- mittel gegen die Verfügung zusteht. 24 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 25 Im vorliegenden Verfahren ist die Kategorisierung einer PV-Anlage nach Anhang 1.2 Ziffer 2 EnV und damit die Höhe des KEV-Vergütungssatzes streitig. 26 Die Verfahrensbeteiligte ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Zudem war sie bereits in der streitigen Angelegenheit involviert. Sie verfügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

E. 2.2 Rechtliches Gehör 27 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente wer- den bei der materiellen Beurteilung behandelt. 28 Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

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E. 3 Materielle Beurteilung

E. 3.1 Vorbringen des Gesuchstellers 29 Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, seine PV-Anlage sei als integriert anzuer- kennen. Die PV-Anlage sei auch als integriert akkreditiert worden (act. 1, 9, 21 und 30). 30 Mit der vom Fachsekretariat vorgeschlagenen pauschalen Entschädigung von […] Franken er- klärte sich der Gesuchsteller als nicht einverstanden, insbesondere solange wie andere Anla- genbetreiber für die gleiche Bauart den KEV-Vergütungssatz für integrierte PV-Anlagen erhiel- ten (act. 22).

E. 3.2 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 31 Die Verfahrensbeteiligte erklärte sich damit einverstanden, dass für den Ersatz des sogenann- ten Vertrauensschadens eine pauschale Entschädigung von 150 Franken pro kWp vorgesehen wird. Ausserdem beantragte sie, auf eine Gebührenerhebung zu ihren Lasten zu verzichten (act. 29 und 31).

E. 3.3 Angebaute PV-Anlage 32 Zu beurteilen ist vorliegend in einem ersten Schritt, ob die PV-Anlage als integriert oder als an- gebaut zu kategorisieren ist. 33 Die Vergütung für eine bestimmte Anlage ergibt sich aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben (Art. 3b Abs. 1bis EnV). Als Erstellungsjahr gilt das Jahr der tatsächlichen Inbetrieb- nahme der Anlage (Art. 3b Abs. 3 EnV). Die PV-Anlage wurde am 23. Dezember 2013 in Be- trieb genommen. Anwendbar ist folglich die Fassung der EnV vom 1. Oktober 2012. Wenn nicht anders vermerkt, beziehen sich Verweise auf die EnV nachfolgend auf diese Fassung. 34 Da der 23. Dezember 2013 als Inbetriebnahmedatum der vorliegenden PV-Anlage von der Ver- fahrensbeteiligten anerkannt wurde (act. 4), ist auf den Antrag des Gesuchstellers, wonach das Inbetriebnahmedatum über den KEV-Zähler zu bestimmen ist, mangels Vorliegen einer Streiti- tigkeit nicht einzutreten. 35 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV werden PV-Anlagen als angebaut definiert, wenn sie kon- struktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Strom- produktion dienen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befestigungssystemen auf ein Flach- oder Ziegeldach genannt. 36 Integrierte Anlagen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Als Beispiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module ge- nannt. Gemäss dem Wortlaut der Verordnung müssen die beiden Erfordernisse – Integration und Doppelfunktion – bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein. 37 Eine Richtlinie des Bundesamtes für Energie (Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung [KEV], Art. 7a EnG, Photovoltaik, Anhang 1.2 EnV, Version 1.2 vom 01.10.2011) äusserte sich konkretisierend zur Definition von integrierten PV-Anlagen. In dieser Richtlinie wurden drei Leit- sätze aufgestellt, wovon vorliegend nur die ersten beiden zu prüfen sind. Der dritte Leitsatz der Richtlinie äusserte sich zu speziellen in Membranmaterialien eingekapselten PV-Modulen und ist im vorliegenden Fall unbeachtlich.

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38 Der erste Leitsatz der oben erwähnten Richtlinie konkretisierte die Doppelfunktion einer inte- grierten Anlage wie folgt: Neben der Stromproduktion muss eine integrierte Anlage beispiels- weise dem Wetterschutz, der Absturzsicherung, dem Sonnenschutz, dem Wärmeschutz, dem Schallschutz etc. dienen. Die Module sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen. Würde man die PV-Module entfernen, dürfte die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt sein, sodass ein Ersatz unabdingbar wäre. Normale Anforderungen an die äusserste Gebäudehülle (z.B. Hagelfestigkeit und Brandschutz) wurden nicht als Funkti- on bewertet. 39 Der zweite Leitsatz der Richtlinie definierte eine Anlage als integriert, wenn die PV-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden, ohne dass von der Gebäudekonstrukti- on etwas sichtbar ist. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten waren nicht zulässig. An den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe durfte die Unterkonstruktion nicht sichtbar sein. Da derartige Anlagen jedoch in aller Regel nicht in das Dach integriert sind und meist auch keine Doppelfunktion wahrnehmen entsprach der zweite Leitsatz der Richtlinie nicht der Regelung in der Energieverordnung (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 17. September 2015, A-4730/2014, E. 6.3). 40 Auf den Fotoaufnahmen ist erkennbar, dass die vorliegende PV-Anlage auf das bestehende, unverändert belassene Dach gebaut wurde. Es wurden keine Elemente des ursprünglichen Da- ches durch die PV-Anlage ersetzt, weshalb es an einer Integration der PV-Anlage in die Dach- konstruktion fehlt. Eine Doppelfunktion im Sinne der EnV ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die PV- Anlage dient ausschliesslich der Stromproduktion. Die PV-Anlage ist somit nicht integriert im Sinne der EnV, sondern angebaut. 41 Der Gesuchsteller macht zwar geltend, seine PV-Anlage sei als integriert beglaubigt worden. Ausserdem seien andere PV-Anlage gleicher Bauart als integriert anerkannt worden. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Auditorenbericht ist im Rahmen der Kategorisierung einer PV- Anlage nicht verbindlich, er bildet lediglich eine Empfehlung. Auch der Energieverordnung ist nicht zu entnehmen, dass die Einstufung in der Beglaubigung bindend ist (vgl. Anhang 1.2 Ziff. 5.3 EnV sowie Verfügung der ElCom 221-00010 vom 11. März 2014, Rz. 28). Selbst wenn überdies andere PV-Anlagen als integriert eingestuft wurden, obwohl es sich um angebaute PV- Anlagen handelt, ist dies dennoch nicht mit den Bestimmungen der Energieverordnung in Ein- klang zu bringen. Grundsätzlich besteht kein Anrecht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht (zum Ganzen: HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht,

E. 3.4 Ersatz Vertrauensschaden 45 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV; SR 101]) folgt, dass das berechtigte Vertrauen eines Privaten in behördliche Zusicherungen zu schützen ist (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 624). 46 Der Gesuchsteller hat mit dem Ziel, den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE zu erfüllen und im Vertrauen auf diesen Leitsatz als behördliche Zusicherung, Dispositionen getroffen (act. 4, 5 und 6). 47 Eine Bindung des Staates an das erweckte Vertrauen im Sinne der Einstufung der PV-Anlage als integriert statt angebaut (Bestandesschutz) fällt jedoch im Zusammenhang mit der kosten- deckenden Einspeisevergütung ausser Betracht, da ein erhebliches öffentliches Interesse be- steht, dass die knappen Mittel für die Förderung erneuerbarer Energien möglichst korrekt und effizient sowie nur für wirkliche Energiefördermassnahmen eingesetzt werden. Anlagenbetrei- ber, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der Richtlinie des BFE Mehrinvestitionen getätigt ha- ben, haben jedoch Anspruch auf Schadenersatz (vgl. zum Ganzen Verfügung der ElCom vom

3. Juli 2014, 221-00077, Rz. 26 ff. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom

17. September 2015, E. 6 ff.). 48 Bei der Festlegung der angemessenen Entschädigung, die gemäss Bundesverwaltungsgericht auch in Form einer Pauschale erfolgen kann, kommt der entscheidenden Instanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4730/2014 vom 17. Septem- ber 2015, E. 8). 49 Das BFE schlägt in seinem Amtsbericht vom 15. März 2016 für den Ersatz dieses sogenannten Vertrauensschadens eine pauschale Entschädigung vor, die von der Anlageleistung abhängig ist. Gemäss BFE dürfte die angemessene pauschale Entschädigung zwischen 100 und 200 Franken pro kWp betragen. Es geht dabei davon aus, dass eine grosse Mehrheit der betroffe- nen Anlagen mit derjenigen vergleichbar ist, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 zu beurteilen hatte (act. 19). 50 Der ElCom liegen in gleich gelagerten Fällen Abrechnungen zu den tatsächlichen Mehrinvesti- tionen vor. Unter Berücksichtigung dieser Vergleichswerte erachtet die ElCom im vorliegenden Fall eine pauschale Entschädigung von 150 Franken pro kWp als angemessen (vgl. act. 20 und 21). 51 Die vorliegende PV-Anlage hat eine massgebliche Gesamtleistung von […] kWp. In Anwendung des Ansatzes von 150 Franken pro kWp berechnet sich die pauschale, einmalige Entschädi- gung gemäss nachfolgender Tabelle: Massgebliche Leistung Pauschale pro kWp Pauschale für PV-Anlage […] kWp Fr. 150.00 Fr. […] 52 Der Gesuchsteller erklärt sich mit der vorgeschlagenen Entschädigung von […] Franken als nicht einverstanden. Der Gesuchsteller legte nicht näher dar, inwiefern diese Entschädigung

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unangemessen wäre. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, wonach für die vorliegen- de PV-Anlage eine pauschale Entschädigung von 150 Franken pro kWp unangemessen wäre. 53 Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass für die gestützt auf den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE vorgenommenen Zusatzaufwendungen auch eine pau- schale Entschädigung ausgerichtet werden kann (Urteile des Bundesverwaltungsgericht A- 4730/2014 vom 17. September 2015, E.8 sowie A-84/2015 vom 8. Dezember 2015, E. 9). 54 Es besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der KEV und der zu leistenden Ent- schädigung, weswegen der Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens direkt aus dem KEV- Fonds gemäss Artikel 3k EnV zu leisten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom 17. September 2015, E. 8.4).

E. 3.5 Fazit 55 Bei der vorliegenden PV-Anlage handelt es sich um eine angebaute Anlage gemäss Anhang

E. 7 Auflage, Zürich 2016, Rz. 599 ff.; TSCHANNEN PIERRE/ZIMMMERLI ULRICH/MÜLLER MARKUS, All- gemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 23, Rz. 18 ff.). Im Weiteren wurde der Gesuchsteller mit Schreiben vom 30. Mai 2016 mangels Zuständigkeit der ElCom an die Ver- fahrensbeteiligte verwiesen (act. 35). 42 Anhand der Fotoaufnahmen ist ersichtlich, dass die PV-Anlage eine vollflächige und homogene Gebäudeoberfläche bildet, ohne dass von der Unterkonstruktion etwas sichtbar ist. Die PV- Anlage erfüllt somit den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 entschieden, dass PV-Anlagen, die nach dem zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE erstellt wurden, als angebaut und nicht als in- tegriert gelten (E. 7.4). Der Bescheid der Verfahrensbeteiligten vom 14. Februar 2014 ist in die- sem Sinne zu bestätigen. 43 An dieser Stelle ist auf den Antrag des Gesuchstellers, er erwarte mehr Transparenz von der Verfahrensbeteiligten betreffend Vergütungssatzberechnung, einzugehen. Der Gesuchsteller meint damit, dass auf dem Bescheid der Verfahrensbeteiligten vom 14. Februar 2014 der Ver- gütungssatz (Rp./kWh) nicht für jede einzelne Leistungsklasse ersichtlich ist (act. 1). Die Ener- giegesetzgebung enthält dazu keine Vorgaben, an die sich die Verfahrensbetetiligte bei der

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Ausstellung ihrer Bescheide halten muss. Der Bescheid der Verfahrensbeteiligten vom 14. Fe- bruar 2014 ist somit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 44 Da die PV-Anlage als angebaut zu kategorisieren ist, ist in einem zweiten Schritt zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der Gesuchsteller unter dem Titel Vertrauensschutz Anspruch auf eine Entschädigung hat.

Dispositiv
  1. Der Bescheid der Swissgrid AG vom 14. Februar 2014 zum KEV-Projekt […] wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage von […] handelt es sich um eine angebaute Anlage.
  2. Die Swissgrid AG hat […] zusätzlich zur Vergütung nach Ziffer 1 eine pauschale Entschädigung von […] Franken aus dem KEV-Fonds nach Artikel 3k EnV zu entrichten. Dieser Betrag wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zur Zahlung fällig.
  3. Auf eine Gebührenerhebung wird verzichtet.
  4. Die Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.233819

Referenz/Aktenzeichen: 221-00089

Bern, 14.06.2016

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d’Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger

in Sachen: […]

(Gesuchsteller) gegen Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte) betreffend Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), Kategorisierung der Photovoltaikanlage, Entschädigung Vertrauens- schaden (KEV-Projekt […])

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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt .......................................................................................................................... 3 II Erwägungen ......................................................................................................................... 5 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................... 5 2 Parteien und rechtliches Gehör .............................................................................................. 5 2.1 Parteien ................................................................................................................................. 5 2.2 Rechtliches Gehör ................................................................................................................. 5 3 Materielle Beurteilung ............................................................................................................ 6 3.1 Vorbringen des Gesuchstellers .............................................................................................. 6 3.2 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ..................................................................................... 6 3.3 Angebaute PV-Anlage ........................................................................................................... 6 3.4 Ersatz Vertrauensschaden ..................................................................................................... 8 3.5 Fazit ...................................................................................................................................... 9 4 Gebühren .............................................................................................................................. 9 III Entscheid ............................................................................................................................10 IV Rechtsmittelbelehrung .......................................................................................................11

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I Sachverhalt 1 Der Gesuchsteller ist Betreiber einer Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung «PVA […]» (nachfolgend PV-Anlage), welche er für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmel- dete (KEV-Projekt […]). Die PV-Anlage wurde am 23. Dezember 2013 in Betrieb genommen (act. 1 und 4 Beilage). 2 Die Verfahrensbeteiligte stufte die PV-Anlage im Bescheid vom 14. Februar 2014 als angebaut ein und legte den Vergütungssatz entsprechend fest (act. 1 Beilage). 3 Mit Eingabe vom 7. März 2014 reichte der Gesuchsteller bei der Eidgenössischen Elektrizitäts- kommission ElCom (nachfolgend ElCom) folgende Anträge ein (act. 1): «1. Das Inbetriebnahmedatum meiner PV-Anlage ist über den KEF-Zähler zu überprüfen.

2. Es wurde keine «angebaute Anlage» montiert, sondern eine Indach-PV-Anlage.

3. Ich erwarte mehr Transparenz von Swissgrid betreffend Vergütungssatzberechnung.» 4 Mit E-Mail vom 24. März 2014 reichte der Gesuchsteller weitere Fotoaufnahmen seiner PV- Anlage ein (act. 5). Mit E-Mail-Verkehr zwischen dem 26. März und dem 9. April 2014 legte der Gesuchsteller auf Ersuchen des Fachsekretariats der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) dar, inwiefern es sich bei seiner PV-Anlage um eine inte- grierte Anlage handelt (act. 6). 5 Mit Schreiben vom 26. September 2014 kündigte das Fachsekretariat an, ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zu eröffnen und dieses aufgrund eines vor Bundesverwaltungsgericht hängigen, gleich gelagerten Falles zu sistieren. Der Gesuchsteller erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme (act. 8). 6 Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 erneuerte der Gesuchsteller seinen Antrag, seine PV- Anlage als integrierte Anlage anzuerkennen (act. 9). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 er- klärte sich der Gesuchsteller mit einer Sistierung des Verfahrens bis zu einem Entscheid in ei- nem vor Bundesverwaltungsgericht hängigen, gleich gelagerten Fall als einverstanden (act. 11). 7 Mit Schreiben vom 11. November 2014 eröffnete das Fachsekretariat ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und sistierte dieses sogleich (act. 12 und 13). 8 Am 17. September 2015 erging das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A- 4730/2014. Daraufhin nahm das Fachsekretariat das vorliegende Verfahren mit Schreiben vom

24. November 2015 wieder auf und ersuchte die Verfahrensbeteiligte um Mitteilung, wie sie im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in den gleich gelagerten Fällen vorzugehen gedenke (act. 14 und 15). 9 Mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 teilte die Verfahrensbeteiligte mit, dass sie davon ausgeht, dass sie im Hauptpunkt, das heisst in Bezug auf die Kategorisierung der PV-Anlage als angebaute Anlage, obsiegen werde. Bezüglich des Ersatzes eines allfälligen Vertrauens- schadens teilte sie mit, sie würde die Zusprechung einer pauschalen Entschädigung einer indi- viduell-konkreten Berechnung des entstandenen Schadens vorziehen. Eine solche pauschale Entschädigung könne sie mangels Kompetenz jedoch nicht zusprechen, weshalb sie ihre Be- scheide nicht revidieren werde (act. 16). 10 Das Fachsekretariat ersuchte in der Folge die Verfahrensbeteiligte um Mitteilung, wie eine Pau- schale zu berechnen wäre (act. 17). Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2016 teilte die Verfah-

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rensbeteiligte mit, sie habe keine Erfahrung bei der Festlegung von Gestehungskosten von Re- ferenzanlagen. Diese würden jeweils vom Bundesamt für Energie (BFE) berechnet und in der EnV geregelt (act. 20). 11 Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 erklärte sich der Gesuchsteller mit einer Entschädigung für Zusatzaufwendungen für eine flächendeckende Verbauung der PV-Anlage als nicht einverstan- den und stellte folgende Anträge (act. 21): «1. Es sollen alle PV-Anlagenbesitzer, die bis 31.12.2013 eine flächendeckende Verbauung vorgenommen haben gleich behandelt werden.

2. Für die Unklarheiten, die zu diesem Zeitpunkt bei Formulierungen der Gesetzte und bei den Abnahmen herrschten, trifft mich als Besitzer meiner PV-Anlage keine Schuld, da müssten die Instanzen, wo diese Unklarheiten entwickelt haben, die Verantwortung übernehmen. Darum beharre ich in diesem Falle auf Rechtsgleichheit.» 12 Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 holte das Fachsekretariat beim BFE einen Amtsbericht zur Höhe der pauschalen Entschädigung ein (act. 22). 13 Mit Schreiben vom 8. März 2016 erläuterte das Fachsekretariat dem Gesuchsteller die herr- schende Rechtslage in Bezug auf optisch integrierte («scheinintegrierte») PV-Anlagen und legte das weitere Vorgehen dar (act. 23). 14 Mit Amtsbericht vom 15. März 2016 äusserte sich das BFE dahingehend, dass sich eine ange- messene (pauschale) Entschädigung zwischen 100 und 200 Franken pro kWp bewegen dürfte (act. 26). 15 Mit Schreiben vom 14. April 2016 teilte das Fachsekretariat den Parteien mit, es erachte mit Blick auf Abrechnungen zu den tatsächlichen Mehraufwendungen in ähnlich gelagerten Fällen eine von der Anlagenleistung abhängige pauschale Entschädigung von 150 Franken pro kWp per Saldo aller Ansprüche als angemessen (act. 27 und 28). 16 Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2016 teilte der Gesuchsteller mit, er sei mit dem Vorschlag des Fachsekretariats nicht einverstanden (act. 30). 17 Mit Stellungnahmen vom 2. und 4. Mai 2016 erklärte sich die Verfahrensbeteiligte mit der pau- schalen Entschädigung in der vom Fachsekretariat vorgeschlagenen Höhe als einverstanden und äusserte sich zur Auferlegung der Verfahrenskosten (act. 29 und 31). 18 Mit Eingabe vom 16. Mai 2016 erneuerte der Gesuchsteller die Darlegungen in seinem Schrei- ben vom 2. Mai 2016 (act. 34). Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 verwies das Fachsekretariat den Gesuchsteller in Bezug auf die Frage der Behandlung derjenigen Anlagenbetreiber, die für die gleiche Bauart den KEV-Vergütungssatz für integrierte PV-Anlagen erhielten, an die Swiss- grid und stellte eine Verfügung im Verlaufe des Sommers 2016 in Aussicht (act. 35). 19 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der Erwä- gungen eingegangen.

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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 20 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energie- erzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG). 21 Vorliegend ist umstritten, ob eine PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 der Energieverord- nung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01; Stand am 1.10.2012; zur massgeblichen Fas- sung der EnV vgl. Rz. 33) als angebaut oder integriert einzustufen ist. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsan- lagen nach Artikel 25 Absatz 1bis EnG. 22 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1bis EnG). 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 23 Als Parteien gelten gemäss Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte und Pflichten die Verfü- gung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechts- mittel gegen die Verfügung zusteht. 24 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 25 Im vorliegenden Verfahren ist die Kategorisierung einer PV-Anlage nach Anhang 1.2 Ziffer 2 EnV und damit die Höhe des KEV-Vergütungssatzes streitig. 26 Die Verfahrensbeteiligte ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Zudem war sie bereits in der streitigen Angelegenheit involviert. Sie verfügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 27 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente wer- den bei der materiellen Beurteilung behandelt. 28 Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

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3 Materielle Beurteilung 3.1 Vorbringen des Gesuchstellers 29 Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, seine PV-Anlage sei als integriert anzuer- kennen. Die PV-Anlage sei auch als integriert akkreditiert worden (act. 1, 9, 21 und 30). 30 Mit der vom Fachsekretariat vorgeschlagenen pauschalen Entschädigung von […] Franken er- klärte sich der Gesuchsteller als nicht einverstanden, insbesondere solange wie andere Anla- genbetreiber für die gleiche Bauart den KEV-Vergütungssatz für integrierte PV-Anlagen erhiel- ten (act. 22). 3.2 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 31 Die Verfahrensbeteiligte erklärte sich damit einverstanden, dass für den Ersatz des sogenann- ten Vertrauensschadens eine pauschale Entschädigung von 150 Franken pro kWp vorgesehen wird. Ausserdem beantragte sie, auf eine Gebührenerhebung zu ihren Lasten zu verzichten (act. 29 und 31). 3.3 Angebaute PV-Anlage 32 Zu beurteilen ist vorliegend in einem ersten Schritt, ob die PV-Anlage als integriert oder als an- gebaut zu kategorisieren ist. 33 Die Vergütung für eine bestimmte Anlage ergibt sich aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben (Art. 3b Abs. 1bis EnV). Als Erstellungsjahr gilt das Jahr der tatsächlichen Inbetrieb- nahme der Anlage (Art. 3b Abs. 3 EnV). Die PV-Anlage wurde am 23. Dezember 2013 in Be- trieb genommen. Anwendbar ist folglich die Fassung der EnV vom 1. Oktober 2012. Wenn nicht anders vermerkt, beziehen sich Verweise auf die EnV nachfolgend auf diese Fassung. 34 Da der 23. Dezember 2013 als Inbetriebnahmedatum der vorliegenden PV-Anlage von der Ver- fahrensbeteiligten anerkannt wurde (act. 4), ist auf den Antrag des Gesuchstellers, wonach das Inbetriebnahmedatum über den KEV-Zähler zu bestimmen ist, mangels Vorliegen einer Streiti- tigkeit nicht einzutreten. 35 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV werden PV-Anlagen als angebaut definiert, wenn sie kon- struktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Strom- produktion dienen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befestigungssystemen auf ein Flach- oder Ziegeldach genannt. 36 Integrierte Anlagen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Als Beispiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module ge- nannt. Gemäss dem Wortlaut der Verordnung müssen die beiden Erfordernisse – Integration und Doppelfunktion – bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein. 37 Eine Richtlinie des Bundesamtes für Energie (Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung [KEV], Art. 7a EnG, Photovoltaik, Anhang 1.2 EnV, Version 1.2 vom 01.10.2011) äusserte sich konkretisierend zur Definition von integrierten PV-Anlagen. In dieser Richtlinie wurden drei Leit- sätze aufgestellt, wovon vorliegend nur die ersten beiden zu prüfen sind. Der dritte Leitsatz der Richtlinie äusserte sich zu speziellen in Membranmaterialien eingekapselten PV-Modulen und ist im vorliegenden Fall unbeachtlich.

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38 Der erste Leitsatz der oben erwähnten Richtlinie konkretisierte die Doppelfunktion einer inte- grierten Anlage wie folgt: Neben der Stromproduktion muss eine integrierte Anlage beispiels- weise dem Wetterschutz, der Absturzsicherung, dem Sonnenschutz, dem Wärmeschutz, dem Schallschutz etc. dienen. Die Module sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen. Würde man die PV-Module entfernen, dürfte die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt sein, sodass ein Ersatz unabdingbar wäre. Normale Anforderungen an die äusserste Gebäudehülle (z.B. Hagelfestigkeit und Brandschutz) wurden nicht als Funkti- on bewertet. 39 Der zweite Leitsatz der Richtlinie definierte eine Anlage als integriert, wenn die PV-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden, ohne dass von der Gebäudekonstrukti- on etwas sichtbar ist. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten waren nicht zulässig. An den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe durfte die Unterkonstruktion nicht sichtbar sein. Da derartige Anlagen jedoch in aller Regel nicht in das Dach integriert sind und meist auch keine Doppelfunktion wahrnehmen entsprach der zweite Leitsatz der Richtlinie nicht der Regelung in der Energieverordnung (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 17. September 2015, A-4730/2014, E. 6.3). 40 Auf den Fotoaufnahmen ist erkennbar, dass die vorliegende PV-Anlage auf das bestehende, unverändert belassene Dach gebaut wurde. Es wurden keine Elemente des ursprünglichen Da- ches durch die PV-Anlage ersetzt, weshalb es an einer Integration der PV-Anlage in die Dach- konstruktion fehlt. Eine Doppelfunktion im Sinne der EnV ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die PV- Anlage dient ausschliesslich der Stromproduktion. Die PV-Anlage ist somit nicht integriert im Sinne der EnV, sondern angebaut. 41 Der Gesuchsteller macht zwar geltend, seine PV-Anlage sei als integriert beglaubigt worden. Ausserdem seien andere PV-Anlage gleicher Bauart als integriert anerkannt worden. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Auditorenbericht ist im Rahmen der Kategorisierung einer PV- Anlage nicht verbindlich, er bildet lediglich eine Empfehlung. Auch der Energieverordnung ist nicht zu entnehmen, dass die Einstufung in der Beglaubigung bindend ist (vgl. Anhang 1.2 Ziff. 5.3 EnV sowie Verfügung der ElCom 221-00010 vom 11. März 2014, Rz. 28). Selbst wenn überdies andere PV-Anlagen als integriert eingestuft wurden, obwohl es sich um angebaute PV- Anlagen handelt, ist dies dennoch nicht mit den Bestimmungen der Energieverordnung in Ein- klang zu bringen. Grundsätzlich besteht kein Anrecht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht (zum Ganzen: HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 599 ff.; TSCHANNEN PIERRE/ZIMMMERLI ULRICH/MÜLLER MARKUS, All- gemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 23, Rz. 18 ff.). Im Weiteren wurde der Gesuchsteller mit Schreiben vom 30. Mai 2016 mangels Zuständigkeit der ElCom an die Ver- fahrensbeteiligte verwiesen (act. 35). 42 Anhand der Fotoaufnahmen ist ersichtlich, dass die PV-Anlage eine vollflächige und homogene Gebäudeoberfläche bildet, ohne dass von der Unterkonstruktion etwas sichtbar ist. Die PV- Anlage erfüllt somit den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 entschieden, dass PV-Anlagen, die nach dem zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE erstellt wurden, als angebaut und nicht als in- tegriert gelten (E. 7.4). Der Bescheid der Verfahrensbeteiligten vom 14. Februar 2014 ist in die- sem Sinne zu bestätigen. 43 An dieser Stelle ist auf den Antrag des Gesuchstellers, er erwarte mehr Transparenz von der Verfahrensbeteiligten betreffend Vergütungssatzberechnung, einzugehen. Der Gesuchsteller meint damit, dass auf dem Bescheid der Verfahrensbeteiligten vom 14. Februar 2014 der Ver- gütungssatz (Rp./kWh) nicht für jede einzelne Leistungsklasse ersichtlich ist (act. 1). Die Ener- giegesetzgebung enthält dazu keine Vorgaben, an die sich die Verfahrensbetetiligte bei der

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Ausstellung ihrer Bescheide halten muss. Der Bescheid der Verfahrensbeteiligten vom 14. Fe- bruar 2014 ist somit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 44 Da die PV-Anlage als angebaut zu kategorisieren ist, ist in einem zweiten Schritt zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der Gesuchsteller unter dem Titel Vertrauensschutz Anspruch auf eine Entschädigung hat. 3.4 Ersatz Vertrauensschaden 45 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV; SR 101]) folgt, dass das berechtigte Vertrauen eines Privaten in behördliche Zusicherungen zu schützen ist (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 624). 46 Der Gesuchsteller hat mit dem Ziel, den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE zu erfüllen und im Vertrauen auf diesen Leitsatz als behördliche Zusicherung, Dispositionen getroffen (act. 4, 5 und 6). 47 Eine Bindung des Staates an das erweckte Vertrauen im Sinne der Einstufung der PV-Anlage als integriert statt angebaut (Bestandesschutz) fällt jedoch im Zusammenhang mit der kosten- deckenden Einspeisevergütung ausser Betracht, da ein erhebliches öffentliches Interesse be- steht, dass die knappen Mittel für die Förderung erneuerbarer Energien möglichst korrekt und effizient sowie nur für wirkliche Energiefördermassnahmen eingesetzt werden. Anlagenbetrei- ber, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der Richtlinie des BFE Mehrinvestitionen getätigt ha- ben, haben jedoch Anspruch auf Schadenersatz (vgl. zum Ganzen Verfügung der ElCom vom

3. Juli 2014, 221-00077, Rz. 26 ff. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom

17. September 2015, E. 6 ff.). 48 Bei der Festlegung der angemessenen Entschädigung, die gemäss Bundesverwaltungsgericht auch in Form einer Pauschale erfolgen kann, kommt der entscheidenden Instanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4730/2014 vom 17. Septem- ber 2015, E. 8). 49 Das BFE schlägt in seinem Amtsbericht vom 15. März 2016 für den Ersatz dieses sogenannten Vertrauensschadens eine pauschale Entschädigung vor, die von der Anlageleistung abhängig ist. Gemäss BFE dürfte die angemessene pauschale Entschädigung zwischen 100 und 200 Franken pro kWp betragen. Es geht dabei davon aus, dass eine grosse Mehrheit der betroffe- nen Anlagen mit derjenigen vergleichbar ist, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 zu beurteilen hatte (act. 19). 50 Der ElCom liegen in gleich gelagerten Fällen Abrechnungen zu den tatsächlichen Mehrinvesti- tionen vor. Unter Berücksichtigung dieser Vergleichswerte erachtet die ElCom im vorliegenden Fall eine pauschale Entschädigung von 150 Franken pro kWp als angemessen (vgl. act. 20 und 21). 51 Die vorliegende PV-Anlage hat eine massgebliche Gesamtleistung von […] kWp. In Anwendung des Ansatzes von 150 Franken pro kWp berechnet sich die pauschale, einmalige Entschädi- gung gemäss nachfolgender Tabelle: Massgebliche Leistung Pauschale pro kWp Pauschale für PV-Anlage […] kWp Fr. 150.00 Fr. […] 52 Der Gesuchsteller erklärt sich mit der vorgeschlagenen Entschädigung von […] Franken als nicht einverstanden. Der Gesuchsteller legte nicht näher dar, inwiefern diese Entschädigung

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unangemessen wäre. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, wonach für die vorliegen- de PV-Anlage eine pauschale Entschädigung von 150 Franken pro kWp unangemessen wäre. 53 Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass für die gestützt auf den zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE vorgenommenen Zusatzaufwendungen auch eine pau- schale Entschädigung ausgerichtet werden kann (Urteile des Bundesverwaltungsgericht A- 4730/2014 vom 17. September 2015, E.8 sowie A-84/2015 vom 8. Dezember 2015, E. 9). 54 Es besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der KEV und der zu leistenden Ent- schädigung, weswegen der Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens direkt aus dem KEV- Fonds gemäss Artikel 3k EnV zu leisten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom 17. September 2015, E. 8.4). 3.5 Fazit 55 Bei der vorliegenden PV-Anlage handelt es sich um eine angebaute Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV. Die vorliegende PV-Anlage ist von der Verfahrensbeteiligten zu Recht als angebaut kategorisiert worden. Ihr Bescheid vom 14. Februar 2014 ist daher nicht zu beanstan- den. 56 Der Gesuchsteller hat Anspruch auf eine einmalige Entschädigung als Schadenersatz in der Höhe von […] Franken. Mit dieser einmaligen Entschädigung sind sämtliche Ansprüche betref- fend den Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens in Bezug auf den Leitsatz 2 der Richtli- nie des BFE abgegolten. Die Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig und ist aus dem KEV-Fonds nach Artikel 3k EnV zu leisten. 4 Gebühren 57 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung und Energieproduktion Gebühren (Art. 24 Abs. 1 EnG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 58 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die da- durch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 351, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 59 Gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energie- bereich vom 22. November 2006 (GebV-En; SR 730.05) können die Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. 60 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände wird für das vorliegende Verfahren auf eine Gebührenerhebung verzichtet.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Der Bescheid der Swissgrid AG vom 14. Februar 2014 zum KEV-Projekt […] wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage von […] handelt es sich um eine angebaute Anlage. 2. Die Swissgrid AG hat […] zusätzlich zur Vergütung nach Ziffer 1 eine pauschale Entschädigung von […] Franken aus dem KEV-Fonds nach Artikel 3k EnV zu entrichten. Dieser Betrag wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zur Zahlung fällig. 3. Auf eine Gebührenerhebung wird verzichtet. 4. Die Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 14.06.2016

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - […] - Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg

Mitzuteilen an: - Bundesamt für Energie, 3003 Bern

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).