opencaselaw.ch

genehmigung-sdl-kosten-2009-jzm-iO

Genehmigung SDL-Kosten 2009

Elcom · 2011-04-14 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Die swissgrid AG (swissgrid; Verfügungsadressatin) ist als nationale Netzgesellschaft gemäss Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) Betreiberin des Schweizerischen Übertragungsnetzes (Netzebene 1). Dieses Netz dient der Übertra- gung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen. Es wird in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben (Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG). Aktionäre der Verfügungsadressatin sind acht Schweizer Elektrizitätsunternehmen1. Diese sind gleichzeitig Eigentümer grosser Anteile des Übertragungsnetzes. B. 2 Am 6. März 2009 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) eine Verfügung in Sachen Kosten und Tarif 2009 für die Netznutzung der Netzebene 1 und für die Systemdienstleistungen erlas- sen (abrufbar unter www.elcom.admin.ch). Die Ziffer 3 des Dispositivs dieser Verfügung lautet wie folgt:

„Der Tarif 2009 für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindes- tens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1. Januar 2009 0.45 Rappen/kWh. Die swissgrid AG hat bei diesen Kraftwerken eine Erhebung der effektiv erzeugten Bruttoenergie durchzu- führen. Sie hat nach Vorliegen der tatsächlichen SDL2-Kosten der ElCom einen Bericht zur Genehmi- gung vorzulegen. Die swissgrid AG hat die von der ElCom genehmigten anrechenbaren SDL-Kosten den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW individuell nachzubelasten oder gutzuschreiben. Diese Abrechnung kann unterjährig erfolgen.“ 3 Die ElCom hat zudem einer allfälligen Beschwerde gegen die Tarife 2009 für die Systemdienstleistun- gen die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, Ziffer 12 des Entscheids). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügungen vom 15. Juni 2009 (Verfah- ren A-2551/2009, A-2656/2009 und A-2619/2009) Anträge auf die Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung abgewiesen. 4 Mit Entscheid vom 8. Juli 2010 (A-2607/2009) sowie mit Entscheid vom 11. November 2010 (A- 2606/2009) hat das Bundesverwaltungsgericht Ziffer 2 Satz 2 und Ziffer 3 des Dispositivs der Verfü- gung vom 6. März 2009 „mit Bezug auf die Beschwerdeführerin“ aufgehoben.

C. 5 Im Laufe des Jahres 2009 hat die Verfügungsadressatin für jeden Monat einen Bericht und eine Vergabeliste zu den SDL-Ausschreibungen erstellt und dem Fachsekretariat der ElCom zukommen lassen (act. 1–12). Mit Zustimmung der Verfügungsadressatin wurden diese zwölf Monatsberichte in die Akten des vorliegenden Verfahrens aufgenommen (act. 32 und 37).

1 Es handelt sich dabei um Alpiq AG, Alpiq Suisse SA, Axpo AG, BKW FMB Energie AG, CKW AG, EGL AG, Repower AG und Stadt Zürich ewz (abrufbar unter www.swissgrid.ch/company, Stand 14.04.2011). 2 SDL: Systemdienstleistungen

4/19

6 Die Verfügungsadressatin hat mit Schreiben vom 18. März 2010 der ElCom den Bericht über SDL- Kosten und -Anlastung 2009 (act. 13) übermittelt (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung vom

6. März 2009). Der Bericht stützt sich auf die effektiven Kosten und Erlöse aus der SDL-Beschaffung und -Erbringung gemäss Jahresabschluss 2009. D. 7 Die ElCom hat am 6. April 2010 von Amtes wegen ein Verfahren in Sachen Genehmigung SDL- Kosten 2009 eröffnet. Gegenstand des Verfahrens ist die Genehmigung des Totalbetrages der Sys- temdienstleistungskosten des Jahres 2009. Ebenfalls mit Schreiben vom 6. April 2010 (act. 14) wurde der Verfügungsadressatin die Verfahrenseröffnung mitgeteilt und von ihr die Einreichung weiterer Unterlagen verlangt. 8 Allen Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW wurde mit Schreiben vom 15. April 2010 die Verfahrenseröffnung mitgeteilt. Gleichzeitig wurden sie angefragt, ob sie in diesem Verfahren Parteistellung beanspruchen (act. 15, 77–80, 98). Die Frist zur Stellung- nahme lief bis am 17. Mai 2010. Die meisten Kraftwerke haben mit entsprechender Begründung Par- teistatus beantragt (act. 19, 20, 22 – 27, 29, 30, 33 – 36, 38 – 40, 42 – 51, 53, 56, 57, 105). E. 9 Die Kraftwerksbetreiber wurden auch gebeten, für die sich in ihrem Besitz befindenden Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW die im Jahr 2009 erzeugte Bruttoenergiemenge anzugeben (act. 15, 77–80, 98). 10 Die Angaben einiger Kraftwerksbetreiber zur erzeugten Bruttoenergiemenge stimmten mit den von der Verfügungsadressatin für die Abrechnung verwendeten Angaben nicht überein. Deshalb wurden diese Kraftwerksbetreiber aufgefordert, ihre Angaben zu überprüfen (act. 68–76). 11 Ein Kraftwerkbetreiber hat eine Begründung verlangt, für welchen Zweck die ElCom die im Jahr 2009 erzeugte Bruttoenergiemenge benötige (act. 20). Diesem Kraftwerkbetreiber wurde erklärt, dass es im vorliegenden Verfahren um die Genehmigung des von der Verfügungsadressatin vorgelegten Berich- tes zu den SDL-Kosten 2009 gehe und dass dieser Bericht Angaben zur gesamten Bruttoenergieer- zeugung enthalte. Die ElCom wolle diese Angaben überprüfen (act. 31). F. 12 Am 12. Mai 2010 hat die Verfügungsadressatin die am 6. April 2010 (act. 14) verlangten vertieften Abklärungen geliefert (act. 41). Die Verfügungsadressatin wurde gebeten, die Pönalen SDL Tertiärre- gelung, die Kosten Schwarzstart-/Inselbetriebsfähigkeit, die Kosten Spannungshaltung Blindenergie, Aufwand und Ertrag beim ungewollten Austausch, die Erlöse SDL-Energie und Bilanzgruppenaus- gleichsenergie, die Erträge Merchant Lines und die übrigen Erträge SDL detailliert auszuweisen und die den Erträgen aus dem allgemeinen SDL-Tarif zugrunde liegende Menge Endverbrauch und die Bruttoenergieerzeugung pro Kraftwerk anzugeben. 13 Am 27. Mai 2010 hat die Verfügungsadressatin die Frage des Fachsekretariats der ElCom (act. 14, Frage 5) zu den Betriebs- und Kapitalkosten beantwortet und die Erhebungsbogen B2 und K2 geliefert (act. 65). Die Verfügungsadressatin hat die SDL-Betriebskosten auf die Tätigkeitsbereiche aufgeteilt. Die Verfügungsadressatin wurde auch aufgefordert, die mit den SDL-Betriebskosten erbrachten Tätig- keiten kurz zu beschreiben und darzulegen, welcher gesetzliche Auftrag damit erfüllt wird.

5/19

14 Am 11. Juni 2010 hat die Verfügungsadressatin zusätzliche Unterlagen eingereicht, um ihre schon eingereichten Antworten (act. 41 und 65) mit den fehlenden Angaben zu den für jede Tätigkeit einge- setzten Stellenprozenten und zu den Erträgen Merchant Line zu vervollständigen (act. 93). G. 15 Am 17. Juni 2010 hat das Fachsekretariat der ElCom weitergehende Fragen zur Zusammenstellung der SDL-Kosten 2009, zum Erhebungsbogen B2 und zu den Betriebskosten pro Abteilung und Be- reich an die Verfügungsadressatin gestellt (act. 99). 16 Mit Schreiben von 23. Juli 2010 hat sich die Verfügungsadressatin zu den gestellten Fragen geäussert (act. 103 und 104). H. 17 Das Fachsekretariat der ElCom hat den Parteien mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 den Prüfbericht mit einer Frist bis am 28. Januar 2011 zur Stellungnahme unterbreitet (act. 107). Aufgrund technischer Probleme haben einige Verfahrensbeteiligte den Prüfbericht nicht vollständig erhalten. Er wurde deshalb am 20. Dezember 2010 nochmals geschickt (act. 110). Der Prüfbericht enthält das Prüfergebnis und die dem Entscheid zu Grunde liegenden Begründungen. 18 Mit gleichem Schreiben wurden die Parteien auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht hingewiesen (act. 107 und 110). Ein aktuelles Aktenverzeichnis lag dem Schreiben bei. Es hat keine Partei in die Akten Einsicht genommen. I. 19 Der Prüfbericht wurde der Preisüberwachung mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 (act. 108) zur Stellungnahme unterbreitet (Art. 15 Preisüberwachungsgesetz [PüG; SR 942.20]; Art. 3 des Ge- schäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 [SR 734.74]). In ihrer Stel- lungnahme vom 27. Januar 2011 hat sich die Preisüberwachung zum Prüfbericht geäussert (act. 124). 20 Die Verfügungsadressatin und die beteiligten Parteien erhielten mit Brief des Fachsekretariats der ElCom vom 1. Februar 2011 Gelegenheit, zu den Aussagen der Preisüberwachung bis am

11. Februar 2011 Stellung zu nehmen. Die Verfügungsadressatin wurde gleichzeitig aufgefordert, innert der gleichen Frist die von der Preisüberwachung gestellten Fragen zu beantworten (act. 138 und 139). 21 Da innert Frist keine Antworten der Verfügungsadressatin eingetroffen sind, wurde sie nochmals per Brief vom 18. Februar 2011 gebeten, bis zum 28. Februar 2011 die gemäss der Stellungnahme der Preisüberwachung noch offenen Fragen zu beantworten (act. 147). Innert Frist hat sich die Verfü- gungsadressatin geäussert (act. 149).

6/19

II Formelles 1 Einleitende Bemerkungen 22 In den nachfolgenden Abschnitten werden die Zuständigkeit der ElCom, die Parteien im vorliegenden Verfahren und das rechtliche Gehör behandelt. 23 Die vorliegende Verfügung ergeht auf Grundlage des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des Entscheids vorliegt (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 12 N 57). 2 Zuständigkeit 24 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 25 Die ElCom erlässt diese Verfügung von Amtes wegen und nicht auf Antrag einer Partei. 26 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und StromVV) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes und zu den Systemdienstleistungen (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12 - 19, Art. 22 und Art. 26 StromVV). 27 Systemdienstleistungen sind die für den sicheren Systembetrieb des Übertragungsnetzes notwendi- gen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärrege- lung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blind- energie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste (Art. 4 Abs. 1 Bst. g StromVG). Ge- mäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StromVG umfassen die Systemdienstleistungen die Bereitstel- lung von Regelenergie im Allgemeinen, also nicht nur die Primär-, sondern auch die Sekundär- und Tertiärregelung. Die Kosten für Systemdienstleistungen sind Bestandteil der Betriebskosten und damit der Netznutzungsentgelte, sofern sie für den Betrieb eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes notwendig und damit anrechenbar sind (Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 15 Abs. 1 und 2 StromVG). Dabei kann die ElCom prüfen, ob die geltend gemachten Kosten anrechenbar sind (Art. 22 Abs. 2 StromVG). 28 Untersucht werden vorliegend die Kosten der Systemdienstleistungen für das Jahr 2009. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung. Entspre- chend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben. 3 Parteien 29 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung be- rühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die

7/19

Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind fer- ner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht ein- räumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 30 Parteistellung ist damit denjenigen Personen einzuräumen, deren Rechte und Pflichten mit der Verfügung direkt festgelegt werden sollen. 31 Die swissgrid AG ist materielle Verfügungsadressatin. Sie ist Betreiberin des Übertragungsnetzes und als solche für die Sicherstellung der Systemdienstleistungen zuständig (Art. 20 Abs. 2 Bst. b StromVG). Aus der Sicherstellung der Systemdienstleistungen entstehen der swissgrid AG Kosten, welche sie weiter verrechnen kann. Die vorliegende Verfügung betrifft die Genehmigung dieser Kosten für Systemdienstleistungen im Jahr 2009 und berührt damit die Rechte und Pflichten der swissgrid AG. Ihr kommt daher Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 32 Auch Dritten kann Parteistellung zukommen, soweit voraussichtlich deren Rechte und Pflichten durch die Verfügung berührt werden und die Personen ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung des Verwaltungsakts haben könnten (RHINOW RENÉ/KOLLER HEINRICH/KISS CHRISTINA, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1113). 33 Die ElCom hatte den Kraftwerksbetreibern die Möglichkeit eingeräumt, im Verfahren Parteistellung zu beantragen (act. 15, 77–80, 98). Da die grosse Mehrheit der Kraftwerksbetreiber Parteistatus bean- tragt haben und da diese Kraftwerksbetreiber schon im Verfahren Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung der Netzebene 1 und für die Systemdienstleistungen (952-08-005) Parteien waren, hat die ElCom beschlossen, alle Kraftwerksbetreiber im vorliegenden Verfahren Genehmigung SDL- Kosten 2009 (925-09-004) von Amtes wegen als beteiligte Parteien einzubeziehen. 34 Gemäss Artikel 31b Absatz 2 StromVV wird den Kraftwerksbetreibern der Teil der Systemdienstleis- tungskosten angelastet, welcher nicht mit dem Tarif von 0.4 Rappen/kWh nach Artikel 31b Absatz 1 StromVV gedeckt werden kann (Art. 31b Abs. 2 StromVV). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2010 (A-2607/2009) mit Bezug auf die Gommerkraftwerke AG Ziffer 2 Satz 2 sowie Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen aufgehoben und Artikel 31b StromVV als gesetzes- und verfassungswidrig erklärt. Für die übrigen beschwerdeführenden Parteien gegen die Ziffern 2 und 3 der ElCom-Verfügung vom 6. März 2009 dürften ähnliche Urteile folgen (so bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2010, A-2606/2009). 35 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens 925-09-004 ist nicht die Anlastung der SDL-Kosten an die Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW, sondern nur die Genehmigung des Totals der SDL-Kosten.

8/19

4 Rechtliches Gehör 4.1 Recht zur Stellungnahme 36 Den beteiligten Parteien wurde mit Schreiben vom 17. und 20. Dezember 2011 der Prüfbericht zur Stellungnahme unterbreitet (act. 107 und 110). Die vorgebrachten Argumente werden bei den mate- riellen Erwägungen behandelt. 4.2 Abdeckung von Geschäftsgeheimnissen 37 Artikel 26 Absatz 2 StromVG bestimmt, dass keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden dürfen. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behör- de die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Eine Geheimhaltung ist beispiels- weise erforderlich für Geschäftsgeheimnisse von Gegenparteien oder Dritten, beispielsweise Konkur- renten (vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 27 N 35). Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass bei der Begründung einer Verfügung sowie im Verfahren selber den Geheimhaltungsinteressen der Parteien gebührend Rechnung zu tragen sei (Urteil BGer vom 1. Oktober 2004, 2A.586/2003 / 2A.610/2003, E. 6.1). 38 Eine Partei bringt vor, die von der Verfügungsadressatin effektiv deklarierten SDL-Kosten und die von der ElCom zur Genehmigung vorgesehenen Beträge seien in Folge der Schwärzungen nicht bekannt. Zudem seien die wichtigsten Akten als Geschäftsgeheimnisse deklariert und damit nicht zur Verfü- gung gestellt. Eine Stellungnahme sei daher schwierig, weil die Parteien nicht wissen, welche Beträge die ElCom genehmigen wird und ob diese Beträge tiefer oder höher als die von der Verfügungsadres- satin deklarierten Kosten sind (act. 125). 39 Die in der Verfügung abgedeckten Stellen betreffen sensible interne Unternehmensdaten, insbeson- dere betreffend die Betriebskosten der Verfügungsadressatin. Die von der ElCom angewandten Grundsätze für die Überprüfung der SDL-Kosten finden sich ungeschwärzt in den Erwägungen. Die ElCom hat entweder die durch die Verfügungsadressatin deklarierten Kosten genehmigt oder diese Kosten gekürzt. III Materielles 1 Einleitende Bemerkungen 40 Gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 6. März 2009 betreffend „Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen“ (952-08-005) wurde die Verfügungsadressatin verpflichtet „nach Vorliegen der tatsächlichen SDL-Kosten der ElCom einen Bericht zur Genehmigung vorzule- gen“. Diese Verfügung ist noch nicht für alle Parteien rechtskräftig. Einer allfälligen Beschwerde wurde jedoch die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfü- gungen vom 15. Juni 2009 (Verfahren A-2551/2009, A-2656/2009 und A-2619/2009) Anträge auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Mit Entscheid vom 8. Juli 2010 (A- 2607/2009) sowie mit Entscheid vom 11. November 2010 (A-2606/2009) hat das Bundesverwaltungs- gericht Ziffer 2 Satz 2 und Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung vom 6. März 2009 jeweils nur „mit

9/19

Bezug auf die Beschwerdeführerin aufgehoben“. Somit ist Ziffer 2 und Ziffer 3 der Verfügung für die beteiligten Parteien, welche gegen Ziffer 2 und 3 der Verfügung vom 6. März 2009 keine Beschwerde geführt haben, rechtskräftig. 41 Einige Kraftwerksbetreiber haben in teils gleich lautenden Stellungnahmen zum Prüfbericht (act. 122, 125, 126 – 137) geltend gemacht, die von der Verfügungsadressatin zusätzlich in Rechnung gestellten Kosten seien nicht zulässig, weil die ElCom in der Verfügung vom 6. März 2009 den Tarif von 0.45 Rappen/kWh festgelegt hat. Sie bringen zudem vor, die Anlastung der Kosten an die Kraftwerks- betreiber sei gemäss Bundesverwaltungsgericht verfassungs- und gesetzeswidrig und sei ein unzu- lässiger Anwendungsfall von Artikel 31b StromVV. Weiter verlangen sie, die ElCom solle den definiti- ven Tarif für die Kraftwerksbetreiber festlegen. 42 Gegenstand des Verfahrens ist einzig die Genehmigung des Totalbetrages der Systemdienstleis- tungskosten des Jahres 2009 gemäss dem mit Schreiben vom 18. März 2010 (act. 13) eingereichten Bericht der Verfügungsadressatin. Dies wurde der Verfügungsadressatin und den beteiligten Parteien explizit mit der Verfahrenseröffnung mitgeteilt (act. 14 und 15). Gemäss Artikel 22 Absatz 6 StromVV ist die Verfügungsadressatin ohnehin verpflichtet, der ElCom jährlich über die tatsächliche Erbringung und Anlastung der Kosten der Systemdienstleistungen Bericht zu erstatten. 43 Gemäss Artikel 31b Absatz 2 StromVV stellt die Verfügungsadressatin den Betreibern von Kraftwer- ken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW den Teil der Kosten der Systemdienstleis- tungen in Rechnung, welcher durch den Tarif von 0.4 Rappen pro kWh nicht gedeckt werden kann. Damit setzt die Verordnung keine Preisobergrenze fest. Sobald der Totalbetrag der SDL-Kosten für das Jahr 2009 bekannt ist, kann die Verfügungsadressatin die definitive Abrechnung erstellen. 44 Die Zuordnung der Systemdienstleistungskosten des Jahres 2009 ist daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens und ergibt sich aus der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, respektive im Beschwer- defall aus einem entsprechenden rechtskräftigen Entscheid einer höheren Instanz. 2 Geltend gemachte SDL-Kosten 2009 45 Die nachfolgenden Erwägungen folgen der Struktur des mit Schreiben vom 18. März 2010 (act. 13) von der Verfügungsadressatin eingereichten Berichts. Auf die Betriebs- und Kapitalkosten wird unter Rz. 53 ff. separat eingegangen.

2.1 Leistungsvorhaltung (Primär-, Sekundär- und Tertiärregelleistung, Pönalen Tertiärregelung) 46 Die Verfügungsadressatin macht bei der Leistungsvorhaltung Kosten von […] Millionen Franken für Primärregelleistung, […] Millionen Franken für Sekundärregelleistung und […] Millionen Franken für Tertiärregelleistung geltend (act. 13). Die ElCom hat diese Angaben mit den Zahlen in den Monatsbe- richten SDL (act. 1-12) verglichen. Die Angaben stimmen überein, mit Ausnahme der Tertiärregelleis- tung, wo eine geringfügige Differenz von […] Franken festgestellt wurde (geltend gemachte Kosten tiefer als die Summe aus den Monatsberichten). Die Verfügungsadressatin begründet diese Differenz mit Fremdwährungsdifferenzen (act. 103, Beilage 1). Die Erlöse aus Pönalen SDL Tertiärregelleistung wurden von der Verfügungsadressatin detailliert aufgelistet (act. 41, Beilage 1). Für den kostenmässig

10/19

grössten Bereich Leistungsvorhaltung sind die Angaben der Verfügungsadressatin nachvollziehbar und plausibel. Diese Kosten können somit genehmigt werden. 2.2 Schwarzstart-/Inselbetriebsfähigkeit 47 Die Verfügungsadressatin macht Kosten für Schwarzstart-/Inselbetriebsfähigkeit von […] Millionen Franken geltend (act. 13). Diese Kosten wurden von der Verfügungsadressatin auf Nachfrage der ElCom detailliert aufgelistet (act. 41, Beilage 2) und sind nachvollziehbar und plausibel. Sie können genehmigt werden. 2.3 Blindenergie und überobligatorische Spannungshaltung 48 Aufgrund fehlender Messwerte lagen zum Zeitpunkt der ElCom-Anfrage vom 6. April 2010 (act. 14), respektive der Antwort der Verfügungsadressatin vom 12. Mai 2010 (act. 41) noch nicht für alle Kraft- werke definitive Abrechnungen vor, so dass die Verfügungsadressatin für diese Schätzwerte verwen- dete. Darauf basierend macht die Verfügungsadressatin in ihrer aktualisierten Zusammenstellung der SDL-Kosten (act. 41, Beilage 3) für Blindenergie und überobligatorische Spannungshaltung Kosten von […] Millionen Franken geltend. Die entsprechenden Angaben der Verfügungsadressatin (act. 41, Beilagen 4 und 5) sind nachvollziehbar und plausibel. Die Kosten für Blindenergie und überobligatori- sche Spannungshaltung können somit genehmigt werden. 2.4 Ungewollter Austausch 49 Für den ungewollten Austausch macht die Verfügungsadressatin einen Aufwand von […] Millionen Franken und einen Ertrag von […] Millionen Franken geltend (Angaben aufgrund Korrekturen im 2010 berichtigt [vgl. act. 41, Beilage 3] und detailliert ausgewiesen [act. 41, Beilage 6]). Die Angaben sind nachvollziehbar und plausibel, womit diese Kosten und Erlöse genehmigt werden können. 2.5 SDL-Energie und Bilanzgruppenausgleichsenergieabrechnung 50 Die Verfügungsadressatin weist hier Erträge von […] Millionen Franken aus. Diese sind detailliert ausgewiesen (act. 41, Beilage 7). Auch die Kosten von […] Millionen Franken für Ausgleichsenergie, Sekundärregelenergie und Tertiärregelenergie sind detailliert ausgewiesen und nachvollziehbar (act. 41, Beilage 7). Diese Kosten und Erträge können genehmigt werden. Auf die Betriebs- und Kapital- kosten BGM3-Betrieb wird unter Rz. 53 ff. separat eingegangen. 2.6 Erträge Merchant Lines 51 Bezüglich der Merchant Lines lag zum Zeitpunkt der Nachfrage der ElCom noch keine definitive Abrechnung vor (vgl. act. 41, Beilage 3). Die Verfügungsadressatin gibt Erträge von […] Millionen Franken an (Abrechnungsstand 30.4.2010). Es bestehen keine Anhaltspunkte für Fehler oder falsche Angaben, womit diese Erträge genehmigt werden können.

3 BGM: Bilanzgruppenmanagement

11/19

2.7 Übrige Erträge 52 Die von der Verfügungsadressatin angegebenen übrigen Erträge von […] Millionen Franken wurden detailliert ausgewiesen (act. 41, Antwort Frage 9) und sind nachvollziehbar. Sie können genehmigt werden. 3 Kosten SDL/BGM-Betrieb 3.1 Generelle Bemerkungen 53 Gemäss Artikel 15 Absatz 1 StromVG gelten als anrechenbare Kosten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Be- triebsgewinn. Gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG zählen dazu auch die Systemdienstleistung. So- mit ist auch für die Betriebs- und Kapitalkosten SDL/BGM-Betrieb nachzuweisen, dass es sich um Kosten für den Betrieb eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes handelt. 54 Gemäss Artikel 7 Absatz 5 StromVV sind Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel dem Netz zuzuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen. 55 Bezüglich der Betriebs- und Kapitalkosten hat das Fachsekretariat der ElCom mit Schreiben vom

6. April 2010 (act. 14) diverse Unterlagen einverlangt, die mit den Eingaben vom 27. Mai 2010 (act. 65), 10. Juni 2010 (act. 92) und 11. Juni 2010 (act. 93) geliefert wurden. Aufgrund einer ersten Analyse dieser Unterlagen hat das Fachsekretariat der ElCom der Verfügungsadressatin mit Schrei- ben vom 17. Juni 2010 (act. 99) weitergehende Fragen gestellt, die mit Eingabe vom 23. Juli 2010 (act. 103) teilweise beantwortet wurden. Die Verfügungsadressatin ist aufgrund der prozessorientier- ten Struktur ihrer Kostenrechnung nicht in der Lage, eine direkte Überleitung zwischen den Betriebs- kosten gemäss Erhebungsbogen B2 (act. 92) und den Kosten pro Abteilung zu erstellen (act. 103, Beilage 1, S. 2). Positiv ist anzumerken, dass die Verfügungsadressatin diese Problematik erkannt hat und für 2010 eine Umstellung der Kostenrechnung im Aussicht gestellt hat (act. 103, Beilage 1, S. 5). 56 Aufgrund der Umlagen über mehrere Stufen gestaltet sich die Prüfung der Betriebskosten als sehr schwierig (vgl. Rz. 55). Insofern muss für die Prüfung der Kosten SDL/BGM-Betrieb generell der Vor- behalt angebracht werden, dass es sich aufgrund der mangelhaften Transparenz nur um eine erste Prüfung handelt. Die ElCom behält sich deshalb ausdrücklich vor, im Rahmen einer Prüfung der Be- triebskosten für folgende Jahre Kostenpositionen nicht anzuerkennen, die in diesem Verfahren nicht gekürzt werden. 57 Aufgrund einer Analyse der Angaben im Erhebungsbogen B2 (act. 92) hat die ElCom eine vertiefte Analyse der Kosten für die Prozesse Unternehmensentwicklung, Unternehmenskommunikation, Marktbeobachtung und Marktgestaltung, sowie Finanz- und Rechnungswesen vorgenommen. In die- sem Zusammenhang wurde die Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 17. Juni 2010 (act. 92) auch gebeten zu begründen, inwiefern es sich bei den genannten Kostenbereichen um Kosten für den Be- trieb eines sicheren, effizienten und leistungsfähigen Netzes und damit um anrechenbare Kosten im Sinne von Artikel 15 StromVG handelt. Eine explizite Begründung ist der Antwort der Verfügung- sadressatin vom 23. Juli 2010 nicht zu entnehmen (act. 103). Sie hat stattdessen für die vier genann- ten Bereiche eine detailliertere Zusammenstellung der Kostenarten und der Kostenzuordnung (act. 103, Beilage 1, S. 6–10, Details Beilage 4.2.1) sowie bezüglich der Personalkosten die Stundenaus-

12/19

wertungen nach Abteilung eingereicht (act. 103, Beilage 4.2.2). Basierend auf diesen Unterlagen wird auf die vier genannten Bereiche in Rz. 58 ff. separat eingegangen. 3.2 Unternehmensentwicklung 58 Gemäss dem Fragebogen B2 macht die Verfügungsadressatin indirekte Betriebskosten für den Prozess Unternehmensentwicklung von […] Millionen Franken geltend. Davon hat sie […] Millionen Franken (41%) den Betriebskosten SDL zugeordnet. Die wichtigsten Kostenarten sind Management Consulting (70%, […] Mio. CHF), VR Honorar (13%, […] Mio. CHF) und Personalaufwand (11%, […] Mio. CHF). Beim Management Consulting handelt es sich grösstenteils ([…] Mio. CHF; vgl. act. 103, Beilage 1, S. 6) um Auslagen im Zusammenhang mit dem Projekt NEXT und seinen Folgeprojekten. 59 In den Erläuterungen zu den Prozesskosten Unternehmensentwicklung (act. 103, Beilage 1, S. 6) werden die entsprechenden Kosten wie folgt beschrieben: „Erarbeitung der Swissgrid-Strategie mit externer Unterstützung hinsichtlich Grundlagenanalyse, Formulierung von strategischen Stossrichtun- gen bzw. Zielsetzung sowie empfängergerechte Aufbereitung von Strategiedokumenten für die Ver- waltungsratsausschüsse sowie für den Gesamtverwaltungsrat.“ Weiter weist die Verfügungsadressatin darauf hin, dass es sich dabei um die Strategieunterlagen handle, die der ElCom zur Verfügung ge- stellt wurden (Anmerkung: nicht im Rahmen dieses Verfahrens). In ihrer Stellungnahme zum Prüfbe- richt (act. 145 und 146, Rz. 30) legt die Verfügungsadressatin dar, im Rahmen des Projektes NEXT seien unter anderem umfassende Basisdaten beispielsweise über den europäischen SDL-Markt be- schafft worden, welche es erst ermöglicht hätten, adäquate Massnahmen zur SDL-Kostensenkung zu planen und realisieren, was schliesslich zu einer massiven Senkung der Kosten geführt habe. Weiter führt die Verfügungsadressatin in der Stellungnahme zum Prüfbericht aus, das Kos- ten/Nutzenverhältnis einer Strategieerarbeitung könne erst nach deren Umsetzung ermittelt werden. 60 Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Die Kostensenkungen bei der Leistungsvorhaltung sind einerseits auf die Marktentwicklung und andererseits auf die von der Verfügungsadressatin ergrif- fenen kostensenkenden Massnahmen zurückzuführen. Diese wurden von der Verfügungsadressatin im Mai 2009 beschlossen. Die Verfügungsadressatin hat nicht dargelegt, ob und welche kostensen- kenden Massnahmen im Rahmen des Strategieprojektes NEXT erarbeitet wurden. Gemäss Angaben der Verfügungsadressatin (act. 149, S. 2) hat der Verwaltungsrat als Ergebnis des Strategieprojekts erst im Oktober 2009 die Mission, die strategischen Stossrichtungen und den Umsetzungsplan verab- schiedet. Aufgrund dessen ist es weder nachgewiesen noch wahrscheinlich, dass die Arbeiten im Rahmen des Strategieprojektes NEXT einen wesentlichen Beitrag zur Erarbeitung der kostensenken- den Massnahmen SDL geleistet haben. 61 Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c VwVG und Artikel 25 Absatz 1 StromVG sind die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug des StromVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Aufforderung der ElCom (act. 99, Frage 8), für eine Reihe von Projekten (vgl. act. 99, Frage 8) die Buchungen auszuweisen, ist die Verfügungsadressatin nicht nachgekommen (act. 103, Beilage 1, S.

11) und hat stattdessen auf andere Unterlagen verwiesen (act. 103, Beilage 1, S. 6; act. 103, Beilage 8). Der Nachweis für diese Ausgaben wurde somit nicht erbracht. 62 Die Verfügungsadressatin wendet ein (act. 145, Rz. 31), eine Beurteilung der SDL-Betriebskosten erfordere keine Informationen auf Buchungsstufe, denn die Buchungsdetails lieferten keinen zusätzli- chen Informationsgehalt. Mit welchen Lieferanten die Swissgrid zusammenarbeite, liege in der Hoheit von Swissgrid. Relevant sei einzig, wofür die Ausgaben getätigt wurden. Weiter führt die Verfügung- sadressatin aus (act. 145, Rz. 32), durch die Beurteilung der fehlenden Nachweise werde indirekt die

13/19

Ordnungsmässigkeit ihrer Buchführung in Frage gestellt. Dieser Argumentation der Verfügungsadres- satin ist nicht zuzustimmen. Gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c VwVG und Artikel 25 Absatz 1 StromVG kann die ElCom die für den Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung notwendigen Unterlagen einfordern. Es ist für die ElCom damit durchaus zulässig, auch Unterlagen einzufordern, die bereits von anderer Seite überprüft wurden. 63 Die Verfügungsadressatin hat somit ungenügend dargelegt, inwiefern es sich bei diesen sehr hohen Kosten für Management Consulting um Ausgaben handelt, die für den Betrieb eines sicheren, leis- tungsfähigen und effizienten Netzes in diesem Umfang notwendig sind. Gestützt auf die vorgelegten Unterlagen ist für die ElCom das Kosten/Nutzen-Verhältnis bei diesen Projekten nicht gegeben, wes- halb ein Ineffizienzabzug von 20 Prozent vorgenommen wird. Damit sind die Kosten für das Projekt NEXT nur zu 80 Prozent anrechenbar. Daraus ergibt sich eine Kürzung der SDL-Betriebskosten um […] Millionen Franken (20% von […] Mio. CHF mit Allokation SDL von 41% gemäss act. 103, Beilage 1, S. 6). 3.3 Unternehmenskommunikation 64 Für den Prozess Unternehmenskommunikation macht die Verfügungsadressatin indirekte Betriebs- kosten von […] Millionen Franken geltend. Davon werden […] Millionen Franken den SDL zugeordnet (63%, vgl. act. 103, Beilage 1, S. 7). Die wichtigsten Kostenarten sind Personalaufwand (32%, […] Mio. CHF), Übrige Dienstleistungen (24%, […] Mio. CHF) und Kosten aus Umlagen (22%, […] Mio. CHF). Die übrigen Dienstleistungen beinhalten gemäss Angaben der Verfügungsadressatin im We- sentlichen Kosten der Abteilung GL-UK-KO ([…] Mio. CHF; Bezeichnung der Abteilungen gemäss Verfügungsadressatin, vgl. dazu act. 65, Beilage „Betriebskosten pro Organisationseinheit“), wovon der Hauptbestandteil Kosten für Übersetzungsdienstleistungen seien (act. 103, Beilage 1, S. 7). Wei- ter sind darin die Kosten für die Erstellung des Geschäftsberichtes enthalten, sowie Internet-/Extranet- basierte Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern. 65 Bezüglich der Personalaufwendungen erscheint der SDL-Kostenanteil von […] Millionen Franken als sehr hoch. Es ist nicht ersichtlich und von der Verfügungsadressatin auch nicht plausibel dargelegt worden, weshalb für den Betrieb eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes für die SDL Kommunikationspersonalkosten von über […] Franken anfallen sollen. Eine Analyse der von der Ver- fügungsadressatin eingereichten Stundenauswertung (act. 103, Beilage 4.2.2, Blatt 33–36) pro Abtei- lung zeigt, dass z.B. für die Abteilung GL-UK-KI von insgesamt […] Stunden nur […] für „Arbeiten für SDL“ und […] Stunden für „Arbeiten Bilanzgruppenmanagement“ verbucht wurden. Dies im Vergleich zu […] Stunden für „Arbeiten KEV“, […] Stunden für „Arbeiten HKN4“, […] Stunden für „Arbeiten Netz- nutzung“, […] Stunden für „Arbeiten Auktionen“ oder […] Stunden für „Arbeiten Finanzbuchhaltung“. Insgesamt ergeben sich […] Stunden, die direkt unter einer Tätigkeit verbucht wurden („Arbeiten xy“). Die […] Stunden „Arbeiten für SDL/Bilanzgruppenmanagement“ machen davon einen Anteil von 6 Prozent aus. In der Abteilung GL-UK-NM (Total […] Stunden) machen die […] Stunden für „Arbeiten für Systemdienstleistungsmanagement/Bilanzgruppenmanagement“ einen Anteil von 5 Prozent aus an den […] Stunden, die direkt einer Tätigkeit zugeordnet werden („Arbeiten xy“). In den übrigen beiden Abteilungen der Unternehmenskommunikation (GL-UK, […] Stunden; GL-UK-KO, […] Stunden) sind keine Stunden direkt einer Tätigkeit zugeordnet. Da die Abteilung GL-UK-KI rund doppelt so viele verbuchte Stunden aufweist wie die Abteilung GL-UK-NM, wird im Folgenden zu Gunsten der Verfü- gungsadressatin davon ausgegangen, dass über die ganze Unternehmenskommunikation 6 Prozent der Personalkosten dem SDL/BGM-Betrieb zugeordnet werden können. Bei den angegebenen Perso-

4 HKN: Herkunftsnachweis

14/19

nalkosten von insgesamt […] Millionen Franken ergibt sich somit ein Anteil für den SDL/BGM-Betrieb von […] Franken, der angerechnet werden kann. Dies entspricht einer Kürzung um […] Millionen Franken ([…]=[…]-[…]). 66 Die Verfügungsadressatin wendet in ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht ein, das unter Rz. 65 dargelegte Vorgehen werde den konkreten Gegebenheiten nicht gerecht und sei unsachgemäss. So werde beispielsweise mit der Erstellung eines Geschäftsberichtes oder dem Abhalten einer Bilanzme- dienkonferenz für die Tarife aller Sparten (allgemeine SDL, individuelle SDL, Netz) eine Leistung er- bracht. Zudem führe eine Nichtanerkennung der Kosten im Bereich allgemeine SDL dazu, dass nach- träglich die Kosten anderer Tarife (Netz, individuelle SDL, Auktionen, KEV, HKN) erhöht werden müssten (act. 145, Rz. 35 und 36). Falls andere Tarife nachträglich erhöht werden müssten, könnte dies über die Deckungsdifferenzen vollzogen werden. Ob andere Tarife erhöht werden dürfen, hängt davon ab, ob die jeweiligen Kosten bei den entsprechenden Tarifen als anrechenbare Kosten gelten und die angewendeten Schlüssel sachgerecht sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG; Art. 7 Abs. 5 StromVV). Das vorliegende Verfahren beinhaltet einzig die Genehmigung der Kosten für allgemeine System- dienstleistungen. 67 Die Verfügungsadressatin hat es unterlassen, den Nachweis zu erbringen, dass die von ihr geltend gemachten Kosten für Personalaufwendungen im Bereich Unternehmenskommunikation von […] Mil- lionen Franken für den Betrieb eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes notwendig sind. Die ElCom ist daher gezwungen, aufgrund der vorliegenden Daten eine Abschätzung vorzuneh- men, wie dies unter Rz. 65 erfolgt ist. Mit Bezug auf den von der Verfügungsadressatin erwähnten Geschäftsbericht ist zudem anzumerken, dass von der Verfügungsadressatin hierfür bereits sehr hohe externe Kosten von […] Franken (act. 103, Beilage 4.2.2, Blatt 36) geltend gemacht werden. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern auch intern (Personalaufwendungen) noch Kosten in grösserem Um- fang notwendig sein sollen. 68 Somit werden die anrechenbaren SDL/BGM-Betriebskosten des Prozesses Unternehmenskommuni- kation um […] Millionen Franken ([…]=[…]-[…])auf […] Millionen Franken ([…]=[…]-[…]) gekürzt. 3.4 Marktbeobachtung und Marktgestaltung 69 Die Gesamtkosten für diesen Prozess von […] Millionen Franken setzen sich im Wesentlichen aus Personalaufwand ([…] Mio. CHF, 52%) und Kosten aus Umlagen ([…] Mio. CHF, 45%) zusammen. Bezüglich der Personalkosten verweist die Verfügungsadressatin auf die Stundenauswertungen (act. 103, Beilage 4.2.2). Es ist aber auch unter Einbezug der detaillierten Aufstellung der Kostenarten (act. 103, Beilage 4.2.1, S. 5) nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten nun tatsächlich diesem Prozess zuge- ordnet werden. 70 Die Verfügungsadressatin stellt sich auf den Standpunkt, es liege keine mangelnde Transparenz vor, da bei den Kostenarten (act. 103, Beilage 4.2.1, S. 5) die beteiligten Prozesse aufgeführt seien und die Tätigkeiten im beiliegenden Organigramm (act. 41, Beilage 10) erläutert seien. Die in der Stellung- nahme aufgeführten Tätigkeiten (act. 145, Rz. 39 ff.) stimmen aber nicht mit den Bezeichnungen act. 103, Beilage 4.2.1, S. 5, überein, weshalb die Zuordnung nicht klar ist. So ist beispielsweise im Orga- nigramm das Regulierungsmanagement als Tätigkeit aufgeführt. Dieses ist aber in act. 103, Beilage 4.2.1, S. 5 nicht ersichtlich, weshalb eben unklar ist, welche Tätigkeiten nun tatsächlich dem Prozess Marktbeobachtung und Marktgestaltung zugeordnet werden. Die ElCom geht davon aus, dass hier die neue Kostenrechnung ab 2010 mehr Klarheit schafft. Sie verzichtet deshalb für das Jahr 2009 auf eine Kürzung, behält sich eine solche für 2010 aber ausdrücklich vor.

15/19

3.5 Finanz- und Rechnungswesen 71 Für den Prozess Finanz- und Rechnungswesen macht die Verfügungsadressatin Kosten von insgesamt […] Millionen Franken geltend. Die drei gewichtigsten Kostenarten sind Personalaufwand ([…] Mio. CHF, 32%), Kosten aus Umlagen ([…] Mio. CHF, 30%) und Management Consulting ([…] Mio. CHF, 22%). Die Kosten erscheinen insgesamt als eher hoch. Die Verfügungsadressatin macht diverse Faktoren geltend (act. 103, Beilage 1, S. 9), die als Initialaufwand bezeichnet werden können (z.B. Abklärungen MWST, Management Consulting Finanzierung). Es darf daher erwartet werden, dass die Kosten in den Folgejahren sinken werden. Unter Berücksichtigung des Initialaufwands ver- zichtet die ElCom auf eine Kürzung. 72 Die Verfügungsadressatin macht geltend (act. 145, Rz. 44), es sei auch in den Folgejahren mit erheblichem Initialaufwand zu rechnen. Da die Kosten der Folgejahre nicht Teil dieses Verfahrens sind, ist auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen. 3.6 Kapitalkosten 73 Die Anlagewerte wurden im Erhebungsbogen K2 detailliert aufgeführt (act. 65). Es handelt sich dabei hauptsächlich um Büromobiliar und Umbaukosten. Es wurden keine unsachgemässen Werte festge- stellt. Das geltend gemachte Nettoumlaufvermögen basiert auf den effektiv verbuchten Quartalsend- beständen per 31.3./30.6./30.9/31.12. (act. 103, Beilage 1, S. 13). Die Verfügungsadressatin macht geltend, das Nettoumlaufvermögen sei gemäss Anhang 3 der Verfügung vom 6. März 2009 ermittelt worden. Dies trifft nicht zu. Für das SDL-Nettoumlaufvermögen wird im erwähnten Anhang 3 lediglich erwähnt, dass inklusive SDL gemäss der Aufstellung der Verfügungsadressatin […] Millionen Franken insgesamt für Nettoumlaufvermögen eingeplant würden. Die besagte Aufstellung geht aber von Mo- natsendbeständen aus. Da der geltend gemachte Wert weniger als einem Monatsumsatz entspricht, verzichtet die ElCom hier auf eine Anpassung, erwartet aber, dass zukünftig das Nettoumlaufvermö- gen analog dem Netz aufgrund der Zahlungsströme ermittelt wird. 3.7 Fazit Betriebs- und Kapitalkosten SDL/BGM-Betrieb 74 Zusammenfassend ergeben sich bei den Betriebskosten SDL/BGM-Betrieb somit folgende Kürzun- gen: Kostenposition der indirekten Betriebskosten Kürzung [CHF] Prozess Unternehmensentwicklung […] Prozess Unternehmenskommunikation, Personalkosten […] Total […]

75 Die Betriebskosten werden demnach um […] Millionen Franken von […] Millionen Franken ([…]=[…]+[…], vgl. act. 41, Beilage 3) auf […] Millionen Franken gekürzt. 76 Insgesamt hat die Verfügungsadressatin SDL-Kosten von […] Millionen Franken geltend gemacht (act. 41, Beilage 3; Kosten ohne Berücksichtigung Erträge Merchant Lines und übrige Erträge). Aufgrund der Kürzung bei den Betriebskosten SDL/BGM-Betrieb können davon […] Millionen Franken geneh- migt werden.

16/19

77 Die Verfügungsadressatin wendet generell ein, sie sei für die Finanzierung zukünftiger Investitionen auf die Beschaffung von finanziellen Mitteln auf dem Kapitalmarkt angewiesen. Eine Kostenkürzung wäre ein sehr ungünstiges Zeichen und würde gemäss Aussage der Verfügungsadressatin die Mittel- beschaffung massiv erschweren. 78 Dagegen ist einzuwenden, dass es die Verfügungsadressatin durch einen effizienten Betrieb selber in der Hand hat, Kürzungen zu umgehen. Eine generelle Unzulässigkeit von Kürzungen bei den Be- triebskosten der Verfügungsadressatin würde es der ElCom verunmöglichen, ihrem gesetzlichen Auf- trag nachzukommen, namentlich der Überwachung der Einhaltung des Stromversorgungsgesetzes und damit u.a. der Einhaltung von Artikel 15 Absatz 1 StromVG, gemäss dem nur die Betriebskosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes anrechenbare Netzkosten darstellen. 4 Stellungnahme der Preisüberwachung 79 Die ElCom hat der Preisüberwachung den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preisüber- wachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Geschäftsregle- ments der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stellungnahme unter- breitet (act. A/108). Die Preisüberwachung kann sich nicht nur zu Preiserhöhungen, sondern ebenfalls zu missbräuchlich hohen Preisen (Art. 15 Abs. 2bis PüG) äussern. Dabei kann die Preisüberwachung auch den Ausgangspreis (Preissockel) berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2 PüG). 80 Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 nahm der Preisüberwacher gestützt auf Artikel 15 Absatz 2bis PüG zu dieser Verfügung sinngemäss wie folgt Stellung (act. 124): 81 Die Preisüberwachung sieht keine Anhaltspunkte zur Nichtgenehmigung der Kosten für die Leistungsvorhaltung, Schwarzstart-/Inselbetriebsfähigkeit, Blindenergie und überobligatorische Span- nungshaltung, ungewollter Austausch, SDL-Energie und Bilanzgruppenausgleichsenergieabrechnung, Erträge Merchant Lines und übrige Erträge durch die ElCom. Zu den Betriebs- und Kapitalkosten SDL/BGM-Betrieb stimmt die Preisüberwachung den durch die ElCom geäusserten Bedenken zu und teilt die Erwartung der ElCom, dass in den Folgejahren aufgrund wegfallender Initialkosten mit einer Senkung der Betriebskosten im Bereich SDL gerechnet werden darf. Der Preisüberwacher macht folgende Empfehlungen und verlangt einige Anpassungen wie folgt:  Kosten der Unternehmensentwicklung: Die Preisüberwachung ist der Meinung, diese anrechenba- re Kosten sollten mehr gekürzt werden, weil der Kostennachweis für eine nur global umschrieben externe Strategieberatung nicht erbracht wurde und deren Nutzen insbesondere in Bezug auf den zu beurteilenden SDL-Betrieb im Unklaren bleibt. Der Preisüberwacher hat zudem einige offene Fragen zum Projekt NEXT vorgebracht.  Kosten der Unternehmenskommunikation: Die Preisüberwachung stellt in Frage, inwiefern für den Bereich SDL/BGM hohe Kosten für Unternehmenskommunikation anfallen. Sie empfiehlt, die anre- chenbare Kosten wie durch die ElCom vorgesehen zu reduzieren.  Marktbeobachtung und Marktgestaltung: Die Preisüberwachung empfiehlt, einen Intransparenzab- zug von 20 Prozent vorzunehmen, weil anhand der eingereichten Unterlagen nicht zweifelsfrei er- sichtlich ist, welche Tätigkeiten bzw. welche Aufwendungen bezogen auf die Einheiten dem Pro- zess zugeordnet wurden. 82 Gemäss Artikel 15 Absatz 2ter PüG begründet die Behörde, wenn sie der Stellungnahme des Preisüberwachers nicht folgt. Die ElCom hat Erklärungen von der Verfügungsadressatin verlangt (act.

17/19

131 und 147) und die Verfügungsadressatin hat Erklärungen betreffend des Strategieprojekts einge- reicht (act. 149). Auf der Basis der Erklärungen der Verfügungsadressatin wird die ElCom die durch die Preisüberwachung vorgeschlagenen zusätzlichen Kürzungen (vgl. oben Punkt 1 und 3) nicht übernehmen. Die ElCom ist der Meinung, dass die schon vorgesehenen Kürzungen sachgerecht, angemessen und begründet sind. 5 Gebühren 83 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 84 Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV- En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Zeitaufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung wer- den folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einen Gebühren- ansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] Franken. 85 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). 86 Die Verfügungsadressatin hat diese Verfügung veranlasst, indem sie für das Jahr 2009 teilweise zu hohe und damit nicht gesetzeskonforme SDL-Kosten geltend gemacht hat. Die Gebühren des vorlie- genden Verfahrens werden daher der Verfügungsadressatin auferlegt.

18/19

IV Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Erwägungen (66 Absätze)

E. 1 Die swissgrid AG (swissgrid; Verfügungsadressatin) ist als nationale Netzgesellschaft gemäss Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) Betreiberin des Schweizerischen Übertragungsnetzes (Netzebene 1). Dieses Netz dient der Übertra- gung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen. Es wird in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben (Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG). Aktionäre der Verfügungsadressatin sind acht Schweizer Elektrizitätsunternehmen1. Diese sind gleichzeitig Eigentümer grosser Anteile des Übertragungsnetzes. B.

E. 2 Am 6. März 2009 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) eine Verfügung in Sachen Kosten und Tarif 2009 für die Netznutzung der Netzebene 1 und für die Systemdienstleistungen erlas- sen (abrufbar unter www.elcom.admin.ch). Die Ziffer 3 des Dispositivs dieser Verfügung lautet wie folgt:

„Der Tarif 2009 für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindes- tens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1. Januar 2009 0.45 Rappen/kWh. Die swissgrid AG hat bei diesen Kraftwerken eine Erhebung der effektiv erzeugten Bruttoenergie durchzu- führen. Sie hat nach Vorliegen der tatsächlichen SDL2-Kosten der ElCom einen Bericht zur Genehmi- gung vorzulegen. Die swissgrid AG hat die von der ElCom genehmigten anrechenbaren SDL-Kosten den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW individuell nachzubelasten oder gutzuschreiben. Diese Abrechnung kann unterjährig erfolgen.“

E. 2.1 Leistungsvorhaltung (Primär-, Sekundär- und Tertiärregelleistung, Pönalen Tertiärregelung)

E. 2.2 Schwarzstart-/Inselbetriebsfähigkeit

E. 2.3 Blindenergie und überobligatorische Spannungshaltung

E. 2.4 Ungewollter Austausch

E. 2.5 SDL-Energie und Bilanzgruppenausgleichsenergieabrechnung

E. 2.6 Erträge Merchant Lines 51 Bezüglich der Merchant Lines lag zum Zeitpunkt der Nachfrage der ElCom noch keine definitive Abrechnung vor (vgl. act. 41, Beilage 3). Die Verfügungsadressatin gibt Erträge von […] Millionen Franken an (Abrechnungsstand 30.4.2010). Es bestehen keine Anhaltspunkte für Fehler oder falsche Angaben, womit diese Erträge genehmigt werden können.

3 BGM: Bilanzgruppenmanagement

11/19

E. 2.7 Übrige Erträge 52 Die von der Verfügungsadressatin angegebenen übrigen Erträge von […] Millionen Franken wurden detailliert ausgewiesen (act. 41, Antwort Frage 9) und sind nachvollziehbar. Sie können genehmigt werden. 3 Kosten SDL/BGM-Betrieb

E. 3 Die ElCom hat zudem einer allfälligen Beschwerde gegen die Tarife 2009 für die Systemdienstleistun- gen die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, Ziffer 12 des Entscheids). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügungen vom 15. Juni 2009 (Verfah- ren A-2551/2009, A-2656/2009 und A-2619/2009) Anträge auf die Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung abgewiesen.

E. 3.1 Generelle Bemerkungen 53 Gemäss Artikel 15 Absatz 1 StromVG gelten als anrechenbare Kosten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Be- triebsgewinn. Gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG zählen dazu auch die Systemdienstleistung. So- mit ist auch für die Betriebs- und Kapitalkosten SDL/BGM-Betrieb nachzuweisen, dass es sich um Kosten für den Betrieb eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes handelt. 54 Gemäss Artikel 7 Absatz 5 StromVV sind Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel dem Netz zuzuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen. 55 Bezüglich der Betriebs- und Kapitalkosten hat das Fachsekretariat der ElCom mit Schreiben vom

6. April 2010 (act. 14) diverse Unterlagen einverlangt, die mit den Eingaben vom 27. Mai 2010 (act. 65), 10. Juni 2010 (act. 92) und 11. Juni 2010 (act. 93) geliefert wurden. Aufgrund einer ersten Analyse dieser Unterlagen hat das Fachsekretariat der ElCom der Verfügungsadressatin mit Schrei- ben vom 17. Juni 2010 (act. 99) weitergehende Fragen gestellt, die mit Eingabe vom 23. Juli 2010 (act. 103) teilweise beantwortet wurden. Die Verfügungsadressatin ist aufgrund der prozessorientier- ten Struktur ihrer Kostenrechnung nicht in der Lage, eine direkte Überleitung zwischen den Betriebs- kosten gemäss Erhebungsbogen B2 (act. 92) und den Kosten pro Abteilung zu erstellen (act. 103, Beilage 1, S. 2). Positiv ist anzumerken, dass die Verfügungsadressatin diese Problematik erkannt hat und für 2010 eine Umstellung der Kostenrechnung im Aussicht gestellt hat (act. 103, Beilage 1, S. 5). 56 Aufgrund der Umlagen über mehrere Stufen gestaltet sich die Prüfung der Betriebskosten als sehr schwierig (vgl. Rz. 55). Insofern muss für die Prüfung der Kosten SDL/BGM-Betrieb generell der Vor- behalt angebracht werden, dass es sich aufgrund der mangelhaften Transparenz nur um eine erste Prüfung handelt. Die ElCom behält sich deshalb ausdrücklich vor, im Rahmen einer Prüfung der Be- triebskosten für folgende Jahre Kostenpositionen nicht anzuerkennen, die in diesem Verfahren nicht gekürzt werden. 57 Aufgrund einer Analyse der Angaben im Erhebungsbogen B2 (act. 92) hat die ElCom eine vertiefte Analyse der Kosten für die Prozesse Unternehmensentwicklung, Unternehmenskommunikation, Marktbeobachtung und Marktgestaltung, sowie Finanz- und Rechnungswesen vorgenommen. In die- sem Zusammenhang wurde die Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 17. Juni 2010 (act. 92) auch gebeten zu begründen, inwiefern es sich bei den genannten Kostenbereichen um Kosten für den Be- trieb eines sicheren, effizienten und leistungsfähigen Netzes und damit um anrechenbare Kosten im Sinne von Artikel 15 StromVG handelt. Eine explizite Begründung ist der Antwort der Verfügung- sadressatin vom 23. Juli 2010 nicht zu entnehmen (act. 103). Sie hat stattdessen für die vier genann- ten Bereiche eine detailliertere Zusammenstellung der Kostenarten und der Kostenzuordnung (act. 103, Beilage 1, S. 6–10, Details Beilage 4.2.1) sowie bezüglich der Personalkosten die Stundenaus-

12/19

wertungen nach Abteilung eingereicht (act. 103, Beilage 4.2.2). Basierend auf diesen Unterlagen wird auf die vier genannten Bereiche in Rz. 58 ff. separat eingegangen.

E. 3.2 Unternehmensentwicklung 58 Gemäss dem Fragebogen B2 macht die Verfügungsadressatin indirekte Betriebskosten für den Prozess Unternehmensentwicklung von […] Millionen Franken geltend. Davon hat sie […] Millionen Franken (41%) den Betriebskosten SDL zugeordnet. Die wichtigsten Kostenarten sind Management Consulting (70%, […] Mio. CHF), VR Honorar (13%, […] Mio. CHF) und Personalaufwand (11%, […] Mio. CHF). Beim Management Consulting handelt es sich grösstenteils ([…] Mio. CHF; vgl. act. 103, Beilage 1, S. 6) um Auslagen im Zusammenhang mit dem Projekt NEXT und seinen Folgeprojekten. 59 In den Erläuterungen zu den Prozesskosten Unternehmensentwicklung (act. 103, Beilage 1, S. 6) werden die entsprechenden Kosten wie folgt beschrieben: „Erarbeitung der Swissgrid-Strategie mit externer Unterstützung hinsichtlich Grundlagenanalyse, Formulierung von strategischen Stossrichtun- gen bzw. Zielsetzung sowie empfängergerechte Aufbereitung von Strategiedokumenten für die Ver- waltungsratsausschüsse sowie für den Gesamtverwaltungsrat.“ Weiter weist die Verfügungsadressatin darauf hin, dass es sich dabei um die Strategieunterlagen handle, die der ElCom zur Verfügung ge- stellt wurden (Anmerkung: nicht im Rahmen dieses Verfahrens). In ihrer Stellungnahme zum Prüfbe- richt (act. 145 und 146, Rz. 30) legt die Verfügungsadressatin dar, im Rahmen des Projektes NEXT seien unter anderem umfassende Basisdaten beispielsweise über den europäischen SDL-Markt be- schafft worden, welche es erst ermöglicht hätten, adäquate Massnahmen zur SDL-Kostensenkung zu planen und realisieren, was schliesslich zu einer massiven Senkung der Kosten geführt habe. Weiter führt die Verfügungsadressatin in der Stellungnahme zum Prüfbericht aus, das Kos- ten/Nutzenverhältnis einer Strategieerarbeitung könne erst nach deren Umsetzung ermittelt werden. 60 Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Die Kostensenkungen bei der Leistungsvorhaltung sind einerseits auf die Marktentwicklung und andererseits auf die von der Verfügungsadressatin ergrif- fenen kostensenkenden Massnahmen zurückzuführen. Diese wurden von der Verfügungsadressatin im Mai 2009 beschlossen. Die Verfügungsadressatin hat nicht dargelegt, ob und welche kostensen- kenden Massnahmen im Rahmen des Strategieprojektes NEXT erarbeitet wurden. Gemäss Angaben der Verfügungsadressatin (act. 149, S. 2) hat der Verwaltungsrat als Ergebnis des Strategieprojekts erst im Oktober 2009 die Mission, die strategischen Stossrichtungen und den Umsetzungsplan verab- schiedet. Aufgrund dessen ist es weder nachgewiesen noch wahrscheinlich, dass die Arbeiten im Rahmen des Strategieprojektes NEXT einen wesentlichen Beitrag zur Erarbeitung der kostensenken- den Massnahmen SDL geleistet haben. 61 Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c VwVG und Artikel 25 Absatz 1 StromVG sind die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug des StromVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Aufforderung der ElCom (act. 99, Frage 8), für eine Reihe von Projekten (vgl. act. 99, Frage 8) die Buchungen auszuweisen, ist die Verfügungsadressatin nicht nachgekommen (act. 103, Beilage 1, S.

11) und hat stattdessen auf andere Unterlagen verwiesen (act. 103, Beilage 1, S. 6; act. 103, Beilage 8). Der Nachweis für diese Ausgaben wurde somit nicht erbracht. 62 Die Verfügungsadressatin wendet ein (act. 145, Rz. 31), eine Beurteilung der SDL-Betriebskosten erfordere keine Informationen auf Buchungsstufe, denn die Buchungsdetails lieferten keinen zusätzli- chen Informationsgehalt. Mit welchen Lieferanten die Swissgrid zusammenarbeite, liege in der Hoheit von Swissgrid. Relevant sei einzig, wofür die Ausgaben getätigt wurden. Weiter führt die Verfügung- sadressatin aus (act. 145, Rz. 32), durch die Beurteilung der fehlenden Nachweise werde indirekt die

13/19

Ordnungsmässigkeit ihrer Buchführung in Frage gestellt. Dieser Argumentation der Verfügungsadres- satin ist nicht zuzustimmen. Gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c VwVG und Artikel 25 Absatz 1 StromVG kann die ElCom die für den Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung notwendigen Unterlagen einfordern. Es ist für die ElCom damit durchaus zulässig, auch Unterlagen einzufordern, die bereits von anderer Seite überprüft wurden. 63 Die Verfügungsadressatin hat somit ungenügend dargelegt, inwiefern es sich bei diesen sehr hohen Kosten für Management Consulting um Ausgaben handelt, die für den Betrieb eines sicheren, leis- tungsfähigen und effizienten Netzes in diesem Umfang notwendig sind. Gestützt auf die vorgelegten Unterlagen ist für die ElCom das Kosten/Nutzen-Verhältnis bei diesen Projekten nicht gegeben, wes- halb ein Ineffizienzabzug von 20 Prozent vorgenommen wird. Damit sind die Kosten für das Projekt NEXT nur zu 80 Prozent anrechenbar. Daraus ergibt sich eine Kürzung der SDL-Betriebskosten um […] Millionen Franken (20% von […] Mio. CHF mit Allokation SDL von 41% gemäss act. 103, Beilage 1, S. 6).

E. 3.3 Unternehmenskommunikation 64 Für den Prozess Unternehmenskommunikation macht die Verfügungsadressatin indirekte Betriebs- kosten von […] Millionen Franken geltend. Davon werden […] Millionen Franken den SDL zugeordnet (63%, vgl. act. 103, Beilage 1, S. 7). Die wichtigsten Kostenarten sind Personalaufwand (32%, […] Mio. CHF), Übrige Dienstleistungen (24%, […] Mio. CHF) und Kosten aus Umlagen (22%, […] Mio. CHF). Die übrigen Dienstleistungen beinhalten gemäss Angaben der Verfügungsadressatin im We- sentlichen Kosten der Abteilung GL-UK-KO ([…] Mio. CHF; Bezeichnung der Abteilungen gemäss Verfügungsadressatin, vgl. dazu act. 65, Beilage „Betriebskosten pro Organisationseinheit“), wovon der Hauptbestandteil Kosten für Übersetzungsdienstleistungen seien (act. 103, Beilage 1, S. 7). Wei- ter sind darin die Kosten für die Erstellung des Geschäftsberichtes enthalten, sowie Internet-/Extranet- basierte Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern. 65 Bezüglich der Personalaufwendungen erscheint der SDL-Kostenanteil von […] Millionen Franken als sehr hoch. Es ist nicht ersichtlich und von der Verfügungsadressatin auch nicht plausibel dargelegt worden, weshalb für den Betrieb eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes für die SDL Kommunikationspersonalkosten von über […] Franken anfallen sollen. Eine Analyse der von der Ver- fügungsadressatin eingereichten Stundenauswertung (act. 103, Beilage 4.2.2, Blatt 33–36) pro Abtei- lung zeigt, dass z.B. für die Abteilung GL-UK-KI von insgesamt […] Stunden nur […] für „Arbeiten für SDL“ und […] Stunden für „Arbeiten Bilanzgruppenmanagement“ verbucht wurden. Dies im Vergleich zu […] Stunden für „Arbeiten KEV“, […] Stunden für „Arbeiten HKN4“, […] Stunden für „Arbeiten Netz- nutzung“, […] Stunden für „Arbeiten Auktionen“ oder […] Stunden für „Arbeiten Finanzbuchhaltung“. Insgesamt ergeben sich […] Stunden, die direkt unter einer Tätigkeit verbucht wurden („Arbeiten xy“). Die […] Stunden „Arbeiten für SDL/Bilanzgruppenmanagement“ machen davon einen Anteil von 6 Prozent aus. In der Abteilung GL-UK-NM (Total […] Stunden) machen die […] Stunden für „Arbeiten für Systemdienstleistungsmanagement/Bilanzgruppenmanagement“ einen Anteil von 5 Prozent aus an den […] Stunden, die direkt einer Tätigkeit zugeordnet werden („Arbeiten xy“). In den übrigen beiden Abteilungen der Unternehmenskommunikation (GL-UK, […] Stunden; GL-UK-KO, […] Stunden) sind keine Stunden direkt einer Tätigkeit zugeordnet. Da die Abteilung GL-UK-KI rund doppelt so viele verbuchte Stunden aufweist wie die Abteilung GL-UK-NM, wird im Folgenden zu Gunsten der Verfü- gungsadressatin davon ausgegangen, dass über die ganze Unternehmenskommunikation 6 Prozent der Personalkosten dem SDL/BGM-Betrieb zugeordnet werden können. Bei den angegebenen Perso-

4 HKN: Herkunftsnachweis

14/19

nalkosten von insgesamt […] Millionen Franken ergibt sich somit ein Anteil für den SDL/BGM-Betrieb von […] Franken, der angerechnet werden kann. Dies entspricht einer Kürzung um […] Millionen Franken ([…]=[…]-[…]). 66 Die Verfügungsadressatin wendet in ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht ein, das unter Rz. 65 dargelegte Vorgehen werde den konkreten Gegebenheiten nicht gerecht und sei unsachgemäss. So werde beispielsweise mit der Erstellung eines Geschäftsberichtes oder dem Abhalten einer Bilanzme- dienkonferenz für die Tarife aller Sparten (allgemeine SDL, individuelle SDL, Netz) eine Leistung er- bracht. Zudem führe eine Nichtanerkennung der Kosten im Bereich allgemeine SDL dazu, dass nach- träglich die Kosten anderer Tarife (Netz, individuelle SDL, Auktionen, KEV, HKN) erhöht werden müssten (act. 145, Rz. 35 und 36). Falls andere Tarife nachträglich erhöht werden müssten, könnte dies über die Deckungsdifferenzen vollzogen werden. Ob andere Tarife erhöht werden dürfen, hängt davon ab, ob die jeweiligen Kosten bei den entsprechenden Tarifen als anrechenbare Kosten gelten und die angewendeten Schlüssel sachgerecht sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG; Art. 7 Abs. 5 StromVV). Das vorliegende Verfahren beinhaltet einzig die Genehmigung der Kosten für allgemeine System- dienstleistungen. 67 Die Verfügungsadressatin hat es unterlassen, den Nachweis zu erbringen, dass die von ihr geltend gemachten Kosten für Personalaufwendungen im Bereich Unternehmenskommunikation von […] Mil- lionen Franken für den Betrieb eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes notwendig sind. Die ElCom ist daher gezwungen, aufgrund der vorliegenden Daten eine Abschätzung vorzuneh- men, wie dies unter Rz. 65 erfolgt ist. Mit Bezug auf den von der Verfügungsadressatin erwähnten Geschäftsbericht ist zudem anzumerken, dass von der Verfügungsadressatin hierfür bereits sehr hohe externe Kosten von […] Franken (act. 103, Beilage 4.2.2, Blatt 36) geltend gemacht werden. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern auch intern (Personalaufwendungen) noch Kosten in grösserem Um- fang notwendig sein sollen. 68 Somit werden die anrechenbaren SDL/BGM-Betriebskosten des Prozesses Unternehmenskommuni- kation um […] Millionen Franken ([…]=[…]-[…])auf […] Millionen Franken ([…]=[…]-[…]) gekürzt.

E. 3.4 Marktbeobachtung und Marktgestaltung 69 Die Gesamtkosten für diesen Prozess von […] Millionen Franken setzen sich im Wesentlichen aus Personalaufwand ([…] Mio. CHF, 52%) und Kosten aus Umlagen ([…] Mio. CHF, 45%) zusammen. Bezüglich der Personalkosten verweist die Verfügungsadressatin auf die Stundenauswertungen (act. 103, Beilage 4.2.2). Es ist aber auch unter Einbezug der detaillierten Aufstellung der Kostenarten (act. 103, Beilage 4.2.1, S. 5) nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten nun tatsächlich diesem Prozess zuge- ordnet werden. 70 Die Verfügungsadressatin stellt sich auf den Standpunkt, es liege keine mangelnde Transparenz vor, da bei den Kostenarten (act. 103, Beilage 4.2.1, S. 5) die beteiligten Prozesse aufgeführt seien und die Tätigkeiten im beiliegenden Organigramm (act. 41, Beilage 10) erläutert seien. Die in der Stellung- nahme aufgeführten Tätigkeiten (act. 145, Rz. 39 ff.) stimmen aber nicht mit den Bezeichnungen act. 103, Beilage 4.2.1, S. 5, überein, weshalb die Zuordnung nicht klar ist. So ist beispielsweise im Orga- nigramm das Regulierungsmanagement als Tätigkeit aufgeführt. Dieses ist aber in act. 103, Beilage 4.2.1, S. 5 nicht ersichtlich, weshalb eben unklar ist, welche Tätigkeiten nun tatsächlich dem Prozess Marktbeobachtung und Marktgestaltung zugeordnet werden. Die ElCom geht davon aus, dass hier die neue Kostenrechnung ab 2010 mehr Klarheit schafft. Sie verzichtet deshalb für das Jahr 2009 auf eine Kürzung, behält sich eine solche für 2010 aber ausdrücklich vor.

15/19

E. 3.5 Finanz- und Rechnungswesen 71 Für den Prozess Finanz- und Rechnungswesen macht die Verfügungsadressatin Kosten von insgesamt […] Millionen Franken geltend. Die drei gewichtigsten Kostenarten sind Personalaufwand ([…] Mio. CHF, 32%), Kosten aus Umlagen ([…] Mio. CHF, 30%) und Management Consulting ([…] Mio. CHF, 22%). Die Kosten erscheinen insgesamt als eher hoch. Die Verfügungsadressatin macht diverse Faktoren geltend (act. 103, Beilage 1, S. 9), die als Initialaufwand bezeichnet werden können (z.B. Abklärungen MWST, Management Consulting Finanzierung). Es darf daher erwartet werden, dass die Kosten in den Folgejahren sinken werden. Unter Berücksichtigung des Initialaufwands ver- zichtet die ElCom auf eine Kürzung. 72 Die Verfügungsadressatin macht geltend (act. 145, Rz. 44), es sei auch in den Folgejahren mit erheblichem Initialaufwand zu rechnen. Da die Kosten der Folgejahre nicht Teil dieses Verfahrens sind, ist auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen.

E. 3.6 Kapitalkosten 73 Die Anlagewerte wurden im Erhebungsbogen K2 detailliert aufgeführt (act. 65). Es handelt sich dabei hauptsächlich um Büromobiliar und Umbaukosten. Es wurden keine unsachgemässen Werte festge- stellt. Das geltend gemachte Nettoumlaufvermögen basiert auf den effektiv verbuchten Quartalsend- beständen per 31.3./30.6./30.9/31.12. (act. 103, Beilage 1, S. 13). Die Verfügungsadressatin macht geltend, das Nettoumlaufvermögen sei gemäss Anhang 3 der Verfügung vom 6. März 2009 ermittelt worden. Dies trifft nicht zu. Für das SDL-Nettoumlaufvermögen wird im erwähnten Anhang 3 lediglich erwähnt, dass inklusive SDL gemäss der Aufstellung der Verfügungsadressatin […] Millionen Franken insgesamt für Nettoumlaufvermögen eingeplant würden. Die besagte Aufstellung geht aber von Mo- natsendbeständen aus. Da der geltend gemachte Wert weniger als einem Monatsumsatz entspricht, verzichtet die ElCom hier auf eine Anpassung, erwartet aber, dass zukünftig das Nettoumlaufvermö- gen analog dem Netz aufgrund der Zahlungsströme ermittelt wird.

E. 3.7 Fazit Betriebs- und Kapitalkosten SDL/BGM-Betrieb 74 Zusammenfassend ergeben sich bei den Betriebskosten SDL/BGM-Betrieb somit folgende Kürzun- gen: Kostenposition der indirekten Betriebskosten Kürzung [CHF] Prozess Unternehmensentwicklung […] Prozess Unternehmenskommunikation, Personalkosten […] Total […]

75 Die Betriebskosten werden demnach um […] Millionen Franken von […] Millionen Franken ([…]=[…]+[…], vgl. act. 41, Beilage 3) auf […] Millionen Franken gekürzt. 76 Insgesamt hat die Verfügungsadressatin SDL-Kosten von […] Millionen Franken geltend gemacht (act. 41, Beilage 3; Kosten ohne Berücksichtigung Erträge Merchant Lines und übrige Erträge). Aufgrund der Kürzung bei den Betriebskosten SDL/BGM-Betrieb können davon […] Millionen Franken geneh- migt werden.

16/19

77 Die Verfügungsadressatin wendet generell ein, sie sei für die Finanzierung zukünftiger Investitionen auf die Beschaffung von finanziellen Mitteln auf dem Kapitalmarkt angewiesen. Eine Kostenkürzung wäre ein sehr ungünstiges Zeichen und würde gemäss Aussage der Verfügungsadressatin die Mittel- beschaffung massiv erschweren. 78 Dagegen ist einzuwenden, dass es die Verfügungsadressatin durch einen effizienten Betrieb selber in der Hand hat, Kürzungen zu umgehen. Eine generelle Unzulässigkeit von Kürzungen bei den Be- triebskosten der Verfügungsadressatin würde es der ElCom verunmöglichen, ihrem gesetzlichen Auf- trag nachzukommen, namentlich der Überwachung der Einhaltung des Stromversorgungsgesetzes und damit u.a. der Einhaltung von Artikel 15 Absatz 1 StromVG, gemäss dem nur die Betriebskosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes anrechenbare Netzkosten darstellen. 4 Stellungnahme der Preisüberwachung 79 Die ElCom hat der Preisüberwachung den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preisüber- wachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Geschäftsregle- ments der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stellungnahme unter- breitet (act. A/108). Die Preisüberwachung kann sich nicht nur zu Preiserhöhungen, sondern ebenfalls zu missbräuchlich hohen Preisen (Art. 15 Abs. 2bis PüG) äussern. Dabei kann die Preisüberwachung auch den Ausgangspreis (Preissockel) berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2 PüG). 80 Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 nahm der Preisüberwacher gestützt auf Artikel 15 Absatz 2bis PüG zu dieser Verfügung sinngemäss wie folgt Stellung (act. 124): 81 Die Preisüberwachung sieht keine Anhaltspunkte zur Nichtgenehmigung der Kosten für die Leistungsvorhaltung, Schwarzstart-/Inselbetriebsfähigkeit, Blindenergie und überobligatorische Span- nungshaltung, ungewollter Austausch, SDL-Energie und Bilanzgruppenausgleichsenergieabrechnung, Erträge Merchant Lines und übrige Erträge durch die ElCom. Zu den Betriebs- und Kapitalkosten SDL/BGM-Betrieb stimmt die Preisüberwachung den durch die ElCom geäusserten Bedenken zu und teilt die Erwartung der ElCom, dass in den Folgejahren aufgrund wegfallender Initialkosten mit einer Senkung der Betriebskosten im Bereich SDL gerechnet werden darf. Der Preisüberwacher macht folgende Empfehlungen und verlangt einige Anpassungen wie folgt:  Kosten der Unternehmensentwicklung: Die Preisüberwachung ist der Meinung, diese anrechenba- re Kosten sollten mehr gekürzt werden, weil der Kostennachweis für eine nur global umschrieben externe Strategieberatung nicht erbracht wurde und deren Nutzen insbesondere in Bezug auf den zu beurteilenden SDL-Betrieb im Unklaren bleibt. Der Preisüberwacher hat zudem einige offene Fragen zum Projekt NEXT vorgebracht.  Kosten der Unternehmenskommunikation: Die Preisüberwachung stellt in Frage, inwiefern für den Bereich SDL/BGM hohe Kosten für Unternehmenskommunikation anfallen. Sie empfiehlt, die anre- chenbare Kosten wie durch die ElCom vorgesehen zu reduzieren.  Marktbeobachtung und Marktgestaltung: Die Preisüberwachung empfiehlt, einen Intransparenzab- zug von 20 Prozent vorzunehmen, weil anhand der eingereichten Unterlagen nicht zweifelsfrei er- sichtlich ist, welche Tätigkeiten bzw. welche Aufwendungen bezogen auf die Einheiten dem Pro- zess zugeordnet wurden. 82 Gemäss Artikel 15 Absatz 2ter PüG begründet die Behörde, wenn sie der Stellungnahme des Preisüberwachers nicht folgt. Die ElCom hat Erklärungen von der Verfügungsadressatin verlangt (act.

17/19

131 und 147) und die Verfügungsadressatin hat Erklärungen betreffend des Strategieprojekts einge- reicht (act. 149). Auf der Basis der Erklärungen der Verfügungsadressatin wird die ElCom die durch die Preisüberwachung vorgeschlagenen zusätzlichen Kürzungen (vgl. oben Punkt 1 und 3) nicht übernehmen. Die ElCom ist der Meinung, dass die schon vorgesehenen Kürzungen sachgerecht, angemessen und begründet sind. 5 Gebühren 83 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 84 Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV- En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Zeitaufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung wer- den folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einen Gebühren- ansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] Franken. 85 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). 86 Die Verfügungsadressatin hat diese Verfügung veranlasst, indem sie für das Jahr 2009 teilweise zu hohe und damit nicht gesetzeskonforme SDL-Kosten geltend gemacht hat. Die Gebühren des vorlie- genden Verfahrens werden daher der Verfügungsadressatin auferlegt.

18/19

IV Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

E. 4 Mit Entscheid vom 8. Juli 2010 (A-2607/2009) sowie mit Entscheid vom 11. November 2010 (A- 2606/2009) hat das Bundesverwaltungsgericht Ziffer 2 Satz 2 und Ziffer 3 des Dispositivs der Verfü- gung vom 6. März 2009 „mit Bezug auf die Beschwerdeführerin“ aufgehoben.

C.

E. 4.1 Recht zur Stellungnahme

E. 4.2 Abdeckung von Geschäftsgeheimnissen

E. 5 Im Laufe des Jahres 2009 hat die Verfügungsadressatin für jeden Monat einen Bericht und eine Vergabeliste zu den SDL-Ausschreibungen erstellt und dem Fachsekretariat der ElCom zukommen lassen (act. 1–12). Mit Zustimmung der Verfügungsadressatin wurden diese zwölf Monatsberichte in die Akten des vorliegenden Verfahrens aufgenommen (act. 32 und 37).

1 Es handelt sich dabei um Alpiq AG, Alpiq Suisse SA, Axpo AG, BKW FMB Energie AG, CKW AG, EGL AG, Repower AG und Stadt Zürich ewz (abrufbar unter www.swissgrid.ch/company, Stand 14.04.2011). 2 SDL: Systemdienstleistungen

4/19

E. 6 März 2009). Der Bericht stützt sich auf die effektiven Kosten und Erlöse aus der SDL-Beschaffung und -Erbringung gemäss Jahresabschluss 2009. D.

E. 7 Die ElCom hat am 6. April 2010 von Amtes wegen ein Verfahren in Sachen Genehmigung SDL- Kosten 2009 eröffnet. Gegenstand des Verfahrens ist die Genehmigung des Totalbetrages der Sys- temdienstleistungskosten des Jahres 2009. Ebenfalls mit Schreiben vom 6. April 2010 (act. 14) wurde der Verfügungsadressatin die Verfahrenseröffnung mitgeteilt und von ihr die Einreichung weiterer Unterlagen verlangt.

E. 8 Allen Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW wurde mit Schreiben vom 15. April 2010 die Verfahrenseröffnung mitgeteilt. Gleichzeitig wurden sie angefragt, ob sie in diesem Verfahren Parteistellung beanspruchen (act. 15, 77–80, 98). Die Frist zur Stellung- nahme lief bis am 17. Mai 2010. Die meisten Kraftwerke haben mit entsprechender Begründung Par- teistatus beantragt (act. 19, 20, 22 – 27, 29, 30, 33 – 36, 38 – 40, 42 – 51, 53, 56, 57, 105). E.

E. 9 Die Kraftwerksbetreiber wurden auch gebeten, für die sich in ihrem Besitz befindenden Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW die im Jahr 2009 erzeugte Bruttoenergiemenge anzugeben (act. 15, 77–80, 98).

E. 10 Die Angaben einiger Kraftwerksbetreiber zur erzeugten Bruttoenergiemenge stimmten mit den von der Verfügungsadressatin für die Abrechnung verwendeten Angaben nicht überein. Deshalb wurden diese Kraftwerksbetreiber aufgefordert, ihre Angaben zu überprüfen (act. 68–76).

E. 11 Ein Kraftwerkbetreiber hat eine Begründung verlangt, für welchen Zweck die ElCom die im Jahr 2009 erzeugte Bruttoenergiemenge benötige (act. 20). Diesem Kraftwerkbetreiber wurde erklärt, dass es im vorliegenden Verfahren um die Genehmigung des von der Verfügungsadressatin vorgelegten Berich- tes zu den SDL-Kosten 2009 gehe und dass dieser Bericht Angaben zur gesamten Bruttoenergieer- zeugung enthalte. Die ElCom wolle diese Angaben überprüfen (act. 31). F.

E. 12 Am 12. Mai 2010 hat die Verfügungsadressatin die am 6. April 2010 (act. 14) verlangten vertieften Abklärungen geliefert (act. 41). Die Verfügungsadressatin wurde gebeten, die Pönalen SDL Tertiärre- gelung, die Kosten Schwarzstart-/Inselbetriebsfähigkeit, die Kosten Spannungshaltung Blindenergie, Aufwand und Ertrag beim ungewollten Austausch, die Erlöse SDL-Energie und Bilanzgruppenaus- gleichsenergie, die Erträge Merchant Lines und die übrigen Erträge SDL detailliert auszuweisen und die den Erträgen aus dem allgemeinen SDL-Tarif zugrunde liegende Menge Endverbrauch und die Bruttoenergieerzeugung pro Kraftwerk anzugeben.

E. 13 Am 27. Mai 2010 hat die Verfügungsadressatin die Frage des Fachsekretariats der ElCom (act. 14, Frage 5) zu den Betriebs- und Kapitalkosten beantwortet und die Erhebungsbogen B2 und K2 geliefert (act. 65). Die Verfügungsadressatin hat die SDL-Betriebskosten auf die Tätigkeitsbereiche aufgeteilt. Die Verfügungsadressatin wurde auch aufgefordert, die mit den SDL-Betriebskosten erbrachten Tätig- keiten kurz zu beschreiben und darzulegen, welcher gesetzliche Auftrag damit erfüllt wird.

5/19

E. 14 Am 11. Juni 2010 hat die Verfügungsadressatin zusätzliche Unterlagen eingereicht, um ihre schon eingereichten Antworten (act. 41 und 65) mit den fehlenden Angaben zu den für jede Tätigkeit einge- setzten Stellenprozenten und zu den Erträgen Merchant Line zu vervollständigen (act. 93). G.

E. 15 Am 17. Juni 2010 hat das Fachsekretariat der ElCom weitergehende Fragen zur Zusammenstellung der SDL-Kosten 2009, zum Erhebungsbogen B2 und zu den Betriebskosten pro Abteilung und Be- reich an die Verfügungsadressatin gestellt (act. 99).

E. 16 Mit Schreiben von 23. Juli 2010 hat sich die Verfügungsadressatin zu den gestellten Fragen geäussert (act. 103 und 104). H.

E. 17 Das Fachsekretariat der ElCom hat den Parteien mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 den Prüfbericht mit einer Frist bis am 28. Januar 2011 zur Stellungnahme unterbreitet (act. 107). Aufgrund technischer Probleme haben einige Verfahrensbeteiligte den Prüfbericht nicht vollständig erhalten. Er wurde deshalb am 20. Dezember 2010 nochmals geschickt (act. 110). Der Prüfbericht enthält das Prüfergebnis und die dem Entscheid zu Grunde liegenden Begründungen.

E. 18 Mit gleichem Schreiben wurden die Parteien auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht hingewiesen (act. 107 und 110). Ein aktuelles Aktenverzeichnis lag dem Schreiben bei. Es hat keine Partei in die Akten Einsicht genommen. I.

E. 19 Der Prüfbericht wurde der Preisüberwachung mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 (act. 108) zur Stellungnahme unterbreitet (Art. 15 Preisüberwachungsgesetz [PüG; SR 942.20]; Art. 3 des Ge- schäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 [SR 734.74]). In ihrer Stel- lungnahme vom 27. Januar 2011 hat sich die Preisüberwachung zum Prüfbericht geäussert (act. 124).

E. 20 Die Verfügungsadressatin und die beteiligten Parteien erhielten mit Brief des Fachsekretariats der ElCom vom 1. Februar 2011 Gelegenheit, zu den Aussagen der Preisüberwachung bis am

11. Februar 2011 Stellung zu nehmen. Die Verfügungsadressatin wurde gleichzeitig aufgefordert, innert der gleichen Frist die von der Preisüberwachung gestellten Fragen zu beantworten (act. 138 und 139).

E. 21 Da innert Frist keine Antworten der Verfügungsadressatin eingetroffen sind, wurde sie nochmals per Brief vom 18. Februar 2011 gebeten, bis zum 28. Februar 2011 die gemäss der Stellungnahme der Preisüberwachung noch offenen Fragen zu beantworten (act. 147). Innert Frist hat sich die Verfü- gungsadressatin geäussert (act. 149).

6/19

II Formelles 1 Einleitende Bemerkungen

E. 22 In den nachfolgenden Abschnitten werden die Zuständigkeit der ElCom, die Parteien im vorliegenden Verfahren und das rechtliche Gehör behandelt.

E. 23 Die vorliegende Verfügung ergeht auf Grundlage des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des Entscheids vorliegt (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 12 N 57). 2 Zuständigkeit

E. 24 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).

E. 25 Die ElCom erlässt diese Verfügung von Amtes wegen und nicht auf Antrag einer Partei.

E. 26 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und StromVV) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes und zu den Systemdienstleistungen (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12 - 19, Art. 22 und Art. 26 StromVV).

E. 27 Systemdienstleistungen sind die für den sicheren Systembetrieb des Übertragungsnetzes notwendi- gen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärrege- lung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blind- energie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste (Art. 4 Abs. 1 Bst. g StromVG). Ge- mäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StromVG umfassen die Systemdienstleistungen die Bereitstel- lung von Regelenergie im Allgemeinen, also nicht nur die Primär-, sondern auch die Sekundär- und Tertiärregelung. Die Kosten für Systemdienstleistungen sind Bestandteil der Betriebskosten und damit der Netznutzungsentgelte, sofern sie für den Betrieb eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes notwendig und damit anrechenbar sind (Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 15 Abs. 1 und 2 StromVG). Dabei kann die ElCom prüfen, ob die geltend gemachten Kosten anrechenbar sind (Art. 22 Abs. 2 StromVG).

E. 28 Untersucht werden vorliegend die Kosten der Systemdienstleistungen für das Jahr 2009. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung. Entspre- chend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben. 3 Parteien

E. 29 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung be- rühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die

7/19

Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind fer- ner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht ein- räumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).

E. 30 Parteistellung ist damit denjenigen Personen einzuräumen, deren Rechte und Pflichten mit der Verfügung direkt festgelegt werden sollen.

E. 31 Die swissgrid AG ist materielle Verfügungsadressatin. Sie ist Betreiberin des Übertragungsnetzes und als solche für die Sicherstellung der Systemdienstleistungen zuständig (Art. 20 Abs. 2 Bst. b StromVG). Aus der Sicherstellung der Systemdienstleistungen entstehen der swissgrid AG Kosten, welche sie weiter verrechnen kann. Die vorliegende Verfügung betrifft die Genehmigung dieser Kosten für Systemdienstleistungen im Jahr 2009 und berührt damit die Rechte und Pflichten der swissgrid AG. Ihr kommt daher Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

E. 32 Auch Dritten kann Parteistellung zukommen, soweit voraussichtlich deren Rechte und Pflichten durch die Verfügung berührt werden und die Personen ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung des Verwaltungsakts haben könnten (RHINOW RENÉ/KOLLER HEINRICH/KISS CHRISTINA, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1113).

E. 33 Die ElCom hatte den Kraftwerksbetreibern die Möglichkeit eingeräumt, im Verfahren Parteistellung zu beantragen (act. 15, 77–80, 98). Da die grosse Mehrheit der Kraftwerksbetreiber Parteistatus bean- tragt haben und da diese Kraftwerksbetreiber schon im Verfahren Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung der Netzebene 1 und für die Systemdienstleistungen (952-08-005) Parteien waren, hat die ElCom beschlossen, alle Kraftwerksbetreiber im vorliegenden Verfahren Genehmigung SDL- Kosten 2009 (925-09-004) von Amtes wegen als beteiligte Parteien einzubeziehen.

E. 34 Gemäss Artikel 31b Absatz 2 StromVV wird den Kraftwerksbetreibern der Teil der Systemdienstleis- tungskosten angelastet, welcher nicht mit dem Tarif von 0.4 Rappen/kWh nach Artikel 31b Absatz 1 StromVV gedeckt werden kann (Art. 31b Abs. 2 StromVV). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2010 (A-2607/2009) mit Bezug auf die Gommerkraftwerke AG Ziffer 2 Satz 2 sowie Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen aufgehoben und Artikel 31b StromVV als gesetzes- und verfassungswidrig erklärt. Für die übrigen beschwerdeführenden Parteien gegen die Ziffern 2 und 3 der ElCom-Verfügung vom 6. März 2009 dürften ähnliche Urteile folgen (so bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2010, A-2606/2009).

E. 35 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens 925-09-004 ist nicht die Anlastung der SDL-Kosten an die Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW, sondern nur die Genehmigung des Totals der SDL-Kosten.

8/19

4 Rechtliches Gehör

E. 36 Den beteiligten Parteien wurde mit Schreiben vom 17. und 20. Dezember 2011 der Prüfbericht zur Stellungnahme unterbreitet (act. 107 und 110). Die vorgebrachten Argumente werden bei den mate- riellen Erwägungen behandelt.

E. 37 Artikel 26 Absatz 2 StromVG bestimmt, dass keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden dürfen. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behör- de die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Eine Geheimhaltung ist beispiels- weise erforderlich für Geschäftsgeheimnisse von Gegenparteien oder Dritten, beispielsweise Konkur- renten (vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 27 N 35). Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass bei der Begründung einer Verfügung sowie im Verfahren selber den Geheimhaltungsinteressen der Parteien gebührend Rechnung zu tragen sei (Urteil BGer vom 1. Oktober 2004, 2A.586/2003 / 2A.610/2003, E. 6.1).

E. 38 Eine Partei bringt vor, die von der Verfügungsadressatin effektiv deklarierten SDL-Kosten und die von der ElCom zur Genehmigung vorgesehenen Beträge seien in Folge der Schwärzungen nicht bekannt. Zudem seien die wichtigsten Akten als Geschäftsgeheimnisse deklariert und damit nicht zur Verfü- gung gestellt. Eine Stellungnahme sei daher schwierig, weil die Parteien nicht wissen, welche Beträge die ElCom genehmigen wird und ob diese Beträge tiefer oder höher als die von der Verfügungsadres- satin deklarierten Kosten sind (act. 125).

E. 39 Die in der Verfügung abgedeckten Stellen betreffen sensible interne Unternehmensdaten, insbeson- dere betreffend die Betriebskosten der Verfügungsadressatin. Die von der ElCom angewandten Grundsätze für die Überprüfung der SDL-Kosten finden sich ungeschwärzt in den Erwägungen. Die ElCom hat entweder die durch die Verfügungsadressatin deklarierten Kosten genehmigt oder diese Kosten gekürzt. III Materielles 1 Einleitende Bemerkungen

E. 40 Gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 6. März 2009 betreffend „Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen“ (952-08-005) wurde die Verfügungsadressatin verpflichtet „nach Vorliegen der tatsächlichen SDL-Kosten der ElCom einen Bericht zur Genehmigung vorzule- gen“. Diese Verfügung ist noch nicht für alle Parteien rechtskräftig. Einer allfälligen Beschwerde wurde jedoch die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfü- gungen vom 15. Juni 2009 (Verfahren A-2551/2009, A-2656/2009 und A-2619/2009) Anträge auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Mit Entscheid vom 8. Juli 2010 (A- 2607/2009) sowie mit Entscheid vom 11. November 2010 (A-2606/2009) hat das Bundesverwaltungs- gericht Ziffer 2 Satz 2 und Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung vom 6. März 2009 jeweils nur „mit

9/19

Bezug auf die Beschwerdeführerin aufgehoben“. Somit ist Ziffer 2 und Ziffer 3 der Verfügung für die beteiligten Parteien, welche gegen Ziffer 2 und 3 der Verfügung vom 6. März 2009 keine Beschwerde geführt haben, rechtskräftig.

E. 41 Einige Kraftwerksbetreiber haben in teils gleich lautenden Stellungnahmen zum Prüfbericht (act. 122, 125, 126 – 137) geltend gemacht, die von der Verfügungsadressatin zusätzlich in Rechnung gestellten Kosten seien nicht zulässig, weil die ElCom in der Verfügung vom 6. März 2009 den Tarif von 0.45 Rappen/kWh festgelegt hat. Sie bringen zudem vor, die Anlastung der Kosten an die Kraftwerks- betreiber sei gemäss Bundesverwaltungsgericht verfassungs- und gesetzeswidrig und sei ein unzu- lässiger Anwendungsfall von Artikel 31b StromVV. Weiter verlangen sie, die ElCom solle den definiti- ven Tarif für die Kraftwerksbetreiber festlegen.

E. 42 Gegenstand des Verfahrens ist einzig die Genehmigung des Totalbetrages der Systemdienstleis- tungskosten des Jahres 2009 gemäss dem mit Schreiben vom 18. März 2010 (act. 13) eingereichten Bericht der Verfügungsadressatin. Dies wurde der Verfügungsadressatin und den beteiligten Parteien explizit mit der Verfahrenseröffnung mitgeteilt (act. 14 und 15). Gemäss Artikel 22 Absatz 6 StromVV ist die Verfügungsadressatin ohnehin verpflichtet, der ElCom jährlich über die tatsächliche Erbringung und Anlastung der Kosten der Systemdienstleistungen Bericht zu erstatten.

E. 43 Gemäss Artikel 31b Absatz 2 StromVV stellt die Verfügungsadressatin den Betreibern von Kraftwer- ken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW den Teil der Kosten der Systemdienstleis- tungen in Rechnung, welcher durch den Tarif von 0.4 Rappen pro kWh nicht gedeckt werden kann. Damit setzt die Verordnung keine Preisobergrenze fest. Sobald der Totalbetrag der SDL-Kosten für das Jahr 2009 bekannt ist, kann die Verfügungsadressatin die definitive Abrechnung erstellen.

E. 44 Die Zuordnung der Systemdienstleistungskosten des Jahres 2009 ist daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens und ergibt sich aus der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, respektive im Beschwer- defall aus einem entsprechenden rechtskräftigen Entscheid einer höheren Instanz. 2 Geltend gemachte SDL-Kosten 2009

E. 45 Die nachfolgenden Erwägungen folgen der Struktur des mit Schreiben vom 18. März 2010 (act. 13) von der Verfügungsadressatin eingereichten Berichts. Auf die Betriebs- und Kapitalkosten wird unter Rz. 53 ff. separat eingegangen.

E. 46 Die Verfügungsadressatin macht bei der Leistungsvorhaltung Kosten von […] Millionen Franken für Primärregelleistung, […] Millionen Franken für Sekundärregelleistung und […] Millionen Franken für Tertiärregelleistung geltend (act. 13). Die ElCom hat diese Angaben mit den Zahlen in den Monatsbe- richten SDL (act. 1-12) verglichen. Die Angaben stimmen überein, mit Ausnahme der Tertiärregelleis- tung, wo eine geringfügige Differenz von […] Franken festgestellt wurde (geltend gemachte Kosten tiefer als die Summe aus den Monatsberichten). Die Verfügungsadressatin begründet diese Differenz mit Fremdwährungsdifferenzen (act. 103, Beilage 1). Die Erlöse aus Pönalen SDL Tertiärregelleistung wurden von der Verfügungsadressatin detailliert aufgelistet (act. 41, Beilage 1). Für den kostenmässig

10/19

grössten Bereich Leistungsvorhaltung sind die Angaben der Verfügungsadressatin nachvollziehbar und plausibel. Diese Kosten können somit genehmigt werden.

E. 47 Die Verfügungsadressatin macht Kosten für Schwarzstart-/Inselbetriebsfähigkeit von […] Millionen Franken geltend (act. 13). Diese Kosten wurden von der Verfügungsadressatin auf Nachfrage der ElCom detailliert aufgelistet (act. 41, Beilage 2) und sind nachvollziehbar und plausibel. Sie können genehmigt werden.

E. 48 Aufgrund fehlender Messwerte lagen zum Zeitpunkt der ElCom-Anfrage vom 6. April 2010 (act. 14), respektive der Antwort der Verfügungsadressatin vom 12. Mai 2010 (act. 41) noch nicht für alle Kraft- werke definitive Abrechnungen vor, so dass die Verfügungsadressatin für diese Schätzwerte verwen- dete. Darauf basierend macht die Verfügungsadressatin in ihrer aktualisierten Zusammenstellung der SDL-Kosten (act. 41, Beilage 3) für Blindenergie und überobligatorische Spannungshaltung Kosten von […] Millionen Franken geltend. Die entsprechenden Angaben der Verfügungsadressatin (act. 41, Beilagen 4 und 5) sind nachvollziehbar und plausibel. Die Kosten für Blindenergie und überobligatori- sche Spannungshaltung können somit genehmigt werden.

E. 49 Für den ungewollten Austausch macht die Verfügungsadressatin einen Aufwand von […] Millionen Franken und einen Ertrag von […] Millionen Franken geltend (Angaben aufgrund Korrekturen im 2010 berichtigt [vgl. act. 41, Beilage 3] und detailliert ausgewiesen [act. 41, Beilage 6]). Die Angaben sind nachvollziehbar und plausibel, womit diese Kosten und Erlöse genehmigt werden können.

E. 50 Die Verfügungsadressatin weist hier Erträge von […] Millionen Franken aus. Diese sind detailliert ausgewiesen (act. 41, Beilage 7). Auch die Kosten von […] Millionen Franken für Ausgleichsenergie, Sekundärregelenergie und Tertiärregelenergie sind detailliert ausgewiesen und nachvollziehbar (act. 41, Beilage 7). Diese Kosten und Erträge können genehmigt werden. Auf die Betriebs- und Kapital- kosten BGM3-Betrieb wird unter Rz. 53 ff. separat eingegangen.

Dispositiv
  1. Die SDL-Kosten für das Jahr 2009 werden im Umfang von […] Millionen Franken genehmigt.
  2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Verfügungsadressatin aufer- legt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenen Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

925 - Systemdienstleistungen 003892949

Referenz/Aktenzeichen: 925-09-004 Bern, 14. April 2011

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Verfügungsadressatin) und

1. […] 2. […] 3. […] 4. […] 5. […] 6. […] 7. […] 8. […] 9. […]

10. […]

11. […]

12. […]

13. […]

14. […]

15. […]

16. […]

2/19

17. […]

18. […]

19. […]

20. […]

21. […]

22. […]

23. […]

24. […]

25. […]

26. […]

27. […]

28. […]

29. […]

30. […]

31. […]

32. […]

33. […]

34. […]

35. […]

36. […]

37. […]

38. […]

39. […]

40. […]

41. […]

42. […]

43. […] (beteiligte Parteien) betreffend Genehmigung SDL-Kosten 2009

3/19

I Sachverhalt A. 1 Die swissgrid AG (swissgrid; Verfügungsadressatin) ist als nationale Netzgesellschaft gemäss Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) Betreiberin des Schweizerischen Übertragungsnetzes (Netzebene 1). Dieses Netz dient der Übertra- gung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen. Es wird in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben (Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG). Aktionäre der Verfügungsadressatin sind acht Schweizer Elektrizitätsunternehmen1. Diese sind gleichzeitig Eigentümer grosser Anteile des Übertragungsnetzes. B. 2 Am 6. März 2009 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) eine Verfügung in Sachen Kosten und Tarif 2009 für die Netznutzung der Netzebene 1 und für die Systemdienstleistungen erlas- sen (abrufbar unter www.elcom.admin.ch). Die Ziffer 3 des Dispositivs dieser Verfügung lautet wie folgt:

„Der Tarif 2009 für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindes- tens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1. Januar 2009 0.45 Rappen/kWh. Die swissgrid AG hat bei diesen Kraftwerken eine Erhebung der effektiv erzeugten Bruttoenergie durchzu- führen. Sie hat nach Vorliegen der tatsächlichen SDL2-Kosten der ElCom einen Bericht zur Genehmi- gung vorzulegen. Die swissgrid AG hat die von der ElCom genehmigten anrechenbaren SDL-Kosten den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW individuell nachzubelasten oder gutzuschreiben. Diese Abrechnung kann unterjährig erfolgen.“ 3 Die ElCom hat zudem einer allfälligen Beschwerde gegen die Tarife 2009 für die Systemdienstleistun- gen die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, Ziffer 12 des Entscheids). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügungen vom 15. Juni 2009 (Verfah- ren A-2551/2009, A-2656/2009 und A-2619/2009) Anträge auf die Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung abgewiesen. 4 Mit Entscheid vom 8. Juli 2010 (A-2607/2009) sowie mit Entscheid vom 11. November 2010 (A- 2606/2009) hat das Bundesverwaltungsgericht Ziffer 2 Satz 2 und Ziffer 3 des Dispositivs der Verfü- gung vom 6. März 2009 „mit Bezug auf die Beschwerdeführerin“ aufgehoben.

C. 5 Im Laufe des Jahres 2009 hat die Verfügungsadressatin für jeden Monat einen Bericht und eine Vergabeliste zu den SDL-Ausschreibungen erstellt und dem Fachsekretariat der ElCom zukommen lassen (act. 1–12). Mit Zustimmung der Verfügungsadressatin wurden diese zwölf Monatsberichte in die Akten des vorliegenden Verfahrens aufgenommen (act. 32 und 37).

1 Es handelt sich dabei um Alpiq AG, Alpiq Suisse SA, Axpo AG, BKW FMB Energie AG, CKW AG, EGL AG, Repower AG und Stadt Zürich ewz (abrufbar unter www.swissgrid.ch/company, Stand 14.04.2011). 2 SDL: Systemdienstleistungen

4/19

6 Die Verfügungsadressatin hat mit Schreiben vom 18. März 2010 der ElCom den Bericht über SDL- Kosten und -Anlastung 2009 (act. 13) übermittelt (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung vom

6. März 2009). Der Bericht stützt sich auf die effektiven Kosten und Erlöse aus der SDL-Beschaffung und -Erbringung gemäss Jahresabschluss 2009. D. 7 Die ElCom hat am 6. April 2010 von Amtes wegen ein Verfahren in Sachen Genehmigung SDL- Kosten 2009 eröffnet. Gegenstand des Verfahrens ist die Genehmigung des Totalbetrages der Sys- temdienstleistungskosten des Jahres 2009. Ebenfalls mit Schreiben vom 6. April 2010 (act. 14) wurde der Verfügungsadressatin die Verfahrenseröffnung mitgeteilt und von ihr die Einreichung weiterer Unterlagen verlangt. 8 Allen Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW wurde mit Schreiben vom 15. April 2010 die Verfahrenseröffnung mitgeteilt. Gleichzeitig wurden sie angefragt, ob sie in diesem Verfahren Parteistellung beanspruchen (act. 15, 77–80, 98). Die Frist zur Stellung- nahme lief bis am 17. Mai 2010. Die meisten Kraftwerke haben mit entsprechender Begründung Par- teistatus beantragt (act. 19, 20, 22 – 27, 29, 30, 33 – 36, 38 – 40, 42 – 51, 53, 56, 57, 105). E. 9 Die Kraftwerksbetreiber wurden auch gebeten, für die sich in ihrem Besitz befindenden Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW die im Jahr 2009 erzeugte Bruttoenergiemenge anzugeben (act. 15, 77–80, 98). 10 Die Angaben einiger Kraftwerksbetreiber zur erzeugten Bruttoenergiemenge stimmten mit den von der Verfügungsadressatin für die Abrechnung verwendeten Angaben nicht überein. Deshalb wurden diese Kraftwerksbetreiber aufgefordert, ihre Angaben zu überprüfen (act. 68–76). 11 Ein Kraftwerkbetreiber hat eine Begründung verlangt, für welchen Zweck die ElCom die im Jahr 2009 erzeugte Bruttoenergiemenge benötige (act. 20). Diesem Kraftwerkbetreiber wurde erklärt, dass es im vorliegenden Verfahren um die Genehmigung des von der Verfügungsadressatin vorgelegten Berich- tes zu den SDL-Kosten 2009 gehe und dass dieser Bericht Angaben zur gesamten Bruttoenergieer- zeugung enthalte. Die ElCom wolle diese Angaben überprüfen (act. 31). F. 12 Am 12. Mai 2010 hat die Verfügungsadressatin die am 6. April 2010 (act. 14) verlangten vertieften Abklärungen geliefert (act. 41). Die Verfügungsadressatin wurde gebeten, die Pönalen SDL Tertiärre- gelung, die Kosten Schwarzstart-/Inselbetriebsfähigkeit, die Kosten Spannungshaltung Blindenergie, Aufwand und Ertrag beim ungewollten Austausch, die Erlöse SDL-Energie und Bilanzgruppenaus- gleichsenergie, die Erträge Merchant Lines und die übrigen Erträge SDL detailliert auszuweisen und die den Erträgen aus dem allgemeinen SDL-Tarif zugrunde liegende Menge Endverbrauch und die Bruttoenergieerzeugung pro Kraftwerk anzugeben. 13 Am 27. Mai 2010 hat die Verfügungsadressatin die Frage des Fachsekretariats der ElCom (act. 14, Frage 5) zu den Betriebs- und Kapitalkosten beantwortet und die Erhebungsbogen B2 und K2 geliefert (act. 65). Die Verfügungsadressatin hat die SDL-Betriebskosten auf die Tätigkeitsbereiche aufgeteilt. Die Verfügungsadressatin wurde auch aufgefordert, die mit den SDL-Betriebskosten erbrachten Tätig- keiten kurz zu beschreiben und darzulegen, welcher gesetzliche Auftrag damit erfüllt wird.

5/19

14 Am 11. Juni 2010 hat die Verfügungsadressatin zusätzliche Unterlagen eingereicht, um ihre schon eingereichten Antworten (act. 41 und 65) mit den fehlenden Angaben zu den für jede Tätigkeit einge- setzten Stellenprozenten und zu den Erträgen Merchant Line zu vervollständigen (act. 93). G. 15 Am 17. Juni 2010 hat das Fachsekretariat der ElCom weitergehende Fragen zur Zusammenstellung der SDL-Kosten 2009, zum Erhebungsbogen B2 und zu den Betriebskosten pro Abteilung und Be- reich an die Verfügungsadressatin gestellt (act. 99). 16 Mit Schreiben von 23. Juli 2010 hat sich die Verfügungsadressatin zu den gestellten Fragen geäussert (act. 103 und 104). H. 17 Das Fachsekretariat der ElCom hat den Parteien mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 den Prüfbericht mit einer Frist bis am 28. Januar 2011 zur Stellungnahme unterbreitet (act. 107). Aufgrund technischer Probleme haben einige Verfahrensbeteiligte den Prüfbericht nicht vollständig erhalten. Er wurde deshalb am 20. Dezember 2010 nochmals geschickt (act. 110). Der Prüfbericht enthält das Prüfergebnis und die dem Entscheid zu Grunde liegenden Begründungen. 18 Mit gleichem Schreiben wurden die Parteien auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht hingewiesen (act. 107 und 110). Ein aktuelles Aktenverzeichnis lag dem Schreiben bei. Es hat keine Partei in die Akten Einsicht genommen. I. 19 Der Prüfbericht wurde der Preisüberwachung mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 (act. 108) zur Stellungnahme unterbreitet (Art. 15 Preisüberwachungsgesetz [PüG; SR 942.20]; Art. 3 des Ge- schäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 [SR 734.74]). In ihrer Stel- lungnahme vom 27. Januar 2011 hat sich die Preisüberwachung zum Prüfbericht geäussert (act. 124). 20 Die Verfügungsadressatin und die beteiligten Parteien erhielten mit Brief des Fachsekretariats der ElCom vom 1. Februar 2011 Gelegenheit, zu den Aussagen der Preisüberwachung bis am

11. Februar 2011 Stellung zu nehmen. Die Verfügungsadressatin wurde gleichzeitig aufgefordert, innert der gleichen Frist die von der Preisüberwachung gestellten Fragen zu beantworten (act. 138 und 139). 21 Da innert Frist keine Antworten der Verfügungsadressatin eingetroffen sind, wurde sie nochmals per Brief vom 18. Februar 2011 gebeten, bis zum 28. Februar 2011 die gemäss der Stellungnahme der Preisüberwachung noch offenen Fragen zu beantworten (act. 147). Innert Frist hat sich die Verfü- gungsadressatin geäussert (act. 149).

6/19

II Formelles 1 Einleitende Bemerkungen 22 In den nachfolgenden Abschnitten werden die Zuständigkeit der ElCom, die Parteien im vorliegenden Verfahren und das rechtliche Gehör behandelt. 23 Die vorliegende Verfügung ergeht auf Grundlage des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des Entscheids vorliegt (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 12 N 57). 2 Zuständigkeit 24 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 25 Die ElCom erlässt diese Verfügung von Amtes wegen und nicht auf Antrag einer Partei. 26 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und StromVV) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes und zu den Systemdienstleistungen (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12 - 19, Art. 22 und Art. 26 StromVV). 27 Systemdienstleistungen sind die für den sicheren Systembetrieb des Übertragungsnetzes notwendi- gen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärrege- lung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blind- energie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste (Art. 4 Abs. 1 Bst. g StromVG). Ge- mäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StromVG umfassen die Systemdienstleistungen die Bereitstel- lung von Regelenergie im Allgemeinen, also nicht nur die Primär-, sondern auch die Sekundär- und Tertiärregelung. Die Kosten für Systemdienstleistungen sind Bestandteil der Betriebskosten und damit der Netznutzungsentgelte, sofern sie für den Betrieb eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes notwendig und damit anrechenbar sind (Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 15 Abs. 1 und 2 StromVG). Dabei kann die ElCom prüfen, ob die geltend gemachten Kosten anrechenbar sind (Art. 22 Abs. 2 StromVG). 28 Untersucht werden vorliegend die Kosten der Systemdienstleistungen für das Jahr 2009. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung. Entspre- chend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben. 3 Parteien 29 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung be- rühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die

7/19

Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind fer- ner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht ein- räumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 30 Parteistellung ist damit denjenigen Personen einzuräumen, deren Rechte und Pflichten mit der Verfügung direkt festgelegt werden sollen. 31 Die swissgrid AG ist materielle Verfügungsadressatin. Sie ist Betreiberin des Übertragungsnetzes und als solche für die Sicherstellung der Systemdienstleistungen zuständig (Art. 20 Abs. 2 Bst. b StromVG). Aus der Sicherstellung der Systemdienstleistungen entstehen der swissgrid AG Kosten, welche sie weiter verrechnen kann. Die vorliegende Verfügung betrifft die Genehmigung dieser Kosten für Systemdienstleistungen im Jahr 2009 und berührt damit die Rechte und Pflichten der swissgrid AG. Ihr kommt daher Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 32 Auch Dritten kann Parteistellung zukommen, soweit voraussichtlich deren Rechte und Pflichten durch die Verfügung berührt werden und die Personen ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung des Verwaltungsakts haben könnten (RHINOW RENÉ/KOLLER HEINRICH/KISS CHRISTINA, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1113). 33 Die ElCom hatte den Kraftwerksbetreibern die Möglichkeit eingeräumt, im Verfahren Parteistellung zu beantragen (act. 15, 77–80, 98). Da die grosse Mehrheit der Kraftwerksbetreiber Parteistatus bean- tragt haben und da diese Kraftwerksbetreiber schon im Verfahren Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung der Netzebene 1 und für die Systemdienstleistungen (952-08-005) Parteien waren, hat die ElCom beschlossen, alle Kraftwerksbetreiber im vorliegenden Verfahren Genehmigung SDL- Kosten 2009 (925-09-004) von Amtes wegen als beteiligte Parteien einzubeziehen. 34 Gemäss Artikel 31b Absatz 2 StromVV wird den Kraftwerksbetreibern der Teil der Systemdienstleis- tungskosten angelastet, welcher nicht mit dem Tarif von 0.4 Rappen/kWh nach Artikel 31b Absatz 1 StromVV gedeckt werden kann (Art. 31b Abs. 2 StromVV). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2010 (A-2607/2009) mit Bezug auf die Gommerkraftwerke AG Ziffer 2 Satz 2 sowie Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen aufgehoben und Artikel 31b StromVV als gesetzes- und verfassungswidrig erklärt. Für die übrigen beschwerdeführenden Parteien gegen die Ziffern 2 und 3 der ElCom-Verfügung vom 6. März 2009 dürften ähnliche Urteile folgen (so bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2010, A-2606/2009). 35 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens 925-09-004 ist nicht die Anlastung der SDL-Kosten an die Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW, sondern nur die Genehmigung des Totals der SDL-Kosten.

8/19

4 Rechtliches Gehör 4.1 Recht zur Stellungnahme 36 Den beteiligten Parteien wurde mit Schreiben vom 17. und 20. Dezember 2011 der Prüfbericht zur Stellungnahme unterbreitet (act. 107 und 110). Die vorgebrachten Argumente werden bei den mate- riellen Erwägungen behandelt. 4.2 Abdeckung von Geschäftsgeheimnissen 37 Artikel 26 Absatz 2 StromVG bestimmt, dass keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden dürfen. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behör- de die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Eine Geheimhaltung ist beispiels- weise erforderlich für Geschäftsgeheimnisse von Gegenparteien oder Dritten, beispielsweise Konkur- renten (vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 27 N 35). Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass bei der Begründung einer Verfügung sowie im Verfahren selber den Geheimhaltungsinteressen der Parteien gebührend Rechnung zu tragen sei (Urteil BGer vom 1. Oktober 2004, 2A.586/2003 / 2A.610/2003, E. 6.1). 38 Eine Partei bringt vor, die von der Verfügungsadressatin effektiv deklarierten SDL-Kosten und die von der ElCom zur Genehmigung vorgesehenen Beträge seien in Folge der Schwärzungen nicht bekannt. Zudem seien die wichtigsten Akten als Geschäftsgeheimnisse deklariert und damit nicht zur Verfü- gung gestellt. Eine Stellungnahme sei daher schwierig, weil die Parteien nicht wissen, welche Beträge die ElCom genehmigen wird und ob diese Beträge tiefer oder höher als die von der Verfügungsadres- satin deklarierten Kosten sind (act. 125). 39 Die in der Verfügung abgedeckten Stellen betreffen sensible interne Unternehmensdaten, insbeson- dere betreffend die Betriebskosten der Verfügungsadressatin. Die von der ElCom angewandten Grundsätze für die Überprüfung der SDL-Kosten finden sich ungeschwärzt in den Erwägungen. Die ElCom hat entweder die durch die Verfügungsadressatin deklarierten Kosten genehmigt oder diese Kosten gekürzt. III Materielles 1 Einleitende Bemerkungen 40 Gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 6. März 2009 betreffend „Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen“ (952-08-005) wurde die Verfügungsadressatin verpflichtet „nach Vorliegen der tatsächlichen SDL-Kosten der ElCom einen Bericht zur Genehmigung vorzule- gen“. Diese Verfügung ist noch nicht für alle Parteien rechtskräftig. Einer allfälligen Beschwerde wurde jedoch die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfü- gungen vom 15. Juni 2009 (Verfahren A-2551/2009, A-2656/2009 und A-2619/2009) Anträge auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Mit Entscheid vom 8. Juli 2010 (A- 2607/2009) sowie mit Entscheid vom 11. November 2010 (A-2606/2009) hat das Bundesverwaltungs- gericht Ziffer 2 Satz 2 und Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung vom 6. März 2009 jeweils nur „mit

9/19

Bezug auf die Beschwerdeführerin aufgehoben“. Somit ist Ziffer 2 und Ziffer 3 der Verfügung für die beteiligten Parteien, welche gegen Ziffer 2 und 3 der Verfügung vom 6. März 2009 keine Beschwerde geführt haben, rechtskräftig. 41 Einige Kraftwerksbetreiber haben in teils gleich lautenden Stellungnahmen zum Prüfbericht (act. 122, 125, 126 – 137) geltend gemacht, die von der Verfügungsadressatin zusätzlich in Rechnung gestellten Kosten seien nicht zulässig, weil die ElCom in der Verfügung vom 6. März 2009 den Tarif von 0.45 Rappen/kWh festgelegt hat. Sie bringen zudem vor, die Anlastung der Kosten an die Kraftwerks- betreiber sei gemäss Bundesverwaltungsgericht verfassungs- und gesetzeswidrig und sei ein unzu- lässiger Anwendungsfall von Artikel 31b StromVV. Weiter verlangen sie, die ElCom solle den definiti- ven Tarif für die Kraftwerksbetreiber festlegen. 42 Gegenstand des Verfahrens ist einzig die Genehmigung des Totalbetrages der Systemdienstleis- tungskosten des Jahres 2009 gemäss dem mit Schreiben vom 18. März 2010 (act. 13) eingereichten Bericht der Verfügungsadressatin. Dies wurde der Verfügungsadressatin und den beteiligten Parteien explizit mit der Verfahrenseröffnung mitgeteilt (act. 14 und 15). Gemäss Artikel 22 Absatz 6 StromVV ist die Verfügungsadressatin ohnehin verpflichtet, der ElCom jährlich über die tatsächliche Erbringung und Anlastung der Kosten der Systemdienstleistungen Bericht zu erstatten. 43 Gemäss Artikel 31b Absatz 2 StromVV stellt die Verfügungsadressatin den Betreibern von Kraftwer- ken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW den Teil der Kosten der Systemdienstleis- tungen in Rechnung, welcher durch den Tarif von 0.4 Rappen pro kWh nicht gedeckt werden kann. Damit setzt die Verordnung keine Preisobergrenze fest. Sobald der Totalbetrag der SDL-Kosten für das Jahr 2009 bekannt ist, kann die Verfügungsadressatin die definitive Abrechnung erstellen. 44 Die Zuordnung der Systemdienstleistungskosten des Jahres 2009 ist daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens und ergibt sich aus der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, respektive im Beschwer- defall aus einem entsprechenden rechtskräftigen Entscheid einer höheren Instanz. 2 Geltend gemachte SDL-Kosten 2009 45 Die nachfolgenden Erwägungen folgen der Struktur des mit Schreiben vom 18. März 2010 (act. 13) von der Verfügungsadressatin eingereichten Berichts. Auf die Betriebs- und Kapitalkosten wird unter Rz. 53 ff. separat eingegangen.

2.1 Leistungsvorhaltung (Primär-, Sekundär- und Tertiärregelleistung, Pönalen Tertiärregelung) 46 Die Verfügungsadressatin macht bei der Leistungsvorhaltung Kosten von […] Millionen Franken für Primärregelleistung, […] Millionen Franken für Sekundärregelleistung und […] Millionen Franken für Tertiärregelleistung geltend (act. 13). Die ElCom hat diese Angaben mit den Zahlen in den Monatsbe- richten SDL (act. 1-12) verglichen. Die Angaben stimmen überein, mit Ausnahme der Tertiärregelleis- tung, wo eine geringfügige Differenz von […] Franken festgestellt wurde (geltend gemachte Kosten tiefer als die Summe aus den Monatsberichten). Die Verfügungsadressatin begründet diese Differenz mit Fremdwährungsdifferenzen (act. 103, Beilage 1). Die Erlöse aus Pönalen SDL Tertiärregelleistung wurden von der Verfügungsadressatin detailliert aufgelistet (act. 41, Beilage 1). Für den kostenmässig

10/19

grössten Bereich Leistungsvorhaltung sind die Angaben der Verfügungsadressatin nachvollziehbar und plausibel. Diese Kosten können somit genehmigt werden. 2.2 Schwarzstart-/Inselbetriebsfähigkeit 47 Die Verfügungsadressatin macht Kosten für Schwarzstart-/Inselbetriebsfähigkeit von […] Millionen Franken geltend (act. 13). Diese Kosten wurden von der Verfügungsadressatin auf Nachfrage der ElCom detailliert aufgelistet (act. 41, Beilage 2) und sind nachvollziehbar und plausibel. Sie können genehmigt werden. 2.3 Blindenergie und überobligatorische Spannungshaltung 48 Aufgrund fehlender Messwerte lagen zum Zeitpunkt der ElCom-Anfrage vom 6. April 2010 (act. 14), respektive der Antwort der Verfügungsadressatin vom 12. Mai 2010 (act. 41) noch nicht für alle Kraft- werke definitive Abrechnungen vor, so dass die Verfügungsadressatin für diese Schätzwerte verwen- dete. Darauf basierend macht die Verfügungsadressatin in ihrer aktualisierten Zusammenstellung der SDL-Kosten (act. 41, Beilage 3) für Blindenergie und überobligatorische Spannungshaltung Kosten von […] Millionen Franken geltend. Die entsprechenden Angaben der Verfügungsadressatin (act. 41, Beilagen 4 und 5) sind nachvollziehbar und plausibel. Die Kosten für Blindenergie und überobligatori- sche Spannungshaltung können somit genehmigt werden. 2.4 Ungewollter Austausch 49 Für den ungewollten Austausch macht die Verfügungsadressatin einen Aufwand von […] Millionen Franken und einen Ertrag von […] Millionen Franken geltend (Angaben aufgrund Korrekturen im 2010 berichtigt [vgl. act. 41, Beilage 3] und detailliert ausgewiesen [act. 41, Beilage 6]). Die Angaben sind nachvollziehbar und plausibel, womit diese Kosten und Erlöse genehmigt werden können. 2.5 SDL-Energie und Bilanzgruppenausgleichsenergieabrechnung 50 Die Verfügungsadressatin weist hier Erträge von […] Millionen Franken aus. Diese sind detailliert ausgewiesen (act. 41, Beilage 7). Auch die Kosten von […] Millionen Franken für Ausgleichsenergie, Sekundärregelenergie und Tertiärregelenergie sind detailliert ausgewiesen und nachvollziehbar (act. 41, Beilage 7). Diese Kosten und Erträge können genehmigt werden. Auf die Betriebs- und Kapital- kosten BGM3-Betrieb wird unter Rz. 53 ff. separat eingegangen. 2.6 Erträge Merchant Lines 51 Bezüglich der Merchant Lines lag zum Zeitpunkt der Nachfrage der ElCom noch keine definitive Abrechnung vor (vgl. act. 41, Beilage 3). Die Verfügungsadressatin gibt Erträge von […] Millionen Franken an (Abrechnungsstand 30.4.2010). Es bestehen keine Anhaltspunkte für Fehler oder falsche Angaben, womit diese Erträge genehmigt werden können.

3 BGM: Bilanzgruppenmanagement

11/19

2.7 Übrige Erträge 52 Die von der Verfügungsadressatin angegebenen übrigen Erträge von […] Millionen Franken wurden detailliert ausgewiesen (act. 41, Antwort Frage 9) und sind nachvollziehbar. Sie können genehmigt werden. 3 Kosten SDL/BGM-Betrieb 3.1 Generelle Bemerkungen 53 Gemäss Artikel 15 Absatz 1 StromVG gelten als anrechenbare Kosten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Be- triebsgewinn. Gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG zählen dazu auch die Systemdienstleistung. So- mit ist auch für die Betriebs- und Kapitalkosten SDL/BGM-Betrieb nachzuweisen, dass es sich um Kosten für den Betrieb eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes handelt. 54 Gemäss Artikel 7 Absatz 5 StromVV sind Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel dem Netz zuzuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen. 55 Bezüglich der Betriebs- und Kapitalkosten hat das Fachsekretariat der ElCom mit Schreiben vom

6. April 2010 (act. 14) diverse Unterlagen einverlangt, die mit den Eingaben vom 27. Mai 2010 (act. 65), 10. Juni 2010 (act. 92) und 11. Juni 2010 (act. 93) geliefert wurden. Aufgrund einer ersten Analyse dieser Unterlagen hat das Fachsekretariat der ElCom der Verfügungsadressatin mit Schrei- ben vom 17. Juni 2010 (act. 99) weitergehende Fragen gestellt, die mit Eingabe vom 23. Juli 2010 (act. 103) teilweise beantwortet wurden. Die Verfügungsadressatin ist aufgrund der prozessorientier- ten Struktur ihrer Kostenrechnung nicht in der Lage, eine direkte Überleitung zwischen den Betriebs- kosten gemäss Erhebungsbogen B2 (act. 92) und den Kosten pro Abteilung zu erstellen (act. 103, Beilage 1, S. 2). Positiv ist anzumerken, dass die Verfügungsadressatin diese Problematik erkannt hat und für 2010 eine Umstellung der Kostenrechnung im Aussicht gestellt hat (act. 103, Beilage 1, S. 5). 56 Aufgrund der Umlagen über mehrere Stufen gestaltet sich die Prüfung der Betriebskosten als sehr schwierig (vgl. Rz. 55). Insofern muss für die Prüfung der Kosten SDL/BGM-Betrieb generell der Vor- behalt angebracht werden, dass es sich aufgrund der mangelhaften Transparenz nur um eine erste Prüfung handelt. Die ElCom behält sich deshalb ausdrücklich vor, im Rahmen einer Prüfung der Be- triebskosten für folgende Jahre Kostenpositionen nicht anzuerkennen, die in diesem Verfahren nicht gekürzt werden. 57 Aufgrund einer Analyse der Angaben im Erhebungsbogen B2 (act. 92) hat die ElCom eine vertiefte Analyse der Kosten für die Prozesse Unternehmensentwicklung, Unternehmenskommunikation, Marktbeobachtung und Marktgestaltung, sowie Finanz- und Rechnungswesen vorgenommen. In die- sem Zusammenhang wurde die Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 17. Juni 2010 (act. 92) auch gebeten zu begründen, inwiefern es sich bei den genannten Kostenbereichen um Kosten für den Be- trieb eines sicheren, effizienten und leistungsfähigen Netzes und damit um anrechenbare Kosten im Sinne von Artikel 15 StromVG handelt. Eine explizite Begründung ist der Antwort der Verfügung- sadressatin vom 23. Juli 2010 nicht zu entnehmen (act. 103). Sie hat stattdessen für die vier genann- ten Bereiche eine detailliertere Zusammenstellung der Kostenarten und der Kostenzuordnung (act. 103, Beilage 1, S. 6–10, Details Beilage 4.2.1) sowie bezüglich der Personalkosten die Stundenaus-

12/19

wertungen nach Abteilung eingereicht (act. 103, Beilage 4.2.2). Basierend auf diesen Unterlagen wird auf die vier genannten Bereiche in Rz. 58 ff. separat eingegangen. 3.2 Unternehmensentwicklung 58 Gemäss dem Fragebogen B2 macht die Verfügungsadressatin indirekte Betriebskosten für den Prozess Unternehmensentwicklung von […] Millionen Franken geltend. Davon hat sie […] Millionen Franken (41%) den Betriebskosten SDL zugeordnet. Die wichtigsten Kostenarten sind Management Consulting (70%, […] Mio. CHF), VR Honorar (13%, […] Mio. CHF) und Personalaufwand (11%, […] Mio. CHF). Beim Management Consulting handelt es sich grösstenteils ([…] Mio. CHF; vgl. act. 103, Beilage 1, S. 6) um Auslagen im Zusammenhang mit dem Projekt NEXT und seinen Folgeprojekten. 59 In den Erläuterungen zu den Prozesskosten Unternehmensentwicklung (act. 103, Beilage 1, S. 6) werden die entsprechenden Kosten wie folgt beschrieben: „Erarbeitung der Swissgrid-Strategie mit externer Unterstützung hinsichtlich Grundlagenanalyse, Formulierung von strategischen Stossrichtun- gen bzw. Zielsetzung sowie empfängergerechte Aufbereitung von Strategiedokumenten für die Ver- waltungsratsausschüsse sowie für den Gesamtverwaltungsrat.“ Weiter weist die Verfügungsadressatin darauf hin, dass es sich dabei um die Strategieunterlagen handle, die der ElCom zur Verfügung ge- stellt wurden (Anmerkung: nicht im Rahmen dieses Verfahrens). In ihrer Stellungnahme zum Prüfbe- richt (act. 145 und 146, Rz. 30) legt die Verfügungsadressatin dar, im Rahmen des Projektes NEXT seien unter anderem umfassende Basisdaten beispielsweise über den europäischen SDL-Markt be- schafft worden, welche es erst ermöglicht hätten, adäquate Massnahmen zur SDL-Kostensenkung zu planen und realisieren, was schliesslich zu einer massiven Senkung der Kosten geführt habe. Weiter führt die Verfügungsadressatin in der Stellungnahme zum Prüfbericht aus, das Kos- ten/Nutzenverhältnis einer Strategieerarbeitung könne erst nach deren Umsetzung ermittelt werden. 60 Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Die Kostensenkungen bei der Leistungsvorhaltung sind einerseits auf die Marktentwicklung und andererseits auf die von der Verfügungsadressatin ergrif- fenen kostensenkenden Massnahmen zurückzuführen. Diese wurden von der Verfügungsadressatin im Mai 2009 beschlossen. Die Verfügungsadressatin hat nicht dargelegt, ob und welche kostensen- kenden Massnahmen im Rahmen des Strategieprojektes NEXT erarbeitet wurden. Gemäss Angaben der Verfügungsadressatin (act. 149, S. 2) hat der Verwaltungsrat als Ergebnis des Strategieprojekts erst im Oktober 2009 die Mission, die strategischen Stossrichtungen und den Umsetzungsplan verab- schiedet. Aufgrund dessen ist es weder nachgewiesen noch wahrscheinlich, dass die Arbeiten im Rahmen des Strategieprojektes NEXT einen wesentlichen Beitrag zur Erarbeitung der kostensenken- den Massnahmen SDL geleistet haben. 61 Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c VwVG und Artikel 25 Absatz 1 StromVG sind die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug des StromVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Aufforderung der ElCom (act. 99, Frage 8), für eine Reihe von Projekten (vgl. act. 99, Frage 8) die Buchungen auszuweisen, ist die Verfügungsadressatin nicht nachgekommen (act. 103, Beilage 1, S.

11) und hat stattdessen auf andere Unterlagen verwiesen (act. 103, Beilage 1, S. 6; act. 103, Beilage 8). Der Nachweis für diese Ausgaben wurde somit nicht erbracht. 62 Die Verfügungsadressatin wendet ein (act. 145, Rz. 31), eine Beurteilung der SDL-Betriebskosten erfordere keine Informationen auf Buchungsstufe, denn die Buchungsdetails lieferten keinen zusätzli- chen Informationsgehalt. Mit welchen Lieferanten die Swissgrid zusammenarbeite, liege in der Hoheit von Swissgrid. Relevant sei einzig, wofür die Ausgaben getätigt wurden. Weiter führt die Verfügung- sadressatin aus (act. 145, Rz. 32), durch die Beurteilung der fehlenden Nachweise werde indirekt die

13/19

Ordnungsmässigkeit ihrer Buchführung in Frage gestellt. Dieser Argumentation der Verfügungsadres- satin ist nicht zuzustimmen. Gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c VwVG und Artikel 25 Absatz 1 StromVG kann die ElCom die für den Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung notwendigen Unterlagen einfordern. Es ist für die ElCom damit durchaus zulässig, auch Unterlagen einzufordern, die bereits von anderer Seite überprüft wurden. 63 Die Verfügungsadressatin hat somit ungenügend dargelegt, inwiefern es sich bei diesen sehr hohen Kosten für Management Consulting um Ausgaben handelt, die für den Betrieb eines sicheren, leis- tungsfähigen und effizienten Netzes in diesem Umfang notwendig sind. Gestützt auf die vorgelegten Unterlagen ist für die ElCom das Kosten/Nutzen-Verhältnis bei diesen Projekten nicht gegeben, wes- halb ein Ineffizienzabzug von 20 Prozent vorgenommen wird. Damit sind die Kosten für das Projekt NEXT nur zu 80 Prozent anrechenbar. Daraus ergibt sich eine Kürzung der SDL-Betriebskosten um […] Millionen Franken (20% von […] Mio. CHF mit Allokation SDL von 41% gemäss act. 103, Beilage 1, S. 6). 3.3 Unternehmenskommunikation 64 Für den Prozess Unternehmenskommunikation macht die Verfügungsadressatin indirekte Betriebs- kosten von […] Millionen Franken geltend. Davon werden […] Millionen Franken den SDL zugeordnet (63%, vgl. act. 103, Beilage 1, S. 7). Die wichtigsten Kostenarten sind Personalaufwand (32%, […] Mio. CHF), Übrige Dienstleistungen (24%, […] Mio. CHF) und Kosten aus Umlagen (22%, […] Mio. CHF). Die übrigen Dienstleistungen beinhalten gemäss Angaben der Verfügungsadressatin im We- sentlichen Kosten der Abteilung GL-UK-KO ([…] Mio. CHF; Bezeichnung der Abteilungen gemäss Verfügungsadressatin, vgl. dazu act. 65, Beilage „Betriebskosten pro Organisationseinheit“), wovon der Hauptbestandteil Kosten für Übersetzungsdienstleistungen seien (act. 103, Beilage 1, S. 7). Wei- ter sind darin die Kosten für die Erstellung des Geschäftsberichtes enthalten, sowie Internet-/Extranet- basierte Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern. 65 Bezüglich der Personalaufwendungen erscheint der SDL-Kostenanteil von […] Millionen Franken als sehr hoch. Es ist nicht ersichtlich und von der Verfügungsadressatin auch nicht plausibel dargelegt worden, weshalb für den Betrieb eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes für die SDL Kommunikationspersonalkosten von über […] Franken anfallen sollen. Eine Analyse der von der Ver- fügungsadressatin eingereichten Stundenauswertung (act. 103, Beilage 4.2.2, Blatt 33–36) pro Abtei- lung zeigt, dass z.B. für die Abteilung GL-UK-KI von insgesamt […] Stunden nur […] für „Arbeiten für SDL“ und […] Stunden für „Arbeiten Bilanzgruppenmanagement“ verbucht wurden. Dies im Vergleich zu […] Stunden für „Arbeiten KEV“, […] Stunden für „Arbeiten HKN4“, […] Stunden für „Arbeiten Netz- nutzung“, […] Stunden für „Arbeiten Auktionen“ oder […] Stunden für „Arbeiten Finanzbuchhaltung“. Insgesamt ergeben sich […] Stunden, die direkt unter einer Tätigkeit verbucht wurden („Arbeiten xy“). Die […] Stunden „Arbeiten für SDL/Bilanzgruppenmanagement“ machen davon einen Anteil von 6 Prozent aus. In der Abteilung GL-UK-NM (Total […] Stunden) machen die […] Stunden für „Arbeiten für Systemdienstleistungsmanagement/Bilanzgruppenmanagement“ einen Anteil von 5 Prozent aus an den […] Stunden, die direkt einer Tätigkeit zugeordnet werden („Arbeiten xy“). In den übrigen beiden Abteilungen der Unternehmenskommunikation (GL-UK, […] Stunden; GL-UK-KO, […] Stunden) sind keine Stunden direkt einer Tätigkeit zugeordnet. Da die Abteilung GL-UK-KI rund doppelt so viele verbuchte Stunden aufweist wie die Abteilung GL-UK-NM, wird im Folgenden zu Gunsten der Verfü- gungsadressatin davon ausgegangen, dass über die ganze Unternehmenskommunikation 6 Prozent der Personalkosten dem SDL/BGM-Betrieb zugeordnet werden können. Bei den angegebenen Perso-

4 HKN: Herkunftsnachweis

14/19

nalkosten von insgesamt […] Millionen Franken ergibt sich somit ein Anteil für den SDL/BGM-Betrieb von […] Franken, der angerechnet werden kann. Dies entspricht einer Kürzung um […] Millionen Franken ([…]=[…]-[…]). 66 Die Verfügungsadressatin wendet in ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht ein, das unter Rz. 65 dargelegte Vorgehen werde den konkreten Gegebenheiten nicht gerecht und sei unsachgemäss. So werde beispielsweise mit der Erstellung eines Geschäftsberichtes oder dem Abhalten einer Bilanzme- dienkonferenz für die Tarife aller Sparten (allgemeine SDL, individuelle SDL, Netz) eine Leistung er- bracht. Zudem führe eine Nichtanerkennung der Kosten im Bereich allgemeine SDL dazu, dass nach- träglich die Kosten anderer Tarife (Netz, individuelle SDL, Auktionen, KEV, HKN) erhöht werden müssten (act. 145, Rz. 35 und 36). Falls andere Tarife nachträglich erhöht werden müssten, könnte dies über die Deckungsdifferenzen vollzogen werden. Ob andere Tarife erhöht werden dürfen, hängt davon ab, ob die jeweiligen Kosten bei den entsprechenden Tarifen als anrechenbare Kosten gelten und die angewendeten Schlüssel sachgerecht sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG; Art. 7 Abs. 5 StromVV). Das vorliegende Verfahren beinhaltet einzig die Genehmigung der Kosten für allgemeine System- dienstleistungen. 67 Die Verfügungsadressatin hat es unterlassen, den Nachweis zu erbringen, dass die von ihr geltend gemachten Kosten für Personalaufwendungen im Bereich Unternehmenskommunikation von […] Mil- lionen Franken für den Betrieb eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes notwendig sind. Die ElCom ist daher gezwungen, aufgrund der vorliegenden Daten eine Abschätzung vorzuneh- men, wie dies unter Rz. 65 erfolgt ist. Mit Bezug auf den von der Verfügungsadressatin erwähnten Geschäftsbericht ist zudem anzumerken, dass von der Verfügungsadressatin hierfür bereits sehr hohe externe Kosten von […] Franken (act. 103, Beilage 4.2.2, Blatt 36) geltend gemacht werden. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern auch intern (Personalaufwendungen) noch Kosten in grösserem Um- fang notwendig sein sollen. 68 Somit werden die anrechenbaren SDL/BGM-Betriebskosten des Prozesses Unternehmenskommuni- kation um […] Millionen Franken ([…]=[…]-[…])auf […] Millionen Franken ([…]=[…]-[…]) gekürzt. 3.4 Marktbeobachtung und Marktgestaltung 69 Die Gesamtkosten für diesen Prozess von […] Millionen Franken setzen sich im Wesentlichen aus Personalaufwand ([…] Mio. CHF, 52%) und Kosten aus Umlagen ([…] Mio. CHF, 45%) zusammen. Bezüglich der Personalkosten verweist die Verfügungsadressatin auf die Stundenauswertungen (act. 103, Beilage 4.2.2). Es ist aber auch unter Einbezug der detaillierten Aufstellung der Kostenarten (act. 103, Beilage 4.2.1, S. 5) nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten nun tatsächlich diesem Prozess zuge- ordnet werden. 70 Die Verfügungsadressatin stellt sich auf den Standpunkt, es liege keine mangelnde Transparenz vor, da bei den Kostenarten (act. 103, Beilage 4.2.1, S. 5) die beteiligten Prozesse aufgeführt seien und die Tätigkeiten im beiliegenden Organigramm (act. 41, Beilage 10) erläutert seien. Die in der Stellung- nahme aufgeführten Tätigkeiten (act. 145, Rz. 39 ff.) stimmen aber nicht mit den Bezeichnungen act. 103, Beilage 4.2.1, S. 5, überein, weshalb die Zuordnung nicht klar ist. So ist beispielsweise im Orga- nigramm das Regulierungsmanagement als Tätigkeit aufgeführt. Dieses ist aber in act. 103, Beilage 4.2.1, S. 5 nicht ersichtlich, weshalb eben unklar ist, welche Tätigkeiten nun tatsächlich dem Prozess Marktbeobachtung und Marktgestaltung zugeordnet werden. Die ElCom geht davon aus, dass hier die neue Kostenrechnung ab 2010 mehr Klarheit schafft. Sie verzichtet deshalb für das Jahr 2009 auf eine Kürzung, behält sich eine solche für 2010 aber ausdrücklich vor.

15/19

3.5 Finanz- und Rechnungswesen 71 Für den Prozess Finanz- und Rechnungswesen macht die Verfügungsadressatin Kosten von insgesamt […] Millionen Franken geltend. Die drei gewichtigsten Kostenarten sind Personalaufwand ([…] Mio. CHF, 32%), Kosten aus Umlagen ([…] Mio. CHF, 30%) und Management Consulting ([…] Mio. CHF, 22%). Die Kosten erscheinen insgesamt als eher hoch. Die Verfügungsadressatin macht diverse Faktoren geltend (act. 103, Beilage 1, S. 9), die als Initialaufwand bezeichnet werden können (z.B. Abklärungen MWST, Management Consulting Finanzierung). Es darf daher erwartet werden, dass die Kosten in den Folgejahren sinken werden. Unter Berücksichtigung des Initialaufwands ver- zichtet die ElCom auf eine Kürzung. 72 Die Verfügungsadressatin macht geltend (act. 145, Rz. 44), es sei auch in den Folgejahren mit erheblichem Initialaufwand zu rechnen. Da die Kosten der Folgejahre nicht Teil dieses Verfahrens sind, ist auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen. 3.6 Kapitalkosten 73 Die Anlagewerte wurden im Erhebungsbogen K2 detailliert aufgeführt (act. 65). Es handelt sich dabei hauptsächlich um Büromobiliar und Umbaukosten. Es wurden keine unsachgemässen Werte festge- stellt. Das geltend gemachte Nettoumlaufvermögen basiert auf den effektiv verbuchten Quartalsend- beständen per 31.3./30.6./30.9/31.12. (act. 103, Beilage 1, S. 13). Die Verfügungsadressatin macht geltend, das Nettoumlaufvermögen sei gemäss Anhang 3 der Verfügung vom 6. März 2009 ermittelt worden. Dies trifft nicht zu. Für das SDL-Nettoumlaufvermögen wird im erwähnten Anhang 3 lediglich erwähnt, dass inklusive SDL gemäss der Aufstellung der Verfügungsadressatin […] Millionen Franken insgesamt für Nettoumlaufvermögen eingeplant würden. Die besagte Aufstellung geht aber von Mo- natsendbeständen aus. Da der geltend gemachte Wert weniger als einem Monatsumsatz entspricht, verzichtet die ElCom hier auf eine Anpassung, erwartet aber, dass zukünftig das Nettoumlaufvermö- gen analog dem Netz aufgrund der Zahlungsströme ermittelt wird. 3.7 Fazit Betriebs- und Kapitalkosten SDL/BGM-Betrieb 74 Zusammenfassend ergeben sich bei den Betriebskosten SDL/BGM-Betrieb somit folgende Kürzun- gen: Kostenposition der indirekten Betriebskosten Kürzung [CHF] Prozess Unternehmensentwicklung […] Prozess Unternehmenskommunikation, Personalkosten […] Total […]

75 Die Betriebskosten werden demnach um […] Millionen Franken von […] Millionen Franken ([…]=[…]+[…], vgl. act. 41, Beilage 3) auf […] Millionen Franken gekürzt. 76 Insgesamt hat die Verfügungsadressatin SDL-Kosten von […] Millionen Franken geltend gemacht (act. 41, Beilage 3; Kosten ohne Berücksichtigung Erträge Merchant Lines und übrige Erträge). Aufgrund der Kürzung bei den Betriebskosten SDL/BGM-Betrieb können davon […] Millionen Franken geneh- migt werden.

16/19

77 Die Verfügungsadressatin wendet generell ein, sie sei für die Finanzierung zukünftiger Investitionen auf die Beschaffung von finanziellen Mitteln auf dem Kapitalmarkt angewiesen. Eine Kostenkürzung wäre ein sehr ungünstiges Zeichen und würde gemäss Aussage der Verfügungsadressatin die Mittel- beschaffung massiv erschweren. 78 Dagegen ist einzuwenden, dass es die Verfügungsadressatin durch einen effizienten Betrieb selber in der Hand hat, Kürzungen zu umgehen. Eine generelle Unzulässigkeit von Kürzungen bei den Be- triebskosten der Verfügungsadressatin würde es der ElCom verunmöglichen, ihrem gesetzlichen Auf- trag nachzukommen, namentlich der Überwachung der Einhaltung des Stromversorgungsgesetzes und damit u.a. der Einhaltung von Artikel 15 Absatz 1 StromVG, gemäss dem nur die Betriebskosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes anrechenbare Netzkosten darstellen. 4 Stellungnahme der Preisüberwachung 79 Die ElCom hat der Preisüberwachung den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preisüber- wachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Geschäftsregle- ments der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stellungnahme unter- breitet (act. A/108). Die Preisüberwachung kann sich nicht nur zu Preiserhöhungen, sondern ebenfalls zu missbräuchlich hohen Preisen (Art. 15 Abs. 2bis PüG) äussern. Dabei kann die Preisüberwachung auch den Ausgangspreis (Preissockel) berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2 PüG). 80 Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 nahm der Preisüberwacher gestützt auf Artikel 15 Absatz 2bis PüG zu dieser Verfügung sinngemäss wie folgt Stellung (act. 124): 81 Die Preisüberwachung sieht keine Anhaltspunkte zur Nichtgenehmigung der Kosten für die Leistungsvorhaltung, Schwarzstart-/Inselbetriebsfähigkeit, Blindenergie und überobligatorische Span- nungshaltung, ungewollter Austausch, SDL-Energie und Bilanzgruppenausgleichsenergieabrechnung, Erträge Merchant Lines und übrige Erträge durch die ElCom. Zu den Betriebs- und Kapitalkosten SDL/BGM-Betrieb stimmt die Preisüberwachung den durch die ElCom geäusserten Bedenken zu und teilt die Erwartung der ElCom, dass in den Folgejahren aufgrund wegfallender Initialkosten mit einer Senkung der Betriebskosten im Bereich SDL gerechnet werden darf. Der Preisüberwacher macht folgende Empfehlungen und verlangt einige Anpassungen wie folgt:  Kosten der Unternehmensentwicklung: Die Preisüberwachung ist der Meinung, diese anrechenba- re Kosten sollten mehr gekürzt werden, weil der Kostennachweis für eine nur global umschrieben externe Strategieberatung nicht erbracht wurde und deren Nutzen insbesondere in Bezug auf den zu beurteilenden SDL-Betrieb im Unklaren bleibt. Der Preisüberwacher hat zudem einige offene Fragen zum Projekt NEXT vorgebracht.  Kosten der Unternehmenskommunikation: Die Preisüberwachung stellt in Frage, inwiefern für den Bereich SDL/BGM hohe Kosten für Unternehmenskommunikation anfallen. Sie empfiehlt, die anre- chenbare Kosten wie durch die ElCom vorgesehen zu reduzieren.  Marktbeobachtung und Marktgestaltung: Die Preisüberwachung empfiehlt, einen Intransparenzab- zug von 20 Prozent vorzunehmen, weil anhand der eingereichten Unterlagen nicht zweifelsfrei er- sichtlich ist, welche Tätigkeiten bzw. welche Aufwendungen bezogen auf die Einheiten dem Pro- zess zugeordnet wurden. 82 Gemäss Artikel 15 Absatz 2ter PüG begründet die Behörde, wenn sie der Stellungnahme des Preisüberwachers nicht folgt. Die ElCom hat Erklärungen von der Verfügungsadressatin verlangt (act.

17/19

131 und 147) und die Verfügungsadressatin hat Erklärungen betreffend des Strategieprojekts einge- reicht (act. 149). Auf der Basis der Erklärungen der Verfügungsadressatin wird die ElCom die durch die Preisüberwachung vorgeschlagenen zusätzlichen Kürzungen (vgl. oben Punkt 1 und 3) nicht übernehmen. Die ElCom ist der Meinung, dass die schon vorgesehenen Kürzungen sachgerecht, angemessen und begründet sind. 5 Gebühren 83 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 84 Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV- En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Zeitaufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung wer- den folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einen Gebühren- ansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] Franken. 85 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). 86 Die Verfügungsadressatin hat diese Verfügung veranlasst, indem sie für das Jahr 2009 teilweise zu hohe und damit nicht gesetzeskonforme SDL-Kosten geltend gemacht hat. Die Gebühren des vorlie- genden Verfahrens werden daher der Verfügungsadressatin auferlegt.

18/19

IV Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die SDL-Kosten für das Jahr 2009 werden im Umfang von […] Millionen Franken genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Verfügungsadressatin aufer- legt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenen Brief eröffnet. Bern, 14. April 2011

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg - beteiligte Parteien

19/19

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.