Sachverhalt
A.
1. Die swissgrid AG (swissgrid; Verfügungsadressatin) ist als nationale Netzgesellschaft gemäss Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Betreiberin des Schweizerischen Übertragungsnetzes (Netzebene 1). Dieses Netz dient der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen und wird in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben (Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG). Aktionäre der Verfügungsadressatin sind die acht Schweizer Verbundunternehmen. Es handelt sich um Alpiq, Atel, Axpo, BKW, CKW, EGL, Repo- wer und, ewz (abrufbar unter www.swissgrid.ch/company, Stand 21.05.2010). Sie sind gleichzeitig Eigentümer grosser Anteile des Übertragungsnetzes.
B.
2. Am 4. März 2010 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) eine Verfügung in Sa- chen Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 und für die Systemdienstleis- tungen erlassen (act. A/1; abrufbar unter www.elcom.admin.ch). Die ElCom hat diese Tarife 2010 wie folgt festgelegt (Dispositiv, Ziffer 1):
a. Arbeitstarif: 0.17 Rappen/kWh
b. Leistungstarif: 25'600 Franken/MW
c. Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt: 248’800 Franken.
3. Die ElCom hat zudem einer allfälligen Beschwerde gegen diese Tarife die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung wurden Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht erho- ben. Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher noch nicht über den Entzug der aufschiebenden Wirkung entschieden. Ziffern 1 bis 12 des Dispositivs der Verfügung vom 4. März 2010 (act. A/1; abrufbar unter www.elcom.admin.ch) sind damit trotz der hängigen Beschwerdeverfahren weiter- hin wirksam.
C.
4. Am 3. Mai 2010 hat swissgrid die Tarife der Netznutzung der Netzebene 1 und der Systemdienst- leistungen für das Jahr 2011 veröffentlicht. Aus der Publikation ist ersichtlich, dass die Tarife 2011 für die Netzebene 1 um rund 8 Prozent höher als die von der ElCom am 4. März 2010 verfügten Tarife 2010 sind (Medienmitteilung swissgrid vom 3. Mai 2010, act. A/4). Swissgrid gibt folgende Gründe für die Erhöhung an: Die Auktionserlöse würden von swissgrid 2011 zu einem deutlich grösseren Teil für dringend notwendige Investitionen in die Netzinfrastruktur und nicht für Tarif- senkungen eingesetzt. Ein Teil der Übertragungsnetzeigentümer habe höhere Kapitalkosten de- klariert, als von der ElCom für 2010 verfügt worden seien. Dies führe zu einer Zunahme der Kapi-
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talkosten von rund 40 Millionen Franken im Vergleich zu den genehmigten Kosten der ElCom für das Jahr 2010. Auch bei swissgrid würden die Kapitalkosten um rund 3 Millionen Franken zuneh- men. Schliesslich stiegen die Betriebs- und Projektkosten von swissgrid um rund 16 Millionen Franken (Medienmitteilung von swissgrid vom 3. Mai 2010, act. A/4).
5. Die von swissgrid publizierten Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 sind folgende:
a. Arbeitstarif: 0.18 Rappen/kWh
b. Leistungstarif: 28’600 Franken/MW
c. Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt: 273’500 Franken.
D.
6. Die ElCom hat von Amtes wegen ein Verfahren in Sachen Kosten und Tarife 2011 der Netzebene 1 eröffnet. Sie hat dies swissgrid, den Eigentümern des Übertragungsnetzes, den Netzbetreibern und Endverbrauchern mit Ausspeisepunkten vom Übertragungsnetz und den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW mitgeteilt (act. A/7). Gleichzei- tig hat sie diesen Parteien Gelegenheit gegeben, zum Vorgehen und zur Begründung der beab- sichtigten vorsorglichen Verfügung Stellung zu nehmen. Auf einzelne Ausführungen in den Stel- lungnahmen ist in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen.
II
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit
7. Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungs- bestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 1 Bst. a und b StromVG).
8. Die ElCom kann vorsorgliche Massnahmen von Amtes wegen erlassen. Die Zuständigkeit für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ergibt sich aus dem materiellen Recht (vgl. hinten, Ziffer 4).
9. Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12 – 19 StromVV). Die vorliegende Verfü- gung betrifft zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung. Entsprechend ist die Zustän- digkeit der ElCom gegeben.
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E. 2 Parteien
10. Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berüh- ren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde be- rechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).
11. Die nationale Netzgesellschaft swissgrid ist Betreiberin des Übertragungsnetzes. Die vorliegende Verfügung betrifft die Kosten und Tarife auf dieser Netzebene und berührt damit die Rechte und Pflichten von swissgrid. Sie ist Verfügungsadressatin.
12. Die Verfügung berührt aber auch die Rechte und Pflichten der Eigentümer des Übertragungsnet- zes. Diese haben für ihre Netze die Kostenrechnungen erstellt. Darauf basierend wird der Netz- nutzungstarif für die Netzebene 1 berechnet. Sie erhalten als Eigentümer des Übertragungsnetzes von der Verfügungsadressatin einen Teil der Einnahmen aus dem Netznutzungsentgelt. Die Ei- gentümer des Übertragungsnetzes sind daher Verfahrensparteien.
13. Ebenfalls betroffen von dieser Verfügung sind alle Netzbetreiber und Endverbraucher, die direkt am Übertragungsnetz angeschlossen sind. Diesen Netzbetreibern werden die nicht individuell zu- ordenbaren Kosten des Übertragungsnetzes direkt in Rechnung gestellt (Art. 15 Abs. 2 und 3 so- wie Art. 31b Abs. 1 StromVV). Auch diese Endverbraucher und Netzbetreiber (die zum Teil Eigen- tümer des Übertragungsnetzes sind) sind Verfahrensparteien.
E. 3 Rechtliches Gehör
14. Der Anspruch auf rechtliches Gehör mit all seinen Teilgehalten kommt prinzipiell auch im Verfah- ren zum Erlass vorsorglicher Massnahmen zur Anwendung. Danach sind grundsätzlich alle Par- teien vor Erlass der in Aussicht genommenen vorsorglichen Massnahmen über diese zu orientie- ren und es ist ihnen Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtssprechung bestimmt sich indessen der Umfang des Gehörsanspruchs jeweils nach der konkreten Interessenlage, wobei einerseits der Dringlichkeit, andererseits auch der Tragweite der Anordnung Rechnung zu tragen ist (STEFAN BILGER, Das Verwaltungsverfahren zur Untersu- chung von Wettbewerbsbeschränkungen, Diss., Freiburg 2002, S. 323).
15. Die ElCom führt das Verfahren von Amtes wegen. Sie hat neben swissgrid den Übertragungs- netzeigentümern, Netzbetreibern und Endverbraucher, die direkt am Übertragungsnetz ange- schlossen sind, Parteistellung eingeräumt.
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16. Die ElCom hat den Parteien die Begründung der vorsorglichen Verfügung mitgeteilt. Sie hat auch explizit erklärt, sie werde gestützt auf ihre bisherige Praxis (Verfahren 952-08-005 und 952-09-
131) die Tarife reduzieren. Die Parteien haben die Gelegenheit erhalten, zum Vorgehen und zur Begründung der beabsichtigten vorsorglichen Verfügung Stellung zu nehmen (act. A/7). Auf weite- re Akten wurde nicht zum Nachteil der Parteien abgestellt. Die Parteien hatten demnach Gele- genheit, in Kenntnis der wesentlichen Akten zu den wesentlichen Punkten dieser Verfügung Stel- lung zu nehmen.
17. Viele Parteien haben auf die Stellungnahme verzichtet oder äusserten sich nicht explizit gegen den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Die ElCom setzt sich nachfolgend mit den wesentlichen Argumenten in den übrigen Stellungnahmen auseinander, soweit dies in einem summarischen Verfahren möglich ist.
18. Es wurde teilweise beanstandet, dass die Fristen zu kurz seien, um zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Zur Bemessung behördlicher Fristen kennt das VwVG keine spezifi- schen Regeln. Zu beachten sind bei der Fristansetzung die allgemeinen verfahrensrechtlichen Prinzipien des Beschleunigungsgebotes und der Verhältnismässigkeit, wobei im Rahmen der letz- teren eine Güterabwägung der in Frage stehenden Interessen erfolgen kann. In einem Verfahren zum Erlass vorsorglicher Massnahmen können wegen der Dringlichkeit (vgl. dazu Ziff. 4.2) nicht gleich lange Fristen gewährt werden, wie im Hauptverfahren. Die angesetzte Frist erscheint in An- betracht der Dringlichkeit des Verfahrens und der Tatsache, dass die ElCom ihre bereits bekannte Praxis fortführt (die Parteien konnten dazu im Rahmen der bisherigen Verfahren bereits Stellung nehmen) sowie der geringen Schwierigkeit des von den Parteien zu beurteilenden Sachverhaltes bzw. der damit zusammenhängenden Rechtsfragen als verhältnismässig.
19. Eine Verfahrensbeteiligte hat geltend gemacht, dass ihr verfassungsmässiger Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt sei und dass ihr ein mit einer ausreichenden Begründung versehener Verfügungsentwurf mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zukommen zu lassen sei. Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen allerdings vor, dass die Betrof- fenen vor Erlass einer Verfügung vorgängig zu einem Verfügungsentwurf Stellung nehmen kön- nen. Demgegenüber enthält beispielsweise Artikel 30 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (SR 251) explizit die Möglichkeit, dass die Betroffenen zu einem Verfügungsantrag der Behörde vor einem Entscheid Stellung nehmen können. Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat die Behörde nicht ihren Verfügungsentwurf vorweg zur Stellung- nahme zu unterbreiten. Vielmehr genügt es, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Ent- scheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äus- sern und ihre Standpunkte einbringen können. Wenn der Entscheid weder auf nachträglich einge- tretenen oder den Parteien unbekannten tatsächlichen Umständen noch auf neuen, unvorherseh- baren Rechtsgrundlagen beruht, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt (vgl. BGE 129 II 497, E.2.2; PATRICK SUTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, N 14 zu Art. 29 und die zitierten Entschei- de). Indem die möglichen Parteien zu den wesentlichen Überlegungen für einen möglichen Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung nehmen konnten, ist deren Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die im Vergleich zum Hauptverfahren weniger weit- gehenden Abklärungen bei der Prüfung vorsorglicher Massnahmen. Die Verfahrensbeteiligte führt sinngemäss weiter an, dass sie bei der letztjährigen vorsorglichen Tarifreduktion zu einem Verfü-
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gungsentwurf hätte Stellung nehmen können und damit auch eine entsprechende Behördenpraxis begründet worden sei. Es handelte sich in diesem Zusammenhang um einen auf den damaligen zeitlichen und faktischen Umständen beruhenden Einzelfall, mit welchen keine gefestigte Behör- denpraxis begründet wurde.
20. Das Bundesverwaltungsgericht hat angemerkt, dass vorsorgliche Massnahmen von der zuständi- gen Verwaltungsbehörde im Rahmen eines prima-facie Entscheids getroffen werden und die Be- hörde keine zeitraubenden Erhebungen anzustellen braucht, sondern sich in der Regel auf den Sachverhalt abzustützen hat, der sich aus den Akten ergibt (Zwischenverfügung vom 27. August 2009, Geschäfts-Nr. A-5108/2009, E. 7.2). In diesem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht bes- tätigt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in genügender Weise gewahrt worden ist, nach- dem die Parteien Gelegenheit hatten, vorgängig zur beabsichtigten vorsorglichen Massnahme Stellung zu nehmen (Zwischenverfügung vom 27. August 2009, Geschäfts-Nr. A-5108/2009, E. 7.2).
21. Damit ist der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt.
E. 4 März 2010 (vgl. dazu act. A/1, abrufbar unter www.elcom.admin.ch, Rz. 236 ff.).
55. Bei anrechenbaren Netzkosten von 311 Millionen Franken und 54 TWh Energie ergibt sich ein Arbeitstarif von 0.17 Rappen/kWh.
56. Bei anrechenbaren Netzkosten von 311 Millionen Franken und einem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen von 7’294 MW ergibt sich ein Leistungstarif von 25’600 Franken/MW.
57. Der Grundtarif pro Ausspeisepunkt ergibt sich, indem 10 Prozent der anrechenbaren Kosten durch die Anzahl gewichteter Ausspeisepunkte (125) dividiert wird. Es wird daher ein fixer Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt von 248’800 Franken pro Jahr festgelegt.
E. 4.1 Nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil
26. Der Verzicht auf vorsorgliche Massnahmen muss für die Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist (u.a. Urteil Bundesgericht vom 5. September 2003, 2A.142/2003, E. 3.1).
27. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass unter Umständen auch gewisse Bedingungen finanzieller Art die Schaffung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und die sichere Elektrizitätsversorgung (vgl. Art. 1 Abs. 1 StromVG) behindern und mit Blick auf das materielle Recht Gegenstand vorsorglicher Massnahmen sein können. Vorsorgliche Massnahmen können auch angeordnet werden, um wirtschaftliche Interessen zu schützen (BGE 127 II 132, E. 3).
28. Die Verfügungsadressatin hat am 3. Mai 2010 die Netznutzungstarife für das Jahr 2011 publiziert (act. A/4). Diese neuen Tarife sind gegenüber den von der ElCom verfügten Tarifen für das Jahr 2010 rund 8 Prozent höher. Die durch die ElCom in den Verfügungen 952-08-005 und 952-09-131 (act. A/1) statuierten Grundsätze wurden zum Teil nicht beachtet. Mehrere Netzeigentümer haben wiederum die von der ElCom im März dieses Jahres verfügten Reduktionen der Anlagewerte nicht eingehalten, was dementsprechend zu überhöhten, geltend gemachten Kapitalkosten führt (vgl. Medienmitteilung Swissgrid vom 3. Mai 2010).
29. Die ElCom entzog einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffern 1 bis 12 des Dispositivs der Verfü- gung vom 4. März 2010 (act. A/1) die aufschiebende Wirkung. Damit sind diese Ziffern bis auf weiteres als wirksam zu betrachten und zu befolgen. Bis zu einem anders lautenden Entscheid der Rechtsmittelbehörden hält die ElCom an den in den Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 (act. A/1; abrufbar unter www.elcom.admin.ch) dargelegten Grundsätzen und der Aus- legung der Stromversorgungsgesetzgebung fest. Zwischen dem Entzug der aufschiebenden Wir- kung und dem Erlass vorsorglicher Massnahmen besteht ein enger Zusammenhang. Die Grund- sätze für den Entzug der aufschiebenden Wirkung lassen sich auch auf den Erlass vorsorglicher
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Massnahmen übertragen (vgl. 117 V 185, E. 2.b). Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts in den Zwischenverfügungen vom 15. Juni 2009 (u.a. Geschäfts-Nr. A-2619/2009) kommt damit hinsichtlich der Kostenwälzung (E.8.1) und aus Überlegungen der Rechtssicherheit (E.8.3) auch für die hier zu beurteilende Frage des Erlasses vorsorglicher Massnahmen präjudizielle Be- deutung zu, da die Kriterien für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen grundsätzlich denjeni- gen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung entsprechen (m.w.H.: HANSJÖRG SEILER, in: Pra- xiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 56 N 25). Sowohl vorsorgliche Massnahmen als auch der Entzug der aufschiebenden Wirkung führen im Ergebnis zu einer unmittelbaren Wirksamkeit einer be- stimmten Regelung während eines Verfahrens, respektive bis zum Vorliegen des endgültigen Hauptsachenentscheids.
30. Es liegt im Interesse aller nachgelagerten Netzbetreiber und schlussendlich der Endverbraucher, dass die in den Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 (act. A/1; abrufbar unter www.elcom.admin.ch) festgehaltenen Grundsätze und dargelegte Auslegung der Stromversor- gungsgesetzgebung auch für die Tarife 2011 Anwendung finden. Der Erlass vorsorglicher Mass- nahmen entspricht unter Berücksichtigung des Entscheids der ElCom vom 4. März 2010 (act. A/1; abrufbar unter www.elcom.admin.ch) einer Weiterführung der bestehenden Verhältnisse. Ohne rasche Reaktion droht Ende August 2010 - ähnlich wie im Herbst 2008 - ein erneuter Tarifauf- schlag. Es besteht die Gefahr, dass die Endverbraucher überhöhte Tarife bezahlen müssen. Ins- besondere in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage kann dies vor allem für Endverbraucher mit hohem Elektrizitätsverbrauch einschneidende Konsequenzen und einen nicht leicht wieder gut- zumachenden Nachteil zur Folge haben.
31. Es wurde geltend gemacht, dass der Erlass vorsorglicher Massnahmen unnötig sei, da die Diffe- renz zwischen den Tarifen 2010 und den von Swissgrid für das Jahr 2011 publizierten Tarife kaum spürbar ausfalle. Swissgrid geht in ihrem Schreiben an die ElCom vom 30. April 2010 (act. A/2, S. 3, Diagramm) von anrechenbaren Kosten von 350 Millionen Franken für das Jahr 2011 aus. Wird dieser Betrag den aus der Verfügung der ElCom vom 4. März 2010 resultierenden anrechenbaren Kosten für das Jahr 2010 (311 Mio. Fr.) gegenübergestellt, würde gesamtwirtschaftlich betrachtet eine Erhöhung von 39 Millionen Franken (rund 10%) pro Jahr resultieren.
32. In diesem Rahmen ist festzuhalten, dass die vorsorgliche Festlegung von Tarifen zu einer gewis- sen Rechtssicherheit führt. Die ElCom hat die Einhaltung der Stromversorgungsgesetzgebung zu überwachen (Art. 22 Abs. 1 StromVG) und in dieser Funktion auch die Einhaltung der bisher ver- fügten Grundsätze. Ziffern 1 bis 12 des Dispositivs der Verfügung vom 4. März 2010 (act. A/1; ab- rufbar unter www.elcom.admin.ch) sind wie schon erwähnt wirksam. Die Weiterführung bisheriger Verhältnisse dient der Rechtssicherheit.
E. 4.2 Dringlichkeit
33. Ein Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, das heisst, dass es sich als notwendig erweist, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen (BGE 127 II 132 ff., E. 3).
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34. Ein wesentlicher Grund für eine rasche Festlegung der Kosten und Tarife der Netznutzung der Netzebene 1 liegt in der Berechnung der Netznutzungsentgelte durch die Netzbetreiber und ins- besondere der Kostenwälzung. Gemäss Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a StromVG muss die Fest- legung der Netznutzungstarife im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kunden- gruppe einheitlich sein. Die Festlegung der Netznutzungstarife erfolgt einerseits distanzunabhän- gig (sog. „Briefmarke“) und andererseits sollen die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegelt werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromver- sorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005, S. 1611 ff., S. 1652; BRIGITTA KRATZ / ROLF H. WEBER, Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, S. 51). Vom Höchstspannungsnetz (Netzebene 1) bis zum Niederspannungsnetz (Netzebene 7) summie- ren sich die Kosten für die Benutzung der verschiedenen Netze und damit Netzebenen. In finan- zieller Hinsicht wird dieser Prozess der Kostenumlegung als Kostenwälzung bezeichnet. Die Stromversorgungsverordnung spricht in Artikel 15 im Titel und in Artikel 16 Absatz 1 von Anlas- tung der Kosten. Die zu wälzenden Kosten einer Netzebene ergeben sich durch Addition der wälzbaren Kosten dieser Netzebene und der Kosten, die aus der vorgelagerten Netzebene der ei- genen Unternehmung gewälzt bzw. vom vorliegenden Netzbetreiber umgelegt werden (Marktmo- dell für die elektrische Energie – Schweiz, MMEE-CH Ausgabe 2009, abrufbar unter: www.strom.ch/uploads/media/MMEE_CH_2009_D_05.pdf, S. 16).
35. Von wenigen Parteien wurde angeführt, dass dieses Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens "Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen" für das Jahr 2009 zu sistieren sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass in hängigen Rechtsmittelverfahren vor Bundesverwaltungsgericht grundsätzliche rechtliche Frage- stellungen noch offen seien. Hierzu ist anzumerken, dass sich die ElCom bereits im Jahr 2009 mit entsprechenden Sistierungsanträgen auseinander gesetzt und festgehalten hat, dass sich mit ei- ner Sistierung verschiedene Unsicherheiten ergeben würden. Insbesondere würde der bisherige jährliche Tarifprozess in Frage gestellt werden. Im Weiteren wäre mit einer Sistierung der Unter- suchungshandlungen bis zu einem rechtskräftigen Entscheid die der ElCom gesetzlich übertrage- ne Aufgabe, die Netznutzungstarife von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG), über lange Zeit blockiert. Allenfalls müsste ein Entscheid des Bundesgerichts abgewar- tet werden. Die Sistierung des Verfahrens widerspräche damit auch dem öffentlichen Interesse an überprüften und gesetzeskonformen Tarifen, welche sich schweizweit und entsprechend auf eine grosse Anzahl Personen auswirken (vgl. Zwischenverfügung der ElCom vom 11. November 2009, Rz. 21; abrufbar unter www.elcom.admin.ch).
36. Entscheidend ist vorliegend aus Sicht der ElCom, dass sich die Tarife für die Netzebene 1 auf alle nachgelagerten Abnehmer und schlussendlich alle Endverbraucher auswirken. Die Netzbetreiber müssen die Tarife 2011 bis zum 31. August 2010 veröffentlichen (Art. 12 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 10 StromVV). Deshalb benötigen sie so rasch wie möglich die Tarife der Netznutzung der Netzebene 1 und der Systemdienstleistungen. Es ist damit zeitlich dringlich, eine Massnahme an- zuordnen.
E. 4.3 Verhältnismässigkeit
37. Die Massnahme muss im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den ange-
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strebten Erfolg ausreichen würde (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf und Zürich/St. Gallen 2006, S. 125, Rz. 591).
38. Die Endverbraucher haben wie erwähnt ein Interesse daran, nicht über längere Zeit zu hohe Tari- fe zu bezahlen. Das Ziel kann nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden, sondern nur mit einer sofortigen Absenkung der publizierten Tarife. Die von der ElCom ins Auge gefasste vor- sorgliche Massnahme ist erforderlich und geeignet, dieses Ziel zu erreichen.
39. Ein gewichtiges Interesse, welches dieser Massnahme entgegen steht, ist nicht ersichtlich. Die geordnete Umsetzung der Stromversorgungsgesetzgebung sowie der Schutz der nachgelagerten Netzbetreiber und der Endverbraucher vor zu hohen Netznutzungstarifen überwiegt das ökonomi- sche Interesse der Übertragungsnetzeigentümer an möglichst hohen Netznutzungsentgelten.
40. Bei der Interessenabwägung hat die ElCom den Aspekt der Versorgungssicherheit beachtet. Die Versorgungssicherheit beinhaltet die Gewährleistung der Grundversorgung und die Sicherstellung der Versorgung (2. Kapitel StromVG). Versorgungssicherheit bedeutet nicht nur die Gewährleis- tung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes durch die Netzbetreiber (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG), sondern auch die Belieferung der Endverbraucher zu angemessenen Tarifen im Rahmen der Grundversorgung (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Der Netzunterhalt und -ausbau scheint der ElCom nach einer summarischen Prüfung durch eine vorsorgliche Senkung der Netznutzungs- tarife nicht gefährdet. Die Höhe der anrechenbaren Kosten und der Netznutzungstarife wird im Hauptverfahren geprüft. Die vorsorgliche Massnahme wirkt nur kurzfristig für die Dauer des Ver- fahrens.
41. Der von der ElCom ins Auge gefassten Massnahme stehen damit keine überwiegenden öffentli- chen oder privaten Interessen entgegen. Die Massnahme erweist sich somit auch gesamthaft als verhältnismässig.
E. 4.4 Entscheidprognose
42. Die Hauptsachenprognose kann insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil dies- falls die entsprechenden Entscheidgrundlagen erst im Hauptverfahren ermittelt werden (BGE 127 II 132 ff., E. 3).
43. Die Vorgehensweise bei der Prüfung der Entscheidprognose orientiert sich an derjenigen in den Verfügungen der ElCom vom 6. März 2009 und 4. März 2010 (act. A/1; abrufbar unter www.elcom.admin.ch).
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E. 4.4.1 Höhe der anrechenbaren Netzkosten
E. 4.4.1.1 Allgemeines
44. Im Frühjahr 2010 haben die Übertragungsnetzeigentümer ihre anrechenbaren Kosten für die Be- rechnung der Tarife 2011 bei der nationalen Netzgesellschaft swissgrid eingegeben.
45. Die von der ElCom verfügten Tarife für das Jahr 2010 (act. A/1, abrufbar unter www.elcom.admin.ch) decken die anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes. Da sich insge- samt das Übertragungsnetz als Ganzes nicht wesentlich verändert hat und vorliegend für die Be- rechnung der Tarife weniger die Kosten der einzelnen Eigentümer als die Gesamtkosten von Be- deutung sind, ist nicht ersichtlich, wieso die anrechenbaren Kosten 2011 höher sein sollten. Des- halb hat die ElCom als Basis die anrechenbaren Netzkosten für Netzebene 1 von 311 Millionen Franken gemäss Verfügung vom 4. März 2010 (act. A/1, Rz. 235; abrufbar unter www.elcom.admin.ch) für die Übertragungsnetzeigentümer und swissgrid übernommen.
46. Es ist vorstellbar, dass seit dem Bewertungsstichtag für die Verfügung vom 4. März 2010 (act. A/1; abrufbar unter www.elcom.admin.ch) Investitionen ins Übertragungsnetz getätigt wurden, die eine Erhöhung der Netznutzungstarife gegenüber dem Niveau 2010 bewirken würden. Einerseits können sich durch Investitionen die anrechenbaren Anlagewerte erhöhen. Andererseits hat sich der Bewertungsstichtag für sämtliche bestehenden Anlagen im Vergleich mit der Verfügung vom
E. 4.4.1.2 Tieferer Zinssatz
48. Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte (WACC) betrug für die Berechnung des Tarifs 2010 4.55 Prozent oder 3.55 Prozent für Anlagen, die vor 2004 in Betrieb genommen wurden. Mit Verordnung über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Ver- mögenswerte vom 9. März 2010, in Kraft seit 16. März 2010 (AS 2010 883), hat das Eidgenössi- sche Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Zuschlag für die risikogerechte Entschädigung angepasst (Artikel 15 Absatz 3 StromVG und 13 Absatz 3 Buchsta- be b StromVV). Deshalb hat sich der WACC geändert: gemäss Weisung 2/2010 der ElCom be- läuft er sich für den Tarif 2011 auf 4.25 Prozent oder 3.25 Prozent für Anlagen, die vor 2004 in Be- trieb genommen wurden (Artikel 31a Absatz 1 StromVV).
49. Werden die Vermögenswerte der Verfügung vom 4. März 2010 (insbesondere Tabelle 3 [S. 43] sowie Tabellen 2 [S. 37], 5 [S. 48] und 6 [S. 50]) als Schätzwert für die Tarife 2011 eingesetzt
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(Spalte 1), resultiert alleine aus dem tieferen WACC (Spalte 3) eine Reduktion der anrechenbaren Zinskosten und damit der anrechenbaren Kosten um rund 6 Millionen Franken (Spalte 4).
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E. 4.4.1.3 Höhere Auktionserlöse
50. Gemäss Artikel 17 Absatz 5 und 22 Absatz 2 Buchstabe c StromVG ist die ElCom zuständig, über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren zu entscheiden.
51. Gemäss swissgrid sind für das Jahr 2011 Auktionserlöse in Höhe von […] zu erwarten (act. A/2). Das sind […] mehr als im Jahr 2010. Die Auktionserlöse können unter anderem zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes verwendet werden (Artikel 17 Absatz 5 Buchsta- be c StromVG).
E. 4.4.1.4 Geänderte Parameter für die Berechnung der Tarife
52. Schliesslich haben sich nach Angaben von swissgrid (act. A/2) die Parameter für die Berechnung der Tarife des Jahres 2011 geändert: Es ist davon auszugehen, dass im Jahre 2011 konjunkturell bedingt mehr Energie an Endverbraucher abgegeben wird (+ 2 Prozent); es werden auch ein hö- herer Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen (+ 3.5 Prozent) und zusätzliche Ausspeise- punkte (+ 2.4 Prozent) erwartet. Die geänderten Parameter führen bei einem gegebenen Tarif zu entsprechend höheren Erträgen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Tarif zu 30 Prozent über die Energie, 60 Prozent über die Leistung und 10 Prozent über die Ausspeisepunkte finanziert wird, beträgt das gewichtete Wachstum der Erlöse rund 3 Prozent. Bei anrechenbaren Netzkosten von 311 Millionen Franken gemäss Verfügung vom 4. März 2010 (act. A/1, Rz. 235) führt dies zu höheren Erträgen von rund 9 Millionen Franken.
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E. 4.4.2 Zuordnung der Kosten
53. Die nicht nach Artikel 15 Absatz 1 oder 2 StromVV zugeordneten anrechenbaren Kosten sind gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVV zu 30 Prozent über eine Energiekomponente, zu 60 Prozent über eine Leistungskomponente und zu 10 Prozent über einen fixen Grundtarif pro Ausspeise- punkt zu finanzieren.
54. Die geänderten Parameter gemäss Angaben der Verfügungsadressatin (act. A/2, S. 10 f.) werden im Rahmen dieser Verfügung bei der Zuordnung der Kosten nicht berücksichtigt. Die Netzkosten werden im Rahmen dieser vorsorglichen Verfügung gleich zugeordnet, wie in der Verfügung vom
E. 4.4.3 Fazit zur Entscheidprognose
58. Es liegen wie dargetan eine Reihe von klaren Anzeichen dafür vor, dass die Tarife für die Netz- nutzung zu hoch angesetzt sind. Die Prognose in der Hauptsache steht also der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen jedenfalls nicht entgegen.
59. Der hier zu treffende Entscheid ist im Übrigen bezüglich Ergebnis und Herleitung in weiten Teilen praktisch deckungsgleich mit der Verfügung vom 4. März 2010 (act. A/1). Vorliegende Verfügung kann damit als Weiterführung einer rechtssichernden Massnahme angesehen werden.
E. 4.5 Fazit
60. Zusammenfassend ergibt sich, dass gestützt auf eine summarische Prüfung der Rechts- und Sachlage die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen erfüllt sind.
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E. 5 Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Be- schwerde
61. Die Beschwerde gegen eine Verfügung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Hat die Verfü- gung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Keine Verfügung über eine Geldleistung sind Verfügungen, mit denen ein Tarif festgelegt oder genehmigt oder eine Preisreduktion angeordnet wird (HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 55 N 86; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2009, A-2551/2009, E. 5). Die vorliegende Verfügung hat nicht eine reine Geldleistung zum Gegenstand, sondern einen Tarif. Über diesen Tarif kann ermittelt werden, welches Netznutzungsentgelt geschuldet ist. Das Bun- desverwaltungsgericht wies im Übrigen bei einer ähnlichen Ausgangslage letztes Jahr die Anträge um Wiederherstellung des aufschiebenden Wirkung ab (Urteil A-5108/2009 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 27. August 2009).
62. Im vorliegenden Fall besteht ein erhebliches Interesse, dass über den Tarif auf der Netzebene 1 möglichst rasch Klarheit herrscht. Alle Netzbetreiber müssen ihre Tarife bis spätestens am
31. August 2010 publizieren (Art. 12 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 10 StromVV). Um diese Frist wahren bzw. die Berechnungen der Netznutzungstarife auf den verschiedenen Netzebenen frist- gerecht vornehmen zu können, müssen die Netzbetreiber von einem verlässlichen Wert bezüglich des Tarifs auf der Netzebene 1 ausgehen können.
E. 6 Gebühren
63. Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).
64. Die Gebühren für diese Verfügung werden mit dem Entscheid in der Hauptsache auferlegt.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird als vorsorgliche Massnahme verfügt:
1. Die Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 werden ab 1. Januar 2011 auf folgende Be- träge abgesenkt:
a. Arbeitstarif: 0.17 Rappen/kWh
b. Leistungstarif: 25’600 Franken/MW
c. Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt: 248’800 Franken.
2. Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 1 des Dispositivs wird die aufschiebende Wirkung ent- zogen.
3. Die Gebühren für diese Verfügung werden mit dem Entscheid in der Hauptsache auferlegt.
4. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Versand:
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg - Eigentümer des Übertragungsnetzes, Netzbetreiber und Endverbraucher mit Ausspeisepunkten vom Übertragungsnetz gemäss Liste in Anhang 1 Mitzuteilen an: - Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW Anhang: - Anhang 1: Liste der beteiligten Parteien und Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leis- tung von mindestens 50 MW
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen.
Nach Artikel 22a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (SR 172.021) gibt es keinen Stillstand der Fristen in Verfahren betreffend aufschiebende Wir- kung und andere vorsorgliche Massnahmen.
Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
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Anhang 1 Liste der Beteiligten
AEK Energie AG, Westbahnhofstrasse 3, 4502 Solothurn AET Bellinzona, Viale officina 10, 6500 Bellinzona AET NE1 SA, Viale officina 10, 6500 Bellinzona AG Kraftwerk Wägital, Eisenburgstrasse 21, 8854 Siebnen AIL Servizi SA, Via della Posta 8, CP 5131, 6900 Lugano Albula-Landwasser Kraftwerke AG (AKW), Wasserweg, 7477 Filisur ALENA Aletsch Energie Netz AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp Aletsch AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp Alpiq AG, Bahnhofquai 12, 4601 Olten Alpiq Netz AG Gösgen, Oltenerstrasse 61, 5013 Niedergösgen Alpiq Réseau SA, Ch. de Mornex 10, Case postale 570, 1001 Lausanne Alpiq Suisse SA, Ch. de Mornex 10, Case postale 570, 1001 Lausanne Alpiq Swisstrade AG, Bahnhofquai 12, 4601 Olten Alpiq Versorgungs AG (AVAG), Solothurnerstrasse 21, 4600 Olten ALSTOM Power AG, Zentralstrasse, 5242 Birr Atel Hydro Ticino SA, Centrale Lucendro, 6780 Airolo axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach 5401, Baden Aziende Industriali di Lugano SA, Via ai Molini 2, 6933 Muzzano BKW FMB Energie AG, Generalsekretariat, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25 BKW Übertragungsnetz AG, Generalsekretariat, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25 CERN, FI Department, 1211 Genève CKW Grid AG, Postfach, 6002 Luzern EDF Helvetica SA, Avenue Gratta-Paille 2, 1018 Lausanne EGL Grid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg EL.IT.E Spa, c/o Repower AG, Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo Electra-Massa SA, Place de la Gare 12, Case postale 570, 1001 Lausanne
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Electricité de la Lienne SA, Rue de l'Industrie 43, 1951 Sion Electricité Emosson SA, Centrale de la Bâtiaz, 1920 Martigny Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG, Lerzenstrasse 10, 8953 Dietikon Elektrizitätswerk Ernen-Mühlebach AG, 3995 Ernen Elektrizitätswerk Obwalden, Stanserstrasse 8, Postfach 547, 6064 Kerns EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, Postfach, 3930 Visp Energie Electrique du Simplon SA, Place de la Gare 12, Case postale 570, 1001 Lausanne Energie Wasser Bern, Monbijoustrasse 11, 3001 Bern Energiedienst Holding AG, Baslerstrasse 44, Postfach, 5080 Laufenburg Engadiner Kraftwerke AG, Muglinè 1, 7530 Zernez EOS Trading, Chemin de Mornex 10, Case postale 570, 1001 Lausanne Etzelwerk AG, Letzistrasse 27, Postfach 148, 8852 Altendorf ewb Übertragungsnetz AG, Monbijoustrasse 11, 3001 Bern ewz Übertragungsnetz AG, Tramstrasse 35, 8050 Zürich FMM, Forces Motrices de Mauvoisin S.A., c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden FMV Réseau SA, c/o FMV SA, Rue de la Dixence 9, CP 506, 1951 Sion Forces Motrices de la Gougra SA, Avenue du Général Guisan 2, 3960 Sierre Forces Motrices Hongrin-Léman SA, Place de la Gare 12, Case postale 570, 1001 Lausanne Gommerkraftwerke AG, c/o BKW Generalsekretariat, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25 GRANDE DIXENCE S.A., c/o Alpiq Holding SA, Ch. de Mornex 10, CP 570, 1001 Lausanne GRANDE DIXENCE S.A., Rue des Creusets 41, CP 669, 1951 Sion Groupe E SA, Bd de Pérolles 25, 1700 Fribourg Hydro Exploitation SA, Rue des Creusets 41, 1951 Sitten Kanton Basel Stadt, Industrielle Werke Basel (IWB), Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Basel Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG, Postfach, 4658 Däniken Kernkraftwerk Leibstadt AG, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden Kernkraftwerk-Beteiligungsgesellschaft AG (KBG), c/o Bernische Kraftwerke AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern Kraftwerk Amsteg AG, Gotthardstrasse 115, 6474 Amsteg Kraftwerk Birsfelden AG, Hofstrasse 82, 4127 Birsfelden
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Kraftwerk Göschenen AG, Hirschengraben 33, Postfach, 6002 Luzern Kraftwerk Lötschen AG, Oberdorf 15, 3940 Steg Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt AG, Postfach 327, 4310 Rheinfelden Kraftwerk Wildegg-Brugg, 5213 Villnachern Kraftwerke Hinterrhein AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis Kraftwerke Hinterrhein Netz AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis Kraftwerke Illanz AG, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden Kraftwerke Linth-Limmern AG, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden Kraftwerke Oberhasli AG, Grimselstrasse 19, 3862 Innertkirchen Kraftwerke Sarganserland AG, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden Kraftwerke Vorderrhein AG, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden Kraftwerke Zervreila AG, Vadianstrasse 59, 9000 St. Gallen KWM, Kraftwerke Mattmark AG, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden LENA Lonza Energie Netz AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp Lizerne et Morge SA, Rue de l'Industrie 43, 1950 Sion Monthel SA, c/o Aare-Tessin AG für Elektrizität, Bahnhofquai 12, 4601 Olten Nord Energia S.p.A., care of AET-Azienda Elettrica Ticinese, Viale officina 10, 6501 Bellinzona Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden Officine Idroelettriche della Maggia SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno Officine Idroelettriche di Blenio SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno Ofible Rete SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno Ofima Rete SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno OIM, Officine idroelettriche di Mesolcina SA, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden Repower AG, Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo Repower Transportnetz AG, Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo Romande Energie SA, Rue de Lausanne 53, 1110 Morges Salanfe SA, Place de la Gare 12, Case postale 570, 1001 Lausanne SBB AG Bern, Infrastruktur Energie, Industriestrasse 1, 3052 Zollikofen Services Industriels Genève, CP 2777, 1211 Genève 2 SN Energie AG, Vadianstrasse 59, 9000 St. Gallen
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SN Übertragungsnetz AG, Vadianstrasse 59, 9000 St. Gallen Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), Tramstrasse 35, 8050 Zürich Swissgrid AG, Regulierung, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick Übertragungsnetz Basel AG, Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Basel Ville de Lausanne, SIL service d'électricité, Place Chauderon 27, CP 7416, 1002 Lausanne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3008 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch
952 - Verfahren Netznutzungsentgelte 003869303
Referenz/Aktenzeichen: 952-10-017
Bern, 10. Juni 2010
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom
Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter, Präsident; Brigitta Kratz, Vizepräsidentin; Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Werner K. Geiger in Sachen: swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
(Verfügungsadressatin)
und Eigentümer des Übertragungsnetzes
Netzbetreiber und Endverbraucher mit Ausspeisepunkten vom Übertra- gungsnetz (beteiligte Parteien)
betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen in Sachen Kosten und Tarife 2011 der Netzebene 1
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I Sachverhalt A.
1. Die swissgrid AG (swissgrid; Verfügungsadressatin) ist als nationale Netzgesellschaft gemäss Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Betreiberin des Schweizerischen Übertragungsnetzes (Netzebene 1). Dieses Netz dient der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen und wird in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben (Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG). Aktionäre der Verfügungsadressatin sind die acht Schweizer Verbundunternehmen. Es handelt sich um Alpiq, Atel, Axpo, BKW, CKW, EGL, Repo- wer und, ewz (abrufbar unter www.swissgrid.ch/company, Stand 21.05.2010). Sie sind gleichzeitig Eigentümer grosser Anteile des Übertragungsnetzes.
B.
2. Am 4. März 2010 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) eine Verfügung in Sa- chen Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 und für die Systemdienstleis- tungen erlassen (act. A/1; abrufbar unter www.elcom.admin.ch). Die ElCom hat diese Tarife 2010 wie folgt festgelegt (Dispositiv, Ziffer 1):
a. Arbeitstarif: 0.17 Rappen/kWh
b. Leistungstarif: 25'600 Franken/MW
c. Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt: 248’800 Franken.
3. Die ElCom hat zudem einer allfälligen Beschwerde gegen diese Tarife die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung wurden Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht erho- ben. Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher noch nicht über den Entzug der aufschiebenden Wirkung entschieden. Ziffern 1 bis 12 des Dispositivs der Verfügung vom 4. März 2010 (act. A/1; abrufbar unter www.elcom.admin.ch) sind damit trotz der hängigen Beschwerdeverfahren weiter- hin wirksam.
C.
4. Am 3. Mai 2010 hat swissgrid die Tarife der Netznutzung der Netzebene 1 und der Systemdienst- leistungen für das Jahr 2011 veröffentlicht. Aus der Publikation ist ersichtlich, dass die Tarife 2011 für die Netzebene 1 um rund 8 Prozent höher als die von der ElCom am 4. März 2010 verfügten Tarife 2010 sind (Medienmitteilung swissgrid vom 3. Mai 2010, act. A/4). Swissgrid gibt folgende Gründe für die Erhöhung an: Die Auktionserlöse würden von swissgrid 2011 zu einem deutlich grösseren Teil für dringend notwendige Investitionen in die Netzinfrastruktur und nicht für Tarif- senkungen eingesetzt. Ein Teil der Übertragungsnetzeigentümer habe höhere Kapitalkosten de- klariert, als von der ElCom für 2010 verfügt worden seien. Dies führe zu einer Zunahme der Kapi-
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talkosten von rund 40 Millionen Franken im Vergleich zu den genehmigten Kosten der ElCom für das Jahr 2010. Auch bei swissgrid würden die Kapitalkosten um rund 3 Millionen Franken zuneh- men. Schliesslich stiegen die Betriebs- und Projektkosten von swissgrid um rund 16 Millionen Franken (Medienmitteilung von swissgrid vom 3. Mai 2010, act. A/4).
5. Die von swissgrid publizierten Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 sind folgende:
a. Arbeitstarif: 0.18 Rappen/kWh
b. Leistungstarif: 28’600 Franken/MW
c. Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt: 273’500 Franken.
D.
6. Die ElCom hat von Amtes wegen ein Verfahren in Sachen Kosten und Tarife 2011 der Netzebene 1 eröffnet. Sie hat dies swissgrid, den Eigentümern des Übertragungsnetzes, den Netzbetreibern und Endverbrauchern mit Ausspeisepunkten vom Übertragungsnetz und den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW mitgeteilt (act. A/7). Gleichzei- tig hat sie diesen Parteien Gelegenheit gegeben, zum Vorgehen und zur Begründung der beab- sichtigten vorsorglichen Verfügung Stellung zu nehmen. Auf einzelne Ausführungen in den Stel- lungnahmen ist in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen.
II Erwägungen 1 Zuständigkeit
7. Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungs- bestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 1 Bst. a und b StromVG).
8. Die ElCom kann vorsorgliche Massnahmen von Amtes wegen erlassen. Die Zuständigkeit für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ergibt sich aus dem materiellen Recht (vgl. hinten, Ziffer 4).
9. Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12 – 19 StromVV). Die vorliegende Verfü- gung betrifft zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung. Entsprechend ist die Zustän- digkeit der ElCom gegeben.
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2 Parteien
10. Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berüh- ren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde be- rechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).
11. Die nationale Netzgesellschaft swissgrid ist Betreiberin des Übertragungsnetzes. Die vorliegende Verfügung betrifft die Kosten und Tarife auf dieser Netzebene und berührt damit die Rechte und Pflichten von swissgrid. Sie ist Verfügungsadressatin.
12. Die Verfügung berührt aber auch die Rechte und Pflichten der Eigentümer des Übertragungsnet- zes. Diese haben für ihre Netze die Kostenrechnungen erstellt. Darauf basierend wird der Netz- nutzungstarif für die Netzebene 1 berechnet. Sie erhalten als Eigentümer des Übertragungsnetzes von der Verfügungsadressatin einen Teil der Einnahmen aus dem Netznutzungsentgelt. Die Ei- gentümer des Übertragungsnetzes sind daher Verfahrensparteien.
13. Ebenfalls betroffen von dieser Verfügung sind alle Netzbetreiber und Endverbraucher, die direkt am Übertragungsnetz angeschlossen sind. Diesen Netzbetreibern werden die nicht individuell zu- ordenbaren Kosten des Übertragungsnetzes direkt in Rechnung gestellt (Art. 15 Abs. 2 und 3 so- wie Art. 31b Abs. 1 StromVV). Auch diese Endverbraucher und Netzbetreiber (die zum Teil Eigen- tümer des Übertragungsnetzes sind) sind Verfahrensparteien.
3 Rechtliches Gehör
14. Der Anspruch auf rechtliches Gehör mit all seinen Teilgehalten kommt prinzipiell auch im Verfah- ren zum Erlass vorsorglicher Massnahmen zur Anwendung. Danach sind grundsätzlich alle Par- teien vor Erlass der in Aussicht genommenen vorsorglichen Massnahmen über diese zu orientie- ren und es ist ihnen Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtssprechung bestimmt sich indessen der Umfang des Gehörsanspruchs jeweils nach der konkreten Interessenlage, wobei einerseits der Dringlichkeit, andererseits auch der Tragweite der Anordnung Rechnung zu tragen ist (STEFAN BILGER, Das Verwaltungsverfahren zur Untersu- chung von Wettbewerbsbeschränkungen, Diss., Freiburg 2002, S. 323).
15. Die ElCom führt das Verfahren von Amtes wegen. Sie hat neben swissgrid den Übertragungs- netzeigentümern, Netzbetreibern und Endverbraucher, die direkt am Übertragungsnetz ange- schlossen sind, Parteistellung eingeräumt.
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16. Die ElCom hat den Parteien die Begründung der vorsorglichen Verfügung mitgeteilt. Sie hat auch explizit erklärt, sie werde gestützt auf ihre bisherige Praxis (Verfahren 952-08-005 und 952-09-
131) die Tarife reduzieren. Die Parteien haben die Gelegenheit erhalten, zum Vorgehen und zur Begründung der beabsichtigten vorsorglichen Verfügung Stellung zu nehmen (act. A/7). Auf weite- re Akten wurde nicht zum Nachteil der Parteien abgestellt. Die Parteien hatten demnach Gele- genheit, in Kenntnis der wesentlichen Akten zu den wesentlichen Punkten dieser Verfügung Stel- lung zu nehmen.
17. Viele Parteien haben auf die Stellungnahme verzichtet oder äusserten sich nicht explizit gegen den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Die ElCom setzt sich nachfolgend mit den wesentlichen Argumenten in den übrigen Stellungnahmen auseinander, soweit dies in einem summarischen Verfahren möglich ist.
18. Es wurde teilweise beanstandet, dass die Fristen zu kurz seien, um zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Zur Bemessung behördlicher Fristen kennt das VwVG keine spezifi- schen Regeln. Zu beachten sind bei der Fristansetzung die allgemeinen verfahrensrechtlichen Prinzipien des Beschleunigungsgebotes und der Verhältnismässigkeit, wobei im Rahmen der letz- teren eine Güterabwägung der in Frage stehenden Interessen erfolgen kann. In einem Verfahren zum Erlass vorsorglicher Massnahmen können wegen der Dringlichkeit (vgl. dazu Ziff. 4.2) nicht gleich lange Fristen gewährt werden, wie im Hauptverfahren. Die angesetzte Frist erscheint in An- betracht der Dringlichkeit des Verfahrens und der Tatsache, dass die ElCom ihre bereits bekannte Praxis fortführt (die Parteien konnten dazu im Rahmen der bisherigen Verfahren bereits Stellung nehmen) sowie der geringen Schwierigkeit des von den Parteien zu beurteilenden Sachverhaltes bzw. der damit zusammenhängenden Rechtsfragen als verhältnismässig.
19. Eine Verfahrensbeteiligte hat geltend gemacht, dass ihr verfassungsmässiger Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt sei und dass ihr ein mit einer ausreichenden Begründung versehener Verfügungsentwurf mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zukommen zu lassen sei. Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen allerdings vor, dass die Betrof- fenen vor Erlass einer Verfügung vorgängig zu einem Verfügungsentwurf Stellung nehmen kön- nen. Demgegenüber enthält beispielsweise Artikel 30 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (SR 251) explizit die Möglichkeit, dass die Betroffenen zu einem Verfügungsantrag der Behörde vor einem Entscheid Stellung nehmen können. Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat die Behörde nicht ihren Verfügungsentwurf vorweg zur Stellung- nahme zu unterbreiten. Vielmehr genügt es, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Ent- scheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äus- sern und ihre Standpunkte einbringen können. Wenn der Entscheid weder auf nachträglich einge- tretenen oder den Parteien unbekannten tatsächlichen Umständen noch auf neuen, unvorherseh- baren Rechtsgrundlagen beruht, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt (vgl. BGE 129 II 497, E.2.2; PATRICK SUTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, N 14 zu Art. 29 und die zitierten Entschei- de). Indem die möglichen Parteien zu den wesentlichen Überlegungen für einen möglichen Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung nehmen konnten, ist deren Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die im Vergleich zum Hauptverfahren weniger weit- gehenden Abklärungen bei der Prüfung vorsorglicher Massnahmen. Die Verfahrensbeteiligte führt sinngemäss weiter an, dass sie bei der letztjährigen vorsorglichen Tarifreduktion zu einem Verfü-
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gungsentwurf hätte Stellung nehmen können und damit auch eine entsprechende Behördenpraxis begründet worden sei. Es handelte sich in diesem Zusammenhang um einen auf den damaligen zeitlichen und faktischen Umständen beruhenden Einzelfall, mit welchen keine gefestigte Behör- denpraxis begründet wurde.
20. Das Bundesverwaltungsgericht hat angemerkt, dass vorsorgliche Massnahmen von der zuständi- gen Verwaltungsbehörde im Rahmen eines prima-facie Entscheids getroffen werden und die Be- hörde keine zeitraubenden Erhebungen anzustellen braucht, sondern sich in der Regel auf den Sachverhalt abzustützen hat, der sich aus den Akten ergibt (Zwischenverfügung vom 27. August 2009, Geschäfts-Nr. A-5108/2009, E. 7.2). In diesem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht bes- tätigt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in genügender Weise gewahrt worden ist, nach- dem die Parteien Gelegenheit hatten, vorgängig zur beabsichtigten vorsorglichen Massnahme Stellung zu nehmen (Zwischenverfügung vom 27. August 2009, Geschäfts-Nr. A-5108/2009, E. 7.2).
21. Damit ist der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt.
4 Vorsorgliche Massnahmen
22. Das Verfahren der ElCom richtet sich nach dem StromVG und nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1 VwVG). Das StromVG und das VwVG sehen keine vorsorglichen Massnahmen im erstinstanzlichen Verfahren vor. Rechtsprechung und Lehre anerkennen jedoch, dass in verwaltungsrechtlichen Angelegen- heiten unter gewissen Umständen vorsorglicher Rechtsschutz zu gewähren ist. Inhalt und Vor- aussetzungen von vorsorglichen Massnahmen ergeben sich aus dem materiellen Recht, dessen Durchsetzung die vorsorgliche Massnahme sichern soll (CHRISTOPH SCHAUB, Der vorläufige Rechtsschutz im Anwendungsbereich des Umweltschutzgesetzes, Diss., Zürich 1990, S. 41 ff; vgl. auch BGE 116 Ia 177, S. 180). Gemäss Bundesverwaltungsgericht ist im Bereich der Stromver- sorgung prima vista von einer umfassenden Überwachungs- und Entscheidkompetenz der Vorin- stanz auszugehen (Zwischenverfügung vom 27. August 2009, Geschäfts-Nr. A-5108/2009, E. 7.2).
23. Die ElCom erliess basierend auf der gesetzlichen Ausgangslage und der bestehenden verwal- tungsverfahrensrechtlichen Praxis mit Verfügung vom 17. November 2008 in einem anderen Ver- fahren vorsorgliche Massnahmen (in Sachen Lieferpflicht und Tarifgestaltung für feste End- verbraucher nach Art. 6 StromVG; Entscheid abrufbar unter: www.elcom.admin.ch). Das Bundes- verwaltungsgericht bejahte bereits im Rahmen einer Zwischenverfügung die Kompetenz der El- Com zum Erlass vorsorglicher Massnahmen in Sachen Stromversorgung (Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2008, Geschäfts-Nr. A-7862/2008, E. 1 ff.). Die Zuständigkeit der ElCom, vor- sorgliche Massnahmen in Rahmen Tarifsenkungen zu erlassen, wurde durch das Bundesverwal- tungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. August 2009 bestätigt (Zwischenverfügung vom 27. August 2009, Geschäfts-Nr. A-5108/2009, E. 7.2).
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24. Voraussetzung für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ist, dass ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht, also die Rechtsdurchsetzung gefährdet ist. Zudem muss zeitli- che Dringlichkeit vorliegen. Die angeordnete Massnahme hat verhältnismässig zu sein, und es muss geprüft werden, ob die geplante Endverfügung voraussichtlich rechtens sein und durch die vorsorglichen Massnahmen nicht präjudiziert oder verunmöglicht wird (u.a. BGE 127 II 132 ff., E. 3 mit weiteren Hinweisen). Der Erlass vorsorglicher Massnahmen setzt damit einen drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil, Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit der anzuord- nenden Massnahme sowie eine günstige Entscheidprognose voraus. Die vorsorgliche Massnah- me dient unter anderem dazu, bedrohte Interessen einstweilen sicher zu stellen (analog Art. 56 VwVG). Sie wird gestützt auf eine summarische Prüfung der Rechts- und Sachlage angeordnet (BGE 127 II 132 ff., E. 3).
25. Die vorliegende Verfügung betrifft die Kosten und Tarife für 2011 der Netzebene 1. Nachfolgend werden die vorstehend erwähnten Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen geprüft.
4.1 Nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil
26. Der Verzicht auf vorsorgliche Massnahmen muss für die Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist (u.a. Urteil Bundesgericht vom 5. September 2003, 2A.142/2003, E. 3.1).
27. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass unter Umständen auch gewisse Bedingungen finanzieller Art die Schaffung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und die sichere Elektrizitätsversorgung (vgl. Art. 1 Abs. 1 StromVG) behindern und mit Blick auf das materielle Recht Gegenstand vorsorglicher Massnahmen sein können. Vorsorgliche Massnahmen können auch angeordnet werden, um wirtschaftliche Interessen zu schützen (BGE 127 II 132, E. 3).
28. Die Verfügungsadressatin hat am 3. Mai 2010 die Netznutzungstarife für das Jahr 2011 publiziert (act. A/4). Diese neuen Tarife sind gegenüber den von der ElCom verfügten Tarifen für das Jahr 2010 rund 8 Prozent höher. Die durch die ElCom in den Verfügungen 952-08-005 und 952-09-131 (act. A/1) statuierten Grundsätze wurden zum Teil nicht beachtet. Mehrere Netzeigentümer haben wiederum die von der ElCom im März dieses Jahres verfügten Reduktionen der Anlagewerte nicht eingehalten, was dementsprechend zu überhöhten, geltend gemachten Kapitalkosten führt (vgl. Medienmitteilung Swissgrid vom 3. Mai 2010).
29. Die ElCom entzog einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffern 1 bis 12 des Dispositivs der Verfü- gung vom 4. März 2010 (act. A/1) die aufschiebende Wirkung. Damit sind diese Ziffern bis auf weiteres als wirksam zu betrachten und zu befolgen. Bis zu einem anders lautenden Entscheid der Rechtsmittelbehörden hält die ElCom an den in den Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 (act. A/1; abrufbar unter www.elcom.admin.ch) dargelegten Grundsätzen und der Aus- legung der Stromversorgungsgesetzgebung fest. Zwischen dem Entzug der aufschiebenden Wir- kung und dem Erlass vorsorglicher Massnahmen besteht ein enger Zusammenhang. Die Grund- sätze für den Entzug der aufschiebenden Wirkung lassen sich auch auf den Erlass vorsorglicher
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Massnahmen übertragen (vgl. 117 V 185, E. 2.b). Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts in den Zwischenverfügungen vom 15. Juni 2009 (u.a. Geschäfts-Nr. A-2619/2009) kommt damit hinsichtlich der Kostenwälzung (E.8.1) und aus Überlegungen der Rechtssicherheit (E.8.3) auch für die hier zu beurteilende Frage des Erlasses vorsorglicher Massnahmen präjudizielle Be- deutung zu, da die Kriterien für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen grundsätzlich denjeni- gen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung entsprechen (m.w.H.: HANSJÖRG SEILER, in: Pra- xiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 56 N 25). Sowohl vorsorgliche Massnahmen als auch der Entzug der aufschiebenden Wirkung führen im Ergebnis zu einer unmittelbaren Wirksamkeit einer be- stimmten Regelung während eines Verfahrens, respektive bis zum Vorliegen des endgültigen Hauptsachenentscheids.
30. Es liegt im Interesse aller nachgelagerten Netzbetreiber und schlussendlich der Endverbraucher, dass die in den Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 (act. A/1; abrufbar unter www.elcom.admin.ch) festgehaltenen Grundsätze und dargelegte Auslegung der Stromversor- gungsgesetzgebung auch für die Tarife 2011 Anwendung finden. Der Erlass vorsorglicher Mass- nahmen entspricht unter Berücksichtigung des Entscheids der ElCom vom 4. März 2010 (act. A/1; abrufbar unter www.elcom.admin.ch) einer Weiterführung der bestehenden Verhältnisse. Ohne rasche Reaktion droht Ende August 2010 - ähnlich wie im Herbst 2008 - ein erneuter Tarifauf- schlag. Es besteht die Gefahr, dass die Endverbraucher überhöhte Tarife bezahlen müssen. Ins- besondere in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage kann dies vor allem für Endverbraucher mit hohem Elektrizitätsverbrauch einschneidende Konsequenzen und einen nicht leicht wieder gut- zumachenden Nachteil zur Folge haben.
31. Es wurde geltend gemacht, dass der Erlass vorsorglicher Massnahmen unnötig sei, da die Diffe- renz zwischen den Tarifen 2010 und den von Swissgrid für das Jahr 2011 publizierten Tarife kaum spürbar ausfalle. Swissgrid geht in ihrem Schreiben an die ElCom vom 30. April 2010 (act. A/2, S. 3, Diagramm) von anrechenbaren Kosten von 350 Millionen Franken für das Jahr 2011 aus. Wird dieser Betrag den aus der Verfügung der ElCom vom 4. März 2010 resultierenden anrechenbaren Kosten für das Jahr 2010 (311 Mio. Fr.) gegenübergestellt, würde gesamtwirtschaftlich betrachtet eine Erhöhung von 39 Millionen Franken (rund 10%) pro Jahr resultieren.
32. In diesem Rahmen ist festzuhalten, dass die vorsorgliche Festlegung von Tarifen zu einer gewis- sen Rechtssicherheit führt. Die ElCom hat die Einhaltung der Stromversorgungsgesetzgebung zu überwachen (Art. 22 Abs. 1 StromVG) und in dieser Funktion auch die Einhaltung der bisher ver- fügten Grundsätze. Ziffern 1 bis 12 des Dispositivs der Verfügung vom 4. März 2010 (act. A/1; ab- rufbar unter www.elcom.admin.ch) sind wie schon erwähnt wirksam. Die Weiterführung bisheriger Verhältnisse dient der Rechtssicherheit.
4.2 Dringlichkeit
33. Ein Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, das heisst, dass es sich als notwendig erweist, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen (BGE 127 II 132 ff., E. 3).
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34. Ein wesentlicher Grund für eine rasche Festlegung der Kosten und Tarife der Netznutzung der Netzebene 1 liegt in der Berechnung der Netznutzungsentgelte durch die Netzbetreiber und ins- besondere der Kostenwälzung. Gemäss Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a StromVG muss die Fest- legung der Netznutzungstarife im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kunden- gruppe einheitlich sein. Die Festlegung der Netznutzungstarife erfolgt einerseits distanzunabhän- gig (sog. „Briefmarke“) und andererseits sollen die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegelt werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromver- sorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005, S. 1611 ff., S. 1652; BRIGITTA KRATZ / ROLF H. WEBER, Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, S. 51). Vom Höchstspannungsnetz (Netzebene 1) bis zum Niederspannungsnetz (Netzebene 7) summie- ren sich die Kosten für die Benutzung der verschiedenen Netze und damit Netzebenen. In finan- zieller Hinsicht wird dieser Prozess der Kostenumlegung als Kostenwälzung bezeichnet. Die Stromversorgungsverordnung spricht in Artikel 15 im Titel und in Artikel 16 Absatz 1 von Anlas- tung der Kosten. Die zu wälzenden Kosten einer Netzebene ergeben sich durch Addition der wälzbaren Kosten dieser Netzebene und der Kosten, die aus der vorgelagerten Netzebene der ei- genen Unternehmung gewälzt bzw. vom vorliegenden Netzbetreiber umgelegt werden (Marktmo- dell für die elektrische Energie – Schweiz, MMEE-CH Ausgabe 2009, abrufbar unter: www.strom.ch/uploads/media/MMEE_CH_2009_D_05.pdf, S. 16).
35. Von wenigen Parteien wurde angeführt, dass dieses Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens "Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen" für das Jahr 2009 zu sistieren sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass in hängigen Rechtsmittelverfahren vor Bundesverwaltungsgericht grundsätzliche rechtliche Frage- stellungen noch offen seien. Hierzu ist anzumerken, dass sich die ElCom bereits im Jahr 2009 mit entsprechenden Sistierungsanträgen auseinander gesetzt und festgehalten hat, dass sich mit ei- ner Sistierung verschiedene Unsicherheiten ergeben würden. Insbesondere würde der bisherige jährliche Tarifprozess in Frage gestellt werden. Im Weiteren wäre mit einer Sistierung der Unter- suchungshandlungen bis zu einem rechtskräftigen Entscheid die der ElCom gesetzlich übertrage- ne Aufgabe, die Netznutzungstarife von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG), über lange Zeit blockiert. Allenfalls müsste ein Entscheid des Bundesgerichts abgewar- tet werden. Die Sistierung des Verfahrens widerspräche damit auch dem öffentlichen Interesse an überprüften und gesetzeskonformen Tarifen, welche sich schweizweit und entsprechend auf eine grosse Anzahl Personen auswirken (vgl. Zwischenverfügung der ElCom vom 11. November 2009, Rz. 21; abrufbar unter www.elcom.admin.ch).
36. Entscheidend ist vorliegend aus Sicht der ElCom, dass sich die Tarife für die Netzebene 1 auf alle nachgelagerten Abnehmer und schlussendlich alle Endverbraucher auswirken. Die Netzbetreiber müssen die Tarife 2011 bis zum 31. August 2010 veröffentlichen (Art. 12 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 10 StromVV). Deshalb benötigen sie so rasch wie möglich die Tarife der Netznutzung der Netzebene 1 und der Systemdienstleistungen. Es ist damit zeitlich dringlich, eine Massnahme an- zuordnen.
4.3 Verhältnismässigkeit
37. Die Massnahme muss im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den ange-
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strebten Erfolg ausreichen würde (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf und Zürich/St. Gallen 2006, S. 125, Rz. 591).
38. Die Endverbraucher haben wie erwähnt ein Interesse daran, nicht über längere Zeit zu hohe Tari- fe zu bezahlen. Das Ziel kann nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden, sondern nur mit einer sofortigen Absenkung der publizierten Tarife. Die von der ElCom ins Auge gefasste vor- sorgliche Massnahme ist erforderlich und geeignet, dieses Ziel zu erreichen.
39. Ein gewichtiges Interesse, welches dieser Massnahme entgegen steht, ist nicht ersichtlich. Die geordnete Umsetzung der Stromversorgungsgesetzgebung sowie der Schutz der nachgelagerten Netzbetreiber und der Endverbraucher vor zu hohen Netznutzungstarifen überwiegt das ökonomi- sche Interesse der Übertragungsnetzeigentümer an möglichst hohen Netznutzungsentgelten.
40. Bei der Interessenabwägung hat die ElCom den Aspekt der Versorgungssicherheit beachtet. Die Versorgungssicherheit beinhaltet die Gewährleistung der Grundversorgung und die Sicherstellung der Versorgung (2. Kapitel StromVG). Versorgungssicherheit bedeutet nicht nur die Gewährleis- tung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes durch die Netzbetreiber (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG), sondern auch die Belieferung der Endverbraucher zu angemessenen Tarifen im Rahmen der Grundversorgung (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Der Netzunterhalt und -ausbau scheint der ElCom nach einer summarischen Prüfung durch eine vorsorgliche Senkung der Netznutzungs- tarife nicht gefährdet. Die Höhe der anrechenbaren Kosten und der Netznutzungstarife wird im Hauptverfahren geprüft. Die vorsorgliche Massnahme wirkt nur kurzfristig für die Dauer des Ver- fahrens.
41. Der von der ElCom ins Auge gefassten Massnahme stehen damit keine überwiegenden öffentli- chen oder privaten Interessen entgegen. Die Massnahme erweist sich somit auch gesamthaft als verhältnismässig.
4.4 Entscheidprognose
42. Die Hauptsachenprognose kann insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil dies- falls die entsprechenden Entscheidgrundlagen erst im Hauptverfahren ermittelt werden (BGE 127 II 132 ff., E. 3).
43. Die Vorgehensweise bei der Prüfung der Entscheidprognose orientiert sich an derjenigen in den Verfügungen der ElCom vom 6. März 2009 und 4. März 2010 (act. A/1; abrufbar unter www.elcom.admin.ch).
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4.4.1 Höhe der anrechenbaren Netzkosten 4.4.1.1 Allgemeines
44. Im Frühjahr 2010 haben die Übertragungsnetzeigentümer ihre anrechenbaren Kosten für die Be- rechnung der Tarife 2011 bei der nationalen Netzgesellschaft swissgrid eingegeben.
45. Die von der ElCom verfügten Tarife für das Jahr 2010 (act. A/1, abrufbar unter www.elcom.admin.ch) decken die anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes. Da sich insge- samt das Übertragungsnetz als Ganzes nicht wesentlich verändert hat und vorliegend für die Be- rechnung der Tarife weniger die Kosten der einzelnen Eigentümer als die Gesamtkosten von Be- deutung sind, ist nicht ersichtlich, wieso die anrechenbaren Kosten 2011 höher sein sollten. Des- halb hat die ElCom als Basis die anrechenbaren Netzkosten für Netzebene 1 von 311 Millionen Franken gemäss Verfügung vom 4. März 2010 (act. A/1, Rz. 235; abrufbar unter www.elcom.admin.ch) für die Übertragungsnetzeigentümer und swissgrid übernommen.
46. Es ist vorstellbar, dass seit dem Bewertungsstichtag für die Verfügung vom 4. März 2010 (act. A/1; abrufbar unter www.elcom.admin.ch) Investitionen ins Übertragungsnetz getätigt wurden, die eine Erhöhung der Netznutzungstarife gegenüber dem Niveau 2010 bewirken würden. Einerseits können sich durch Investitionen die anrechenbaren Anlagewerte erhöhen. Andererseits hat sich der Bewertungsstichtag für sämtliche bestehenden Anlagen im Vergleich mit der Verfügung vom
4. März 2010 (act. A/1; abrufbar unter www.elcom.admin.ch) um ein Jahr verändert. Damit sind die Werte der bestehenden Anlagen aufgrund der Abschreibungen tiefer. Welcher dieser beiden gegenläufigen Effekte überwiegt, bzw. ob die Anlagewerte heute per Saldo höher oder tiefer sind, lässt sich im heutigen Zeitpunkt im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht ermitteln.
47. Hinzu kommt, dass die Veränderung der nachfolgend genannten Parameter für eine Senkung der anrechenbaren Kosten gegenüber dem Niveau 2010 sprechen.
4.4.1.2 Tieferer Zinssatz
48. Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte (WACC) betrug für die Berechnung des Tarifs 2010 4.55 Prozent oder 3.55 Prozent für Anlagen, die vor 2004 in Betrieb genommen wurden. Mit Verordnung über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Ver- mögenswerte vom 9. März 2010, in Kraft seit 16. März 2010 (AS 2010 883), hat das Eidgenössi- sche Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Zuschlag für die risikogerechte Entschädigung angepasst (Artikel 15 Absatz 3 StromVG und 13 Absatz 3 Buchsta- be b StromVV). Deshalb hat sich der WACC geändert: gemäss Weisung 2/2010 der ElCom be- läuft er sich für den Tarif 2011 auf 4.25 Prozent oder 3.25 Prozent für Anlagen, die vor 2004 in Be- trieb genommen wurden (Artikel 31a Absatz 1 StromVV).
49. Werden die Vermögenswerte der Verfügung vom 4. März 2010 (insbesondere Tabelle 3 [S. 43] sowie Tabellen 2 [S. 37], 5 [S. 48] und 6 [S. 50]) als Schätzwert für die Tarife 2011 eingesetzt
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(Spalte 1), resultiert alleine aus dem tieferen WACC (Spalte 3) eine Reduktion der anrechenbaren Zinskosten und damit der anrechenbaren Kosten um rund 6 Millionen Franken (Spalte 4).
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Gem. Verfügung vom 4.März 2010 [CHF] Anrechenbare Zinskos- ten WACC 3.55% bzw. 4.55% [CHF] Anrechenbare Zins- kosten WACC 3.25% bzw. 4.25% [CHF] Differenz [CHF] Anrechenbare hist. Restwerte vor 2004 (red. WACC) 530'734'756 18'841’084 17'248’880
Anrechenbare hist. Restwerte vor 2004 (WACC) 606'280'608 27'585’768 25'766’925
Anrechenbare hist. Restwerte seit 2004 616'530'040 28'052'117 26'202'527
Anrechenbare synth. AZW 61'551'187 2'185'067 2'000'414
Anlaufskosten 33'336'851 1'516'827 1'416'816
Anrechenbare Zinsen NUV 76'211’331 3'495'073 3'238’982
Total anrechenbare Zinskos- ten
81'675’936 75'874’544
- 5'801’392
4.4.1.3 Höhere Auktionserlöse
50. Gemäss Artikel 17 Absatz 5 und 22 Absatz 2 Buchstabe c StromVG ist die ElCom zuständig, über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren zu entscheiden.
51. Gemäss swissgrid sind für das Jahr 2011 Auktionserlöse in Höhe von […] zu erwarten (act. A/2). Das sind […] mehr als im Jahr 2010. Die Auktionserlöse können unter anderem zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes verwendet werden (Artikel 17 Absatz 5 Buchsta- be c StromVG).
4.4.1.4 Geänderte Parameter für die Berechnung der Tarife
52. Schliesslich haben sich nach Angaben von swissgrid (act. A/2) die Parameter für die Berechnung der Tarife des Jahres 2011 geändert: Es ist davon auszugehen, dass im Jahre 2011 konjunkturell bedingt mehr Energie an Endverbraucher abgegeben wird (+ 2 Prozent); es werden auch ein hö- herer Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen (+ 3.5 Prozent) und zusätzliche Ausspeise- punkte (+ 2.4 Prozent) erwartet. Die geänderten Parameter führen bei einem gegebenen Tarif zu entsprechend höheren Erträgen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Tarif zu 30 Prozent über die Energie, 60 Prozent über die Leistung und 10 Prozent über die Ausspeisepunkte finanziert wird, beträgt das gewichtete Wachstum der Erlöse rund 3 Prozent. Bei anrechenbaren Netzkosten von 311 Millionen Franken gemäss Verfügung vom 4. März 2010 (act. A/1, Rz. 235) führt dies zu höheren Erträgen von rund 9 Millionen Franken.
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4.4.2 Zuordnung der Kosten
53. Die nicht nach Artikel 15 Absatz 1 oder 2 StromVV zugeordneten anrechenbaren Kosten sind gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVV zu 30 Prozent über eine Energiekomponente, zu 60 Prozent über eine Leistungskomponente und zu 10 Prozent über einen fixen Grundtarif pro Ausspeise- punkt zu finanzieren.
54. Die geänderten Parameter gemäss Angaben der Verfügungsadressatin (act. A/2, S. 10 f.) werden im Rahmen dieser Verfügung bei der Zuordnung der Kosten nicht berücksichtigt. Die Netzkosten werden im Rahmen dieser vorsorglichen Verfügung gleich zugeordnet, wie in der Verfügung vom
4. März 2010 (vgl. dazu act. A/1, abrufbar unter www.elcom.admin.ch, Rz. 236 ff.).
55. Bei anrechenbaren Netzkosten von 311 Millionen Franken und 54 TWh Energie ergibt sich ein Arbeitstarif von 0.17 Rappen/kWh.
56. Bei anrechenbaren Netzkosten von 311 Millionen Franken und einem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen von 7’294 MW ergibt sich ein Leistungstarif von 25’600 Franken/MW.
57. Der Grundtarif pro Ausspeisepunkt ergibt sich, indem 10 Prozent der anrechenbaren Kosten durch die Anzahl gewichteter Ausspeisepunkte (125) dividiert wird. Es wird daher ein fixer Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt von 248’800 Franken pro Jahr festgelegt.
4.4.3 Fazit zur Entscheidprognose
58. Es liegen wie dargetan eine Reihe von klaren Anzeichen dafür vor, dass die Tarife für die Netz- nutzung zu hoch angesetzt sind. Die Prognose in der Hauptsache steht also der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen jedenfalls nicht entgegen.
59. Der hier zu treffende Entscheid ist im Übrigen bezüglich Ergebnis und Herleitung in weiten Teilen praktisch deckungsgleich mit der Verfügung vom 4. März 2010 (act. A/1). Vorliegende Verfügung kann damit als Weiterführung einer rechtssichernden Massnahme angesehen werden.
4.5 Fazit
60. Zusammenfassend ergibt sich, dass gestützt auf eine summarische Prüfung der Rechts- und Sachlage die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen erfüllt sind.
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5 Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Be- schwerde
61. Die Beschwerde gegen eine Verfügung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Hat die Verfü- gung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Keine Verfügung über eine Geldleistung sind Verfügungen, mit denen ein Tarif festgelegt oder genehmigt oder eine Preisreduktion angeordnet wird (HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 55 N 86; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2009, A-2551/2009, E. 5). Die vorliegende Verfügung hat nicht eine reine Geldleistung zum Gegenstand, sondern einen Tarif. Über diesen Tarif kann ermittelt werden, welches Netznutzungsentgelt geschuldet ist. Das Bun- desverwaltungsgericht wies im Übrigen bei einer ähnlichen Ausgangslage letztes Jahr die Anträge um Wiederherstellung des aufschiebenden Wirkung ab (Urteil A-5108/2009 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 27. August 2009).
62. Im vorliegenden Fall besteht ein erhebliches Interesse, dass über den Tarif auf der Netzebene 1 möglichst rasch Klarheit herrscht. Alle Netzbetreiber müssen ihre Tarife bis spätestens am
31. August 2010 publizieren (Art. 12 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 10 StromVV). Um diese Frist wahren bzw. die Berechnungen der Netznutzungstarife auf den verschiedenen Netzebenen frist- gerecht vornehmen zu können, müssen die Netzbetreiber von einem verlässlichen Wert bezüglich des Tarifs auf der Netzebene 1 ausgehen können.
6 Gebühren
63. Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).
64. Die Gebühren für diese Verfügung werden mit dem Entscheid in der Hauptsache auferlegt.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird als vorsorgliche Massnahme verfügt:
1. Die Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 werden ab 1. Januar 2011 auf folgende Be- träge abgesenkt:
a. Arbeitstarif: 0.17 Rappen/kWh
b. Leistungstarif: 25’600 Franken/MW
c. Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt: 248’800 Franken.
2. Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 1 des Dispositivs wird die aufschiebende Wirkung ent- zogen.
3. Die Gebühren für diese Verfügung werden mit dem Entscheid in der Hauptsache auferlegt.
4. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Versand:
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg - Eigentümer des Übertragungsnetzes, Netzbetreiber und Endverbraucher mit Ausspeisepunkten vom Übertragungsnetz gemäss Liste in Anhang 1 Mitzuteilen an: - Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW Anhang: - Anhang 1: Liste der beteiligten Parteien und Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leis- tung von mindestens 50 MW
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen.
Nach Artikel 22a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (SR 172.021) gibt es keinen Stillstand der Fristen in Verfahren betreffend aufschiebende Wir- kung und andere vorsorgliche Massnahmen.
Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
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Anhang 1 Liste der Beteiligten
AEK Energie AG, Westbahnhofstrasse 3, 4502 Solothurn AET Bellinzona, Viale officina 10, 6500 Bellinzona AET NE1 SA, Viale officina 10, 6500 Bellinzona AG Kraftwerk Wägital, Eisenburgstrasse 21, 8854 Siebnen AIL Servizi SA, Via della Posta 8, CP 5131, 6900 Lugano Albula-Landwasser Kraftwerke AG (AKW), Wasserweg, 7477 Filisur ALENA Aletsch Energie Netz AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp Aletsch AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp Alpiq AG, Bahnhofquai 12, 4601 Olten Alpiq Netz AG Gösgen, Oltenerstrasse 61, 5013 Niedergösgen Alpiq Réseau SA, Ch. de Mornex 10, Case postale 570, 1001 Lausanne Alpiq Suisse SA, Ch. de Mornex 10, Case postale 570, 1001 Lausanne Alpiq Swisstrade AG, Bahnhofquai 12, 4601 Olten Alpiq Versorgungs AG (AVAG), Solothurnerstrasse 21, 4600 Olten ALSTOM Power AG, Zentralstrasse, 5242 Birr Atel Hydro Ticino SA, Centrale Lucendro, 6780 Airolo axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach 5401, Baden Aziende Industriali di Lugano SA, Via ai Molini 2, 6933 Muzzano BKW FMB Energie AG, Generalsekretariat, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25 BKW Übertragungsnetz AG, Generalsekretariat, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25 CERN, FI Department, 1211 Genève CKW Grid AG, Postfach, 6002 Luzern EDF Helvetica SA, Avenue Gratta-Paille 2, 1018 Lausanne EGL Grid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg EL.IT.E Spa, c/o Repower AG, Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo Electra-Massa SA, Place de la Gare 12, Case postale 570, 1001 Lausanne
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Electricité de la Lienne SA, Rue de l'Industrie 43, 1951 Sion Electricité Emosson SA, Centrale de la Bâtiaz, 1920 Martigny Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG, Lerzenstrasse 10, 8953 Dietikon Elektrizitätswerk Ernen-Mühlebach AG, 3995 Ernen Elektrizitätswerk Obwalden, Stanserstrasse 8, Postfach 547, 6064 Kerns EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, Postfach, 3930 Visp Energie Electrique du Simplon SA, Place de la Gare 12, Case postale 570, 1001 Lausanne Energie Wasser Bern, Monbijoustrasse 11, 3001 Bern Energiedienst Holding AG, Baslerstrasse 44, Postfach, 5080 Laufenburg Engadiner Kraftwerke AG, Muglinè 1, 7530 Zernez EOS Trading, Chemin de Mornex 10, Case postale 570, 1001 Lausanne Etzelwerk AG, Letzistrasse 27, Postfach 148, 8852 Altendorf ewb Übertragungsnetz AG, Monbijoustrasse 11, 3001 Bern ewz Übertragungsnetz AG, Tramstrasse 35, 8050 Zürich FMM, Forces Motrices de Mauvoisin S.A., c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden FMV Réseau SA, c/o FMV SA, Rue de la Dixence 9, CP 506, 1951 Sion Forces Motrices de la Gougra SA, Avenue du Général Guisan 2, 3960 Sierre Forces Motrices Hongrin-Léman SA, Place de la Gare 12, Case postale 570, 1001 Lausanne Gommerkraftwerke AG, c/o BKW Generalsekretariat, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25 GRANDE DIXENCE S.A., c/o Alpiq Holding SA, Ch. de Mornex 10, CP 570, 1001 Lausanne GRANDE DIXENCE S.A., Rue des Creusets 41, CP 669, 1951 Sion Groupe E SA, Bd de Pérolles 25, 1700 Fribourg Hydro Exploitation SA, Rue des Creusets 41, 1951 Sitten Kanton Basel Stadt, Industrielle Werke Basel (IWB), Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Basel Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG, Postfach, 4658 Däniken Kernkraftwerk Leibstadt AG, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden Kernkraftwerk-Beteiligungsgesellschaft AG (KBG), c/o Bernische Kraftwerke AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern Kraftwerk Amsteg AG, Gotthardstrasse 115, 6474 Amsteg Kraftwerk Birsfelden AG, Hofstrasse 82, 4127 Birsfelden
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Kraftwerk Göschenen AG, Hirschengraben 33, Postfach, 6002 Luzern Kraftwerk Lötschen AG, Oberdorf 15, 3940 Steg Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt AG, Postfach 327, 4310 Rheinfelden Kraftwerk Wildegg-Brugg, 5213 Villnachern Kraftwerke Hinterrhein AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis Kraftwerke Hinterrhein Netz AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis Kraftwerke Illanz AG, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden Kraftwerke Linth-Limmern AG, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden Kraftwerke Oberhasli AG, Grimselstrasse 19, 3862 Innertkirchen Kraftwerke Sarganserland AG, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden Kraftwerke Vorderrhein AG, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden Kraftwerke Zervreila AG, Vadianstrasse 59, 9000 St. Gallen KWM, Kraftwerke Mattmark AG, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden LENA Lonza Energie Netz AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp Lizerne et Morge SA, Rue de l'Industrie 43, 1950 Sion Monthel SA, c/o Aare-Tessin AG für Elektrizität, Bahnhofquai 12, 4601 Olten Nord Energia S.p.A., care of AET-Azienda Elettrica Ticinese, Viale officina 10, 6501 Bellinzona Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden Officine Idroelettriche della Maggia SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno Officine Idroelettriche di Blenio SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno Ofible Rete SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno Ofima Rete SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno OIM, Officine idroelettriche di Mesolcina SA, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden Repower AG, Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo Repower Transportnetz AG, Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo Romande Energie SA, Rue de Lausanne 53, 1110 Morges Salanfe SA, Place de la Gare 12, Case postale 570, 1001 Lausanne SBB AG Bern, Infrastruktur Energie, Industriestrasse 1, 3052 Zollikofen Services Industriels Genève, CP 2777, 1211 Genève 2 SN Energie AG, Vadianstrasse 59, 9000 St. Gallen
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SN Übertragungsnetz AG, Vadianstrasse 59, 9000 St. Gallen Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), Tramstrasse 35, 8050 Zürich Swissgrid AG, Regulierung, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick Übertragungsnetz Basel AG, Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Basel Ville de Lausanne, SIL service d'électricité, Place Chauderon 27, CP 7416, 1002 Lausanne