Sachverhalt
A. 1 Am 23. Mai 2013 reichten die Heuberge AG (Gesuchstellerin) in Fideris, vertreten durch RA Gieri Caviezel, bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) ein Gesuch gegen die Repower Klosters AG (Gesuchsgegnerin, REK) mit folgenden Rechtsbegehren ein (act. 1): „1. Es sei festzustellen, dass die für den Anschluss der Berghäuser der Gesuchstellerin erforderlichen elektrischen Verteilleitungen und Transformer-Stationen vom heutigen Verteilnetz (TS Fideris Dorf) bis zur Grundstücksgrenze der Heuberge AG den anrechenbaren Kosten des Verteilnetzes der REK zuzu- ordnen sind und diese für die Kosten aufzukommen hat.
2. Es sei festzustellen, dass der von der Gesuchstellerin zu entrichtende Anschlussbeitrag (Netzan- schluss- und Netzkostenbeitrag) der üblichen, von der REK bei Hausanschlüssen innerhalb der Bauzone in Rechnung gestellten Pauschale zu entsprechen habe.
3. REK sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Kosten für die Mittelspannungszuleitung und Trans- former-Stationen im Umfang von CHF […] zuzüglich Zinsen ab Datum der Einreichung des vorliegenden Gesuches zurückzuerstatten.
4. Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.“
2 Die Rechtsbegehren begründen sich im Wesentlichen mit Hinweisen auf einen Regierungsbe- schluss des Kantons Graubünden vom 3. Juli 2012 in dieser Angelegenheit. Zur Begründung führt die Regierung des Kantons Graubünden an, dass mangels kantonaler Regelung der zu entrichtende Anschlussbeitrag (Netzanschluss- und Netzkostenbeitrag) der üblichen, von der Gesuchsgegnerin bei Hausanschlüssen innerhalb der Bauzone in Rechnung gestellten Pau- schale zu entsprechen habe. Dies ergebe sich aus der Anschlusspflicht für Bauten innerhalb der Bauzone bzw. für ständig bewohnte Bauten nach Artikel 5 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7). B. 3 Vor Erstellung der Anschlussleitung vom Dorf Fideris in die Heuberge ist der erwähnte Regie- rungsbeschluss des Kantons Graubünden vom 3. Juli 2012 ergangen (act. 1, Beilage 12). Auf diesen Beschluss ist an dieser Stelle vorab näher einzugehen. Im dortigen Verfahren war unter anderem streitig, ob eine Verpflichtung für einen Netzanschluss besteht (u.a. abhängig vom Begriff der Bauzone gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG) und wer einen Netzkostenbeitrag zu ent- richten hat. Der Regierungsratsbeschluss kam zum Ergebnis, dass die Fideriser Heuberge aus- serhalb der Bauzone lägen, aber die Liegenschaften ganzjährig bewohnt seien, weshalb eine Anschlusspflicht gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 StromVG bestünde. Betreffend die Anschluss- kosten könnten die Kantone Bestimmungen zur Tragung dieser Kosten erlassen. Der Kanton Graubünden habe von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Die Regierung des Kantons Graubünden beschloss im Dispositiv ihres Entscheids Folgendes: „1. Das Gesuch wird mit Bezug auf die Ziffer 1 gutgeheissen und die Repower Klosters AG wird ver- pflichtet, die Berghäuser der Arflina AG gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG an das elektrische Verteilnetz anzuschliessen.
2. Auf Ziffer 2 des Gesuchs, wonach die Repower Klosters AG verpflichtet werden soll, die für den An- schluss der Berghäuser der Arflina AG erforderlichen elektrischen Verteilleitungen vom heutigen Verteil- netz (Trafostation Fideris Dorf) bis zur Grundstücksgrenze der Arflina AG auf eigene Kosten zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten bzw. die dadurch entstehenden finanziellen Aufwendungen den anre- chenbaren Kosten des Verteilnetzes zuzuordnen, wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
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3. Auf Ziffer 3 des Gesuchs, wonach festzustellen sei, dass der von der Arflina AG zu entrichtende An- schlussbeitrag (Netzanschluss- und Netzkostenbeitrag) der üblichen, von der Repower Klosters AG bei Hausanschlüssen innerhalb der Bauzone in Rechnung gestellten Pauschale zu entsprechen habe, wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
4. Für dieses Gesuch werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.“
4 Zur Begründung wird im Regierungsbeschluss unter anderem ausgeführt, dass sich die Be- triebs- und Unterhaltspflichten aus Artikel 8 Absatz 1 StromVG ergeben würden, für deren Ein- haltung die EICom gemäss Artikel 22 StromVG zuständig sei. Auf das Rechtsbegehren der Ge- suchstellerin sei demnach, aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Kantons, nicht einzutreten. Die Gesuchstellerin habe schliesslich beantragt, es sei festzustellen, dass der vom Berghaus Arflina zu entrichtende Anschlussbeitrag (Netzanschluss- und Netzkostenbeitrag) der üblichen, von der Gesuchsgegnerin bei Hausanschlüssen innerhalb der Bauzone in Rechnung gestellten Pauschale zu entsprechen habe. Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b StromVG sei die EICom für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte zuständig. Demnach sei auch auf dieses Rechtsbegehren aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Kantons nicht einzutreten. Zur Begründung wird im Regierungsbeschluss jeweils auch auf ein Schreiben vom
26. Januar 2011 des Fachsekretariats der EICom hingewiesen. Darauf ist in den Erwägungen näher einzugehen. 5 Der Regierungsbeschluss des Kantons Graubünden wurde nicht angefochten. Im Nachgang dazu schlossen die Parteien am 13. September 2012 eine Vereinbarung ab, wonach sich die Gesuchsgegnerin bereit erklärte, im Dorf Fideris eine durch die Gesuchstellerin zu finanzieren- de Anschlussleitung an das Mittelspannungsnetz anzuschliessen. Die Erstellung, der Betrieb und der Unterhalt der Leitung liegen bei der Gesuchstellerin. Diese behielt sich vor, die Frage der Kostentragungspflicht der ElCom vorzulegen. Die Anschlussleitung wurde zwischenzeitlich erstellt. C. 6 Am 27. August 2013 eröffnete das Fachsekretariat der ElCom ein Verfahren, führte einen Mei- nungsaustauch nach Artikel 8 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) durch und forderte die Parteien zur Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit auf (act. 2-4). Aufgrund einer summarischen Einschätzung hat das Fachsekreta- riat mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und die Gesetzesmaterialien geschlossen, dass möglicherweise keine Zuständigkeit der ElCom gegeben sei (Schreiben vom 27. August 2013 act. 2-4). 7 Das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden antwortete mit Schreiben
25. September 2013 unter anderem, dass mit Blick auf die erforderliche Differenzierung zwi- schen den Anschlusskosten (Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge) einerseits und dem Netznutzungsentgelt und -tarif andererseits, die im Regierungsbeschluss angeführte Begrün- dung weiterer Erläuterungen bedürfe (act. 10). Gemäss StromVG würden die Kantone dazu ermächtigt, Bestimmungen über die Kosten bei Anschlusstatbeständen ausserhalb der Bauzo- nen zu erlassen (Art. 5 Abs. 4 StromVG). Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe i der Stromversorgungs- verordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) verlange, dass die Kosten für Netzan- schlüsse und Netzkostenbeiträge separat ausgewiesen werden müssten. Im Übrigen seien im StromVG und in der StromVV keine weiteren (unmittelbaren) Regelungen hinsichtlich der An- schlusskosten enthalten. Es dürfe aber nicht übersehen werden, dass zwischen den An- schlusskosten und den Netznutzungsentgelten und -tarifen, zu deren Überprüfung die ElCom zuständig sei, ein enger Konnex bestehe. Individuell in Rechnung gestellte Kosten müssten bei der Festsetzung der Netzkosten ausgeschlossen werden (Art. 14 Abs. 3 Bst. d StromVG) und seien von den anrechenbaren Kosten (Art. 15 StromVG), welche für die Festlegung des Netz-
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nutzungsentgelts relevant sind (Art. 14 Abs. 1 StromVG), abzugrenzen. Als solche individuell in Rechnung zu stellende Kosten würden somit die Anschlusskosten massgeblich die Höhe der Netzkosten beeinflussen. Letztlich gehe es bei der Beurteilung der Rechtsbegehren um die Frage, wie die Kosten für die Anschlussleitung zwischen dem betroffenen Anschlussnehmer und der Gesamtheit der Netznutzer aufgeteilt würden. Der Bündner Gesetzgeber sei sich je- doch beim Erlass seiner kantonalen Ausführungsbestimmungen bewusst gewesen, dass es zwischen der Zuständigkeit des Kantons für die Durchsetzung der Anschlusspflicht und der Be- urteilung von Fragen durch die ElCom in Einzelfällen zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen könne. Artikel 13 StromVG GR sei entsprechend so formuliert, dass der Kanton für Streitigkei- ten im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht entscheidet, soweit sie nicht in die Zuständig- keit der Elektrizitätskommission (ElCom) fallen. Diese Regelung sei wohl auch zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte vorgesehen. Sollte deshalb festgestellt werden, dass das Gesuch vom 23. Mai 2013 nicht durch die ElCom beurteilt werden könne, bzw. dass dazu weitere, in die Zuständigkeit der Regierung fallende Beurteilungen mit Blick auf das Rechtsbegehren Nr. 2 er- forderlich seien, wäre zu prüfen, ob die Gesuchstellerin der Regierung ein erneutes Begehren unterbreiten müsste und gestützt auf Artikel 13 des bündnerischen Ausführungsgesetzes sowie im Rahmen der vom kantonalen Verwaltungsrecht vorgesehenen Möglichkeiten auf den rechts- kräftigen Nichteintretensentscheid zurückzukommen wäre. 8 Die Gesuchsgegnerin antwortete am 25. September 2013 und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 9): „1. Rechtsbegehren Nr. 1 der Heuberge AG sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass die von der Heuberge AG erstellte Anschlussleitung von deren Liegenschaften bis zum vertraglich vereinbarten An- schlusspunkt ans Mittelspannungsnetz der REK nicht Teil des Verteilnetzes der REK ist und die Heuber- ge AG allein die mit dem Bau, Betrieb und Unterhalt dieser Anschlussleitung zusammenhängenden Kos- ten zu tragen hat; Sollte die ElCom in Abweichung davon feststellen, dass die fragliche Anschlussleitung in Teilen oder vollständig zum Verteilnetz der REK gehört, so sei eventualiter festzustellen, dass die Baukosten der Anschlussleitung Fideriser Heuberge zumindest in jenem Umfang anrechenbare Kosten i.S.v. Art. 15 Abs. 1 StromVG darstellen, als diese definitiv von der REK zu tragen sind.
2. Rechtsbegehren Nr. 2 der Heuberge AG sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass es im Licht des StromVG zulässig ist, wenn die REK dem Netzanschlussnehmer für Anschlüsse ausserhalb der Bauzo- ne sämtliche Erschliessungskosten ab dem von ihr bestimmten Netzanschlusspunkt verursachergerecht nach Aufwand verrechnet.
3. Rechtsbegehren Nr. 3 der Heuberge AG sei abzuweisen.“ Repower Klosters AG stellte zudem den folgenden Verfahrensantrag: „Die ElCom habe über die Frage der Zuständigkeit einen Zwischenentscheid zu treffen und den Parteien nach dessen Eröffnung die Gelegenheit zu geben, in der Sache Stellung zu nehmen, ihre Rechtsbegeh- ren und deren Begründung zu ergänzen.“ 9 Betreffend die Zuständigkeit führte die Gesuchsgegnerin zur Begründung unter anderem Fol- gendes an. Das Rechtsbegehren Nr. 1 der Gesuchstellerin stütze sich offenbar auf das StromVG. Die Frage, ob eine bestimmte Anlage zum elektrischen Verteilnetz gehöre und ob es sich bei den Kosten um "anrechenbare Kosten" i.S. des StromVG handle, falle in die Zuständig- keit der ElCom. Auch für Rechtsbegehren Nr. 2 sei die ElCom für dessen Behandlung zustän- dig. Die Gesuchstellerin würde die Feststellung beantragen, ein allfälliger Netzanschluss- oder Netzkostenbeitrag habe der üblichen, von der Gesuchsgegnerin bei Hausanschlüssen innerhalb der Bauzone in Rechnung gestellten Pauschale zu entsprechen. Diese Feststellung beinhalte umgekehrt die Feststellung, dass Anschlussgebühren für Liegenschaften ausserhalb der Bau- zone nicht von jenen bei Anschlüssen innerhalb der Bauzone abweichen dürften. Diese Fest- stellung betreffe nicht die Frage, welchen Betrag die Gesuchsgegnerin für einen konkreten An- schluss ausserhalb der Bauzone in Rechnung stellen darf, sondern nur die Grundsatzfrage, ob
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auch eine differenzierte Behandlung von Anschlüssen inner- und ausserhalb der Bauzone StromVG-konform ist. Für diese, direkt auf das StromVG gestützte Fragestellung sei die ElCom zuständig. Auch hinsichtlich des Rechtsbegehrens Nr. 3 der Gesuchstellerin sei die ElCom für dessen Behandlung zuständig. Denn Rechtsbegehren Nr. 3 liege die Argumentation zu Grunde, ihre Anschlussleitung bilde Bestandteil des Verteilnetzes; die geforderten […] Franken sollten nach dieser Argumentation anrechenbare Kosten des Verteilnetzes bilden. Rechtsbegehren Nr. 3 habe seine Grundlage damit im StromVG, weshalb die ElCom zu seiner Behandlung zustän- dig sei. Allgemein führte die Gesuchsgegnerin an, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch beantrage, dass die Gesuchsgegnerin die Kosten für die 7 km lange Anschlussleitung vom Ver- teilnetz zu ihren entlegenen touristischen Liegenschaften übernehmen und diese Kosten der Gesamtheit der Netznutzer überwälzen solle. Würde die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Ver- fahren zur Übernahme von Kosten für eine von der Gesuchstellerin erstellte Anschlussleitung verpflichtet, so hätte dies Signalwirkung für weitere Fälle nicht nur im Netzgebiet der Gesuchs- gegnerin, sondern weit darüber hinaus. Es dürfe im Licht des Verursacherprinzips aber nicht sein, dass die Allgemeinheit für Anschlüsse ausserhalb der Bauzone, die lediglich den Partiku- lärinteressen Einzelner dienten, aufkommen müsse. 10 Mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2013 innert verlängerter Frist ersuchte die Gesuchstellerin, die Zuständigkeit der ElCom zu bejahen und auf deren Gesuch vom 23. Mai 2013 einzutreten (act. 11). In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass es unter verfahrensrechtli- chen Gesichtspunkten unzulässig wäre, wenn beide potentiell zuständigen Behörden ihre Zu- ständigkeit über denselben Verfahrensgegenstand verneinen und dadurch eine Beurteilung der gestellten Anträge verunmöglichen würden. Bei unüberwindbaren Kompetenzkonflikten müsste in extremis eine übergeordnete Behörde entscheiden (vgl. Art. 8 f. VwVG). In der Sache vertritt die Gesuchstellerin die Auffassung, dass bezüglich der vorliegend gestellten Anträge die Zu- ständigkeit der ElCom gegeben sei. Es würde ausgeblendet, dass der in die Zuständigkeit der ElCom fallende Entscheid über die anrechenbaren Netzkosten die Höhe der Anschlusskosten sehr wohl massgebend beeinflusse. Dürften nach Auffassung der ElCom die für den Anschluss der Berghäuser erforderlichen elektrischen Anlagen im Sinne einer Netzerweiterung den anre- chenbaren Kosten des Verteilnetzes zugeordnet werden, würden sich die individuell anzulas- tenden Anschlusskosten reduzieren. Im umgekehrten Fall würden sich die Anschlusskosten er- höhen, was bis zur wirtschaftlichen Verunmöglichung des bundesrechtlich gewährten Anschlussrechtes führen könne. D. 11 Streitig ist mit Blick auf den Sachverhalt insbesondere, ob und für welche Fragen die ElCom zu- ständig ist hinsichtlich der Kostentragungen für die Anschlussleitung vom Dorf Fideris ins Ski- gebiet Heuberge zur Erschliessung des Ski- und Berghauses Arflina. Kernpunkt der strittigen Frage der Zuständigkeit ist, welche Kosten die ElCom in Zusammenhang mit Netzanschlüssen überprüfen kann. In dieser Zwischenverfügung ist deshalb, dem expliziten Antrag der Gesuchs- gegnerin entsprechend, über die Zuständigkeit, der ElCom zu befinden.
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II
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 12 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Ent- scheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungs- bestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen, wobei die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen vorbehalten bleiben (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Die vorliegend zu beurteilenden Rechtsfragen fallen thematisch in den Geltungsbereich des StromVG. Im Rahmen dieser Zwischenverfügung ist insbesondere zu prüfen, in welchen Berei- chen keine Zuständigkeit der ElCom besteht, was in der nachfolgenden Beurteilung erfolgt.
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 2.1 Parteien 13 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 14 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Im vorliegenden Verfahren ist die Kostentragung für einen Netzanschluss der Gesuchstellerin an das Netz der Gesuchsgegnerin streitig. Damit ist die Gesuchsgegnerin, welche auch damit verbundene Rechtsbegehren einreicht, vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Gesuchsgegnerin hat daher Parteistellung nach Arti- kel 6 VwVG.
E. 2.2 Rechtliches Gehör 15 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Eingabe der Gesuchstellerin wurde am 27. August 2013 dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepar- tement des Kantons Graubünden sowie der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme unterbreitet. Alle Beteiligten konnten sich zu Fragen der Zuständigkeit äussern. Überdies wurden die jeweili- gen Stellungnahmen auch den anderen Beteiligten zugestellt. Die von den Parteien vorgebrach- ten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurtei- lung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
E. 3 Beurteilung 16 Die sachliche Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde für den Erlass einer Verfügung wird in aller Regel durch das anwendbare Spezialgesetz normiert (u.a. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffent- liches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N. 475). Die Zuständigkeit wird damit primär im durch die ElCom anzuwendenden Spezialgesetz, also dem StromVG geregelt. Die Zuständig- keiten der ElCom sind im StromVG insbesondere im vorstehend erwähnten Artikel 22 StromVG näher bestimmt.
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17 Artikel 7 Absatz 1 VwVG sieht vor, dass die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen prüft. Gemäss Artikel 7 Absatz 2 VwVG ist die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ausgeschlossen. Damit ist die Zuständigkeitsordnung im öffentli- chen Verfahrensrecht zwingender Natur; eine Einigung über die Zuständigkeit oder eine Einlas- sung in ein Verfahren wie im Privatrecht ist damit nicht möglich. Dies schliesst auch Zuständig- keitsvereinbarungen zwischen Behörden aus (vgl. BGE 133 II 181, E. 5.1.4). 18 In einem ersten Schritt wird geprüft, ob eine behördliche Zuständigkeit der ElCom zur Überprü- fung von Netzanschluss- und Netzkostenbeiträgen besteht. Dazu sind vorweg die in Zusam- menhang mit Netzanschlüssen entstehenden Kosten zu beschreiben. Bei den Netzanschluss- kosten handelt es sich in der Regel um diejenigen Aufwendungen, welche durch das Verlegen der Leitung entstehen (Graben, Kabel, Einlegen etc.) und denen eine direkte Gegenleistung entspricht. Unter Netzkostenbeiträgen wird im Allgemeinen der von gewissen Verteilnetzbetrei- bern für die Erschliessung und Beanspruchung des Netzes erhobene Betrag verstanden („Ein- kaufspreis in das bestehende Netz“). 19 Es ist vor dem Hintergrund des erwähnten Aufgabenbereichs der ElCom insbesondere zu prü- fen, wie Netzanschluss- und Netzkostenbeiträge stromversorgungrechtlich zu behandeln sind und im Speziellen, ob diese als Netznutzungstarife und –entgelte im stromversorgungrechtli- chen Sinne zu qualifizieren sind. 20 Das StromVG selber kennt keine expliziten Regelungen für Netzanschluss- und Netzkostenbei- träge. Diese Begriffe werden vom Gesetz nicht erwähnt, sind jedoch in der StromVV enthalten. Gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe i StromVV sind in der Kostenrechnung alle für die Be- rechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat auszuweisen, insbeson- dere auch die Kosten für Netzanschlüsse und Netzkostenbeiträge. In der Botschaft zum StromVG wird präzisiert, dass bereits den Netznutzern in Rechnung gestellte Kosten nicht Teil des Netznutzungstarifs sind. Als solche individuell angerechnete Kosten sind zum Beispiel auch die Kosten für den Netzanschluss zu qualifizieren (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 1646 [nachfolgend: Botschaft zum StromVG], S. 1652). Daraus geht hervor, dass Netzan- schluss- und Netzkostenbeiträge als individuell anzurechnende Kosten anzusehen (vgl. Art. 7 Abs. 3 Bst. i und j StromVV) und damit nicht als Netznutzungstarif und –entgelt zu qualifizieren sind. 21 Weiter ist zu prüfen, ob anderer Anknüpfungspunkte im StromVG oder spezielle Ausführungen in den Gesetzesmaterialen für Netzanschluss- und Netzkostenbeiträge bestehen. Auszugehen ist dabei von der Regelung des Netzanschlusses im StromVG. 22 Artikel 5 Absatz 2 StromVG sieht vor, dass Netzbetreiber verpflichtet sind, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Sied- lungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzu- schliessen. Die bundesrechtliche Regelung statuiert also eine Anschlusspflicht, wobei die Kos- tentragung nicht näher bestimmt wird. Zur Kostentragung sieht Artikel 5 Absatz 4 StromVG vor, dass die Kantone Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen können. Artikel 30 Absatz 2 StromVG legt fest, dass die Kantone die Artikel 5 Absätze 1-4 des StromVG vollziehen. Damit ist für den Vollzug dieser Be- stimmungen nicht die ElCom, sondern der Kanton zuständig. 23 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält damit keine explizite Grundlage für die Bemessung von Netzkostenbeiträgen. Der Hintergrund dazu ist anhand des Botschaftstextes zu erörtern. In der Botschaft zum StromVG wird ausgeführt, Beiträge für Netzkosten und Netzanschluss seien so weit sinnvoll, politisch erwünscht und zumutbar, den Verursachern individuell anzulasten. Die
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konkrete Umsetzung soll wie bis anhin auf Stufe Kanton, Gemeinde oder Versorgungsunter- nehmen geregelt werden (Botschaft zum StromVG, S. 1618). 24 Der Kanton Graubünden hat im Übrigen ein kantonales Ausführungsgesetz zum StromVG er- lassen. Wie das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden ausführt, hält der entsprechende Artikel 13 des kantonalen Ausführungsgesetzes fest, dass der Kanton in Zu- sammenhang mit Streitigkeiten über die Anschlusspflicht entscheidet. Die ElCom kann den dem kantonalen Recht zustehenden Gestaltungsspielraum mangels bundesrechtlicher Grundlage al- so nicht füllen. In anderen Streitigkeiten in Zusammenhang mit Netzanschlüssen hat sich der Kanton Graubünden denn auch als zuständig erachtet (z.B. Regierungsbeschluss vom 3 De- zember 2012 betreffend Anschluss ans elektrische Verteilnetz, Protokoll Nr. 1149, E. 1). 25 Insgesamt ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber für die Netzan- schluss- und Netzkostenbeiträge keine bundesrechtlichen Kompetenzen vorsehen wollte, son- dern diese Fragen wie bisher kantonal geregelt werden sollten. 26 Dieser Ansatz wird auch von der Rechtsprechung bestätigt, indem das Bundesverwaltungsge- richt in seinem Urteil vom 19. September 2011 explizit festhält, dass weder das StromVG noch die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen die Anschlusskosten regeln (Urteil A-8629/2010, E. 6.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem wiederholt angeführt, dass die Kosten für den Netzanschluss individuell in Rechnung gestellte Kosten gemäss Artikel 14 Absatz 3 Buch- stabe d StromVG darstellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2013, A- 2812/2010, E. 5.4.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2013, E. 10.2). Solche Kosten sind gemäss Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d StromVG für die Festlegung der Netznut- zungstarife auszuschliessen. 27 Von den Beteiligten wird zur Begründung einer Zuständigkeit der ElCom hauptsächlich vorge- bracht, dass ein Zusammenhang zwischen einerseits den Netzanschluss- und Netzkostenbei- trägen und andererseits dem Netznutzungsentgelt bestünde (act. 9-11). Ein Zusammenhang besteht insofern, als dass die Qualifikation bestimmter Kosten (z.B. als Netzanschlusskosten) dazu führt, dass diese nicht als andere Kosten (z.B. Netznutzungskosten) zu qualifizieren sind. Aus diesem sachlichen Konnex kann jedoch nicht eine Überprüfungsbefugnis der ElCom ohne entsprechende gesetzliche Grundlage abgeleitet werden. Weitergehende stromversorgungs- rechtliche Grundlagen oder Begründungen für eine Zuständigkeit der ElCom zur Festlegung der Netzanschluss- und Netzkostenbeiträge werden im Übrigen weder von den Parteien noch von Seiten des Kantons Graubünden angeführt. 28 Im Regierungsbeschluss des Kantons Graubünden vom 3. Juli 2012 wird auch auf ein Schrei- ben des Fachsekretariats der ElCom vom 26. Januar 2011 (Referenz: 922-11-002) zur Zustän- digkeit im Fall Arflina verwiesen. Dieses Schreiben des Fachsekretariats der ElCom ging auf ei- ne entsprechende Anfrage des Kantons Graubünden zurück. Im Schreiben des Fachsekretariats der ElCom vom 26. Januar 2011 wurde unter anderem ausgeführt, dass von den in das Netznutzungsentgelt einfliessenden anrechenbaren Kosten gemäss Artikel 15 StromVG die Netzanschlusskosten und die Netzkostenbeiträge zu unterscheiden sind. Sowohl die Netzanschlusskosten wie auch die Netzkostenbeiträge seien in der Regel vom Eigentümer der anzuschliessenden Liegenschaft zu bezahlen und stellten daher individuell in Rechnung gestellte Kosten dar (Art. 7 Abs. 3 Bst. i und j StromVV). Um beurteilen zu können, ob es sich bei den von der Gesuchsgegnerin für den Netzanschluss offerierten Betrag tatsächlich um Netzanschlusskosten handle und nicht um anrechenbare Kosten im Sinne von Artikel 15 StromVG, sei festzulegen, bis wohin das auf Kosten der Gesuchsgegnerin zu erstellende Elekt- rizitätsnetz zu reichen habe. Das Schreiben des Fachsekretariats der ElCom vom 26. Januar 2011 schloss damit, dass in diesem Fall folglich keine Zuständigkeit der ElCom vorliege. Anzu-
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merken ist diesbezüglich, dass im Regierungsbeschluss des Kantons Graubünden die Ausfüh- rungen im Schreiben vom 26. Januar 2011 offenbar nicht zutreffend verstanden wurden. 29 Als Fazit ergibt sich, dass die ElCom für die Festlegung der Netzanschluss- und Netzkostenbei- träge nicht zuständig ist. Die ElCom ist damit insbesondere nicht zuständig für die Beurteilung des Rechtsbegehrens Nr. 2 der Gesuchstellerin. 30 Demgegenüber besteht eine Zuständigkeit der ElCom für eine Überprüfung des Netzan- schlusspunktes sowie für eine allfällige Kontrolle des Netznutzungsentgelts. Bezüglich dieser Aspekte wird die ElCom das Verfahren nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung in Koordi- nation mit den kantonalen Behörden fortführen.
E. 4 Gebühren 31 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 CHF pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 32 Die Gebühren für diese Verfügung werden mit dem Entscheid in der Hauptsache auferlegt.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass die ElCom für die Festlegung der Netzanschluss- und Netzkostenbei- träge nicht zuständig ist.
- Die Gebühren für diese Verfügung werden mit dem Entscheid in der Hauptsache auferlegt.
- Die Verfügung wird der Heuberge AG, Repower Klosters AG und dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden mit eingeschriebenem Brief eröffnet. 12/13
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.139724
Referenz/Aktenzeichen: 212-00057 (alt: 952-13-023)
Bern, 15. April 2014
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Antonio Taormina (Vizepräsident), Christian Brunner, Aline Clerc, Matthias Finger
in Sachen: Heuberge AG, Postfach 18, 7235 Fideris vertreten durch Dr. iur. Gieri Caviezel, Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur (Gesuchstellerin) gegen Repower Klosters AG, Talstrasse 10, 7250 Klosters (Gesuchsgegnerin) und Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Stadtgartenweg 11, 7000 Chur
betreffend Anschluss Fideriser Heuberge, Zuständigkeit
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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt .......................................................................................................................... 3 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................... 7 2 Parteien und rechtliches Gehör .............................................................................................. 7 2.1 Parteien ................................................................................................................................. 7 2.2 Rechtliches Gehör ................................................................................................................. 7 3 Materielle Beurteilung ............................................................................................................ 7 4 Gebühren .............................................................................................................................10 II Entscheid ............................................................................................................................11 IV Rechtsmittelbelehrung .......................................................................................................13
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I Sachverhalt A. 1 Am 23. Mai 2013 reichten die Heuberge AG (Gesuchstellerin) in Fideris, vertreten durch RA Gieri Caviezel, bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) ein Gesuch gegen die Repower Klosters AG (Gesuchsgegnerin, REK) mit folgenden Rechtsbegehren ein (act. 1): „1. Es sei festzustellen, dass die für den Anschluss der Berghäuser der Gesuchstellerin erforderlichen elektrischen Verteilleitungen und Transformer-Stationen vom heutigen Verteilnetz (TS Fideris Dorf) bis zur Grundstücksgrenze der Heuberge AG den anrechenbaren Kosten des Verteilnetzes der REK zuzu- ordnen sind und diese für die Kosten aufzukommen hat.
2. Es sei festzustellen, dass der von der Gesuchstellerin zu entrichtende Anschlussbeitrag (Netzan- schluss- und Netzkostenbeitrag) der üblichen, von der REK bei Hausanschlüssen innerhalb der Bauzone in Rechnung gestellten Pauschale zu entsprechen habe.
3. REK sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Kosten für die Mittelspannungszuleitung und Trans- former-Stationen im Umfang von CHF […] zuzüglich Zinsen ab Datum der Einreichung des vorliegenden Gesuches zurückzuerstatten.
4. Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.“
2 Die Rechtsbegehren begründen sich im Wesentlichen mit Hinweisen auf einen Regierungsbe- schluss des Kantons Graubünden vom 3. Juli 2012 in dieser Angelegenheit. Zur Begründung führt die Regierung des Kantons Graubünden an, dass mangels kantonaler Regelung der zu entrichtende Anschlussbeitrag (Netzanschluss- und Netzkostenbeitrag) der üblichen, von der Gesuchsgegnerin bei Hausanschlüssen innerhalb der Bauzone in Rechnung gestellten Pau- schale zu entsprechen habe. Dies ergebe sich aus der Anschlusspflicht für Bauten innerhalb der Bauzone bzw. für ständig bewohnte Bauten nach Artikel 5 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7). B. 3 Vor Erstellung der Anschlussleitung vom Dorf Fideris in die Heuberge ist der erwähnte Regie- rungsbeschluss des Kantons Graubünden vom 3. Juli 2012 ergangen (act. 1, Beilage 12). Auf diesen Beschluss ist an dieser Stelle vorab näher einzugehen. Im dortigen Verfahren war unter anderem streitig, ob eine Verpflichtung für einen Netzanschluss besteht (u.a. abhängig vom Begriff der Bauzone gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG) und wer einen Netzkostenbeitrag zu ent- richten hat. Der Regierungsratsbeschluss kam zum Ergebnis, dass die Fideriser Heuberge aus- serhalb der Bauzone lägen, aber die Liegenschaften ganzjährig bewohnt seien, weshalb eine Anschlusspflicht gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 StromVG bestünde. Betreffend die Anschluss- kosten könnten die Kantone Bestimmungen zur Tragung dieser Kosten erlassen. Der Kanton Graubünden habe von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Die Regierung des Kantons Graubünden beschloss im Dispositiv ihres Entscheids Folgendes: „1. Das Gesuch wird mit Bezug auf die Ziffer 1 gutgeheissen und die Repower Klosters AG wird ver- pflichtet, die Berghäuser der Arflina AG gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG an das elektrische Verteilnetz anzuschliessen.
2. Auf Ziffer 2 des Gesuchs, wonach die Repower Klosters AG verpflichtet werden soll, die für den An- schluss der Berghäuser der Arflina AG erforderlichen elektrischen Verteilleitungen vom heutigen Verteil- netz (Trafostation Fideris Dorf) bis zur Grundstücksgrenze der Arflina AG auf eigene Kosten zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten bzw. die dadurch entstehenden finanziellen Aufwendungen den anre- chenbaren Kosten des Verteilnetzes zuzuordnen, wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
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3. Auf Ziffer 3 des Gesuchs, wonach festzustellen sei, dass der von der Arflina AG zu entrichtende An- schlussbeitrag (Netzanschluss- und Netzkostenbeitrag) der üblichen, von der Repower Klosters AG bei Hausanschlüssen innerhalb der Bauzone in Rechnung gestellten Pauschale zu entsprechen habe, wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
4. Für dieses Gesuch werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.“
4 Zur Begründung wird im Regierungsbeschluss unter anderem ausgeführt, dass sich die Be- triebs- und Unterhaltspflichten aus Artikel 8 Absatz 1 StromVG ergeben würden, für deren Ein- haltung die EICom gemäss Artikel 22 StromVG zuständig sei. Auf das Rechtsbegehren der Ge- suchstellerin sei demnach, aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Kantons, nicht einzutreten. Die Gesuchstellerin habe schliesslich beantragt, es sei festzustellen, dass der vom Berghaus Arflina zu entrichtende Anschlussbeitrag (Netzanschluss- und Netzkostenbeitrag) der üblichen, von der Gesuchsgegnerin bei Hausanschlüssen innerhalb der Bauzone in Rechnung gestellten Pauschale zu entsprechen habe. Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b StromVG sei die EICom für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte zuständig. Demnach sei auch auf dieses Rechtsbegehren aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Kantons nicht einzutreten. Zur Begründung wird im Regierungsbeschluss jeweils auch auf ein Schreiben vom
26. Januar 2011 des Fachsekretariats der EICom hingewiesen. Darauf ist in den Erwägungen näher einzugehen. 5 Der Regierungsbeschluss des Kantons Graubünden wurde nicht angefochten. Im Nachgang dazu schlossen die Parteien am 13. September 2012 eine Vereinbarung ab, wonach sich die Gesuchsgegnerin bereit erklärte, im Dorf Fideris eine durch die Gesuchstellerin zu finanzieren- de Anschlussleitung an das Mittelspannungsnetz anzuschliessen. Die Erstellung, der Betrieb und der Unterhalt der Leitung liegen bei der Gesuchstellerin. Diese behielt sich vor, die Frage der Kostentragungspflicht der ElCom vorzulegen. Die Anschlussleitung wurde zwischenzeitlich erstellt. C. 6 Am 27. August 2013 eröffnete das Fachsekretariat der ElCom ein Verfahren, führte einen Mei- nungsaustauch nach Artikel 8 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) durch und forderte die Parteien zur Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit auf (act. 2-4). Aufgrund einer summarischen Einschätzung hat das Fachsekreta- riat mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und die Gesetzesmaterialien geschlossen, dass möglicherweise keine Zuständigkeit der ElCom gegeben sei (Schreiben vom 27. August 2013 act. 2-4). 7 Das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden antwortete mit Schreiben
25. September 2013 unter anderem, dass mit Blick auf die erforderliche Differenzierung zwi- schen den Anschlusskosten (Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge) einerseits und dem Netznutzungsentgelt und -tarif andererseits, die im Regierungsbeschluss angeführte Begrün- dung weiterer Erläuterungen bedürfe (act. 10). Gemäss StromVG würden die Kantone dazu ermächtigt, Bestimmungen über die Kosten bei Anschlusstatbeständen ausserhalb der Bauzo- nen zu erlassen (Art. 5 Abs. 4 StromVG). Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe i der Stromversorgungs- verordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) verlange, dass die Kosten für Netzan- schlüsse und Netzkostenbeiträge separat ausgewiesen werden müssten. Im Übrigen seien im StromVG und in der StromVV keine weiteren (unmittelbaren) Regelungen hinsichtlich der An- schlusskosten enthalten. Es dürfe aber nicht übersehen werden, dass zwischen den An- schlusskosten und den Netznutzungsentgelten und -tarifen, zu deren Überprüfung die ElCom zuständig sei, ein enger Konnex bestehe. Individuell in Rechnung gestellte Kosten müssten bei der Festsetzung der Netzkosten ausgeschlossen werden (Art. 14 Abs. 3 Bst. d StromVG) und seien von den anrechenbaren Kosten (Art. 15 StromVG), welche für die Festlegung des Netz-
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nutzungsentgelts relevant sind (Art. 14 Abs. 1 StromVG), abzugrenzen. Als solche individuell in Rechnung zu stellende Kosten würden somit die Anschlusskosten massgeblich die Höhe der Netzkosten beeinflussen. Letztlich gehe es bei der Beurteilung der Rechtsbegehren um die Frage, wie die Kosten für die Anschlussleitung zwischen dem betroffenen Anschlussnehmer und der Gesamtheit der Netznutzer aufgeteilt würden. Der Bündner Gesetzgeber sei sich je- doch beim Erlass seiner kantonalen Ausführungsbestimmungen bewusst gewesen, dass es zwischen der Zuständigkeit des Kantons für die Durchsetzung der Anschlusspflicht und der Be- urteilung von Fragen durch die ElCom in Einzelfällen zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen könne. Artikel 13 StromVG GR sei entsprechend so formuliert, dass der Kanton für Streitigkei- ten im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht entscheidet, soweit sie nicht in die Zuständig- keit der Elektrizitätskommission (ElCom) fallen. Diese Regelung sei wohl auch zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte vorgesehen. Sollte deshalb festgestellt werden, dass das Gesuch vom 23. Mai 2013 nicht durch die ElCom beurteilt werden könne, bzw. dass dazu weitere, in die Zuständigkeit der Regierung fallende Beurteilungen mit Blick auf das Rechtsbegehren Nr. 2 er- forderlich seien, wäre zu prüfen, ob die Gesuchstellerin der Regierung ein erneutes Begehren unterbreiten müsste und gestützt auf Artikel 13 des bündnerischen Ausführungsgesetzes sowie im Rahmen der vom kantonalen Verwaltungsrecht vorgesehenen Möglichkeiten auf den rechts- kräftigen Nichteintretensentscheid zurückzukommen wäre. 8 Die Gesuchsgegnerin antwortete am 25. September 2013 und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 9): „1. Rechtsbegehren Nr. 1 der Heuberge AG sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass die von der Heuberge AG erstellte Anschlussleitung von deren Liegenschaften bis zum vertraglich vereinbarten An- schlusspunkt ans Mittelspannungsnetz der REK nicht Teil des Verteilnetzes der REK ist und die Heuber- ge AG allein die mit dem Bau, Betrieb und Unterhalt dieser Anschlussleitung zusammenhängenden Kos- ten zu tragen hat; Sollte die ElCom in Abweichung davon feststellen, dass die fragliche Anschlussleitung in Teilen oder vollständig zum Verteilnetz der REK gehört, so sei eventualiter festzustellen, dass die Baukosten der Anschlussleitung Fideriser Heuberge zumindest in jenem Umfang anrechenbare Kosten i.S.v. Art. 15 Abs. 1 StromVG darstellen, als diese definitiv von der REK zu tragen sind.
2. Rechtsbegehren Nr. 2 der Heuberge AG sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass es im Licht des StromVG zulässig ist, wenn die REK dem Netzanschlussnehmer für Anschlüsse ausserhalb der Bauzo- ne sämtliche Erschliessungskosten ab dem von ihr bestimmten Netzanschlusspunkt verursachergerecht nach Aufwand verrechnet.
3. Rechtsbegehren Nr. 3 der Heuberge AG sei abzuweisen.“ Repower Klosters AG stellte zudem den folgenden Verfahrensantrag: „Die ElCom habe über die Frage der Zuständigkeit einen Zwischenentscheid zu treffen und den Parteien nach dessen Eröffnung die Gelegenheit zu geben, in der Sache Stellung zu nehmen, ihre Rechtsbegeh- ren und deren Begründung zu ergänzen.“ 9 Betreffend die Zuständigkeit führte die Gesuchsgegnerin zur Begründung unter anderem Fol- gendes an. Das Rechtsbegehren Nr. 1 der Gesuchstellerin stütze sich offenbar auf das StromVG. Die Frage, ob eine bestimmte Anlage zum elektrischen Verteilnetz gehöre und ob es sich bei den Kosten um "anrechenbare Kosten" i.S. des StromVG handle, falle in die Zuständig- keit der ElCom. Auch für Rechtsbegehren Nr. 2 sei die ElCom für dessen Behandlung zustän- dig. Die Gesuchstellerin würde die Feststellung beantragen, ein allfälliger Netzanschluss- oder Netzkostenbeitrag habe der üblichen, von der Gesuchsgegnerin bei Hausanschlüssen innerhalb der Bauzone in Rechnung gestellten Pauschale zu entsprechen. Diese Feststellung beinhalte umgekehrt die Feststellung, dass Anschlussgebühren für Liegenschaften ausserhalb der Bau- zone nicht von jenen bei Anschlüssen innerhalb der Bauzone abweichen dürften. Diese Fest- stellung betreffe nicht die Frage, welchen Betrag die Gesuchsgegnerin für einen konkreten An- schluss ausserhalb der Bauzone in Rechnung stellen darf, sondern nur die Grundsatzfrage, ob
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auch eine differenzierte Behandlung von Anschlüssen inner- und ausserhalb der Bauzone StromVG-konform ist. Für diese, direkt auf das StromVG gestützte Fragestellung sei die ElCom zuständig. Auch hinsichtlich des Rechtsbegehrens Nr. 3 der Gesuchstellerin sei die ElCom für dessen Behandlung zuständig. Denn Rechtsbegehren Nr. 3 liege die Argumentation zu Grunde, ihre Anschlussleitung bilde Bestandteil des Verteilnetzes; die geforderten […] Franken sollten nach dieser Argumentation anrechenbare Kosten des Verteilnetzes bilden. Rechtsbegehren Nr. 3 habe seine Grundlage damit im StromVG, weshalb die ElCom zu seiner Behandlung zustän- dig sei. Allgemein führte die Gesuchsgegnerin an, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch beantrage, dass die Gesuchsgegnerin die Kosten für die 7 km lange Anschlussleitung vom Ver- teilnetz zu ihren entlegenen touristischen Liegenschaften übernehmen und diese Kosten der Gesamtheit der Netznutzer überwälzen solle. Würde die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Ver- fahren zur Übernahme von Kosten für eine von der Gesuchstellerin erstellte Anschlussleitung verpflichtet, so hätte dies Signalwirkung für weitere Fälle nicht nur im Netzgebiet der Gesuchs- gegnerin, sondern weit darüber hinaus. Es dürfe im Licht des Verursacherprinzips aber nicht sein, dass die Allgemeinheit für Anschlüsse ausserhalb der Bauzone, die lediglich den Partiku- lärinteressen Einzelner dienten, aufkommen müsse. 10 Mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2013 innert verlängerter Frist ersuchte die Gesuchstellerin, die Zuständigkeit der ElCom zu bejahen und auf deren Gesuch vom 23. Mai 2013 einzutreten (act. 11). In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass es unter verfahrensrechtli- chen Gesichtspunkten unzulässig wäre, wenn beide potentiell zuständigen Behörden ihre Zu- ständigkeit über denselben Verfahrensgegenstand verneinen und dadurch eine Beurteilung der gestellten Anträge verunmöglichen würden. Bei unüberwindbaren Kompetenzkonflikten müsste in extremis eine übergeordnete Behörde entscheiden (vgl. Art. 8 f. VwVG). In der Sache vertritt die Gesuchstellerin die Auffassung, dass bezüglich der vorliegend gestellten Anträge die Zu- ständigkeit der ElCom gegeben sei. Es würde ausgeblendet, dass der in die Zuständigkeit der ElCom fallende Entscheid über die anrechenbaren Netzkosten die Höhe der Anschlusskosten sehr wohl massgebend beeinflusse. Dürften nach Auffassung der ElCom die für den Anschluss der Berghäuser erforderlichen elektrischen Anlagen im Sinne einer Netzerweiterung den anre- chenbaren Kosten des Verteilnetzes zugeordnet werden, würden sich die individuell anzulas- tenden Anschlusskosten reduzieren. Im umgekehrten Fall würden sich die Anschlusskosten er- höhen, was bis zur wirtschaftlichen Verunmöglichung des bundesrechtlich gewährten Anschlussrechtes führen könne. D. 11 Streitig ist mit Blick auf den Sachverhalt insbesondere, ob und für welche Fragen die ElCom zu- ständig ist hinsichtlich der Kostentragungen für die Anschlussleitung vom Dorf Fideris ins Ski- gebiet Heuberge zur Erschliessung des Ski- und Berghauses Arflina. Kernpunkt der strittigen Frage der Zuständigkeit ist, welche Kosten die ElCom in Zusammenhang mit Netzanschlüssen überprüfen kann. In dieser Zwischenverfügung ist deshalb, dem expliziten Antrag der Gesuchs- gegnerin entsprechend, über die Zuständigkeit, der ElCom zu befinden.
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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 12 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Ent- scheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungs- bestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen, wobei die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen vorbehalten bleiben (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Die vorliegend zu beurteilenden Rechtsfragen fallen thematisch in den Geltungsbereich des StromVG. Im Rahmen dieser Zwischenverfügung ist insbesondere zu prüfen, in welchen Berei- chen keine Zuständigkeit der ElCom besteht, was in der nachfolgenden Beurteilung erfolgt. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 13 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 14 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Im vorliegenden Verfahren ist die Kostentragung für einen Netzanschluss der Gesuchstellerin an das Netz der Gesuchsgegnerin streitig. Damit ist die Gesuchsgegnerin, welche auch damit verbundene Rechtsbegehren einreicht, vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Gesuchsgegnerin hat daher Parteistellung nach Arti- kel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 15 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Eingabe der Gesuchstellerin wurde am 27. August 2013 dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepar- tement des Kantons Graubünden sowie der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme unterbreitet. Alle Beteiligten konnten sich zu Fragen der Zuständigkeit äussern. Überdies wurden die jeweili- gen Stellungnahmen auch den anderen Beteiligten zugestellt. Die von den Parteien vorgebrach- ten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurtei- lung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Beurteilung 16 Die sachliche Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde für den Erlass einer Verfügung wird in aller Regel durch das anwendbare Spezialgesetz normiert (u.a. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffent- liches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N. 475). Die Zuständigkeit wird damit primär im durch die ElCom anzuwendenden Spezialgesetz, also dem StromVG geregelt. Die Zuständig- keiten der ElCom sind im StromVG insbesondere im vorstehend erwähnten Artikel 22 StromVG näher bestimmt.
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17 Artikel 7 Absatz 1 VwVG sieht vor, dass die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen prüft. Gemäss Artikel 7 Absatz 2 VwVG ist die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ausgeschlossen. Damit ist die Zuständigkeitsordnung im öffentli- chen Verfahrensrecht zwingender Natur; eine Einigung über die Zuständigkeit oder eine Einlas- sung in ein Verfahren wie im Privatrecht ist damit nicht möglich. Dies schliesst auch Zuständig- keitsvereinbarungen zwischen Behörden aus (vgl. BGE 133 II 181, E. 5.1.4). 18 In einem ersten Schritt wird geprüft, ob eine behördliche Zuständigkeit der ElCom zur Überprü- fung von Netzanschluss- und Netzkostenbeiträgen besteht. Dazu sind vorweg die in Zusam- menhang mit Netzanschlüssen entstehenden Kosten zu beschreiben. Bei den Netzanschluss- kosten handelt es sich in der Regel um diejenigen Aufwendungen, welche durch das Verlegen der Leitung entstehen (Graben, Kabel, Einlegen etc.) und denen eine direkte Gegenleistung entspricht. Unter Netzkostenbeiträgen wird im Allgemeinen der von gewissen Verteilnetzbetrei- bern für die Erschliessung und Beanspruchung des Netzes erhobene Betrag verstanden („Ein- kaufspreis in das bestehende Netz“). 19 Es ist vor dem Hintergrund des erwähnten Aufgabenbereichs der ElCom insbesondere zu prü- fen, wie Netzanschluss- und Netzkostenbeiträge stromversorgungrechtlich zu behandeln sind und im Speziellen, ob diese als Netznutzungstarife und –entgelte im stromversorgungrechtli- chen Sinne zu qualifizieren sind. 20 Das StromVG selber kennt keine expliziten Regelungen für Netzanschluss- und Netzkostenbei- träge. Diese Begriffe werden vom Gesetz nicht erwähnt, sind jedoch in der StromVV enthalten. Gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe i StromVV sind in der Kostenrechnung alle für die Be- rechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat auszuweisen, insbeson- dere auch die Kosten für Netzanschlüsse und Netzkostenbeiträge. In der Botschaft zum StromVG wird präzisiert, dass bereits den Netznutzern in Rechnung gestellte Kosten nicht Teil des Netznutzungstarifs sind. Als solche individuell angerechnete Kosten sind zum Beispiel auch die Kosten für den Netzanschluss zu qualifizieren (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 1646 [nachfolgend: Botschaft zum StromVG], S. 1652). Daraus geht hervor, dass Netzan- schluss- und Netzkostenbeiträge als individuell anzurechnende Kosten anzusehen (vgl. Art. 7 Abs. 3 Bst. i und j StromVV) und damit nicht als Netznutzungstarif und –entgelt zu qualifizieren sind. 21 Weiter ist zu prüfen, ob anderer Anknüpfungspunkte im StromVG oder spezielle Ausführungen in den Gesetzesmaterialen für Netzanschluss- und Netzkostenbeiträge bestehen. Auszugehen ist dabei von der Regelung des Netzanschlusses im StromVG. 22 Artikel 5 Absatz 2 StromVG sieht vor, dass Netzbetreiber verpflichtet sind, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Sied- lungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzu- schliessen. Die bundesrechtliche Regelung statuiert also eine Anschlusspflicht, wobei die Kos- tentragung nicht näher bestimmt wird. Zur Kostentragung sieht Artikel 5 Absatz 4 StromVG vor, dass die Kantone Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen können. Artikel 30 Absatz 2 StromVG legt fest, dass die Kantone die Artikel 5 Absätze 1-4 des StromVG vollziehen. Damit ist für den Vollzug dieser Be- stimmungen nicht die ElCom, sondern der Kanton zuständig. 23 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält damit keine explizite Grundlage für die Bemessung von Netzkostenbeiträgen. Der Hintergrund dazu ist anhand des Botschaftstextes zu erörtern. In der Botschaft zum StromVG wird ausgeführt, Beiträge für Netzkosten und Netzanschluss seien so weit sinnvoll, politisch erwünscht und zumutbar, den Verursachern individuell anzulasten. Die
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konkrete Umsetzung soll wie bis anhin auf Stufe Kanton, Gemeinde oder Versorgungsunter- nehmen geregelt werden (Botschaft zum StromVG, S. 1618). 24 Der Kanton Graubünden hat im Übrigen ein kantonales Ausführungsgesetz zum StromVG er- lassen. Wie das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden ausführt, hält der entsprechende Artikel 13 des kantonalen Ausführungsgesetzes fest, dass der Kanton in Zu- sammenhang mit Streitigkeiten über die Anschlusspflicht entscheidet. Die ElCom kann den dem kantonalen Recht zustehenden Gestaltungsspielraum mangels bundesrechtlicher Grundlage al- so nicht füllen. In anderen Streitigkeiten in Zusammenhang mit Netzanschlüssen hat sich der Kanton Graubünden denn auch als zuständig erachtet (z.B. Regierungsbeschluss vom 3 De- zember 2012 betreffend Anschluss ans elektrische Verteilnetz, Protokoll Nr. 1149, E. 1). 25 Insgesamt ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber für die Netzan- schluss- und Netzkostenbeiträge keine bundesrechtlichen Kompetenzen vorsehen wollte, son- dern diese Fragen wie bisher kantonal geregelt werden sollten. 26 Dieser Ansatz wird auch von der Rechtsprechung bestätigt, indem das Bundesverwaltungsge- richt in seinem Urteil vom 19. September 2011 explizit festhält, dass weder das StromVG noch die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen die Anschlusskosten regeln (Urteil A-8629/2010, E. 6.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem wiederholt angeführt, dass die Kosten für den Netzanschluss individuell in Rechnung gestellte Kosten gemäss Artikel 14 Absatz 3 Buch- stabe d StromVG darstellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2013, A- 2812/2010, E. 5.4.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2013, E. 10.2). Solche Kosten sind gemäss Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d StromVG für die Festlegung der Netznut- zungstarife auszuschliessen. 27 Von den Beteiligten wird zur Begründung einer Zuständigkeit der ElCom hauptsächlich vorge- bracht, dass ein Zusammenhang zwischen einerseits den Netzanschluss- und Netzkostenbei- trägen und andererseits dem Netznutzungsentgelt bestünde (act. 9-11). Ein Zusammenhang besteht insofern, als dass die Qualifikation bestimmter Kosten (z.B. als Netzanschlusskosten) dazu führt, dass diese nicht als andere Kosten (z.B. Netznutzungskosten) zu qualifizieren sind. Aus diesem sachlichen Konnex kann jedoch nicht eine Überprüfungsbefugnis der ElCom ohne entsprechende gesetzliche Grundlage abgeleitet werden. Weitergehende stromversorgungs- rechtliche Grundlagen oder Begründungen für eine Zuständigkeit der ElCom zur Festlegung der Netzanschluss- und Netzkostenbeiträge werden im Übrigen weder von den Parteien noch von Seiten des Kantons Graubünden angeführt. 28 Im Regierungsbeschluss des Kantons Graubünden vom 3. Juli 2012 wird auch auf ein Schrei- ben des Fachsekretariats der ElCom vom 26. Januar 2011 (Referenz: 922-11-002) zur Zustän- digkeit im Fall Arflina verwiesen. Dieses Schreiben des Fachsekretariats der ElCom ging auf ei- ne entsprechende Anfrage des Kantons Graubünden zurück. Im Schreiben des Fachsekretariats der ElCom vom 26. Januar 2011 wurde unter anderem ausgeführt, dass von den in das Netznutzungsentgelt einfliessenden anrechenbaren Kosten gemäss Artikel 15 StromVG die Netzanschlusskosten und die Netzkostenbeiträge zu unterscheiden sind. Sowohl die Netzanschlusskosten wie auch die Netzkostenbeiträge seien in der Regel vom Eigentümer der anzuschliessenden Liegenschaft zu bezahlen und stellten daher individuell in Rechnung gestellte Kosten dar (Art. 7 Abs. 3 Bst. i und j StromVV). Um beurteilen zu können, ob es sich bei den von der Gesuchsgegnerin für den Netzanschluss offerierten Betrag tatsächlich um Netzanschlusskosten handle und nicht um anrechenbare Kosten im Sinne von Artikel 15 StromVG, sei festzulegen, bis wohin das auf Kosten der Gesuchsgegnerin zu erstellende Elekt- rizitätsnetz zu reichen habe. Das Schreiben des Fachsekretariats der ElCom vom 26. Januar 2011 schloss damit, dass in diesem Fall folglich keine Zuständigkeit der ElCom vorliege. Anzu-
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merken ist diesbezüglich, dass im Regierungsbeschluss des Kantons Graubünden die Ausfüh- rungen im Schreiben vom 26. Januar 2011 offenbar nicht zutreffend verstanden wurden. 29 Als Fazit ergibt sich, dass die ElCom für die Festlegung der Netzanschluss- und Netzkostenbei- träge nicht zuständig ist. Die ElCom ist damit insbesondere nicht zuständig für die Beurteilung des Rechtsbegehrens Nr. 2 der Gesuchstellerin. 30 Demgegenüber besteht eine Zuständigkeit der ElCom für eine Überprüfung des Netzan- schlusspunktes sowie für eine allfällige Kontrolle des Netznutzungsentgelts. Bezüglich dieser Aspekte wird die ElCom das Verfahren nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung in Koordi- nation mit den kantonalen Behörden fortführen. 4 Gebühren 31 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 CHF pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 32 Die Gebühren für diese Verfügung werden mit dem Entscheid in der Hauptsache auferlegt.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Es wird festgestellt, dass die ElCom für die Festlegung der Netzanschluss- und Netzkostenbei- träge nicht zuständig ist. 2. Die Gebühren für diese Verfügung werden mit dem Entscheid in der Hauptsache auferlegt. 3. Die Verfügung wird der Heuberge AG, Repower Klosters AG und dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
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Bern, 15. April 2014
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:
- Heuberge AG, Postfach 18, 7235 Fideris vertreten durch Dr. iur. Gieri Caviezel, Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur
- Repower Klosters AG, Herr Alfred Janka, Herr Dr. Andreas Beer, Talstrasse 10, 7250 Klosters
Mitzuteilen an:
- Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Herr Regierungsrat Dr. Mario Cavigelli, Stadt- gartenweg 11, 7000 Chur
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.